TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/31 I406 2295142-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2026
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Entscheidungsdatum

31.07.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §32
AVG §33
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4
VwGVG §7 Abs4 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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I406 2295142-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zl. XXXX, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. XXXX, betreffend die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2026den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2026den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 01.07.2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Der Beschwerdeführer war seit 30.11.2023 an einer Adresse eines Vereins in XXXX als obdachlos gemeldet.Der Beschwerdeführer war seit 30.11.2023 an einer Adresse eines Vereins in römisch 40 als obdachlos gemeldet.

Der Bescheid vom 21.02.2024 konnte dem Beschwerdeführer nicht persönlich übergeben werden, woraufhin das Schriftstück in der Folge am 21.02.2024 bis zum 06.03.2024 an einer Polizeiinspektion zur Abholung hinterlegt wurde.

Mit Kurzbrief einer Landespolizeidirektion vom 06.03.2024 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass es sich bei der Adresse des Beschwerdeführers um eine Briefkastenadresse/Obdachlosenmeldung bei dem Verein handle. Die Verständigung über die Hinterlegung sei durch den Beschwerdeführer behoben worden. Während des Bereithaltezeitraumes sei keine Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer erfolgt, es bestehe keine Ortsanwesenheit desselben, der letzte Kontakt sei laut Heimleitung am 22.02.2024 gewesen, weitere Ermittlungen zum aktuellen Aufenthaltsort seien negativ verlaufen.

2. Mit Schreiben vom 05.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2024 und erhob gleichzeitig gegen den Bescheid vom 21.02.2024 Beschwerde in vollem Umfang.

Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, die Erledigung vom 21.02.2024 sei bisher nicht rechtswirksam zugestellt worden; es handle sich daher um einen Nichtbescheid. Der Beschwerdeführer sei seit 30.11.2023 als obdachlos gemeldet gewesen, es handle sich bei seiner Adresse um eine Kontaktstelle, welche keine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes im Verfahren vor dem Bundesamt darstelle. Der Beschwerdeführer hätte durch die belangte Behörde angehalten werden müssen, sich 14-tätig bei der nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Dies sei nicht erfolgt und der Beschwerdeführer sei erstmalig am 27.05.2024 bei der Rechtsvertretung vorstellig geworden, da ihm die Polizei die weiße Karte abgenommen habe und er an die Rechtsvertretung verwiesen worden sei. Die belangte Behörde habe der Rechtsvertretung am 27.05.2024 über E-Mail mitgeteilt, dass die Zustellung des Bescheides negativ verlaufen sei, der Beschwerdeführer den Bescheid nicht abgeholt habe und daher kein Zustellnachweis übermittelt werden könne. Der Beschwerdeführer habe vom Bescheid im Zuge der Bescheidberatung durch die Rechtsvertretung erfahren. Die Unkenntnis über die Zustellung des Bescheides stelle ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis dar. Den Antragsteller treffe höchstens ein minderer Grad des Versehens.

3. Mit Bescheid vom 12.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.06.2024 ab.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis nicht belegen können. Er habe die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments am 21.02.2024 behoben, gelte damit dieses Datum als Zustelldatum und sei der Bescheid somit nach der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist am 20.03.2024 in Rechtskraft erwachsen.

4. Gegen den Bescheid vom 12.06.2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.07.2024 Beschwerde.

5. Am 23.06.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

6. Mit Parteiengehör vom 26.06.2026 wurden dem Beschwerdeführer die Niederschrift der Erstbefragung vom 02.07.2023 sowie das ihm dabei in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigte „M E R K B L A T T ÜBER PFLICHTEN UND RECHTE VON ASYLWERBERN“ übermittelt.

7. Am 07.07.2026 erfolgte eine Dokumentenvorlage und Stellungnahme des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten.

Er stellte am 01.07.2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Erstbefragung am 02.07.2023 in einer ihm verständlichen Sprache das „M E R K B L A T T ÜBER PFLICHTEN UND RECHTE VON ASYLWERBERN“ ausgehändigt.

