Entscheidungsdatum
15.09.2026Norm
BFA-VG §3Spruch
,
W140 2350329-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde des XXXX , StA. Gambia, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , und die darauf beruhende Anhaltung in Beugehaft von XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , und die darauf beruhende Anhaltung in Beugehaft von römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX sowie die darauf beruhende Anhaltung in Beugehaft von XXXX für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 sowie die darauf beruhende Anhaltung in Beugehaft von römisch 40 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV iVm. § 2 Abs. 1 VWG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VWG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte am 20.09.2017 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hierzu am selben Tag einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in welcher er angab, am 13.12.2001 in Gambia geboren zu sein.
Eine EURODAC-Abfrage zur Person des BF ergab eine Treffermeldung, aus der hervorgeht, dass er am 20.01.2016 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Im Zuge des daraufhin geführten Konsultationsverfahrens wurde seitens der italienischen Behörden mitgeteilt, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz am 02.03.2016 in erster Instanz abgewiesen wurde.
Aufgrund der vom BF im Rahmen der Erstbefragung ins Treffen geführten Minderjährigkeit veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) am 23.10.2017 eine Altersfeststellung mittels einer multifaktoriellen Befunderhebung durch einen medizinischen Sachverständigen, welche zum Ergebnis führte, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 18,5 Jahre sei bzw. ergäbe sich für den Zeitpunkt seiner Asylantragstellung ein Mindestalter von 18,39 Jahren. Das daraus errechnete „fiktive“ Geburtsdatum des BF sei der XXXX . Aufgrund der vom BF im Rahmen der Erstbefragung ins Treffen geführten Minderjährigkeit veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) am 23.10.2017 eine Altersfeststellung mittels einer multifaktoriellen Befunderhebung durch einen medizinischen Sachverständigen, welche zum Ergebnis führte, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 18,5 Jahre sei bzw. ergäbe sich für den Zeitpunkt seiner Asylantragstellung ein Mindestalter von 18,39 Jahren. Das daraus errechnete „fiktive“ Geburtsdatum des BF sei der römisch 40 .
Daraufhin stellte die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2017 fest, dass es sich beim BF um eine bereits vor dem Zeitpunkt der gegenständlichen Asylantragstellung volljährige Person handelt und setzte als Geburtsdatum für das Mindestalter den XXXX fest. Daraufhin stellte die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2017 fest, dass es sich beim BF um eine bereits vor dem Zeitpunkt der gegenständlichen Asylantragstellung volljährige Person handelt und setzte als Geburtsdatum für das Mindestalter den römisch 40 fest.
Am 09.10.2018 wurde der BF einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen.
Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit dem am 11.03.2019 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Mit Schreiben vom 30.07.2021 wurde dem erkennenden Gericht seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF unerlaubt nach Deutschland ausgereist und am 29.07.2021 rücküberstellt worden sei.
Mit Mandatsbescheid vom XXXX widerrief die belangte Behörde die mit Bescheid vom XXXX eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 widerrief die belangte Behörde die mit Bescheid vom römisch 40 eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG.
Mit Schreiben vom 09.10.2022 wurde dem BF seitens des erkennenden Gerichtes Parteiengehör zur beabsichtigten Bestellung einer Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie eingeräumt und ihm die Möglichkeit gewährt binnen einer Frist von einer Woche Einwände gegen die Bestellung derselben bekannt zu geben, wovon der BF in weiterer Folge nicht Gebrauch gemacht hat.
Daraufhin wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt. Am 30.01.2023 langte das Gutachten der Sachverständigen beim erkennenden Gericht ein. Daraufhin wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt. Am 30.01.2023 langte das Gutachten der Sachverständigen beim erkennenden Gericht ein.
Am 21.02.2023 fand sodann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der BF, dessen Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Beschwerde vom 11.03.2019 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde die Beschwerde vom 11.03.2019 als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Gambia wurde am 08.04.2024 eingestellt, da der BF nicht identifiziert werden konnte.
Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit dem Senegal wurde am 19.07.2024 eingestellt, da die Identifizierung des BF mangels ID-Dokumenten nicht möglich war.
Der BF stellte am 05.09.2024 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX erging folgender Spruch: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.09.2024 wird gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, zurückgewiesen.“ Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 18.04.2025 zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 erging folgender Spruch: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.09.2024 wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, zurückgewiesen.“ Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 18.04.2025 zugestellt.
Dagegen erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht am 16.05.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid beheben und dem BF die „Duldung erteilen“.
Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2025 vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Bei einer am 30.03.2026 vom BFA durchgeführten Einvernahme gab der BF zusammengefasst an, dass er gesund sei und der Einvernahme folgen könne. Er nehme weder regelmäßig Medikamente ein, noch befinde er sich in ärztlicher Behandlung. Er sei in Gambia geboren und in San Chaba aufgewachsen, könne sich jedoch an nichts erinnen. Eine Staatsbürgerschaft oder Dokumente besitze er nicht.
Mit Bescheid des BFA XXXX wurde dem BF aufgetragen sich gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG bei der für ihn zuständigen Botschaft ein Reisedokument einzuholen und dieses dem BFA vorzulegen. Dem BF wurde dafür gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA römisch 40 wurde dem BF aufgetragen sich gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG bei der für ihn zuständigen Botschaft ein Reisedokument einzuholen und dieses dem BFA vorzulegen. Dem BF wurde dafür gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen. Dagegen hat der BF eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen. Dagegen hat der BF eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Mit E-Mail vom 30.04.2026 gab der BF dem BFA bekannt, dass er seiner Aufforderung zur Einholung eines Reisedokuments nachgekommen sei. Er habe am 17.04.2026 telefonisch mit dem Konsulat der Republik Gambia in Wien aufgenommen. Seitens des Konsulats sei ihm mündlich mitgeteilt worden, dass er die erforderlichen Schritte per E-Mail einleiten könne und ein persönliches Erscheinen vor Ort in Wien für die weitere Bearbeitung nicht erforderlich sei. Am 20.04.2026 habe er das Konsulat per E-Mail kontaktiert. Bis zum heutigen Datum habe er jedoch keine Rükmeldung erhalten. Seine beigfügte E-Mail würde sein Mitwirken bestätigen. Das Konsulat habe ihm mitgeteilt, dass sie sich melden würden, wenn sie Daten von ihm gefunden hätten, die relevant für die Bearbeitung eines Reisepasses seien.
Mit Schreiben des BFA vom 08.05.2026 wurde dem BF mitgeteilt, dass er mit Bescheid vom XXXX verpflichtet worden sei, ein Reisedokument einzuholen und näher festgelegte Handlungen vorzunehmen. Dem BF wurde eine Nachfrist von vier Wochen gegeben und gleichzeitig wurde ihm eine Haftstrafe von sieben Tagen angedroht, sollte er der Verpflichtung nicht nachkommen.Mit Schreiben des BFA vom 08.05.2026 wurde dem BF mitgeteilt, dass er mit Bescheid vom römisch 40 verpflichtet worden sei, ein Reisedokument einzuholen und näher festgelegte Handlungen vorzunehmen. Dem BF wurde eine Nachfrist von vier Wochen gegeben und gleichzeitig wurde ihm eine Haftstrafe von sieben Tagen angedroht, sollte er der Verpflichtung nicht nachkommen.
Die Nachfrist von vier Wochen hat der BF erneut nicht genutzt und hat dem BFA kein gültiges Reisedokument vorgelegt.
