TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/26 G304 2339887-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2026
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Entscheidungsdatum

26.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G304 2339887-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Spruchpunkt II. wird ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch zwei. wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (BF), einem volljährigen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.01.2025 die Obsorge für seine Tochter entzogen und der Mutter (Ex-Lebensgefährtin des BF) alleine übertragen. Eine Kontaktregelung besteht nicht. 1. Dem Beschwerdeführer (BF), einem volljährigen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.01.2025 die Obsorge für seine Tochter entzogen und der Mutter (Ex-Lebensgefährtin des BF) alleine übertragen. Eine Kontaktregelung besteht nicht.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.05.2025, Zahl: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung an seiner Lebensgefährtin nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je vier Euro (sohin 240 Euro) verurteilt. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.05.2025, Zahl: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung an seiner Lebensgefährtin nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je vier Euro (sohin 240 Euro) verurteilt.

3. Am 15.09.2025 wurde gegen den BF aufgrund einer Körperverletzung an seiner Lebensgefährtin ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen. Am 21.10.2025 wurde aus demselben Grund erneut ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen.

4. Der BF wurde am 21.11.2025 festgenommen, nachdem er seine Lebensgefährtin – trotz eines seit 18.11.2025 bestehenden Betretungs- und Annäherungsverbotes – am Körper verletzt hat. Am 23.11.2025 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom 24.11.2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Am 11.12.2025 langte ein handschriftliches Schreiben des BF beim BFA ein.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2025, Zahl: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung an seiner Lebensgefährtin nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt (sechs Monate wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen). 6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2025, Zahl: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung an seiner Lebensgefährtin nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt (sechs Monate wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen).

7. Mit Ladungsbescheid vom 09.01.2026 wurde der BF vom BFA für den 28.01.2026 zu einer Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geladen. Er kam dieser Ladung nicht nach. Daraufhin wurde für den BF am 11.02.2026 ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF am selben Tag festgenommen. Der BF wurde in ein Polizeianhaltezentrum gebracht und am nächsten Tag niederschriftlich einvernommen.

8. In der Nacht von 16.01.2026 auf 17.01.2026 wurde der BF erneut gegen seine Lebensgefährtin gewalttätig und wurde daraufhin wiederum ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen ihn erlassen. Als dieses am 17.01.2026 von der Polizei kontrolliert wurde, wurde der BF an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin angetroffen. Der BF wurde daraufhin von der Polizei weggewiesen. Am 22.01.2026 wurde der BF abermals gegen seine Lebensgefährtin gewalttätig.

9. Am 18.01.2026 nahm der BF das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin ohne deren Einwilligung und ohne deren Wissen in Betrieb und verursachte damit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und beging daraufhin Fahrerflucht.

10. Am 05.02.2026 wurde gegen den BF aufgrund einer Körperverletzung an seiner Lebensgefährtin erneut ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen.

11. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 20.02.2026 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).11. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 20.02.2026 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

12. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung des BF innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF aufgrund seines Aufenthalts von über fünf Jahren über ein Daueraufenthaltsrecht verfüge. Er habe in Österreich eine elfjährige Tochter, mit der er aktuell wieder ein familiäres Verhältnis aufbaue. Aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit sei der BF gerade dabei eine Therapie zu organisieren und sein Leben neu zu ordnen. Der BF bereue seine Taten zutiefst und stelle keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

13. Am 27.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

14. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2339887-1/2Z vom 01.04.2026 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 14. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2339887-1/2Z vom 01.04.2026 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger.

1.2. Er ist ledig, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF ist nach seinen Angaben seit 23 Jahren alkoholabhängig.

1.3. Im Jahr 2017 zog der BF mit seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind nach Österreich und lebte hier bis 2022 mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt. Meldezeiten des BF bestehen durchgehend von XXXX .2017 bis XXXX .2024. Der BF zog zuletzt zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, eine melderechtliche Erfassung an dieser Adresse unterblieb.1.3. Im Jahr 2017 zog der BF mit seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind nach Österreich und lebte hier bis 2022 mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt. Meldezeiten des BF bestehen durchgehend von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2024. Der BF zog zuletzt zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, eine melderechtliche Erfassung an dieser Adresse unterblieb.

