TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/3 I425 2348334-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2026
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Entscheidungsdatum

03.08.2026

Norm

AsylG 2005 §7
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3
StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. StGB § 106 heute
  2. StGB § 106 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 106 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  5. StGB § 106 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  6. StGB § 106 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Spruch


I425 2348334-1/14E
, I425 2348334-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2026, Zl: XXXX, betreffend Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2026, Zl: römisch 40 , betreffend Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er spricht sowohl Türkisch als auch Kurdisch. Er ist gesund und bedarf abgesehen von einer Blutdruckmedikation keiner medizinischen oder medikamentösen Behandlung. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unter Verwendung eines gefälschten Kimlik in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2004 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 23.05.2005, Zl. XXXX, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Das Verfahren über eine gegen diese erstinstanzliche Entscheidung eingebrachte Berufung wurde in der Folge mit Aktenvermerk des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.11.2006, Zl. XXXX eingestellt, da der Beschwerdeführer sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen und den Behörden seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hatte.Der Beschwerdeführer reiste erstmals zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unter Verwendung eines gefälschten Kimlik in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2004 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 23.05.2005, Zl. römisch 40 , abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Das Verfahren über eine gegen diese erstinstanzliche Entscheidung eingebrachte Berufung wurde in der Folge mit Aktenvermerk des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.11.2006, Zl. römisch 40 eingestellt, da der Beschwerdeführer sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen und den Behörden seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hatte.

Nachdem sich der Beschwerdeführer zwischenzeitig für einen Zeitraum von ca. fünf Jahren in Russland aufgehalten hatte, stellte er am 04.06.2010 nach erneuter unrechtmäßiger Einreise unter Verwendung eines gefälschten Kimlik in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. XXXX wurde ihm der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren, abgeleitet von seiner damaligen Lebensgefährtin als Bezugsperson, zuerkannt.Nachdem sich der Beschwerdeführer zwischenzeitig für einen Zeitraum von ca. fünf Jahren in Russland aufgehalten hatte, stellte er am 04.06.2010 nach erneuter unrechtmäßiger Einreise unter Verwendung eines gefälschten Kimlik in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. römisch 40 wurde ihm der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren, abgeleitet von seiner damaligen Lebensgefährtin als Bezugsperson, zuerkannt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 24.06.2021, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 24.06.2021, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Eine gegen diesen Bescheid vom 24.06.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.10.2022, Zl. XXXX, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird. Es sprach weiters aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer, welcher der kurdischen Volksgruppe angehöre und Anhänger der PKK sei, in der Türkei eine Anklage wegen Propaganda für eine terroristische Organisation erhoben sowie ein Haftbefehl erlassen worden seien. Dieses gegen ihn in der Türkei geführte Strafverfahren stelle jedoch einen Akt legitimer staatlicher Strafverfolgung und keine Verfolgung im asylrelevanten Sinne dar. Ein Urteil sei bisher nicht ergangen. Es könne unter Berücksichtigung der in den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 5 vom 10.03.2022, dargestellten Haftbedingungen in der Türkei nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einem Strafvollzug in einer Haftanstalt eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte drohe.Eine gegen diesen Bescheid vom 24.06.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.10.2022, Zl. römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird. Es sprach weiters aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer, welcher der kurdischen Volksgruppe angehöre und Anhänger der PKK sei, in der Türkei eine Anklage wegen Propaganda für eine terroristische Organisation erhoben sowie ein Haftbefehl erlassen worden seien. Dieses gegen ihn in der Türkei geführte Strafverfahren stelle jedoch einen Akt legitimer staatlicher Strafverfolgung und keine Verfolgung im asylrelevanten Sinne dar. Ein Urteil sei bisher nicht ergangen. Es könne unter Berücksichtigung der in den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 5 vom 10.03.2022, dargestellten Haftbedingungen in der Türkei nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einem Strafvollzug in einer Haftanstalt eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte drohe.

Eine gegen dieses Erkenntnis vom 12.10.2022 erhobene (außerordentliche) Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2022, Zl. XXXX, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.Eine gegen dieses Erkenntnis vom 12.10.2022 erhobene (außerordentliche) Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2022, Zl. römisch 40 , mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zuletzt von 02.11.2022 bis 18.08.2023 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. Er hat Freund- und Bekanntschaften in Österreich geschlossen und hätte auch die Möglichkeit zur Unterkunftnahme bei einem Freund. Ungeachtet seines langjährigen Inlandsaufenthaltes verfügt er über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse und kann sich nicht alltagstauglich auf Deutsch verständigen.

Die Ex-Frau sowie ein volljähriger Sohn des Beschwerdeführers sind im Bundesgebiet niedergelassen. Seit seiner nunmehrigen Inhaftierung ab 30.09.2025 hatte er zu diesen keinerlei persönlichen oder fernmündlichen Kontakt. Ansonsten verfügt er in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer stammt aus einer wohlhabenden Familie aus XXXX in Zentralanatolien, wo er geboren und aufgewachsen ist. Zwei Brüder, ein Sohn und eine Tochter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX und steht er in aufrechtem Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat.Der Beschwerdeführer stammt aus einer wohlhabenden Familie aus römisch 40 in Zentralanatolien, wo er geboren und aufgewachsen ist. Zwei Brüder, ein Sohn und eine Tochter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 und steht er in aufrechtem Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.02.2021 zur Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs 1. Z 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 1.200,-- verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 01.10.2020 andere durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu nötigen versuchte, während er mit einer geladenen Faustfeuerwaffe abwechselnd auf M.K., B.K. und S.K. zielte, und zwar M.K. zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe von € 38.000,--, indem er wiederholt € 38.000,-- von ihm forderte und zu ihm sagte, „gib mir sofort € 38.000,-- sonst erschieße ich dich, deinen Sohn und deine Frau“, B.K., S.K. und M.K. zu einer Unterlassung, nämlich sich nicht zu bewegen, indem er sagte, „wenn sich jemand bewegt, bringe ich euch um“, sowie B.K. zu einer Unterlassung, nämlich nicht zu sprechen, indem er sagte, sie solle die „Schnauze halten“, sonst sei sie tot. Des Weiteren hatte er ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 01.10.2020, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Faustfeuerwaffe, somit eine Schusswaffe der Kategorie B, besessen und geführt. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die Geständigkeit, die Unbescholtenheit sowie eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und dass ihm ein eigener Nachteil aus der Tat entstand, gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit einem Vergehen berücksichtigt wurde.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.02.2021 zur Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 1.200,-- verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 01.10.2020 andere durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu nötigen versuchte, während er mit einer geladenen Faustfeuerwaffe abwechselnd auf M.K., B.K. und S.K. zielte, und zwar M.K. zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe von € 38.000,--, indem er wiederholt € 38.000,-- von ihm forderte und zu ihm sagte, „gib mir sofort € 38.000,-- sonst erschieße ich dich, deinen Sohn und deine Frau“, B.K., S.K. und M.K. zu einer Unterlassung, nämlich sich nicht zu bewegen, indem er sagte, „wenn sich jemand bewegt, bringe ich euch um“, sowie B.K. zu einer Unterlassung, nämlich nicht zu sprechen, indem er sagte, sie solle die „Schnauze halten“, sonst sei sie tot. Des Weiteren hatte er ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 01.10.2020, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Faustfeuerwaffe, somit eine Schusswaffe der Kategorie B, besessen und geführt. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die Geständigkeit, die Unbescholtenheit sowie eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und dass ihm ein eigener Nachteil aus der Tat entstand, gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit einem Vergehen berücksichtigt wurde.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.01.2026 zur Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs 2. Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von zumindest 01.06.2024 bis 29.09.2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge), nämlich 780 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 31,1% an Kokainbase, sohin zumindest 242,58 Gramm reine Kokainbase) in gewinnbringenden Verkäufen anderen überlassen hatte, im Zeitraum von Sommer 2023 bis 29.09.2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 255 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 15,66% an THCA, sohin zumindest 39 Gramm THCA) erworben, besessen und konsumiert hatte, und am 22.07.2025 den Z.A. durch die mehrfache Äußerung, er solle verschwinden und gehen, wobei er die Forderung, als Z.A. dem nicht Folge leistete, dadurch unterstrich, dass er ein Küchenmesser holte, Stichbewegungen gegen Z.A. andeutete und diesem das Messer mit der Klinge voran schließlich auch an die Kehle hielt, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen der Örtlichkeit, zu nötigen versucht hatte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie jeweils in Bezug auf die Nötigungshandlung seine verminderte Zurechnungsfähigkeit und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen, seine auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, sowie der lange, über ein Jahr andauernde Tatzeitraum berücksichtigt wurden.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.01.2026 zur Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von zumindest 01.06.2024 bis 29.09.2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (großen Menge), nämlich 780 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 31,1% an Kokainbase, sohin zumindest 242,58 Gramm reine Kokainbase) in gewinnbringenden Verkäufen anderen überlassen hatte, im Zeitraum von Sommer 2023 bis 29.09.2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 255 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 15,66% an THCA, sohin zumindest 39 Gramm THCA) erworben, besessen und konsumiert hatte, und am 22.07.2025 den Z.A. durch die mehrfache Äußerung, er solle verschwinden und gehen, wobei er die Forderung, als Z.A. dem nicht Folge leistete, dadurch unterstrich, dass er ein Küchenmesser holte, Stichbewegungen gegen Z.A. andeutete und diesem das Messer mit der Klinge voran schließlich auch an die Kehle hielt, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen der Örtlichkeit, zu nötigen versucht hatte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie jeweils in Bezug auf die Nötigungshandlung seine verminderte Zurechnungsfähigkeit und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen, seine auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, sowie der lange, über ein Jahr andauernde Tatzeitraum berücksichtigt wurden.

