Entscheidungsdatum
21.08.2026Norm
BVergG 2018 §12 Abs1Spruch
,
W279 2339150-2/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter KOREN als Vorsitzenden sowie Mag. Tanja LÄSSIG als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag. Matthias WOHLGEMUTH als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend „Büromöbel (außer Bund)“, BBG-GZ. 2101.05187, Los 1 der Auftraggeberinnen Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie weiterer Auftraggeber gem. Kundenliste, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, aufgrund des Antrags der XXXX , vertreten durch SAXINGER Rechtsanwalts GmbH, Böhmerwaldstraße 14, 4020 Linz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter KOREN als Vorsitzenden sowie Mag. Tanja LÄSSIG als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag. Matthias WOHLGEMUTH als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend „Büromöbel (außer Bund)“, BBG-GZ. 2101.05187, Los 1 der Auftraggeberinnen Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie weiterer Auftraggeber gem. Kundenliste, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, aufgrund des Antrags der römisch 40 , vertreten durch SAXINGER Rechtsanwalts GmbH, Böhmerwaldstraße 14, 4020 Linz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2026 zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag ‘die Entscheidung der Auftraggeberin vom 09.03.2026, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, von der Auftraggeberin als „Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung“ bezeichnet, für nichtig zu erklären’ wird abgewiesen. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung vom 09.03.2026 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:römisch eins. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:
1. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.12.2025, 842354-2025, OJ S 244/2025, führten die Auftraggeberinnen (Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH sowie weitere Auftraggeber gem. Kundenliste; im Folgenden: Auftraggeberinnen oder AG), vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, ein offenes Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, in zwei Losen, im Oberschwellenbereich durch. Ausgeschrieben war ein Abschluss einer Rahmenvereinbarung über Lieferaufträge für Büromöbel nach dem Bestbieterprinzip.1. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.12.2025, 842354-2025, OJ S 244 aus 2025,, führten die Auftraggeberinnen (Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH sowie weitere Auftraggeber gem. Kundenliste; im Folgenden: Auftraggeberinnen oder AG), vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, ein offenes Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, in zwei Losen, im Oberschwellenbereich durch. Ausgeschrieben war ein Abschluss einer Rahmenvereinbarung über Lieferaufträge für Büromöbel nach dem Bestbieterprinzip.
2. Die XXXX (im Folgenden: Antragstellerin, ASt) gab rechtzeitig ein Angebot ab. Mit Schreiben vom 09.03.2026 übermittelten die Auftraggeberinnen die „Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung“ an die Antragstellerin.2. Die römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin, ASt) gab rechtzeitig ein Angebot ab. Mit Schreiben vom 09.03.2026 übermittelten die Auftraggeberinnen die „Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung“ an die Antragstellerin.
3. Mit Schriftsatz vom 18.03.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 09.03.2026, einem Antrag auf Akteneinsicht sowie einem Antrag auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.
Begründend wurde zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens zusammengefasst ausgeführt, dass die AG ihre Prüfpflicht der eignungs- und bewertungsrelevanten Angebotsangaben sowie der Muss-Anforderungen nicht ausreichend nachgekommen sei. Darüber hinaus würden mehrere Mängel im Angebot der XXXX Bietergemeinschaft (im Folgenden: die mitbeteiligte Partei, MB, bestehend aus Mitglied 1 und Mitglied 2) bestehen, wie unter anderem eine nicht ausreichende Befugnis der Unternehmer, Grund zur Annahme einer nicht verlängerten Gewerbeberechtigung für grenzüberschreitende Dienstleistungen, fehlende Referenzen sowie fehlende Fachkräfte. Die ASt ziehe generell in Zweifel, ob es sich dabei um behebbare Mängel handle. Demzufolge wäre die mitbeteiligte Partei auszuscheiden gewesen und bei ordnungskonformer Bewertung wäre die ASt eindeutig Bestbieterin des Vergabeverfahrens. Daher seien die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verletzt worden. Die angefochtene Auswahlentscheidung sei mit Rechtswidrigkeit behaftet. Durch diese Rechtswidrigkeit sei die Antragstellerin beschwert und in ihren Rechten verletzt.Begründend wurde zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens zusammengefasst ausgeführt, dass die AG ihre Prüfpflicht der eignungs- und bewertungsrelevanten Angebotsangaben sowie der Muss-Anforderungen nicht ausreichend nachgekommen sei. Darüber hinaus würden mehrere Mängel im Angebot der römisch 40 Bietergemeinschaft (im Folgenden: die mitbeteiligte Partei, MB, bestehend aus Mitglied 1 und Mitglied 2) bestehen, wie unter anderem eine nicht ausreichende Befugnis der Unternehmer, Grund zur Annahme einer nicht verlängerten Gewerbeberechtigung für grenzüberschreitende Dienstleistungen, fehlende Referenzen sowie fehlende Fachkräfte. Die ASt ziehe generell in Zweifel, ob es sich dabei um behebbare Mängel handle. Demzufolge wäre die mitbeteiligte Partei auszuscheiden gewesen und bei ordnungskonformer Bewertung wäre die ASt eindeutig Bestbieterin des Vergabeverfahrens. Daher seien die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verletzt worden. Die angefochtene Auswahlentscheidung sei mit Rechtswidrigkeit behaftet. Durch diese Rechtswidrigkeit sei die Antragstellerin beschwert und in ihren Rechten verletzt.
4. Mit Schriftsatz vom 25.03.2026 erteilte die AG allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und nahm zum Antrag auf einstweilige Verfügung der ASt Stellung und beantragte diesen zurück-, in eventu abzuweisen.
5. Mit Schriftsatz vom 25.03.2026 nahm die mitbeteiligte Partei, vertreten durch Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte OG, zum Vorbringen der ASt Stellung, bestritt dieses und beantragte den Nachprüfungsantrag abzuweisen.
6. Mit GZ W279 2339150-1/6E wurde am 27.03.2026 eine einstweilige Verfügung erlassen.
7. Mit Schriftsatz vom 07.04.2026 nahm die AG zum Antrag auf Nichtigerklärung Stellung und beantragte diesen und den Antrag auf Ersatz der Gebühren zurück-, in eventu abzuweisen.
8. Mit Schriftsatz vom 17.04.2026 replizierte die ASt und hielt ihre Anträge aufrecht.
9. Die mitbeteiligte Partei nahm mit Schriftsatz vom 11.05.2026 auf die Replik der ASt Stellung, in welchem sie das Vorbringen der ASt bestritt und ihren Antrag auf Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung aufrechthält.
10. Die AG nahm mit Schriftsatz vom 12.05.2026 zur Replik der ASt Stellung. In dieser wird das Vorbringen der ASt vollumfänglich bestritten und hält ihr bisheriges Vorbringen sowie ihre Anträge aufrecht.
11. Mit Schriftsatz vom 18.05.2026 gab die mitbeteiligte Partei die Personen, welche an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werden, bekannt.
12. Am 20.05.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung wurden im Wesentlichen die Erfordernisse zu den Sprachkenntnissen, die vertiefte Angebotspreisprüfung, die verkürzte Lieferfrist und die Transportkapazität erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen, der bezugnehmenden Beilagen, der vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Auftraggeberin ist die Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste. Mit EU-weiter Bekanntmachung vom 18.12.2025 zur Zahl OJ S 244/2025 842354-2025 schrieb sie ein offenes Verfahren unter der Bezeichnung „Büromöbel (außer Bund)“ im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung in zwei Losen für die Vergabe von Lieferaufträgen von Büromöbeln aus. Für das Los 1 wurde eine Rahmenvereinbarung im Bereich über die Lieferung, Montage und die Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von allgemeinen Büromöbeln ausgeschrieben. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss je einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer.Auftraggeberin ist die Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste. Mit EU-weiter Bekanntmachung vom 18.12.2025 zur Zahl OJ S 244 aus 2025, 842354-2025 schrieb sie ein offenes Verfahren unter der Bezeichnung „Büromöbel (außer Bund)“ im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung in zwei Losen für die Vergabe von Lieferaufträgen von Büromöbeln aus. Für das Los 1 wurde eine Rahmenvereinbarung im Bereich über die Lieferung, Montage und die Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von allgemeinen Büromöbeln ausgeschrieben. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss je einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer.
Die Ausschreibung wurde nicht angefochten und ist bestandsfest.
Die Antragstellerin hat innerhalb der Angebotsfrist betreffend Los 1 ein Angebot abgegeben.
Die EU-weite Bekanntmachung lautet auszugsweise:
„842354-2025 - Wettbewerb
Österreich – Büromöbel – Büromöbel (außer Bund)
OJ S 244/2025 18/12/2025OJ S 244 aus 2025, 18/12/2025
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Lieferleistungen
1. Beschaffer
1.1.Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Auftraggeber sind die Bundesbeschaffung GmbH, sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste, im Vergabeverfahren alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH.
[…]
2. Verfahren
2.1.Verfahren
Titel: Büromöbel (außer Bund)
Beschreibung: Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Lieferung, Montage und die Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Büromöbeln, Loungemöbeln und Akustiklösungen.
[…]
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
Zentrale Elemente des Verfahrens: Der Abschluss der Rahmenvereinbarung erfolgt nach Durchführung eines Offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich nach den Bestimmungen des BVergG 2018 in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Verordnungen.
2.1.1.Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 39130000 Büromöbel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 39113200 Sofas
2.1.3.Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 59 084 250,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung: 59 084 250,00 EUR
2.1.4.Allgemeine Informationen Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
2.1.5. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 2
Auftragsbedingungen:
Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 2
[…]
5. Los
5.1.Los: LOT-0001
Titel: Allgemeine Büromöbel
Beschreibung: Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist im Los 1 die Lieferung, Montage und die Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von allgemeinen Büromöbel.
Interne Kennung: 1
5.1.1.Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 39130000 Büromöbel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 39113200 Sofas
5.1.2.Erfüllungsort
[…]
Land: Österreich
5.1.3.Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 27/03/2026
Laufzeit: 48 Monate
5.1.5.Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 53 910 180,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung: 53 910 180,00 EUR
5.1.6.Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben: Nicht erforderlich
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: ja
Zusätzliche Informationen: Die Rahmenvereinbarung kommt mit Abschlusserklärung zustande. Die Rahmenvereinbarung endet 4 Jahre nach Zustandekommen.
5.1.9.Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Auftragsunterlagen
[…]
5.1.15.Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Bundesverwaltungsgericht
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 343 BVergG 2018Informationen über die Überprüfungsfristen: Paragraph 343, BVergG 2018
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesbeschaffung GmbH
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Bundesbeschaffung GmbH
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Bundesverwaltungsgericht
[…]”
Die Ausschreibungsunterlagen „Allgemeine Ausschreibungsbedingungen (AAB)” lautet auszugsweise:
„ […]
2 Ziel und Grundlagen des Vergabeverfahrens
2.1 Gegenstand des Verfahrens
[03] Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer gemäß §§ 31 Abs. 7 und 39 i. V. m. §§ 153 ff BVergG 2018 über die Lieferung, Montage und die Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Büromöbeln, Loungemöbel und Akustiklösungen (Haupt-CPV-Code: 39130000-2 und Sub-CPV-Code: 39113200-9) in ganz Österreich für öffentliche Auftraggeber gemäß Punkt 2.5.[03] Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer gemäß Paragraphen 31, Absatz 7 und 39 i. römisch fünf. m. Paragraphen 153, ff BVergG 2018 über die Lieferung, Montage und die Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Büromöbeln, Loungemöbel und Akustiklösungen (Haupt-CPV-Code: 39130000-2 und Sub-CPV-Code: 39113200-9) in ganz Österreich für öffentliche Auftraggeber gemäß Punkt 2.5.
[…]
4 Beteiligte Unternehmen
4.1 Bietergemeinschaft
[44] Es ist zulässig, dass sich mehrere Unternehmer zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen.
[45] Beabsichtigen Unternehmer, sich mit anderen Unternehmern zu einer Bietergemeinschaft zusammenzuschließen, haben sie das Formblatt Besondere Erklärung für Bietergemeinschaften auszufüllen und zumindest folgende Angaben zu machen:
• die Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft; und
• die Aufgaben der einzelnen Unternehmer in der Bietergemeinschaft und die jeweils zu erbringenden Leistungen bei der Ausführung des Ausschreibungsgegenstandes im Auftragsfall.
[46] Das ausgefüllte Formblatt ist mit dem Angebot zu übermitteln.
[…]
4.2 Subunternehmer
4.2.1 Allgemeine Regelungen
[50] Der Unternehmer kann sich zur Durchführung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen auch Subunternehmer bedienen, soweit der Subunternehmer die für die Ausführung des entsprechenden Teils der Leistung erforderliche Befugnis, erforderliche technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit gemäß Punkt 5 besitzt.
[…]
4.2.3 Prüfung der Subunternehmer
[58] Subunternehmer sind im Angebot zu nennen.
[59] Die Subunternehmer sind im „Formblatt Subunternehmerliste“ unter Angabe des jeweiligen Anteils an der Gesamtleistung anzuführen. Außerdem ist das ausgefüllte und vom Subunternehmer unterfertigte Formblatt „Verpflichtungserklärung Subunternehmer“ und die erforderlichen Nachweise für die Eignung des Subunternehmers gem. Punkt 5 vorzulegen.
[…]
5 Eignungskriterien
5.1 Allgemeines
[…]
[67] Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit vorläufig durch Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß § 80 Abs. 2 BVergG 2018 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 erbringen.[67] Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit vorläufig durch Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BVergG 2018 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 erbringen.
[…]
[71] Sollten im Rahmen der Prüfung des Angebotes behebbare Mängel festgestellt werden, so werden die Auftraggeber dem Unternehmer eine Frist zur Mängelbehebung setzen. Diese Frist ist im Sinne der Gleichbehandlung für alle Unternehmer gleich lang. Fehlende Nachweise für die Eignung gemäß den Punkten 5.2 bis 5.5 gelten grundsätzlich als behebbare Mängel. Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, alle erforderlichen Nachweise bereits während der Angebotsfrist zu besorgen. Sofern die Nachweise nicht bereits vor Ablauf der Angebotsfrist eingeholt wurden, werden solche nach Ablauf dieser Frist erstellte Nachweise seitens der Auftraggeber akzeptiert, sofern mit einem solchen Nachweis belegt werden kann, dass der Unternehmer geeignet ist. Weiters trägt der Unternehmer das Risiko, dass innerhalb der Mängelbehebungsfrist alle fehlenden Nachweise ausgestellt und nachgereicht werden können.
[…]
5.2 Befugnis
5.2.1 Allgemeines
[74] Der Unternehmer muss für die Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistung befugt sein und diese Befugnis mit dem Angebot nachweisen.
5.2.2 Nachweise
[75] Der Unternehmer hat seine Befugnis zur Erbringung der Leistungen durch
• einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) oder
• einen Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis der Wirtschaftskammer
nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
[76] Ausländische Unternehmer haben zum Nachweis ihrer Befugnis zur Erbringung der Leistungen mit der Abgabe des Angebotes eine entsprechende Urkunde über die Eintragung im Berufsregister oder Handelsregister des Sitzstaates des Unternehmers oder die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung vorzulegen. Welche Nachweise für einen bestimmten Sitzstaat vorzulegen sind, bestimmt sich nach Anhang IX zum BVergG 2018.[76] Ausländische Unternehmer haben zum Nachweis ihrer Befugnis zur Erbringung der Leistungen mit der Abgabe des Angebotes eine entsprechende Urkunde über die Eintragung im Berufsregister oder Handelsregister des Sitzstaates des Unternehmers oder die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung vorzulegen. Welche Nachweise für einen bestimmten Sitzstaat vorzulegen sind, bestimmt sich nach Anhang römisch neun zum BVergG 2018.
[…]
5.3 Technische Leistungsfähigkeit
[…]
5.3.2 Anforderungen Referenzen

[…]
Hinweise:
• Es können nur bereits erfolgreich abgeschlossene Referenzaufträge gewertet werden. Als „erfolgreich abgeschlossen“ gilt eine Referenz, wenn der jeweilige Auftrag bereits vollständig abgewickelt sowie fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die gesamte Leistung muss im bewertungsrelevanten Zeitraum stattgefunden haben.
• Als Referenz gilt jeweils ein einzelnes Projekt (ein Lieferzeitpunkt, ein Lieferort). Unabhängig voneinander abgewickelte Projekte gelten jeweils als Einzelprojekte, selbst wenn es eine gemeinsame vertragliche Grundlage (z.B. einen Rahmenvertrag bzw. eine Rahmenvereinbarung) gibt.
• Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften oder als Subunternehmer erbracht hat, so wird nur der vom Unternehmer selbst erbrachte Leistungsteil gewertet. Leistungsteile anderer Unternehmer bei dem Referenzauftrag werden jedoch eingerechnet, sofern diese in gegenständlicher Ausschreibung als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder Subunternehmer genannt werden.
5.3.3 Anforderungen Fachkräfte
[81] Der Unternehmer muss am Tag der Angebotsöffnung je Los über die unten in der Tabelle näher definierten Fachkräfte verfügen:

[…]
5.3.4 Nachweise Unternehmensreferenzen und Fachkräfte
[85] Zum Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit des Unternehmers zur Erbringung der Leistungen hat dieser mit dem Angebot die folgenden Nachweise beizubringen:
[86] Nachweise Unternehmensreferenzen:
[87] Zum Nachweis der Referenzen hat der Unternehmer das für das jeweilige Los vorgesehene Tabellenblatt im Formblatt Leistungsfähigkeit vollständig auszufüllen.
[88] In den Nachweisen über erbrachte Leistungen (Referenzen) ist eine Auskunftsperson anzuführen. Die BBG behält sich vor, nähere Auskünfte von dieser einzuholen.
[89] Nachweise Fachkräfte:
[90] Zum Nachweis der technischen Fachkräfte hat der Unternehmer das für das jeweilige Los vorgesehene Tabellenblatt im Formblatt Leistungsfähigkeit vollständig auszufüllen.
[91] Bei Zweifel an den Angaben des Unternehmers behält sich die BBG vor, weitere Nachweise vom Unternehmer (z.B. Ausbildungsnachweise, Bestätigung der Sozialversicherung über die Anmeldung) einzuholen.
[…]
6.2 Das Angebot
6.2.1 Anforderungen
[107] Die Anforderungen an die vom Bieter zu legenden Angebote sind in den Ausschreibungsunterlagen angeführt. Dabei gibt es jedoch unterschiedliche Arten von Anforderungen.
[108] Muss-Anforderungen sind vom Bieter zwingend zu erfüllende Anforderungen.
[109] Muss-Anforderungen sind:
• Alle Anforderungen, die nicht ausdrücklich als Soll-Anforderung gekennzeichnet sind.
[110] Soll-Anforderungen sind Anforderungen, deren Erfüllung dem Auftraggeber einen Mehrwert bietet, aber nicht zwingend erforderlich ist. Eine Nichterfüllung einer Soll-Anforderung führt nicht zum Ausscheiden des Angebotes. Die Erfüllung der Soll-Forderung wird in der Bewertung nach den Zuschlagskriterien berücksichtigt.
[111] Soll-Forderungen sind:
• Alle im Leistungsverzeichnis mit „SOLL“ gekennzeichneten Anforderungen
[…]
6.2.5 Fact-Sheets
[120] Für folgende im Leistungsverzeichnis in den Tabellenblättern „Materialeigenschaften und SOLL-Forderungen“ ausgewiesenen Positionen ist ein separates Fact-Sheet zu erstellen:
[121] Für das Los 1:
• Holz- und Plattenwerkstoffe (Materialeigenschaften, Punkt 2.2)
• Eingesetzte Stoffe (Materialeigenschaften, Punkt 5.5)
• Darstellung der beiden Fußvarianten (SOLL-Forderung, Punkt 1)
• Schallabsorberklasse (SOLL-Forderung, Punkt 2)
[122] In den Fact-Sheets müssen zumindest folgende Produktinformationen enthalten sein:
• ein Fact-Sheet als Farbübersicht mit Abbildungen sämtlicher angebotenen Oberflächendekore und Metallgestelle
• ein Fact-Sheet als Farbübersicht mit Abbildungen sämtlicher angebotenen Stoffkollektionen und Farben, mit den dazugehörigen Zertifikaten, Prüfberichte oder sonstigen Nachweisen, woraus die Erfüllung des geforderten Brandverhalten nach den gültigen europäischen Normen (Materialeigenschaften, Punkt 5.2) eindeutig hervorgeht.
• Herstellerbezeichnung(en) und Artikelnummern
• Zertifikate, Prüfberichte, Produktdatenblätter der Hersteller sowie sonstige Nachweise für die akustisch wirksamen Fronten und Rückwände sowie akustisch wirksamen Tischpaneele, woraus die Erfüllung der geforderten bzw. angebotenen Schallabsorberklasse gemäß ÖNORM EN ISO 11654 eindeutig hervorgeht.
• eine etwaige Erfüllung einer SOLL-Forderung sollte auf dem Fact-Sheet des jeweiligen Produktes beschrieben sein und mittels einer Abbildung bzw. einer Information dargestellt werden.
[…]
6.2.8 Form und Inhalt des Angebotes
[…]
[136] Das Angebot ist in deutscher Sprache abzugeben. Sämtliche Beilagen sind in deutscher Sprache beizulegen. Soweit die Beilagen nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind diese in beglaubigter deutscher Übersetzung ebenfalls in Kopie vorzulegen.
[…]
6.3 Bewertung der Angebote
[…]
6.3.1 Zuschlagskriterien Los 1

[…]
6.3.1.2 SOLL-Forderungen Los 1
[148] Für die Erfüllung der im Leistungsverzeichnis gekennzeichneten SOLL-Forderungen erhält der Bieter die im Leistungsverzeichnis (Tabellenblatt SOLL-Forderungen) jeweils angeführte Punkteanzahl. Es können maximal 22,00 Punkte für die Erfüllung von SOLL-Forderungen erreicht werden.
