TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/28 93/12/0253

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs3;
BDG 1979 §51;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
PG 1965 §9;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0254

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerden des G in E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 5. August 1993, Zl. 8014/19-II/4/93, und vom 7. Juli 1993, Zl. 8014/17-II/4/93, betreffend Wiederaufnahme von zwei Verfahren i. A. ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst und Bezugskürzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten angefochtenen Bescheiden ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; seine Dienstbehörde erster Instanz war im Dienststand das Landesgendarmeriekommando für Kärnten.

Die Dienstbehörde erster Instanz stellte mit Bescheid vom 7. Dezember 1991 fest, daß der Beschwerdeführer gemäß § 51 BDG 1979 seit 13. November 1991 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen war und daß gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 für die Dauer seiner ungerechtfertigten Abwesenheit seine Bezüge entfallen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 13. April 1992 stellte die Dienstbehörde erster Instanz fest, daß der Beschwerdeführer vom 15. Februar 1992 bis 23. März 1992 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen war und für die Dauer dieser Abwesenheit seine Bezüge entfallen. Dieser Bescheid wurde nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist mit 29. April 1992 rechtskräftig.

Mit Wirksamkeit vom 31. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 6 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Im vorher erstgenannten Verwaltungsverfahren gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 9. Juli 1992 keine Folge.

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 28. April 1993 um Zurechnung von Jahren gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965.

Mit Schreiben vom 27. Mai 1993 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß eine Anrechnung von Jahren nach § 9 PG 1965 nicht möglich sei.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit an die Dienstbehörde erster bzw. zweiter Instanz gerichteten Schreiben vom 17. Juni 1993 die Wiederaufnahme der vorher genannten beiden Verwaltungsverfahren über seine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst und den Bezugsentfall mit der Begründung, es sei vereinbart gewesen, keine Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfe gegen die vorgenannten Bescheide zu ergreifen, wenn sich der Landesgendarmeriekommandant dafür einsetze, daß dem Beschwerdeführer anläßlich seiner Ruhestandsversetzung im Sinne des § 9 PG 1965 zehn Jahre zugerechnet würden. Die neue Tatsache für eine Wiederaufnahme des Verfahrens läge nunmehr in dem Schreiben der Dienstbehörde zweiter Instanz vom 27. Mai 1993, daß eine Anrechnung von Jahren gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 nicht möglich sei. Hätte er dies gewußt, dann hätte er gegen die genannten Bescheide von den ihm zustehenden rechtlichen Möglichkeiten rechtzeitig Gebrauch gemacht.

Die Behörde erster Instanz gab dem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers betreffend das Verfahren über seine Abwesenheit vom Dienst vom 5. Februar bis 23. März 1992 mit Bescheid vom 15. Juli 1993 keine Folge. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid abgewiesen. Zur Begründung wird in diesem Bescheid im wesentlichen ausgeführt, weder aus dem Antrag des Beschwerdeführers noch aus den Verwaltungsakten sei irgendwie zu entnehmen, daß das Landesgendarmeriekommando für Kärnten durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen absichtlich irregeführt worden wäre und demzufolge zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ein aus diesem Grunde gegebener Wiederaufnahmegrund sei daher nicht ersichtlich. Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 lit. c AVG setze voraus, daß der Bescheid von einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG abhängig und nachträglich über die Vorfrage in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei. Die Frage einer Anrechnung von Pensionsjahren nach dem Pensionsgesetz 1965 nach einer erfolgten Versetzung in den Ruhestand stehe aber in keinem Zusammenhang mit der Frage einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst und dem damit verbundenen Entfall der Bezüge eines aktiven Beamten. Demzufolge stelle die Anrechnung von Pensionsjahren keine Vorfrage in einem solchen Verfahren dar, wie überhaupt das Verfahren über die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst von keiner Vorfrage im Sinne des § 38 AVG abhängig sei. Daraus folge, daß auch dieser Wiederaufnahmegrund nicht vorliege. Beim Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 lit. b AVG (Neuerungstatbestand) werde vorausgesetzt, daß neue Tatsachen oder Beweismittel schon früher bestanden, jedoch erst nach der Bescheiderlassung hervorgekommen, daß dies nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sei und diese voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid führten. Daß der Beschwerdeführer in der Hoffnung auf eine Zurechnung von Pensionsjahren ein Rechtsmittel nicht ergriffen habe, liege aber ausschließlich in seinem Verschulden, weil ihn auch die behauptete Übereinkunft mit dem Landesgendarmeriekommandanten nicht daran gehindert hätte, ein solches zu ergreifen. Allein deshalb sei auch dieser Wiederaufnahmegrund zu verneinen. Darüber hinaus sei die Information über die Verneinung der begehrten Zurechnung erst lange nach dem gegenständlichen Verfahren erfolgt, sodaß dies zum Zeitpunkt des Verfahrens noch gar nicht bestanden habe, also erst später entstanden sei. Unabhängig davon sei bereits im erstinstanzlichen Bescheid zu Recht darauf hingewiesen worden, daß zwischen einer Zurechnung von Pensionsjahren und der Feststellung über den Entfall von Bezügen wegen einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst überhaupt kein Zusammenhang bestehe, sodaß es in keinem Fall zu einem anderslautenden Bescheid hätte kommen können. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde unter Zl. 93/12/0253 protokolliert.

