TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/3 G305 2329449-2

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Veröffentlicht am 03.08.2026
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Entscheidungsdatum

03.08.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G305 2329449-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch die RAST & MUSLIU RECHTSANWÄLTE in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach einer am 29.06.2026 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch die RAST & MUSLIU RECHTSANWÄLTE in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach einer am 29.06.2026 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, ASt. Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA.: Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, ASt. Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

1.2. Gegen diesen, dem BF am 07.11.2025 um 11:35 Uhr, im Stande der in der Justizanstalt XXXX verbüßten Strafhaft zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom XXXX 2025, worin er erklärte, dass er diesen wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ zur Gänze anfechte. 1.2. Gegen diesen, dem BF am 07.11.2025 um 11:35 Uhr, im Stande der in der Justizanstalt römisch 40 verbüßten Strafhaft zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom römisch 40 2025, worin er erklärte, dass er diesen wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ zur Gänze anfechte.

Begründend brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu GZ: XXXX nach § 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei. Hierbei handle es sich um die erste Vorstrafe. Die Feststellungen der belangten Behörde, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und aus diesem Grund ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 7 Jahren gerechtfertigt sei, sei unrichtig. Dabei werde verkannt, dass er ein einziges Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Von einer einzigen Verurteilung könne keinesfalls von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden, welche ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot rechtfertige. Auch stehe die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes von 7 Jahren in keiner angemessenen Relation. Begründend brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu GZ: römisch 40 nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei. Hierbei handle es sich um die erste Vorstrafe. Die Feststellungen der belangten Behörde, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und aus diesem Grund ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 7 Jahren gerechtfertigt sei, sei unrichtig. Dabei werde verkannt, dass er ein einziges Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Von einer einzigen Verurteilung könne keinesfalls von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden, welche ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot rechtfertige. Auch stehe die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes von 7 Jahren in keiner angemessenen Relation.

1.3. Mit hg. Teilerkenntnis vom 04.02.2026, GZ: G305 2329449-1/3Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.1.3. Mit hg. Teilerkenntnis vom 04.02.2026, GZ: G305 2329449-1/3Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt werde.

1.4. Mit Parteiengehör vom 19.03.2026 forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht auf, binnen einer Frist von drei Wochen in der Note näher angeführte Unterlagen, insbesondere zu seinem Leben in Deutschland, vorzulegen.

1.5. Als er am 15.04.2026 die geforderten Unterlagen vorgelegt hatte, gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.04.2026, GZ: G306 2329449-1/8E, insofern Folge, als es den angefochtenen Bescheid ersatzlos behob. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt.1.5. Als er am 15.04.2026 die geforderten Unterlagen vorgelegt hatte, gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.04.2026, GZ: G306 2329449-1/8E, insofern Folge, als es den angefochtenen Bescheid ersatzlos behob. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt.

Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass der BF in Österreich nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, zumal § 2 Abs. 4 Z 1 FPG darauf abstelle, dass der begünstigte Drittstaatsangehörige dem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleite, begleite oder ihm nachziehe. Im gegenständlichen Fall halte sich die Ehefrau nicht in Österreich, sondern in Deutschland auf. Er sei ihr nicht nachgezogen oder habe sie nach Österreich begleitet. Gegen ihn als Drittstaatsangehörigen könne nur nach den §§ 52ff FPG vorgegangen werden und komme in seinem Fall nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Betracht. Das erlassene Aufenthaltsverbot erweise sich im Ergebnis als verfehlt und rechtswidrig.Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass der BF in Österreich nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, zumal Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG darauf abstelle, dass der begünstigte Drittstaatsangehörige dem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleite, begleite oder ihm nachziehe. Im gegenständlichen Fall halte sich die Ehefrau nicht in Österreich, sondern in Deutschland auf. Er sei ihr nicht nachgezogen oder habe sie nach Österreich begleitet. Gegen ihn als Drittstaatsangehörigen könne nur nach den Paragraphen 52 f, f, FPG vorgegangen werden und komme in seinem Fall nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Betracht. Das erlassene Aufenthaltsverbot erweise sich im Ergebnis als verfehlt und rechtswidrig.

1.6. Gegen das Erkenntnis vom 24.04.2026, GZ: G306 2329449-1/8E, wurde keine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, weshalb es in Folge in Rechtskraft erwuchs.

2. Zweitverfahren:

2.1. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 52 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).2.1. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.).

2.2. Gegen diesen, dem BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 18.05.2026 mittels RSa-Briefs zugestellten Bescheid wendet sich seine, ebenfalls im Wege seiner Rechtsvertretung an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde vom XXXX 2026, in der er im Kern auf das in der Beschwerde vom 03.12.2025 enthaltene Vorbringen verwies und ergänzend ausführte, dass, würde man gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot verhängen, er sich weder in Österreich, noch in einem anderen EU-Land aufhalten dürfe. Dies führte im Ergebnis dazu, dass auch seine Gattin, die EU-Bürgerin ist, in ihrer Freizügigkeit beschränkt werde. 2.2. Gegen diesen, dem BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 18.05.2026 mittels RSa-Briefs zugestellten Bescheid wendet sich seine, ebenfalls im Wege seiner Rechtsvertretung an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde vom römisch 40 2026, in der er im Kern auf das in der Beschwerde vom 03.12.2025 enthaltene Vorbringen verwies und ergänzend ausführte, dass, würde man gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot verhängen, er sich weder in Österreich, noch in einem anderen EU-Land aufhalten dürfe. Dies führte im Ergebnis dazu, dass auch seine Gattin, die EU-Bürgerin ist, in ihrer Freizügigkeit beschränkt werde.