[…]”
Die Ausschreibungsunterlage „Kommerzielle Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung” lautet auszugsweise:
„[…]
1.2 Aktionsplan für nachhaltige öffentliche Beschaffung
[03] Der Leistungsgegenstand steht im Zusammenhang mit einer naBe-relevanten Beschaffungsgruppe (13.2 Spezifikation für die Beschaffung von Möbeln und 14.1 für die Beschaffung von Textilien) entsprechend dem Aktionsplan für nachhaltige Beschaffung 2021.
[…]
5.2 Rechtsgültiger Abruf konkreter Leistungen
[…]
5.2.2 Direktabrufe
[23] Direktabrufe sind zulässig für alle im Leistungsverzeichnis definierten Produkte, sofern die Leistungs- und Vertragsbedingungen nicht geändert werden.
[24] Die jeweiligen konkreten Zuschläge werden unmittelbar auf Grund der Bedingungen des ursprünglichen Angebotes erteilt, § 365 BVergG 2018 bleibt davon unberührt.[24] Die jeweiligen konkreten Zuschläge werden unmittelbar auf Grund der Bedingungen des ursprünglichen Angebotes erteilt, Paragraph 365, BVergG 2018 bleibt davon unberührt.
5.2.3 Abruf mit Konkretisierung
[25] Abrufe mit Konkretisierung sind zulässig für alle nicht im Leistungsverzeichnis definierten Produkte, oder wenn die Leistungs- und Vertragsbedingungen geändert werden.
[26] Die jeweiligen konkreten Zuschläge werden in diesem Fall erst nach schriftlicher Aufforderung zur Konkretisierung (Vervollständigung, Abänderung oder Verbesserung) des jeweiligen Angebotes nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung ursprünglich genannten Bedingungen / auf Grundlage der vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung erteilt.
[27] Im Falle der Konkretisierung der Angebote dürfen folgende Änderungen jedenfalls nicht vorgenommen werden:
• Veränderungen an den Bestimmungen hinsichtlich
• e-Shop (Punkt 5.3)
• Auftragnehmer und BBG (Punkt 6)
• Rechnungslegung (Punkt 10)
• Berichtspflicht (Punkt 6.4)
• Grenzen der Laufzeit der Einzelaufträge (Punkt 14.2)
• Ergänzungen oder Abänderungen die dazu führen, dass der Auftrag Möbel der folgenden Produktgruppen umfasst:
• Massivholzmöbel
• Bürodrehstühle
• Besucher- oder Konferenzstühle
• Schulmöbel
• Teeküchen
• sonstige wesentliche Änderungen gemäß § 155 Abs. 1 BVergG 2018, wie etwa Änderungen des Leistungsgegenstandes, die wesentlich andere Angebote oder einen veränderten Bieterkreis für den Abschluss der Rahmenvereinbarung zur Folge gehabt hätten.• sonstige wesentliche Änderungen gemäß Paragraph 155, Absatz eins, BVergG 2018, wie etwa Änderungen des Leistungsgegenstandes, die wesentlich andere Angebote oder einen veränderten Bieterkreis für den Abschluss der Rahmenvereinbarung zur Folge gehabt hätten.
[…]
5.3.3 Bestellungen
[55] Der Zuschlag konkreter Einzelaufträge (Abruf) auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung ist über den e-Shop der BBG zu tätigen.
[56] Die Abrufe erfolgen grundsätzlich mittels „Katalogbestellung“. Bei Katalogbestellungen werden die jeweils im Katalog abgebildeten Leistungen unmittelbar zu den hinterlegten Konditionen bestellt.
[57] Darüber hinaus sind „Freitextbestellungen“ möglich. Bei einer Freitextbestellung werden die jeweils vom Abruf umfassten Leistungen sowie der Wert unter Bezugnahme auf das Angebot des Auftragnehmers manuell im e-Shop eingetragen. Das entsprechende Angebot wird als Anhang im e-Shop hochgeladen und der Bestellung angehängt
[..]
7 Leistungsgegenstand
[101] Die Leistung ist gemäß den Vorgaben in der jeweiligen Beilage „Leistungsbeschreibung“ je Los und den technischen Spezifikationen im „Leistungsverzeichnis“ je Los auszuführen.
[102] Der in den unterschiedlichen Leistungsverzeichnissen definierte „Warenkorb“ ist keine abschließende Darstellung des Leistungsgegenstandes. Die Vergabe von Einzelabrufen gemäß Punkt 5.2.2 ist ausschließlich innerhalb des Leistungsgegenstandes jedes Loses möglich.
[103] Produkte, welche in den Leistungsgegenstand des jeweiligen Loses fallen, dürfen auch im Falle einer Konkretisierung gemäß Punkt 5.2.3 nicht über ein anderes Los abgerufen werden.
[…]
8.2 Beratung, Planung und Angebotslegung
[107] Ab einem geplanten Abrufumfang von mindestens zehn Möbelstücken, hat der Auftragnehmer für die folgenden Beratungs- und Planungsdienstleistungen zur Verfügung zu stehen.
[…]
8.6 Lieferfristen
[128] Lieferung, Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes haben innerhalb der vom Auftragnehmer angebotenen verkürzten Lieferfristen nach Auftragserteilung zu erfolgen. Die Lieferfristen enthalten nicht die Abnahmefrist von 15 Werktagen (siehe Punkt 8.6 )
[129] Wurde keine verkürzte Lieferfrist angeboten, haben Lieferung, Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes ehest möglich, spätestens innerhalb der folgend angeführten Fristen nach Auftragserteilung zu erfolgen.
[130] Los 1:

[..]
11.2 Mitarbeiter des Auftragnehmers und personenbezogene Sicherheitserfordernisse
[…]
[218] Weiters hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die mit dem Auftraggeber in Kontakt treten, die deutsche Sprache im erforderlichen Ausmaß beherrschen und auch nur solche Mitarbeiter für Tätigkeiten an Orten des Auftraggebers zum Einsatz kommen.
[219] Der Auftragnehmer hat weiters Sorge zu tragen, dass sämtliche hier genannten Verpflichtungen auch im Hinblick auf die von Drittunternehmen eingesetzten Mitarbeiter eingehalten werden und hat hierfür entsprechende Vorkehrungen mit diesen Drittunternehmen zu treffen.
[…]
12.3 Verzug – Vertragsstrafe
[267] Verzögert sich aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, die Erbringung einer Leistung bzw. eines getrennt abzunehmenden Teiles der Leistung, oder gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, dadurch in Verzug, dass er die geschuldete Leistung bzw. einen getrennt abzunehmenden Teil gar nicht, nicht am gehörigen Ort, nicht auf die vereinbarte Weise oder nicht zum festgelegten jeweiligen Leistungstermin erbringt oder die vertraglich vereinbarten Garantie- und Reaktionszeiten nicht einhält, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt,
a) auf Erfüllung zu bestehen und Vertragsstrafe für jeden Kalendertag des Verzuges zu fordern, oder
b) unbeschadet des Rechtes auf Geltendmachung einer Vertragsstrafe unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Einzelabruf zurückzutreten. Die Vertragsstrafe kann in diesem Fall nur bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gefordert werden.
[268] Als Vertragsstrafe kann der Auftraggeber pro Kalendertag des Verzuges den höheren der folgenden Beträge fordern:
a) € 50,--
b) 0,5 % des jeweiligen Abrufpreises inklusive Umsatzsteuer.
[269] Der Berechnungszeitraum für die Vertragsstrafe beginnt mit dem 1. Tag des Verzuges.
[270] Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, im Falle von Streitigkeiten von sich aus die Leistungen einzustellen.
[271] Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. Diese Vertragsstrafe ist jedenfalls mit 15 % des Abrufpreises (exkl. allfälliger Logistikkosten) begrenzt.
[272] Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bei Vorliegen von Verschulden des Auftragnehmers bleibt unberührt.
[…]”
Im Dokument „Leistungsverzeichnis” sind die Tabellenblätter „Preisblatt”, „Materialeigenschaften” und „Soll-Forderungen” zu finden. Erläuternd steht unter Tabellenblatt „Materialeigenschaften”:
„[..]
Österreichischer Aktionsplan zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung
Nachhaltige Beschaffung ist die Beschaffung umweltfreundlicher Produkte und Leistungen, die den Geboten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit folgt und bei deren Herstellung bzw. Erbringung soziale Standards eingehalten werden.
In dieser Ausschreibung wird die naBe-Konformität des Leistungsgegenstandes in den untenstehenden Punkten anhand der technisch verpflichtenden Spezifikationen des aktuellen naBe-Aktionsplans des Kapitels 13.1.zwingend gefordert.
[…]”.
Weiters ist im Tabellenblatt „Materialeigenschaften” unter Punkt 2.3 Folgendes festgelegt:
„[…]
Mindestens 50 % des verwendeten Holzes stammt aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung und muss einer der 5 folgenden Varianten entsprechen:
1) Bei Holz aus Ländern, in denen eine Pflicht zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung gesetzlich verankert ist (z. B. Ö, D, CH), Nachweis durch den Kaufvertrag mit dem lokalen Holzlieferanten oder durch einen entsprechenden Nachweis durch den Vorlieferanten (Großhändler)
2) Bei Holz aus Ländern, in denen die Pflicht zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung gesetzlich verankert ist (z. B. Österreich und Deutschland), Nachweis über ein Rückverfolgungssystem, das die gesamte Produktionskette vom Wald zum Produkt umfasst und ggf. Teil eines Managementsystems wie ISO 9000 ist
3) Zertifikate von FSC 100 %, PEFC oder „Holz von Hier“ für die Rückverfolgbarkeit der Produktkette
4) Bei Holz aus einem Land außerhalb der EU, das Partnerland gemäß der VO (EU) Nr. 2173/2005171 ist, das Holz/Holzprodukt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und für das Holz/Holzprodukt eine vom Bundesamt für Wald anerkannte FLEGT-Genehmigung vorliegt
5) ein gleichwertiger Nachweis
[…]”
Als Erläuterung zu den Tabellenblättern steht im Tabellenblatt „SOLL-Forderung” unter Punkt 5 „verkürzte Lieferfristen”:
„[..]
Der Bieter hat die Möglichkeit eine verkürzte Lieferfrist je Staffel anzubieten. Eine Punkteerreichung ist erst ab einer Reduktion der maximalen Lieferfrist je Staffel vorgesehen. Es ist nicht möglich eine längere Lieferfrist als die maximalen Fristen laut Rahmenvereinbarung anzubieten.
[…]”.
Unter Punkt 3 „Umweltmanagementsystem” im Tabellenblatt „SOLL-Forderungen” ist Folgendes festgelegt:
„[…]

[…]”
Die Ausschreibungsunterlage „Leistungsbeschreibung” lautet auszugsweise:
„[…]
1 Allgemeines
[01] Anzubieten sind robuste, zweckmäßige und vielseitig konfigurierbare Möbelelemente für Büroarbeitsplätze in öffentlichen Gebäuden, an denen sowohl Bildschirmarbeit als auch manuelle Schreibarbeit verrichtet werden kann.
[02] Die Möbel müssen grundsätzlich Serienmöbel sein. Ausnahmen sind nur hinsichtlich einzelner Module zulässig. Sollten einzelne Module nicht im entsprechenden Serienprogramm enthalten sein, verstehen sich diese als der jeweiligen Serie entsprechend ausgeführt angeboten.
[...]”
Im Formblatt „Leistungsfähigkeit” sind die Tabellenblätter für die Umsatzanforderungen und die Referenzangaben zu finden. Im Tabellenblatt zum Nachweis der Referenzen sind folgende Angaben anzugeben:
„[…]
[…]”
Gemäß der „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen” unter Punkt 2.8. ist für die Kontrolle dieses Vergabefahrens die zuständige Behörde das Bundesverwaltungsgericht.
Die AG führte im Rahmen der Angebotsprüfung eine vertiefte Preisprüfung durch. Diesbezüglich erfolgten an die mitbeteiligte Partei zwei Aufklärungsschreiben.
Die AG kam insgesamt ihrer Prüfpflicht der Angebote ordnungsgemäß nach.
Die Auswahlentscheidung betreffend Los 1 vom 09.03.2026 erging zu Gunsten der mitbeteiligten Partei.
Gegen diese Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 09.03.2026 hinsichtlich des Los 1 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung.
Mit GZ W279 2339150-1/6E wurde am 27.03.2026 eine – die Rahmenvereinbarung abzuschließende in eventu Zuschläge zu erteilende in eventu Fortsetzung des Vergabeverfahrens betreffend Los 1 untersagende – einstweilige Verfügung erlassen.
Die AG hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch einen Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. eine Zuschlagserteilung erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts, im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Echtheit und Richtigkeit von herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Diese Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche in den Unterlagen traten nicht auf.
Unstrittig ist, dass die Ausschreibung nicht angefochten worden ist und daher bestandfest ist. Dies ergibt sich ebenso aus den glaubwürdigen Angaben der AG in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 5).
Dass die Antragstellerin innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot zu Los 1 gelegt hat, ist unstrittig.
Die Feststellung, dass die Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 09.03.2026 hinsichtlich des Loses 1 die Nichtigerklärung beantragte, ist unstrittig.
Die Feststellungen zur Ausschreibung, insbesondere zu den festgelegten Zuschlagskriterien, Eignungskriterien, Befugnissen, Nachweiserbringungen, Referenzangaben, „Soll-Forderungen”, Angaben im „Preisblatt” und zu den „Materialeigenschaften”, gründen sich auf die vorgelegten unstrittigen Unterlagen des Vergabeaktes zu den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen (vgl. OZ 10). Die Feststellungen zur Ausschreibung, insbesondere zu den festgelegten Zuschlagskriterien, Eignungskriterien, Befugnissen, Nachweiserbringungen, Referenzangaben, „Soll-Forderungen”, Angaben im „Preisblatt” und zu den „Materialeigenschaften”, gründen sich auf die vorgelegten unstrittigen Unterlagen des Vergabeaktes zu den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen vergleiche OZ 10).
Die Feststellungen zur unionsweiten Bekanntmachung und zu den Ausschreibungsunterlagen gründen sich auf den unstrittigen Vergabeakt.
Die Feststellungen, dass die AG im Rahmen der Angebotsprüfung eine vertiefte Preisprüfung durchführte und diesbezüglich Aufklärungsschreiben an die MB übermittelte, gründen sich auf den unstrittigen Vergabeakt (vgl. OZ 10).Die Feststellungen, dass die AG im Rahmen der Angebotsprüfung eine vertiefte Preisprüfung durchführte und diesbezüglich Aufklärungsschreiben an die MB übermittelte, gründen sich auf den unstrittigen Vergabeakt vergleiche OZ 10).
Die Feststellung, dass die AG insgesamt ihrer Prüfpflicht der Angebote ordnungsgemäß nachkam, gründet sich auf den unstrittigen Vergabeakt, auf die Angaben in den Schriftsätzen und auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. OZ 09, OZ 10, OZ 18 und OZ 22)Die Feststellung, dass die AG insgesamt ihrer Prüfpflicht der Angebote ordnungsgemäß nachkam, gründet sich auf den unstrittigen Vergabeakt, auf die Angaben in den Schriftsätzen und auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche OZ 09, OZ 10, OZ 18 und OZ 22)
Die Feststellung, dass die Auswahlentscheidung vom 09.03.2026 zu Gunsten der MB ausging, ist unstrittig.
Dass das gegenständliche Vergabeverfahren weder widerrufen wurde, noch ein Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. eine Zuschlagserteilung erteilt wurde, gründet sich auf die Angaben der AG (vgl. Schriftsatz vom 25.03.2026, OZ 09).Dass das gegenständliche Vergabeverfahren weder widerrufen wurde, noch ein Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. eine Zuschlagserteilung erteilt wurde, gründet sich auf die Angaben der AG vergleiche Schriftsatz vom 25.03.2026, OZ 09).
Soweit das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zum Angebot der MB und zu deren Angebotskalkulation bzw. deren Angebotsangaben trifft, erfolgt dies in Abwägung der Notwendigkeit, einerseits ein faires Verfahren zu gewährleisten und andererseits Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen (EuGH 14.02.2008, C-450/06, Varec, Rn 51; VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187; VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207). Nach dem Modell des Europäischen Gerichtshofes kann das Gericht alle Informationen einsehen und dann entscheiden, welche Tatsachen es geschwärzt oder ungeschwärzt in seinen Akt nimmt und damit den Parteien des Nachprüfungsverfahrens zugänglich macht (SA GA Eleanor Sharpston 25.10.2007, C-450/06; Varec, Rn 51). Der Schutz der Vertraulichkeit im Nachprüfungsverfahren richtet sich nach § 17 Abs. 3 AVG iVm § 337 BVergG 2018. Die abschließende Beurteilung, welche Unterlagen vertraulich zu behandeln sind, obliegt dem Bundesverwaltungsgericht (zu § 21 Abs. 2 VwGVG siehe VfGH 02.07.2015, G 204/2014). Die vertrauliche Behandlung von Unterlagen und Informationen bedingt auch, dass sie entsprechend dem Grundsatz des fairen Verfahrens in Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht in die Feststellungen des Erkenntnisses aufgenommen werden können.Soweit das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zum Angebot der MB und zu deren Angebotskalkulation bzw. deren Angebotsangaben trifft, erfolgt dies in Abwägung der Notwendigkeit, einerseits ein faires Verfahren zu gewährleisten und andererseits Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen (EuGH 14.02.2008, C-450/06, Varec, Rn 51; VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187; VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207). Nach dem Modell des Europäischen Gerichtshofes kann das Gericht alle Informationen einsehen und dann entscheiden, welche Tatsachen es geschwärzt oder ungeschwärzt in seinen Akt nimmt und damit den Parteien des Nachprüfungsverfahrens zugänglich macht (SA GA Eleanor Sharpston 25.10.2007, C-450/06; Varec, Rn 51). Der Schutz der Vertraulichkeit im Nachprüfungsverfahren richtet sich nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 337, BVergG 2018. Die abschließende Beurteilung, welche Unterlagen vertraulich zu behandeln sind, obliegt dem Bundesverwaltungsgericht (zu Paragraph 21, Absatz 2, VwGVG siehe VfGH 02.07.2015, G 204 aus 2014,). Die vertrauliche Behandlung von Unterlagen und Informationen bedingt auch, dass sie entsprechend dem Grundsatz des fairen Verfahrens in Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht in die Feststellungen des Erkenntnisses aufgenommen werden können.
Vor diesem Hintergrund werden in der gegenständlichen Konstellation ins Detail gehende Informationen zur Angebotskalkulation und zur konkreten Beziehung der vertieft geprüften Leistungsposition der mitbeteiligten Partei gegenüber den verbliebenen Bietern nicht offengelegt. Weitergehende Informationen stellen schützenswerte Informationen dar, deren vertrauliche Behandlung zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der mitbeteiligten Partei und zur Wahrung des fairen und lauteren Wettbewerbs geboten erscheint, da die verbliebenden Bieter als weitere Partner der für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossenen Rahmenvereinbarung „Büromöbel (außer Bund)“, BBG-GZ. 2101.05187, insofern durch Bekanntgabe von Details der Kalkulation der betreffenden Position Kenntnis über die Höhe der angebotenen Preise in den anderen Preispositionen sowie damit einen Wettbewerbsvorteil bei allfälligen weiteren Abrufen aus der Rahmenvereinbarung erlangen könnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Anzuwendendes Recht:
3.1.1. Maßgebliche Rechtslage
Gemäß § 376 zweiter Abs. 6 Z 1 BVergG 2018 treten die dort genannten Bestimmungen mit dem dem Tag der Kundmachung (27.02.2026) folgenden Tag in Kraft und die dort genannten Bestimmungen außer Kraft. Sie sind dennoch nach § 376 zweiter Abs. 6 Z 5 lit a BVergG 2018 auf zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Vergabeverfahren anzuwenden. Für Vergabekontrollverfahren ordnet § 376 zweiter Abs. 6 Z 3 BVergG 2018 an, dass die in dieser Ziffer genannten Bestimmungen am selben Tag in und außer Kraft treten. § 376 zweiter Abs. 6 Z 5 lit. d BVergG 2018 ordnet an, dass auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem in § 376 zweiter Abs. 6 Z 3 BVergG 2018 genannten Zeitpunkt anhängig werden, die dort genannten Bestimmungen anzuwenden sind. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren am 18.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurde, ist es nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl I 2026/8 zu führen. Das Vergabeverfahren hingegen ist nach den im Zeitpunkt seiner Einleitung geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Diese sind das BVergG 2018 in der Fassung BGBl II 2019/91.Gemäß Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer eins, BVergG 2018 treten die dort genannten Bestimmungen mit dem dem Tag der Kundmachung (27.02.2026) folgenden Tag in Kraft und die dort genannten Bestimmungen außer Kraft. Sie sind dennoch nach Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer 5, Litera a, BVergG 2018 auf zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Vergabeverfahren anzuwenden. Für Vergabekontrollverfahren ordnet Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer 3, BVergG 2018 an, dass die in dieser Ziffer genannten Bestimmungen am selben Tag in und außer Kraft treten. Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer 5, Litera d, BVergG 2018 ordnet an, dass auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem in Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer 3, BVergG 2018 genannten Zeitpunkt anhängig werden, die dort genannten Bestimmungen anzuwenden sind. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren am 18.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurde, ist es nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl römisch eins 2026/8 zu führen. Das Vergabeverfahren hingegen ist nach den im Zeitpunkt seiner Einleitung geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Diese sind das BVergG 2018 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) lauten:
„Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
„Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
(7) […]“
3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. […]
15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
aa) im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
bb) [...]
jj) bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb), dd) oder ee), wobei die Zuschlagsentscheidung die Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung darstellt; der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;jj) bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß Sub-Litera, a, a,), bb), dd) oder ee), wobei die Zuschlagsentscheidung die Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung darstellt; der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
kk) [...]
b) […]
22. Kriterien:
a) Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, objektiven, nicht diskriminierenden, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, bei Innovationspartnerschaften, bei nicht offenen Wettbewerben oder im wettbewerblichen Dialog erfolgt.
