TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/13 G308 2331738-1

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Veröffentlicht am 13.08.2026
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Entscheidungsdatum

13.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G308 2331738-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 01.12.2025, Zl. XXXX , nach einer am 24.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 01.12.2025, Zl. römisch 40 , nach einer am 24.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)       

I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird.

II.      Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF) hält sich seit spätestens 06.11.2024 im österreichischen Bundesgebiet auf.

2. Der BF lebte zuvor ab dem Jahr 2016 in Deutschland, wo er mit Urteil vom 14.10.2019, rechtskräftig mit 13.05.2020, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren und 10 Monaten verurteilt wurde. Der BF wurde in weiterer Folge am 26.08.2024 nach seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft aus der Bundesrepublik Deutschland in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

3. Aufgrund des durch die Bundesrepublik Deutschland gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbotes reiste der BF im Jahr 2024 nach Österreich, wo er sich seither mit seiner Familie aufhält.

4. Am 17.12.2024 beantrage der BF bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (in weiterer Folge auch: BH) die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Mit Schreiben der BH vom 07.01.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm nach Ansicht der Behörde das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukomme, da er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und auch keinen Nachweis über ein Einkommen oder eine aufrechte Krankenversicherung vorgelegt habe; außerdem liege gegen den BF eine Verurteilung aus Deutschland wegen mehrfacher Vergewaltigung vor, weshalb der BF aus Sicht der Behörde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Der BF wurde darüber informiert, dass die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht nicht (mehr) vorliegen und daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: BFA, belangte Behörde) hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde.

5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.03.2025 wurde der BF sodann vom BFA über die Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes informiert und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 14.03.2025 erstattete der BF eine entsprechende Stellungnahme.

6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gem. § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zusammengefasst wurde das Aufenthaltsverbot mit der rechtskräftigen Strafverurteilung des BF durch ein deutsches Gericht begründet; so sei der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten rechtskräftig verurteilt worden und gehe von seiner Person gegenwärtig eine erhebliche und nachhaltige Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich aus.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertretung, datiert mit 23.12.2025, beim BFA per Fax bereits am 13.12.2025 sowie per E-Mail am 23.12.2025 eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid des BFA aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die beantragten Beweise durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, wonach das Verfahren über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG eingestellt wird; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertretung, datiert mit 23.12.2025, beim BFA per Fax bereits am 13.12.2025 sowie per E-Mail am 23.12.2025 eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid des BFA aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die beantragten Beweise durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, wonach das Verfahren über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG eingestellt wird; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Zusammengefasst wurden die Beschwerdegründe der unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Verfahrensmängel sowie der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend gemacht. So bestreite der BF, die ihm vom deutschen Strafgericht angelastete Tat begangen zu haben. Weiters sei der BF aufgrund eines Verkehrsunfalls im Jahr 2016 körperlich beeinträchtigt. Der BF führe in Österreich mit seiner ukrainischen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern ein Familienleben und seien weder er noch seine Familie in Rumänien integriert. Da überhaupt keine Bindung zu Rumänien bestehe, würde es eine unbillige Einschränkung seines Interesses an Privat- und Familienleben in Österreich bedeuten.

8. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 12.01.2026, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

9. Mit Vollmacht vom 22.06.2026 wurde die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH) zur Vertretung des BF im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt.

10. Am 24.07.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie seiner als Zeugin geladenen Ehefrau und einer Dolmetscherin für die russische Sprache statt. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 12.03.2026 einen Teilnahmeverzicht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene BF ist rumänischer Staatsangehöriger; er wurde in der Ukraine geboren und spricht Ukrainisch und Russisch. Er verfügt über einen bis zum 19.09.2034 gültigen rumänischen Reisepass und steht seine Identität fest (vgl. im Akt aufliegende Kopie des rumänischen Reisepasses, AS 157).1.1. Der am römisch 40 geborene BF ist rumänischer Staatsangehöriger; er wurde in der Ukraine geboren und spricht Ukrainisch und Russisch. Er verfügt über einen bis zum 19.09.2034 gültigen rumänischen Reisepass und steht seine Identität fest vergleiche im Akt aufliegende Kopie des rumänischen Reisepasses, AS 157).

