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L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark;Norm
BVergG 2002 §175;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. T GesmbH in L, 2. S AG in G,
3. A GmbH in H, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 1. Dezember 2003, Zl. UVS 443.7-6/2003-17, betreffend Nachprüfung eines Vergabeverfahrens (mitbeteiligte Partei: A, vertreten durch Weidacher, Imre & Schaffer, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in 8200 Gleisdorf, Ludwig Binderstraße 14), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei vom 6. Oktober 2003 und auf Zuspruch von Aufwandersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2003 hat die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 6. Oktober 2003 zu Gunsten der W GesmbH & Co KG (im Folgenden: Unternehmen W.), auf Gewährung von Akteneinsicht in den gesamten Vergabeakt, insbesondere das Angebot des Unternehmens W. sowie in den gesamten Prüfakt des Auftraggebers und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren abgewiesen sowie die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung, Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, das Unternehmen W. bei der Zuschlagsentscheidung zu berücksichtigen und Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, das Unternehmen W. nicht auszuscheiden, zurückgewiesen.
Diese Entscheidung hat die belangte Behörde auf die §§ 3 Abs. 1 Z. 2, 13, 14 Abs. 1 Z. 1 und 18 Abs. 1 und Abs. 5 Steiermärkisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 43/2003 und auf § 93 Abs. 2 und Abs. 4 Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99/2002 (BVergG) gestützt. Diese Entscheidung hat die belangte Behörde auf die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 13, 14, Absatz eins, Ziffer eins und 18 Absatz eins und Absatz 5, Steiermärkisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2003, und auf Paragraph 93, Absatz 2 und Absatz 4, Bundesvergabegesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, (BVergG) gestützt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, das gegenständliche offene Vergabeverfahren der mitbeteiligten Partei bezwecke die Erteilung eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich für die Sammlung und den Abtransport von Rest- und Biomüll in mehreren Gemeinden im Bereich der mitbeteiligten Partei. Bei der Angebotseröffnung am 12. September 2003 seien die sieben abgegebenen Anbote verlesen worden. Das Unternehmen W. habe zu einem Gesamtpreis von EUR 499.200,--, der weitere Bieter WSA zu einem Gesamtpreis von EUR 662.500,-- und die Beschwerdeführerin zu einem Gesamtpreis von EUR 743.000,-- angeboten. Der Preis der übrigen Angebote sei darüber gelegen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 habe der Mitbeteiligte der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er beabsichtige, den Zuschlag dem Unternehmen W. zu erteilen.
Die Beschwerdeführerin habe den gegenständlichen Nachprüfungsantrag damit begründet, dass das Angebot des Unternehmens W. offensichtlich unterpreisig wäre. Die Zuschlagsentscheidung hätte daher nicht zu Gunsten dieses Unternehmens ausfallen dürfen. Der Angebotspreis des Unternehmens W. hätte schon auf den ersten Blick ungewöhnlich niedrig erscheinen müssen, würde er doch um etwa 25 % unter dem Preis des zweitgereihten Angebots liegen. Dennoch hätte der Mitbeteiligte keine ordnungsgemäße vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt. Das Angebot des Unternehmens W. wäre auszuscheiden gewesen. Das Angebot des zweitgereihten Bieters käme deshalb für die Zuschlagsentscheidung nicht in Betracht, weil dieser Bieter die geforderten Referenzleistungen nicht aufweisen hätte können.
Zur Klärung der offenen Fragen sei ein Amtsachverständiger beigezogen worden, der u.a. folgenden Befund aufgenommen habe: Der Prüfbericht der mitbeteiligten Partei sei von Ing. B., Mag. S. und Dipl. Ing. Dr. M. gefertigt. Dieser Prüfbericht enthalte einen als "vertiefte Angebotsprüfung" bezeichneten Prüfschritt. Als Ergebnis dieser vertieften Angebotsprüfung sei festgehalten, dass "die niedrigeren jetzt vorgelegten Angebotspreise ... plausibel und damit zu erklären (sind), dass nunmehr eine Synergie in Hinsicht auf die weitläufige Entsorgung im Verbandsgebiet gegen ist." Zur Klärung der offenen Fragen sei ein Amtsachverständiger beigezogen worden, der u.a. folgenden Befund aufgenommen habe: Der Prüfbericht der mitbeteiligten Partei sei von Ing. B., Mag. Sitzung und Dipl. Ing. Dr. M. gefertigt. Dieser Prüfbericht enthalte einen als "vertiefte Angebotsprüfung" bezeichneten Prüfschritt. Als Ergebnis dieser vertieften Angebotsprüfung sei festgehalten, dass "die niedrigeren jetzt vorgelegten Angebotspreise ... plausibel und damit zu erklären (sind), dass nunmehr eine Synergie in Hinsicht auf die weitläufige Entsorgung im Verbandsgebiet gegen ist."