[…]
c) Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen Mindestanforderungen betreffend die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignung) an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.
d) Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium
aa) sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die niedrigsten Kosten oder die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird; die Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen und müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen, oder
bb) ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis.
Zuschlagskriterien stehen gemäß sublit. aa mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.Zuschlagskriterien stehen gemäß Sub-Litera, a, a, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.
[…]
Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sindParagraph 4, (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind
1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände oder
2. Einrichtungen, die
a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
b) zumindest teilrechtsfähig sind und
c) überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, c) überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind,
3. Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.3. Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder 2 bestehen.
[…]
Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 20, (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
[…]
(3) Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.
[…]
(5) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit und Nachhaltigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz, Reduktion der Flächeninanspruchnahme, Priorität der Lebenszykluskosten) oder des Tierschutzes bei der Beschreibung der Leistung, der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Eignungs- oder Zuschlagskriterien oder von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.
[…]
(7) Im Vergabeverfahren kann auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch deren Berücksichtigung bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Eignungs- oder Zuschlagskriterien erfolgen.
[…]
2. Unterabschnitt
Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise
Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
§ 79. (1) Unbeschadet des § 21 Abs. 1 muss die Eignung spätestensParagraph 79, (1) Unbeschadet des Paragraph 21, Absatz eins, muss die Eignung spätestens
1. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
[…]
Nachweis der Befugnis
§ 81. (1) Der öffentliche Auftraggeber hat als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 80 Abs. 1 Z 1 die Vorlage einer Urkunde über die Eintragung des Unternehmers im betreffenden in Anhang IX angeführten Berufs- oder Handelsregister des Sitzstaates oder die Vorlage der betreffenden in Anhang IX genannten Bescheinigung festzulegen.Paragraph 81, (1) Der öffentliche Auftraggeber hat als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, die Vorlage einer Urkunde über die Eintragung des Unternehmers im betreffenden in Anhang römisch neun angeführten Berufs- oder Handelsregister des Sitzstaates oder die Vorlage der betreffenden in Anhang römisch neun genannten Bescheinigung festzulegen.
[…]
Das Angebot
Allgemeine Bestimmungen
§ 125. (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.Paragraph 125, (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
[…]
2. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
Allgemeine Bestimmungen
§ 134. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.Paragraph 134, Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
Vorgehen bei der Prüfung
§ 135. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.Paragraph 135, (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
1. ob den in § 20 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;1. ob den in Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
2. nach Maßgabe der §§ 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;2. nach Maßgabe der Paragraphen 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;
3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
4. die Angemessenheit der Preise;
5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung
§ 137. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.Paragraph 137, (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
(2) Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wenn(2) Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Absatz 3, vertieft prüfen, wenn
1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder
3. nach der Prüfung gemäß Abs. 1 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.3. nach der Prüfung gemäß Absatz eins, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
(3) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
1. im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind,
2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und
3. die gemäß § 105 Abs. 2 geforderte oder vom Bieter gemäß § 128 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.3. die gemäß Paragraph 105, Absatz 2, geforderte oder vom Bieter gemäß Paragraph 128, Absatz 2, vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
Vergabe von öffentlichen Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen
§ 155. (1) Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen. Paragraph 155, (1) Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.
(2) Aufträge, die aufgrund einer gemäß § 154 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Abs. 3 bis 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. den öffentlichen Auftraggebern und jenem Unternehmer bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren und die in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 154 Abs. 1 eindeutig identifiziert wurden. (2) Aufträge, die aufgrund einer gemäß Paragraph 154, abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Absatz 3 bis 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. den öffentlichen Auftraggebern und jenem Unternehmer bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren und die in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 154, Absatz eins, eindeutig identifiziert wurden.
(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmer abgeschlossen, so kann der Zuschlag hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge
1. unmittelbar dem aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilt werden, oder
2. der öffentliche Auftraggeber kann den Unternehmer zuerst schriftlich auffordern, sein Angebot
a) auf der Grundlage der ursprünglichen Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder
b) sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, auf der Grundlage der vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder
c) auf der Grundlage von anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen
erforderlichenfalls zu verbessern, zu vervollständigen oder abzuändern und erst danach den Zuschlag nach den in der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilen.
(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen, so kann der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge
1. unmittelbar aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, oder
2. nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb oder
3. teilweise ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb und teilweise nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb
erteilt werden.
(5) Sofern alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der Zuschlag ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb einer Partei der Rahmenvereinbarung erteilt werden. In der Ausschreibung für eine derartige Rahmenvereinbarung sind die Zuschlagskriterien für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge festzulegen. Sollen Aufträge gemäß Abs. 4 Z 3 teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, so sind in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung darüber hinaus (5) Sofern alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der Zuschlag ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb einer Partei der Rahmenvereinbarung erteilt werden. In der Ausschreibung für eine derartige Rahmenvereinbarung sind die Zuschlagskriterien für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge festzulegen. Sollen Aufträge gemäß Absatz 4, Ziffer 3, teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, so sind in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung darüber hinaus
1. die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zuschlagserteilung gemäß Abs. 4 Z 3, 1. die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zuschlagserteilung gemäß Absatz 4, Ziffer 3,,
2. die objektiven Kriterien, die der Entscheidung zugrunde liegen, ob bestimmte Leistungen teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden und
3. jene Bedingungen der Rahmenvereinbarung, welche einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb unterliegen können,
festzulegen. Die Möglichkeit der Vergabe teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 3 besteht auch für jene Lose einer Rahmenvereinbarung, für deren Vergabe alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedingungen für andere Lose derselben Rahmenvereinbarung festgelegt wurden. festzulegen. Die Möglichkeit der Vergabe teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 3, besteht auch für jene Lose einer Rahmenvereinbarung, für deren Vergabe alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedingungen für andere Lose derselben Rahmenvereinbarung festgelegt wurden.
(6) Sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der erneute Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2 (6) Sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der erneute Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 2,
1. auf der Grundlage der ursprünglichen und nunmehr vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge, oder
2. auf der Grundlage von anderen, in der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen
erfolgen.
(7) Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2 oder 3 kann der öffentliche Auftraggeber, sofern Abs. 8 und 9 nicht zur Anwendung kommen, den Zuschlag entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens erteilen: (7) Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 kann der öffentliche Auftraggeber, sofern Absatz 8 und 9 nicht zur Anwendung kommen, den Zuschlag entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens erteilen:
1. Vor der Vergabe jedes Einzelauftrages konsultiert der öffentliche Auftraggeber schriftlich jene Parteien der Rahmenvereinbarung, die in der Lage sind, die konkret nachgefragte Leistung zu erbringen.
2. Der öffentliche Auftraggeber setzt eine angemessene Frist für die Abgabe neuer Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei hat der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstandes und die für die Übermittlung der Angebote und der sonstigen Unterlagen erforderliche Zeit zu berücksichtigen.
3. Die Angebote sind schriftlich einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht geöffnet werden.
4. Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich des Zuschlages gelten die §§ 143 bis 145. 4. Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich des Zuschlages gelten die Paragraphen 143 bis 145,
[…]
(10) Auf den Widerruf eines Verfahrens gemäß Abs. 3 bis 9 sind die §§ 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden. (10) Auf den Widerruf eines Verfahrens gemäß Absatz 3 bis 9 sind die Paragraphen 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Senatszuständigkeit und –zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) […]
Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Zuständigkeit
§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
[…]
(5) […]
Einleitung des Verfahrens
§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
[…]
(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 344. (1) Ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 344, (1) Ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
6. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder
2. er nicht innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt wird.2. er nicht innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt wird.
[…]
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn Paragraph 347, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich
der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.
(3) Erklärt das Bundesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und formale Zulässigkeit des Antrages
Auftraggeberinnen im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 sind die Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste.Auftraggeberinnen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 sind die Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste.
Gemäß den Angaben der Auftraggeberin zielt das gegenständliche Vergabeverfahren auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer hinsichtlich Los 1 über die Lieferung, Montage und Herstellung von Büromöbeln ab. Es handelt sich um einen Lieferauftrag (iSd § 6 BVergG 2018). Der geschätzte Auftragswert liegt gemäß den Angaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Gemäß den Angaben der Auftraggeberin zielt das gegenständliche Vergabeverfahren auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer hinsichtlich Los 1 über die Lieferung, Montage und Herstellung von Büromöbeln ab. Es handelt sich um einen Lieferauftrag (iSd Paragraph 6, BVergG 2018). Der geschätzte Auftragswert liegt gemäß den Angaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018.
Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs. 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs. 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ist sohin gegeben.
Da darüber hinaus das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Mit Schriftsatz vom 18.03.2026 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 09.03.2026. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit jj BVergG 2018. Mit Schriftsatz vom 18.03.2026 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 09.03.2026. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, j, j, BVergG 2018.
3.3. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung betreffend Los 1
3.3.1 Vorbemerkungen
Die Antragstellerin beantragte die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung im Wesentlichen deshalb, weil sie bezweifle, dass die AG ihrer zur Wahrung der Bietergleichbehandlung notwendigen Prüfpflicht der Angebotsangaben insbesondere der ausschreibungsfestgelegten Eignungskriterien der erforderlichen Fachkräfte, der Angemessenheit der Preise, der zu erbringenden Befugnisse und Nachweise, der angegebenen verkürzten Lieferfrist sowie der angegebenen Referenzen nachgekommen ist. Deshalb wäre das Angebot der MB auszuscheiden gewesen.
Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandfest sind (vgl. VwGH vom 17.06.2014, 2013/04/0029). In Folge dessen sind diese nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote, wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten. Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (vgl. ständige Rsp. z.B. VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 14.04.2011, 2008/04/0065; VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072). Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich (vgl. EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; EuGH 06.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell´Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen (vgl. § 138 Abs. 1 BVergG 2018; ua EuGH 10.10.2013, C336/12, Manova, mwN; 02.06.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, mwN; 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gamma; VwGH 15.03.2017, Ra 2014/04/0052; ua BVwG 22.11.2019, W187 2224114-2/43E). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeberinnen ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (vgl. VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der AG im Zuge des Vergabeverfahrens. Ist demnach eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandfest geworden, ist sie – unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre – der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (vgl. ua VwGH 18.01.2021, Ra 2019/04/0083; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038 mwN; Reisner in Heid/Preslmayr [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht 4 [2005], Rz 1946). Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandfest sind vergleiche VwGH vom 17.06.2014, 2013/04/0029). In Folge dessen sind diese nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote, wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten. Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden vergleiche ständige Rsp. z.B. VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 14.04.2011, 2008/04/0065; VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072). Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich vergleiche EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; EuGH 06.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell´Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen vergleiche Paragraph 138, Absatz eins, BVergG 2018; ua EuGH 10.10.2013, C336/12, Manova, mwN; 02.06.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, mwN; 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gamma; VwGH 15.03.2017, Ra 2014/04/0052; ua BVwG 22.11.2019, W187 2224114-2/43E). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeberinnen ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen vergleiche VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der AG im Zuge des Vergabeverfahrens. Ist demnach eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandfest geworden, ist sie – unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre – der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen vergleiche ua VwGH 18.01.2021, Ra 2019/04/0083; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038 mwN; Reisner in Heid/Preslmayr [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht 4 [2005], Rz 1946).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen sowie Erklärungen sowohl der AG, der Bewerber und Bieter nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (vgl. VwGH 01.02.2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (vgl. ständige Rsp. bspw. VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (vgl. auch bspw. EuGH 22.06.1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebaelt“ Rn 39, Slg 1993, I-3353; EuGH 02.06.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (vgl. VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072; BVwG 16.04.2014, W187 2003334-1/25E), allenfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz vorliegen würde (vgl. bspw. EuGH 22.06. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebaelt“ Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA 28.11.2008, N/0131-BVA/12/2008-29).Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen sowie Erklärungen sowohl der AG, der Bewerber und Bieter nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an vergleiche VwGH 01.02.2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter vergleiche ständige Rsp. bspw. VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend vergleiche auch bspw. EuGH 22.06.1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebaelt“ Rn 39, Slg 1993, I-3353; EuGH 02.06.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen vergleiche VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072; BVwG 16.04.2014, W187 2003334-1/25E), allenfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz vorliegen würde vergleiche bspw. EuGH 22.06. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebaelt“ Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA 28.11.2008, N/0131-BVA/12/2008-29).
Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des AG im Zuge des Vergabeverfahrens (vgl. BVwG 01.08.2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen als Grundlage der Bewertung insbesondere des Angebots des AG zu ermitteln.Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des AG im Zuge des Vergabeverfahrens vergleiche BVwG 01.08.2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen als Grundlage der Bewertung insbesondere des Angebots des AG zu ermitteln.
3.3.2. Zur Befugnis:
Die Antragstellerin bringt zusammengefasst vor, dass die mitbeteiligte Partei nicht über die ausreichende Befugnis für die Auftragsausführung verfüge bzw. eine solche nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden sei.
Unter Punkt 2.1 Rz 3 der „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ ist festgehalten, dass auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer über die Lieferung, Montage und die Herstellung des verwendungswertigen Zustandes von Büromöbeln, Loungemöbel und Akustiklösungen abgezielt wird.
Dabei ist es nach den bestandfesten „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ unter Punkt 4.1 „Bietergemeinschaft“ in der Rz 44 zulässig, dass mehrere Unternehmer sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Dazu sind unter der Rz 45 folgende Voraussetzungen festgehalten:
„Beabsichtigten Unternehmer, sich mit anderen Unternehmern zu einer Bietergemeinschaft zusammenzuschließen, haben sie das Formblatt Besondere Erklärung für Bietergemeinschaften auszufüllen und zumindest folgende Angaben zu machen:
? die Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft; und
? die Aufgaben der einzelnen Unternehmer in der Bietergemeinschaft und die jeweils zu erbringenden Leistungen bei der Ausführung des Ausschreibungsgegenstandes im Auftragsfall.”
Hinsichtlich der Befugnis und dessen Nachweis, muss nach den Festlegungen in den „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ unter Punkt 5.2.1 „Allgemeines“ und unter Punkt 5.2.2 „Nachweise“ unter den Rz 74, 75 und 76 der Bieter für die Erbringung der vergabegegenständlichen Leistung befugt sein und diese mit dem Angebot nachweisen. Die Nachweise sind durch einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) oder einen Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis der Wirtschaftskammer nachzuweisen. Diese Auszüge dürfen nicht älter als sechs Monte sein. Ausländische Unternehmer haben dem Angebot eine entsprechende Urkunde über die Eintragung im Berufsregister oder Handelsregisters des Sitzungsstaates des Unternehmers oder die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung nachweislich vorzulegen.
Unter Punkt 6.2.8 „Form und Inhalt des Angebots“ der „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ ist unter Rz 136 festgelegt, dass das Angebot in deutscher Sprache zu erstellen ist sowie dass das Angebot alle in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Angaben und Bestandteile enthalten muss. Sind die Beilagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, sind diese in beglaubigter Übersetzung in Kopie vorzulegen.
Für den Leistungsgegenstand ist in der Ausschreibungsunterlage „Leistungsbeschreibung“ unter Punkt 1 „Allgemeines“, Rz 01 und 02 Folgendes bestandfest festgehalten:
„Anzubieten sind robuste, zweckmäßige und vielseitig konfigurierbare Möbelelemente für Büroarbeitsplätze in öffentlichen Gebäuden, an denen sowohl Bildschirmarbeit als auch manuelle Schreibarbeit verrichtet werden kann.
Die Möbel müssen grundsätzlich Serienmöbel sein. Ausnahmen sind nur hinsichtlich einzelner Module zulässig. Sollten einzelne Module nicht im entsprechenden Serienprogramm enthalten sein, verstehen sich diese als der jeweiligen Serie entsprechend ausgeführt angeboten.“
Zudem ist in den „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ unter Punkt 4.2 „Subunternehmer“ in der Rz 50 festgelegt, dass Unternehmer bei der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Leistung sich Subunternehmer bedienen können. Der Subunternehmer muss für die Ausführung des entsprechenden Teils der Leistung die erforderliche Befugnis, erforderliche technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zulässigkeit gemäß Punkt 5 der Ausschreibungsunterlagen besitzen.
Dazu ist weiters unter Punkt 4.2.3 „Prüfung der Subunternehmer“ in den „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ unter Rz 59 ersichtlich, dass die Subunternehmer im „Formblatt Subunternehmerliste“ unter Angabe des jeweiligen Leistungsanteils der Gesamtleistung anzuführen sind. Weiters ist vom Subunternehmer das ausgefüllte Formblatt „Verpflichtungserklärung Subunternehmer“ zu unterfertigen und sind die erforderlichen Befugnisse sowie Nachweise für die Eignung vorzulegen.
Aus § 81 Abs. 1 BVergG 2018 geht hervor, dass das Vorliegen der Befugnis sich nach den Vorschriften des Sitzstaates eines Unternehmens richtet. Ist ein Unternehmer in seinem Sitzstaat als befugt angesehen, dann ist dies von einem AG eines anderen Mitgliedstaates zu akzeptieren. Bei der Angebotsprüfung ist seitens des AG allein darauf abzustellen, ob der Unternehmer nach den Vorschriften seines Sitzstaates befugt ist. Ebenso richtet es sich nach dem Recht des Sitzstaates bei vorgesehenen Nachweisen durch Registerauskunft, Bescheinigung oder Erklärung. Ist im anderen Mitgliedstaat für die Ausübung der Tätigkeit keine Eintragung in ein amtliches Register bzw. eine Ausstellung einer Bescheinigung vorgesehen, dann kommt nur eine eidesstattliche Erklärung des Bieters in Frage (vgl. Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz 2018, 1. Lfg. 2020, zu § 81, Rz 24 und 25).Aus Paragraph 81, Absatz eins, BVergG 2018 geht hervor, dass das Vorliegen der Befugnis sich nach den Vorschriften des Sitzstaates eines Unternehmens richtet. Ist ein Unternehmer in seinem Sitzstaat als befugt angesehen, dann ist dies von einem AG eines anderen Mitgliedstaates zu akzeptieren. Bei der Angebotsprüfung ist seitens des AG allein darauf abzustellen, ob der Unternehmer nach den Vorschriften seines Sitzstaates befugt ist. Ebenso richtet es sich nach dem Recht des Sitzstaates bei vorgesehenen Nachweisen durch Registerauskunft, Bescheinigung oder Erklärung. Ist im anderen Mitgliedstaat für die Ausübung der Tätigkeit keine Eintragung in ein amtliches Register bzw. eine Ausstellung einer Bescheinigung vorgesehen, dann kommt nur eine eidesstattliche Erklärung des Bieters in Frage vergleiche Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz 2018, 1. Lfg. 2020, zu Paragraph 81,, Rz 24 und 25).
Fallkonkret ist die mitbeteiligte Partei eine Bietergemeinschaft, welche aus einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, als Mitglied 1 bezeichnet, und einem Unternehmen mit Sitz in Polen, als Mitglied 2 bezeichnet, besteht. Darüber hinaus bedient sich die Bietergemeinschaft einer Subunternehmerin mit Sitz in Österreich, welche bekannt gegeben wurde.
In der ausgefüllten und unterfertigten Erklärung der Bietergemeinschaft ist ersichtlich, dass das Mitglied 1 mit dem Sitz in Österreich den Leistungsteil „Beratung, Planung, Aufstellung, Lieferung sowie Vornahme von Bedarfsträgerwünschen“ übernimmt. Darüber hinaus ist sie für die „Erstellung von Angeboten, Kontakt mit dem Kunden, Reparatur, Austausch von Produkten sowie Ersatzteilen im Rahmen der Garantie, die Verwaltung der ARGE (Führung der Zahlungspläne, Abrechnung, Erstellung von Rechnungen im Namen der Bietergemeinschaft, Kontoführung, Buchführung, Aufteilung des eingehenden Werklohns)“ zuständig.
Das Mitglied 2 mit dem Sitz in Polen übernimmt den Leistungsteil der „Herstellung der Büromöbel sowie der Ersatzteile im Rahmen der Laufzeit des Rahmenvertrages und der vereinbarten Garantiedauer“ (vgl. Vergabeakt, Bieterangebote, Abgaben, Bestandteile der Angebote, Besondere Erklärung für Bieter- und Arbeitsgemeinschaften, S. 2).Das Mitglied 2 mit dem Sitz in Polen übernimmt den Leistungsteil der „Herstellung der Büromöbel sowie der Ersatzteile im Rahmen der Laufzeit des Rahmenvertrages und der vereinbarten Garantiedauer“ vergleiche Vergabeakt, Bieterangebote, Abgaben, Bestandteile der Angebote, Besondere Erklärung für Bieter- und Arbeitsgemeinschaften, S. 2).
Zum Nachweis der für den zu erbringenden Leistungsteil des Mitglieds 1 wurde ein GISA-Auszug beigelegt. Aus diesem geht die Ausübungsberechtigung für das „Handelsgewerbe gem. § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Handel mit Büromöbeln und dazugehörigen Einrichtungsgegenständen“ hervor.Zum Nachweis der für den zu erbringenden Leistungsteil des Mitglieds 1 wurde ein GISA-Auszug beigelegt. Aus diesem geht die Ausübungsberechtigung für das „Handelsgewerbe gem. Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973, eingeschränkt auf den Handel mit Büromöbeln und dazugehörigen Einrichtungsgegenständen“ hervor.