1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der BF reiste erstmals im Jahr 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein, nachdem er in Deutschland aus der Strafhaft entlassen und nach Rumänien abgeschoben wurde; zudem wurde ihm in Deutschland ein Aufenthaltsverbot erteilt. Er weist seit dem 06.11.2024 durchgängig Hauptwohnsitzmeldungen im österreichischen Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.07.2026, Anfragebeantwortung der deutschen Polizei, AS 205 ff.).1.2.1. Der BF reiste erstmals im Jahr 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein, nachdem er in Deutschland aus der Strafhaft entlassen und nach Rumänien abgeschoben wurde; zudem wurde ihm in Deutschland ein Aufenthaltsverbot erteilt. Er weist seit dem 06.11.2024 durchgängig Hauptwohnsitzmeldungen im österreichischen Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.07.2026, Anfragebeantwortung der deutschen Polizei, AS 205 ff.).

Der BF reiste mit seiner ukrainischen Ehefrau und dem am 07.11.2026 geborenen minderjährigen Sohn, der ebenfalls die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt, nach Österreich, da sie nach der Ausweisung des BF aus Deutschland gemeinsam in einem deutschsprachigen Land leben wollten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2026, AS 5).Der BF reiste mit seiner ukrainischen Ehefrau und dem am 07.11.2026 geborenen minderjährigen Sohn, der ebenfalls die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt, nach Österreich, da sie nach der Ausweisung des BF aus Deutschland gemeinsam in einem deutschsprachigen Land leben wollten vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2026, AS 5).

1.2.2. Der BF ging in Österreich vom 24.02.2025 bis 30.06.2025 einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.07.2026). Er bezieht keine Sozialleistungen. 1.2.2. Der BF ging in Österreich vom 24.02.2025 bis 30.06.2025 einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.07.2026). Er bezieht keine Sozialleistungen.

1.2.3. Der BF wurde in Deutschland mit Urteil vom 14.10.2019, rechtskräftig mit 13.05.2020, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren und 10 Monaten verurteilt (vgl. ECRIS Auszug vom 27.01.2026; Urteil vom 14.10.2019, AS 57 ff).1.2.3. Der BF wurde in Deutschland mit Urteil vom 14.10.2019, rechtskräftig mit 13.05.2020, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren und 10 Monaten verurteilt vergleiche ECRIS Auszug vom 27.01.2026; Urteil vom 14.10.2019, AS 57 ff).

Der Verurteilung liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

Der BF führte von August 2016, sohin zu einem Zeitpunkt, als er bereits mit seiner Ehefrau verheiratet war, bis April 2019 eine außereheliche Beziehung, wobei diese Frau nichts von der Ehe des BF wusste. Aus dieser Beziehung stammt der im Februar 2019 geborene Sohn des BF. Als die Frau von der Ehe des BF im Frühjahr 2019 erfuhr, beendete sie die Beziehung zum BF im April 2019. Da der BF die Trennung nicht akzeptieren wollte, suchte er diese Frau in weiterer Folge immer wieder auf und vollzog mit ihr gegen ihren Willen mehrmals den Geschlechtsverkehr.

So wurde der BF schuldig erkannt, in drei Fällen mit dieser Frau gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei er auch Gewalt anwendete, somit den Tatbestand der Vergewaltigung in drei Fällen begangen zu haben.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Strafgericht zugunsten des BF unter anderem, dass dieser nicht vorbestraft war und dass die jeweilige Gewaltanwendung nur eine geringe Intensität hatte, sodass das Opfer keine bleibenden körperlichen Schäden davontrug. Zudem wurde für den BF gewertet, dass er aufgrund der Verurteilung aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen sein wird, was die Strafhöhe nochmals verringerte.

Strafschärfend wurde berücksichtigt, dass der BF mehrmals den Beischlaf gegen den Willen der Geschädigten mit dieser vollzog und durch das Verbringen in den Wald dafür sorgte, dass die Geschädigte dem BF völlig schutzlos ausgeliefert war, was die Tatbegehung noch einmal deutlich erleichterte; außerdem wurde strafschärfend gewertet, dass sich der BF noch nicht einmal dadurch von der Tat abhalten ließ, dass die Geschädigte währenddessen das gemeinsame Baby auf dem Arm hielt.

Unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes, der kriminellen Energie und der Täterpersönlichkeit erkannte das Strafgericht demnach auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten.

In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 30.07.2026).In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 30.07.2026).

