TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/14 W262 2327629-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2026
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Entscheidungsdatum

14.09.2026

Norm

ASVG §68
ASVG §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GSVG §18
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §35
GSVG §40
GSVG §5
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 8 heute
  2. ASVG § 8 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 8 gültig von 20.07.2024 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  6. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  7. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  8. ASVG § 8 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  9. ASVG § 8 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  10. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  11. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  12. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  13. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  14. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  15. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  16. ASVG § 8 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  17. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  19. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  20. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  21. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  22. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  23. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  24. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  25. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  26. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  27. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  28. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  29. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  30. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  31. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  33. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  34. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  35. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  36. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  37. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  38. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  40. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  41. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  43. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  44. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  45. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  46. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  47. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  48. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  49. ASVG § 8 gültig von 07.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  50. ASVG § 8 gültig von 01.01.2002 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  51. ASVG § 8 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  52. ASVG § 8 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  53. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  54. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  55. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  56. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  57. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  58. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  59. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  60. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  61. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  62. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  63. ASVG § 8 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 8 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  66. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. ASVG § 8 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 18 heute
  2. GSVG § 18 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. GSVG § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. GSVG § 18 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  5. GSVG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. GSVG § 18 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  7. GSVG § 18 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 18 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 35 heute
  2. GSVG § 35 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  8. GSVG § 35 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. GSVG § 35 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  12. GSVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 35 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. GSVG § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  15. GSVG § 35 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  16. GSVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  17. GSVG § 35 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  18. GSVG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  19. GSVG § 35 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. GSVG § 35 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  21. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  22. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  23. GSVG § 35 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 40 heute
  2. GSVG § 40 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. GSVG § 40 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GSVG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. GSVG § 40 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1991
  1. GSVG § 5 heute
  2. GSVG § 5 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 5 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  4. GSVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. GSVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/1999
  6. GSVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. GSVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 5 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 586/1980

Spruch


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W262 2327629-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von Dr. med. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerhard WALZL, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 20.10.2025, VSNR XXXX , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung von 01.01.2018 bis 31.12.2022 in der Pensions- und Unfallversicherung und Verpflichtung zur Zahlung von rückständigen Beiträgen zur Sozialversicherung, Beitragszuschläge, Verzugszinsen, Nebengebühren, Kostenanteile sowie Barauslagen zum 08.04.2025 in Höhe von € 59.748,62 sowie zur Entrichtung von Verzugszinsen ab 09.04.2025 in Höhe von 7,03 % aus € 47.757,25 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von Dr. med. römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerhard WALZL, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 20.10.2025, VSNR römisch 40 , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung von 01.01.2018 bis 31.12.2022 in der Pensions- und Unfallversicherung und Verpflichtung zur Zahlung von rückständigen Beiträgen zur Sozialversicherung, Beitragszuschläge, Verzugszinsen, Nebengebühren, Kostenanteile sowie Barauslagen zum 08.04.2025 in Höhe von € 59.748,62 sowie zur Entrichtung von Verzugszinsen ab 09.04.2025 in Höhe von 7,03 % aus € 47.757,25 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.05.2022 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2006, 01.01.2008 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und von 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlag. Unter einem wurden für die Jahre 2005, 2006, 2008, 2009, 2010, 2011, 2016 sowie 2017 jeweils die Höhe der Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung festgestellt. 1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.05.2022 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2006, 01.01.2008 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und von 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Unter einem wurden für die Jahre 2005, 2006, 2008, 2009, 2010, 2011, 2016 sowie 2017 jeweils die Höhe der Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung festgestellt.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2024, GZ W164 2257509-1/4E, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2024, GZ W164 2257509-1/4E, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

3. Die gegen die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.02.2025, Ra 2024/08/0077, zurückgewiesen.

4. Die belangten Behörde erließ am 08.04.2025 einen Rückstandsausweis und bezifferte für den Zeitraum 01.06.2009 bis 31.12.2011 und 01.03.2016 bis 31.12.2022 einen Rückstand in Höhe von € 60.006,39 und stellte die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen von 7,03 % aus einem Kapital von € 47.757,25 seit 09.04.2025 fest.

5. Aufgrund des Rückstandsausweises der belangten Behörde erließ die Pensionsversicherungsanstalt am 22.04.2025 einen Bescheid mit dem sie feststellte, dass die offenen Forderungen der SVS in Höhe von € 60.006,39 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.05.2025 gemäß § 103 ASVG auf ihren Leistungsanspruch aufgerechnet wird. 5. Aufgrund des Rückstandsausweises der belangten Behörde erließ die Pensionsversicherungsanstalt am 22.04.2025 einen Bescheid mit dem sie feststellte, dass die offenen Forderungen der SVS in Höhe von € 60.006,39 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.05.2025 gemäß Paragraph 103, ASVG auf ihren Leistungsanspruch aufgerechnet wird.

6. Mit Schreiben vom 17.07.2025 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der (angeblich) offenen Beiträge zur Sozialversicherung.

7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2025 wurde gemäß § 410 ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG antragsgemäß festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2018 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Pensionsversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführer war zum 08.04.2025 verpflichtet rückständige Beiträge zur Sozialversicherung, Beitragszuschläge, Verzugszinsen, Nebengebühren (exklusive Exekutionskosten), Kostenanteile sowie Barauslagen in Höhe von € 59.748,62 zu zahlen (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus verpflichtet seit 09.04.2025 Verzugszinsen in Höhe von 7,03 % aus einem Kapital von € 47.757,25 zu zahlen (Spruchpunkt 3.). 7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2025 wurde gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG antragsgemäß festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2018 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pensionsversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführer war zum 08.04.2025 verpflichtet rückständige Beiträge zur Sozialversicherung, Beitragszuschläge, Verzugszinsen, Nebengebühren (exklusive Exekutionskosten), Kostenanteile sowie Barauslagen in Höhe von € 59.748,62 zu zahlen (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus verpflichtet seit 09.04.2025 Verzugszinsen in Höhe von 7,03 % aus einem Kapital von € 47.757,25 zu zahlen (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers in den Jahren 2018 bis 2022 die maßgeblichen Versicherungsgrenzen überschritten hätten, weshalb der Beschwerdeführer von 01.01.2018 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen habe. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers in den Jahren 2018 bis 2022 die maßgeblichen Versicherungsgrenzen überschritten hätten, weshalb der Beschwerdeführer von 01.01.2018 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen habe.

Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 GSVG gemäß §§ 27 ff. GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung Beiträge Pensionsversicherung in Höhe eines bestimmten von der belangten Behörde näher bezifferten Prozentsatzes der Beitragsgrundlage zu leisten hätten. Bei dem Unfallversicherungsbeitrag für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG pflichtversicherten Personen handle es sich um einen gesetzlich geregelten von der belangten Behörde näher bezifferten monatlichen Fixbetrag. In weiterer Folge legte die belangte Behörde ihre detaillierten Berechnungen zur Pensionsversicherung in den Jahren 2005, 2006, 2008 bis 2010 bzw. Pensionsversicherung und Unfallversicherung in den Jahren 2011 und 2016 bis 2022 dar. Für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2022 seien somit insgesamt Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung in Höhe von € 64.603,44 angefallen.Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG gemäß Paragraphen 27, ff. GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung Beiträge Pensionsversicherung in Höhe eines bestimmten von der belangten Behörde näher bezifferten Prozentsatzes der Beitragsgrundlage zu leisten hätten. Bei dem Unfallversicherungsbeitrag für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG pflichtversicherten Personen handle es sich um einen gesetzlich geregelten von der belangten Behörde näher bezifferten monatlichen Fixbetrag. In weiterer Folge legte die belangte Behörde ihre detaillierten Berechnungen zur Pensionsversicherung in den Jahren 2005, 2006, 2008 bis 2010 bzw. Pensionsversicherung und Unfallversicherung in den Jahren 2011 und 2016 bis 2022 dar. Für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2022 seien somit insgesamt Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung in Höhe von € 64.603,44 angefallen.

Gemäß § 35 Abs. 5 GSVG seien, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit gezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen zu entrichten. Mangels Zahlung zu den Fälligkeiten seien konkret Verzugszinsen für den Zeitraum 19.12.2008 bis 08.04.2025 in Höhe von € 6.508,52 angefallen. Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GSVG seien, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit gezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen zu entrichten. Mangels Zahlung zu den Fälligkeiten seien konkret Verzugszinsen für den Zeitraum 19.12.2008 bis 08.04.2025 in Höhe von € 6.508,52 angefallen.

Sofern es bei Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu einer rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung erst aufgrund des Vorliegens der maßgeblichen Einkommensteuerdaten komme, sei darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 6 GSVG ein Zuschlag in Höhe von 9,3 % der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge zu leisten. Die belangte Behörde legte diesbezüglich die Berechnungen der dem Beschwerdeführer anzulastenden Beitragszuschlägen für die Jahre 2008 bis 2011 und 2016 bis 2022 dar, die in Summe € 5.332,52 ergeben würden.Sofern es bei Pflichtversicherten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu einer rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung erst aufgrund des Vorliegens der maßgeblichen Einkommensteuerdaten komme, sei darüber hinaus gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG ein Zuschlag in Höhe von 9,3 % der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge zu leisten. Die belangte Behörde legte diesbezüglich die Berechnungen der dem Beschwerdeführer anzulastenden Beitragszuschlägen für die Jahre 2008 bis 2011 und 2016 bis 2022 dar, die in Summe € 5.332,52 ergeben würden.

Gemäß § 37 GSVG sei dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Die Höhe der exekutionsrechtlichen Gebühren richte sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Vollzugsgebührengesetz. Für den Zeitraum 21.06.2010 bis 20.03.2025 seien Nebengebühren in Höhe von € 975,36 angefallen. Dieser Betrag setze sich aus folgenden Beträgen zusammen: € 5,00 Mahngebühr, € 661,-- Pauschalgebühren, € 3,63 Barauslagen, € 47,96 Kostenersatz sowie € 257,77 Exekutionsgebühren.Gemäß Paragraph 37, GSVG sei dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Die Höhe der exekutionsrechtlichen Gebühren richte sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Vollzugsgebührengesetz. Für den Zeitraum 21.06.2010 bis 20.03.2025 seien Nebengebühren in Höhe von € 975,36 angefallen. Dieser Betrag setze sich aus folgenden Beträgen zusammen: € 5,00 Mahngebühr, € 661,-- Pauschalgebühren, € 3,63 Barauslagen, € 47,96 Kostenersatz sowie € 257,77 Exekutionsgebühren.

Der Beschwerdeführer sei daher zum 08.04.2025 verpflichtet, rückständige Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung, Beitragszuschläge sowie Nebengebühren und Verzugszinsen, abzüglich bisher geleisteter Zahlungen in Höhe von € 17.413,45, in einer Gesamthöhe von € 60.006,39 zu zahlen. Abzüglich der Exekutionskosten in Höhe von € 257,77 ergebe sich der im Spruch festgestellte Betrag von € 59.748,62.

Schließlich wurden Ausführungen zur Verjährung getroffen und dabei auf § 40 Abs. 1 und Abs. 2 GSVG Bezug genommen. Aufgrund der von der belangten Behörde im Bescheid festgestellten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen, insbesondere den Quartalsvorschreibungen (von 04/2008 bis 01/2025) und Mahnungen (am 21.09.2021, 21.09.2022, 20.12.2023 und 20.03.2025) sowie geführte Fahrnisexekutionen seien die Beiträge gemäß § 40 GSVG jedoch nicht verjährt.Schließlich wurden Ausführungen zur Verjährung getroffen und dabei auf Paragraph 40, Absatz eins und Absatz 2, GSVG Bezug genommen. Aufgrund der von der belangten Behörde im Bescheid festgestellten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen, insbesondere den Quartalsvorschreibungen (von 04 aus 2008, bis 01 aus 2025,) und Mahnungen (am 21.09.2021, 21.09.2022, 20.12.2023 und 20.03.2025) sowie geführte Fahrnisexekutionen seien die Beiträge gemäß Paragraph 40, GSVG jedoch nicht verjährt.

Zu Spruchpunkt 3. wurde im Zusammenhang mit § 35 Abs. 5 GSVG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab 09.04.2025 verpflichtet sei Verzugszinsen in Höhe von 7,03 % aus einem Kapital von € 47.757,25 zu leisten.Zu Spruchpunkt 3. wurde im Zusammenhang mit Paragraph 35, Absatz 5, GSVG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab 09.04.2025 verpflichtet sei Verzugszinsen in Höhe von 7,03 % aus einem Kapital von € 47.757,25 zu leisten.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Es wurde zunächst angemerkt, dass sein Antrag vom 17.07.2025 auf bescheidmäßige Absprache über die angeblich offenen Beiträge zur Sozialversicherung kein Begehren über die Feststellung einer Versicherung im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2022 enthalten habe, weshalb der Spruchpunkt 1. durch seinen Antrag nicht gedeckt und deshalb ersatzlos zu beheben sei.

