Entscheidungsdatum
10.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G305 2344253-1/17E
ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Portugal, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach einer am 27.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Portugal, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach einer am 27.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX , geboren am XXXX , StA.: Portugal (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 7 (in Worten: sieben) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Portugal (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 7 (in Worten: sieben) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.).
2. Gegen diesen, ihm am 05.05.2026 im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung zugestellten Bescheid wendet sich seine, ebenfalls im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung übermittelte Beschwerde vom XXXX , die er mit der Anregung verband, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, der Beschwere stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbot entsprechend reduzieren, in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.2. Gegen diesen, ihm am 05.05.2026 im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung zugestellten Bescheid wendet sich seine, ebenfalls im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung übermittelte Beschwerde vom römisch 40 , die er mit der Anregung verband, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, der Beschwere stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbot entsprechend reduzieren, in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er sich seit mehreren Jahren in Österreich aufhalte, wobei er sich spätestens seit Anfang XXXX durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und hier seinen Lebensmittelpunkt aufgebaut habe. Über längere Zeiträume sei er legal beschäftigt und sozialversichert gewesen und habe damit eine relevante wirtschaftliche und soziale Integration in Österreich erlangt. Im Bundesgebiet verfüge er über ein schützenswertes Familienleben, insbesondere durch seine Lebensgefährtin und die minderjährige Tochter, mit denen er zusammengelebt habe. Er sei im Jahr XXXX erstmals vom Bezirksgericht XXXX wegen Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt worden, wobei ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen worden sei. Im Jahr XXXX sei eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht XXXX wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten erfolgt. Im Jahr XXXX sei er erneut vom Bezirksgericht XXXX wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Schließlich sei er im Jahr XXXX vom Landesgericht XXXX wegen schweren Suchtgifthandels und weiterer strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Zwar sei es in der Vergangenheit zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen, wobei er die ihm zur Last gelegten Taten eingestehe und sich reumütig gezeigt habe. Trotz dieser Verfehlungen weise er stabile Anknüpfungspunkte in Österreich auf, die auf eine fortgeschrittene Integration und Verwurzelung im Bundesgebiet schließen ließen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er sich seit mehreren Jahren in Österreich aufhalte, wobei er sich spätestens seit Anfang römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und hier seinen Lebensmittelpunkt aufgebaut habe. Über längere Zeiträume sei er legal beschäftigt und sozialversichert gewesen und habe damit eine relevante wirtschaftliche und soziale Integration in Österreich erlangt. Im Bundesgebiet verfüge er über ein schützenswertes Familienleben, insbesondere durch seine Lebensgefährtin und die minderjährige Tochter, mit denen er zusammengelebt habe. Er sei im Jahr römisch 40 erstmals vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt worden, wobei ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen worden sei. Im Jahr römisch 40 sei eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten erfolgt. Im Jahr römisch 40 sei er erneut vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Schließlich sei er im Jahr römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 wegen schweren Suchtgifthandels und weiterer strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Zwar sei es in der Vergangenheit zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen, wobei er die ihm zur Last gelegten Taten eingestehe und sich reumütig gezeigt habe. Trotz dieser Verfehlungen weise er stabile Anknüpfungspunkte in Österreich auf, die auf eine fortgeschrittene Integration und Verwurzelung im Bundesgebiet schließen ließen.
Die Verfahrensrüge erstreckt sich im Kern auf die Monierung des Umstandes, dass die Behörde seine Lebensumstände unzureichend und damit ihre Ermittlungspflicht verletzt habe. Auch habe die Behörde bei der Entscheidung nicht hinreichend Bedacht auf das Kindeswohl seiner Tochter genommen. In Portugal habe er kaum noch familiäre Anknüpfungspunkte. Er bereue seine Taten sehr und habe er aus der Haftstrafe gelernt. Er sei bereit, den Schaden wiedergutzumachen. Nach seiner Inhaftierung wolle er zu seinem normalen, straffreien Leben zurückkehren. Gerügt wird in der Beschwerde weiters, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen sehr kurz, oberflächlich und kaum auf seinen konkreten Fall bezogen seien. Sie seien nicht geeignet, aufzuzeigen, von welchem konkreten Sachverhalt die Behörde ausgegangen sei. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens könne die belangte Behörde keine Integrationsschritte des BF aufzeigen. Er lebe seit vielen Jahren in Österreich und lebten seine Kinder in Österreich und in der Schweiz. Der BF sei in Österreich berufstätig gewesen und habe sich hier ein soziales Umfeld aufgebaut. Auch verkenne die Behörde, dass er Deutsch spreche. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie andere Feststellungen getroffen. Die von der Behörde getroffene Feststellung, er stelle „eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ dar, sei rechtswidrig, da sie auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren und einer unzureichenden Einzelfallprüfung beruhe. Der Behörde sei weiter vorzuwerfen, dass sie die Gefährdungsprognose im Wesentlichen schematisch aus der strafgerichtlichen Verurteilung ableite, ohne eine eigenständige und aktuelle Gefährdungsprognose vorgenommen zu haben. Auch erweise sich die Beweiswürdigung der Behörde als unsachlich, unvollständig und mangelhaft. Zunächst sei festzuhalten, dass die Behörde ihre Feststellungen zu seiner Gefährlichkeit im Wesentlichen daraus ableite, dass strafgerichtliche Verurteilungen vorlägen. Die Behörde habe eine eigenständige Würdigung unterlassen und diese durch eine bloße Wiedergabe des Strafurteils ersetzt. Auch sei die Beweiswürdigung deshalb mangelhaft, da sie einseitig belastende Umstände betone. Auch habe die Behörde keine nachvollziehbare Zukunftsprognose getroffen. Auch habe die Behörde ausdrücklich das Bestehen eines Familienlebens und eines Privatlebens in Österreich anerkannt, doch werde dessen Gewicht ohne hinreichende Begründung als gering eingestuft. Eine nachvollziehbare Ableitung, warum diese Bindungen im konkreten Einzelfall weniger schutzwürdig sein sollten, fehle vollständig. Damit leide die Beweiswürdigung an einem Begründungsmangel. Die belangte Behörde habe die Interessen der minderjährigen Tochter nicht eigenständig ermittelt und gewürdigt, sondern lediglich aus der Fremdunterbringung abgeleitet, dass das Familienleben bereits beeinträchtigt sei. Eine solche Betrachtungsweise sei unzureichend, da sie keine echte Kindeswohlprüfung erkennen ließe. Gerügt wurde weiters, dass sich die Behörde beim Erlass des Aufenthaltsverbotes nur auf die Straffälligkeit des BF gestützt habe. Dies sei jedoch falsch, da eine strafrechtliche Verurteilung allein nicht ohne weiteres die Verhängung eines Aufenthaltsverbots rechtfertige. Es bedürfe weiterer, in seinem persönlichen Verhalten gelegener Gründe, die eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Obwohl von ihm künftig keine Gefahr mehr ausgehe, habe die Behörde das Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen. Dies sei keinesfalls rechtmäßig, weshalb zumindest die Dauer des Aufenthaltsverbots zu mindern sei. Die Behörde habe kein Persönlichkeitsbild von ihm erstellt, weil sie ihn nicht einmal persönlich einvernommen, sondern ihn ausschließlich zur Einbringung einer Stellungnahme aufgefordert habe. Im Zusammenhang mit der Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung heißt es im Kern, dass es nicht genüge, auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen; vielmehr sei darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe. Im gegenständlichen Fall sei die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes nicht gegeben, zumal er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Die von ihm begangene Straftat sei ein Fehler, den er nicht mehr wiederholen werde. Es werde daher angeregt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um ihm sein Recht auf eine wirksame Beschwerde vor einem gesetzlichen Richter zu ermöglichen.