Seit 30.09.2025 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in österreichischen Justizanstalten in Haft.

Gegen den Beschwerdeführer besteht in Österreich ein aufrechtes Waffenverbot und hat er Schulden von € 10.000,-- bei einer Privatperson sowie Schulden in Höhe von € 37.000,-- gegenüber der Republik.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige, aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022, Zl. XXXX. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung seitdem beharrlich nicht nach. Er ist nicht ausreisewillig und hat sich dem Zugriff der österreichischen Behörden in der Vergangenheit wissentlich entzogen. Mitwirkungsbescheide in Bezug auf die Erlangung eines Heimreisezertifikats konnten ihm im Herbst 2023 drei Mal polizeilich nicht zugestellt werden, da er lediglich über eine Scheinmeldeadresse verfügte, ehe im Oktober 2023 seine amtliche Abmeldung veranlasst wurde. Ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 30.09.2025 war er überhaupt nicht mehr melderechtlich erfasst und infolge dessen für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Es besteht die evidente Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats oder der Abschiebung erneut entziehen oder seine Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige, aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022, Zl. römisch 40 . Er kam seiner Ausreiseverpflichtung seitdem beharrlich nicht nach. Er ist nicht ausreisewillig und hat sich dem Zugriff der österreichischen Behörden in der Vergangenheit wissentlich entzogen. Mitwirkungsbescheide in Bezug auf die Erlangung eines Heimreisezertifikats konnten ihm im Herbst 2023 drei Mal polizeilich nicht zugestellt werden, da er lediglich über eine Scheinmeldeadresse verfügte, ehe im Oktober 2023 seine amtliche Abmeldung veranlasst wurde. Ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 30.09.2025 war er überhaupt nicht mehr melderechtlich erfasst und infolge dessen für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Es besteht die evidente Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats oder der Abschiebung erneut entziehen oder seine Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Seit Februar 2026 ist die belangte Behörde bislang vergeblich darum bemüht, für den nach wie vor in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu beschaffen. Ein für den 25.03.2026 bereits anberaumter Termin, den Beschwerdeführer während seiner Strafhaft für ein Interview zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments dem Generalkonsulat der Republik Türkei in XXXX vorzuführen, scheiterte aus administrativen Gründen, da die seitens der belangten Behörde um Durchführung der Vorführung ersuchte LPD XXXX diese mit der Begründung verweigerte, dass keine Zuständigkeit hierfür gegeben sei, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Justizhäftling handle und der Vollzug des StVG – welches dem BFA-VG vorgehe – im alleinigen Zuständigkeitsbereich des BMJ liege. Die Justizanstalt verweigerte ebenfalls, eine Ausführung des Beschwerdeführers zum Konsulat vorzunehmen. Am 30.04.2026 erging seitens der verfahrensführenden Regionaldirektion der belangten Behörde ein Ersuchen an die Direktion des BFA um Urgenz an das türkische Generalkonsulat bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Dem wurde mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zunächst für einen Interview-Termin vorgeführt werden müsse, ehe man mit Urgenzen beginnen könne, nicht nachgekommen. Am 02.05.2026 übermittelte die belangte Behörde letztlich noch dem BMI-Attaché in Istanbul die aktenkundigen Kopien alter Ausweise des Beschwerdeführers, nachdem die BFA-Direktion bereits am 24.02.2026 mitgeteilt hatte, dass auch seitens des BMI ein EU laissez-passer ausgestellt werden könne, wenn die Kimlik Nr. bekannt sei, und ein türkisches Heimreisezertifikat in diesem Fall dann nicht mehr erforderlich sei. Nachdem sich jedoch herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer stets mit gefälschten Kimliks nach Österreich eingereist war, verliefen auch diese Bemühungen fruchtlos.Seit Februar 2026 ist die belangte Behörde bislang vergeblich darum bemüht, für den nach wie vor in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu beschaffen. Ein für den 25.03.2026 bereits anberaumter Termin, den Beschwerdeführer während seiner Strafhaft für ein Interview zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments dem Generalkonsulat der Republik Türkei in römisch 40 vorzuführen, scheiterte aus administrativen Gründen, da die seitens der belangten Behörde um Durchführung der Vorführung ersuchte LPD römisch 40 diese mit der Begründung verweigerte, dass keine Zuständigkeit hierfür gegeben sei, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Justizhäftling handle und der Vollzug des StVG – welches dem BFA-VG vorgehe – im alleinigen Zuständigkeitsbereich des BMJ liege. Die Justizanstalt verweigerte ebenfalls, eine Ausführung des Beschwerdeführers zum Konsulat vorzunehmen. Am 30.04.2026 erging seitens der verfahrensführenden Regionaldirektion der belangten Behörde ein Ersuchen an die Direktion des BFA um Urgenz an das türkische Generalkonsulat bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Dem wurde mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zunächst für einen Interview-Termin vorgeführt werden müsse, ehe man mit Urgenzen beginnen könne, nicht nachgekommen. Am 02.05.2026 übermittelte die belangte Behörde letztlich noch dem BMI-Attaché in Istanbul die aktenkundigen Kopien alter Ausweise des Beschwerdeführers, nachdem die BFA-Direktion bereits am 24.02.2026 mitgeteilt hatte, dass auch seitens des BMI ein EU laissez-passer ausgestellt werden könne, wenn die Kimlik Nr. bekannt sei, und ein türkisches Heimreisezertifikat in diesem Fall dann nicht mehr erforderlich sei. Nachdem sich jedoch herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer stets mit gefälschten Kimliks nach Österreich eingereist war, verliefen auch diese Bemühungen fruchtlos.

Im Falle einer Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum im Rahmen einer seitens der belangten Behörde angeordneten Schubhaft stünden indessen keine rechtlichen Hindernisse entgegen, den Beschwerdeführer unter Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich der zuständigen türkischen Vertretungsbehörde vorzuführen und dementsprechend zeitnahe die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für diesen zu erwirken und seine Abschiebung in die Türkei zu effektuieren. Es werden seitens der türkischen Vertretungsbehörden auch laufend Ersatzreisedokumente für türkische Staatsangehörige ausgestellt und Abschiebungen aus Österreich in die Türkei durchgeführt.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 17.06.2026 zur Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer unter Anordnung von Bewährungshilfe die bedingte Entlassung aus der Strafhaft per 29.09.2026 bewilligt.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 17.06.2026 zur Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer unter Anordnung von Bewährungshilfe die bedingte Entlassung aus der Strafhaft per 29.09.2026 bewilligt.

Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 07.07.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen (Anm.: Straf-)Haft eintreten.Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 07.07.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Anmerkung, Straf-)Haft eintreten.

Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2026 zur Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Dieser Bescheid ist noch nicht rechtskräftig.Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2026 zur Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Dieser Bescheid ist noch nicht rechtskräftig.