Der Beschwerdeführer sei seit 03.03.2016 als Wohnsitzarzt tätig gewesen und würden für Wohnsitzärzte Sonderbestimmungen im GSVG bestehen, sodass er im Ergebnis von der Pflichtversicherung ausgenommen sei. Er unterliege nicht nur hinsichtlich der Krankenversicherung einer verpflichteten Zugehörigkeit zur Krankenvorsorgeeinrichtung der Ärztekammern, sondern sei auch nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes gesetzlich verpflichtet Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten und habe Anspruch auf Leistungen für den Fall des Alters und auf die Versorgungsleistungen der Altersversorgung. Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG scheide dadurch aus.

Die belangte Behörde habe darüber hinaus die Frage der Verjährung – die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis zu Ra 2024/08/0077 gerade nicht verneint habe – unrichtig gelöst. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und die bescheidmäßige Feststellung sei nur insoweit zulässig, als nicht die Einforderungsverjährung gemäß § 40 Abs. 2 GSVG eingetreten sei. Mit dem Schreiben der belangten Behörde wurde die rückwirkende Stornierung der Pflichtversicherung nach dem GSVG für die Jahre 2008 bis 2011 festgehalten. Wenngleich dieses Stornierungsschreiben keinen Bescheid darstelle, habe es hinsichtlich der Versicherungsbeiträge der Jahre 2008 bis 2011 durch die Stornierung keine Eintreibungsmaßnahmen gegeben. Der Feststellungsbescheid stamme (erst) vom 31.05.2022. Das sei mehr als drei Jahre später und sei somit mittlerweile in jedem Falle Verjährung eingetreten. Mit Bezugnahme auf § 40 Abs. 2 GSVG führte der Beschwerdeführer darüber hinaus aus, dass er keinerlei Mahnung erhalten habe. In jedem Fall liege in der Stornierung der Versicherungsbeiträge für die Jahre 2008 bis 2011 ein Verzicht auf weitere Eintreibungsmaßnahmen, Einbringungsschritte wie Mahnungen oder die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens. Die belangte Behörde habe eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie keine Maßnahme gegen den Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung mehr setzen wolle, sodass ab 28.01.2019 die Einbringungsverjährung des § 40 Abs. 2 AGSVG greife.Die belangte Behörde habe darüber hinaus die Frage der Verjährung – die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis zu Ra 2024/08/0077 gerade nicht verneint habe – unrichtig gelöst. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und die bescheidmäßige Feststellung sei nur insoweit zulässig, als nicht die Einforderungsverjährung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG eingetreten sei. Mit dem Schreiben der belangten Behörde wurde die rückwirkende Stornierung der Pflichtversicherung nach dem GSVG für die Jahre 2008 bis 2011 festgehalten. Wenngleich dieses Stornierungsschreiben keinen Bescheid darstelle, habe es hinsichtlich der Versicherungsbeiträge der Jahre 2008 bis 2011 durch die Stornierung keine Eintreibungsmaßnahmen gegeben. Der Feststellungsbescheid stamme (erst) vom 31.05.2022. Das sei mehr als drei Jahre später und sei somit mittlerweile in jedem Falle Verjährung eingetreten. Mit Bezugnahme auf Paragraph 40, Absatz 2, GSVG führte der Beschwerdeführer darüber hinaus aus, dass er keinerlei Mahnung erhalten habe. In jedem Fall liege in der Stornierung der Versicherungsbeiträge für die Jahre 2008 bis 2011 ein Verzicht auf weitere Eintreibungsmaßnahmen, Einbringungsschritte wie Mahnungen oder die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens. Die belangte Behörde habe eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie keine Maßnahme gegen den Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung mehr setzen wolle, sodass ab 28.01.2019 die Einbringungsverjährung des Paragraph 40, Absatz 2, AGSVG greife.

Festgehalten wurde schließlich, dass mangels Streits über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen die Beitragsschulden als „festgestellt“ im Sinne des § 40 Abs. 1 GSVG gelte. Dies schließe nicht aus, dass – etwa, weil die festgestellten Beiträge später doch bestritten werden – (wie hier) die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge noch bescheidmäßig festgestellt bzw. ein Leistungsbefehl erlassen werde. Das sei jedoch nur insoweit zulässig, als nicht die Einforderungsverjährung eingetreten sei. Festgehalten wurde schließlich, dass mangels Streits über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen die Beitragsschulden als „festgestellt“ im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG gelte. Dies schließe nicht aus, dass – etwa, weil die festgestellten Beiträge später doch bestritten werden – (wie hier) die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge noch bescheidmäßig festgestellt bzw. ein Leistungsbefehl erlassen werde. Das sei jedoch nur insoweit zulässig, als nicht die Einforderungsverjährung eingetreten sei.

Darüber hinaus wurde ausdrücklich die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid angeführten Berechnungen und zum 08.04.2025 ausgewiesenen Rückstände bestritten. Hierzu wurde beispielsweise auf ein Fahrnisexekutionsverfahren, zu XXXX , wegen einer angeblich offenen Forderung von € 11.914,29 Bezug genommen. Über Antrag der belangten Behörde sei diese Exekution mit Beschluss vom 07.07.2025 gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO eingestellt worden, weil eine Vollzahlung erfolgt sei. Das sei im Bescheid nicht berücksichtigt worden. Es habe noch weitere Exekutionsverfahren wegen höherer Beträge gegeben, welche über Antrag der belangten Behörde eingestellt worden seien. Diese in Exekution gezogenen Beträge könnten dem Beschwerdeführer, ebenso wie die die mit diesen Exekutionsverfahren verbundenen Kosten, nämlich die Gerichtsgebühren und Vollzugsgebühren, nicht (mehr) als offen angelastet werden, beides sei allerdings im angefochtenen Bescheid der Fall. Weshalb der Beschwerdeführer den Beweisantrag an das Bundesverwaltungsgericht stellte, sämtliche Exekutionsakten des Bezirksgerichtes XXXX beizuschaffen, denen ein Exekutionsantrag der belangten Behörde gegen ihn zu Grunde liege. Darüber hinaus wurde ausdrücklich die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid angeführten Berechnungen und zum 08.04.2025 ausgewiesenen Rückstände bestritten. Hierzu wurde beispielsweise auf ein Fahrnisexekutionsverfahren, zu römisch 40 , wegen einer angeblich offenen Forderung von € 11.914,29 Bezug genommen. Über Antrag der belangten Behörde sei diese Exekution mit Beschluss vom 07.07.2025 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt worden, weil eine Vollzahlung erfolgt sei. Das sei im Bescheid nicht berücksichtigt worden. Es habe noch weitere Exekutionsverfahren wegen höherer Beträge gegeben, welche über Antrag der belangten Behörde eingestellt worden seien. Diese in Exekution gezogenen Beträge könnten dem Beschwerdeführer, ebenso wie die die mit diesen Exekutionsverfahren verbundenen Kosten, nämlich die Gerichtsgebühren und Vollzugsgebühren, nicht (mehr) als offen angelastet werden, beides sei allerdings im angefochtenen Bescheid der Fall. Weshalb der Beschwerdeführer den Beweisantrag an das Bundesverwaltungsgericht stellte, sämtliche Exekutionsakten des Bezirksgerichtes römisch 40 beizuschaffen, denen ein Exekutionsantrag der belangten Behörde gegen ihn zu Grunde liege.

Der Beschwerdeführer legte zudem eine ihm von der belangten Behörde übermittelte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ vom 12.09.2025 vor, wonach derzeit kein Rückstand bestehe; auch diese sei mit den festgestellten Rückständen nicht in Einklang zu bringen.

9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 26.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Vorlage übermittelte die SVS eine Stellungnahme vom 25.11.2025 zur Beschwerde. Hinsichtlich des Vorbringens zu Spruchpunkt 1. wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass im Bescheidantrag vom 17.07.2025 die Feststellung der Pflichtversicherungszeiten nicht explizit beantragt worden sei. Allerdings ergebe sich der mit dem vorliegenden Bescheid festgestellte Rückstand, zum Teil aus offenen Beiträgen, die diesen Zeitraum betreffen würden. Somit sei der Bestand der Pflichtversicherung für die Feststellung und Vorschreibung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge notwendige Bedingung und damit als Vorfrage zu beurteilen. Darüber hinaus sei anhand der zahlreichen Vorkorrespondenzen, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Bestand der Pflichtversicherung einverstanden (gewesen) sei. Aus Ökonomiegründen sei daher mit dem vorliegenden Bescheid auch über den (noch nicht rechtskräftig festgestellten) Pflichtversicherungszeitraum abgesprochen worden und könne darüber hinaus die bescheidmäßige Absprache über eine maßgebliche Vorfrage nicht als überschießend gewertet werden.

Zum Vorbringen der Sonderbestimmungen im GSVG wird ausgeführt, dass Wohnsitzärzte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG ex lege ausgenommen seien und greife bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. In der Krankenversicherung komme das „Opting Out“ gemäß § 5 GSVG mit der Maßgabe zum Tragen, dass eine Krankenversicherung gewählt werden könne, aber nicht müsse. Insofern sei dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass es für Wohnsitzärzte Sonderbestimmungen im GSVG gebe. Die genannte „Opting Out“-Möglichkeit bestehe für Wohnsitzärzte allerdings nur in der Krankenversicherung und sei der Beschwerdeführer von dieser auch ausgenommen. Die im gegenständlichen Fall vorgebrachte gesetzliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds sei insofern nicht von Relevanz, da in der GSVG-Pensionsversicherung generell kein „Opting Out“ möglich sei.Zum Vorbringen der Sonderbestimmungen im GSVG wird ausgeführt, dass Wohnsitzärzte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG ex lege ausgenommen seien und greife bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. In der Krankenversicherung komme das „Opting Out“ gemäß Paragraph 5, GSVG mit der Maßgabe zum Tragen, dass eine Krankenversicherung gewählt werden könne, aber nicht müsse. Insofern sei dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass es für Wohnsitzärzte Sonderbestimmungen im GSVG gebe. Die genannte „Opting Out“-Möglichkeit bestehe für Wohnsitzärzte allerdings nur in der Krankenversicherung und sei der Beschwerdeführer von dieser auch ausgenommen. Die im gegenständlichen Fall vorgebrachte gesetzliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds sei insofern nicht von Relevanz, da in der GSVG-Pensionsversicherung generell kein „Opting Out“ möglich sei.

Zum Schreiben der SVS vom 28.01.2019 – auf das der Beschwerdeführer bereits in den Verfahren zuvor Bezug genommen habe – habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.02.2025 bereits ausgesprochen, dass es „nicht als unvertretbar“ erscheine, „(…) dass die Mitteilung über die Pflichtversicherung informativen Charakter gehabt habe und somit kein normativer (rechtsfeststellender) Abspruch der SVA vorgelegen sei“. Mangels normativen Gehalts des Informationsschreibens (Beilage ./1) könne dieses keine Bindungswirkung entfalten und werde darin lediglich der zum aktuellen Zeitpunkt (28.01.2019) und den hier vorliegenden Unterlagen angenommen Sachverhalt wiedergegeben. Mittels der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.02.2019 (Beilage ./2), der Niederschrift vom 03.03.2019 (Beilage ./3) sowie dem Schreiben vom 17.04.2019 (Beilage ./4) seien nachträgliche Klarstellungen betreffend die Pflichtversicherung sowie die daraus resultierenden Vorschreibungen für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 erfolgt. Weshalb der Beschwerdeführer davon ausgehen habe müssen, dass die Pflichtversicherung (wieder) festgestellt sei und die entsprechenden Beiträge vorgeschrieben werden. Die weitere Annahme eines Verzichtes auf die Beiträge basierend auf dem „Storno“ der Pflichtversicherung könnten spätestens ab 20.04.2019 (2. Quartalsvorschreibung 2019) auf jeden Fall nicht mehr schlüssig argumentiert werden.

Zur Einforderungsverjährung wurde vorgebracht, dass die Beiträge für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 erstmals mit der 4. Quartalsvorschreibung 2018 (20.10.2018) vorgeschrieben worden seien, sohin habe die Einforderungsverjährung mit 20.10.2018 zu laufen begonnen. In der 1. Quartalsvorschreibung 2019 seien diese Beiträge zwar wieder ausgebucht, jedoch bereits mit der 2. Quartalsvorschreibung 2019 (20.04.2019) wieder vorgeschrieben worden.