2.3. Am 02.06.2026 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX 2026, die dagegen am XXXX 2026 erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.2.3. Am 02.06.2026 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 2026, die dagegen am römisch 40 2026 erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

2.4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 05.06.2026, GZ: G305 2329449-2/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.2.4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 05.06.2026, GZ: G305 2329449-2/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt werde.

2.5. Am 29.06.2026 wurde vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien. Seine Rechtsvertretung nahm an der Verhandlung im Wege einer Videokonferenz teil. Für die ebenfalls ordnungsgemäß geladene belangte Behörde nahm - nach erklärtem Teilnahmeverzicht - ebenfalls niemand teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Serbien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der serbischen Staatsbürgerschaft. Seine Muttersprache ist Serbisch. 1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der serbischen Staatsbürgerschaft. Seine Muttersprache ist Serbisch.

Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedsstaaten des EWR-Raums, noch ist er Schweizer Bürger. Er gilt daher gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger.Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedsstaaten des EWR-Raums, noch ist er Schweizer Bürger. Er gilt daher gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger.

1.2. Im Bundesgebiet weist er - mit Ausnahme einer Hauptwohnsitzmeldung in der JA XXXX vom XXXX 2024 bis XXXX 2025 und einer weiteren in der JA XXXX vom XXXX 2025 bis XXXX 2026 - keine Hauptwohnsitzmeldung an einer Privatadresse auf. 1.2. Im Bundesgebiet weist er - mit Ausnahme einer Hauptwohnsitzmeldung in der JA römisch 40 vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 und einer weiteren in der JA römisch 40 vom römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 - keine Hauptwohnsitzmeldung an einer Privatadresse auf.

Er ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und hat sich hier, solange er sich hier in Freiheit befand, als melderechtliches „U-Boot“ unstet wo aufgehalten [ZMR-Abfrage].

1.3. Er hat keine Verwandten oder nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Es ist auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich und im Europäischen Ausland lebenden Personen hervorgekommen.

1.4. Er ist im Bundesgebiet auch nie einer (legalen) Erwerbstätigkeit nachgegangen [HV-Abfrage].

1.5. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet stand er auch nicht im Bezug von Sozialleistungen des österreichischen Staates, wie etwa des Arbeitslosengeldes, der Notstandshilfe und Überbrückungshilfe, sowie der Familienbeihilfe [RV in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 4 unten].

1.6. In Bezug auf das Bundesgebiet hat er weder konkrete wirtschaftliche, noch konkrete soziale Anknüpfungspunkte.

Er verfügt weder über Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe [RV in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 4 unten].

Der Zweck seines Aufenthalts diente auch nicht dem Besuch einer Universität oder einer Hochschule [Ebda., S. 5 oben].

1.7. Die serbische Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX , geb. am XXXX , lebt mit den beiden gemeinsamen volljährigen Kindern und einem minderjährigen Kind des BF im Herkunftsstaat. Im Herkunftsstaat leben auch die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers.1.7. Die serbische Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. am römisch 40 , lebt mit den beiden gemeinsamen volljährigen Kindern und einem minderjährigen Kind des BF im Herkunftsstaat. Im Herkunftsstaat leben auch die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers.

Nach seiner Entlassung aus der in der JA XXXX teilweise verbüßten Freiheitsstrafe am XXXX ist der BF wieder in seine Heimat SERBIEN zurückgekehrt, um dort mit seiner Ehefrau XXXX und den drei Kindern zu leben und im Restaurant seines Vaters und seines Bruders zu arbeiten [Beschluss des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2 oben].Nach seiner Entlassung aus der in der JA römisch 40 teilweise verbüßten Freiheitsstrafe am römisch 40 ist der BF wieder in seine Heimat SERBIEN zurückgekehrt, um dort mit seiner Ehefrau römisch 40 und den drei Kindern zu leben und im Restaurant seines Vaters und seines Bruders zu arbeiten [Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 2 oben].

1.8. Am XXXX 2024 ehelichte er die am XXXX geborene ungarische Staatsangehörige XXXX . Sie lebt und arbeitet in Deutschland und hat als EWR-Bürgerin vom unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht. Sie hat keinerlei Anknüpfungspunkte zu Österreich.1.8. Am römisch 40 2024 ehelichte er die am römisch 40 geborene ungarische Staatsangehörige römisch 40 . Sie lebt und arbeitet in Deutschland und hat als EWR-Bürgerin vom unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht. Sie hat keinerlei Anknüpfungspunkte zu Österreich.

Der BF ist ihr nicht nach Österreich nachgereist bzw. hat er sie bis hierher nicht begleitet.