Dort scheint eine Belehrung über die verfahrensgegenständliche gesetzliche Meldepflicht auf:

?

Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Der Bescheid vom 21.02.2024 enthielt eine Belehrung, wonach gegen diesen Bescheid innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung schriftlich beim Bundesamt eine Beschwerde erhoben werden kann.

Der Beschwerdeführer war seit 30.11.2023 in Österreich an einer Adresse eines Vereins in XXXX als obdachlos gemeldet. Seiner periodischen Verpflichtung, sich vierzehntätig bei der nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden, kam er nicht nach.Der Beschwerdeführer war seit 30.11.2023 in Österreich an einer Adresse eines Vereins in römisch 40 als obdachlos gemeldet. Seiner periodischen Verpflichtung, sich vierzehntätig bei der nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden, kam er nicht nach.

Am 21.02.2024 ersuchte das Bundesamt eine Polizeiinspektion, dem Beschwerdeführer den Bescheid vom 21.02.2024 auszufolgen.

Der Bescheid vom 21.02.2024 konnte dem Beschwerdeführer nicht persönlich übergeben werden, woraufhin Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Adresse, an welcher der Beschwerdeführer als obdachlos gemeldet war, eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments hinterließen und den Bescheid vom 21.02.2024 in der Polizeiinspektion XXXX am 21.02.2024 bis zum 06.03.2024 zur Abholung hinterlegten.Der Bescheid vom 21.02.2024 konnte dem Beschwerdeführer nicht persönlich übergeben werden, woraufhin Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Adresse, an welcher der Beschwerdeführer als obdachlos gemeldet war, eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments hinterließen und den Bescheid vom 21.02.2024 in der Polizeiinspektion römisch 40 am 21.02.2024 bis zum 06.03.2024 zur Abholung hinterlegten.

Am 05.06.2024 brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2024 ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Unterlagen zum geführten Asylverfahren sowie dem Bescheid vom 21.02.2024, dem eingeholten Auszug aus dem Melderegister und den Unterlagen zur Zustellung des Bescheides vom 21.02.2024, insbesondere aus der Verständigung über die Hinterlegung vom 21.02.2024 und dem Kurzbrief vom 06.03.2024.

Dass dem Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 02.07.2023 in einer ihm verständlichen Sprache das „M E R K B L A T T ÜBER PFLICHTEN UND RECHTE VON ASYLWERBERN“ ausgehändigt wurde, geht aus der Niederschrift der Erstbefragung vom 02.07.2023 hervor.

Dass der Beschwerdeführer seiner periodischen Verpflichtung, sich vierzehntätig bei der nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden, nicht nachkam, wird in der Beschwerde vom 05.06.2024 selbst eingeräumt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid 12.06.2024:

3.1.1. Rechtslage und Rechtsprechung:

Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).

Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs 1 VwGVG).Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Fall des § 33 Abs 1 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs 3 VwGVG). Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen (§ 33 Abs 4 VwGVG).Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Fall des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG). Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen (Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG).

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583).

An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064). Von einem minderen Grad des Versehens ist dann auszugehen, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22. 1. 1992, 91/13/0254).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer stellte am 05.06.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2024.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, über die Zustellung des Bescheides vom 21.02.2024 keine Kenntnis gehabt und vom Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge der Beratung durch die Rechtsvertretung erfahren zu haben.

Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Im konkreten Fall liegen allerdings die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 VwGVG nicht vor.Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Im konkreten Fall liegen allerdings die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG nicht vor.

Der Bescheid vom 21.02.2024 wurde ordnungsgemäß hinterlegt und der Beschwerdeführer hätte durch Einhaltung seiner Meldeverpflichtung, über die er mittels eines Merkblattes belehrt worden war, diesen rechtzeitig abholen können.

Da der Beschwerdeführer - wie auch in der Beschwerde eingeräumt wird - seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam, ist dem Beschwerdeführer jedenfalls ein auffallend sorgloses Verhalten vorzuwerfen. Ihn trifft jedenfalls an der Versäumung der Rechtsmittelfrist ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden.

