TE Bvwg Beschluss 2026/9/21 W296 2350838-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2026
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Entscheidungsdatum

21.09.2026

Norm

AVG §37
AVG §56
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
WG 2001 §15
WG 2001 §17 Abs1
WG 2001 §17 Abs2
WG 2001 §9 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 15 heute
  2. WG 2001 § 15 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 15 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 15 gültig von 22.12.2001 bis 31.08.2009
  1. WG 2001 § 17 heute
  2. WG 2001 § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  3. WG 2001 § 17 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  4. WG 2001 § 17 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. WG 2001 § 17 gültig von 01.12.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 17 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002
  1. WG 2001 § 17 heute
  2. WG 2001 § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  3. WG 2001 § 17 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  4. WG 2001 § 17 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. WG 2001 § 17 gültig von 01.12.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 17 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


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W296 2350838-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN aufgrund der Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Beschluss der Stellungskommission XXXX vom XXXX , Zl XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl XXXX , betreffend Tauglichkeit beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN aufgrund der Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Beschluss der Stellungskommission römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl römisch 40 , betreffend Tauglichkeit beschlossen:

A)

Der Beschluss der Stellungskommission XXXX vom XXXX , Zl XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm §§ 9 Abs. 1 und 17 Abs. 2 WG 2001 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Beschlusses an die Stellungskommission XXXX zurückverwiesen.Der Beschluss der Stellungskommission römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz eins und 17 Absatz 2, WG 2001 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Beschlusses an die Stellungskommission römisch 40 zurückverwiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde vom Militärkommando XXXX mit Ladung vom XXXX für XXXX und XXXX zur Feststellung der Tauglichkeit geladen.1. Der Beschwerdeführer wurde vom Militärkommando römisch 40 mit Ladung vom römisch 40 für römisch 40 und römisch 40 zur Feststellung der Tauglichkeit geladen.

2. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer an das Militärkommando XXXX ein Mail des Inhalts, bezugnehmend auf ein Telefonat der genannten Behörde mit seiner Mutter zwei Wochen zuvor, schickte er aktuelle ärztliche Unterlagen sowie den Nachweis der erhöhten Familienbeihilfe. Aus diesen Unterlagen könne man entnehmen, dass er eine geburtstraumatische Plexusparese habe.2. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer an das Militärkommando römisch 40 ein Mail des Inhalts, bezugnehmend auf ein Telefonat der genannten Behörde mit seiner Mutter zwei Wochen zuvor, schickte er aktuelle ärztliche Unterlagen sowie den Nachweis der erhöhten Familienbeihilfe. Aus diesen Unterlagen könne man entnehmen, dass er eine geburtstraumatische Plexusparese habe.

Angeschlossen diesem Mail war ein Schreiben des XXXX vom XXXX und die Mitteilung des XXXX vom XXXX betreffend den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe.Angeschlossen diesem Mail war ein Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 und die Mitteilung des römisch 40 vom römisch 40 betreffend den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe.

3. Am XXXX ließ das Militärkommando XXXX den Beschwerdeführer per Mitteilung zur Zahl XXXX , wissen, dass der medizinische Sachverständige Oberarzt XXXX entschieden habe, dass eine Stellung erforderlich und zumutbar sei, weswegen der Stellungstermin am XXXX aufrecht bleibe.3. Am römisch 40 ließ das Militärkommando römisch 40 den Beschwerdeführer per Mitteilung zur Zahl römisch 40 , wissen, dass der medizinische Sachverständige Oberarzt römisch 40 entschieden habe, dass eine Stellung erforderlich und zumutbar sei, weswegen der Stellungstermin am römisch 40 aufrecht bleibe.

4. Mit Beschluss der Stellungskommission XXXX (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer als für den Grundwehrdienst tauglich befunden. 4. Mit Beschluss der Stellungskommission römisch 40 (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als für den Grundwehrdienst tauglich befunden.

5. Am XXXX beantragte sein am XXXX vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vater bei der belangten Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Stellungsbeschlusses vom XXXX .5. Am römisch 40 beantragte sein am römisch 40 vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vater bei der belangten Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Stellungsbeschlusses vom römisch 40 .

6. Die belangte Behörde retournierte daraufhin am XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , ein Schreiben an den Beschwerdeführer zu Handen seines Vaters zur XXXX mit der Information, dass der Antrag verspätet und deswegen zurückzuweisen sei. 6. Die belangte Behörde retournierte daraufhin am römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , ein Schreiben an den Beschwerdeführer zu Handen seines Vaters zur römisch 40 mit der Information, dass der Antrag verspätet und deswegen zurückzuweisen sei.

Angeschlossen diesem Schreiben war die Niederschrift der belangten Behörde vom XXXX zur Zl XXXX .Angeschlossen diesem Schreiben war die Niederschrift der belangten Behörde vom römisch 40 zur Zl römisch 40 .

7. Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen bei der belangten Behörde am XXXX , erhob der nunmehr rechtvertretene Beschwerdeführer Beschwerde und führte zusammengefasst bzw. teilweise wiederholend aus, er habe bei der Geburt eine Plexusparese links erlitten, was eine Schädigung des Plexus brachialis, einem komplexen Nervengeflecht, das Hals, Schulter, Arm und Hand steure, mit sich gezogen habe. Er sei seit Geburt in Behandlung an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde bzw. am Integrierten Sozialpädiatrischen Zentrums im XXXX des Klinikums der XXXX . Seit Eintreten der Volljährigkeit erfolge eine Weiterbehandlung am Universitätsinstitut für physikalische Medizin und Rehabilitation der XXXX bzw. wie bereits gehabt im niedergelassenen medizinischen Bereich. Die Behandlung würde neben einer permanenten Physiotherapie auch zwei operative Eingriffe beinhalten. Im März XXXX sei eine Vordere Schulterlösung und eine Verlagerung Musculus latissimus dorsi im Klinikum der Universität XXXX vorgenommen worden und im Februar XXXX sei eine perkuntane Myofasziotomie bei XXXX in XXXX erfolgt. In der ambulanten Begutachtung am XXXX vom XXXX sei angeführt, dass „Der Befund der Körperbehinderung ein lebenslanger sein..." werde. Insgesamt liege eine umfangreiche medizinische Dokumentation vor. Er beziehe erhöhte Familienbeihilfe, das dazugehörige Sachverständigengutachten vom XXXX weise einen Behinderungsgrad von 60% bzw. das vom XXXX von 50% aus. Die Nachuntersuchung mit Vollendung des 18. Lebensjahrs zur Überprüfung der weiteren Entwicklung sei am XXXX avisiert. Faktum ist, dass durch die Plexusparese Links seine Beweglichkeit erheblich eingeschränkt sei. Am XXXX bis XXXX wären an ihm die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst bei der Stellungskommission XXXX durchgeführt worden. Am ersten Tag XXXX wären die allgemeinen Untersuchungen erfolgt, wobei u.a. gesundheitlichen Fragen abgefragt worden seien bzw. schon vorab ein medizinischer Fragebogen auszufüllen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang habe er angegeben, dass er seit Geburt eine Plexusparese Links habe und habe er zum Nachweis dafür zahlreiche medizinische Unterlagen übergeben. Die medizinische Straße habe acht Stationen umfasst, u.a. auch Isometrie. Am zweiten Tag XXXX wären die individuellen Untersuchungen erfolgt. Diese hätten eine Untersuchung durch eine Ärztin beinhaltet, an deren Ende eine „Untauglichkeit" attestiert worden und die gewünschte amtsärztliche Untersuchung für die Lenkerberechtigung mit dieser Begründung unterblieben sei. Der Fragebogen für den Führerschein wäre schon am Tag zuvor ausgefüllt worden. Nach dieser ärztlichen Untersuchung sei eine Untersuchung durch einen zweiten Arzt erfolgt, an deren Ende die „Tauglichkeit" attestiert worden sei, die in weiterer Folge im mündlichen Beschluss der Stellungskommission XXXX gemündet habe. Die zweite ärztliche Untersuchung habe dabei nur wenige Minuten und als einzige Untersuchungshandlung das „seitliche Hochheben beider Arme bis über den Kopf" bei bekleidetem Oberkörper beinhalt. Die gewünschte amtsärztliche Untersuchung für die Lenkerberechtigung sei nicht erfolgt . Das Erfordernis einer fachärztlichen Untersuchung für die Feststellung der Eignung gemäß § 17 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 wäre von der Stellungskommission nicht gesehen worden. Eine nähere Erläuterung des Ergebnisses der Zweituntersuchung wäre seitens des Arztes unterblieben. Im Untersuchungsergebnis fänden sich die Ergebnisse zur/zum Körpermessung, Blutbild, Harn, Lungenröntgen, Spirometrie, Ruhe-EKG, Sehvermögen, Audiometrie und Psychologie. Zur Station Isometrie fänden sich keine Ergebnisse. Zusammengefasst lägen demnach widersprüchliche Ergebnisse zu seiner Eignung bzw. Tauglichkeit vor. Der zweite Arzt, der ihn bei der Stellung untersucht habe, sei auf die von der ersten Ärztin attestierte Untauglichkeit überhaupt nicht eingegangen. Eine Begründung dafür, aus welchen Gründen er ungeachtet der vorliegenden körperlichen Beeinträchtigung (Plexusparese Links) zum Wehrdienst geeignet sei, enthielte die genannte Niederschrift nicht; ebenso wenig der weitere Akteninhalt. Im Ergebnis habe sich also die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, welchen Einfluss die bei ihm bestehende körperliche Beeinträchtigung auf seine Eignung zum Wehrdienst habe. Damit leide der Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.7. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingegangen bei der belangten Behörde am römisch 40 , erhob der nunmehr rechtvertretene Beschwerdeführer Beschwerde und führte zusammengefasst bzw. teilweise wiederholend aus, er habe bei der Geburt eine Plexusparese links erlitten, was eine Schädigung des Plexus brachialis, einem komplexen Nervengeflecht, das Hals, Schulter, Arm und Hand steure, mit sich gezogen habe. Er sei seit Geburt in Behandlung an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde bzw. am Integrierten Sozialpädiatrischen Zentrums im römisch 40 des Klinikums der römisch 40 . Seit Eintreten der Volljährigkeit erfolge eine Weiterbehandlung am Universitätsinstitut für physikalische Medizin und Rehabilitation der römisch 40 bzw. wie bereits gehabt im niedergelassenen medizinischen Bereich. Die Behandlung würde neben einer permanenten Physiotherapie auch zwei operative Eingriffe beinhalten. Im März römisch 40 sei eine Vordere Schulterlösung und eine Verlagerung Musculus latissimus dorsi im Klinikum der Universität römisch 40 vorgenommen worden und im Februar römisch 40 sei eine perkuntane Myofasziotomie bei römisch 40 in römisch 40 erfolgt. In der ambulanten Begutachtung am römisch 40 vom römisch 40 sei angeführt, dass „Der Befund der Körperbehinderung ein lebenslanger sein..." werde. Insgesamt liege eine umfangreiche medizinische Dokumentation vor. Er beziehe erhöhte Familienbeihilfe, das dazugehörige Sachverständigengutachten vom römisch 40 weise einen Behinderungsgrad von 60% bzw. das vom römisch 40 von 50% aus. Die Nachuntersuchung mit Vollendung des 18. Lebensjahrs zur Überprüfung der weiteren Entwicklung sei am römisch 40 avisiert. Faktum ist, dass durch die Plexusparese Links seine Beweglichkeit erheblich eingeschränkt sei. Am römisch 40 bis römisch 40 wären an ihm die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst bei der Stellungskommission römisch 40 durchgeführt worden. Am ersten Tag römisch 40 wären die allgemeinen Untersuchungen erfolgt, wobei u.a. gesundheitlichen Fragen abgefragt worden seien bzw. schon vorab ein medizinischer Fragebogen auszufüllen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang habe er angegeben, dass er seit Geburt eine Plexusparese Links habe und habe er zum Nachweis dafür zahlreiche medizinische Unterlagen übergeben. Die medizinische Straße habe acht Stationen umfasst, u.a. auch Isometrie. Am zweiten Tag römisch 40 wären die individuellen Untersuchungen erfolgt. Diese hätten eine Untersuchung durch eine Ärztin beinhaltet, an deren Ende eine „Untauglichkeit" attestiert worden und die gewünschte amtsärztliche Untersuchung für die Lenkerberechtigung mit dieser Begründung unterblieben sei. Der Fragebogen für den Führerschein wäre schon am Tag zuvor ausgefüllt worden. Nach dieser ärztlichen Untersuchung sei eine Untersuchung durch einen zweiten Arzt erfolgt, an deren Ende die „Tauglichkeit" attestiert worden sei, die in weiterer Folge im mündlichen Beschluss der Stellungskommission römisch 40 gemündet habe. Die zweite ärztliche Untersuchung habe dabei nur wenige Minuten und als einzige Untersuchungshandlung das „seitliche Hochheben beider Arme bis über den Kopf" bei bekleidetem Oberkörper beinhalt. Die gewünschte amtsärztliche Untersuchung für die Lenkerberechtigung sei nicht erfolgt . Das Erfordernis einer fachärztlichen Untersuchung für die Feststellung der Eignung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Wehrgesetz 2001 wäre von der Stellungskommission nicht gesehen worden. Eine nähere Erläuterung des Ergebnisses der Zweituntersuchung wäre seitens des Arztes unterblieben. Im Untersuchungsergebnis fänden sich die Ergebnisse zur/zum Körpermessung, Blutbild, Harn, Lungenröntgen, Spirometrie, Ruhe-EKG, Sehvermögen, Audiometrie und Psychologie. Zur Station Isometrie fänden sich keine Ergebnisse. Zusammengefasst lägen demnach widersprüchliche Ergebnisse zu seiner Eignung bzw. Tauglichkeit vor. Der zweite Arzt, der ihn bei der Stellung untersucht habe, sei auf die von der ersten Ärztin attestierte Untauglichkeit überhaupt nicht eingegangen. Eine Begründung dafür, aus welchen Gründen er ungeachtet der vorliegenden körperlichen Beeinträchtigung (Plexusparese Links) zum Wehrdienst geeignet sei, enthielte die genannte Niederschrift nicht; ebenso wenig der weitere Akteninhalt. Im Ergebnis habe sich also die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, welchen Einfluss die bei ihm bestehende körperliche Beeinträchtigung auf seine Eignung zum Wehrdienst habe. Damit leide der Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Angeschlossen der Beschwerde waren folgende Dokumente: Arztbriefe der Neuropädiatrie der XXXX vom XXXX ; Schreiben des XXXX vom XXXX ; Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten von XXXX vom XXXX ; ICF-basierte physiotherapeutische Befunde der XXXX vom XXXX und XXXX ; Schreiben des Klinikums der XXXX vom XXXX ; Operationsbericht des Klinikums der XXXX vom XXXX ; Entlassungsbrief der XXXX vom XXXX ; Schreiben der XXXX vom XXXX ; Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB Landesstelle XXXX ), gefertigt am XXXX und Therapeutischer Bericht und Therapieansuchen seitens XXXX an den zuweisenden Arzt XXXX vom XXXX .Angeschlossen der Beschwerde waren folgende Dokumente: Arztbriefe der Neuropädiatrie der römisch 40 vom römisch 40 ; Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 ; Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten von römisch 40 vom römisch 40 ; ICF-basierte physiotherapeutische Befunde der römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 ; Schreiben des Klinikums der römisch 40 vom römisch 40 ; Operationsbericht des Klinikums der römisch 40 vom römisch 40 ; Entlassungsbrief der römisch 40 vom römisch 40 ; Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 ; Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB Landesstelle römisch 40 ), gefertigt am römisch 40 und Therapeutischer Bericht und Therapieansuchen seitens römisch 40 an den zuweisenden Arzt römisch 40 vom römisch 40 .

8. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt am XXXX , wies die belangte Behörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab.8. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wies die belangte Behörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab.

9. Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen am XXXX , begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.9. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingegangen am römisch 40 , begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 10. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Der mitübermittelte Beschlussprotokoll der Stellungskommission vom XXXX wies folgenden Wortlaut auf: Der mitübermittelte Beschlussprotokoll der Stellungskommission vom römisch 40 wies folgenden Wortlaut auf:

11. Am XXXX legte die belangte Behörde ein berichtigtes Beschlussprotokoll zur Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wie folgt vor: 11. Am römisch 40 legte die belangte Behörde ein berichtigtes Beschlussprotokoll zur Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wie folgt vor:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erlitt im Zuge der Geburt eine Plexusparese an der linken Schulter, steht seitdem in ständiger klinischer Beobachtung bzw. Therapierung und wurde sowohl im März XXXX (Vordere Schulterlösung und Verlagerung des Musculus latissimus dorsi, Operation durchgeführt im XXXX von XXXX ) als auch im Februar XXXX (Perkuntane Myofasziotomie, Operation durchgeführt in XXXX von XXXX ) operiert.1.1. Der Beschwerdeführer erlitt im Zuge der Geburt eine Plexusparese an der linken Schulter, steht seitdem in ständiger klinischer Beobachtung bzw. Therapierung und wurde sowohl im März römisch 40 (Vordere Schulterlösung und Verlagerung des Musculus latissimus dorsi, Operation durchgeführt im römisch 40 von römisch 40 ) als auch im Februar römisch 40 (Perkuntane Myofasziotomie, Operation durchgeführt in römisch 40 von römisch 40 ) operiert.