Für das Mitglied 2 wurde dem Angebot ein beglaubigter und übersetzter Nachweis aus dem polnischen Landesgerichtsregister vorgelegt. Aus diesem ist ersichtlich, dass sie zur „Produktion von Büro- und Geschäftsmöbeln; Produktion von Erzeugnissen aus Holz und Kork ausgenommen Möbel; Produktion der Erzeugnisse aus Stroh und Materialien die beim Flechten verwendet werden; Herstellung von Erzeugnissen aus Gummi und Kunststoffen; Herstellung sonstiger Erzeugnisse aus Stahl, die vorbereitend bearbeitet werden; Metallbearbeitungen und Beschichtungen von Metallen; mechanischen Bearbeitung von Metallelementen; Möbelherstellung; Großhandel, ausgenommen Handel mit Kraftfahrzeugen; Warentransport per Achse sowie Umzugsdienstleistungen; Lagern und Dienstleistungen, die den Transport unterstützt; Werbung, Marktforschung und Forschung der öffentlichen Meinung“ befugt ist (vgl. Vergabeakt, Bieterangebote, Abgaben, Bestandteile der Angebote).Für das Mitglied 2 wurde dem Angebot ein beglaubigter und übersetzter Nachweis aus dem polnischen Landesgerichtsregister vorgelegt. Aus diesem ist ersichtlich, dass sie zur „Produktion von Büro- und Geschäftsmöbeln; Produktion von Erzeugnissen aus Holz und Kork ausgenommen Möbel; Produktion der Erzeugnisse aus Stroh und Materialien die beim Flechten verwendet werden; Herstellung von Erzeugnissen aus Gummi und Kunststoffen; Herstellung sonstiger Erzeugnisse aus Stahl, die vorbereitend bearbeitet werden; Metallbearbeitungen und Beschichtungen von Metallen; mechanischen Bearbeitung von Metallelementen; Möbelherstellung; Großhandel, ausgenommen Handel mit Kraftfahrzeugen; Warentransport per Achse sowie Umzugsdienstleistungen; Lagern und Dienstleistungen, die den Transport unterstützt; Werbung, Marktforschung und Forschung der öffentlichen Meinung“ befugt ist vergleiche Vergabeakt, Bieterangebote, Abgaben, Bestandteile der Angebote).
Die bekanntgegebene Subunternehmerin übernimmt den Leistungsteil „Ausladen, Verbringen, Montage, Aufstellung der Möbel sowie Abtransport von Verpackungsmaterial“ (vgl. Vergabeakt, Bieterangebote, Abgaben, Bestandteile der Angebote, Formblatt Subunternehmerliste).Die bekanntgegebene Subunternehmerin übernimmt den Leistungsteil „Ausladen, Verbringen, Montage, Aufstellung der Möbel sowie Abtransport von Verpackungsmaterial“ vergleiche Vergabeakt, Bieterangebote, Abgaben, Bestandteile der Angebote, Formblatt Subunternehmerliste).
Aus der unterfertigten Verpflichtungserklärung der Subunternehmerin geht hervor, dass sie der Bietergemeinschaft die folgenden für die Eignung und/oder Bewertung relevanten Mittel und Kapazitäten für die gesamte Laufzeit der ausgeschriebenen Leistung zur Verfügung stellt:
„LKW, Personal, Arbeitsmittel, Transportmittel, Montagematerial“
Hierfür wurde zur Nachweiserbringung ein GISA-Auszug unter anderem für folgende Gewerbe beigelegt:
„Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberscheitenden Güterverkehr) mit 3 Kraftfahrzeugen; Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500k kg nicht übersteigt; Lagerei; Zusammenbau von Möbelbausätzen“ (vgl. Vergabeakt, Bieterangebote, Abgaben, Bestandteile der Angebote).„Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberscheitenden Güterverkehr) mit 3 Kraftfahrzeugen; Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500k kg nicht übersteigt; Lagerei; Zusammenbau von Möbelbausätzen“ vergleiche Vergabeakt, Bieterangebote, Abgaben, Bestandteile der Angebote).
Im Rahmen der Angebotsprüfung der AG haben sich für die AG unter der Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Leistungsteils und der vorgelegten erbrachten Nachweise keine Zweifel an der Befugnis der mitbeteiligten Partei ergeben. Die nachgewiesene Befugnis entspricht den festgelegten Voraussetzungen der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen. Daher wurde die Befugnis der MB als vollständig erbracht sowie ordnungsgemäß nachgewiesen seitens der AG beurteilt. Der Nachweis für die Befugnis des Mitglieds 2 der Bietergemeinschaft lässt keine Zweifel an deren Befugnis in Polen hervorkommen. Zumal der Registerauszug aus dem im Anhang IX zum BVergG 2018 ersichtlichen polnischen Register, „Krajowy Rejestr S?dowy“, stammt. Die vorgenommenen Prüfschritte gehen auch aus dem dokumentierten Angebotsprüfungsprotokoll klar und eindeutig hervor. Im Rahmen der Angebotsprüfung der AG haben sich für die AG unter der Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Leistungsteils und der vorgelegten erbrachten Nachweise keine Zweifel an der Befugnis der mitbeteiligten Partei ergeben. Die nachgewiesene Befugnis entspricht den festgelegten Voraussetzungen der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen. Daher wurde die Befugnis der MB als vollständig erbracht sowie ordnungsgemäß nachgewiesen seitens der AG beurteilt. Der Nachweis für die Befugnis des Mitglieds 2 der Bietergemeinschaft lässt keine Zweifel an deren Befugnis in Polen hervorkommen. Zumal der Registerauszug aus dem im Anhang römisch neun zum BVergG 2018 ersichtlichen polnischen Register, „Krajowy Rejestr S?dowy“, stammt. Die vorgenommenen Prüfschritte gehen auch aus dem dokumentierten Angebotsprüfungsprotokoll klar und eindeutig hervor.
Im Gegensatz zu dem Vorbringen der ASt sind alle erforderlichen Befugnisse und deren Nachweise gemäß der bestandfesten Ausschreibungsunterlage erbracht und seitens der AG ordnungsgemäß geprüft worden. Für das erkennende Gericht sind die vorgenommen Prüfschritte zur Angebotsprüfung seitens der AG klar und plausibel, daher nach den vergaberechtlichen Grundlagen durchgeführt worden.
3.3.2.1 Zur Transportkapazität:
Im Rahmen der fehlenden Befugnis bringt die ASt in Bezug auf die Transportkapazität vor, dass gemäß der Befugnis der Subunternehmerin nur drei Kraftfahrtzeuge für den gewerberechtlichen grenzüberschreitenden Güterverkehr angemeldet seien. Angesichts der Bestellmengen sowie der zahlreichen und unterschiedlichen Destinationen innerhalb Österreichs würden drei Kraftfahrzeuge zur Abwicklung des Auftrags offenkundig unzureichend erscheinen (vgl. VHP, S. 7; Schriftsatz vom 17.04.2026, S. 2).Im Rahmen der fehlenden Befugnis bringt die ASt in Bezug auf die Transportkapazität vor, dass gemäß der Befugnis der Subunternehmerin nur drei Kraftfahrtzeuge für den gewerberechtlichen grenzüberschreitenden Güterverkehr angemeldet seien. Angesichts der Bestellmengen sowie der zahlreichen und unterschiedlichen Destinationen innerhalb Österreichs würden drei Kraftfahrzeuge zur Abwicklung des Auftrags offenkundig unzureichend erscheinen vergleiche VHP, S. 7; Schriftsatz vom 17.04.2026, S. 2).
Dazu wird seitens der AG eingewendet, dass in den Ausschreibungsunterlagen keine Festlegungen hinsichtlich der Transportkapazitäten enthalten seien. Ebenso wird dazu auf die EuGH Rechtsprechung in der Rechtsache Sanresa verwiesen und auf die Möglichkeit einer allfälligen Kapazitätserweiterung hingewiesen (vgl. VHP, S. 8, Schriftsatz vom 12.05.2026, S. 2-4).Dazu wird seitens der AG eingewendet, dass in den Ausschreibungsunterlagen keine Festlegungen hinsichtlich der Transportkapazitäten enthalten seien. Ebenso wird dazu auf die EuGH Rechtsprechung in der Rechtsache Sanresa verwiesen und auf die Möglichkeit einer allfälligen Kapazitätserweiterung hingewiesen vergleiche VHP, S. 8, Schriftsatz vom 12.05.2026, S. 2-4).
In der mündlichen Verhandlung führten die anwaltlich vertretene mitbeteiligte Partei sowie die anwesenden Vertreter der Subunternehmerin aus, dass angedacht sei für den grenzüberschreitenden Verkehr einen 16-Tonner mit Anhänger einzusetzen. Die Subunternehmerin verfüge unter anderem über drei 16-Tonner mit Anhängern. Darüber hinaus wäre der Auftrag mit der zu erwartenden Bestellmenge auch mit nur einem 16-Tonner bei ein bis zwei Fahrten pro Woche bewältigbar. Der GISA-Auszug für den grenzüberschreitenden Verkehr würde keine Beschränkung hinsichtlich des Gewichts aufweisen, sondern nur hinsichtlich der Fahrzeuganzahl. Der weitere GISA-Auszug beziehe sich auf den innerösterreichischen Transport und enthalte eine Beschränkung des Gewichts auf unter 3,5 t. Es sei geplant, dass nach der österreichischen Grenze umverladen werde (vgl. VHP, S. 8).In der mündlichen Verhandlung führten die anwaltlich vertretene mitbeteiligte Partei sowie die anwesenden Vertreter der Subunternehmerin aus, dass angedacht sei für den grenzüberschreitenden Verkehr einen 16-Tonner mit Anhänger einzusetzen. Die Subunternehmerin verfüge unter anderem über drei 16-Tonner mit Anhängern. Darüber hinaus wäre der Auftrag mit der zu erwartenden Bestellmenge auch mit nur einem 16-Tonner bei ein bis zwei Fahrten pro Woche bewältigbar. Der GISA-Auszug für den grenzüberschreitenden Verkehr würde keine Beschränkung hinsichtlich des Gewichts aufweisen, sondern nur hinsichtlich der Fahrzeuganzahl. Der weitere GISA-Auszug beziehe sich auf den innerösterreichischen Transport und enthalte eine Beschränkung des Gewichts auf unter 3,5 t. Es sei geplant, dass nach der österreichischen Grenze umverladen werde vergleiche VHP, S. 8).
Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Bieter nicht nachweisen muss, dass er die Kapazitäten zur Ausführung des Auftrags zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung hat, weil es sich dabei um eine überschießende Anforderung handeln würde (vgl. so bereits EuGH 27.10.2005, C-234/03, Conste, Rn 55, ECLI:EU:C:2005:664 = Slg 2005, I-9.315; BVwG 07.09.2022, W187 2257356-1). Vielmehr muss er zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrags über die notwendigen Kapazitäten verfügen und diesen Umstand für diesen Zeitpunkt nachweisen. Handelt es sich um eine Bedingung für die Ausführung des Auftrags, kann der Auftraggeber nicht verlangen, dass der Bieter diese zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots erfüllt (vgl. EuGH 08.07.2021, C-295/20, Sanresa, ECLI:EU:C:2021:556, Rn 63; BVwG 07.09.2022, W187 2257356-1).Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Bieter nicht nachweisen muss, dass er die Kapazitäten zur Ausführung des Auftrags zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung hat, weil es sich dabei um eine überschießende Anforderung handeln würde vergleiche so bereits EuGH 27.10.2005, C-234/03, Conste, Rn 55, ECLI:EU:C:2005:664 = Slg 2005, I-9.315; BVwG 07.09.2022, W187 2257356-1). Vielmehr muss er zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrags über die notwendigen Kapazitäten verfügen und diesen Umstand für diesen Zeitpunkt nachweisen. Handelt es sich um eine Bedingung für die Ausführung des Auftrags, kann der Auftraggeber nicht verlangen, dass der Bieter diese zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots erfüllt vergleiche EuGH 08.07.2021, C-295/20, Sanresa, ECLI:EU:C:2021:556, Rn 63; BVwG 07.09.2022, W187 2257356-1).
Aufgrund der oben angeführten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist für den erkennenden Senat kein Anhaltspunkt hervorgekommen, dass die Leistungserfüllung hinsichtlich der Transportkapazität unzureichend wäre. Die Angaben sind nachvollziehbar und plausibel sowie durch die nachgewiesenen Befugnisse gedeckt.
3.3.3. Zu den Fachkräften:
Bezüglich der festgelegten Voraussetzungen für die Fachkräfte in der Ausschreibung bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass unklar sei, welche Fachkräfte von der MB genannt worden seien und ob deren Eignung insbesondere die in der Ausschreibung geforderten Deutschkenntnisse vorhanden und geprüft worden seien.
In der festgestellten und bestandfesten Ausschreibung ist dazu unter Punkt 5.3.3 der „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ enthalten, dass die gestellten Fachkräfte mindestens fortgeschrittene deutsche Sprachkenntnisse (B1) oder Deutsch als Muttersprache haben müssen. Zu deren Nachweiserbringung ist in den Ausschreibungsunterlagen nichts Konkretes festgelegt. Allerdings behält sich die AG in den „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ unter Punkt 5.3.4 „Nachweise Unternehmensreferenzen und Fachkräfte“, unter Rz 91 vor, dass sie im Zweifelsfalle Nachweise von Bietern einholt, wie beispielsweise Ausbildungsnachweise.
Darüber hinaus ist in den „Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung“ unter Punkt 11.2. „Mitarbeiter des Auftragnehmers und personenbezogene Sicherheitserfordernisse“, Rz 218 und 219, festgelegt, dass sämtliche Mitarbeiter, welche in Kontakt mit dem Auftraggeber treten, die deutsche Sprache im erforderlichen Ausmaß beherrschen müssen. Dies gilt für jene Mitarbeiter, welche zum Einsatz für Tätigkeiten an Orten des Auftraggebers kommen und auch für jene, die von Drittunternehmen eingesetzt werden.
Allgemein ist dazu festzuhalten, dass die Eignung gem. § 79 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 im offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen muss. Nach der ständigen Rechtsprechung darf die Eignung auch in weiterer Folge ab dem relevanten Zeitpunkt auch nicht mehr verloren gehen, unabhängig davon, ob die Eignung zu einem späteren Zeitpunkt – vor der Zuschlagserteilung – wiederauflebt. Sie muss sohin bis zur Zuschlagserteilung gegeben sein (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0062 mwN; VwGH 17.06.2014, 2013/04/0033 mwN; BVwG 15.04.2020, W139 2225216-2/32E; siehe auch Heid/Kondert in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, Rz 1209; Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel [Hrsg.], BVergG, § 69 Rz 8ff).Allgemein ist dazu festzuhalten, dass die Eignung gem. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 im offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen muss. Nach der ständigen Rechtsprechung darf die Eignung auch in weiterer Folge ab dem relevanten Zeitpunkt auch nicht mehr verloren gehen, unabhängig davon, ob die Eignung zu einem späteren Zeitpunkt – vor der Zuschlagserteilung – wiederauflebt. Sie muss sohin bis zur Zuschlagserteilung gegeben sein vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0062 mwN; VwGH 17.06.2014, 2013/04/0033 mwN; BVwG 15.04.2020, W139 2225216-2/32E; siehe auch Heid/Kondert in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, Rz 1209; Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel [Hrsg.], BVergG, Paragraph 69, Rz 8ff).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die §§ 80 ff BVergG 2018 an den Auftraggeber gerichtet sind und ihn verpflichten, die Mindestanforderungen an die Eignung und deren Nachweis festzulegen (vgl. Jaeger/Lander in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [1. Lfg 2020] zu § 85 BVerG 2018, Rz 4). Eine Verpflichtung, bestimmte Nachweise zu verlangen, besteht nicht (vgl. Deutschmann/Heid in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg.], BVergG 2018 [2019] zu § 80 BVergG 2018, Rz 4). Damit ist es die Befugnis des Auftraggebers, das Niveau an verlangter Leistungsfähigkeit festzulegen (vgl. z.B. VwGH 04.07.2016, Ra 2015/04/0085). Bieter können aus dieser Bestimmung keine Rechte ableiten, wenn die Ausschreibung bestandfest geworden ist. Vielmehr beschränkt § 80 Abs. 1 BVergG 2018 den Auftraggeber insofern, als er Nachweise nur so weit festlegen darf, als es durch den Gegenstand des Auftrags sachlich gerechtfertigt ist (vgl. z.B. VwGH 22.04.2010, 2008/04/0077) und eine Verbindung zum Auftrag aufweist (vgl. Heid/Ring in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg.], BVergG 2018 [2019] zu § 2 BVergG 2018, Rz 71). Stehen die verlangten Anforderungen hingegen in keinem Verhältnis mehr zum Auftragsgegenstand, ist die Festlegung als überschießend und somit nicht gerechtfertigt anzusehen (vgl. zu all dem auch BVwG 07.09.2022, W187 2257356-1; Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], Kommentar zum Bundesvergabesetz 2018 [1. Lfg 2020] zu § 80 BVergG 2018, Rz 22). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Paragraphen 80, ff BVergG 2018 an den Auftraggeber gerichtet sind und ihn verpflichten, die Mindestanforderungen an die Eignung und deren Nachweis festzulegen vergleiche Jaeger/Lander in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [1. Lfg 2020] zu Paragraph 85, BVerG 2018, Rz 4). Eine Verpflichtung, bestimmte Nachweise zu verlangen, besteht nicht vergleiche Deutschmann/Heid in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg.], BVergG 2018 [2019] zu Paragraph 80, BVergG 2018, Rz 4). Damit ist es die Befugnis des Auftraggebers, das Niveau an verlangter Leistungsfähigkeit festzulegen vergleiche z.B. VwGH 04.07.2016, Ra 2015/04/0085). Bieter können aus dieser Bestimmung keine Rechte ableiten, wenn die Ausschreibung bestandfest geworden ist. Vielmehr beschränkt Paragraph 80, Absatz eins, BVergG 2018 den Auftraggeber insofern, als er Nachweise nur so weit festlegen darf, als es durch den Gegenstand des Auftrags sachlich gerechtfertigt ist vergleiche z.B. VwGH 22.04.2010, 2008/04/0077) und eine Verbindung zum Auftrag aufweist vergleiche Heid/Ring in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg.], BVergG 2018 [2019] zu Paragraph 2, BVergG 2018, Rz 71). Stehen die verlangten Anforderungen hingegen in keinem Verhältnis mehr zum Auftragsgegenstand, ist die Festlegung als überschießend und somit nicht gerechtfertigt anzusehen vergleiche zu all dem auch BVwG 07.09.2022, W187 2257356-1; Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], Kommentar zum Bundesvergabesetz 2018 [1. Lfg 2020] zu Paragraph 80, BVergG 2018, Rz 22).
Im konkreten Fall ist zu beachten, dass nach der Verteilung der Leistungserbringung der MB, das Unternehmen mit polnischem Sitz im Wesentlichen die Herstellung der Büromöbel übernehmen soll und das Unternehmen mit österreichischem Sitz sowie die Subunternehmerin, die ihren Sitz ebenfalls in Österreich hat, die Leistungsteile, wie Planung, Kundenkontakt, Montage, Aufstellung der Möbel etc. ausführen soll, also den Kontakt mit den AG haben wird.
Die mitbeteiligte Partei hat hinsichtlich der geforderten Anzahl an Fachkräften in ihrem Angebot im Formblatt „Leistungsfähigkeit“ konkrete natürliche Personen mit Namen, Sprachkenntnissen, vorgesehener Funktion, Ausbildung bzw. Berufserfahrung sowie zeitlicher Verfügbarkeit angegeben. Dies entspricht den vorgegebenen Festlegungen in Punkt 5.3.3 der „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“. Aus dem abgegebenen Formblatt ist auch erkennbar, dass die Personen mit Namen zu den jeweils geforderten Fachkräften angegeben wurden, deren Sprachkenntnisse, deren Ausbildung bzw. Berufserfahren und deren zeitliche Verfügbarkeit. Anhand der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen sind nur im Zweifelsfalle Nachweise einzuholen. Aus dem Angebotsprüfungsprotokoll geht hervor, dass die AG bei der Angebotsprüfung die geforderten Voraussetzungen geprüft hat. Im abgegebenen Angebot ist festgehalten, dass die gestellten Fachkräfte über die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten deutschen Sprachkenntnisse, entweder Muttersprache oder fortgeschrittene deutsche Sprachkenntnisse (B1) verfügen. Nach den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen ist nicht festgelegt worden, dass Nachweise hinsichtlich der Fachkräfte zu erbringen sind, sondern die AG berechtigt ist, dass sie diese im Zweifelsfalle einholen kann. Aufgrund dessen, dass die Angaben im Angebot weder über die vorhandenen Sprachkenntnisse der beabsichtigten einzusetzenden Fachkräfte noch über deren Ausbildung bzw. Berufserfahrungen oder über deren Verfügbarkeit seitens der AG Zweifel erkennen ließen, wurden auch keine Nachweise seitens der AG zur Überprüfung eingefordert. Deshalb wurde dies im Rahmen der Angebotsprüfung als erfüllt angesehen.
Die Angaben und die physische Präsenz der Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung ließen für den erkennenden Senat ebenso keine Zweifel an deren Deutschkenntnissen aufkommen. Die anwesenden Vertreterinnen, die seitens der MB für der polnischen Gesellschaft an der mündlichen Verhandlung teilnahmen, haben persönlich demonstrieren können, dass sie die geforderten deutschen Sprachkenntnisse erfüllen.
Wie oben ausgeführt gibt es keine gesetzliche Verpflichtung des Auftraggebers bestimmte Nachweise zu verlangen. Nach der Rechtsprechung und anhand einschlägiger Literatur ist hinsichtlich der Festlegung zur Nachweiserbringung der Auftraggeber auf einen sachlich gerechtfertigten Gegenstand des Auftrags beschränkt und dieser muss eine Verbindung zum Auftrag aufweisen. Ist das nicht der Fall, dann wären die Festlegungen als überschießend anzusehen.