3. Am 27.05.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, eine Vollmachtsurkunde der ausgewiesenen Rechtsvertretung und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. 3. Am 27.05.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, eine Vollmachtsurkunde der ausgewiesenen Rechtsvertretung und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 03.06.2026, G305 2344253-1/5Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchteil III. des Bescheides vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX ) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dazu ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt wird.4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 03.06.2026, G305 2344253-1/5Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchteil römisch drei. des Bescheides vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 ) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dazu ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt wird.
5. Mit hg. Verfügung wurde für den 27.07.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
6. Am 27.07.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei und dessen Lebensgefährtin, XXXX , als Zeugin einvernommen wurden. Der Verhandlung wohnte auch eine Vertreterin der belangten Behörde bei.6. Am 27.07.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei und dessen Lebensgefährtin, römisch 40 , als Zeugin einvernommen wurden. Der Verhandlung wohnte auch eine Vertreterin der belangten Behörde bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Portugal) geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Portugal und im Besitz eines zur Dokumentnummer: XXXX , ausgestellten Personalausweises von Portugal [ZMR-Abfrage; PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.07.2026, S. 7 oben].1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Portugal) geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Portugal und im Besitz eines zur Dokumentnummer: römisch 40 , ausgestellten Personalausweises von Portugal [ZMR-Abfrage; PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.07.2026, S. 7 oben].
Seine Muttersprache ist Portugiesisch [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.07.2026, S. 3 oben]. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache [Ebda., S. 13 oben].
Er hat eine neunjährige Schulbildung in XXXX (Portugal) absolviert und ist Maurer und hat als solcher Maurerarbeiten im Haus- und im Gebäudebau verrichtet [Ebda., S. 6].Er hat eine neunjährige Schulbildung in römisch 40 (Portugal) absolviert und ist Maurer und hat als solcher Maurerarbeiten im Haus- und im Gebäudebau verrichtet [Ebda., S. 6].
1.2. Er ist ledig und befindet sich in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX , einer österreichischen Staatsangehörigen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.07.2026, S. 5 oben].1.2. Er ist ledig und befindet sich in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , einer österreichischen Staatsangehörigen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.07.2026, S. 5 oben].
Seine Lebensgefährtin lernte er beim Einkaufen in einer INTERSPAR-Filiale kennen.
Aus der Lebensgemeinschaft mit der vorgenannten österreichischen Staatsangehörigen entstammt eine minderjährige, sechs Jahre alte Tochter, namens XXXX XXXX , die, wie ihre Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt [Ebda., S. 5 Mitte].Aus der Lebensgemeinschaft mit der vorgenannten österreichischen Staatsangehörigen entstammt eine minderjährige, sechs Jahre alte Tochter, namens römisch 40 römisch 40 , die, wie ihre Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt [Ebda., S. 5 Mitte].
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat noch zwei weitere Kinder, die 16 Jahre alte XXXX , und den 19 Jahre alten XXXX , die aus früheren Beziehungen seiner Lebensgefährtin stammen [Ebda., S. 5 unten]. Diese Kinder besuchen noch die Schule [Ebda., S. 6 oben].Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat noch zwei weitere Kinder, die 16 Jahre alte römisch 40 , und den 19 Jahre alten römisch 40 , die aus früheren Beziehungen seiner Lebensgefährtin stammen [Ebda., S. 5 unten]. Diese Kinder besuchen noch die Schule [Ebda., S. 6 oben].
Demnach treffen ihn Unterhalts- und Sorgepflichten gegenüber seiner minderjährigen Tochter XXXX .Demnach treffen ihn Unterhalts- und Sorgepflichten gegenüber seiner minderjährigen Tochter römisch 40 .
1.3. Beim Beschwerdeführer scheinen seit dem XXXX nachstehende Zeiten einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei nachstehend angeführten DienstgeberInnen auf [HV-Abfrage]:1.3. Beim Beschwerdeführer scheinen seit dem römisch 40 nachstehende Zeiten einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei nachstehend angeführten DienstgeberInnen auf [HV-Abfrage]:
XXXX - XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 - römisch 40 römisch 40 Arbeiter
XXXX - XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 - römisch 40 römisch 40 Arbeiter
XXXX - XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 - römisch 40 römisch 40 Arbeiter
XXXX - XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 - römisch 40 römisch 40 Arbeiter
XXXX - XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 - römisch 40 römisch 40 Arbeiter
XXXX - XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 - römisch 40 römisch 40 Arbeiter
XXXX - XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 - römisch 40 römisch 40 Arbeiter
In den zwischen den Zeiten seiner Erwerbstätigkeit gelegenen Zeiträumen von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und zuletzt der Notstandshilfe und Überbrückungshilfe) [HV-Abfrage].In den zwischen den Zeiten seiner Erwerbstätigkeit gelegenen Zeiträumen von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und zuletzt der Notstandshilfe und Überbrückungshilfe) [HV-Abfrage].
Es ist keinesfalls richtig, dass er in Österreich „immer“ gearbeitet hätte und nur „ein Mal“, konkret vor „2 Jahren“ im Bezug von Mitteln aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung gestanden wäre [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.07.2026, S. 6 Mitte].
1.4. Der BF ist nach eigenen Angaben vor 12 Jahren nach Österreich gekommen und hält sich seit 6 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.07.2026, S. 4 unten].
Bei ihm scheinen erst seit dem XXXX Hauptwohnsitzmeldungen an folgenden Privatadressen im Bundesgebiet auf:Bei ihm scheinen erst seit dem römisch 40 Hauptwohnsitzmeldungen an folgenden Privatadressen im Bundesgebiet auf:
XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
Dabei fallen vor allem die teils sehr langen Meldelücken (von XXXX bis XXXX ) ins Auge, für die es keine rationale Erklärung gibt. Auszugehen ist vielmehr davon, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet im bezogenen Zeitraum unterbrochen war.Dabei fallen vor allem die teils sehr langen Meldelücken (von römisch 40 bis römisch 40 ) ins Auge, für die es keine rationale Erklärung gibt. Auszugehen ist vielmehr davon, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet im bezogenen Zeitraum unterbrochen war.
1.5. Er hat keine nennenswerten wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zu Österreich. Demnach verfügt er hier weder über einen Immobilienbesitz, noch über den Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe. Er verfügt auch in Portugal oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union weder über Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe und ist mittellos [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.07.2026, S. 6 unten].
1.6. Er verfügt jedoch über soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Wie ausgeführt, lebt er in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX , einer österreichischen Staatsangehörigen, und ist aus dieser Partnerschaft mit XXXX eine Tochter hervorgegangen.1.6. Er verfügt jedoch über soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Wie ausgeführt, lebt er in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , einer österreichischen Staatsangehörigen, und ist aus dieser Partnerschaft mit römisch 40 eine Tochter hervorgegangen.