1.2. Dem Schreiben des XXXX vom XXXX kann ua. folgendes entnommen werden:1.2. Dem Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 kann ua. folgendes entnommen werden:

„Status

Im Stehen Schulterhochstand und verstärkte Innenrotation links, defizitäre Schulterblattanbindung links gegenüber rechts.

Die aktive Schulter-Abduktion und -Elevation ist auf 180° möglich, jedoch mit deutlicher Scapula Dyskinesie li>re.

Die WS im Stehen und bei der Rumpfvorbeuge zentriert und ohne Seitabweichung bei Flexion. Fingerbodenabstand bds. in endgradiger Rumpfvorbeuge ca. 40 cm.

Schulter:

passive glenohumerale Beweglichkeit bei Abduktion bds. 90°

AR/IR in 90° Abduktion links 10/0/60, rechts 40/0/70°

Ellenbogen:

S AROM links 0/30/130 rechts 0/0/140°

HG- und Fingergelenke seitengleich vollumfänglich beweglich

Kraftgrade:

Schulterabduktion bds KG 5/5

Ellenbogenbeugung/-streckung bds KG 5/5

HG Extension bds KG 5/5

Fingerabduktion/-adduktion bds KG 5/5.

Befunde

XXXX Kinderneurologie OA XXXX : römisch 40 Kinderneurologie OA römisch 40 :

Ich sehe XXXX zur Verlaufskontrolle in der neuropädiatrischen Ambulanz. Dem Jungen geht es gut, der klinische Befund an der linken Schulter und am linken Arm ist im Vergleich stabil und unverändert Nach seinem Eindruck hat die Intervention der Myofasziotomie keine spürbare Verbesserung gebracht. Die Physiotherapie ist im Verlauf reduziert, im Alltag allerdings hat XXXX sehr viel Dehnübungen integriert. In 2 Monaten ist die nächste Kontrolle in XXXX geplant. Insgesamt ist der Befund stabil, und wir stehen am Übergang in die Erwachsenenmedizin.Ich sehe römisch 40 zur Verlaufskontrolle in der neuropädiatrischen Ambulanz. Dem Jungen geht es gut, der klinische Befund an der linken Schulter und am linken Arm ist im Vergleich stabil und unverändert Nach seinem Eindruck hat die Intervention der Myofasziotomie keine spürbare Verbesserung gebracht. Die Physiotherapie ist im Verlauf reduziert, im Alltag allerdings hat römisch 40 sehr viel Dehnübungen integriert. In 2 Monaten ist die nächste Kontrolle in römisch 40 geplant. Insgesamt ist der Befund stabil, und wir stehen am Übergang in die Erwachsenenmedizin.

Aus meiner Sicht wäre eine Weiterbetreuung durch (korrekt:) einen konservativen Orthopäden unbedingt wünschenswert, ich empfehle eine Vorstellung in der Kinderorthopädie bei Frau XXXX oder Herrn XXXX , auch mit dem Blick Ziel einer möglichen Kontakt Vermittlung.Aus meiner Sicht wäre eine Weiterbetreuung durch (korrekt:) einen konservativen Orthopäden unbedingt wünschenswert, ich empfehle eine Vorstellung in der Kinderorthopädie bei Frau römisch 40 oder Herrn römisch 40 , auch mit dem Blick Ziel einer möglichen Kontakt Vermittlung.

(Korrekt:) Als weitere Option kamen wir überein, dass XXXX sich in der physikalischen Medizin hier im Hause vorstellen sollte, mit dem Ziel einer langfristigen physiotherapeutischen Begleitung im Sinne einer Steuerung der therapeutischen Interventionen.(Korrekt:) Als weitere Option kamen wir überein, dass römisch 40 sich in der physikalischen Medizin hier im Hause vorstellen sollte, mit dem Ziel einer langfristigen physiotherapeutischen Begleitung im Sinne einer Steuerung der therapeutischen Interventionen.

Der Befund der Körperbehinderung wird ein lebenslanger sein, wir besprachen, die Notwendigkeit einer langfristigen therapeutischen Begleitung, um den Befund stabil zu halten und degenerative Veränderungen infolge z.B. einer Überlastung der Strukturen zu vermeiden. Im nächsten Jahr darf XXXX gerne nochmals zu mir in die XXXX Ambulanz kommen. Ich hoffe mit diesen Angaben gedient zu haben stehe bei Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.Der Befund der Körperbehinderung wird ein lebenslanger sein, wir besprachen, die Notwendigkeit einer langfristigen therapeutischen Begleitung, um den Befund stabil zu halten und degenerative Veränderungen infolge z.B. einer Überlastung der Strukturen zu vermeiden. Im nächsten Jahr darf römisch 40 gerne nochmals zu mir in die römisch 40 Ambulanz kommen. Ich hoffe mit diesen Angaben gedient zu haben stehe bei Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

XXXX : Kinderorthopädie OA XXXX : römisch 40 : Kinderorthopädie OA römisch 40 :

Aus meiner Sicht wäre anstelle der regelmäßigen Physiotherapie das Erlernen eines Eigenübungsprogramms zur Humeruskopfzentrierung und Kräftigung der schulterumgreifenden Muskulatur sinnvoll.

Bei Problemen wird die orthopädische Kontrolle bzw. Vorstellung bei einem Schulterspezialisten (z.B. XXXX , XXXX oder XXXX ) im XXXX empfohlen. Operative Maßnahmen aus meiner Sicht nicht zielführend.Bei Problemen wird die orthopädische Kontrolle bzw. Vorstellung bei einem Schulterspezialisten (z.B. römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 ) im römisch 40 empfohlen. Operative Maßnahmen aus meiner Sicht nicht zielführend.

Beurteilung

In der Untersuchung zeigt sich eine verstärkte lnnenrotations und Protaktionsstellung der linken Schulter, sowie Protraktionstellung der rechten Schulter mit bilateraler Dyskinesie der Schulterblattanbindenden Muskulatur li>re.

Es erfolgt die Anbindung an die MTT zur Erarbeitung eines Heimübungsprogrammes und Quantifizierung der Handkraft, Medimouse - und Untersuchung der WS und Messung des Bewegungsumfanges der Schultern bds mittels lsokinet.

Die Physiotherapie im niedergelassenen Bereich soll zur Detonisierung kompensatorisch arbeitender hypertoner Muskelgruppen und Erhalt der kapsulären Beweglichkeit im Glenohumeralgelenk links weiter durchgeführt werden.“

1.3. In der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX wird ua. folgendes festgehalten:1.3. In der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 wird ua. folgendes festgehalten:

„Hierzu wird darauf verwiesen, dass die in Ihrer Beschwerde als Beweis explizit angeführten „med. Unterlagen Sachverständigengutachten XXXX Ergänzung" nicht vorliegen bzw. nicht vorgelegt wurden, wobei aufgrund der nicht mehr gegebenen Aktualität dieser Unterlagen und des ausreichenden Vorliegens anderer, aktuellerer Unterlagen keine Aufforderung zur Nachreichung ergangen ist.“„Hierzu wird darauf verwiesen, dass die in Ihrer Beschwerde als Beweis explizit angeführten „med. Unterlagen Sachverständigengutachten römisch 40 Ergänzung" nicht vorliegen bzw. nicht vorgelegt wurden, wobei aufgrund der nicht mehr gegebenen Aktualität dieser Unterlagen und des ausreichenden Vorliegens anderer, aktuellerer Unterlagen keine Aufforderung zur Nachreichung ergangen ist.“

[…]

Es wird auch darauf verwiesen, dass die vorgelegten Befunde durch den leitenden Arzt bereits am XXXX zu Beginn Ihres Stellungsverfahrens gesichtet wurden. Darüber hinaus wurde Ihr Antrag auf Durchführung einer Stellung in Abwesenheit vom XXXX vom leitenden Arzt bearbeitet und letztendlich abgelehnt. Daraus lässt sich eindeutig ableiten, dass der leitende Arzt mit dem Sachverhalt in ausreichendem Ausmaß vertraut war.Es wird auch darauf verwiesen, dass die vorgelegten Befunde durch den leitenden Arzt bereits am römisch 40 zu Beginn Ihres Stellungsverfahrens gesichtet wurden. Darüber hinaus wurde Ihr Antrag auf Durchführung einer Stellung in Abwesenheit vom römisch 40 vom leitenden Arzt bearbeitet und letztendlich abgelehnt. Daraus lässt sich eindeutig ableiten, dass der leitende Arzt mit dem Sachverhalt in ausreichendem Ausmaß vertraut war.

