Entscheidungsdatum
25.08.2026Norm
AsylG 2005 §54 Abs2Spruch
,
W624 2289820-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Verena SCHATZ, LL.B. (WU) über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, gesetzlicher Vertreter XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, in 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-N-ASt Traiskirchen) vom 27.05.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Verena SCHATZ, LL.B. (WU) über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, gesetzlicher Vertreter römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, in 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-N-ASt Traiskirchen) vom 27.05.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
I. Der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zahl XXXX , zuerkannte Status subsidiären Schutzes wird gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. a iVm Art. 16 Abs. 1 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen.römisch eins. Der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zahl römisch 40 , zuerkannte Status subsidiären Schutzes wird gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen.
II. Der Antrag vom 26.11.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag vom 26.11.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO abgelehnt.
III. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 entzogen. römisch drei. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, entzogen.
IV. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.römisch vier. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
V. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch fünf. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.
VI. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch sechs. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
VII. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung behoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet ist.römisch sieben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung behoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet ist.
VIII. Dem BF wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch acht. Dem BF wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IX. Die Spruchpunkte VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch neun. Die Spruchpunkte römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Zum Asylverfahren:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 29.02.2024, GZ XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 29.02.2024, GZ römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Mit Schreiben vom 26.02.2025 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.3. Mit Schreiben vom 26.02.2025 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2025, XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 29.02.2024 als unbegründet abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2025, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 29.02.2024 als unbegründet abgewiesen.
5. Mit Schreiben vom 26.02.2025 teilte das BFA dem BF mit, dass der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung rechtzeitig gestellt worden sei und das Aufenthaltsrecht des BF bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag fortbestehe.
Zum Aberkennungsverfahren:
6. Mit gegenständlichem Bescheid vom 27.05.2026 wurde dem BF der mit Bescheid vom 29.02.2024 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 26.02.2025 wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die mit Bescheid vom 29.02.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt III.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 8 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt VI.) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VIII.).6. Mit gegenständlichem Bescheid vom 27.05.2026 wurde dem BF der mit Bescheid vom 29.02.2024 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 26.02.2025 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die mit Bescheid vom 29.02.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 8, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 3 Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch acht.).
Die belangte Behörde begründete die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen damit, dass dem BF im Jahr 2022 aufgrund der damals vorherrschenden schlechten Sicherheitslage sowie der Bürgerkriegssituation in Syrien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen nunmehr nicht mehr vor, da sich die Sicherheitslage verbessert habe.
7. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 24.06.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Situation in Syrien nicht wesentlich und nachhaltig verbessert habe. Der BF habe in der Einvernahme die Situation seiner Familie wesentlich besser dargestellt, da seine Eltern die Lage beschönigt hätten, um ihn nicht weiter zu belasten. Auf das Kindeswohl sei nicht eingegangen worden.
8. Am 02.07.2026 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
9. Am 11.08.2026 fand sodann eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) statt, in welcher der BF zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien als auch in Österreich befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der minderjährige ( XXXX -jährige) BF ist syrischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Darüber hinaus kann sich der BF auf Deutsch verständigen.Der minderjährige ( römisch 40 -jährige) BF ist syrischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Darüber hinaus kann sich der BF auf Deutsch verständigen.
Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams und stammt aus der Stadt XXXX , Gouvernement al-Hasaka, Syrien; einen Monat vor seiner Ausreise im Jahr 2022 lebte der BF in Aleppo. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und ist ledig.Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams und stammt aus der Stadt römisch 40 , Gouvernement al-Hasaka, Syrien; einen Monat vor seiner Ausreise im Jahr 2022 lebte der BF in Aleppo. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und ist ledig.
Der BF hat bis zu seinem elften Lebensjahr in Syrien gelebt.
Die Eltern und Geschwister des BF leben momentan in Damaskus, möchten aber demnächst in den Irak ziehen. Seine Onkel und seine Tanten vs leben ebenfalls in Damaskus in Syrien. Der BF hat ganz selten Kontakt zu diesen. Die Großeltern mütterlicherseits leben im Dorf XXXX , dieses liegt in etwa 60 km von XXXX entfernt. Auch zu diesen besteht nur ab und zu Kontakt. Die Eltern und Geschwister des BF leben momentan in Damaskus, möchten aber demnächst in den Irak ziehen. Seine Onkel und seine Tanten vs leben ebenfalls in Damaskus in Syrien. Der BF hat ganz selten Kontakt zu diesen. Die Großeltern mütterlicherseits leben im Dorf römisch 40 , dieses liegt in etwa 60 km von römisch 40 entfernt. Auch zu diesen besteht nur ab und zu Kontakt.
Die ganze Familie des BF verfügte in Syrien über ein Haus in XXXX . Dort lebt jedoch niemand. Seine Familie lebt momentan in einer kleinen Mietwohnung in der Stadt Damaskus. Der Vater des BF hat seine Arbeit verloren und möchte in den Irak ziehen um dort eine Arbeit zu finden. Die Familie (Eltern und Geschwister) des BF lebt momentan von Ersparnissen. Die ganze Familie des BF verfügte in Syrien über ein Haus in römisch 40 . Dort lebt jedoch niemand. Seine Familie lebt momentan in einer kleinen Mietwohnung in der Stadt Damaskus. Der Vater des BF hat seine Arbeit verloren und möchte in den Irak ziehen um dort eine Arbeit zu finden. Die Familie (Eltern und Geschwister) des BF lebt momentan von Ersparnissen.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über einen Onkel, der sein gesetzlicher Vertreter ist und mit dem er mittlerweile im selben Haushalt lebt. In diesem Haushalt leben zudem die Frau und die Kinder des Onkels des BF. Zwischen dem Onkel des BF und dem BF besteht eine soziale und finanzielle Abhängigkeit. Der Onkel achtet auf die Erziehung des BF und möchte, dass der BF eine gute Ausbildung macht, Arbeiten geht und sich bald selbst erhalten kann. Der Onkel des BF versorgt den BF mit Nahrung und Kleidung. Der Onkel des BF begleitet ihn zu diversen Terminen. Der Onkel des BF ist eine väterliche Bezugsperson für den BF.
Darüber hinaus verfügt der BF nur über einen kleinen Freundes- und Bekanntenkreis, besondere soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse bestehen jedoch nicht.
Der BF ist gesund und möchte zukünftig Automechaniker oder Elektriker werden.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des LGSt Wien vom 19.09.2025, GZ XXXX wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt (10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre). Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des LGSt Wien vom 19.09.2025, GZ römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt (10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre).
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Alter von 14 Jahren sein siebenjähriges Opfer zumindest zu vier Zeitpunkten im Zeitraum von September bis längstens 17.12.2024 dazu veranlasste seinen Penis in den Mund zu nehmen und penetrierte der BF das siebenjährige Opfer danach damit anal. Dem Opfer wurde für diese Handlungen Gefälligkeiten versprochen. Den letzten Übergriff setzte der BF vor zwei Zeugen.
Im Rahmen der Strafzumessung wurde als erschwerende gewertet, dass Zusammentreffen von mehreren Verbrechen. Demgegenüber fiel mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel ins Gewicht.
Der BF zeigt weder Tateinsicht noch Reue.
Der BF hat bei Tatbegehung nicht bei seinem Onkel, sondern in einer Unterkunft gelebt.
Mit Beschluss des LGSt Wien vom 27.03.2026 wurde der Aufschub des Vollzuges des unbedingten Strafteils bis 15.07.2027 bewilligt um den BF den Abschluss seiner bereits begonnen Ausbildung (3. Klasse Mittelschule) zu ermöglichen. Dem BF wurde zudem aufgetragen sich einer sexualtherapeutischen Behandlung beim Verein XXXX zu unterziehen. Mit Beschluss des LGSt Wien vom 27.03.2026 wurde der Aufschub des Vollzuges des unbedingten Strafteils bis 15.07.2027 bewilligt um den BF den Abschluss seiner bereits begonnen Ausbildung (3. Klasse Mittelschule) zu ermöglichen. Dem BF wurde zudem aufgetragen sich einer sexualtherapeutischen Behandlung beim Verein römisch 40 zu unterziehen.
Der BF hat die Mittelschule bis zur 3. Klasse besucht. Den Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ hat er mit der Note 5 abgeschlossen. Die Wiederholung der Klasse war, aufgrund der Erreichung des XXXX . Lebensjahres, nicht möglich. Der BF hat eine Aufnahmetest für einen Pflichtschulabschlusslehrgang bei der XXXX gemacht und ist momentan auf der Warteliste. Er nimmt regelmäßig an der psychotherapeutischen Behandlung beim Verein XXXX teil. Der BF ist in einem Fußballverein. Der BF hat die Mittelschule bis zur 3. Klasse besucht. Den Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ hat er mit der Note 5 abgeschlossen. Die Wiederholung der Klasse war, aufgrund der Erreichung des römisch 40 . Lebensjahres, nicht möglich. Der BF hat eine Aufnahmetest für einen Pflichtschulabschlusslehrgang bei der römisch 40 gemacht und ist momentan auf der Warteliste. Er nimmt regelmäßig an der psychotherapeutischen Behandlung beim Verein römisch 40 teil. Der BF ist in einem Fußballverein.
1.2. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, haben sich seit der Zuerkennung mit Bescheid des BFA vom 29.02.2024 wesentlich und nachhaltig verbessert.
Dem BF als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort XXXX , Syrien kein Eingriff (mehr) in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Zudem verfügt der BF in Damaskus über familiäre Anknüpfungspunkte und könnte dort leben.Dem BF als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort römisch 40 , Syrien kein Eingriff (mehr) in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Zudem verfügt der BF in Damaskus über familiäre Anknüpfungspunkte und könnte dort leben.
Die Herkunftsregion und der Herkunftsort des BF stehen unter der Kontrolle der neuen Regierung. Festgestellt wird insbesondere, dass Damaskus, wo der BF auch leben könnte, als vergleichsweise stabiles Gebiet mit einer soliden Sicherheitslage vor Ort gilt.
Der BF kann in Damaskus seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Dem BF ist es zumutbar, aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulausbildung, sowie vor allem seiner familiären Anknüpfungspunkte nach allenfalls anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatregion wieder Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute in seinem Alter führen können.
Dem BF kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Der BF kann sich dieser Rückkehrhilfe bedienen und damit etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern.
Dem BF droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe in Syrien.
Dem BF droht keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Syrien.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
1.3.1 Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 29.02.2024:
Politische Lage:
Die Familie al-Assad regierte Syrien bereits seit 1970. Das Assad-Regime, unter Präsident Bashar al-Assad hielt die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten.
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba?ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (shabiha). Es entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt waren die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen.
Die Regierung unterhält zu der Zeit einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten.
Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen eroberte das syrische Regime alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurück. Die Anzahl der Kampfhandlungen ging nach Rückeroberung weiter Landesteile zurück, jedoch bestand die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime bestand die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies galt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes.
Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung war dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD).
Sicherheitslage:
Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebte. Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hatte das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer waren Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen.
Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterschied sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterlagen waren: Im Nordwesten wurden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei wurden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien wurden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei.
Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, bestand weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Dies gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus.
43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen.
Folter/Haftbedingungen/Korruption
Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind zu der Zeit in Syrien weit verbreitet. Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Gefängnissen sind jedoch keine Neuerungen der Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien. Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt. Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet, beeinflusste das tägliche Leben der Syrer und wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer. Der Machtmissbrauch der syrischen Behörden war eine der Hauptursachen für den Aufstand im Jahr 2011.
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 nicht verbessert. Willkürliche Inhaftierungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Folter, sexuelle Gewalt und schwerwiegende Einschränkungen der bürgerlichen und politischen Rechte waren weiterhin weit verbreitet. Das syrische Regime war der Hauptverantwortliche für diese Verstöße, aber auch verbotene terroristische Organisationen und andere bewaffnete Gruppen haben Verstöße begangen.
Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert.
Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden. Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt.
In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen. Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben. Auch nicht staatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe. In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei und lokale syrische Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten ein.
Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter auch Fälle, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind.
Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen
Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen, Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden, und Zwangsräumungen von Häusern auf der Grundlage der konfessionellen Identität, verantwortlich. Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befanden.
Grundversorgung und Wirtschaft
Der Konflikt verursachte auch erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur. Ein Drittel des Wohnungsbestandes wurde ganz oder teilweise zerstört. Allein die registrierte Arbeitslosigkeit beläuft sich auf 50%. 90 % der Menschen leben in Armut. Der Konflikt hat die soziale Ungleichheit verschärft. Der seit 2011 andauernde Krieg in Syrien hat massive Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung, die Sicherheitslage und die humanitäre Lage im Land. Die Regierung Syriens sieht sich mit internationalen Sanktionen, einer breiten Zerstörung der Infrastruktur, geringen Devisenreserven, der weiterhin nicht vollständigen territorialen Kontrolle aller Landesteile, einer hohen Anzahl an Binnenflüchtlingen sowie der Präsenz kleinerer terroristischer Gruppen konfrontiert. Landesweite Wirtschaftsindikatoren zeigen die Lage in Syrien jedoch nur unvollständig, da die Situation regional unterschiedlich ist und davon abhängt, unter wessen Kontrolle das jeweilige Gebiet steht. Lebensmittelpreise in Syrien haben 2021 einen Rekordwert erreicht, mit Preisen für Grundnahrungsmittel, die alleine im letzten Jahr um 251% gestiegen sind. Familien haben Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse nach Jahren des Konflikts zu stillen und ringen um ausreichend Nahrung.
Die Trinkwasser- und Stromversorgung ist vor allem in den umkämpften Gebieten infolge gezielter Zerstörung vor allem in umkämpften Gebieten eingeschränkt. In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage besonders angespannt. Die kritische Versorgungslage hat in Regionen mit einem besonders hohen Anteil Binnenvertriebener.
Im Jahresverlauf 2020 ist die Zahl der Menschen, deren Ernährung nicht gesichert ist, dramatisch gestiegen. Zu den Gebieten mit der größten Ernährungsunsicherheit gehören Lattakia, Raqqa und Aleppo. Anfang 2021 sind 12,4 Mio. Menschen in Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen. Vulnerable Bevölkerungsgruppen, darunter Vertriebene und Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, sind einem größeren Risiko der Ernährungsunsicherheit ausgesetzt.
Einkommen und Arbeitslosigkeit:
Durch den Bürgerkrieg haben sich bestehende Einkommens- und Vermögensungleichheiten verschärft, indem gleichzeitig große Teile der Bevölkerung in die Armut getrieben und die Konsolidierung einer wohlhabenden Wirtschaftselite in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ermöglicht wurde. Die Mittelschicht ist landesweit verschwunden.
Außerhalb von Damaskus übersteigt der durchschnittliche Lebensmittelpreis die Preise in der Hauptstadt um ein Vielfaches, aber auch in Damaskus und den Gouvernements Lattakia und Tartous hat sich die Versorgungslage aufgrund der Wirtschaftskrise wieder deutlich verschlechtert. Der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung ist dort grundlegend gewährleistet. Doch auch dort sind Teile der Bevölkerung, vor allem Binnenvertriebene und vulnerable Aufnahmegemeinden in den ländlichen Gegenden, weiterhin von Lebensmittelhilfe abhängig. Die Nachfrage nach Wohnraum ist enorm, während das Angebot auf dem Wohnungsmarkt begrenzt ist.
Medizinische Versorgung:
Die grundlegende Infrastruktur des Gesundheitswesens, wie Krankenhäuser und Gesundheitszentren, ist in einem baufälligen Zustand und erfordert umfangreiche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten, um ein Mindestmaß an Dienstleistungen zu gewährleisten.
Die medizinische Infrastruktur Syriens ist in den vergangenen Jahren größtenteils von Luftangriffen der eigenen Regierung und Russlands zerstört worden.
Komplexere Operationen und spezialisierte Behandlungen chronischer Krankheiten können ausschließlich in Damaskus oder den Küstenorten Tartous und Lattakia durchgeführt werden. In Raqqa kann lediglich ein von Ärzte ohne Grenzen betriebenes Feldkrankenhaus außerhalb der Stadt genutzt werden. Die medizinische Versorgung in von der Opposition gehaltenen Gebieten wird weitestgehend von NGOs geleistet. Neun von zehn Patienten in Damaskus kommen aus anderen Provinzen, um Gesundheitsversorgung zu erhalten. Aufgrund des hohen Bedarfs ist das Gesundheitswesen überlastet.
Rückkehr
Die syrische Regierung hat Flüchtlinge öffentlich zur Rückkehr ermutigt. Die Voraussetzungen für eine umfassende Rückkehr der Flüchtlinge nach Syrien in Sicherheit und Würde war jedoch nach wie vor nicht erfüllt, da in ganz Syrien weiterhin erhebliche Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung bestanden. Die syrischen Behörden betrachtet Personen, die das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Kein Teil Syriens ist in der Zeit für Rückkehrer sicher, und Menschen, die Syrien seit Beginn des Konflikts verlassen haben, sind bei ihrer Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden. Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens lässt die Regierung keinen Wohnsitzwechsel zu. Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen. Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die Rückkehrer von den Akteuren, die die jeweiligen Region kontrollieren, wahrgenommen werden. Syrische Flüchtlinge benötigten in der Regel eine Genehmigung der Regierung und mussten bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu können. In vielen Fällen hält sich die Regierung nicht an die in den "Versöhnungsabkommen" vereinbarten Garantien, und die Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten.
1.3.2 Zur derzeitige Situation in Syrien:
Politische Lage:
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet.
Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind.
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch.
Übergangspräsident ash-Shara' ist bestrebt das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen.
Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes. Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren. Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs. Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben. Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden.
Nordsyrien
Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt. Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat.
In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen. In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle.
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Die Streitkräfte der syrischen Regierung setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert. Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden.
Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden.
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. Das allgemeine Ausmaß der Gewalt ist im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Syrien stabilisiert sich. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht.
Die Gewalt hat zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch.
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung.
Gewaltmonopol
Die neue Regierung hat weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur. Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall.
Die neue syrische Regierung hat vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu.
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen.
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende Landminen in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen.
IS
Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen.
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten. Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten.
Damaskus
Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt.
Küstenregion
In der Küstenregion kam es unmittelbar nach dem Sturz der ehemaligen Regierung zu weitverbreiteten Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung. Diese Übergriffe haben seitdem in den städtischen Zentren abgenommen, dauern jedoch auf dem Land an, darunter in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Hama und Homs. Die Art der Verstöße in den Küstengebieten unterscheidet sich von denen in anderen Teilen Syriens, da diese Gebiete einst das Kernland des Militär- und Sicherheitsapparats der ehemaligen Regierung waren und das Sicherheitspersonal – darunter viele ehemalige oppositionelle Kämpfer – oft eine feindselige Haltung gegenüber der lokalen Bevölkerung an den Tag legte. Im Vergleich zu anderen Regionen Syriens sind diese Gouvernements auch überproportional von Sicherheitsvorfällen betroffen. Die angespannte Lage in den Küstengebieten ist zum Teil auf die sozioökonomischen Auswirkungen der Massenentlassungen von Militär- und Sicherheitspersonal des ehemaligen Regimes zurückzuführen. Viele der Entlassenen stammten aus alawitischen Gemeinden in Latakia und Tartus oder flohen nach dem Sturz des Regimes dorthin. Laut einer Quelle suchen marginalisierte Gruppen wie Alawiten und Anhänger des ehemaligen Regimes Zuflucht in den Küstenprovinzen. Eine Quelle fügte hinzu, dass die Küstengebiete des Gouvernements Latakia zwar als stabil bezeichnet werden können, kleinere bewaffnete Gruppen und Schmuggler jedoch in den Berg- und ländlichen Regionen weiterhin aktiv sind.
Entlang der Küste kommt es weiterhin zu vereinzelten Aufständen
Die Lage in Latakia hat sich mittlerweile deutlich entspannt, da die Regierung aufgrund der negativen Aufmerksamkeit, die die neuen Machthaber aufgrund der Massaker vom März 2025 weltweit erhalten haben, nun darauf bedacht ist, ein positives Bild zu zeichnen.
Nordsyrien
Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten
Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens, ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt. Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat. Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hat. Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen.
Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden.
Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt. Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen zurückkehren konnten. Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa.
Aleppo
Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplexer. Obwohl die Region nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, bestehen weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von der HTS, der SNA und den SDF kontrolliert wurden. Im Osten von Aleppo, der zuvor von den SDF kontrolliert wurde, kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Diese Verstöße gegen Zivilisten waren so gravierend, dass Sicherheitskräfte in Städten wie Manbij, Afrin und Jarablus eingreifen mussten. Im Norden und Nordwesten des Gouvernements Aleppo, insbesondere entlang der türkischen Grenze, übt die von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppierungen, bekannt als SNA, weiterhin erheblichen Einfluss aus
Idlib
Die Stadt Idlib ist eines der stabilsten Gebiete und die die Sicherheitslage vor Ort gilt als solide.
Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.
Willkürliche Verhaftungen
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Es kam zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, wobei die Übergangsregierung ehemalige Regierungsbeamte, Geheimdienstmitarbeiter und Milizenführer festnahm und sie häufig ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftierte. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen.
In ganz Syrien sind die Haftbedingungen nach wie vor katastrophal. Viele ehemalige Gefängnisse des Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, und die neuen provisorischen Einrichtungen sind überfüllt und verfügen über unzureichende sanitäre Einrichtungen. Es mangelt an unabhängiger Überwachung der Haftbedingungen und am Schutz der Rechte der Inhaftierten.
Folter und Misshandlung in Haft haben nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aufgehört, sondern bestehen in unterschiedlichen Formen weiter.
Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen. Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Die Wehrpflicht der Armee wurde abgeschafft, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Es findet nur noch eine freiwillige Rekrutierung satt. Es haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.
Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert.
Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib.
Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen. Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, muss lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind.
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Bei diesen Vorfälle handelt es sich um Handlungen "einzelner" Täter.
Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort. Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern. Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen.
Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden.
Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt.
Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen.
Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe im Einklang mit der im März 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung bleibt weiterhin möglich. Ein offizielles Moratorium gibt es nicht. Ob es zur Anwendung der Todesstrafe kommt bzw. kommen wird, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen.
Bewegungsfreiheit
Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen. Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind. Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen.
Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Diese Kontrollpunkte werden offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet.
Erpressung an Checkpoints ist eher die Ausnahme, anders als zuvor, als Erpressung weit verbreitet war. Bei den meisten Kontrollpunkten wird nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweis. Es kommt weiterhin zu vereinzelten und unvorhersehbaren Fällen, in denen Personen an Kontrollpunkten angehalten und zu ihrer religiösen Identität befragt werden, insbesondere in Gebieten mit anhaltenden sozialen Spannungen. Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur. Die Sicherheitskräfte sind verpflichtet, sich an einen Verhaltenskodex zu halten, der Mindeststandards für akzeptables Verhalten vorschreibt.
Die Rückkehr und Umsiedlung innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ist möglich, wobei die Bewohner in der Regel ohne Einschränkungen reisen können. So ist beispielsweise die Umsiedlung in Gebiete unter dem Einfluss der SNA erlaubt, und die Bewegungsfreiheit ist im Allgemeinen uneingeschränkt. Allerdings wurden im Fall der DAANES Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Umsiedlung dokumentiert.
