TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/10 G305 2346747-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2026
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Entscheidungsdatum

10.08.2026

Norm

ASVG §261
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 261 heute
  2. ASVG § 261 gültig ab 23.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  3. ASVG § 261 gültig von 01.01.2012 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ASVG § 261 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 261 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 261 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  7. ASVG § 261 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  8. ASVG § 261 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  9. ASVG § 261 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  10. ASVG § 261 gültig von 01.09.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G305 2346747-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Mag. Erik STEINHOFER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburgerkai 47/1, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Abteilung/Aktenzeichen: XXXX , mit dem 1.) das Verfahren über den Anspruch auf Invaliditätspension wieder aufgenommen und der Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Höhe der Pension aufgehoben wurde und mit dem 2.) die Pension neu festgesetzt wurde, nach einer am 04.08.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Mag. Erik STEINHOFER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburgerkai 47/1, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Abteilung/Aktenzeichen: römisch 40 , mit dem 1.) das Verfahren über den Anspruch auf Invaliditätspension wieder aufgenommen und der Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich der Höhe der Pension aufgehoben wurde und mit dem 2.) die Pension neu festgesetzt wurde, nach einer am 04.08.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX , Abteilung/Aktenzeichen: XXXX , sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: PVA) aus, dass 1.) das Verfahren über den Anspruch auf Invaliditätspension wieder aufgenommen und der Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Höhe der Pension aufgehoben werde und 2.) aufgrund des Erwerbseinkommens die Invaliditätspension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern sei und daher als Teilpension gebühre. Der Anrechnungsbetrag betrage vom XXXX bis XXXX monatlich EUR 636,63. Die Pension betrage ab1. Mit Bescheid vom römisch 40 , Abteilung/Aktenzeichen: römisch 40 , sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: PVA) aus, dass 1.) das Verfahren über den Anspruch auf Invaliditätspension wieder aufgenommen und der Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich der Höhe der Pension aufgehoben werde und 2.) aufgrund des Erwerbseinkommens die Invaliditätspension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern sei und daher als Teilpension gebühre. Der Anrechnungsbetrag betrage vom römisch 40 bis römisch 40 monatlich EUR 636,63. Die Pension betrage ab

XXXX        XXXX        XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40

monatlich  EUR 1.273,25   EUR 1.273,25   EUR 1.396,76

abzüglich  EUR 636,36   EUR 0,00   EUR 0,00

somit       EUR 636,62   EUR 1.273,25   EUR 1.396,76

Die Pension beträgt ab  XXXX      XXXX Die Pension beträgt ab römisch 40 römisch 40

Monatlich   EUR 1.461,01  EUR 1.500,46

Von XXXX bis XXXX sei zu viel an Pension ausgezahlt worden und sei ein Überbezug entstanden, der EUR 1.840,45 betrage und zurückgefordert werde.Von römisch 40 bis römisch 40 sei zu viel an Pension ausgezahlt worden und sei ein Überbezug entstanden, der EUR 1.840,45 betrage und zurückgefordert werde.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Invaliditätspension gegeben seien, weil nachträglich ein Einkommen gemeldet wurde. Das Verfahren sei daher wiederaufzunehmen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom XXXX , die der BF mit dem Antrag verband, dass der bekämpfte Bescheid aufgehoben bzw. dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens keine Folge gegeben werden möge.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom römisch 40 , die der BF mit dem Antrag verband, dass der bekämpfte Bescheid aufgehoben bzw. dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens keine Folge gegeben werden möge.

Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die Wiederaufnahmewerberin (d.i. die belangte Behörde) ohne jedes Hindernis im ursprünglichen Verfahren auf Erteilung einer Invaliditätspension sämtliche Beweismittel zur Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers vorlegen und berücksichtigen können. Ein allfälliges Unterlassen der Berücksichtigung sämtlicher relevanten Einkommensbestandteile sei keinesfalls dem Beschwerdeführer anzulasten bzw. könne ihm keinesfalls zum Nachteil gereichen. Es sei nicht von einem sogenannten minderen Grad des Verschuldens der fehlenden Berücksichtigung allfälliger Gehaltsbestandteile auszugehen, sondern hätten diese im abgeführten Verfahren auf Festsetzung der Invaliditätspension jederzeit die ordnungsgemäße Berechnung seines relevanten Einkommens vorgenommen werden können. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nicht vorliegen und dem entsprechenden Antrag nicht stattzugeben gewesen wäre. Jedenfalls sei von einer entschiedenen Sache auszugehen, sodass eine abermalige Entscheidung und Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht vorgesehen sei.