Betreffend den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 seien seitens der belangten Behörde insbesondere folgende verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt worden:

-        Unterbrechung wegen aufrechtem Verwaltungsverfahren von 31.10.2018 bis 08.03.2019 (Bescheidantrag vom 31.10.2018, Rücknahme des Bescheidantrags am 08.03.2019),

-        Unterbrechung wegen weiterem anhängigen Verwaltungsverfahren von 22.11.2021 bis 13.02.2025 (Bescheidantrag vom 22.11.2021, Entscheidung VwGH vom 13.02.2025),

-        Mahnungen am 21.09.2021, 21.09.2022, 20.12.2023 sowie 20.03.2025 an die aufrechte ZMR-Adresse des Beschwerdeführers,

-        Fahrnisexekutionen: XXXX vom 16.10.2010, XXXX vom 23.07.2022 sowie XXXX vom 20.01.2024 sowie- Fahrnisexekutionen: römisch 40 vom 16.10.2010, römisch 40 vom 23.07.2022 sowie römisch 40 vom 20.01.2024 sowie

-        jeweils die Quartalsvorschreibungen an die ZMR-Adresse des Beschwerdeführers.

Aufgrund abgeschlossener Zahlungsvereinbarungen sei die Einforderungsverjährung außerdem von 07.08.2019 bis 07.01.2020, von 16.04.2020 bis 30.08.2020, von 21.08.2020 bis 31.08.2021 sowie von 17.11.2022 bis 30.11.2023 gehemmt gewesen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass das (aufgrund Vollzahlung) eingestellte Exekutionsverfahren im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei und dass die dem Beschwerdeführer im Rahmen von Exekutionen eingezogenen Beträge sowie die mit diesen Exekutionsverfahren verbunden Kosten nicht (mehr) als offen angelastet werden könnten, wurde ausgeführt, dass all dies im Bescheid vom 20.10.2025 geschehen sei. Es seien vier Fahrnisexekutionen zur Eintreibung der offenen Beitragsschulden des Beschwerdeführers geführt worden. Im Rahmen dieser Exekutionen seien insgesamt € 1.463,45 gezahlt worden, dieser Betrag sei in dem im Bescheid als „Zahlungen“ angeführten Gesamtbetrag enthalten. Somit seien diese, im Rahmen der Exekution eingebrachten Beiträge auch nicht mehr als offen angelastet worden. Jene Kosten die aufgrund dieser eingeleiteten Exekutionsverfahren der belangten Behörde angefallen sind, seien gemäß § 37 Abs. 4 GSVG als Nebengebühren zu verbuchen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach diese Kosten aufgrund der Exekutionseinstellung (Vollzahlung) nicht als offen angelastet werden können, ist nicht zu folgen. Wie erwähnt seien diese als Nebengebühren im Bescheid angeführt.Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass das (aufgrund Vollzahlung) eingestellte Exekutionsverfahren im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei und dass die dem Beschwerdeführer im Rahmen von Exekutionen eingezogenen Beträge sowie die mit diesen Exekutionsverfahren verbunden Kosten nicht (mehr) als offen angelastet werden könnten, wurde ausgeführt, dass all dies im Bescheid vom 20.10.2025 geschehen sei. Es seien vier Fahrnisexekutionen zur Eintreibung der offenen Beitragsschulden des Beschwerdeführers geführt worden. Im Rahmen dieser Exekutionen seien insgesamt € 1.463,45 gezahlt worden, dieser Betrag sei in dem im Bescheid als „Zahlungen“ angeführten Gesamtbetrag enthalten. Somit seien diese, im Rahmen der Exekution eingebrachten Beiträge auch nicht mehr als offen angelastet worden. Jene Kosten die aufgrund dieser eingeleiteten Exekutionsverfahren der belangten Behörde angefallen sind, seien gemäß Paragraph 37, Absatz 4, GSVG als Nebengebühren zu verbuchen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach diese Kosten aufgrund der Exekutionseinstellung (Vollzahlung) nicht als offen angelastet werden können, ist nicht zu folgen. Wie erwähnt seien diese als Nebengebühren im Bescheid angeführt.

10. In seiner zu diesem Vorlageschreiben der SVS erstatteten Stellungnahme vom 16.12.2025 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 1 GSVG erfüllt seien: Der Beschwerdeführer unterliege nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes sowohl hinsichtlich der Krankenversicherung als auch hinsichtlich der Pensionsversicherung einer verpflichteten Zugehörigkeit zur Krankenversorgungseinrichtung der Ärztekammer sowie zur Pensionsversorgungseinrichtung der Ärztekammer (Wohlfahrtsfonds). Auf ein „Opting Out“ komme es nicht an. 10. In seiner zu diesem Vorlageschreiben der SVS erstatteten Stellungnahme vom 16.12.2025 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG erfüllt seien: Der Beschwerdeführer unterliege nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes sowohl hinsichtlich der Krankenversicherung als auch hinsichtlich der Pensionsversicherung einer verpflichteten Zugehörigkeit zur Krankenversorgungseinrichtung der Ärztekammer sowie zur Pensionsversorgungseinrichtung der Ärztekammer (Wohlfahrtsfonds). Auf ein „Opting Out“ komme es nicht an.

Zum Stornierungsschreiben der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass es sich dabei objektiv betrachtet zumindest um einen Verzicht der belangten Behörde handle auf die weitere Eintreibung dieser Sozialversicherungsbeiträge zu verzichten, weshalb die Frage der Verjährung relevant sei. Insofern die belangte Behörde behaupte dem Beschwerdeführer Vorschreibungen übermittelt zu haben helfe dies nichts, als sich diese nicht auf die von der belangten Behörde selbst stornierten Beträge bezogen hätten.

Schließich hielt der Beschwerdeführer zu den Exekutionsverfahren fest, dass diese alle gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO eingestellt worden seien, weshalb diese Beiträge nicht mehr offen seien können.Schließich hielt der Beschwerdeführer zu den Exekutionsverfahren fest, dass diese alle gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt worden seien, weshalb diese Beiträge nicht mehr offen seien können.

11. Mit Schreiben vom 13.08.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die SVS u.a. auf darzulegen, welche Zahlungen der Beschwerdeführer getätigt habe und inwieweit diese bei den im angefochtenen Bescheid erfolgten Berechnungen berücksichtigt worden seien.

12. Zu der von der belangten Behörde vorgelegten Stellungnahme samt Aufstellung der geleisteten Zahlungen hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht mehr geäußert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war jedenfalls von 01.01.2005 bis 31.12.2006 und 01.01.2008 bis 31.12.2011 im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit als Arzt selbständig erwerbstätig, ohne ordentliches Mitglied der Ärztekammer zu sein. Von 03.03.2016 bis 31.12.2022 war er ordentliches Mitglied der Ärztekammer und als Wohnsitzarzt (§ 47 des Ärztegesetzes 1998) in die Ärzteliste eingetragen. Der Beschwerdeführer erstattete der SVS für diese Zeiträume keine Überschreitungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG.Der Beschwerdeführer war jedenfalls von 01.01.2005 bis 31.12.2006 und 01.01.2008 bis 31.12.2011 im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit als Arzt selbständig erwerbstätig, ohne ordentliches Mitglied der Ärztekammer zu sein. Von 03.03.2016 bis 31.12.2022 war er ordentliches Mitglied der Ärztekammer und als Wohnsitzarzt (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998) in die Ärzteliste eingetragen. Der Beschwerdeführer erstattete der SVS für diese Zeiträume keine Überschreitungserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG.

Mit rechtskräftigem Bescheid der SVS vom 31.05.2025 wurde über Antrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2021 festgestellt, dass er im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2006, von 01.01.2008 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und von 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlag. Darüber hinaus wurde über die Höhe der Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung für die Jahre 2005, 2006, 2008 bis 2011, 2016 und 2017 abgesprochen.Mit rechtskräftigem Bescheid der SVS vom 31.05.2025 wurde über Antrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2021 festgestellt, dass er im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2006, von 01.01.2008 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und von 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Darüber hinaus wurde über die Höhe der Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung für die Jahre 2005, 2006, 2008 bis 2011, 2016 und 2017 abgesprochen.

Die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide 2005 und 2006, jeweils vom 21.05.2008, wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG jeweils am 18.07.2008 übermittelt. Die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide 2005 und 2006, jeweils vom 21.05.2008, wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß Paragraph 229 a, GSVG jeweils am 18.07.2008 übermittelt.

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 vom 14.11.2017, und von 2009, 2010 und 2011, jeweils vom 07.02.2018, wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG am 12.02.2018 (2008) bzw. 26.04.2018 (2009, 2010, 2011) übermittelt.Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 vom 14.11.2017, und von 2009, 2010 und 2011, jeweils vom 07.02.2018, wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß Paragraph 229 a, GSVG am 12.02.2018 (2008) bzw. 26.04.2018 (2009, 2010, 2011) übermittelt.

Der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide 2016 vom 06.06.2019 und 2017 vom 19.07.2019 wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG am 06.08.2019 (2016) bzw. 16.09.2019 (2017) übermittelt. Der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide 2016 vom 06.06.2019 und 2017 vom 19.07.2019 wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß Paragraph 229 a, GSVG am 06.08.2019 (2016) bzw. 16.09.2019 (2017) übermittelt.

Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2018 vom 21.07.2022 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 27.106,59 aus. Diese Daten wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG am 16.09.2022 übermitteltDer rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2018 vom 21.07.2022 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 27.106,59 aus. Diese Daten wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß Paragraph 229 a, GSVG am 16.09.2022 übermittelt

Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2019 vom 21.07.2022 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 27.292, -- aus. Diese Daten wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG am 16.09.2022 übermittelt. Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2019 vom 21.07.2022 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 27.292, -- aus. Diese Daten wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß Paragraph 229 a, GSVG am 16.09.2022 übermittelt.

Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2020 vom 10.05.2023 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 34.902,80 aus. Diese Daten wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG am 06.07.2023 übermittelt.Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2020 vom 10.05.2023 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 34.902,80 aus. Diese Daten wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß Paragraph 229 a, GSVG am 06.07.2023 übermittelt.

Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2021 vom 10.05.2023 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 34.266,40 aus. Diese Daten wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG am 06.07.2023 übermittelt. Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2021 vom 10.05.2023 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 34.266,40 aus. Diese Daten wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß Paragraph 229 a, GSVG am 06.07.2023 übermittelt.

Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2022 vom 26.03.2024 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 31.672,26 aus. Diese Daten wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG am 23.05.2024 übermittelt. Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2022 vom 26.03.2024 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 31.672,26 aus. Diese Daten wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß Paragraph 229 a, GSVG am 23.05.2024 übermittelt.

Der Beschwerdeführer unterlag damit auch von 01.01.2018 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG. Der Beschwerdeführer unterlag damit auch von 01.01.2018 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG.

Zur Tilgung der Beitragsschulden leistete der Beschwerdeführer bis zum Datum des Rückstandsausweises am 08.04.2025 Zahlungen in Höhe von € 17.413,45.

Der Beschwerdeführer war mit 08.04.2025 verpflichtet rückständige Beiträge zur Sozialversicherung, Beitragszuschläge, Verzugszinsen, Nebengebühren (exklusive Exekutionskosten), Kostenanteile sowie Barauslagen in Höhe von € 59.748,62 und seit 09.04.2025Verzugszinsen iHv 7,03 % aus € 47.757,25 zu zahlen.

Die belangte Behörde setzte insbesondere folgende Schritte zur Einhebung der Beiträge:

?        Die Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006 wurden dem Beschwerdeführer mit der vierten Quartalsvorschreibung im Jahr 2008 am 31.10.2008 vorgeschrieben. Hinsichtlich dieser Beiträge führte die belangte Behörde vom 16.10.2010 bis 13.08.2012 ein gerichtliches Exekutionsverfahren (Zl. XXXX ).? Die Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006 wurden dem Beschwerdeführer mit der vierten Quartalsvorschreibung im Jahr 2008 am 31.10.2008 vorgeschrieben. Hinsichtlich dieser Beiträge führte die belangte Behörde vom 16.10.2010 bis 13.08.2012 ein gerichtliches Exekutionsverfahren (Zl. römisch 40 ).