Auch im Herkunftsstaat verfügt der BF, der in XXXX , im Haus seiner Mutter, XXXX , aufgewachsen ist, über Verwandte bzw. nahe Angehörige. Seine Mutter lebt nach wie vor im Herkunftsstaat und bezieht eine Pension vom portugiesischen Staat. Der Vater des BF ist bereits, zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt, gestorben. Der Beschwerdeführer hat auch eine Schwester, XXXX , die mit deren Familie in XXXX lebt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.07.2026, S. 7].Auch im Herkunftsstaat verfügt der BF, der in römisch 40 , im Haus seiner Mutter, römisch 40 , aufgewachsen ist, über Verwandte bzw. nahe Angehörige. Seine Mutter lebt nach wie vor im Herkunftsstaat und bezieht eine Pension vom portugiesischen Staat. Der Vater des BF ist bereits, zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt, gestorben. Der Beschwerdeführer hat auch eine Schwester, römisch 40 , die mit deren Familie in römisch 40 lebt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.07.2026, S. 7].
In seinem Herkunftsstaat leben auch Onkels und Tanten, zu denen er keinen Kontakt haben will. Kontakt besteht nach seinen Angaben ausschließlich zu seiner im Herkunftsstaat lebenden Mutter [Ebda., S. 8 oben].
1.7. Gegen den BF liegen in Österreich insgesamt 4 (in Worten: vier) strafgerichtliche Verurteilungen vor [Strafregisterauskunft; amtswegig eingeholte ECRIS-Abfragen]. Demnach wurde er
1.7.1. vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX (rk. seit XXXX ) zur GZ: XXXX wegen des Vergehens nach § 146 StGB (Betrug) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 200,00), im Nichteinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Tagen und 24 Stunden verurteilt, wobei eine Geldstrafe von 25 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 100,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Tagen und 12 Stunden unter Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.7.1. vom Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 (rk. seit römisch 40 ) zur GZ: römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraph 146, StGB (Betrug) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 200,00), im Nichteinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Tagen und 24 Stunden verurteilt, wobei eine Geldstrafe von 25 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 100,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Tagen und 12 Stunden unter Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
1.7.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rk seit XXXX ) zur GZ: XXXX wurde er wegen des Vergehens nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB (unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.7.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rk seit römisch 40 ) zur GZ: römisch 40 wurde er wegen des Vergehens nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB (unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
1.7.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX (rk seit XXXX ) zur GZ: XXXX wurde er wegen des Vergehens nach § 125 StGB (Sachbeschädigung) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagsätzen zu je EUR 6,00 (EUR 720,00), im Nichteinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. In diesem Fall wurde die Strafe unbedingt ausgesprochen.1.7.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rk seit römisch 40 ) zur GZ: römisch 40 wurde er wegen des Vergehens nach Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagsätzen zu je EUR 6,00 (EUR 720,00), im Nichteinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. In diesem Fall wurde die Strafe unbedingt ausgesprochen.
1.7.4. Darüber hinaus wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur GZ: XXXX , gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. 1.7.4. Darüber hinaus wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur GZ: römisch 40 , gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.
Demnach haben er und seine Lebensgefährtin
1. im Zeitraum von XXXX bis XXXX vorschriftswidrig Suchtgift1. im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift
a) in XXXX (DE) bzw. XXXX (A) a) in römisch 40 (DE) bzw. römisch 40 (A)
in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 940 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 64,17% Cocain (entsprechend 40,21 Grenzmengen), im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt, indem sie zwei bis drei Mal pro Woche mit dem PKW der Lebensgefährtin des BF nach Rosenheim (DE) fuhren, dort von einem unbekannten Lieferanten Kokain kauften und es nach XXXX verbrachten, wobei der BF den Kontakt zu dem Lieferanten in Deutschland herstellte sowie das Kokain übernahm und die Lebensgefährtin des BF das Fahrzeug lenkte bzw. zur Verfügung stellte und den BF zu weiteren Beschaffungsfahrten bekräftigte und dadurch zusätzlich unterstützte;in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 940 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 64,17% Cocain (entsprechend 40,21 Grenzmengen), im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt, indem sie zwei bis drei Mal pro Woche mit dem PKW der Lebensgefährtin des BF nach Rosenheim (DE) fuhren, dort von einem unbekannten Lieferanten Kokain kauften und es nach römisch 40 verbrachten, wobei der BF den Kontakt zu dem Lieferanten in Deutschland herstellte sowie das Kokain übernahm und die Lebensgefährtin des BF das Fahrzeug lenkte bzw. zur Verfügung stellte und den BF zu weiteren Beschaffungsfahrten bekräftigte und dadurch zusätzlich unterstützte;
b) in XXXX und andernortsb) in römisch 40 und andernorts
in einer das Fünfzehnfachen der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) nämlich 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 64,17% Cocain (entsprechend 21,39 Grenzmengen) sowie eine nicht näher bestimmbare Menge Cannabisblüten und -harz mit einem Reinheitsgehalt an THCA von 13,62% und an D-9-THC von 1,04% (Blüten) bzw. an THCA von 26,76% und an D-9-THC von 2,04% (Harz) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen gegen Entgelt von EUR 100,- pro Gramm Kokain überlassen, wobei sie ungefähr in gleichem Ausmaß die Kommunikation mit den Abnehmern führten, die Lebensgefährtin des BF das Kokain für den Verkauf an die Abnehmer portionierte und der BF überwiegend, sowie dessen Lebensgefährtin einige Male die Übergaben an namentlich bekannte Abnehmer durchführten;
c) erworben und besessen, nämlich Cannabisblüten und -harz (D-9-THC und THCA) sowie Kokain (Cocain), wobei sie die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begingen;
2. am XXXX in XXXX 2. am römisch 40 in römisch 40
Polizeibeamte, welche im Begriff standen, Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft XXXX bei der Kindesabnahme der gemeinsamen Tochter der beiden Angeklagten ( XXXX ) nach § 211 ABGB zu unterstützen, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwarPolizeibeamte, welche im Begriff standen, Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bei der Kindesabnahme der gemeinsamen Tochter der beiden Angeklagten ( römisch 40 ) nach Paragraph 211, ABGB zu unterstützen, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar
a) die Lebensgefährtin des BF, indem sie gegen den Arm des RI XXXX schlug, sowie den RI XXXX fest an dessen Uniform ergriff und daran mit erheblicher Kraft nach hinten zog;a) die Lebensgefährtin des BF, indem sie gegen den Arm des RI römisch 40 schlug, sowie den RI römisch 40 fest an dessen Uniform ergriff und daran mit erheblicher Kraft nach hinten zog;
b) der BF, indem er die Türe der Toilette, in welcher er sich mit seiner Tochter eingeschlossen hatte, mit erheblicher Kraft und vollem Schwung gegen den RI XXXX und RI XXXX schlug, als die Genannten die Toilettentüre öffneten;b) der BF, indem er die Türe der Toilette, in welcher er sich mit seiner Tochter eingeschlossen hatte, mit erheblicher Kraft und vollem Schwung gegen den RI römisch 40 und RI römisch 40 schlug, als die Genannten die Toilettentüre öffneten;
II. der BF die Mitarbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe XXXX mit Gewalt, indem er die Genannte, welche im Begriff stand, die gemeinsame Tochter der Angeklagten an sich zu nehmen, sowie die gemeinsame Tochter der Angeklagten fest ergriff und mit erheblicher Kraft an ihnen zog, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme der unter Punkt I.2. angeführten Kindesabnahme zu nötigen versucht.römisch zwei. der BF die Mitarbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 mit Gewalt, indem er die Genannte, welche im Begriff stand, die gemeinsame Tochter der Angeklagten an sich zu nehmen, sowie die gemeinsame Tochter der Angeklagten fest ergriff und mit erheblicher Kraft an ihnen zog, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme der unter Punkt römisch eins.2. angeführten Kindesabnahme zu nötigen versucht.