In dem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach der Stellung des Asylantrags davon ausgehen musste, dass eine Entscheidung über seinen Antrag ergehen wird. Es lag in seiner Verantwortung, sich regelmäßig bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, darzutun, dass ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis vorlag und ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgewiesen wurde, war daher abzuweisen.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2024:

3.2.1. Rechtslage

Die §§ 11, 13 BFA-VG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 11, 13, BFA-VG lauten auszugsweise:

Zustellungen

§ 11. (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.Paragraph 11, (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.

(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und – soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder der Asylwerber zu dem Rechtsberater (§ 49) verwiesen wurde (§ 29 Abs. 4 AsylG 2005) – einem Rechtsberater (§ 49) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 49) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und – soweit eine Vertretung nach Paragraph 10, vorliegt oder der Asylwerber zu dem Rechtsberater (Paragraph 49,) verwiesen wurde (Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005) – einem Rechtsberater (Paragraph 49,) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (Paragraph 49,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.

(3) Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.(3) Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 7, GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 4, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(5) Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Rechtsberater (§ 49) oder Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 10) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.(5) Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Rechtsberater (Paragraph 49,) oder Kinder- und Jugendhilfeträger (Paragraph 10,) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.

(6) Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.(6) Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005, Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 2, 71, Absatz 2, Ziffer 2, oder 77 Absatz 3, Ziffer 2, FPG oder Paragraph 13, Absatz 2, erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Paragraph 23, ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.

(7) Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3 AsylG 2005) und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er dem Bundesamt auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (§ 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. § 24 AsylG 2005 gilt.(7) Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3 AsylG 2005) und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er dem Bundesamt auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. Paragraph 24, AsylG 2005 gilt.

(8) Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(9) Der Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt gestellt hat, hat dem Bundesamt eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Drittstaatsangehörige bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Mitwirkung eines Fremden

§ 13. (1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken.Paragraph 13, (1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken.

(2) Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(2) Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 19a MeldeG lautet auszugsweise:Paragraph 19 a, MeldeG lautet auszugsweise:

Hauptwohnsitzbestätigung

§ 19a. (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn erParagraph 19 a, (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er

1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und

2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).

(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.

§ 17 ZustG lautet:Paragraph 17, ZustG lautet:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall

§ 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 betrifft u.a. die Zustellung im Zuge der Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG 2014. Nach dieser Bestimmung, die der Sicherstellung einer Zustellmöglichkeit während eines laufenden Verfahrens nach dem BFA-VG 2014 dient, haben sich Fremde, die als Obdachlose lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen, beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung bei der der von ihnen gemeldeten Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle der Landespolizeidirektion vierzehntägig zu melden.Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG 2014 betrifft u.a. die Zustellung im Zuge der Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG 2014. Nach dieser Bestimmung, die der Sicherstellung einer Zustellmöglichkeit während eines laufenden Verfahrens nach dem BFA-VG 2014 dient, haben sich Fremde, die als Obdachlose lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen, beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung bei der der von ihnen gemeldeten Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle der Landespolizeidirektion vierzehntägig zu melden.

Für die Zustellung im Zuge der Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG unterscheidet § 11 Abs. 6 BFA-VG zwei Fälle, nämlich den Fall einer vorliegenden Verletzung der Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung und den Fall der bereits vorliegenden Verletzung der Meldeverpflichtung vor Veranlassung der Zustellung und normiert für diese beiden Fälle unterschiedliche Zustellvoraussetzungen. Für die Zustellung im Zuge der Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG unterscheidet Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG zwei Fälle, nämlich den Fall einer vorliegenden Verletzung der Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung und den Fall der bereits vorliegenden Verletzung der Meldeverpflichtung vor Veranlassung der Zustellung und normiert für diese beiden Fälle unterschiedliche Zustellvoraussetzungen.