1.9. Er weist im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf:

Demnach wurde er vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , schuldig erkannt, er habe in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, Kokain und Cannabiskraut Demnach wurde er vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , schuldig erkannt, er habe in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, Kokain und Cannabiskraut

I./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen oder verschafft, und zwarrömisch eins./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen oder verschafft, und zwar

A./ am XXXX einem verdeckten ErmittlerA./ am römisch 40 einem verdeckten Ermittler

1./ 38 Gramm Heroin (beinhaltend zumindest 31.7% Heroin, zumindest 1.79% Codein und ca. 0,7% Monoacteylmorphin);

2./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem hierfür bereits zu GZ: XXXX rechtskräftig verurteilten XXXX als Mittäter einem verdeckten Ermittler 3.944.4 Gramm Heroin (beinhaltend zumindest 31.3% Heroin, zumindest 1.79% Codein und ca. 0,7% Monoacetylmorphin) für EUR 116.800,--;2./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem hierfür bereits zu GZ: römisch 40 rechtskräftig verurteilten römisch 40 als Mittäter einem verdeckten Ermittler 3.944.4 Gramm Heroin (beinhaltend zumindest 31.3% Heroin, zumindest 1.79% Codein und ca. 0,7% Monoacetylmorphin) für EUR 116.800,--;

B./ unter Verwendung des SKY ECC Pins XXXX , wobei er das Suchtgift entweder selbst übergab oder die Suchtgiftübergabe durch andere Täter organisierte, nämlich B./ unter Verwendung des SKY ECC Pins römisch 40 , wobei er das Suchtgift entweder selbst übergab oder die Suchtgiftübergabe durch andere Täter organisierte, nämlich

1./ am XXXX einem unbekannten Freund des Verwenders des SKY ECC Pins XXXX fünf Gramm Heroin, indem er die Übergabe des Suchtgifts durch XXXX an diesen organisierte;1./ am römisch 40 einem unbekannten Freund des Verwenders des SKY ECC Pins römisch 40 fünf Gramm Heroin, indem er die Übergabe des Suchtgifts durch römisch 40 an diesen organisierte;

2./ am XXXX einem unbekannten Läufer des Verwenders des SKY ECC Pins XXXX 500 Gramm Heroin, indem er die Übergabe des Suchgifts durch XXXX an diesen organisierte;2./ am römisch 40 einem unbekannten Läufer des Verwenders des SKY ECC Pins römisch 40 500 Gramm Heroin, indem er die Übergabe des Suchgifts durch römisch 40 an diesen organisierte;

3./am XXXX einem unbekannten Läufer des Verwenders des SKY ECC Pins XXXX 250 Gramm Heroin, indem er die Übergabe des Suchtgifts durch XXXX an diese organisierte;3./am römisch 40 einem unbekannten Läufer des Verwenders des SKY ECC Pins römisch 40 250 Gramm Heroin, indem er die Übergabe des Suchtgifts durch römisch 40 an diese organisierte;

4./ am XXXX dem Verwender des SKY ECC Pins XXXX 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Übergabe des Suchtgifts an diesen organisierte;4./ am römisch 40 dem Verwender des SKY ECC Pins römisch 40 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Übergabe des Suchtgifts an diesen organisierte;

5./ am XXXX dem Verwender des SKY ECC Pins XXXX 1.700 Gramm Heroin, indem er diesem das Suchtgift für EUR 30.600,00 übergab;5./ am römisch 40 dem Verwender des SKY ECC Pins römisch 40 1.700 Gramm Heroin, indem er diesem das Suchtgift für EUR 30.600,00 übergab;

6./ am XXXX dem Verwender des SKY ECC Pins XXXX 3.500 Gramm Kokain, indem er diesem das Suchtgift übergab;6./ am römisch 40 dem Verwender des SKY ECC Pins römisch 40 3.500 Gramm Kokain, indem er diesem das Suchtgift übergab;

7./ am XXXX unbekannten Abnehmern 1.000 Gramm Kokain, indem er diesen das Suchtgift übergab;7./ am römisch 40 unbekannten Abnehmern 1.000 Gramm Kokain, indem er diesen das Suchtgift übergab;

8./ am XXXX dem Verwender des SKY ECC Pins XXXX 1.000 Gramm Kokain, indem er diesem das Suchtgift übergab;8./ am römisch 40 dem Verwender des SKY ECC Pins römisch 40 1.000 Gramm Kokain, indem er diesem das Suchtgift übergab;

9./ am XXXX dem Verwender des SKY ECC Pins XXXX 10.590 Gramm Cannabiskraut, indem er die Übergabe des Suchtgifts an diesen organisierte;9./ am römisch 40 dem Verwender des SKY ECC Pins römisch 40 10.590 Gramm Cannabiskraut, indem er die Übergabe des Suchtgifts an diesen organisierte;

II./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen angeboten hat, und zwar unter Verwendung des SKY ECC Pins XXXX römisch zwei./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen angeboten hat, und zwar unter Verwendung des SKY ECC Pins römisch 40

A./ am XXXX dem Verwender des SKY ECC Pins XXXX 10.000 Gramm Cannabiskraut der Sorte „Amnesia“ für insgesamt EUR 45.000,00;A./ am römisch 40 dem Verwender des SKY ECC Pins römisch 40 10.000 Gramm Cannabiskraut der Sorte „Amnesia“ für insgesamt EUR 45.000,00;

B./ am XXXX dem Verwender des SKY ECC Pins XXXX 934 Gramm Kokain,B./ am römisch 40 dem Verwender des SKY ECC Pins römisch 40 934 Gramm Kokain,

wodurch er

zu I./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG undzu römisch eins./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und

zu II./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMGzu römisch zwei./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG

begangen habt und hierfür unter Anwendung des Strafsatzes nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer (unbedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und sechs Monaten und gem. § 389 Abs. 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt wurde.begangen habt und hierfür unter Anwendung des Strafsatzes nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer (unbedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und sechs Monaten und gem. Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Kostenersatz verurteilt wurde.