Im Nordosten ist das Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich, und Zivilisten können in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt sind. Trotz des Rückzugs der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) aus Tall Abyad und Ra's al-'Ain im Jahr 2019 nach der Operation "Friedensquelle" (Peace Spring) kontrollierten sie weiterhin die Hauptstraßen, die von al-Hasaka und ar-Raqqa zu den beiden Städten führen, und verhängte eine Blockade, die den Verkehr von Zivilisten und Gütern behinderte und das Leid der Bewohner verschärfte. Ra's al-'Ain und Tall Abyad liegen nahe der türkischen Grenze und stehen unter der direkten Kontrolle der türkischen Armee und der SNA, die an die Frontlinien der Kämpfe mit den SDF grenzen. Die türkische Grenze ist ihr einziger Zugang zur Außenwelt. Nach dem Abkommen zwischen den SDF und Damaskus im März 2025 haben die SDF die Einschränkungen noch verstärkt.
Sicherheit
Wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, sind befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour ist relativ sicher und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – sind selten und unregelmäßig. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt. Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar. Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken.
Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren.
Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen.
Die Freiheit für Frauen, sich ohne angehalten oder belästigt zu werden von einer Stadt zur anderen zu reisen, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine ad hoc durchgeführte Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinander sitzen. Diese Praxis ist jedoch nicht formalisiert oder einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Vorgaben zurückzuführen ist.
Infrastruktur
Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. Während die Busverbindungen zwischen Damaskus und anderen Gouvernements relativ gut funktionieren, ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen bestimmten Gouvernements nach wie vor begrenzt. Zwischen den meisten syrischen Gouvernements und größeren Städten, beispielsweise zwischen Damaskus und Aleppo, stehen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung. Der Ticketpreis für einen einzelnen Passagier betrug 150.000 syrische Pfund (SYP) und ist auf 137.000 SYP gesunken (Stand: Februar 2025). Business-Class-Tickets, die früher 200.000 SYP kosteten, sind nun für 182.000 erhältlich.
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen. Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien . Flüge der Airline Air Mediterranean sind aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat. Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter.
Einreise
Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren. Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung wurde abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen.
Grenzübergänge
Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal). Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) übertrug der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten.
Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören. Mit Stand 19.1.2026 sind neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar.
Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger.
Irak
Am 14.6.2025 wurde al-Qa'im/ al-Bu Kamal offiziell für den Personen- und Warenverkehr geöffnet. Der Grenzübergang Rabi'a/ al-Yarubiya ist geschlossen (Stand Mai 2025).
Jordanien
Der Grenzübergang al-Jaber/ Nassib zwischen Syrien und Jordanien ist einer von zwei offiziellen Landgrenzübergängen zwischen den beiden Ländern. Er ist der verkehrsreichste Grenzübergang an den Grenzen Syriens. Mit 9.1.2025 wurde der Grenzübergang al-Jaber/ Nassib nach seiner Schließung im Dezember wieder geöffnet und der Personenverkehr wieder aufgenommen. Der Grenzübergang Dar'aa/ Ramtha, der während des Bürgerkriegs unbrauchbar war, ist weiterhin geschlossen, trotz Bemühungen von jordanischen und syrischen Behörden, ihn wiederzueröffnen (Stand Juni 2025).
Libanon
Anfang Dezember 2024 öffnete der Grenzübergang al-Qaa'/ Jousieh, nachdem er seit 25.10.2024 nach einem israelischen Luftangriff gesperrt war. Seit Mitte Mai 2025 ist er auch für Fahrzeuge geöffnet. Der Grenzübergang al-'Arida/ Tartus ist gesperrt, ebenso wie die übrigen Grenzübergänge, abgesehen von al-Masn'aa/ Jdidet Yabus und al-Jusiya/ al-Qa’a.
Türkei
Es bleiben mehrere wichtige Übergänge zwischen der Türkei und Nordostsyrien geschlossen, einige davon bereits seit Jahren, was erhebliche wirtschaftliche, soziale und humanitäre Folgen hat. Die Schließungen sind auf politische, militärische und sicherheitspolitische Komplexitäten zurückzuführen. Der türkische Innenminister und die syrische Generaldirektion für Land- und Seegrenzen gaben bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Prozess zu gewährleisten.
Zu den elf wichtigsten Grenzübergängen entlang der türkisch-syrischen Grenze gehören diejenigen im Nordosten Syriens, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) stehen, darunter Mür?it Pinar/ 'Ain al-Arab im Osten von Aleppo, ?enyurt/ ad-Darbasiya im Norden von al-Hasaka und Qamishli/ Nusaybin. Hinzu kommen Çobanbey/Al Ra'i gegenüber von Ra's al-'Ain und Akçakale/ Tall Abyad im Norden von ar-Raqqa. Die beiden letztgenannten Grenzübergänge, die von Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA kontrolliert werden, wurden 2019 wiedereröffnet.
Die Generaldirektion für Land- und Seegrenzen gab am 18.8.2025 bekannt, dass sie eine Vereinbarung mit der Türkei erzielt habe, wonach syrische Auswanderer ohne vorherige Genehmigung über Grenzübergänge zur Türkei nach Syrien einreisen können. Die neuen Regeln gelten an Grenzübergängen wie Bab al-Hawa/ Reyhanl?, Bab as-Salama/ Öncüp?nar, Kassab/ Yaylada?? und Jarabulus/ Karkam??.
Grundversorgung
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung.
Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit.
Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt.
Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (HumAct 25.3.2025b). Wasser-, Strom- und Internetversorgung ist in Idlib zuverlässiger als in den zuvor vom Regime kontrollierten Gebieten – zumindest außerhalb der Zeltlager. An den meisten Orten in dem vor dem Sturz des Regimes von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gouvernement werden nur türkische Lira (TL) und US-Dollar akzeptiert. Der Automobilhandel floriert, und in vielen Geschäften scheint es keinen Mangel an Waren zu geben, auch nicht an importierten. Die erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg hat die Existenzkrise verschärft, insbesondere da diese Entscheidungen nicht mit Unterstützungs- oder Sozialschutzprogrammen einhergingen.
Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig. Mit Winter 2025 haben sich die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, während es für Familien aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und der unzureichenden Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse zunehmend schwieriger wird, sich die grundlegendsten Dinge zum Heizen zu beschaffen.
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch.
Das Gouvernement Suweida ist mit Ressourcenknappheit konfrontiert, was zu Unsicherheit und vereinzelten bewaffneten Konflikten beiträgt.
Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind.
Lebensmittelversorgung
Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit.
Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden.
Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land.
Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht.
Im April 2025 waren die meisten SMEB-Lebensmittel auf den Märkten in Syrien weit verbreitet, wobei subventioniertes Brot eine Ausnahme bildete: 27 % der Bäckereien gaben an, dass es überhaupt nicht erhältlich war.
Wasserversorgung
Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen, die zu steigenden Temperaturen und geringeren Niederschlägen geführt haben, was sich negativ auf den Agrarsektor des Landes ausgewirkt hat. Syrien ist nicht nur mit einer verheerenden Dürre konfrontiert (es regnet kaum und die Wüstenbildung schreitet voran), sondern auch mit einem fast vollständigen Mangel an Wasserautonomie, da seine Hauptquellen von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden.
Manchmal bleibt die Versorgung aufgrund von Ausfällen im Netz für längere Zeit unterbrochen. Die Bewohner sind gezwungen, Wasser in Behältern zu überhöhten Preisen zu kaufen,
Im Durchschnitt machen die Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Infolgedessen mussten einige Menschen den Kauf von Trinkwasser einstellen und verwenden nun kontaminiertes Wasser, entweder aus Lieferwagen oder direkt aus dem Wasserhahn. Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen.
Stromversorgung
Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs.
Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen. Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar'aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69%). Die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung ist nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z. B. Aleppo, im Steigen begriffen ist.
Treibstoff und Erdöl
In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen wieder, während die meisten Tankstellen in den ehemaligen Regimegebieten außer Betrieb sind. In der Hauptstadt werden Autos aus Plastikkanistern betankt, die entlang der Straßen aufgereiht sind und mit "Premium Diesel" oder "Lebanese Gasoline" beschriftet sind. Die offiziellen Preise für Mazot (Diesel) und Benzin sind gestiegen.
Wirtschaftliche Lage
Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Durch den Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, wurden neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und es hat Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben. Die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren. Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld.
Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen.
Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32 % der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28 % zum BIP bei.
Die Wirtschaftstätigkeit ist weiter zurückgegangen, da die Wirtschaft aufgrund anhaltender Sicherheitsprobleme, Unterbrechungen der Ölversorgung und angespannter Liquiditätsbedingungen geschrumpft ist. Die Inflation hat sich etwas abgeschwächt, da es weniger interne Militärkontrollpunkte gibt und günstigere Importe aus der Türkei ins Land kommen. Faktoren wie Strom-, Wasser- und Rohstoffknappheit wirken sich negativ auf die Produktion und damit auch auf den Handel aus.
Arbeitsmarkt
Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe. Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen stellen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar.
Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind.
Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken.
Die Anerkennung von im Aulsand erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab.
Wohnsituation und Infrastruktur
Der Zugang zu grundlegenden Komponenten des täglichen Lebens wie Wasser, Strom, Gas und Internet ist begrenzt. Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört. 81 % der Stromnetze und 73 % der Straßen teilweise beschädigt, was den Zugang zu Elektrizität erheblich einschränkt und wirtschaftliche Aktivitäten beeinträchtigt. Eine funktionierende Infrastruktur findet sich hauptsächlich in größeren Städten wie Damaskus, Aleppo usw.
Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist.
Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern.
Medizinische Versorgung
Jahrzehntelange Unterinvestitionen und 14 Jahre Konflikt haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystems in Syrien geführt. Die Gesundheitsinfrastruktur wurde weitgehend zerstört – darunter auch Krankenhäuser, die Ziel von Luftangriffen waren. Die Dienste werden durch sich verschlechternde Ausrüstung, unterfinanzierte Operationen und den Mangel an Fachpersonal zusätzlich belastet. Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig.
Der Gesundheitssektor ist derzeit mit einem akuten Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, medizinischer Versorgung und qualifiziertem Personal konfrontiert, der durch eine erhebliche Finanzierungslücke verursacht wird.
Rückkehr
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern. Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück.
Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern. Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden.
Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können. Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden.
Situation bei der Einreise
Seit dem Regierungswechsel gibt es keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausgeschlossen ist. Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen.
Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die "illegale Ausreise", werden nicht mehr angewendet. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt. Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18 aus 2014, (geändert durch das Rundschreiben 342 aus 2019, des Innenministeriums) über die "illegale Ausreise", werden nicht mehr angewendet. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt.
Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden, wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert.
Situation nach der Rückkehr
Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen. Nicht explodierte Kampfmittel und Landminen stellen weiterhin eine tödliche Gefahr dar. Dutzende Rückkehrer wurden getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. In einigen Regionen herrscht weiterhin Gesetzlosigkeit, mit steigenden Kriminalitätsraten sowie sporadischen Angriffen von Resten des Regimes und lokalen Machtkämpfen, die zu Gewaltausbrüchen führen.
Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Bislang ist das Bild der Beschäftigungssituation nach der Rückkehr unklar.
Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage im Nachkriegs-Syrien sind Überweisungen von Verwandten aus dem Ausland für viele Haushalte unverzichtbar geworden. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind. Digitale Technologien haben eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung dieser Verbindungen gespielt. Plattformen wie WhatsApp oder Facebook Messenger ermöglichen einen kostengünstigen und regelmäßigen Kontakt, sodass Familien Informationen austauschen und emotionale Nähe aufrechterhalten können.
Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet. So bietet beispielsweise der Norwegian Refugee Council (NRC) Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind. Innerhalb des gemeinnützigen Sektors koordinieren sich die Organisationen untereinander und führen allgemeine Bedarfsanalysen durch
Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt.
Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden.
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Der BF hat die Möglichkeit Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen.
Kinder
Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen. Die Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und der Einsatz von Kindern blieben auch im Jahr 2024 die häufigsten Verstöße. Allerdings sind die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern im Vergleich zu 2023 deutlich zurückgegangen (um 51 %), während die Tötung und Verstümmelung von Kindern deutlich zugenommen haben (um 41 %). Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern. Viele dieser Vorfälle passieren, wenn die Kinder spielen, Metallstücke sammeln, um sie zu verkaufen, oder wenn sie ihren Familien bei der Landwirtschaft und Viehzucht helfen.