Im Rahmen der Eignungsprüfung ist der Auftraggeber an seine bestandfesten Festlegungen gebunden (vgl. zur Bindung an Ausschreibungsunterlagen VwGH 15.03.2017, Ra 2014/04/0052). Auch wenn es einem Auftraggeber nicht grundsätzlich verwehrt ist, einen Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit hinsichtlich eines Aspektes zu verlangen, lässt sich aus dem oben zitierten Beschluss (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2019/04/0019) keine Verpflichtung des Auftraggebers ableiten, über den konkreten Auftrag hinausgehende Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit zu prüfen. Vielmehr ergibt sich, dass allenfalls Nachweise für die bereits in der Ausschreibung formulierten Mindestanforderungen an die technische Leistungsfähigkeit verlangt werden, wenn Aspekte der Leistung nicht nachgewiesen sind. Eine nachträgliche Festlegung von Anforderungen an die Eignung ist nicht grundsätzlich zulässig, vielmehr kommt sie im Fall einer unzureichenden Festlegung von Eignungsnachweisen allenfalls ausnahmsweise in Frage, wenn die Ausschreibung eine hinreichend deutliche Festlegung der inhaltlich an die Eignung gestellten Anforderungen enthält. Die Ausschreibung muss es einem verständigen Unternehmer daher jedenfalls ermöglichen, die an ihn gestellten Mindestanforderungen betreffend die Eignung herauszulesen (vgl. zu all dem auch BVwG 07.09.2022, W187 2257356-1; Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [1. Lfg 2020] zu § 2 Z 22 lit c BVergG 2018, Rz 23). Im Rahmen der Eignungsprüfung ist der Auftraggeber an seine bestandfesten Festlegungen gebunden vergleiche zur Bindung an Ausschreibungsunterlagen VwGH 15.03.2017, Ra 2014/04/0052). Auch wenn es einem Auftraggeber nicht grundsätzlich verwehrt ist, einen Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit hinsichtlich eines Aspektes zu verlangen, lässt sich aus dem oben zitierten Beschluss vergleiche VwGH 27.02.2019, Ra 2019/04/0019) keine Verpflichtung des Auftraggebers ableiten, über den konkreten Auftrag hinausgehende Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit zu prüfen. Vielmehr ergibt sich, dass allenfalls Nachweise für die bereits in der Ausschreibung formulierten Mindestanforderungen an die technische Leistungsfähigkeit verlangt werden, wenn Aspekte der Leistung nicht nachgewiesen sind. Eine nachträgliche Festlegung von Anforderungen an die Eignung ist nicht grundsätzlich zulässig, vielmehr kommt sie im Fall einer unzureichenden Festlegung von Eignungsnachweisen allenfalls ausnahmsweise in Frage, wenn die Ausschreibung eine hinreichend deutliche Festlegung der inhaltlich an die Eignung gestellten Anforderungen enthält. Die Ausschreibung muss es einem verständigen Unternehmer daher jedenfalls ermöglichen, die an ihn gestellten Mindestanforderungen betreffend die Eignung herauszulesen vergleiche zu all dem auch BVwG 07.09.2022, W187 2257356-1; Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [1. Lfg 2020] zu Paragraph 2, Ziffer 22, Litera c, BVergG 2018, Rz 23).
Fallkonkret hat sich die AG in den Ausschreibungsunterlagen dafür entschieden, hinsichtlich der festgelegten Kriterien an die Fachkräfte keine Nachweise, insbesondere für die festgelegten Sprachkenntnisse zu fordern, sondern nur im Zweifelsfalle welche einzuholen. Bei den Angaben, dass die gestellte Fachkraft Deutsch als Muttersprache hat, wäre eine solche Anforderung auch durch den Gegenstand des Auftrags nicht sachlich gerechtfertigt und sohin überschießend. Zudem ist die Ausschreibung bestandfest geworden, daher auch für alle bindend, weshalb sich die AG bei der Angebotsprüfung daran halten musste.
Dem Vorbringen der ASt die geforderten Sprachkenntnisse würden seitens der MB für die gestellten und geforderten Fachkräfte nicht vorhanden sein und seien nicht geprüft worden, war seitens des erkennenden Senats nicht zu folgen. Die AG ist ihrer Prüfpflicht hinsichtlich der Festlegungen ausreichend nachgekommen. Eignungsnachweise der Sprachkenntnisse sind in der Ausschreibung nicht festgelegt und auch nicht gefordert worden. Es bestand kein Anhaltspunkt, dass die Angebotsabgaben hinsichtlich der Sprachkenntnisse zweifelhaft gewesen wären, sodass eine Nachweiserbringung zur Überprüfung erforderlich gewesen wäre.
Die gemäß der Ausschreibung geforderten Fachkräfte werden seitens des Mitglieds 1 mit Sitz in Österreich und seitens der Subunternehmerin, welche ebenfalls den Sitz in Österreich hat, vorwiegend gestellt, woraus schon an sich kein Hinweis zu erblicken ist, weshalb die eingesetzten Mitarbeiter die geforderten deutschen Sprachkenntnisse nicht erfüllen würden. Selbst für den Fall, dass Mitarbeiter seitens des Mitglieds 2 mit Sitz in Polen eingesetzt werden würden, ist in der mündlichen Verhandlung klar hervorgetreten, dass diese ebenfalls die geforderten deutschen Sprachkenntnisse mitbringen würden.
Andere Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass andere geforderte Voraussetzungen an die festgelegten Fachkräfte nicht erfüllt werden, sind nicht hervorgetreten. Festzuhalten ist, dass die mitbeteiligte Partei die Kriterien hinsichtlich der Fachkräfte entsprechend den Festlegungen der Ausschreibung zum maßgeblichen Zeitpunkt erbracht hat. Nachdem laut Ausschreibung keine Nachweise zu erbringen waren, sondern nur im Zweifelsfalle die AG diese einholen könnte, hat die mitbeteiligte Partei die Eignung der Fachkräfte ausschreibungskonform erbracht. Da weder Zweifel seitens der AG noch seitens des erkennenden Gerichts zu den Voraussetzungen hervorgetreten sind, ist die Eignung der Fachkräfte als gegeben anzusehen.
Demzufolge hat die AG für den erkennenden Senat ihre Prüfpflicht ordnungsgemäß erfüllt.
3.3.4. Zur verkürzten Lieferfrist:
Die Antragstellerin bringt zusammengefasst vor, dass die AG die Machbarkeit bzw. Plausibilität der angebotenen verkürzten Lieferfrist der mitbeteiligten Partei anzweifeln hätte müssen und eine entsprechende Aufklärung darüber verlangen hätte müssen.
Gemäß der Ausschreibungsunterlage „Leistungsverzeichnis“ zu Los 1 im Tabellenblatt „SOLL-Forderungen“ können die Bieter in den Zeilen 24-29 bzw. unter Punkt 5 verkürzte Lieferzeiten je angeführter Staffel anbieten (vgl. Vergabeakt, Ausschreibungsunterlagen, Leistungsverzeichnis Los 1).Gemäß der Ausschreibungsunterlage „Leistungsverzeichnis“ zu Los 1 im Tabellenblatt „SOLL-Forderungen“ können die Bieter in den Zeilen 24-29 bzw. unter Punkt 5 verkürzte Lieferzeiten je angeführter Staffel anbieten vergleiche Vergabeakt, Ausschreibungsunterlagen, Leistungsverzeichnis Los 1).
In den „Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung“ finden sich unter Punkt 12.3. Bestimmungen zum Verzug bzw. wann und in welcher Höhe Vertragsstrafen gefordert werden können.
Hierzu ist allgemein zwischen Zuschlagskriterien und Eignungskriterien zu unterscheiden. Während Eignungskriterien gem. § 2 Z 22 lit c BVergG 2018 vom Auftraggeber festgelegte, nicht diskriminierende, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehende und zu diesem verhältnismäßige Mindestanforderungen betreffend die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit an den Bieter richten, die gemäß den vergabegesetzlichen Bestimmungen nachzuweisen sind, richten sich die Zuschlagskriterien auf den noch abzuschließenden Vertrag, also auf den zu vergebenden Auftrag. Daher zielen die Eignungskriterien auf das Unternehmen des Bieters und deren Leistungsfähigkeit ab, damit aufgrund dessen ein AG prüfen kann, ob er die festgelegten Ausschreibungskriterien wirtschaftlich, finanziell und technisch als Unternehmen erbringen kann. In Folge dessen hat die Eignung gem. § 79 BVergG 2018 zum maßgeblichen Zeitpunkt für die jeweilige Verfahrensart vorzuliegen, im gegenständlichen Verfahren mit Angebotsöffnung. Darüber hinaus hat der AG nach § 80 BVergG 2018 festzulegen, mit welchen Nachweisen die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit belegt wird. Die Nachweise dürfen nur insoweit verlangt werden, wie es sachlich durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Sohin bilden die Eignungskriterien die Vergangenheit des Bieters als Unternehmen ab. Hierzu ist allgemein zwischen Zuschlagskriterien und Eignungskriterien zu unterscheiden. Während Eignungskriterien gem. Paragraph 2, Ziffer 22, Litera c, BVergG 2018 vom Auftraggeber festgelegte, nicht diskriminierende, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehende und zu diesem verhältnismäßige Mindestanforderungen betreffend die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit an den Bieter richten, die gemäß den vergabegesetzlichen Bestimmungen nachzuweisen sind, richten sich die Zuschlagskriterien auf den noch abzuschließenden Vertrag, also auf den zu vergebenden Auftrag. Daher zielen die Eignungskriterien auf das Unternehmen des Bieters und deren Leistungsfähigkeit ab, damit aufgrund dessen ein AG prüfen kann, ob er die festgelegten Ausschreibungskriterien wirtschaftlich, finanziell und technisch als Unternehmen erbringen kann. In Folge dessen hat die Eignung gem. Paragraph 79, BVergG 2018 zum maßgeblichen Zeitpunkt für die jeweilige Verfahrensart vorzuliegen, im gegenständlichen Verfahren mit Angebotsöffnung. Darüber hinaus hat der AG nach Paragraph 80, BVergG 2018 festzulegen, mit welchen Nachweisen die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit belegt wird. Die Nachweise dürfen nur insoweit verlangt werden, wie es sachlich durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Sohin bilden die Eignungskriterien die Vergangenheit des Bieters als Unternehmen ab.
Im Gegensatz dazu sind Zuschlagskriterien gem. § 2 Z 22 lit d sublit aa BVergG 2018 die niedrigsten Kosten bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes oder die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird. Dabei hat der Auftraggeber zu achten, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleistet ist und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Nach § 2 Z 22 lit d sublit bb BVergG 2018 ist das Zuschlagskriterium bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis. Demnach sind die gemachten Zusagen hinsichtlich der Zuschlagskriterien auf den zukünftig abzuschließenden Vertrag gerichtet. Im Gegensatz dazu sind Zuschlagskriterien gem. Paragraph 2, Ziffer 22, Litera d, Sub-Litera, a, a, BVergG 2018 die niedrigsten Kosten bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes oder die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird. Dabei hat der Auftraggeber zu achten, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleistet ist und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Nach Paragraph 2, Ziffer 22, Litera d, Sub-Litera, b, b, BVergG 2018 ist das Zuschlagskriterium bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis. Demnach sind die gemachten Zusagen hinsichtlich der Zuschlagskriterien auf den zukünftig abzuschließenden Vertrag gerichtet.
Auch der VwGH erachtet in seinem Erkenntnis vom 01.03.2005, 2002/04/0125 eine Unterscheidung zwischen projektbezogenen Zuschlagskriterien und bieterbezogenen Eignungskriterien als entscheidend. In dem Erkenntnis hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass Angebote von Bietern auf Grundlage des Prüfungsergebnisses der vergebenden Stelle auszuscheiden sind, bei denen die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist (basierend auf den Landesbestimmungen des Landes Steiermark). Auf Grundlage dieser Landesbestimmungen ist bei der Zuschlagserteilung unter den „verbleibenden“ Angeboten jenes auszuwählen, das den in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien am besten entspricht. Dabei erfolgt die Zuschlagserteilung nachdem die Eignung, insbesondere die technische Leistungsfähigkeit der Bieter geprüft worden ist. Basierend auf dem EuGH Urteil vom 19.06.2003, RS C-315/01, GAT, Slg 2003, I-06351 hat der VwGH dazu in diesem Erkenntnis festgehalten, dass die Prüfung der Eignung der Unternehmer und die Anwendung der Zuschlagskriterien zwei verschiedene – wenn auch möglicherweise gleichzeitig erfolgende – Vorgänge sind, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Zudem hat er dazu festgehalten, dass als Zuschlagskriterien nur Kriterien in Betracht kommen, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen. Unzulässig ist die Berücksichtigung eines Kriteriums für die Prüfung der (fachlichen) Eignung der Bieter als Zuschlagskriterium (vgl. VwGH 01.03.2005, 2002/04/0125).Auch der VwGH erachtet in seinem Erkenntnis vom 01.03.2005, 2002/04/0125 eine Unterscheidung zwischen projektbezogenen Zuschlagskriterien und bieterbezogenen Eignungskriterien als entscheidend. In dem Erkenntnis hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass Angebote von Bietern auf Grundlage des Prüfungsergebnisses der vergebenden Stelle auszuscheiden sind, bei denen die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist (basierend auf den Landesbestimmungen des Landes Steiermark). Auf Grundlage dieser Landesbestimmungen ist bei der Zuschlagserteilung unter den „verbleibenden“ Angeboten jenes auszuwählen, das den in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien am besten entspricht. Dabei erfolgt die Zuschlagserteilung nachdem die Eignung, insbesondere die technische Leistungsfähigkeit der Bieter geprüft worden ist. Basierend auf dem EuGH Urteil vom 19.06.2003, RS C-315/01, GAT, Slg 2003, I-06351 hat der VwGH dazu in diesem Erkenntnis festgehalten, dass die Prüfung der Eignung der Unternehmer und die Anwendung der Zuschlagskriterien zwei verschiedene – wenn auch möglicherweise gleichzeitig erfolgende – Vorgänge sind, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Zudem hat er dazu festgehalten, dass als Zuschlagskriterien nur Kriterien in Betracht kommen, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen. Unzulässig ist die Berücksichtigung eines Kriteriums für die Prüfung der (fachlichen) Eignung der Bieter als Zuschlagskriterium vergleiche VwGH 01.03.2005, 2002/04/0125).
Laut einschlägiger Literatur findet sich in den Erläuterungen zum BVergG, dass „Zuschlagskriterien, die nicht mit Anforderungen verbunden sind, die eine effektive Kontrolle der Richtigkeit der Bieterangaben ermöglichen, […] gegen die Grundsätze des Unionsrechts“ verstoßen würden. Allerdings ist nicht zwangsmäßig damit verbunden, dass die Richtigkeit der Bieterangaben deshalb schon zum Zeitpunkt der Angebotsprüfung überprüfbar sein müssen. Denkbar sind auch Zuschlagskriterien, welche erst im Rahmen der Auftragsabwicklung überprüft werden können, wie beispielsweise angebotene Bauzeitverkürzungen. Sind festgelegte Zuschlagskriterien erst im Rahmen der Auftragsabwicklung überprüfbar, müssen entsprechende Sanktionen vorgesehen sein, wenn der Bieter seine Angaben nicht einhält. Daher sind Zuschlagskriterien vom Auftraggeber so zu gestalten, dass eine Überprüfung der Angaben der Bieter auch im Rahmen der Auftragsabwicklung möglich ist, sofern dies notwendig ist (vgl. Schramm/Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann, [Hrsg.], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [1. Lfg 2020] zu § 2 Z 22 lit d BVergG 2018, Rz 8).Laut einschlägiger Literatur findet sich in den Erläuterungen zum BVergG, dass „Zuschlagskriterien, die nicht mit Anforderungen verbunden sind, die eine effektive Kontrolle der Richtigkeit der Bieterangaben ermöglichen, […] gegen die Grundsätze des Unionsrechts“ verstoßen würden. Allerdings ist nicht zwangsmäßig damit verbunden, dass die Richtigkeit der Bieterangaben deshalb schon zum Zeitpunkt der Angebotsprüfung überprüfbar sein müssen. Denkbar sind auch Zuschlagskriterien, welche erst im Rahmen der Auftragsabwicklung überprüft werden können, wie beispielsweise angebotene Bauzeitverkürzungen. Sind festgelegte Zuschlagskriterien erst im Rahmen der Auftragsabwicklung überprüfbar, müssen entsprechende Sanktionen vorgesehen sein, wenn der Bieter seine Angaben nicht einhält. Daher sind Zuschlagskriterien vom Auftraggeber so zu gestalten, dass eine Überprüfung der Angaben der Bieter auch im Rahmen der Auftragsabwicklung möglich ist, sofern dies notwendig ist vergleiche Schramm/Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann, [Hrsg.], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [1. Lfg 2020] zu Paragraph 2, Ziffer 22, Litera d, BVergG 2018, Rz 8).
Da Zuschlagskriterien in der Regel auf die Zukunft gerichtet sind, kann folglich deren tatsächliche Erfüllung, im Gegensatz zu Eignungskriterien, im Zuge der Angebotsprüfung regelmäßig nicht überprüft werden. Allerdings kann bereits im Zuge der Angebotsprüfung das Vorliegen von gewissen Umständen, wie beispielsweise Ausbildungsnachweise von Mitarbeitern, überprüft werden (vgl. Heid/Ring in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 (1. Auflage 2019), zu § 2).Da Zuschlagskriterien in der Regel auf die Zukunft gerichtet sind, kann folglich deren tatsächliche Erfüllung, im Gegensatz zu Eignungskriterien, im Zuge der Angebotsprüfung regelmäßig nicht überprüft werden. Allerdings kann bereits im Zuge der Angebotsprüfung das Vorliegen von gewissen Umständen, wie beispielsweise Ausbildungsnachweise von Mitarbeitern, überprüft werden vergleiche Heid/Ring in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 (1. Auflage 2019), zu Paragraph 2,).
Bei angebotenen verkürzten Lieferfristen handelt es sich grundsätzlich um ein Leistungsversprechen in die Zukunft, welche bei Nichteinhaltung zivilrechtliche Konsequenzen, in Form von Verzugs- oder Vertragsstrafen, nach sich ziehen können. Nach den oben genannten Ausführungen sind verkürzte Lieferfristen als Zuschlagskriterien einzuordnen, welche zukünftig bei Auftragsabwicklung erst überprüft werden können und noch nicht bei Angebotsprüfung. Es bedarf daher festgelegter, entsprechender Sanktionen, wenn der Bieter seine Angaben nicht einhält.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Möglichkeit des Bieters, verkürzte Lieferfristen gemäß jeder angeführten Staffel im Tabellenblatt „SOLL-Forderungen“ anzubieten. Dies lässt den Schluss zu, dass angebotene verkürzte Lieferfristen den wirtschaftlichen Wert der Leistung erhöhen und daher als Zuschlagskriterium anzusehen sind (vgl. auch BVA 15.09.2001, N-79/01-27). Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Möglichkeit des Bieters, verkürzte Lieferfristen gemäß jeder angeführten Staffel im Tabellenblatt „SOLL-Forderungen“ anzubieten. Dies lässt den Schluss zu, dass angebotene verkürzte Lieferfristen den wirtschaftlichen Wert der Leistung erhöhen und daher als Zuschlagskriterium anzusehen sind vergleiche auch BVA 15.09.2001, N-79/01-27).
Die MB hat in ihrem Angebot verkürzte Lieferfristen gemäß jeder angeführten Staffel im Tabellenblatt „SOLL-Forderungen“ angegeben. Bei der Staffel „Abrufwert < € 45.000,00“ hat sie eine verkürzte Lieferfrist von 15 Werktagen angegeben (vgl. Vergabeakt, Bieterangebote, Abgaben, Bestandteile des Angebots, Leistungsverzeichnis Los 1).Die MB hat in ihrem Angebot verkürzte Lieferfristen gemäß jeder angeführten Staffel im Tabellenblatt „SOLL-Forderungen“ angegeben. Bei der Staffel „Abrufwert < € 45.000,00“ hat sie eine verkürzte Lieferfrist von 15 Werktagen angegeben vergleiche Vergabeakt, Bieterangebote, Abgaben, Bestandteile des Angebots, Leistungsverzeichnis Los 1).
Diese angebotenen verkürzten Lieferfristen kommen erst bei einer tatsächlichen Vertragserfüllung zum Tragen sowie erhöhen den wirtschaftlichen Wert der Leistung, weshalb es sich dabei um ein Zuschlagskriterium sowie um eine Zusage für die Zukunft handelt und nicht um ein Eignungskriterium. Die AG möchte mit dieser Möglichkeit zum Angebot von verkürzten Lieferfristen wissen, ob sie im Rahmen einer Auftragsabwicklung mit verkürzten Lieferfristen rechnen kann (vgl. dazu auch Schramm/Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], Kommentar zum Bundesvergabesetz 20183, (2020), zu § 2 Z 22 lit. d, Rz 8). Diese angebotenen verkürzten Lieferfristen kommen erst bei einer tatsächlichen Vertragserfüllung zum Tragen sowie erhöhen den wirtschaftlichen Wert der Leistung, weshalb es sich dabei um ein Zuschlagskriterium sowie um eine Zusage für die Zukunft handelt und nicht um ein Eignungskriterium. Die AG möchte mit dieser Möglichkeit zum Angebot von verkürzten Lieferfristen wissen, ob sie im Rahmen einer Auftragsabwicklung mit verkürzten Lieferfristen rechnen kann vergleiche dazu auch Schramm/Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], Kommentar zum Bundesvergabesetz 20183, (2020), zu Paragraph 2, Ziffer 22, Litera d,, Rz 8).
Daher kann die tatsächliche Nicht-Erfüllung der in dem Angebot gemachten Zusage, die eine zivilrechtliche Leistungsversprechen vertraglich darstellt, durch die in der Ausschreibung bestandfest festgelegten Vertragsstrafen sanktioniert werden.
Nach den oben ausgeführten Erwägungen kann eine angebotene Zusage in Form von verkürzten Lieferfristen, welche erst im Rahmen der Auftragsabwicklung zum Tragen kommt, und dann erfüllt oder nicht erfüllt wird, per se bei der Angebotsprüfung nicht nachweislich geprüft werden. Da diese erst im Zuge der Auftragsabwicklung überprüfbar sind, sind in der Ausschreibung auch Verzugs- bzw. Vertragsstrafen festgelegt, wenn sich der Bieter nicht an die angebotenen verkürzten Lieferfristen halten sollte.