3. Am 12.07.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX , Abteilung/Aktenzeichen XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am 12.07.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 , Abteilung/Aktenzeichen römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Mit hg. Verfügung vom 13.07.2026 wurde für den 04.08.2026 eine mündliche Verhandlung anberaumt.

5. Am 03.08.2026 brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters einen mit einer Urkundenvorlage verbundenen vorbereitenden Schriftsatz zur Vorlage.

6. Am 04.08.2026 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung brachte die Vertreterin der belangten Behörde einen Urkundenkonvolut zur Vorlage, der als Beilage ./1 zum Akt genommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stand bis XXXX 2023 in einem Dienstverhältnis zur XXXX und wurde von seiner Dienstgeberin in der Straßenreinigung eingesetzt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.08.2026, S. 7 oben].1.1. Der Beschwerdeführer stand bis römisch 40 2023 in einem Dienstverhältnis zur römisch 40 und wurde von seiner Dienstgeberin in der Straßenreinigung eingesetzt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.08.2026, S. 7 oben].

1.2. Mit Schreiben vom XXXX gab er seiner Dienstgeberin bekannt, dass ihm die PVA mit Wirkung XXXX die Invaliditätspension zuerkannt habe und ersuchte er seine Dienstgeberin, dass das Dienstverhältnis mit XXXX aufgelöst werden möge [Beilage ./I.].1.2. Mit Schreiben vom römisch 40 gab er seiner Dienstgeberin bekannt, dass ihm die PVA mit Wirkung römisch 40 die Invaliditätspension zuerkannt habe und ersuchte er seine Dienstgeberin, dass das Dienstverhältnis mit römisch 40 aufgelöst werden möge [Beilage ./I.].

1.3. Tatsächlich erkannte ihm die PVA mit Wirkung vom XXXX den Anspruch auf die Invaliditätspension an [Beilage ./J].1.3. Tatsächlich erkannte ihm die PVA mit Wirkung vom römisch 40 den Anspruch auf die Invaliditätspension an [Beilage ./J].

1.4. Mit Schreiben vom XXXX [Beilage ./G] akzeptierte seine Dienstgeberin, die XXXX , die Beendigung des Dienstverhältnisses zum XXXX .1.4. Mit Schreiben vom römisch 40 [Beilage ./G] akzeptierte seine Dienstgeberin, die römisch 40 , die Beendigung des Dienstverhältnisses zum römisch 40 .

1.5. Mit Schreiben vom XXXX [Beilage ./E] teilte ihm die PVA mit, dass der Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension derzeit nicht endgültig erledigt werden könne, da die Erhebungen noch nicht abgeschlossen seien und sprach aus, dass ihm ab dem XXXX eine vorläufige Pensionsleistung in Höhen von EUR 1.268,82 gewährt werde.1.5. Mit Schreiben vom römisch 40 [Beilage ./E] teilte ihm die PVA mit, dass der Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension derzeit nicht endgültig erledigt werden könne, da die Erhebungen noch nicht abgeschlossen seien und sprach aus, dass ihm ab dem römisch 40 eine vorläufige Pensionsleistung in Höhen von EUR 1.268,82 gewährt werde.

1.6. Mit Bescheid vom XXXX , Abt./AZ: XXXX , sprach die PVA aus, dass ihm der Anspruch auf die Invaliditätspension ab dem XXXX für die weitere Dauer der Invalidität zuerkannt werde [Beilage ./D].1.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , Abt./AZ: römisch 40 , sprach die PVA aus, dass ihm der Anspruch auf die Invaliditätspension ab dem römisch 40 für die weitere Dauer der Invalidität zuerkannt werde [Beilage ./D].

