Entscheidungsdatum
23.09.2026Norm
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1Spruch
,
W236 1400565-2/10E
W236 2289743-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation, beide vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 22.02.2024, Zl. 1336827400-223881815, und 2.) vom 27.02.2024, Zl. 780033106-223881769, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, beide vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 22.02.2024, Zl. 1336827400-223881815, und 2.) vom 27.02.2024, Zl. 780033106-223881769, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2026 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide zu lauten hat:1. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerinnen sind russische Staatsangehörige, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren der Zweitbeschwerdeführerin:
1.1. Für die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin wurde am 08.01.2008 durch ihre gesetzliche Vertretung ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dem mit Bescheid vom 19.02.2008, Zl. 08 00.331-BAG, stattgegeben und der Zweitbeschwerdeführerin im Wege des Familienverfahrens rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
1.2. Nachdem die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2014 mit ihrer damals erkrankten und mittlerweile verstorbenen Mutter in die Russische Föderation zurückkehrte, wurde ihr mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.02.2018 der Status der Asylberechtigten aberkannt sowie festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
2. Vorverfahren der Erstbeschwerdeführerin:
2.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste erstmals Anfang des Jahres 2008 nach Österreich und stellte am 13.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 25.06.2008 wegen der Zuständigkeit Polens nach der Dublin-Verordnung zurückgewiesen und die Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
2.2. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wies der (damalige) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.10.2008 ab.
2.3. Die Erstbeschwerdeführerin reiste daraufhin am 12.11.2008 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet.
3. Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz:
3.1. Die Beschwerdeführerinnen reisten im Dezember 2022 erneut nach Österreich und stellten am 11.12.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
3.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund an, ihr Stiefsohn wolle die Zweitbeschwerdeführerin zur Heirat zwingen. Die damals 14-jährige Zweitbeschwerdeführerin wies zum Grund ihrer Ausreise darauf hin, dass sie es selbst nicht genau wisse, aber ihre Großmutter habe Probleme in Tschetschenien. Sie habe von ihrer Großmutter von einer möglichen Zwangsheirat erfahren und fürchte sich davor.
3.3. Am 07.02.2022 wurde die Erstbeschwerdeführerin zur Abklärung des Verwandtschaftsverhältnisses zur Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Enkeltochter und in Österreich geboren sei. Nachdem diese mit deren Mutter – der Schwiegertochter der Erstbeschwerdeführerin – im Jahr 2014 nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, hätten beide bei ihr gelebt. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sei im September 2014 verstorben. Deren Vater – der Sohn der Erstbeschwerdeführerin – sei in Österreich geblieben und im Februar 2021 verstorben. Die drei älteren Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin würden noch in Österreich leben.
3.4. Am 06.09.2023 wurden die Beschwerdeführerinnen in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem Bundesamt zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dessen führte die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst aus, nach dem Tod ihres Sohnes habe ihr Stiefsohn ihre drei in Österreich lebenden Enkelinnen (die Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin) in die Heimat zurückgebracht, ihre Dokumente versteckt und ihnen verboten, außer Haus zu gehen und sich zu schminken. Dann habe sie gehört, dass er die Mädchen, sogar die erst 15-jährige Zweitbeschwerdeführerin, verheiraten wolle. Mit Hilfe der Ehefrau ihres Stiefsohnes habe sie die Dokumente zurückerlangt, sodass ihre drei älteren Enkeltöchter im Frühling 2022 wieder nach Österreich gereist seien. Daraufhin habe der Stiefsohn auf die Beschwerdeführerinnen viel Druck ausgeübt, weil er anderen Personen gegenüber im Wort wegen der Mädchen stünde. Nach dem konkreten Anlass für das Verlassen ihres Wohnortes befragt, schilderte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Stiefsohn immer wieder Interesse an ihrem Haus geäußert habe. Eines Abends habe es nach Gas gerochen, wodurch sie bemerkt habe, dass ein Schlauch ihres Gasherds gelöst worden sei. Sie sei davon überzeugt, dass ihr Stiefsohn das verursacht habe. Sie habe aber nicht die Polizei verständigen können, weil ihr verwendeter Anschluss verboten sei und sie eine hohe Strafe riskiert hätte. Bei einer Rückkehr fürchte sie sich vor ihrem Stiefsohn.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie wisse nicht genau, warum sie Tschetschenien verlassen habe, aber ihre Großmutter habe Probleme, weil ihr (Halb-)Onkel sie dort habe verheiraten wollen, das sei für ihn einfacher. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe auch nach Österreich gewollt, weil ihre Schwestern hier leben würden und sie hier mehr Möglichkeiten habe. Auch ihre Schwestern hätte nicht gegen ihren Willen heiraten wollen.
3.4. Mit den o.a. Bescheiden vom 22.02.2024 und vom 27.02.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte II.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihr freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte VI.).3.4. Mit den o.a. Bescheiden vom 22.02.2024 und vom 27.02.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Spruchpunkte römisch eins.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch zwei.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für ihr freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte römisch sechs.).
Begründend wird darin ausgeführt, das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sei aufgrund ihrer widersprüchlichen, vagen und nicht plausiblen Angaben nicht glaubhaft. Sie erhalte in ihrer Heimat Pensionszahlungen, weshalb sie sich wieder selbst versorgen könne. Ebenso könne sie das russische Sozialsystem in Anspruch nehmen. Zudem könne sie in ihrem Haus wohnen. Die Zweitbeschwerdeführerin befinde sich in der Obhut ihrer Großmutter. Daher lägen keine Rückkehrhindernisse vor. Auch unter Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens sei eine Beendigung ihres Inlandsaufenthalts zulässig.
3.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen am 27.03.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher einleitend vorgebracht wurde, die Zweitbeschwerdeführerin lebe einen westlichen, den tschetschenischen Traditionen widersprechenden Lebensstil. Da diese sich gegen die Ehre ihrer Familie gestellt habe, drohe ihr eine Verfolgung, wobei kein effektiver Schutz bestünde. Die belangte Behörde habe das Kindeswohl nicht berücksichtigt sowie Ermittlungen zu genderspezifischer Gewalt an Frauen und in der Folge eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens unterlassen. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen sei den Beschwerdeführerinnen Asyl bzw. zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem verletze eine Rückkehrentscheidung ihr Privat- und Familienleben. Dazu wurden medizinische Unterlagen der Erstbeschwerdeführerin übermittelt.
3.6. Am 03.09.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, der Beschwerdeführerinnen sowie deren Rechtsvertretung statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerdeführerinnen ausführlich zu ihren Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen und ihrer Integration in Österreich befragt sowie die älteste Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und Enkelin der Erstbeschwerdeführerin als Zeugin einvernommen. Die Beschwerdeführerinnen erklärten erstmals, dass die Zweitbeschwerdeführerin von ihren Eltern mit HIV infiziert worden sei und daher schon in Tschetschenien medikamentöse Behandlung erhalten habe. Dies hätten sie jedoch geheim gehalten und daher keine Probleme gehabt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerinnen:
1.1.1. Die volljährigen Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem islamischen Glauben zugehörig. Ihre Identitäten stehen fest. Sie sprechen Russisch sowie Tschetschenisch auf Muttersprachenniveau.
1.1.2. Die 67-jährige Erstbeschwerdeführerin ist verwitwet und stammt aus Tschetschenien. Nach ihrer Eheschließung zog sie zu ihrem (mittlerweile seit etwa 15 Jahren verstorbenen) Ehemann in den tschetschenischen Ort XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise im August 2022 in einem Eigentumshaus lebte. Sie besuchte sieben Jahre die Schule, absolvierte eine Ausbildung als Verkäuferin und arbeitete in einem Obstverarbeitungsunternehmen sowie als Zustellerin bei der Post. Im Alter von 55 Jahren trat sie die Pension an und bezog anschließend staatliche Pensionszahlungen.1.1.2. Die 67-jährige Erstbeschwerdeführerin ist verwitwet und stammt aus Tschetschenien. Nach ihrer Eheschließung zog sie zu ihrem (mittlerweile seit etwa 15 Jahren verstorbenen) Ehemann in den tschetschenischen Ort römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Ausreise im August 2022 in einem Eigentumshaus lebte. Sie besuchte sieben Jahre die Schule, absolvierte eine Ausbildung als Verkäuferin und arbeitete in einem Obstverarbeitungsunternehmen sowie als Zustellerin bei der Post. Im Alter von 55 Jahren trat sie die Pension an und bezog anschließend staatliche Pensionszahlungen.
Im Jahr 2008 hielt sich die Erstbeschwerdeführerin vorübergehend im Rahmen eines Asylverfahrens in Österreich auf, wobei sie nach Zurückweisung ihres Antrags wegen der Zuständigkeit Polens freiwillig ausreiste.
Die 18-jährige Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und ihr im März 2008 der Status der Asylberechtigten im Weg des Familienverfahrens zuerkannt. Die ersten sechs Lebensjahre verbrachte sie mit ihren Eltern und ihren drei älteren Schwestern in Österreich. Im Jahr 2014 zog sie von Österreich mit ihrer erkrankten Mutter nach Tschetschenien, die im September 2014 ebendort verstarb. Bis zum Antritt ihrer Rückreise nach Österreich im August 2022 lebte die Zweitbeschwerdeführerin mit der Erstbeschwerdeführerin in XXXX und besuchte acht Jahre die Grundschule. Da sie sich dadurch unter den Schutz ihres Herkunftsstaats stellte, wurde der Zweitbeschwerdeführerin im Februar 2018 in Österreich der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.Die 18-jährige Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und ihr im März 2008 der Status der Asylberechtigten im Weg des Familienverfahrens zuerkannt. Die ersten sechs Lebensjahre verbrachte sie mit ihren Eltern und ihren drei älteren Schwestern in Österreich. Im Jahr 2014 zog sie von Österreich mit ihrer erkrankten Mutter nach Tschetschenien, die im September 2014 ebendort verstarb. Bis zum Antritt ihrer Rückreise nach Österreich im August 2022 lebte die Zweitbeschwerdeführerin mit der Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 und besuchte acht Jahre die Grundschule. Da sie sich dadurch unter den Schutz ihres Herkunftsstaats stellte, wurde der Zweitbeschwerdeführerin im Februar 2018 in Österreich der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
1.1.3. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin (bzw. der Sohn der Erstbeschwerdeführerin) und ihre drei älteren Schwestern (bzw. die drei älteren Enkelinnen der Erstbeschwerdeführerin) verblieben in Österreich, wobei ihnen im Jahr 2018 nach Zuerkennung von Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ebenfalls der Status der Asylberechtigten aberkannte wurde. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin (bzw. der Sohn der Erstbeschwerdeführerin) verstarb im Februar 2021. Die drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin (bzw. der Sohn der Erstbeschwerdeführerin) leben nach wie vor in Österreich.
Die Erstbeschwerdeführerin hat außerdem eine Tochter in Frankreich und eine 71-jährige Schwester in XXXX , die bei deren Sohn lebt und mit der sie über WhatsApp in Kontakt steht. Eine Bekannte der Erstbeschwerdeführerin, welche die Beschwerdeführerinnen bereits vor ihrer Ausreise vorübergehend bei sich aufnahm, lebt in Moskau.Die Erstbeschwerdeführerin hat außerdem eine Tochter in Frankreich und eine 71-jährige Schwester in römisch 40 , die bei deren Sohn lebt und mit der sie über WhatsApp in Kontakt steht. Eine Bekannte der Erstbeschwerdeführerin, welche die Beschwerdeführerinnen bereits vor ihrer Ausreise vorübergehend bei sich aufnahm, lebt in Moskau.
In Tschetschenien befinden sich außerdem der Stiefsohn der Erstbeschwerdeführerin (bzw. der Halbonkel der Zweitbeschwerdeführerin) mit dessen Familie.
Ihre Verwandten könnten die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Rückkehr finanziell unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung helfen.
1.1.4. Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 11.12.2022 in Österreich auf und leben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die drei älteren Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin wohnen in Wien. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht ihre Schwestern regelmäßig an den Wochenenden sowie manchmal nach der Schule. Diese unterstützen die Zweitbeschwerdeführerin finanziell, indem sie ihr etwa Kleidung, Bücher oder Zugtickets kaufen. Die Erstbeschwerdeführerin kommt ca. ein bis zwei Mal im Monat zu ihren älteren Enkelinnen nach Wien. Zwischen den Besuchen halten die Beschwerdeführerinnen mit ihnen den Kontakt telefonisch aufrecht. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor.1.1.4. Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 11.12.2022 in Österreich auf und leben in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die drei älteren Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin wohnen in Wien. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht ihre Schwestern regelmäßig an den Wochenenden sowie manchmal nach der Schule. Diese unterstützen die Zweitbeschwerdeführerin finanziell, indem sie ihr etwa Kleidung, Bücher oder Zugtickets kaufen. Die Erstbeschwerdeführerin kommt ca. ein bis zwei Mal im Monat zu ihren älteren Enkelinnen nach Wien. Zwischen den Besuchen halten die Beschwerdeführerinnen mit ihnen den Kontakt telefonisch aufrecht. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte Deutschprüfungen bis zum Niveau A2 und lernt derzeit das B2-Sprachniveau. Sie besucht einen Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss, nahm an einer Workshopreihe zum Thema Künstliche Intelligenz, Sicherheit und Wohlbefinden teil und baute sich einen Freundeskreis auf.
Die Erstbeschwerdeführerin besucht keinen Deutschkurs. Im Alltag geht sie spazieren und kümmert sich um den Haushalt. Sie hat sich mit ukrainischen Personen an ihrem Wohnort angefreundet.
1.1.5. Die Zweitbeschwerdeführerin infizierte sich durch Mutter-Kind-Übertragung mit HIV und wurde bereits vor ihrer Ausreise in einem dafür spezialisierten Krankenhaus in Grosny behandelt. Sie erhielt kostenlos ein Medikament, welches sie drei Mal täglich einnehmen musste. Zudem wurde regelmäßig ein Blutbefund erhoben. Die Beschwerdeführerinnen hielten die HIV-Infektion der Zweitbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation aus Scham und aus Angst vor Diskriminierung geheim; nur die behandelnden Ärzte wussten davon. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte daher keine sozialen Probleme wegen ihrer HIV-Infektion.
Die Zweitbeschwerdeführerin wird in Österreich derzeit mit dem antiretroviralen Medikament Biktarvy behandelt, das sie einmal täglich zur gleichen Uhrzeit einnehmen muss. Da der Behandlungserfolg nicht komplett ist und immer wieder nachweisbare Viruslasten gefunden werden, muss die Therapie möglicherweise umgestellt werden. Die von ihrem behandelnden Arzt als am besten geeignet angesehenen Therapiealternativen (injizierbare oder einmal wöchentliche Tabletteneinnahme) sind aber zum Teil noch nicht auf dem Markt.
HIV ist in der Russischen Föderation – insbesondere in den Städten Moskau, St. Petersburg und Grosny – kostenlos behandelbar. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in der Russischen Föderation Zugang zu medizinischer Versorgung.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurden außerdem eine Eisenmangelanämie und ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführerin liegen nicht vor; insbesondere leidet sie an keinen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie ist arbeitsfähig.
Die Erstbeschwerdeführerin erhielt in Österreich ein künstliches Hüftgelenk und verwendet wegen Rückenschmerzen einen Rollator. Sie leidet ferner an einer chronischen Niereninsuffizienz G3b A3, Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipidämie, Adipositas, arterieller Hypertonie und Incipente cAVK (Frühstadium einer arteriellen Verschlusskrankheit). Es besteht Verdacht auf diabetische Nephropatie und diabetische Neuropatie. Außerdem hat die Erstbeschwerdeführerin Probleme mit der Sehfähigkeit: bei ihr wurden eine diabetische Maculapathie und Retinopathie, Cataracta senilis nuclearis (altersbedingter Grauer Star im Zentrum der Linse) sowie Presbyopie (Alterssichtigkeit) diagnostiziert. Die Erstbeschwerdeführerin nimmt regelmäßig Arzttermine wahr und ihr wurden diverse Medikamente verschrieben.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde bereits in Tschetschenien wegen Diabetes behandelt, wobei sie die benötigten Medikamente kostenlos zur Verfügung gestellt bekam, weil sie infolge einer krebsbedingten Gebärmutterentfernung einen Invalidenstatus hatte.
Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin liegen nicht vor, insbesondere leidet sie an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin sind in der Russischen Föderation behandelbar; sie hat dort auch Zugang zu medizinischer Versorgung.
1.1.6. Die Beschwerdeführerinnen sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und den Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerinnen:
Die Beschwerdeführerinnen reisten nach Österreich, um bei ihren drei älteren Enkelinnen bzw. drei älteren Schwestern zu leben.
Der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Weder wurde im Vorfeld ihrer Ausreise eine Eheschließung der Zweitbeschwerdeführerin durch ihren Halbonkel (bzw. den Stiefsohn der Erstbeschwerdeführerin) arrangiert, noch ist bei ihrer Rückkehr zu befürchten, dass die Zweitbeschwerdeführerin gegen ihren Willen zu einer Heirat gezwungen wird, die Beschwerdeführerinnen wegen ihrer diesbezüglichen Weigerung bestraft werden oder sie sonst einer Bedrohung durch den Halbonkel bzw. Stiefsohn ausgesetzt sein könnten.
Den Beschwerdeführerinnen drohen im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre.
Selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation von ihrem angeblichen Verfolger bedroht werden sollten, können sich die Beschwerdeführerinnen in zumutbarer Weise in einem anderen Teil der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens, etwa in der Stadt Moskau, niederlassen; ihr angeblicher Bedroher wäre nicht in der Lage, die Beschwerdeführerinnen bei einer Ansiedlung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation zu finden.
Die Beschwerdeführerinnen sind im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und sind nicht von der Todesstrafe bedroht. Sie würden bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
1.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 18, Datum der Veröffentlichung 22.06.2026:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vergleiche Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.): Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):
? Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
? Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
? Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
? Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
? Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
? Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
? Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025). Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vergleiche PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).
Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vergleiche UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).
Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vergleiche KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).
Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2026-06-22 18:41
Aufgrund des Krieges gegen die Ukraine ist die Lage in Russland unberechenbar (EDA 18.5.2026). Das organisierte Verbrechen ist stark angestiegen (OSAC 8.5.2026). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 15.4.2026). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). In Moskau kommt es zu Drohnenangriffen (BMEIA 31.3.2026), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 8.5.2026). Die Ukraine verübt Angriffe auf die russische Energie- und Industrieinfrastruktur (ACLED 11.5.2026). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 8.5.2026). Aufgrund des Krieges gegen die Ukraine ist die Lage in Russland unberechenbar (EDA 18.5.2026). Das organisierte Verbrechen ist stark angestiegen (OSAC 8.5.2026). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 15.4.2026). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). In Moskau kommt es zu Drohnenangriffen (BMEIA 31.3.2026), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 8.5.2026). Die Ukraine verübt Angriffe auf die russische Energie- und Industrieinfrastruktur (ACLED 11.5.2026). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 8.5.2026).
Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten, fein strichlierten Teile veranschaulichen die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland (ISW 4.6.2026):
Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive)

ISW 4.6.2026
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 18.5.2026). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region (ACLED 5.4.2024; vgl. Studies in Conflict and Terrorism/Neumann/et al. 15.9.2025), bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ACLED 5.4.2024), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“ (ACLED 5.4.2024; vgl. Studies in Conflict and Terrorism/Neumann/et al. 15.9.2025). Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 18.5.2026). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 8.5.2026). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2026), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 17. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft. Die meisten der terrorismusbezogenen Vorfälle sind Sabotageakte, Bombenangriffe oder Brandstiftung, gerichtet auf Infrastrukturziele. Die Täterschaft ist häufig unbekannt oder nur vage bestimmbar (IEP 3.2026).In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 18.5.2026). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region (ACLED 5.4.2024; vergleiche Studies in Conflict and Terrorism/Neumann/et al. 15.9.2025), bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ACLED 5.4.2024), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“ (ACLED 5.4.2024; vergleiche Studies in Conflict and Terrorism/Neumann/et al. 15.9.2025). Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 18.5.2026). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 8.5.2026). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2026), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 17. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft. Die meisten der terrorismusbezogenen Vorfälle sind Sabotageakte, Bombenangriffe oder Brandstiftung, gerichtet auf Infrastrukturziele. Die Täterschaft ist häufig unbekannt oder nur vage bestimmbar (IEP 3.2026).
Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 11.5.2026).
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Mai 2026)

ACLED 11.5.2026
Nordkaukasus
Letzte Änderung 2026-06-17 12:48
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.5.2026). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).
Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vergleiche Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vergleiche Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vergleiche EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).
Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte gemäß Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte gemäß Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).
Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Die Bewohner des Nordkaukasus balancieren zwischen dem Scharia-Recht, der russischen Gesetzgebung und dem Adat-Recht, was unklare Normen und Verhaltensregeln in der Gesellschaft zur Folge hat (KK 20.8.2025).
Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev 2.2023). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „Ramsan sagte“ (KR 1.9.2025). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß Paragraph 105, des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vergleiche Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vergleiche RAD/Haven 20.1.2025): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vergleiche FGNG RUSS 31.7.2025).
Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vergleiche OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).
Personen dürfen gemäß Artikel 22 der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025).
Tschetschenien
Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.10.2025), bestehen gemäß einer Information aus dem Jahr 2022 aus (Oryx 23.11.2022):
? dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“
? dem 249. motorisierten Spezialbataillon „Süden“
? der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR)
? der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON)
? dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und
? uniformierten Polizeitruppen.
Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn dieses Begriffs; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn dieses Begriffs; Anmerkung der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vergleiche Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vergleiche KR 22.1.2024).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Kadyrow zuzurechnende Sicherheitskräfte sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.8.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Unter anderem wurden folgende internationale Menschenrechtsverträge von Russland ratifiziert (OHCHR o.D.):
? Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
? Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
? Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
? Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung
? Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
? Kinderrechtskonvention
? Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vgl. UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b). Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vergleiche UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Die Regierung setzt transnationale Repressionshandlungen, um Personen außerhalb der Landesgrenzen einzuschüchtern oder Repressalien auszuüben. Davon betroffen sind unter anderem politische Gegner, Bürgergesellschaftsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 12.8.2025). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs hat Russland die transnationale Repression bedeutend ausgeweitet (CABT/et al. 14.5.2025).
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Staatsduma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Staatsduma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vergleiche OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).
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Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie auch das Zusatzprotokoll ratifiziert (UNTC 21.11.2025a; vgl. UNTC 21.11.2025b). Gemäß der Verfassung haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (VORHSF RUSS 29.12.2022).Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie auch das Zusatzprotokoll ratifiziert (UNTC 21.11.2025a; vergleiche UNTC 21.11.2025b). Gemäß der Verfassung haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (VORHSF RUSS 29.12.2022).
