Entscheidungsdatum
25.09.2026Norm
AsylG 2005 §54aSpruch
,
W128 2331767-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, MA 11 Kinder und Jugendhilfe, Gruppe Recht, Referat Asylvertretung, beide vertreten durch die BBU-Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2025 zur Zl. 1288534107/241422762 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, MA 11 Kinder und Jugendhilfe, Gruppe Recht, Referat Asylvertretung, beide vertreten durch die BBU-Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2025 zur Zl. 1288534107/241422762 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
I. Der mit Bescheid vom 07.03.2022, Zl. 1288534107/211664888, zuerkannte Status des subsidiären Schutzes wird gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. b iVm Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen.römisch eins. Der mit Bescheid vom 07.03.2022, Zl. 1288534107/211664888, zuerkannte Status des subsidiären Schutzes wird gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen.
II. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 entzogen.römisch zwei. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, entzogen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird gemäß § 54a Abs. 2 AsylG iVm § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.01.2022 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, Syrien aufgrund des anhaltenden Bürgerkrieges und der politischen Verfolgung seines Vaters verlassen zu haben. Konkret sei seinem Vater von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes vorgeworfen worden, für die in seiner Heimatregion vorgefallenen Bombardierungen verantwortlich gewesen zu sein.
3. Mit Bescheid vom 07.03.2022 Zl. 1288534107/211664888 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 3. Mit Bescheid vom 07.03.2022 Zl. 1288534107/211664888 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Mit dem am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zur GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 4. Mit dem am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
5. Mit dem am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zur GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Strafsatz gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Zusatzfreiheitsstrafe, nämlich neun Monate, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. 5. Mit dem am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Strafsatz gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Zusatzfreiheitsstrafe, nämlich neun Monate, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
6. Mit Schreiben vom 13.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass gegen ihn mit XXXX ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG eingeleitet wurde. Begründend führte das Bundesamt aus, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX aberkannt werde. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei jedoch nicht zulässig, weshalb sein Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet werde. Dem Beschwerdeführer wurde daher die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von einer Woche eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 6. Mit Schreiben vom 13.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass gegen ihn mit römisch 40 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingeleitet wurde. Begründend führte das Bundesamt aus, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 aberkannt werde. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei jedoch nicht zulässig, weshalb sein Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet werde. Dem Beschwerdeführer wurde daher die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von einer Woche eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
7. Mit Stellungnahme vom 30.10.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung vor, dass die von ihm begangenen Straftaten nicht als besonders schwere Verbrechen zu qualifizieren seien. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die begangenen Straftaten die Schwelle eines besonders schweren Verbrechens erfüllen würden, müsse daran anschließend geprüft werden, ob der Entzug des subsidiären Schutzstatus verhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer sei gerade einmal 15 Jahre alt und sein bisheriges Verhalten sei vor dem Hintergrund zu betrachten, dass er bereits mit 11 Jahren aus prekären Verhältnissen geflohen sei und im Kindesalter gearbeitet habe, um seine Familie finanziell zu erhalten. In der jetzigen Situation sei es daher wichtig, dem Beschwerdeführer die gesellschaftliche Eingliederung zu ermöglichen, um ihm eine Zukunftsperspektive aufzuzeigen. Gegenständlich würde der Entzug des subsidiären Schutzstatus einer positiven Entwicklung zuwiderlaufen, da er mangels eines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich keinen Zugang zu Versicherungen, Arbeitsmarkt und den sozialen Einrichtungen hätte.
8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: belangte Behörde) gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt wird (Spruchpunkt I.), ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen wird (Spruchpunkt II.) und erklärte schließlich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig (Spruchpunkt III.).8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: belangte Behörde) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt wird (Spruchpunkt römisch eins.), ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen wird (Spruchpunkt römisch zwei.) und erklärte schließlich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden und nicht bereit sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Somit stelle er eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weswegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen sei.
9. Gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung, die verfahrensgegenständliche Beschwerde:9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung, die verfahrensgegenständliche Beschwerde:
Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die auf Seiten des Beschwerdeführers vorliegenden Verurteilungen zum überwiegenden Teil bedingte Freiheitsstrafen nach sich gezogen hätten und eine unbedingte Freiheitsstrafe lediglich für sechs Monate ausgesprochen worden sei. Er würde die von ihm begangenen Straftaten bereuen und übernehme dafür volle Verantwortung. Als der Beschwerdeführer nach Österreich kam, habe er anfangs in einer Wohngemeinschaft gelebt, aus welcher er jedoch entfernt worden sei. Danach habe ihm jegliche Unterstützung für eine erfolgreiche Integration in Österreich gefehlt. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer aufgrund von Geldnöten zu Diebstählen und Einbrüchen hinreißen lassen. Im Zuge der darauffolgenden Inhaftierung sei ihm jedoch bewusst geworden, dass ein derartiges Verhalten für die persönliche Weiterentwicklung einerseits nicht förderlich sei und andererseits fremde Personen zu Schaden kommen würden. Daher wolle der Beschwerdeführer aus seinen Fehlern lernen und ein verantwortungsvolles Leben führen. Mittlerweile wären auch seine Familienangehörigen in Österreich subsidiär schutzberechtigt und würden den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen und die Obsorge übernehmen. Damit wäre im Rahmen eines schützenswerten familiären Umfeldes gewährleistet, dass er in Zukunft von der Begehung weiterer krimineller Aktivitäten Abstand nehmen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde.