In der Urteilsbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er durch die Überlassungen und Verschaffungen von Suchtgift einen Betrag von EUR 6.200,00 für sich selbst eingenommen habe. Für die Straftaten habe er sich zweier Mobiltelefone der Marke SAMSUNG (grau und schwarz) bedient, die in seinem Eigentum stehen und die jeweils einige hundert Euro wert sind und mit denen er mit den Komplizen und Abnehmern Kontakt aufgenommen hatte, als er das Suchtgift in Verkehr setzte.

Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, die geständige Verantwortung sowie die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd, als erschwerend hingegen die in Verkehr gesetzte hohe Suchtgiftmenge, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und den insgesamt langen Tatzeitraum.

Zur inneren Tatseite heißt es in der Urteilsbegründung, dass er „wusste und wollte, dass er anderen vorschriftswidrig Suchtgift überließ, verschaffte und anbot. Er hielt es von Beginn an ernsthaft für möglich, dass er wiederkehrend Suchtgift auf diese Weise verhandeln würde und durch den damit einhergehenden Additionseffekt insgesamt mehr als 75 Gramm Heroin zuzüglich Cocain und Delta-9-THC und THCA überlassen/verschaffen und mehr als 1.000 Gramm reines THCA zuzüglich Cocain anderen anbieten würde und anbot, sohin auf die beschriebene Weise verhandeln würde und verhandelte.

Der Angeklagte hat durch die Überlassungen und Verschaffungen von Suchtgift einen Betrag von EUR 6.200,00 für sich selbst eingenommen.“ [Ebda., S. 6 Mitte].

Nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr und 9 Monaten wurde er am XXXX gem. § 46 Abs. 1 StGB bedingt entlassen und der Rest der unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten bedingt nachgesehen [Beschluss des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 1]. In der Begründung heißt es im Kern, dass er habe bedingt entlassen werden wollen, da er in seine Heimat zurückkehren wolle, „um bei seiner Frau und den drei Kindern zu leben und im Restaurant seines Vaters und seines Bruders zu arbeiten. Er bereue seine strafbaren Handlungen und wolle fortan, nicht zuletzt wegen seiner drei Kinder, ein straffreies Leben führen.“ In der Begründung heißt es weiter, dass die Justizanstalt XXXX arbeits- und führungsmäßig eine bedingte Entlassung befürworte und der Strafgefangene im Erstvollzug geführt werde und mussten bislang keine Ordnungsstrafen verhängt werden [Beschluss des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2 oben].Nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr und 9 Monaten wurde er am römisch 40 gem. Paragraph 46, Absatz eins, StGB bedingt entlassen und der Rest der unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten bedingt nachgesehen [Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 1]. In der Begründung heißt es im Kern, dass er habe bedingt entlassen werden wollen, da er in seine Heimat zurückkehren wolle, „um bei seiner Frau und den drei Kindern zu leben und im Restaurant seines Vaters und seines Bruders zu arbeiten. Er bereue seine strafbaren Handlungen und wolle fortan, nicht zuletzt wegen seiner drei Kinder, ein straffreies Leben führen.“ In der Begründung heißt es weiter, dass die Justizanstalt römisch 40 arbeits- und führungsmäßig eine bedingte Entlassung befürworte und der Strafgefangene im Erstvollzug geführt werde und mussten bislang keine Ordnungsstrafen verhängt werden [Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 2 oben].

1.10. Abgesehen von dieser strafgerichtlichen Verurteilung liegt gegen den Beschwerdeführer folgende weitere Verurteilung im EU-Ausland vor:

Mit Urteil vom XXXX (rk. XXXX ) erkannte ihn ein französisches Strafgericht (Tribunal Correctionel de XXXX ) wegen Geldwäsche und Zollstraftaten schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten über ihn, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil vom römisch 40 (rk. römisch 40 ) erkannte ihn ein französisches Strafgericht (Tribunal Correctionel de römisch 40 ) wegen Geldwäsche und Zollstraftaten schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten über ihn, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Desweiteren wurde er wegen der ihm zur Last gelegten Geldwäsche zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 23.387,00 und wegen des Zolldeliktes zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 46.775,00 strafgerichtlich verurteilt.

Infolge wurde über ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot in Bezug auf Frankreich verhängt [ECRIS-Abfrage].

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Die in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde, einliegend im hg. Gerichtsakt, einerseits und auf dem Ergebnis des hg. zu GZ: G306 2329449-1 geführten Beschwerdeverfahrens andererseits, das in dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 24.04.2026, GZ: G306 2329449-1/8E, mündete, und auf den im Bezug habenden Erkenntnis getroffenen Konstatierungen.