[…]

Es trifft zu, dass in dem an Sie übergebenen Untersuchungsergebnis keine Werte bzw. Angaben der „Station Isometrie" enthalten sind. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Ergebnisse keine Auswirkungen bzw. keinen Einfluss auf die Feststellung der körperlichen Eignung für den Wehrdienst haben, sondern nur für die Festlegung möglicher Verwendungen herangezogen werden. Aufgrund technischer Probleme nach einer Systemumstellung beim verwendeten Kraftmessgerät ist es derzeit in keiner Stellungskommissionen möglich die, jeweils erhobenen Werte auszudrucken und an die Stellungspflichtigen zu übergeben.

Die Beweiswürdigung wurde durch die Stellungskommission XXXX basierend auf den medizinischen Untersuchungen während des Stellungsverfahrens sowie unter nachweislicher Berücksichtigung aller vorgelegten Befunde unter Heranziehung der gültigen Fassung der Militärischen Bewertungshilfe (MBH), in der entsprechende (korrekt:) Vorgabe und Grenz- bzw. Richtwerte zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für den Wehrdienst normiert sind, durchgeführt. In der Präambel zur MBH ist auch dezidiert angeführt, dass jeder vorhersehbare gesundheitliche Schaden (einschließlich der Verschlechterung bereits bestehender Erkrankungen oder Anomalien) durch die zu erwartenden Belastungen im Dienst- und Ausbildungsbetrieb möglichst vermieden werden soll.Die Beweiswürdigung wurde durch die Stellungskommission römisch 40 basierend auf den medizinischen Untersuchungen während des Stellungsverfahrens sowie unter nachweislicher Berücksichtigung aller vorgelegten Befunde unter Heranziehung der gültigen Fassung der Militärischen Bewertungshilfe (MBH), in der entsprechende (korrekt:) Vorgabe und Grenz- bzw. Richtwerte zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für den Wehrdienst normiert sind, durchgeführt. In der Präambel zur MBH ist auch dezidiert angeführt, dass jeder vorhersehbare gesundheitliche Schaden (einschließlich der Verschlechterung bereits bestehender Erkrankungen oder Anomalien) durch die zu erwartenden Belastungen im Dienst- und Ausbildungsbetrieb möglichst vermieden werden soll.

Die von Ihnen vorgebrachte und durch die vorgelegten Befunde nachgewiesene Plexusparese und die daraus resultierende Einschränkung Ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit bzw. Beweglichkeit wird durch eine vorgesehene Verwendung als Funktionssoldat und das festgelegte Ausnahmeprofil berücksichtigt.

[…]

Das Sachverständigengutachten nach der für XXXX avisierten Überprüfung der weiteren Entwicklung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt nicht vor bzw. wurde es der Stellungskommission XXXX nicht vorgelegt.“Das Sachverständigengutachten nach der für römisch 40 avisierten Überprüfung der weiteren Entwicklung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt nicht vor bzw. wurde es der Stellungskommission römisch 40 nicht vorgelegt.“

1.3.1. Die belangte Behörde hat mangels Vorlage und diesbezüglicher Einforderung in ihrer Beschwerdevorentscheidung nicht das vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel erwähnte Sachverständigengutachten XXXX berücksichtigt.1.3.1. Die belangte Behörde hat mangels Vorlage und diesbezüglicher Einforderung in ihrer Beschwerdevorentscheidung nicht das vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel erwähnte Sachverständigengutachten römisch 40 berücksichtigt.

1.3.2. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung zwar auf die gültige Fassung der Militärischen Bewertungshilfe (MBH) Bezug genommen, diese jedoch weder inhaltlich dargestellt noch dem Bescheid als Anhang beigefügt.

1.3.3. Die belangte Behörde hat mangels Vorlage und diesbezüglicher Einforderung in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX insbesondere nicht das Ergebnis der für den XXXX avisierten Überprüfung der weiteren Entwicklung berücksichtigt.1.3.3. Die belangte Behörde hat mangels Vorlage und diesbezüglicher Einforderung in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 insbesondere nicht das Ergebnis der für den römisch 40 avisierten Überprüfung der weiteren Entwicklung berücksichtigt.

1.4. Es würde im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens einen – sowohl zeitlichen als auch finanziellen – unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, mittels eines vom Bundesverwaltungsgericht einzuholenden Sachverständigengutachtens die Eignung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung (auch) der Untersuchung am XXXX feststellen zu lassen, zumal gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 WG 2001 ein Mitglied der Stellungskommission eine Ärztin/ein Arzt ist und zudem die Stellungskommission gemäß § 17 WG 2001 den Beschwerdeführer im kurzen Wege einer fachärztlichen neurologischen und/oder orthopädischen Untersuchung zuführen kann.1.4. Es würde im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens einen – sowohl zeitlichen als auch finanziellen – unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, mittels eines vom Bundesverwaltungsgericht einzuholenden Sachverständigengutachtens die Eignung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung (auch) der Untersuchung am römisch 40 feststellen zu lassen, zumal gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, WG 2001 ein Mitglied der Stellungskommission eine Ärztin/ein Arzt ist und zudem die Stellungskommission gemäß Paragraph 17, WG 2001 den Beschwerdeführer im kurzen Wege einer fachärztlichen neurologischen und/oder orthopädischen Untersuchung zuführen kann.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen in Punkt 1.1. folgen dem unbedenklichen Akteninhalt und der in diesen Punkten seitens der belangten Behörde unbestrittenen Behauptungen im Rechtsmittel des Beschwerdeführers (Zitat aus der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung Seite 2: „Sie haben bei Geburt eine Plexusparese, d.h. eine Schädigung des Plexus brachialis, eines komplexen Nervengeflechts am Hals, das Schulter, Arm und Hand steuert, erlitten und stehen daher seit Geburt in ärztlicher Behandlung, unter permanenter Physiotherapie und haben sich zwei operativen Eingriffen unterzogen.“).

2.2. Die Feststellung in Punkt 1.2. basiert auf dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben des XXXX vom XXXX .2.2. Die Feststellung in Punkt 1.2. basiert auf dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 .

2.3. Die Feststellungen in Punkt 1.3. fußen auf der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , respektive handelt es sich um Exzerpte derselben.2.3. Die Feststellungen in Punkt 1.3. fußen auf der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , respektive handelt es sich um Exzerpte derselben.

2.3.1. Die Feststellung in Punkt 1.3.1. fußt auf folgendem Zitat in der Beschwerdevorentscheidung (Seite 5): „Hierzu wird darauf verwiesen, dass die in Ihrer Beschwerde als Beweis explizit angeführten „med. Unterlagen Sachverständigengutachten XXXX Ergänzung" nicht vorliegen bzw. nicht vorgelegt wurden, wobei aufgrund der nicht mehr gegebenen Aktualität dieser Unterlagen und des ausreichenden Vorliegens anderer, aktuellerer Unterlagen keine Aufforderung zur Nachreichung ergangen ist.“ Wenngleich die belangte Behörde sogleich formuliert, dass mangels Aktualität von einer Nachreichung Abstand genommen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sie in ihre Entscheidung auch ältere, uU nicht mehr aktuelle medizinische Befunde aufgenommen hat (siehe exemplarisch die Bezugnahme auf Seite 9 der Beschwerdevorentscheidung: „ XXXX - Befund von XXXX vom XXXX “ oder „ XXXX - Befund des leitenden Oberarztes XXXX vom XXXX “), sodass nicht nachvollziehbar ist, wieso sie sich das genannte Sachverständigengutachten nicht vorlegen hat lassen, um (auch) dieses in ihre Entscheidung einfließen zu lassen.2.3.1. Die Feststellung in Punkt 1.3.1. fußt auf folgendem Zitat in der Beschwerdevorentscheidung (Seite 5): „Hierzu wird darauf verwiesen, dass die in Ihrer Beschwerde als Beweis explizit angeführten „med. Unterlagen Sachverständigengutachten römisch 40 Ergänzung" nicht vorliegen bzw. nicht vorgelegt wurden, wobei aufgrund der nicht mehr gegebenen Aktualität dieser Unterlagen und des ausreichenden Vorliegens anderer, aktuellerer Unterlagen keine Aufforderung zur Nachreichung ergangen ist.“ Wenngleich die belangte Behörde sogleich formuliert, dass mangels Aktualität von einer Nachreichung Abstand genommen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sie in ihre Entscheidung auch ältere, uU nicht mehr aktuelle medizinische Befunde aufgenommen hat (siehe exemplarisch die Bezugnahme auf Seite 9 der Beschwerdevorentscheidung: „ römisch 40 - Befund von römisch 40 vom römisch 40 “ oder „ römisch 40 - Befund des leitenden Oberarztes römisch 40 vom römisch 40 “), sodass nicht nachvollziehbar ist, wieso sie sich das genannte Sachverständigengutachten nicht vorlegen hat lassen, um (auch) dieses in ihre Entscheidung einfließen zu lassen.