Gemäß § 131 des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 17.11.2025). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftatbestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Seit 2022 hat sich die Anzahl der berichteten häuslichen Gewaltvorfälle, in welche Mitglieder der Streitkräfte involviert sind, beinahe verdoppelt (UNHRC 15.9.2025). Häusliche Gewalt wurde teilweise entkriminalisiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2025a). Opfer häuslicher Gewalt müssen oft selbständig medizinische Beweise sammeln sowie eine Klage verfassen und einreichen (SFH 21.2.2025). Oft drängt die Polizei sie zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Letztere werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt der Bestrafung von Tätern (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2025a). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Gemäß Paragraph 131, des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 17.11.2025). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftatbestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Seit 2022 hat sich die Anzahl der berichteten häuslichen Gewaltvorfälle, in welche Mitglieder der Streitkräfte involviert sind, beinahe verdoppelt (UNHRC 15.9.2025). Häusliche Gewalt wurde teilweise entkriminalisiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vergleiche UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024; vergleiche FH 2025a). Opfer häuslicher Gewalt müssen oft selbständig medizinische Beweise sammeln sowie eine Klage verfassen und einreichen (SFH 21.2.2025). Oft drängt die Polizei sie zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Letztere werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt der Bestrafung von Tätern (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vergleiche UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2025a). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Es herrscht ein konservatives Klima (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.10.2025). Kinderlosigkeit Propagierende werden mit einer Verwaltungsstrafe belegt (VStGB RUSS 4.11.2025). Der Begriff der Kinderlosigkeitspropaganda ist rechtlich schwammig definiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Schwangerschaftsabbrüche werden zunehmend unterbunden (AI 22.9.2025). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Sie sind auf dem Arbeitsmarkt zwar präsent, jedoch herrscht hier eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen (Ashwin 2023). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2025a). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich bleibt Frauen die Ausübung von hundert Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und bestimmte Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vgl. VOAMABFV RUSS 25.12.2024). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Ashwin 2023). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Es herrscht ein konservatives Klima (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.10.2025). Kinderlosigkeit Propagierende werden mit einer Verwaltungsstrafe belegt (VStGB RUSS 4.11.2025). Der Begriff der Kinderlosigkeitspropaganda ist rechtlich schwammig definiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Schwangerschaftsabbrüche werden zunehmend unterbunden (AI 22.9.2025). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Sie sind auf dem Arbeitsmarkt zwar präsent, jedoch herrscht hier eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen (Ashwin 2023). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2025a). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich bleibt Frauen die Ausübung von hundert Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und bestimmte Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vergleiche VOAMABFV RUSS 25.12.2024). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche Ashwin 2023). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).
Frauen im Nordkaukasus/Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Die Lage von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB Moskau 1.10.2025). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation (CoE-PACE 3.6.2022). Die Situation von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – russisches Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia – zusätzlich erschwert. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach der „Tradition“ als nach den russischen Rechtsvorschriften (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. KK 14.11.2025). Lokale und föderale Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (CoE-PACE 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 26.10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.8.2024). Die Lage von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB Moskau 1.10.2025). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation (CoE-PACE 3.6.2022). Die Situation von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – russisches Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia – zusätzlich erschwert. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach der „Tradition“ als nach den russischen Rechtsvorschriften (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft (CoE-PACE 3.6.2022; vergleiche KK 14.11.2025). Lokale und föderale Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (CoE-PACE 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 26.10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.8.2024).
Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 22.4.2024; vgl. KK 14.11.2025). Gemäß Berichten werden Frauen, die sich gegen häusliche Gewalt verteidigen, mitunter strafrechtlich verfolgt (USDOS 22.4.2024). Rechtsschutzorgane ignorieren häufig häusliche Gewalt (KR 8.8.2025). Ehrenmorde sind verbreitet (KK 14.11.2025; vgl. UNHRC 13.9.2024) und werden selten gemeldet oder als Ehrenmorde anerkannt. Die örtliche Polizei, Ärzte und Rechtsanwälte arbeiten oft mit den betroffenen Familien zusammen, um Verbrechen zu vertuschen (USDOS 22.4.2024). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige (KK 14.11.2025; vgl. UNHRC 13.9.2024), meistens der Vater oder Bruder (KK 14.11.2025). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 26.10.2021).Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 22.4.2024; vergleiche KK 14.11.2025). Gemäß Berichten werden Frauen, die sich gegen häusliche Gewalt verteidigen, mitunter strafrechtlich verfolgt (USDOS 22.4.2024). Rechtsschutzorgane ignorieren häufig häusliche Gewalt (KR 8.8.2025). Ehrenmorde sind verbreitet (KK 14.11.2025; vergleiche UNHRC 13.9.2024) und werden selten gemeldet oder als Ehrenmorde anerkannt. Die örtliche Polizei, Ärzte und Rechtsanwälte arbeiten oft mit den betroffenen Familien zusammen, um Verbrechen zu vertuschen (USDOS 22.4.2024). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige (KK 14.11.2025; vergleiche UNHRC 13.9.2024), meistens der Vater oder Bruder (KK 14.11.2025). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 26.10.2021).
Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 22.4.2024). Zwangsverheiratungen kommen häufig vor (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. Ad Rem 2024) - auch von Kindern. In Teilen des Nordkaukasus sind Frauen und Mädchen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Eine Eheschließung mit dem Opfer stellt sich als ein Ausweg für Gewalttäter und Brautentführer dar (KK 29.12.2023). In Tschetschenien wird unter dem Vorwand der Traditionsbewahrung buchstäblich alles reguliert, unter anderem auch das äußere Erscheinungsbild von Frauen (KR 29.7.2025). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 26.10.2021). Der Nikab, ein das Gesicht bedeckender Schleier, ist in Tschetschenien hingegen verboten (Meduza 30.10.2025). Im Nordkaukasus kommt es zu Fällen weiblicher Genitalverstümmelung, vor allem in Dagestan (UNHRC 13.9.2024), aber auch in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.10.2025). Geschätzt handelt es sich um 1.240 Fälle jährlich (UNHRC 13.9.2024). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 22.4.2024) und wird von mehreren Kliniken in Inguschetien und Moskau öffentlich angeboten (UNGA 11.10.2024).Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 22.4.2024). Zwangsverheiratungen kommen häufig vor (CoE-PACE 3.6.2022; vergleiche Ad Rem 2024) - auch von Kindern. In Teilen des Nordkaukasus sind Frauen und Mädchen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Eine Eheschließung mit dem Opfer stellt sich als ein Ausweg für Gewalttäter und Brautentführer dar (KK 29.12.2023). In Tschetschenien wird unter dem Vorwand der Traditionsbewahrung buchstäblich alles reguliert, unter anderem auch das äußere Erscheinungsbild von Frauen (KR 29.7.2025). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 26.10.2021). Der Nikab, ein das Gesicht bedeckender Schleier, ist in Tschetschenien hingegen verboten (Meduza 30.10.2025). Im Nordkaukasus kommt es zu Fällen weiblicher Genitalverstümmelung, vor allem in Dagestan (UNHRC 13.9.2024), aber auch in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.10.2025). Geschätzt handelt es sich um 1.240 Fälle jährlich (UNHRC 13.9.2024). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 22.4.2024) und wird von mehreren Kliniken in Inguschetien und Moskau öffentlich angeboten (UNGA 11.10.2024).
Kadyrow hat im Jahr 2017 die Stärkung traditioneller Familienwerte befohlen. In Tschetschenien wurden im selben Jahr „Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen“ geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KK 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums (KK 23.4.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KK 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2025a). In polygamen Beziehungen lebende Frauen sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. Betreffend Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. Ad Rem 2024).Kadyrow hat im Jahr 2017 die Stärkung traditioneller Familienwerte befohlen. In Tschetschenien wurden im selben Jahr „Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen“ geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KK 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums (KK 23.4.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KK 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2025a). In polygamen Beziehungen lebende Frauen sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. Betreffend Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021; vergleiche Ad Rem 2024).
Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Eine Flucht ins Ausland ist für Tschetscheninnen beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (CoE-PACE 3.6.2022).
Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein (CoE-PACE 3.6.2022). Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel „Marem“ im Nordkaukasus und „Prawa schenschtschin“ (Frauenrechte) in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.10.2025).
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).
Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).Gemäß Paragraph 15, des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vergleiche Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vergleiche EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vergleiche AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).
Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Letzte Änderung 2026-06-22 18:41
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,6 Millionen (Föderationsrat RUSS o.D.c). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SK SOS 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025), und ihnen wird mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht (VQ RUSS2 5.10.2025). Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragt hatten, wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023). Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,6 Millionen (Föderationsrat RUSS o.D.c). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vergleiche KR 15.2.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SK SOS 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vergleiche VQ RUSS2 5.10.2025), und ihnen wird mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht (VQ RUSS2 5.10.2025). Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragt hatten, wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).
Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (KR 22.4.2025).Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vergleiche Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (KR 22.4.2025).
Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Schätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland (KK 16.5.2023a), Österreich (KK 16.5.2023a; vgl. ICMPD/ÖIF 16.2.2024) und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023a). Die zahlenmäßige Bestimmung der Bevölkerung mit tschetschenischer Migrationsgeschichte in Österreich ist nur indirekt möglich, da Tschetschenen Staatsangehörige der Russischen Föderation oder bereits österreichische Staatsangehörige sind (ICMPD/ÖIF 16.2.2024).Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Schätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland (KK 16.5.2023a), Österreich (KK 16.5.2023a; vergleiche ICMPD/ÖIF 16.2.2024) und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023a). Die zahlenmäßige Bestimmung der Bevölkerung mit tschetschenischer Migrationsgeschichte in Österreich ist nur indirekt möglich, da Tschetschenen Staatsangehörige der Russischen Föderation oder bereits österreichische Staatsangehörige sind (ICMPD/ÖIF 16.2.2024).
Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022; vgl. RTIÖ o.D.), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022; vergleiche RTIÖ o.D.), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2026-06-22 18:40
Wirtschaft
Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 8.5.2026). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.4.2026). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt (WKO 4.2026). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Wirtschaft hat ihre Lieferketten weitgehend neu geordnet und die Eigenproduktion in vielen Bereichen ausgeweitet (WKO 4.2026). Aufgrund der Emigration verliert das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und den wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2026).Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 8.5.2026). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.4.2026). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt (WKO 4.2026). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Wirtschaft hat ihre Lieferketten weitgehend neu geordnet und die Eigenproduktion in vielen Bereichen ausgeweitet (WKO 4.2026). Aufgrund der Emigration verliert das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anmerkung der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vergleiche Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und den wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2026).
Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein. Die Wirtschaft stagniert (HF 2.2026). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 2.2026). Gemäß Putin hat die Wirtschaft den nationalen Interessen des Landes zu dienen (Russian Review/Libman 2025). Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Eigentumsrechte sind unzureichend geschützt (BS 2026). Große Staatsaufträge in der militärischen Produktion stehen Rückgängen in zivilen Bereichen gegenüber (WKO 4.2026). 2025 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 1,0 % gewachsen (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024; vgl. WIIW o.D.). Die Inflation betrug im April 2026 nach offiziellen Angaben 5,6 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus. Die öffentliche Verschuldung beträgt 20,3 % des Bruttoinlandsprodukts (HF 2.2026). Um die Staatseinnahmen zu erhöhen, hat die Regierung schrittweise Steuern und Abgaben erhöht, darunter die Körperschaftssteuer, Mehrwertsteuer und Sozialabgaben (WKO 4.2026).Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein. Die Wirtschaft stagniert (HF 2.2026). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 2.2026). Gemäß Putin hat die Wirtschaft den nationalen Interessen des Landes zu dienen (Russian Review/Libman 2025). Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Eigentumsrechte sind unzureichend geschützt (BS 2026). Große Staatsaufträge in der militärischen Produktion stehen Rückgängen in zivilen Bereichen gegenüber (WKO 4.2026). 2025 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 1,0 % gewachsen (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024; vergleiche WIIW o.D.). Die Inflation betrug im April 2026 nach offiziellen Angaben 5,6 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus. Die öffentliche Verschuldung beträgt 20,3 % des Bruttoinlandsprodukts (HF 2.2026). Um die Staatseinnahmen zu erhöhen, hat die Regierung schrittweise Steuern und Abgaben erhöht, darunter die Körperschaftssteuer, Mehrwertsteuer und Sozialabgaben (WKO 4.2026).
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Russland verfügt außerdem über bedeutende Vorkommen von Kohle, Bauxit, Gold, Nickel und anderen Mineralien (WBG o.D.a). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Das Öl- und Gasgeschäft, das historisch für die Hälfte der Staatseinnahmen aufkam, verringerte sich 2025 auf 23 % (WKO 4.2026). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption (BS 2024) und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024; vgl. BS 2026).Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vergleiche Statista 5.2025). Russland verfügt außerdem über bedeutende Vorkommen von Kohle, Bauxit, Gold, Nickel und anderen Mineralien (WBG o.D.a). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Das Öl- und Gasgeschäft, das historisch für die Hälfte der Staatseinnahmen aufkam, verringerte sich 2025 auf 23 % (WKO 4.2026). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption (BS 2024) und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024; vergleiche BS 2026).
Grundversorgung
Die finanzielle Kriegslast wird allmählich den steuerzahlenden Unternehmen und der breiteren Bevölkerung aufgebürdet (RAD/Hoppe 18.2.2026). Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Die Armut steigt (BS 2026). Im Jahr 2025 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 6,7 % (9,8 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Die sozioökonomische Situation in Russland ist von variierenden Lebensstandards geprägt (BS 2026). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2026; vgl. Mareeva 2023). Die Mittelschicht schrumpft (BS 2026), und die Lebenshaltungskosten steigen (AI 21.4.2026).Die finanzielle Kriegslast wird allmählich den steuerzahlenden Unternehmen und der breiteren Bevölkerung aufgebürdet (RAD/Hoppe 18.2.2026). Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Die Armut steigt (BS 2026). Im Jahr 2025 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 6,7 % (9,8 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Die sozioökonomische Situation in Russland ist von variierenden Lebensstandards geprägt (BS 2026). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2026; vergleiche Mareeva 2023). Die Mittelschicht schrumpft (BS 2026), und die Lebenshaltungskosten steigen (AI 21.4.2026).
Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2024 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WBG o.D.b). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.c). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). In Bezug auf viele landwirtschaftliche Produkte und Nahrungsmittel ist Russland Selbstversorger und somit nicht auf Importe angewiesen (European Review of Agricultural Economics/Götz/et al. 2026). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2024 92 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitär- bzw. Hygienebereich (WBG o.D.c). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt problematisch (AA 25.3.2026). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf (Standard 20.5.2025; vgl. BS 2026). Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025). Umweltschutzthemen treten immer mehr in den Hintergrund (BS 2026).Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2024 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WBG o.D.b). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.c). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). In Bezug auf viele landwirtschaftliche Produkte und Nahrungsmittel ist Russland Selbstversorger und somit nicht auf Importe angewiesen (European Review of Agricultural Economics/Götz/et al. 2026). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2024 92 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitär- bzw. Hygienebereich (WBG o.D.c). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt problematisch (AA 25.3.2026). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf (Standard 20.5.2025; vergleiche BS 2026). Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025). Umweltschutzthemen treten immer mehr in den Hintergrund (BS 2026).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im Februar 2026 bei ca. RUB 103.900 [ca. EUR 1.261] (KonsPljus o.D.). Gemäß offiziellen Angaben stiegen die Realeinkommen 2025 um 7,7 % (Kommersant 25.2.2026). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2026 monatlich RUB 27.093 [ca. EUR 329] (FGML RUSS 28.11.2025). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 15.5.2026). Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums pro Kopf RUB 18.939 [ca. EUR 230]. Für die erwerbsfähige Bevölkerung beträgt die Höhe des Existenzminimums RUB 20.644 [ca. EUR 250], für Kinder RUB 18.371 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 16.288 [ca. EUR 198] (FGFB 2026 RUSS 28.11.2025). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2026 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).
[Anm.: Die Währungsumrechnung erfolgte im Rahmen der Teilaktualisierung dieser Länderinformation mit folgendem Kurs: 1 RUB = 0,01213 EUR (Stand Juni 2026); https://commission.europa.eu/funding-and-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_en]
Nordkaukasus / Tschetschenien / Dagestan
Letzte Änderung 2026-06-22 18:41
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukrainekriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser ist von Armut betroffen (KR 30.12.2025) und weist eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 10.3.2025; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025, RIA Rating 16.3.2026). Das Einkommensniveau ist sehr niedrig (KR 5.10.2025) und wächst im Vergleich mit anderen Regionen Russlands äußerst langsam (KR 4.5.2026). Die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2026). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist eingeschränkt, die Lebensqualität ist insgesamt niedrig (KR 30.12.2025). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.10.2025).Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukrainekriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser ist von Armut betroffen (KR 30.12.2025) und weist eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 10.3.2025; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025, RIA Rating 16.3.2026). Das Einkommensniveau ist sehr niedrig (KR 5.10.2025) und wächst im Vergleich mit anderen Regionen Russlands äußerst langsam (KR 4.5.2026). Die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vergleiche BS 2026). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist eingeschränkt, die Lebensqualität ist insgesamt niedrig (KR 30.12.2025). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.10.2025).
Im Frühling 2026 wurde der Nordkaukasus von größeren Überschwemmungen heimgesucht. Besonders betroffen waren Tschetschenien und Dagestan (KK 14.4.2026).
Tschetschenien
Im Jahr 2025 lebten gemäß offiziellen Angaben 13,8 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.4.2026). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des Existenzminimums in Tschetschenien pro Kopf RUB 18.181 [ca. EUR 221]. Für die erwerbsfähige Bevölkerung beträgt das Existenzminimum RUB 19.817 [ca. EUR 240], für Kinder RUB 17.636 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 15.636 [ca. EUR 190] (BRHEM TSNE 2026 RUSS 6.11.2025). Einkommen und Pensionen sind niedrig (KR 22.1.2025; vgl. KR 8.12.2023). Gemäß offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 3,2 % (TH 25.3.2026). Die wirtschaftliche Lage ist düster, da nach den zwei Tschetschenienkriegen der Industriesektor nicht wiederaufgebaut wurde (KR 22.1.2025).Im Jahr 2025 lebten gemäß offiziellen Angaben 13,8 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.4.2026). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des Existenzminimums in Tschetschenien pro Kopf RUB 18.181 [ca. EUR 221]. Für die erwerbsfähige Bevölkerung beträgt das Existenzminimum RUB 19.817 [ca. EUR 240], für Kinder RUB 17.636 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 15.636 [ca. EUR 190] (BRHEM TSNE 2026 RUSS 6.11.2025). Einkommen und Pensionen sind niedrig (KR 22.1.2025; vergleiche KR 8.12.2023). Gemäß offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 3,2 % (TH 25.3.2026). Die wirtschaftliche Lage ist düster, da nach den zwei Tschetschenienkriegen der Industriesektor nicht wiederaufgebaut wurde (KR 22.1.2025).
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Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2026-06-22 18:40
Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Dennoch wird die Finanzierung sozialer Dienstleistungen schwieriger, da Gelder prioritär ins Militär fließen (BS 2026). Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.n), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 28.11.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle nicht berufstätigen Pensionisten, deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.o). Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 17.4.2026).
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung 2026-06-22 18:41
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 6.2025). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 155]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 61]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 18] (FGBB RUSS 28.11.2025). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registrierte Arbeitssuchende sind zur Teilnahme an kostenlosen Fortbildungen berechtigt, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 6.2025).
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung 2026-06-18 13:10
Artikel 40 der Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird laut der Verfassung Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen, wobei die Wartezeit bei einigen Jahren liegen kann. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (20-23 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen in ländlichen Gebieten) gesenkt werden (IOM 6.2025). Es gibt keine Webseiten für Sozialwohnungen. Wer eine Sozialwohnung mieten möchte, muss das örtliche Zentrum für staatliche Dienstleistungen kontaktieren (IOM 24.9.2025). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023). Am höchsten sind Mietkosten in Städten wie Moskau und St. Petersburg. Im Allgemeinen bieten größere Städte mehr Mietoptionen als kleinere Städte oder Dörfer (IOM 24.9.2025). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt problematisch. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung mittels subventionierter Kredite große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 25.3.2026). Bei der Suche nach einer Unterkunft können Immobilienmakler helfen, welche dafür normalerweise eine Gebühr in der Höhe einer Monatsmiete einheben. Es gibt ausschließlich private Immobilienmakler. Im Normalfall konsultieren Personen, die auf der Suche nach einer Unterkunft sind, Onlineplattformen und persönliche Netzwerke wie Freunde oder Familienangehörige. Beispiele für gängige Immobilienplattformen sind (IOM 24.9.2025):
? https://msk.etagi.com/
? https://miel.ru/
? www.incom.ru/
? www.avito.ru
? www.cian.ru
? https://realty.yandex.ru/
Gemäß dem für Familien konzipierten Hypothekenprogramm muss eine Familie anfangs 20,1 % der Wohnungskosten bezahlen und kann eine Wohnung zu einem Vorzugszinssatz von 6 % kaufen. Zu den Zielgruppen dieses Programms zählen Familien mit einem Kind unter sechs Jahren oder Familien, welche ein Kind mit Behinderungen aufziehen. An einer Programmteilnahme interessierte Familien können sich an (am Hypothekenprogramm teilnehmende) Banken wenden, zum Beispiel https://www.sberbank.ru (IOM 24.9.2025).
Im Folgenden ein Beispiel für Betriebskosten (Stand September 2025) (IOM 24.9.2025):
Durchschnittsmenge
Kosten
Kosten für 1 Person (RUB)
Kosten für 3 Personen (RUB)
Kosten (EUR) 1 Person / 3 Personen
Heißes Wasser
4.745 m3 pro Person
312,5 RUB/m3
1.482,81
4.448,43
€15,14 / €45,42
Kaltes Wasser
6.935 m3 pro Person
65,77 RUB/m3
456,11
1.368.33
€4,66 / €13,97
Wasserkanalgebühr
11.68 m3 pro Person
51,62 RUB/m3
602,92
1.808,76
€6,16 / €18,47
Elektrizität (Gas)
45 kWh/Person
7,87 RUB/ kWh
354,15
1.062,45
€3,62 / €10,85
Elektrizität (Elektroherd)
70 kWh/Person
7,16 RUB/ kWh
501,20
1.503,60
€5,12 / €15,35
IOM 24.9.2025
Die durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten betragen für eine Person RUB 3.397,19 [ca. EUR 41] und für drei Personen RUB 10.191,57 [ca. EUR 124]. Familien mit niedrigem Einkommen, deren Betriebskosten eine regional festgelegte Grenze überschreiten, dürfen online (beispielsweise auf der Webseite www.mos.ru) einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Die Höhe dieser finanziellen Unterstützung wird individuell berechnet (IOM 24.9.2025).