?        Die Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 und die Beiträge zur Unfallversicherung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011, samt Beitragszuschlägen, wurden dem Beschwerdeführer erneut (Anm.: die bereits am 20.10.2018 erfolgte Vorschreibung wurde zunächst mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2019 storniert) mit der zweiten Quartalsvorschreibung im Jahr 2019 am 20.04.2019 vorgeschrieben. ? Die Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 und die Beiträge zur Unfallversicherung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011, samt Beitragszuschlägen, wurden dem Beschwerdeführer erneut Anmerkung, die bereits am 20.10.2018 erfolgte Vorschreibung wurde zunächst mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2019 storniert) mit der zweiten Quartalsvorschreibung im Jahr 2019 am 20.04.2019 vorgeschrieben.

?        Hinsichtlich der Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung für den Zeitraum 01.03.2016 bis 31.12.2017 ergingen jeweils am 25.01.2020 Erklärungen über die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen.

?        Für die Zeiträume von 14.09.2012 bis 31.08.2013, 30.07.2014 von 30.07.2014 bis 31.07.2015, von 20.08.2015 bis 31.08.2016, von 16.08.2016 bis 31.07.2017, von 07.08.2019 bis 07.01.2020, von 16.04.2020 bis 30.08.2020, von 21.08.2020 bis 31.08.2021 sowie von 17.11.2022 bis 30.11.2023 wurden Ratenvereinbarungen abgeschlossen.

?        Darüber hinaus ergingen Mahnungen an den Beschwerdeführer am 25.09.2021, 21.09.2022, 20.12.2023 sowie 20.03.2025.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 06.08.2018 und am 31.10.2018 Anträge auf Erlassung eines Bescheides stellte, die er am 08.03.2019 zurückzog, folgte das über neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2021 eingeleitete Verfahren, zu dem der o.a. Bescheid vom 31.05.2025 erging. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2024, W164 2257509-1/4E, abgewiesen; die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.02.2025, Ra 2024/08/0077 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 17.07.2025 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der offenen Beiträge zur Sozialversicherung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem hg. zu W164 2257509-1 protokollierten Verfahren.

Dass der Beschwerdeführer während der genannten Zeiträume in der festgestellten Form als Arzt tätig war ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und hat er nicht in Abrede gestellt; der Beschwerdeführer bestätigte insbesondere in der Beschwerde seit 03.03.2016 als Wohnsitzarzt tätig gewesen zu sein. Ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume keine Überschreitungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG abgegeben hat. Dass der Beschwerdeführer während der genannten Zeiträume in der festgestellten Form als Arzt tätig war ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und hat er nicht in Abrede gestellt; der Beschwerdeführer bestätigte insbesondere in der Beschwerde seit 03.03.2016 als Wohnsitzarzt tätig gewesen zu sein. Ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume keine Überschreitungserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG abgegeben hat.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2025 liegt im Verwaltungsakt ein.

Die Zeitpunkte der Übermittlung der Daten der Einkommensteuerbescheide 2005, 2006, 2008 bis 2011 sowie 2016 bis 2022 führte die belangte Behörde wiederholt gleichlautend an. Der Beschwerdeführer ist diesen Angaben nicht entgegengetreten.

Die Einkommenssteuerbescheide 2016 bis 2022 liegen zudem im Verwaltungsakt ein. Diesen können die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der festgestellten Höhe entnommen werden. Hinsichtlich des Bestehens der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers von 01.01.2018 bis 31.12.2022 in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG ist auf die rechtliche Beurteilung Punkt 3.3. zu verweisen. Die Einkommenssteuerbescheide 2016 bis 2022 liegen zudem im Verwaltungsakt ein. Diesen können die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der festgestellten Höhe entnommen werden. Hinsichtlich des Bestehens der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers von 01.01.2018 bis 31.12.2022 in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG ist auf die rechtliche Beurteilung Punkt 3.3. zu verweisen.

Dass der Beschwerdeführer bereits Zahlungen in Höhe von € 17.413,45 geleistet hat wurde von der belangten Behörde in ihrem Bescheid bzw. über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2026 ausgeführt und wurde die Höhe vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

Hinsichtlich der offenen Beitragsschulden samt Zuschlägen, Zinsen, Nebengebühren, Kostenanteilen sowie Barauslagen ist auf die rechtliche Beurteilung Punkt 3.5. zu verweisen.

Die Feststellungen zu den von der belangten Behörde vorgenommenen Betreibungsmaßnahmen (v.a. Quartalsvorschreibungen, Exekutionsverfahren, Mahnungen, Zahlungsvereinbarungen, Erklärungen über die endgültige monatlichen Beitragsgrundlagen) ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der belangten Behörde, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Verwaltungsakt liegen insbesondere ein: Vollzugsbericht zum gerichtlichen Exekutionsverfahren vom 13.08.2012 zur Zl. XXXX , Kontoauszug vom 20.10.2018, Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2019, Kontoauszug vom 20.04.2019, Mahnungen vom 25.09.2021, 21.09.2022, 20.12.2023 sowie 20.03.2025, Ratenvereinbarung für die Zeiträume von 14.09.2012 bis 31.08.2013, von 30.07.2014 bis 31.07.2015, 20.08.2015 bis 31.08.2016, von 16.08.2016 bis 31.07.2017, von 07.08.2019 bis 07.01.2020, von 16.04.2020 bis 30.08.2020, von 21.08.2020 bis 31.08.2021 sowie von 17.11.2022 bis 30.11.2023 sowie Erklärungen über die endgültige monatliche Beitragsgrundlage vom 25.01.2022. Die Feststellungen zu den von der belangten Behörde vorgenommenen Betreibungsmaßnahmen (v.a. Quartalsvorschreibungen, Exekutionsverfahren, Mahnungen, Zahlungsvereinbarungen, Erklärungen über die endgültige monatlichen Beitragsgrundlagen) ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der belangten Behörde, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Verwaltungsakt liegen insbesondere ein: Vollzugsbericht zum gerichtlichen Exekutionsverfahren vom 13.08.2012 zur Zl. römisch 40 , Kontoauszug vom 20.10.2018, Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2019, Kontoauszug vom 20.04.2019, Mahnungen vom 25.09.2021, 21.09.2022, 20.12.2023 sowie 20.03.2025, Ratenvereinbarung für die Zeiträume von 14.09.2012 bis 31.08.2013, von 30.07.2014 bis 31.07.2015, 20.08.2015 bis 31.08.2016, von 16.08.2016 bis 31.07.2017, von 07.08.2019 bis 07.01.2020, von 16.04.2020 bis 30.08.2020, von 21.08.2020 bis 31.08.2021 sowie von 17.11.2022 bis 30.11.2023 sowie Erklärungen über die endgültige monatliche Beitragsgrundlage vom 25.01.2022.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Mahnungen erhalten zu haben ist nicht glaubwürdig, zumal diese im Akt einliegen und die aufrechte ZMR-Meldeadresse des Beschwerdeführers aufweisen.

Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde ausführte (sonstige) Quartalsvorschreibungen nicht gesondert zu übermittelten, diese jedoch im Falle eines Ersuchens durch das Gericht – auf das aufgrund der bereits vorliegenden ausreichenden Nachweise verzichtet werden konnte – selbstverständlich nachkomme.

Dass der Beschwerdeführer wiederholt Anträge auf Erlassung eines Bescheides stellte ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, darin liegt auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2024 sowie des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.02.2025 ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gewerbliches Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten wie folgt:

„Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. bis 3. …

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen

(2) – (3) …“

„Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwarParagraph 5, (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1.       für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2.       für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) bis (4) …“

„Meldungen der Pflichtversicherten

§ 18. (1) Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.Paragraph 18, (1) Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach Paragraph 333, Absatz 2, GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.

(2) bis (4) …“

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.Paragraph 35, (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von einem Jahr nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von einem Jahr zu erfolgen.(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von einem Jahr nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von einem Jahr zu erfolgen.

(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 6, die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Absatz 3, vierter Satz gilt entsprechend.

(4a) …

(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.(5a) Der im Absatz 5, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 40 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.

(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(7) …“

„Verjährung der Beiträge

§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 40, (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt:

„Sonstige Teilversicherung

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 8, (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1.       bis 2. …

3.       in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a)       alle selbständig Erwerbstätigen, die

?        …

?        in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert? in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert

?        …

sind; (…)“

„Verjährung der Beiträge.

§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 68, (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

(3) …“

3.3. Zum Vorliegen einer Pflichtversicherung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes selbständig erwerbstätige Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes selbständig erwerbstätige Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz – etwa im Fall des § 4 ASVG – eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231).Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz – etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG – eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231).

Dass der Beschwerdeführer von 01.01.2005 bis 31.12.2006, 01.01.2008 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und von 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlag, wurde bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.05.2022 festgestellt, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen und an dieser Stelle auf den genannten Bescheid verwiesen wird. Dass der Beschwerdeführer von 01.01.2005 bis 31.12.2006, 01.01.2008 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und von 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag, wurde bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.05.2022 festgestellt, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen und an dieser Stelle auf den genannten Bescheid verwiesen wird.

Mit vorliegendem Bescheid wurde darüber hinaus eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers von 01.01.2018 bis 31.12.2022 in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG festgestellt, weshalb nachfolgend (nur) dieser Zeitraum zu beurteilen ist: Mit vorliegendem Bescheid wurde darüber hinaus eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers von 01.01.2018 bis 31.12.2022 in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG festgestellt, weshalb nachfolgend (nur) dieser Zeitraum zu beurteilen ist:

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt liegen für diesen Zeitraum unstrittig rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vor, mit denen das Finanzamt festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 bis 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 EStG in folgender Höhe hatte: im Jahr 2018 in Höhe von € 27.106,59, im Jahr 2019 in Höhe von € 27.292,--, im Jahr 2020 in Höhe von € 34.902,80, im Jahr 2021 in Höhe von € 34.266,40 und im Jahr 2022 in Höhe von € 31.672,26. Damit wurden jeweils Einkünfte in der die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt liegen für diesen Zeitraum unstrittig rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vor, mit denen das Finanzamt festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 bis 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 22, EStG in folgender Höhe hatte: im Jahr 2018 in Höhe von € 27.106,59, im Jahr 2019 in Höhe von € 27.292,--, im Jahr 2020 in Höhe von € 34.902,80, im Jahr 2021 in Höhe von € 34.266,40 und im Jahr 2022 in Höhe von € 31.672,26. Damit wurden jeweils Einkünfte in der die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt.

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Wohnsitzarzt bereits eine Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (Anm.: Wohnsitzärzte sind etwa ex lege von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG ausgenommen.); insofern sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Wohnsitzarzt bereits eine Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist Anmerkung, Wohnsitzärzte sind etwa ex lege von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG ausgenommen.); insofern sind die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er als Wohnsitzarzt nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes sowohl hinsichtlich der Krankenversicherung als auch hinsichtlich der Pensionsversicherung einer verpflichteten Zugehörigkeit zur Krankenversorgungseinrichtung der Ärztekammer sowie zur Pensionsversorgungseinrichtung der Ärztekammer (Wohlfahrtsfonds) unterliege und demnach die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z 1 GSVG greife. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Bestimmung, auf die sich der Beschwerdeführer konkret bezieht, eine Ausnahme von der Pflichtversicherung vorsieht, sofern Personen auf Grund ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er als Wohnsitzarzt nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes sowohl hinsichtlich der Krankenversicherung als auch hinsichtlich der Pensionsversicherung einer verpflichteten Zugehörigkeit zur Krankenversorgungseinrichtung der Ärztekammer sowie zur Pensionsversorgungseinrichtung der Ärztekammer (Wohlfahrtsfonds) unterliege und demnach die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG greife. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Bestimmung, auf die sich der Beschwerdeführer konkret bezieht, eine Ausnahme von der Pflichtversicherung vorsieht, sofern Personen auf Grund ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Diese Bestimmung beinhaltet eine „Opting-Out“-Möglichkeit, das heißt eine Ausnahmemöglichkeit von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder nur in der Krankenversicherung bzw. nur in der Pensionsversicherung. Neben der mit 01.01.2000 durch das durch das ASRÄG 1997 (BGBl I 1997/139) eingeführten Pflichtversicherung für selbständige Erwerbstätige in allen Zweigen der Sozialversicherung wurde es gleichzeitig bestimmten Berufsgruppen ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen aus dem System hinaus zu optieren. Den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Freiberufler stand es letztlich bis 01.10.1999 frei, davon Gebrauch zu machen, wenn eine hinsichtlich der Leistungen nach dem GSVG gleichartige oder zumindest gleichwertige Versorgung nachgewiesen werden konnte (vgl. auch Ficzko/Schruf, GSVG Praxiskommentar zu § 5 GSVG, S. 2).Diese Bestimmung beinhaltet eine „Opting-Out“-Möglichkeit, das heißt eine Ausnahmemöglichkeit von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder nur in der Krankenversicherung bzw. nur in der Pensionsversicherung. Neben der mit 01.01.2000 durch das durch das ASRÄG 1997 (BGBl römisch eins 1997/139) eingeführten Pflichtversicherung für selbständige Erwerbstätige in allen Zweigen der Sozialversicherung wurde es gleichzeitig bestimmten Berufsgruppen ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen aus dem System hinaus zu optieren. Den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Freiberufler stand es letztlich bis 01.10.1999 frei, davon Gebrauch zu machen, wenn eine hinsichtlich der Leistungen nach dem GSVG gleichartige oder zumindest gleichwertige Versorgung nachgewiesen werden konnte vergleiche auch Ficzko/Schruf, GSVG Praxiskommentar zu Paragraph 5, GSVG, S. 2).