Seit dem Erkenntnis vom 24.04.2026 hat sich am entscheidungswesentlichen Sachverhalt und an den Rahmenbedingungen nicht viel geändert, außer, dass er nach Verbüßung von 1 Jahr und 9 Monaten aus der Strafhaft entlassen wurde, da er angegeben hatte, dass er in seine Heimat zurückkehren wolle, „um bei seiner Frau und den drei Kindern zu leben und im Restaurant seines Vaters und seines Bruders zu arbeiten. Er bereue seine strafbaren Handlungen und wolle fortan, nicht zuletzt wegen seiner drei Kinder, ein straffreies Leben führen.“ und weil die für den Vollzug seiner Freiheitsstrafe zuständige Justizanstalt XXXX sowohl arbeitsmäßig und führungsmäßig eine bedingte Entlassung des BF befürwortete.Seit dem Erkenntnis vom 24.04.2026 hat sich am entscheidungswesentlichen Sachverhalt und an den Rahmenbedingungen nicht viel geändert, außer, dass er nach Verbüßung von 1 Jahr und 9 Monaten aus der Strafhaft entlassen wurde, da er angegeben hatte, dass er in seine Heimat zurückkehren wolle, „um bei seiner Frau und den drei Kindern zu leben und im Restaurant seines Vaters und seines Bruders zu arbeiten. Er bereue seine strafbaren Handlungen und wolle fortan, nicht zuletzt wegen seiner drei Kinder, ein straffreies Leben führen.“ und weil die für den Vollzug seiner Freiheitsstrafe zuständige Justizanstalt römisch 40 sowohl arbeitsmäßig und führungsmäßig eine bedingte Entlassung des BF befürwortete.

Für die (vorzeitige) Entlassung aus der Strafhaft ist dabei das Motiv des Beschwerdeführers maßgeblich, dass er in seine Heimat zurückkehren wolle, um bei seiner Frau und den drei Kindern zu leben und im Restaurant seines Vaters und seines Bruders zu arbeiten. Daraus erfließt, dass er in seinen Herkunftsstaat Serbien zurückkehren wollte, um dort mit seiner serbischen Frau und den gemeinsamen Kindern zu leben, dass die Ehe mit dieser Frau - entgegen den Angaben in der Beschwerde - weiterhin aufrecht ist, zumal der Strafvollzugsbehörde eine Falschdokumentation nicht unterstellt werden kann und diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind.

Nicht übersehen wird, dass der BF am XXXX die am XXXX geborene ungarische Staatsangehörige XXXX ehelichte. Sie lebt und arbeitet in Deutschland und hat als EWR-Bürgerin vom unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht. Sie hat keinerlei Anknüpfungspunkte zu Österreich. Diese Feststellungen waren auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2026 zu treffen. Dass er ihr nach Österreich nicht gefolgt ist und sie hierher auch nicht begleitet hat, ergibt sich auf der Grundlage derselben Quelle.Nicht übersehen wird, dass der BF am römisch 40 die am römisch 40 geborene ungarische Staatsangehörige römisch 40 ehelichte. Sie lebt und arbeitet in Deutschland und hat als EWR-Bürgerin vom unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht. Sie hat keinerlei Anknüpfungspunkte zu Österreich. Diese Feststellungen waren auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2026 zu treffen. Dass er ihr nach Österreich nicht gefolgt ist und sie hierher auch nicht begleitet hat, ergibt sich auf der Grundlage derselben Quelle.

Die Konstatierung, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX wieder in seine Heimat SERBIEN zurückgekehrt ist, um dort mit seiner Ehefrau XXXX und den drei Kindern zu leben und im Restaurant seines Vaters und seines Bruders zu arbeiten, gründet auf der Wiedergabe seiner Absichtserklärung zu der in Aussicht genommenen Entlassung im Beschluss des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2 oben. Auf dieser Quelle und darauf, dass er zu keiner Zeit ein Scheidungsurteil oder einen Scheidungsvergleich vorgelegt hat, gründet auch die Feststellung, dass die Ehe mit XXXX noch aufrecht ist. Daran ändert nichts, dass er am XXXX - durch eine Heiratsurkunde nachgewiesen - die ungarische Staatsangehörige XXXX geehelicht hat.Die Konstatierung, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 wieder in seine Heimat SERBIEN zurückgekehrt ist, um dort mit seiner Ehefrau römisch 40 und den drei Kindern zu leben und im Restaurant seines Vaters und seines Bruders zu arbeiten, gründet auf der Wiedergabe seiner Absichtserklärung zu der in Aussicht genommenen Entlassung im Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 2 oben. Auf dieser Quelle und darauf, dass er zu keiner Zeit ein Scheidungsurteil oder einen Scheidungsvergleich vorgelegt hat, gründet auch die Feststellung, dass die Ehe mit römisch 40 noch aufrecht ist. Daran ändert nichts, dass er am römisch 40 - durch eine Heiratsurkunde nachgewiesen - die ungarische Staatsangehörige römisch 40 geehelicht hat.

Die Konstatierungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich wegen Suchtgifthandels und in Frankreich wegen Geldwäsche gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden, von Amts wegen eingeholten Urteils des LG XXXX vom XXXX und auf der amtswegig eingeholten ECRIS-Abfrage. Die Konstatierungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich wegen Suchtgifthandels und in Frankreich wegen Geldwäsche gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden, von Amts wegen eingeholten Urteils des LG römisch 40 vom römisch 40 und auf der amtswegig eingeholten ECRIS-Abfrage.

Die zu seinen Hauptwohnsitzmeldungen in österreichischen Justizanstalten und zum völligen Fehlen einer Hauptwohnsitzmeldung an einer österreichischen Privatadresse getroffenen Konstatierungen gründen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, die bei ihm ausschließlich Hauptwohnsitzmeldungen in österreichischen Justizanstalten ausweist, jedoch eine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet zur Gänze vermissen lässt. Die getroffene Feststellung lässt sich auch damit gut in Einklang bringen, dass er im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige behauptet hat. Das völlige Fehlen eines verwandtschaftlichen Bezuges zum Bundesgebiet lässt in der Zusammenschau mit dem Fehlen von wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet erwarten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Beschwerde):

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Z 10 leg cit). 3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Ziffer 10, leg cit).