Weiters sei in diesem Prüfbericht festgehalten, dass weitere Aufklärungen seitens des Unternehmens W. nicht notwendig gewesen seien. Abschließend werde dem Mitbeteiligten vorgeschlagen, das Anbot des Unternehmens W. anzunehmen.
Auf dieser Grundlage habe der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2003 ein - im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenes - Gutachten erstattet. Danach hätten die Verfasser des Prüfberichts den gegenüber dem zweitgereihten Bieter um 24 % geringeren Preis des Angebots des Unternehmens W. zum Anlass für eine vertiefte Angebotsprüfung nach der ÖNORM A 2050 (deren Inhalt mit § 93 Abs. 4 BVergG ident sei) genommen. Für diese vertiefte Angebotsprüfung sei ein 32-seitiges Konvolut von Kalkulationsunterlagen des Unternehmens W. herangezogen worden. Weiters seien die Preise berücksichtigt worden, zu denen das Unternehmen W. bereits derzeit einzelne Gemeinden entsorge. Nach § 93 Abs. 4 BVergG komme es auf die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit an. Es sei also nur ausschlaggebend, ob ein Bieter gemessen an den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kostendeckend kalkuliert habe. Die Personen, die die vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt und den Bericht darüber verfasst hätten, verfügten über den hiezu erforderlichen Sachverstand. Da den Prüfern ausreichende Kalkulationsgrundlagen des Unternehmens W. zur Verfügung gestanden seien, sei es nicht erforderlich gewesen, dieses Unternehmen zu einer weiteren Aufklärung aufzufordern. Auf dieser Grundlage habe der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2003 ein - im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenes - Gutachten erstattet. Danach hätten die Verfasser des Prüfberichts den gegenüber dem zweitgereihten Bieter um 24 % geringeren Preis des Angebots des Unternehmens W. zum Anlass für eine vertiefte Angebotsprüfung nach der ÖNORM A 2050 (deren Inhalt mit Paragraph 93, Absatz 4, BVergG ident sei) genommen. Für diese vertiefte Angebotsprüfung sei ein 32-seitiges Konvolut von Kalkulationsunterlagen des Unternehmens W. herangezogen worden. Weiters seien die Preise berücksichtigt worden, zu denen das Unternehmen W. bereits derzeit einzelne Gemeinden entsorge. Nach Paragraph 93, Absatz 4, BVergG komme es auf die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit an. Es sei also nur ausschlaggebend, ob ein Bieter gemessen an den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kostendeckend kalkuliert habe. Die Personen, die die vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt und den Bericht darüber verfasst hätten, verfügten über den hiezu erforderlichen Sachverstand. Da den Prüfern ausreichende Kalkulationsgrundlagen des Unternehmens W. zur Verfügung gestanden seien, sei es nicht erforderlich gewesen, dieses Unternehmen zu einer weiteren Aufklärung aufzufordern.
Der Sachverständige beantwortete auf Grund dieser Überlegungen die erste von der belangten Behörde an ihn gerichtete Frage dahin, dass alle für eine vertiefte Angebotsprüfung im Sinn des § 93 Abs. 4 BVergG erforderlichen Informationen vorgelegen seien und von der mit der Angebotsprüfung beauftragten Stelle zur Entscheidungsfindung herangezogen worden seien. Der Sachverständige beantwortete auf Grund dieser Überlegungen die erste von der belangten Behörde an ihn gerichtete Frage dahin, dass alle für eine vertiefte Angebotsprüfung im Sinn des Paragraph 93, Absatz 4, BVergG erforderlichen Informationen vorgelegen seien und von der mit der Angebotsprüfung beauftragten Stelle zur Entscheidungsfindung herangezogen worden seien.
Die Ausführungen des Sachverständigen zur zweiten Frage (Sind die Angaben und Unterlagen des Billigstbieters geeignet, die betriebswirtschaftliche Erklärbarkeit und Nachvollziehbarkeit und damit die Angemessenheit seiner Preise beurteilen zu können, und wurden diese bei der Angebotsprüfung ordnungsgemäß berücksichtigt?) sind im angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergegeben:
"Das BVergG 2002 legt in § 93 Abs. 4 fest, dass bei der
vertieften Angebotsprüfung ‚insbesondere (geprüft werden kann), ob
1. im Preis ... alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-
, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind ...