2.3.2. Die Feststellung in Punkt 1.3.2. folgt der Tatsache, dass weder im Inhalt der Beschwerdevorentscheidung noch im Anhang die Militärischen Bewertungshilfe dargestellt oder erläutert wurde und diese (zwecks Nachlesen) auch nicht im Internet zu finden ist.

2.3.3. Die Feststellung in Punkt 1.3.3. fußt auf folgendem Zitat in der Beschwerdevorentscheidung (Seite 10): „Das Sachverständigengutachten nach der für XXXX avisierten Überprüfung der weiteren Entwicklung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt nicht vor bzw. wurde es der Stellungskommission XXXX nicht vorgelegt.“ Das Ergebnis dieser Untersuchung wäre [jedoch] für die Entscheidungsfindung in der gegenständlichen Rechtssache insofern vom höchsten Interesse gewesen, als es sich hierbei um die aktuellste medizinische Befundung über den Beschwerdeführer handelt, und ist nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde sich ebendiese nicht hat vorlegen lassen, um (auch) diese in ihre Entscheidung vom XXXX einfließen zu lassen.2.3.3. Die Feststellung in Punkt 1.3.3. fußt auf folgendem Zitat in der Beschwerdevorentscheidung (Seite 10): „Das Sachverständigengutachten nach der für römisch 40 avisierten Überprüfung der weiteren Entwicklung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt nicht vor bzw. wurde es der Stellungskommission römisch 40 nicht vorgelegt.“ Das Ergebnis dieser Untersuchung wäre [jedoch] für die Entscheidungsfindung in der gegenständlichen Rechtssache insofern vom höchsten Interesse gewesen, als es sich hierbei um die aktuellste medizinische Befundung über den Beschwerdeführer handelt, und ist nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde sich ebendiese nicht hat vorlegen lassen, um (auch) diese in ihre Entscheidung vom römisch 40 einfließen zu lassen.

2.4. Die Feststellung in Punkt 1.4. fußt auf der Tatsache, dass es sich bei der belangten Behörde um eine Expert:innenkommission bestehend aus einer Offizierin/einem Offizier, einer Psychologin/einem Psychologen und insbesondere einer Ärztin/einem Arzt (sowie weiteren Mitgliedern) handelt, weswegen es aufgrund der Fachkompetenz dieses Gremiums samt deren Möglichkeiten, eine fachärztliche Untersuchung vornehmen zu lassen, in Hinblick auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens geboten ist, die angefochtene Entscheidung im Lichte vor allem der rezenten, medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers vom XXXX von der belangten Behörde selbst überprüfen zu lassen. Näheres dazu unter Punkt 3.2.4. Die Feststellung in Punkt 1.4. fußt auf der Tatsache, dass es sich bei der belangten Behörde um eine Expert:innenkommission bestehend aus einer Offizierin/einem Offizier, einer Psychologin/einem Psychologen und insbesondere einer Ärztin/einem Arzt (sowie weiteren Mitgliedern) handelt, weswegen es aufgrund der Fachkompetenz dieses Gremiums samt deren Möglichkeiten, eine fachärztliche Untersuchung vornehmen zu lassen, in Hinblick auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens geboten ist, die angefochtene Entscheidung im Lichte vor allem der rezenten, medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers vom römisch 40 von der belangten Behörde selbst überprüfen zu lassen. Näheres dazu unter Punkt 3.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 55 WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz. Gemäß Paragraph 55, WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, lautet:3.1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, lautet:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“

3.2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), idgF, lauten:3.2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WV), idgF, lauten:

„Aufnahmebedingungen

§ 9. (1) In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.Paragraph 9, (1) In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.

[…]

Stellungskommissionen

Organisation

§ 15. (1) Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (Stellung) der Stellungskommission als zuständiger Behörde zu bedienen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,Paragraph 15, (1) Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (Stellung) der Stellungskommission als zuständiger Behörde zu bedienen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,

1.       in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und

2.       welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile dieses Bereiches zu bedienen haben.

(2) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus

1.       einem Offizier als Vorsitzenden und

2.       einem Arzt und einem Psychologen als weiteren Mitgliedern

[…]

Aufgaben

§ 17. (1) Den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.Paragraph 17, (1) Den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.

(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Absatz eins, zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Absatz eins, von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“

3.3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF, lauten:3.3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), idgF, lauten:

„Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

[…]

Erlassung von Bescheiden

§ 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.“Paragraph 56, Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.“

3.4. Maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur und Literatur für die gegenständliche Rechtssache:

3.4.1. Zur Tauglichkeit:

Ein Stellungspflichtiger, der auf Grund seines körperlichen und geistigen Zustandes keine militärische Ausbildung erfahren und demnach keinen militärischen Dienst verrichten kann, ist nicht zum Wehrdienst geeignet. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. Dies bringt die Anforderung mit sich, dass der Betreffende jedenfalls eine Waffe bedienen und ein gewisses Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit entwickeln kann, um darüber hinaus auch die sonst bei der Leistung des Militärdienstes anfallenden Tätigkeiten und Übungen zu verrichten (VwGH 30.04.2014, Ro 2014/11/0021, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2007/11/0061 E 25. Juli 2007 RS 1, Hinweis E 24. Jänner 2006, 2005/11/0121).

Für das Bestehen der Eignung zum Wehrdienst ist unter anderem ein Mindestmaß an Beweglichkeit sowie eine Leistungsfähigkeit, die das Bedienen der Waffe ermöglichen erforderlich. Es ist nicht notorisch, dass ein Stellungspflichtiger, der einerseits gesundheitliche Beeinträchtigungen durch degenerative - und nach dem nervenärztlichen Befund offenbar auch schmerzhafte - Veränderungen der Halswirbelsäule und in der Form von Asthma bronchiale aufweist bzw. nach dem letztgenannten Befund in seiner beruflichen Tätigkeit sogar "hochgradig beeinträchtigt" ist, und der andererseits offenbar auch nach der Empfehlung der Stellungskommission vom Heben, Stehen, Laufen und Springen ausgenommen werden soll, dennoch eine für eine eingeschränkte militärische Ausbildung noch ausreichende körperliche Eignung besitzt (VwGH 29.09.2005, Zl 2003/11/0008; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/11/0257 E 21. Oktober 2004 RS 2).

Die Unterlassung von Feststellungen zur Frage der Auswirkungen einer bestehenden Allergie kann nicht durch den Hinweis auf eine - im Übrigen nicht näher dargestellte - "Wertungsziffer" saniert werden (VwGH 24.01.2012, 2011/11/0018).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. Juli 1989, Zl. 89/11/0072, näher dargelegt hat, sollen Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen, als "Tauglich" qualifiziert und gemäß § 44 Abs. 2 zweiter Satz WehrG ihrer allenfalls eingeschränkten Dienstfähigkeit entsprechend im Bundesheer eingesetzt werden. In weiterer Folge hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. November 1989, Zl. 89/11/0105, klargestellt, dass ein Stellungspflichtiger, der auf Grund seines körperlichen und geistigen Zustandes überhaupt keine militärische Ausbildung erfahren und demnach überhaupt keinen militärischen Dienst verrichten kann, nicht zum Wehrdienst geeignet ist. Der Umstand, dass eine bestimmte Person zu irgendwelchen Dienstverrichtungen im Bundesheer in der Lage ist, bewirkt nach der Judikatur noch nicht ihre Tauglichkeit im Sinne des WehrG. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinn ist § 15 Abs. 1 WehrG zu verstehen. Dies bringt die Anforderung mit sich, dass der Betreffende jedenfalls eine Waffe bedienen und ein gewisses Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit entwickeln kann (VwGH 25.05.2004, Zl 2004/11/0023, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/11/0162 E 4. Juli 2002 RS 1 (hier: dies gilt auch für § 17 Abs. 2 WehrG 2001 und § 9 Abs. 1 WehrG 2001)).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. Juli 1989, Zl. 89/11/0072, näher dargelegt hat, sollen Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen, als "Tauglich" qualifiziert und gemäß Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Satz WehrG ihrer allenfalls eingeschränkten Dienstfähigkeit entsprechend im Bundesheer eingesetzt werden. In weiterer Folge hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. November 1989, Zl. 89/11/0105, klargestellt, dass ein Stellungspflichtiger, der auf Grund seines körperlichen und geistigen Zustandes überhaupt keine militärische Ausbildung erfahren und demnach überhaupt keinen militärischen Dienst verrichten kann, nicht zum Wehrdienst geeignet ist. Der Umstand, dass eine bestimmte Person zu irgendwelchen Dienstverrichtungen im Bundesheer in der Lage ist, bewirkt nach der Judikatur noch nicht ihre Tauglichkeit im Sinne des WehrG. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinn ist Paragraph 15, Absatz eins, WehrG zu verstehen. Dies bringt die Anforderung mit sich, dass der Betreffende jedenfalls eine Waffe bedienen und ein gewisses Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit entwickeln kann (VwGH 25.05.2004, Zl 2004/11/0023, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/11/0162 E 4. Juli 2002 RS 1 (hier: dies gilt auch für Paragraph 17, Absatz 2, WehrG 2001 und Paragraph 9, Absatz eins, WehrG 2001)).

