TE Vfgh Erkenntnis 2023/9/19 E3316/2022

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Veröffentlicht am 19.09.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend die Rückkehrentscheidung hinsichtlich eines Staatsangehörigen der Mongolei; unzureichende Auseinandersetzung mit der Trennung des Beschwerdeführers von seinem minderjährigen Kind sowie dem Kindeswohl

Spruch

I.römisch eins.
1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und gegen die Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei abgewiesen und eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wird, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er stellte am 19. Oktober 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er sich zuvor von 2016 bis 2018 auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Student" in Österreich aufgehalten hatte.

2. Mit Bescheid vom 18. März 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie der Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei ab. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Gleichzeitig wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er unter anderem vorbringt, er führe in Österreich "ein enges Familienleben" und sei "ein fürsorglicher Lebenspartner und Familienvater". Seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind verfügten in Österreich über Aufenthaltstitel und bedeute die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung eine gewaltsame Trennung der Familie.

4. Mit Erkenntnis vom 4. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde – der es zuvor mit Beschluss vom 12. April 2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte – als unbegründet ab und setzte gleichzeitig eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

4.1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht ua folgende Feststellungen:

"In Österreich führt der Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und dem im März 2020 im Bundesgebiet geborenen Sohn, den er im Februar 2021 anerkannte. Seit 9.11.2020 ist der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Partnerin gemeldet. Die Lebensgefährtin lernte er laut eigenen Angaben 2018 im Bundesgebiet kennen, ein Paar sind sie seit einem Aufenthalt der Freundin 2019 in der Mongolei.

Die Lebensgefährtin und das Kind sind mongolische Staatsangehörige. Der Sohn wurde im März 2020 im Bundesgebiet geboren, der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft im Februar 2021 an.

Die Lebensgefährtin ist seit September 2014 im Bundesgebiet gemeldet, konnte einen bis 7.10.2022 gültigen Aufenthaltstitel als Studierende und für das Kind eine bis 7.10.2022 gültige Aufenthaltsbewilligung als Familienangehöriger vorlegen. Sie bestand im Bundesgebiet die Diplomprüfung im International Business College und die Personalverrechner-Prüfung des WIFI. Zudem hat sie eine Arbeitgebererklärung eines Steuerberaters vom 13.5.2022 und die Einreichbestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung bezüglich des Antrags auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft Mangelberuf vom 27.5.2022. Derzeit ist sie jedoch im Bundesgebiet mangels Aufenthaltstitels nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Arbeitslosengeld.

Festgestellt wird, dass in einer Gesamtschau die Fortsetzung des Familienlebens in der Mongolei zumutbar ist."

5. In seiner rechtlichen Beurteilung wiederholt das Bundesverwaltungsgericht die zuvor getroffenen Feststellungen wörtlich und führt ergänzend Folgendes aus:

"Festgestellt wird, dass in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Länderberichte die Fortsetzung des Familienlebens in der Mongolei – auch der Partnerin und dem Kind, welches schon altersbedingt keine Integrationsschritte setzen konnte, sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet, das bei mongolischen Eltern sozialisiert wurde und dessen Großeltern in der Mongolei leben - zumutbar ist."

6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und – wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig.

A. Soweit sie sich gegen die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Mongolei unter Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise richtet, ist sie auch begründet:

1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfSlg 11.638/1988, 19.692/2012, 20.063/2016, 20.100/2016, 20.227/2016; VfGH 1.3.2022, E3857/2021 ua).1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfSlg 11.638 aus 1988,, 19.692 aus 2012,, 20.063 aus 2016,, 20.100 aus 2016,, 20.227 aus 2016,; VfGH 1.3.2022, E3857/2021 ua).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340 aus 2004, ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche die in VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die konkreten Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Familienleben und das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl hiezu VfGH 24.9.2018, E1416/2018 mwN; zur Bedeutung der mit einer Trennung der Betroffenen von ihrem Kind verbundenen Auswirkungen vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 14.6.2010, B326/08). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl VfSlg 18.388/2008, 18.389/2008, 18.392/2008). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748/2009). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung in Art8 EMRK führen (vgl VfGH 21.9.2020, E738/2020; 13.6.2023, E2261/2022; vgl auch Lais/Schön, Das Kindeswohl in der Rechtsprechung von VfGH und VwGH, RZ2021, 211 [216]). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die konkreten Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Familienleben und das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern vergleiche hiezu VfGH 24.9.2018, E1416/2018 mwN; zur Bedeutung der mit einer Trennung der Betroffenen von ihrem Kind verbundenen Auswirkungen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 14.6.2010, B326/08). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VfSlg 18.388 aus 2008,, 18.389 aus 2008,, 18.392 aus 2008,). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748 aus 2009,). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung in Art8 EMRK führen vergleiche VfGH 21.9.2020, E738/2020; 13.6.2023, E2261/2022; vergleiche auch Lais/Schön, Das Kindeswohl in der Rechtsprechung von VfGH und VwGH, RZ2021, 211 [216]).