2. der Einheitspreis ... für höherwertige Leistungen
grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringwertige Leistungen.'
Der Billigstbieter hat seinem Angebot ein 32-seitiges Konvolut von Kalkulationsunterlagen beigefügt, das unter anderem eine ausführliche Kalkulation für jede einzelne Gemeinde enthält. Darin sind unter Einbeziehung der
...
4. die Angemessenheit der Preise
...
§ 93 (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Paragraph 93, (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
1. einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
2. zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 67 Abs. 4 aufweisen, oder 2. zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß Paragraph 67, Absatz 4, aufweisen, oder
3. nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen entstehe lassen. 3. nach Prüfung gemäß Absatz 2, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen entstehe lassen.
1. im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind;
2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringwertige Leistungen;
3. die gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 geforderte Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist. 3. die gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, geforderte Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
...
§ 98 Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagentscheidung Paragraph 98, Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagentscheidung
hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung
die folgenden Angebote auszuscheiden:
...
3. Angebote, die eine - gegebenenfalls durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;
..."
Aus dem Akteninhalt und den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Sachverhaltsgrundlagen des Sachverständigengutachtens, die von der belangten Behörde erkennbar als ihre Feststellungen übernommen worden sind, ergibt sich, dass das Unternehmen W. einen um 24 % günstigeren Gesamtpreis angeboten hat als der zweitgereihte Bieter. Dieser Abstand zum nächstgereihten Bieter - und damit der im Verhältnis ungewöhnlich niedrige Gesamtpreis - wurde von der mitbeteiligten Partei zum Anlass für eine vertiefte Prüfung des Angebots genommen. Für diese vertiefte Angebotsprüfung stand ein 32- seitiges Konvolut von Kalkulationsgrundlagen des Unternehmen W. zur Verfügung. Im Prüfbericht wird über die vertiefte Angebotsprüfung folgendes festgehalten:
"3.2.4 Anführungen zu hoher oder zu niedriger Einheitspreise mit mögl. Auswirkungen - Vertiefte Anbotsprüfung lt. ÖNORM A 2050, i. d.g.F.
Auf Grund des Abstandes zwischen Billigst- und Zweitbieter von rund 24 % wurde das vorliegende Angebot der Fa. W. vertieft geprüft.
Dabei wurden nicht nur die mit dem Angebot vorgelegten Kalkulationsblätter nachvollzogen sondern auch stichprobenartig jene Preise überprüft, zu welchen die Fa. W. bereits jetzt einzelne Gemeinden im Verbandsgebiet entsorgt.
Die Gegenüberstellung im Fall der Gemeinde Altenmarkt ergibt:
Behältnis
Aktueller Preis
Angebotspreis
90 l
1,02 EUR
0,99 EUR
770 l
8,14 EUR
6,60 EUR
1.100 l
12,21 EUR
7,70 EUR
Zu berücksichtigen ist, dass die Fa. W. derzeit nur in einem kleinen Teil des Verbandgebietes tätig ist.
Die niedrigeren, jetzt vorgelegten Angebotspreise sind plausibel und damit zu erklären, dass nunmehr eine Synergie in Hinsicht auf die weitläufige Entsorgung im Verbandgebiet gegeben ist.
Dies schlägt sich vor allem bei den größeren Behältern nieder, da es in diesen Fällen zukünftig sichergestellt sein wird, dass die Kapazität der Müllfahrzeuge zur Gänze genutzt werden kann.
3.2.5 Aufklärung von Unklarheiten.
Nicht notwendig."