Alterspension
Letzte Änderung 2026-06-22 18:41
Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben (SFR o.D.p). Das aktuelle Pensionseintrittsalter beträgt 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer (IOM 24.9.2025). Bestimmte Personengruppen sind von der Erhöhung des Pensionseintrittsalters ausgenommen, beispielsweise Personen in Bereichen, wo schwierige, gefährliche oder schädliche Arbeitsbedingungen herrschen, darunter Arbeiten unter Tage. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Personen mit Behinderungen infolge einer Kriegsverletzung (SFR o.D.q). Für den Anspruch auf eine Alterspension (Versicherungspension) sind Beschäftigungsverhältnisse bzw. Versicherungszeiten von mindestens 15 Jahren sowie mindestens 30 Pensionspunkte erforderlich (IOM 24.9.2025; vgl. SFR o.D.p). Die Anzahl der Pensionspunkte hängt von den Pensionsversicherungsbeiträgen und den Versicherungszeiten ab. Die Pensionshöhe wird individuell durch eine Formel berechnet. Die Pensionshöhe von Gesetzesvollzugsorganen und Angehörigen der Streitkräfte bemisst sich nicht nach Versicherungsbeiträgen und Pensionspunkten, sondern nach Position, Rang sowie Dauer des Dienstverhältnisses. Im Ausland erworbene Pensionszeiten werden in Russland dann angerechnet, wenn dies ein internationaler Vertrag vorsieht und wenn während des betreffenden Zeitraums Versicherungsbeiträge für die entsprechende Person an den russischen Sozialfonds geleistet wurden. Es gibt staatliche und nicht staatliche Pensionsschemen. Personen können freiwillige Beiträge an nicht staatliche Pensionsfonds leisten. Ein Beispiel dafür stellt der nicht staatliche Pensionsfonds der Sberbank dar: https://npfsberbanka.ru/. Aufgrund der geringen Einkommen sind die Pensionen niedrig (IOM 24.9.2025).Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben (SFR o.D.p). Das aktuelle Pensionseintrittsalter beträgt 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer (IOM 24.9.2025). Bestimmte Personengruppen sind von der Erhöhung des Pensionseintrittsalters ausgenommen, beispielsweise Personen in Bereichen, wo schwierige, gefährliche oder schädliche Arbeitsbedingungen herrschen, darunter Arbeiten unter Tage. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Personen mit Behinderungen infolge einer Kriegsverletzung (SFR o.D.q). Für den Anspruch auf eine Alterspension (Versicherungspension) sind Beschäftigungsverhältnisse bzw. Versicherungszeiten von mindestens 15 Jahren sowie mindestens 30 Pensionspunkte erforderlich (IOM 24.9.2025; vergleiche SFR o.D.p). Die Anzahl der Pensionspunkte hängt von den Pensionsversicherungsbeiträgen und den Versicherungszeiten ab. Die Pensionshöhe wird individuell durch eine Formel berechnet. Die Pensionshöhe von Gesetzesvollzugsorganen und Angehörigen der Streitkräfte bemisst sich nicht nach Versicherungsbeiträgen und Pensionspunkten, sondern nach Position, Rang sowie Dauer des Dienstverhältnisses. Im Ausland erworbene Pensionszeiten werden in Russland dann angerechnet, wenn dies ein internationaler Vertrag vorsieht und wenn während des betreffenden Zeitraums Versicherungsbeiträge für die entsprechende Person an den russischen Sozialfonds geleistet wurden. Es gibt staatliche und nicht staatliche Pensionsschemen. Personen können freiwillige Beiträge an nicht staatliche Pensionsfonds leisten. Ein Beispiel dafür stellt der nicht staatliche Pensionsfonds der Sberbank dar: https://npfsberbanka.ru/. Aufgrund der geringen Einkommen sind die Pensionen niedrig (IOM 24.9.2025).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso-Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).
Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).
Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).
Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).
Diabetes
Letzte Änderung 2024-12-10 10:48
In Moskau und St. Petersburg sowie in Hauptstädten der Regionen gibt es Diabetes-Zentren zur modernen Behandlung von Diabetes-Patienten. In ländlichen und entlegenen Gegenden sind Behandlungsmöglichkeiten beschränkt. Bewohner von Großstädten verfügen über einen besseren Zugang zu qualifizierten Spezialisten und medizinischen Geräten. Die medizinische Versorgung von Personen mit endokrinen Erkrankungen wie Diabetes erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung prinzipiell kostenlos. Diabetes-Patienten erhalten kostenlos zuckersenkende Medikamente, ebenso Desinfektionsmittel, Insulin-Pens, Nadeln usw. Die Kosten mehrerer neuerer Behandlungsmethoden müssen von Patienten selbst getragen werden. Medikamente zur Behandlung endokriner Erkrankungen sind theoretisch in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, jedoch ist die Verfügbarkeit in Großstädten besser (EUAA MedCOI 9.2022).
HIV/Aids
Letzte Änderung 2025-12-23 13:24
HIV/Aids bleibt eine der häufigsten Infektionskrankheiten (AA 2.8.2024). Die Zahl der HIV-Infizierten steigt (Wedomosti 5.4.2023). Es existiert eine staatliche Strategie zur Bekämpfung der HIV-Verbreitung für den Zeitraum bis 2030 (VORSHB RUSS 21.12.2020).
Die staatliche Infektionsklinik Nr. 2 in Moskau bietet medizinische Behandlungen für HIV-Patienten an (SIK2 o.D.). In St. Petersburg befindet sich die öffentliche Botkin-Klinik für Infektionskrankheiten (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SIK o.D.), welche HIV-Patienten medizinisch betreut (EUAA MedCOI 9.2022). In Tschetschenien/Grosnyj gibt es das staatliche klinische Zentrum für Infektionskrankheiten, Prophylaxe und Kampf gegen Aids (KZI o.D.). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben muss jedes Subjekt (Region) der Russischen Föderation über mindestens ein HIV-Zentrum zur Behandlung von HIV-Patienten verfügen. Das führende nationale Behandlungszentrum ist das Aids-Zentrum in St. Petersburg. Die Behandlung von HIV-Patienten ist kostenlos. Der Zugang zu antiretroviralen Medikamenten gestaltet sich für HIV-Patienten aber schwierig. Aufgrund des mit der Erkrankung HIV/Aids verbundenen Stigmas ist der Zugang zu medizinischer Versorgung für die betroffenen Patienten im Allgemeinen schwierig (EUAA MedCOI 9.2022).Die staatliche Infektionsklinik Nr. 2 in Moskau bietet medizinische Behandlungen für HIV-Patienten an (SIK2 o.D.). In St. Petersburg befindet sich die öffentliche Botkin-Klinik für Infektionskrankheiten (EUAA MedCOI 9.2022; vergleiche SIK o.D.), welche HIV-Patienten medizinisch betreut (EUAA MedCOI 9.2022). In Tschetschenien/Grosnyj gibt es das staatliche klinische Zentrum für Infektionskrankheiten, Prophylaxe und Kampf gegen Aids (KZI o.D.). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben muss jedes Subjekt (Region) der Russischen Föderation über mindestens ein HIV-Zentrum zur Behandlung von HIV-Patienten verfügen. Das führende nationale Behandlungszentrum ist das Aids-Zentrum in St. Petersburg. Die Behandlung von HIV-Patienten ist kostenlos. Der Zugang zu antiretroviralen Medikamenten gestaltet sich für HIV-Patienten aber schwierig. Aufgrund des mit der Erkrankung HIV/Aids verbundenen Stigmas ist der Zugang zu medizinischer Versorgung für die betroffenen Patienten im Allgemeinen schwierig (EUAA MedCOI 9.2022).
Nierenerkrankungen (Dialyse usw.)
Letzte Änderung 2025-12-23 13:24
In Moskau gibt es die öffentliche städtische Klinik ? 52 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SK52 o.D.), welche sich der Behandlung von Nierenerkrankungen sowie der Betreuung von Patienten nach Nierentransplantationen widmet (EUAA MedCOI 9.2022). Die öffentliche Moskauer Botkin-Klinik (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. BKM o.D.) führt Nierentransplantationen durch. Vor allem in ländlichen und abgelegenen Gebieten herrscht ein Mangel an Dialyse-Zentren. Die Qualität der Dialyse-Behandlungen variiert in den verschiedenen Behandlungszentren beträchtlich. Nierentransplantationen werden durch ein Organspenderegister unterstützt. Es fehlt an finanziellen Ressourcen und qualifiziertem medizinischen Personal. Der Zugang zu Nierenfachärzten gestaltet sich für Patienten in ländlichen, entlegenen und dünn besiedelten Regionen schwierig (EUAA MedCOI 9.2022).In Moskau gibt es die öffentliche städtische Klinik ? 52 (EUAA MedCOI 9.2022; vergleiche SK52 o.D.), welche sich der Behandlung von Nierenerkrankungen sowie der Betreuung von Patienten nach Nierentransplantationen widmet (EUAA MedCOI 9.2022). Die öffentliche Moskauer Botkin-Klinik (EUAA MedCOI 9.2022; vergleiche BKM o.D.) führt Nierentransplantationen durch. Vor allem in ländlichen und abgelegenen Gebieten herrscht ein Mangel an Dialyse-Zentren. Die Qualität der Dialyse-Behandlungen variiert in den verschiedenen Behandlungszentren beträchtlich. Nierentransplantationen werden durch ein Organspenderegister unterstützt. Es fehlt an finanziellen Ressourcen und qualifiziertem medizinischen Personal. Der Zugang zu Nierenfachärzten gestaltet sich für Patienten in ländlichen, entlegenen und dünn besiedelten Regionen schwierig (EUAA MedCOI 9.2022).
Die medizinische Versorgung von Personen mit Nierenerkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Für manche Behandlungen sind Zuzahlungen üblich. Medikamente zur Behandlung von Nierenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch verfügbar, jedoch ist in der Praxis der Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten besser (EUAA MedCOI 9.2022).
Rückkehr
Letzte Änderung 2026-06-22 18:39
Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).
Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wenden, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Zur Frage, ob es Fälle von nach Russland zurückgekehrten Personen gibt, die wegen ihrer kriegskritischen Haltung in Russland gerichtlich verfolgt oder bereits verurteilt wurden: Derzeit gibt es eine Vielzahl von Verfahren gemäß § 20.3.3 des Verwaltungsstrafgesetzbuchs und Strafverfahren gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches, welche gegen angebliche Diskreditierung bzw. Herabwürdigung der russischen Streitkräfte vorgehen. Pauschalangaben zu möglichen Strafen (Bußgelder und/oder Freiheitsentzug) sind ohne eine detaillierte Prüfung eines jeden Sachverhaltes nicht möglich (VB Moskau 25.2.2026). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025). Beispielsweise bietet die Region Belgorod für Personen, welche nach Belgorod aus dem Ausland zurückkehren wollen und am Umsiedlungs- bzw. Rückkehrprogramm teilnehmen, eine Einmalzahlung von RUB 40.000 [ca. EUR 485] an (Otkrytyj Belgorod 29.4.2025). Das Umsiedlungs- bzw. Rückkehrprogramm, welches auf einem präsidentiellen Erlass beruht, fördert die freiwillige Rückkehr von Landsleuten, welche sich bereits vor dem 24.2.2022 permanent im Ausland aufhielten. Wer an diesem Rückkehrprogramm teilnimmt, hat mitsamt der Familie ein Recht auf Erstattung der Umzugskosten; Bildungsförderung; Unterstützung bei der Arbeitssuche; Wohnbeihilfe; usw. (EPFFR RUSS 8.9.2025). Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vergleiche Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Zur Frage, ob es Fälle von nach Russland zurückgekehrten Personen gibt, die wegen ihrer kriegskritischen Haltung in Russland gerichtlich verfolgt oder bereits verurteilt wurden: Derzeit gibt es eine Vielzahl von Verfahren gemäß Paragraph 20 Punkt 3 Punkt 3, des Verwaltungsstrafgesetzbuchs und Strafverfahren gemäß Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches, welche gegen angebliche Diskreditierung bzw. Herabwürdigung der russischen Streitkräfte vorgehen. Pauschalangaben zu möglichen Strafen (Bußgelder und/oder Freiheitsentzug) sind ohne eine detaillierte Prüfung eines jeden Sachverhaltes nicht möglich (VB Moskau 25.2.2026). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025). Beispielsweise bietet die Region Belgorod für Personen, welche nach Belgorod aus dem Ausland zurückkehren wollen und am Umsiedlungs- bzw. Rückkehrprogramm teilnehmen, eine Einmalzahlung von RUB 40.000 [ca. EUR 485] an (Otkrytyj Belgorod 29.4.2025). Das Umsiedlungs- bzw. Rückkehrprogramm, welches auf einem präsidentiellen Erlass beruht, fördert die freiwillige Rückkehr von Landsleuten, welche sich bereits vor dem 24.2.2022 permanent im Ausland aufhielten. Wer an diesem Rückkehrprogramm teilnimmt, hat mitsamt der Familie ein Recht auf Erstattung der Umzugskosten; Bildungsförderung; Unterstützung bei der Arbeitssuche; Wohnbeihilfe; usw. (EPFFR RUSS 8.9.2025).
Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024).Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vergleiche FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024).
Es gibt mehrere Berichte über Tschetschenen, welche aus dem Ausland nach Russland zurückgekehrt sind und anschließend zwangsweise nach Tschetschenien verbracht wurden (BBC 9.6.2021; vgl. KR 1.9.2025, nowyj dosch 10.2.2026, OCM 9.4.2021). Gemäß Aussage einer NGO, welche sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzt, werden Personen, an welchen die tschetschenischen Behörden interessiert sind, sogleich nach ihrer Ankunft in Russland festgenommen (DIS/DRC 2.2026). Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien verbrachte tschetschenische Rückkehrer gehen auch auf das weitere Schicksal dieser Personen ein. Beispielsweise wurde eine dieser Personen in Tschetschenien zu einer eineinhalbjährigen Haftstrafe wegen angeblichen illegalen Waffenhandels verurteilt (BBC 9.6.2021). Im Falle eines anderen Tschetschenen wurde über einen drohenden bevorstehenden Ukrainekriegseinsatz berichtet (nowyj dosch 10.2.2026). In anderen Fällen wiederum verschwanden Personen oder wurden von tschetschenischen Sicherheitskräften getötet (OCM 26.9.2024).Es gibt mehrere Berichte über Tschetschenen, welche aus dem Ausland nach Russland zurückgekehrt sind und anschließend zwangsweise nach Tschetschenien verbracht wurden (BBC 9.6.2021; vergleiche KR 1.9.2025, nowyj dosch 10.2.2026, OCM 9.4.2021). Gemäß Aussage einer NGO, welche sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzt, werden Personen, an welchen die tschetschenischen Behörden interessiert sind, sogleich nach ihrer Ankunft in Russland festgenommen (DIS/DRC 2.2026). Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien verbrachte tschetschenische Rückkehrer gehen auch auf das weitere Schicksal dieser Personen ein. Beispielsweise wurde eine dieser Personen in Tschetschenien zu einer eineinhalbjährigen Haftstrafe wegen angeblichen illegalen Waffenhandels verurteilt (BBC 9.6.2021). Im Falle eines anderen Tschetschenen wurde über einen drohenden bevorstehenden Ukrainekriegseinsatz berichtet (nowyj dosch 10.2.2026). In anderen Fällen wiederum verschwanden Personen oder wurden von tschetschenischen Sicherheitskräften getötet (OCM 26.9.2024).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2026-04-28 15:32
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
? Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
? Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
? Übernahme der Heimreisekosten
? Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
? Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
? Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
? Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
? Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
? Freiwillige Ausreise
? Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
? Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
? Nachhaltigkeit der Ausreise
? Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
? Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
? Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/
? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0 ? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0
? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration ? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration
? OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) http://voluntaryreturn.fr/about
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).

BMI 28.4.2026
1. Weitere derzeit nicht abgedeckte Länder können bei Bedarf und nach entsprechender Prüfung hinzugenommen werden. Eine individuelle Abstimmung mit der Abteilung V/B/10 ist erforderlich.
2. Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.
3. Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.
4. Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft.
Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.
Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich
Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.4. Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft., Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug., Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich, Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.
5. Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.
6. Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).
Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP
Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.
Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).
1.3.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.05.2017, Russische Föderation – Tschetschenien: Situation von Frauen in der Russischen Föderation und Tschetschenien (Sorgerecht, Frauenhäuser, häusliche Gewalt):
„[…]
In dem Bericht aus dem Jahr 2013 der kanadischen COI-Abteilung findet sich der Hinweis, dass Amnesty International und ANNA [National Centre for the Prevention of Violence] 2013 von 23 Unterkünften für Opfer von häuslicher Gewalt in Russland berichten. RFE/RL berichtet sogar über 40 solcher Unterkünfte. Diese 23 Unterkünfte sind kleine Abteilungen der über 3.000 kleinen, staatlich unterstützten Sozialzentren in ganz Russland. Einige dieser Sozialzentren bieten Unterstützung in Notsituationen für Opfer von häuslicher Gewalt, wie z.B. temporäre Unterkunft. Frauen können dort bis zu sechs Monate bleiben, aber nicht alle Unterkünfte erlauben Kinder über 14 Jahre. Eine Registrierung in der Region scheint notwendig. Es gibt in vielen Regionen in ganz Russland ca. 140 staatliche Unterkünfte, einige nehmen Opfer von häuslicher Gewalt auf, auch wenn nur ein geringer Anteil des Personals dafür ausgebildet ist. Diese Unterkünfte dürften höchstens jeweils zwölf Betten haben. Dies sind Kurzzeitunterkünfte, zwischen einem und sechs Monaten. Diese staatlichen Unterkünfte sind für Frauen, die eine Krise erleben oder sich in einer schwierigen Lebenslage befinden. Frauen können für einige Zeit dorthin, damit ihnen geholfen wird, z.B. um gewalttätigen Beziehungen oder Obdachlosigkeit zu entkommen. Normalerweise ist das Ziel der Sozialarbeiter aber die Familie wieder zu vereinen. Keine dieser Unterkünfte ist speziell für Opfer von häuslicher Gewalt, aber manche erkennen häusliche Gewalt als Krisensituation an, andere nicht.
In Moskau gibt es eine Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt – laut Amnesty International – mit Platz für ca. zwölf Frauen. Reuters gibt an, dass es dreißig Betten gibt. Die Moskauer Unterkunft heißt „Nadeschda“ und unterstütze im Jahr 2012 500 Personen, unter anderem mit Psychotherapie. Hier dürfen Frauen bis zu zwei Monate bleiben. Eine Registrierung in Moskau ist notwendig. Es gibt auch eine öffentliche Unterkunft in Khimki, einem Vorort von Moskau. Auch hier ist eine Registrierung in Khimki notwendig.
St. Petersburg hat ein regionales und sechs kommunale Unterkünfte mit insgesamt 85 Betten. Häusliche Gewalt ist hier als schwierige Lebenssituation anerkannt, jedoch ist es möglich, dass einige Mitarbeiter auf Aussöhnung fokussieren und/oder die Frauen für die Gewalt verantwortlich machen. Laut ANNA gibt es drei Unterkünfte für Opfer von häuslicher Gewalt in St. Petersburg.
Andere kommunale oder staatliche Unterkünfte für Frauen in Krisen befinden sich in Murmansk (7 Betten), Petrozavodsk (7 Betten); Syvtyvkar, in Komi (9 Betten) und Sorgvala (5 Betten). Es ist aber unklar, wie diese Unterkünfte häusliche Gewalt einstufen.
Zusätzlich zu den Unterkünften in Moskau, St. Petersburg und Khimki gibt es Unterkünfte für häusliche Gewalt in Izhevsk, Yekaterinburg, Tomsk, Tyumen, Perm, Petrozavodsk, Murmansk, Saratov, Tula, Krasnodar, Arkhangelsk, Vologda, Chelyabinsk, Vladivostok, Khabarovsk, und zwei Unterkünfte in Barnaul.
[…]
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es unüblich ist, dass tschetschenische Frauen sich allein außerhalb von Tschetschenien niederlassen. Es werden aber auch Beispiele von Frauen genannt, die dies gemacht haben. Ebenso ist es unüblich, dass tschetschenische Frauen in Bezug auf die Obsorge den Gerichtsweg beschreiten.
[…]
Für tschetschenische Frauen sei es unüblich, allein zu reisen, da es gegen die tschetschenischen Traditionen sei. Frauen, die Tschetschenien verlassen möchten, um sich woanders niederzulassen, ohne die Zustimmung der Familie, können Probleme mit dieser bekommen. Eine tschetschenische Frau, die alleine reist, wäre suspekt. Auch wenn sie woanders studiert oder arbeitet, würde sie nur selten allein reisen. In der Regel würde sie von einem Bruder begleitet. Es gibt wenige tschetschenische Frauen, die allein nach Moskau kommen. In Moskau ist das Leben hart und teuer. Nur wenige alleinstehende Frauen mit Kindern wollen Tschetschenien verlassen. Eine Frau ohne Kinder hätte es wohl einfacher, aber ohne das Netzwerk der Familie wäre sie auch in Moskau ungeschützt. Es gibt aber einige alleinstehende tschetschenische Frauen, die in Moskau gute Jobs haben. Dies zeigt, dass es für einige begabte Frauen gut gehen kann. Hier spielt auch die Bildung eine Rolle. Zusätzlich braucht die Frau aber die Zustimmung ihrer Familie.
Es gibt aber auch Fälle von Frauen, die Tschetschenien alleine verlassen haben, ohne die Zustimmung ihrer Familie. Dabei handelt es sich meistens um Frauen, die von ihren eigenen Familienmitgliedern bedroht wurden, zumeist in Verbindung mit Androhung von Ehrenmorden. Wenn eine Frau ohne Erlaubnis der Familie aus Tschetschenien ausreist, macht sie dies, um ihr Leben zu retten.
Auf die Frage, ob eine Frau, die den Nordkaukasus aufgrund von Furcht vor der eigenen Familie verlassen hat, von ihrer Familie gefunden werden kann, meinen die Quellen, dass die Familie die Frau finden kann, wenn die Familie es darauf anlegt. Hier geht das Risiko auch von der tschetschenischen Diaspora aus. Eine allein reisende Frau aus Tschetschenien würde von der Diaspora nicht gut angesehen sein und sie kann keine Unterstützung erwarten. Es wäre möglich, dass die Diaspora argwöhnisch auf die Frau reagiert und ihrer Familie hilft, sie zu finden. Auch in Moskau soll es – laut den befragten Quellen – schwer sein, sich zu verstecken. Es gibt sehr viele Tschetschenen in Moskau und anderen Städten und Tschetschenen kennen sich untereinander. Es gibt Beispiele von Frauen, die aus Tschetschenien geflüchtet sind und gefunden wurden. Mit Ressourcen ist es möglich, eine Frau zu finden, auch wenn Russland ein großes Land ist.
Auf die Frage, ob eine tschetschenische Frau, die aus dem Nordkaukasus geflohen ist, bei der Polizei Schutz bekommt, wurden folgende Informationen gegeben: tschetschenische Frauen würden sich bei häuslicher Gewalt oder bei Gewalt in Zusammenhang mit der Ehre eher nicht an die Polizei wenden. Gründe hierfür sind, dass man erstens im Nordkaukasus nicht gern über Privates mit fremden Personen spricht und man die Polizei bei solchen Problemen traditionellerweise nicht kontaktiert und, dass man zweitens im Allgemeinen kein großes Vertrauen in die Polizei hat (dies gilt auch für ethnische Russen). Jedoch haben Nordkaukasier noch mehr Gründe kein großes Vertrauen in die Polizei zu haben aufgrund von Korruption und Missbrauch. Die Quellen sind außerdem der Meinung, wenn eine Frau Drohungen oder Gewalt durch Familienmitglieder anzeigen möchte, die Polizei dies aufnehmen wird, jedoch nicht viel mehr tun wird. Die Polizei ist in Bezug auf Gewalt in der Familie überhaupt eher lasch. Die Polizei sieht häusliche Gewalt nicht als schweres Verbrechen an und behandelt dies als Privatsache [Anm.: bitte beachten Sie hierzu auch die Kurzinformation im LIB RUSS vom 30.1.2017 in Bezug auf die Reduzierung der Strafe bei häuslicher Gewalt]. Da häusliche Gewalt kein Straftatbestand ist, müssen Täter nach anderen Paragraphen wie Körperverletzung oder Misshandlung verfolgt werden. Laut einer Statistik aus dem Jahr 2013 passieren 40% aller gewalttätigen Straftaten zu Hause, aber nur 3% der Fälle von häuslicher Gewalt enden mit einem Gerichtsurteil. Diese Zahlen konnten aber nicht mit anderen Quellen belegt werden.