2. Vor diesem Hintergrund ist die Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichtes nach Art8 Abs2 EMRK mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler behaftet:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinen Feststellungen aus, der Beschwerdeführer habe ein im März 2020 geborenes Kind mit einer in Österreich lebenden Staatsangehörigen der Mongolei, die in Österreich über einen Aufenthaltstitel zum Zweck "Student" verfüge. Der Beschwerdeführer sei seit 9. November 2020 in der Wohnung seiner Lebensgefährtin gemeldet. Darüber hinausgehende Feststellungen zur Intensität und konkreten Ausgestaltung des Familienlebens – insbesondere zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Sohn im Kleinkindalter – trifft das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es befragte den Beschwerdeführer hiezu auch nicht in der mündlichen Verhandlung am 28. September 2022.

2.2. In der rechtlichen Beurteilung hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Fortsetzung des Familienlebens in der Mongolei – auch der Partnerin und dem Kind, welches schon altersbedingt keine Integrationsschritte setzen habe können und sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde – zumutbar sei. Dabei lässt das Bundesverwaltungsgericht unberücksichtigt, dass sowohl die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als auch der gemeinsame minderjährige Sohn zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses auf Grund von Aufenthaltsbewilligungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren und gegen sie keine Rückkehrentscheidungen erlassen wurden.

2.3. Vor dem Hintergrund seiner Feststellungen hätte das Bundesverwaltungsgericht daher – für den Fall eines Verbleibs der Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes in Österreich – prüfen müssen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme und die damit verbundene Trennung von seinem Kind den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK verletzt. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhaltes, nämlich die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers – insbesondere die Beziehung zu seinem Kind – sowie das Kindeswohl dieses Kindes für den Fall, dass die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind nicht mit dem Beschwerdeführer in die Mongolei zurückkehren, vollständig außer Acht gelassen (vgl VfSlg 19.776/2013; VfGH 3.10.2019, E3456/2019; 24.11.2020, E3806/2019).2.3. Vor dem Hintergrund seiner Feststellungen hätte das Bundesverwaltungsgericht daher – für den Fall eines Verbleibs der Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes in Österreich – prüfen müssen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme und die damit verbundene Trennung von seinem Kind den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK verletzt. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhaltes, nämlich die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers – insbesondere die Beziehung zu seinem Kind – sowie das Kindeswohl dieses Kindes für den Fall, dass die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind nicht mit dem Beschwerdeführer in die Mongolei zurückkehren, vollständig außer Acht gelassen vergleiche VfSlg 19.776 aus 2013,; VfGH 3.10.2019, E3456/2019; 24.11.2020, E3806/2019).

2.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht bei Erlassung der Rückkehrentscheidung diese Umstände bei seiner Interessenabwägung nicht berücksichtigt hat, hat es – ungeachtet des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser Umstand zwar zu berücksichtigen ist, einen Eingriff in das Recht aus Art8 EMRK aber nicht ausschließt, etwa VfGH 3.10.2012, U119/12; 25.3.2013, U2241/12; VfSlg 18.223/2007) – den Beschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung – und die daran anknüpfenden Aussprüche – im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK verletzt.2.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht bei Erlassung der Rückkehrentscheidung diese Umstände bei seiner Interessenabwägung nicht berücksichtigt hat, hat es – ungeachtet des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser Umstand zwar zu berücksichtigen ist, einen Eingriff in das Recht aus Art8 EMRK aber nicht ausschließt, etwa VfGH 3.10.2012, U119/12; 25.3.2013, U2241/12; VfSlg 18.223 aus 2007,) – den Beschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung – und die daran anknüpfenden Aussprüche – im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK verletzt.

B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und gegen die Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei abgewiesen und eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Im Übrigen wird gemäß Art144 Abs2 B-VG von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG zur Entscheidung abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).2. Im Übrigen wird gemäß Art144 Abs2 B-VG von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG zur Entscheidung abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Kinder, Rückkehrentscheidung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E3316.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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