Die Ärztekammer machte von diesem „opting out“ in der Pensionsversicherung nicht Gebrauch, weshalb eine entsprechende Ausnahme des Beschwerdeführers von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Sinne des § 5 GSVG zu verneinen war. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es auf ein „Opting Out“ nicht ankomme, kann vor dem Hintergrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht nachvollzogen werden. Die Ärztekammer machte von diesem „opting out“ in der Pensionsversicherung nicht Gebrauch, weshalb eine entsprechende Ausnahme des Beschwerdeführers von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 5, GSVG zu verneinen war. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es auf ein „Opting Out“ nicht ankomme, kann vor dem Hintergrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht nachvollzogen werden.

Der Beschwerdeführer unterlag demnach (auch) im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Der Beschwerdeführer unterlag demnach (auch) im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.

Als selbständig Erwerbstätiger, der in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert ist, ist der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG auch in der Unfallversicherung pflichtversichert. Als selbständig Erwerbstätiger, der in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert ist, ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG auch in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass sein Antrag vom 17.07.2025 auf bescheidmäßige Absprache über die offenen Beiträge zur Sozialversicherung kein Begehren hinsichtlich der Feststellung einer Versicherung im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2022 enthalten habe und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben sei, ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach die Feststellung des Bestehens der Pflichtversicherung als Vorfrage für die mit dem vorliegenden Bescheid erfolgte Feststellung der Beitragshöhe zu beurteilen ist. Aus diesem Grund sowie unter Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie steht einer Entscheidung über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach dem GSVG, für die es im Übrigen keines Antrags bedarf, nichts entgegen.

3.4. Zur Beitragspflicht:

Als Pflichtversicherter nach dem GSVG und ASVG war der Beschwerdeführer entsprechend der §§ 27 ff. GSVG bzw. §§ 44 ff. ASVG zur Beitragszahlung verpflichtet. Als Pflichtversicherter nach dem GSVG und ASVG war der Beschwerdeführer entsprechend der Paragraphen 27, ff. GSVG bzw. Paragraphen 44, ff. ASVG zur Beitragszahlung verpflichtet.

Zur Frage der Verjährung:

Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob das Recht der belangten Behörde auf Einforderung der rückständigen Beiträge zur Sozialversicherung samt Beitragszuschlägen, Nebengebühren und Verzugszinsen gemäß § 40 GSVG bzw. § 68 ASVG bereits verjährt ist. § 40 GSVG regelt die Verjährung des Rechtes auf Feststellung zur Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und des Rechtes auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden. Die Bestimmung ist gemäß § 42 GSVG auch auf Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze anzuwenden (vgl. Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 40 Rz 1). Die Verjährungsregelung des GSVG entspricht jener des ASVG, weshalb nachfolgend der Einfachheit halber nur auf das GSVG Bezug genommen wird.Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob das Recht der belangten Behörde auf Einforderung der rückständigen Beiträge zur Sozialversicherung samt Beitragszuschlägen, Nebengebühren und Verzugszinsen gemäß Paragraph 40, GSVG bzw. Paragraph 68, ASVG bereits verjährt ist. Paragraph 40, GSVG regelt die Verjährung des Rechtes auf Feststellung zur Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und des Rechtes auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden. Die Bestimmung ist gemäß Paragraph 42, GSVG auch auf Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze anzuwenden vergleiche Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 40, Rz 1). Die Verjährungsregelung des GSVG entspricht jener des ASVG, weshalb nachfolgend der Einfachheit halber nur auf das GSVG Bezug genommen wird.

Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 40 Abs. 2 GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung (…) gehemmt.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung (…) gehemmt.

Gemäß § 18 Abs. 1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann von der fünfjährigen anstelle der dreijährigen Feststellungsverjährungsfrist ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer keine Gründe nennen kann, aus denen ihm die Nichtmeldung seiner Tätigkeit nicht vorwerfbar gewesen sein sollte (vgl. VwGH 02.05.2019, 2019/08/0070). Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt vertreten (vgl. VwGH 22.03.1994, 93/08/0176).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann von der fünfjährigen anstelle der dreijährigen Feststellungsverjährungsfrist ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer keine Gründe nennen kann, aus denen ihm die Nichtmeldung seiner Tätigkeit nicht vorwerfbar gewesen sein sollte vergleiche VwGH 02.05.2019, 2019/08/0070). Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt vertreten vergleiche VwGH 22.03.1994, 93/08/0176).

Dass der Beschwerdeführer eine dem § 18 Abs. 1 GSVG entsprechende Meldung vorgenommen hätte lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen, der Beschwerdeführer erstattete insbesondere auch keine Überschreitungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG, weshalb im vorliegenden Fall, gestützt auf die eben genannte höchstgerichtliche Judikatur, von einer fünfjährigen Feststellungsverjährungsfrist auszugehen war.Dass der Beschwerdeführer eine dem Paragraph 18, Absatz eins, GSVG entsprechende Meldung vorgenommen hätte lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen, der Beschwerdeführer erstattete insbesondere auch keine Überschreitungserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG, weshalb im vorliegenden Fall, gestützt auf die eben genannte höchstgerichtliche Judikatur, von einer fünfjährigen Feststellungsverjährungsfrist auszugehen war.

Voraussetzung für die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist demnach zunächst der Eintritt der Fälligkeit der Beiträge. Die Fälligkeit von Beiträgen ist grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (Scheiber in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON, § 40 GSVG Rz 16; vgl. auch VwGH 17.12.2014, 2012/08/0147). Im Sinne des § 58 Abs. 7 ASVG in Verbindung mit der Satzung 2002 der AUVA gelten die Regelungen des GSVG sinngemäß auch für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG (vgl. hierzu auch Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 58 ASVG Rz 2).Voraussetzung für die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist demnach zunächst der Eintritt der Fälligkeit der Beiträge. Die Fälligkeit von Beiträgen ist grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (Scheiber in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON, Paragraph 40, GSVG Rz 16; vergleiche auch VwGH 17.12.2014, 2012/08/0147). Im Sinne des Paragraph 58, Absatz 7, ASVG in Verbindung mit der Satzung 2002 der AUVA gelten die Regelungen des GSVG sinngemäß auch für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG vergleiche hierzu auch Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 58, ASVG Rz 2).

Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 GSVG werden Beiträge, die aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörde vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit nach Maßgabe jenes Zeitpunkts ein, in dem der Versicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheids eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre. Liegt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid erst im Lauf eines Quartals vor, so muss eine darauf gestützte Vorschreibung nicht vor Beginn des nächsten Quartals vorgenommen werden (VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194).Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Satz 2 GSVG werden Beiträge, die aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörde vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit nach Maßgabe jenes Zeitpunkts ein, in dem der Versicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheids eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre. Liegt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid erst im Lauf eines Quartals vor, so muss eine darauf gestützte Vorschreibung nicht vor Beginn des nächsten Quartals vorgenommen werden (VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194).

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Satz 3 GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.

Welche Maßnahmen geeignet sind, eine solche Unterbrechungswirkung im Sinne dieser Bestimmung wirksam herbeizuführen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt. Das Gesetz verlangt allerdings, dass der Zahlungspflichtige von einer solchen Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme die nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs. 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über die Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinn des § 40 Abs. 1 GSVG zu werten (vgl. VwGH 27.07.2015, 2013/08/0114, VwGH 22.12.2010, 2007/08/0177, mwN).Welche Maßnahmen geeignet sind, eine solche Unterbrechungswirkung im Sinne dieser Bestimmung wirksam herbeizuführen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt. Das Gesetz verlangt allerdings, dass der Zahlungspflichtige von einer solchen Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme die nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Entsprechend dem Regelungszweck des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über die Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinn des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG zu werten vergleiche VwGH 27.07.2015, 2013/08/0114, VwGH 22.12.2010, 2007/08/0177, mwN).

Wesentlich für die Unterbrechung der Verjährung ist nach dem klaren Gesetzwortlaut, dass der Zahlungspflichtige von der getroffenen Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die vom Gesetz geforderte In-Kenntnis-Setzung des Beitragsschuldners wird bei Unterbrechungsmaßnahmen, die im Postweg erfolgen, mit Zustellung (per Rückschein) verwirklicht sein. Ansonsten würde die Unterbrechung ins Belieben des nachlässigen Schuldners gerückt werden, der seine Post nicht behebt/liest (vgl. Derntl in Sonntag, GSVG, § 40 Rz 11).Wesentlich für die Unterbrechung der Verjährung ist nach dem klaren Gesetzwortlaut, dass der Zahlungspflichtige von der getroffenen Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die vom Gesetz geforderte In-Kenntnis-Setzung des Beitragsschuldners wird bei Unterbrechungsmaßnahmen, die im Postweg erfolgen, mit Zustellung (per Rückschein) verwirklicht sein. Ansonsten würde die Unterbrechung ins Belieben des nachlässigen Schuldners gerückt werden, der seine Post nicht behebt/liest vergleiche Derntl in Sonntag, GSVG, Paragraph 40, Rz 11).

Mit der Unterbrechung der Verjährung geht die vor ihrem Eintritt abgelaufene Verjährungsfrist verloren und zählt nicht mehr (VwGH 21.03.1985, 84/08/0144). Bei der Hemmung der Verjährung kann die Verjährungsfrist während des Andauerns eines bestimmten Tatbestandes nicht weiterlaufen. Sie kann erst nach dem Wegfall dieses Tatbestandes fortgesetzt werden (vgl. auch Ficzko/Schruf, GSVG Praxiskommentar zu § 40 GSVG).Mit der Unterbrechung der Verjährung geht die vor ihrem Eintritt abgelaufene Verjährungsfrist verloren und zählt nicht mehr (VwGH 21.03.1985, 84/08/0144). Bei der Hemmung der Verjährung kann die Verjährungsfrist während des Andauerns eines bestimmten Tatbestandes nicht weiterlaufen. Sie kann erst nach dem Wegfall dieses Tatbestandes fortgesetzt werden vergleiche auch Ficzko/Schruf, GSVG Praxiskommentar zu Paragraph 40, GSVG).

Das Recht festgestellte Beitragsschulden vom Versicherungsträger einzufordern, verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GSVG).Das Recht festgestellte Beitragsschulden vom Versicherungsträger einzufordern, verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Paragraph 40, Absatz 2, Satz 1 GSVG).

Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der Einhebungsverjährung Einbringungsschritte erforderlich, wobei es aber auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0120). Als verjährungsunterbrechende Maßnahme gilt jede Maßnahme, die der Hereinbringung der offenen Forderung dient (z.B. Mahnungen, Einleitung Exekutionen etc). Wobei eine Mahnung zur Unterbrechung der Verjährung dem Verpflichteten zugestellt werden muss, eines Zustellnachweises bedarf es allerdings nicht (Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 40 Rz 11). Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der Einhebungsverjährung Einbringungsschritte erforderlich, wobei es aber auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt vergleiche VwGH 10.09.2014, 2013/08/0120). Als verjährungsunterbrechende Maßnahme gilt jede Maßnahme, die der Hereinbringung der offenen Forderung dient (z.B. Mahnungen, Einleitung Exekutionen etc). Wobei eine Mahnung zur Unterbrechung der Verjährung dem Verpflichteten zugestellt werden muss, eines Zustellnachweises bedarf es allerdings nicht (Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 40, Rz 11).