Zumal von einem Bieter auch nicht verlangt werden kann, dass er bei der Erstellung seines Angebots mit einer Nichterfüllung des abzuschließenden Vertrags von einer selbst angebotenen Zusage hinsichtlich einer verkürzten Lieferfrist kalkuliert (vgl. BVA 15.09.2001, N-79/01-27). Zumal von einem Bieter auch nicht verlangt werden kann, dass er bei der Erstellung seines Angebots mit einer Nichterfüllung des abzuschließenden Vertrags von einer selbst angebotenen Zusage hinsichtlich einer verkürzten Lieferfrist kalkuliert vergleiche BVA 15.09.2001, N-79/01-27).
Demzufolge ist die Einhaltung der verkürzten angebotenen Lieferfrist im Zuge der Angebotsprüfung nicht zu prüfen gewesen.
Bei Angebotsprüfung kann allerdings seitens der AG nur eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich einer Eintrittsprognose getroffen werden, also ob die angebotene Zusage grundsätzlich seitens des Bieters erfüllbar ist.
Wenn seitens der ASt in ihrem Vorbringen bezweifelt wird, dass die MB die angebotenen verkürzten Lieferfristen schon aus dem Grund, dass in Polen produziert werde und die Auslieferung im bundesweiten österreichischen Gebiet in dieser Zeit nicht erfüllbar sei, dann ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei der Produktion der vergabegegenständlichen Möbel um standardisierte Möbel handelt, die Transportkapazität, wie oben unter Punkt 3.3.1 ausgeführt, gegeben ist, die Produktionskapazität gegeben ist und es auf den jeweiligen zukünftigen Auftraggeber ankommt, mit welcher Lieferfrist bestellt wird. Dies aus nachstehenden Gründen:
Den Angaben der AG ist zu entnehmen, dass es sich bei den vergabegegenständlichen Möbeln um standardisierte, normierte Möbelprodukte handelt mit vorgegebenen klaren Maßeinheiten. Es könne zwar vorkommen, dass gemäß Punkt 5.2.3 der „Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung“ ein „Abruf mit Konkretisierung“ vorgenommen werden kann. Ein solcher Abruf würde die neuerliche Angebotslegung des Auftragnehmers bedingen und mit Ausnahme der in Rz 27 des Punkts 5.2.3 „Abruf mit Konkretisierung“ der „Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung“ angeführten Punkte müssen in einem solchen Fall alle sämtlichen anderen Leistungs- und Angebotsbestimmungen nicht mehr eingehalten werden (vgl. VHP, S. 8; OZ 10, Schriftsatz vom 07.04.2026, S.12).Den Angaben der AG ist zu entnehmen, dass es sich bei den vergabegegenständlichen Möbeln um standardisierte, normierte Möbelprodukte handelt mit vorgegebenen klaren Maßeinheiten. Es könne zwar vorkommen, dass gemäß Punkt 5.2.3 der „Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung“ ein „Abruf mit Konkretisierung“ vorgenommen werden kann. Ein solcher Abruf würde die neuerliche Angebotslegung des Auftragnehmers bedingen und mit Ausnahme der in Rz 27 des Punkts 5.2.3 „Abruf mit Konkretisierung“ der „Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung“ angeführten Punkte müssen in einem solchen Fall alle sämtlichen anderen Leistungs- und Angebotsbestimmungen nicht mehr eingehalten werden vergleiche VHP, S. 8; OZ 10, Schriftsatz vom 07.04.2026, S.12).
Demnach kann es gemäß Punkt 5.2.3 „Abruf mit Konkretisierung“ zu einem Auftrag mit nicht standardisierten Möbelprodukten kommen, wobei in einem solchen Fall die angebotene verkürzte Lieferfrist nicht zum Tragen kommen würde, da diese nicht von den angeführten einzuhaltenden Punkten in der Rz 27 des Punktes 5.2.3 umfasst ist.
Dazu hat die AG glaubwürdig angegeben, dass es praktisch sehr unterschiedlich ist, wann es überhaupt zu dem Fall von verkürzten Lieferfristen kommen könnte. Dabei gab sie an, dass es vor allem bei dringenden Bestellungen zu verkürzten Lieferfristen käme oder bei kurzfristigen Bestellungen. Meistens werde allerdings schon Monate im Vorhinein bestellt (vgl. VHP, S. 8 und 9). Seitens der AG ist aufgrund dessen, dass es auf die Bestellung des Auftraggebers ankäme, in welcher Frist er die Bestellung geliefert haben wolle, ein Vergleich unter anderem der Bestellungsanzahl der Direktabrufe unter keinen Umständen mit der Anzahl der stattgefundenen verkürzten Lieferfristen gleichzusetzten (vgl. VHP, S. 9). Grundsätzlich habe der Bieter bei einer Auftragserteilung sich an die angebotenen verkürzten Lieferfristen gemäß der jeweiligen Staffel zu halten. Fallkonkret bedeutet das, dass sich die MB bei Direktabrufen und bei Aufträgen unter 45.000 EUR grundsätzlich an die angebotene verkürzte Lieferfrist von 15 Werktagen zu halten hat. Da es nach den Angaben der AG praktisch auf den jeweiligen Auftraggeber ankommt, muss die angebotene verkürzte Lieferfrist nicht zwangsläufig zum Tragen kommen. Das heißt, dass ein Auftraggeber einen Auftrag unter 45.000 EUR tätigt, aber die Bestellung erst in zwei Monaten geliefert haben möchte, dann ist gemäß der vertraglich festgelegten Bestellung in zwei Monaten zu liefern (vgl. VHP, S. 9).Dazu hat die AG glaubwürdig angegeben, dass es praktisch sehr unterschiedlich ist, wann es überhaupt zu dem Fall von verkürzten Lieferfristen kommen könnte. Dabei gab sie an, dass es vor allem bei dringenden Bestellungen zu verkürzten Lieferfristen käme oder bei kurzfristigen Bestellungen. Meistens werde allerdings schon Monate im Vorhinein bestellt vergleiche VHP, S. 8 und 9). Seitens der AG ist aufgrund dessen, dass es auf die Bestellung des Auftraggebers ankäme, in welcher Frist er die Bestellung geliefert haben wolle, ein Vergleich unter anderem der Bestellungsanzahl der Direktabrufe unter keinen Umständen mit der Anzahl der stattgefundenen verkürzten Lieferfristen gleichzusetzten vergleiche VHP, S. 9). Grundsätzlich habe der Bieter bei einer Auftragserteilung sich an die angebotenen verkürzten Lieferfristen gemäß der jeweiligen Staffel zu halten. Fallkonkret bedeutet das, dass sich die MB bei Direktabrufen und bei Aufträgen unter 45.000 EUR grundsätzlich an die angebotene verkürzte Lieferfrist von 15 Werktagen zu halten hat. Da es nach den Angaben der AG praktisch auf den jeweiligen Auftraggeber ankommt, muss die angebotene verkürzte Lieferfrist nicht zwangsläufig zum Tragen kommen. Das heißt, dass ein Auftraggeber einen Auftrag unter 45.000 EUR tätigt, aber die Bestellung erst in zwei Monaten geliefert haben möchte, dann ist gemäß der vertraglich festgelegten Bestellung in zwei Monaten zu liefern vergleiche VHP, S. 9).
Nach den Erfahrungswerten der AG kommt die verkürzte Lieferfrist im Rahmen des Gesamtvolumens der Bestellungen nicht oft vor. Zumal festzuhalten ist, dass die MB in der mündlichen Verhandlung angab, dass der Umsatz des Geschäftsjahres 2025 der polnischen Gesellschaft ca. XXXX 00 Mio. EUR betrug. Selbst bei einer Annahme von 65% des Gesamtvolumens, die innerhalb der angebotenen verkürzten Lieferfrist von 15 Werktagen zu liefern wäre, würde das noch immer im niedrigen einstelligen Jahresumsatzbereich liegen (vgl. VHP, S. 9 und 10).Nach den Erfahrungswerten der AG kommt die verkürzte Lieferfrist im Rahmen des Gesamtvolumens der Bestellungen nicht oft vor. Zumal festzuhalten ist, dass die MB in der mündlichen Verhandlung angab, dass der Umsatz des Geschäftsjahres 2025 der polnischen Gesellschaft ca. römisch 40 00 Mio. EUR betrug. Selbst bei einer Annahme von 65% des Gesamtvolumens, die innerhalb der angebotenen verkürzten Lieferfrist von 15 Werktagen zu liefern wäre, würde das noch immer im niedrigen einstelligen Jahresumsatzbereich liegen vergleiche VHP, S. 9 und 10).
In diesem Zusammenhang wird seitens der ASt moniert, dass dem Kunden der AG die verkürzten Lieferfristen als solche nicht bekannt seien. Hierzu legte die ASt Screenshots aus der Webansicht des e-Shops der AG vor. Bei den vorgelegten Screenshots handelt es sich nicht um das betreffende gegenständliche Vergabeverfahren, sondern sie sollen als Beispiel dienen, wie der Bestellvorgang im e-Shop aussieht. Bei dem vorgelegten Beispiel handelt es sich bei der regulären Lieferfrist um 50 Tage und die verkürzte Lieferfrist wären 30 Tage. Die ASt bringt dazu vor, dass das Angebot des Auftraggebers zwar Bestandteil der Rahmenvereinbarung sei, aber für den Kunden nicht zu sehen sei. Anhand des Screenshots auf Seite 1 würde ersichtlich sein, dass zwar auf weitere Informationen geklickt werden könne, dann würde man die Rahmenvereinbarung und das Factsheet sehen, aber nicht das ausgefüllte Leistungsverzeichnis mit den verkürzten Lieferfristen. Auf der Seite 2 der vorgelegten Screenshots würde man die Katalogseite für das betreffende Bestellobjekt sehen, allerdings sei einmal „Lieferfrist“ und einmal „durchschnittliche Lieferfrist“ angegeben. Es werde nicht deutlich, dass es sich um die angebotene verkürzte Lieferfrist handeln würde, vor allem bei dem Zusatz „durchschnittlich“. Dabei würde hinzukommen, dass auf Seite 3 des Screenshots in der Bestellung wiederum die reguläre Lieferfrist abgebildet werde (vgl. VHP, S. 10). In diesem Zusammenhang wird seitens der ASt moniert, dass dem Kunden der AG die verkürzten Lieferfristen als solche nicht bekannt seien. Hierzu legte die ASt Screenshots aus der Webansicht des e-Shops der AG vor. Bei den vorgelegten Screenshots handelt es sich nicht um das betreffende gegenständliche Vergabeverfahren, sondern sie sollen als Beispiel dienen, wie der Bestellvorgang im e-Shop aussieht. Bei dem vorgelegten Beispiel handelt es sich bei der regulären Lieferfrist um 50 Tage und die verkürzte Lieferfrist wären 30 Tage. Die ASt bringt dazu vor, dass das Angebot des Auftraggebers zwar Bestandteil der Rahmenvereinbarung sei, aber für den Kunden nicht zu sehen sei. Anhand des Screenshots auf Seite 1 würde ersichtlich sein, dass zwar auf weitere Informationen geklickt werden könne, dann würde man die Rahmenvereinbarung und das Factsheet sehen, aber nicht das ausgefüllte Leistungsverzeichnis mit den verkürzten Lieferfristen. Auf der Seite 2 der vorgelegten Screenshots würde man die Katalogseite für das betreffende Bestellobjekt sehen, allerdings sei einmal „Lieferfrist“ und einmal „durchschnittliche Lieferfrist“ angegeben. Es werde nicht deutlich, dass es sich um die angebotene verkürzte Lieferfrist handeln würde, vor allem bei dem Zusatz „durchschnittlich“. Dabei würde hinzukommen, dass auf Seite 3 des Screenshots in der Bestellung wiederum die reguläre Lieferfrist abgebildet werde vergleiche VHP, S. 10).
Entgegnend bringt die AG vor, dass es sich bei den vorgelegten Screenshots der ASt, um die Webansicht eines Auftragnehmers und nicht um jene eines Auftraggebers handle. Einem Auftraggeber stehen weitere Informationen zur Verfügung, wie auch die angebotenen Lieferfristen. Dazu hat die AG in der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Senat die Webansicht aus Sicht eines bestellenden Kunden, dem von der ASt zitierten, nicht gegenständlichen Vergabeverfahren, vorgeführt. Auf dieser Webansicht scheint ein Link zu einem PDF „Kundeninformation“ auf. In diesem PDF sind in einer Tabelle detailliert die Lieferfristen angeführt (vgl. VHP, S. 10). Entgegnend bringt die AG vor, dass es sich bei den vorgelegten Screenshots der ASt, um die Webansicht eines Auftragnehmers und nicht um jene eines Auftraggebers handle. Einem Auftraggeber stehen weitere Informationen zur Verfügung, wie auch die angebotenen Lieferfristen. Dazu hat die AG in der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Senat die Webansicht aus Sicht eines bestellenden Kunden, dem von der ASt zitierten, nicht gegenständlichen Vergabeverfahren, vorgeführt. Auf dieser Webansicht scheint ein Link zu einem PDF „Kundeninformation“ auf. In diesem PDF sind in einer Tabelle detailliert die Lieferfristen angeführt vergleiche VHP, S. 10).
Aufgrund dieser Vorführung ist für den erkennenden Senat klar und eindeutig ersichtlich, dass die bestellenden Kunden über die verkürzten Lieferfristen informiert werden. Daraus folgt, dass diesen die verkürzten Lieferfristen zum Zeitpunkt des Bestellvorgangs bekannt sind und die Auftraggeber die verkürzten Lieferfristen in Anspruch nehmen können bzw. im Falle einer Nichterfüllung entsprechende zivilrechtliche Konsequenzen in Form von Verzugs- oder Vertragsstrafen setzen könnten, weshalb eine Überprüfbarkeit bei Auftragsabwicklung gegeben ist.
Darüber hinaus sind die Angaben der MB hinsichtlich des zu bewältigenden Bestellvolumens innerhalb einer verkürzten Lieferfrist in Hinblick auf den Jahresumsatz der polnischen Gesellschaft für den erkennenden Senat plausibel und erfüllbar. Entgegen dem Vorbringen der ASt gibt es für den erkennenden Senat keine Anhaltspunkte, weshalb an der Machbarkeit bzw. Plausibilität des von der MB angegebenen Leistungsversprechen der angebotenen verkürzten Lieferfrist zu zweifeln wäre, da die Angaben der MB insbesondere bezogen auf den Jahresumsatz der polnischen Gesellschaft und die Angaben der Erfahrungswerte der AG keineswegs unplausibel sind.
3.3.5. Zur vertieften Angebotsprüfung der Preisangemessenheit:
Die ASt bringt vor, dass die AG keine vertiefte Angebotsprüfung hinsichtlich der Preisangemessenheit durchgeführt habe.
Nach § 20 Abs. 1 BVergG 2018 hat die Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Im Zuge der Angebotsprüfung ist die Angemessenheit der Preise gemäß § 135 Abs. 2 Z 4 BVergG 2018 den Vorgaben des § 137 BVergG 2018 entsprechend zu überprüfen.Nach Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018 hat die Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Im Zuge der Angebotsprüfung ist die Angemessenheit der Preise gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 4, BVergG 2018 den Vorgaben des Paragraph 137, BVergG 2018 entsprechend zu überprüfen.
Die vertiefte Angebotsprüfung liegt nicht im Ermessen des Auftraggebers. In den §§ 137 und 138 BVergG 2018 finden sich die Vorgaben zum Prüfablauf und deren eventuellen vertieften Prüfung sowie die Vorgehensweise bei festgestellten Mängeln (vgl. Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil I), ZVB 2026/12). Demzufolge sind Angebote gemäß § 137 Abs. 2 BVergG 2018 einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie (1) einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, (2) zu hohe oder niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen enthalten oder (3) nach der Angemessenheitsprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Wenn eine vertiefte Prüfung gem. § 137 BVergG 2018 durchzuführen ist, hat der Auftraggeber Aufklärung über diesbezügliche Positionen des Angebots zu verlangen (vgl. Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil I), ZVB 2026/12). Hierzu wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich betont, dass „nach dem System der RL und des BVergG die Prüfung der Preisangemessenheit im Ober- wie im Unterschwellenbereich stattzufinden hat (vgl. dazu auch EuGH verbundene Rs C-147/06 und C-148-06, SECAP) und keine Einschränkung der Prüfmöglichkeit des Auftraggebers (z.B. auf sogenannte „wesentliche Positionen“) besteht (siehe dazu insbesondere auch EuGH Rs C568/13, Data Medical Services)“ (vgl. EBRV 69 BlgNR XXVI. GP zu § 137). Die vertiefte Angebotsprüfung liegt nicht im Ermessen des Auftraggebers. In den Paragraphen 137 und 138 BVergG 2018 finden sich die Vorgaben zum Prüfablauf und deren eventuellen vertieften Prüfung sowie die Vorgehensweise bei festgestellten Mängeln vergleiche Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil römisch eins), ZVB 2026/12). Demzufolge sind Angebote gemäß Paragraph 137, Absatz 2, BVergG 2018 einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie (1) einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, (2) zu hohe oder niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen enthalten oder (3) nach der Angemessenheitsprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Wenn eine vertiefte Prüfung gem. Paragraph 137, BVergG 2018 durchzuführen ist, hat der Auftraggeber Aufklärung über diesbezügliche Positionen des Angebots zu verlangen vergleiche Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil römisch eins), ZVB 2026/12). Hierzu wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich betont, dass „nach dem System der RL und des BVergG die Prüfung der Preisangemessenheit im Ober- wie im Unterschwellenbereich stattzufinden hat vergleiche dazu auch EuGH verbundene Rs C-147/06 und C-148-06, SECAP) und keine Einschränkung der Prüfmöglichkeit des Auftraggebers (z.B. auf sogenannte „wesentliche Positionen“) besteht (siehe dazu insbesondere auch EuGH Rs C568/13, Data Medical Services)“ vergleiche EBRV 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 137,).
Stellt ein Auftraggeber bei einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die Preise im Angebot nicht angemessen sind, so ist gem. § 138 Abs. 5 BVergG 2018 vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Es handelt sich dabei um eine kontradiktorische Aufklärung. Dazu ist seitens des Auftraggebers eine angemessene Frist zu setzen, sodass der Bieter die Möglichkeit hat, die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu erklären bzw. nachzuweisen (vgl. Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil I), ZVB 2026/12). Entsprechend dem gemeinschaftlichen Gebot einer zwingend durchzuführenden kontradiktorischen Überprüfung der Angebotspreise muss im Zuge der vertieften Angebotsprüfung der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische - Aufklärung über die Positionen des Angebots verlangen (vgl. Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 4 [2015], Rz 1582 und 1590). Das Aufklärungsersuchen muss unmissverständlich formuliert sein, sodass die aufzuklärenden Umstände klar zu erkennen sind, insbesondere die aufzuklärenden Umstände bzw. die Bedenken gegen die Preisangemessenheit klar ausgedrückt werden. Sind für den Auftraggeber trotz der gegebenen Aufklärung des Bieters die Preise für ihn nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar, dann ist ein Ausscheiden möglich (vgl. Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 4 [2015], Rz 1540 mwN; Koller in Gast [Hrsg.], BVergG Leitsatzkommentar, E 105, 120, 122 zu § 138; Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil I), ZVB 2026/12). Die Prüfung hat sodann unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die erteilten Auskünfte des Bieters sind in die Dokumentation der Angebotsprüfung aufzunehmen (§ 138 Abs. 5 BVergG 2018; Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil I), ZVB 2026/12). Ziel der Dokumentation ist dabei, dass die „objektiv nachvollziehbar begründete Ermittlung des zuzuschlagenden Angebots dokumentiert“ wird (vgl. Gölles in Gölles, BVergG 2018 [2019], § 140 Rz 4; BVwG 15.04.2020, W139 2225216-2/32E). Aus dem Prüfbericht muss hervorgehen, dass die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind (vgl. Rindler/Lehner in Gast [Hrsg.], BVergG-Leitkommentar, E 60 zu § 137; BVwG 15.04.2020, W139 2225216-2/32E).Stellt ein Auftraggeber bei einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die Preise im Angebot nicht angemessen sind, so ist gem. Paragraph 138, Absatz 5, BVergG 2018 vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Es handelt sich dabei um eine kontradiktorische Aufklärung. Dazu ist seitens des Auftraggebers eine angemessene Frist zu setzen, sodass der Bieter die Möglichkeit hat, die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu erklären bzw. nachzuweisen vergleiche Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil römisch eins), ZVB 2026/12). Entsprechend dem gemeinschaftlichen Gebot einer zwingend durchzuführenden kontradiktorischen Überprüfung der Angebotspreise muss im Zuge der vertieften Angebotsprüfung der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische - Aufklärung über die Positionen des Angebots verlangen vergleiche Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 4 [2015], Rz 1582 und 1590). Das Aufklärungsersuchen muss unmissverständlich formuliert sein, sodass die aufzuklärenden Umstände klar zu erkennen sind, insbesondere die aufzuklärenden Umstände bzw. die Bedenken gegen die Preisangemessenheit klar ausgedrückt werden. Sind für den Auftraggeber trotz der gegebenen Aufklärung des Bieters die Preise für ihn nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar, dann ist ein Ausscheiden möglich vergleiche Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 4 [2015], Rz 1540 mwN; Koller in Gast [Hrsg.], BVergG Leitsatzkommentar, E 105, 120, 122 zu Paragraph 138,; Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil römisch eins), ZVB 2026/12). Die Prüfung hat sodann unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die erteilten Auskünfte des Bieters sind in die Dokumentation der Angebotsprüfung aufzunehmen (Paragraph 138, Absatz 5, BVergG 2018; Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil römisch eins), ZVB 2026/12). Ziel der Dokumentation ist dabei, dass die „objektiv nachvollziehbar begründete Ermittlung des zuzuschlagenden Angebots dokumentiert“ wird vergleiche Gölles in Gölles, BVergG 2018 [2019], Paragraph 140, Rz 4; BVwG 15.04.2020, W139 2225216-2/32E). Aus dem Prüfbericht muss hervorgehen, dass die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind vergleiche Rindler/Lehner in Gast [Hrsg.], BVergG-Leitkommentar, E 60 zu Paragraph 137,; BVwG 15.04.2020, W139 2225216-2/32E).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenübermittlung des Auftraggebers sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote, ob ein derartig ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann (vgl. etwa VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187). Beide Vergleiche geben einen Überblick darüber, ob ein unverhältnismäßig niedriger Gesamtpreis vorliegen könnte. Ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis liegt bereits dann vor, wenn die Differenz zwischen der Kostenermittlung des Auftraggebers bzw. der Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote über 15 % („grobe Abweichung“) beträgt (vgl. Kropik, § 125 Rz 28; BVwG 15.04.2020, W139 2225216-2/32E). In der vergaberechtlichen Judikatur wurde ein Vergleich mit der Kostenschätzung bzw. ein Vergleich mit den Angeboten der Bieter als zulässig erachtet (vgl. etwa BVwG 28.09.2015, W123 2112845-2/24E). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenübermittlung des Auftraggebers sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote, ob ein derartig ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann vergleiche etwa VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187). Beide Vergleiche geben einen Überblick darüber, ob ein unverhältnismäßig niedriger Gesamtpreis vorliegen könnte. Ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis liegt bereits dann vor, wenn die Differenz zwischen der Kostenermittlung des Auftraggebers bzw. der Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote über 15 % („grobe Abweichung“) beträgt vergleiche Kropik, Paragraph 125, Rz 28; BVwG 15.04.2020, W139 2225216-2/32E). In der vergaberechtlichen Judikatur wurde ein Vergleich mit der Kostenschätzung bzw. ein Vergleich mit den Angeboten der Bieter als zulässig erachtet vergleiche etwa BVwG 28.09.2015, W123 2112845-2/24E).