1.4. Von XXXX .2025 bis XXXX 2025 war der BF obdachlos gemeldet, von XXXX .2025 bis XXXX .2025 war er in einer Justizanstalt gemeldet. Aktuell verfügt der BF in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse. 1.4. Von römisch 40 .2025 bis römisch 40 2025 war der BF obdachlos gemeldet, von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 war er in einer Justizanstalt gemeldet. Aktuell verfügt der BF in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse.

1.5. Der BF wurde am 21.11.2025 festgenommen, nachdem er seine Lebensgefährtin – trotz eines bestehenden Annäherungsverbotes – am Körper verletzt hat. Er wurde deswegen von einem Landesgericht am 17.12.2025 gemäß §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.1.5. Der BF wurde am 21.11.2025 festgenommen, nachdem er seine Lebensgefährtin – trotz eines bestehenden Annäherungsverbotes – am Körper verletzt hat. Er wurde deswegen von einem Landesgericht am 17.12.2025 gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 15.09.2025 seine Lebensgefährtin am Körper verletzt hat, indem er ihr Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch sie eine Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges erlitt. Am 21.10.2025 hat er seine Lebensgefährtin durch Schläge in den Brustbereich und gegen ihr Knie verletzt, wodurch sie ein Hämatom im Brustbereich erlitt. Am 21.11.2025 hat er seine Lebensgefährtin durch Faustschläge ins Gesicht verletzt, sie erlitt dadurch einen (unverschobenen) Bruch des Nasenbeines, eine Abschürfung am Nasenrücken, eine Prellung und Abschürfung im Bereich der linken Augenbrauenregion und eine Prellung der Jochbeinregion links. Außerdem hat der BF eine einschreitende Polizeibeamtin mit den Worten „Ich hau dir in die Fresse“ mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht. Mildernd wurden das Geständnis sowie die Enthemmung durch Alkohol gewertet, als erschwerend wurden die Vorstrafe, die Tatwiederholung bzw. das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Begehung einer Straftat gegen eine Angehörige (Lebensgefährtin) gesehen.

Zuvor wurde der BF am 27.05.2025 wegen § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 240 Euro verurteilt. Dieser Verurteilung lag ebenfalls eine Körperverletzung seiner Lebensgefährtin zugrunde. Zuvor wurde der BF am 27.05.2025 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 240 Euro verurteilt. Dieser Verurteilung lag ebenfalls eine Körperverletzung seiner Lebensgefährtin zugrunde.

1.6. Gegen den BF liegen weitere Anzeigen seiner Lebensgefährtin wegen des Verdachts der Körperverletzung vom 17.01.2026, 22.01.2026 und 05.02.2026 vor. Gerichtliche Verurteilungen sind zu diesen Fällen noch nicht evident. Hinzu kommen sieben Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex zum Verdacht von Körperverletzungsdelikten. Außerdem wurden gegen den BF zwischen 15.09.2025 und 05.02.2026 fünf Betretungs- und Annäherungsverbote erlassen.

1.7. Am 18.01.2026 nahm der BF das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin ohne deren Einwilligung und ohne deren Wissen in Betrieb und verursachte damit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und beging daraufhin Fahrerflucht.

1.8. Der BF war im Bundesgebiet von XXXX 2019 bis XXXX .2023 als Arbeiter beschäftigt, danach war er nur mehr für wenige Tage beschäftigt und bezieht seither nur Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Er hat kein Vermögen und Schulden in der Höhe von circa 24.000 Euro.1.8. Der BF war im Bundesgebiet von römisch 40 2019 bis römisch 40 .2023 als Arbeiter beschäftigt, danach war er nur mehr für wenige Tage beschäftigt und bezieht seither nur Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Er hat kein Vermögen und Schulden in der Höhe von circa 24.000 Euro.

1.9. Zu seiner in Österreich lebenden minderjährigen Tochter hat der BF seit circa zwei Jahren keinen persönlichen Kontakt, hin und wieder besteht telefonischer Kontakt. Das Sorgerecht liegt bei der Kindesmutter, eine Kontaktrechtsregelung besteht nicht. Der BF bezahlt derzeit keine Alimente.