Am 09.06.2026 gab der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF zu den Vertretungsbehörden von Gambia in Österreich Kontakt aufgenommen habe. Er habe am 17.04.2026 mit der im Bescheid vom XXXX ausgewiesenen Kontaktperson telefonisch Kontakt aufgenommen. Am 12.05.2026 sei dann ein Anruf eines Botschaftsmitarbeiters erfolgt. Dabei sei dem BF mitgeteilt worden, dass er sich zwecks Dokumentenbeschaffung an seine Eltern oder Familie in Gambia wenden müsste. Der BF habe aber aufgrund eines schweren Familienstreits keinerlei Konakt mehr zu seiner Familie und eine Kontaktaufnahme sei auch nicht mehr möglich. Der Botschaftsmitarbeiter habe daraufhin gemeint, dass er dann nichts mehr für den BF tun könne. Dieses Gespräch sei auch von der Freundin des BF mitgehört worden. Am 09.06.2026 gab der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF zu den Vertretungsbehörden von Gambia in Österreich Kontakt aufgenommen habe. Er habe am 17.04.2026 mit der im Bescheid vom römisch 40 ausgewiesenen Kontaktperson telefonisch Kontakt aufgenommen. Am 12.05.2026 sei dann ein Anruf eines Botschaftsmitarbeiters erfolgt. Dabei sei dem BF mitgeteilt worden, dass er sich zwecks Dokumentenbeschaffung an seine Eltern oder Familie in Gambia wenden müsste. Der BF habe aber aufgrund eines schweren Familienstreits keinerlei Konakt mehr zu seiner Familie und eine Kontaktaufnahme sei auch nicht mehr möglich. Der Botschaftsmitarbeiter habe daraufhin gemeint, dass er dann nichts mehr für den BF tun könne. Dieses Gespräch sei auch von der Freundin des BF mitgehört worden.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid über die Zwangsstrafe des BFA vom XXXX , zugestellt am 23.07.2026, wurde ausgeführt:Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid über die Zwangsstrafe des BFA vom römisch 40 , zugestellt am 23.07.2026, wurde ausgeführt:
„I. Mit Bescheid/Erkenntnis des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurden Ihnen die folgende Verpflichtung auferlegt„I. Mit Bescheid/Erkenntnis des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurden Ihnen die folgende Verpflichtung auferlegt
• ein Reisedokument bei Ihrer Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) einzuholen.
Gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr. 53/1991 idgF, wird die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 7 Tagen über Sie verhängt.“Gemäß Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, idgF, wird die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 7 Tagen über Sie verhängt.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seiner Verpflichtung, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, nicht nachgekommen sei.
Der BF befand sich von XXXX , in Beugehaft.Der BF befand sich von römisch 40 , in Beugehaft.
Mit Schreiben des BFA vom 18.08.2026 wurde dem BF mitgeteilt, dass er mit Bescheid vom XXXX verpflichtet worden sei, ein Reisedokument einzuholen und näher festgelegte Handlungen vorzunehmen. Dem BF wurde eine neuerliche Nachfrist von vier Wochen gegeben und gleichzeitig wurde ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, sollte er der Verpflichtung nicht nachkommen.Mit Schreiben des BFA vom 18.08.2026 wurde dem BF mitgeteilt, dass er mit Bescheid vom römisch 40 verpflichtet worden sei, ein Reisedokument einzuholen und näher festgelegte Handlungen vorzunehmen. Dem BF wurde eine neuerliche Nachfrist von vier Wochen gegeben und gleichzeitig wurde ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, sollte er der Verpflichtung nicht nachkommen.
Mit Schriftsatz vom 03.09.2026 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht nicht mit einer Zwangsstrafe belegt zu werden, als auch in seinem Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt worden sei. Mit Bescheid vom XXXX sei dem BF die Verpflichtung auferlegt worden ein Reisedokument bei seiner Vertretungsbehörde einzuholen. Dieser Verpflichtung sei der BF nachgekommen. Er habe Kontakt zur Vertretungsbehörde aufgenommen, ihm sei auch die zeitnahe Ausstellung eines Reisedokuments zugesagt worden, wie sich aus der Beilage und der der Behörde bekannten Korrespondenz ergebe, jedoch habe er bis dato den zugesagten Reisepass nicht erhalten. Da die Vertretungsbehörde entgegen ihrer Zusicherungen keinen Reisepass ausgestellt habe, habe die Behörde mit gegenständlichem Bescheid eine sieben tägige Haftstrafe ausgesprochen, um anscheinend die Vertretungsbehörde doch noch zur Ausstellung des Reisedokuments zu bewegen. Weshalb die Vertretungsbehörde durch Inhaftierung des BF ihre Zusage einhalten sollte, habe die Behörde nicht offengelegt. Es sei jedenfalls willkürlich den BF für sieben Tage zu inhaftieren, obwohl er auftragsgemäß und nachweislich an der Einholung des Reisedokuments mitgewirkt habe und schädige ihn an seinen Freiheitsrechten. Sollte die Vertretungsbehörde auf die Inhaftierung des BF nicht reagieren, wäre er ohne Nutzen sieben Tage inhaftiert und in seinen Rechten verletzt gewesen. Die Behörde verkenne die Rechtslage in willkürlicher Weise. Hätte die Behörde die Rechtslage beachtet, hätte sie nach Nachweis, dass der BF trotz nachweislichen Bemühens kein Reisedokument erhalten habe, keine Zwangsstrafe erlassen. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid, mit dem eine Zwangsstrafe über sieben Tage verhängt worden sei, ersatzlos zu beheben und den Bund als Rechtsträger zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens im gesetzlichen Umfang zu verpflichten. Mit Schriftsatz vom 03.09.2026 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht nicht mit einer Zwangsstrafe belegt zu werden, als auch in seinem Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt worden sei. Mit Bescheid vom römisch 40 sei dem BF die Verpflichtung auferlegt worden ein Reisedokument bei seiner Vertretungsbehörde einzuholen. Dieser Verpflichtung sei der BF nachgekommen. Er habe Kontakt zur Vertretungsbehörde aufgenommen, ihm sei auch die zeitnahe Ausstellung eines Reisedokuments zugesagt worden, wie sich aus der Beilage und der der Behörde bekannten Korrespondenz ergebe, jedoch habe er bis dato den zugesagten Reisepass nicht erhalten. Da die Vertretungsbehörde entgegen ihrer Zusicherungen keinen Reisepass ausgestellt habe, habe die Behörde mit gegenständlichem Bescheid eine sieben tägige Haftstrafe ausgesprochen, um anscheinend die Vertretungsbehörde doch noch zur Ausstellung des Reisedokuments zu bewegen. Weshalb die Vertretungsbehörde durch Inhaftierung des BF ihre Zusage einhalten sollte, habe die Behörde nicht offengelegt. Es sei jedenfalls willkürlich den BF für sieben Tage zu inhaftieren, obwohl er auftragsgemäß und nachweislich an der Einholung des Reisedokuments mitgewirkt habe und schädige ihn an seinen Freiheitsrechten. Sollte die Vertretungsbehörde auf die Inhaftierung des BF nicht reagieren, wäre er ohne Nutzen sieben Tage inhaftiert und in seinen Rechten verletzt gewesen. Die Behörde verkenne die Rechtslage in willkürlicher Weise. Hätte die Behörde die Rechtslage beachtet, hätte sie nach Nachweis, dass der BF trotz nachweislichen Bemühens kein Reisedokument erhalten habe, keine Zwangsstrafe erlassen. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid, mit dem eine Zwangsstrafe über sieben Tage verhängt worden sei, ersatzlos zu beheben und den Bund als Rechtsträger zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens im gesetzlichen Umfang zu verpflichten.