Am 23.07.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX Anklage wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB sowie auf Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB erhoben. Der Anklage waren Ermittlungen der Verfassungsschutzbehörden vorangegangen. Der Verdacht ergab sich aus vorerst inhaltlich nicht näher konkretisierbaren Facebook-Postings mit Bezug zur Terrororganisation Partiya Karkerên Kurdistanê (dt.: Arbeiterpartei Kurdistan, kurz: PKK). Im Zuge der durchgeführten Beschuldigteneinvernahme legte der Beschwerdeführer von sich aus ein umfassendes, über den Tatvorwurf hinausgehendes Geständnis ab. So hätte er sich im Zeitraum seit dem ersten Asylantrag im März 2004 bis 2021 im Raum XXXX aktiv als Mitglied an der Terrororganisation PKK beteiligt, indem er die näher beschriebenen Tathandlungen verwirklichte. Er hätte gemeinsam mit einer weiteren, namentlich nicht bekannten Person insgesamt etwa 100 bis 150 Personen für die PKK angeworben, um sowohl personelle als auch finanzielle Unterstützung zu gewinnen. Er hätte dabei auch Personen angeworben, welche letztendlich aktiv für die PKK an verschiedenen Orten (Kurdistan, Iran, Türkei, usw.) gekämpft hätten. Darüber hinaus hätte er Geldmittel in einer Gesamthöhe von zumindest € 100.000,-- gesammelt und der PKK zugeführt, wobei sämtliche Geldbeträge seinen Angaben zufolge ausschließlich in Bar entgegengenommen und weitergegeben worden seien. Dieses Geld sei anschließend „gewaschen“ worden und unter anderem für Personen in Gefängnissen bzw. zur Bereitstellung von Ausrüstung und Waffen für Kämpfer verwendet worden. Bezugnehmend auf die genannten Facebook-Postings war er dahingehend geständig, als dass er diese auf seinem mittlerweile nicht mehr vorhandenen Facebook-Profil zu dem Zweck veröffentlicht hätte, Propaganda für die PKK zu betreiben. Bei diesen Postings handelt es sich hauptsächlich um ein Bild von PKK-Kämpfern, welches er sowohl auf seinem Facebook-Profil gepostet und zudem als Titelbild verwendet habe. Er hätte nach eigenen Angaben darüber hinaus auch weitere Propaganda-Postings für die PKK veröffentlicht. Hierzu sind jedoch keine näheren Details bekannt.Am 23.07.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 Anklage wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB sowie auf Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB erhoben. Der Anklage waren Ermittlungen der Verfassungsschutzbehörden vorangegangen. Der Verdacht ergab sich aus vorerst inhaltlich nicht näher konkretisierbaren Facebook-Postings mit Bezug zur Terrororganisation Partiya Karkerên Kurdistanê (dt.: Arbeiterpartei Kurdistan, kurz: PKK). Im Zuge der durchgeführten Beschuldigteneinvernahme legte der Beschwerdeführer von sich aus ein umfassendes, über den Tatvorwurf hinausgehendes Geständnis ab. So hätte er sich im Zeitraum seit dem ersten Asylantrag im März 2004 bis 2021 im Raum römisch 40 aktiv als Mitglied an der Terrororganisation PKK beteiligt, indem er die näher beschriebenen Tathandlungen verwirklichte. Er hätte gemeinsam mit einer weiteren, namentlich nicht bekannten Person insgesamt etwa 100 bis 150 Personen für die PKK angeworben, um sowohl personelle als auch finanzielle Unterstützung zu gewinnen. Er hätte dabei auch Personen angeworben, welche letztendlich aktiv für die PKK an verschiedenen Orten (Kurdistan, Iran, Türkei, usw.) gekämpft hätten. Darüber hinaus hätte er Geldmittel in einer Gesamthöhe von zumindest € 100.000,-- gesammelt und der PKK zugeführt, wobei sämtliche Geldbeträge seinen Angaben zufolge ausschließlich in Bar entgegengenommen und weitergegeben worden seien. Dieses Geld sei anschließend „gewaschen“ worden und unter anderem für Personen in Gefängnissen bzw. zur Bereitstellung von Ausrüstung und Waffen für Kämpfer verwendet worden. Bezugnehmend auf die genannten Facebook-Postings war er dahingehend geständig, als dass er diese auf seinem mittlerweile nicht mehr vorhandenen Facebook-Profil zu dem Zweck veröffentlicht hätte, Propaganda für die PKK zu betreiben. Bei diesen Postings handelt es sich hauptsächlich um ein Bild von PKK-Kämpfern, welches er sowohl auf seinem Facebook-Profil gepostet und zudem als Titelbild verwendet habe. Er hätte nach eigenen Angaben darüber hinaus auch weitere Propaganda-Postings für die PKK veröffentlicht. Hierzu sind jedoch keine näheren Details bekannt.

Es besteht kein reales Risiko, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt Art. 2 und/oder Art. 3 MRK widersprechen könnte, weswegen eine solche unter diesem Gesichtspunkt realisierbar erscheint. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte zur Türkei (Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 11, 15.06.2026) keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022, Zl. XXXX, im Zuge derer im Rahmen des Asylaberkennungsverfahrens bereits eine umfassende Refoulement-Prüfung durchgeführt worden war, zu erblicken.Es besteht kein reales Risiko, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt Artikel 2, und/oder Artikel 3, MRK widersprechen könnte, weswegen eine solche unter diesem Gesichtspunkt realisierbar erscheint. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte zur Türkei (Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 11, 15.06.2026) keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022, Zl. römisch 40 , im Zuge derer im Rahmen des Asylaberkennungsverfahrens bereits eine umfassende Refoulement-Prüfung durchgeführt worden war, zu erblicken.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die Versionen 5 (vom 10.03.2022) und 11 (vom 15.06.2026) der Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS zur Türkei.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2026, im Zuge derer die gegenständliche Beschwerdesache unter Beiziehung einer Türkisch-Dolmetscherin mit dem Beschwerdeführer (zugeschaltet via Videokonferenz aus einer Justizanstalt), seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde erörtert wurde.

Die Feststellungen zur Herkunft, der Staatsangehörigkeit, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, den Sprachkenntnissen, dem Gesundheitszustand sowie der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich stringenten Angaben im gegenständlichen sowie in seinen vorangegangenen Verfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt.

Der Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 23.05.2005 zur Zl. XXXX (Aktenteil XXXX: AS 67ff), der Aktenvermerk des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.11.2006 zur Zl. XXXX (Aktenteil XXXX: AS 145), der Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 29.07.2010 zur Zl. XXXX (Aktenteil XXXX: AS 143ff), der Bescheid des BFA vom 24.06.2021 zur Zl. XXXX (Aktenteil XXXX: AS 355ff), das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022 zur Zl. XXXX (Aktenteil XXXX: AS 629ff), der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2022 zur Zl. XXXX (Aktenteil XXXX: AS 805ff), der Bescheid des BFA vom 07.07.2026 zur Zl. XXXX (Aktenteil XXXX: AS 215ff) als auch der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA vom 07.07.2026 zur Zl: 800484207/260687274 (Aktenteil "EAM 260687061": AS 33ff) liegen allesamt im Behördenakt ein und konnten auf Basis dessen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Der Behördenvertreter als auch der Rechtsvertreter gaben zudem in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, dass der Bescheid des BFA vom 07.07.2026 zur Zl. XXXX, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde, noch nicht rechtskräftig ist (OZ 12, S. 9), was auch durch eine Einsichtnahme in den Informationsverbund zentrales Fremdenregister seine Bestätigung findet.Der Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 23.05.2005 zur Zl. römisch 40 (Aktenteil XXXX: AS 67ff), der Aktenvermerk des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.11.2006 zur Zl. römisch 40 (Aktenteil XXXX: AS 145), der Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 29.07.2010 zur Zl. römisch 40 (Aktenteil XXXX: AS 143ff), der Bescheid des BFA vom 24.06.2021 zur Zl. römisch 40 (Aktenteil XXXX: AS 355ff), das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022 zur Zl. römisch 40 (Aktenteil XXXX: AS 629ff), der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2022 zur Zl. römisch 40 (Aktenteil XXXX: AS 805ff), der Bescheid des BFA vom 07.07.2026 zur Zl. römisch 40 (Aktenteil XXXX: AS 215ff) als auch der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA vom 07.07.2026 zur Zl: 800484207/260687274 (Aktenteil "EAM 260687061": AS 33ff) liegen allesamt im Behördenakt ein und konnten auf Basis dessen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Der Behördenvertreter als auch der Rechtsvertreter gaben zudem in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, dass der Bescheid des BFA vom 07.07.2026 zur Zl. römisch 40 , mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde, noch nicht rechtskräftig ist (OZ 12, S. 9), was auch durch eine Einsichtnahme in den Informationsverbund zentrales Fremdenregister seine Bestätigung findet.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich zuletzt von 02.11.2022 bis 18.08.2023 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nachging, geht aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor. Dass er Freund- und Bekanntschaften in Österreich geschlossen hat und er auch die Möglichkeit zur Unterkunftnahme bei einem Freund hätte, gab er gleichbleibend vor dem BFA (Aktenteil XXXX: AS 10) sowie in der Beschwerdeschrift (Aktenteil XXXX: AS 120) an und erscheint letzteres insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei dem namentlich bezeichneten Freund auch um eine der wenigen Privatpersonen handelt, die den Beschwerdeführer ausweislich einer im Akt einliegenden Besucherliste in Strafhaft besuchten (Aktenteil XXXX: AS 131), glaubhaft.

Dass der Beschwerdeführer ungeachtet seines langjährigen Inlandsaufenthaltes über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse verfügt und sich nicht alltagstauglich auf Deutsch verständigen kann, gründet auf dem unmittelbaren Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung, weswegen sowohl diese (OZ 12) als auch bereits seine Einvernahme vor dem BFA am 02.07.2026 (Aktenteil XXXX: AS 1ff) unter Beiziehung einer Türkisch-Dolmetscherin durchgeführt werden mussten.

Dass der Beschwerdeführer zu seiner im Bundesgebiet niedergelassenen Ex-Frau sowie seinem volljährigen Sohn seit seiner nunmehrigen Inhaftierung ab 30.09.2025 keinerlei persönlichen oder fernmündlichen Kontakt mehr hat, räumte er zuletzt in der Verhandlung ein (OZ 12, S. 4) und deckt sich dies auch mit der im Akt einliegenden Besucherliste (Aktenteil XXXX: AS 131). Indessen gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung zugleich an, in aufrechtem Kontakt zu seinen Angehörigen in XXXX zu stehen (OZ 12, S. 7).Dass der Beschwerdeführer zu seiner im Bundesgebiet niedergelassenen Ex-Frau sowie seinem volljährigen Sohn seit seiner nunmehrigen Inhaftierung ab 30.09.2025 keinerlei persönlichen oder fernmündlichen Kontakt mehr hat, räumte er zuletzt in der Verhandlung ein (OZ 12, S. 4) und deckt sich dies auch mit der im Akt einliegenden Besucherliste (Aktenteil XXXX: AS 131). Indessen gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung zugleich an, in aufrechtem Kontakt zu seinen Angehörigen in römisch 40 zu stehen (OZ 12, S. 7).