Es haben dadurch begangen:
Die Lebensgefährtin des BF
zu I.1.a: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG;zu römisch eins.1.a: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG;
zu I.1.b.: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG;zu römisch eins.1.b.: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG;
zu I.1.c: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG;zu römisch eins.1.c: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG;
zu I.2.a: das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB;zu römisch eins.2.a: das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB;
der Beschwerdeführer
zu I.1.a: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG;zu römisch eins.1.a: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG;
zu I.1.b.: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG;zu römisch eins.1.b.: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG;
zu I.1.c: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG;zu römisch eins.1.c: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG;
zu I.2.b: das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB;zu römisch eins.2.b: das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB;
zu II: das Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 erster Fall StGBzu II: das Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, erster Fall StGB
weswegen das Landesgericht XXXX beide Angeklagten jeweils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilte. Darüber hinaus erklärte das Gericht gem. § 20 Abs. 1, 2, 3 und 4 StGB hinsichtlich beider Angeklagten einen Betrag in Höhe von jeweils EUR 25.000,000 und das bei ihnen sichergestellte Suchtgift gemäß § 34 Abs. 1 SMG iVm. § 26 StGB für verfallen und zog dieses ein.weswegen das Landesgericht römisch 40 beide Angeklagten jeweils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilte. Darüber hinaus erklärte das Gericht gem. Paragraph 20, Absatz eins, 2, 3 und 4 StGB hinsichtlich beider Angeklagten einen Betrag in Höhe von jeweils EUR 25.000,000 und das bei ihnen sichergestellte Suchtgift gemäß Paragraph 34, Absatz eins, SMG in Verbindung mit Paragraph 26, StGB für verfallen und zog dieses ein.
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht - bezogen auf den BF - das umfassende und reumütige Geständnis als mildernd, sowie den als wesentlich betrachteten Beitrag der Angeklagten zur Wahrheitsfindung, deren Gewöhnung an Suchtgift und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen (Erwerb, Besitz, Einfuhr, Ausfuhr, Überlassen), den langen Tatzeitraum und das einschlägig getrübte Vorleben beider Angeklagten.
Die gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX erhobene Berufung des BF wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , abgewiesen. Das Oberlandesgericht XXXX führte nach erfolgter Korrektur der vom Erstgericht als mildernd bzw. als erschwerend gewerteten Strafzumessungsgründe im Kern aus, dass beim BF von einem ordentlichen Lebenswandel mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen nicht ausgegangen werden könne. Abgesehen davon, dass ein Beschäftigungsverhältnis keinen Milderungsgrund darstelle, habe er während seines Aufenthalts nicht zur Gänze gearbeitet, sondern wiederholt Arbeitslosengeld bezogen. Auch ein Leben in einer stabilen Familienbeziehung könne nicht als mildernd gewertet werden. Beim Suchtgiftverbrechen handelten beide Angeklagte aus Gewinnsucht, zumal sie Kokain und Cannabiskraut gewinnbringend verkauften, um damit ihre Schulden zu tilgen, was als erschwerend zu werten ist. Die vom Erstgericht herangezogene Gewöhnung an Suchtgift könne nicht als mildernd gewertet werden.Die gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 erhobene Berufung des BF wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , abgewiesen. Das Oberlandesgericht römisch 40 führte nach erfolgter Korrektur der vom Erstgericht als mildernd bzw. als erschwerend gewerteten Strafzumessungsgründe im Kern aus, dass beim BF von einem ordentlichen Lebenswandel mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen nicht ausgegangen werden könne. Abgesehen davon, dass ein Beschäftigungsverhältnis keinen Milderungsgrund darstelle, habe er während seines Aufenthalts nicht zur Gänze gearbeitet, sondern wiederholt Arbeitslosengeld bezogen. Auch ein Leben in einer stabilen Familienbeziehung könne nicht als mildernd gewertet werden. Beim Suchtgiftverbrechen handelten beide Angeklagte aus Gewinnsucht, zumal sie Kokain und Cannabiskraut gewinnbringend verkauften, um damit ihre Schulden zu tilgen, was als erschwerend zu werten ist. Die vom Erstgericht herangezogene Gewöhnung an Suchtgift könne nicht als mildernd gewertet werden.
1.8. Demnach handelte der an Suchtgift gewöhnte Beschwerdeführer aus reiner Gewinnsucht, um sich mit dem aus dem Suchtgifthandel erzielten Erlös eine (zusätzliche) Einkommensquelle zu erschließen.
Der im Tatzeitraum 43 Jahre alte Beschwerdeführer war zu dieser Zeit ohne Beschäftigung und hatte kein Vermögen, allerdings Schulden in Höhe von EUR 10.000,00 und bezog eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von monatlich EUR 1.160,00. Im Zeitpunkt seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX wies der BF bereits drei Eintragungen im Strafregister wegen Delikten gegen fremdes Vermögen auf, wobei er zweimal zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, wovon eine zur Hälfte bedingt nachgesehen wurde, und einmal unter Bedachtnahme auf §§ 31 und 40 StGB zu einer (zur Gänze) bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt wurde.Der im Tatzeitraum 43 Jahre alte Beschwerdeführer war zu dieser Zeit ohne Beschäftigung und hatte kein Vermögen, allerdings Schulden in Höhe von EUR 10.000,00 und bezog eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von monatlich EUR 1.160,00. Im Zeitpunkt seiner Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wies der BF bereits drei Eintragungen im Strafregister wegen Delikten gegen fremdes Vermögen auf, wobei er zweimal zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, wovon eine zur Hälfte bedingt nachgesehen wurde, und einmal unter Bedachtnahme auf Paragraphen 31 und 40 StGB zu einer (zur Gänze) bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt wurde.
Seine Lebensgefährtin war im Tatzeitraum für zwei Kinder im Alter von 5 und 14 Jahren sorge- und unterhaltspflichtig, ging selbst keiner Beschäftigung nach und bezog sie Arbeitslosenunterstützung in Höhe von EUR 960,00 monatlich. Sie wies zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung durch das LG XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , bereits acht Eintragungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, die Rechtspflege und gegen fremdes Vermögen auf, wobei sie überwiegend zu Geldstrafen verurteilt wurde, wovon zwei bedingt nachgesehen wurden und eine davon widerrufen wurde [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 7].Seine Lebensgefährtin war im Tatzeitraum für zwei Kinder im Alter von 5 und 14 Jahren sorge- und unterhaltspflichtig, ging selbst keiner Beschäftigung nach und bezog sie Arbeitslosenunterstützung in Höhe von EUR 960,00 monatlich. Sie wies zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung durch das LG römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , bereits acht Eintragungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, die Rechtspflege und gegen fremdes Vermögen auf, wobei sie überwiegend zu Geldstrafen verurteilt wurde, wovon zwei bedingt nachgesehen wurden und eine davon widerrufen wurde [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 7].
Dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin ging es darum, das von ihnen in Verkehr gesetzte Suchtgift, konkret von Kokain und Cannabiskraut, gewinnbringend zu verkaufen, um dadurch ihre Schulden zu tilgen [Ebda., S. 8 oben]. Er baute mit seiner Lebensgefährtin eine arbeitsteilige Ablauforganisation auf, die im Wesentlichen darin bestand, dass er den Kontakt zu den Drogendealern herstellte, während sie im Zeitraum von XXXX bis XXXX mehrere Male mit dem PKW nach XXXX (Deutschland) fuhr, um dort das Suchtgift abzuholen, es mit dem PKW nach Österreich zu bringen und hier gewinnbringend zu verkaufen. Die Lebensgefährtin des BF portionierte überwiegend das für den Kauf an Dritte bestimmte Kokain und führte überwiegend er die Übergaben an die Abnehmer durch, wobei einige Male auch seine Lebensgefährtin Übergaben an Abnehmer durchführte [Ebda., S. 8f]. Dabei war sowohl dem BF, als auch dessen Lebensgefährtin bewusst, dass der Erwerb, der Besitz, das Überlassen, sowie die Ein- und Ausfuhr, sowie das Überlassen der im Urteilsspruch festgestellten Suchtgiftquanten im Sinne eines an eine bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Gesamtvorsatzes bereits vor Beginn der angeführten Tathandlungen ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden. Sie fanden sich auch damit ab, dass sie mit ihren Taten „eine Gefahr für Leib und Leben bzw. die Gesundheit von Menschen herbeiführen“ [Ebda., S. 9 Mitte]. Mit ihren Straftaten erwirtschafteten sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken einen Erlös von insgesamt EUR 50.000,00 [Ebda., S. 9 unten].Dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin ging es darum, das von ihnen in Verkehr gesetzte Suchtgift, konkret von Kokain und Cannabiskraut, gewinnbringend zu verkaufen, um dadurch ihre Schulden zu tilgen [Ebda., S. 8 oben]. Er baute mit seiner Lebensgefährtin eine arbeitsteilige Ablauforganisation auf, die im Wesentlichen darin bestand, dass er den Kontakt zu den Drogendealern herstellte, während sie im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 mehrere Male mit dem PKW nach römisch 40 (Deutschland) fuhr, um dort das Suchtgift abzuholen, es mit dem PKW nach Österreich zu bringen und hier gewinnbringend zu verkaufen. Die Lebensgefährtin des BF portionierte überwiegend das für den Kauf an Dritte bestimmte Kokain und führte überwiegend er die Übergaben an die Abnehmer durch, wobei einige Male auch seine Lebensgefährtin Übergaben an Abnehmer durchführte [Ebda., S. 8f]. Dabei war sowohl dem BF, als auch dessen Lebensgefährtin bewusst, dass der Erwerb, der Besitz, das Überlassen, sowie die Ein- und Ausfuhr, sowie das Überlassen der im Urteilsspruch festgestellten Suchtgiftquanten im Sinne eines an eine bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Gesamtvorsatzes bereits vor Beginn der angeführten Tathandlungen ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden. Sie fanden sich auch damit ab, dass sie mit ihren Taten „eine Gefahr für Leib und Leben bzw. die Gesundheit von Menschen herbeiführen“ [Ebda., S. 9 Mitte]. Mit ihren Straftaten erwirtschafteten sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken einen Erlös von insgesamt EUR 50.000,00 [Ebda., S. 9 unten].
1.9. Der Beschwerdeführer verbüßt seit dem XXXX bis laufend die vom LG XXXX mit Urteil vom XXXX über ihn verhängte (unbedingte) von 4 (in Worten: vier) Jahren Freiheitsstrafe in der JA XXXX .1.9. Der Beschwerdeführer verbüßt seit dem römisch 40 bis laufend die vom LG römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 über ihn verhängte (unbedingte) von 4 (in Worten: vier) Jahren Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 .
Seine ebenfalls strafgerichtlich verurteilte Lebensgefährtin befindet sich derzeit zwar in Freiheit und wohnt sie derzeit an der Anschrift XXXX . Als Unterkunftsgeberin scheint hier XXXX auf. Bei der Unterkunftsgeberin handelt es sich um eine Beratungsstelle, die Frauen und Kindern in schwierigen Verhältnissen eine Unterkunft gibt.Seine ebenfalls strafgerichtlich verurteilte Lebensgefährtin befindet sich derzeit zwar in Freiheit und wohnt sie derzeit an der Anschrift römisch 40 . Als Unterkunftsgeberin scheint hier römisch 40 auf. Bei der Unterkunftsgeberin handelt es sich um eine Beratungsstelle, die Frauen und Kindern in schwierigen Verhältnissen eine Unterkunft gibt.
Die gemeinsame Tochter des Paares, XXXX , wurde dem Paar am XXXX abgenommen und wird sie bis laufend durch den Jugendwohlfahrtsträger im XXXX betreut.Die gemeinsame Tochter des Paares, römisch 40 , wurde dem Paar am römisch 40 abgenommen und wird sie bis laufend durch den Jugendwohlfahrtsträger im römisch 40 betreut.
1.10. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1.10. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die zur Identität des BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA, auf den Ausführungen in der Beschwerde und auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in der stattgehabten mündlichen Verhandlung, die für die gegenständliche Entscheidungsfindung heranzuziehen waren, zumal sie mit den im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX getroffenen Feststellungen übereinstimmen. Die zur Identität des BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA, auf den Ausführungen in der Beschwerde und auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in der stattgehabten mündlichen Verhandlung, die für die gegenständliche Entscheidungsfindung heranzuziehen waren, zumal sie mit den im Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 getroffenen Feststellungen übereinstimmen.
Die Feststellungen zu seiner Sprachkompetenz waren auf Grund seiner Herkunft und seinen Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. Der BF war während der Verhandlung auf die Übersetzung durch eine Dolmetscherin für seine Muttersprache angewiesen und war in der Lage einfache, in deutscher Sprache an ihn herangetragene Fragen auf Deutsch zu beantworten.
Die zu seiner Berufstätigkeit in Österreich getroffenen Feststellungen folgen seinen diesbezüglich kryptisch gehaltenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einerseits, den Angaben in der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und den im Strafurteil diesbezüglich getroffenen Feststellungen andererseits.
Die Konstatierungen zu seinem Familienstand und zu seinen familiären Verbindungen im Bundesgebiet waren auf der Grundlage seiner Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. Aus seinen Angaben folgt, dass er in Lebensgemeinschaft mit XXXX , einer österreichischen Staatsangehörigen lebt, und aus dieser Lebensgemeinschaft eine gemeinsame Tochter hervorgegangen ist, die wie ihre Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Feststellung, dass die Tochter des Paares ihnen zum festgestellten Zeitpunkt abgenommen wurde und seither durch den Jugendwohlfahrtsträger in einem XXXX betreut wird, ergibt sich insbesondere aus den im Strafurteil des LG XXXX getroffenen Feststellungen. Der vom BF und einer Lebensgefährtin gegen die den Einsatz begleitet habenden Polizeibeamten und die Organe des Jugendwohlfahrtsträgers mit körperlicher Gewalt geleistete Widerstand findet seinen Ausdruck in den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin und waren die diesbezüglich getroffenen Feststellungen den hier getroffenen Konstatierungen zu Grunde zu legen.Die Konstatierungen zu seinem Familienstand und zu seinen familiären Verbindungen im Bundesgebiet waren auf der Grundlage seiner Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. Aus seinen Angaben folgt, dass er in Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , einer österreichischen Staatsangehörigen lebt, und aus dieser Lebensgemeinschaft eine gemeinsame Tochter hervorgegangen ist, die wie ihre Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Feststellung, dass die Tochter des Paares ihnen zum festgestellten Zeitpunkt abgenommen wurde und seither durch den Jugendwohlfahrtsträger in einem römisch 40 betreut wird, ergibt sich insbesondere aus den im Strafurteil des LG römisch 40 getroffenen Feststellungen. Der vom BF und einer Lebensgefährtin gegen die den Einsatz begleitet habenden Polizeibeamten und die Organe des Jugendwohlfahrtsträgers mit körperlicher Gewalt geleistete Widerstand findet seinen Ausdruck in den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin und waren die diesbezüglich getroffenen Feststellungen den hier getroffenen Konstatierungen zu Grunde zu legen.
Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass der BF in XXXX (Portugal) geboren, dort aufgewachsen und dort zur Schule gegangen ist, folgt seinen Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf diesen Angaben basieren auch die zu seiner Mutter getroffenen Feststellungen, die nach wie vor im Geburtsort des BF lebt, dort ein Einfamilienhaus besitzt und vom portugiesischen Staat eine Pension bezieht. Auf seinen Angaben beruhen auch die dazu getroffenen Feststellungen, dass er im Herkunftsstaat weitere Verwandte und nahe Angehörige hat und seine Schwester mit deren Familie in XXXX lebt.Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass der BF in römisch 40 (Portugal) geboren, dort aufgewachsen und dort zur Schule gegangen ist, folgt seinen Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf diesen Angaben basieren auch die zu seiner Mutter getroffenen Feststellungen, die nach wie vor im Geburtsort des BF lebt, dort ein Einfamilienhaus besitzt und vom portugiesischen Staat eine Pension bezieht. Auf seinen Angaben beruhen auch die dazu getroffenen Feststellungen, dass er im Herkunftsstaat weitere Verwandte und nahe Angehörige hat und seine Schwester mit deren Familie in römisch 40 lebt.
Die zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen getroffenen Feststellungen gründen auf der im Akt einliegenden Strafregisterauskunft einerseits, auf den Feststellungen in dem im Akt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen sowie auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht andererseits. Dabei fiel dem Gericht auf, dass er sich lediglich an die strafgerichtliche Verurteilung wegen des Suchtgifthandels durch das LG XXXX erinnern wollte, nicht aber an die strafgerichtlichen Verurteilungen durch das BG XXXX wegen Betruges nach § 146 StGB, die Verurteilung durch das LG XXXX wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen nach § 136 StGB und das BG XXXX wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB. Diese, gegen fremdes Vermögen gerichteten Delikte gerichteten Verurteilungen schob er dem Fahren ohne Führerschein zu und wollte er damit seine Straftaten gegen fremdes Vermögen durch angebliches Nichterinnerkönnen an diese herabmildern. Auch hinsichtlich der letzten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX suchte er zu Beginn herabzumildern. Erst über ein intensiveres Nachstoßen durch den vorsitzenden Richter gab er die von ihm und seiner Lebensgefährtin begangenen Suchtgiftdelikte sukzessive zu, wobei hier hervorzuheben ist, dass er sich hinsichtlich seiner Rolle und der Rolle seiner Lebensgefährtin beim gewaltsamen Widerstand gegen die Staatsgewalt bei der stattgehabten Kindesabnahme wiederum ausschwieg.Die zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen getroffenen Feststellungen gründen auf der im Akt einliegenden Strafregisterauskunft einerseits, auf den Feststellungen in dem im Akt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen sowie auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht andererseits. Dabei fiel dem Gericht auf, dass er sich lediglich an die strafgerichtliche Verurteilung wegen des Suchtgifthandels durch das LG römisch 40 erinnern wollte, nicht aber an die strafgerichtlichen Verurteilungen durch das BG römisch 40 wegen Betruges nach Paragraph 146, StGB, die Verurteilung durch das LG römisch 40 wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen nach Paragraph 136, StGB und das BG römisch 40 wegen Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. Diese, gegen fremdes Vermögen gerichteten Delikte gerichteten Verurteilungen schob er dem Fahren ohne Führerschein zu und wollte er damit seine Straftaten gegen fremdes Vermögen durch angebliches Nichterinnerkönnen an diese herabmildern. Auch hinsichtlich der letzten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 suchte er zu Beginn herabzumildern. Erst über ein intensiveres Nachstoßen durch den vorsitzenden Richter gab er die von ihm und seiner Lebensgefährtin begangenen Suchtgiftdelikte sukzessive zu, wobei hier hervorzuheben ist, dass er sich hinsichtlich seiner Rolle und der Rolle seiner Lebensgefährtin beim gewaltsamen Widerstand gegen die Staatsgewalt bei der stattgehabten Kindesabnahme wiederum ausschwieg.
In einer vernetzten Betrachtung seiner Angaben zeichnete der BF insgesamt ein unglaubwürdiges Persönlichkeitsbild von sich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere die Bezug habenden Bestimmungen des FPG und des BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen sind. Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten vergleiche VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere die Bezug habenden Bestimmungen des FPG und des BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen sind.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , auf dessen Grundlage die belangte Behörde ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen und überdies ausgesprochen hat, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , auf dessen Grundlage die belangte Behörde ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen und überdies ausgesprochen hat, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde.
Der gegen Spruchteil III. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG) gerichtete Teil der Beschwerde, der mit hg. Teilerkenntnis vom 03.06.2026, GZ: G305 2344253-1/5Z, abgewiesen wurde, bildet hier nicht mehr den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Der gegen Spruchteil römisch drei. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG) gerichtete Teil der Beschwerde, der mit hg. Teilerkenntnis vom 03.06.2026, GZ: G305 2344253-1/5Z, abgewiesen wurde, bildet hier nicht mehr den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltsverbot):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltsverbot):
3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 7 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX vom XXXX , GZ: XXXX und die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich.3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 7 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 und die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Portugal und gilt, weil Portugal Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Portugal und gilt, weil Portugal Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG idgF. BGBl. I Nr. 39/2026 hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, hat nachstehenden Wortlaut:
„Aufenthaltsverbot
§ 67.Paragraph 67,
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„[…]
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Anlassbezogen bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX bis laufend durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 bis laufend durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Er hat im Zeitraum von XXXX bis XXXX mit seiner Lebensgefährtin an verschiedenen Orten in XXXX mit Suchtgift gehandelt, das zuvor von seiner Lebensgefährtin von Drogendealern, die der BF kontaktiert hatte, mit dem PKW aus Rosenheim abgeholt und in der Folge für den Verkauf portioniert worden war und vom BF an Dritte gewinnbringend weiterverkauft wurde. In dem verhältnismäßig kurzen Zeitraum der von ihm und seiner Lebensgefährtin begangenen Straftaten gelang es dem Paar einen Erlös in Höhe von ca. EUR 50.000,00 zu erzielen. Wie schon das LG XXXX im bezogenen Strafurteil festgestellt hat, hat der BF außer diesen Straftaten, für die ausschließlich er verantwortlich zeichnete, drei weitere strafgerichtliche Verurteilungen wegen Vergehen gegen fremdes Vermögen ausgefasst, die in seinem Fall eine Steigerung erfuhren und schließlich in der strafgerichtlichen Verurteilung seiner Person und seiner Lebensgefährtin wegen Drogenhandels gipfelte. Die letzte Verurteilung hat auch aufgezeigt, mit welcher Raffinesse der Beschwerdeführer anlassbezogen zu Werke ging. Der vom Paar angerichtete Schaden betrug in diesem Fall mindestens EUR 50.000,00, vom gesundheitlichen Schaden, die sie an den Abnehmern anrichteten, ganz zu schweigen. Er hat im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 mit seiner Lebensgefährtin an verschiedenen Orten in römisch 40 mit Suchtgift gehandelt, das zuvor von seiner Lebensgefährtin von Drogendealern, die der BF kontaktiert hatte, mit dem PKW aus Rosenheim abgeholt und in der Folge für den Verkauf portioniert worden war und vom BF an Dritte gewinnbringend weiterverkauft wurde. In dem verhältnismäßig kurzen Zeitraum der von ihm und seiner Lebensgefährtin begangenen Straftaten gelang es dem Paar einen Erlös in Höhe von ca. EUR 50.000,00 zu erzielen. Wie schon das LG römisch 40 im bezogenen Strafurteil festgestellt hat, hat der BF außer diesen Straftaten, für die ausschließlich er verantwortlich zeichnete, drei weitere strafgerichtliche Verurteilungen wegen Vergehen gegen fremdes Vermögen ausgefasst, die in seinem Fall eine Steigerung erfuhren und schließlich in der strafgerichtlichen Verurteilung seiner Person und seiner Lebensgefährtin wegen Drogenhandels gipfelte. Die letzte Verurteilung hat auch aufgezeigt, mit welcher Raffinesse der Beschwerdeführer anlassbezogen zu Werke ging. Der vom Paar angerichtete Schaden betrug in diesem Fall mindestens EUR 50.000,00, vom gesundheitlichen Schaden, die sie an den Abnehmern anrichteten, ganz zu schweigen.