Nach einem Aufklärungsverlangen des Auftraggebers sind die vom Bieter im Vergabeverfahren abgegebenen Aufklärungen der Unklarheiten endgültige und abschließende Beurteilungsgrundlage für den Auftraggeber und das Bundesverwaltungsgericht, ohne dass bei unklaren Aufklärungen nochmals nachgefragt werden müsste (vgl. Koller in Gast [Hrsg.], BVergG Leitsatzkommentar [zu BVergG 2018], E 113 zu § 138). Eine Aufklärung bzw. Beantwortung der Bieter muss den Auftraggeber, wie auch in allen anderen Fällen, in denen ein kontradiktorisches Aufklärungsverfahren erforderlich ist, in die Lage versetzen können, diese der weiteren Angebotsprüfung zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 21.03.2011, 2008/04/0083; BVwG 02.11.2020, W120 2233601-1/39E mwN).Nach einem Aufklärungsverlangen des Auftraggebers sind die vom Bieter im Vergabeverfahren abgegebenen Aufklärungen der Unklarheiten endgültige und abschließende Beurteilungsgrundlage für den Auftraggeber und das Bundesverwaltungsgericht, ohne dass bei unklaren Aufklärungen nochmals nachgefragt werden müsste vergleiche Koller in Gast [Hrsg.], BVergG Leitsatzkommentar [zu BVergG 2018], E 113 zu Paragraph 138,). Eine Aufklärung bzw. Beantwortung der Bieter muss den Auftraggeber, wie auch in allen anderen Fällen, in denen ein kontradiktorisches Aufklärungsverfahren erforderlich ist, in die Lage versetzen können, diese der weiteren Angebotsprüfung zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 21.03.2011, 2008/04/0083; BVwG 02.11.2020, W120 2233601-1/39E mwN).
Dem Auftraggeber steht es grundsätzlich frei von Bietern Aufklärung zu verlangen, bis das jeweilige Angebot widerspruchs- bzw. mangelfrei ist. Dabei ist der Auftraggeber an die Grundsätze des Vergaberechts gebunden. Insbesondere ist auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu achten und das Aufklärungsverfahren darf sohin nicht gegen diesen verstoßen. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, einem Bieter durch mehrfache Aufforderung zur Aufklärung Vorteile gegenüber anderen Bietern zu verschaffen (vgl. LVwG Wien 28.07.2022, VGW-123/072/7589/2022, ZVB 2023/37).Dem Auftraggeber steht es grundsätzlich frei von Bietern Aufklärung zu verlangen, bis das jeweilige Angebot widerspruchs- bzw. mangelfrei ist. Dabei ist der Auftraggeber an die Grundsätze des Vergaberechts gebunden. Insbesondere ist auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu achten und das Aufklärungsverfahren darf sohin nicht gegen diesen verstoßen. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, einem Bieter durch mehrfache Aufforderung zur Aufklärung Vorteile gegenüber anderen Bietern zu verschaffen vergleiche LVwG Wien 28.07.2022, VGW-123/072/7589/2022, ZVB 2023/37).
In § 141 BVergG 2018 ist das Ausscheiden von Angeboten normiert, wonach insbesondere ausschreibungswidrige, unzulässige oder unvollständige Angebote zwingend auszuscheiden sind, sofern die Mängel nicht behebbar sind oder nicht behoben wurden. Fehlerhafte oder unvollständige Angebote sind in der Regel einer Mängelbehebung zugänglich, während dies für ausschreibungswidrige Angebote nicht gilt. Eine verbindliche Aufklärung ist vom Bieter seitens des AG zu verlangen, wenn sich im Rahmen der Angebotsprüfung Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung von Leistungen feststellen lassen oder bei festgestellten behebbaren Mängeln, sofern diese bedeutend für die Angebotsbeurteilung sind (vgl. Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil I), ZVB 2026/12).In Paragraph 141, BVergG 2018 ist das Ausscheiden von Angeboten normiert, wonach insbesondere ausschreibungswidrige, unzulässige oder unvollständige Angebote zwingend auszuscheiden sind, sofern die Mängel nicht behebbar sind oder nicht behoben wurden. Fehlerhafte oder unvollständige Angebote sind in der Regel einer Mängelbehebung zugänglich, während dies für ausschreibungswidrige Angebote nicht gilt. Eine verbindliche Aufklärung ist vom Bieter seitens des AG zu verlangen, wenn sich im Rahmen der Angebotsprüfung Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung von Leistungen feststellen lassen oder bei festgestellten behebbaren Mängeln, sofern diese bedeutend für die Angebotsbeurteilung sind vergleiche Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil römisch eins), ZVB 2026/12).
Bei der Preisprüfung handelt es sich um eine Plausibilitätsprüfung, bei der nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur – grob – geprüft werden muss, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (vgl. EBRV 69 BlgNR XXVI. GP, 153, zu § 137 BVergG 2018; siehe auch ua VwGH 17.09.2014, 2012/04/0016; VwGH 25.01.2011, 2008/04/0082; VwGH 15.09.2004, 2004/04/0032). Dies erfordert eine inhaltlich begründete, auf betriebswirtschaftlichen Fakten aufbauende Erklärung (vgl. zum BVergG 2006 Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], Bundesvergabegesetz: Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 2 [2009] § 125 Rz 38). Ein Ausscheiden eines Angebotes hat demnach dann zu erfolgen, wenn sich bei dieser Prüfung die Kalkulation des Angebots als betriebswirtschaftlich nicht erklärbar („nicht plausibel“) erweist (vgl. VfGH 22.09.2003, B 1211/01).Bei der Preisprüfung handelt es sich um eine Plausibilitätsprüfung, bei der nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur – grob – geprüft werden muss, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann vergleiche EBRV 69 BlgNR römisch 26 . GP, 153, zu Paragraph 137, BVergG 2018; siehe auch ua VwGH 17.09.2014, 2012/04/0016; VwGH 25.01.2011, 2008/04/0082; VwGH 15.09.2004, 2004/04/0032). Dies erfordert eine inhaltlich begründete, auf betriebswirtschaftlichen Fakten aufbauende Erklärung vergleiche zum BVergG 2006 Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], Bundesvergabegesetz: Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 2 [2009] Paragraph 125, Rz 38). Ein Ausscheiden eines Angebotes hat demnach dann zu erfolgen, wenn sich bei dieser Prüfung die Kalkulation des Angebots als betriebswirtschaftlich nicht erklärbar („nicht plausibel“) erweist vergleiche VfGH 22.09.2003, B 1211/01).
Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtes nicht nur auf die Frage, ob der Auftraggeber die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit sachkundig auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr – ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung – unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber bei der Angebotsprüfung zur Verfügung gestandenen Unterlagen eine Grobprüfung der Preisangemessenheit in Form einer Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Eine gesamte Kalkulation des Bieters muss nicht minutiös nachvollzogen werden, sondern im Rahmen der Plausibilitätsprüfung, grob, geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (vgl. VwGH 09.04.2024, Ra 2023/04/0056 und 0057; VwGH 13.12.2021, Ra 2018/04/0111; VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152; VwGH 17.09.2014, 2012/04/0016; VwGH 20.01.2016, Ra 2015/04/0091; VwGH 22.11.2011, 2007/04/0201; VwGH 15.09.2004, 2004/04/0032). Maßgeblich sind dabei nur im Vergabeverfahren gegenüber der Auftraggeberin abgegebene Erklärungen des Bieters. Neue erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erklärungen betreffend Plausibilität der Preise sind hingegen unbeachtlich (vgl. VwGH 28.09.2011, 2007/04/0102; VwGH 22.06.2011, 2011/04/0011). Es ist Sache des nationalen Richters anhand des gesamten Akteninhalts zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebots dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten (EuGH 29.03.2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko, Rn 32). Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber nicht die Aufgabe der Vergabekontrolle, allfällige Angebotsprüfungsschritte nachzuholen und Bieter zur Aufklärung aufzufordern (vgl. Hofer in Gast [Hrsg.], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 38 zu § 334).Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtes nicht nur auf die Frage, ob der Auftraggeber die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit sachkundig auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr – ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung – unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber bei der Angebotsprüfung zur Verfügung gestandenen Unterlagen eine Grobprüfung der Preisangemessenheit in Form einer Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Eine gesamte Kalkulation des Bieters muss nicht minutiös nachvollzogen werden, sondern im Rahmen der Plausibilitätsprüfung, grob, geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann vergleiche VwGH 09.04.2024, Ra 2023/04/0056 und 0057; VwGH 13.12.2021, Ra 2018/04/0111; VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152; VwGH 17.09.2014, 2012/04/0016; VwGH 20.01.2016, Ra 2015/04/0091; VwGH 22.11.2011, 2007/04/0201; VwGH 15.09.2004, 2004/04/0032). Maßgeblich sind dabei nur im Vergabeverfahren gegenüber der Auftraggeberin abgegebene Erklärungen des Bieters. Neue erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erklärungen betreffend Plausibilität der Preise sind hingegen unbeachtlich vergleiche VwGH 28.09.2011, 2007/04/0102; VwGH 22.06.2011, 2011/04/0011). Es ist Sache des nationalen Richters anhand des gesamten Akteninhalts zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebots dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten (EuGH 29.03.2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko, Rn 32). Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber nicht die Aufgabe der Vergabekontrolle, allfällige Angebotsprüfungsschritte nachzuholen und Bieter zur Aufklärung aufzufordern vergleiche Hofer in Gast [Hrsg.], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 38 zu Paragraph 334,).
Im vergabegegenständlichen Fall hat die AG im Rahmen der Angebotsprüfung eine vertiefte Preisprüfung iSd § 137 Abs. 3 BVergG 2018 durchgeführt, da sie unter anderem eine Abweichung von Einzelpreispositionen feststellte und Zweifel an der Preisangemessenheit hatte (vgl. VHP, S. 11). Daher hat die AG an die mitbeteiligte Partei eine Aufforderung zur Aufklärung mit Offenlegung der Kalkulation von Personal-, Material-, Geräte- (Preis für den Auf- und Anfahrschutz, für die Soft Start und Soft-Stop Funktion, für die Sicherheitsabschaltung bei Überhitzung und Preisdarstellung für Metallgestell, Elektromotor und Plattenmaterial), Fremdleistungs- und Kapitalkosten sowie Aufwands- und Verbrauchsansätze und welche Deckungsbeiträge bzw. Gewinnaufschläge berücksichtigt wurden, ersucht. Das Aufklärungsersuchen enthält auch den Hinweis, dass der aufgeschlüsselte Preis dem angebotenen Einheitspreis entsprechen muss (vgl. Vergabeakt, Angebotsprüfung, Nachforderung und Aufklärung). Im vergabegegenständlichen Fall hat die AG im Rahmen der Angebotsprüfung eine vertiefte Preisprüfung iSd Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 durchgeführt, da sie unter anderem eine Abweichung von Einzelpreispositionen feststellte und Zweifel an der Preisangemessenheit hatte vergleiche VHP, S. 11). Daher hat die AG an die mitbeteiligte Partei eine Aufforderung zur Aufklärung mit Offenlegung der Kalkulation von Personal-, Material-, Geräte- (Preis für den Auf- und Anfahrschutz, für die Soft Start und Soft-Stop Funktion, für die Sicherheitsabschaltung bei Überhitzung und Preisdarstellung für Metallgestell, Elektromotor und Plattenmaterial), Fremdleistungs- und Kapitalkosten sowie Aufwands- und Verbrauchsansätze und welche Deckungsbeiträge bzw. Gewinnaufschläge berücksichtigt wurden, ersucht. Das Aufklärungsersuchen enthält auch den Hinweis, dass der aufgeschlüsselte Preis dem angebotenen Einheitspreis entsprechen muss vergleiche Vergabeakt, Angebotsprüfung, Nachforderung und Aufklärung).
Die mitbeteiligte Partei übermittelte fristgerecht die betreffende Kalkulation mit den angeforderten Positionen und in einem Begleitschreiben erläuterte sie die aufzuklärenden Positionen klar und ausführlich (vgl. Vergabeakt, Angebotsprüfung, Nachreichungen und Erklärungen). Aufgrund dessen ergab sich seitens der AG noch eine Unklarheit, woraus sich die Position der Materialkosten genau zusammensetzt sowie was unter einer weiteren Position zu verstehen ist. Daher erging an die mitbeteiligte Partei ein zweites Aufklärungsersuchen mit der Aufforderung, diese Punkte genauer zu erklären (vgl. Vergabeakt, Angebotsprüfung, Nachforderung und Aufklärung). Dem zweiten Aufklärungsersuchen kam die mitbeteiligte Partei ebenso fristgerecht, samt ausführlicher Erklärung der Zusammensetzung der aufzuklärenden Punkte, nach. (vgl. Vergabeakt, Angebotsprüfung, Nachreichungen und Erklärungen).Die mitbeteiligte Partei übermittelte fristgerecht die betreffende Kalkulation mit den angeforderten Positionen und in einem Begleitschreiben erläuterte sie die aufzuklärenden Positionen klar und ausführlich vergleiche Vergabeakt, Angebotsprüfung, Nachreichungen und Erklärungen). Aufgrund dessen ergab sich seitens der AG noch eine Unklarheit, woraus sich die Position der Materialkosten genau zusammensetzt sowie was unter einer weiteren Position zu verstehen ist. Daher erging an die mitbeteiligte Partei ein zweites Aufklärungsersuchen mit der Aufforderung, diese Punkte genauer zu erklären vergleiche Vergabeakt, Angebotsprüfung, Nachforderung und Aufklärung). Dem zweiten Aufklärungsersuchen kam die mitbeteiligte Partei ebenso fristgerecht, samt ausführlicher Erklärung der Zusammensetzung der aufzuklärenden Punkte, nach. vergleiche Vergabeakt, Angebotsprüfung, Nachreichungen und Erklärungen).
Der Dokumentation der vertieften Angebotsprüfung ist eine Begründung für die Annahme der Angemessenheit der Preise zu entnehmen. Aus dieser geht hervor, dass die AG sich anhand der übermittelten Kalkulation und der Erklärung der aufzuklärenden Positionen auseinandergesetzt hat. Die AG kommt zum Ergebnis, dass die gewählten Kalkulationsansätze aufgrund der übermittelten Aufklärung auf Basis der Erfahrungswerte der AG hinsichtlich zahlreicher vergleichbarer Ausschreibungen als plausibel und betriebswirtschaftlich nachvollziehbar erscheinen (vgl. Vergabeakt, Angebotsprüfung, Preise, vertiefte Preisprüfung). Der Dokumentation der vertieften Angebotsprüfung ist eine Begründung für die Annahme der Angemessenheit der Preise zu entnehmen. Aus dieser geht hervor, dass die AG sich anhand der übermittelten Kalkulation und der Erklärung der aufzuklärenden Positionen auseinandergesetzt hat. Die AG kommt zum Ergebnis, dass die gewählten Kalkulationsansätze aufgrund der übermittelten Aufklärung auf Basis der Erfahrungswerte der AG hinsichtlich zahlreicher vergleichbarer Ausschreibungen als plausibel und betriebswirtschaftlich nachvollziehbar erscheinen vergleiche Vergabeakt, Angebotsprüfung, Preise, vertiefte Preisprüfung).
Der herrschenden Rechtsprechung zur vertieften Angebotsprüfung ist zu entnehmen, dass deren Dokumentation ein gewisses Substrat beinhalten muss und dass etwa die bloße Zitierung der geprüften Aspekte gem. § 137 Abs. 3 BVergG 2018 ohne weitere Darlegung der Gründe für die Annahme der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise und insofern auch die kommentarlose Hinnahme etwa des Hinweises auf Erfahrungswerte einer rechtskonformen Dokumentation der Angebotsprüfung nicht gerecht wird (vgl. BVwG 05.02.2020, W120 2226204-2/27E mwN). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Prüfung der Preisangemessenheit für den Auftraggeber sowie für die Vergabekontrollbehörde als eine Plausibilitätsprüfung ausgestaltet ist, bei welcher gerade nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur – grob – geprüft werden muss, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann. Hierbei sind sämtliche individuelle Umstände zu berücksichtigen. Demnach ist ein Angebot dann auszuscheiden, wenn es eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweist, wodurch deutlich wird, dass auch der Auftraggeber lediglich zu einer Prüfung der Plausibilität der Preise angehalten ist (vgl. Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 [2015], Rz 1588, Rz 1592). Auch in den Erläuterungen zum Bundesvergabegesetz 2018 zu § 137 unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH in dessen Erkenntnis vom 29.03.2006, 2003/04/0181, wird dies vom Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten (EBRV 69 BlgNR XXVI. GP, 153, zu § 137 BVergG 2018). Darüber hinaus geht dies auch aus der Rechtsprechung des VwGH deutlich hervor, wonach auch die Erklärbarkeit aus der Erfahrung bei der vertieften Angebotsprüfung anhand der (deklarativ) genannten Kriterien des § 137 Abs. 3 BVergG 2018 bei sämtlichen Kriterien Berücksichtigung finden kann (vgl. VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152; BVwG 15.04.2020, W139 2225216-2/32E). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung anhand der von den Bietern im Zuge der vertieften Angebotsprüfung vorgelegten Unterlagen und Erklärungen erfolgt. Der herrschenden Rechtsprechung zur vertieften Angebotsprüfung ist zu entnehmen, dass deren Dokumentation ein gewisses Substrat beinhalten muss und dass etwa die bloße Zitierung der geprüften Aspekte gem. Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 ohne weitere Darlegung der Gründe für die Annahme der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise und insofern auch die kommentarlose Hinnahme etwa des Hinweises auf Erfahrungswerte einer rechtskonformen Dokumentation der Angebotsprüfung nicht gerecht wird vergleiche BVwG 05.02.2020, W120 2226204-2/27E mwN). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Prüfung der Preisangemessenheit für den Auftraggeber sowie für die Vergabekontrollbehörde als eine Plausibilitätsprüfung ausgestaltet ist, bei welcher gerade nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur – grob – geprüft werden muss, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann. Hierbei sind sämtliche individuelle Umstände zu berücksichtigen. Demnach ist ein Angebot dann auszuscheiden, wenn es eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweist, wodurch deutlich wird, dass auch der Auftraggeber lediglich zu einer Prüfung der Plausibilität der Preise angehalten ist vergleiche Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 [2015], Rz 1588, Rz 1592). Auch in den Erläuterungen zum Bundesvergabegesetz 2018 zu Paragraph 137, unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH in dessen Erkenntnis vom 29.03.2006, 2003/04/0181, wird dies vom Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten (EBRV 69 BlgNR römisch 26 . GP, 153, zu Paragraph 137, BVergG 2018). Darüber hinaus geht dies auch aus der Rechtsprechung des VwGH deutlich hervor, wonach auch die Erklärbarkeit aus der Erfahrung bei der vertieften Angebotsprüfung anhand der (deklarativ) genannten Kriterien des Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 bei sämtlichen Kriterien Berücksichtigung finden kann vergleiche VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152; BVwG 15.04.2020, W139 2225216-2/32E). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung anhand der von den Bietern im Zuge der vertieften Angebotsprüfung vorgelegten Unterlagen und Erklärungen erfolgt.
Vor diesem Hintergrund sind im konkreten Fall die Ausführungen der AG im Angebotsprüfungsprotokoll, weshalb von der Plausibilität der Preise auszugehen ist, im Sinne der Anforderungen an eine grobe Plausibilitätsprüfung der Preise hinreichend nachvollziehbar zu qualifizieren.
Für den erkennenden Senat wird damit deutlich, dass die AG eine vertiefte Angebotsprüfung anhand der vorgelegten Unterlagen und Erklärungen der mitbeteiligten Partei in inhaltlicher Sicht tatsächlich sachkundig vorgenommen hat. Eine Plausibilitätsprüfung konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichts anhand der von der AG zur Verfügung gestandenen Unterlagen zugrunde gelegt werden. Das Ergebnis der vertieften Angebotsprüfung der AG, dass keine weiteren Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestehen und diese sohin betriebswirtschaftlich nachvollziehbar erscheinen würden, ist für das erkennende Gericht nach erfolgter Plausibilitätsprüfung ebenso schlüssig wie nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden.
3.3.6. Zur Angebotsprüfung der Referenzen:
Die Antragstellerin bringt im Wesentlichen vor, dass es Zweifel gäbe, ob die mitbeteiligte Partei auch tatsächlich über die geforderten Referenzen verfüge.