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der BF ist seit 09.06.2016 mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, welche über einen Aufenthaltstitel für Vertriebene verfügt (vgl. IZR-Auszug vom 04.08.2026). Aus dieser Ehe stammen zwei minderjährige Kinder, nämlich der am 07.11.2016 geborene Sohn des BF sowie seine am 27.08.2025 geborene Tochter (vgl. Heiratsurkunde, AS 155, Reisepässe AS 195, 199).1.3.1. Der BF ist seit 09.06.2016 mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, welche über einen Aufenthaltstitel für Vertriebene verfügt vergleiche IZR-Auszug vom 04.08.2026). Aus dieser Ehe stammen zwei minderjährige Kinder, nämlich der am 07.11.2016 geborene Sohn des BF sowie seine am 27.08.2025 geborene Tochter vergleiche Heiratsurkunde, AS 155, Reisepässe AS 195, 199).

Der BF war zuvor bereits einmal verheiratet, wobei aus dieser mittlerweile geschiedenen Ehe ein Sohn entstand, zu welchem der BF jedoch keinen Kontakt pflegt; der Sohn ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt etwa 20 Jahre alt. Der BF hat eine weitere uneheliche Tochter, zu der ebenfalls kein Kontakt besteht und welche zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt etwa 18 Jahre alt ist (vgl. Feststellungen Strafurteil XXXX , AS 57 ff.). Der BF war zuvor bereits einmal verheiratet, wobei aus dieser mittlerweile geschiedenen Ehe ein Sohn entstand, zu welchem der BF jedoch keinen Kontakt pflegt; der Sohn ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt etwa 20 Jahre alt. Der BF hat eine weitere uneheliche Tochter, zu der ebenfalls kein Kontakt besteht und welche zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt etwa 18 Jahre alt ist vergleiche Feststellungen Strafurteil römisch 40 , AS 57 ff.).

Der BF hat noch einen weiteren minderjährigen Sohn, welcher im Februar 2019 geboren wurde. Hierbei handelt es sich um den gemeinsamen Sohn mit der oben unter Punkt 1.2.3. angeführten ehemaligen Partnerin des BF, mit welcher er eine außereheliche Beziehung führte.

1.3.2. Der BF wurde als Sohn rumänischer Eltern in der Ukraine geboren und ist dort aufgewachsen; er besuchte 11 Jahre in der Ukraine die Schule und absolvierte mehrere Berufsausbildungen. Die daran anschließende technische Fachhochschule brach er nach einem Jahr ab und arbeitete sodann als ungelernter Arbeiter auf Baustellen und reparierte Kraftfahrzeuge. Er arbeitete zwischen 2014 und 2016 auch in Deutschland als ungelernter Arbeiter auf Baustellen, zuletzt als ungelernter Fliesenleger (vgl. Feststellungen Strafurteil XXXX , AS 57 ff.).1.3.2. Der BF wurde als Sohn rumänischer Eltern in der Ukraine geboren und ist dort aufgewachsen; er besuchte 11 Jahre in der Ukraine die Schule und absolvierte mehrere Berufsausbildungen. Die daran anschließende technische Fachhochschule brach er nach einem Jahr ab und arbeitete sodann als ungelernter Arbeiter auf Baustellen und reparierte Kraftfahrzeuge. Er arbeitete zwischen 2014 und 2016 auch in Deutschland als ungelernter Arbeiter auf Baustellen, zuletzt als ungelernter Fliesenleger vergleiche Feststellungen Strafurteil römisch 40 , AS 57 ff.).

Der BF hat in Deutschland zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung eine Ausbildung zum Schweißer begonnen (vgl. im Akt aufliegender Schweißerpass).Der BF hat in Deutschland zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung eine Ausbildung zum Schweißer begonnen vergleiche im Akt aufliegender Schweißerpass).