Kinder vor allem Mädchen können aufgrund der schlechten Wirtschaftslage von Zwangsehen betroffen sein.
Die Rückkehr nach Hause nach einer langen Zeit der Abwesenheit kann für Kinder schwierig sein. Es gibt kostenlose Unterstützung, um Kindern und Familien bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. UNICEF und seine Partner bieten psychologische und psychosoziale Unterstützung in kinderfreundlichen Räumen, Gemeindezentren und durch mobile Teams an. Seit dem Krieg in Syrien werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Titel „ Schutzdienste“ erbracht. Das Fehlen staatlicher Dienste für unbegleitete/obdachlose Kinder, die nach dem Krieg einem hohen Risiko ausgesetzt sind, schafft trotz der in diesem Bereich tätigen NGOs Lücken.
Vor dem Krieg galt das Bildungssystem Syriens als eines der am weitesten entwickelten in der arabischen Welt, gekennzeichnet durch erhebliche Investitionen und einen breiten Zugang. Der Krieg hat das Bildungssystem geschwächt und vor viele Herausforderungen gestellt. Obwohl in bestimmten Regionen die Grund- und Hochschulbildung fortgesetzt wird, sind Bildungsdienstleistungen in weiten Teilen des Landes aufgrund verschiedener Entbehrungen und administrativer Probleme nicht zugänglich. Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, ihre Kinder arbeiten zu lassen, anstatt sie zur Schule zu schicken, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden. Die angespannte Sicherheitslage und die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen beeinträchtigen weiterhin den Schulbesuch.
Trotz der weitreichenden Zerstörungen nahmen Schulen und Universitäten kurz nach dem Zusammenbruch des Regimes ihren Betrieb wieder auf, was die Widerstandsfähigkeit des syrischen Bildungssektors unterstreicht. Die Regierung hat auch Studenten, die aus politischen Gründen ausgeschlossen worden waren, wieder zugelassen und damit ihr Engagement für Versöhnung signalisiert. Das Bildungsministerium hat einen nationalen Plan zur Sanierung von Schulen auf den Weg gebracht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen bzw. Religionszugehörigkeit sowie seiner Sprachkenntnisse und seines Familienstandes werden anhand seiner dahingehend glaubhaften Angaben während des Verfahrens sowie den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides des BFA festgestellt, ebenso wie die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunfts- und Wohnortes in Syrien und seiner Familienangehörigen.
Die Feststellung, dass sich der Herkunftsort des BF unter der Kontrolle der Übergangsregierung befindet, ergibt sich insbesondere aus der Einschau in die Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com (zuletzt eingesehen am 25.08.2026).
Die Feststellung, dass die Eltern und Geschwister des BF mittlerweile in Damaskus und die Großeltern im Dorf XXXX , 60 km von XXXX entfernt befinden ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF und dem als Zeugen einvernommen Onkel in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Feststellung, dass die Eltern und Geschwister des BF mittlerweile in Damaskus und die Großeltern im Dorf römisch 40 , 60 km von römisch 40 entfernt befinden ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF und dem als Zeugen einvernommen Onkel in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellung, zu dem Haus in XXXX , dem Arbeitsverlust des Vaters, den Umzugsplänen des Vaters des BF in den Irak und dem Leben von den Ersparnissen, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF und dem als Zeugen einvernommen Onkel des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Feststellung, zu dem Haus in römisch 40 , dem Arbeitsverlust des Vaters, den Umzugsplänen des Vaters des BF in den Irak und dem Leben von den Ersparnissen, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF und dem als Zeugen einvernommen Onkel des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die gesetzliche Vertretung des BF durch seinen Onkel ergibt sich aus dem Verwaltungsakt einliegenden Obsorgebeschluss. Der gemeinsame Wohnsitz mit der Familie des Onkels des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Melderegister und den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Daraus ergibt sich auch, dass der BF zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat nicht bei seinem Onkel gelebt hat.
Die soziale und finanzielle Abhängigkeit des BF von seinem Onkel und dass sich der Onkel des BF darum bemüht, dass der BF eine gute Ausbildung macht, Arbeiten geht und sich bald selbst erhalten kann, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG einvernommen Onkel des BF. Der Onkel des BF gab glaubhaft an, dass er sich um den BF und dessen Erziehung kümmere. Er sei früher Lehrer gewesen und wisse daher wie man mit Jugendlichen umgehen müsse. Der Onkel des BF gab weiters glaubhaft an, dass es ihm wichtig sei, dass der BF erfolgreich in diesem Land sei und Arbeiten gehe. Er besorge ihm Nahrung und Kleidung. Er könne den BF nicht die nächsten 5 Jahre erhalten und sei daher bestrebt, dass der BF zukünftig einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten könne. Aus diesen Angaben wird auch deutlich, dass der Onkel die Vaterrolle für den BF übernommen hat. In der mündlichen Verhandlung ist auch der Eindruck entstanden, dass sich der BF (der noch einen sehr kindlichen Eindruck hinterließ) an seinem Onkel orientiert. Der BF gab auch glaubhaft an, dass ihn sein Onkel zu allen ihn betreffenden Terminen begleite.
Dass der BF nur einen kleinen Freundeskreis hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass er nur Freunde in der Schule habe.
Die Feststellung, dass der BF Automechaniker oder Elektriker werden möchte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründet auf den gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Medizinische Unterlagen, aus denen Gegenteiliges hervorgehen würde, wurden nicht vorgelegt.
Die Feststellung zur Straffälligkeit gründet auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister und dem Urteil des LGSt Wien vom 19.9.2025, GZ XXXX , welches durch die Entscheidung des OLG Wien vom 04.03.2026, GZ XXXX und XXXX bestätigt wurde. Die Feststellung zur Straffälligkeit gründet auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister und dem Urteil des LGSt Wien vom 19.9.2025, GZ römisch 40 , welches durch die Entscheidung des OLG Wien vom 04.03.2026, GZ römisch 40 und römisch 40 bestätigt wurde.
Dass der BF weder Tateinsicht noch Reue zeigt ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer sowohl im Strafverfahren, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht zu gab und die Schuld für seine Straftaten von sich gewiesen hat. Er gab an falsch beschuldigt worden zu sein. Die Zeugen des Strafprozesses hätten das Opfer angestiftet falsch gegen ihn auszusagen.
Der negative Abschluss der 3. Klasse Mittelschule im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis. Dass der BF auf einer Warteliste für einen Platz in einem Pflichtschulabschlusslehrgang der XXXX ist, sich dafür beworben hat und in einem Fußballverein ist, ergibt sich aus den vom BF vorgelegten Unterlagen. Der negative Abschluss der 3. Klasse Mittelschule im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis. Dass der BF auf einer Warteliste für einen Platz in einem Pflichtschulabschlusslehrgang der römisch 40 ist, sich dafür beworben hat und in einem Fußballverein ist, ergibt sich aus den vom BF vorgelegten Unterlagen.
2.2. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Zur Sicherheitslage
Die Feststellung betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus der dahingehend unstrittigen Aktenlage.
Die Feststellung, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 29.02.2024 wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des BF sowie der Sicherheitslage in (ganz) Syrien zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung getroffen werden. Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 29.02.2024 zugrundeliegenden Feststellungen und Begründung, die die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden individuellen Situation des BF und der aktuellen Lage in Syrien.
Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das damals vorherrschende Assad-Regime mittlerweile gestürzt wurde. Das enorme Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen etwa von Rückkehrern – die auf das ehemalige Assad-Regime zurückzuführen waren – ist im Vergleich zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Februar 2024 dem aktuellen Länderinformationsblatt nicht mehr zu entnehmen.
Der EUAA Country Guidance Syria von Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass es in ganz Syrien kein Gebiet mehr gibt, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt ist. Vielmehr wäre dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich (vgl. EUAA 12/2025, S 73f). Zudem ist den Länderberichten der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13 zu entnehmen, dass Damaskus zu den stabileren Gebieten Syriens zählt und dort eine vergleichsweise solide Sicherheitslage besteht. Auch XXXX ist als ausreichend sicher zu betrachten. Der EUAA Country Guidance Syria von Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass es in ganz Syrien kein Gebiet mehr gibt, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt ist. Vielmehr wäre dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S 73f). Zudem ist den Länderberichten der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13 zu entnehmen, dass Damaskus zu den stabileren Gebieten Syriens zählt und dort eine vergleichsweise solide Sicherheitslage besteht. Auch römisch 40 ist als ausreichend sicher zu betrachten.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes fragil ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt dabei jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben.
Den aktuellen Länderinformationen ist jedoch im Vergleich zur Lage bei Zuerkennung des subsidiären Schutzes, zu entnehmen, dass sich die Sicherheitsvorfälle insbesondere nunmehr gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft richten, dies auch vermehrt in den Gouvernements Latakia und Tartus, somit nicht in der Heimatregion des BF oder gegen dessen Volksgruppe. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten und eines der drängendsten Probleme ist die gezielte Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten. Ohne diese Gewaltakte zu verharmlosen, ergibt sich daraus jedoch in einer Gesamtbetrachtung, dass es sich hierbei nicht um generell willkürliche Gewalt handelt, sondern um gezielte Angriffe gegen bestimmte Personengruppen im Sinne von Racheakten. Auch die Vorfälle sektiererischer Gewalt richten sich nach den Länderinformationen hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften. Akte willkürlicher Gewalt ohne die genannten politischen und religiösen Hintergründe ergeben sich aus den Länderberichten hingegen nur vereinzelt.
Der Beschwerdeführer steht jedoch weder in irgendeiner Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient oder stammt er aus den Kerngebieten des ehemaligen Regimes. Gefahrenerhöhende Umstände in der Person des Beschwerdeführers liegen somit nicht vor.
Der Beschwerdeführer weist auch keine Nähe zu mit israelischen Streitkräften in Kampfhandlungen verwickelten Milizen (wie etwa Hisbollah, Hamas) auf und kehrt auch nicht in die insbesondere von israelischen Angriffen betroffenen Gebiete (insbesondere im Süden Syriens) zurück. Die durch bewaffnete oppositionelle Gruppierungen und Gruppierungen der SNA in den Länderberichten dokumentierten willkürlichen Festnahmen betrafen Personen, die aus den von den kurdisch dominierten SDF kamen. Dies trifft auf den Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu.
Auch der Beschwerdeführer selbst konnte weder in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG noch in seiner kürzlich erstatteten Stellungnahme zum aktuellen Länderinformationsblatt zu Syrien, Version 13 aktuelle Vorfälle benennen, die eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr darstellen würden, Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden. Vielmehr verwies er lediglich auf immer wieder vorkommende Auseinandersetzungen zwischen PKK und dem jetzigen Regime ohne diese näher konkretisieren zu können.
Betreffend die Gefahr durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände ist darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten in der Regel über der Erde und daher sichtbar sind und die größere Herausforderung in der zweiten Kategorie von Munition liegt, nämlich Landminen, wobei ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben. Dies betrifft jedoch hauptsächlich Ackerland und ist den Länderberichten zu entnehmen, dass von den Vorfällen im Jänner und Februar 2025 überwiegend Bauern etwa während der Feldarbeit betroffen waren. Es wird auch nicht übersehen, dass Großstädte wie Qamishli aufgrund von Bombardierungen „mit Blindgängern übersät“ sind. Diese sind jedoch über der Erde und daher sichtbar. Nach den Länderberichten sind in besonderem Maße Kinder der Gefahr von Landminen und Blindgängern ausgesetzt, da sie Blindgänger mit Spielzeug verwechseln (zB „Schmetterlingsmine“). Bei dem BF handelt es sich zwar um einen Minderjährigen jedoch nicht mehr um ein Kleinkind. Die Gefahr für den Beschwerdeführer, durch Kampfmittelrückstände einer großen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrheit ausgesetzt zu sein, ist in einer Gesamtbetrachtung weder in der in der Stadt Qamishli oder Damaskus – noch auf dem Weg dorthin – als so hoch einzuschätzen, dass er einer solchen nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre (ohne unberücksichtigt zu lassen, dass Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara’a und Suweida stärker von Streumunition und Minen betroffen sind).