Aber auch die vor Ablauf der Verjährung nach § 40 Abs. 2 GSVG erfolgende Vorschreibung der rückständigen Beiträge mittels eines Leistungsbescheides bzw. die Einleitung eines darauf gerichteten Verwaltungsverfahrens (etwa im Zuge von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis) kann der Hereinbringung der Forderung dienen und somit eine verjährungsunterbrechende Maßnahme darstellen. Wie in den Fällen des § 40 Abs. 1 GSVG dauert die verjährungsunterbrechende Wirkung auch hier an, solange das Verwaltungsverfahren und ein allenfalls daran anschließendes Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig sind (vgl. hierzu die hinsichtlich des gleichlautenden § 68 Abs. 2 ASVG ergangene Rechtsprechung VwGH 25.06.2013, 2013/08/0036). Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt schließlich von der Beurteilung des Einzelfalls ab (Derntl in Sonntag, GSVG, § 40 Rz 17).Aber auch die vor Ablauf der Verjährung nach Paragraph 40, Absatz 2, GSVG erfolgende Vorschreibung der rückständigen Beiträge mittels eines Leistungsbescheides bzw. die Einleitung eines darauf gerichteten Verwaltungsverfahrens (etwa im Zuge von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis) kann der Hereinbringung der Forderung dienen und somit eine verjährungsunterbrechende Maßnahme darstellen. Wie in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG dauert die verjährungsunterbrechende Wirkung auch hier an, solange das Verwaltungsverfahren und ein allenfalls daran anschließendes Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig sind vergleiche hierzu die hinsichtlich des gleichlautenden Paragraph 68, Absatz 2, ASVG ergangene Rechtsprechung VwGH 25.06.2013, 2013/08/0036). Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt schließlich von der Beurteilung des Einzelfalls ab (Derntl in Sonntag, GSVG, Paragraph 40, Rz 17).

Mit vorliegendem Bescheid erfolgte die Einforderung der rückständigen Beiträge des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2005, 2006, 2008 bis 2011 sowie 2016 bis 2022. Hinsichtlich einer Verjährung hielt die belangte Behörde fest, dass aufgrund ihrer gesetzten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen, insbesondere den Quartalsvorschreibungen (von April 2008 bis Jänner 2025) und Mahnungen (vom 21.09.2021, 21.09.2022, 20.12.2023 und 20.03.2025) sowie geführte Fahrnisexekutionen, die Beiträge gemäß § 40 GSVG nicht verjährt seien. Mit vorliegendem Bescheid erfolgte die Einforderung der rückständigen Beiträge des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2005, 2006, 2008 bis 2011 sowie 2016 bis 2022. Hinsichtlich einer Verjährung hielt die belangte Behörde fest, dass aufgrund ihrer gesetzten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen, insbesondere den Quartalsvorschreibungen (von April 2008 bis Jänner 2025) und Mahnungen (vom 21.09.2021, 21.09.2022, 20.12.2023 und 20.03.2025) sowie geführte Fahrnisexekutionen, die Beiträge gemäß Paragraph 40, GSVG nicht verjährt seien.

Der Beschwerdeführer hingegen berief sich auf die bereits eingetretene Verjährung der Beiträge und brachte diesbezüglich insbesondere vor, dass der „Feststellungsbescheid“ erst vom 31.05.2022 stamme, er keinerlei Mahnungen erhalten habe bzw. dass die mit Schreiben vom 28.01.2019 erfolgte Stornierung der Versicherungsbeiträge für die Jahre 2008 bis 2011 einen Verzicht auf weitere Eintreibungsmaßnahmen, Einbringungsschritte wie Mahnungen oder die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens darstelle und die Einforderungsverjährung mit diesem Tag greife.

Die Frage der Verjährung wird nachfolgend anhand einzelner konkret zu beurteilenden Zeiträume beantwortet:

Vorweg gilt es anzumerken, dass es im vorliegenden Fall zu einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Beschwerdeführers durch die Finanzbehörden mittels (rechtskräftiger) Einkommenssteuerbescheide kam. Diese wurden per Datenaustausch gemäß § 229a GSVG der belangten Behörde übermittelt. Die belangte Behörde hatte demnach erst auf Grundlage der Daten der Einkommensteuerbescheide die Vorschreibung der Beiträge vorzunehmen. Vorweg gilt es anzumerken, dass es im vorliegenden Fall zu einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Beschwerdeführers durch die Finanzbehörden mittels (rechtskräftiger) Einkommenssteuerbescheide kam. Diese wurden per Datenaustausch gemäß Paragraph 229 a, GSVG der belangten Behörde übermittelt. Die belangte Behörde hatte demnach erst auf Grundlage der Daten der Einkommensteuerbescheide die Vorschreibung der Beiträge vorzunehmen.

Diese Beiträge werden entsprechend der o.a. Rechtsprechung mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen – wobei diese nicht vor Beginn des nächsten Quartals vorgenommen werden muss – so tritt die Fälligkeit dann ein, sobald der belangten Behörde, aufgrund der vorhandenen Daten, eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt schließlich – aufgrund der bereits dargelegten Verletzung der Meldungspflicht gemäß § 18 Abs. 1 GSVG (erst) – binnen fünf Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Beiträge werden entsprechend der o.a. Rechtsprechung mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen – wobei diese nicht vor Beginn des nächsten Quartals vorgenommen werden muss – so tritt die Fälligkeit dann ein, sobald der belangten Behörde, aufgrund der vorhandenen Daten, eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt schließlich – aufgrund der bereits dargelegten Verletzung der Meldungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GSVG (erst) – binnen fünf Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt anschließend binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung.

Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006

Der Einkommenssteuerbescheid 2005 und der Einkommenssteuerbescheid 2006, beide vom 21.05.2008, wurden der belangten Behörde im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches gemäß § 229a GSVG jeweils am 18.07.2008 übermittelt. Auf Grundlage der Daten dieser Einkommensteuerbescheide hatte die belangte Behörde die Vorschreibung der Beiträge für 2005 und 2006 im vierten Quartal 2008 vorzunehmen. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer seitens der SVS über seine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Pensionsversicherung für die Jahre 2005 und 2006 mit der vierten Quartalsvorschreibung 2008 am 31.10.2008 informiert. Der Einkommenssteuerbescheid 2005 und der Einkommenssteuerbescheid 2006, beide vom 21.05.2008, wurden der belangten Behörde im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG jeweils am 18.07.2008 übermittelt. Auf Grundlage der Daten dieser Einkommensteuerbescheide hatte die belangte Behörde die Vorschreibung der Beiträge für 2005 und 2006 im vierten Quartal 2008 vorzunehmen. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer seitens der SVS über seine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Pensionsversicherung für die Jahre 2005 und 2006 mit der vierten Quartalsvorschreibung 2008 am 31.10.2008 informiert.

Soweit aktenkundig hat der Beschwerdeführer diese ihm vorgeschriebenen Beitragsforderungen weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Der Beschwerdeführer hat zum damaligen Zeitpunkt auch nicht beantragt, dass über die Beitragsforderung mittels Bescheid abgesprochen werde (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG). Somit war mit der Beitragsvorschreibung das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgeschlossen und galten – mangels Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen – die Beitragsschulden auch im Sinne des § 40 Abs. 1 GSVG als „festgestellt“, womit die Einforderungsverjährungsfrist nach § 40 Abs. 2 GSVG zu laufen begonnen hat. Dies schließt nicht aus, dass – etwa weil die festgestellten Beiträge später doch bestritten werden – (wie hier) die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge noch bescheidmäßig festgestellt bzw. ein Leistungsbefehl erlassen wird. Das ist jedoch nur insoweit zulässig, als nicht die Einforderungsverjährung eingetreten ist (siehe hierzu auch VwGH 24.02.2016, 2013/08/0177 mVa VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049); insofern ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob allfällige Einhebungsschritte der belangten Behörde geeignet waren, die laufende Einforderungsverjährungsfrist zu unterbrechen bzw. zu hemmen.Soweit aktenkundig hat der Beschwerdeführer diese ihm vorgeschriebenen Beitragsforderungen weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Der Beschwerdeführer hat zum damaligen Zeitpunkt auch nicht beantragt, dass über die Beitragsforderung mittels Bescheid abgesprochen werde (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG). Somit war mit der Beitragsvorschreibung das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgeschlossen und galten – mangels Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen – die Beitragsschulden auch im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG als „festgestellt“, womit die Einforderungsverjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz 2, GSVG zu laufen begonnen hat. Dies schließt nicht aus, dass – etwa weil die festgestellten Beiträge später doch bestritten werden – (wie hier) die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge noch bescheidmäßig festgestellt bzw. ein Leistungsbefehl erlassen wird. Das ist jedoch nur insoweit zulässig, als nicht die Einforderungsverjährung eingetreten ist (siehe hierzu auch VwGH 24.02.2016, 2013/08/0177 mVa VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049); insofern ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob allfällige Einhebungsschritte der belangten Behörde geeignet waren, die laufende Einforderungsverjährungsfrist zu unterbrechen bzw. zu hemmen.

Nach erfolgter Beitragsvorschreibung und dem damit verbundenen Beginn der Frist für die zweijährige Einforderungsverjährung am 31.10.2008 setzte die belangte Behörde insbesondere mit dem vom 16.10.2010 bis 13.08.2012 geführten gerichtlichen Exekutionsverfahren (Zl. XXXX ) eine verjährungsunterbrechende Maßnahme. Mit den anschließend zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde abgeschlossenen Ratenvereinbarung für die Zeiträume von 14.09.2012 bis 31.08.2013, von 30.07.2014 bis 31.07.2015, von 20.08.2015 bis 31.08.2016, von 16.08.2016 bis 31.07.2017 wurde die Verjährungsfrist gehemmt. Nach erfolgter Beitragsvorschreibung und dem damit verbundenen Beginn der Frist für die zweijährige Einforderungsverjährung am 31.10.2008 setzte die belangte Behörde insbesondere mit dem vom 16.10.2010 bis 13.08.2012 geführten gerichtlichen Exekutionsverfahren (Zl. römisch 40 ) eine verjährungsunterbrechende Maßnahme. Mit den anschließend zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde abgeschlossenen Ratenvereinbarung für die Zeiträume von 14.09.2012 bis 31.08.2013, von 30.07.2014 bis 31.07.2015, von 20.08.2015 bis 31.08.2016, von 16.08.2016 bis 31.07.2017 wurde die Verjährungsfrist gehemmt.

Mit Übermittlung des Kontoauszugs vom 20.10.2018, dem Kontoauszug vom 20.04.2019 und weiteren Zahlungsvereinbarungen von 07.08.2019 bis 07.01.2020, von 16.04.2020 bis 30.08.2020, von 21.08.2020 bis 31.08.2021 sowie von 17.11.2022 bis 30.11.2023 sowie der ergangenen Mahnungen am 25.09.2021, 21.09.2022, 20.12.2023 sowie 20.03.2025 ergingen weitere verjährungshemmende bzw. -unterbrechende Maßnahmen seitens der Behörde.

Schließlich wird die Verjährung auch gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts über das Bestehender Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Weshalb die Verjährungsfrist insbesondere bereits mit den Anträgen des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides am 06.08.2018 und am 31.10.2018 so lange gehemmt war, bis er diese am 08.03.2019 zurückzog. Auch durch das diesem Verfahren Vorangegangene von 22.11.2021 (Bescheidantrag des Beschwerdeführers) bis 13.02.2025 (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs) sowie das konkret anhängige Verfahren (beginnend mit dem Bescheidantrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2025) bewirkt(e) eine Hemmung der Einforderungsverjährung.

Vor dem Hintergrund dieser zahlreichen die Einhebungsverjährung unterbrechenden bzw. hemmenden Einbringungsschritte, ist die Beurteilung der belangten Behörde, wonach eine Einforderungsverjährung nicht eingetreten sei, nicht zu beanstanden. Auch vom Beschwerdeführer wurde hinsichtlich dieses Zeitraums kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das zu einer anderen Beurteilung führen würde. Die Einforderung der Beträge für diesen Zeitraum erfolgte daher zu Recht.

Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011:

Die Einkommenssteuerdaten für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 wurden der belangten Behörde im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches gemäß § 229a GSVG am 12.02.2018 (2008) bzw. 26.04.2018 (2009, 2010, 2011) bekannt gegeben. Die Einkommenssteuerdaten für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 wurden der belangten Behörde im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG am 12.02.2018 (2008) bzw. 26.04.2018 (2009, 2010, 2011) bekannt gegeben.

Die diesem Datenaustausch zu Grunde liegenden Einkommenssteuerbescheide wurden nachträglich wegen nach dem Steuerrecht eingetretener Verjährung aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat jedoch – trotz diesbezüglicher Aufforderung durch die belangte Behörde – keine Unterlagen vorgelegt, die dem Inhalt der genannten Einkommenssteuerbescheide widersprechen würden. Weshalb die belangte Behörde in weiterer Folge die in den später aufgehobenen Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung der Pflichtversicherung und damit verbundenen Beiträgen zur Sozialversicherung zu Grunde legte.

Weshalb auch für diese Jahre die Vorschreibung der Beiträge – mangels vom Beschwerdeführer vorgenommener Meldung – erst auf Basis der (wenn auch aufgrund der nachträglich erfolgten Aufhebung nicht rechtskräftigen) Einkommenssteuerbescheide erfolgen konnte. Diese darauf basierenden Beitragszahlungen wurden demnach mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgte bzw. zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen hätte werden können.