1.3.3. Der BF erlitt im Jahr 2016 einen Verkehrsunfall und hat seither gesundheitliche Einschränkungen. So wurde beim BF ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt, weshalb die Voraussetzung für die Ausstellung des Behindertenpasses gegeben ist. Der BF leidet unter einer konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkung beidseitig mit unklarer Genese; anhaltenden Kopfschmerzen, zurückzuführen auf eine traumatische Verletzung des Kopfes nach dem Verkehrsunfall im Jahr 2016; chronischem Schmerzsyndrom sowie depressiver Störung (vgl. im Akt aufliegend: Schreiben des Sozialministeriumservice vom 02.06.2026; Sachverständigengutachten vom 29.05.2026; Psychotherapeutischer Kurzbefund vom 13.02.2026). 1.3.3. Der BF erlitt im Jahr 2016 einen Verkehrsunfall und hat seither gesundheitliche Einschränkungen. So wurde beim BF ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt, weshalb die Voraussetzung für die Ausstellung des Behindertenpasses gegeben ist. Der BF leidet unter einer konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkung beidseitig mit unklarer Genese; anhaltenden Kopfschmerzen, zurückzuführen auf eine traumatische Verletzung des Kopfes nach dem Verkehrsunfall im Jahr 2016; chronischem Schmerzsyndrom sowie depressiver Störung vergleiche im Akt aufliegend: Schreiben des Sozialministeriumservice vom 02.06.2026; Sachverständigengutachten vom 29.05.2026; Psychotherapeutischer Kurzbefund vom 13.02.2026).

Obwohl der BF seit dem Verkehrsunfall im Jahr 2016 mit Schmerzen im Bein zu kämpfen hat, ist er grundsätzlich in der Lage, einer Arbeit nachzugehen – dies unter Berücksichtigung, dass es ihm aufgrund seiner teilweisen Beinschmerzen nicht möglich ist, länger Zeit hindurch ohne Pause zu stehen. Der BF ist trotz seiner Beinprobleme in der Lage, sich körperlich zu betätigen, wofür auch spricht, dass er Fitnessübungen gegen seine depressive Stimmung macht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2026, AS 11). Es kann somit festgestellt werden, dass der BF arbeitsfähig ist. Obwohl der BF seit dem Verkehrsunfall im Jahr 2016 mit Schmerzen im Bein zu kämpfen hat, ist er grundsätzlich in der Lage, einer Arbeit nachzugehen – dies unter Berücksichtigung, dass es ihm aufgrund seiner teilweisen Beinschmerzen nicht möglich ist, länger Zeit hindurch ohne Pause zu stehen. Der BF ist trotz seiner Beinprobleme in der Lage, sich körperlich zu betätigen, wofür auch spricht, dass er Fitnessübungen gegen seine depressive Stimmung macht vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2026, AS 11). Es kann somit festgestellt werden, dass der BF arbeitsfähig ist.

1.3.4. Der BF lebt in Österreich mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in einem Haushalt; es leben keine weiteren Familienangehörige des BF im Bundesgebiet (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2026, S. 6; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.07.2026 und vom 04.08.2026). 1.3.4. Der BF lebt in Österreich mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in einem Haushalt; es leben keine weiteren Familienangehörige des BF im Bundesgebiet vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2026, S. 6; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.07.2026 und vom 04.08.2026).

Der BF unterstützt seine Frau im Haushalt und kümmert sich auch um die gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau des BF ist arbeitsfähig und hat auch eine Arbeitsstelle in Aussicht; aktuell bezieht sie Kindergeld und sorgt finanziell für die Familie. Während sich der BF in Deutschland in Haft befand, kümmerte sich seine Ehefrau alleine um den gemeinsamen Sohn (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2026, S. 8, 13).Der BF unterstützt seine Frau im Haushalt und kümmert sich auch um die gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau des BF ist arbeitsfähig und hat auch eine Arbeitsstelle in Aussicht; aktuell bezieht sie Kindergeld und sorgt finanziell für die Familie. Während sich der BF in Deutschland in Haft befand, kümmerte sich seine Ehefrau alleine um den gemeinsamen Sohn vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2026, S. 8, 13).

Der minderjährige Sohn des BF besuchte im Schuljahr 2025/2026 die zweite Klasse Volksschule (vgl. im Akt aufliegendes Jahreszeugnis vom 03.07.2026). Der minderjährige Sohn des BF besuchte im Schuljahr 2025 aus 2026, die zweite Klasse Volksschule vergleiche im Akt aufliegendes Jahreszeugnis vom 03.07.2026).

1.3.5. In der Ukraine leben noch der Vater sowie ein Bruder und eine Schwester des BF; zwei weitere Brüder des BF leben in Bulgarien und Frankreich. Der BF war zuletzt im Jahr 2019 in der Ukraine, er hält täglich telefonischen Kontakt mit seinem Vater. Die Mutter des BF ist verstorben.