In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers im Ort XXXX oder dem Aufenthaltsort der Eltern des BF in Damaskus ist daher davon auszugehen, dass sich diese nicht mehr als derart gravierend darstellt, dass der Beschwerdeführer dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist derzeit nicht anzunehmen. In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers im Ort römisch 40 oder dem Aufenthaltsort der Eltern des BF in Damaskus ist daher davon auszugehen, dass sich diese nicht mehr als derart gravierend darstellt, dass der Beschwerdeführer dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist derzeit nicht anzunehmen.
Es wird dabei nicht übersehen, dass der BF erst XXXX Jahre alt ist und es sich somit bei ihm um einen schutzbedürftigen Jugendlichen handelt. Dem gegenüber ist jedoch auch festzuhalten, dass es sich beim BF um kein Kleinkind mehr handelt, welches besonders volatil ist. Angesichts des familiären Netzwerks des BF in Syrien durch seine Eltern, die sich momentan noch in Damaskus aufhalten und den in Damaskus aufhältigen Onkel und Tanten vs ist davon auszugehen, dass der BF von den, den Länderberichten in Bezug auf Kinder zu entnehmenden Gefahren, wie Kinderarbeit, sonstiger Ausbeutung oder Misshandlung nicht betroffen wäre, da er von seinen Eltern oder Onkel und Tanten vs beschützt werden würde. Es wird dabei nicht übersehen, dass der BF erst römisch 40 Jahre alt ist und es sich somit bei ihm um einen schutzbedürftigen Jugendlichen handelt. Dem gegenüber ist jedoch auch festzuhalten, dass es sich beim BF um kein Kleinkind mehr handelt, welches besonders volatil ist. Angesichts des familiären Netzwerks des BF in Syrien durch seine Eltern, die sich momentan noch in Damaskus aufhalten und den in Damaskus aufhältigen Onkel und Tanten vs ist davon auszugehen, dass der BF von den, den Länderberichten in Bezug auf Kinder zu entnehmenden Gefahren, wie Kinderarbeit, sonstiger Ausbeutung oder Misshandlung nicht betroffen wäre, da er von seinen Eltern oder Onkel und Tanten vs beschützt werden würde.
Zur Erreichbarkeit seiner Heimatregion ist weiters darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen neben dem Flughafen in Damaskus auch der Flughafen in Aleppo sowie alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge in Betrieb sind. Zudem sind die Einreisebeschränkungen des Assad-Regimes, wie etwa eine Sicherheitsüberprüfung, weggefallen und der BF kann sich den Länderfeststellungen zufolge im Land frei bewegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden ist, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch solche bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ausgesetzt wäre. Überfälle und Vorkommnisse ereignen sich hauptsächlich nachts bzw. nach 18 Uhr.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Heimatregion XXXX oder alternativ Damaskus, etwa von der Türkei oder vom Flughafen Damaskus aus, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder - seiner körperlichen Unversehrtheit wird erreichen können. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Heimatregion römisch 40 oder alternativ Damaskus, etwa von der Türkei oder vom Flughafen Damaskus aus, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder - seiner körperlichen Unversehrtheit wird erreichen können.
Der Beschwerdeführer ist zudem – wie dargelegt – weder aufgrund einer politischen noch religiösen Haltung exponiert und haben sich auch sonst keine gefahrenerhöhenden Umstände in seiner Person ergeben.
Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Verbesserung der Sicherheitslage – die bereits darauf zurückzuführen ist, dass die Angriffe des ehemaligen Assad-Regimes insbesondere auf die Heimatregion des Beschwerdeführers wegfielen – nur um eine vorübergehende Veränderung handelt, auch wenn nach den Länderfeststellungen noch Konflikte mit Überbleibseln des ehemaligen Regimes und rivalisierenden Gruppierungen bestehen. Der Umbruch in Syrien fand jedoch nunmehr bereits vor über eineinhalb Jahren statt, al-Assad hat Syrien verlassen und es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass er die Macht in Syrien wiedererlangen könnte und die durch sein Regime verursachten allgemeinen Sicherheitsrisiken (insbesondere die massiven Bombardements, aber auch etwa das enorme Ausmaß an Willkür etwa bei Verhaftungen von vermeintlich Oppositionellen) wieder aufflammen könnten. Die Sicherheitslage in Syrien steht daher der Zulässigkeit der Rückführung des Beschwerdeführers nicht entgegen.
Eine die Person des Beschwerdeführers betreffende extreme Gefährdungslage, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in diesen Ausführungen nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer nahm ausschließlich auf die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat Bezug, ohne ihn konkret treffende besondere Gefährdungsmomente glaubhaft zu machen.
Folterungen und unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen finden den Länderberichten zu Folge hauptsächlich in Gefängnissen statt. Da kein Grund erkennbar ist weshalb der BF inhaftiert werden sollte, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Syrien Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb über den BF die Todesstrafe verhängt werden sollte. Der BF war weder ein Anhänger Assads, straffällig oder gehört er einer gefährdeten Volksgruppe an.
Zur Versorgungslage
Die Feststellung, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion nicht in eine existenzbedrohende Lage gelangen oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre, ergibt sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass laut den aktuellen Länderinformationen in allen syrischen Regionen die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung darstellt. Die Arbeitslosigkeit ist hoch und die Lebensmittelpreise vor allem für Brot sind gestiegen. Trotz dieser zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse nicht decken können wird und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie festgestellt handelt es sich beim BF um einen mündigen Minderjährigen der Volksgruppe der sunnitischen Araber, dessen Muttersprache die Landessprache Arabisch ist und der in den Familienkreis zurückkehren wird. Der BF ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Der (männliche) BF gehört somit keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage als qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrigen Jugendlichen die gemeinsam mit ihren Eltern in Syrien leben.
Er leidet auch an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf, weshalb auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden kann.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF nicht wie vor seiner Ausreise auch von seinem Vater versorgt werden könnte. Der Familie ist es momentan noch möglich von Ersparnissen zu leben. Selbst wenn der Vater des BF im Irak eine Arbeitsstelle finden und dorthin ziehen sollte, wie vom BF in Aussicht gestellt, könnte der Vater des BF, wie der BF selbst angab, Geld nach Syrien schicken. Der Onkel des BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er bei einem 15-tägigen Besuch in Damaskus bei seinem Bruder und seiner Schwester gewohnt habe. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies dem BF nicht auch möglich sein sollte.
Es ist daher davon auszugehen, dass der BF im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zurückgreifen könnte.
Weiters ist davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien bei seinen Eltern bzw. falls sich diese nicht mehr in Damaskus aufhalten sollten, bei seinen Onkeln und Tanten Unterkunft finden und von diesen aufgenommen werden würde, zumal sich diese momentan (noch) in Damaskus aufhalten. Dafür spricht insbesondere, dass er seinen Angaben zufolge nach wie vor in täglichem Kontakt mit seinen Eltern steht und der in Österreich lebende Onkel des BF auch bei den Onkeln und Tanten des BF während seines Aufenthaltes in Damaskus wohnen konnte.
Es bestehen keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür, dass seine Familie ihn nicht aufnehmen würde. Insbesondere wurden keine besonderen familiären Konflikte vorgebracht, die eine solche Annahme rechtfertigen würden. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern oder Onkeln und Tanten des BF ihm im Falle seiner Rückkehr die Aufnahme verweigern würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF mit ihrer Unterstützung rechnen kann.
Der BF kann zudem allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des BF, dass dieser – wenn auch unter anfänglichen Schwierigkeiten und gegebenenfalls mit Unterstützung durch soziale Kontakte – in der Lage sein wird, seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in seiner Herkunftsregion zu befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung von Subsidiären Schutz an den BF am 29.02.2024 gründen sich auf eine Gesamtschau des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 01.10.2021, Version 4.
Die Länderfeststellungen zur derzeitigen Lage in Syrien gründen sich auf eine Gesamtschau des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 28.02.2026, Version 13. Es wurde zudem der EUAA-Bericht „Country Guidance Syria, Comprehensive Update vom 02.12.2025“ und die UNHCR International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026 berücksichtigt.
Diese Länderberichte stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen, sowohl regierungsamtlicher als auch nicht regierungsamtlicher Stellen und vermitteln dennoch ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Vor diesem Hintergrund sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Aufgrund der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, die Angaben anzuzweifeln, weshalb sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
Der BF ist den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
3.1.2. Zu A I.) Beschwerde gegen den Entzug des Status subsidiärer Schutz: 3.1.2. Zu A römisch eins.) Beschwerde gegen den Entzug des Status subsidiärer Schutz:
Gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. a StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen der Status subsidiären Schutzes zu entziehen, wenn dieser nach Art. 16 StatusVO nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat.Gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera a, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen der Status subsidiären Schutzes zu entziehen, wenn dieser nach Artikel 16, StatusVO nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
Eine Person mit dem Status subsidiären Schutzes hat gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusVO nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung dieses Status geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Eine Person mit dem Status subsidiären Schutzes hat gemäß Artikel 16, Absatz eins, StatusVO nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung dieses Status geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
Abs. 2 leg.cit. normiert, dass bei der Prüfung, ob die Umstände, die zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist, die Asylbehörde genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden von EUAA berücksichtigt (lit. a); und berücksichtigt, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person mit dem Status subsidiären Schutzes nicht länger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (lit. b).Absatz 2, leg.cit. normiert, dass bei der Prüfung, ob die Umstände, die zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist, die Asylbehörde genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden von EUAA berücksichtigt (Litera a,); und berücksichtigt, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person mit dem Status subsidiären Schutzes nicht länger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Litera b,).
Nach Abs. 3 leg.cit. findet dies keine Anwendung auf eine Person mit dem Status subsidiären Schutzes, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.Nach Absatz 3, leg.cit. findet dies keine Anwendung auf eine Person mit dem Status subsidiären Schutzes, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
Nach 19 Abs. 2 StatusVO muss die Asylbehörde, die den Status subsidiären Schutzes zuerkannt hat, im Einzelfall nachweisen, dass die Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, nicht länger einen Anspruch auf subsidiären Schutz hat oder ihr der Status subsidiären Schutzes nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht länger den Status subsidiären Schutzes genießen sollte. Nach 19 Absatz 2, StatusVO muss die Asylbehörde, die den Status subsidiären Schutzes zuerkannt hat, im Einzelfall nachweisen, dass die Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, nicht länger einen Anspruch auf subsidiären Schutz hat oder ihr der Status subsidiären Schutzes nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht länger den Status subsidiären Schutzes genießen sollte.
Die Heranziehung des Tatbestands der Aberkennung subsidiären Schutzes aufgrund von geänderten bzw. weggefallenen Umständen setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024). Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für diese Beurteilung von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen dieses zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gegeben sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0203). Dabei ist es der Behörde nicht verwehrt, auch vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetretene Umstände in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 102).
Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des Status subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht. Dabei kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 101).
Darüber hinaus muss ein Mitgliedstaat nach diesem Tatbestand den subsidiären Schutzstatus aberkennen, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt (EuGH 23.05.2019, C-720/17, Bilali).
Wenn der Fremde meint, dass andere Gründe als jene, die zuvor zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hatten oder für seine Aufrechthaltung maßgeblich gewesen waren, vorhanden und infolgedessen weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes gegeben seien, hat er auch im Verfahren über den Entzug des subsidiären Schutzes das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den (in der Regel) Heimatstaat dort gegebenen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 106).
Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 StatusVO gilt gemäß Art 15 StatusVO a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 StatusVO gilt gemäß Artikel 15, StatusVO a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Die ursprüngliche Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 29.02.2024 begründete die belangte Behörde mit der präkeren Sicherheitslage aufgrund der Bürgerkriegssituation und den aktuell schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Verbindung mit der individuellen Situation als Minderjähriger.