Am 07.09.2026 übermittelte das BFA den Verwaltungsakt.
Das BFA erstattete am selben Tag eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt:
„[…] Dem Beschwerdeführer wurde mittels Bescheides die Einholung eines Reisedokuments auferlegt. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass es dem Beschwerdeführer aus wichtigen oder unabwendbaren Gründen nicht möglich gewesen wäre, die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen. Seit der Rechtskraft der aufenthaltsbeenden Maßnahme hätte der Beschwerdeführer selbstständig ein Reisedokument beschaffen können.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er hat sowohl die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen und sich selbst auch nicht um die Beschaffung eines Reisedokuments bemüht.
Wie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX hervorgeht, verfügt der Fremde noch über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat:Wie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 hervorgeht, verfügt der Fremde noch über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat:
„Die Muttersprache des BF ist Wolof, außerdem spricht er Englisch sowie etwas Italienisch und Französisch. Der BF stammt aus der XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule im benachbarten XXXX und hat eine Lehre als Bäcker absolviert. Der BF verfügt in Gambia über familiäre Anbindungen in Form seiner Geschwister, seiner Mutter und weiterer Tanten und Onkel, wobei er derzeit nach wie vor Kontakt zu seiner Mutter sowie zu zwei Schwestern pflegt.“ (BVwG S 7)„Die Muttersprache des BF ist Wolof, außerdem spricht er Englisch sowie etwas Italienisch und Französisch. Der BF stammt aus der römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule im benachbarten römisch 40 und hat eine Lehre als Bäcker absolviert. Der BF verfügt in Gambia über familiäre Anbindungen in Form seiner Geschwister, seiner Mutter und weiterer Tanten und Onkel, wobei er derzeit nach wie vor Kontakt zu seiner Mutter sowie zu zwei Schwestern pflegt.“ (BVwG S 7)
Laut der Internetseite der Honorarkonsulate Services ist eine Passbeantragung unter folgenden Bedingungen möglich:
„Passbeantragung
Gambische Nationalpässe werden ausschließlich in der Hauptstadt Banjul in der Republik Gambia ausgestellt.
Seit September 2014 werden biometrische Pässe durch die Immigrationsbehörde ausgegeben, für deren Ausstellung die persönliche Anwesenheit erforderlich ist. Die Kosten dafür belaufen sich auf maximal 3.000,- Gambian Dalasis (GMD).
Leider gibt es immer noch keine Möglichkeit Anträge für Pässe in unseren Botschaften, Konsulaten sowie Honorarkonsulaten entgegenzunehmen, auch wenn sich der Honorarkonsul XXXX dafür persönlich sehr einsetzt.Leider gibt es immer noch keine Möglichkeit Anträge für Pässe in unseren Botschaften, Konsulaten sowie Honorarkonsulaten entgegenzunehmen, auch wenn sich der Honorarkonsul römisch 40 dafür persönlich sehr einsetzt.
Passverlängerungen und Namensänderungen finden ebenfalls ausschließlich in Gambia bei derselben Behörde statt.
Da es für viele Gambierinnen und Gambier nicht möglich ist, nach Banjul zu reisen, werden auch die herkömmlichen, nicht biometrischen Pässe ausgegeben. Diese können durch Verwandte, Freunde oder Rechtsanwälte vor Ort in Gambia beschafft werden. Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen oder schauen Sie nach Kontaktadressen von Anwälten in Gambia, die sich auch hier auf der Internetseite finden.
Falls noch nie ein Pass ausgestellt worden war, keiner mehr vorliegt und auch keine Kopien, muss der Nachweis der gambischen Staatsbürgerschaft durch eine Geburtsurkunde erbracht werden, die über Bürgermeister oder Gesundheitszentren in Gambia, auch ohne die persönliche Anwesenheit zu bekommen sind - ebenfalls über Verwandte, Freunde oder Rechtsanwälte.
Gambische ID Karten werden generell nicht mehr ausgestellt.
Rückreisepässe, sog. Emergency Passports bekommen Sie auch in Deutschland über die Honorarkonsulate.“
(Startseite - Honorarkonsulat der Republik Gamiba, abgerufen am 07.09.2026)
Von Honorarkonsulaten werden Notpässe (Emergency Passports) für die Rückreise ausgestellt. Dazu müssen folgende Schritte eingehalten werden:
„1. Offizielle Dokumente
Für die Ausstellung eines Emergency Passports benötigen wir:
? Eine Kopie eines Dokuments aus Gambia, das die Staatsbürgerschaft bestätigt (Kopie eines Passes, einer Geburtsurkunde, eines gambischen Führerscheins, eines Mitgliedsausweises einer politischen Partei, etc.)
? 2 aktuelle Passfotos
? Falls bereits vorhanden, eine Kopie der Flugverbindung, diese wird dann in das Dokument eingetragen.
2. Gebühren
3. Einschreiben abschicken“
(Startseite - Honorarkonsulat der Republik Gamiba, abgerufen am 07.09.2026)
Um eine Geburtsurkunde zu beschaffen, ist eine persönliche Anwesenheit des Fremden im Heimatstaat nicht notwendig. Dazu bedarf es folgender Schritte:
„Geburtsurkunden
Geburtsurkunden aus Gambia werden auch ohne die persönliche Anwesenheit der betreffenden Person in Gambia ausgestellt.
Häufig werden Menschen in Gambia in ländlichen Gegenden geboren, und die Geburtsurkunden werden erst viele Jahre nach der Geburt beantragt.
Sie können eine Geburtsurkunde aus Gambia über Bürgermeister oder Gesundheitszentren bekommen, diese wird auch ohne die persönliche Anwesenheit ausgestellt. Beauftragen Sie dazu Verwandte, Freunde oder Rechtsanwälte.
Sollten Sie dabei Schwierigkeiten haben, bitten Sie Ihre Freunde oder Verwandten einen der Dorfältesten mit zu dem Bürgermeister oder in das Gesundheitszentrum zu kommen. Der oder die Dorfälteste kann die Geburt bestätigen, und weitere wichtige Details für die Ausstellung der Geburtsurkunde für deren Ausstellung mitteilen.
Um eine Geburtsurkunde zu erlangen, wird ein Dokument von der Kommune, da bestätigt, das ein Mitglied der jeweiligen Stadtverwaltung, oder des Dorfes sich daran erinnern kann, das „damals“ in der Familie ein Kind geboren wurde.
Mit diesem Dokument geht dann häufig ein Familienmitglied zu der sogenannten Geburts-Anmeldestelle und die Geburtsurkunde wird dann rückwirkend ausgestellt. Dafür muss die Person, auf die die Geburtsurkunde ausgestellt wird, nicht selber im Land sein.“
(Startseite - Honorarkonsulat der Republik Gamiba, abgerufen am 07.09.2026)
Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Fremden aufgetragen, sich bei der zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument zu beschaffen und im Anschluss dieses Reisedokument dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen. Dafür wurde eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem Fremden aufgetragen, sich bei der zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument zu beschaffen und im Anschluss dieses Reisedokument dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen. Dafür wurde eine Frist von 4 Wochen gesetzt.