Der BF ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien und nicht von Österreich und ist daher als Fremder iSd. § 2 Abs. 4 FPG und damit als Drittstaatsangehöriger anzusehen, da Serbien kein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist. Der BF ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien und nicht von Österreich und ist daher als Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, FPG und damit als Drittstaatsangehöriger anzusehen, da Serbien kein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Der BF ist mit einer serbischen Staatsangehörigen, XXXX , verheiratet. Da Anhaltspunkte in Hinblick auf eine Ehescheidung fehlen, ist von einem aufrechten Bestand der Ehe auszugehen. Am XXXX ehelichte er die am XXXX geborene ungarische Staatsangehörige XXXX , die in Deutschland lebt und arbeitet und als EWR-Bürgerin vom unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat; weder sie, noch der BF haben Anknüpfungspunkte zu Österreich. Hinzu kommt, dass ihr der BF nicht (nach Österreich) nachgereist bzw. sie begleitet hat.Der BF ist mit einer serbischen Staatsangehörigen, römisch 40 , verheiratet. Da Anhaltspunkte in Hinblick auf eine Ehescheidung fehlen, ist von einem aufrechten Bestand der Ehe auszugehen. Am römisch 40 ehelichte er die am römisch 40 geborene ungarische Staatsangehörige römisch 40 , die in Deutschland lebt und arbeitet und als EWR-Bürgerin vom unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat; weder sie, noch der BF haben Anknüpfungspunkte zu Österreich. Hinzu kommt, dass ihr der BF nicht (nach Österreich) nachgereist bzw. sie begleitet hat.

Die Frage, ob ihm nunmehr auch im Bundesgebiet ein von seiner Ehefrau abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt und er damit als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngsten Judikat vom 02.04.2026, Ra 2025/17/0171, dessen Inhalt im Folgenden auszugsweise wiedergegeben wird, wie folgt beantwortet:

„17 Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist (fallbezogen) ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der eingetragene Partner eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.„17 Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist (fallbezogen) ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der eingetragene Partner eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

18 Die Wortfolge „begleitet oder ihm nachzieht“, an die § 2 Abs. 4 Z 11 FPG u. a. die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger knüpft, ist gemäß der Richtlinie 2004/38/EG auszulegen (vgl. VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/21/0033, mwN). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) erfasst die Richtlinie auch Familienangehörige, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind (EuGH vom 19.12.2008, Sahin, C-551/07, Rn. 33).18 Die Wortfolge „begleitet oder ihm nachzieht“, an die Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG u. a. die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger knüpft, ist gemäß der Richtlinie 2004/38/EG auszulegen vergleiche VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/21/0033, mwN). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) erfasst die Richtlinie auch Familienangehörige, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind (EuGH vom 19.12.2008, Sahin, C-551/07, Rn. 33).

19 Der EuGH hat auch klargestellt, dass die Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/38/EG, die das Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten bzw. das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate betreffen, verlangen, „dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, den betreffenden Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat ‚begleiten‘ oder ihm dorthin ‚nachziehen‘, um ein Aufenthaltsrecht beanspruchen zu können“ (vgl. EuGH vom 25.07.2008, Metock u.a., C-127/08, Rn. 86). Dies entspricht der Zielsetzung der Richtlinie, die Ausübung des den Unionsbürgern zustehenden elementaren Rechts zu erleichtern, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Dem zufolge haben Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, das Recht, diesem in den Aufnahmemitgliedstaat nachzuziehen, gleichgültig ob dieser sich dort niedergelassen hat, bevor oder nachdem er eine Familie gegründet hat (vgl. EuGH 25.7.2008, Metock u.a., C-127/08, Rn. 89 f).19 Der EuGH hat auch klargestellt, dass die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2004/38/EG, die das Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten bzw. das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate betreffen, verlangen, „dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, den betreffenden Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat ‚begleiten‘ oder ihm dorthin ‚nachziehen‘, um ein Aufenthaltsrecht beanspruchen zu können“ vergleiche EuGH vom 25.07.2008, Metock u.a., C-127/08, Rn. 86). Dies entspricht der Zielsetzung der Richtlinie, die Ausübung des den Unionsbürgern zustehenden elementaren Rechts zu erleichtern, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Dem zufolge haben Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, das Recht, diesem in den Aufnahmemitgliedstaat nachzuziehen, gleichgültig ob dieser sich dort niedergelassen hat, bevor oder nachdem er eine Familie gegründet hat vergleiche EuGH 25.7.2008, Metock u.a., C-127/08, Rn. 89 f).