[…]“
1.3.3. ACCORD Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Situation von alleinstehenden, unverheirateten Tschetscheninnen ohne familiäre Anknüpfungsunkte, Arbeitsmarktsituation; Situation von Tschetscheninnen mit unehelichen Kindern; Gefährdung bei Rückkehr in die Russische Föderation (Tschetschenien) für Tschetscheninnen, denen das uneheliche Kind bereits von der Familie des Vaters abgenommen wurde [a-11136] vom 19.12.2019:
„[…]
Keine andere Region akzeptiere TschetschenInnen, die aus Tschetschenien flüchten würden. Es gebe keine Aufnahmemechanismen, diese Personen würden nicht den Status von Binnenvertriebenen erhalten und es sei schwer für sie, eine Registrierung zu erhalten. Drei Tschetscheninnen, die bei Memorial/Komitee Bürgerbeteiligung arbeiten würden, würden ihre Unterkunft mieten, seien aber bei KollegInnen registriert. Nur dadurch könnten sie in Moskau leben und arbeiten. Sie würden ihre ethnische Herkunft vor ihren Vermietern verheimlichen. Die Tschetschenen seien ein kleines Volk mit extrem weitgehenden Verwandtschafts- und Nachbarschaftsbeziehungen. Wenn ein Tschetschene eine Frau treffe, die sich vor der Verfolgung ihrer Verwandten verstecke, würden diese über kurz oder lang herausfinden, wo sie sei und die Jagd beginne. Ein großes Risiko sei auch mit der zunehmenden Ausländerfeindlichkeit in Russland verbunden. Sowohl die Frau als auch ihre Kinder könnten Opfer nationalistischer Angriffe werden. Derartige Zwischenfälle könnten sich auf der Straße, bei der Arbeit und ziemlich häufig in der Schule ereignen.
Die Hilfe von NGOs für vulnerable Personengruppen werde behindert. 2014 sei ein Gesetz verabschiedet worden, das russischen StaatsbürgerInnen verbiete, an einem Wohnort zu leben, an dem sie nicht registriert seien. Jetzt könnten die MitarbeiterInnen von Memorial/Komitee Bürgerbeteiligung zu Gesetzesbrechern werden und gemeinsam mit den registrierten Schützlingen strafrechtlich verfolgt werden. Dies sei einer Kollegin aus Kaluga und 150 anderen russischen StaatsbürgerInnen bereits passiert, die wegen „fiktiver Registrierung“ verurteilt worden seien:
[…]
In einem Bericht von 2019 schreiben Memorial und das Komitee Bürgerbeteiligung Folgendes zur Lage von Frauen in Tschetschenien:
[…]
Über die Lage der Frauen in Tschetschenien berichten wir in fast jedem unserer Berichte über Menschenrechtsverletzungen in Russland.
Viele Organisationen beschäftigen sich mit dieser Frage, die Lage der Frauen wird auf internationalen Konferenzen Thema thematisiert, trotzdem sind keine Verbesserung eingetreten.
Erzwungene Eheschließungen, häusliche Gewalt, Kinder, die Müttern bei einer Scheidung oder dem Tod des Vaters weggenommen werden, sind die Norm in Tschetschenien. Weder die Rechtsschutzorgane noch die Kommission für Familienangelegenheiten, noch die Muftis tun irgendetwas, um die zunehmende Willkür und Gewalt gegen Frauen zu beenden. Wir wissen nur von einer Nichtregierungsorganisation in Tschetschenien, die Frauen hilft, die in einer schwierigen Situation sind. Aber die Leiterin dieser Organisation musste Russland verlassen, hat nach einem Vortrag bei einem Seminar in Berlin in Deutschland Asyl beantragt. Alle anderen sogenannten tschetschenischen Menschenrechtler imitieren nur eine Menschenrechtstätigkeit. Die Einmischung in Familienangelegenheiten durch das derzeitige Kadyrov-Regime ist nicht zulässig und widerspricht tschetschenischen Traditionen. Diese sind mit dem was derzeit geschieht, nicht vereinbar. Aber Kadyrov interpretiert die Traditionen so, wie es ihm beliebt und schafft so eine auf den heutigen Tag für ihn angepasste Tradition.
[…]“
1.3.4. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Themenpapier der SFH-Länderanalyse: Russland/Tschetschenien: „Ehrenmord“ vom 22.03.2019:
„[…]
«Ehrenmorde» aufgrund «unangebrachten» Verhaltens wie zum Beispiel einer ausserehelichen Beziehung. Laut dem gemeinsamen Bericht von zahlreichen namhaften russischen NGOs vom Juni 2018 handelt es sich bei «Ehrenmorden» im Nordkaukasus um die Tötung von Frauen durch ihre männlichen Verwandten, um die Familienehre wiederherzustellen. Begründet werden diese durch Gerüchte, Verdachtsmomente oder Beweise eines «unangebrachten» Verhaltens der betroffenen Frau, welches lokalen Bräuchen und Traditionen widerspreche. Als ein solches Verhalten kann zum Beispiel Untreue, eine voreheliche Beziehung, ein Briefwechsel oder eine Verabredung mit einem Mann gelten. Auch die Stichting Justice Initiative kommt im Dezember 2018 aufgrund von Interviews mit 70 Personen im Nordkaukasus zum Schluss, dass «Ehrenmorde» meist mit einer «moralischen Übertretung», respektive der Verletzung von Normen und Verhaltensregeln der Familie und Gesellschaft in Verbindung gebracht werden.
«Unangebrachtes» Verhalten als «Schande» für Familie, Klan, Gemeinde und Gesellschaft. Eine Frau, welche des «unangebrachten» Verhaltens beschuldigt wird, wird als «Schande» für die Familie, den Klan, die Gemeinde und sogar die ganze Bevölkerung angesehen. Deswegen sind das Privatleben einer Frau, ihr Verhalten und die Bewahrung der Traditionen so wichtig für die Bewohner_innen der Region. Das «Missverhalten» von nur einer Frau schafft bereits einen Präzedenzfall für die «Zerrüttung der Traditionen, Bräuche und Werte der Gesellschaft». Die Tötungen werden laut Interviews der Stichting Justice Initiative als Massnahme für die Erhaltung der kulturellen und ethnischen Reinheit der Familie und der Gesellschaft angesehen. Gleichzeitig beschränkt sich laut derselben Quelle die männliche Kontrolle nicht nur auf den Körper und das sexuelle Verhalten der Frau, sondern ganz allgemein auf ihr Verhalten und ihre Aktivitäten. In all diesen Bereichen wird jeder von Frauen gezeigte Eigensinn («obstinacy») als eine Untergrabung der männlichen Ehre angesehen.
In den Gesellschaften des Nordkaukasus ist die Annahme weit verbreitet, dass eine reale oder imaginäre «Schande», welche über einer Familie liegt, das Leben aller Verwandten in der Gegenwart und in Zukunft negativ beeinflusst. Auch ist der Glaube weit verbreitet, dass diese «Schande» dadurch «weggewaschen» werden kann, indem man die betroffene Frau tötet und dadurch die Verbindung mit ihr und der «Schuld» abtrennt.
[…]
Gerüchte oder blosse Verdächtigungen als Rechtfertigung für «Ehrenmord». Aufgrund der in der Studie untersuchten 33 Einzelfälle aus den Jahren 2008 bis 2017 kommt die Stichting Justice Initiative zum Schluss, dass die Hauptgründe für diese «Ehrenmorde» Klatsch, Gerüchte oder blosse Verdächtigungen einer möglichen «unangebrachten» Tat waren, ohne dass Fakten die Vorwürfe belegten. Ein gemeinsamer Bericht der Russian Justice Initiative und des Chechnya Advocacy Network weist ebenfalls darauf hin, dass bereits blosse Gerüchte über eine aussereheliche Beziehung zu einem «Ehrenmord» führen können. Diese Gerüchte, auch wenn sie völlig unbegründet sind, verbreiteten sich leicht in der lokalen Bevölkerung und werden allgemein als den Tatsachen entsprechend wahrgenommen. Im Nordkaukasus werden «Ehrenmorde», die oft nur aufgrund eines blossen Ehebruchverdachts oder anderer Gerüchte geschehen, als «gerecht» wahrgenommen. Eine unbegründete Behauptung reicht so, um einen Mord zu begehen. Die Beweislage bezüglich eines Verdachts ist nicht wichtig, da die Ehre des Mannes bereits von dem beeinflusst wird, was die Gesellschaft denkt. Auch wenn der Täter nur subjektiv glaubt, dass die Frau ein «Verbrechen» begangen hat, genügt ihm das, um sich selbst zu suggerieren, dass es stattgefunden hat.
[…]
Schwierige Datenlage. Die Studie der Stichting Justice Initiative vom Dezember 2018 weist darauf hin, dass es in Russland schwierig ist, Daten zu «Ehrenmorden» zu erheben. Auch wird das Thema in der Bevölkerung vor Ort stark tabuisiert, weswegen es kaum wissenschaftliche Forschung und Analyse dazu gibt. Die Mehrheit der Fälle bleibt laut der Quelle verborgen. Niemand wolle darüber sprechen und Verwandte vertuschten die Fälle. Viele Ehrenmorde würden so verschleiert, und die Leichen vieler mutmasslicher Opfer von «Ehrenmorden» würden nie gefunden. Wenn die Familie das Verschwinden oder den mutmasslichen Mord an der Frau nicht melde, suche die Polizei nicht nach ihr. Laut einem gemeinsamen Bericht von zahlreichen namhaften russischen NGOs vom Juni 2018 melden die meisten Mütter der Opfer «Ehrenmorde» nicht, da sie Angst vor öffentlicher Schande, Drohungen und Gewalt haben.
Verbreitung von «Ehrenmorden». Verschiedene Quellen weisen darauf hin, dass «Ehrenmorde» im Nordkaukasus und insbesondere in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien auch gegenwärtig durchgeführt werden. Interviews, die im Rahmen der Studie der Stichting Justice Initiative vor Ort geführt wurden, bestätigen ebenfalls, dass «Ehrenmorde» auch aktuell in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien durchgeführt werden. Die Studie dokumentiert einige «Ehrenmorde» im Nordkaukasus einschliesslich Tschetschenien. Trotz grosser Schwierigkeiten bei Datensammlung, Feldrecherche sowie fehlender offizieller Statistik en konnten die Forschenden der Studie 33 Fälle von «Ehrenmorden» mit insgesamt 39 Opfern identifizieren, welche in den Jahren 2008 bis 2017 verübt wurden. Neun der untersuchten «Ehrenmorde» fanden in diesem Zeitraum in Tschetschenien statt. Die reale Zahl der «Ehrenmorde» ist nach Einschätzung der Stichting Justice Initiative viel grösser. Die im Rahmen der Studie interviewten Expert_innen und Informant_innen gaben unterschiedliche Einschätzungen zur Frage ab, ob die Zahl der Fälle der «Ehrenmorde» im Vergleich zu früheren Jahrzehnten gestiegen oder gesunken sei. Verschiedene andere Quellen geben an, dass die Zahl der «Ehrenmorde» in den letzten Jahren gestiegen sei.
[…]
Entscheid zur Tötung in der Familie. Die Familie der Frau trifft bei «Ehrenmorden» in der Regel die Entscheidung, die Frau zu töten. Meistens treffen die männlichen Verwandten gemeinsam oder – eher seltener – ein einzelner Mann wie zum Beispiel der Vater, Bruder, Onkel oder Cousin diese Entscheidung. Die Studie der Stichting Justice Initiative hebt hervor, dass die Männer kollektiv die Entscheidung zur Tötung treffen, welche sich durch das angebliche oder tatsächlich Fehlverhalten der Frau beleidigt fühlen. Dabei würde aber die sowohl unter «Adat» als auch Scharia notwendige Anwesenheit von Zeug_innen des Fehlverhaltens ignoriert.
[…]
Einschätzung von Kontaktpersonen, dass eine Frau aufgrund ausserehelicher Beziehung gefährdet sein kann. Laut Einschätzung der für eine russische, auf den Nordkaukasus fokussierende Menschenrechtsorganisation tätigen Kontaktperson A und der für eine renommierte russische Menschenrechtsorganisation arbeitenden Kontaktperson B ist eine unverheiratete tschetschenische Frau, welche selbst eine aussereheliche Beziehung geführt habe, durch die Familie ihres Vaters gefährdet. Laut Kontaktperson B besteht für die Betroffene die Gefahr, Opfer eines Verbrechens im Namen der Ehre zu werden.
[…]
Betroffene oder Verwandte wenden sich oft nicht an Behörden. Verwandte von Opfern von «Ehrenmorden» wenden sich nur sehr selten an die Strafverfolgungsbehörden. In den meisten Fällen werden die Fälle nicht der Polizei gemeldet – entweder, weil eine «Versöhnung» mit dem Täter oder den Tätern stattfindet oder weil der Konflikt nicht «nach aussen» getragen werden soll, wodurch die Familie der «Schande» ausgesetzt würde. Schliesslich haben die Betroffenen meist auch Angst, Klage einzureichen, da durch Verwandte und die Gemeinschaft Druck auf sie ausgeübt wird und soziale Ächtung und Isolation drohen.
Lokale Polizei zeigt sich oft ablehnend und voreingenommen. Laut der Studie der Stichting Justice Initiative lehnen es Polizei und Ermittlungsbehörden bei Anzeigen von «Ehrenmorden» oft ab, Ermittlungen zu eröffnen und ihnen die nötige Aufmerksam keit zuzuwenden. Die International Crisis Group berichtete, dass die Strafverfolgungsbehörden in Tschetschenien sehr abweisend auf Anzeigen von Ehrenmorden reagieren. In kleineren Dörfern ist es oft möglich, dass Polizeiangehörige mit den Verdächtigen verwandt sind und deswegen Verständnis für die Tat aufbringen und diese rechtfertigen. Auch ist es möglich, dass Polizeiangehörige selbst aus Gründen der Tradition glauben, dass das Opfer die Schuld für die Tat trägt. Auch ohne Familienbande zu den Tätern haben Fälle von «Ehrenmorden» eine tiefe Priorität, und die Untersuchung solcher Fälle ist bei Strafverfolgungsbehörden unerwünscht . Polizeikräfte sind in Fällen von «Ehrenmorden» oft voreingenommen gegenüber den Opfern. Auch versuchen Ermittlungsbehörden oft, «Ehrenmorde» als Unfälle oder Selbstmorde zu klassifizieren, um die Eröffnung von Ermittlungen in einem Mordfall zu verhindern. Nach Einschätzung von Ekaterina Sokirianskaia, der ehemaligen Projektleiterin der International Crisis Group zu Russland und dem Nordkaukasus, reagieren lokale Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus oft nicht auf die Anliegen weiblicher Opfer von Gewalt oder behindern die Strafverfolgung offen.
Tschetschenische Behördenvertretende billigen Verbrechen im Namen der Ehre. Laut International Crisis Group billigen tschetschenische Strafverfolgungsbehörden oft «Ehrenmorde». Die Stichting Justice Initiative hält fest, dass diese Art von Verbrechen häufig keine Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden erhält, weil sie als kulturelle Praxis gesehen wird, welche eine gewisse Toleranz und Respekt verdient. Der Bericht der Stiftung Wissenschaft und Politik gibt an, dass die vom tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow vor Jahren gestartete Kampagne für «tugendhafte Frauen» islamische Polygamie anerkennt und «Ehrenmorde» rechtfertigt. Kadyrow soll laut Human Rights Watch und der International Crisis Group in der Vergangenheit mit öffentlichen Aussagen die Duldung von «Ehrenmorden» zum Ausdruck gebracht haben. Russian Justice Initiative und Chechnya Advocacy Network weisen ebenfalls darauf hin, dass die tschetschenische Regierung unter Kadyrow die Praxis der «Ehrenmorde» offen fördert.
Russische Behörden schenken Verbrechen gegen tschetschenische Frauen zu wenig Aufmerksamkeit. Sokirianskaia vertritt die Meinung, dass die russischen Behörden den Ermittlungen zu Verbrechen gegen Frauen nicht genügend Aufmerksamkeit schenken. So habe ihr ein hoher russischer Beamter gesagt, dass Frauen in Tschetschenien schon seit Ewigkeiten gemäss traditionellen Bräuchen leben und es nichts gebe, was die russischen Behörden für sie tun können.
Ungenügender Schutz Betroffener vor «Ehrenmord». Die meisten Frauen im Nordkaukasus erhalten im Bereich des Familienlebens keinen Schutz durch das formale, säkulare russische Recht. Das russische Gesetz sieht keine Schutzverfügungen vor, welche Frauen vor wiederholter Gewalt innerhalb der Familie schützen. Laut Ekaterina Sokirianskaia sind in Tschetschenien manchmal Behördenvertretende für den staatlichen Schutz von Op fern verantwortlich, welche mit den mutmasslichen Tätern gemeinsame Sache machen. Nach Angaben des European Asylum Support Office sind Frauen in Tschetschenien in der Regel ungenügend vor «Ehrenmorden» geschützt.
«Ehrenmord» nicht in der nationalen Gesetzgebung definiert, «Ehrenmorde» werden nur selten strafverfolgt. Die Studie der Stichting Justice Initiative weist darauf hin, dass «Ehrenmord» nicht in der nationalen Gesetzgebung definiert wird. Dies kann zu Folge haben, dass angeklagte Täter eine geringere Strafe erhalten oder als «zur Tat provoziert» angesehen werden. Laut verschiedener Quellen werden Täter von «Ehrenmorden» insbesondere in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien nur selten strafverfolgt und durch die Justiz zur Verantwortung gezogen. Gemäss Bericht des Europarats vom Juni 2018 werden sogenannte Verbrechen im Namen der Ehre mit voller Straflosigkeit begangen. Familien werden angehalten, die eigene Ehre zu schützen und zu wahren. Das russische Justizsystem tendiert laut International Crisis Group dazu, bei Verbrechen im Namen der «Adat» ein Auge zuzudrücken. Die Stichting Justice Intiative kommt aufgrund von analysierten Gerichtsverfahren in Fällen von «Ehrenmorden» zum Schluss, dass in diesen oft eine Voreingenommenheit zugunsten der Angeklagten beobachtet werden konnte.
[…]
Einschätzung von Kontaktperson, dass tschetschenische Behörden die der Normübertretung beschuldigte Frau weder schützen noch ein Strafverfahren einleiten würden. Kontaktperson A schätzt, dass die tschetschenischen Behörden eine unverheiratete tschetschenische Frau, die beschuldigt wird, eine aussereheliche Beziehung geführt zu haben, nicht schützen würden, wenn die Familie Gewalt gegen sie anwende oder diese gar Opfer eines sogenannten Verbrechens gegen die Ehre werde. Auch würde höchstwahrscheinlich weder ein Strafverfahren eingeleitet noch die Gewalttat untersucht werden.
[…]
Aktivitäten der tschetschenischen Behörden in Russland ausserhalb Tschetscheniens. Verschiedene Quellen zeigen auf, dass tschetschenische Behörden auch ausserhalb Tschetscheniens in anderen Teilen Russlands aktiv sind. Kadyrow könne so beispielsweise nach Angaben von Nikolai Petrov, einem russischen Experten für Regionalpolitik an der Moskauer Higher School of Economics, jederzeit 1000 bis 2000 Bewaffnete in Moskau aktivieren und weitere 20‘000 Bewaffnete relativ einfach nach Moskau transferieren.
Betroffene, die durch tschetschenische Behörden gesucht werden, sind in anderen Regionen Russlands nicht sicher. Laut verschiedener Quellen ist es in allen Regionen Russlands möglich, dass Personen von tschetschenischen Sicherheitskräften festgehalten oder nach Tschetschenien zurückgebracht werden. Dies geschieht teilweise auch in Kooperation mit russischen Behörden. Nach Angaben von Kontaktperson B und Kontaktperson C sind Personen, welche von den tschetschenischen Behörden gesucht werden, in keiner Region Russlands sicher. Die russischen Behörden würden die tschetschenischen Behörden ausserhalb der Republik gewähren lassen. So sind der Kontaktperson B verschiedene Fälle bekannt, in welchen Personen in anderen Regionen durch tschetschenische Behörden verfolgt wurden.
Einschätzung von Kontaktpersonen, dass Betroffene auch in anderen Regionen nicht sicher vor «Ehrenmorden» oder Gewalt durch Verwandte sind. Frauen, die in andere Regionen Russlands geflüchtet sind, können sich gemäss der Kontaktperson D mit anerkanntem Expertenwissen zu Tschetschenien nicht in Sicherheit vor einem «Ehrenmord» wähnen. Sie laufen laut dieser Quelle Gefahr, nach Tschetschenien zurückgebracht und dort bestraft oder sogar getötet zu werden. Der Kontaktperson B sind mehrere Fälle bekannt, in welchen Menschen aus Tschetschenien in anderen Regionen Russlands durch Verwandte verfolgt wurden.
[…]“
1.3.5. ACCORD Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Möglichkeiten der Verweigerung einer Zwangsheirat, Konsequenzen, Gefahr von Ehrenmorden, Zwangsrückführungen nach Tschetschenien, innerstaatliche Fluchtalternative; Staatlicher Schutz bei Zwangsheirat; Zugriff tschetschenischer Behörden auf das russlandweite Wohnsitz-Meldesystem [a-12299], vom 03.09.2024:
„[…]
Die parlamentarische Versammlung des Europarates (Council of Europe – Parliamentary Assembly, CoE-PACE) schreibt in einem Bericht vom Juni 2022, dass sich die Lage von Frauen und Mädchen im Nordkaukasus weiter verschlechtert habe.