1.7. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom XXXX , Abt./AZ: XXXX , bestimmte die PVA die Höhe der Invaliditätspension des Beschwerdeführers - ausgehend vom XXXX - mit EUR 1.273,25 monatlich bzw. - ausgehend vom XXXX -mit EUR 1.396,76 monatlich und führte dazu aus, dass ein Anspruch auf die Ausgleichszulage nicht bestehe, da das maßgebliche monatliche Gesamteinkommen die Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes erreiche bzw. übersteige.1.7. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom römisch 40 , Abt./AZ: römisch 40 , bestimmte die PVA die Höhe der Invaliditätspension des Beschwerdeführers - ausgehend vom römisch 40 - mit EUR 1.273,25 monatlich bzw. - ausgehend vom römisch 40 -mit EUR 1.396,76 monatlich und führte dazu aus, dass ein Anspruch auf die Ausgleichszulage nicht bestehe, da das maßgebliche monatliche Gesamteinkommen die Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes erreiche bzw. übersteige.

Die Pensionsberechnung wurde nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) durchgeführt und legte die PVA der Berechnung der Pensionshöhe die unter Berücksichtigung der Kontoerstgutschrift ermittelte Gesamtgutschrift aus dem Pensionskonto zu Grunde.

1.8. Über eine Dachverbandsmeldung erlangte die PVA am XXXX erstmals Kenntnis davon, dass der BF von seiner vormaligen Dienstgeberin nach Beendigung des Dienstverhältnisses von XXXX bis XXXX auch eine Urlaubsersatzleistung bezogen hätte [im Akt einliegendes Datenblatt des Hauptverbandes vom 02.04.2026].1.8. Über eine Dachverbandsmeldung erlangte die PVA am römisch 40 erstmals Kenntnis davon, dass der BF von seiner vormaligen Dienstgeberin nach Beendigung des Dienstverhältnisses von römisch 40 bis römisch 40 auch eine Urlaubsersatzleistung bezogen hätte [im Akt einliegendes Datenblatt des Hauptverbandes vom 02.04.2026].

Die vom BF bezogene Urlaubsersatzleistung konnte von der belangten Behörde bei der mit Bescheid vom XXXX erfolgten Festsetzung der Höhe der Invaliditätspension nicht berücksichtigt werden, da ihr dieser Bezug weder von dem für den BF zuständigen Krankenversicherungsträger, noch von diesem selbst bekannt gegeben wurde [Beilage ./1; unverdichtete Basisdaten vom XXXX ].Die vom BF bezogene Urlaubsersatzleistung konnte von der belangten Behörde bei der mit Bescheid vom römisch 40 erfolgten Festsetzung der Höhe der Invaliditätspension nicht berücksichtigt werden, da ihr dieser Bezug weder von dem für den BF zuständigen Krankenversicherungsträger, noch von diesem selbst bekannt gegeben wurde [Beilage ./1; unverdichtete Basisdaten vom römisch 40 ].

1.9. Noch am selben Tag erging ein Schreiben an den BF, auf dessen Grundlage die PVA ihn darum ersuchte, ihr bis zum XXXX einen Nachweis über die für den Zeitraum XXXX bis XXXX empfangene Urlaubsersatzleistung vorzulegen [Beilage ./1; Schreiben der PVA vom 02.04.2026].1.9. Noch am selben Tag erging ein Schreiben an den BF, auf dessen Grundlage die PVA ihn darum ersuchte, ihr bis zum römisch 40 einen Nachweis über die für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 empfangene Urlaubsersatzleistung vorzulegen [Beilage ./1; Schreiben der PVA vom 02.04.2026].

1.10. Am XXXX übermittelte der BF der PVA jenen Lohnzettel (Beilage ./B), aus dem sich die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 5.416,31 und einer Urlaubsersatzleistung SZ in Höhe von EUR 901,84 an ihn ergibt [BehV in VH-Niederschrift vom 04.08.2026, S. 4 oben].1.10. Am römisch 40 übermittelte der BF der PVA jenen Lohnzettel (Beilage ./B), aus dem sich die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 5.416,31 und einer Urlaubsersatzleistung SZ in Höhe von EUR 901,84 an ihn ergibt [BehV in VH-Niederschrift vom 04.08.2026, S. 4 oben].

