TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/23 I417 2297269-1

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Veröffentlicht am 23.08.2026
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Entscheidungsdatum

23.08.2026

Norm

AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs3
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art15
StatusVO 2024/1347 Art18
StatusVO 2024/1347 Art3 Z5
StatusVO 2024/1347 Art3 Z6
StatusVO 2024/1347 Art4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

I417 2297269-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ruanda, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ruanda, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, zu Recht:

A)

1.       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.“römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.“

2.       Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

3.       In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG bis zur Entscheidung über das Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , hinsichtlich ihres Antrags auf internationalen Schutz vom 19.05.2026, Zl. XXXX , vorübergehend unzulässig ist.3. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG bis zur Entscheidung über das Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , hinsichtlich ihres Antrags auf internationalen Schutz vom 19.05.2026, Zl. römisch 40 , vorübergehend unzulässig ist.

4.       Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. stattgegeben und werden diese behoben.4. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. stattgegeben und werden diese behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin stellte nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wie folgt: „Ich bin gezwungen worden, an militärischen Trainings teilzunehmen und für das Land zu kämpfen. Ich bin dann vom Militärcamp geflohen, da ich nicht kämpfen wollte.“ Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie getötet zu werden, da sie sich dem Militärdienst entzogen habe.

2.       Am 10.04.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), in welcher sie befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen die bereits im Rahmen der Erstbefragung am 22.01.2024 erwähnten Gründe zu Protokoll gab.

3.       Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ruanda (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ruanda zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ruanda (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ruanda zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

4.       Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertretung am 31.07.2024 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5.       Am 02.12.2025 erfolgte in Anwesenheit und unter Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie in Anwesenheit ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die englische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ruanda, gehört der Volksgruppe der Kinyarwanda an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie ist gesund und arbeitsfähig.

Nach dem Besuch einer Grundschule und eines Gymnasiums absolvierte sie eine einjährige Ausbildung in der Hotellerie, wobei ihr Lebensunterhalt bis zu ihrer Ausreise durch ihre Mutter finanziert wurde. Die Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2023 von Ruanda auf dem Landweg nach Uganda und gelangte von dort aus schlepperunterstützt über verschiedene nicht näher bestimmbare Staaten nach Österreich, wo sie am 22.01.2024 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.

Die Beschwerdeführerin ist in einer Beziehung mit dem nigerianischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: V.E.), geb. am XXXX , der über einen befristeten österreichischen Aufenthaltstitel in Form einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt. Das Paar begründete lediglich von 19.03.2026 bis 10.06.2026 einen gemeinsamen Haushalt in XXXX im Bundesland Salzburg und entstammt der Beziehung die am XXXX in Österreich geborene XXXX (im Folgenden: M.E.), StA. Ruanda. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter seit 10.06.2026 in XXXX , wohingegen V.E. nach wie vor in XXXX wohnhaft ist.Die Beschwerdeführerin ist in einer Beziehung mit dem nigerianischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: römisch fünf.E.), geb. am römisch 40 , der über einen befristeten österreichischen Aufenthaltstitel in Form einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt. Das Paar begründete lediglich von 19.03.2026 bis 10.06.2026 einen gemeinsamen Haushalt in römisch 40 im Bundesland Salzburg und entstammt der Beziehung die am römisch 40 in Österreich geborene römisch 40 (im Folgenden: M.E.), StA. Ruanda. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter seit 10.06.2026 in römisch 40 , wohingegen römisch fünf.E. nach wie vor in römisch 40 wohnhaft ist.

Am 19.05.2026 wurde für M.E. ein Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. XXXX im Bundesgebiet gestellt, wobei das Asylverfahren gegenwärtig bei der belangten Behörde anhängig ist.Am 19.05.2026 wurde für M.E. ein Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. römisch 40 im Bundesgebiet gestellt, wobei das Asylverfahren gegenwärtig bei der belangten Behörde anhängig ist.

Ansonsten verfügt die Beschwerdeführerin über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch hat sie sich einen Bekanntenkreis aufgebaut, wobei keine besondere Nahebeziehung zu ihren sozialen Kontakten im Bundesgebiet festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin verfügt über verwandtschaftliche und freundschaftliche Anknüpfungspunkte in Ruanda, wobei nicht festgestellt werden kann, ob derzeit ein aufrechter Kontakt zu diesen Verwandten bzw. Freunden vorliegt.

Sie verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache und besuchte bereits Deutschkurse auf dem Niveau A2, wobei sie bislang noch keine Sprachprüfung abgelegt hat. Ansonsten besucht die Beschwerdeführerin regelmäßig Gottesdienste einer Pfarrgemeinde, wobei sie im Schuljahr 2024/25 einen Vorbereitungslehrgang am Ausbildungszentrum für Sozialberufe besucht sowie am 08.09.2025 eine Ausbildung zur Fachsozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Altenarbeit an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe begonnen hat, welche sie derzeit unterbrochen hat.

Die Beschwerdeführerin ist bislang im Bundesgebiet keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Herkunftsland Ruanda weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sie verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Ruanda mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführerin als Zivilperson droht bei einer Rückkehr nach Ruanda kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.

Die Beschwerdeführer kann in Ruanda ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1.3.1. Sicherheitslage:

Das französische Außenministerium ruft zu erhöhter Wachsamkeit für das gesamte Territorium auf (FrD 16.9.2025), die Beziehungen zu den Nachbarstaaten bleiben angespannt (EDA 5.1.2026). Die schwierigen Beziehungen zu den Nachbarländern, insbesondere zur Demokratischen Republik Kongo und zu Burundi, hemmen die Friedensentwicklung in der gesamten Region. Die Einnahme der Provinzhauptstädte Goma (Nord-Kivu) und Bukavu (Süd-Kivu) durch die aus Tutsi bestehende Rebellengruppe M23 (Mouvement du 23-Mars) und die ruandische Armee (RDF) zu Beginn des Jahres 2025 stellt dabei eine eindeutige Verletzung der territorialen Integrität und Souveränität der DR Kongo dar (BMZ 5.3.2025). Ruanda unterstützt die M23 finanziell und logistisch mit Soldaten. Unter der Führung von Präsident Paul Kagame werden gemeinsam mit den M23-Rebellen wertvolle Rohstoffe wie Gold und Coltan im Osten der DR Kongo abgebaut (Tagesschau 29.1.2025).

Sicherheitslage im Grenzgebiet zur DR Kongo:

Die Sicherheitslage im Osten der DR Kongo ist weiterhin angespannt. Negative Auswirkungen des dortigen Konflikts auf das unmittelbare Grenzgebiet zu Ruanda sind nicht auszuschließen (AA 11.11.2025b). Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo wirkt sich auch auf das ruandische Grenzgebiet aus. Wiederholt ist es zu Schusswechseln zwischen ruandischen und kongolesischen Sicherheitskräften gekommen, die auch Todesopfer gefordert haben. Trotz Unterzeichnung eines Friedensabkommens zwischen Ruanda und der DR Kongo Ende Juni 2025 bleibt die Sicherheitslage volatil. Weitere Ereignisse dieser Art können nicht ausgeschlossen werden (EDA 5.1.2026). Ferner kommt es zu regelmäßigen Bewegungen von Rebellengruppen (FrD 16.9.2025).

Sicherheitslage im Grenzgebiet zu Burundi:

Die Spannungen zwischen Ruanda und Burundi sind groß (EDA 5.1.2026). Von der Grenze zu Burundi wurden grenzüberschreitende Zwischenfälle gemeldet (FrD 16.9.2025). Sporadische Zusammenstöße zwischen ruandischen und burundischen Sicherheitskräften können nicht ausgeschlossen werden. Es besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus Burundi (EDA 5.1.2026; vgl. AA 11.11.2025b).Die Spannungen zwischen Ruanda und Burundi sind groß (EDA 5.1.2026). Von der Grenze zu Burundi wurden grenzüberschreitende Zwischenfälle gemeldet (FrD 16.9.2025). Sporadische Zusammenstöße zwischen ruandischen und burundischen Sicherheitskräften können nicht ausgeschlossen werden. Es besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus Burundi (EDA 5.1.2026; vergleiche AA 11.11.2025b).

Sicherheitslage im Grenzgebiet zu Uganda:

Es bestehen politische Spannungen zwischen Ruanda und Uganda, die entlang der Grenze vereinzelt zu bewaffneten Zwischenfällen führen können, bzw. besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden für das Grenzgebiet zu Uganda (EDA 5.1.2026; vgl. AA 11.11.2025b).Es bestehen politische Spannungen zwischen Ruanda und Uganda, die entlang der Grenze vereinzelt zu bewaffneten Zwischenfällen führen können, bzw. besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden für das Grenzgebiet zu Uganda (EDA 5.1.2026; vergleiche AA 11.11.2025b).

Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Ruanda nicht ausgeschlossen werden (EDA 5.1.2026), bleibt aber gering. Die ruandischen Behörden haben Vorsichtsmaßnahmen getroffen (FrD 16.9.2025).

Weiters kam es in der Vergangenheit im Grenzgebiet zur DR Kongo und Uganda nördlich der Nationalstraßen und im Grenzgebiet zu Burundi zu terroristisch motivierten bewaffneten Überfällen. Seit dem Frühjahr 2022 kam es im Grenzgebiet zu einzelnen militärischen Zwischenfällen. Weitere derartige Vorkommnisse sind nicht auszuschließen (AA 11.11.2025b).

In Ruanda kann die Gewaltkriminalität als gering eingestuft werden und tritt selten auf (AA 11.11.2025b; vgl. EDA 5.1.2026, FrD 16.9.2025).In Ruanda kann die Gewaltkriminalität als gering eingestuft werden und tritt selten auf (AA 11.11.2025b; vergleiche EDA 5.1.2026, FrD 16.9.2025).

Quellen

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.11.2025b): Ruanda: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ruanda-node/ruandasicherheit-212026, Zugriff 23.2.2026

-        BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (5.3.2025): Defizite bei Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, https://www.bmz.de/de/laender/ruanda/politische-situation-15500, Zugriff 24.2.2026

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (5.1.2026): Reisehinweise für Ruanda, https://www.eda.admin.ch/de/reisehinweise-fuer-ruanda#grundsaetzliche-einschaetzung, Zugriff 23.2.2026

-        FrD - France Diplomatie (16.9.2025): Rwanda- Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/rwanda/#securite, Zugriff 24.2.2026

-        Tagesschau - Tagesschau (29.1.2025): Welche Interessen hat Ruanda im Ost-Kongo?, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/kongo-goma-kaempfe-100.html, Zugriff 24.2.2026

1.3.2. Rechtsschutz / Justizwesen:

Obwohl die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz garantiert (FH 26.2.2025; vgl. BS 19.3.2024) und obwohl rechtlich eine klare Gewaltenteilung festgelegt ist (BS 19.3.2024), ist die Justiz nicht unabhängig von der Exekutive (FH 26.2.2025). Weder die Legislative noch die Judikative stellen die Exekutive infrage. Die Zentralverwaltung verfolgt einen Top-down-Ansatz, wobei der Präsident auf allen Ebenen die oberste Entscheidungsgewalt hat (BS 19.3.2024). Hochrangige Justizbeamte werden vom Präsidenten ernannt und vom RPF dominierten Senat bestätigt (FH 26.2.2025).Obwohl die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz garantiert (FH 26.2.2025; vergleiche BS 19.3.2024) und obwohl rechtlich eine klare Gewaltenteilung festgelegt ist (BS 19.3.2024), ist die Justiz nicht unabhängig von der Exekutive (FH 26.2.2025). Weder die Legislative noch die Judikative stellen die Exekutive infrage. Die Zentralverwaltung verfolgt einen Top-down-Ansatz, wobei der Präsident auf allen Ebenen die oberste Entscheidungsgewalt hat (BS 19.3.2024). Hochrangige Justizbeamte werden vom Präsidenten ernannt und vom RPF dominierten Senat bestätigt (FH 26.2.2025).

