Entscheidungsdatum
19.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G308 2187121-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.02.2026, Zl. XXXX , nach einer am 22.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.02.2026, Zl. römisch 40 , nach einer am 22.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs (6) Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF) weist erstmals im Jahr 2011 eine Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet auf.
2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (in weiterer Folge auch: LGS) Wien vom 02.01.20218 wegen der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise gem. § 231 Abs 1 StGB sowie des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. §§ 27 Abs 2 a 5. Fall, Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall sowie Abs 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt. 2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (in weiterer Folge auch: LGS) Wien vom 02.01.20218 wegen der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise gem. Paragraph 231, Absatz eins, StGB sowie des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. Paragraphen 27, Absatz 2, a 5. Fall, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall sowie Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt.
3. Sodann wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: BFA, belangte Behörde) vom 30.01.2018 gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches im Wesentlichen mit der strafrechtlichen Verurteilung des BF begründet wurde. Der hiergegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem am 10.10.2028 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: G301 2187121-1/9E, teilweise Folge gegeben und das Aufenthaltsverbot auf 3 Jahre herabgesetzt. 3. Sodann wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: BFA, belangte Behörde) vom 30.01.2018 gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches im Wesentlichen mit der strafrechtlichen Verurteilung des BF begründet wurde. Der hiergegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem am 10.10.2028 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: G301 2187121-1/9E, teilweise Folge gegeben und das Aufenthaltsverbot auf 3 Jahre herabgesetzt.
4. Der BF wurde am 30.10.2018 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
5. Trotz des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes reiste der BF mehrmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 23.06.2020, 02.07.2020, 14.07.2020, 04.08.2020 sowie am 06.09.2021 jeweils nach Ungarn abgeschoben.
6. Mit Urteil des LGS St. Pölten vom 25.02.2016, rechtskräftig mit 24.11.2020, wurde der BF wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. 6. Mit Urteil des LGS St. Pölten vom 25.02.2016, rechtskräftig mit 24.11.2020, wurde der BF wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (in weiterer Folge auch: BG) Favoriten vom 13.01.2021, rechtskräftig mit 18.01.2021, wurde der BF erneut wegen §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (in weiterer Folge auch: BG) Favoriten vom 13.01.2021, rechtskräftig mit 18.01.2021, wurde der BF erneut wegen Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
8. Mit Urteil des BF Fünfhaus vom 20.01.2021, rechtskräftig mit 26.01.2021, wurde der BF erneut wegen §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 8. Mit Urteil des BF Fünfhaus vom 20.01.2021, rechtskräftig mit 26.01.2021, wurde der BF erneut wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
9. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2025 wurde der BF gem. § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gem. § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung gem. § 23 Abs 3 ZustellG als nicht zweckmäßig erschien, wurde der Bescheid mit Wirksamkeit vom 10.11.2025 gem. § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustellG hinterlegt. 9. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2025 wurde der BF gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig erschien, wurde der Bescheid mit Wirksamkeit vom 10.11.2025 gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG hinterlegt.
10. Mit Urteil des LGS Wien vom 20.02.2026 wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs 1 1. Fall, 15 StGB, § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt. 10. Mit Urteil des LGS Wien vom 20.02.2026 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, 15 StGB, Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt.
11. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.01.2026 wurde der BF über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in eventu eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG informiert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt. Hiervon machte der BF keinen Gebrauch.11. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.01.2026 wurde der BF über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in eventu eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG informiert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt. Hiervon machte der BF keinen Gebrauch.
12. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 24.02.2026 wurde gegen den BF gem. § 76 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).12. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 24.02.2026 wurde gegen den BF gem. Paragraph 76, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde zusammengefasst mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich sowie seinen fremdenrechtlichen Verstößen gegen das bereits gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot sowie einer Ausweisung begründet.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 24.03.2026, beim BFA per E-Mail eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und die Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben bzw. in eventu das Aufenthaltsverbot verkürzen.13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 24.03.2026, beim BFA per E-Mail eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und die Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben bzw. in eventu das Aufenthaltsverbot verkürzen.
Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF in Österreich ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben führe und er seit seinem 18. Lebensjahr mit lediglich kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet lebe, hier zur Schule gegangen und eine Kochlehre begonnen habe. Er lebe mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin zusammen und bestehe ein gutes Verhältnis; zudem lebe noch weitere Verwandtschaft des BF in Österreich und habe er keine Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat.
14. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 30.03.2026, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
15. Mit Mitteilung vom 03.06.2026 wurde über die Niederlegung der Vollmacht Seitens der BBU (Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen) GmbH informiert.
16. Der BF wurde am 14.04.2026 gem. § 39 SMG aus der Strafhaft betreffend das Urteil vom 20.02.2026 entlassen und in ein Therapiezentrum überstellt.16. Der BF wurde am 14.04.2026 gem. Paragraph 39, SMG aus der Strafhaft betreffend das Urteil vom 20.02.2026 entlassen und in ein Therapiezentrum überstellt.
17. Am 16.05.2026 wurde der BF von der Polizei in Zürich aufgrund eines Ladendiebstahls mit Hausfriedensbruch und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verhaftet.
18. Am 22.06.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der als Zeugin geladenen Halbschwester des BF sowie einer weiteren Zeugin und eines Dolmetschers für die ungarische Sprache statt; der zu diesem Zeitpunkt bereits unvertretene BF ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die belangte Behörde ist ebenso nicht erschienen.
19. Der BF wurde am 08.07.2026 in Österreich wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 StGB in Untersuchungshaft genommen und wurde Anklage gegen ihn erhoben. 19. Der BF wurde am 08.07.2026 in Österreich wegen Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, StGB in Untersuchungshaft genommen und wurde Anklage gegen ihn erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene BF ist ungarischer Staatsbürger und spricht Ungarisch; seine Identität steht fest.1.1. Der am römisch 40 geborene BF ist ungarischer Staatsbürger und spricht Ungarisch; seine Identität steht fest.
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der BF reiste erstmals im Jahr 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.08.2026):1.2.1. Der BF reiste erstmals im Jahr 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.08.2026):
- 02.03.2011 – 16.04.2012 Hauptwohnsitz
- 06.10.2014 - 14.10.2014 Nebenwohnsitz
- 06.11.2015 - 17.06.2016 Hauptwohnsitz
- 09.12.2017 - 13.02.2018 Hauptwohnsitz (Justizanstalt – JA)
- 13.02.2018 - 19.06.2018 Hauptwohnsitz (Therapiezentrum)
- 12.12.2018 - 19.03.2019 Hauptwohnsitz (Therapiezentrum)
- 06.03.2020 - 14.07.2020 Nebenwohnsitz
- 31.07.2020 - 04.08.2020 Hauptwohnsitz (Polizeianhaltezentrum – PAZ)
- 28.10.2020 - 01.12.2020 Hauptwohnsitz (JA)
- 01.12.2020 - 01.09.2021 Hauptwohnsitz (JA)
- 01.09.2021 - 06.09.2021 Nebenwohnsitz (PAZ)
- 29.09.2023 - 11.09.2024 Hauptwohnsitz
- 11.09.2024 - 11.11.2025 Hauptwohnsitz (Obdach)
- 08.01.2026 - 14.04.2026 Hauptwohnsitz (JA)
- 14.04.2026 - 01.06.2026 Hauptwohnsitz (Therapiezentrum)
- 07.07.2026 – laufend Nebenwohnsitz (JA)
Der BF befindet sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt erneut in Untersuchungshaft (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Anklageerhebung vom 09.07.2026).Der BF befindet sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt erneut in Untersuchungshaft vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Anklageerhebung vom 09.07.2026).
1.2.2. Der BF ging bis dato in Österreich folgenden sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.08.2026): 1.2.2. Der BF ging bis dato in Österreich folgenden sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.08.2026):
- 26.03.2018 – 30.03.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 14.05.2018 Arbeiter
- 20.10.2023 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 25.10.2023 – 01.11.2023 Arbeiter
- 16.11.2023 – 23.11.2023 Arbeiter
- 01.09.2024 – 31.10.2024 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 11.02.2025 – 19.02.2025 Arbeiter
- 25.02.2025 – 20.03.2025 Arbeiter
- 03.07.2025 – 04.07.2025 Arbeiter
Der BF bezog bislang keine Sozialleistungen wie etwa Arbeitslosengeld.