Entsprechend der übermittelten Daten am 12.02.2018 (2008) bzw. 26.04.2018 (2009 bis 2011) hatte die belangte Behörde die Vorschreibung der Beiträge für die Jahre 2008 bis 2011 sohin im zweiten Quartal 2018 (für 2008) bzw. dritten Quartal 2018 (für 2009 bis 2011) vorzunehmen. Weshalb die Fälligkeit der Beiträge – unabhängig der im konkreten Fall erst am 20.10.2018 erfolgten Vorschreibung – mit 31.05.2018 (für 2008) bzw. 31.08.2018 (für 2009 bis 2011) eingetreten ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beiträgen zur Sozialversicherung um Bringschulden handelt, die vom Beitragspflichtigen unaufgefordert und auf seine Gefahr und Kosten abzuführen sind. Die Fälligkeit der Beiträge tritt demnach ohne Rücksicht darauf, ob der Beitragsschuldner von seiner konkreten Zahlungspflicht Kenntnis hatte, ein (vgl. Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 35 GSVG Rz 2 und 6).Entsprechend der übermittelten Daten am 12.02.2018 (2008) bzw. 26.04.2018 (2009 bis 2011) hatte die belangte Behörde die Vorschreibung der Beiträge für die Jahre 2008 bis 2011 sohin im zweiten Quartal 2018 (für 2008) bzw. dritten Quartal 2018 (für 2009 bis 2011) vorzunehmen. Weshalb die Fälligkeit der Beiträge – unabhängig der im konkreten Fall erst am 20.10.2018 erfolgten Vorschreibung – mit 31.05.2018 (für 2008) bzw. 31.08.2018 (für 2009 bis 2011) eingetreten ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beiträgen zur Sozialversicherung um Bringschulden handelt, die vom Beitragspflichtigen unaufgefordert und auf seine Gefahr und Kosten abzuführen sind. Die Fälligkeit der Beiträge tritt demnach ohne Rücksicht darauf, ob der Beitragsschuldner von seiner konkreten Zahlungspflicht Kenntnis hatte, ein vergleiche Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 35, GSVG Rz 2 und 6).

Aufgrund der konkret heranzuziehenden fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 40 Abs. 1 GSVG hatte sohin eine Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen oder zumindest eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährung dieses Feststellungsrechts geeignet ist, bis 31.05.2023 (für 2008) bzw. 31.08.2023 (für 2009 bis 2011) zu erfolgen. Aufgrund der konkret heranzuziehenden fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG hatte sohin eine Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen oder zumindest eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährung dieses Feststellungsrechts geeignet ist, bis 31.05.2023 (für 2008) bzw. 31.08.2023 (für 2009 bis 2011) zu erfolgen.

Eine Vorschreibung der Beiträge für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 samt Beitragszuschlägen durch die belangte Behörde erfolgte erstmals im vierten Quartal 2018 (20.10.2018) und damit innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist. Woraufhin der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 31.10.2018 – nachdem bereits ein solcher am 06.08.2018 gestellt wurde, erneut – per E-Mail einen Bescheidantrag betreffend die Sozialversicherungspflicht sowie Beitragspflicht stellte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der SVS vom 28.01.2019 von der Stornierung der Pflichtversicherung nach dem GSVG für die Jahre 2008 bis 2011 informiert. Bevor die belangte Behörde in einem weiteren Schreiben vom 15.02.2019 das Bestehen der Pflichtversicherung für diesen Zeitraum sowie die Beitragspflicht erneut feststellte. Daraufhin gab der Beschwerdeführer in der persönlichen Niederschrift vom 08.03.2019 an keine bescheidmäßige Feststellung mehr zu wünschen. Die Beiträge für die Pensions- und Krankenversicherung samt Zuschlägen wurden in weiterer Folge mit der zweiten Quartalsvorschreibung 2019 (am 20.04.2019) und damit nach wie vor innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist erneut vorgeschrieben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die darin vorgeschriebenen Beiträge nicht auf die zunächst stornierten Beiträge beziehen würden, ist nicht nachvollziehbar, zumal sich daraus die entsprechenden Zeiträume eindeutig entnehmen lassen.

Hinsichtlich des Stornierungsschreibens der SVS vom 28.01.2019 ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um einen Bescheid handelt. Auch der Verwaltungsgerichtshof sah die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Erkenntnis vom 10.06.2024, wonach diese Mitteilung über die Pflichtversicherung informativen Charakter gehabt habe und somit kein normativer (feststellender) Abspruch der SVA vorgelegen sei, als „nicht unvertretbar“ an (vgl. VwGH 13.02.2025, Ra 2025/08/0077). Weshalb dieses, insbesondere auch aufgrund der im Anschluss ergangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.02.2019, der Information an den Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift am 03.03.2019 bzw. dem ausdrücklichen Berichtigungsschreiben vom 17.04.2019, der später erfolgten Vorschreibung nicht entgegensteht. Hinsichtlich des Stornierungsschreibens der SVS vom 28.01.2019 ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um einen Bescheid handelt. Auch der Verwaltungsgerichtshof sah die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Erkenntnis vom 10.06.2024, wonach diese Mitteilung über die Pflichtversicherung informativen Charakter gehabt habe und somit kein normativer (feststellender) Abspruch der SVA vorgelegen sei, als „nicht unvertretbar“ an vergleiche VwGH 13.02.2025, Ra 2025/08/0077). Weshalb dieses, insbesondere auch aufgrund der im Anschluss ergangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.02.2019, der Information an den Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift am 03.03.2019 bzw. dem ausdrücklichen Berichtigungsschreiben vom 17.04.2019, der später erfolgten Vorschreibung nicht entgegensteht.

Der Beschwerdeführer musste jedenfalls spätestens mit der zweiten Quartalsvorschreibung am 20.04.2019 davon ausgehen, dass die Pflichtversicherung besteht und die entsprechenden Beiträge vorgeschrieben werden und galten damit die Beitragsschulden als „festgestellt“ im Sinne des § 40 Abs. 1 GSVG, wodurch die Verjährungsfrist für die Einforderung (vgl. § 40 Abs. 2 GSVG) zu laufen begonnen hat. (Dies schließt wiederum nicht aus, dass weil – wie im vorliegenden Fall – die festgestellten Beiträge später doch bestritten werden die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge noch bescheidmäßig festgestellt bzw. ein Leistungsbefehl erlassen wird; jedoch nur unter der Voraussetzung, die Einforderungsverjährung noch nicht eingetreten ist.) Weshalb auch für diesen Zeitraum zu prüfen ist, ob allfällige Einhebungsschritte der belangten Behörde geeignet waren, die laufende Einforderungsverjährungsfrist zu unterbrechen bzw. zu hemmen.Der Beschwerdeführer musste jedenfalls spätestens mit der zweiten Quartalsvorschreibung am 20.04.2019 davon ausgehen, dass die Pflichtversicherung besteht und die entsprechenden Beiträge vorgeschrieben werden und galten damit die Beitragsschulden als „festgestellt“ im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG, wodurch die Verjährungsfrist für die Einforderung vergleiche Paragraph 40, Absatz 2, GSVG) zu laufen begonnen hat. (Dies schließt wiederum nicht aus, dass weil – wie im vorliegenden Fall – die festgestellten Beiträge später doch bestritten werden die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge noch bescheidmäßig festgestellt bzw. ein Leistungsbefehl erlassen wird; jedoch nur unter der Voraussetzung, die Einforderungsverjährung noch nicht eingetreten ist.) Weshalb auch für diesen Zeitraum zu prüfen ist, ob allfällige Einhebungsschritte der belangten Behörde geeignet waren, die laufende Einforderungsverjährungsfrist zu unterbrechen bzw. zu hemmen.

Nach erfolgter Beitragsvorschreibung und dem damit verbundenen Beginn der Frist für die zweijährige Einforderungsverjährung am 20.04.2019 setzte die belangte Behörde insbesondere mit ihren an den Beschwerdeführer ergangenen Mahnungen am 25.09.2021, 21.09.2022, 20.12.2023 sowie 20.03.2025, Schritte zum Zwecke der Hereinbringung der Forderung. Darüber hinaus wurden Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen, welche die Einforderungsverjährung außerdem von 07.08.2019 bis 07.01.2020, von 16.04.2020 bis 30.08.2020, von 21.08.2020 bis 31.08.2021 sowie von 17.11.2022 bis 30.11.2023 hemmten.

Die Einforderungsverjährung wurde/wird zudem durch das vom 22.11.2021 bis 13.02.2025 geführte sowie das konkret anhängige Verfahren seit 17.07.2025 gehemmt (siehe hierzu bereits oben).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde mit dem Schreiben vom 28.01.2019 eindeutig zu erkennen gegeben habe, dass sie keine Maßnahme gegen den Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung mehr setzen wolle und darin ein Verzicht auf weitere Eintreibungsmaßnahmen, Einbringungsschritte wie Mahnungen oder die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens liege (sodass ab 28.01.2019 die Einbringungsverjährung des § 40 Abs. 2 AGSVG greife), ist insbesondere vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Zahlungsvereinbarungen nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde mit dem Schreiben vom 28.01.2019 eindeutig zu erkennen gegeben habe, dass sie keine Maßnahme gegen den Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung mehr setzen wolle und darin ein Verzicht auf weitere Eintreibungsmaßnahmen, Einbringungsschritte wie Mahnungen oder die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens liege (sodass ab 28.01.2019 die Einbringungsverjährung des Paragraph 40, Absatz 2, AGSVG greife), ist insbesondere vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Zahlungsvereinbarungen nicht nachvollziehbar.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf den „Feststellungsbescheid“ vom 31.05.2022 Bezug nimmt (der mehr als drei Jahre später und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen sei), ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass mit dem genannten Bescheid lediglich die Pflichtversicherung und die Beitragsgrundlagen festgestellt wurden (diese Feststellungen unterliegen keiner Verjährungsfrist und sind demnach unverjährbar). Ein darüber hinaus gehender Abspruch – insbesondere eine Vorschreibung von Beiträgen zur Zahlung – erfolgte mit dem Bescheid vom 31.05.2022 hingegen nicht (vgl. konkret hierzu VwGH 13.02.2025, Ra 2024/08/0077). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf den „Feststellungsbescheid“ vom 31.05.2022 Bezug nimmt (der mehr als drei Jahre später und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen sei), ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass mit dem genannten Bescheid lediglich die Pflichtversicherung und die Beitragsgrundlagen festgestellt wurden (diese Feststellungen unterliegen keiner Verjährungsfrist und sind demnach unverjährbar). Ein darüber hinaus gehender Abspruch – insbesondere eine Vorschreibung von Beiträgen zur Zahlung – erfolgte mit dem Bescheid vom 31.05.2022 hingegen nicht vergleiche konkret hierzu VwGH 13.02.2025, Ra 2024/08/0077).

Im Ergebnis ist die Einforderungsverjährung für die den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 betreffenden Beiträge somit – entgegen dem Vorbingen des Beschwerdeführers – noch nicht eingetreten und erfolgte die Einforderung somit zu Recht.

Zeitraum 01.03.2016 bis 31.12.2017:

Der Einkommenssteuerbescheid 2016 vom 06.06.2019 wurde der belangten Behörde am 06.08.2019 und der Einkommenssteuerbescheid 2017 vom 19.07.2019 am 16.09.2019 übermittelt. Auf Grundlage der Daten dieser Einkommensteuerbescheide hatte die belangte Behörde die Vorschreibung der Beiträge für 2016 und 2017 im vierten Quartal 2019 vorzunehmen. Weshalb die Fälligkeit der Beiträge jeweils mit 30.11.2019 eingetreten ist. Aufgrund der konkret heranzuziehenden fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 40 Abs. 1 GSVG hatte sohin eine Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen oder zumindest eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährung dieses Feststellungsrechts geeignet ist, bis 30.11.2024 zu erfolgen. Der Einkommenssteuerbescheid 2016 vom 06.06.2019 wurde der belangten Behörde am 06.08.2019 und der Einkommenssteuerbescheid 2017 vom 19.07.2019 am 16.09.2019 übermittelt. Auf Grundlage der Daten dieser Einkommensteuerbescheide hatte die belangte Behörde die Vorschreibung der Beiträge für 2016 und 2017 im vierten Quartal 2019 vorzunehmen. Weshalb die Fälligkeit der Beiträge jeweils mit 30.11.2019 eingetreten ist. Aufgrund der konkret heranzuziehenden fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG hatte sohin eine Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen oder zumindest eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährung dieses Feststellungsrechts geeignet ist, bis 30.11.2024 zu erfolgen.