Der BF hielt sich zuletzt im Juli 2025 in Rumänien auf; obwohl er rumänischer Staatsangehöriger ist, hat er sich nie für einen längeren Zeitraum in Rumänien aufgehalten und nie dort gelebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über Familienangehörige in Rumänien verfügen würde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2026, S. 3, 7, 11; Feststellungen aus dem deutschen Strafurteil vom 14.10.2019, AS 58).Der BF hielt sich zuletzt im Juli 2025 in Rumänien auf; obwohl er rumänischer Staatsangehöriger ist, hat er sich nie für einen längeren Zeitraum in Rumänien aufgehalten und nie dort gelebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über Familienangehörige in Rumänien verfügen würde vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2026, S. 3, 7, 11; Feststellungen aus dem deutschen Strafurteil vom 14.10.2019, AS 58).

1.3.6. Der BF hat eine Deutschprüfung auf Niveau A2 absolviert, er beherrscht die deutsche Sprache jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß, dass es ihm möglich wäre, komplexere Gespräche auf Deutsch zu führen (vgl. Sprachzertifikat des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.12.2022). Der BF spricht auch Rumänisch in einem geringen Ausmaß (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2026, AS 11).1.3.6. Der BF hat eine Deutschprüfung auf Niveau A2 absolviert, er beherrscht die deutsche Sprache jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß, dass es ihm möglich wäre, komplexere Gespräche auf Deutsch zu führen vergleiche Sprachzertifikat des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.12.2022). Der BF spricht auch Rumänisch in einem geringen Ausmaß vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2026, AS 11).

1.3.7. Der BF geht in Österreich keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein; er verfügt auch über keine maßgeblichen Freundschaften im Bundesgebiet (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2026, AS 8). Es kann somit insgesamt festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt. Vielmehr reiste er ausschließlich nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes für die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich.1.3.7. Der BF geht in Österreich keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein; er verfügt auch über keine maßgeblichen Freundschaften im Bundesgebiet vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2026, AS 8). Es kann somit insgesamt festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt. Vielmehr reiste er ausschließlich nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes für die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des gültigen rumänischen Reisepasses.

2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF im Jahr 2024 ergeben sich insbesondere aus den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BVwG am 24.07.2026 in einer Zusammenschau mit der ersten Wohnsitzmeldung des BF. Aus den Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht ergibt sich auch das Motiv des BF, in Österreich leben zu wollen, was mit seiner Ausweisung und dem Aufenthaltsverbot für Deutschland und dem Wunsch, weiterhin in einem deutschsprachigen Land zu leben, zu begründen ist.

2.2.3. Die Feststellungen zu den deutschen Sprachkenntnissen des BF konnten einerseits aufgrund des vorgelegten Sprachzertifikates und andererseits aufgrund des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.07.2026 getroffen werden. Der BF gab in dieser Beschwerdeverhandlung selbst an, nur einige Worte Rumänisch zu beherrschen.

2.2.4. Anhand der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie den Feststellungen im deutschen Strafurteil vom 14.10.2019 konnte festgestellt werden, dass der BF zwar rumänischer Staatsangehöriger, jedoch in der Ukraine geboren und aufgewachsen ist.

2.2.5. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Das Strafurteil des Landgerichtes Mosbach vom 14.10.2019 ist aktenkundig.

2.2.6. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF konnten einerseits anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen getroffen werden und andererseits aufgrund der eigenen Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht am 24.07.2026. So gab der BF selbst mehrfach an, arbeitswillig zu sein und spricht für seine Arbeitsfähigkeit auch die Tatsache, dass er in Österreich bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

2.2.7. Die übrigen Feststellungen zum Privat- und Familienleben resultieren aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BVwG am 24.07.2026 und konnten auch mit den Aussagen seiner Ehefrau, welche in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin einvernommen wurde, in Einklang gebracht werden.

2.2.8. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

[…]“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt daher in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt daher in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

3.1.3. Der BF hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF hat seit 06.11.2024 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich und ging vom 24.02.2025 bis 30.06.2025 einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nach; er hat kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.3.1.3. Der BF hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF hat seit 06.11.2024 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich und ging vom 24.02.2025 bis 30.06.2025 einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nach; er hat kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF.

Bei der bezüglich des BF zu erstellen Gefährdungsprognose steht sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt:

Wie oben festgestellt, wurde der BF in Deutschland wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Das errechnete Ende der Strafhaft war mit 19.03.2027 errechnet, das tatsächliche Ende der Haft war am 26.08.2024, wobei er sogleich aus Deutschland in sein Heimatland abgeschoben wurde.