1.11. Sodann erließ die PVA am XXXX den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem sie aussprach, dass das Verfahren über den Anspruch auf Invaliditätspension wieder aufgenommen und der Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Pensionshöhe wieder aufgehoben wird. In Folge führte die PVA unter Berücksichtigung der vom BF im Jahr 2023 empfangenen Urlaubsersatzleistung eine Neuberechnung der Invaliditätspension durch.1.11. Sodann erließ die PVA am römisch 40 den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem sie aussprach, dass das Verfahren über den Anspruch auf Invaliditätspension wieder aufgenommen und der Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich der Pensionshöhe wieder aufgehoben wird. In Folge führte die PVA unter Berücksichtigung der vom BF im Jahr 2023 empfangenen Urlaubsersatzleistung eine Neuberechnung der Invaliditätspension durch.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie aus dem kontradiktorischen Vorbringen der Verfahrensparteien im Beschwerdeverfahren und den mit Schriftsatz vom 03.08.2026 sowie in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebrachten Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX , Abt./AZ.: XXXX nahm die belangte Behörde das Verfahren über den Anspruch auf die Invaliditätspension wieder auf und sprach aus, dass der Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Höhe der Pension aufgehoben werde und nahm wegen des für den Zeitraum von XXXX bis XXXX nachträglich gemeldeten Einkommens des Beschwerdeführers (Urlaubsersatzleistung) eine Neuberechnung der Invaliditätspension wieder auf.3.2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 , Abt./AZ.: römisch 40 nahm die belangte Behörde das Verfahren über den Anspruch auf die Invaliditätspension wieder auf und sprach aus, dass der Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich der Höhe der Pension aufgehoben werde und nahm wegen des für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 nachträglich gemeldeten Einkommens des Beschwerdeführers (Urlaubsersatzleistung) eine Neuberechnung der Invaliditätspension wieder auf.

In der Beschwerdeschrift wendet der BF zusammengefasst ein, dass entgegen der Begründung im bekämpften Bescheid die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nicht vorliegen und dem entsprechenden Antrag nicht stattzugeben gewesen wäre.

3.2.1. Anlassbezogen liegt ein Fall der amtswegigen Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor, auf den die Bestimmung des § 69 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 nachstehend wiedergegebenen Wortlauts anzuwenden ist:3.2.1. Anlassbezogen liegt ein Fall der amtswegigen Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor, auf den die Bestimmung des Paragraph 69, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, nachstehend wiedergegebenen Wortlauts anzuwenden ist:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69.Paragraph 69,

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

3.2.2. Aus den in Z 1 bis Z 4 aufgezählten Gründen, aus denen die Partei einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen bzw. die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht einen Wiederaufnahmeantrag bewilligen kann, steht es auch der Behörde zu, ein durch einen rechtskräftigen Bescheid bzw. durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen. 3.2.2. Aus den in Ziffer eins bis Ziffer 4, aufgezählten Gründen, aus denen die Partei einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen bzw. die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht einen Wiederaufnahmeantrag bewilligen kann, steht es auch der Behörde zu, ein durch einen rechtskräftigen Bescheid bzw. durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen.

Die in § 69 Abs. 3 AVG vorgesehene Wiederaufnahme von Amts wegen setzt das Vorliegen eines der in Abs. 1 Z 1 bis Z 4 normierten Tatbestände voraus (VwGH vom 28.09.1993, Zl. 93/12/0253). Bei der auf die Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gestützten Wiederaufnahme darf die Behörde kein Verschulden daran treffen, dass die Tatsachen bzw. Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren unbekannt geblieben sind [sic Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 AVG, Rz. 39 mwH]. Allerdings erübrigt sich eine Differenzierung dahingehend, dass das Verschulden der Behörde nur bei einer Wiederaufnahme zum Nachteil der Partei eine Rolle spielen soll, weil amtswegige Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides zugunsten der Partei gem. § 68 Abs. 2 AVG ohnedies stets, d.h. auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 iVm. Abs. 3 AVG möglich ist. Die amtswegige Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn die Behörde bzw. das VwG die neue Tatsache oder das neue Beweismittel bereits im durchgeführten Verfahren hätte erheben bzw. aufnehmen können und deren Erörterung infolge ihres eigenen Verschuldens unterblieben ist (VwGH vom 24.02.2004, Zl. 2002/01/0458). Ein solches Verschulden kann in einem Verfahrensmangel - z.B. in einem der Behörde im Ermittlungsverfahren unterlaufenen Fehler (VwGH vom 03.10.1997, Zl. 96/19/2173) - bzw. in einem Organisationsmangel liegen, der zur Folge hat, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte (VwGH vom 24.02.2004, Zl. 2002/01/0458 und vom 22.02.2006, Zl. 2005/09/0011). Die in Paragraph 69, Absatz 3, AVG vorgesehene Wiederaufnahme von Amts wegen setzt das Vorliegen eines der in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, normierten Tatbestände voraus (VwGH vom 28.09.1993, Zl. 93/12/0253). Bei der auf die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gestützten Wiederaufnahme darf die Behörde kein Verschulden daran treffen, dass die Tatsachen bzw. Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren unbekannt geblieben sind [sic Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, AVG, Rz. 39 mwH]. Allerdings erübrigt sich eine Differenzierung dahingehend, dass das Verschulden der Behörde nur bei einer Wiederaufnahme zum Nachteil der Partei eine Rolle spielen soll, weil amtswegige Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides zugunsten der Partei gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG ohnedies stets, d.h. auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG möglich ist. Die amtswegige Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn die Behörde bzw. das VwG die neue Tatsache oder das neue Beweismittel bereits im durchgeführten Verfahren hätte erheben bzw. aufnehmen können und deren Erörterung infolge ihres eigenen Verschuldens unterblieben ist (VwGH vom 24.02.2004, Zl. 2002/01/0458). Ein solches Verschulden kann in einem Verfahrensmangel - z.B. in einem der Behörde im Ermittlungsverfahren unterlaufenen Fehler (VwGH vom 03.10.1997, Zl. 96/19/2173) - bzw. in einem Organisationsmangel liegen, der zur Folge hat, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte (VwGH vom 24.02.2004, Zl. 2002/01/0458 und vom 22.02.2006, Zl. 2005/09/0011).