Hinsichtlich der Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung für den Zeitraum 01.03.2016 bis 31.12.2017 ergingen jeweils am 25.01.2020, und damit innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist, Erklärungen über die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen. Diese können als objektiv dem Feststellungziel dienende Aktivitäten im Sinne des § 40 Abs. 1 GSVG verstanden werden. Darüber hinaus ist – wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid entsprechend ausführte – von diesbezüglich ergangenen Vorschreibungen an den Beschwerdeführer auszugehen. Hinsichtlich der Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung für den Zeitraum 01.03.2016 bis 31.12.2017 ergingen jeweils am 25.01.2020, und damit innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist, Erklärungen über die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen. Diese können als objektiv dem Feststellungziel dienende Aktivitäten im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verstanden werden. Darüber hinaus ist – wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid entsprechend ausführte – von diesbezüglich ergangenen Vorschreibungen an den Beschwerdeführer auszugehen.

Die mit 25.01.2020 begonnene Frist der Einhebungsverjährung wurde schließlich ebenfalls durch die bereits mehrfach erwähnten Mahnungen sowie Zahlungsvereinbarungen wurde/wird sowie die Verwaltungsverfahren (vom 22.11.2021 bis 13.02.2025 bzw. ab 17.07.2025) unterbrochen bzw. gehemmt.

Ein substantiiertes Vorbringen, wonach die Verjährung für diesen Zeitraum bereits eingetreten sei wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.

Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2022:

Die für diesen Zeitraum relevanten allesamt rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG an folgenden Tagen übermittelt: Die Einkommenssteuerbescheide 2018 und 2019 (beide vom 21.07.2022) jeweils am 16.09.2022, die Einkommenssteuerbescheide 2020 und 2021 (beide vom 10.05.2023) jeweils am 06.07.2023 sowie der Einkommenssteuerbescheid 2022 (vom 26.03.2024) am 23.05.2024.Die für diesen Zeitraum relevanten allesamt rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß Paragraph 229 a, GSVG an folgenden Tagen übermittelt: Die Einkommenssteuerbescheide 2018 und 2019 (beide vom 21.07.2022) jeweils am 16.09.2022, die Einkommenssteuerbescheide 2020 und 2021 (beide vom 10.05.2023) jeweils am 06.07.2023 sowie der Einkommenssteuerbescheid 2022 (vom 26.03.2024) am 23.05.2024.

Auch für diesen Zeitraum konnten die Beiträge erst durch nachträgliche Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörde vorgeschrieben werden, und konnten die Beiträge nicht früher fällig werden. Dass eine Verjährung hinsichtlich dieser Beiträge eingetreten wäre ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Im Ergebnis ist sohin in keinem der beurteilten Zeiträume Verjährung eingetreten. Daran ändert auch die kürzlich ergangene Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 12.09.2025 nichts, weshalb sich nähere Ausführungen hinsichtlich dieser – wenngleich irreführenden – Bescheinigung erübrigen.

Im nächsten Schritt ist sohin die Höhe der offenen Beiträge zu beurteilen.

3.5. Zur Beitragshöhe samt Beitragszuschläge, Verzugszinsen, Nebengebühren, Kostenanteile sowie Barauslagen:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 20.10.2025 die Berechnung der Beitragsschuld rechnerisch im Detail dargelegt. Die Berechnung der belangten Behörde entspricht den von ihr ebenfalls korrekt wiedergegebenen gesetzlichen Vorgaben, weshalb nachfolgend lediglich ein Überblick über die Zusammensetzung des Zahlungsrückstandes erfolgt und im Übrigen auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen wird:

Beiträge zur PV 2005 (Jänner bis Dezember):     € 2.545,80

Beiträge zur PV 2006 (Jänner bis Dezember):     € 3.812,52

Beiträge zur PV sowie Beitragszuschlag 2008 (Jänner bis Dezember):  € 2.322,60

Beiträge zur PV sowie Beitragszuschlag 2009 (Jänner bis Dezember):   € 2.554,44

Beiträge zur PV sowie Beitragszuschlag 2010 (Jänner bis Dezember):  € 4.071,24

Beiträge zur PV und UV sowie Beitragszuschlag 2011 (Jänner bis Dezember): € 5.468,28

Beiträge zur PV und UV sowie Beitragszuschlag 2016 (März bis Dezember): € 3.858,80

Beiträge zur PV und UV sowie Beitragszuschlag 2017 (Jänner bis Dezember): € 5.015,52

Beiträge zur PV und UV sowie Beitragszuschlag 2018 (Jänner bis Dezember): € 9.447,72

Beiträge zur PV und UV sowie Beitragszuschlag 2019 (Jänner bis Dezember): € 5.656,92

Beiträge zur PV und UV sowie Beitragszuschlag 2020 (Jänner bis Dezember): € 8.782,80

Beiträge zur PV und UV sowie Beitragszuschlag 2021 (Jänner bis Dezember): € 7.053,84

Beiträge zur PV und UV sowie Beitragszuschlag 2022 (Jänner bis Dezember): € 9.345,48

Beiträge zur PV und UV sowie Beitragszuschläge insgesamt:   € 69.935,96

Verzugszinsen          € 6.508,52

Nebengebühren (Barauslagen, Pauschal-/Mahngebühr, Kostenersatz)  € 975,36

Rückstand insgesamt:         € 77.419,84

Abzüglich bisher geleisteter Zahlungen:      - € 17.413,45

Insgesamt noch offener Betrag zum 08.04.2025     € 60.006,39

Zum 09.04.2025 bestand sohin ein Beitragsrückstand in Höhe von € 60.006,39. Abzüglich der Exekutionskosten in Höhe von € 257,77 ergibt sich der mit Spruchpunkt 2. eingeforderte Betrag in Höhe von € 59.748,62.

Leistet der Beitragsschuldner nicht mit Fälligkeit so gerät er in Verzug, das heißt es werden Verzugsfolgen ausgelöst. (Nicht relevant ist, ob und aus welchem Grund es zu einem objektiven Zahlungsverzug gekommen ist oder inwieweit den Beitragspflichtigen daran ein Verschulden trifft. Vgl. Derntl in Sonntag, GSVG, § 35 Rz 17 ff.) Vom Tag des Verzuges an sind Verzugszinsen zu zahlen. Diese sind im soeben angeführten offenen Betrag zum 08.04.2025 enthalten.Leistet der Beitragsschuldner nicht mit Fälligkeit so gerät er in Verzug, das heißt es werden Verzugsfolgen ausgelöst. (Nicht relevant ist, ob und aus welchem Grund es zu einem objektiven Zahlungsverzug gekommen ist oder inwieweit den Beitragspflichtigen daran ein Verschulden trifft. Vgl. Derntl in Sonntag, GSVG, Paragraph 35, Rz 17 ff.) Vom Tag des Verzuges an sind Verzugszinsen zu zahlen. Diese sind im soeben angeführten offenen Betrag zum 08.04.2025 enthalten.

Mit Spruchpunkt 3. hatte schließlich der Ausspruch über die Entrichtung von Verzugszinsen ab ab 09.04.2025 in Höhe von 7,03 % (2025) aus € 47.757,25 zu erfolgen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass das (aufgrund Vollzahlung) eingestellte Exekutionsverfahren im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei und dass die dem Beschwerdeführer im Rahmen von Exekutionen eingezogenen Beträge sowie die mit diesen Exekutionsverfahren verbunden Kosten nicht (mehr) als offen angelastet werden könnten, hielt die belangte Behörde fest, dass eine entsprechende Berücksichtigung im Bescheid vom 20.10.2025 erfolgt sei. Es seien vier Fahrnisexekutionen zur Eintreibung der offenen Beitragsschulden des Beschwerdeführers geführt worden. Im Rahmen dieser Exekutionen seien insgesamt € 1.463,45 gezahlt worden, dieser Betrag sei in dem im Bescheid als „Zahlungen“ angeführten Gesamtbetrag enthalten. Weshalb diese im Rahmen der Exekution eingebrachten Beiträge im Zuge der Berechnung korrekterweise von der belangten Behörde berücksichtigt und dem Beschwerdeführer auch nicht mehr als offen angelastet wurden, diese Berechnungen wurden von der belangten Behörde auch in der Stellungnahme vom 13.08.2026 erneut dargelegt; dazu hat sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs nicht mehr geäußert.

Hinsichtlich der im Rahmen dieser Exekutionsverfahren angefallenen Kosten (Gerichtsgebühren und Vollzugsgebühren), die aus Sicht des Beschwerdeführers ihm nicht angelastet werden dürfen, ist auf § 37 Abs. 4 GSVG zu verweisen, wonach die belangte Behörde bei Verfahren zur Eintreibung der Beiträge einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen (mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten) in den Rückstandsausweis aufnehmen kann. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach diese Kosten aufgrund der Exekutionseinstellung (Vollzahlung) nicht (mehr) als offen angelastet werden können, ist demnach nicht zu folgen. Der Einbezug dieser Kosten als Nebengebühren durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Hinsichtlich der im Rahmen dieser Exekutionsverfahren angefallenen Kosten (Gerichtsgebühren und Vollzugsgebühren), die aus Sicht des Beschwerdeführers ihm nicht angelastet werden dürfen, ist auf Paragraph 37, Absatz 4, GSVG zu verweisen, wonach die belangte Behörde bei Verfahren zur Eintreibung der Beiträge einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen (mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten) in den Rückstandsausweis aufnehmen kann. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach diese Kosten aufgrund der Exekutionseinstellung (Vollzahlung) nicht (mehr) als offen angelastet werden können, ist demnach nicht zu folgen. Der Einbezug dieser Kosten als Nebengebühren durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.6. Zum Beweisantrag sämtliche Exekutionsakten des Bezirksgerichtes XXXX beizuschaffen, in denen ein Exekutionsantrag der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer zu Grunde liege ist Folgendes auszuführen: Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. §§ 46, 48 VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: VwGH 10.10.2015, Ra 2014/09/0028, VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064, VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041). Wie oben dargelegt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, in der Stellungahme zur Beschwerdevorlage und über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit Stellungnahme vom 13.08.2026 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die im Rahmen der Exekutionsverfahren getätigten Zahlungen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden; zur detaillierten Aufstellung der Zahlungen in der Stellungnahme vom 13.08.2026 hat sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht mehr geäußert. Insofern kam es auf die Beischaffung oa. Exekutionsakten nicht an und ist der Beweisantrag daher abzuweisen. 3.6. Zum Beweisantrag sämtliche Exekutionsakten des Bezirksgerichtes römisch 40 beizuschaffen, in denen ein Exekutionsantrag der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer zu Grunde liege ist Folgendes auszuführen: Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt vergleiche Paragraphen 46, 48, VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche hierzu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: VwGH 10.10.2015, Ra 2014/09/0028, VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064, VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041). Wie oben dargelegt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, in der Stellungahme zur Beschwerdevorlage und über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit Stellungnahme vom 13.08.2026 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die im Rahmen der Exekutionsverfahren getätigten Zahlungen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden; zur detaillierten Aufstellung der Zahlungen in der Stellungnahme vom 13.08.2026 hat sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht mehr geäußert. Insofern kam es auf die Beischaffung oa. Exekutionsakten nicht an und ist der Beweisantrag daher abzuweisen.

3.7. Ergebnis:

Wie unter Punkt 3.3. dargelegt unterlag der Beschwerdeführer (auch) im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG.Wie unter Punkt 3.3. dargelegt unterlag der Beschwerdeführer (auch) im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG.

Aufgrund der von der belangten Behörde gesetzten Maßnahmen sind die für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2022 anfallenden Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung nicht verjährt und erfolgte die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge samt Beitragszuschlägen, Verzugszinsen, Nebengebühren (exklusive Exekutionskosten), Kostenanteilen sowie Barauslagen zum 08.04.2025 in Höhe von € 59.748,62 zu Recht.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer ab 09.04.2025 aus dem Betrag von € 47.757,25 Verzugszinsen in Höhe von 7,03 % (2025) zu zahlen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – trotz deren Beantragung – gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorliegenden Stellungnahmen hinreichend geklärt ist. Durch die mündliche Erörterung war eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – trotz deren Beantragung – gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorliegenden Stellungnahmen hinreichend geklärt ist. Durch die mündliche Erörterung war eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arzt Beitragsrückstand Einkommenssteuerbescheid Exekutionsverfahren Mahnung Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger Verjährungsfrist Verjährungsunterbrechung Versicherungsgrenze Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2327629.1.00

Im RIS seit

28.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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