Der an die belangte Behörde gerichtete zweite Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 1 lit. b AVG (Neuerungstatbestand) aus, daß die Anrechnung von Jahren nach dem Pensionsgesetz 1965 mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst in keinem Zusammenhang stehe und daher im Verfahren wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst es schon deshalb zu keinem anderen Spruch hätte kommen können. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde unter Zl. 93/12/0254 protokolliert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorher bezeichneten beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in beiden Verfahren als Beschwerdepunkt die Verletzung in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren geltend. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer in beiden Verfahren gleichlautend vor, im konkreten Fall habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. April 1992 zwar inhaltlich über den Entfall der Bezüge für die Dauer der angeblich ungerechtfertigten Abwesenheit abgesprochen, es sei jedoch durch die Behörde der Eintritt der Rechtskraft mit einer Anrechnung nach § 9 PG 1965 in Zusammenhang gebracht worden. Dies deshalb, wie aus der Beilage ersichtlich sei, weil der Beschwerdeführer davon ausgehen mußte, daß bei Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den genannten Bescheid eine Anrechnung nach § 9 PG 1965 nicht durchgeführt werde. Erst mit der definitiven Mitteilung der belangten Behörde vom 27. Mai 1993, derzufolge eine Anrechnung von Jahren nach § 9 PG 1965 nicht erfolge, sei dem Beschwerdeführer klar geworden, daß nunmehr eine neue Tatsache zum seinerzeitigen Verfahren vorliege. Darüber hinaus sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht auf § 69 Abs. 2 AVG gestützt habe, sondern einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG gestellt habe, zumal der Behörde auch die Möglichkeit eröffnet werden sollte, eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 3 AVG durchzuführen. Die belangte Behörde habe sich aber in ihrem abweisenden Bescheid nicht mit der Frage des Zusammenhanges des ursprünglichen Bescheides mit § 9 PG 1965 auseinandergesetzt. Der Antrag sei ausschließlich "unter dem Lichte des § 69 Abs. 2 AVG" beleuchtet worden. Da jedoch die belangte Behörde anläßlich des Antrages des Beschwerdeführers die Unterlagen hinsichtlich der damaligen Absprache vom 28. April 1992 erhalten hätte, aus dem der Connex zwischen dem vorbezeichneten Bescheid und § 9 PG 1965 ableitbar sei, hätte sie auch über eine allfällige amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens absprechen müssen.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Verfügung, ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsverfahren neuerlich durchzuführen, weil aus besonderen Gründen die Richtigkeit der Sachentscheidung im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheint (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz. 580 ff).

In den vorliegenden Beschwerdefällen versucht der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme von zwei wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst und Bezugskürzung geführter Verwaltungsverfahren in Verbindung mit der in seinem Fall nicht erfolgten Zurechnung von Jahren nach § 9 PG 1965 zu bringen. Der Beschwerdeführer bringt aber nicht vor, worin in der Mitteilung über die Nichtzurechnung nach § 9 PG 1965 eine neue Tatsache, bezogen auf die seinerzeitigen Verwaltungsverfahren wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst und Bezugskürzung, liegen soll. Ein solcher Zusammenhang ist auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters an den Landesgendarmeriekommandanten ergibt sich keinerlei Anzeichen für die Annahme des Vorliegens des Tatbestandes nach § 69 Abs. 1 lit. a AVG. Im übrigen wird bemerkt, daß das Dienstverhältnis eines Beamten durch das öffentliche Recht inhaltlich bestimmt und daher von vornherein rechtlich gesehen keinen wie immer gearteten "Vereinbarungen" zugänglich ist.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage des Zusammenhanges des ursprünglichen Bescheides mit § 9 PG 1965 auseinandergesetzt, so ist dies unzutreffend, weil die belangte Behörde ausdrücklich einen solchen Zusammenhang verneint hat.

Wenn der Beschwerdeführer weiters geltend macht, die Behörde hätte auf Grund seines Antrages von Amts wegen die Wiederaufnahme zu verfügen gehabt, ist er darauf hinzuweisen, daß die Partei durch Unterlassung der amtswegigen Wiederaufnahme von vornherein nicht in ihren Rechten verletzt werden kann (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1957, Slg. N. F. Nr. 4323/A, vom 24. Juni 1985, Zl. 85/12/0014). Im übrigen setzt auch eine amtswegige Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens eine der - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, vorliegendenfalls nicht gegebene - Tatbestandsvoraussetzung des § 69 Abs. 1 AVG voraus.

Da bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennbar war, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120253.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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