Dieser Bescheid wurde der rechtlichen Vertretung am 02.04.2026 mit Rsa Brief zugestellt.
Am 17.04.2026 wurde vom Fremden angeblich ein telefonischer Kontakt mit dem Honorarkonsulat hergestellt. Am 20.04.2026 erfolgte eine E-Mail an das Honorarkonsulat. Weitere E-Mails wurden am 12.05.2026 und 13.05.2026 versandt.
Am 08.05.2026 wurde das Schreiben mit der Androhung der Zwangsstrafe an die rechtliche Vertretung (zugestellt 12.05.2026) geschickt. Darin wurde eine neuerliche Frist von 4 Wochen gesetzt und gleichzeitig eine Haftstrafe von 7 Tagen angedroht.
Die Nachfrist von 4 Wochen endete am 09.06.2026. Es erfolgte weder eine Stellungnahme noch eine Reaktion vom Fremden oder der rechtlichen Vertretung.
Am XXXX wurde der Bescheid über die Zwangsstrafe erlassen und an die rechtliche Vertretung am 23.07.2026 per Rsa Brief zugestellt.Am römisch 40 wurde der Bescheid über die Zwangsstrafe erlassen und an die rechtliche Vertretung am 23.07.2026 per Rsa Brief zugestellt.
Die Landespolizeidirektion Tirol wurde am 13.08.2026 beauftragt den Bescheid an den Fremden persönlich zuzustellen. Am XXXX wurde der Bescheid an den Fremden persönlich zugestellt und der Fremde wurde in das XXXX zur Verbüßung der Beugehaft eingeliefert.Die Landespolizeidirektion Tirol wurde am 13.08.2026 beauftragt den Bescheid an den Fremden persönlich zuzustellen. Am römisch 40 wurde der Bescheid an den Fremden persönlich zugestellt und der Fremde wurde in das römisch 40 zur Verbüßung der Beugehaft eingeliefert.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt, noch gab es eine Stellungnahme durch den Fremden oder dessen rechtliche Vertretung.
Gemäß dem Fremdenpolizeigesetz ist der Fremde verpflichtet aus Eigenem ein Reisedokument bei der jeweiligen ausländischen Behörde einzuholen. Der Fremde hat hierzu alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen um ein Reisedokument zu erlangen.
Vom Fremden wurde bisher lediglich eine E-Mail an das Honorarkonsulat gesandt. Ansonsten gab es keine weiteren Tätigkeiten. Es wäre dem Fremden jederzeit, seit Bestehen der Ausreiseverpflichtung, möglich gewesen, sich eine Geburtsurkunde in seinem Herkunftsstaat zu besorgen. Der Fremde verfügt noch über Familienangehörige im Herkunftsstaat. Auch wäre die Beauftragung eines Rechtsanwaltes möglich gewesen.
Auch ist der Inhalt der beiden geführten Telefonate zwischen dem Fremden und dem Honorarkonsulat nicht bekannt.
Es liegt im Nichtmitwirken des Fremden, weshalb bislang kein Notreisepass ausgestellt werden konnte. […]“
Am 09.09.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung des BF die Stellungnahme des BFA vom 07.09.2026 zum Parteiengehör.
Mit Schreiben vom 11.09.2026 übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde:
„[…] Der BF hat, wie ihm bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX aufgetragen wurde, Kontakt zum gambischen Konsulat aufgenommen. Die belangte Behörde verkennt in ihrer Stellungnahme, dass der BF seine ihm durch die belangte Behörde auferlegten Verpflichtung nachkam und beim Generalkonsulat um die Ausstellung eines Reisedokuments ansuchte. Ihm wurde, wie bereits in der Beschwerde vorgebracht, die Ausstellung eines solchen Dokuments zugesagt und liegt es nicht im Verantwortungsbereich des BF, dass dieses bis dato noch nicht ausgestellt wurde. Der BF ist für die Bearbeitungszeit des Generalkonsulats von Gambia nicht verantwortlich und kann diese auch nicht beeinflussen.„[…] Der BF hat, wie ihm bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 aufgetragen wurde, Kontakt zum gambischen Konsulat aufgenommen. Die belangte Behörde verkennt in ihrer Stellungnahme, dass der BF seine ihm durch die belangte Behörde auferlegten Verpflichtung nachkam und beim Generalkonsulat um die Ausstellung eines Reisedokuments ansuchte. Ihm wurde, wie bereits in der Beschwerde vorgebracht, die Ausstellung eines solchen Dokuments zugesagt und liegt es nicht im Verantwortungsbereich des BF, dass dieses bis dato noch nicht ausgestellt wurde. Der BF ist für die Bearbeitungszeit des Generalkonsulats von Gambia nicht verantwortlich und kann diese auch nicht beeinflussen.
Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, diesbezüglich Ermittlungen aufzunehmen bzw. beim Generalkonsulat von Gambia Erkundungen einzuholen. Zum Beweis des Vorbringens des BF und der Echtheit der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz wird die Einvernahme von XXXX , als Zeuge beantragt.Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, diesbezüglich Ermittlungen aufzunehmen bzw. beim Generalkonsulat von Gambia Erkundungen einzuholen. Zum Beweis des Vorbringens des BF und der Echtheit der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz wird die Einvernahme von römisch 40 , als Zeuge beantragt.
Der BF wurde hingegen nie darauf hingewiesen, dass es Ihm angeblich möglich wäre, auch von Österreich aus sich eine Geburtsurkunde in seinem Herkunftsstaat zu besorgen. Entgegen den unrichtigen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme verfügt der BF auch mittlerweile über kein familiäres Netzwerk mehr, da er mit seiner Familie aufgrund eines schweren Familienstreits, in welchem es um seinen verstorbenen Bruder ging, keinen Kontakt mehr hat. Es ist auch unklar und wurde seitens der belangten Behörde nicht näher ausgeführt, wie eine seriöse Beauftragung eines Rechtsanwalts in Gambia von Österreich aus zur Beschaffung einer Urkunde erfolgen sollte.
Hingegen ist der BF seiner Verpflichtung nachgekommen und hat ein Reisedokument beim Generalkonsulat von Gambia beantragt. […]“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität (Name und Geburtsdatum) sowie die Staatsbürgerschaft des BF steht nicht fest. Der BF ist nicht im Besitz eines Reisedokumentes.
Der BF stellte am 20.09.2017 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Mandatsbescheid vom XXXX widerrief die belangte Behörde die mit Bescheid vom XXXX eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG.Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 widerrief die belangte Behörde die mit Bescheid vom römisch 40 eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Beschwerde vom 11.03.2019 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde die Beschwerde vom 11.03.2019 als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Gambia wurde am 08.04.2024 eingestellt, da der BF nicht identifiziert werden konnte.
Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit dem Senegal wurde am 19.07.2024 eingestellt, da die Identifizierung des BF mangels ID-Dokumenten nicht möglich war.
Der BF stellte am 05.09.2024 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX erging folgender Spruch: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.09.2024 wird gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, zurückgewiesen.“ Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 18.04.2025 zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 erging folgender Spruch: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.09.2024 wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, zurückgewiesen.“ Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 18.04.2025 zugestellt.