Daß ein WehrPfl ein Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit entwickeln kann, um eine Waffe bedienen zu können, reicht für sich nicht hin, um seine Tauglichkeit zu begründen, da der WehrPfl der Beweglichkeit und Kraftanstrengung nicht nur bedarf, um die Waffe zu bedienen, sondern in erster Linie, um die sonst bei der Leistung des Militärdienstes anfallenden Tätigkeiten und Übungen zu verrichten (VwGH 25.05.2004, Zl 2004/11/0023, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/11/0208 E 18. Dezember 1997 RS 3 (hier: dies gilt auch für § 17 Abs. 2 WehrG 2001 und § 9 Abs. 1 WehrG 2001)).Daß ein WehrPfl ein Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit entwickeln kann, um eine Waffe bedienen zu können, reicht für sich nicht hin, um seine Tauglichkeit zu begründen, da der WehrPfl der Beweglichkeit und Kraftanstrengung nicht nur bedarf, um die Waffe zu bedienen, sondern in erster Linie, um die sonst bei der Leistung des Militärdienstes anfallenden Tätigkeiten und Übungen zu verrichten (VwGH 25.05.2004, Zl 2004/11/0023, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/11/0208 E 18. Dezember 1997 RS 3 (hier: dies gilt auch für Paragraph 17, Absatz 2, WehrG 2001 und Paragraph 9, Absatz eins, WehrG 2001)).

3.4.2. Zum Ermittlungsverfahren:

Nach § 37 AVG ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160; 27.2.2014, 2013/12/0218). Nach Paragraph 37, AVG ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben vergleiche etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160; 27.2.2014, 2013/12/0218).

Nach § 39 Abs. 2 erster Satz AVG hat die Behörde dabei (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts Anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der weiteren einschlägigen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (VwGH 06.06.2024, Ra 2023/04/0280; vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2009/22/0328).Nach Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz AVG hat die Behörde dabei (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts Anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der weiteren einschlägigen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (VwGH 06.06.2024, Ra 2023/04/0280; vergleiche auch VwGH 23.5.2012, 2009/22/0328).

Eine Verletzung der durch § 37 AVG eingeräumten Rechte stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei durch diesen Mangel gehindert wird, ihrem subjektiven materiellen Recht zur Durchdringung zu verhelfen (VwGH 16.10.1991, 91/03/0056).Eine Verletzung der durch Paragraph 37, AVG eingeräumten Rechte stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei durch diesen Mangel gehindert wird, ihrem subjektiven materiellen Recht zur Durchdringung zu verhelfen (VwGH 16.10.1991, 91/03/0056).

Weiters findet sich zu § 37 AVG in der Kommentierung von Hengstschläger/Leeb (Stand 1.4.2021, rdb.at): Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gem § 37 AVG zunächst die Feststellung des für die Erledigung einer (Verwaltungs-)Sache (des Verfahrensgegenstands [§ 8 Rz 9; zur Gleichwertigkeit dieser Begriffe siehe Stöger, Kassation 100, 113]) „maßgebenden Sachverhalts“ (vgl auch §§ 46 und 56 AVG ). Die Frage, welcher Sachverhalt maßgebend ist, kann nicht abstrakt, sondern nur auf Grund der im konkreten Einzelfall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (zB FPG oder nö BO 2014 ) beantwortet werden (VwSlg 18.966 A/2014; vgl auch VwGH 21. 12. 1978, 1240/77; VwSlg 11.237 A/1983 verst Sen; VwGH 27. 2. 2018, Ro 2016/05/0009 ; ferner Stöger, Kassation 103 f, 113, 116; zur Abhängigkeit von der Funktion der Behörde siehe Rz 7 ff). Genau genommen besteht – da der wahre bedeutsame Sachverhalt im Vorhinein noch nicht feststeht – zwischen Sachverhalt und maßgeblicher Rechtsnorm eine Wechselbeziehung, weil sowohl die anzuwendende Rechtsnorm den relevanten Sachverhalt bestimmt als auch der vorliegende Sachverhalt über die Anwendbarkeit einer Norm entscheidet (Hengstschläger/Leeb Rz 303). Dabei kann es selbstverständlich auch vorkommen, dass nach den maßgeblichen (unter Umständen auch bereits „außer Kraft getretenen“ [§ 59 Rz 81 ff]) Rechtsvorschriften mit Bescheid über einen in der Vergangenheit liegenden (abgeschlossenen) Sachverhalt abzusprechen ist (zB über die Beitragspflicht oder die Versicherungspflicht in einem früheren Zeitraum; vgl auch Berchtold, ZfV 1993, 250 f; Grüner, JBl 1956, 170; Lehne, JBl 1959, 537, 541). In einem solchen Fall bedeutet die Maßgeblichkeit der Sachlage im Entscheidungszeitpunkt (§ 39 Rz 41 f) lediglich, dass die Behörden bei der Erlassung ihres Bescheides (bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts) alle bis dahin auftauchenden Tatsachen und Beweismittel betreffend den (vergangenen) Sachverhalt zu berücksichtigen haben (vgl Raschauer Rz 911 ).Weiters findet sich zu Paragraph 37, AVG in der Kommentierung von Hengstschläger/Leeb (Stand 1.4.2021, rdb.at): Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gem Paragraph 37, AVG zunächst die Feststellung des für die Erledigung einer (Verwaltungs-)Sache (des Verfahrensgegenstands [§ 8 Rz 9; zur Gleichwertigkeit dieser Begriffe siehe Stöger, Kassation 100, 113]) „maßgebenden Sachverhalts“ vergleiche auch Paragraphen 46 und 56 AVG ). Die Frage, welcher Sachverhalt maßgebend ist, kann nicht abstrakt, sondern nur auf Grund der im konkreten Einzelfall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (zB FPG oder nö BO 2014 ) beantwortet werden (VwSlg 18.966 A/2014; vergleiche auch VwGH 21. 12. 1978, 1240/77; VwSlg 11.237 A/1983 verst Sen; VwGH 27. 2. 2018, Ro 2016/05/0009 ; ferner Stöger, Kassation 103 f, 113, 116; zur Abhängigkeit von der Funktion der Behörde siehe Rz 7 ff). Genau genommen besteht – da der wahre bedeutsame Sachverhalt im Vorhinein noch nicht feststeht – zwischen Sachverhalt und maßgeblicher Rechtsnorm eine Wechselbeziehung, weil sowohl die anzuwendende Rechtsnorm den relevanten Sachverhalt bestimmt als auch der vorliegende Sachverhalt über die Anwendbarkeit einer Norm entscheidet (Hengstschläger/Leeb Rz 303). Dabei kann es selbstverständlich auch vorkommen, dass nach den maßgeblichen (unter Umständen auch bereits „außer Kraft getretenen“ [§ 59 Rz 81 ff]) Rechtsvorschriften mit Bescheid über einen in der Vergangenheit liegenden (abgeschlossenen) Sachverhalt abzusprechen ist (zB über die Beitragspflicht oder die Versicherungspflicht in einem früheren Zeitraum; vergleiche auch Berchtold, ZfV 1993, 250 f; Grüner, JBl 1956, 170; Lehne, JBl 1959, 537, 541). In einem solchen Fall bedeutet die Maßgeblichkeit der Sachlage im Entscheidungszeitpunkt (Paragraph 39, Rz 41 f) lediglich, dass die Behörden bei der Erlassung ihres Bescheides (bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts) alle bis dahin auftauchenden Tatsachen und Beweismittel betreffend den (vergangenen) Sachverhalt zu berücksichtigen haben vergleiche Raschauer Rz 911 ).

Zum maßgeblichen „Sachverhalt“ iSd § 37 AVG zählen die rechtlich relevanten – inneren (zB den Vorsatz betreffend; vgl auch § 71 Rz 34 f ) oder äußeren (Hellbling 246; siehe aber auch VwSlg 894 A/1949) – Geschehnisse im Seinsbereich (Kolonovits/?Muzak/?Stöger 11 Rz 267). Zum maßgeblichen „Sachverhalt“ iSd Paragraph 37, AVG zählen die rechtlich relevanten – inneren (zB den Vorsatz betreffend; vergleiche auch Paragraph 71, Rz 34 f ) oder äußeren (Hellbling 246; siehe aber auch VwSlg 894 A/1949) – Geschehnisse im Seinsbereich (Kolonovits/?Muzak/?Stöger 11 Rz 267).