Der Prüfbericht, in dem die Zuschlagerteilung an das Unternehmen W. vorgeschlagen wird, ist somit zum Ergebnis gekommen, dass die vom Unternehmen W. angebotenen Preise im Sinn von § 93 Abs. 4 BVergG betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses war von der belangten Behörde über den diese Frage aufwerfenden Antrag auf Nichtigerklärung der darauf basierenden Zuschlagsentscheidung zu prüfen. Wäre nämlich der ungewöhnlich niedrige Angebotspreis nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar, so hätte die vertiefte Angebotsprüfung zum Ergebnis führen müssen, dass der Gesamtpreis nicht plausibel zusammengesetzt ist, was gemäß § 98 Z. 3 BVergG zum Ausscheiden des Angebots hätte führen müssen. Der Prüfbericht, in dem die Zuschlagerteilung an das Unternehmen W. vorgeschlagen wird, ist somit zum Ergebnis gekommen, dass die vom Unternehmen W. angebotenen Preise im Sinn von Paragraph 93, Absatz 4, BVergG betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses war von der belangten Behörde über den diese Frage aufwerfenden Antrag auf Nichtigerklärung der darauf basierenden Zuschlagsentscheidung zu prüfen. Wäre nämlich der ungewöhnlich niedrige Angebotspreis nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar, so hätte die vertiefte Angebotsprüfung zum Ergebnis führen müssen, dass der Gesamtpreis nicht plausibel zusammengesetzt ist, was gemäß Paragraph 98, Ziffer 3, BVergG zum Ausscheiden des Angebots hätte führen müssen.
Im Rahmen des Vergabekontrollverfahrens ist also in einem Fall wie dem vorliegenden von der Behörde nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist, vielmehr ist von der Behörde - ebenso wie vom Aufraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen, wobei im Einzelnen die in den Z. 1 bis 3 des § 93 Abs. 4 BVergG genannten Kriterien maßgeblich sind. Da es sich hiebei um eine Plausibilitätsprüfung handelt (vgl. § 98 Z. 3 BVergG), muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieter minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann. Im Rahmen des Vergabekontrollverfahrens ist also in einem Fall wie dem vorliegenden von der Behörde nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist, vielmehr ist von der Behörde - ebenso wie vom Aufraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen, wobei im Einzelnen die in den Ziffer eins bis 3 des Paragraph 93, Absatz 4, BVergG genannten Kriterien maßgeblich sind. Da es sich hiebei um eine Plausibilitätsprüfung handelt vergleiche Paragraph 98, Ziffer 3, BVergG), muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieter minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann.
Nach dem Gutachten des Amtsachverständigen wurde die vertiefte Angebotsprüfung von sachkundigen Personen durchgeführt. Es standen dafür Unterlagen zur Verfügung, die geeignet sind, die betriebswirtschaftliche Angemessenheit der Preise beurteilen zu können. Zur - wie dargestellt - relevanten Frage, ob die vertiefte Angebotsprüfung zu Recht zu dem Ergebnis geführt hat, die angebotenen Preise seien betriebswirtschaftlich erklär-- und nachvollziehbar, enthält das Gutachten hingegen keine Aussage. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob die angebotene Leistung mit dem vom Bieter angenommenen Personal- und Sachaufwand zu bewältigen ist, und ob die Kosten für diesen Aufwand realistisch angenommen worden sind. Der Sachverständige hat vielmehr bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgeführt, die Kalkulationsunterlagen des Unternehmens W. nicht inhaltlich überprüft zu haben.
Die belangte Behörde vertrat in Verkennung der dargestellten Rechtslage die Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, die Kalkulation eines Bieters nachzuprüfen; es genüge zu prüfen, ob der Auftraggeber eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt habe und ihm hiefür ausreichende Unterlagen zu Verfügung gestanden seien. Im Hinblick auf diese unrichtige Rechtsansicht unterließ sie weitere Ermittlungen und Feststellungen zur Frage der Plausibilität der vom Unternehmen W. angebotenen Preise.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit damit der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abgewiesen wurde, sowie im Ausspruch über den Aufwandersatz gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit damit der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abgewiesen wurde, sowie im Ausspruch über den Aufwandersatz gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, insbesondere in das Angebot des Unternehmens W. hat die belangte Behörde mit einem Hinweis auf § 17 Abs. 3 AVG, also sachbezogen wegen der durch die Akteneinsicht zu befürchtenden Schädigung von Interessen des Unternehmens W., abgewiesen. Da die Beschwerde gegen diese Begründung kein konkretes Vorbringen enthält, war sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, insbesondere in das Angebot des Unternehmens W. hat die belangte Behörde mit einem Hinweis auf Paragraph 17, Absatz 3, AVG, also sachbezogen wegen der durch die Akteneinsicht zu befürchtenden Schädigung von Interessen des Unternehmens W., abgewiesen. Da die Beschwerde gegen diese Begründung kein konkretes Vorbringen enthält, war sie insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 15. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040032.X00Im RIS seit
25.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008