20 Das einem Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehende Recht, bei einem Unionsbürger, dessen Familienangehöriger er ist und der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, Wohnung zu nehmen, kann nur im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch genommen werden, in dem dieser Bürger wohnt (vgl. EuGH vom 08.11.2012, Iida, C-40/11, Rn. 64; vgl. weiters - unter Verweis auf die Schlussanträge in dieser Sache - VwGH 28.8.2012, 2011/21/0239). Ein Aufenthaltsrecht in einem Staat, in dem der Unionsbürger (wie im vorliegenden Fall) nicht wohnt, kann daraus nicht abgeleitet werden.“20 Das einem Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehende Recht, bei einem Unionsbürger, dessen Familienangehöriger er ist und der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, Wohnung zu nehmen, kann nur im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch genommen werden, in dem dieser Bürger wohnt vergleiche EuGH vom 08.11.2012, Iida, C-40/11, Rn. 64; vergleiche weiters - unter Verweis auf die Schlussanträge in dieser Sache - VwGH 28.8.2012, 2011/21/0239). Ein Aufenthaltsrecht in einem Staat, in dem der Unionsbürger (wie im vorliegenden Fall) nicht wohnt, kann daraus nicht abgeleitet werden.“

Dem obzitierten Sachverhalt zufolge ist der BF daher nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Anlassbezogen liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beim BF nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt und überdies strafgerichtlich verurteilt wurde. Er fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG.Anlassbezogen liegen die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beim BF nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt und überdies strafgerichtlich verurteilt wurde. Er fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG.

Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen einer Voraussetzung in Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen einer Voraussetzung in Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG.

Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist er auch kein Opfer von Gewalt.

Aus den angeführten Gründen erweist sich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als rechtskonform.Aus den angeführten Gründen erweist sich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als rechtskonform.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Wird einer Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen eine Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ist dies auch dann der Fall, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wurde.Wird einer Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen eine Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist dies auch dann der Fall, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wurde.

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um ihren Vater handelt (vgl. VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um ihren Vater handelt vergleiche VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Anlassbezogen greift die Rückkehrentscheidung in das Familienleben des BF nicht ein, zumal sich seine Ehegattin, XXXX , und die drei (teils volljährigen) Kinder des BF im Herkunftsstaat aufhalten und dort leben. Die Ehe mit seiner zweiten Ehegattin, der ungarischen Staatsangehörigen XXXX ist kinderlos geblieben. Hinzu kommt, dass der BF keine im Bundesgebiet lebenden bzw. hier aufhältigen Verwandten oder nahe Angehörige hat.Anlassbezogen greift die Rückkehrentscheidung in das Familienleben des BF nicht ein, zumal sich seine Ehegattin, römisch 40 , und die drei (teils volljährigen) Kinder des BF im Herkunftsstaat aufhalten und dort leben. Die Ehe mit seiner zweiten Ehegattin, der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 ist kinderlos geblieben. Hinzu kommt, dass der BF keine im Bundesgebiet lebenden bzw. hier aufhältigen Verwandten oder nahe Angehörige hat.

Insofern vermag die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung weder dessen Privat-, noch dessen Familienleben zu berühren.

Hinzu kommt, dass er mit Urteil des LG XXXX vom XXXX des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des Strafsatzes nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer (unbedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und sechs Monaten und gem. § 389 Abs. 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt wurde. Obwohl er am 06.06.2026 nach Verbüßung der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe freigelassen wurde, darf nicht übersehen werden, dass es sich dabei um das Resultat aus seinem Rückkehrwillen nach Serbien, um dort mit seiner dort lebenden Ehegattin und den drei Kindern zu leben.Hinzu kommt, dass er mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des Strafsatzes nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer (unbedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und sechs Monaten und gem. Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Kostenersatz verurteilt wurde. Obwohl er am 06.06.2026 nach Verbüßung der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe freigelassen wurde, darf nicht übersehen werden, dass es sich dabei um das Resultat aus seinem Rückkehrwillen nach Serbien, um dort mit seiner dort lebenden Ehegattin und den drei Kindern zu leben.

Der BF weist keine wesentlichen Integrationsmerkmale auf, zumal er in den österreichischen Arbeitsmarkt nie integriert war und weder ein hier existierendes familiäres System, noch eine tiefergehende soziale Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte.

Aus dem Umstand, dass er, mit Ausnahme von Hauptwohnsitzmeldungen in Justizanstalten, keine Wohnsitzmeldungen an Privatadressen aufweist, und er wegen der von ihm im Bundesgebiet begangenen Suchtgiftdelikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, und bei ihm keine Zeiten einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet aufscheinen, lassen sich auch keine Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ableiten.

Aus seinen eigenen Angaben gegenüber der Strafvollzugsbehörde, wonach er in seine Heimat zurückkehren wollte, um bei seiner Frau und den drei Kindern zu leben und im Restaurant seines Vaters und seines Bruders zu arbeiten, ist davon auszugehen, dass er noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Serbien hat. Dort wird er mit der Unterstützung durch seine serbische Ehegattin und die übrigen Familienmitglieder das finanzielle Auslangen finden können, zumal er nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe und der möglicherweise dann erfolgten Ausreise aus dem Bundesgebiet (siehe hierzu sogleich zu Spruchpunkt IV.) nach wie vor in einem erwerbsfähigen Alter sein wird.Aus seinen eigenen Angaben gegenüber der Strafvollzugsbehörde, wonach er in seine Heimat zurückkehren wollte, um bei seiner Frau und den drei Kindern zu leben und im Restaurant seines Vaters und seines Bruders zu arbeiten, ist davon auszugehen, dass er noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Serbien hat. Dort wird er mit der Unterstützung durch seine serbische Ehegattin und die übrigen Familienmitglieder das finanzielle Auslangen finden können, zumal er nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe und der möglicherweise dann erfolgten Ausreise aus dem Bundesgebiet (siehe hierzu sogleich zu Spruchpunkt römisch vier.) nach wie vor in einem erwerbsfähigen Alter sein wird.