Dagegen erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht am 16.05.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Bei einer am 30.03.2026 vom BFA durchgeführten Einvernahme gab der BF zusammengefasst an, dass er gesund sei und der Einvernahme folgen könne. Er nehme weder regelmäßig Medikamente ein, noch befinde er sich in ärztlicher Behandlung. Er sei in Gambia geboren und in San Chaba aufgewachsen, könne sich jedoch an nichts erinnen. Eine Staatsbürgerschaft oder Dokumente besitze er nicht.
Mit Bescheid des BFA XXXX wurde dem BF aufgetragen sich gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG bei der für ihn zuständigen Botschaft ein Reisedokument einzuholen und dieses dem BFA vorzulegen. Dem BF wurde dafür gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA römisch 40 wurde dem BF aufgetragen sich gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG bei der für ihn zuständigen Botschaft ein Reisedokument einzuholen und dieses dem BFA vorzulegen. Dem BF wurde dafür gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen. Dagegen hat der BF eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen. Dagegen hat der BF eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Mit E-Mail vom 30.04.2026 gab der BF dem BFA bekannt, dass er seiner Aufforderung zur Einholung eines Reisedokuments nachgekommen sei. Er habe am 17.04.2026 telefonisch mit dem Konsulat der Republik Gambia in Wien aufgenommen. Seitens des Konsulats sei ihm mündlich mitgeteilt worden, dass er die erforderlichen Schritte per E-Mail einleiten könne und ein persönliches Erscheinen vor Ort in Wien für die weitere Bearbeitung nicht erforderlich sei. Am 20.04.2026 habe er das Konsulat per E-Mail kontaktiert. Bis zum heutigen Datum habe er jedoch keine Rükmeldung erhalten. Seine beigfügte E-Mail würde sein Mitwirken bestätigen. Das Konsulat habe ihm mitgeteilt, dass sie sich melden würden, wenn sie Daten von ihm gefunden hätten, die relevant für die Bearbeitung eines Reisepasses seien.
Mit Schreiben des BFA vom 08.05.2026 wurde dem BF mitgeteilt, dass er mit Bescheid vom XXXX verpflichtet worden sei, ein Reisedokument einzuholen und näher festgelegte Handlungen vorzunehmen. Dem BF wurde eine Nachfrist von vier Wochen gegeben und gleichzeitig wurde ihm eine Haftstrafe von sieben Tagen angedroht, sollte er der Verpflichtung nicht nachkommen.Mit Schreiben des BFA vom 08.05.2026 wurde dem BF mitgeteilt, dass er mit Bescheid vom römisch 40 verpflichtet worden sei, ein Reisedokument einzuholen und näher festgelegte Handlungen vorzunehmen. Dem BF wurde eine Nachfrist von vier Wochen gegeben und gleichzeitig wurde ihm eine Haftstrafe von sieben Tagen angedroht, sollte er der Verpflichtung nicht nachkommen.
Die Nachfrist von vier Wochen hat der BF erneut nicht genutzt und hat dem BFA kein gültiges Reisedokument vorgelegt.
Am 09.06.2026 gab der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF zu den Vertretungsbehörden von Gambia in Österreich Kontakt aufgenommen habe. Er habe am 17.04.2026 mit der im Bescheid vom XXXX ausgewiesenen Kontaktperson telefonisch Kontakt aufgenommen. Am 12.05.2026 sei dann ein Anruf eines Botschaftsmitarbeiters erfolgt. Dabei sei dem BF mitgeteilt worden, dass er sich zwecks Dokumentenbeschaffung an seine Eltern oder Familie in Gambia wenden müsste. Der BF habe aber aufgrund eines schweren Familienstreits keinerlei Konakt mehr zu seiner Familie und eine Kontaktaufnahme sei auch nicht mehr möglich. Der Botschaftsmitarbeiter habe daraufhin gemeint, dass er dann nichts mehr für den BF tun könne. Dieses Gespräch sei auch von der Freundin des BF mitgehört worden. Am 09.06.2026 gab der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF zu den Vertretungsbehörden von Gambia in Österreich Kontakt aufgenommen habe. Er habe am 17.04.2026 mit der im Bescheid vom römisch 40 ausgewiesenen Kontaktperson telefonisch Kontakt aufgenommen. Am 12.05.2026 sei dann ein Anruf eines Botschaftsmitarbeiters erfolgt. Dabei sei dem BF mitgeteilt worden, dass er sich zwecks Dokumentenbeschaffung an seine Eltern oder Familie in Gambia wenden müsste. Der BF habe aber aufgrund eines schweren Familienstreits keinerlei Konakt mehr zu seiner Familie und eine Kontaktaufnahme sei auch nicht mehr möglich. Der Botschaftsmitarbeiter habe daraufhin gemeint, dass er dann nichts mehr für den BF tun könne. Dieses Gespräch sei auch von der Freundin des BF mitgehört worden.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid über die Zwangsstrafe des BFA vom XXXX , zugestellt am 23.07.2026, wurde ausgeführt:Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid über die Zwangsstrafe des BFA vom römisch 40 , zugestellt am 23.07.2026, wurde ausgeführt:
„I. Mit Bescheid/Erkenntnis des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurden Ihnen die folgende Verpflichtung auferlegt„I. Mit Bescheid/Erkenntnis des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurden Ihnen die folgende Verpflichtung auferlegt
• ein Reisedokument bei Ihrer Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) einzuholen.
Gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr. 53/1991 idgF, wird die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 7 Tagen über Sie verhängt.“Gemäß Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, idgF, wird die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 7 Tagen über Sie verhängt.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seiner Verpflichtung, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, nicht nachgekommen sei.
Der BF befand sich von XXXX , in Beugehaft.Der BF befand sich von römisch 40 , in Beugehaft.
Mit Schreiben des BFA vom 18.08.2026 wurde dem BF mitgeteilt, dass er mit Bescheid vom XXXX verpflichtet worden sei, ein Reisedokument einzuholen und näher festgelegte Handlungen vorzunehmen. Dem BF wurde eine neuerliche Nachfrist von vier Wochen gegeben und gleichzeitig wurde ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, sollte er der Verpflichtung nicht nachkommen.Mit Schreiben des BFA vom 18.08.2026 wurde dem BF mitgeteilt, dass er mit Bescheid vom römisch 40 verpflichtet worden sei, ein Reisedokument einzuholen und näher festgelegte Handlungen vorzunehmen. Dem BF wurde eine neuerliche Nachfrist von vier Wochen gegeben und gleichzeitig wurde ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, sollte er der Verpflichtung nicht nachkommen.
Im Vollstreckungsbescheid / Bescheid des BFA über die Zwangsstrafe vom XXXX wurden keine Feststellungen zur realistischen Möglichkeit der Beschaffung identitätsbezeugender Dokumente durch den BF getroffen und keine diesbezüglichen Ausführungen getätigt.Im Vollstreckungsbescheid / Bescheid des BFA über die Zwangsstrafe vom römisch 40 wurden keine Feststellungen zur realistischen Möglichkeit der Beschaffung identitätsbezeugender Dokumente durch den BF getroffen und keine diesbezüglichen Ausführungen getätigt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den BF sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (Anhaltedatei).
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister sowie die Anhaltedatei.
Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur Staatsbürgerschaft ergeben sich aus der Aktenlage. Weder den vorgelegten Akten noch den behördlichen Registern kann entnommen werden, dass der BF ein Reise- und/oder ein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat. Auch wurde dies weder vom BF noch vom BFA bis dato behauptet.