1.2.3. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 14.08.2026):1.2.3. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 14.08.2026):
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (in weiterer Folge auch: LGS) Wien vom 02.01.20218 wegen der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise gem. § 231 Abs 1 StGB sowie des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. §§ 27 Abs 2 a 5. Fall, Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall sowie Abs 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt. Als mildernd konnten das reumütige Geständnis des BF sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet werden, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen sowie zwei einschlägige Vorverurteilungen des BF in Ungarn. Der BF verbüßte einen Teil der Freiheitsstrafe in Haft und wurde sodann zu Therapiezwecken aufgrund seiner Suchterkrankung in einem Therapiezentrum untergebracht. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (in weiterer Folge auch: LGS) Wien vom 02.01.20218 wegen der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise gem. Paragraph 231, Absatz eins, StGB sowie des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. Paragraphen 27, Absatz 2, a 5. Fall, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall sowie Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt. Als mildernd konnten das reumütige Geständnis des BF sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet werden, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen sowie zwei einschlägige Vorverurteilungen des BF in Ungarn. Der BF verbüßte einen Teil der Freiheitsstrafe in Haft und wurde sodann zu Therapiezwecken aufgrund seiner Suchterkrankung in einem Therapiezentrum untergebracht.
Mit Urteil des LGS St. Pölten vom 25.02.2016, rechtskräftig mit 24.11.2020, wurde der BF wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Mit Urteil des LGS St. Pölten vom 25.02.2016, rechtskräftig mit 24.11.2020, wurde der BF wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes (in weiterer Folge auch: BG) Favoriten vom 13.01.2021, rechtskräftig mit 18.01.2021, wurde der BF erneut wegen §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (in weiterer Folge auch: BG) Favoriten vom 13.01.2021, rechtskräftig mit 18.01.2021, wurde der BF erneut wegen Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Mit Urteil des BF Fünfhaus vom 20.01.2021, rechtskräftig mit 26.01.2021, wurde der BF erneut wegen §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde ihm in weiterer Folge endgültig nachgesehen.Mit Urteil des BF Fünfhaus vom 20.01.2021, rechtskräftig mit 26.01.2021, wurde der BF erneut wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde ihm in weiterer Folge endgültig nachgesehen.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LGS Wien vom 20.02.2026 wegen §§ 127, 130 Abs 1 1. Fall, 15 StGB, § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LGS Wien vom 20.02.2026 wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, 15 StGB, Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt.
So hat der BF betreffend § 127, 130 Abs 1 1. Fall, 15 StGB insgesamt 13 Tathandlungen begangen, indem er Gewahrsamsträgern dreier Warengeschäfte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. teilweise wegzunehmen versucht hat; dies in Höhe von insgesamt EUR 3.892,14.So hat der BF betreffend Paragraph 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, 15 StGB insgesamt 13 Tathandlungen begangen, indem er Gewahrsamsträgern dreier Warengeschäfte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. teilweise wegzunehmen versucht hat; dies in Höhe von insgesamt EUR 3.892,14.
Als mildernd gewertet wurden das umfassende und reumütige Geständnis des BF sowie dass es teilweise beim Versuch blieb; als erschwerend hingegen die Faktenvielzahl betreffend die Diebstähle, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die fünf einschlägigen Vorstrafen des BF.
Am 16.05.2026 wurde der BF von der Polizei in Zürich aufgrund eines Ladendiebstahls mit Hausfriedensbruch und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verhaftet (vgl. EUROPOL SIENA Information Exchange message vom 18.05.2026).Am 16.05.2026 wurde der BF von der Polizei in Zürich aufgrund eines Ladendiebstahls mit Hausfriedensbruch und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verhaftet vergleiche EUROPOL SIENA Information Exchange message vom 18.05.2026).
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der BF ist ledig und hat zwei Kinder, mit welchen er jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Vielmehr leben die beiden Kinder des BF in fremder Obsorge; von der Mutter der Kinder ist er getrennt. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Kindern; es kann nicht festgestellt werden, dass der BF maßgeblichen Kontakt zu seinen Kindern pflegen würde.
1.3.2. Der BF hat eine Kochlehre begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen (vgl. Stellungnahme 08.01.2018, AS 23). 1.3.2. Der BF hat eine Kochlehre begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen vergleiche Stellungnahme 08.01.2018, AS 23).
1.3.3. Der BF ist drogensüchtig; darüber hinaus leidet er unter keinen Erkrankungen und ist gesund; er ist auch arbeitsfähig.
1.3.4. Der Vater des BF sowie seine Halbschwester und zwei Brüder leben in Österreich, doch besteht kein maßgeblicher Kontakt zu diesen. Der BF verfügt über keine Freunde in Österreich.