Die Gerichte sind anfällig für Einflussnahme und Manipulation durch die Regierung, und es mangelt ihnen an echter Unabhängigkeit (BS 19.3.2024). Richter entscheiden in politisch heiklen Fällen selten gegen die Regierung. Für Richter, die in heiklen Fällen ihre Unabhängigkeit geltend gemacht haben, gab es Konsequenzen. Dies hat Weitere dazu veranlasst, sich der Linie der Regierung anzuschließen (FH 26.2.2025; vgl. BS 19.3.2024).Die Gerichte sind anfällig für Einflussnahme und Manipulation durch die Regierung, und es mangelt ihnen an echter Unabhängigkeit (BS 19.3.2024). Richter entscheiden in politisch heiklen Fällen selten gegen die Regierung. Für Richter, die in heiklen Fällen ihre Unabhängigkeit geltend gemacht haben, gab es Konsequenzen. Dies hat Weitere dazu veranlasst, sich der Linie der Regierung anzuschließen (FH 26.2.2025; vergleiche BS 19.3.2024).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. In vielen Fällen hält sich die Regierung nicht an diese Vorgaben (USDOS 12.8.2025). Ferner ist in der Verfassung das Recht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren verankert, doch die Sicherheitsdienste nehmen regelmäßig willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen vor (FH 26.2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), wobei sie oppositionelle Persönlichkeiten und Dissidenten ins Visier nehmen (FH 26.2.2025). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen, die manchmal mit Schlägen durch die Polizei einhergehen. Die Regierung setzt willkürliche Verhaftungen oder die Androhung willkürlicher Verhaftungen als Mittel ein, um Regierungskritiker, unabhängige Stimmen und Mitglieder der politischen Opposition einzuschüchtern (USDOS 12.8.2025).Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. In vielen Fällen hält sich die Regierung nicht an diese Vorgaben (USDOS 12.8.2025). Ferner ist in der Verfassung das Recht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren verankert, doch die Sicherheitsdienste nehmen regelmäßig willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen vor (FH 26.2.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), wobei sie oppositionelle Persönlichkeiten und Dissidenten ins Visier nehmen (FH 26.2.2025). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen, die manchmal mit Schlägen durch die Polizei einhergehen. Die Regierung setzt willkürliche Verhaftungen oder die Androhung willkürlicher Verhaftungen als Mittel ein, um Regierungskritiker, unabhängige Stimmen und Mitglieder der politischen Opposition einzuschüchtern (USDOS 12.8.2025).

Die Polizei kann Verdächtige ohne Haftbefehl bis zu 72 Stunden lang in Gewahrsam nehmen (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 26.2.2025). Verhafteten wird mitunter der Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigert, und sie werden auf der Grundlage von erzwungenen Geständnissen angeklagt (FH 26.2.2025). Die Staatsanwaltschaft muss innerhalb von fünf Tagen nach der Festnahme eine formelle Anklage erheben. Polizei und Staatsanwaltschaft missachten diese Bestimmungen häufig und halten Personen manchmal monatelang und oft ohne Anklage fest, insbesondere in sicherheitsrelevanten Fällen (USDOS 12.8.2025). Lange Untersuchungshaft stellt ein ernstes Problem dar. Schuld daran sind zum großen Teil administrative Verzögerungen aufgrund von Rückständen bei der Bearbeitung von Fällen; und die Tatsache, dass Staatsanwälte eine Inhaftierung bevorzugen. Im Laufe des Jahres weitete die Regierung den Einsatz alternativer Streitbeilegungsverfahren und von Strafmilderungsvereinbarungen aus, was dazu beigetragen hat, den Rückstau an Gerichtsverfahren sowie die Überbelegung der Gefängnisse zu verringern. Das Gesetz erlaubt die Inhaftierung von Verdächtigen wegen Völkermord und Terrorismus bis zum Prozess (USDOS 12.8.2025).Die Polizei kann Verdächtige ohne Haftbefehl bis zu 72 Stunden lang in Gewahrsam nehmen (USDOS 12.8.2025; vergleiche FH 26.2.2025). Verhafteten wird mitunter der Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigert, und sie werden auf der Grundlage von erzwungenen Geständnissen angeklagt (FH 26.2.2025). Die Staatsanwaltschaft muss innerhalb von fünf Tagen nach der Festnahme eine formelle Anklage erheben. Polizei und Staatsanwaltschaft missachten diese Bestimmungen häufig und halten Personen manchmal monatelang und oft ohne Anklage fest, insbesondere in sicherheitsrelevanten Fällen (USDOS 12.8.2025). Lange Untersuchungshaft stellt ein ernstes Problem dar. Schuld daran sind zum großen Teil administrative Verzögerungen aufgrund von Rückständen bei der Bearbeitung von Fällen; und die Tatsache, dass Staatsanwälte eine Inhaftierung bevorzugen. Im Laufe des Jahres weitete die Regierung den Einsatz alternativer Streitbeilegungsverfahren und von Strafmilderungsvereinbarungen aus, was dazu beigetragen hat, den Rückstau an Gerichtsverfahren sowie die Überbelegung der Gefängnisse zu verringern. Das Gesetz erlaubt die Inhaftierung von Verdächtigen wegen Völkermord und Terrorismus bis zum Prozess (USDOS 12.8.2025).

Aufarbeitung des Völkermordes

Am 7.4.2024 war der 30. Jahrestag des Völkermordes an den Tutsi in Ruanda. Gegen viele Täter wurde bereits durch nationale Gerichte sowie durch die speziell für die Wiederherstellung der Gerechtigkeit nach dem Völkermord gegründeten Community-Gerichtshöfe Verfahren eröffnet. Ebenso wurden die Täter nach dem Prinzip der universellen Gerichtsbarkeit vor dem internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (ICTR) und vor europäischen und nordamerikanischen Gerichten angeklagt (AI 5.4.2024). Die jüngsten Entwicklungen in Europa und den USA zeigen sowohl Fortschritte als auch anhaltende Herausforderungen bei der Verfolgung von Verbrechen, die während des Völkermords begangen wurden (HRW 4.2.2026). Viele der meistgesuchten Völkermordverdächtigen sind gestorben, bevor sie sich vor Gericht verantworten konnten, und das Verfahren gegen einen weiteren Angeklagten wurde aufgrund einer altersbedingten Erkrankung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt (AI 5.4.2024).

Um die durch ethnische Gewalt und insbesondere den Völkermord entstandenen Spaltungen zu überwinden, hat sich die ruandische Regierung vor allem durch Top-down-Maßnahmen und -Strukturen für Versöhnung und Einheit unter den Ruandern eingesetzt. Obwohl die ruandische Regierung laut ihrem Versöhnungsbarometer positive Ergebnisse der Versöhnung vermeldet, verläuft der Prozess weiterhin langsam und komplex (BS 19.3.2024). Die Gacaca-Gerichte dienten der Aufklärung des Völkermords an den Tutsi im Jahr 1994 und waren zehn Jahre lang, von 2002 bis 2012 tätig. Sie trugen zur Einheit und Versöhnung der Bevölkerung bei, führten zu Beschleunigung der Gerichtsverfahren und zur Beendigung der Kultur der Straflosigkeit. Bereits vor der Schließung der Gacaca-Gerichte, hatte die Regierung einen Nachfolgeplan aufgestellt, um noch offene und alle weiteren Fragen, die danach auftreten würden, zu klären. Das 2012 von der Regierung verabschiedete Gesetz, legte Mechanismen zur Lösung dieser Fragen fest, und legte fest welche Fälle von erstinstanzlichen Gerichten, Berufungsgerichten und dem Militärgericht zu verhandeln sind. Es ermächtigte auch ein ordentliches Gesetz, die Angelegenheiten von ausgelieferten Fällen im Zusammenhang mit dem Völkermord an den Tutsi zu regeln. Weiters wurde das Recht einer Person anerkannt, eine Überprüfung des Urteils zu beantragen, wenn diese im Ausland von den Gacaca-Gerichten verklagt, verurteilt und bestraft wurde (GoR/UNHRCOM 31.7.2025).

Dahingegen wurden die mutmaßlichen Verbrechen, welche die Ruandische Patriotische Armee (RPA) während des Bürgerkriegs, nach ihrem Sieg 1994 in Ruanda und während des Kongo-Kriegs 1996 begangen hat, nicht strafrechtlich verfolgt. Diese mangelnde Rechenschaftspflicht verstärkt den Eindruck, dass das Engagement der Regierung für die Versöhnung in erster Linie ein Mittel zur Kontrolle und nicht ein echter Versuch ist, die Beziehungen und Bindungen innerhalb der Gesellschaft neu zu gestalten. Die Umsetzung und Einseitigkeit der Versöhnungspolitik und -instrumente haben auch zu Ressentiments geführt (BS 19.3.2024).

Im August 2025 wiesen französische Ermittlungsrichter einen langjährigen Prozess gegen die ehemalige First Lady Ruandas und Ehefrau des damaligen Präsidenten Juvénal Habyarimana, wegen unzureichender und unzuverlässiger Beweise ab. Habyarimana, die der Beihilfe zum Völkermord beschuldigt wurde, stand über ein Jahrzehnt lang unter gerichtlicher Untersuchung (HRW 4.2.2026).

Quellen

-        AI - Amnesty International (5.4.2024): Rwanda: 30 years on, justice for genocide crimes more urgent than ever, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/04/rwanda-30-years-on-justice-for-genocide-crimes-more-urgent-than-ever, Zugriff 25.2.2026

-        BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Rwanda, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105895/country_report_2024_RWA.pdf, Zugriff 24.2.2026

-        FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123579.html, Zugriff 23.1.2026

-        GoR/UNHRCOM - Government of Rwanda (Autor), United Nations Human Rights Committee (Herausgeber) (31.7.2025): Fifth periodic report submitted by Rwanda under article 40 of the Covenant, due in 2019 [10 June 2025] [CCPR/C/RWA/5], https://www.ecoi.net/en/file/local/2128904/G2512195.pdf, Zugriff 25.2.2026

-        HRW - Human Rights Watch (4.2.2026): World Report 2026 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136252.html, Zugriff 25.2.2026

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128543.html, Zugriff 25.2.2026

1.3.3. Sicherheitsbehörden:

Die Rwanda National Police (RNP) untersteht dem Ministerium für innere Sicherheit und ist für die innere Sicherheit zuständig. Die Rwanda Defense Force (RDF) überwacht die äußere Sicherheit und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die RDF befasst sich wie auch die RNP mit Fragen der inneren Sicherheit und arbeitet auch mit dem Nachrichtendienst (USDOS 20.3.2023; vgl. OSAC 4.11.2025). Trotz Professionalisierung und Initiativen zum Aufbau von Kapazitäten fehlen der RNP spezialisierte Fähigkeiten wie Terrorismusbekämpfung, Bombenentschärfung und Forensik. Die materiellen Ressourcen der RNP sind äußerst begrenzt (OSAC 4.11.2025).Die Rwanda National Police (RNP) untersteht dem Ministerium für innere Sicherheit und ist für die innere Sicherheit zuständig. Die Rwanda Defense Force (RDF) überwacht die äußere Sicherheit und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die RDF befasst sich wie auch die RNP mit Fragen der inneren Sicherheit und arbeitet auch mit dem Nachrichtendienst (USDOS 20.3.2023; vergleiche OSAC 4.11.2025). Trotz Professionalisierung und Initiativen zum Aufbau von Kapazitäten fehlen der RNP spezialisierte Fähigkeiten wie Terrorismusbekämpfung, Bombenentschärfung und Forensik. Die materiellen Ressourcen der RNP sind äußerst begrenzt (OSAC 4.11.2025).