Aufgrund der Nichtvorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes durch den BF steht weder dessen Identität (Name und Geburtsdatum) noch dessen Staatsbürgerschaft fest.
Aufgrund der Durchsicht von - sich im Akt befindlicher - Ausfertigung des Bescheides des BFA vom XXXX konnte festgestellt werden, dass sich darin keine Feststellungen oder Begründungen zur realistischen Möglichkeit des BF die vom BFA geforderten Dokumente vorzulegen bzw. zu beschaffen finden.Aufgrund der Durchsicht von - sich im Akt befindlicher - Ausfertigung des Bescheides des BFA vom römisch 40 konnte festgestellt werden, dass sich darin keine Feststellungen oder Begründungen zur realistischen Möglichkeit des BF die vom BFA geforderten Dokumente vorzulegen bzw. zu beschaffen finden.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) – Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde3.1. Zu A) – Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde
3.1.1. Rechtliches:
Der § 10a VVG lautet:Der Paragraph 10 a, VVG lautet:
„§ 10a. (1) Der Verpflichtete hat das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.„§ 10a. (1) Der Verpflichtete hat das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach Paragraph 5,, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.
(2) Auf Beschwerden gemäß Abs. 1 sind die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes örtlich zuständig, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. § 8a VwGVG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, nicht geboten ist. Der Verpflichtete ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme oder nach Antritt der Haft schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über sein Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Verpflichtete versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.(2) Auf Beschwerden gemäß Absatz eins, sind die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes örtlich zuständig, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Paragraph 8 a, VwGVG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, nicht geboten ist. Der Verpflichtete ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme oder nach Antritt der Haft schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über sein Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Verpflichtete versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
(3) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Haft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Verpflichteten hätte vorher geendet. Hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(3) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Haft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Verpflichteten hätte vorher geendet. Hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Verpflichteter länger als vier Monate durchgehend in Haft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Die Vollstreckungsbehörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Verwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Haft befindlichen Verpflichteten eingebracht. Die Vollstreckungsbehörde hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Haft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Verpflichteter länger als vier Monate durchgehend in Haft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Die Vollstreckungsbehörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Verwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Haft befindlichen Verpflichteten eingebracht. Die Vollstreckungsbehörde hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Haft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“
Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet auszugsweise: Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet auszugsweise:
„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung), eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Überstellungsentscheidung (Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung), eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt. […]“(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […]“
Der mit „b) Zwangsstrafen“ betitelte § 5 VVG lautet:Der mit „b) Zwangsstrafen“ betitelte Paragraph 5, VVG lautet:
„§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“
Der mit „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ betitelte § 3 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet:Der mit „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ betitelte Paragraph 3, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet:
„§ 3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
(2) Dem Bundesamt obliegen
1. die Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung,
2. die Zuerkennung und der Entzug des internationalen Schutzes gegenüber Fremden in Österreich gemäß der Status- und der Verfahrensverordnung,
3. die Erteilung und die Verlängerung von Aufenthaltstiteln gemäß dem AsylG 2005,
4. die Anordnung der Schubhaft und des gelinderen Mittels nach dem FPG sowie die Anordnung der Haft und des gelinderen Mittes im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a,4. die Anordnung der Schubhaft und des gelinderen Mittels nach dem FPG sowie die Anordnung der Haft und des gelinderen Mittes im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a,,
5. die Anordnung der Abschiebung, die Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
6. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und Art. 37 der Verfahrensverordnung,6. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und Artikel 37, der Verfahrensverordnung,
7. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
8. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und8. die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und
9. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.9. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.“(3) Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.“
Der mit „c) Anwendung unmittelbaren Zwanges“ betitelte § 7 VVG lautet: Der mit „c) Anwendung unmittelbaren Zwanges“ betitelte Paragraph 7, VVG lautet:
„§ 7. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters § 36 Abs. 2 und 3 VStG.“„§ 7. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters Paragraph 36, Absatz 2 und 3 VStG.“
Der mit „Organe der Vollstreckung“ betitelte § 9 VVG lautet:Der mit „Organe der Vollstreckung“ betitelte Paragraph 9, VVG lautet:
„§ 9. (1) Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen.
(2) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet.
(3) Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Vollstreckungsbehörde nötigenfalls auch die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nehmen.“
Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes – sofern keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen besteht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes – sofern keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen besteht – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung der Regelung und Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, das Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen, das Passwesen, das Aufenthaltsverbot, die Ausweisung und Abschiebung, das Asyl und die Auslieferung. Gemäß Abs. 1 Z 7 leg cit auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei, das Vereins- und Versammlungsrecht, die Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung, die Fremdenpolizei und das Meldewesen; das Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie das Schießwesen.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung der Regelung und Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, das Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen, das Passwesen, das Aufenthaltsverbot, die Ausweisung und Abschiebung, das Asyl und die Auslieferung. Gemäß Absatz eins, Ziffer 7, leg cit auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei, das Vereins- und Versammlungsrecht, die Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung, die Fremdenpolizei und das Meldewesen; das Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie das Schießwesen.
3.1.2. Judikatur und Materialien:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bezüglich des Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) geändert wurde, besagen, dass die vorgeschlagene Änderung des VVG ein einheitliches Rechtsmittel vorsieht, welches sich an der Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a Abs. 1 bis 4 des BFA-VG orientiert. Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Schubhaftbeschwerde (VfSlg. 19.970/2015) wurde damit eine „Gesamtbeschwerde“ nach den Tatbeständen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG eingeführt (vgl. RV 1176 der Beilagen XXVII. GP).Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bezüglich des Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) geändert wurde, besagen, dass die vorgeschlagene Änderung des VVG ein einheitliches Rechtsmittel vorsieht, welches sich an der Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz eins bis 4 des BFA-VG orientiert. Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Schubhaftbeschwerde (VfSlg. 19.970 aus 2015,) wurde damit eine „Gesamtbeschwerde“ nach den Tatbeständen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG eingeführt vergleiche Regierungsvorlage 1176 der Beilagen römisch 27 . GP).
Wenn auch die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird, ist nach § 22a Abs. 1a BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft zu vollziehen (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig. Jedoch nicht jeder Begründungmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein solcher wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044).Wenn auch die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird, ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft zu vollziehen vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig. Jedoch nicht jeder Begründungmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein solcher wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044).
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG u. a. auch dann gegeben ist, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich ist, die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können (vgl. VwGH 24.01.2013, 2011/06/0076).Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Paragraph 10, VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG u. a. auch dann gegeben ist, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich ist, die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können vergleiche VwGH 24.01.2013, 2011/06/0076).
3.1.3. Zur Sache:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bezüglich des Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) geändert wurde, besagen, dass die vorgeschlagene Änderung des VVG ein einheitliches Rechtsmittel vorsieht, welches sich an der Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a Abs. 1 bis 4 des BFA-VG orientiert. Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Schubhaftbeschwerde (VfSlg. 19.970/2015) wurde damit eine „Gesamtbeschwerde“ nach den Tatbeständen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG eingeführt (vgl. RV 1176 der Beilagen XXVII. GP).Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bezüglich des Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) geändert wurde, besagen, dass die vorgeschlagene Änderung des VVG ein einheitliches Rechtsmittel vorsieht, welches sich an der Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz eins bis 4 des BFA-VG orientiert. Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Schubhaftbeschwerde (VfSlg. 19.970 aus 2015,) wurde damit eine „Gesamtbeschwerde“ nach den Tatbeständen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG eingeführt vergleiche Regierungsvorlage 1176 der Beilagen römisch 27 . GP).