Die beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sind im Strafregister der Republik hinterlegt. Die Feststellungen bezüglich seinen diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten sowie den Strafbemessungsgründen basieren auf den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX vom 16.02.2021 (Aktenteil XXXX: AS 207ff) sowie vom 07.01.2026 (Aktenteil XXXX: AS 147ff).Die beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sind im Strafregister der Republik hinterlegt. Die Feststellungen bezüglich seinen diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten sowie den Strafbemessungsgründen basieren auf den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 vom 16.02.2021 (Aktenteil XXXX: AS 207ff) sowie vom 07.01.2026 (Aktenteil XXXX: AS 147ff).

Dass sich der Beschwerdeführer seit 30.09.2025 durchgehend in österreichischen Justizanstalten in Haft befindet, geht aus dem zentralen Melderegister hervor. Dass ihm mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 17.06.2026 zur Zl. XXXX unter Anordnung von Bewährungshilfe die bedingte Entlassung aus der Strafhaft per 29.09.2026 bewilligt wurde, ist sowohl im Strafregister als auch anhand einer im Akt einliegenden Vollzugsinformation vom 03.07.2026 (Aktenteil XXXX:AS 207) ersichtlich.Dass sich der Beschwerdeführer seit 30.09.2025 durchgehend in österreichischen Justizanstalten in Haft befindet, geht aus dem zentralen Melderegister hervor. Dass ihm mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 17.06.2026 zur Zl. römisch 40 unter Anordnung von Bewährungshilfe die bedingte Entlassung aus der Strafhaft per 29.09.2026 bewilligt wurde, ist sowohl im Strafregister als auch anhand einer im Akt einliegenden Vollzugsinformation vom 03.07.2026 (Aktenteil XXXX:AS 207) ersichtlich.

Vor dem BFA hatte der Beschwerdeführer noch angegeben, einem Freund € 10.000,-- und „dem Finanzamt” € 37.000,-- zu schulden (Aktenteil XXXX: AS 9). In der Verhandlung hierzu näher befragt, gab er zu Protokoll, dass es sich bei letzterer Summe nicht um Steuerschulden, sondern um die Geldstrafe wegen seines Drogenverkaufs handle, die immer noch offen sei (OZ 12, S. 6). Die € 10.000,--, die er einem Freund noch schulde, würden indessen daraus resultieren, dass er kein Geld mehr gehabt hätte und seine Miete bezahlen hätte müssen, weswegen er sich diesen Betrag ausgeliehen hätte (OZ 12, S. 6). Dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Waffenverbot besteht, war bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022 zur Zl. XXXX (Aktenteil XXXX: AS 650) als auch abermals im gegenständlich angefochtenen Bescheid (Aktenteil XXXX: AS 56) festgestellt worden. Diese Feststellung blieb unbestritten und ergeben sich aus dem Akt auch keinerlei Hinweise darauf, dass dieses Waffenverbot je aufgehoben worden wäre.Vor dem BFA hatte der Beschwerdeführer noch angegeben, einem Freund € 10.000,-- und „dem Finanzamt” € 37.000,-- zu schulden (Aktenteil XXXX: AS 9). In der Verhandlung hierzu näher befragt, gab er zu Protokoll, dass es sich bei letzterer Summe nicht um Steuerschulden, sondern um die Geldstrafe wegen seines Drogenverkaufs handle, die immer noch offen sei (OZ 12, S. 6). Die € 10.000,--, die er einem Freund noch schulde, würden indessen daraus resultieren, dass er kein Geld mehr gehabt hätte und seine Miete bezahlen hätte müssen, weswegen er sich diesen Betrag ausgeliehen hätte (OZ 12, S. 6). Dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Waffenverbot besteht, war bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022 zur Zl. römisch 40 (Aktenteil XXXX: AS 650) als auch abermals im gegenständlich angefochtenen Bescheid (Aktenteil XXXX: AS 56) festgestellt worden. Diese Feststellung blieb unbestritten und ergeben sich aus dem Akt auch keinerlei Hinweise darauf, dass dieses Waffenverbot je aufgehoben worden wäre.

Dass der Beschwerdeführer seit Erlassung der gegen ihn gerichteten rechtskräftigen, aufrechten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022, Zl. XXXX seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam und auch nicht ausreisewillig ist, ergibt sich aus seinem seither gezeigten Gesamtverhalten als auch seinem Aussageverhalten im gegenständlichen Verfahren. Bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.07.2026 hatte er ausdrücklich erklärt, dass er nicht in die Türkei gehen und dort nicht leben könne, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht eigenständig nachkommen werde, eine freiwillige Rückkehr für ihn nicht in Betracht komme und er auch keiner behördlichen Aufforderung, sich zu den Vertretungsbehörden zu begeben, nachkommen werde (Aktenteil XXXX: AS 19f). In der mündlichen Verhandlung gab er erneut an, dass er nicht in der Türkei leben könne und deshalb seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Die Frage des erkennenden Richters, ob er denn glaube, sich nicht an die österreichischen Gesetze und an behördliche oder gerichtliche Entscheidungen halten zu müssen, bejahte er (OZ 12, S. 5). Wenngleich der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung an anderer Stelle zwar wiederum (mit leicht trotzigem Unterton) behauptete, wenn man dies von ihm wolle, werde er nach Verbüßung seiner Strafhaft mit den Behörden entsprechend kooperieren (OZ 12, S. 5; vgl. „Was soll ich sonst machen?”) und am Ende der Verhandlung bei seinen abschließenden Bemerkungen noch einmal zu Protokoll gab, dass er die Entscheidung des Gerichts „so annehmen und akzeptieren” werde (OZ 12, S. 11), wobei in der Beschwerde unter Verweis auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Unterkunftnahme bei einem Freund behauptet wird, dass dieser bereit sei, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren und keinesfalls beabsichtige, „unterzutauchen oder das Verfahren zu behindern” (Aktenteil XXXX: AS 120), geht das Bundesverwaltungsgericht ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer allenfalls nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bei einem Freund Unterkunft nehmen könnte, in Anbetracht seiner Aussagen und persönlichen Historie nicht davon aus, dass er letztlich tatsächlich aus eigenem an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitwirken oder seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen würde und seine gegenteiligen Beteuerungen aus rein verfahrenstaktischen Gründen getätigt wurden. Im gegebenen Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass er sich nicht nur bereits seinem ersten Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hatte, sodass das Beschwerdeverfahren letztlich eingestellt werden mussten, sondern ihm im Herbst 2023 seitens der belangten Behörde auch drei Mal Mitwirkungsbescheide (vom 08.08.2023, vom 13.09.2023 sowie vom 13.11.2023) in Bezug auf die Erlangung eines Heimreisezertifikats polizeilich nicht zugestellt werden konnten, da er lediglich über eine Scheinmeldeadresse verfügte, ehe im Oktober 2023 seine amtliche Abmeldung veranlasst wurde (vgl. zu alledem insbesondere Aktenteil XXXX: AS 65ff). Ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 30.09.2025 war der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr melderechtlich erfasst und infolge dessen für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Laut seiner eigenen Aussage in der Verhandlung hatte er während dieses Zeitraums eine Mietwohnung bezogen, ohne sich behördlich anzumelden, im Wissen, dass er bereits illegal in Österreich aufhältig war (OZ 12, S. 5). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daher anhand einer Gesamtschau die evidente Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats oder der Abschiebung erneut entziehen oder seine Abschiebung wesentlich erschweren wird.Dass der Beschwerdeführer seit Erlassung der gegen ihn gerichteten rechtskräftigen, aufrechten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022, Zl. römisch 40 seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam und auch nicht ausreisewillig ist, ergibt sich aus seinem seither gezeigten Gesamtverhalten als auch seinem Aussageverhalten im gegenständlichen Verfahren. Bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.07.2026 hatte er ausdrücklich erklärt, dass er nicht in die Türkei gehen und dort nicht leben könne, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht eigenständig nachkommen werde, eine freiwillige Rückkehr für ihn nicht in Betracht komme und er auch keiner behördlichen Aufforderung, sich zu den Vertretungsbehörden zu begeben, nachkommen werde (Aktenteil XXXX: AS 19f). In der mündlichen Verhandlung gab er erneut an, dass er nicht in der Türkei leben könne und deshalb seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Die Frage des erkennenden Richters, ob er denn glaube, sich nicht an die österreichischen Gesetze und an behördliche oder gerichtliche Entscheidungen halten zu müssen, bejahte er (OZ 12, S. 5). Wenngleich der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung an anderer Stelle zwar wiederum (mit leicht trotzigem Unterton) behauptete, wenn man dies von ihm wolle, werde er nach Verbüßung seiner Strafhaft mit den Behörden entsprechend kooperieren (OZ 12, S. 5; vergleiche „Was soll ich sonst machen?”) und am Ende der Verhandlung bei seinen abschließenden Bemerkungen noch einmal zu Protokoll gab, dass er die Entscheidung des Gerichts „so annehmen und akzeptieren” werde (OZ 12, S. 11), wobei in der Beschwerde unter Verweis auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Unterkunftnahme bei einem Freund behauptet wird, dass dieser bereit sei, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren und keinesfalls beabsichtige, „unterzutauchen oder das Verfahren zu behindern” (Aktenteil XXXX: AS 120), geht das Bundesverwaltungsgericht ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer allenfalls nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bei einem Freund Unterkunft nehmen könnte, in Anbetracht seiner Aussagen und persönlichen Historie nicht davon aus, dass er letztlich tatsächlich aus eigenem an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitwirken oder seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen würde und seine gegenteiligen Beteuerungen aus rein verfahrenstaktischen Gründen getätigt wurden. Im gegebenen Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass er sich nicht nur bereits seinem ersten Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hatte, sodass das Beschwerdeverfahren letztlich eingestellt werden mussten, sondern ihm im Herbst 2023 seitens der belangten Behörde auch drei Mal Mitwirkungsbescheide (vom 08.08.2023, vom 13.09.2023 sowie vom 13.11.2023) in Bezug auf die Erlangung eines Heimreisezertifikats polizeilich nicht zugestellt werden konnten, da er lediglich über eine Scheinmeldeadresse verfügte, ehe im Oktober 2023 seine amtliche Abmeldung veranlasst wurde vergleiche zu alledem insbesondere Aktenteil XXXX: AS 65ff). Ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 30.09.2025 war der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr melderechtlich erfasst und infolge dessen für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Laut seiner eigenen Aussage in der Verhandlung hatte er während dieses Zeitraums eine Mietwohnung bezogen, ohne sich behördlich anzumelden, im Wissen, dass er bereits illegal in Österreich aufhältig war (OZ 12, S. 5). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daher anhand einer Gesamtschau die evidente Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats oder der Abschiebung erneut entziehen oder seine Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Die bislang fruchtlosen Bemühungen des BFA seit Februar 2026, für den nach wie vor in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu beschaffen und diesen dem türkischen Generalkonsulat in XXXX vorzuführen, sind umfassend durch entsprechende Korrespondenzen im Akt dokumentiert (Aktenteil XXXX: AS 167ff) und wurden seitens des Behördenvertreters im Rahmen der Verhandlung noch einmal auf Nachfrage in nachvollziehbarer Weise erörtert (OZ 12, S. 8), sodass auf dieser Grundlage die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Dass er stets mit gefälschten Kimliks nach Österreich eingereist war, räumte der Beschwerdeführer selbst sowohl vor dem BFA (Aktenteil XXXX: AS 11) als auch in der Verhandlung (OZ 12, S. 4) ein.Die bislang fruchtlosen Bemühungen des BFA seit Februar 2026, für den nach wie vor in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu beschaffen und diesen dem türkischen Generalkonsulat in römisch 40 vorzuführen, sind umfassend durch entsprechende Korrespondenzen im Akt dokumentiert (Aktenteil XXXX: AS 167ff) und wurden seitens des Behördenvertreters im Rahmen der Verhandlung noch einmal auf Nachfrage in nachvollziehbarer Weise erörtert (OZ 12, S. 8), sodass auf dieser Grundlage die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Dass er stets mit gefälschten Kimliks nach Österreich eingereist war, räumte der Beschwerdeführer selbst sowohl vor dem BFA (Aktenteil XXXX: AS 11) als auch in der Verhandlung (OZ 12, S. 4) ein.