[…]

Die „Feststellung“ des maßgebenden Sachverhalts erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21. 12. 1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20. 10. 1992, 91/08/0096 ; vgl auch VwGH 27. 2. 2018, Ro 2016/05/0009 ). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl §§ 39 bis 55 AVG ) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl VwGH 1. 7. 1993, 93/09/0051 ), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht (vgl Hellbling 247; Mannlicher/Quell AVG § 37 Anm 1). Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 Rz 12 f]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensübung iSd Gesetzes (vgl Art 130 Abs 3 B-VG) Bedacht zu nehmen hat (vgl VwSlg 82 A/1947; VwGH 28. 3. 1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970). Selbst der Umstand einer kurzen Entscheidungsfrist entbindet die Behörde (das VwG) nicht von der Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens einschließlich der Gewährung von Parteiengehör (vgl VwSlg 19.004 A/2014).Die „Feststellung“ des maßgebenden Sachverhalts erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21. 12. 1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20. 10. 1992, 91/08/0096 ; vergleiche auch VwGH 27. 2. 2018, Ro 2016/05/0009 ). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß vergleiche Paragraphen 39 bis 55 AVG ) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vergleiche VwGH 1. 7. 1993, 93/09/0051 ), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht vergleiche Hellbling 247; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 37, Anmerkung 1). Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 Rz 12 f]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensübung iSd Gesetzes vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG) Bedacht zu nehmen hat vergleiche VwSlg 82 A/1947; VwGH 28. 3. 1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970). Selbst der Umstand einer kurzen Entscheidungsfrist entbindet die Behörde (das VwG) nicht von der Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens einschließlich der Gewährung von Parteiengehör vergleiche VwSlg 19.004 A/2014).

[…]

Durch § 37 AVG wird der für das gesamte Ermittlungsverfahren nach dem II. Teil des AVG maßgebliche Grundsatz der materiellen Wahrheit postuliert (vgl VwSlg 894 A/1949; VwGH 19. 5. 1994, 94/18/0084; Hengstschläger/Leeb Rz 281; Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 266). Dieser besagt, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen – unter Berücksichtigung dieses Parteivorbringens (siehe auch § 39 Rz 9 ff) – den wahren Sachverhalt festzustellen hat (vgl VwGH 29. 9. 1986, 84/08/0131; 30. 1. 1992, 87/17/0177; 30. 4. 1998, 97/06/0225), sofern er nicht von vornherein iSd § 56 AVG klar gegeben ist (VwSlg 894 A/1949 [§ 56 Rz 91]). Es ist also die objektive Wahrheit (vgl auch AB 1925, 15 [Rz 1]; VwSlg 6237 A/1964; Potacs, Amtswegigkeit 233), dh der wirkliche (entscheidungsrelevante) Sachverhalt zu ermitteln (VwGH 21. 12. 2010, 2007/05/0231; vgl auch VwSlg 6185 F/1987).Durch Paragraph 37, AVG wird der für das gesamte Ermittlungsverfahren nach dem römisch zwei. Teil des AVG maßgebliche Grundsatz der materiellen Wahrheit postuliert vergleiche VwSlg 894 A/1949; VwGH 19. 5. 1994, 94/18/0084; Hengstschläger/Leeb Rz 281; Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 266). Dieser besagt, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen – unter Berücksichtigung dieses Parteivorbringens (siehe auch Paragraph 39, Rz 9 ff) – den wahren Sachverhalt festzustellen hat vergleiche VwGH 29. 9. 1986, 84/08/0131; 30. 1. 1992, 87/17/0177; 30. 4. 1998, 97/06/0225), sofern er nicht von vornherein iSd Paragraph 56, AVG klar gegeben ist (VwSlg 894 A/1949 [§ 56 Rz 91]). Es ist also die objektive Wahrheit vergleiche auch Ausschussbericht 1925, 15 [Rz 1]; VwSlg 6237 A/1964; Potacs, Amtswegigkeit 233), dh der wirkliche (entscheidungsrelevante) Sachverhalt zu ermitteln (VwGH 21. 12. 2010, 2007/05/0231; vergleiche auch VwSlg 6185 F/1987).

[…]

Der Grundsatz der materiellen Wahrheit steht mit verschiedenen anderen Bestimmungen des AVG von – ebenfalls – grundlegender Bedeutung in engem Zusammenhang (vgl auch Holzinger in FS Walter 283). Dazu zählt neben dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Rz 11 f) vor allem (der subsidiär geltende [§ 39 Rz 1 f]) § 39 Abs 2 AVG , demzufolge die Behörde verpflichtet ist, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, also von sich aus alle Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen (= Offizialmaxime; vgl VwSlg 5466 A/1961; VwGH 20. 10. 1992, 91/08/0096; 27. 2. 2018, Ro 2016/05/0009; § 39 Rz 7). Ferner trägt zur objektiven Wahrheitsfindung (vgl AB 1925, 15) auch der Umstand bei, dass die Behörde unter Heranziehung aller Beweismittel, die zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falls zweckdienlich sind (§ 46 AVG: Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel), in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl auch § 45 Rz 1, § 46 Rz 1).Der Grundsatz der materiellen Wahrheit steht mit verschiedenen anderen Bestimmungen des AVG von – ebenfalls – grundlegender Bedeutung in engem Zusammenhang vergleiche auch Holzinger in FS Walter 283). Dazu zählt neben dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Rz 11 f) vor allem (der subsidiär geltende [§ 39 Rz 1 f]) Paragraph 39, Absatz 2, AVG , demzufolge die Behörde verpflichtet ist, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, also von sich aus alle Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen (= Offizialmaxime; vergleiche VwSlg 5466 A/1961; VwGH 20. 10. 1992, 91/08/0096; 27. 2. 2018, Ro 2016/05/0009; Paragraph 39, Rz 7). Ferner trägt zur objektiven Wahrheitsfindung vergleiche Ausschussbericht 1925, 15) auch der Umstand bei, dass die Behörde unter Heranziehung aller Beweismittel, die zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falls zweckdienlich sind (Paragraph 46, AVG: Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel), in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht vergleiche auch Paragraph 45, Rz 1, Paragraph 46, Rz 1).

[…]

Schließlich ordnet § 56 AVG an, dass der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts voranzugehen hat. Ein Ermittlungsverfahren nach dem II. Teil des AVG kann, abgesehen von jenen Fällen, in denen der Sachverhalt „von vornherein klar gegeben“ und dieser Zweck bereits erreicht ist, ausnahmsweise dann entfallen, wenn es sich um einen Ladungs- oder Mandatsbescheid handelt (§ 56 Rz 89 ff).Schließlich ordnet Paragraph 56, AVG an, dass der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts voranzugehen hat. Ein Ermittlungsverfahren nach dem römisch zwei. Teil des AVG kann, abgesehen von jenen Fällen, in denen der Sachverhalt „von vornherein klar gegeben“ und dieser Zweck bereits erreicht ist, ausnahmsweise dann entfallen, wenn es sich um einen Ladungs- oder Mandatsbescheid handelt (Paragraph 56, Rz 89 ff).

3.4.3. Zur Zurückverweisung:

Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082), dann belastet die untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.4.1991, 91/19/0057; 4.9.2013, 2013/08/0113; 26.5.2014, Ro 2014/08/0056; Hellbling 336, 351; Svoboda, Begründung 269 f; Schulev-Steindl6 Rz 259; siehe auch Herz, AnwBl 1956, 3). Gem § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (bzw die belangte Behörde gem § 14 Abs 1 VwGVG) oder das VwG gem § 29 Abs 1 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren berechtigt und verpflichtet, ihre/seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der (Unter-)Behörde zu setzen (vgl Hengstschläger/?Leeb6 Rz 527; Svoboda, Begründung 269). Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten (von der belangten Behörde gem § 14 Abs 1 VwGVG bzw) vom VwG saniert werden (vgl VwGH 21.5.2021, Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde (oder die belangte Behörde) bzw das VwG diesen Mangel behebt (vgl VwSlg 13.791 A/1993; ferner VwGH 26.2.1992, 92/01/0095). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen § 60 AVG (iVm § 17 VwGVG) über die Begründung von Bescheiden (Erkenntnissen) keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde (des VwG) durch die Rechtslage gedeckt ist, also die Behörde (das VwG) auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid (Erkenntnis) hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057), und die Partei durch den Begründungsmangel in der Rechtsverfolgung nicht „an sich“ gehindert ist [(VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123) Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 29].Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082), dann belastet die untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel vergleiche VwGH 26.4.1991, 91/19/0057; 4.9.2013, 2013/08/0113; 26.5.2014, Ro 2014/08/0056; Hellbling 336, 351; Svoboda, Begründung 269 f; Schulev-Steindl6 Rz 259; siehe auch Herz, AnwBl 1956, 3). Gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (bzw die belangte Behörde gem Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG) oder das VwG gem Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren berechtigt und verpflichtet, ihre/seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der (Unter-)Behörde zu setzen vergleiche Hengstschläger/?Leeb6 Rz 527; Svoboda, Begründung 269). Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten (von der belangten Behörde gem Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG bzw) vom VwG saniert werden vergleiche VwGH 21.5.2021, Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde (oder die belangte Behörde) bzw das VwG diesen Mangel behebt vergleiche VwSlg 13.791 A/1993; ferner VwGH 26.2.1992, 92/01/0095). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) über die Begründung von Bescheiden (Erkenntnissen) keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde (des VwG) durch die Rechtslage gedeckt ist, also die Behörde (das VwG) auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid (Erkenntnis) hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057), und die Partei durch den Begründungsmangel in der Rechtsverfolgung nicht „an sich“ gehindert ist [(VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123) Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 29].