Im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler schließen die Annahme aus, dass die Behörde an der Unkenntnis einer entscheidungsrelevanten Tatsache kein Verschulden trifft und damit die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zulässig sei (vgl. unter vielen VwGH vom 13.03.2009, Zl. 2007/12/0138). Im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler schließen die Annahme aus, dass die Behörde an der Unkenntnis einer entscheidungsrelevanten Tatsache kein Verschulden trifft und damit die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zulässig sei vergleiche unter vielen VwGH vom 13.03.2009, Zl. 2007/12/0138).

Wenn jedoch keinerlei Anlass für die Behörde ersichtlich war, an den Angaben der Partei zu zweifeln, oder ihr nicht zugemutet werden konnte, über die Richtigkeit der Angaben der Partei von Amts wegen Erhebungen zu pflegen, stellt die Unterlassung einer weiteren Befragung sowie von weiteren Erhebungen kein Verschulden der Behörde iSd § 1294 ABGB dar (VwGH vom 16.04.1991, Zl. 90/08/0182; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 AVG, Rz. 41). Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof ein behördliches Verschulden verneint, wenn in Hinblick auf die große Zahl von Verwaltungsverfahren eine Mitteilung von einer Behörde an die Behörde im Verfahren innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen keine Berücksichtigung gefunden hat (Ebda., VwGH vom 21.03.1995, Zl. 94/11/0337).Wenn jedoch keinerlei Anlass für die Behörde ersichtlich war, an den Angaben der Partei zu zweifeln, oder ihr nicht zugemutet werden konnte, über die Richtigkeit der Angaben der Partei von Amts wegen Erhebungen zu pflegen, stellt die Unterlassung einer weiteren Befragung sowie von weiteren Erhebungen kein Verschulden der Behörde iSd Paragraph 1294, ABGB dar (VwGH vom 16.04.1991, Zl. 90/08/0182; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, AVG, Rz. 41). Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof ein behördliches Verschulden verneint, wenn in Hinblick auf die große Zahl von Verwaltungsverfahren eine Mitteilung von einer Behörde an die Behörde im Verfahren innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen keine Berücksichtigung gefunden hat (Ebda., VwGH vom 21.03.1995, Zl. 94/11/0337).

3.2.3. Anlassbezogen steht fest, dass der Beschwerdeführer bis XXXX 2023 in einem Dienstverhältnis zur XXXX stand und dort von seiner Dienstgeberin in der Straßenreinigung eingesetzt wurde. Das Dienstverhältnis endete, nach dem er von der PVA die Zusage erhalten hatte, dass er mit XXXX in Pension gehen könne und nachdem er bei seiner Dienstgeberin alle notwendigen Schritte eingeleitet hatte, mit XXXX .3.2.3. Anlassbezogen steht fest, dass der Beschwerdeführer bis römisch 40 2023 in einem Dienstverhältnis zur römisch 40 stand und dort von seiner Dienstgeberin in der Straßenreinigung eingesetzt wurde. Das Dienstverhältnis endete, nach dem er von der PVA die Zusage erhalten hatte, dass er mit römisch 40 in Pension gehen könne und nachdem er bei seiner Dienstgeberin alle notwendigen Schritte eingeleitet hatte, mit römisch 40 .