Für den Fall, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht bekannt war, hängt das weitere Vorgehen der ersuchten Polizeiinspektion davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei ihr eine Verletzung der Meldeverpflichtung der obdachlos gemeldeten Person iSd § 19a MeldeG 1991 vorlag: Verneinendenfalls ist das übermittelte Dokument zunächst von der Dienststelle der Landespolizeidirektion bei ihr zur persönlichen Übergabe im Rahmen der nächsten ordnungsgemäßen Meldung bereit zu halten. Bejahendenfalls kann ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144).Für den Fall, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht bekannt war, hängt das weitere Vorgehen der ersuchten Polizeiinspektion davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei ihr eine Verletzung der Meldeverpflichtung der obdachlos gemeldeten Person iSd Paragraph 19 a, MeldeG 1991 vorlag: Verneinendenfalls ist das übermittelte Dokument zunächst von der Dienststelle der Landespolizeidirektion bei ihr zur persönlichen Übergabe im Rahmen der nächsten ordnungsgemäßen Meldung bereit zu halten. Bejahendenfalls kann ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144).

Der Gesetzgeber hat für Zustellungen des BFA an obdachlos gemeldete Personen iSd § 19a MeldeG 1991 somit folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem BFA vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Bescheid) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln. Liegt dem BFA hingegen eine Mitteilung über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor, kann das BFA die Zustellung gemäß § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 iVm § 23 ZustG gleich durch sofortiger Hinterlegung ohne Zustellversuch entweder durch Bereithaltung der Entscheidung zur Abholung beim Bundesamt selbst oder bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion vornehmen.Der Gesetzgeber hat für Zustellungen des BFA an obdachlos gemeldete Personen iSd Paragraph 19 a, MeldeG 1991 somit folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem BFA vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Bescheid) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln. Liegt dem BFA hingegen eine Mitteilung über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor, kann das BFA die Zustellung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG gleich durch sofortiger Hinterlegung ohne Zustellversuch entweder durch Bereithaltung der Entscheidung zur Abholung beim Bundesamt selbst oder bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion vornehmen.

Im konkreten Fall wurde eine Polizeiinspektion vom Bundesamt ersucht, dem Beschwerdeführer den Bescheid vom 21.02.2024 persönlich auszufolgen.

Da bereits im Zeitpunkt des Einlangens des Zustellersuchens des Bundesamts bei der ersuchten Polizeiinspektion am 21.02.2024 eine Verletzung der bestehenden Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers vorlag, durfte mit einer Hinterlegung des zuzustellenden Bescheides iSd § 11 Abs. 6 BFA-VG vorgegangen werden (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, Rn. 29, am Ende).Da bereits im Zeitpunkt des Einlangens des Zustellersuchens des Bundesamts bei der ersuchten Polizeiinspektion am 21.02.2024 eine Verletzung der bestehenden Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers vorlag, durfte mit einer Hinterlegung des zuzustellenden Bescheides iSd Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG vorgegangen werden vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, Rn. 29, am Ende).

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024 wurde sohin ordnungsgemäß hinterlegt und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag, gilt der nächste Werktag als der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs 2 AVG).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag, gilt der nächste Werktag als der letzte Tag der Frist (Paragraph 33, Absatz 2, AVG).

Für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2024 bestand eine 4-wöchige Rechtsmittelfrist. Der Bescheid enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf diese Rechtsmittelfrist hingewiesen wurde.

Der Bescheid vom 21.02.2024 galt mit dem ersten Tag der Hinterlegung am 21.02.2024 als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG) und erwuchs folglich mit Ablauf des 20.03.2024 in Rechtskraft.Der Bescheid vom 21.02.2024 galt mit dem ersten Tag der Hinterlegung am 21.02.2024 als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG) und erwuchs folglich mit Ablauf des 20.03.2024 in Rechtskraft.

Die am 05.06.2024 erhobene Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht und war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Beschwerdefrist Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung mündliche Verhandlung Nachweismangel objektiver Maßstab Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Rückkehrentscheidung Sorgfaltspflicht subsidiärer Schutz unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I406.2295142.1.00

Im RIS seit

17.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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