Das Rwandan Investigation Bureau ist für Ermittlungsaufgaben zuständig, die zuvor von der RNP wahrgenommen wurden, darunter Ermittlungen zur Terrorismusbekämpfung, Ermittlungen bei Wirtschafts- und Finanzdelikten sowie Aufgaben der Kriminalpolizei (USDOS 20.3.2023; vgl. USDOL 30.9.2025).Das Rwandan Investigation Bureau ist für Ermittlungsaufgaben zuständig, die zuvor von der RNP wahrgenommen wurden, darunter Ermittlungen zur Terrorismusbekämpfung, Ermittlungen bei Wirtschafts- und Finanzdelikten sowie Aufgaben der Kriminalpolizei (USDOS 20.3.2023; vergleiche USDOL 30.9.2025).

Die zivilen Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die staatlichen Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023; vgl. OSAC 4.11.2025). Es gibt Berichte, wonach Mitglieder der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben sollen (USDOS 20.3.2023).Die zivilen Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die staatlichen Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche OSAC 4.11.2025). Es gibt Berichte, wonach Mitglieder der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben sollen (USDOS 20.3.2023).

Quellen

-        OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (4.11.2025): Rwanda Country Security Report, https://www.osac.gov/Country/Rwanda/Content/Detail/Report/15058502-b7f8-4a27-bb1c-1c9286d10fc6, Zugriff 26.2.2026

-        USDOL - United States Department of Labor [USA] (30.9.2025): 2024 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Rwanda, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131782/Rwanda.pdf, Zugriff 26.2.2026

-        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089248.html, Zugriff 26.2.2026

1.3.4. Allgemeine Menschenrechtslage:

Bürgerrechte sind gesetzlich verankert, werden jedoch nicht respektiert oder geschützt (BS 19.3.2024). USDOS zufolge gab es im Laufe des Jahres 2024 keine wesentlichen Veränderungen hinsichtlich der Menschenrechtslage in Ruanda (USDOS 12.8.2025), allerdings berichtet die Bertelsmann-Stiftung, dass Ruanda trotz regelmäßiger Kritik internationaler Geldgeber wegen demokratischer Defizite und Menschenrechtsverletzungen kaum ernsthafte Konsequenzen erfährt (BS 19.3.2024).

Verstöße gegen Bürgerrechte durch Sicherheitskräfte und zivile Beamte werden nur selektiv strafrechtlich verfolgt (BS 19.3.2024). Nach anderen Angaben hat die Regierung zumindest einige Schritte unternommen, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, darunter auch innerhalb der Sicherheitsdienste, zu identifizieren und zu bestrafen. Trotzdem stellt die Straflosigkeit von Zivilbeamten und einigen Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte weiterhin ein Problem dar (USDOS 12.8.2025).

Vergehen im Ausland: Die nicht-staatliche bewaffnete Gruppe „Bewegung 23. März“ (M23) operiert mit Unterstützung der Regierung im Osten der DR Kongo und begeht zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, darunter die Tötung oder Verletzung zahlreicher Zivilisten, Verschleppungen oder Entführungen, Zwangsumsiedlungen der Zivilbevölkerung, Folter, körperliche Misshandlungen und konfliktbezogene sexuelle Gewalt oder Bestrafung. Die Regierung hat diese Verstöße weder untersucht noch strafrechtlich verfolgt (USDOS 12.8.2025).

Korruption: Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte und Privatpersonen vor, und die Regierung setzt dieses Gesetz im Allgemeinen wirksam durch. Trotzdem gibt es vereinzelte Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Die Regierung ergreift Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, darunter die regelmäßige Entlassung und strafrechtliche Verfolgung von Beamten, die der Veruntreuung verdächtigt werden (FH 26.2.2025). Aufgrund der Priorisierung der Korruptionsbekämpfung zählt Ruanda zu den Ländern mit der geringsten Korruption auf dem afrikanischen Kontinent (BS 19.3.2024). Um die Liste der Korruptionsdelikte zu erweitern und die Strafen für Verurteilte zu verschärfen (FH 26.2.2025), hat Ruanda am 13.8.2018 ein neues Gesetz (Nr. 54/2018) zur Bekämpfung von Korruption eingeführt (BS 19.3.2024; vgl. FH 26.2.2025).Korruption: Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte und Privatpersonen vor, und die Regierung setzt dieses Gesetz im Allgemeinen wirksam durch. Trotzdem gibt es vereinzelte Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Die Regierung ergreift Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, darunter die regelmäßige Entlassung und strafrechtliche Verfolgung von Beamten, die der Veruntreuung verdächtigt werden (FH 26.2.2025). Aufgrund der Priorisierung der Korruptionsbekämpfung zählt Ruanda zu den Ländern mit der geringsten Korruption auf dem afrikanischen Kontinent (BS 19.3.2024). Um die Liste der Korruptionsdelikte zu erweitern und die Strafen für Verurteilte zu verschärfen (FH 26.2.2025), hat Ruanda am 13.8.2018 ein neues Gesetz (Nr. 54 aus 2018,) zur Bekämpfung von Korruption eingeführt (BS 19.3.2024; vergleiche FH 26.2.2025).

Es gibt eine Reihe von Institutionen, die sich der Aufdeckung und Ahndung des Missbrauchs öffentlicher Gelder widmen (FH 26.2.2025). Das Büro des Ombudsmanns fungiert als Koordinierungsstelle im Kampf gegen Korruption und verfügt über Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnisse. Das Berufungsgericht verfügt ebenfalls über spezielle Kammern, die sich mit Korruption befassen. Um den Austausch von Informationen über korrupte Aktivitäten zu verbessern, wurde ein nationaler Beirat gegen Korruption und Ungerechtigkeit eingerichtet, der die Strategien überwacht (BS 19.3.2024). Dennoch bleibt Korruption ein Problem, und nur wenige unabhängige Organisationen oder Medien können aufgrund der Gefahr von Repressalien seitens der Regierung Ermittlungen durchführen oder über Korruption berichten (FH 26.2.2025).

In den letzten Jahren wurden einige hochkarätige Fälle strafrechtlich verfolgt (FH 26.2.2025), aber trotz dieser Bemühungen bleibt das Thema in einigen Bereichen, darunter bei der Polizei und im öffentlichen Sektor, weiterhin ein Problem (BS 19.3.2024).

Folter: Human Rights Watch dokumentierte ein Muster von Misshandlungen und Folter in mehreren Haftanstalten (USDOS 12.8.2025). Sowohl gewöhnliche Strafverdächtige als auch politische Häftlinge werden in Haft regelmäßig gefoltert und misshandelt. Es gibt Berichte über außergerichtliche Hinrichtungen mutmaßlicher Straftäter durch Sicherheitskräfte sowie über Verschleppungen, körperliche Übergriffe und Morde an Journalisten, Oppositionsmitgliedern und anderen Regimekritikern (FH 26.2.2025). Die Regierung unternimmt nur minimale Schritte, um Mitglieder der Sicherheitsdienste, die Misshandlungen oder Fehlverhalten begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen zufolge handeln Geheimdienstmitarbeiter straffrei. Straflosigkeit stellt ein Problem dar, insbesondere in Fällen, in denen Regierungsgegner Opfer von Misshandlungen sind (USDOS 12.8.2025). Es gibt Vorwürfe, dass die Polizei Menschen in sogenannten sicheren Häusern in ganz Kigali foltert. Die Regierung hat deren Existenz nie zugegeben oder sich mit den dort begangenen Verstößen befasst (BS 19.3.2024).

Meinungs- und Pressefreiheit werden zwar vordergründig durch die Verfassung geschützt, in der Praxis aber von der Regierung eingeschränkt. Es kommt zu gesetzlichen Einschränkungen und informeller Kontrolle (BS 19.3.2024; vgl. FH 26.2.2025, USDOS 12.8.2025). Journalisten und Medien üben Selbstzensur (FH 26.2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Finanzielle Zwänge haben Medien und Journalisten dazu veranlasst, YouTube als Instrument zur Monetarisierung zu nutzen, aber Journalisten sehen sich Einschränkungen ihrer Meinungsäußerung im Internet ausgesetzt (FH 26.2.2025). Es kommt zu Gewaltandrohung gegen sowie zu ungerechtfertigter Verhaftung oder Strafverfolgung von Journalisten. Solche Maßnahmen werden durch das Versäumnis der Regierung, diese zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, verstärkt (USDOS 12.8.2025). Viele Journalisten sind aus dem Land geflohen und arbeiten im Exil. U. a. aufgrund dieses Phänomens wurde bekannt, dass die Regierung den Zugang zu Medien und Websites mit Sitz im Ausland blockiert (FH 26.2.2025).Meinungs- und Pressefreiheit werden zwar vordergründig durch die Verfassung geschützt, in der Praxis aber von der Regierung eingeschränkt. Es kommt zu gesetzlichen Einschränkungen und informeller Kontrolle (BS 19.3.2024; vergleiche FH 26.2.2025, USDOS 12.8.2025). Journalisten und Medien üben Selbstzensur (FH 26.2.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Finanzielle Zwänge haben Medien und Journalisten dazu veranlasst, YouTube als Instrument zur Monetarisierung zu nutzen, aber Journalisten sehen sich Einschränkungen ihrer Meinungsäußerung im Internet ausgesetzt (FH 26.2.2025). Es kommt zu Gewaltandrohung gegen sowie zu ungerechtfertigter Verhaftung oder Strafverfolgung von Journalisten. Solche Maßnahmen werden durch das Versäumnis der Regierung, diese zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, verstärkt (USDOS 12.8.2025). Viele Journalisten sind aus dem Land geflohen und arbeiten im Exil. U. a. aufgrund dieses Phänomens wurde bekannt, dass die Regierung den Zugang zu Medien und Websites mit Sitz im Ausland blockiert (FH 26.2.2025).

Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und Journalisten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt zur Einschränkung der Meinungsfreiheit. Die Regierung toleriert im Allgemeinen keine Kritik an der Präsidentschaft und der Regierungspolitik in Bezug auf Sicherheit, Menschenrechte und andere Themen, die sie als sensibel erachtet (USDOS 12.8.2025).

Private Diskussionen und soziale Medien werden streng überwacht. Berichten zufolge setzen die ruandischen Behörden Informanten ein, um die Zivilgesellschaft zu infiltrieren. Mitunter kam es aufgrund der Äußerung der eigenen Meinung zu Verschwindenlassen, Verhaftung und auch Tötung von Personen (FH 26.2.2025).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: Die Verfassung garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (BS 19.3.2024; vgl. FH 26.2.2025). Versammlungen erfordern jedoch eine polizeiliche Genehmigung und unterliegen strengen Richtlinien und staatlichen Beschränkungen (BS 19.3.2024; vgl. FH 26.2.2025). Die Versammlungsfreiheit ist stark eingeschränkt und wird in der Praxis nur selten ausgeübt. Die Angst vor Verhaftung oder Polizeigewalt schreckt von Protesten ab, und Versammlungen werden manchmal sogar dann gestört, wenn die Organisatoren eine offizielle Genehmigung erhalten haben (FH 26.2.2025). Oppositionsgruppen oder Personen, die im Verdacht stehen, die Regierung nicht zu unterstützen, wird das Recht auf Versammlungsfreiheit selten gewährt (BS 19.3.2024).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: Die Verfassung garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (BS 19.3.2024; vergleiche FH 26.2.2025). Versammlungen erfordern jedoch eine polizeiliche Genehmigung und unterliegen strengen Richtlinien und staatlichen Beschränkungen (BS 19.3.2024; vergleiche FH 26.2.2025). Die Versammlungsfreiheit ist stark eingeschränkt und wird in der Praxis nur selten ausgeübt. Die Angst vor Verhaftung oder Polizeigewalt schreckt von Protesten ab, und Versammlungen werden manchmal sogar dann gestört, wenn die Organisatoren eine offizielle Genehmigung erhalten haben (FH 26.2.2025). Oppositionsgruppen oder Personen, die im Verdacht stehen, die Regierung nicht zu unterstützen, wird das Recht auf Versammlungsfreiheit selten gewährt (BS 19.3.2024).