Noch im Jahr 2023 gab es eine Korrespondenz zwischen der PVA und dem für den BF zuständigen Krankenversicherungsträger (KFA), die allerdings noch keinen Hinweis auf die von seiner Dienstgeberin an den Beschwerdeführer zur Auszahlung gebrachte Urlaubsentschädigung erbrachte.

Nach Durchführung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren bestimmte die PVA mit in der Folge in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom XXXX , Abt./AZ: XXXX , die Höhe der dem BF gebührenden Invaliditätspension - ausgehend vom XXXX - mit EUR 1.273,25 monatlich bzw. - ausgehend vom XXXX - mit EUR 1.396,76 monatlich und führte dazu aus, dass ein Anspruch auf die Ausgleichszulage nicht bestehe, da das maßgebliche monatliche Gesamteinkommen die Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes erreiche bzw. übersteige.Nach Durchführung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren bestimmte die PVA mit in der Folge in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom römisch 40 , Abt./AZ: römisch 40 , die Höhe der dem BF gebührenden Invaliditätspension - ausgehend vom römisch 40 - mit EUR 1.273,25 monatlich bzw. - ausgehend vom römisch 40 - mit EUR 1.396,76 monatlich und führte dazu aus, dass ein Anspruch auf die Ausgleichszulage nicht bestehe, da das maßgebliche monatliche Gesamteinkommen die Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes erreiche bzw. übersteige.

Erst über eine Dachverbandsmeldung vom XXXX erlangte die PVA erstmals Kenntnis davon, dass der BF von seiner vormaligen Dienstgeberin nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch eine Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum von XXXX bis XXXX bezogen hätte [im Akt einliegendes Datenblatt des Hauptverbandes vom XXXX ].Erst über eine Dachverbandsmeldung vom römisch 40 erlangte die PVA erstmals Kenntnis davon, dass der BF von seiner vormaligen Dienstgeberin nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch eine Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 bezogen hätte [im Akt einliegendes Datenblatt des Hauptverbandes vom römisch 40 ].

Die vom BF bezogene Urlaubsersatzleistung konnte von der belangten Behörde bei der mit Bescheid vom XXXX erfolgten Festsetzung der Höhe der Invaliditätspension nicht berücksichtigt werden, da ihr dieser weder von der für den BF zuständigen Krankenversicherungsträger (KFA9, noch von diesem selbst bekannt gegeben wurde [Beilage ./1; Unverdichtete Basisdaten vom XXXX ].Die vom BF bezogene Urlaubsersatzleistung konnte von der belangten Behörde bei der mit Bescheid vom römisch 40 erfolgten Festsetzung der Höhe der Invaliditätspension nicht berücksichtigt werden, da ihr dieser weder von der für den BF zuständigen Krankenversicherungsträger (KFA9, noch von diesem selbst bekannt gegeben wurde [Beilage ./1; Unverdichtete Basisdaten vom römisch 40 ].

Vor diesem Gesichtspunkt ist der belangten Behörde im Lichte der obzitierten Rechtsprechung kein Verschulden am Nichtbekanntwerden der Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX anzulasten, wie es der Beschwerdeführer in der gegen den Bescheid vom XXXX gerichteten Beschwerde vermeint. Anlassbezogen konnten auch keine Hinweise dahingehend ausgemacht werden, dass der belangten Behörde ohne jedes Hindernis im ursprünglichen Verfahren auf Erteilung einer Invaliditätspension sämtliche Beweismittel zur Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers vorgelegen hätte bzw. diese sämtliche Beweismittel zur Ermittlung des Einkommens des BF berücksichtigen hätte können. Vor diesem Gesichtspunkt ist der belangten Behörde im Lichte der obzitierten Rechtsprechung kein Verschulden am Nichtbekanntwerden der Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 anzulasten, wie es der Beschwerdeführer in der gegen den Bescheid vom römisch 40 gerichteten Beschwerde vermeint. Anlassbezogen konnten auch keine Hinweise dahingehend ausgemacht werden, dass der belangten Behörde ohne jedes Hindernis im ursprünglichen Verfahren auf Erteilung einer Invaliditätspension sämtliche Beweismittel zur Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers vorgelegen hätte bzw. diese sämtliche Beweismittel zur Ermittlung des Einkommens des BF berücksichtigen hätte können.