1.10. Familienangehörige des BF leben in Deutschland. Der BF pflegt nur wenig Kontakt zu seinen Verwandten.

1.11. Der BF hat das Daueraufenthaltsrecht erworben.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II.1 getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem im Akt einliegenden Strafgerichtsurteil sowie auf den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister. Weiters wurde ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Außerdem konnte sich das erkennende Gericht auf das Schreiben des BF vom Dezember 2025 sowie auf seine Aussagen bei der Einvernahme durch das BFA am 12.02.2026 stützen. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei.1 getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem im Akt einliegenden Strafgerichtsurteil sowie auf den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister. Weiters wurde ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Außerdem konnte sich das erkennende Gericht auf das Schreiben des BF vom Dezember 2025 sowie auf seine Aussagen bei der Einvernahme durch das BFA am 12.02.2026 stützen.

Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und seine melderechtliche Erfassung ergibt sich aus dem ZMR.

Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des BF im Inland wurde anhand der Sozialversicherungsdaten getroffen.

Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und die Verurteilungen wurden anhand der Strafurteile und des Strafregisters festgestellt.

Die Anzeigen der Lebensgefährtin des BF wegen des Verdachts der Körperverletzung vom 17.01.2026, 22.01.2026 und 05.02.2026 ergeben sich aus den im Akt einliegenden Abschluss-Berichten der Polizei. Im Verwaltungsakt befindet sich des Weiteren ein Auszug aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex. Außerdem liegen im Verwaltungsakt fünf Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 15.09.2025, 21.10.2025, 18.11.2025, 17.01.2026 und 05.02.2026 ein. Die Anzeigen der Lebensgefährtin des BF wegen des Verdachts der Körperverletzung vom 17.01.2026, 22.01.2026 und 05.02.2026 ergeben sich aus den im Akt einliegenden Abschluss-Berichten der Polizei. Im Verwaltungsakt befindet sich des Weiteren ein Auszug aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex. Außerdem liegen im Verwaltungsakt fünf Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 15.09.2025, 21.10.2025, 18.11.2025, 17.01.2026 und 05.02.2026 ein.

Die Feststellung betreffend den Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldung der Polizei vom 18.01.2026 sowie aus dem Abschluss-Bericht vom 19.02.2026.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus seinem Schreiben vom Dezember 2025 sowie aus seinen Aussagen bei der Einvernahme durch das BFA am 12.02.2026.

Aus dem Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 07.01.2025, welcher vom BFA eingeholt wurde, ergibt sich, dass dem BF die Obsorge für seine Tochter entzogen und der Mutter (Ex-Lebensgefährtin des BF) alleine übertragen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 01.04.2026 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 01.04.2026 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).

Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen im Sinne des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.

Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.

Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).

Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Er fällt damit in den persönlichen Anwendungsbereich der §§ 66 und 67 FPG. Der BF weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung von 03.10.2017 bis 02.08.2024 in Österreich auf und hat er daher mit 03.10.2022 das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs. 1 NAG erworben. Der BF war auch nicht in (mehr) als zwei aufeinander folgende Jahre vom Bundesgebiet abwesend, weshalb er das Recht auf Daueraufenthalt auch nicht verloren hat (Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG).Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF ein Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Er fällt damit in den persönlichen Anwendungsbereich der Paragraphen 66 und 67 FPG. Der BF weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung von 03.10.2017 bis 02.08.2024 in Österreich auf und hat er daher mit 03.10.2022 das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben. Der BF war auch nicht in (mehr) als zwei aufeinander folgende Jahre vom Bundesgebiet abwesend, weshalb er das Recht auf Daueraufenthalt auch nicht verloren hat (Artikel 16, Absatz 4, Richtlinie 2004/38/EG).

Die Voraussetzungen eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a Richtlinie 2004/38/EG erfüllt der BF nicht. Die Voraussetzungen eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Richtlinie 2004/38/EG erfüllt der BF nicht.

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am „mittleren“ Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG in Verbindung mit § 67 Abs. 1 FPG und Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG zu prüfen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am „mittleren“ Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG und Artikel 28, Absatz 2, RL 2004/38/EG zu prüfen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).

Nun ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen im Mittelpunkt. Allerdings kann auch sein Verhalten nach den Verurteilungen nicht außer Acht gelassen werden.