Dass im Falle einer Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum im Rahmen einer seitens der belangten Behörde angeordneten Schubhaft indessen keine rechtlichen Hindernisse entgegenstünden, den Beschwerdeführer unter Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich einer türkischen Vertretungsbehörde vorzuführen und dementsprechend zeitnahe die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für diesen zu erwirken und seine Abschiebung in die Türkei zu effektuieren, wurde seitens des Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung in plausibler Weise dargelegt und erscheint dies auch in Ansehung der einschlägigen Rechtsgrundlagen – das BFA-VG sieht im 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks des 2. Teils ausdrücklich eine Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor - nachvollziehbar. Dass seitens der türkischen Vertretungsbehörden auch laufend Ersatzreisedokumente für türkische Staatsangehörige ausgestellt und Abschiebungen aus Österreich in die Türkei durchgeführt werden, wurde nicht nur in der Stellungnahme der belangten Behörde zur Aktenvorlage aufgezeigt (OZ 10, S. 9), sondern entspricht dies auch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die rezente Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer seitens des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX vom 23.07.2026 wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB sowie auf Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB ergibt sich aus einem im Behördenakt einliegenden Verständigungsschreiben gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG des Landesgerichts (Aktenteil XXXX: AS 113). Die Feststellungen bezüglich den dieser Anklage vorangegangenen Ermittlungen der Verfassungsschutzbehörden sowie der gegen den Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang bestehenden Verdachtslage basieren auf einer im Akt einliegenden Abschlussberichterstattung des XXXX Landesamtes Staatsschutz und Extremismusbekämpfung an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.05.2026 (Aktenteil XXXX: AS 5ff).Die rezente Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer seitens des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 vom 23.07.2026 wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB sowie auf Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB ergibt sich aus einem im Behördenakt einliegenden Verständigungsschreiben gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG des Landesgerichts (Aktenteil XXXX: AS 113). Die Feststellungen bezüglich den dieser Anklage vorangegangenen Ermittlungen der Verfassungsschutzbehörden sowie der gegen den Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang bestehenden Verdachtslage basieren auf einer im Akt einliegenden Abschlussberichterstattung des römisch 40 Landesamtes Staatsschutz und Extremismusbekämpfung an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 13.05.2026 (Aktenteil XXXX: AS 5ff).

Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei rechtlich gar nicht durchführbar sei, da ihm dort aufgrund seiner tatsächlichen oder zumindest von den türkischen Behörden angenommenen Nähe zur PKK infolge strafrechtlicher Ermittlungen und einer darauf aufbauenden Inhaftierung vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 11 vom 15.06.2026, eine gegen Art. 2 und Art. 3 MRK verstoßende Behandlung drohe (Aktenteil XXXX: AS 122f), kann indessen nicht beigetreten werden. Wie in den Feststellungen dargelegt, war bereits der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylaberkennungsverfahren des Beschwerdeführers vom 12.10.2022 zur Zl. XXXX die Feststellung zugrunde gelegt worden, dass gegen ihn als Kurden und Anhänger der PKK in der Türkei eine Anklage wegen Propaganda für eine terroristische Organisation erhoben sowie ein Haftbefehl erlassen worden seien. Mit näherer Begründung wurde dargetan, dass das gegen den Beschwerdeführer in der Türkei geführte Strafverfahren jedoch einen Akt legitimer staatlicher Strafverfolgung und keine Verfolgung im asylrelevanten Sinn darstelle. Diese Annahme wird mittlerweile sogar zusätzlich noch durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm unterstellten Mitgliedschaft zur PKK zwischenzeitlich auch in Österreich seitens des Landesgerichts XXXX angeklagt wurde und somit von staatlicher Seite strafrechtlich verfolgt wird. Im Rahmen einer umfassenden Refoulement-Prüfung gelangte das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit unter Heranziehung der im damaligen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 5 vom 10.03.2022 (Aktenteil XXXX: AS 593f; OZ 12, Anlage A), dargestellten Haftbedingungen in der Türkei zum Ergebnis, dass nicht erkannt werden könne, dass dem Beschwerdeführer bei einem Strafvollzug in einer Haftanstalt eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte drohe. Eine dagegen erhobene (außerordentliche) Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2022, Zl. XXXX, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei rechtlich gar nicht durchführbar sei, da ihm dort aufgrund seiner tatsächlichen oder zumindest von den türkischen Behörden angenommenen Nähe zur PKK infolge strafrechtlicher Ermittlungen und einer darauf aufbauenden Inhaftierung vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 11 vom 15.06.2026, eine gegen Artikel 2 und Artikel 3, MRK verstoßende Behandlung drohe (Aktenteil XXXX: AS 122f), kann indessen nicht beigetreten werden. Wie in den Feststellungen dargelegt, war bereits der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylaberkennungsverfahren des Beschwerdeführers vom 12.10.2022 zur Zl. römisch 40 die Feststellung zugrunde gelegt worden, dass gegen ihn als Kurden und Anhänger der PKK in der Türkei eine Anklage wegen Propaganda für eine terroristische Organisation erhoben sowie ein Haftbefehl erlassen worden seien. Mit näherer Begründung wurde dargetan, dass das gegen den Beschwerdeführer in der Türkei geführte Strafverfahren jedoch einen Akt legitimer staatlicher Strafverfolgung und keine Verfolgung im asylrelevanten Sinn darstelle. Diese Annahme wird mittlerweile sogar zusätzlich noch durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm unterstellten Mitgliedschaft zur PKK zwischenzeitlich auch in Österreich seitens des Landesgerichts römisch 40 angeklagt wurde und somit von staatlicher Seite strafrechtlich verfolgt wird. Im Rahmen einer umfassenden Refoulement-Prüfung gelangte das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit unter Heranziehung der im damaligen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 5 vom 10.03.2022 (Aktenteil XXXX: AS 593f; OZ 12, Anlage A), dargestellten Haftbedingungen in der Türkei zum Ergebnis, dass nicht erkannt werden könne, dass dem Beschwerdeführer bei einem Strafvollzug in einer Haftanstalt eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte drohe. Eine dagegen erhobene (außerordentliche) Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2022, Zl. römisch 40 , mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.