Bei der nunmehr angefochtenen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA seine Entscheidung damit, dass sich die Sicherheitslage wesentlich und nicht nur vorübergehend verbessert habe.
Die vom BFA herangezogenen Länderberichte zeigen insofern eine Verbesserung als das Vorliegen willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts weggefallen ist.
In der gegenständlichen Rechtssache kam aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen hervor, dass aufgrund des Wegfalls der maßgebenden Umstände nach Art. 19 Abs. 1 lit. a iVm Art. 16 Abs. 1 StatusVO die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen, da sich die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2022 erheblich gebessert hat. In der gegenständlichen Rechtssache kam aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen hervor, dass aufgrund des Wegfalls der maßgebenden Umstände nach Artikel 19, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, StatusVO die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen, da sich die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2022 erheblich gebessert hat.
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien wie auch in der Beschwerde vorgebracht wurde derzeit angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist – insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und alternativ in Damaskus – im Vergleich zur Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes keine solche Gefahrenlage mehr erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Hinsichtlich der Herkunftsregion XXXX und der internen Schutzalternative Damaskus bestehen keine Berichte über derart intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss auf eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zulassen würden. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien wie auch in der Beschwerde vorgebracht wurde derzeit angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist – insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und alternativ in Damaskus – im Vergleich zur Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes keine solche Gefahrenlage mehr erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Hinsichtlich der Herkunftsregion römisch 40 und der internen Schutzalternative Damaskus bestehen keine Berichte über derart intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss auf eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zulassen würden. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Mangels Vorliegens individueller besonderer Gefährdungsmomente beim Beschwerdeführer ist, wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten. Die Gewalt erreicht nicht mehr ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht mehr als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in der seinem Heimatort XXXX oder alternativ Damaskus Syrien, oder auf dem Weg dorthin durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Mangels Vorliegens individueller besonderer Gefährdungsmomente beim Beschwerdeführer ist, wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten. Die Gewalt erreicht nicht mehr ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht mehr als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in der seinem Heimatort römisch 40 oder alternativ Damaskus Syrien, oder auf dem Weg dorthin durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Durch den Sturz des Assad-Regimes und des Einschreiten der neuen Regierung konnte eine signifikante Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle und damit auch der willkürlichen Gewaltakte, wie etwa Entführungen, Überfälle und Tötungen, erreicht werden. Angriffe richten sich im Allgemeinen gegen Alawiten, Schiiten und Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen sowie Personen, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Allfällige Gewaltausbrüche können durch die neue Regierung rasch unter Kontrolle gebracht werden. Es gibt daher einen Akteur, der in Syrien Schutz bieten kann und angemessene Schritte zur Verhinderung von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden setzt.
Gefahrenerhöhende Umstände liegen beim sunnitisch-arabischen Beschwerdeführer, der niemals politisch in Erscheinung getreten ist und der weiters in keinem Naheverhältnis zum ehemaligen Assad-Regime steht nicht vor.
Die Sicherheitslage hat sich auch wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert, da der Umbruch in Syrien nunmehr bereits vor über eineinhalb Jahren stattfand, al-Assad Syrien verlassen hat und keinerlei Anzeichen dafür vorliegen, dass er die Macht in Syrien wiedererlangen könnte und die durch sein Regime verursachten allgemeinen Sicherheitsrisiken (insbesondere die massiven Bombardements, aber auch etwa das enorme Ausmaß an Willkür etwa bei Verhaftungen von vermeintlich Oppositionellen) wieder aufflammen könnten.
Eine konkrete Gefahr, dass über den BF durch einen Akteur die Todesstrafe verhängt oder gar vollstreckt werden würde oder er von Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung betroffen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde ist daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
Zur schlechten Versorgungslage in Syrien ist auszuführen, dass diese von keinem konkreten Akteur versursacht wurde, sondern Ergebnis ua. des jahrelangen Bürgerkrieges, der Pandemie, der Ernteausfälle und des Wassermangels aufgrund der extremen Trockenheit, der Sanktionen etwa der EU und der USA, des Ressourcenmangels und der hohen Inflation ist. Die schlechte Wirtschafts- und Versorgungslage ist durch ein Zusammenspiel mehrere Faktoren bedingt und kann keinem konkreten Akteur zugerechnet werden.
Die Versorgungslage war daher nicht im Rahmen des Entzuges des subsidiären Schutzes, sondern in Bezug auf die Prüfung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG zu berücksichtigen. Die Versorgungslage war daher nicht im Rahmen des Entzuges des subsidiären Schutzes, sondern in Bezug auf die Prüfung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, AsylG zu berücksichtigen.
Entzug subsidiärer Schutz wegen besonders schwerer Straftat
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0019, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Allerdings stellt die "Sache" des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr der Entzug des subsidiären Schutzses an sich und damit sämtliche in Art 19 StatusVO vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend vergleiche VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0019, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Allerdings stellt die "Sache" des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr der Entzug des subsidiären Schutzses an sich und damit sämtliche in Artikel 19, StatusVO vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
In Entsprechung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist gegenständlich die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 39/2026 vorlag, nämlich der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung/Entzug des subsidiären Schutzstatus vorzunehmen sind.In Entsprechung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist gegenständlich die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, vorlag, nämlich der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung/Entzug des subsidiären Schutzstatus vorzunehmen sind.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der BF weiter Anspruch auf subsidiären Schutz hat, weil sich die Umstände, die zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes geführt haben, nicht in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist – wovon das BVwG jedoch wie oben ausgeführt nicht ausgeht – wäre der Status subsidiärer Schutz dem BF zu entziehen, da der BF aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde und daher von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen wäre.
Gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. a StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen der Status subsidiären Schutzes zu entziehen, wenn dieser nach Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 17 StatusVO von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist.Gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera a, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen der Status subsidiären Schutzes zu entziehen, wenn dieser nach Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 17, StatusVO von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn dieser nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde. Absatz 1 findet gemäß Abs. 2 leg. cit. auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn dieser nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde. Absatz 1 findet gemäß Absatz 2, leg. cit. auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.
Sobald die Asylbehörde auf der Grundlage einer Prüfung der Schwere der von der jeweiligen Person begangenen Straftaten oder Handlungen und der individuellen Verantwortung dieser Person und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dieser Straftaten oder Handlungen und der Lage dieser Person festgestellt hat, dass einer oder mehrere der einschlägigen Ausschlussgründe gemäß Absatz 1 oder 2 zutreffen, schließt die Asylbehörde gemäß Abs. 4 leg.cit. den Antragsteller vom Status subsidiären Schutzes aus, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden durchzuführen.Sobald die Asylbehörde auf der Grundlage einer Prüfung der Schwere der von der jeweiligen Person begangenen Straftaten oder Handlungen und der individuellen Verantwortung dieser Person und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dieser Straftaten oder Handlungen und der Lage dieser Person festgestellt hat, dass einer oder mehrere der einschlägigen Ausschlussgründe gemäß Absatz 1 oder 2 zutreffen, schließt die Asylbehörde gemäß Absatz 4, leg.cit. den Antragsteller vom Status subsidiären Schutzes aus, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden durchzuführen.
Der bis zum 12.06.2026 einschlägige § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des AMPAG normierte in Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL, dass eine Aberkennung zu erfolgen hat, wenn „der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.“ Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 08.03.2016, G 440/2015, ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL auf die im österreichischen Recht vorgenommene Unterscheidung zwischen „Verbrechen“ einerseits und „Vergehen“ andererseits zurückgreift. Der bis zum 12.06.2026 einschlägige Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG normierte in Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL, dass eine Aberkennung zu erfolgen hat, wenn „der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.“ Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 08.03.2016, G 440 aus 2015,, ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL auf die im österreichischen Recht vorgenommene Unterscheidung zwischen „Verbrechen“ einerseits und „Vergehen“ andererseits zurückgreift.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass angesichts der nun auch von Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO verwendeten Begrifflichkeit der „schweren Straftat“ ein (bloßes) Vergehen zumindest typischerweise weiterhin keine „schwere Straftat“ darstellt. Des Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass mangels einer in Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO vorgenommenen Einschränkung auf inländische Verurteilungen auch weiterhin iSd § 73 StGB ausländische Verurteilungen inländischen gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass angesichts der nun auch von Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO verwendeten Begrifflichkeit der „schweren Straftat“ ein (bloßes) Vergehen zumindest typischerweise weiterhin keine „schwere Straftat“ darstellt. Des Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass mangels einer in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO vorgenommenen Einschränkung auf inländische Verurteilungen auch weiterhin iSd Paragraph 73, StGB ausländische Verurteilungen inländischen gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.
Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed).
Bei der Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, kommt zwar dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Strafmaßes eine besondere Bedeutung zu, gleichwohl ist in jedem Einzelfall eine Würdigung der der Behörde bekannten, genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen. Derartige Umstände sind unter anderem etwa die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und die Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed).
Es muss sohin die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergeben, dass eine „schwere Straftat“ vorliegt (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077). Bei dieser Einzelfallprüfung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nicht vorzunehmen (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).
Wurde die Strafe jedoch bereits verbüßt, so sind auch die seit dem strafbaren Verhalten vergangene Zeit, das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit und die von ihm gegebenenfalls gezeigte Reue bei der Prüfung einzubeziehen. Die Umstände der Strafverbüßung und des Zeitraumes des Wohlverhaltens haben daher in die Beurteilung einzufließen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung ein früheres (Fehl-)Verhalten (allenfalls: immer noch) so zu bewerten ist, dass daraus eine Unwürdigkeit resultiert (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077, mit Verweis auf EuGH 30.04.2025, C-63/24, Galte).
Gemäß Art. 17 Abs. 5 StatusVO berücksichtigt die Asylbehörde in Bezug auf eine minderjährige Person, ob eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat nach der Einreise der minderjährigen Person ergangen ist.Gemäß Artikel 17, Absatz 5, StatusVO berücksichtigt die Asylbehörde in Bezug auf eine minderjährige Person, ob eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat nach der Einreise der minderjährigen Person ergangen ist.
Da aus dieser Normierung hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber die Bestimmungen über den Ausschluss vom Status subsidiären Schutzes nach Art. 17 Abs. 1 StatusVO auch auf minderjährige Personen bezieht, sodass auch diese gegebenenfalls auszuschließen sind, ist im Sinne des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die nationale Regelung des § 5 Z 10 JGG („Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten“), wonach in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen nicht eintreten, unangewendet zu lassen. Dafür spricht auch, dass § 2 Abs. 4 AsylG 2005 (weiterhin) vorsieht, dass abweichend von § 5 Z 10 JGG eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist, woraus folgt, dass etwa nach § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 auch im Falle einer Jugendstraftat ein Verfahren zum Entzug des Status subsidiären Schutzes einzuleiten ist, wenn der Fremde iSd § 2 Abs. 3 straffällig geworden ist.Da aus dieser Normierung hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber die Bestimmungen über den Ausschluss vom Status subsidiären Schutzes nach Artikel 17, Absatz eins, StatusVO auch auf minderjährige Personen bezieht, sodass auch diese gegebenenfalls auszuschließen sind, ist im Sinne des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die nationale Regelung des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG („Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten“), wonach in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen nicht eintreten, unangewendet zu lassen. Dafür spricht auch, dass Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 (weiterhin) vorsieht, dass abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, JGG eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist, woraus folgt, dass etwa nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 auch im Falle einer Jugendstraftat ein Verfahren zum Entzug des Status subsidiären Schutzes einzuleiten ist, wenn der Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 3, straffällig geworden ist.
Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen und der Judikatur auf den vorliegenden Fall:
Der Beschwerdeführer wurde am 19.09.2025 wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 5 Z 4 JGG strafgerichtlich verurteilt. Der Strafrahmen beträgt unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 5 Z 4 JGG 5 Jahre. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurde das Zusammentreffen mehrere Verbrechen, mildernd war hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel.Der Beschwerdeführer wurde am 19.09.2025 wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG strafgerichtlich verurteilt. Der Strafrahmen beträgt unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG 5 Jahre. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurde das Zusammentreffen mehrere Verbrechen, mildernd war hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel.
Der BF leugnet nach wie vor die Tat, es ist daher nicht von einer Schuldeinsicht auszugehen. Es wird zwar berücksichtigt, dass der BF bei der Tat selbst erst 14 Jahre alt war und daher die Strafe mit 15 Monaten im Vergleich zur für Jugendliche anwendbaren Höchststrafe von 5 Jahren im unteren Bereich liegt. Dies vermindert den Unrechtsgehalt der Tat jedoch nicht, zumal die Tat nicht nur einmal sondern öfter erfolgt ist. Im Strafurteil wurde festgestellt, dass sowohl das Handlungs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreicht, die als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Der BF hat ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut, nämlich das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Kindern, verletzen. Es handelt sich dabei um ein typischerweise schweres Verbrechen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen sind daher in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen.
Angesichts der Umstände des konkreten Tatherganges liegt unter Einbeziehung des Alters des BF, der verhängten Strafe, des Strafrahmens und der Strafbemessungsgründe somit im Einzelfall eine schwere Straftat iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO vor. Der Beschwerdeführer kann angesichts des kurzen Zeitraumes seit seiner Verurteilung kein Wohlverhalten für sich geltend machen. Eine Gefährdungsprognose ist nicht anzustellen.Angesichts der Umstände des konkreten Tatherganges liegt unter Einbeziehung des Alters des BF, der verhängten Strafe, des Strafrahmens und der Strafbemessungsgründe somit im Einzelfall eine schwere Straftat iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO vor. Der Beschwerdeführer kann angesichts des kurzen Zeitraumes seit seiner Verurteilung kein Wohlverhalten für sich geltend machen. Eine Gefährdungsprognose ist nicht anzustellen.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO von der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, weshalb ihm gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. b StatusVO der Status subsidiären Schutzes zu entziehen ist.Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO von der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, weshalb ihm gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera b, StatusVO der Status subsidiären Schutzes zu entziehen ist.
Gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 ist einem gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossenen Drittstaatsangehörigen ebenso kein „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossenen Drittstaatsangehörigen ebenso kein „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ zuzuerkennen.
Die Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Zu A II.) Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:3.1.3. Zu A römisch zwei.) Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO kann die zuständige Behörde einen Aufenthaltstitel nur dann widerrufen oder seine Verlängerung ablehnen, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14 oder den Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 19 entzogen hat.Gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO kann die zuständige Behörde einen Aufenthaltstitel nur dann widerrufen oder seine Verlängerung ablehnen, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14 oder den Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 19 entzogen hat.
Der BF stellte am 26.11.2024 den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.Der BF stellte am 26.11.2024 den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.
Dem BF wird gemäß Art. 19 der Status des subsidiären Schutzes entzogen und ist damit sein Antrag vom 26.11.2024 auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung abzulehnen.Dem BF wird gemäß Artikel 19, der Status des subsidiären Schutzes entzogen und ist damit sein Antrag vom 26.11.2024 auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung abzulehnen.
Die Beschwerde ist daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
3.1.4. Zu A III.) Beschwerde gegen den Widerruf der Aufenthaltsberechtigung:3.1.4. Zu A römisch drei.) Beschwerde gegen den Widerruf der Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Entzug subsidiären Schutzes mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO zu verbinden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Entzug subsidiären Schutzes mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO zu verbinden.
Gemäß § 75 Abs. 33 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 12. Juni 2026 zukommt, der Status subsidiären Schutzes im Sinne des Art. 3 Z 2 der Statusverordnung als zuerkannt und gemäß § 75 Abs. 35 AsylG 2005 kann ein Fremder, der am 12.06.2026 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter innehat, frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 StatusVO stellen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 33, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 12. Juni 2026 zukommt, der Status subsidiären Schutzes im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, der Statusverordnung als zuerkannt und gemäß Paragraph 75, Absatz 35, AsylG 2005 kann ein Fremder, der am 12.06.2026 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter innehat, frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, StatusVO stellen.
Da der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO noch nicht beantragt hat und daher noch über die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügt, ist diese Entscheidung über den Entzug des Status subsidiären Schutzes mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 zu verbinden.Da der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO noch nicht beantragt hat und daher noch über die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügt, ist diese Entscheidung über den Entzug des Status subsidiären Schutzes mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, zu verbinden.
3.1.5. Zu A IV.) Nichterteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a Abs 1 AsylG 2005:3.1.5. Zu A römisch vier.) Nichterteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung).
Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits oben beweiswürdigend ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden iSd Art 2 und 3 EMRK durch grundlegende Missstände wie einer schlechte Versorgungslage in Syrien. Wie oben bereits ausgeführt ist die schlechte Wirtschafts- und Versorgungslage keinem konkreten Akteur zuzurechnen, sondern Ergebnis mehrere Faktoren, wie etwa des jahrelangen Bürgerkrieges, der Pandemie, der Ernteausfälle und des Wassermangels aufgrund der extremen Trockenheit, der Sanktionen etwa der EU und der USA, des Ressourcenmangels und der hohen Inflation. Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits oben beweiswürdigend ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden iSd Artikel 2 und 3 EMRK durch grundlegende Missstände wie einer schlechte Versorgungslage in Syrien. Wie oben bereits ausgeführt ist die schlechte Wirtschafts- und Versorgungslage keinem konkreten Akteur zuzurechnen, sondern Ergebnis mehrere Faktoren, wie etwa des jahrelangen Bürgerkrieges, der Pandemie, der Ernteausfälle und des Wassermangels aufgrund der extremen Trockenheit, der Sanktionen etwa der EU und der USA, des Ressourcenmangels und der hohen Inflation.
Dabei wird nicht verkannt, dass die Versorgungslage durch die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) schwierig, die Arbeitslosigkeit hoch ist und Lebensmittel teuer sind. Trotz dieser zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der oben dargestellten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse nicht decken können wird und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass es sich beim BF um einen Jugendlichen handelt der in den Familienverband zurückkehrt und von seinen Eltern bzw. seinen Onkeln und Tanten vs in Damaskus versorgt werden würde.
Dem Beschwerdeführers droht daher keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK und somit wäre seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig.Dem Beschwerdeführers droht daher keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK und somit wäre seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig.
Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass – wie bereits unter Punkt 3.1.2. aufgezeigt – die Prüfung der maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis führt, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO auch von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist. Gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 ist einem gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossenen Drittstaatsangehörigen kein „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ zuzuerkennen.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass – wie bereits unter Punkt 3.1.2. aufgezeigt – die Prüfung der maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis führt, dass der Beschwerdeführer gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO auch von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist. Gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossenen Drittstaatsangehörigen kein „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ zuzuerkennen.
3.1.6. Zu A V.) Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005:3.1.6. Zu A römisch fünf.) Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben.Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben.
3.1.7. Zu A VI.) Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.1.7. Zu A römisch sechs.) Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:
Der Beschwerdeführer lebt seit Dezember 2022 – sohin im Entscheidungszeitpunkt fast vier Jahren – durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Er besuchte hier die Mittelschule und kann sich auf Deutsch verständigen. Seit eineinhalb Jahren lebt der BF mit seinem Onkel und dessen Familie im selben Haushalt. Der Onkel des BF stellt für den BF mittlerweile eine Bezugsperson dar an der sich der BF orientiert. Der Onkel des BF versorgt ihn und ist er nicht selbsterhaltungsfähig, wodurch er von seinem Onkel auch finanziell abhängig ist. Der BF hat größeres Vertrauen zu seinem Onkel als zu seinem Vater, da er diesem aus Angst vor Schlägen nicht von seiner Verurteilung erzählen kann. Eine Rückkehr nach Syrien würde ihn aus seinem für Kinder und Jugendlichen besonders wichtigen stabilen Umfeld und seiner Struktur herausreisen. Die Rückkehrentscheidung würde daher in sein Familienleben eingreifen. Nicht übersehen wird, dass der BF momentan noch seine Eltern im Herkunftsstaat hat, dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese in den Irak auswandern wollen und bei einer Rückkehr des BF somit nicht mehr im Land sein könnten. Zu den in Syrien befindlichen Onkel und Tanten und seinen Großeltern hat der BF nur sehr oberflächlichen Kontakt und sind diese keine Bezugspersonen für den BF.
Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und war er daher nicht nur vorübergehend wie bei einer Asylantragsstellung in Österreich rechtmäßig aufhältig. Aus der Sicht des Kindeswohl zeigt sich, dass der BF ein hohes Interesse am Verbleib in Österreich hat, da er hier die Schule abschließen und entsprechend seines Alters in die Arbeitswelt eintreten kann. Zudem hat der BF in Österreich ein geregeltes Umfeld und ein stabiles Familienleben mit seinem Onkel. Es wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt und der BF straffällig geworden ist. Dabei wird jedoch berücksichtigt, dass der BF bei Begehung der Tat gerade erst die Strafmündigkeit erreicht hatte und zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei seinem Onkel gelebt hat.
Bei einer Gesamtschau der im Rahmen der Interessenabwägung maßgeblichen Umstände überwiegen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Wie bereits aufgezeigt wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer eine schwere und besonders verwerfliche Straftat begangen hat und diesem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung erhebliches Gewicht zukommt. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung gerade erst die Strafmündigkeit erreicht hatte und somit noch von einem sehr jungen Alter auszugehen war. Es darf bei Berücksichtigung der Straftat nicht übersehen werden, dass es sich beim BF nicht um einen Erwachsenen, sondern um ein Kind handelt. Weiters ist anzumerken, dass der BF mittlerweile etwa eineinhalb Jahre mit seinem Cousin, bei dem es sich ebenfalls um ein Kleinkind handelt, im selben Haushalt lebt, der Onkel keine Bedenken diesbezüglich hat und es zu keinen weiteren einschlägigen Geschehnissen gekommen ist. Der BF besucht zudem zuverlässig die psychotherapeutischen Behandlung beim Verein XXXX . Bei einer Gesamtschau der im Rahmen der Interessenabwägung maßgeblichen Umstände überwiegen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Wie bereits aufgezeigt wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer eine schwere und besonders verwerfliche Straftat begangen hat und diesem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung erhebliches Gewicht zukommt. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung gerade erst die Strafmündigkeit erreicht hatte und somit noch von einem sehr jungen Alter auszugehen war. Es darf bei Berücksichtigung der Straftat nicht übersehen werden, dass es sich beim BF nicht um einen Erwachsenen, sondern um ein Kind handelt. Weiters ist anzumerken, dass der BF mittlerweile etwa eineinhalb Jahre mit seinem Cousin, bei dem es sich ebenfalls um ein Kleinkind handelt, im selben Haushalt lebt, der Onkel keine Bedenken diesbezüglich hat und es zu keinen weiteren einschlägigen Geschehnissen gekommen ist. Der BF besucht zudem zuverlässig die psychotherapeutischen Behandlung beim Verein römisch 40 .
Demgegenüber stehen besonders gewichtige, in der Person des Beschwerdeführers gelegene private und familiäre Interessen. Der Beschwerdeführer ist minderjährig, absolviert in Österreich seine Schulausbildung und verfügt hier über ein ausgeprägtes familiäres Bezugssystem. Insbesondere besteht eine enge und tragfähige Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Onkel, der für den Beschwerdeführer eine wesentliche Bezugsperson und einen zentralen Bestandteil seines sozialen und familiären Umfelds darstellt. Diese familiäre Bindung ist gerade im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und das daraus resultierende besondere Gewicht des Kindeswohls von besonderer Bedeutung. Der Onkel übernimmt eine wichtige Funktion im Leben des Beschwerdeführers und stellt für diesen eine wesentliche familiäre und soziale Stütze dar.