[…]
Die Moscow Times berichtet im August 2023 darüber, dass Seda Sulejmanowa, eine Frau, die nach Todesdrohungen von Seiten ihrer Familie aus Tschetschenien geflohen sei, gewaltsam nach Hause zurückgebracht worden sei. Sulejmanowa sei im Oktober 2022 mit Hilfe der NGO SK SOS geflohen, nachdem sie von ihrer Familie gewarnt worden sei, dass sie einem Ehrenmord zum Opfer fallen könnte, weil sie sich geweigert habe, mit einem Mann verheiratet zu werden. Polizisten, in Begleitung von Tschetschenen in Zivil, hätten Sulejmanowa im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Schmuckdiebstahls in Sant Petersburg festgenommen. Laut SK SOS sei sie nach Tschetschenien gebracht, dort als Zeugin befragt und dann an ihre Familie übergeben worden (The Moscow Times, 30. August 2023; vgl. OC Media, 3. Oktober 2023).Die Moscow Times berichtet im August 2023 darüber, dass Seda Sulejmanowa, eine Frau, die nach Todesdrohungen von Seiten ihrer Familie aus Tschetschenien geflohen sei, gewaltsam nach Hause zurückgebracht worden sei. Sulejmanowa sei im Oktober 2022 mit Hilfe der NGO SK SOS geflohen, nachdem sie von ihrer Familie gewarnt worden sei, dass sie einem Ehrenmord zum Opfer fallen könnte, weil sie sich geweigert habe, mit einem Mann verheiratet zu werden. Polizisten, in Begleitung von Tschetschenen in Zivil, hätten Sulejmanowa im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Schmuckdiebstahls in Sant Petersburg festgenommen. Laut SK SOS sei sie nach Tschetschenien gebracht, dort als Zeugin befragt und dann an ihre Familie übergeben worden (The Moscow Times, 30. August 2023; vergleiche OC Media, 3. Oktober 2023).
[…]
OC Media berichtet im Oktober 2023 auch über den Fall von Elsa Mussajewa. Diese sei im Juli 2023 aus Sterlitamak in Westrussland entführt worden, nachdem sie mit Hilfe von Menschenrechtsaktivist·innen aus Tschetschenien geflohen sei. Nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien habe Mussajewa ein Video aufgenommen, in dem sie Menschenrechtsaktivist·innenen aufgefordert habe, die Suche nach ihr einzustellen. Laut OC Media gebe es häufig Fälle, in denen Frauen von zu Hause fliehen und Hilfe bei Menschenrechtsorganisationen suchen würden, wobei viele von ihnen dann offenbar entführt und nach Tschetschenien zurückgebracht würden, oft mit Hilfe der örtlichen und tschetschenischen Strafverfolgungsbehörden (OD Media, 3. Oktober 2023).
UN News zitiert in einem Artikel vom November 2023 über die Lage der Frauen im Nordkaukasus die Pressesprecherin von SK SOS, Alexandra Mitroschkina. Auf die Frage, was eine Frau erwarte, die mit Gewalt nach Hause zurückgebracht werde, habe Mitroschkina geantwortet, dass eines der wahrscheinlichen Szenarien ein sogenannter Ehrenmord sei. Die Verwandten würden versuchen, die Schande wegzuwaschen, dass die Frau von zu Hause weggelaufen und in den Augen der Familie unangemessen gelebt habe. Der zuverlässigste Schutzmechanismus in so einem Fall sei der Gang an die Öffentlichkeit. Dann würden die Verwandten die Frau unter Umständen nicht töten. Sollte die Frau nichtgetötet werden, werde sie genauestens beobachtet, damit sie nicht noch einmal fliehen könne, und sie werde für ihr „falsches Verhalten“ und die Flucht bestraft. Mitroschkina sei kein Fall bekannt, in dem sich die Lageeiner Frau in der Familie nach ihrer Rückkehr wesentlich verbessert habe, weil die Verwandten eingesehen hätten, dass sie im Unrecht gewesen seien und beschlossen hätten, ihr Verhalten zu ändern. Ehrenmorde seien laut Mitroschkina alltägliche Realität für Frauen im Nordkaukasus (UN News, 30. November 2023).
Laut CoE-PACE habe Human Rights Watch im September 2021 angegeben, dass Frauen, die vor häuslicher Gewalt im Nordkaukasus fliehen würden, oft mit Hilfe der Strafverfolgungsbehörden gefangen genommen und zu ihren Familien zurückgebracht würden. Darüber hinaus hätten die Behörden Gewalt gegen Frauen geduldet und dazu beigetragen. Siehätten die Opfer auch dazu gezwungen, ihr Leid („grief“) zu verbergen.
[…]
Das Außenministerium der Niederlande schreibt in einem im März 2023veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum: April 2021 – März 2023), dass einer vertraulichen Quelle zufolge, Frauen in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien besonders von Missbrauch („abuse“) durch Familienmitglieder bedroht seien. Wenn sie versuchen würden, die Familie zu verlassen, würden die Verwandten nach ihnen suchen, oft mit Hilfe des örtlichen Inlandsgeheimdienstes FSB, zu dem sowohl die Ermittlungsabteilung des FSB als auch die Grenzpolizei gehören würden. Wenn die Frauen versuchen würden, Russland zu verlassen, würden die Familienangehörigen häufig vom FSB informiert und dann an der Grenze auf ihr flüchtiges Familienmitglied warten (Netherlands Ministry of ForeignAffairs, März 2023, S. 29).
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im Juni 2023 über den Fall von Selima Ismailowa, einer 19-jährigen Tschetschenin, die auf dem Moskauer Flughafen Wnukowo von der Polizei festgenommen worden sei, als sie auf dem Weg war, Russland zu verlassen, um häuslicher Gewalt zu entfliehen, so Menschenrechtsaktivist·innen gegenüber RFE/RL. […] Rusowa habe angegeben, dass die Polizist·innen am Flughafen sich geweigert hätten, Ismailowa ihren Anwält·innen zu übergeben, und gesagt hätten, sie würden auf Strafverfolgungsbeamte aus Tschetschenienwarten, die Ismailowa abholen würden, da sie in Tschetschenienangeblich wegen Diebstahls gesucht werde. Menschenrechtsaktivist·innen würden schon seit einiger Zeit darauf hinweisen, dass Verwandte im Nordkaukasus häufig Anzeigen machen würden, in denen sie flüchtige Frauen eines Verbrechens, meist eines Diebstahls, beschuldigen würden, damit deren Inhaftierung und das Zurückbringen zu ihren Verwandtengesetzeskonform sei („legalize“).
[…]
SK SOS berichtet im Oktober 2023 darüber, dass in Tschetschenien Strafverfahren eingesetzt würden, um aus der Republik geflohene Personen in jeder Region Russlands festnehmen und zurückbringen zulassen. In der Regel würden die Strafverfahren „aus dem Nichtsauftauchen“, seien konstruiert und würden nur dem Zweck dienen, die flüchtige Person festzunehmen. Sobald die flüchtige Person wieder zu Hause sei, löse sich der Fall in Luft auf. Die Strafverfahren würden am häufigsten wegen Diebstahl oder Betrug eingeleitet. Sie würden meistens von den Verwandten initiiert, die angeben würden, das flüchtige Familienmitglied habe irgendetwas gestohlen. Die Polizei sei dabei SK SOS zufolge offensichtlich darüber informiert, dass die Anschuldigungen erfunden seien, denn sie versuche nicht einmal, die Situation aufzuklären oder offiziell ein Strafverfahren einzuleiten. Die einzige Aufgabe der Polizei bestehe darin, die flüchtige Person zu finden und zur Familie zurückzubringen, Formalitäten seien dabei zweitranging. Manchmal würden die tschetschenischen Strafverfolgungsbehörden einfach eine seit langem bestehende Anzeige hernehmen, die nichts mit der flüchtigen Person zu tun habe, und letztere zum/r Verdächtigen in diesem Fall machen. Manchmal sei das ganze absolut absurd, da die Person, der die Tat nun angelastet werde, zum Zeitpunkt der Begehung der Tat die Region längst verlassen habe, sodass sie weder Täterin noch Zeugin hätte sein können.
[…]“
1.3.6. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.03.2024, Russische Föderation – Diskriminierung HIV-Infizierter:
„[…]
1. Stellt eine HIV-Erkrankung eine Diskriminierung in der Russischen Föderation dar? Wenn ja, mit welchen Konsequenzen haben Erkrankte zu rechnen?
[…]
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass HIV-infizierte Personen in der Russischen Föderation in der Praxis eine Ungleichbehandlung erfahren, gesellschaftlich stigmatisiert sind und mit Vorurteilen zu kämpfen haben. HIV-Erkrankte verfügen über einen nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist HIV-infizierten Personen jegliche medizinische Hilfe zu gewähren. HIV-Infizierte sind mit Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt sowie im Bildungsbereich konfrontiert. Die Entlassung HIV-Infizierter und die Ablehnung einer Bewerbung solcher Personen, welche der Arbeitgeber mit der HIV-Erkrankung begründet, sind gesetzlich verboten. HIV-infizierten Personen ist eine berufliche Tätigkeit in mehreren medizinischen Bereichen verwehrt. Das Innenministerium stellt keine HIV-infizierten Personen ein. So HIV-infizierte Personen ein Kind adoptieren wollen, stoßen sie auf Hindernisse. Eltern gesunder Kinder leisten gegen die Schulimmatrikulation HIV-infizierter Kinder Widerstand. Jährlich findet in Russland eine Informationskampagne statt, um Menschen über HIV aufzuklären. Die russischen Behörden führen einen Kampf gegen Organisationen, welche sich auf die Unterstützung HIV-positiver Menschen spezialisiert haben. Das föderale Gesetz zur Verhinderung der HIV-Verbreitung gesteht HIV-infizierten Staatsbürgern alle verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte und Freiheiten zu.
Einzelquellen:
Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) berichtet 2022, dass aufgrund des mit HIV verbundenen Stigmas der Zugang zu medizinischer Versorgung für die betroffenen Patienten schwierig ist, vor allem außerhalb von größeren Städten. HIV-Infizierten wird üblicherweise der Zugang zu medizinischen stationären Behandlungen verweigert.
[…]
Gemäß dem US-Außenministerium (USDOS) sind HIV-infizierte Personen einer beträchtlichen rechtlichen Diskriminierung ausgesetzt und mit sozialem Stigma, eingeschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung sowie Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert. So HIV-Infizierte ein Kind adoptieren wollen, gelten gesetzlich strikte Kriterien. In vielen Fällen ist eine Adoption mit Hürden verbunden. An HIV erkrankte Kinder sind Diskriminierung im Bildungsbereich ausgesetzt, und Eltern gesunder Kinder leisten gegen die Schulimmatrikulation HIV-infizierter Kinder Widerstand. HIV-infizierten Personen ist eine berufliche Tätigkeit im medizinischen Bereich dort verwehrt, wo Körperflüssigkeiten im Zentrum stehen, so z. B. im chirurgischen Bereich und bei Blutspendeaktionen. Das Innenministerium stellt keine HIV-infizierten Personen ein. Jedoch sind Mitarbeiter, welche erst nach Aufnahme einer Beschäftigung an HIV erkranken, gesetzlich vor einer Entlassung geschützt.
[…]
Die russische staatliche Nachrichtenagentur RIA Nowosti berichtet, dass HIV-infizierte Personen mit Vorurteilen konfrontiert sind, welche sogar dazu führen, dass Patienten eine medizinische Behandlung verweigert wird. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben muss HIV-infizierten Personen jegliche medizinische Hilfe gewährt werden. Ein häufiges Problem stellt die Diskriminierung HIV-Erkrankter am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen dar. Die Entlassung HIV-Infizierter und die Ablehnung einer Bewerbung solcher Personen, welche der Arbeitgeber mit der HIV-Erkrankung begründet, sind gesetzlich verboten. Patienten haben Angst davor, über die Diskriminierung zu sprechen. Seit vielen Jahren findet in Russland im Vorfeld des 1. Dezembers [Welt-Aids-Tag; Anm. der Staatendokumentation] eine Informationskampagne statt, um Menschen über HIV aufzuklären.Die russische staatliche Nachrichtenagentur RIA Nowosti berichtet, dass HIV-infizierte Personen mit Vorurteilen konfrontiert sind, welche sogar dazu führen, dass Patienten eine medizinische Behandlung verweigert wird. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben muss HIV-infizierten Personen jegliche medizinische Hilfe gewährt werden. Ein häufiges Problem stellt die Diskriminierung HIV-Erkrankter am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen dar. Die Entlassung HIV-Infizierter und die Ablehnung einer Bewerbung solcher Personen, welche der Arbeitgeber mit der HIV-Erkrankung begründet, sind gesetzlich verboten. Patienten haben Angst davor, über die Diskriminierung zu sprechen. Seit vielen Jahren findet in Russland im Vorfeld des 1. Dezembers [Welt-Aids-Tag; Anmerkung der Staatendokumentation] eine Informationskampagne statt, um Menschen über HIV aufzuklären.
[…]
Eurasianet berichtet, dass die russischen Behörden in den letzten Jahren einen aktiven Kampf gegen Organisationen führen, welche sich auf die Unterstützung HIV-positiver Menschen spezialisiert haben. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) im HIV-Bereich wurden als sogenannte ausländische Agenten klassifiziert, und die Mehrheit dieser Organisationen war gezwungen, ihre Tätigkeiten einzustellen. Ein paar Organisationen setzen ihre Arbeit vom Ausland aus fort.
[…]
Die Deutsche Welle, ein aus Deutschland stammendes Medienunternehmen, berichtet Folgendes [Hervorhebung durch die Staatendokumentation]:
[…] Gerade einmal 52 Prozent aller registrierten Patienten bekommen kostenlos ihre Medikamente. Dafür müssen sich Infizierte mit ihrem Status als HIV-Positive registrieren und in eine Datenbank aufnehmen lassen. Viele trauen sich jedoch nicht, sich registrieren zu lassen – aus Angst vor Stigmatisierung und Diskriminierung aus dem eigenen Umfeld. Denn AIDS ist in Russland noch immer ein riesiges Tabuthema. Nicht nur aus Mangel an Informationen, sondern auch aufgrund der Vorurteile, dass HIV nur bestimmte Bevölkerungsgruppen betreffe: Homosexuelle, Prostituierte, Drogenabhängige. Dies sind stigmatisierte Gruppen in Russland, die mit Diskriminierung und Strafverfolgung rechnen müssen." [...]
[…]
Gemäß dem föderalen Gesetz zur Verhinderung der HIV-Verbreitung in der Russischen Föderation in der geltenden Fassung vom Juli 2022 garantiert der Staat den Zugang zu medizinischen Untersuchungen zum Nachweis einer HIV-Erkrankung sowie die kostenlose medizinische Versorgung HIV-infizierter russischer Staatsbürger. Auch gewährleistet der Staat HIV-positiven Bürgern gesetzlich eine soziale Unterstützung sowie den Zugang zu Bildung und Beschäftigung. Das föderale Gesetz zur Verhinderung der HIV-Verbreitung gesteht HIV-infizierten Staatsbürgern alle verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte und Freiheiten zu. Die Rechte und Freiheiten HIV-positiver Bürger der Russischen Föderation dürfen nur durch föderale Gesetze eingeschränkt werden. Das föderale Gesetz zur Verhinderung der HIV-Verbreitung verbietet, insoweit dieses Gesetz selbst keine entsprechenden Einschränkungen formuliert, die Einschränkung der Rechte HIV-Infizierter. Konkret verbietet das Gesetz Arbeitgebern, HIV-infizierte Mitarbeiter zu entlassen oder Bewerbungen solcher Personen abzulehnen, so Arbeitgeber ihre Entscheidung mit der Existenz der HIV-Erkrankung begründen.
[…]
Die Verfassung der Russischen Föderation enthält ein allgemeines, nicht explizit auf HIV-Kranke bezogenes Diskriminierungsverbot.
[…]
Die aktuelle russische nationale Strategie zur Verhinderung der HIV-Verbreitung zielt unter anderem auf eine Reduktion der Diskriminierung HIV-Infizierter ab und setzt auf Aufklärung der Bevölkerung sowie soziale Unterstützung der Erkrankten.
[…]"
1.3.7. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2024, Russische Föderation; Tschetschenien – Asymptomatische HIV-Infektion (Z21):
„[…]
Medikamente (Wirkstoffe): Biktarvy (Bictegravir+Emtricitabin+Tenofovir Alafenamid)
1. Ist die Behandlung von HIV in der Russischen Föderation möglich und ist das in der Fallbeschreibung angeführte Medikament verfügbar?
2. Mit welchen Kosten hat der Erkrankte zu rechnen (z.B. Krankenhausbesuch, Medikamentenkosten)?
[…]
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in der russischen Hauptstadt folgende Behandlungen verfügbar sind (AVA 17954):
• stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Facharzt für Innere Medizin (Internist);
• stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen HIV-Spezialisten;
• Labortest HIV: CD4-Zellen;
• Labortest HIV: Viruslast;
Im Krankenhaus Botkin S.P. in Moskau werden Laboruntersuchungen zu HIV-Infektionen u.a. durchgeführt. Für die Aufnahme in das Botkin-Krankenhaus ist eine Sozialversicherungskarte erforderlich, womit die Kostentragung grundsätzlich über die allgemeine Sozialversicherung erfolgt. Das Ausmaß des Selbstbehalts durch den Patienten konnte nicht eruiert werden.
Weiters können HIV-Patienten im Klinischen Krankenhaus Nr. 2 für Infektionskrankelten der Stadt Moskau behandelt werden. Und zwar in unterschiedlichen Krankheitsstadien, durch unterschiedliche Fachärzte, mittels moderner antibakterieller und Antivirus-Präparate und Medikamente für eventuelle Begleitkrankheiten. Auch für die Aufnahme ins Krankenhaus Nr. 2 ist grundsätzlich eine Sozialversicherung erforderlich, wobei die Möglichkeit besteht, bei Fehlen einer solchen eine Krankenversicherungspolizze zu beantragen, womit auch hier die Kostentragung grundsätzlich durch das Sozialversicherungssystem erfolgt.
Das föderale Gesetz N 323-FZ „Über die Grundlagen des Schutzes der Gesundheit der Staatsangehörigen der RF“ sieht das Recht auf medizinische Hilfe im garantierten Umfang vor, die in Übereinstimmung mit dem Programm staatlicher Garantien der kostenlosen Erbringung medizinischer Hilfe für Bürger ohne Einhebung einer Zahlung erbracht wird.
Die angefragte Wirkstoffkombination (Bictegravir+Emtricitabin+Tenofovir Alafenamid) ist in Moskau verfügbar (AVA 17954). Das Medikament Biktarvy zu 30 Kapseln ist in 95 Apotheken in Moskau und der Oblast Moskau erhältlich. Der Preis für das Medikament liegt in Moskau bei 16.359 RUB (EAPTEKA) bzw. 18.700 RUB (REDApteka).
Gemäß föderalem Gesetz N323-FZ, Art. 80 wird die Versorgung der Bürger mit Medikamenten für die medizinische Verabreichung, einschließlich der in der Liste lebenswichtiger und äußerst wichtiger Medikamente enthaltenen, sichergestellt.Gemäß föderalem Gesetz N323-FZ, Artikel 80, wird die Versorgung der Bürger mit Medikamenten für die medizinische Verabreichung, einschließlich der in der Liste lebenswichtiger und äußerst wichtiger Medikamente enthaltenen, sichergestellt.
Es sei seitens der Staatendokumentation ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei, betreffend Zugänglichkeit der Behandlung/Medikation, um allgemeine Aussagen handelt, aus denen keinesfalls Garantien für Einzelfälle ableitbar sind. Weiterführend darf auf das Kapitel „Medizinische Versorgung“ in der aktuellen Länderinformation zur Russischen Föderation verwiesen werden, zu finden im COI-CMS der Staatendokumentation.
[…]
3. Ist die Behandlung von HIV in Tschetschenien möglich und ist das in der Fallbeschreibung angeführte Medikament verfügbar?
4. Mit welchen Kosten hat der Erkrankte zu rechnen (z.B. Krankenhausbesuch, Medikamentenkosten?
[…]
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen: Laut der offiziellen Website des Gesundheitsministeriums der Republik Tschetschenien bietet das AIDS-Zentrum in Grosny für HIV-infizierte Personen medizinische und psychologische Hilfe, ambulante Fürsorge und Heilbehandlung.
Die Behandlungskosten konnten nicht eruiert werden. Laut VO N 371 der Regierung der Tschetschenischen Republik, Abschnitt II, ist medizinische Grundversorgung bei ambulanten und bei planmäßigen sowie unaufschiebbaren tagesstationären Behandlungen kostenlos. Spezialisierte medizinische Hilfe wird kostenlos bei stationären und tagesstationären Behandlungen erbracht.Die Behandlungskosten konnten nicht eruiert werden. Laut VO N 371 der Regierung der Tschetschenischen Republik, Abschnitt römisch zwei, ist medizinische Grundversorgung bei ambulanten und bei planmäßigen sowie unaufschiebbaren tagesstationären Behandlungen kostenlos. Spezialisierte medizinische Hilfe wird kostenlos bei stationären und tagesstationären Behandlungen erbracht.
Laut der nachfolgend zitierten Quelle ist das Medikament Biktarvy in Grosny nicht erhältlich, die in ihm enthaltenen Wirkstoffe finden sich aber in der Liste der lebenswichtigen Medikamente, die gem. Art. 80 Z 2 im Rahmen einer kostenlosen medizinischen Hilfe zur Verfügung zu stellen sind.Laut der nachfolgend zitierten Quelle ist das Medikament Biktarvy in Grosny nicht erhältlich, die in ihm enthaltenen Wirkstoffe finden sich aber in der Liste der lebenswichtigen Medikamente, die gem. Artikel 80, Ziffer 2, im Rahmen einer kostenlosen medizinischen Hilfe zur Verfügung zu stellen sind.
Es sei seitens der Staatendokumentation ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um allgemeine Aussagen handelt, aus denen keinesfalls Garantien für Einzelfälle ableitbar sind. Weiterführend darf auf das Kapitel „Medizinische Versorgung“ in der aktuellen Länderinformation zur Russischen Föderation verwiesen werden, zu finden im COI-CMS der Staatendokumentation.
[…]“
1.3.8. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.08.2022, Russland bzw. Tschetschenien – Medikamentenverfügbarkeit bei HIV:
„[…]
1. Ist das verschriebene Medikament (=Truvada; Emtricitabin + Tenovovier Disproxil) in der Russischen Föderation (in Moskau), bzw. in Tschetschenien (in Grozny) verfügbar?
2. Wenn nicht, gibt es alternative Wirkstoffe?
3. Gibt es in der Russischen Föderation (in Moskau), bzw. in Tschetschenien (in Grozny) Behandlungs- und Untersuchungsmöglichkeiten für Patienten mit HIV? Ist eine Anbindung an ein HIV-Behandlungszentrum/eine Ordination derzeit möglich?
4. Werden die Behandlungs- und Medikamentenkosten während des Krankenhausaufenthaltes sowie außerhalb des Krankenhauses vom Staat bzw. der Krankenkasse übernommen? Wenn nicht, wie hoch sind die monatlichen Kosten?
[…]
Zusammenfassung:
Gemäß der nachfolgend zitierten Quelle, wird das angeforderte Medikament Truvada, bzw. dessen Wirkstoffe Emtricitabin und Tenovovier Disproxil, in der Russischen Föderation nicht für eine HIV-Behandlung verwendet. Der Patient kann, soweit dies finanziell möglich ist, das Medikament auch aus eigener Tasche bezahlen. Alternative Medikamente, bzw. Wirkstoffe wurden von IOM in den Einzelquelle angeführt. Ferner sind auch HIV-Behandlungen in Moskau und in Grosny verfügbar. Die Medikation und auch die Behandlungen müssen vorab mit einem Facharzt vor Ort abgeklärt werden.
Bezüglich der Kosten für Medikation und Behandlungen, muss der Patient sich örtlich registrieren um in das obligatorische Krankenversicherungssystem (OMS) aufgenommen zu werden.