Zunächst ist festzuhalten, dass gegen den BF im hier maßgeblichen Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, zudem verfügt der BF über kein Reisedokument und brachte bisher auch keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Die Erlassung eines Mitwirkungsbescheides nach § 46 Abs. 2a und 2b FPG war sohin grundsätzlich möglich.Zunächst ist festzuhalten, dass gegen den BF im hier maßgeblichen Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, zudem verfügt der BF über kein Reisedokument und brachte bisher auch keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Die Erlassung eines Mitwirkungsbescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG war sohin grundsätzlich möglich.
Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die belangte Behörde auch Gebrauch und verpflichtete den BF mit Bescheid vom XXXX zur Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes. Mit Schreiben des BFA vom 08.05.2026 wurde dem BF eine Nachfrist von vier Wochen gegeben und für den Fall, dass der BF dieser Aufforderung nicht nachkommt, wurde eine Beugestrafe von sieben Tagen angedroht. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid über die Zwangsstrafe des BFA vom XXXX , zugestellt am 23.07.2026, wurde ausgeführt, dass dem BF mit Bescheid vom XXXX die Verpflichtung auferlegt wurde, ein Reisedokument bei seiner Vertretungsbehörde einzuholen sowie gemäß § 5 VVG wurde dem BF eine Haftstrafe von sieben Tagen angedroht. Mit Schreiben des BFA vom 18.08.2026 wurde dem BF abermals mitgeteilt, dass er mit Bescheid vom XXXX verpflichtet worden sei, ein Reisedokument einzuholen und näher festgelegte Handlungen vorzunehmen. Dem BF wurde eine neuerliche Nachfrist von vier Wochen gegeben und gleichzeitig wurde ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, sollte er der Verpflichtung nicht nachkommen.Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die belangte Behörde auch Gebrauch und verpflichtete den BF mit Bescheid vom römisch 40 zur Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes. Mit Schreiben des BFA vom 08.05.2026 wurde dem BF eine Nachfrist von vier Wochen gegeben und für den Fall, dass der BF dieser Aufforderung nicht nachkommt, wurde eine Beugestrafe von sieben Tagen angedroht. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid über die Zwangsstrafe des BFA vom römisch 40 , zugestellt am 23.07.2026, wurde ausgeführt, dass dem BF mit Bescheid vom römisch 40 die Verpflichtung auferlegt wurde, ein Reisedokument bei seiner Vertretungsbehörde einzuholen sowie gemäß Paragraph 5, VVG wurde dem BF eine Haftstrafe von sieben Tagen angedroht. Mit Schreiben des BFA vom 18.08.2026 wurde dem BF abermals mitgeteilt, dass er mit Bescheid vom römisch 40 verpflichtet worden sei, ein Reisedokument einzuholen und näher festgelegte Handlungen vorzunehmen. Dem BF wurde eine neuerliche Nachfrist von vier Wochen gegeben und gleichzeitig wurde ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, sollte er der Verpflichtung nicht nachkommen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Bei der Verpflichtung, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken (Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit, Vorlage von Personaldokumenten, die sich im Besitz der Person befinden, sowie genaue Angaben zur Adresse im Heimatland) handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG (vgl. auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Bei der Verpflichtung, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken (Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit, Vorlage von Personaldokumenten, die sich im Besitz der Person befinden, sowie genaue Angaben zur Adresse im Heimatland) handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG vergleiche auch IA 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 58).
Eine Zwangsstrafe ist grundsätzlich nicht zu verhängen, wenn der Partei die Erbringung der Leistung - etwa aus tatsächlichen Gründen - nicht möglich ist; dabei sind auch zivilrechtliche Hindernisse relevant (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 1323; VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255). Nach der Rsp des VwGH ist ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung bei Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG beachtlich, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetzt, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt (vgl VwGH 2010/05/0106). Der Rahmen des notwendigen Handelns des Fremden durch die Auferlegung von Pflichten mittels Mitwirkungsbescheid muss sohin jedenfalls dort seine Grenzen erfahren, wo die tatsächliche Unmöglichkeit der Pflichterfüllung beginnt. Daraus lässt sich auch die Pflicht der Behörde ableiten, Ermittlungen zur Erfüllbarkeit der aufzuerlegenden Pflichten des zu Verpflichtenden zu tätigen und/oder darzulegen, weshalb von der Möglichkeit der Erfüllung der besagten Pflichten – entgegen einer allfälligen Verneinung seitens des Betroffenen – ausgegangen werden kann bzw. auszugehen ist. Dies geht zudem auch schon aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 AVG insofern hervor, als nur jemand der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten hat und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Daraus folgt, dass das BFA – jedenfalls – vor der Anordnung und Vollstreckung der Beugehaft jedenfalls zu begründen hat, ob die Erfüllung der Verpflichtung möglich und der BF nicht durch – vom BF wiederholt vorgebrachte – begründete Hindernisse daran gehindert war. Eine Zwangsstrafe ist grundsätzlich nicht zu verhängen, wenn der Partei die Erbringung der Leistung - etwa aus tatsächlichen Gründen - nicht möglich ist; dabei sind auch zivilrechtliche Hindernisse relevant vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 1323; VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255). Nach der Rsp des VwGH ist ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung bei Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG beachtlich, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetzt, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt vergleiche VwGH 2010/05/0106). Der Rahmen des notwendigen Handelns des Fremden durch die Auferlegung von Pflichten mittels Mitwirkungsbescheid muss sohin jedenfalls dort seine Grenzen erfahren, wo die tatsächliche Unmöglichkeit der Pflichterfüllung beginnt. Daraus lässt sich auch die Pflicht der Behörde ableiten, Ermittlungen zur Erfüllbarkeit der aufzuerlegenden Pflichten des zu Verpflichtenden zu tätigen und/oder darzulegen, weshalb von der Möglichkeit der Erfüllung der besagten Pflichten – entgegen einer allfälligen Verneinung seitens des Betroffenen – ausgegangen werden kann bzw. auszugehen ist. Dies geht zudem auch schon aus dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 3, AVG insofern hervor, als nur jemand der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten hat und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Daraus folgt, dass das BFA – jedenfalls – vor der Anordnung und Vollstreckung der Beugehaft jedenfalls zu begründen hat, ob die Erfüllung der Verpflichtung möglich und der BF nicht durch – vom BF wiederholt vorgebrachte – begründete Hindernisse daran gehindert war.
Gegenständlich hat die belangte Behörde mittels Mitwirkungsbescheid vom XXXX dem BF die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes auferlegt und mit Bescheid vom XXXX die Beugehaft wegen Nichterfüllung der auferlegten Pflichten angeordnet.Gegenständlich hat die belangte Behörde mittels Mitwirkungsbescheid vom römisch 40 dem BF die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes auferlegt und mit Bescheid vom römisch 40 die Beugehaft wegen Nichterfüllung der auferlegten Pflichten angeordnet.