Das Strafgericht wertete als erschwerend, dass der BF die Vergewaltigung in mehreren Fällen vollzog und sein Opfer in den Wald verbrachte, wo dieses ihm völlig schutzlos ausgeliefert war, was die Tatbegehung noch einmal deutlich erleichterte; außerdem wurde strafschärfend gewertet, dass sich der BF noch nicht einmal dadurch von der Tat abhalten ließ, dass die Geschädigte währenddessen das gemeinsame Baby auf dem Arm hielt. Aufgrund des gesamten Tatbildes und der kriminellen Energie des BF sowie seiner Persönlichkeit erkannte das Strafgericht auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der BF die Vergewaltigung an seiner zum damaligen Zeitpunkt außerehelichen Partnerin beging, nachdem diese die außereheliche Beziehung beendete. So ging er mit dieser Frau im Jahr 2019 und somit zu einem Zeitpunkt, als er mit seiner jetzigen Ehefrau bereits verheiratet war und mit ihr gemeinsam auch schon einen Sohn hatte, eine außereheliche Beziehung ein und entstand auch hieraus ein Kind. Alleine dieser Umstand relativiert das gemeinsame Familienleben des BF mit seiner ebenfalls in Österreich lebenden Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern erheblich, wie weiter unten noch auszuführen sein wird.

Der Tathergang und die Tatsache, dass der BF die Vergewaltigung mehrmals vollzog, unterstreichen das Persönlichkeitsbild des BF und bringen seine Gewaltbereitschaft deutlich zum Ausdruck. Es ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt.

Das Verhalten des BF weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck.

Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in Verbindung mit Absatz 2, FPG ist daher erfüllt.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat(vgl. VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192). Es kann daher ebenso noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, da die strafrechtliche Verurteilung erst am 14.10.2019, rechtskräftig mit 13.05.2020, erfolgte und der BF am 26.08.2024 aus der Strafhaft entlassen und nach Rumänien abgeschoben wurde, ehe er im November 2025 nach Österreich einreiste.

3.1.4. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. 3.1.4. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF in Österreich neben seiner ukrainischen Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern keinerlei Familienangehörige oder Freunde hat. Er ist aktuell auch nicht berufstätig und weist auch sonst keine maßgebliche Integration auf. Zwar lebt der BF mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt, es besteht allerdings keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Familie, da der BF kein Einkommen erwirtschaftet und seine Ehefrau für die Lebenserhaltungskosten der Familie sorgt bzw. dies aufgrund des Erhalts von Kinderbetreuungsgeld möglich ist. An dieser Stelle ist auch auszuführen, dass die Ehefrau des BF im gesamten Zeitraum, als dieser von 2019 bis 2024 in Strafhaft verweilte, alleine für sich und den gemeinsamen minderjährigen Sohn sorgen musste und ihr dies auch möglich war.

Hinzu kommt, dass sich der oben näher beschriebene Straftatbestand der Vergewaltigung zu einem Zeitpunkt ereignet hat, in dem der BF bereits mit seiner Ehefrau verheiratet und ihr erster gemeinsamer Sohn schon auf der Welt war; außerdem führte der BF eine außereheliche Beziehung, wie oben bereits näher ausgeführt wurde. Ein Eingriff in das Familienleben des BF wird hierdurch jedenfalls stark relativiert.

An dieser Stelle ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach zwar auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedoch nur einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar. Das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. etwa VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044 bis 0046, Rn. 14, mwN).An dieser Stelle ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach zwar auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in Paragraph 138, ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedoch nur einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar. Das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche etwa VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044 bis 0046, Rn. 14, mwN).

Im gegenständlichen Fall ist von einem aufrechten Familienverhältnis auszugehen, zumal der BF mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt und sich auch um die Kinder kümmert. Bei der Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses seiner Kinder vom BF ist jedoch anzuführen, dass sich im Zeitraum der Verbüßung seiner Strafhaft (welche von 2019 bis 2024 dauerte) seine Ehefrau um den Haushalt und den gemeinsamen Sohn kümmerte. Die Ehefrau des BF ist aktuell nicht erwerbstätig, da die gemeinsame Tochter zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht ganz ein Jahr alt ist, allerdings hat sie eine Stellenzusage und ging sie auch in der Vergangenheit (in Deutschland) einer Erwerbstätigkeit nach, wodurch sie finanziell für die Familie sorgen konnte. Es wird ihr auch künftig zumutbar sein, für das Wohl der Kinder zu sorgen.