[…]
Patienten können Truvada auf eigene Kosten kaufen. Allerdings ist dieses Medikament in der Russischen Föderation nur sehr selten erhältlich, und in der Tschetschenischen Republik der Russischen Föderation ist es nicht verfügbar. In Moskau ist es nur in sehr wenigen Apotheken erhältlich.
[…].
Nachstehend listet IOM HIV-Medikamente auf, die im Rahmen des OMS (für den Patienten kostenlos) verfügbar sind. Es gilt zu beurteilen, ob diese Medikamente für den Patienten eine Behandlungsoption darstellen:
- Tenof (Tenovovier disproxil - 300 mg)
- Biktarvy (Bictegravir + Emtricitabin + Tenofovir Alafenamid - 50 mg/25 mg/200 mg)
- Genvoya (Cobicistat + Tenofoviri alaphenamid + Elvitegravir + Emtricitabin - 150 mg/10 mg/150 mg/200 mg)
- Eviplera (Emtricitabin + Rilpivirin + Tenofovir Disoproxil - 200 mg/25 mg/300 mg)
Das spezifische Behandlungsschema wird von den behandelnden Ärzten auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten ärztlichen Untersuchung, je nach HIV-Stadium sowie dem Zustand des Patienten und der Verfügbarkeit des jeweiligen verfügbaren Medikaments gewählt. IOM Moskau hat mehrere HIV-Zentren in Moskau und Grosny befragt und erfuhr, dass es dort derzeit keine Engpässe bei den Medikamenten gibt.
[…]
Ja, es gibt Behandlungs- und Untersuchungsmöglichkeiten für HIV in Moskau und in der Tschetschenischen Republik.
Der Rückkehrer muss in Moskau dauerhaft registriert sein, um in die OMS-Versorgung aufgenommen zu werden und um kostenlos HIV-Behandlung und Medikamente zu erhalten. Wendet sich der Patient an ein HIV-Zentrum in Moskau, ohne in Moskau dauerhaft registriert zu sein, wird er für weitere Verwaltungsverfahren an die Region verwiesen, in der er dauerhaft registriert ist.
In der Tschetschenischen Republik ist es möglich, die notwendigen Behandlungen und Medikamente auch mit einer vorübergehenden Registrierung zu erhalten.
Der Patient muss dauerhaft (Moskau) oder zumindest vorübergehend (Tschetschenische Republik) registriert sein, um in die OMS-Versorgung aufgenommen zu werden. Mit einer aufrechten OMS-Versicherung kann der Patient einen Termin bei einem Allgemeinmediziner in einer örtlichen Poliklinik vereinbaren, um eine Überweisung an ein spezialisiertes HIV-Zentrum zu erhalten. In den spezialisierten HIV-Zentren werden die Patienten mit weiteren medizinischen Untersuchungen versorgt und erhalten HIV-Medikamente. Wenn der Patient einen medizinischen Bericht in russischer Sprache hat, in dem eine HIV-Diagnose gestellt wird, kann er sich direkt an ein HIV-Zentrum wenden, ohne vorher einen Allgemeinmediziner konsultieren zu müssen.
[…]
Die Kosten für die ambulante und stationäre HIV-Behandlung werden in der Regel von der Krankenkasse übernommen.
Ambulante Behandlungen werden hauptsächlich in spezialisierten HIV-Zentren durchgeführt (siehe oben).
Stationäre Behandlungen können in staatlich budgetierten Krankenhäusern durchgeführt werden.
Patienten, die im "Klinischen Infektionskrankenhaus Nr. 2 des Gesundheitsamtes der Stadt Moskau" registriert sind, bleiben entweder dort oder werden an das "Städtische klinische Krankenhaus Inozemtsev" (Moskau, Fortunatovskaya Straße 1; +7 495 365 05 05; https://inozemtcev.ru/) überwiesen.
Ist ein Krankenhausaufenthalt in Grosny erforderlich, wird der Patient in eines der spezialisierten Krankenhäuser in Grosny überwiesen, je nach Gesundheitsbereich (z.B. Kardiologie, Tuberkulose, usw.). Der Patient kann zum Beispiel an das "Republikanische Zentrum für Phthis-Pulmonologie" überwiesen werden (Grosny, Khvoynaya Straße 15; +7 8712 292643).
[…]
In der Russischen Föderation sind HIV-Patienten dem Risiko ausgesetzt, von der Gesellschaft stigmatisiert zu werden. Es gibt weit verbreitete falsche Vorstellungen über die Übertragung von HIV, und entsprechende Ängste, sich durch zufällige Kontakte anzustecken, sind in der Gesellschaft weit verbreitet. Infolgedessen verheimlichen Menschen mit HIV häufig ihre Diagnose aus Angst vor Isolation. Eine HIV-Infektion kann zudem mit Homophobie verbunden sein.
HIV-Patienten können bei einigen NGOs in Moskau und anderen größeren Städten psychologische Unterstützung erhalten und an Gruppenberatungen teilnehmen. Der Rückkehrer kann sich zum Beispiel an den Fonds "Shagi" (Moskau, 2. Saratovskiy avenue 8, Gebäude 2; +7 967 079 7145; +7 915 452 8392) wenden, der solche Dienste kostenlos anbietet. Basis anbietet.
[…]“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identitäten der Beschwerdeführerinnen stehen aufgrund der im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Kopie ihrer russischen Auslandsreisepässe fest (vgl. S. 169ff im Akt der BF1).Die Identitäten der Beschwerdeführerinnen stehen aufgrund der im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Kopie ihrer russischen Auslandsreisepässe fest vergleiche S. 169ff im Akt der BF1).
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, dem Religionsbekenntnis und den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerinnen sowie zu ihrer Herkunft, ihren familiären Verhältnissen, ihrer Schulbildung und ihrer Arbeitserfahrung ergeben sich aus ihren gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren.
Die Feststellungen zum Aufenthalt und zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerinnen in Österreich, insbesondere ihren familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen, ergeben sich ebenso aus ihren unbedenklichen Angaben im vorliegenden Verfahren, der Aussage der als Zeugin befragten XXXX ( XXXX ; der ältesten Schwester der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der ältesten Enkelin der Erstbeschwerdeführerin) sowie den von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Urkunden (s. Stellungnahme vom 28.09.2026). Dass die Erstbeschwerdeführerin bereits im Jahr 2008 vorübergehend im Bundesgebiet als Asylwerberin aufhältig war, ist auch dem Fremdenregister zu entnehmen (s. OZ 2 im Akt der BF1). Durch eine Einsicht in das Betreuungsinformationssystem, das Fremdenregister sowie den Aberkennungsbescheid vom 14.02.2018 wird außerdem die ehemalige Asylberechtigung der Zweitbeschwerdeführerin belegt (s. OZ 2 und OZ 8 im Akt der BF2). Die Angaben ihres Vaters im Aberkennungsverfahren bestätigen zudem, den Umzug der Zweitbeschwerdeführerin in die Russische Föderation im Jahr 2014 (s. OZ 8 im Akt der BF2).Die Feststellungen zum Aufenthalt und zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerinnen in Österreich, insbesondere ihren familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen, ergeben sich ebenso aus ihren unbedenklichen Angaben im vorliegenden Verfahren, der Aussage der als Zeugin befragten römisch 40 ( römisch 40 ; der ältesten Schwester der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der ältesten Enkelin der Erstbeschwerdeführerin) sowie den von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Urkunden (s. Stellungnahme vom 28.09.2026). Dass die Erstbeschwerdeführerin bereits im Jahr 2008 vorübergehend im Bundesgebiet als Asylwerberin aufhältig war, ist auch dem Fremdenregister zu entnehmen (s. OZ 2 im Akt der BF1). Durch eine Einsicht in das Betreuungsinformationssystem, das Fremdenregister sowie den Aberkennungsbescheid vom 14.02.2018 wird außerdem die ehemalige Asylberechtigung der Zweitbeschwerdeführerin belegt (s. OZ 2 und OZ 8 im Akt der BF2). Die Angaben ihres Vaters im Aberkennungsverfahren bestätigen zudem, den Umzug der Zweitbeschwerdeführerin in die Russische Föderation im Jahr 2014 (s. OZ 8 im Akt der BF2).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen gründen sich auf ihre Angaben im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 5f, 8f und 19ff), sowie die hierzu vorgelegten medizinischen Unterlagen (s. S. 155ff im Akt der BF2 sowie Beilagen ./1 und ./2 zur Verhandlungsschrift).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen gründen sich auf ihre Angaben im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 5f, 8f und 19ff), sowie die hierzu vorgelegten medizinischen Unterlagen (s. S. 155ff im Akt der BF2 sowie Beilagen ./1 und ./2 zur Verhandlungsschrift).
Da die Zweitbeschwerdeführerin – neben der festgestellten HIV-Infektion sowie dem Eisen- und Vitamin-D-Mangel – keine weiteren Erkrankungen vorbrachte und sich auch keine Anhaltspunkte für sonstige gesundheitliche Indikationen bei der Zweitbeschwerdeführerin ergaben, ist festzustellen, dass die Zweitbeschwerdeführerin an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet. Ferner ist aufgrund des sich daraus ergebenden Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie arbeitsfähig ist, zumal sie Gegenteiliges nicht im Verfahren geltend machte.
Ebenso wenig sind bezüglich der Erstbeschwerdeführerin aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie ihren Angaben bzw. dem Vorbringen ihrer Rechtsvertretung Hinweise auf schwerwiegende oder akut lebensbedrohliche Erkrankungen zutage getreten, weshalb festzustellen ist, dass solche nicht vorliegen.
Die Feststellungen zur Behandelbarkeit der Erkrankungen der Beschwerdeführerinnen in der Russischen Föderation basieren auf der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Berichtslage. Der Länderinformation der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und Staatsbürger im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung haben. Alle russischen Staatsbürger sind von der Pflichtversicherung erfasst; dies gilt auch für Rückkehrer. Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Zwar bleibt das Gesundheitssystem ineffektiv sowie unterfinanziert und existiert in der Praxis ein System der faktischen Zuzahlung durch Patienten bzw. wird teilweise die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen erwartet; zudem kann die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifikation der Ärzte landesweit variieren, wobei das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen meistens nur in den Großstädten vorhanden sind, und können die Wartezeiten auf eine Behandlung mehrere Monate betragen. Ferner schwankt die Verfügbarkeit von Medikamenten unter anderem aufgrund politischer Sanktionen, welche Importe begrenzen, sowie des damit verbundenen Umstiegs auf einheimische Arzneimittel und ist die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Nichtsdestotrotz ist die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation insgesamt und auch in Tschetschenien gesichert.
Insbesondere ist den festgestellten Länderberichten zu entnehmen, dass die HIV-Infektion der Zweitbeschwerdeführerin behandelbar ist. So ergibt sich aus der vorliegenden Länderinformation, dass jedes Subjekt (Region) der Russischen Föderation über mindestens ein HIV-Zentrum zur Behandlung von HIV-Patienten verfügen muss, insbesondere in den Städten Moskau, St. Petersburg und Grosny entsprechende Kliniken existieren und die Behandlung von HIV-Patienten kostenlos ist. Den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 04.08.2022 und vom 22.05.2024 ist ferner zu entnehmen, dass das der Zweitbeschwerdeführerin verschriebene Präparat Biktarvy in der Russischen Föderation kostenlos verfügbar ist sowie weitere antiretrovirale Medikamente erhältlich sind. Da das spezifische Behandlungsschema von den behandelnden Ärzten auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten ärztlichen Untersuchung, je nach HIV-Stadium sowie dem Zustand des Patienten und der Verfügbarkeit des jeweiligen verfügbaren Medikaments gewählt wird, ist angesichts der laut Arztbrief vom 26.08.2026 möglicherweise zukünftig notwendigen Umstellung der Therapie kein besonderes Risiko für die Zweitbeschwerdeführerin zu erkennen. Zwar ist der Zugang zu medizinischer Versorgung aufgrund des mit HIV verbundenen Stigmas für Betroffene schwierig. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation. Etwaige spezifische Umstände, aufgrund derer die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine ärztliche und medikamentöse Versorgung ihrer HIV-Infektion nicht erneut in Anspruch nehmen können sollte, hat das Verfahren nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Zweitbeschwerdeführerin die Fortsetzung ihrer Therapie auch tatsächlich zugänglich ist.
Ferner wird in der Länderinformation der Staatendokumentation explizit dargelegt, dass sowohl Diabetes, als auch Nierenerkrankungen in der Russischen Föderation kostenlos behandelt werden können, wobei die Behandlungsmöglichkeiten in größeren Städten besser sind. Da die Erstbeschwerdeführerin neuerlich eine staatliche Pension beziehen könnte und bereits vor ihrer Ausreise eine kostenlose Versorgung ihrer Diabeteserkrankung erhielt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr keinen kostenfreien Zugang zu einer Behandlung ihrer Krankheiten haben sollte.
Im Fall der Beschwerdeführerinnen ist außerdem davon auszugehen, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation den notwendigen Lebensunterhalt inklusive allfälliger Zuzahlungen zu benötigter medizinischer Versorgung sichern können werden, zumal die Erstbeschwerdeführerin wieder eine staatliche Pension beziehen könnte, die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsfähig ist und kein Grund ersichtlich ist, weshalb ihnen ihre Verwandten – etwa die Tochter der Erstbeschwerdeführerin in Frankreich oder ihre drei Enkelinnen in Österreich – bei Bedarf eine Unterstützung verweigern sollten (siehe dazu auch unten, Punkt 2.3.). Überdies ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Russische Föderation ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem hat, dessen Leistungen von der spezifischen Situation der Personen abhängen und auch Rückkehrern offenstehen. Konkrete und substantiierte Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf die benötigte medizinische Versorgung bzw. mangelnden oder eingeschränkten Zugang zu dieser brachten die Beschwerdeführerinnen schließlich nicht vor. Auch wenn die Verfügbarkeit von Medikamenten schwanken kann, lässt sich der aktuellen Länderinformation nicht entnehmen, dass dadurch das Gesundheitssystem zusammengebrochen wäre oder eine solche Knappheit an lebensnotwendigen Arzneimitteln drohen könnte, sodass die Beschwerdeführerinnen eine schwerwiegende Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands zu befürchten hätten und in eine lebensbedrohliche Situation geraten könnten.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerinnen gründet sich auf eine Einsichtnahme ins Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Herkunftsstaat:
Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes von den Beschwerdeführerinnen davon aus, dass diese in der Russischen Föderation nicht bedroht oder verfolgt (worden) sind und ihnen im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre drohen.
Insbesondere blieben die Angaben der Beschwerdeführerinnen über eine beabsichtigte Zwangsheirat der Zweitbeschwerdeführerin durch ihren Halbonkel (bzw. den Stiefsohn der Erstbeschwerdeführerin) im Verlauf des Verfahrens in mehreren zentralen Punkten bloß allgemein gehalten, weisen erhebliche Widersprüche auf und lassen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation gefährdet sein könnten.
Zunächst fällt auf, dass die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der freien Erzählung ihres Fluchtgrundes primär den Umgang ihres Stiefsohnes mit ihren drei älteren Enkelinnen nach dem Tod von deren Vater (dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin) sowie die Bewerkstelligung deren Rückkehr nach Österreich schilderte und im Zuge dessen nur kurz anführte, dass dieser die Mädchen, „sogar die Jüngste, die 15-Jährige“, also offenbar auch die Zweitbeschwerdeführerin, habe verheiraten wollen (vgl. S. 143 im Akt der BF1). Ferner wies sie abschließend darauf hin, dass ihr Stiefsohn danach viel Druck auf die Beschwerdeführerinnen ausgeübt habe, damit die Mädchen – gemeint, die drei älteren, in Österreich lebenden Enkelinnen – wieder zurück kämen (vgl. S. 145 im Akt der BF1). Die konkret bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin vereinbarte Eheschließung führte sie dabei aber ebenso wenig ins Treffen wie den laut ihren späteren Darstellungen für ihre Ausreise kausalen Vorfall, bei dem ihr Stiefsohn versucht habe, die Erstbeschwerdeführerin umzubringen (vgl. S. 147ff im Akt der BF1). Würde die Erstbeschwerdeführerin von tatsächlichen Erlebnissen berichten, so wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie von sich aus schon auf diese für die Ausreise der Beschwerdeführinnen wesentlichen Aspekte näher eingegangen wäre.Zunächst fällt auf, dass die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der freien Erzählung ihres Fluchtgrundes primär den Umgang ihres Stiefsohnes mit ihren drei älteren Enkelinnen nach dem Tod von deren Vater (dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin) sowie die Bewerkstelligung deren Rückkehr nach Österreich schilderte und im Zuge dessen nur kurz anführte, dass dieser die Mädchen, „sogar die Jüngste, die 15-Jährige“, also offenbar auch die Zweitbeschwerdeführerin, habe verheiraten wollen vergleiche S. 143 im Akt der BF1). Ferner wies sie abschließend darauf hin, dass ihr Stiefsohn danach viel Druck auf die Beschwerdeführerinnen ausgeübt habe, damit die Mädchen – gemeint, die drei älteren, in Österreich lebenden Enkelinnen – wieder zurück kämen vergleiche S. 145 im Akt der BF1). Die konkret bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin vereinbarte Eheschließung führte sie dabei aber ebenso wenig ins Treffen wie den laut ihren späteren Darstellungen für ihre Ausreise kausalen Vorfall, bei dem ihr Stiefsohn versucht habe, die Erstbeschwerdeführerin umzubringen vergleiche S. 147ff im Akt der BF1). Würde die Erstbeschwerdeführerin von tatsächlichen Erlebnissen berichten, so wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie von sich aus schon auf diese für die Ausreise der Beschwerdeführinnen wesentlichen Aspekte näher eingegangen wäre.
In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Darstellung betreffend die Heirat der Zweitbeschwerdeführerin noch darauf hinwies, dass diese selbst davon erzählen werde (vgl. S. 143 im Akt der BF1). Demgegenüber meinte die Zweitbeschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde, dass sie nicht genau wisse, weshalb sie Tschetschenien verlassen hätten (vgl. S. 95 im Akt der BF2). Über weitere Nachfragen erklärte sie zwar, dass sie zu ihrem Halbonkel ein kompliziertes Verhältnis habe, weil er sie habe verheiraten wollen. Nachgefragt konnte sie dazu aber nur angeben, dass ihre Großmutter ihr das mitgeteilt habe und ihr Halbonkel in ihrer Anwesenheit darüber gesprochen habe, als sie sich noch in Tschetschenien befunden hätten (vgl. S. 97ff im Akt der BF2). Hierbei wird nicht übersehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde erst 15 Jahre alt war. Jedoch wäre ihr auch in dem Alter schon zumutbar gewesen, ihre wesentlichen Wahrnehmungen über die vorgeblich von ihrem Halbonkel geplante Verehelichung kurz anzuführen. Zudem legte sie auch als mittlerweile 18-Jährige vor der erkennenden Richterin dar, sie wisse nicht viel über die ihr angeblich drohende Zwangsverheiratung, weil ihre Großmutter ihr das verheimlicht habe, um sie nicht einzuschüchtern (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 26). In dem Sinn erklärte auf einmal auch die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, sie habe der Zweitbeschwerdeführerin nicht davon erzählt, weil sie sonst „völlig fertig“ gewesen wäre (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 16). In Anbetracht dessen kann aber nicht nachvollzogen werden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich dem laut ihren sonstigen Angaben zentralen Fluchtgrund einer Zwangsheirat der Zweitbeschwerdeführerin lediglich kurz auf deren Angaben verwies.In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Darstellung betreffend die Heirat der Zweitbeschwerdeführerin noch darauf hinwies, dass diese selbst davon erzählen werde vergleiche S. 143 im Akt der BF1). Demgegenüber meinte die Zweitbeschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde, dass sie nicht genau wisse, weshalb sie Tschetschenien verlassen hätten vergleiche S. 95 im Akt der BF2). Über weitere Nachfragen erklärte sie zwar, dass sie zu ihrem Halbonkel ein kompliziertes Verhältnis habe, weil er sie habe verheiraten wollen. Nachgefragt konnte sie dazu aber nur angeben, dass ihre Großmutter ihr das mitgeteilt habe und ihr Halbonkel in ihrer Anwesenheit darüber gesprochen habe, als sie sich noch in Tschetschenien befunden hätten vergleiche S. 97ff im Akt der BF2). Hierbei wird nicht übersehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde erst 15 Jahre alt war. Jedoch wäre ihr auch in dem Alter schon zumutbar gewesen, ihre wesentlichen Wahrnehmungen über die vorgeblich von ihrem Halbonkel geplante Verehelichung kurz anzuführen. Zudem legte sie auch als mittlerweile 18-Jährige vor der erkennenden Richterin dar, sie wisse nicht viel über die ihr angeblich drohende Zwangsverheiratung, weil ihre Großmutter ihr das verheimlicht habe, um sie nicht einzuschüchtern vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 26). In dem Sinn erklärte auf einmal auch die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, sie habe der Zweitbeschwerdeführerin nicht davon erzählt, weil sie sonst „völlig fertig“ gewesen wäre vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 16). In Anbetracht dessen kann aber nicht nachvollzogen werden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich dem laut ihren sonstigen Angaben zentralen Fluchtgrund einer Zwangsheirat der Zweitbeschwerdeführerin lediglich kurz auf deren Angaben verwies.
Die Zweitbeschwerdeführerin konnte auch nicht darlegen, weshalb ihr Halbonkel an ihrer Verehelichung interessiert gewesen sein soll. Hierzu verwies sie zunächst vage darauf, dass er dadurch ein Problem weniger gehabt hätte (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 27f). Da sie in der Folge aber verneinte, von ihm finanzielle oder sonstige Unterstützung erhalten zu haben (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 28), erschließt sich nicht, welches „Problem“ durch ihre Heirat beseitigt werden könnte. Auf dahingehenden Vorhalt meinte die Zweitbeschwerdeführerin wiederum nur ausweichend, dass die Männer in Tschetschenien alles kontrollieren würden und ihr Halbonkel ausgedrückt habe, dass sie nach der Eheschließung von ihrem Mann kontrolliert werde (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 28). Zwar herrscht in der tschetschenischen Gesellschaft zweifellos eine strikt patriarchalische Machtstruktur. Jedoch ist angesichts der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin schon jahrelang für die Zweitbeschwerdeführerin sorgte, nicht erkennbar, warum der Halbonkel unmittelbar nach dem Tod des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin eine Heirat für die damals noch 13-Jährige arrangiert haben will.Die Zweitbeschwerdeführerin konnte auch nicht darlegen, weshalb ihr Halbonkel an ihrer Verehelichung interessiert gewesen sein soll. Hierzu verwies sie zunächst vage darauf, dass er dadurch ein Problem weniger gehabt hätte vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 27f). Da sie in der Folge aber verneinte, von ihm finanzielle oder sonstige Unterstützung erhalten zu haben vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 28), erschließt sich nicht, welches „Problem“ durch ihre Heirat beseitigt werden könnte. Auf dahingehenden Vorhalt meinte die Zweitbeschwerdeführerin wiederum nur ausweichend, dass die Männer in Tschetschenien alles kontrollieren würden und ihr Halbonkel ausgedrückt habe, dass sie nach der Eheschließung von ihrem Mann kontrolliert werde vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 28). Zwar herrscht in der tschetschenischen Gesellschaft zweifellos eine strikt patriarchalische Machtstruktur. Jedoch ist angesichts der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin schon jahrelang für die Zweitbeschwerdeführerin sorgte, nicht erkennbar, warum der Halbonkel unmittelbar nach dem Tod des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin eine Heirat für die damals noch 13-Jährige arrangiert haben will.