Ein Abgleich zwischen den der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022 zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 5 vom 10.03.2022, mit der aktuellen Version 11 vom 15.06.2026 lässt indessen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Zusammenhang mit einer dem Beschwerdeführer in der Türkei allenfalls drohenden Strafverfolgung und Inhaftierung erblicken. Beide Versionen berichten übereinstimmend darüber, dass die Türkei zwar Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 sei und das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert habe, insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der PKK im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen jedoch auf ein außerordentliches Niveau gestiegen seien. Bereits die Version 5 hatte etwa davon berichtet, dass infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa 47 Personen verhaftet und nach Angaben ihrer Anwälte und ausgehend von vorliegenden Fotografien einige der Inhaftierten in der dortigen Gendarmeriewache von Bozova Yaylak gefoltert oder anderweitig misshandelt worden seien. Die nunmehrige Version 11 führt ins Treffen, dass die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet würden, während sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt in ihren rezenten Berichten aus den Jahren 2024 und 2025 hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter sehen.

Bezüglich der Haftbedingungen weisen beide Versionen darauf hin, dass die materielle Ausstattung der Haftanstalten in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt worden sei. Die Problematik von Überbelegungen wird in beiden Berichten gleichermaßen zentral thematisiert. Beide Versionen geben übereinstimmend an, dass Häftlinge, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, von den anderen Insassen separiert werden. Die aktuelle Version 11 skizziert im gegebenen Zusammenhang, dass besondere Haftbedingungen z. B. für Häftlinge gelten, die nach Einschätzung der türkischen Justiz eine Gefahr für andere Häftlinge darstellen oder denen Straftaten mit (vermeintlichem) terroristischem Hintergrund zur Last gelegt werden. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Zu systematischen Rechtsverletzungen kommt es nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen in der aktuellen Version 11 in den Gefängnissen der mehrheitlich kurdischen Gebiete. Diese liegen vor allem im Südosten und Osten des Landes, beispielsweise in den Provinzen Diyarbak?r, Van, Hakkâri, ??rnak oder Mardin. XXXX ist indessen eine Provinz und Stadt in der türkischen Region Zentralanatolien, wo die Bevölkerung überwiegend aus ethnischen Türken besteht. Der seitens des Beschwerdeführers in seinem Asylaberkennungsverfahren vorgelegte, gegen ihn in der Türkei erlassene Haftbefehl wurde ebenfalls von einer Justizbehörde in XXXX ausgestellt (Aktenteil XXXX: AS 536ff), sodass nicht anzunehmen ist, dass er eine Untersuchungs- oder Strafhaft in einem Gefängnis in einem mehrheitlich kurdischen Gebiet zu verbüßen hätte. Eine systematische und endemische Folterung kurdischer Häftlinge oder von Häftlingen mit einem (unterstellten) Naheverhältnis zur PKK kann indessen weder aus der Version 5 noch aus der Version 11 der Länderinformationen abgeleitet werden, wenngleich nicht verkannt wird, dass die aktuelle Version davon spricht, dass Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt sind. Hervorzuheben ist im gegebenen Zusammenhang darüber hinaus, dass in den Rubriken "Folter und unmenschliche Behandlung" sowie "Haftbedingungen" der aktuellen Länderinformationen auch noch nicht (zumindest nicht explizit) die unter "Sicherheitslage" bereits umfassend thematisierte Selbstauflösung der PKK per 12.05.2025 samt der zugleich ausgerufenen Waffenruhe berücksichtigt wurde, die das Potenzial hat, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen.Bezüglich der Haftbedingungen weisen beide Versionen darauf hin, dass die materielle Ausstattung der Haftanstalten in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt worden sei. Die Problematik von Überbelegungen wird in beiden Berichten gleichermaßen zentral thematisiert. Beide Versionen geben übereinstimmend an, dass Häftlinge, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, von den anderen Insassen separiert werden. Die aktuelle Version 11 skizziert im gegebenen Zusammenhang, dass besondere Haftbedingungen z. B. für Häftlinge gelten, die nach Einschätzung der türkischen Justiz eine Gefahr für andere Häftlinge darstellen oder denen Straftaten mit (vermeintlichem) terroristischem Hintergrund zur Last gelegt werden. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Zu systematischen Rechtsverletzungen kommt es nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen in der aktuellen Version 11 in den Gefängnissen der mehrheitlich kurdischen Gebiete. Diese liegen vor allem im Südosten und Osten des Landes, beispielsweise in den Provinzen Diyarbak?r, Van, Hakkâri, ??rnak oder Mardin. römisch 40 ist indessen eine Provinz und Stadt in der türkischen Region Zentralanatolien, wo die Bevölkerung überwiegend aus ethnischen Türken besteht. Der seitens des Beschwerdeführers in seinem Asylaberkennungsverfahren vorgelegte, gegen ihn in der Türkei erlassene Haftbefehl wurde ebenfalls von einer Justizbehörde in römisch 40 ausgestellt (Aktenteil XXXX: AS 536ff), sodass nicht anzunehmen ist, dass er eine Untersuchungs- oder Strafhaft in einem Gefängnis in einem mehrheitlich kurdischen Gebiet zu verbüßen hätte. Eine systematische und endemische Folterung kurdischer Häftlinge oder von Häftlingen mit einem (unterstellten) Naheverhältnis zur PKK kann indessen weder aus der Version 5 noch aus der Version 11 der Länderinformationen abgeleitet werden, wenngleich nicht verkannt wird, dass die aktuelle Version davon spricht, dass Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt sind. Hervorzuheben ist im gegebenen Zusammenhang darüber hinaus, dass in den Rubriken "Folter und unmenschliche Behandlung" sowie "Haftbedingungen" der aktuellen Länderinformationen auch noch nicht (zumindest nicht explizit) die unter "Sicherheitslage" bereits umfassend thematisierte Selbstauflösung der PKK per 12.05.2025 samt der zugleich ausgerufenen Waffenruhe berücksichtigt wurde, die das Potenzial hat, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen.

Das im Rahmen der Verhandlung seitens der Rechtsvertretung vorgebrachte Argument, wonach es insoweit zu einer Sachverhaltsänderung gekommen sei, als der Beschwerdeführer nunmehr von den österreichischen Gerichten wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation strafrechtlich verfolgt werde, weshalb es zweifellos auch in der Türkei zu einer Verfolgung im gegebenen Zusammenhang kommen werde (OZ 12, S. 10), geht ebenfalls in Leere. Ungeachtet des Umstandes, dass die Rechtsvertretung offenbar die Auffassung vertritt, dass es dem Beschwerdeführer aus fremdenrechtlicher Sicht nunmehr sogar noch zum Vorteil gereichen sollte, dass er in Österreich u.a. wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie auf Terrorismusfinanzierung angeklagt wurde, was in hohem Maße systemwidrig erscheint und dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007), diametral zuwider liefe, werden dem Beschwerdeführer seitens der österreichischen Strafverfolgungsbehörden nunmehr exakt auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftaten (in Zusammenhang mit derselben Terrororganisation) vorgeworfen als jene, aufgrund derer er (ausweislich der Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022 zur Zl. XXXX) ohnedies bereits in der Türkei seitens der dortigen Behörden gesucht und angeklagt wurde. Eine Sachverhaltsänderung im Hinblick auf eine etwaige Art. 2 oder 3 EMRK-Verletzung im Falle seiner Abschiebung in die Türkei liegt durch diese Anklage in Österreich folglich nicht vor.Das im Rahmen der Verhandlung seitens der Rechtsvertretung vorgebrachte Argument, wonach es insoweit zu einer Sachverhaltsänderung gekommen sei, als der Beschwerdeführer nunmehr von den österreichischen Gerichten wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation strafrechtlich verfolgt werde, weshalb es zweifellos auch in der Türkei zu einer Verfolgung im gegebenen Zusammenhang kommen werde (OZ 12, S. 10), geht ebenfalls in Leere. Ungeachtet des Umstandes, dass die Rechtsvertretung offenbar die Auffassung vertritt, dass es dem Beschwerdeführer aus fremdenrechtlicher Sicht nunmehr sogar noch zum Vorteil gereichen sollte, dass er in Österreich u.a. wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie auf Terrorismusfinanzierung angeklagt wurde, was in hohem Maße systemwidrig erscheint und dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007), diametral zuwider liefe, werden dem Beschwerdeführer seitens der österreichischen Strafverfolgungsbehörden nunmehr exakt auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftaten (in Zusammenhang mit derselben Terrororganisation) vorgeworfen als jene, aufgrund derer er (ausweislich der Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022 zur Zl. römisch 40 ) ohnedies bereits in der Türkei seitens der dortigen Behörden gesucht und angeklagt wurde. Eine Sachverhaltsänderung im Hinblick auf eine etwaige Artikel 2, oder 3 EMRK-Verletzung im Falle seiner Abschiebung in die Türkei liegt durch diese Anklage in Österreich folglich nicht vor.