Die Registrierungs- und Meldepflichten für in- und ausländische NGOs sind aufwendig, und Aktivitäten, die von der Regierung als spaltend definiert werden, sind verboten. NGOs, die sich auf Regierungsführung und Menschenrechtsfragen konzentrieren, werden besonders streng kontrolliert, wobei die Gefahr der Schließung zur Selbstzensur führt (FH 26.2.2025). Es kommt mitunter zu Einschüchterung, Schikane, Behinderung und Drohung seitens der Regierung. NGOs und gemeinnützige Organisationen werden von der Regierung politisch und sozial marginalisiert und v. a. als notwendiges Zugeständnis für ihr internationales Ansehen und als Quelle zusätzlicher Finanzmittel geduldet. Allerdings mussten z. B. Transparency International, Lawyers without Borders und die Ruandische Liga für die Förderung und Verteidigung der Menschenrechte ihre Programme unter dem Druck der Regierung einstellen oder wurden handlungsunfähig gemacht (BS 19.3.2024). Im Juli 2024 kam es durch ein neues NGO-Gesetz zu weiteren Beschränkungen. Das Gesetz erlaubt es dem Rwanda Governance Board, nationale NGOs für eine Reihe von Aktivitäten, die weit ausgelegt werden können, zu suspendieren (AI 29.4.2025)

Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass im Ausland lebende Bürger digitalen Bedrohungen, Spyware-Angriffen sowie Einschüchterungen und Belästigungen ihrer Familien und ihrer Person ausgesetzt sind. Laut Angabe von Anwälten wendet die Regierung solche Maßnahmen an, um Druck auf Personen auszuüben, welche die Interessen der Regierung gefährden (USDOS 12.8.2025). Es gibt glaubwürdige Berichte von Menschenrechtsgruppen, wonach die Regierung die Pegasus-Spyware gegen politische Gegner im In- und Ausland einsetzt, was Teil eines Musters der Überwachung von Dissidenten, Journalisten und potenziellen politischen Gegnern ist (BS 19.3.2024).

Opposition: Die Verfassung sieht ein Mehrparteiensystem vor, gewährt den Parteien und ihren Kandidaten jedoch nur wenige Rechte (USDOS 23.4.2024). Auch das Recht, einer politischen Partei beizutreten und diese zu betreiben, ist verfassungsrechtlich verankert. Allerdings kann das für die Registrierung von Parteien verantwortliche und von der Regierung kontrollierte Rwanda Governance Board (RGB) nach eigenem Ermessen und ohne angemessene Begründung Parteiregistrierungen verweigern (FH 26.2.2025). Mit der Regierungspartei verbündete politische Parteien können weitgehend frei agieren, aber ihre Mitglieder müssen mit rechtlichen Sanktionen rechnen, wenn sie sich spaltender Handlungen schuldig machen, die nationale Einheit destabilisieren, die territoriale Integrität bedrohen oder die nationale Sicherheit untergraben. Einige Oppositionsparteien sind nach wie vor nicht registriert worden. Es gibt Berichte, wonach die Regierung die Vorsitzenden und Mitglieder solcher Parteien schikaniert. Die Regierung behindert die Gründung politischer Parteien und schränkt deren Aktivitäten ein (USDOS 23.4.2024). Sie unterdrückt seit Langem politische Gegner und Mitglieder von Oppositionsparteien, die ihr Konkurrenz machen könnten. Die DGPR (Demokratische Grüne Partei Ruanda) ist im Parlament vertreten, aber die derzeitigen Bedingungen verhindern, dass sie ernsthaft mit der RPF konkurrieren kann. Die Dalfa-Umurinzi-Partei ist nach wie vor nicht registriert, während ihr Vorsitzender Einschränkungen seiner politischen Aktivitäten unterliegt und von den Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 ausgeschlossen wurde (FH 26.2.2025).

Politische Gegner werden häufig ins Visier genommen, und die Täter werden weder strafrechtlich verfolgt noch werden solche Fälle untersucht. Die willkürliche oder unrechtmäßige Tötung von Gegnern innerhalb und außerhalb des Landes stellt ein schwerwiegendes Menschenrechtsproblem dar. Verstöße gegen Bürgerrechte durch Sicherheitskräfte und zivile Beamte werden nur selektiv strafrechtlich verfolgt (BS 19.3.2024).

Frauen: Frauen haben denselben rechtlichen Status und dieselben Rechte wie Männer (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Im Allgemeinen gewährt das Gesetz Männern und Frauen auch die gleiche Rechte in Bezug auf Eheschließung und Scheidung (FH 26.2.2025; vgl. BS 19.3.2024) sowie hinsichtlich Eigentum und Erbschaft. Frauen können ihre Rechte in der Praxis nicht immer durchsetzen (FH 26.2.2025).Frauen: Frauen haben denselben rechtlichen Status und dieselben Rechte wie Männer (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Im Allgemeinen gewährt das Gesetz Männern und Frauen auch die gleiche Rechte in Bezug auf Eheschließung und Scheidung (FH 26.2.2025; vergleiche BS 19.3.2024) sowie hinsichtlich Eigentum und Erbschaft. Frauen können ihre Rechte in der Praxis nicht immer durchsetzen (FH 26.2.2025).

Die Strafen für Vergewaltigung in der Ehe sind viel milder als für andere Formen der Vergewaltigung, und häusliche Gewalt bleibt trotz zahlreicher staatlicher Programme ein Problem (FH 26.2.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Strafen für Vergewaltigung reichen von 10 Jahren bis zu lebenslanger Haft und hohen Geldstrafen. Die Strafen für körperliche und sexuelle Gewalt gegen den Ehepartner reichen von drei bis zu fünf Jahren Haft. Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist weiterhin weit verbreitet (USDOS 23.4.2024).Die Strafen für Vergewaltigung in der Ehe sind viel milder als für andere Formen der Vergewaltigung, und häusliche Gewalt bleibt trotz zahlreicher staatlicher Programme ein Problem (FH 26.2.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Strafen für Vergewaltigung reichen von 10 Jahren bis zu lebenslanger Haft und hohen Geldstrafen. Die Strafen für körperliche und sexuelle Gewalt gegen den Ehepartner reichen von drei bis zu fünf Jahren Haft. Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist weiterhin weit verbreitet (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung. Berichten zufolge bleibt sexuelle Belästigung nach wie vor weit verbreitet und die Strafverfolgung mangelhaft (USDOS 23.4.2024).

Der CEDAW-Ausschuss (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau) würdigt zwar die Bemühungen der Regierung zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, äußerte jedoch Bedenken hinsichtlich der Ungleichheiten, denen benachteiligte Gruppen ausgesetzt sind, darunter Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie Frauen aus ländlichen Gebieten (AI 29.4.2025).

Das Gesetz schreibt gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Es kommt nach wie vor zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung (USDOS 23.4.2024).

Kinder: Kinder, die mindestens einen Elternteil mit Staatsbürgerschaft haben, erhalten automatisch die Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023).

Sechs Jahre Grundschule sind verpflichtend und kostenlos (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz stellt Missbrauch, einschließlich Gewalt gegen Kinder, Vernachlässigung von Kindern und Zwangsbettelei, unter Strafe. Die Behörden setzten das Gesetz durch (USDOS 23.4.2024). Kinder werden innerhalb Ruandas unter missbräuchlichen Bedingungen für Hausarbeit oder für kommerzielle Sexarbeit gehandelt (FH 26.2.2025). Das Gesetz verbietet die kommerzielle und sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, und die Regierung setzt diese Gesetze durch (USDOS 23.4.2024). Nur wenige Menschenhändler werden zur Rechenschaft gezogen. Viele Kinder arbeiten informell in der Landwirtschaft (FH 26.2.2025).

Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung ist 21 Jahre, wird jedoch nicht strikt durchgesetzt. In Übereinstimmung mit traditionellen Normen kommt es in ländlichen Gebieten und Flüchtlingslagern zu Kinderehen (USDOS 12.8.2025; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach dem Gesetz stellen sexuelle Beziehungen mit einem Kind unter 18 Jahren Kindesmissbrauch (gesetzliche Vergewaltigung) dar, der je nach Alter des Opfers mit 20 Jahren bis lebenslanger Haft bestraft werden kann (USDOS 23.4.2024). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung ist 21 Jahre, wird jedoch nicht strikt durchgesetzt. In Übereinstimmung mit traditionellen Normen kommt es in ländlichen Gebieten und Flüchtlingslagern zu Kinderehen (USDOS 12.8.2025; vergleiche USDOS 20.3.2023). Nach dem Gesetz stellen sexuelle Beziehungen mit einem Kind unter 18 Jahren Kindesmissbrauch (gesetzliche Vergewaltigung) dar, der je nach Alter des Opfers mit 20 Jahren bis lebenslanger Haft bestraft werden kann (USDOS 23.4.2024).

Sexuelle Minderheiten

Es gibt keine Gesetze, welche die Diskriminierung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder -ausdrucksform oder der Geschlechtsmerkmale verbieten würden. Es kommt zu erheblicher Diskriminierung sexueller Minderheiten (USDOS 23.4.2024). Obwohl es auch keine Gesetze gibt, die sexuelle Orientierung, einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen oder sogenanntes Cross-Dressing unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 4.2.2026), berichten Angehörige sexueller Minderheiten von erheblicher Stigmatisierung und Diskriminierung (HRW 4.2.2026). So kommt es immer wieder zu Anschuldigungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten aufgrund anderer Gesetze - z.B. wegen "abartigem Verhalten" [deviant behaviour], Prostitution, Drogenmissbrauch oder Bettelei. Es gibt Berichte, wonach die Behörden auf Meldungen über Misshandlungen und Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten nicht angemessen reagieren. Weiters wurde auch von Misshandlungen seitens der Behörden berichtet (USDOS 23.4.2024).Es gibt keine Gesetze, welche die Diskriminierung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder -ausdrucksform oder der Geschlechtsmerkmale verbieten würden. Es kommt zu erheblicher Diskriminierung sexueller Minderheiten (USDOS 23.4.2024). Obwohl es auch keine Gesetze gibt, die sexuelle Orientierung, einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen oder sogenanntes Cross-Dressing unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 4.2.2026), berichten Angehörige sexueller Minderheiten von erheblicher Stigmatisierung und Diskriminierung (HRW 4.2.2026). So kommt es immer wieder zu Anschuldigungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten aufgrund anderer Gesetze - z.B. wegen "abartigem Verhalten" [deviant behaviour], Prostitution, Drogenmissbrauch oder Bettelei. Es gibt Berichte, wonach die Behörden auf Meldungen über Misshandlungen und Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten nicht angemessen reagieren. Weiters wurde auch von Misshandlungen seitens der Behörden berichtet (USDOS 23.4.2024).