Bei der Beurteilung des Kindeswohls ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt erst XXXX Jahre alt ist und sich damit noch in einer prägenden Phase seiner persönlichen und sozialen Entwicklung befindet. Ein Herauslösen aus seinem bestehenden familiären Umfeld sowie eine Beendigung seiner in Österreich begonnenen Schulausbildung würden einen erheblichen Einschnitt in seine Lebenssituation darstellen. Dies gilt umso mehr, als ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit und der konkreten familiären Verhältnisse im Herkunftsstaat dort keine vergleichbare familiäre Einbettung und Unterstützung gewährleistet erscheint.Bei der Beurteilung des Kindeswohls ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt erst römisch 40 Jahre alt ist und sich damit noch in einer prägenden Phase seiner persönlichen und sozialen Entwicklung befindet. Ein Herauslösen aus seinem bestehenden familiären Umfeld sowie eine Beendigung seiner in Österreich begonnenen Schulausbildung würden einen erheblichen Einschnitt in seine Lebenssituation darstellen. Dies gilt umso mehr, als ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit und der konkreten familiären Verhältnisse im Herkunftsstaat dort keine vergleichbare familiäre Einbettung und Unterstützung gewährleistet erscheint.
Das erhebliche Gewicht der begangenen Straftat wird somit keineswegs verkannt oder relativiert. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung ist jedoch entscheidend, dass dem strafbaren Verhalten ein außergewöhnlich hohes Gewicht der privaten und familiären Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers gegenübersteht. Insbesondere die bestehende familiäre Beziehung zu seinem Onkel, die geplante weitere Schulausbildung bzw Arbeitstätigkeit in Österreich sowie das besondere Schutzbedürfnis als Minderjähriger sind in ihrer Gesamtheit geeignet, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zu überwiegen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn der Eingriff in das Privat- und Familienleben zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Angesichts der bestehenden persönlichen Bindungen an Österreich bzw. an seinen Onkel ist diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn der Eingriff in das Privat- und Familienleben zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Angesichts der bestehenden persönlichen Bindungen an Österreich bzw. an seinen Onkel ist diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Die Rückkehrentscheidung erweist sich daher im Ergebnis als auf Dauer unzulässig, weil eine Aufenthaltsbeendigung im konkreten Fall zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des durch Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens des BF führen würde.Die Rückkehrentscheidung erweist sich daher im Ergebnis als auf Dauer unzulässig, weil eine Aufenthaltsbeendigung im konkreten Fall zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Privat- und Familienlebens des BF führen würde.
Zum Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005:Zum Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005:
§ 54 AsylG 2005 normiert:Paragraph 54, AsylG 2005 normiert:
(1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. …
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind unbeschadet des § 59 Abs. 1a nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind unbeschadet des Paragraph 59, Absatz eins a, nicht verlängerbar.
§ 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) normiert:Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) normiert:
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 10 Abs. 2 IntG normiert:Paragraph 10, Absatz 2, IntG normiert:
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
…
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
Der BF ist minderjährig. Er besuchte im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (3. Klasse Mittelschule). Er hat den Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ jedoch nicht erfolgreich absolviert und verfügt daher über keine positive Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand. Der BF hat bei der XXXX einen Aufnahmetest für einen Pflichtschulabschlusslehrgang absolviert, befindet sich derzeit jedoch noch auf der Warteliste.Der BF ist minderjährig. Er besuchte im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (3. Klasse Mittelschule). Er hat den Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ jedoch nicht erfolgreich absolviert und verfügt daher über keine positive Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand. Der BF hat bei der römisch 40 einen Aufnahmetest für einen Pflichtschulabschlusslehrgang absolviert, befindet sich derzeit jedoch noch auf der Warteliste.
Der BF erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, da die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 1 bzw. Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß §§ 9 und 10 IntG nicht vorliegen.Der BF erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, da die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 1 bzw. Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraphen 9 und 10 IntG nicht vorliegen.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist dem BF jedoch eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und lediglich die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist dem BF jedoch eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und lediglich die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Dies ist gegenständlich der Fall. Der BF weist zu seinem in Österreich lebenden Onkel eine besonders enge, vaterähnliche Bindung auf. Aufgrund dieser intensiven persönlichen und familiären Beziehung stellt der Onkel eine wesentliche Bezugsperson im Leben des minderjährigen BF dar. Die bestehende Bindung geht damit deutlich über eine bloße verwandtschaftliche Beziehung hinaus und ist im Rahmen der gemäß Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen.Dies ist gegenständlich der Fall. Der BF weist zu seinem in Österreich lebenden Onkel eine besonders enge, vaterähnliche Bindung auf. Aufgrund dieser intensiven persönlichen und familiären Beziehung stellt der Onkel eine wesentliche Bezugsperson im Leben des minderjährigen BF dar. Die bestehende Bindung geht damit deutlich über eine bloße verwandtschaftliche Beziehung hinaus und ist im Rahmen der gemäß Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des BF, sowie insbesondere der starken vaterähnlichen Bindung zu seinem in Österreich lebenden Onkel ist die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Zwar bestehen weiterhin Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat. Wie bereits festgestellt, leben seine Eltern sowie weitere Angehörige, darunter seine Onkel und Tanten und Großeltern, nach wie vor in Syrien. Der BF steht seinen eigenen Angaben zufolge weiterhin in regelmäßigem, insbesondere täglichem, Kontakt mit seinen Eltern. Zu seinen in Syrien lebenden Onkel und Tanten und zu seinen Großeltern hat der BF nur sehr oberflächlichen Kontakt. Diese bestehenden familiären Bindungen zum Herkunftsstaat sind im Rahmen der Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch auch zu berücksichtigen, dass der BF zu seinem Vater mittlerweile nicht mehr denselben vertraulichen Bezug hat wie zu seinem Onkel in Österreich und er seine Onkel und Tanten in Syrien kaum kennt. Unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des BF, sowie insbesondere der starken vaterähnlichen Bindung zu seinem in Österreich lebenden Onkel ist die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Zwar bestehen weiterhin Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat. Wie bereits festgestellt, leben seine Eltern sowie weitere Angehörige, darunter seine Onkel und Tanten und Großeltern, nach wie vor in Syrien. Der BF steht seinen eigenen Angaben zufolge weiterhin in regelmäßigem, insbesondere täglichem, Kontakt mit seinen Eltern. Zu seinen in Syrien lebenden Onkel und Tanten und zu seinen Großeltern hat der BF nur sehr oberflächlichen Kontakt. Diese bestehenden familiären Bindungen zum Herkunftsstaat sind im Rahmen der Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch auch zu berücksichtigen, dass der BF zu seinem Vater mittlerweile nicht mehr denselben vertraulichen Bezug hat wie zu seinem Onkel in Österreich und er seine Onkel und Tanten in Syrien kaum kennt.
Da somit lediglich die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vorliegt, sind die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AsylG erfüllt. Dem BF ist daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen.Da somit lediglich die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorliegt, sind die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erfüllt. Dem BF ist daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles überwiegen daher die persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Die mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des BF erreichen ein Ausmaß, aufgrund dessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im konkreten Fall als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilen.Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen.
Die „Aufenthaltsberechtigung“ ist gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen. Nach Ablauf dieser zwölf Monate ist erneut zu prüfen, ob das schützenswerte Familienleben weiterhin besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt älter sein wird und sich dadurch die für die Beurteilung maßgeblichen persönlichen und familiären Umstände verändert haben können.Die „Aufenthaltsberechtigung“ ist gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen. Nach Ablauf dieser zwölf Monate ist erneut zu prüfen, ob das schützenswerte Familienleben weiterhin besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt älter sein wird und sich dadurch die für die Beurteilung maßgeblichen persönlichen und familiären Umstände verändert haben können.
3.1.8. Zu A VII.) Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Abschiebung:3.1.8. Zu A römisch sieben.) Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Abschiebung:
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Im vorliegenden Fall liegt zwar ein Ausschlussgrund vor, jedoch ist die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst XXXX Jahre alt und damit minderjährig ist. Bei der Beurteilung der konkreten Rückkehrsituation eines Minderjährigen sind dessen besondere Vulnerabilität sowie das Kindeswohl entsprechend zu berücksichtigen. Maßgeblich sind dabei insbesondere seine persönlichen Lebensumstände, seine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat sowie die Frage, ob dort eine seinem Alter entsprechende Betreuung und Versorgung tatsächlich gewährleistet wäre.Im vorliegenden Fall liegt zwar ein Ausschlussgrund vor, jedoch ist die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst römisch 40 Jahre alt und damit minderjährig ist. Bei der Beurteilung der konkreten Rückkehrsituation eines Minderjährigen sind dessen besondere Vulnerabilität sowie das Kindeswohl entsprechend zu berücksichtigen. Maßgeblich sind dabei insbesondere seine persönlichen Lebensumstände, seine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat sowie die Frage, ob dort eine seinem Alter entsprechende Betreuung und Versorgung tatsächlich gewährleistet wäre.
Nach den Umständen des gegenständlichen Einzelfalles kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine seinem Alter und seiner besonderen Schutzbedürftigkeit entsprechende Aufnahme, Betreuung und Versorgung vorfinden würde. Unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und der konkreten Verhältnisse im Herkunftsstaat besteht daher die reale Gefahr, dass er im Falle seiner Abschiebung einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Situation ausgesetzt wäre. Dies gilt umso mehr, als auch seine Eltern und damit sein familiäres Netzwerk beabsichtigen, das Herkunftsland zu verlassen.Nach den Umständen des gegenständlichen Einzelfalles kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine seinem Alter und seiner besonderen Schutzbedürftigkeit entsprechende Aufnahme, Betreuung und Versorgung vorfinden würde. Unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und der konkreten Verhältnisse im Herkunftsstaat besteht daher die reale Gefahr, dass er im Falle seiner Abschiebung einer mit Artikel 3, EMRK unvereinbaren Situation ausgesetzt wäre. Dies gilt umso mehr, als auch seine Eltern und damit sein familiäres Netzwerk beabsichtigen, das Herkunftsland zu verlassen.
Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer begangene schwere Straftat nichts zu ändern. Diese ist zwar für den Entzug des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes von maßgeblicher Bedeutung. Die Unzulässigkeit der Abschiebung aufgrund der konkreten Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ist jedoch unabhängig von seinem bisherigen Verhalten zu beurteilen.Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer begangene schwere Straftat nichts zu ändern. Diese ist zwar für den Entzug des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes von maßgeblicher Bedeutung. Die Unzulässigkeit der Abschiebung aufgrund der konkreten Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ist jedoch unabhängig von seinem bisherigen Verhalten zu beurteilen.
Da dem Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Ausschlussgrundes ungeachtet der festgestellten Unzulässigkeit der Abschiebung kein Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005 zu erteilen ist, führt die Unzulässigkeit der Abschiebung nicht zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Vielmehr kommt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Duldung gemäß § 46a FPG in Betracht.Da dem Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Ausschlussgrundes ungeachtet der festgestellten Unzulässigkeit der Abschiebung kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 zu erteilen ist, führt die Unzulässigkeit der Abschiebung nicht zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Vielmehr kommt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG in Betracht.
Aus diesem Grund ist festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet wird.Aus diesem Grund ist festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet wird.
3.1.9. Zu A VIII. und IX.) Beschwerde gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes und gegen die Frist für die freiwillige Ausreise:3.1.9. Zu A römisch acht. und römisch neun.) Beschwerde gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes und gegen die Frist für die freiwillige Ausreise:
Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkt VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkt römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt befristete Aufenthaltsberechtigung Duldung Entzug Status subsidiären Schutzes ersatzlose Teilbehebung Interessenabwägung Jugendstraftat Kindeswohl Minderjährigkeit öffentliche Interessen politische Veränderung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation schwere Straftat Sicherheitslage soziale Verhältnisse Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Verlängerungsantrag Versorgungslage Wegfall der Umstände wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W624.2289820.2.00Im RIS seit
29.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026