Die AG entgegnete, dass die Referenzen laut den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen lediglich die „Lieferung und Montage von Büromöbeln“ betreffen müssten. Allgemein sei dazu festzuhalten, dass der hierfür zu veranschlagende Zeitraum wenige Wochen betreffe. Zusätzliche Leistungen wie Verkauf, Beratung oder Planung wären nach den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen nicht gefordert gewesen und daher auch für den angegebenen Zeitraum nicht relevant gewesen sowie in die Prüfung auch nicht einzufließen gewesen.
Dazu ist in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen Folgendes festgelegt worden:
Unter Punkt 5.3.2 „Anforderung Referenzen“ der „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ ist nachstehende Tabelle festgelegt worden:

Darüber hinaus sind unter Punkt 5.3.2 „Anforderungen Referenzen“ der „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ weiters nachstehende Hinweise festgehalten:
„Hinweise:
• Es können nur bereits erfolgreich abgeschlossene Referenzaufträge gewertet werden. Als „erfolgreich abgeschlossen“ gilt eine Referenz, wenn der jeweilige Auftrag bereits vollständig abgewickelt sowie fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die gesamte Leistung muss im bewertungsrelevanten Zeitraum stattgefunden haben.
• Als Referenz gilt jeweils ein einzelnes Projekt (ein Lieferzeitpunkt, ein Lieferort). Unabhängig voneinander abgewickelte Projekte gelten jeweils als Einzelprojekte, selbst wenn es eine gemeinsame vertragliche Grundlage (z.B. einen Rahmenvertrag bzw. eine Rahmenvereinbarung) gibt.
• Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften oder als Subunternehmer erbracht hat, so wird nur der vom Unternehmer selbst erbrachte Leistungsteil gewertet. Leistungsteile anderer Unternehmer bei dem Referenzauftrag werden jedoch eingerechnet, sofern diese in gegenständlicher Ausschreibung als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder Subunternehmer genannt werden.”
Im Formblatt „Leistungsfähigkeit” war folgende Tabelle bei Angebotslegung auszufüllen:

Die mitbeteiligte Partei hat die oben stehende Tabelle für alle erforderlichen fünf Referenzen ausgefüllt. Dazu brachte die mitbeteiligte Partei in ihren Stellungnahmen vor, dass die angegebenen Referenzen von den beiden Mitgliedern der Bietergemeinschaft selbst erbracht worden seien (vgl. OZ 08 und OZ 17, Stellungnahmen vom 25.03.2026 und 11.05.2026).Die mitbeteiligte Partei hat die oben stehende Tabelle für alle erforderlichen fünf Referenzen ausgefüllt. Dazu brachte die mitbeteiligte Partei in ihren Stellungnahmen vor, dass die angegebenen Referenzen von den beiden Mitgliedern der Bietergemeinschaft selbst erbracht worden seien vergleiche OZ 08 und OZ 17, Stellungnahmen vom 25.03.2026 und 11.05.2026).
Es sind keine Anhaltspunkte oder Hinweise hervorgetreten, dass die Erbringung der Referenzen nicht durch die Mitglieder der Bietergemeinschaft erbracht worden sind.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, dass die gesamte Leistung der angegebenen Referenzen nicht im bewertungsrelevanten Zeitraum innerhalb von drei Jahren erbracht worden seien, ist entgegen zu halten, dass nach den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen Referenzen über die Fertigstellung von „Lieferung und Montage von Büromöbeln“ nachzuweisen sind, welche nicht länger als drei Jahre ab dem Stichtag der Angebotseröffnung zurückliegen dürfen. Dass zur Lieferung und Montage von Büromöbeln auch Leistungen wie Verkauf, Beratung oder Planung in den Referenzzeitraum hineinfallen würden, da nach den Hinweisen in Punkt 5.3.2 der „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ zu den Anforderungen der Referenzen enthaltenen Definition einer „erfolgreich abgeschlossenen“ Referenz erst mit einer vollständigen Abwicklung sowie fachgerecht und ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags anzusehen ist, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Nach dem objektiven Erklärungswert ist die im Hinweis enthaltene Definition, ab wann eine Referenz als „erfolgreich abgeschlossen“ gilt, auf die angeforderte Leistung bezogen zu interpretieren. Das heißt, dass im konkreten Fall sich diese Definition auf die Anforderung der „Lieferung und Montage von Büromöbeln“ bezieht, welche per se nicht die Leistungen von Verkauf, Beratung oder Planung inkludiert. Dies gilt ebenso für die in dem Hinweis ersichtlichen Wortlaut „gesamten Leistung im bewertungsrelevanten Zeitraum“. Denn die „gesamte Leistung“ ist gemäß dem objektiven Erklärungswert auf die Anforderung „Lieferung und Montage von Büromöbeln“ als in den Referenzen erbrachte Leistung zu interpretieren. Daher ist ebenso der Wortlaut „gesamte Leistung“ auf die Anforderung der „Lieferung und Montage von Büromöbeln“ bezogen, welche per se nicht die Leistungen von Verkauf, Beratung oder Planung inkludiert. Somit ist eine Referenz mit einer vollständigen Abwicklung sowie fachgerecht und ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags auf die Lieferung und Montage von Büromöbeln bezogen als erfolgreich abgeschlossen bzw. als gesamte Leistung anzusehen und diese muss innerhalb des bewertungsrelevanten Zeitraums fertiggestellt worden sein. Trifft dies auf die angegebenen Referenzen zu, dann sind diese gemäß der bestandfesten Ausschreibungserfordernissen als erfüllt anzusehen.
Anhand der Dokumentation des Angebotsprüfungsprotokolls der AG ist nachvollziehbar ersichtlich, dass die mitbeteiligte Partei ordnungsgemäß nach den Festlegungen der Ausschreibung die erforderlichen Referenzen nachgewiesen und erfüllt hat. Aus den Angaben der mitbeteiligten Partei ist glaubwürdig hervorgetreten, dass die Referenzen von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft selbst erbracht worden sind (vgl. OZ 08 und OZ 17, Schriftsätze vom 25.03.2026, S. 3-4 und vom 11.05.2026, S. 2). Anhand der Dokumentation des Angebotsprüfungsprotokolls der AG ist nachvollziehbar ersichtlich, dass die mitbeteiligte Partei ordnungsgemäß nach den Festlegungen der Ausschreibung die erforderlichen Referenzen nachgewiesen und erfüllt hat. Aus den Angaben der mitbeteiligten Partei ist glaubwürdig hervorgetreten, dass die Referenzen von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft selbst erbracht worden sind vergleiche OZ 08 und OZ 17, Schriftsätze vom 25.03.2026, S. 3-4 und vom 11.05.2026, S. 2).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auch der bewertungsrelevante Zeitraum der Referenzprojekte ausführlich behandelt. Demnach ist es auch im Ergebnis möglich, dass ein Referenzprojekt bewertungsrelevant sein kann, wenn ein Projekt beispielsweise vor zehn Jahren begonnen wurde und vor zwei Jahren abgeschlossen wurde. Darüber hinaus geht die AG von der Annahme aus, dass es sich bei solchen Referenzprojekten üblicherweise um Projekte mit einer Dauer von wenigen Wochen handelt, da es sich bei der Lieferung um einen gewissen Auftragswert handelt (vgl. VHP, S. 12).Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auch der bewertungsrelevante Zeitraum der Referenzprojekte ausführlich behandelt. Demnach ist es auch im Ergebnis möglich, dass ein Referenzprojekt bewertungsrelevant sein kann, wenn ein Projekt beispielsweise vor zehn Jahren begonnen wurde und vor zwei Jahren abgeschlossen wurde. Darüber hinaus geht die AG von der Annahme aus, dass es sich bei solchen Referenzprojekten üblicherweise um Projekte mit einer Dauer von wenigen Wochen handelt, da es sich bei der Lieferung um einen gewissen Auftragswert handelt vergleiche VHP, S. 12).
Für den erkennenden Senat sind entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin die geforderten Nachweise der Referenzen seitens der mitbeteiligten Partei ordnungsgemäß erbracht und seitens der AG nachvollziehbar geprüft worden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die nachgewiesenen Referenzprojekte innerhalb des bewertungsrelevanten Zeitraums nicht abgeschlossen worden seien. In den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen ist auf die Fertigstellung des Projekts abzustellen. Dabei sind Referenzen betreffend Leistung von der Lieferung und Montage von Büromöbeln gefordert. Ein Anfangszeitpunkt ist in den Ausschreibungsunterlagen nicht festgelegt und diesen ist auch nicht zu entnehmen, dass weitere Leistungen wie Verkauf, Beratung oder Planung in den bewertungsrelevanten Zeitraum miteingeschlossen wären. Auch die Hinweise zu den festgelegten Anforderungen an die Referenzprojekte sind nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen. Anhand dessen sind die Definitionen in den Hinweisen auf die Anforderungen der Referenzprojekte zu interpretieren, weshalb ein definiertes „erfolgreich abgeschlossenes“ Projekt sich auf die Leistung von Lieferung und Montage der Büromöbel bezieht und nicht auf weitere Leistungen. Deshalb sind weitere Leistungen wie Verkauf, Beratung und Planung nicht im bewertungsrelevanten Zeitraum unter „erfolgreich abgeschlossen“ erfasst. Ebenso ist der Wortlaut „gesamte Leistung“ auf die Lieferung und Montage von Büromöbeln bezogen zu interpretieren, weshalb bei Referenzprojekten nicht darüber hinaus erbrachte Leistungen, wie Verkauf, Beratung oder Planung, in den bewertungsrelevanten Zeitraum miteinzubeziehen waren. Demnach sind für den erkennenden Senat die Referenznachweise der mitbeteiligten Partei gemäß den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen ordnungsgemäß als erfüllt anzusehen.
3.3.7. Zur Nachhaltigen Beschaffung:
Die Antragstellerin bringt zusammengefasst vor, dass die mitbeteiligte Partei die Mindestanforderungen zur geforderten nachhaltigen Beschaffung nicht erfüllt hätte.
Dazu entgegnete die AG, dass die mitbeteiligte Partei mittels Nachweises eines „PEFC“-Zertifikats der Holzlieferanten belegt habe, dass mindestens 50% des verwendeten Holzes aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung stamme. Bieter bzw. Bietergemeinschaften hätten selbst nicht über dahingehende Zertifikate zu verfügen bzw. ein dahingehendes Zertifikat aufweisen müssen und es wäre auch kein österreichisches Umweltzeichen zur Erfüllung der Anforderungen gefordert gewesen.
Dazu ist in den Ausschreibungsunterlagen im Dokument „Leistungsverzeichnis” im Tabellenblatt „Materialeigenschaften” folgende Erläuterung festgelegt:
„ [..]
Österreichischer Aktionsplan zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung
Nachhaltige Beschaffung ist die Beschaffung umweltfreundlicher Produkte und Leistungen, die den Geboten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit folgt und bei deren Herstellung bzw. Erbringung soziale Standards eingehalten werden.
In dieser Ausschreibung wird die naBe-Konformität des Leistungsgegenstandes in den untenstehenden Punkten anhand der technisch verpflichtenden Spezifikationen des aktuellen naBe-Aktionsplans des Kapitels 13.1.zwingend gefordert.
[…]”.
Darüber hinaus ist in der Ausschreibungsunterlage „Kommerzielle Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung“ unter Punkt 1.2. „Aktionsplan für nachhaltige öffentliche Beschaffung“ Folgendes festgelegt:
„Der Leistungsgegenstand steht im Zusammenhang mit einer naBe-relevanten Beschaffungsgruppe (13.2 Spezifikation für die Beschaffung von Möbeln und 14.1 für die Beschaffung von Textilien) entsprechend dem Aktionsplan für nachhaltige Beschaffung 2021.“
Weiters ist im Dokument „Leistungsverzeichnis” unter Punkt 2.3 im Tabellenblatt „Materialeigenschaften” festgelegt, dass mindestens 50 % des verwendeten Holzes aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen und einer von fünf Varianten entsprechen muss. Die fünf Varianten lauten:
„1) Bei Holz aus Ländern, in denen eine Pflicht zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung gesetzlich verankert ist (z. B. Ö, D, CH), Nachweis durch den Kaufvertrag mit dem lokalen Holzlieferanten oder durch einen entsprechenden Nachweis durch den Vorlieferanten (Großhändler)
2) Bei Holz aus Ländern, in denen die Pflicht zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung gesetzlich verankert ist (z. B. Österreich und Deutschland), Nachweis über ein Rückverfolgungssystem, das die gesamte Produktionskette vom Wald zum Produkt umfasst und ggf. Teil eines Managementsystems wie ISO 9000 ist
3) Zertifikate von FSC 100 %, PEFC oder „Holz von Hier“ für die Rückverfolgbarkeit der Produktkette
4) Bei Holz aus einem Land außerhalb der EU, das Partnerland gemäß der VO (EU) Nr. 2173/2005171 ist, das Holz/Holzprodukt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und für das Holz/Holzprodukt eine vom Bundesamt für Wald anerkannte FLEGT-Genehmigung vorliegt
5) ein gleichwertiger Nachweis“
Die mitbeteiligte Partei hat in ihrem Angebot ein „PEFC“-Zertifikat der Holzlieferanten und ein „PEFC“-Zertifikat seitens des Holz-Vorlieferanten dem Angebot beigelegt (vgl. Vergabeakt, Bieterangebote, Abgaben, Holz und Plattenwerkstoffe). Demzufolge erfüllt sie durch beigegebenen Nachweis zumindest eine der in der Ausschreibung geforderten fünf Varianten. Die Nachweise sind im Vergabeakt hinterlegt und im Angebotsprüfungsprotokoll ist auch ersichtlich, dass die AG diese Nachweise geprüft hat. Auch für den erkennenden Senat geht aus diesen nachgewiesenen Zertifikaten klar die Produktkette hervor und daraus lässt sich erkennen, dass diese aus der nachhaltigen Beschaffung von Holz sowie die mitbeteiligte Partei die geforderten Anforderungen gemäß der Ausschreibung erfüllt. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrem Angebot ein „PEFC“-Zertifikat der Holzlieferanten und ein „PEFC“-Zertifikat seitens des Holz-Vorlieferanten dem Angebot beigelegt vergleiche Vergabeakt, Bieterangebote, Abgaben, Holz und Plattenwerkstoffe). Demzufolge erfüllt sie durch beigegebenen Nachweis zumindest eine der in der Ausschreibung geforderten fünf Varianten. Die Nachweise sind im Vergabeakt hinterlegt und im Angebotsprüfungsprotokoll ist auch ersichtlich, dass die AG diese Nachweise geprüft hat. Auch für den erkennenden Senat geht aus diesen nachgewiesenen Zertifikaten klar die Produktkette hervor und daraus lässt sich erkennen, dass diese aus der nachhaltigen Beschaffung von Holz sowie die mitbeteiligte Partei die geforderten Anforderungen gemäß der Ausschreibung erfüllt.
Nachdem die ASt in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen bezüglich na-BE zurückgezogen hat, ist auch nicht weiter darauf einzugehen (vgl. VHP, S. 12). Nachdem die ASt in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen bezüglich na-BE zurückgezogen hat, ist auch nicht weiter darauf einzugehen vergleiche VHP, S. 12).
Demzufolge ist für den erkennenden Senat der geforderte Nachweis der nachhaltigen Beschaffung der mitbeteiligten Partei gemäß den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen ordnungsgemäß als erfüllt anzusehen.
3.3.8. Zur Bildung einer Bietergemeinschaft:
Die ASt bringt zusammengefasst vor, dass die mitbeteiligte Partei in ihrem Angebot keine Gründe für die Bildung einer Bietergemeinschaft angegeben habe oder das Formblatt „Erklärung für Bietergemeinschaften“ nicht ordnungsgemäß ausgefüllt habe.
In den „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ ist unter Punkt 4.1. „Bietergemeinschaften“ bestandfest festgelegt, dass Bietergemeinschaften zulässig sind sowie bei deren Bildung das Formblatt „Erklärung für Bietergemeinschaften“ auszufüllen ist. In diesem sind zumindest die Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft und die einzelnen Aufgaben sowie die jeweilige zu erbringende Leistung der jeweiligen Unternehmen anzugeben. Die Bietergemeinschaft hat das ausgefüllte Formblatt mit dem Angebot zu übermitteln.
Die mitbeteiligte Partei hat das geforderte Formblatt ausgefüllt und mit dem Angebot übermittelt. In diesem sind die Gründe der Bildung der Bietergemeinschaft ordnungsgemäß dargelegt und von ihren Mitgliedern rechtsgültig unterfertigt (vgl. Vergabeakt, Bieterangebote, Abgaben, Bestandteile des Angebots). Dies wurde seitens der AG auch geprüft. Die mitbeteiligte Partei hat das geforderte Formblatt ausgefüllt und mit dem Angebot übermittelt. In diesem sind die Gründe der Bildung der Bietergemeinschaft ordnungsgemäß dargelegt und von ihren Mitgliedern rechtsgültig unterfertigt vergleiche Vergabeakt, Bieterangebote, Abgaben, Bestandteile des Angebots). Dies wurde seitens der AG auch geprüft.
Das erkennende Gericht sieht keinen Anhaltspunkt für ein Fehlen von Gründen der Bildung einer Bietergemeinschaft. Es sind auch keine Hinweise hervorgetreten, die an einer ordnungsgemäßen Bildung zweifeln lassen. Demnach hat die mitbeteiligte Partei eine ordnungsgemäße Bietergemeinschaft gemessen an der bestandfesten Ausschreibung gebildet.
3.3.9. Zur Punkteermittlung bei technischer Leistungsfähigkeit:
Die Antragstellerin bringt im Wesentlichen vor, dass der mitbeteiligte Partei für die „SOLL-Forderungen“ fehlerhafterweise 19 Punkte zuerkannt worden seien.
Den „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ ist unter Punkt 6.3.1.2 zu entnehmen, dass für die Erfüllung im Leistungsverzeichnis „SOLL-Forderungen Los 1“ der Bieter die im Leistungsverzeichnis - Tabellenblatt „SOLL-Forderung“ – angeführte Punktezahl erhält. Maximal können 22 Punkte erreicht werden.
Dazu finden sich unter Punkt 3 „Umweltmanagementsystem“ des Leistungsverzeichnis Los 1 im Tabellenblatt „SOLL-Forderungen“ folgende Festlegungen:

Die mitbeteiligte Partei gab im Angebot an, dass sie über ein ISO 14001 Zertifikat verfügt und legte diesem das Zertifikat des Mitglieds 2 mit Sitz in Polen bei (vgl. Vergabeakt, Bieterangebote, Abgaben). Aufgrund dessen hat die AG der mitbeteiligten Partei einen Punkt gegeben. Den oben ersichtlichen bestandfesten Ausschreibungsunterlagen ist zu entnehmen, dass ein Bieter jeweils die angeführte Punktezahl bei Erfüllung der „SOLL-Forderungen“ des Leistungsverzeichnisses erhält. Es ist den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen nicht zu entnehmen, dass jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft über die festgelegte Zertifizierung zu verfügen hat. Daraus folgt, dass ein Bieter der Bietergemeinschaft gleichzusetzen ist (vgl. auch BVA, 09.07.2004, 08N-54/04-84). Anhand des zu Grunde legenden objektiven Erklärungswertes, ist dies auch für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht anders zu verstehen.Die mitbeteiligte Partei gab im Angebot an, dass sie über ein ISO 14001 Zertifikat verfügt und legte diesem das Zertifikat des Mitglieds 2 mit Sitz in Polen bei vergleiche Vergabeakt, Bieterangebote, Abgaben). Aufgrund dessen hat die AG der mitbeteiligten Partei einen Punkt gegeben. Den oben ersichtlichen bestandfesten Ausschreibungsunterlagen ist zu entnehmen, dass ein Bieter jeweils die angeführte Punktezahl bei Erfüllung der „SOLL-Forderungen“ des Leistungsverzeichnisses erhält. Es ist den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen nicht zu entnehmen, dass jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft über die festgelegte Zertifizierung zu verfügen hat. Daraus folgt, dass ein Bieter der Bietergemeinschaft gleichzusetzen ist vergleiche auch BVA, 09.07.2004, 08N-54/04-84). Anhand des zu Grunde legenden objektiven Erklärungswertes, ist dies auch für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht anders zu verstehen.
Für den erkennenden Senat ist kein Anhaltspunkt hervorgetreten, dass die Punktevergabe an die mitbeteiligte Partei seitens der AG unrechtmäßig erfolgte, da ein Mitglied der mitbeteiligten Partei nachweislich über eines der geforderten Zertifikate verfügt. Es sind auch keine Hinweise hervorgetreten, dass beide Mitglieder der mitbeteiligten Partei über ein entsprechendes Zertifikat verfügen müssten. Demnach wurden rechtmäßig die Punkte seitens der AG an die MB vergeben.
3.4 Zusammenfassung
Aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen sind in Zusammenschau für das erkennende Gericht die Prüfpflichten der AG erfüllt und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch in der durchgeführten Plausibilitätsprüfung durch das erkennende Gericht sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die an den Angaben des Angebots der mitbeteiligten Partei zweifeln lassen. Das Vorbringen der ASt hat sich nicht bekräftigt, daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Gebührenersatz
Über die Anträge auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angebot ausschreibungswidrig Angemessenheit Ausbildung Auslegung der Ausschreibung Auswahlentscheidung Auswahlkriterien Befugnis beurteilt am Auftragsgegenstand bestandfeste Ausschreibung Bietergemeinschaft Bietergleichbehandlung Eignung Eignungskriterien Leistungsfähigkeit Lieferauftrag mündliche Verhandlung Nachhaltigkeit Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nachvollziehbarkeit Nachweismangel Nichtigerklärung Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung objektiver Erklärungswert öffentlicher Auftraggeber Preisvergleich Rahmenvereinbarung Referenzprojekt Subunternehmer technische Leistungsfähigkeit Vergabeverfahren vertiefte Angebotsprüfung (vertiefte) PreisprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W279.2339150.2.00Im RIS seit
06.10.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026