Die wiederholte Gewaltausübung (unter anderem ein Bruch des Nasenbeins) gegenüber seiner Lebensgefährtin – auf welcher die Verurteilungen vom 17.12.2025 fußt – ist unter keinen Umständen zu verharmlosen. Zuvor wurde der BF schon am 27.05.2025 wegen einer Körperverletzung an seiner Lebensgefährtin verurteilt. In diesem Zusammenhang ist besonders der schnelle Rückfall des BF hervorzuheben. In der Beschwerde vom 17.03.2026 wurde vorgebracht, dass der BF sein strafrechtlich relevantes Verhalten zutiefst bereue. Allerdings kam es, nachdem er am 19.12.2025 aus der Haft entlassen wurde, wieder zu Anzeigen seiner Lebensgefährtin gegen ihn. Am 16.01.2026 soll er seine Lebensgefährtin durch Schläge ins Gesicht verletzt haben, am 22.01.2026 soll er sie durch Würgen am Hals und Schläge ins Gesicht verletzt haben. Am 05.02.2026 soll der BF seine Lebensgefährtin im Zuge eines Streits durch Schläge auf den Kopf verletzt haben. Dabei ergab ein freiwillig beim BF durchgeführter Alkohol-Test einen Messwert von 1,23 mg/L (das sind fast 2,5 Promille!). Gerichtliche Verurteilungen sind zu diesen Fällen noch nicht evident. Gegen den BF wurden zwischen 15.09.2025 und 05.02.2026 fünf Betretungs- und Annäherungsverbote ausgesprochen. Diese Betretungs- und Annäherungsverbote konnten den BF jedoch nicht davon abhalten, seine Lebensgefährtin erneut aufzusuchen und sie am Körper zu verletzten. Schließlich sind betreffend den BF sieben Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex zum Verdacht von Körperverletzungsdelikten evident.

Am 18.01.2026 nahm der BF das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin ohne deren Einwilligung und ohne deren Wissen in Betrieb und verursachte damit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und beging daraufhin Fahrerflucht. Dabei konnte beim BF um 10:30 vormittags mittels eines durchgeführten Tests ein Atemalkoholgehalt von 0,18 mg/L festgestellt werden (ca. 0,4 Promille).

Der BF führte sein Verhalten mehrfach auf seine – seinen eigenen Angaben zufolge seit 23 Jahren bestehende - Alkoholerkrankung zurück und versuchte, seine Taten damit zu rechtfertigen. Es wird zwar nicht verkannt, dass eine Alkoholabhängigkeit das Verhalten einer Person beeinflussen kann. Sie vermag jedoch die wiederholte Körperverletzung seiner Lebensgefährtin im vorliegenden Fall weder zu rechtfertigen, noch zu entschuldigen. Insbesondere ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der BF sein aggressives Verhalten über einen längeren Zeitraum fortgesetzt hat, ohne nachhaltige Schritte zur Vermeidung weiterer Straftaten zu setzen. Es wurden im Laufe des Verfahrens keinerlei Unterlagen betreffend eine vom BF durchgeführte Alkoholentwöhnung vorgelegt, obwohl in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF eine Therapie wegen seiner Alkoholsucht plane. Die Alkoholsucht stellt daher keine taugliche Rechtfertigung für die zahlreichen Verfehlungen des BF dar, sondern ist lediglich als ein im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigender Umstand anzusehen.

Ausgehend von den Taten des BF und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen, im vorliegenden Fall seiner Lebensgefährtin, stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohl verhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohl verhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).

Der BF ist zwar am 19.12.2025 bedingt unter Setzung einer Probezeit aus der Haft entlassen worden. Allerdings kam es nach seiner Haftentlassung wieder zu Anzeigen seiner Lebensgefährtin gegen ihn. Daher ist ein ausreichender Wohlverhaltenszeitraum noch nicht verstrichen, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung annehmen zu können.

In der Gesamtschau stellt das Verhalten des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie dar.In der Gesamtschau stellt das Verhalten des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie dar.

Auch die im Lichte des § 9 BFA VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall nicht rechtfertigen.