Zudem war die Erstbeschwerdeführerin auf Aufforderung der erkennenden Richterin nicht in der Lage, ganz genau, umfassend und chronologisch die ihrer jüngsten Enkelin drohende Zwangsverheiratung zu schildern, sondern machte im Wesentlich nur geltend, dass ohne sie die Entscheidung getroffen worden sei, um eine Sorge weniger zu haben (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 15). Jedoch auch über Nachfragen blieben ihre Darstellungen über die Schwierigkeiten mit ihrem Stiefsohn unsubstantiiert. Die Erstbeschwerdeführerin wies zwar – wie schon in ihrer behördlichen Einvernahme – auf ein Gespräch mit einer Lehrerin aus der Schule der Zweitbeschwerdeführerin hin, die ihr erstmals von der vereinbarten Heirat ihres Sohnes mit der Zweitbeschwerdeführerin berichtet habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 15). In der Folge erklärte sie aber nur überaus vage, dass sie ihrem Stiefsohn gefragt habe, was ihn das „angehe“ und er seine eigene Tochter verheiraten möge; dadurch habe ein Konflikt begonnen (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 16). Würde die Erstbeschwerdeführerin hierbei von wirklichen Geschehnissen berichten, so wäre aber davon auszugehen, dass sie die für ihre Flucht kausale Auseinandersetzung mit ihrem Stiefsohn von sich aus anschaulich dargestellt hätte und etwa ausgeführt hätte, wie dieser auf ihre Konfrontation reagiert habe oder wie sich der darauffolgende Streit ausgetragen habe.Zudem war die Erstbeschwerdeführerin auf Aufforderung der erkennenden Richterin nicht in der Lage, ganz genau, umfassend und chronologisch die ihrer jüngsten Enkelin drohende Zwangsverheiratung zu schildern, sondern machte im Wesentlich nur geltend, dass ohne sie die Entscheidung getroffen worden sei, um eine Sorge weniger zu haben vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 15). Jedoch auch über Nachfragen blieben ihre Darstellungen über die Schwierigkeiten mit ihrem Stiefsohn unsubstantiiert. Die Erstbeschwerdeführerin wies zwar – wie schon in ihrer behördlichen Einvernahme – auf ein Gespräch mit einer Lehrerin aus der Schule der Zweitbeschwerdeführerin hin, die ihr erstmals von der vereinbarten Heirat ihres Sohnes mit der Zweitbeschwerdeführerin berichtet habe vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 15). In der Folge erklärte sie aber nur überaus vage, dass sie ihrem Stiefsohn gefragt habe, was ihn das „angehe“ und er seine eigene Tochter verheiraten möge; dadurch habe ein Konflikt begonnen vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 16). Würde die Erstbeschwerdeführerin hierbei von wirklichen Geschehnissen berichten, so wäre aber davon auszugehen, dass sie die für ihre Flucht kausale Auseinandersetzung mit ihrem Stiefsohn von sich aus anschaulich dargestellt hätte und etwa ausgeführt hätte, wie dieser auf ihre Konfrontation reagiert habe oder wie sich der darauffolgende Streit ausgetragen habe.
Dass die Erstbeschwerdeführerin in diesem Kontext nicht von ihren eigenen Wahrnehmungen sprach, wird auch dadurch bekräftigt, dass sie nicht in der Lage war, den Beginn der Bedrohung hinreichend zeitlich einzugrenzen. Auf diesbezügliche Frage, meinte sie zunächst ausweichend, dass es zuerst um die Hochzeit gegangen sei und damals der Konflikt begonnen habe. Jedoch auch neuerlich nach einer zeitlichen Einordnung gefragt, erklärte sie nur vage, dass dies wahrscheinlich im Jahr 2021 gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 16). In gleicher Weise antwortete die Erstbeschwerdeführerin zum Beginn der Äußerungen ihres Stiefsohnes über die Zwangsverheiratung ihrer drei älteren Enkelinnen bloß, dass „alle“ darüber gesprochen hätten und wies auf aktuelle Telefonate mit ihrer älteren Schwester hin, ohne auch nur ansatzweise eine Zeitangabe zu nennen (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 17). Laut ihrer Angaben vor dem Bundesamt habe die Lehrerin, mit deren Sohn die Eheschließung der Zweitbeschwerdeführerin vereinbart worden sei, sie aber erst im Frühling 2022 auf die Abmachung angesprochen (vgl. S. 149 im Akt der BF1). Da die Erstbeschwerdeführerin entsprechend ihrer insoweit übereinstimmenden Darstellung aber erst durch dieses Gespräch von der angeblich bevorstehenden Heirat erfahren haben will (vgl. S. 147ff im Akt der BF1 und Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 15), kann der dadurch ausgelöste Konflikt nicht bereits im Jahr 2021 angefangen haben.Dass die Erstbeschwerdeführerin in diesem Kontext nicht von ihren eigenen Wahrnehmungen sprach, wird auch dadurch bekräftigt, dass sie nicht in der Lage war, den Beginn der Bedrohung hinreichend zeitlich einzugrenzen. Auf diesbezügliche Frage, meinte sie zunächst ausweichend, dass es zuerst um die Hochzeit gegangen sei und damals der Konflikt begonnen habe. Jedoch auch neuerlich nach einer zeitlichen Einordnung gefragt, erklärte sie nur vage, dass dies wahrscheinlich im Jahr 2021 gewesen sei vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 16). In gleicher Weise antwortete die Erstbeschwerdeführerin zum Beginn der Äußerungen ihres Stiefsohnes über die Zwangsverheiratung ihrer drei älteren Enkelinnen bloß, dass „alle“ darüber gesprochen hätten und wies auf aktuelle Telefonate mit ihrer älteren Schwester hin, ohne auch nur ansatzweise eine Zeitangabe zu nennen vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 17). Laut ihrer Angaben vor dem Bundesamt habe die Lehrerin, mit deren Sohn die Eheschließung der Zweitbeschwerdeführerin vereinbart worden sei, sie aber erst im Frühling 2022 auf die Abmachung angesprochen vergleiche S. 149 im Akt der BF1). Da die Erstbeschwerdeführerin entsprechend ihrer insoweit übereinstimmenden Darstellung aber erst durch dieses Gespräch von der angeblich bevorstehenden Heirat erfahren haben will vergleiche S. 147ff im Akt der BF1 und Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 15), kann der dadurch ausgelöste Konflikt nicht bereits im Jahr 2021 angefangen haben.
Ferner vermochte die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der erkennenden Richterin nicht näher zu begründen, weshalb sie gerade im Juli/August 2022 habe ausreisen müssen, sondern erklärte bloß, dass die anderen Enkelinnen nicht mehr dort gewesen seien, weshalb ein weiterer Verbleib keinen Sinn gehabt hätte (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 16f). Angesichts dieser Argumentation erschließt sich aber nicht, weshalb die Beschwerdeführerinnen nicht bereits im Frühling gemeinsam mit den älteren Schwestern der Zweitbeschwerdeführerinnen die Reise nach Österreich angetreten seien. Sofern die Erstbeschwerdeführerin hierzu geltend macht, dass sie über keine Dokumente verfügt hätten (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 17), ist dies aufgrund der auch später ohne gültiges Visum erfolgten Ausreise nicht stichhaltig. Vor dem Hintergrund dieser Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund einer konkreten Gefährdung ihren Herkunftsstaat verlassen hätten.Ferner vermochte die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der erkennenden Richterin nicht näher zu begründen, weshalb sie gerade im Juli/August 2022 habe ausreisen müssen, sondern erklärte bloß, dass die anderen Enkelinnen nicht mehr dort gewesen seien, weshalb ein weiterer Verbleib keinen Sinn gehabt hätte vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 16f). Angesichts dieser Argumentation erschließt sich aber nicht, weshalb die Beschwerdeführerinnen nicht bereits im Frühling gemeinsam mit den älteren Schwestern der Zweitbeschwerdeführerinnen die Reise nach Österreich angetreten seien. Sofern die Erstbeschwerdeführerin hierzu geltend macht, dass sie über keine Dokumente verfügt hätten vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 17), ist dies aufgrund der auch später ohne gültiges Visum erfolgten Ausreise nicht stichhaltig. Vor dem Hintergrund dieser Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund einer konkreten Gefährdung ihren Herkunftsstaat verlassen hätten.
Ebenso oberflächlich gestalteten sich darüber hinaus die Darstellungen der Erstbeschwerdeführerin auf ausdrückliche Frage nach persönlichen Bedrohungen durch ihren Stiefsohn. Nachdem sie zunächst pauschal antwortete, dass er ihr auch gedroht habe, meinte sie nachgefragt, dass dies nicht oft gewesen sei, er aber immer wieder in ihr Haus gekommen sei und gesagt habe, er mache „dies und jenes“; sie sei nicht die Hausfrau hier. Erst auf weitere Nachfrage machte sie hierzu schließlich geltend, dass sie durch einen abgetrennten Gasanschluss beinahe verstorben sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 18). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht hierbei nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin dies schon vor der belangten Behörde als ausschlaggebenden Grund für das Verlassen ihres Wohnortes ins Treffen führte (vgl. S. 147 im Akt der BF1). Allerdings kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin nicht schon auf eine der vorangegangenen Fragen der erkennenden Richterin auf diesen angeblichen Vorfall hinwies, um die geltend gemachte Gefährdung durch ihren Stiefsohn zu untermauern. Außerdem ist hinsichtlich ihrer Darlegungen in Betracht zu ziehen, dass sie keinen konkreten Hinweis nennen konnte, weshalb ihr Stiefsohn für den Vorfall verantwortlich sein soll, sondern sich lediglich darauf berief, dass dies nicht von selbst passiert sei und sie sonst niemanden kenne, der ihr Übel zufügen wollen würde (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 18). Darüber hinaus ist aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin davon auszugehen, dass sich dieses Geschehen bereits im Jahr 2021 zugetragen habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 18), weshalb kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zu ihrer Ausreise im Sommer 2022 erkennbar ist. Dieser angebliche Tötungsversuch spräche aber vielmehr dafür, dass sich die Beschwerdeführerinnen schon zu einem früheren Zeitpunkt um ihre Ausreise bemüht hätten und Tschetschenien etwa gemeinsam mit den Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin verlassen hätten. Da die Beschwerdeführerinnen keine weiteren Übergriffe auf ihre Person schilderten (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 28), ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ihr Leben durch den Stiefsohn der Erstbeschwerdeführerin gefährdet sein soll.Ebenso oberflächlich gestalteten sich darüber hinaus die Darstellungen der Erstbeschwerdeführerin auf ausdrückliche Frage nach persönlichen Bedrohungen durch ihren Stiefsohn. Nachdem sie zunächst pauschal antwortete, dass er ihr auch gedroht habe, meinte sie nachgefragt, dass dies nicht oft gewesen sei, er aber immer wieder in ihr Haus gekommen sei und gesagt habe, er mache „dies und jenes“; sie sei nicht die Hausfrau hier. Erst auf weitere Nachfrage machte sie hierzu schließlich geltend, dass sie durch einen abgetrennten Gasanschluss beinahe verstorben sei vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 18). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht hierbei nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin dies schon vor der belangten Behörde als ausschlaggebenden Grund für das Verlassen ihres Wohnortes ins Treffen führte vergleiche S. 147 im Akt der BF1). Allerdings kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin nicht schon auf eine der vorangegangenen Fragen der erkennenden Richterin auf diesen angeblichen Vorfall hinwies, um die geltend gemachte Gefährdung durch ihren Stiefsohn zu untermauern. Außerdem ist hinsichtlich ihrer Darlegungen in Betracht zu ziehen, dass sie keinen konkreten Hinweis nennen konnte, weshalb ihr Stiefsohn für den Vorfall verantwortlich sein soll, sondern sich lediglich darauf berief, dass dies nicht von selbst passiert sei und sie sonst niemanden kenne, der ihr Übel zufügen wollen würde vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 18). Darüber hinaus ist aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin davon auszugehen, dass sich dieses Geschehen bereits im Jahr 2021 zugetragen habe vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 18), weshalb kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zu ihrer Ausreise im Sommer 2022 erkennbar ist. Dieser angebliche Tötungsversuch spräche aber vielmehr dafür, dass sich die Beschwerdeführerinnen schon zu einem früheren Zeitpunkt um ihre Ausreise bemüht hätten und Tschetschenien etwa gemeinsam mit den Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin verlassen hätten. Da die Beschwerdeführerinnen keine weiteren Übergriffe auf ihre Person schilderten vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 28), ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ihr Leben durch den Stiefsohn der Erstbeschwerdeführerin gefährdet sein soll.
Die Beschwerdeführerinnen vermochten daher im Ergebnis eine Gefährdung ihrer Person durch den Stiefsohn bzw. Halbonkel nicht glaubhaft zu machen.
Selbst wenn man den Angaben der Beschwerdeführerinnen über eine geplante Zwangsverheiratung der Zweitbeschwerdeführerin Glauben schenken würde, so stünde es ihnen frei, sich in anderen Teilen Russlands niederzulassen. Der Stiefsohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. Halbonkel der Zweitbeschwerdeführerin wäre nicht in der Lage, die Beschwerdeführerinnen dort zu finden.
Unter Verweis auf die Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass alle russischen Staatsbürger:innen, das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zusteht, wobei eine Registrierung des Wohnsitzes notwendig ist. Wenngleich Frauen am Arbeitsmarkt diskriminiert und im Durschnitt schlechter bezahlt werden als Männer, ist ihnen eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich und ein das Existenzminimum sichernder Mindestlohn verfassungsrechtlich gewährleistet. Ferner erscheint es nicht so, als würden sich die Beschwerdeführerinnen, die die Russische Sprache beherrschen, in einer Millionenstadt wie Moskau oder anderen Großstädten Russlands in einer besonders exponierten Position befinden. Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen, wenngleich sich die Situation für tschetschenische Frauen, die alleine reisen, schwieriger gestaltet. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerinnen bereits vor ihrer Ausreise in der Lage waren, ein selbstbestimmtes Leben in ihrer Heimatstadt zu führen: die Beschwerdeführerinnen wohnten zu zweit in einem rein weiblichen Haushalt, die Erstbeschwerdeführerin bezog eine staatliche Pension und die Zweitbeschwerdeführerin besuchte die Schule. Etwaige Anhaltspunkte, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht wieder staatliche Pensionsleistungen beziehen könnte oder es der mittlerweile erwachsenen Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, ihren eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, sind nicht ersichtlich. Zwar kann die Zweitbeschwerdeführerin bislang keine Arbeitserfahrung vorweisen, sie verfügt aber über eine achtjährige Grundschulbildung in ihrer Heimat, wodurch sie in der Lage sein wird, zumindest eine einfache Beschäftigung aufzunehmen und damit ihren Unterhalt zu finanzieren; ihre HIV-Infektion ist weder anderen Personen bekannt, noch bestehen Hinweise, dass im Fall ihrer Rückkehr potentielle Arbeitgeber Kenntnis davon erlangen könnten. Etwaige anfängliche Schwierigkeiten können die Beschwerdeführerinnen durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe und staatlichen Sozialleistungen sowie durch vorübergehende Unterkunft in einem Frauenhaus ausgleichen.
Die in den Länderberichten für Tschetscheninnen beschriebenen Schwierigkeiten eines Neuanfanges in Zentralrussland erscheinen daher für die Beschwerdeführerinnen keine Geltung zu haben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführerinnen nach der Rückkehr in die Russische Föderation möglich sein wird, sich innerhalb oder außerhalb Tschetscheniens nieder- und registrieren zu lassen, um Zugang zum Arbeitsmarkt und Sozialleistungen zu bekommen. Außerdem spricht nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerinnen von ihren Verwandten in Europa – insbesondere der Tochter der Erstbeschwerdeführerin sowie der berufstätigen ältesten Schwester der Zweitbeschwerdeführerin – eine anfängliche finanzielle Unterstützung empfangen könnten und zusätzlich sowohl die in Tschetschenien lebende Schwester sowie der Neffe der Erstbeschwerdeführerin, als auch ihre in Moskau lebende Bekannte, welche die Beschwerdeführerinnen bereits vor ihrer Ausreise vorübergehend bei sich aufnahm (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 14), bei ihrer Wiedereingliederung helfen könnten.Die in den Länderberichten für Tschetscheninnen beschriebenen Schwierigkeiten eines Neuanfanges in Zentralrussland erscheinen daher für die Beschwerdeführerinnen keine Geltung zu haben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführerinnen nach der Rückkehr in die Russische Föderation möglich sein wird, sich innerhalb oder außerhalb Tschetscheniens nieder- und registrieren zu lassen, um Zugang zum Arbeitsmarkt und Sozialleistungen zu bekommen. Außerdem spricht nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerinnen von ihren Verwandten in Europa – insbesondere der Tochter der Erstbeschwerdeführerin sowie der berufstätigen ältesten Schwester der Zweitbeschwerdeführerin – eine anfängliche finanzielle Unterstützung empfangen könnten und zusätzlich sowohl die in Tschetschenien lebende Schwester sowie der Neffe der Erstbeschwerdeführerin, als auch ihre in Moskau lebende Bekannte, welche die Beschwerdeführerinnen bereits vor ihrer Ausreise vorübergehend bei sich aufnahm vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 14), bei ihrer Wiedereingliederung helfen könnten.
Die zuständige Richterin übersieht nicht, dass es in den Berichten Fälle von zwangsweisen Rückführungen von Tschetscheninnen aus Zentralrussland gibt und dies insbesondere durch fingierte Fahndungen über die Strafverfolgungsbehörden erfolgt und vor allem Personen, welche von den tschetschenischen Behörden gesucht werden, in anderen Regionen der Russischen Föderation nicht sicher seien.
Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch eine Vernetzung des Stiefsohnes bzw. Halbonkels mit den tschetschenischen oder russischen Behörden zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet und auch nicht vorgebracht, dieser würde über entsprechende Ressourcen – weder in finanzieller noch in sonstiger Hinsicht – verfügen, die ihm das Aufspüren der Beschwerdeführerinnen in anderen Teilen Russlands ermöglichen würden. Soweit die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zu ihren Verwandten (bzw. jenen ihres verstorbenen Ehemannes) erstmals geltend machte, alle seien „Kadyrow-Leute“ bzw. würden bei der Polizei arbeiten, zeigte sich, dass sie Nachfragen hierzu nicht konkret beantworten konnte, sondern vielmehr nur vage erklärte, der Bruder ihres Mannes und zwei dessen Söhne sowie der Cousin ihres Mannes seien in der Polizei tätig gewesen; die genauen Tätigkeiten konnte sie nicht einmal ansatzweisen nennen (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 13f). Darüber hinaus bejahte die Erstbeschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme noch, dass sie sich woanders in Tschetschenien niederlassen könnte, wenn sie „einen Platz“ hätte und noch arbeiten könnte; etwaige Sorgen, dass ihr Stiefsohn sie außerhalb ihres Heimatortes suchen oder finden könnte, führte sie nicht ins Treffen (vgl. S. 151 im Akt der BF1). Ebenso wenig beriefen sich die Beschwerdeführerinnen über Befragung der erkennenden Richterin, nach etwaigen Hindernissen für eine Ansiedelung in einem anderen Gebiet der Russischen Föderation auf Schwierigkeiten mit dem Stiefsohn bzw. Halbonkel. Die Erstbeschwerdeführerin warf nur allgemeine Fragen auf, wo sie leben bzw. wer sie aufnehmen könnte (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 18). Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte ihren Wunsch nach einem gemeinsamen Leben mit ihren Schwestern (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 28). In gleicher Weise führte die Zeugin in diesem Zusammenhang die Chance auf ein Zusammenleben mit den Beschwerdeführerinnen sowie die bessere medizinische Versorgungsmöglichkeit der Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 33). Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis nicht angenommen werden, dass der Stiefsohn bzw. Halbonkel in der Lage wäre, die Beschwerdeführerinnen in einem anderen Gebiet der Russischen Föderation außerhalb ihres Herkunftsortes zu finden.Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch eine Vernetzung des Stiefsohnes bzw. Halbonkels mit den tschetschenischen oder russischen Behörden zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet und auch nicht vorgebracht, dieser würde über entsprechende Ressourcen – weder in finanzieller noch in sonstiger Hinsicht – verfügen, die ihm das Aufspüren der Beschwerdeführerinnen in anderen Teilen Russlands ermöglichen würden. Soweit die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zu ihren Verwandten (bzw. jenen ihres verstorbenen Ehemannes) erstmals geltend machte, alle seien „Kadyrow-Leute“ bzw. würden bei der Polizei arbeiten, zeigte sich, dass sie Nachfragen hierzu nicht konkret beantworten konnte, sondern vielmehr nur vage erklärte, der Bruder ihres Mannes und zwei dessen Söhne sowie der Cousin ihres Mannes seien in der Polizei tätig gewesen; die genauen Tätigkeiten konnte sie nicht einmal ansatzweisen nennen vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 13f). Darüber hinaus bejahte die Erstbeschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme noch, dass sie sich woanders in Tschetschenien niederlassen könnte, wenn sie „einen Platz“ hätte und noch arbeiten könnte; etwaige Sorgen, dass ihr Stiefsohn sie außerhalb ihres Heimatortes suchen oder finden könnte, führte sie nicht ins Treffen vergleiche S. 151 im Akt der BF1). Ebenso wenig beriefen sich die Beschwerdeführerinnen über Befragung der erkennenden Richterin, nach etwaigen Hindernissen für eine Ansiedelung in einem anderen Gebiet der Russischen Föderation auf Schwierigkeiten mit dem Stiefsohn bzw. Halbonkel. Die Erstbeschwerdeführerin warf nur allgemeine Fragen auf, wo sie leben bzw. wer sie aufnehmen könnte vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 18). Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte ihren Wunsch nach einem gemeinsamen Leben mit ihren Schwestern vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 28). In gleicher Weise führte die Zeugin in diesem Zusammenhang die Chance auf ein Zusammenleben mit den Beschwerdeführerinnen sowie die bessere medizinische Versorgungsmöglichkeit der Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 33). Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis nicht angenommen werden, dass der Stiefsohn bzw. Halbonkel in der Lage wäre, die Beschwerdeführerinnen in einem anderen Gebiet der Russischen Föderation außerhalb ihres Herkunftsortes zu finden.