Sofern die Rechtsvertretung in der Verhandlung des Weiteren noch Bedenken im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei ins Treffen führte (OZ 12, S. 10), genügt es, auf den mit "Verbot der Abschiebung" betitelten § 50 FPG idgF BGBl. I Nr. 39/2026 zu verweisen. Ein etwaiger Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ist im Hinblick auf die Zulässigkeit der Abschiebung eines Fremden unbeachtlich.Sofern die Rechtsvertretung in der Verhandlung des Weiteren noch Bedenken im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei ins Treffen führte (OZ 12, S. 10), genügt es, auf den mit "Verbot der Abschiebung" betitelten Paragraph 50, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, zu verweisen. Ein etwaiger Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ist im Hinblick auf die Zulässigkeit der Abschiebung eines Fremden unbeachtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A:

Der in § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG genannte Fall der Schubhaftanordnung umfasst sowohl die Konstellation, dass Anfechtungsobjekt ein (noch) nicht in Vollzug gesetzter Schubhaftbescheid sein soll und der Fremde daher, etwa wegen einer Anhaltung in Strafhaft, auch (noch) nicht in Schubhaft angehalten wird, als auch die Konstellation, dass ein sofort in Vollzug gesetzter Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft Anfechtungsgegenstand sein sollen (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492, mwN).Der in Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG genannte Fall der Schubhaftanordnung umfasst sowohl die Konstellation, dass Anfechtungsobjekt ein (noch) nicht in Vollzug gesetzter Schubhaftbescheid sein soll und der Fremde daher, etwa wegen einer Anhaltung in Strafhaft, auch (noch) nicht in Schubhaft angehalten wird, als auch die Konstellation, dass ein sofort in Vollzug gesetzter Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft Anfechtungsgegenstand sein sollen vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492, mwN).

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG darf die Schubhaft u.a. dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf die Schubhaft u.a. dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Nach Art. 2 Abs. 17 AMM-VO ist Flucht als eine Aktion zu betrachten, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden entzieht, etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden, aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen, die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird, oder die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von den Behörden verlangt wird.Nach Artikel 2, Absatz 17, AMM-VO ist Flucht als eine Aktion zu betrachten, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden entzieht, etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden, aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen, die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird, oder die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von den Behörden verlangt wird.

Fluchtgefahr ist entsprechend dem Art. 2 Abs. 18 AMM-VO in besonderen Gründen oder Umständen zu sehen, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich eine Person, einem Verfahren nach der AMM-VO durch Flucht entziehen könnte.Fluchtgefahr ist entsprechend dem Artikel 2, Absatz 18, AMM-VO in besonderen Gründen oder Umständen zu sehen, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich eine Person, einem Verfahren nach der AMM-VO durch Flucht entziehen könnte.

Nach § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Bestimmung enthält in ihren Ziffern 1 bis 9 eine Aufzählung von Gründen, welche bei der Beurteilung des Vorliegens einer Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind. Hierzu zählt unter anderem, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), sowie der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Bestimmung enthält in ihren Ziffern 1 bis 9 eine Aufzählung von Gründen, welche bei der Beurteilung des Vorliegens einer Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind. Hierzu zählt unter anderem, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), sowie der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Die Verhängung von Schubhaft erweist sich zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, mwN).Die Verhängung von Schubhaft erweist sich zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, mwN).

Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, mwN).Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, mwN).

Einer früheren Straffälligkeit und einer wegen (aktueller) Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr kommt lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zu, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann. In diesem Sinn normiert auch der mit dem FrÄG 2017 mit Wirkung ab 1. November 2017 eingefügte Abs. 2a des § 76 FrPolG 2005 (nur), dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere dahingehend, ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im Einklang damit halten die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (2285/IA 25. GP 70) ebenfalls fest, dass die Verhängung von Schubhaft nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes, dass jedoch ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung erhöht und daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung ist. Auf vom VwG - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - als fehlend erachtete Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Fremden kommt es somit bei der Beurteilung von der von diesem ausgehenden Fluchtgefahr nicht an (vgl. VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187, mwN).Einer früheren Straffälligkeit und einer wegen (aktueller) Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr kommt lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zu, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann. In diesem Sinn normiert auch der mit dem FrÄG 2017 mit Wirkung ab 1. November 2017 eingefügte Absatz 2 a, des Paragraph 76, FrPolG 2005 (nur), dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere dahingehend, ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im Einklang damit halten die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (2285/IA 25. Gesetzgebungsperiode 70) ebenfalls fest, dass die Verhängung von Schubhaft nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes, dass jedoch ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung erhöht und daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung ist. Auf vom VwG - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - als fehlend erachtete Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Fremden kommt es somit bei der Beurteilung von der von diesem ausgehenden Fluchtgefahr nicht an vergleiche VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187, mwN).

Vor dem Hintergrund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage hat das VwG im Hinblick auf die Anhaltung des Fremden in Schubhaft eingehend zu prüfen, ob seine Abschiebung realisierbar ist, und hat auf Basis der sich aus - aktuellen und auch zugänglichen - Länderberichten ergebenden Lage in Betracht zu ziehen, dass im maßgeblichen Zeitraum eine solche Abschiebung Art. 2 und/oder Art. 3 MRK widersprechen könnte. Denn bei der Beurteilung der Rückkehrsituation sind auch konkret absehbare weitere Entwicklungen der Lage zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0290, mwN).Vor dem Hintergrund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage hat das VwG im Hinblick auf die Anhaltung des Fremden in Schubhaft eingehend zu prüfen, ob seine Abschiebung realisierbar ist, und hat auf Basis der sich aus - aktuellen und auch zugänglichen - Länderberichten ergebenden Lage in Betracht zu ziehen, dass im maßgeblichen Zeitraum eine solche Abschiebung Artikel 2, und/oder Artikel 3, MRK widersprechen könnte. Denn bei der Beurteilung der Rückkehrsituation sind auch konkret absehbare weitere Entwicklungen der Lage zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0290, mwN).

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige, aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022, Zl. XXXX. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung seitdem beharrlich nicht nach. Er ist nicht ausreisewillig und hat sich dem Zugriff der österreichischen Behörden in der Vergangenheit wissentlich entzogen. Mitwirkungsbescheide in Bezug auf die Erlangung eines Heimreisezertifikats konnten ihm im Herbst 2023 drei Mal polizeilich nicht zugestellt werden, da er lediglich über eine Scheinmeldeadresse verfügte, ehe im Oktober 2023 seine amtliche Abmeldung veranlasst wurde. Ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 30.09.2025 war er überhaupt nicht mehr melderechtlich erfasst und infolge dessen für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Auch dem Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz hatte sich der Beschwerdeführer seinerzeit bereits vor Jahren entzogen. Keineswegs verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Ex-Frau sowie der volljährige Sohn des Beschwerdeführers im Bundesgebiet niedergelassen sind, jedoch hat er zu diesen seit seiner nunmehrigen Inhaftierung im September 2025 keinerlei Kontakt und verfügt er auch ansonsten in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte. Anderweitige bestehende Freund- und Bekanntschaften des Beschwerdeführers in Österreich sowie eine behauptete Wohnmöglichkeit bei einem Freund werden nicht in Abrede gestellt, vermögen jedoch in Ansehung seines bisher gezeigten Verhaltens sowie seines Aussageverhaltens im gegenständlichen Verfahren nicht die Annahme einer Fluchtgefahr zu widerlegen, zumal sogleich kumuliert mehrere Umstände vorliegen, die gemäß § 76 Abs. 3 FPG in evidenter Weise nahelegen, dass er sich dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats oder der Abschiebung erneut entziehen oder seine Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige, aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022, Zl. römisch 40 . Er kam seiner Ausreiseverpflichtung seitdem beharrlich nicht nach. Er ist nicht ausreisewillig und hat sich dem Zugriff der österreichischen Behörden in der Vergangenheit wissentlich entzogen. Mitwirkungsbescheide in Bezug auf die Erlangung eines Heimreisezertifikats konnten ihm im Herbst 2023 drei Mal polizeilich nicht zugestellt werden, da er lediglich über eine Scheinmeldeadresse verfügte, ehe im Oktober 2023 seine amtliche Abmeldung veranlasst wurde. Ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 30.09.2025 war er überhaupt nicht mehr melderechtlich erfasst und infolge dessen für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Auch dem Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz hatte sich der Beschwerdeführer seinerzeit bereits vor Jahren entzogen. Keineswegs verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Ex-Frau sowie der volljährige Sohn des Beschwerdeführers im Bundesgebiet niedergelassen sind, jedoch hat er zu diesen seit seiner nunmehrigen Inhaftierung im September 2025 keinerlei Kontakt und verfügt er auch ansonsten in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte. Anderweitige bestehende Freund- und Bekanntschaften des Beschwerdeführers in Österreich sowie eine behauptete Wohnmöglichkeit bei einem Freund werden nicht in Abrede gestellt, vermögen jedoch in Ansehung seines bisher gezeigten Verhaltens sowie seines Aussageverhaltens im gegenständlichen Verfahren nicht die Annahme einer Fluchtgefahr zu widerlegen, zumal sogleich kumuliert mehrere Umstände vorliegen, die gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG in evidenter Weise nahelegen, dass er sich dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats oder der Abschiebung erneut entziehen oder seine Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Auch die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung vermag in einer Gesamtschau nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auszugehen, zumal im Rahmen dieser gemäß § 76 Abs. 2a FPG nunmehr auch ausdrücklich sein gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten, aufgrund dessen er derzeit auch noch seine Strafhaft verbüßt, zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen ist, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) und gerade das Verbrechen des Suchtgifthandels ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht und bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN), die im konkreten Fall des Beschwerdeführers in Ansehung seiner Schulden und desolaten wirtschaftlichen Situation noch verstärkt wird. Sowohl der Sicherungsbedarf als auch das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung des Beschwerdeführers erweisen sich angesichts dessen als maßgeblich erhöht.Auch die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung vermag in einer Gesamtschau nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auszugehen, zumal im Rahmen dieser gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG nunmehr auch ausdrücklich sein gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten, aufgrund dessen er derzeit auch noch seine Strafhaft verbüßt, zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen ist, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) und gerade das Verbrechen des Suchtgifthandels ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht und bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN), die im konkreten Fall des Beschwerdeführers in Ansehung seiner Schulden und desolaten wirtschaftlichen Situation noch verstärkt wird. Sowohl der Sicherungsbedarf als auch das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung des Beschwerdeführers erweisen sich angesichts dessen als maßgeblich erhöht.