Quellen

-        AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights - Rwanda 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124655.html, Zugriff 2.3.2026

-        BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Rwanda, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105895/country_report_2024_RWA.pdf, Zugriff 24.2.2026

-        FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123579.html, Zugriff 23.1.2026

-        HRW - Human Rights Watch (4.2.2026): World Report 2026 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136252.html, Zugriff 25.2.2026

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128543.html, Zugriff 25.2.2026

-        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/2107733.html, Zugriff 4.3.2026

-        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089248.html, Zugriff 26.2.2026

1.3.5. Bewegungsfreiheit:

Verfassung und Gesetz gewähren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes (FH 26.2.2025; vgl. USDOS 23.4.2024), sofern dies nicht die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit beeinträchtigt (FH 26.2.2025), Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).Verfassung und Gesetz gewähren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes (FH 26.2.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024), sofern dies nicht die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit beeinträchtigt (FH 26.2.2025), Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

Regierungsbeamte müssen vor Reisen aus privaten oder beruflichen Gründen die Genehmigung des Präsidenten oder des Premierministers einholen. Es kam bereits zu Verhaftungen von Sicherheitsbeamten wegen unerlaubtem Reisen. Mitglieder von Oppositionsgruppen haben ebenfalls über Einschränkungen bei Auslandsreisen oder bei der Rückkehr nach Ruanda berichtet. Regierungskritiker, die selbst im Ausland leben, sind ebenso wie ihre in Ruanda lebenden Familienangehörigen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt (FH 26.2.2025).

Quellen

-        FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123579.html, Zugriff 23.1.2026

-        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/2107733.html, Zugriff 4.3.2026

1.3.6. Grundversorgung und Wirtschaft:

Die wirtschaftlichen Aussichten Ruandas sind Anfang 2026 positiv. Ruanda gehört zu den wachstumsstärksten Märkten Afrikas. Die Economist Intelligence Unit (EIU) prognostiziert für 2026 ein reales BIP?Wachstum von 7 %, die Inflation dürfte dank restriktiver Geldpolitik der Zentralbank unter 6 % sinken (GTAI 9.2.2026). Die Regierung hofft, Ruanda bis 2035 zum Status eines Landes mit mittlerem Einkommen und bis 2050 zum Status eines Landes mit hohem Einkommen zu verhelfen (BS 19.3.2024).

Ruanda ist nach wie vor stark landwirtschaftlich geprägt, die Hauptexportgüter sind Tee und Kaffee (ABG 8.2024). Allerdings hat sich seit Mitte der 1990er-Jahre viel getan. Großer Reformwille und kräftiges Wirtschaftswachstum haben neue Geschäftszweige entstehen lassen (ABG 8.2024). Ruandas wirtschaftliche Dynamik zeigt sich besonders im Bausektor (GTAI 9.2.2026; vgl. ABG 8.2024). Im ganzen Land werden die Stromversorgung, das Transportnetz und die Wasserversorgung ausgebaut (ABG 8.2024). Im Bergbau erwirtschaftet das Land Kassiterit, Coltan und Wolfram und im Tourismus, gibt es Impulse durch internationale Sportereignisse und Business?Tourismusangebote (GTAI 9.2.2026). Mit Konferenzzentren, Hotels und der Fluglinie Rwandair positioniert sich die Hauptstadt Kigali immer mehr als afrikanischer Konferenz-Hub. Zudem entwickelt sich ein moderner Dienstleistungssektor in den Bereichen Handel, Banken, Gesundheit, Telekommunikation und Logistik (ABG 8.2024).Ruanda ist nach wie vor stark landwirtschaftlich geprägt, die Hauptexportgüter sind Tee und Kaffee (ABG 8.2024). Allerdings hat sich seit Mitte der 1990er-Jahre viel getan. Großer Reformwille und kräftiges Wirtschaftswachstum haben neue Geschäftszweige entstehen lassen (ABG 8.2024). Ruandas wirtschaftliche Dynamik zeigt sich besonders im Bausektor (GTAI 9.2.2026; vergleiche ABG 8.2024). Im ganzen Land werden die Stromversorgung, das Transportnetz und die Wasserversorgung ausgebaut (ABG 8.2024). Im Bergbau erwirtschaftet das Land Kassiterit, Coltan und Wolfram und im Tourismus, gibt es Impulse durch internationale Sportereignisse und Business?Tourismusangebote (GTAI 9.2.2026). Mit Konferenzzentren, Hotels und der Fluglinie Rwandair positioniert sich die Hauptstadt Kigali immer mehr als afrikanischer Konferenz-Hub. Zudem entwickelt sich ein moderner Dienstleistungssektor in den Bereichen Handel, Banken, Gesundheit, Telekommunikation und Logistik (ABG 8.2024).

Dennoch bleibt Ruanda, trotz wachsender Wirtschaft, ein armes Land mit einem Pro-Kopf Einkommen von gut 1.000 US-Dollar (GTAI 9.2.2026). Im Jahr 2024 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 11,3 % und die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 16,6 % (WKO 2.2026).

Quellen

-        ABG - Africa Business Guide (8.2024): Africa Business Guide - Alles zur Wirtschaft in Ruanda, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/ruanda, Zugriff 2.3.2026

-        BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Rwanda, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105895/country_report_2024_RWA.pdf, Zugriff 24.2.2026

-        GTAI - Germany Trade and Invest (9.2.2026): Wirtschaftsausblick Ruanda, https://www.gtai.de/de/trade/ruanda-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 2.3.2026

-        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2026): Länderprofil Ruanda, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-ruanda.pdf, Zugriff 2.3.2026

1.3.7. Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung in Ruanda ist vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch (AA 11.11.2025b). Außerhalb von Kigali ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet (EDA 5.1.2026). Dennoch können auch in Kigali schwere Krankheiten/Unfallfolgen nicht immer ausreichend behandelt werden (AA 11.11.2025b; vgl. EDA 5.1.2026).Die medizinische Versorgung in Ruanda ist vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch (AA 11.11.2025b). Außerhalb von Kigali ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet (EDA 5.1.2026). Dennoch können auch in Kigali schwere Krankheiten/Unfallfolgen nicht immer ausreichend behandelt werden (AA 11.11.2025b; vergleiche EDA 5.1.2026).

Dennoch stellt die Einführung einer obligatorischen Krankenversicherung, eine der wichtigsten Sozialmaßnahmen dar. Die gemeindebasierte Krankenversicherung, bekannt als "mutuelles de santé", soll ärmere Ruander, insbesondere diejenigen im informellen Sektor, versichern. Die "mutuelles de santé", ist eine Pflichtversicherung, wenn keine andere Versicherung besteht. Sie kostet nur einen geringen Beitrag und wird den am stärksten benachteiligten Menschen kostenlos zur Verfügung gestellt. Durch diesen Versicherungsansatz konnten mehr als drei Viertel der Ruander eine Versicherung abschließen, wobei eine weitere Gruppe im formellen Sektor über konventionellere Formen der Krankenversicherung verfügen. Ruanda weist daher eine der höchsten Krankenversicherungsquoten in Afrika auf. Auch bei den Gesundheitsausgaben pro Kopf ist das Land führend (BS 19.3.2024).

Quellen

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.11.2025b): Ruanda: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ruanda-node/ruandasicherheit-212026, Zugriff 23.2.2026

-        BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Rwanda, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105895/country_report_2024_RWA.pdf, Zugriff 24.2.2026

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (5.1.2026): Reisehinweise für Ruanda, https://www.eda.admin.ch/de/reisehinweise-fuer-ruanda#grundsaetzliche-einschaetzung, Zugriff 23.2.2026

1.3.8. Behandlung nach Rückkehr:

Die Regierung arbeitet allgemein mit dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.8.2025).

Glaubwürdigen Berichten zufolge übte die Regierung aus politischen Gründen bilateralen Druck auf andere Länder aus, um gegen bestimmte Personen vorzugehen, mitunter mit dem Ziel, ruandische Flüchtlinge zur Rückkehr in ihre Heimat zu zwingen (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 26.2.2025).Glaubwürdigen Berichten zufolge übte die Regierung aus politischen Gründen bilateralen Druck auf andere Länder aus, um gegen bestimmte Personen vorzugehen, mitunter mit dem Ziel, ruandische Flüchtlinge zur Rückkehr in ihre Heimat zu zwingen (USDOS 12.8.2025; vergleiche FH 26.2.2025).

Quellen

-        FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123579.html, Zugriff 23.1.2026

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128543.html, Zugriff 25.2.2026

1.3.8.1. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates:

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

?        Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

?        Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

?        Übernahme der Heimreisekosten

?        Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

?        Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

?        Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

?        Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

?        Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

?        Freiwillige Ausreise

?        Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

?        Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

?        Nachhaltigkeit der Ausreise

?        Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

?        Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

?        Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

?        IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)

?        Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)

?        OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

?        ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Quelle

-        BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen

1.3.9. Zwangsrekrutierungen zum staatlichen Militär:

Laut dem CIA World Factbook gebe es in Ruanda keine Wehrpflicht. Ruandische StaatsbürgerInnen (Männer und Frauen) könnten ab dem 18. Lebensjahr freiwillig Militärdienst leisten (CIA World Factbook, zuletzt aktualisiert am 24. April 2024).

Eine etwas ältere Anfragebeantwortung des kanadischen Immigration and Refugee Board (IRB) vom Dezember 2016 befasst sich unter anderem mit der Rekrutierung zum Militärdienst in Ruanda. Darin wird auf einen im November 2016 befragten Experten verwiesen, dem zufolge die Rekrutierung für das Militär dem ruandischen Verteidigungsministerium unterstehe. Dieses führe Rekrutierungsmaßnahmen, die sich an Menschen aus allen Gesellschaftsschichten richten würden, durch. Der Experte habe weiters angeführt, dass das Verteidigungsministerium über RekrutiererInnen auf verschiedenen Ebenen bis hinunter zur Ebene der Dörfer verfüge. Diese würden versuchen, auch durch die Einbeziehung der Zivilbevölkerung in Rekrutierungskampagnen Menschen für das Militär zu gewinnen. Der Experte habe außerdem darauf hingewiesen, dass die ruandischen Streitkräfte auch „Ingando-Camps“ zur Rekrutierung nutzen würden. Diese Camps seien für alle Schulabgänger verpflichtend und hätten das Ziel, politische Bildung über die Geschichte und die Lage Ruandas zu vermitteln. Das Programm in den Ingando-Camps umfasse grundlegende militärische Aktivitäten und Übungen (IRB, 7. Dezember 2016). Die für Jugendliche verpflichtende „Ingando-Trainingslagern für zivile und militärische Zwecke“ wurden vom USDOS zuletzt in seinem Bericht zur Menschenrechtslage in Ruanda im Jahr 2019 erwähnt (USDOS, 11. März 2020, Section 3). In den jährlichen Folgeberichten finden diese keine Erwähnung. Ein Artikel des Economist vom März 2024 berichtet von „staatlich erzwungener Gehirnwäsche“ in verpflichtenden Ingando-Camps, sogenannten Solidaritätscamps, und Gefängnissen (The Economist, 25. März 2024).

Hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung von Desertion erwähnt der bereits zitierte vom IRB 2016 befragte Experte, dass eine Gefängnisstrafe die übliche Strafe für das Nichterscheinen zum Dienst oder Desertion sei. Die Strafen würden von den jeweiligen Befehlshaber·innen einer Einheit festgelegt. Schwerwiegendere Vergehen würden von einem Disziplinarausschuss geahndet. In den besonders schweren Fällen von Desertion, insbesondere bei Überlaufen oder schwerwiegenden politischen Problemen, könne eine Person stärker ins Visier genommen werden (IRB, 7. Dezember 2016). Die konkreten strafrechtlichen Regelungen können in Kapitel 2, Abschnitt 4 des ruandischen Strafgesetzbuchs eingesehen werden: Strafgesetzbuch von Ruanda (Organisches Gesetz zur Einführung des Strafgesetzbuches) [N° 01/2012/OL], 5. Februar 2012 (verfügbar auf sherloc.unodc.org) https://sherloc.unodc.org/cld/uploads/res/document/rwa/1999/penal-code-of-rwanda_html/Penal_Code_of_Rwanda.pdf

Ein im April 2017 veröffentlichter Artikel der Internationale Vereinigung der Kriegsdienstverweigerer (Internationale des Résistant(e)s à la Guerre, IRG) erinnert daran, dass Ruanda bereits 2012 die Rebell·innen der M23 schon einmal unterstützt habe, um die DR Kongo zu destabilisieren. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass jedes Mal, wenn ruandische Truppen in die DR Kongo einmarschiert seien, viele Soldat·innen, darunter auch Kindersoldaten, gegen ihren Willen rekrutiert worden seien (IRG, 11. April 2017).

Quelle

-        ACCORD Anfragebeantwortung zu Ruanda: Militärpräsenz in der DR Kongo; Wehrpflicht und Rekrutierungspraxis [a-12365] vom 02.05.2024

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ruanda sowie in ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 02.12.2025.

Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volljährigkeit, ihrer Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrer Schulbildung und Berufsausbildung in Ruanda, ihrem Familienstand und ihren Lebensumständen in Ruanda und ihrer Ausreise aus Ruanda bzw. Weiterreise nach Österreich gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde (AS 45ff) und dem erkennenden Gericht (OZ 7). Die Feststellung hinsichtlich ihrer Asylantragstellung lässt sich ebenfalls dem Verwaltungsakt sowie dem IZR-Auszug entnehmen.

Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen im Bundesgebiet in Hinblick auf ihre Beziehung mit V.E. und der gemeinsamen Tochter ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie der ergänzend eingebrachten Stellungnahme, worin die österreichische Geburtsurkunde der M.E. sowie eine Kopie des Aufenthaltstitels von V.E. (OZ 11) in Vorlage gebracht wurden. Die Feststellungen zur vergangenen und aktuellen Wohnsituation der Beschwerdeführerin waren angesichts der eingeholten ZMR-Auszüge betreffend die Beschwerdeführerin, M.E. und V.E. zu treffen, woraus sich die jeweiligen meldebehördlichen Erfassungen erkennen lassen. Die Asylantragstellung der M.E. sowie die erstinstanzliche Anhängigkeit basieren auf einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister betreffend M.E.Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen im Bundesgebiet in Hinblick auf ihre Beziehung mit römisch fünf.E. und der gemeinsamen Tochter ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie der ergänzend eingebrachten Stellungnahme, worin die österreichische Geburtsurkunde der M.E. sowie eine Kopie des Aufenthaltstitels von römisch fünf.E. (OZ 11) in Vorlage gebracht wurden. Die Feststellungen zur vergangenen und aktuellen Wohnsituation der Beschwerdeführerin waren angesichts der eingeholten ZMR-Auszüge betreffend die Beschwerdeführerin, M.E. und römisch fünf.E. zu treffen, woraus sich die jeweiligen meldebehördlichen Erfassungen erkennen lassen. Die Asylantragstellung der M.E. sowie die erstinstanzliche Anhängigkeit basieren auf einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister betreffend M.E.

Die Beschwerdeführerin führte befragt zu sonstigen Verwandten bzw. ihren sozialen Kontakten im Bundesgebiet vor dem erkennenden Gericht lediglich Freunde und Bekannte aus ihrer Pfarrgemeinde bzw. ihrer Ausbildungsstätte an, ohne einzelne Personen namentlich zu nennen oder eine besondere Nahebeziehung zu konkretisieren (S. 11 des Protokolls in OZ 7). Dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Anknüpfungspunkte in Ruanda verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde bzw. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich ihres mittlerweile nicht mehr bestehenden Kontakts zu ihrer Mutter stellte sich nach Ansicht des erkennenden Richters als nicht glaubhaft dar, insbesondere in Hinblick auf ihre entgegenstehenden Angaben im Behördenverfahren.

Die festgestellten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin gründen auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 02.12.2025, wobei sie darin selbst anführte, bislang an keiner Deutschprüfung teilgenommen zu haben (S. 10 des Protokolls in OZ 7). Stattdessen brachte sie eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich eines Deutsch-Vorbereitungskurses datiert mit 27.11.2025 (Beilage B zur OZ 7) in Vorlage, woraus sich ihr Besuch von Deutschkursen zweifelsfrei ergibt. Ihren Besuch von Gottesdiensten erwähnte sie vor dem erkennenden Gericht (S. 11 des Protokolls in OZ 7) und legte sie in Vorbereitung auf die Beschwerdeverhandlung diverse Unterlagen wie eine Ausbildungsbestätigung vom 09.09.2025 sowie eine Schulbestätigung vom 17.11.2025 hinsichtlich ihrer Ausbildungen im Ausbildungszentrum für Sozialberufe der XXXX vor (OZ 6).Die festgestellten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin gründen auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 02.12.2025, wobei sie darin selbst anführte, bislang an keiner Deutschprüfung teilgenommen zu haben (S. 10 des Protokolls in OZ 7). Stattdessen brachte sie eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich eines Deutsch-Vorbereitungskurses datiert mit 27.11.2025 (Beilage B zur OZ 7) in Vorlage, woraus sich ihr Besuch von Deutschkursen zweifelsfrei ergibt. Ihren Besuch von Gottesdiensten erwähnte sie vor dem erkennenden Gericht (S. 11 des Protokolls in OZ 7) und legte sie in Vorbereitung auf die Beschwerdeverhandlung diverse Unterlagen wie eine Ausbildungsbestätigung vom 09.09.2025 sowie eine Schulbestätigung vom 17.11.2025 hinsichtlich ihrer Ausbildungen im Ausbildungszentrum für Sozialberufe der römisch 40 vor (OZ 6).

Aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger geht hervor, dass sie im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, während eine Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt, dass sie gegenwärtig Leistungen über die staatliche Grundversorgung bezieht.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich belegt.

2.3. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin:

2.3.1. Fluchtgründe:

Das erkennende Gericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und bei ihrer Rückkehr solche nicht zu befürchten hätte, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin brachte grob zusammengefasst vor, dass sie Ruanda verlassen habe, weil sie zum Militärdienst zwangsrekrutiert worden wäre. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte sie, getötet zu werden, da sie sich dem Militärdienst entzogen habe (AS 8; AS 49; OZ 7).

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rekrutierung und der Situation vor ihrer Ausreise aus Ruanda in Widersprüche verwickelte. So gab sie in der Erstbefragung an, dass sie dazu gezwungen worden wäre, an militärischen Trainings teilzunehmen. Dann sei sie aus dem Militärcamp geflohen, weil sie nicht habe kämpfen wollen (AS 8). In der niederschriftlichen Einvernahme schilderte sie die Situation vor ihrer Ausreise aus Ruanda völlig anders. Dort sprach sie nämlich nicht mehr davon, dass sie bereits im Militärcamp gewesen und von dort geflüchtet sei, sondern gab an, das Land bereits vor der tatsächlichen Einberufung verlassen zu haben (AS 49). Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der VwGH zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch ist es nicht generell unzulässig, sich auf Unstimmigkeiten zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. Wenn die Beschwerdeführerin auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht behauptet, dass sie in der Erstbefragung nicht gesagt habe, dass sie aus einem Camp geflüchtet sei (S. 6 des Protokolls in OZ 7), ist dem entgegenzuhalten, dass ihr die gesamte Erstbefragung rückübersetzt und sie explizit gefragt worden ist, ob Ergänzungen/Korrekturen vorzunehmen sind, was sie jedoch (abgesehen von der Ergänzung, dass die Bevölkerung zum Krieg gezwungen werde) verneinte. Mit ihrer Unterschrift bestätigte sie in weiterer Folge die Richtigkeit des Protokolls (AS 9f). Dass sie, wie in der mündlichen Verhandlung weiters behauptet, das Protokoll nicht fertiggelesen und erst später die Fehler gefunden habe (S. 7 des Protokolls in OZ 7), erscheint nicht glaubhaft, zumal ihr das Protokoll nicht selbst zum Lesen gegeben, sondern vom Dolmetscher mündlich rückübersetzt wurde.

Auffällig ist auch, dass die Beschwerdeführerin nur sehr vage und teilweise inkonsistente Angaben hinsichtlich der Behörde, von welcher sie zum Militärdienst verpflichtet worden wäre, machte. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sprach sie zunächst davon, dass die Regierung zu ihr gekommen sei. Nur einige Augenblicke später gab sie an, es wären Personen des „local governments“ gewesen (AS 49). In der mündlichen Verhandlung benannte sie die Behörde zunächst überhaupt nicht, wich einer Nachfrage, um welche Behörde es sich konkret handeln würde, mehrmals aus und gab schlussendlich an, dass Personen von der Gemeindebehörde bei ihr gewesen seien, wie nachfolgender Ausschnitt aus dem Einvernahmeprotokoll zeigt (vgl. S. 5f des Protokolls in OZ 7):Auffällig ist auch, dass die Beschwerdeführerin nur sehr vage und teilweise inkonsistente Angaben hinsichtlich der Behörde, von welcher sie zum Militärdienst verpflichtet worden wäre, machte. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sprach sie zunächst davon, dass die Regierung zu ihr gekommen sei. Nur einige Augenblicke später gab sie an, es wären Personen des „local governments“ gewesen (AS 49). In der mündlichen Verhandlung benannte sie die Behörde zunächst überhaupt nicht, wich einer Nachfrage, um welche Behörde es sich konkret handeln würde, mehrmals aus und gab schlussendlich an, dass Personen von der Gemeindebehörde bei ihr gewesen seien, wie nachfolgender Ausschnitt aus dem Einvernahmeprotokoll zeigt vergleiche S. 5f des Protokolls in OZ 7):

„RI: Schildern Sie mir kurz und zusammengefasst, was Ihre Gründe waren, warum Sie Ruanda verlassen mussten.

BF: Sie kamen zu uns und sagten, dass wir zum Militär gehen müssen und zum Krieg gehen müssen. Es gab keinen Grund, dass ich zum Militär gehen muss und auch keine Zustimmung meinerseits.

RI: Wer kam zu Ihnen? Ich möchte noch ergänzen, dass es in Ruanda keine Pflicht gibt zum Militär zu gehen, sondern es ist freiwillig.

BF: Sie haben uns verpflichtet, dass wir zum Militär gehen müssen, obwohl wir wissen, dass der Militärdienst freiwillig ist. Ich habe viele Informationen gehabt, dass viele von denen, die in den Kongo in den Krieg geschickt wurden, nicht mehr zurückgekommen sind, wenn überhaupt.

RI: Sie haben mir immer noch nicht geantwortet, wer zu Ihnen gekommen ist.

BF: Die Behörde.

RI: Welche Behörde?