Die belangte Behörde unterließ es im Bescheid vom XXXX - im Kontext mit dem vom BF in den Stellungnahmen betreffend Kontaktaufnahme mit dem Honorarkonsulat von Gambia in Wien erstatteten Vorbringen - Feststellungen zur realistischen Möglichkeit der Beschaffung und anschließenden Vorlage solcher Dokumente durch den BF zu treffen.Die belangte Behörde unterließ es im Bescheid vom römisch 40 - im Kontext mit dem vom BF in den Stellungnahmen betreffend Kontaktaufnahme mit dem Honorarkonsulat von Gambia in Wien erstatteten Vorbringen - Feststellungen zur realistischen Möglichkeit der Beschaffung und anschließenden Vorlage solcher Dokumente durch den BF zu treffen.
Wenn die Behörde – trotz der abermaligen Angaben des BF über keine Dokumente zu verfügen und keine beschaffen und demnach auch keine vorlegen zu können – anderer Ansicht gewesen wäre, so hätte sie dies im Bescheid vom XXXX hinreichend begründen müssen. Eine (hinreichende) Begründung des BFA zur Möglichkeit der Vorlage besagter Dokumente durch den BF fehlt jedoch im Vollstreckungsbescheid des BFA vom XXXX . So vermeint auch der VwGH, dass ein Vollstreckungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben sei, wenn sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Unmöglichkeit der Erfüllung der auferlegten Verpflichtung nicht entsprechend auseinandergesetzt hat (vgl. VwGH 03.05.2012, 2010/06/0187). Der bloße Verweis auf die Rechtskraft des Titelbescheides und Nichterfüllung der damit auferlegten Verpflichtung genügt bei begründeter Behauptung der Unmöglichkeit der Erfüllung der auferlegten Verpflichtung – wie im gegenständlichen Fall – sohin als hinreichende Begründung nicht. Wenn die Behörde – trotz der abermaligen Angaben des BF über keine Dokumente zu verfügen und keine beschaffen und demnach auch keine vorlegen zu können – anderer Ansicht gewesen wäre, so hätte sie dies im Bescheid vom römisch 40 hinreichend begründen müssen. Eine (hinreichende) Begründung des BFA zur Möglichkeit der Vorlage besagter Dokumente durch den BF fehlt jedoch im Vollstreckungsbescheid des BFA vom römisch 40 . So vermeint auch der VwGH, dass ein Vollstreckungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben sei, wenn sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Unmöglichkeit der Erfüllung der auferlegten Verpflichtung nicht entsprechend auseinandergesetzt hat vergleiche VwGH 03.05.2012, 2010/06/0187). Der bloße Verweis auf die Rechtskraft des Titelbescheides und Nichterfüllung der damit auferlegten Verpflichtung genügt bei begründeter Behauptung der Unmöglichkeit der Erfüllung der auferlegten Verpflichtung – wie im gegenständlichen Fall – sohin als hinreichende Begründung nicht.
Wenn auch die Beugehaft gemäß § 5 VVG mit Bescheid angeordnet wird, ist nach § 10a Abs. 1 erster Satz VVG für Beschwerden gegen die Anordnung der Beugehaft, der Festnahme und Anhaltung in einer solchen Haft, – sowie gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG bei Schubhaftbeschwerde – das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Beugehaftbescheid/Vollstreckungsbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Beugehaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Beugehaft zu verhängen und diese Beugehaft zu vollziehen. Unzureichend begründete Beugehaftbescheide sind demnach rechtswidrig (vgl. dazu zur Schubhaftbeschwerde VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044). Wenn auch die Beugehaft gemäß Paragraph 5, VVG mit Bescheid angeordnet wird, ist nach Paragraph 10 a, Absatz eins, erster Satz VVG für Beschwerden gegen die Anordnung der Beugehaft, der Festnahme und Anhaltung in einer solchen Haft, – sowie gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG bei Schubhaftbeschwerde – das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Beugehaftbescheid/Vollstreckungsbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Beugehaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Beugehaft zu verhängen und diese Beugehaft zu vollziehen. Unzureichend begründete Beugehaftbescheide sind demnach rechtswidrig vergleiche dazu zur Schubhaftbeschwerde VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044).
Der angefochtene Vollstreckungsbescheid des BFA vom XXXX erweist sich – wie oben ausgeführt – als nicht hinreichend begründet und damit als rechtswidrig. Damit, muss dies auch für die gesamte Zeit der auf diesen Bescheid gestützten Anhaltung des BF in Beugehaft gelten (vgl. dazu zur Schubhaft VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003). Der angefochtene Vollstreckungsbescheid des BFA vom römisch 40 erweist sich – wie oben ausgeführt – als nicht hinreichend begründet und damit als rechtswidrig. Damit, muss dies auch für die gesamte Zeit der auf diesen Bescheid gestützten Anhaltung des BF in Beugehaft gelten vergleiche dazu zur Schubhaft VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003).
Der Grundsatz, das gelindeste mögliche Mittel anzuwenden, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0132). § 5 Abs. 3 letzter Satz VVG normiert zudem, dass das Zwangsmittel der Haft überdies nur angedroht und verhängt werden darf, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs 3 PersFrSchG hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Der Grundsatz, das gelindeste mögliche Mittel anzuwenden, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0132). Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz VVG normiert zudem, dass das Zwangsmittel der Haft überdies nur angedroht und verhängt werden darf, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt vergleiche VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Da der Vollstreckungsbescheid / Bescheid des BFA vom XXXX an einer unzureichenden Begründung bezüglich der Möglichkeit zur Vorlage von Dokumenten (und demnach vorangehender Beschaffung) durch den BF leidet, war der Vollstreckungsbescheid / Bescheid des BFA vom XXXX als rechtswidrig zu erkennen. Ist der Vollstreckungsbescheid rechtswidrig, so gilt dies auch für die darauf gestützte Anhaltung. Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären, sowie die darauf gestützte Anhaltung in Beugehaft von XXXX .Da der Vollstreckungsbescheid / Bescheid des BFA vom römisch 40 an einer unzureichenden Begründung bezüglich der Möglichkeit zur Vorlage von Dokumenten (und demnach vorangehender Beschaffung) durch den BF leidet, war der Vollstreckungsbescheid / Bescheid des BFA vom römisch 40 als rechtswidrig zu erkennen. Ist der Vollstreckungsbescheid rechtswidrig, so gilt dies auch für die darauf gestützte Anhaltung. Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären, sowie die darauf gestützte Anhaltung in Beugehaft von römisch 40 .
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu A) – Spruchpunkt II. – Kostenersatz3.2. Zu A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenersatz
§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
461,00 Euro
(…)
Gemäß § 10a Abs. 1 VVG hat der Verpflichtete das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5 VVG, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.Gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG hat der Verpflichtete das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach Paragraph 5, VVG, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.
Gemäß § 10a Abs. 2 1 Satz VVG sind auf Beschwerden gemäß § 10a Abs. 1 VVG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG geltenden Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, 1 Satz VVG sind auf Beschwerden gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geltenden Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei. Dem BF gebührt daher antragsgemäß gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 737,60 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 1 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz für die Eingabegebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung in Höhe von € 50,00, sohin insgesamt € 787,60.Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei. Dem BF gebührt daher antragsgemäß gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 737,60 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz für die Eingabegebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung in Höhe von € 50,00, sohin insgesamt € 787,60.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.
3.4. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anhaltung Ausreiseverpflichtung Begründungsmangel Beugehaft Folgeantrag Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Kostenersatz Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht Rechtswidrigkeit Reisedokument Rückkehrentscheidung ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W140.2350329.2.00Im RIS seit
08.10.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026