Hierzu stellte das Strafgericht fest, dass er mit seiner Lebensgefährtin eine arbeitsteilige Ablauforganisation aufbaute, die im Wesentlichen darin bestand, dass er den Kontakt zu den Drogendealern herstellte, während sie im Zeitraum von XXXX bis XXXX mehrere Male mit dem PKW nach XXXX (Deutschland) fuhr, um dort das Suchtgift abzuholen, es mit dem PKW nach Österreich zu bringen und hier gewinnbringend zu verkaufen. Dabei portionierte überwiegend sie das für den Kauf an Dritte bestimmte Kokain und führte überwiegend er die Übergaben an die Abnehmer durch, wobei einige Male auch sie Übergaben an Abnehmer durchführte [Ebda., S. 8f]. Dabei war sowohl dem BF, als auch seiner Lebensgefährtin bewusst, dass der Erwerb, der Besitz, das Überlassen, sowie die Ein- und Ausfuhr, sowie das Überlassen der im Urteilsspruch festgestellten Suchtgiftquanten im Sinne eines an eine bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Gesamtvorsatzes verboten war, was sie bereits vor Beginn der angeführten Tathandlungen ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden. Sie fanden sich auch damit ab, dass sie mit ihren Taten „eine Gefahr für Leib und Leben bzw. die Gesundheit von Menschen herbeiführen“ [Ebda., S. 9 Mitte]. Das Motiv für die Begehung dieser Straftaten ortete das Strafgericht in der Vermögenslosigkeit des BF und seiner Lebensgefährtin. Hierzu stellte das Strafgericht fest, dass er mit seiner Lebensgefährtin eine arbeitsteilige Ablauforganisation aufbaute, die im Wesentlichen darin bestand, dass er den Kontakt zu den Drogendealern herstellte, während sie im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 mehrere Male mit dem PKW nach römisch 40 (Deutschland) fuhr, um dort das Suchtgift abzuholen, es mit dem PKW nach Österreich zu bringen und hier gewinnbringend zu verkaufen. Dabei portionierte überwiegend sie das für den Kauf an Dritte bestimmte Kokain und führte überwiegend er die Übergaben an die Abnehmer durch, wobei einige Male auch sie Übergaben an Abnehmer durchführte [Ebda., S. 8f]. Dabei war sowohl dem BF, als auch seiner Lebensgefährtin bewusst, dass der Erwerb, der Besitz, das Überlassen, sowie die Ein- und Ausfuhr, sowie das Überlassen der im Urteilsspruch festgestellten Suchtgiftquanten im Sinne eines an eine bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Gesamtvorsatzes verboten war, was sie bereits vor Beginn der angeführten Tathandlungen ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden. Sie fanden sich auch damit ab, dass sie mit ihren Taten „eine Gefahr für Leib und Leben bzw. die Gesundheit von Menschen herbeiführen“ [Ebda., S. 9 Mitte]. Das Motiv für die Begehung dieser Straftaten ortete das Strafgericht in der Vermögenslosigkeit des BF und seiner Lebensgefährtin.
Daran hat sich bis zur stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts geändert, hatte er hier doch einbekannt, dass er faktisch mittellos ist. Seine Mittellosigkeit und die Mittellosigkeit seiner Lebensgefährtin und der Umstand, dass der BF vor der Begehung seiner Straftaten keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und auch zum jetzigen Zeitpunkt über keine Erwerbsarbeit verfügt, begründet eine sehr hohe Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftdelinquenz, zumal das Paar vor Augen geführt bekommen hat, wie leicht es ist, innerhalb sehr kurzer Zeit sehr viel Geld aus dem Drogenhandel zu verdienen, vorausgesetzt, man wird nicht auf frischer Tat betreten. Auch wenn die Suchtgiftdelinquenz mit einem hohen Risiko des Erwischtwerdens verbunden sein mag, zeigt die Praxis, dass die Gefahr des Erwischtwerdens viele Straftäter nicht abschreckt.
Anlassbezogen ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Anlassbezogen ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt, wie schon ausgeführt, eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd. Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Nach der Judikaturlinie des VwGH stellt gerade Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; VwGH vom 25.04.2013, 2013/18/0053 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0474 und VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2006/21/0243), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden, und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen in Folge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf etwa 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN).Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt, wie schon ausgeführt, eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Nach der Judikaturlinie des VwGH stellt gerade Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; VwGH vom 25.04.2013, 2013/18/0053 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0474 und VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2006/21/0243), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden, und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen in Folge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf etwa 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN).
Wie schon ausgeführt hat das LG XXXX mit Urteil vom XXXX über den BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 erster Fall StGB eine (unbedingte) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 (in Worten: vier) Jahren verhängt. Wie schon ausgeführt hat das LG römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 über den BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, erster Fall StGB eine (unbedingte) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 (in Worten: vier) Jahren verhängt.
Er befindet sich nach wie vor im Stande der Strafhaft, weshalb schon deshalb ein Wohlverhalten nicht begonnen hat.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich ausgehe, kann weder nachvollzogen, noch argumentiert werden. Vielmehr wird mit dieser Argumentation verkannt, dass er schon in der Vergangenheit mehrfach wegen Vergehen gegen fremdes Vermögen strafgerichtlich verurteilt wurde und über ihm stets das Damoklesschwert der tatsächlichen Verbüßung einer Strafhaft schwebte. Davon ließ er sich mit dem von ihm begangenen Suchtgifthandel nicht abschrecken, im Gegenteil: hat sich hier seine hohe kriminelle Energie (und wohl auch die hohe kriminelle Energie seiner Komplizin und Lebensgefährtin) gezeigt. Die von ihm und seiner Lebensgefährtin gemeinsam begangenen Straftaten haben weiter aufgezeigt, dass es ihm (und auch seiner Lebensgefährtin) egal war, dass er mit den von ihm im Interesse der Gewinnmaximierung begangenen Straftaten die Gesundheit der zahlreichen Abnehmer gefährdet hat. Daraus erfließt ein besonders verabscheuungswürdiger Charakterzug des Beschwerdeführers und seine hohe kriminelle Energie.
Selbst mit einer Einstellungszusage, die der BF dem erkennenden Gericht übermittelt hat, lässt sich diese hohe, ihm innewohnende kriminelle Energie nicht beseitigen, wiewohl zu berücksichtigen ist, dass ein Wohlverhalten dieses Straftäters wegen der aufrechten Strafhaft noch gar nicht beginnen konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten des Fremden in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat.