Der BF weist unzweifelhaft private bzw. familiäre Anbindungen zum Bundesgebiet auf. Der BF hat bereits seit einigen Jahren seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Im Jahr 2017 zog er mit seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind nach Österreich und lebte hier bis 2022 mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 07.01.2025 wurde dem BF die Obsorge für seine Tochter entzogen und der Mutter alleine übertragen. Eine Kontaktregelung besteht nicht. Zu seiner minderjährigen Tochter hat der BF seit circa zwei Jahren keinen persönlichen Kontakt, hin und wieder besteht telefonischer Kontakt. Der BF bezahlt derzeit keine Alimente. In Bezug auf seine jetzige Lebensgefährtin ist festzustellen, dass sie Opfer seiner Straftaten war. Der BF war im Bundesgebiet von XXXX .2019 bis XXXX .2023 als Arbeiter beschäftigt, danach war er nur mehr für wenige Tage beschäftigt und bezieht seither nur Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.Der BF weist unzweifelhaft private bzw. familiäre Anbindungen zum Bundesgebiet auf. Der BF hat bereits seit einigen Jahren seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Im Jahr 2017 zog er mit seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind nach Österreich und lebte hier bis 2022 mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 07.01.2025 wurde dem BF die Obsorge für seine Tochter entzogen und der Mutter alleine übertragen. Eine Kontaktregelung besteht nicht. Zu seiner minderjährigen Tochter hat der BF seit circa zwei Jahren keinen persönlichen Kontakt, hin und wieder besteht telefonischer Kontakt. Der BF bezahlt derzeit keine Alimente. In Bezug auf seine jetzige Lebensgefährtin ist festzustellen, dass sie Opfer seiner Straftaten war. Der BF war im Bundesgebiet von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2023 als Arbeiter beschäftigt, danach war er nur mehr für wenige Tage beschäftigt und bezieht seither nur Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).

Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).

Einer Aufenthaltsbeendigung des BF stehen insbesondere seine familiären Bindungen im Bundesgebiet gegenüber. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist somit ein erheblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des BF verbunden.

Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht jedoch dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende massive Fehlverhalten wesentlich reduziert ist.

Der BF hat einen großen Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und seine Schulausbildung dort absolviert. Er spricht die Landessprache als Muttersprache und im Heimatland befinden sich auch noch Verwandte, auch wenn zu diesen nur sporadischer Kontakt besteht. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte konnten ihn nicht von der Begehung von Straftaten abhalten und hat er durch die Begehung dieser eine Trennung von seinen Angehörigen in Kauf genommen.

Schließlich ist zu betonen, dass sich ein von Österreich erlassenes Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet bezieht. Dem BF steht es somit frei sich zum Beispiel in seinem Herkunftsland Deutschland anzusiedeln und somit in der Nähe seiner in Wien lebenden Tochter niederzulassen und wäre so der familiäre Kontakt durch Besuche seiner Tochter aufrechtzuerhalten, zumal seine 2015 geborene Tochter bereits ein gewisses Alter aufweist. Auch kann er den Kontakt zu seiner Tochter im Wege von verschiedenen Kommunikationsmitteln (Telefon, Mail, sozialen Medien) aufrechterhalten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Es bedarf im Hinblick auf die Art und Weise der vom BF verübten Straftaten eines ausreichenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Der BF könnte diese Zeit nutzen, um seine Alkoholkrankheit in den Griff zu bekommen.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind daher erfüllt. Das verhängte Einreiseverbot im Ausmaß von drei Jahren erscheint in Anbetracht des vom BF in Österreich gezeigten Verhalten angemessen. Eine Verkürzung der Dauer war nicht in Betracht zu ziehen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war somit als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Da sich der BF laut Zentralem Melderegister aktuell nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält (seit seiner Haftentlassung am 19.12.2025 scheint keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Inland mehr auf), stellt sich die Frage nach der Gewährung oder Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nicht, sodass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben war.Da sich der BF laut Zentralem Melderegister aktuell nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält (seit seiner Haftentlassung am 19.12.2025 scheint keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Inland mehr auf), stellt sich die Frage nach der Gewährung oder Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nicht, sodass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung der (beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war. Außerdem konnte sich das erkennende Gericht auf die umfassende Befragung des BF durch das BFA am 12.02.2026 stützen. Die Abhaltung der (beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war. Außerdem konnte sich das erkennende Gericht auf die umfassende Befragung des BF durch das BFA am 12.02.2026 stützen.

3.4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Ausweisung Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Spruchpunktbehebung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2339887.1.01

Im RIS seit

07.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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