Im Gegenteil: vielmehr hat die belangte Behörde die Höhe der an den BF zur Auszahlung gebrachten Invaliditätspension erst nach einem weitwendigen Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom XXXX festgesetzt, in dessen Rahmen sie im Korrespondenzwege versucht hat, bei dem für den BF zuständigen Krankenversicherungsträger (KFA) die für die Festsetzung der Pensionshöhe erforderlichen Informationen zu ermitteln. Dass der PVA im Zuge dieser Korrespondenz die Information über die vom BF empfangene Urlaubsersatzleistung nicht bekannt gegeben wurde, kann der belangten Behörde nicht zum Nachteil gereichen.Im Gegenteil: vielmehr hat die belangte Behörde die Höhe der an den BF zur Auszahlung gebrachten Invaliditätspension erst nach einem weitwendigen Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom römisch 40 festgesetzt, in dessen Rahmen sie im Korrespondenzwege versucht hat, bei dem für den BF zuständigen Krankenversicherungsträger (KFA) die für die Festsetzung der Pensionshöhe erforderlichen Informationen zu ermitteln. Dass der PVA im Zuge dieser Korrespondenz die Information über die vom BF empfangene Urlaubsersatzleistung nicht bekannt gegeben wurde, kann der belangten Behörde nicht zum Nachteil gereichen.

Auch sonst kann ihr kein Vorwurf gemacht werden. Als ihr am XXXX über eine Dachverbandsmeldung bekannt wurde, dass der BF für den Zeitraum von XXXX bis XXXX eine Urlaubsentschädigung bezogen hätte, reagierte sie prompt, indem noch am selben Tag ein Schreiben an den BF erging, auf dessen Grundlage ihn die PVA darum ersuchte, ihr bis zum XXXX einen Nachweis über die für den Zeitraum XXXX bis XXXX empfangene Urlaubsersatzleistung beizubringen.Auch sonst kann ihr kein Vorwurf gemacht werden. Als ihr am römisch 40 über eine Dachverbandsmeldung bekannt wurde, dass der BF für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 eine Urlaubsentschädigung bezogen hätte, reagierte sie prompt, indem noch am selben Tag ein Schreiben an den BF erging, auf dessen Grundlage ihn die PVA darum ersuchte, ihr bis zum römisch 40 einen Nachweis über die für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 empfangene Urlaubsersatzleistung beizubringen.

Am XXXX übermittelte der BF der PVA jenen Lohnzettel (Beilage ./B), aus dem sich die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 5.416,31 und einer Urlaubsersatzleistung SZ in Höhe von EUR 901,84 an ihn ergibt. Am römisch 40 übermittelte der BF der PVA jenen Lohnzettel (Beilage ./B), aus dem sich die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 5.416,31 und einer Urlaubsersatzleistung SZ in Höhe von EUR 901,84 an ihn ergibt.

Auf Grund dieser Information war die belangte Behörde erstmals in der Lage, auch die Urlaubsersatzleistung als Entgeltbestandteil bei der Bemessung der Pensionshöhe zu berücksichtigen.

Bei diesem vom BF am XXXX übermittelten Lohnzettel handelt es sich ohne Zweifel um ein neu hervorgekommenes Beweismittel über einen an ihn zur Auszahlung gelangten - entscheidungsrelevanten - Entgeltbestandteil, der zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 AVG berechtigt.Bei diesem vom BF am römisch 40 übermittelten Lohnzettel handelt es sich ohne Zweifel um ein neu hervorgekommenes Beweismittel über einen an ihn zur Auszahlung gelangten - entscheidungsrelevanten - Entgeltbestandteil, der zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AVG berechtigt.

Die Erlassung des Bescheides vom XXXX erfolgte ebenfalls fristgerecht. Die Erlassung des Bescheides vom römisch 40 erfolgte ebenfalls fristgerecht.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme Ausgleichszulage Bemessungsgrundlage Invaliditätspension Neuberechnung Urlaubsersatzleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2346747.1.00

Im RIS seit

25.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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