Da die Beschwerdeführerinnen seit mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahren nicht mehr in ihrer Heimat waren und nur die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Schwester in Verbindung steht, sie aber sonst keinen Kontakt mehr nach Tschetschenien pflegt (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 13), wäre im Übrigen auch nicht anzunehmen, dass der Stiefsohn bzw. Halbonkel auf einmal (wieder) ein nachhaltiges Interesse an den Beschwerdeführerinnen zeigen und russlandweit nach ihnen suchen sollte. Insbesondere brachten sie in keiner Weise vor, dass der Stiefsohn bzw. Halbonkel auch nur versucht habe, nach dem Verlassen ihres Herkunftsorts den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen auszuforschen (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 17). Auch wenn es in einzelnen Fällen außerhalb Tschetscheniens zu einer Verfolgung von Frauen durch ihre Verwandten kommen kann, so ist im konkreten Fall der Beschwerdeführerinnen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Stiefsohn bzw. Halbonkel allein aufgrund der gemeinsamen Volksgruppenzugehörigkeit in der Lage wäre, sie im Fall einer neuerlichen Ansiedlung in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation zu finden oder dieser überhaupt ein Interesse daran hätte.Da die Beschwerdeführerinnen seit mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahren nicht mehr in ihrer Heimat waren und nur die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Schwester in Verbindung steht, sie aber sonst keinen Kontakt mehr nach Tschetschenien pflegt vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 13), wäre im Übrigen auch nicht anzunehmen, dass der Stiefsohn bzw. Halbonkel auf einmal (wieder) ein nachhaltiges Interesse an den Beschwerdeführerinnen zeigen und russlandweit nach ihnen suchen sollte. Insbesondere brachten sie in keiner Weise vor, dass der Stiefsohn bzw. Halbonkel auch nur versucht habe, nach dem Verlassen ihres Herkunftsorts den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen auszuforschen vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 17). Auch wenn es in einzelnen Fällen außerhalb Tschetscheniens zu einer Verfolgung von Frauen durch ihre Verwandten kommen kann, so ist im konkreten Fall der Beschwerdeführerinnen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Stiefsohn bzw. Halbonkel allein aufgrund der gemeinsamen Volksgruppenzugehörigkeit in der Lage wäre, sie im Fall einer neuerlichen Ansiedlung in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation zu finden oder dieser überhaupt ein Interesse daran hätte.
Die Beschwerdeführerinnen können sich demnach im Falle der Rückkehr erneut in ihrer Herkunftsregion, aber auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation, etwa in der Stadt Moskau, niederlassen; ihnen drohte in der Vergangenheit bzw. drohen aktuell in der Russischen Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wären oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht dargetan.
Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten, aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation – auch unter Berücksichtigung der angespannten (Sicherheits-)Lage in manchen Teilen Russlands – aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Den Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle der Rückkehr – auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation in der Russischen Föderation aufgrund der westlichen Sanktionen im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg – in der Lage wären, ihre Lebensgrundlage durch erneuten Bezug einer staatlichen Pension sowie durch eigene Erwerbstätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin zu sichern:
Der vorliegenden Berichtslage, insbesondere der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.03.2024 betreffend die Diskriminierung HIV-Infizierter, ist zwar zu entnehmen, dass HIV-infizierte Personen in der Russischen Föderation in der Praxis eine Ungleichbehandlung erfahren, gesellschaftlich stigmatisiert, mit Vorurteilen zu kämpfen haben oder mit Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt sowie im Bildungsbereich konfrontiert sind. Dem ist zu entgegnen, dass gemäß den gesetzlichen Vorgaben HIV-infizierten Personen jegliche medizinische Hilfe zu gewähren ist und auch die Entlassung oder Ablehnung einer Bewerbung solcher Personen, sind gesetzlich verboten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist abgesehen von der medikamentös eingestellten HIV-Infektion gesund und allgemein arbeitsfähig. Es wird ihr trotz Einschränkungen oder Schwierigkeiten möglich sein, eine Arbeit zu finden und ihren Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs zu finanzieren. Auch das föderale Gesetz zur Verhinderung der HIV-Verbreitung gesteht HIV-infizierten Staatsbürgern alle verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte und Freiheiten zu. Eine vorkommende Diskriminierung am Arbeitsmarkt führt jedoch nicht dazu, dass es der Zweitbeschwerdeführerin vollends verwehrt ist, eine Arbeit zu finden und sich so selbst zu erhalten. Ferner ist nicht ersichtlich, wie andere Personen in der Russischen Föderation von der HIV-Infektion der Zweitbeschwerdeführerin erfahren würden, zumal die Beschwerdeführerinnen diese bereits im Vorfeld ihrer Ausreise trotz Inanspruchnahme einer diesbezüglichen medizinischen Versorgung geheim halten konnten. Etwaige Hinweise, wonach ihnen dies im Fall der Rückkehr nicht wieder möglich sein könnte, liegen nicht vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig, verfügt über eine achtjährige Schulbildung und beherrscht Russisch. Ihr ist im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation, wo sie zwischen einem Alter von sechs bis 14 (fast 15) Jahren etwa die Hälfte ihres Lebens verbrachte, auch eine Teilnahme am Erwerbsleben daher zumutbar.
Zudem existiert in der Russischen Föderation den Länderfeststellungen zufolge ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, wobei Leistungen von der spezifischen Situation der Personen abhängen, eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden nicht notwendig ist und alle Leistungen auch Rückkehrern offenstehen.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in der Lage sein werden, im Fall einer Rückkehr nach Russland, durch neuerlichen Bezug staatlicher Pensionsleistungen bzw. eigene Erwerbstätigkeit sowie allenfalls (zusätzlich) Bezug von staatlichen Sozialleistungen für den notwendigen Lebensunterhalt für sich selbst zu sorgen, zumal sie im gesamten Verfahren keine dahingehenden Rückkehrbefürchtungen konkret geltend machten. Die Erstbeschwerdeführerin führte bloß vage die Unsicherheit ins Treffen, wo sie leben könnten und wer sie aufnehmen würde (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 18). Hierzu ist jedoch auf die vorliegende Länderinformation zu verweisen, der zufolge bedürftigen Personen laut der Verfassung Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt wird. Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen, wobei die Wartezeit bei einigen Jahren liegen kann. Zudem erhalten gemäß dem russischen Sozialfonds alle nicht berufstätigen Pensionisten, deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums. Ebenso können sich Personen bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt. Ferner ist kein Grund ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführerinnen ihre in Europa lebenden Angehörigen eine zumindest anfängliche Hilfe verweigern sollten, zumal die Tochter der Erstbeschwerdeführerin in Frankreich lebt sowie ihre älteste Enkelin in Österreich einer Arbeit nachgeht und der Zweitbeschwerdeführerin auch derzeit finanzielle Unterstützung leistet. Zusätzlich ist nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht wieder vorübergehend bei der Bekannten der Erstbeschwerdeführerin in Moskau wohnen oder bei Bedarf in einem Frauenhaus unterkommen könnten, bis sie eine geeignete Wohnmöglichkeit gefunden haben. Dass es den Beschwerdeführerinnen unmöglich oder unzumutbar wäre, sich wieder in ihrer Herkunftsregion oder anderen Großstädten Russlands niederzulassen und dort mithilfe staatlicher Pensionszahlungen bzw. durch eigene Erwerbstätigkeit sowie allenfalls durch die (zusätzliche) Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistung eine Existenz für sich aufzubauen und zu sichern, ist sohin nicht ersichtlich. Zudem könnte sie auf eine zumindest vorübergehende Unterstützung durch ihre zahlreichen Verwandten bauen.Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in der Lage sein werden, im Fall einer Rückkehr nach Russland, durch neuerlichen Bezug staatlicher Pensionsleistungen bzw. eigene Erwerbstätigkeit sowie allenfalls (zusätzlich) Bezug von staatlichen Sozialleistungen für den notwendigen Lebensunterhalt für sich selbst zu sorgen, zumal sie im gesamten Verfahren keine dahingehenden Rückkehrbefürchtungen konkret geltend machten. Die Erstbeschwerdeführerin führte bloß vage die Unsicherheit ins Treffen, wo sie leben könnten und wer sie aufnehmen würde vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 18). Hierzu ist jedoch auf die vorliegende Länderinformation zu verweisen, der zufolge bedürftigen Personen laut der Verfassung Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt wird. Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen, wobei die Wartezeit bei einigen Jahren liegen kann. Zudem erhalten gemäß dem russischen Sozialfonds alle nicht berufstätigen Pensionisten, deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums. Ebenso können sich Personen bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt. Ferner ist kein Grund ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführerinnen ihre in Europa lebenden Angehörigen eine zumindest anfängliche Hilfe verweigern sollten, zumal die Tochter der Erstbeschwerdeführerin in Frankreich lebt sowie ihre älteste Enkelin in Österreich einer Arbeit nachgeht und der Zweitbeschwerdeführerin auch derzeit finanzielle Unterstützung leistet. Zusätzlich ist nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht wieder vorübergehend bei der Bekannten der Erstbeschwerdeführerin in Moskau wohnen oder bei Bedarf in einem Frauenhaus unterkommen könnten, bis sie eine geeignete Wohnmöglichkeit gefunden haben. Dass es den Beschwerdeführerinnen unmöglich oder unzumutbar wäre, sich wieder in ihrer Herkunftsregion oder anderen Großstädten Russlands niederzulassen und dort mithilfe staatlicher Pensionszahlungen bzw. durch eigene Erwerbstätigkeit sowie allenfalls durch die (zusätzliche) Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistung eine Existenz für sich aufzubauen und zu sichern, ist sohin nicht ersichtlich. Zudem könnte sie auf eine zumindest vorübergehende Unterstützung durch ihre zahlreichen Verwandten bauen.
Vor dem persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerinnen und jenem der getroffenen Länderfeststellungen sind daher in einer Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen in der Russischen Föderation bei einer Rückkehr in ihrer Existenz bedroht und nicht in der Lage wären, dort ein angemessenes Leben zu führen; solches wurde auch weder in der Beschwerde vorgebracht noch äußerten die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend substantiierte Rückkehrbefürchtungen.
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
Die entscheidende Richterin stützt ihre Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderberichte, die in Auszügen unter Punkt II.1.3. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.Die entscheidende Richterin stützt ihre Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderberichte, die in Auszügen unter Punkt römisch zwei.1.3. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die unter II.1.3. in Auszügen wiedergegebene Länderberichte wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 34f) erörtert. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen wurde nicht entscheidungsrelevant entgegengetreten.Die unter römisch zwei.1.3. in Auszügen wiedergegebene Länderberichte wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung vergleiche Verhandlungsschrift vom 03.09.2026, S. 34f) erörtert. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen wurde nicht entscheidungsrelevant entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.) Abweisung der Beschwerden:
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG), mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AMPAG), mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf die vorliegenden Fälle, deren verfahrenseinleitende Anträge vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG anzuwenden sind.
3.1. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):3.1. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):
3.1.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.3.1.1. Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Die Beschwerdeführerinnen konnten – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Sie konnten ihre Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und ihre Aussagen waren weder kohärent noch plausibel. Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerinnen, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland der Beschwerdeführerinnen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihnen aktuell in ihrem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Selbst bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerinnen über eine Bedrohung durch ihren Stiefsohn bzw. Halbonkel wegen einer von diesem vereinbarten Eheschließung der Zweitbeschwerdeführerin, können die Beschwerdeführerinnen auf eine interne Schutzalternative verwiesen werden:
Eine Verfolgung kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren, dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, ausgehen.Eine Verfolgung kann gemäß Artikel 6, Litera a bis c StatusVO von drei Akteuren, dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, ausgehen.
In Fällen nichtstaatlicher Verfolgung ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat. Bei dieser Prüfung sind gemäß Art. 8 Abs. 5 StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des Schutzes, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu prüfen.In Fällen nichtstaatlicher Verfolgung ist gemäß Artikel 8, Absatz eins, StatusVO zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat. Bei dieser Prüfung sind gemäß Artikel 8, Absatz 5, StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des Schutzes, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu prüfen.
Wie ebenso beweiswürdigend dargelegt, können sich die Beschwerdeführerinnen selbst für den Fall, dass ihr Stiefsohn bzw. Halbonkel sie im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien bedrohen sollte, auch in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen, zumal dieser die Beschwerdeführerinnen dort nicht finden würde. Die Ansiedlung in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation, etwa in der Stadt Moskau oder anderen Großstädten, ist den Beschwerdeführerinnen möglich und auch zumutbar, wie unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen aufgezeigt wurde (siehe dazu auch noch unter II.3.2. zur Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes).Wie ebenso beweiswürdigend dargelegt, können sich die Beschwerdeführerinnen selbst für den Fall, dass ihr Stiefsohn bzw. Halbonkel sie im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien bedrohen sollte, auch in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen, zumal dieser die Beschwerdeführerinnen dort nicht finden würde. Die Ansiedlung in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation, etwa in der Stadt Moskau oder anderen Großstädten, ist den Beschwerdeführerinnen möglich und auch zumutbar, wie unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen aufgezeigt wurde (siehe dazu auch noch unter römisch zwei.3.2. zur Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes).
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführerinnen eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich ist und ihr überdies auch die Ansiedlung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation, konkret etwa in der Stadt Moskau oder anderen Großstädten, möglich und zumutbar ist.
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide sind sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide sind sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):3.2. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):
3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. 3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Ziffer 6, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).
Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen vergleiche EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.
Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass den Beschwerdeführerinnen dort weder aufgrund ihrer vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Den Beschwerdeführerinnen gelang es nicht, ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann. Überdies können sich die Beschwerdeführerinnen, wie oben dargelegt, ungerechtfertigten Eingriffen in ihre persönliche Sphäre durch die Niederlassung in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation entziehen.
Auch die allgemeine Sicherheitslage in der Russischen Föderation lässt nicht darauf schließen, dass die Beschwerdeführerinnen als Zivilpersonen durch ihre bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sind.
Ebenso wenig laufen die Beschwerdeführerinnen in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und ihrer individuellen Umstände Gefahr, in der Russischen Föderation in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation ebenso wie die medizinische Grundversorgung gewährleistet und würden die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation (nach Tschetschenien oder in andere Landesteile der Russischen Föderation) nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
Die Erstbeschwerdeführerin kann wieder staatliche Pensionsleistungen beziehen und der arbeitsfähigen Zweitbeschwerdeführerin, die über eine achtjährige Schulbildung verfügt und Russisch beherrscht, ist es möglich durch eigene Erwerbstätigkeit sowie allenfalls (zusätzlichen) Bezug von staatlichen Sozialleistungen ihre Existenz zu sichern, wodurch die Beschwerdeführerinnen einen angemessenen Lebensstandard führen können.
Es wird nicht übersehen, dass eine Rückkehr nach Tschetschenien oder eine allfällige Neuansiedelung in Moskau oder einer anderen russischen Großstadt für die Beschwerdeführerinnen mitunter schwer sein kann. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation bzw. ihrer Herkunftsregion ist aber gewährleistet. Die Beschwerdeführerinnen würden daher bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Es wird nicht übersehen, dass eine Rückkehr nach Tschetschenien oder eine allfällige Neuansiedelung in Moskau oder einer anderen russischen Großstadt für die Beschwerdeführerinnen mitunter schwer sein kann. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation bzw. ihrer Herkunftsregion ist aber gewährleistet. Die Beschwerdeführerinnen würden daher bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Ebenso wenig sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen geeignet, die sich aus der oben zitierten Judikatur des EGMR ergebenden außergewöhnlichen Umstände zu begründen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nicht wieder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen könnten. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter und kostenintensiver sind als im Aufenthaltsland, ist nicht ausschlaggebend.
Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen sind.Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen sind.
3.3. Zur Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK:3.3. Zur Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK:
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Den Beschwerdeführerinnen droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der Beschwerdeführerinnen auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der Beschwerdeführerinnen auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist den Beschwerdeführerinnen mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist den Beschwerdeführerinnen mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.
3.4. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide (Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005):3.4. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide (Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.5. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
3.5.1. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG.3.5.1. Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG.
Demnach hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Demnach hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerinnen sind kein begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
3.5.2. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.5.2. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
3.5.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.5.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
In Österreich leben die drei älteren Enkelinnen der Erstbeschwerdeführerin bzw. die drei älteren Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin, welche die Beschwerdeführerinnen regelmäßig besuchen und mit ihnen telefonisch Kontakt halten. Aufgrund dieser intensiven Bindung – insbesondere zwischen der verwaisten Zweitbeschwerdeführerin und ihren Schwestern – liegt ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vor, auch wenn weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher in das Familienleben der Beschwerdeführerinnen eingreifen. Eine besondere Schutzbedürftigkeit dieser familiären Bindung ist jedoch nicht gegeben (vgl. VfGH 09.03.2016, E22/2016, wonach angesichts eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses der beiden minderjährigen, schwer behinderten Geschwister die Interessen des Fremden an der Fortsetzung des Familienlebens überwogen) bzw. ist ein Eingriff in dieses Familienleben vor dem Hintergrund eines geordneten Fremdenwesens als gerechtfertigt anzusehen.In Österreich leben die drei älteren Enkelinnen der Erstbeschwerdeführerin bzw. die drei älteren Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin, welche die Beschwerdeführerinnen regelmäßig besuchen und mit ihnen telefonisch Kontakt halten. Aufgrund dieser intensiven Bindung – insbesondere zwischen der verwaisten Zweitbeschwerdeführerin und ihren Schwestern – liegt ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK vor, auch wenn weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher in das Familienleben der Beschwerdeführerinnen eingreifen. Eine besondere Schutzbedürftigkeit dieser familiären Bindung ist jedoch nicht gegeben vergleiche VfGH 09.03.2016, E22/2016, wonach angesichts eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses der beiden minderjährigen, schwer behinderten Geschwister die Interessen des Fremden an der Fortsetzung des Familienlebens überwogen) bzw. ist ein Eingriff in dieses Familienleben vor dem Hintergrund eines geordneten Fremdenwesens als gerechtfertigt anzusehen.
3.5.4. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.5.4. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vergleiche auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
3.5.5. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen zu ihren Lasten aus:3.5.5. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen zu ihren Lasten aus:
Zunächst ist zum Privatleben der Beschwerdeführerinnen in Österreich auszuführen, dass sie zuletzt im Dezember 2022 in das österreichische Bundesgebiet einreisten und sich zum Entscheidungszeitpunkt sohin weniger als vier Jahre durchgehend im Bundesgebiet befinden, wobei dieser Aufenthalt jeweils lediglich aufgrund eines im Ergebnis unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig war. Die Zweitbeschwerdeführerin verbrachte zusätzlich mit ihrer Kernfamilie bereits die ersten sechs Lebensjahre als Asylberechtigte in Österreich, dieser Inlandsaufenthalt wurde jedoch durch ihren mehrjährigen Umzug in die Russische Föderation unterbrochen. Gleiches gilt für den bloß vorübergehenden Inlandsaufenthalt der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2008. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen ist im Sinne der oben angeführten Judikatur somit als zu kurz zu werten, um von einem deutlichen Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen.
Zudem ist auch eine außerordentliche Integration der Beschwerdeführerinnen nicht zu erkennen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist nur in bescheidenem Ausmaß integriert, zumal sie zwar Freundschaften mit ukrainischen Personen schloss, aber weitere integrative Merkmale nicht vorliegen.
Die Zweitbeschwerdeführerin lernt Deutsch, besucht einen Pflichtschulabschlusskurs, nahm an einer Workshopreihe teil und baute sich einen Freundeskreis auf. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach, ist kein aktives Mitglied in einem Verein oder anderweitig in einer sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation oder Glaubensgemeinschaft tätig und zeigte bislang auch kein ehrenamtliches Engagement.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besuchte und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besuchte und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.
Den Beschwerdeführerinnen ist es außerdem möglich und zumutbar, den Kontakt zu ihren in Österreich lebenden erwachsenen Enkelinnen bzw. Schwestern über moderne Kommunikationsmittel sowie durch Besuche in Österreich (mit entsprechendem Visum), in der Russischen Föderation oder in Drittstaaten aufrecht zu erhalten.
Die Beschwerdeführerinnen verfügen weiterhin über Bindungen zum Herkunftsstaat: Die Erstbeschwerdeführerin lebte zum weit überwiegenden Teil in der Russischen Föderation und steht weiterhin mit ihrer dort lebenden Schwester in Kontakt. Aber auch die Zweitbeschwerdeführerin verbrachte die Zeit als sechs- bis 14- (fast 15-)jähriges Mädchen und damit einen prägenden Teil ihrer Kindheit und Jugend in der Russischen Föderation, besuchte dort die Schule und erfuhr ihre wesentliche Sozialisation. Die Beschwerdeführerinnen beherrschen Russisch und Tschetschenisch. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Rückkehr in die russische bzw. tschetschenische Gesellschaft wieder eingliedern können werden. Den Beschwerdeführerinnen drohen bei einer Rückkehr auch keine existenziellen Probleme, da die Erstbeschwerdeführerin wieder staatliche Pensionsleistungen in Anspruch nehmen könnte und ihre Verwandten zunächst für die Beschwerdeführerinnen sorgen könnten bzw. ihre grundlegenden Bedürfnisse durch staatliche Sozialleistungen gesichert sind, bis die Zweitbeschwerdeführerin eine Arbeit gefunden hat. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine achtjährige Schulbildung, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es für sie möglich sein wird, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden. Die Beschwerdeführerinnen gehören auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat – letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat – letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Den Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Weder die Beschwerdeführerinnen noch ihre Enkelinnen bzw. Schwestern konnten jemals auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthaltes im Bundesgebiet vertrauen. Vielmehr versuchten die Beschwerdeführerinnen durch ihre illegale Einreise und der anschließenden Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, das ordnungsgemäße Fremdenwesen zu umgehen. Der Verwaltungsgerichtshof betonte wiederholt, dass eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug dazu führen kann, dass dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN; 14.03.2023, Ra 2021/22/0193).Weder die Beschwerdeführerinnen noch ihre Enkelinnen bzw. Schwestern konnten jemals auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthaltes im Bundesgebiet vertrauen. Vielmehr versuchten die Beschwerdeführerinnen durch ihre illegale Einreise und der anschließenden Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, das ordnungsgemäße Fremdenwesen zu umgehen. Der Verwaltungsgerichtshof betonte wiederholt, dass eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug dazu führen kann, dass dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche zuletzt etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN; 14.03.2023, Ra 2021/22/0193).
Soweit sich die Beschwerdeführerinnen daher auf ihr familiäres Interesse an einem gemeinsamen Aufenthalt mit ihren hier aufenthaltsberechtigten Enkelinnen bzw. Schwestern berufen, sind sie auf das für den von ihnen angestrebten Zweck vorgesehene Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu verweisen, dessen Bestimmungen im Fall einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 umgangen würden, wodurch in die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls erheblich eingegriffen würde.
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).
Dass die Beschwerdeführerinnen strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau sohin schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich.
3.5.6. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ging die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.3.5.6. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ging die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte V. der angefochtenen Bescheide (Zulässigkeit der Abschiebung):3.6. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch fünf. der angefochtenen Bescheide (Zulässigkeit der Abschiebung):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der Beschwerdeführerinnen, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der Beschwerdeführerinnen, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte V. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Daher sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch fünf. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheid (Frist für die freiwillige Ausreise):3.7. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch sechs. der angefochtenen Bescheid (Frist für die freiwillige Ausreise):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch sechs. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsrecht Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz non refoulement politische Veränderung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH Resozialisierung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W236.1400565.2.00Im RIS seit
07.10.2026Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026