Seit Februar 2026 ist die belangte Behörde bislang vergeblich darum bemüht, für den nach wie vor in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu beschaffen. Ein für den 25.03.2026 bereits anberaumter Termin, den Beschwerdeführer während seiner Strafhaft für ein Interview zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments dem Generalkonsulat der Republik Türkei in XXXX vorzuführen, scheiterte aus administrativen Gründen, da die seitens der belangten Behörde um Durchführung der Vorführung ersuchte LPD XXXX diese mit der Begründung verweigerte, dass keine Zuständigkeit hierfür gegeben sei, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Justizhäftling handle und der Vollzug des StVG – welches dem BFA-VG vorgehe – im alleinigen Zuständigkeitsbereich des BMJ liege. Die Justizanstalt verweigerte ebenfalls, eine Ausführung des Beschwerdeführers zum Konsulat vorzunehmen. Am 30.04.2026 übermittelte die Regionaldirektion der belangten Behörde der (eigenen) Direktion ein Ersuchen um Urgenz an das türkische Generalkonsulat bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Dem wurde mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zunächst für einen Interview-Termin vorgeführt werden müsse, ehe man mit Urgenzen beginnen könne, nicht nachgekommen. Am 02.05.2026 übermittelte die belangte Behörde letztlich noch dem BMI-Attaché in Istanbul die aktenkundigen Kopien alter Ausweise des Beschwerdeführers, nachdem die BFA-Direktion bereits am 24.02.2026 mitgeteilt hatte, dass auch seitens des BMI ein EU laissez-passer ausgestellt werden könne, wenn die Kimlik Nr. bekannt sei, und ein türkisches Heimreisezertifikat dann nicht mehr erforderlich sei. Nachdem sich jedoch herausstellte, dass der Beschwerdeführer stets mit gefälschten Kimliks nach Österreich eingereist war, verliefen auch diese Bemühungen fruchtlos. Dem BFA kann sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur auch keine Untätigkeit unterstellt werden, zum absehbaren Ende der Strafhaft hin Versuche zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats unternommen zu haben. Im Falle einer Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum im Rahmen einer seitens der belangten Behörde angeordneten Schubhaft stünden indessen keine rechtlichen Hindernisse entgegen, den Beschwerdeführer unter Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich einer türkischen Vertretungsbehörde vorzuführen und dementsprechend zeitnahe die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für diesen zu erwirken und seine Abschiebung in die Türkei zu effektuieren. Es werden seitens der türkischen Vertretungsbehörden auch laufend Ersatzreisedokumente für türkische Staatsangehörige ausgestellt und Abschiebungen aus Österreich in die Türkei durchgeführt.Seit Februar 2026 ist die belangte Behörde bislang vergeblich darum bemüht, für den nach wie vor in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu beschaffen. Ein für den 25.03.2026 bereits anberaumter Termin, den Beschwerdeführer während seiner Strafhaft für ein Interview zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments dem Generalkonsulat der Republik Türkei in römisch 40 vorzuführen, scheiterte aus administrativen Gründen, da die seitens der belangten Behörde um Durchführung der Vorführung ersuchte LPD römisch 40 diese mit der Begründung verweigerte, dass keine Zuständigkeit hierfür gegeben sei, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Justizhäftling handle und der Vollzug des StVG – welches dem BFA-VG vorgehe – im alleinigen Zuständigkeitsbereich des BMJ liege. Die Justizanstalt verweigerte ebenfalls, eine Ausführung des Beschwerdeführers zum Konsulat vorzunehmen. Am 30.04.2026 übermittelte die Regionaldirektion der belangten Behörde der (eigenen) Direktion ein Ersuchen um Urgenz an das türkische Generalkonsulat bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Dem wurde mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zunächst für einen Interview-Termin vorgeführt werden müsse, ehe man mit Urgenzen beginnen könne, nicht nachgekommen. Am 02.05.2026 übermittelte die belangte Behörde letztlich noch dem BMI-Attaché in Istanbul die aktenkundigen Kopien alter Ausweise des Beschwerdeführers, nachdem die BFA-Direktion bereits am 24.02.2026 mitgeteilt hatte, dass auch seitens des BMI ein EU laissez-passer ausgestellt werden könne, wenn die Kimlik Nr. bekannt sei, und ein türkisches Heimreisezertifikat dann nicht mehr erforderlich sei. Nachdem sich jedoch herausstellte, dass der Beschwerdeführer stets mit gefälschten Kimliks nach Österreich eingereist war, verliefen auch diese Bemühungen fruchtlos. Dem BFA kann sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur auch keine Untätigkeit unterstellt werden, zum absehbaren Ende der Strafhaft hin Versuche zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats unternommen zu haben. Im Falle einer Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum im Rahmen einer seitens der belangten Behörde angeordneten Schubhaft stünden indessen keine rechtlichen Hindernisse entgegen, den Beschwerdeführer unter Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich einer türkischen Vertretungsbehörde vorzuführen und dementsprechend zeitnahe die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für diesen zu erwirken und seine Abschiebung in die Türkei zu effektuieren. Es werden seitens der türkischen Vertretungsbehörden auch laufend Ersatzreisedokumente für türkische Staatsangehörige ausgestellt und Abschiebungen aus Österreich in die Türkei durchgeführt.

Es besteht auch kein reales Risiko, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt Art. 2 und/oder Art. 3 MRK widersprechen könnte, weswegen eine solche unter diesem Gesichtspunkt realisierbar erscheint. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte zur Türkei (Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 11, 15.06.2026) keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022, Zl. XXXX, im Zuge derer im Rahmen des Asylaberkennungsverfahrens bereits eine umfassende Refoulement-Prüfung durchgeführt worden war, zu erblicken. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Beendigung der Gerichtshaft von der Behörde ohnedies noch einmal (amtswegig) zu prüfen sein wird, ob die Voraussetzungen für den Vollzug der Schubhaft aktuell (noch) gegeben sind, wenn der die Schubhaft anordnende Bescheid im Hinblick auf die noch andauernde Strafhaft im Entscheidungszeitpunkt – so wie im vorliegenden Beschwerdefall - noch nicht in Vollzug gesetzt worden ist (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086, mwN).Es besteht auch kein reales Risiko, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt Artikel 2, und/oder Artikel 3, MRK widersprechen könnte, weswegen eine solche unter diesem Gesichtspunkt realisierbar erscheint. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte zur Türkei (Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 11, 15.06.2026) keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022, Zl. römisch 40 , im Zuge derer im Rahmen des Asylaberkennungsverfahrens bereits eine umfassende Refoulement-Prüfung durchgeführt worden war, zu erblicken. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Beendigung der Gerichtshaft von der Behörde ohnedies noch einmal (amtswegig) zu prüfen sein wird, ob die Voraussetzungen für den Vollzug der Schubhaft aktuell (noch) gegeben sind, wenn der die Schubhaft anordnende Bescheid im Hinblick auf die noch andauernde Strafhaft im Entscheidungszeitpunkt – so wie im vorliegenden Beschwerdefall - noch nicht in Vollzug gesetzt worden ist vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086, mwN).

Gemäß § 22a Abs. 3 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In Anbetracht des Umstandes, dass der bekämpfte Schubhaftbescheid noch gar nicht in Vollzug gesetzt ist, besteht für einen derartigen – seitens der belangten Behörde beantragten - Ausspruch gegenständlich keine Grundlage.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In Anbetracht des Umstandes, dass der bekämpfte Schubhaftbescheid noch gar nicht in Vollzug gesetzt ist, besteht für einen derartigen – seitens der belangten Behörde beantragten - Ausspruch gegenständlich keine Grundlage.

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in Höhe von € 461,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 5 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 887,20.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in Höhe von € 461,00 für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 887,20.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz.Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung und des Fremdenpolizeigesetzes 2005 sowie des BFA-Verfahrensgesetzes idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung und des Fremdenpolizeigesetzes 2005 sowie des BFA-Verfahrensgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I425.2348334.1.00

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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