Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des F S und 2. der C S, beide in V, beide vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. März 2011, Zl. FA13B- 12.10-V56/2011-10, betreffend eine Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des F S und 2. der C S, beide in römisch fünf, beide vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. März 2011, Zl. FA13B- 12.10-V56/2011-10, betreffend eine Zwangsstrafe gemäß Paragraph 5, VVG,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ. 198 GB 66187 U., BG L., bestehend unter anderem aus den Grundstücken Nr. .71/2, Nr. 152 sowie Nr. 158/2.
Anton L. (kurz: Nachbar) ist zur Hälfte Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft EZ. 84 GB 66187 U., BG L., bestehend unter anderem aus den Grundstücken Nr. .71/1, Nr. 158/1 sowie Nr. 158/3.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V. vom 24. August 1995 wurde dem Nachbarn der beschwerdeführenden Parteien die Baubewilligung für einen Zubau zum bestehenden Wirtschaftsobjekt auf dem Grundstück Nr. 158/1 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Geplant war u.a. die Errichtung einer "Feuerschutzmauer" an der Grenze zu den Grundstücken Nr. 152 und 158/2 der beschwerdeführenden Parteien. Im Zuge des Benützungsbewilligungsverfahrens wurde festgestellt, dass die "Feuerschutzmauer" nicht konsensmäßig direkt an der Grundstücksgrenze, sondern in einem Abstand von ca. 15 cm auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet wurde.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf. vom 24. August 1995 wurde dem Nachbarn der beschwerdeführenden Parteien die Baubewilligung für einen Zubau zum bestehenden Wirtschaftsobjekt auf dem Grundstück Nr. 158/1 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Geplant war u.a. die Errichtung einer "Feuerschutzmauer" an der Grenze zu den Grundstücken Nr. 152 und 158/2 der beschwerdeführenden Parteien. Im Zuge des Benützungsbewilligungsverfahrens wurde festgestellt, dass die "Feuerschutzmauer" nicht konsensmäßig direkt an der Grundstücksgrenze, sondern in einem Abstand von ca. 15 cm auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet wurde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V. vom 6. Februar 2006 wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 36 Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG) zur Duldung der vorübergehenden Benützung der Grundstücke Nr. 152 und Nr. 158/2 für die Sanierung der angrenzenden Sichtschutzmauer auf den Grundstücken Nr. 158/3 und 158/1 "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" für die Dauer von vier Wochen verpflichtet.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf. vom 6. Februar 2006 wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 36, Absatz 2, des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG) zur Duldung der vorübergehenden Benützung der Grundstücke Nr. 152 und Nr. 158/2 für die Sanierung der angrenzenden Sichtschutzmauer auf den Grundstücken Nr. 158/3 und 158/1 "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" für die Dauer von vier Wochen verpflichtet.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde V. vom 10. Juli 2006 wurde der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung insofern Folge gegeben, als der erstinstanzliche Spruch abgeändert und den beschwerdeführenden Parteien die Duldung der vorübergehenden Nutzung ihrer Grundstücke in folgendem Ausmaß vorgeschrieben wurde:Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch fünf. vom 10. Juli 2006 wurde der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung insofern Folge gegeben, als der erstinstanzliche Spruch abgeändert und den beschwerdeführenden Parteien die Duldung der vorübergehenden Nutzung ihrer Grundstücke in folgendem Ausmaß vorgeschrieben wurde:
"1. Die Inanspruchnahme eines Streifens entlang der Grundgrenze im Ausmaß von 3m Breite und 25m Länge.
2. Die Inanspruchnahme des Zugangs zu diesem Arbeitsstreifen über die bestehende Hofzufahrt auch zum Transport des erforderlichen Baumaterials.
3. Die Aufstellung eines Gerüstes im oben bezeichneten Arbeitsstreifen.
4. Die Lagerung von Baumaterialien im oben bezeichneten Arbeitsstreifen.
5. Die Entfernung der Zaunfundamente im Bereich des Arbeitsstreifens.
Zur näheren Beschreibung des Arbeitsstreifens der zu entfernenden Zaunelemente sowie der benutzbaren Hofzufahrt wird auf beiliegenden - einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden - Lageplan verwiesen.