BF: In Ruanda sind unterschiedliche behördliche Menschen, von unten bis oben. In Ruanda gibt es regional und Staat. (BF auf Deutsch) Nachgefragt gebe ich an, dass es Menschen wie von einer Gemeindebehörde waren.“

Gegen einen Wahrheitsgehalt spricht letztendlich auch, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Länderberichten keine Deckung findet. Bereits in der niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung wurde ihr vorgehalten, dass es in Ruanda keine Wehrpflicht gibt, sondern der Militärdienst auf Freiwilligkeit beruht, woraufhin die Beschwerdeführerin erwiderte, dass es sich um nichts Offizielles handeln würde (AS 49) bzw. dass sie trotzdem zum Militär verpflichtet worden wäre (S. 6ff des Protokolls in OZ 7). Die belangte Behörde stellte daraufhin eine Anfrage an die BFA-Staatendokumentation, um herauszufinden, ob es Berichte gibt, die das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde zusammenfassend festgehalten, dass keine Informationen speziell zu Zwangsrekrutierungen ruandischer SoldatInnen für inoffizielle Einsätze in der Demokratischen Republik (DR) Kongo gefunden werden konnten. Zum Thema Wehrpflicht (und Desertion) bzw. Rekrutierungspraxis wird auch hier ausgeführt, dass es laut dem CIA World Factbook (zuletzt aktualisiert am 24. April 2024) in Ruanda keine Wehrpflicht gebe, „ruandische StaatsbürgerInnen (Männer und Frauen) könnten ab dem 18. Lebensjahr freiwillig Militärdienst leisten“.

Auch die in der Stellungnahme vom 25.06.2026 zitierten Berichte vermögen das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Hinsichtlich des zitierten ACCORD-Berichts „Anfragebeantwortung zu Ruanda: Militärpräsenz in der DR Kongo; Wehrpflicht und Rekrutierungspraxis [a-12365]“ vom 2. Mai 2024 (S. 2 in OZ 11) ist auszuführen, dass in diesem zwar ein im Jahr 2016 befragter Experte ausführte, dass das Verteidigungsministerium über Rekrutierer auf verschiedenen Ebenen bis hinunter zur Ebene der Dörfer verfüge, von Zwangsrekrutierungen ist hier jedoch nicht die Rede. Unmittelbar vor der in Rede stehenden Passage verzeichnet der ACCORD-Bericht vielmehr das Fehlen einer Wehrpflicht in Ruanda.

Hinsichtlich des zitierten Artikels aus dem Jahr 2017, in welchem die Rede davon ist „dass jedes Mal, wenn ruandische Truppen in die DR Kongo einmarschiert seien, viele SoldatInnen, darunter auch Kindersoldaten, gegen ihren Willen rekrutiert worden seien“ (S. 3 in OZ 11), ist auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach ein Bericht aus dem Jahr 2002 als Quelle für diese Aussage gedient hat und folglich keine Aktualität aufweist (AS 151).

Es wird nicht verkannt, dass in den weiteren in der Stellungnahme zitierten Berichten (S. 3ff in OZ 11) festgehalten wird, dass die ruandischen Streitkräfte die M23-Rebellen in der DR Kongo im Kampf und teilweise auch bei Zwangsrekrutierungen unterstützen, jedoch wird hier von Zwangsrekrutierungen in der DR Kongo - und nicht in Ruanda - berichtet. Konkrete Hinweise auf aktuell stattfindende Zwangsrekrutierungen in Ruanda von ruandischen Staatsangehörigen durch die ruandischen Streitkräfte (bzw. Gemeindebehörden - wie von der Beschwerdeführerin behauptet) lassen sich in den zitierten Berichten nicht finden.

Im Ergebnis erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der eben gemachten Ausführungen als nicht glaubhaft. Zusammengefasst ergibt sich somit aus den vorangegangenen Ausführungen, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin im Gesamten keine Asylrelevanz zu begründen vermochte. In der Folge ergibt sich daraus für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Lage in Ruanda nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wäre.

2.3.2. Individuelle Rückkehrsituation:

Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Ruanda beruhen auf den in Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Ruanda beruhen auf den in Punkt römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.

Dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Festzuhalten ist überdies, dass fallbezogen keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass konkret die Beschwerdeführerin in Ruanda infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Selbst wenn den einschlägigen Länderberichten zu entnehmen ist, dass das Risiko von terroristischen Anschlägen in Ruanda nicht ausgeschlossen werden kann und im Grenzgebiet zur DR Kongo die Gefahr von Überfällen besteht, wird das Sicherheitsrisiko im restlichen Staatsgebiet von Ruanda seitens des österreichischen Außenministeriums mit Sicherheitsstufe 2 (von 4) eingestuft. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift oder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ruanda die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Die volljährige Beschwerdeführerin ist in Ruanda aufgewachsen und hat dort ihre Enkulturation erfahren, sodass nicht von einer Entwurzelung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ruandischen Kultur. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige, gesunde Frau mit Schulbildung und Berufsausbildung, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Darüber hinaus verfügt sie in ihrer Heimatregion über familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte. Es steht ihr frei, sich im Falle ihrer Rückkehr an ihre Kontakte zu wenden und vorübergehend auf dieses Netzwerk zurückzugreifen, was ihr den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr für ihren Lebensunterhalt sorgen kann, wobei eine (in Ruanda vor dem Hintergrund der Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Notlage bzw. aussichtslose Situation geraten würde, ist sohin nicht anzunehmen, wobei überdies Rückkehrhilfe angeboten wird.Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ruanda die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Die volljährige Beschwerdeführerin ist in Ruanda aufgewachsen und hat dort ihre Enkulturation erfahren, sodass nicht von einer Entwurzelung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ruandischen Kultur. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige, gesunde Frau mit Schulbildung und Berufsausbildung, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Darüber hinaus verfügt sie in ihrer Heimatregion über familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte. Es steht ihr frei, sich im Falle ihrer Rückkehr an ihre Kontakte zu wenden und vorübergehend auf dieses Netzwerk zurückzugreifen, was ihr den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr für ihren Lebensunterhalt sorgen kann, wobei eine (in Ruanda vor dem Hintergrund der Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Notlage bzw. aussichtslose Situation geraten würde, ist sohin nicht anzunehmen, wobei überdies Rückkehrhilfe angeboten wird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ruanda unzulässig machen könnten.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ruanda unzulässig machen könnten.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben.

Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210) und erfolgte zuletzt einer Erörterung der Länderberichte in der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0154).Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210) und erfolgte zuletzt einer Erörterung der Länderberichte in der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0154).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt der herkunftsstaatsbezogenen Berichte erörtert, wobei ihr angesichts der aktualisierten Länderberichte zu Ruanda die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt wurde. Weder die Beschwerdeführerin, noch ihre Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat, auch durch Vorlage ergänzender Länderberichte, vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen zudem nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen unter Punkt II.1.3. die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt der herkunftsstaatsbezogenen Berichte erörtert, wobei ihr angesichts der aktualisierten Länderberichte zu Ruanda die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt wurde. Weder die Beschwerdeführerin, noch ihre Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat, auch durch Vorlage ergänzender Länderberichte, vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen zudem nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen unter Punkt römisch zwei.1.3. die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.

Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Ruanda- die einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt - in den gegenständlichen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Den aktuell anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen wird durch die neue Formulierung der Spruchpunkte Rechnung getragen.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind. Den aktuell anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen wird durch die neue Formulierung der Spruchpunkte Rechnung getragen.

3.1. Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art 4 Abs 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art 4 Abs 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits umfassend dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sie konnte ihre Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und waren ihre Aussagen weder kohärent noch plausibel.

Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art 3 Nr 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art 17 Abs 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Die Art 15 lit a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art 15 lit b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, zB Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, zB Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art 15 lit a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art 15 lit c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art 15 lit c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art 15 lit c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz 241).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ruanda drohender ernsthafter Schaden gemäß Art 15 StatusVO festgestellt werden.In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ruanda drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihr dort weder aufgrund ihrer vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Der Beschwerdeführerin gelang es nicht, ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Ruanda lässt nicht darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin als Zivilperson durch ihre bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Ebenso wenig läuft die Beschwerdeführerin in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Ruanda in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art 6 StatusVO.Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 75 Abs 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Der Beschwerdeführerin droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der Beschwerdeführerin auch keine Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK droht.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der Beschwerdeführerin auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht.

Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs 1 AsylG 2005 zu erteilenAus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen

3.3. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeugin noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeugin noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 125 Abs 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Fremden darstellt.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Fremden darstellt.

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festgelegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festgelegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin fußt auf einem letztlich unbegründeten Asylantrag, den sie lediglich aufgrund ihrer illegalen Einreise im Bundesgebiet stellen konnte. Der seit Jänner 2024 andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin beruhte somit auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 19.06.2024, Ra 2023/22/0001, VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 19.06.2024, Ra 2023/22/0001, VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits aus, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits aus, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken vergleiche VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).

Die Beschwerdeführerin hält sich seit etwa zweieinhalb Jahren durchgehend in Österreich auf, wobei sie zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Dauer ihres Asylverfahren verfügte, sodass ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich keine gewichtige Bedeutung zukommt.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine „außergewöhnliche Integration“ darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine „außergewöhnliche Integration“ darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Die Beschwerdeführerin konnte keine maßgeblichen Integrationsbemühungen nachweisen. Zwar verfügt sie bereits über Deutschkenntnisse, sodass sie sich auf einfachem Niveau verständigen kann und hat bereits einen Vorbereitungskurs in einer Schule für Sozialbetreuungsberufe absolviert. Außerdem hat sie Bemühungen hinsichtlich einer Integration in den Arbeitsmarkt gezeigt, indem sie in weiterer Folge eine Ausbildung zur Fachsozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Altenarbeit begonnen hat. Verkannt wird jedoch auch nicht, dass sie ihren Lebensunterhalt bislang nicht aus Eigenem erwirtschaften konnte, bislang zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen und auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung angewiesen ist. Auch ergaben sich lediglich gesellschaftliche Anknüpfungspunkte in ihrer Kirchengemeinde sowie ihrer Ausbildungsstätte, wobei weder ein ehrenamtliches Engagement noch eine Vereinsmitgliedschaft hervorgekommen sind. Im Verfahren hat sich überdies nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin über einen maßgeblichen tiefgreifenden Freundeskreis in Österreich verfügen würde. Sofern sie über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Ruanda gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihr in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihr frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 21.10.2024, Ra 2024/20/0618). Das Gewicht von privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606).Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 21.10.2024, Ra 2024/20/0618). Das Gewicht von privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606).

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat Ruanda ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und ihre Enkulturation erfahren hat. Sie hat in Ruanda eine Schul- und Berufsausbildung durchlaufen und spricht nach wie vor ihre Muttersprache, wobei sie mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur weiterhin vertraut ist. Auch verfügt sie in ihrer Heimatregion über familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte, sodass kein Raum für die Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat mehr hat.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat Ruanda ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und ihre Enkulturation erfahren hat. Sie hat in Ruanda eine Schul- und Berufsausbildung durchlaufen und spricht nach wie vor ihre Muttersprache, wobei sie mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur weiterhin vertraut ist. Auch verfügt sie in ihrer Heimatregion über familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte, sodass kein Raum für die Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat mehr hat.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der volljährigen und erwerbsfähigen Beschwerdeführerin, die zudem über eine Schulbildung und Berufsausbildung in ihrem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der volljährigen und erwerbsfähigen Beschwerdeführerin, die zudem über eine Schulbildung und Berufsausbildung in ihrem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.

Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin stellt keine Stärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin stellt keine Stärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).

Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Zu ihren Gunsten ist im Sinne der Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Die Beschwerdeführerin ist eine Beziehung mit dem nigerianischen Staatsangehörigen V.E. eingegangen und kam im XXXX 2026 ihre gemeinsame Tochter M.E. zur Welt, wobei ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Lebensgefährten und der Tochter lediglich für zwei Monate bestanden hat und seit etwa zwei Monaten wieder aufgelöst wurde. Ihr Lebensgefährte verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, sohin eine befristete Aufenthaltsberechtigung und über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, wohingegen bezüglich der gemeinsamen Tochter ein Asylverfahren anhängig ist.Zu ihren Gunsten ist im Sinne der Abwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Die Beschwerdeführerin ist eine Beziehung mit dem nigerianischen Staatsangehörigen römisch fünf.E. eingegangen und kam im römisch 40 2026 ihre gemeinsame Tochter M.E. zur Welt, wobei ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Lebensgefährten und der Tochter lediglich für zwei Monate bestanden hat und seit etwa zwei Monaten wieder aufgelöst wurde. Ihr Lebensgefährte verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, sohin eine befristete Aufenthaltsberechtigung und über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, wohingegen bezüglich der gemeinsamen Tochter ein Asylverfahren anhängig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben grundsätzlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Yigit/Türkei, 3976/05, Rn. 93 und 96). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben grundsätzlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Yigit/Türkei, 3976/05, Rn. 93 und 96).

Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte dieser Rechtsprechung davon aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Daran ändert auch der Umstand, dass lediglich für wenige Monate ein gemeinsamer Wohnsitz begründet wurde, nichts (VwGH 24.03.2021, Ra 2020/22/0079, VwGH 18.02.2020, Ra 2019/22/0221, VwGH 08.10.2019, Ra 2018/22/0299), nachdem ihre Bindung durch die Geburt der gemeinsamen Tochter vorliegend ist. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 EMRK zu ihrem Lebensgefährten dar. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte dieser Rechtsprechung davon aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. Daran ändert auch der Umstand, dass lediglich für wenige Monate ein gemeinsamer Wohnsitz begründet wurde, nichts (VwGH 24.03.2021, Ra 2020/22/0079, VwGH 18.02.2020, Ra 2019/22/0221, VwGH 08.10.2019, Ra 2018/22/0299), nachdem ihre Bindung durch die Geburt der gemeinsamen Tochter vorliegend ist. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8, EMRK zu ihrem Lebensgefährten dar.

In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu betonen, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch beispielsweise für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründete Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09).In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu betonen, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch beispielsweise für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründete Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09).

Gegenständlich kam der Beschwerdeführerin abgesehen von ihrem temporären Aufenthaltsrecht als Asylwerberin zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltsberechtigung zu, sodass weder sie noch ihr Lebensgefährte je darauf vertrauen durften, eine Beziehung auf dauerhafter Basis in Österreich führen zu können. Ihr Lebensgefährte verfügt aktuell ebenso über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und mussten sie vielmehr damit rechnen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin jederzeit eine negative Asylentscheidung ergehen kann, sodass der Beschwerdeführerin und V.E. bereits bei Eingehen der Lebensgemeinschaft und bei Gründung ihrer Familie bewusst gewesen sein müsste, dass die Beschwerdeführerin allenfalls nicht dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben könne.Gegenständlich kam der Beschwerdeführerin abgesehen von ihrem temporären Aufenthaltsrecht als Asylwerberin zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltsberechtigung zu, sodass weder sie noch ihr Lebensgefährte je darauf vertrauen durften, eine Beziehung auf dauerhafter Basis in Österreich führen zu können. Ihr Lebensgefährte verfügt aktuell ebenso über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und mussten sie vielmehr damit rechnen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin jederzeit eine negative Asylentscheidung ergehen kann, sodass der Beschwerdeführerin und römisch fünf.E. bereits bei Eingehen der Lebensgemeinschaft und bei Gründung ihrer Familie bewusst gewesen sein müsste, dass die Beschwerdeführerin allenfalls nicht dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219, VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204, jeweils mwN; EuGH 11.03.2021, C-112/20). So wird nicht verkannt, dass ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90) und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94; VfGH 08.06.2021, E575/2021 mit ausführlicher Darstellung der Rsp des EGMR; VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062, VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0209 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche etwa VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219, VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204, jeweils mwN; EuGH 11.03.2021, C-112/20). So wird nicht verkannt, dass ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90) und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94; VfGH 08.06.2021, E575/2021 mit ausführlicher Darstellung der Rsp des EGMR; VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062, VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0209 mwN).

Die mit Vereinbarung vom 15. Februar 2021 eingerichtete Kindeswohlkommission zur Evaluierung der Berücksichtigung der Kinderrechte und des Kindeswohls im gesamten Asyl- und Fremdenrecht stellt in ihrem Bericht vom 13.07.2021 fest, dass das Kindeswohl zwar freilich nicht absolut und automatisch allen anderen Interessen vorgehe, dem Kindeswohl jedoch eine Sonderstellung bei der Interessenabwägung zukomme und eine Entscheidung, in welcher das Kindeswohl hinter anderen schwerwiegenden Interessen zurücktreten muss, besonders gewichtige Gründe bedürfe (Bericht der Kindeswohlkommission (Langfassung), S 34).

Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, § 138 ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, Paragraph 138, ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370). Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).

Der Verfassungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Rahmen der nach Art. 8 EMRK gebotenen Interessenabwägung die konkreten Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Familienleben und das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern sind. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Bei der Trennung von in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern muss – für den Fall eines Verbleibs der aufenthaltsberechtigten Familienmitglieder in Österreich – geprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme und die damit verbundene Trennung von Kindern und Ehepartnern den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers – insbesondere die Beziehung zu seinem Kind – sowie das Kindeswohl dieses Kindes sind auch für den Fall zu prüfen, dass der Ehepartner und das gemeinsame Kind nicht mit dem Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückkehren (VfGH 19.09.2023, E 3316/2022 mwN).Der Verfassungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Rahmen der nach Artikel 8, EMRK gebotenen Interessenabwägung die konkreten Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Familienleben und das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern sind. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Bei der Trennung von in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern muss – für den Fall eines Verbleibs der aufenthaltsberechtigten Familienmitglieder in Österreich – geprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme und die damit verbundene Trennung von Kindern und Ehepartnern den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers – insbesondere die Beziehung zu seinem Kind – sowie das Kindeswohl dieses Kindes sind auch für den Fall zu prüfen, dass der Ehepartner und das gemeinsame Kind nicht mit dem Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückkehren (VfGH 19.09.2023, E 3316 aus 2022, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre. Im Fall der mangelnden Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs ist der mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig; es muss aber dem öffentlichen Interesse am Eingriff in die privaten Interessen der Betroffenen ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242; 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre. Im Fall der mangelnden Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs ist der mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig; es muss aber dem öffentlichen Interesse am Eingriff in die privaten Interessen der Betroffenen ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242; 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon aus, dass eine verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung grundsätzlich keine dauerhafte Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten zur Folge hätte, zumal für den erkennenden Richter keinerlei Gründe ersichtlich sind, warum sie ihr Familienleben nicht in Ruanda fortführen könnten, schließlich verfügt dieser über kein unionsrechtliches bzw. unbefristetes Aufenthaltsrecht. Auch die gemeinsame Tochter befindet sich zweifelsohne noch in einem anpassungsfähigen Alter, welches einer gemeinsamen Rückkehr nach Ruanda nicht entgegensteht.

Die gegenständliche Sachverhaltskonstellation ist – wie bereits dargelegt – jedoch dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin, der ebenso die Staatsangehörigkeit Ruandas zukommt, über ihren Asylantrag noch in erster Instanz bei der belangten Behörde anhängig ist. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin ist aufgrund der – zum aktuellen Zeitpunkt – damit einhergehenden Trennung von ihrer Tochter, welche sie derzeit alleine betreut, aufgrund der Konsequenzen einer Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin auf das Familienleben und das Kindeswohl unverhältnismäßig, da eine gemeinsame Rückkehr in ihren Herkunftsstaat angesichts des laufenden Asylverfahrens in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda derzeit nicht in Betracht kommt.

Ergibt die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie unzulässig. In einem solchen Fall ist gleichzeitig mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 darüber abzusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer oder nur vorübergehend unzulässig ist (VwGH 15.05.2025, Ra 2022/17/0201).Ergibt die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie unzulässig. In einem solchen Fall ist gleichzeitig mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 darüber abzusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer oder nur vorübergehend unzulässig ist (VwGH 15.05.2025, Ra 2022/17/0201).

Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Wurde die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen (vgl. VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012, mwN).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Wurde die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen vergleiche VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012, mwN).

Wurde hingegen nur die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, weil zu erwarten ist, dass jene Gründe, auf denen die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht, in absehbarer Zeit wegfallen werden, ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG geduldet (vgl. VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012, mwN).Wurde hingegen nur die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, weil zu erwarten ist, dass jene Gründe, auf denen die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht, in absehbarer Zeit wegfallen werden, ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG geduldet vergleiche VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012, mwN).

Nachdem das Asylverfahren der Tochter der Beschwerdeführerin seit 19.05.2026 zur Zl. XXXX anhängig ist und noch keiner Entscheidung zugeführt wurde, wobei in absehbarer Zeit mit einem Verfahrensabschluss zu rechnen ist, war nur von einer vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen. Schließlich steht eine allfällige ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der M.E. einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband – im Gegensatz zu einer die Flüchtlingseigenschaft bzw. den Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkennenden Entscheidung samt zu prüfender Ableitung im Familienverfahren – nicht von vorherein entgegen, sodass zum gegenständlichen Zeitpunkt eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht zu erkennen war.Nachdem das Asylverfahren der Tochter der Beschwerdeführerin seit 19.05.2026 zur Zl. römisch 40 anhängig ist und noch keiner Entscheidung zugeführt wurde, wobei in absehbarer Zeit mit einem Verfahrensabschluss zu rechnen ist, war nur von einer vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen. Schließlich steht eine allfällige ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der M.E. einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband – im Gegensatz zu einer die Flüchtlingseigenschaft bzw. den Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkennenden Entscheidung samt zu prüfender Ableitung im Familienverfahren – nicht von vorherein entgegen, sodass zum gegenständlichen Zeitpunkt eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht zu erkennen war.

Die Rückkehrentscheidung war folglich spruchgemäß für vorübergehend unzulässig zu erklären und war kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Die Rückkehrentscheidung war folglich spruchgemäß für vorübergehend unzulässig zu erklären und war kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen.

Die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte V. und VI. waren zu beheben und wird die belangte Behörde nach einer rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren der Tochter der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen haben, ob eine Rückkehrentscheidung zu ergehen hat oder diese – aufgrund geänderter Umstände, etwa im Sinne der Gewährung internationalen Schutzes oder eines Aufenthaltsrechts der Tochter im Bundesgebiet – auf Dauer für unzulässig zu erklären ist. In Falle eines Folgeverfahrens und der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auf die Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK und das Erfordernis der Einbeziehung jener Verhältnisse zu verweisen.Die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. waren zu beheben und wird die belangte Behörde nach einer rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren der Tochter der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen haben, ob eine Rückkehrentscheidung zu ergehen hat oder diese – aufgrund geänderter Umstände, etwa im Sinne der Gewährung internationalen Schutzes oder eines Aufenthaltsrechts der Tochter im Bundesgebiet – auf Dauer für unzulässig zu erklären ist. In Falle eines Folgeverfahrens und der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auf die Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK und das Erfordernis der Einbeziehung jener Verhältnisse zu verweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig Spruchpunktbehebung Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I417.2297269.1.00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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