Abgesehen davon ist in seinem Fall weiterhin von einer sehr hohen Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftdelinquenz auszugehen, da er vermögenslos ist.
Dem BF, der im Bundesgebiet bereits erwerbstätig war, ist eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt und die österreichische Gesellschaft nicht gelungen. So ging er, bevor er in die Suchtgiftdelinquenz verfiel, nach den Feststellungen des Strafgerichtes keiner Erwerbstätigkeit nach und finanzierte sich den Lebensunterhalt, wie auch die eigene Drogensucht aus dem von ihm, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin aufgezogenen Drogenhandel.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der geforderte Wohlverhaltenszeitraum in seinem Fall noch nicht gegeben; er konnte sich daher noch nicht bewähren. Ein Wohlverhaltenszeitraum kann erst dann als valide bewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung, als solche wäre auch eine Probezeit von drei Jahren zu werten, vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird. Ein dementsprechender Zeitraum des Wohlverhaltens muss daher in einer angepassten Dauer gelegen sein. Aus diesen Gründen ist eine positive Zukunftsprognose derzeit nicht möglich. Im Gegenteil, ist wegen seiner Vermögenslosigkeit (in Hinblick auf ein Barvermögen) und der noch nicht geheilten Drogensucht in seinem Fall weiterhin von der Gefahr des Rückfalls in die Drogenkriminalität auszugehen.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff ins Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist als verhältnismäßig anzusehen, dies obwohl er in einer Partnerschaft mit seiner Komplizin gelebt hat und mit ihr ein minderjähriges Kind hat. Dem Kindeswohl entsprechend hat das Kind ein Recht auf den persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen. Dennoch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem Kindeswohl kein absoluter Vorrang zukommt. Dem geht vor, dass dem Kindeswohl kein absoluter Vorrang vor dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zukommt.
Anlassbezogen muss das Familienleben des BF wegen der von ihm gesetzten Malversationen und seiner mangelnden Bereitschaft, die österreichischen Gesetze zu akzeptieren, wobei hier auch auf die Vorverurteilungen abzustellen ist, und durch die vom BF verbüße Freiheitsstrafe eine Relativierung hinnehmen. Hinzu kommt, dass er sein deliktisches Verhalten über einen längeren Zeitraum gesetzt hat.
Die Lebensgefährtin des BF ist aus der Strafhaft zwar schon entlassen, doch lebt sie in einer Unterkunft einer Beratungsstelle, die Frauen und Kindern in schwierigen Verhältnissen eine Unterkunft gibt. Die gemeinsame Tochter des Paares wird vom Jugendwohlfahrtsträger in einem XXXX betreut. Alle Beteiligten leben nicht mehr in ihrer alten Unterkunft. Selbst wenn die Familie wieder zusammenwohnen würde, ist in Anbetracht der hohen, vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein Eingriff ins Familienleben notwendig, zumal auch von der Lebensgefährtin des BF aus denselben Gründen eine überaus hohe Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftdelinquenz ausgeht. Ihr kann trotz ihrer Freilassung nicht zugetraut werden, dass sie den BF von der Abhaltung weiterer Straftaten abhalten kann, zumal - abgesehen von den gemeinsam begangenen Suchtgiftdelikte - auch sie in Österreich bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden ist. Die Lebensgefährtin des BF ist aus der Strafhaft zwar schon entlassen, doch lebt sie in einer Unterkunft einer Beratungsstelle, die Frauen und Kindern in schwierigen Verhältnissen eine Unterkunft gibt. Die gemeinsame Tochter des Paares wird vom Jugendwohlfahrtsträger in einem römisch 40 betreut. Alle Beteiligten leben nicht mehr in ihrer alten Unterkunft. Selbst wenn die Familie wieder zusammenwohnen würde, ist in Anbetracht der hohen, vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein Eingriff ins Familienleben notwendig, zumal auch von der Lebensgefährtin des BF aus denselben Gründen eine überaus hohe Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftdelinquenz ausgeht. Ihr kann trotz ihrer Freilassung nicht zugetraut werden, dass sie den BF von der Abhaltung weiterer Straftaten abhalten kann, zumal - abgesehen von den gemeinsam begangenen Suchtgiftdelikte - auch sie in Österreich bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden ist.
Die Abnahme der gemeinsamen Tochter durch den Jugendwohlfahrtsträger ist insbesondere durch die Suchtgiftdelinquenz beider Eltern und deren Inhaftierung bedingt. Insofern hat schon deshalb das Kindeswohl der gemeinsamen Tochter im Sinne eines persönlichen Kontaktes zu beiden Eltern durch die Institutionalisierung ihrer Betreuung eine Relativierung erfahren, sodass diesem im Anlassfall kein absoluter Vorrang zukommt.
Dem BF wird es möglich sein, im Herkunftsstaat, in welchem er sprachlich und kulturell sozialisiert ist, Fuß zu fassen und das dortige Angebot an Substitutionsmaßnahmen zu nutzen.
Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten kann er mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder auch Besuchen außerhalb des Bundesgebietes aufrechterhalten.
Ob seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe hat sich das Strafgericht zwar im unteren Rahmen der nach § 28a Abs. 4 SMG möglichen Strafdrohung (1 bis 10 Jahre) gehalten, doch hat es von der Verhängung der Mindeststrafe abgesehen und eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren über den BF verhängt. Mit dem wider ihn auf sieben Jahre befristet ausgesprochenen Aufenthaltsverbot ist die belangte Behörde im vertretbaren Rahmen einer möglichen Befristung geblieben, zumal anlassbezogen auch das sich aus den strafgerichtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit und die daraus sich ergebende Steigerung der kriminellen Energie, zu berücksichtigten ist, weshalb dem erkennenden Verwaltungsgericht das verhängte Aufenthaltsverbot angemessen erscheint und dieses keiner Korrektur bedarf. Ob seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe hat sich das Strafgericht zwar im unteren Rahmen der nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG möglichen Strafdrohung (1 bis 10 Jahre) gehalten, doch hat es von der Verhängung der Mindeststrafe abgesehen und eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren über den BF verhängt. Mit dem wider ihn auf sieben Jahre befristet ausgesprochenen Aufenthaltsverbot ist die belangte Behörde im vertretbaren Rahmen einer möglichen Befristung geblieben, zumal anlassbezogen auch das sich aus den strafgerichtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit und die daraus sich ergebende Steigerung der kriminellen Energie, zu berücksichtigten ist, weshalb dem erkennenden Verwaltungsgericht das verhängte Aufenthaltsverbot angemessen erscheint und dieses keiner Korrektur bedarf.
Der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde war daher zu bestätigen. Der gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde war daher zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidsZu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Anlassbezogen war das Aufenthaltsverbot zu bestätigen, weshalb der Durchsetzungsaufschub dem Grunde nach zu bestätigen ist. Da die belangte Behörde bei der Erlassung des Durchsetzungsaufschubs den gesetzlichen Rahmen entsprechend der familiären Situation des BF berücksichtig hat, bedarf auch Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides keiner Korrektur.Anlassbezogen war das Aufenthaltsverbot zu bestätigen, weshalb der Durchsetzungsaufschub dem Grunde nach zu bestätigen ist. Da die belangte Behörde bei der Erlassung des Durchsetzungsaufschubs den gesetzlichen Rahmen entsprechend der familiären Situation des BF berücksichtig hat, bedarf auch Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides keiner Korrektur.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2344253.1.01Im RIS seit
07.10.2026Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026