Trotz der vergleichsweise hohen familiären Interessen in einem anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Anm.: Deutschland) ist aufgrund der Begehung qualifizierter Suchtgiftdelikte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, des Schutzes der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Trotz der vergleichsweise hohen familiären Interessen in einem anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anmerkung, Deutschland) ist aufgrund der Begehung qualifizierter Suchtgiftdelikte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, des Schutzes der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.

Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dessen in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 24.04.2026, GZ: G306 2329449-1/8E, ausgesprochen hat, dass „im Fall des BF nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Betracht“ komme [BVwG vom 24.04.2026, GZ: G306 2329449-1/8E, S. 9 unten].

Anlassbezogen hat die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die sie mit einem Einreiseverbot verbunden hat.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Die mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs. 9 FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Die mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151).

Da der Zielstaat hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer als der Herkunftsstaat des BF dafür nicht in Betracht kommt, erweist sich die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids getroffene Entscheidung nicht als korrekturbedürftig.Da der Zielstaat hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer als der Herkunftsstaat des BF dafür nicht in Betracht kommt, erweist sich die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids getroffene Entscheidung nicht als korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG), bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Z 7).Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG), bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Ziffer 7,).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Anlassbezogen ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt II. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, der ein Einreiseverbot erforderlich macht. Die Umgehung fremdenrechtlicher und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen in Verbindung mit wiederholter Suchtgiftdelinquenz, die er insbesondere zur Finanzierung seines Lebensunterhalts durchführte, lässt in Verbindung mit seiner Vermögenslosigkeit ein insgesamt bestehendes Gefährdungspotential erkennen. Hinzu kommt, dass in Ermangelung konkreter wirtschaftlicher und sozialer Anknüpfungspunkte seine Einreise offensichtlich dem inkriminierten Suchtgifthandel gedient hat.Anlassbezogen ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt römisch zwei. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, der ein Einreiseverbot erforderlich macht. Die Umgehung fremdenrechtlicher und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen in Verbindung mit wiederholter Suchtgiftdelinquenz, die er insbesondere zur Finanzierung seines Lebensunterhalts durchführte, lässt in Verbindung mit seiner Vermögenslosigkeit ein insgesamt bestehendes Gefährdungspotential erkennen. Hinzu kommt, dass in Ermangelung konkreter wirtschaftlicher und sozialer Anknüpfungspunkte seine Einreise offensichtlich dem inkriminierten Suchtgifthandel gedient hat.

Insgesamt verdeutlich das von ihm gesetzte Verhalten die Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbots.

Er hat bereits im Zuge der vorhergehenden Verurteilung in Frankreich ein Strafübel verspüren müssen und hat trotz dieser Erfahrungen im Bundesgebiet erneut zur Finanzierung seines Lebensunterhalts den Weg des illegalen Aufenthalts und der neuerlichen Auseinandersetzung mit dem Strafrecht gewählt.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0491).

In Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH vom 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR vom 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). In Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH vom 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR vom 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).

Ungeachtet der vorzeitigen Entlassung des BF aus der Strafhaft konnte er sich noch nicht bewähren, weshalb in seinem Fall in Ansehung der von ihm im Bereich der Suchtgiftkriminalität gesetzten Straftaten bislang nicht von einem Wohlverhalten ausgegangen werden kann. Ebenso wenig stellt er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr dar, zumal schon notorisch bei der bei ihm bestehenden (absoluten) Vermögenslosigkeit von einer außerordentlich hohen Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftkriminalität auszugehen ist.

Ob dieser Tatsache scheidet ein Entfall des Einreiseverbots aus.

Die Dauer des erlassenen Einreiseverbots erscheint dem erkennenden Gericht in Hinblick auf die obzitierten Bestimmungen angemessen, weshalb es weder dem Grunde, noch der Höhe nach einer Korrektur bedarf. Auch dem Grunde nach ist ein Einreiseverbot nicht zu beanstanden, da die über ihn in Österreich verhängte Freiheitsstrafe nicht getilgt ist bzw. auch der Bewährungszeitraum für die über ihn in Frankreich verhängte Freiheitsstrafe noch immer anhängig ist, was der Annahme eines relevanten Wohlverhaltenszeitraums entgegensteht.

Das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zu bestätigen gewesen. Das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zu bestätigen gewesen.

Zu Spruchpunkt V.:Zu Spruchpunkt römisch fünf.:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise dann abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde. Anlassbezogen hat das BFA gem. Punkt VI. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 29.04.2025 einer gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise dann abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Anlassbezogen hat das BFA gem. Punkt römisch sechs. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 29.04.2025 einer gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit hg. Teilerkenntnis vom 05.06.2026, GZ: G305 2329449-2/3Z wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.Mit hg. Teilerkenntnis vom 05.06.2026, GZ: G305 2329449-2/3Z wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt werde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI.:Zu Spruchpunkt römisch sechs.:

Da das BVwG mit Teilerkenntnis vom 05.06.2026, GZ: G305 2329449-2/3Z, über Spruchpunkt VI. bereits entschieden hat, ist dieser hier nicht verfahrensgegenständlich.Da das BVwG mit Teilerkenntnis vom 05.06.2026, GZ: G305 2329449-2/3Z, über Spruchpunkt römisch sechs. bereits entschieden hat, ist dieser hier nicht verfahrensgegenständlich.

Zu Spruchteil B):

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt und das BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt und das BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2329449.2.01

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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