Wenn über den BF nun ein temporäres Aufenthaltsverbot verhängt wird und er Österreich für einen festgesetzten Zeitrahmen verlassen muss, wird nicht verkannt, dass dies grundsätzlich mit einer Trennung von seiner Familie und insbesondere den minderjährigen Kindern einhergeht. Allerdings ist diesbezüglich auszuführen, dass der minderjährige Sohn des BF, welcher im Jahr 2016 geboren wurde, bereits im Zeitraum 2019 bis 2024 ohne seinen Vater alleine mit seiner Mutter lebte und der BF bei Tatbegehung die Trennung von seiner Familie in Kauf nahm. Der Ehefrau des BF wird es auch möglich sein, den BF mit den gemeinsamen Kindern in Rumänien zu besuchen.

Da die minderjährigen Kinder des BF weiterhin in der Obhut ihrer Mutter im Bundesgebiet betreut werden können und es der Kindesmutter offen steht, den Kontakt besuchsweise aufrecht zu erhalten, stellt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch keine Beeinträchtigung des Kindeswohls respektive seines Rechts auf Kontakt zu beiden Elternteilen dar. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen straffälligen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Zl. 77.036/11).Da die minderjährigen Kinder des BF weiterhin in der Obhut ihrer Mutter im Bundesgebiet betreut werden können und es der Kindesmutter offen steht, den Kontakt besuchsweise aufrecht zu erhalten, stellt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch keine Beeinträchtigung des Kindeswohls respektive seines Rechts auf Kontakt zu beiden Elternteilen dar. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen straffälligen Fremden primär diesen selbst vergleiche EGMR 01.12.2016, Zl. 77.036/11).

Die familiäre Beziehung des BF zu seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern, welchen aufgrund der dargestellten Erwägungen nur verminderte Schutzwürdigkeit zukommt, muss angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten.

Es wird nicht verkannt, dass der BF gesundheitliche Einschränkungen hat und bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt wurde. Darüber hinaus ist der BF – wie oben näher festgestellt - ein arbeitsfähiger Mann, dem es möglich sein wird, als rumänischer Staatsbürger in Rumänien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dort auch sozial zu integrieren. Hierfür spricht, dass der BF bereits in der Vergangenheit als ungelernter Arbeiter immer wieder Erwerbstätigkeiten nachging; so fand er auch in Deutschland Arbeit als Fliesenleger. Da sich der BF zumindest von 2014 bis 2016 zeitweise in Deutschland aufhielt und dort arbeitete und sodann im Jahr 2024 nach Österreich kam und auch hier für einen kurzen Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nachging, wird es ihm erneut möglich sein, in einem anderen Land Fuß zu fassen, weshalb einem Umzug nach Rumänien keine für das erkennende Gericht nachvollziehbaren Gründe entgegenstehen; dies auch unter Berücksichtigung, dass der BF bislang noch nie für längere Zeit in Rumänien gelebt hat.

Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere an der Unterbindung von Sexualdelikten, als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig.

Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des BF nach Rumänien nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließen, zumal es sich bei ihm um einen grundsätzlich arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Rumänien zu erwirtschaften; dies unter Berücksichtigung des oben näher angeführten Gesundheitszustandes des BF.

Es ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihm frei steht von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt.

3.1.5. Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte siebenjährige Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig. Es ist zu beachten, dass der BF die Straftat in Deutschland beging und von einem deutschen Strafgericht verurteilt wurde, wobei es sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung handelte und er seither kein weiteres Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist; so wurde er insbesondere in Österreich nicht strafgerichtliche verurteilt und hat sich seit seiner Einreise im Bundesgebiet wohlverhalten. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF erneut strafbare Handlungen begehen wird; dies insbesondere unter der Berücksichtigung, dass der BF die Vergewaltigungen beging, da er die Ablehnung seiner außerehelichen Partnerin nicht akzeptieren wollte.

Aufgrund dieser Überlegungen wird ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren als angemessen und verhältnismäßig betrachtet.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird daher insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird daher insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gegenständlich wurde dem BF von der belangten Behörde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt. Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese den Durchsetzungsaufschub damit begründet, dass davon ausgegangen werden kann, dass der BF in diesem Zeitraum kein Verhalten setzen wird, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2331738.1.00

Im RIS seit

09.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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