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Aufgrund der besonderen Konstellation sah der VwGH schließlich die Zurückverweisung im Verfahren über einen Widerspruch gem § 71 SchUG als gerechtfertigt an. Im zugrunde liegenden Verfahren ergab sich aus dem Gutachten des vom VwG beigezogenen Sachverständigen, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen die negative Beurteilung der mündlichen Teilprüfung nicht nachvollziehbar sei, keinesfalls jedoch, dass diese Prüfung positiv zu beurteilen gewesen wäre. Daher war das Verfahren gem Abs 4 leg cit zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. „Angesichts des Umstandes, dass diese kommissionelle Prüfung durch die Schulbehörde zu organisieren ist (§ 71 Abs 4 und 5 SchUG), begegnet es keinen Bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen hat“ ([VwGH 21. 1. 2015, Ra 2014/10/0057] Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 128).Aufgrund der besonderen Konstellation sah der VwGH schließlich die Zurückverweisung im Verfahren über einen Widerspruch gem Paragraph 71, SchUG als gerechtfertigt an. Im zugrunde liegenden Verfahren ergab sich aus dem Gutachten des vom VwG beigezogenen Sachverständigen, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen die negative Beurteilung der mündlichen Teilprüfung nicht nachvollziehbar sei, keinesfalls jedoch, dass diese Prüfung positiv zu beurteilen gewesen wäre. Daher war das Verfahren gem Absatz 4, leg cit zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. „Angesichts des Umstandes, dass diese kommissionelle Prüfung durch die Schulbehörde zu organisieren ist (Paragraph 71, Absatz 4 und 5 SchUG), begegnet es keinen Bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen hat“ ([VwGH 21. 1. 2015, Ra 2014/10/0057] Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 128).

3.5. Das bedeutet für die vorliegende Rechtssache:

Unstrittig ist der Sinn eines Ermittlungsverfahrens zusammengefasst, den für eine Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt umfassend festzustellen (und den Parteien Gehör zu gewähren). Zur Erforschung der materiellen Wahrheit muss die Behörde die tatsächlichen Fakten und Beweise – auch ohne Parteienvorbringen oder deren Mitwirkung amtswegig - ermitteln, um die wahre Sachlage aufzuklären und hätte sie hierbei ua. auch - wie in der gegenständlichen Rechtssache - die aktuellsten medizinischen Befunde des Beschwerdeführers einzufordern gehabt, um sie in die schlussendliche Entscheidung mit einfließen zu lassen, was die belangte Behörde jedoch unterlassen hat und deswegen ein bedeutsamer Mangel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vorliegt.

Der aufgezeigte Mangel des behördlichen Verfahrens ist insofern als gravierend zu qualifizieren, als die belangte Behörde, da diese sich das Ergebnis der letzten medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers vom XXXX nicht vorlegen hat lassen, die wichtigste Ermittlung im entscheidungsrelevanten Bereich unterlassen hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr deswegen ungenügend erhoben wurde. Der aufgezeigte Mangel des behördlichen Verfahrens ist insofern als gravierend zu qualifizieren, als die belangte Behörde, da diese sich das Ergebnis der letzten medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers vom römisch 40 nicht vorlegen hat lassen, die wichtigste Ermittlung im entscheidungsrelevanten Bereich unterlassen hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr deswegen ungenügend erhoben wurde.

Infolge des Unterbleibens eben dieser Ermittlung bzw. Feststellung im behördlichen Verfahren zu dieser hier bedeutsamen Frage im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest. Einer Entscheidung in der Sache hat die belangte Behörde allerdings nicht widersprochen.

Aufgrund der zitierten Judikatur steht der bloße Begründungsmangel in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben des § 60 AVG einer Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht entgegen, doch würde die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht gerade nicht zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen. So müsste das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des bezüglich der Einholung des letzten Befundes vom XXXX mangelhaften Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, zunächst dieses einholen und sodann ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, was insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der belangten Behörde um eine Stellungskommission handelt, deren Mitglied gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 WG 2001 eine Ärztin/ein Arzt zu sein hat, und somit unmittelbar zugängliches medizinisches Fachwissen gegeben ist. Zudem kann die Stellungskommission gemäß § 17 Abs. 2 letzter Satz WG 2001 im kurzen Wege eine fachärztliche Expertise auf neurologischem und/oder orthopädischem Gebiet einholen. Die Zeitersparnis, welche mit der Aufhebung und Zurückverweisung einhergeht, um der belangten Behörde eine neuerliche Bewertung der Rechtssache unter Berücksichtigung des neuestens medizinischen Befundes vom XXXX zu ermöglichen, ist somit evident. Zusammengefasst dient die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde daher einer raschen und kostensparenden Vervollständigung der Ermittlung des Sachverhalts.Aufgrund der zitierten Judikatur steht der bloße Begründungsmangel in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 60, AVG einer Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht entgegen, doch würde die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht gerade nicht zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen. So müsste das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des bezüglich der Einholung des letzten Befundes vom römisch 40 mangelhaften Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, zunächst dieses einholen und sodann ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, was insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der belangten Behörde um eine Stellungskommission handelt, deren Mitglied gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, WG 2001 eine Ärztin/ein Arzt zu sein hat, und somit unmittelbar zugängliches medizinisches Fachwissen gegeben ist. Zudem kann die Stellungskommission gemäß Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz WG 2001 im kurzen Wege eine fachärztliche Expertise auf neurologischem und/oder orthopädischem Gebiet einholen. Die Zeitersparnis, welche mit der Aufhebung und Zurückverweisung einhergeht, um der belangten Behörde eine neuerliche Bewertung der Rechtssache unter Berücksichtigung des neuestens medizinischen Befundes vom römisch 40 zu ermöglichen, ist somit evident. Zusammengefasst dient die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde daher einer raschen und kostensparenden Vervollständigung der Ermittlung des Sachverhalts.

Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid aufzuheben sowie das Verfahren an die belangte Behörde zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen bezüglich des Ergebnisses der rezenten Untersuchung des Beschwerdeführers und Erlassung eines neuen Beschlusses zurückzuverweisen. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid aufzuheben sowie das Verfahren an die belangte Behörde zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen bezüglich des Ergebnisses der rezenten Untersuchung des Beschwerdeführers und Erlassung eines neuen Beschlusses zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird die (körperliche) Eignung des Beschwerdeführers gemäß § 9 WG 2001 im Lichte des Ergebnisses seiner letzten Untersuchung vom XXXX abermals vollumfänglich zu prüfen, darüber nachvollziehbar begründet mit Beschluss entscheiden zu haben und sei ihr Augenmerk insbesondere auf die zitierte Judikatur gelenkt, wonach der Umstand, dass eine bestimmte Person zu irgendwelchen Dienstverrichtungen im Bundesheer in der Lage ist, noch nicht ihre Tauglichkeit im Sinne des WG 2001 bewirkt.Die belangte Behörde wird die (körperliche) Eignung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, WG 2001 im Lichte des Ergebnisses seiner letzten Untersuchung vom römisch 40 abermals vollumfänglich zu prüfen, darüber nachvollziehbar begründet mit Beschluss entscheiden zu haben und sei ihr Augenmerk insbesondere auf die zitierte Judikatur gelenkt, wonach der Umstand, dass eine bestimmte Person zu irgendwelchen Dienstverrichtungen im Bundesheer in der Lage ist, noch nicht ihre Tauglichkeit im Sinne des WG 2001 bewirkt.

3.6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, was in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist.Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, was in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Befundaufnahme Begründungsmangel Ermittlungspflicht gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitszustand Kassation körperliche Eignung mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Stellungskommission Tauglichkeit Wehrdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2350838.1.00

Im RIS seit

28.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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