1.3.5. Es können keine Feststellungen über Familienangehörige und Kontakt zu diesen im Herkunftsstaat getroffen werden; ebenso wenig zum letzten Aufenthalt des BF im Herkunftsstaat.
1.3.6. Es können weiters keine Feststellungen über etwaige Deutschkenntnisse des BF getroffen werden.
1.3.7. Der BF geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Es kann insgesamt somit festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF im Jahr 2011 ergeben sich insbesondere aus der aktuell eingeholten Wohnsitzmeldung.
2.2.3. Die Feststellung zur Drogenabhängigkeit des BF ergibt sich einerseits aus den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde und andererseits aus den im Akt aufliegenden Entlassungsbestätigungen, die klar anführen, dass der BF aus der Strafhaft in Therapiezentren überstellt wurde. Mangels anderer Angaben konnte festgestellt werden, dass der BF darüber hinaus gesund ist; die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem arbeitsfähigen Alter des BF.
2.2.4. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Österreich ergeben sich einerseits aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde sowie aus einer Zusammenschau der übereinstimmenden Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 22.06.2026. So gaben sowohl die ehemalige Stiefmutter des BF als auch seine Halbschwester an, dass der BF mit der Mutter seiner beiden Kinder nicht mehr in einer Beziehung lebt und die Kinder vielmehr in fremder Obsorge leben; hieraus ergibt sich, dass zwischen dem BF und seinen Kindern kein Abhängigkeitsverhältnis und auch kein Kontakt besteht. Hinzu kommt, dass im gesamten Verfahren keinerlei substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet wurde, dass der BF mit seinen Kindern ein aufrechtes Familienleben führen würde. Beide Zeuginnen gaben zudem glaubhaft an, keinen Kontakt mit dem BF zu pflegen. Mangels substantiierten Vorbringens können keine Feststellungen bezüglich des Kontakts zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat getroffen werden.
2.2.5. Mangels vorgelegter Unterlagen wie etwa Zeugnisse von abgelegten Sprachprüfungen, konnten keine Feststellungen zu etwaigen Deutschkenntnissen des BF getroffen werden. Zudem konnte sich die erkennende Richterin auch keinen persönlichen Eindruck hierüber verschaffen, da der BF an der mündlichen Verhandlung am 22.06.2026 unentschuldigt nicht teilnahm.
2.2.6. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die entsprechenden Strafurteile sind aktenkundig.
2.2.7. Die Feststellungen zur mangelnden sprachlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Integration des BF ergeben sich aus der Tatsache, dass der BF diesbezüglich keinerlei substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:
Vorweg ist anzuführen, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet. Vorweg ist anzuführen, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet.
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
[…]“
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit somit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt daher in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG. 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit somit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt daher in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG.
Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des BF im österreichischen Bundesgebiet, gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ihm das Daueraufenthaltsrecht zusteht, welches gem. § 53a NAG EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gem. § 51 NAG zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet erwerben. Der BF hatte erstmals mit 02.03.2011 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Wie oben unter Punkt 1.2.1. festgestellt, hat der BF jedoch Meldelücken und befand sich demnach nie über einen Zeitraum von fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich; demnach kommt ihm das Daueraufenthaltsrecht gem. § 53a NAG nicht zu.Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des BF im österreichischen Bundesgebiet, gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ihm das Daueraufenthaltsrecht zusteht, welches gem. Paragraph 53 a, NAG EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 51, NAG zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet erwerben. Der BF hatte erstmals mit 02.03.2011 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Wie oben unter Punkt 1.2.1. festgestellt, hat der BF jedoch Meldelücken und befand sich demnach nie über einen Zeitraum von fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich; demnach kommt ihm das Daueraufenthaltsrecht gem. Paragraph 53 a, NAG nicht zu.
Da der BF in Österreich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch die übrigen Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate gem. § 51 NAG nicht vorliegen, hält sich der BF darüber hinaus unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.Da der BF in Österreich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch die übrigen Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate gem. Paragraph 51, NAG nicht vorliegen, hält sich der BF darüber hinaus unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.
3.1.3. Wie oben festgestellt, wurde der BF in Österreich strafrechtlich verurteilt und ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 67 Abs 1 FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.3.1.3. Wie oben festgestellt, wurde der BF in Österreich strafrechtlich verurteilt und ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. Paragraph 67, Absatz eins, FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
3.1.4. Im gegenständlichen Fall hat sich der BF weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, noch – wie oben bereits näher ausgeführt – das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. 3.1.4. Im gegenständlichen Fall hat sich der BF weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, noch – wie oben bereits näher ausgeführt – das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF.