Der Beginn der Baumaßnahmen ist den Berufungswerbern schriftlich mindestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten durch den Duldungsberechtigten bekannt zu geben. …"
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2006 abgewiesen. Die belangte Behörde führte darin aus, dass die als Feuerschutzmauer geplante Außenwand des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V. vom 24. August 1995 bewilligten Zubauobjektes des Nachbarn nicht konsensgemäß an der Grundstücksgrenze errichtet worden sei, sondern vielmehr einen Abstand von zumindest 15 cm von der Grenze aufweise. Daher ergebe sich die Notwendigkeit, diese Mauer dem baubehördlichen Konsens anzupassen. Bauliche Maßnahmen, die der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes dienten, könnten unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Stmk. BauG Gegenstand einer Duldungsverpflichtung sein. Da die beschwerdeführenden Parteien weder in der Berufung noch in der Vorstellung den Umstand, dass die Herstellungsarbeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ohne Grundinanspruchnahme bewerkstelligt werden könnten, in Zweifel gezogen hätten und darüber hinaus keine Bedenken gegen eine Grundinanspruchnahme im vorgeschriebenen Umfang seitens der Aufsichtsbehörde bestünden, sei davon auszugehen, dass durch den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde V. vom 10. Juli 2006 keine Rechte der beschwerdeführenden Parteien verletzt worden seien. Zum Vorbringen, der Zubau des Nachbarn sei im Widerspruch zu den Abstandsbestimmungen bewilligt worden, wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Baubewilligung aus dem Jahre 1995 in Rechtskraft erwachsen sei und eine allfällige Verletzung der Abstandsbestimmungen im damaligen Baubewilligungsverfahren geltend zu machen gewesen wäre.Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2006 abgewiesen. Die belangte Behörde führte darin aus, dass die als Feuerschutzmauer geplante Außenwand des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf. vom 24. August 1995 bewilligten Zubauobjektes des Nachbarn nicht konsensgemäß an der Grundstücksgrenze errichtet worden sei, sondern vielmehr einen Abstand von zumindest 15 cm von der Grenze aufweise. Daher ergebe sich die Notwendigkeit, diese Mauer dem baubehördlichen Konsens anzupassen. Bauliche Maßnahmen, die der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes dienten, könnten unter den Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, Stmk. BauG Gegenstand einer Duldungsverpflichtung sein. Da die beschwerdeführenden Parteien weder in der Berufung noch in der Vorstellung den Umstand, dass die Herstellungsarbeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ohne Grundinanspruchnahme bewerkstelligt werden könnten, in Zweifel gezogen hätten und darüber hinaus keine Bedenken gegen eine Grundinanspruchnahme im vorgeschriebenen Umfang seitens der Aufsichtsbehörde bestünden, sei davon auszugehen, dass durch den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch fünf. vom 10. Juli 2006 keine Rechte der beschwerdeführenden Parteien verletzt worden seien. Zum Vorbringen, der Zubau des Nachbarn sei im Widerspruch zu den Abstandsbestimmungen bewilligt worden, wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Baubewilligung aus dem Jahre 1995 in Rechtskraft erwachsen sei und eine allfällige Verletzung der Abstandsbestimmungen im damaligen Baubewilligungsverfahren geltend zu machen gewesen wäre.
Als die Baufirma P. am 10. November 2008 die Sanierungsmaßnahmen im Auftrag des Nachbarn durchführen wollte, verweigerten die beschwerdeführenden Parteien dieser trotz mündlicher Vorankündigung und der Verpflichtung zur Duldung der Grundinanspruchnahme für die Sanierungsmaßnahmen den Zutritt zu ihren Grundstücken.
Mit Antrag der Gemeinde V. vom 18. November 2008 wurde die Bezirkshauptmannschaft L. (BH) ersucht, die im Bescheid des Gemeinderates vom 10. Juli 2006 umschriebene Duldungsverpflichtung zu vollstrecken.Mit Antrag der Gemeinde römisch fünf. vom 18. November 2008 wurde die Bezirkshauptmannschaft L. (BH) ersucht, die im Bescheid des Gemeinderates vom 10. Juli 2006 umschriebene Duldungsverpflichtung zu vollstrecken.
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2009 leitete die BH das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ein, setzte für die Erbringung der Leistung eine neuerliche Frist von vier Wochen fest und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 100,-- an.
Mit Bescheid der BH vom 15. Juni 2010 wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Zwangsstrafe in der Höhe von jeweils EUR 100,-- verhängt, für die Erbringung der Leistung eine neuerliche Frist von zwei Wochen festgesetzt sowie für den Fall deren Nichterfüllung die Verhängung einer weiteren Geldstrafe in Höhe von EUR 200,- angedroht. Ob gegen die Zweitbeschwerdeführerin mit gesondertem Bescheid ebenfalls eine Zwangsstrafe verhängt wurde, geht aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung (diese liegt den vorgelegten Verwaltungsakten nicht bei) des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 15. Juni 2010 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 Abs. 2 VVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. Juli 2006 zur Duldung der Inanspruchnahme seiner Grundstücke verpflichtet worden, welcher dieser der Auskunft der Gemeinde V. zufolge zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht nachgekommen sei. Die zunächst angedrohte Zwangsstrafe sei daher zu Recht verhängt worden. Ein gelinderes Zwangsmittel komme nicht in Betracht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung (diese liegt den vorgelegten Verwaltungsakten nicht bei) des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 15. Juni 2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, VVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. Juli 2006 zur Duldung der Inanspruchnahme seiner Grundstücke verpflichtet worden, welcher dieser der Auskunft der Gemeinde römisch fünf. zufolge zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht nachgekommen sei. Die zunächst angedrohte Zwangsstrafe sei daher zu Recht verhängt worden. Ein gelinderes Zwangsmittel komme nicht in Betracht.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist damit die Frage, ob ein Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/07/0232, mwN).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist damit die Frage, ob ein Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt werden kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/07/0232, mwN).
Der angefochtene Bescheid spricht ausschließlich über die Berufung des Erstbeschwerdeführers ab. Er kann daher nicht in ein subjektives Recht der Zweitbeschwerdeführerin eingreifen. Deren Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid spricht ausschließlich über die Berufung des Erstbeschwerdeführers ab. Er kann daher nicht in ein subjektives Recht der Zweitbeschwerdeführerin eingreifen. Deren Beschwerde war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 5 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteils zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteils zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060076.X00Im RIS seit
14.02.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013