Bei der bezüglich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt:
Wie oben festgestellt, wurde der BF in Österreich mehrfach wegen des Vergehens des Diebstahls sowie zuletzt wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend wurden die Faktenvielzahl betreffend die Diebstähle, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die fünf einschlägigen Vorstrafen des BF gewertet. Der BF beging die Diebstähle unter anderem zu Zeitpunkten, in denen er arbeitslos war, somit kein regelmäßiges Einkommen ins Verdienen brachte. Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, nämlich das Interesse am Schutz fremden Vermögens, und auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt. Dies insbesondere auch deshalb, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle einer weiteren finanziellen Notlage erneut strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zur Verbesserung seines Lebensunterhaltes begehen wird; dies insbesondere im Fall von Arbeitslosigkeit.
An dieser Stelle ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden angesichts des wichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, insbesondere zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, notwendig ist (vgl. VwGH 21.03.1996, Ra 95/18/1265).An dieser Stelle ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden angesichts des wichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, insbesondere zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, notwendig ist vergleiche VwGH 21.03.1996, Ra 95/18/1265).
Weiters fällt ins Gewicht, dass der BF auch das gegen ihn mit Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2028 rechtskräftig verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren beharrlich missachtet hat. Der BF wurde am 30.10.2018 nach Ungarn abgeschoben; die Frist des rechtskräftigten dreijährigen Aufenthaltsverbotes begann somit an diesem Tag und war bis 30.10.2021 aufrecht.
Trotzdem reiste der BF mehrmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 23.06.2020, 02.07.2020, 14.07.2020, 04.08.2020 sowie am 06.09.2021 jeweils nach Ungarn abgeschoben. Der BF wurde während des aufrechten Aufenthaltsverbotes in Österreich erneut mehrmals straffällig, wie oben unter Punkt 1.2.3. näher angeführt.
Das Verhalten des BF weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2003, Zl. 2000/18/0074, und vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0155). Das Verhalten des BF weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2003, Zl. 2000/18/0074, und vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0155).
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss daher zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, da sich der BF aktuell in Untersuchungshaft befindet und Anklage wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 StGB erhoben wurde.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss daher zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in Verbindung mit Absatz 2, FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, da sich der BF aktuell in Untersuchungshaft befindet und Anklage wegen Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, StGB erhoben wurde.
3.1.5. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. 3.1.5. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Wie oben festgestellt, leben die beiden Kinder des BF in fremder Obsorge und besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Kindern. Es wurde im gesamten Verfahren auch keinerlei konkrete Angabe darüber gemacht, dass der BF Kontakt zu seinen beiden Kindern hätte. Da kein Kontakt zu seinen Kindern festgestellt werden konnte, kann bei der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes auch nicht von einem Eingriff in das Kindeswohl ausgegangen werden. Der BF hat auch mit seinen weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen keinen Kontakt und pflegt keine Freundschaften im Bundesgebiet. Vielmehr verfügt der BF in Österreich über kein Privat- und Familienleben, weshalb ein Aufenthaltsverbot keinen ungerechtfertigten Eingriff darstellt.
Angesichts der obigen Ausführungen ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere im Bereich der Eigentumskriminalität, geboten.Angesichts der obigen Ausführungen ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere im Bereich der Eigentumskriminalität, geboten.
Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere an der Unterbindung von Eigentumsdelikten, als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig.
Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des BF nach Ungarn nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließen, zumal es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Rumänien zu erwirtschaften.
Es ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihm frei steht von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt.
Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren als unverhältnismäßig. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF sich zum gegenständlichen Zeitpunkt erneut in Untersuchungshaft befindet, ist zu beachten, dass bei seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung vom 20.02.2026 bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit der Festsetzung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten das Auslangen gefunden werden konnte und der BF zudem vorzeitig aus der Strafhaft entlassen wurde, um in ein Therapiezentrum überstellt zu werden – auch wenn in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden darf, dass er sich bis zum 01.06.2026 in Therapie befand und bereits am 08.07.2026 wieder in Untersuchungshaft genommen wurde, somit rasch rückfällig wurde.
Dennoch erachtet das erkennende Gericht ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren als angemessen und verhältnismäßig.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird daher insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf sechs (6) Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird daher insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf sechs (6) Jahre herabgesetzt wird.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2187121.2.00Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026