Außerdem habe die belangte Behörde es unterlassen, eine niederschriftliche Einvernahme durchzuführen, womit es ihr nicht möglich gewesen sei, sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen. Somit könne eine von ihm ausgehende Gefahr objektiv nicht beurteilt werden. Des Weiteren sei auf die Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie auf die Urteilsbegründungen selbst nicht eingegangen worden. Aus einer Gesamtschau der vorliegenden Umstände sei der Beschwerdeführer zu keiner schweren Straftat verurteilt worden und liegen „nur” vier Verurteilungen wegen minderschwerer Eigentumsdelikte vor.
10. Einlangend mit 12.01.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
11. Mit Stellungnahme eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2026 brachte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers, vertreten durch die BBU GmbH, vor, dass der Beschwerdeführer derzeit abgängig und es daher unklar sei, ob er zu der am 17.07.2026 anberaumten mündlichen Verhandlung erscheinen würde.
Die konkreten Tathergänge, die verhängten Strafen, die Strafrahmen und die Strafbemessungsgründe habe die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend zugrunde gelegt, sondern lediglich pauschal auf die strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen. Außerdem hätten die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten das von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Ausmaß nicht erreicht. Des Weiteren würde seine gesamte Kernfamilie mittlerweile in Österreich leben und subsidiär schutzberechtigt sein. Der Beschwerdeführer würde über keine regionalen Kenntnisse in seinem Herkunftsland verfügen, weswegen er nicht in der Lage sei, Sicherheitsrisiken korrekt einzuschätzen, um sich in Syrien ausreichend zu schützen.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht gelangen, dass die Kriterien für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht gegeben seien, müsse geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG vorliegen würden. Eine Rückkehr nach Syrien würde derzeit nämlich eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Sollte das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht gelangen, dass die Kriterien für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht gegeben seien, müsse geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG vorliegen würden. Eine Rückkehr nach Syrien würde derzeit nämlich eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.
12. Am 17.07.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, von der die belangte Behörde entschuldigt fernblieb und lediglich die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers sowie der dem Verfahren beigezogene Dolmetscher der Verhandlung beiwohnte. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Araber, spricht Arabisch und gehört dem muslimischen Glauben an. Er wurde am XXXX in XXXX bei XXXX geboren. Er ist ledig und kinderlos.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Araber, spricht Arabisch und gehört dem muslimischen Glauben an. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 bei römisch 40 geboren. Er ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer hielt sich jedenfalls seit November 2021 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Seit dem 09.07.2026 ist er als abgängig gemeldet; sein derzeitiger Aufenthaltsort konnte bislang nicht festgestellt werden.
1.2. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zur GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zur GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Strafsatz gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Zusatzfreiheitsstrafe, nämlich neun Monate, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Strafsatz gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Zusatzfreiheitsstrafe, nämlich neun Monate, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Der Verurteilung vom XXXX zur GZ. XXXX lagen folgende Tathandlungen zugrunde:Der Verurteilung vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 lagen folgende Tathandlungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer habe am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Personen als Mittäter mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr gegen Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Personen als Mittäter mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr gegen Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
1. Eine Jacke der Marke XXXX im Wert von EUR 200,00, indem sie das männliche Opfer aufgefordert hätten, ihnen die Jacke zu übergeben, andernfalls sie ihn abstechen würden. Einer der Mittäter sei mit dem Opfer zurückgeblieben, habe ein Messer vorgezeigt und dem Opfer beim Versuch, ihn festzuhalten, die Klinge an den Hals gehalten und angedroht, ihn abzustechen, wenn er ihn nicht loslassen würde.1. Eine Jacke der Marke römisch 40 im Wert von EUR 200,00, indem sie das männliche Opfer aufgefordert hätten, ihnen die Jacke zu übergeben, andernfalls sie ihn abstechen würden. Einer der Mittäter sei mit dem Opfer zurückgeblieben, habe ein Messer vorgezeigt und dem Opfer beim Versuch, ihn festzuhalten, die Klinge an den Hals gehalten und angedroht, ihn abzustechen, wenn er ihn nicht loslassen würde.
2. Bargeld und eine Geldbörse, indem einer der Täter dem Opfer einen nicht mehr feststellbaren Gegenstand an den Hals gehalten und Bargeld gefordert habe, während ein anderer Täter die Jackentasche des Opfers durchsucht und eine Geldbörse mit einem Betrag von EUR 132,00 entnommen haben soll.
3. Am XXXX habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Mittätern versucht, einem noch festzustellenden Opfer Wertgegenstände wegzunehmen, indem sie an mehreren PKWs hantiert hätten, um sie gewaltsam zu öffnen, wobei es beim Versuch geblieben sein soll, da sie bei der Tatausführung betreten worden seien.3. Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Mittätern versucht, einem noch festzustellenden Opfer Wertgegenstände wegzunehmen, indem sie an mehreren PKWs hantiert hätten, um sie gewaltsam zu öffnen, wobei es beim Versuch geblieben sein soll, da sie bei der Tatausführung betreten worden seien.
4. Am XXXX habe sich der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein fremdes unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen dürfe, mit dem Vorsatz verschafft, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern. Dabei habe es sich um Bankomat- oder Kreditkarten gehandelt.4. Am römisch 40 habe sich der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein fremdes unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen dürfe, mit dem Vorsatz verschafft, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern. Dabei habe es sich um Bankomat- oder Kreditkarten gehandelt.
5. Am XXXX habe der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Sie hätten das Opfer umzingelt und die Herausgabe von Bargeld von EUR 70,00 gefordert. Andernfalls hätte einer der Mittäter das Opfer geschlagen und ausgeraubt. Während der Beschwerdeführer Beschimpfungen geäußert habe und sich dem Opfer in den Weg gestellt hätte, habe einer der Mittäter den Rucksack des Opfers durchsucht und EUR 5,00 sowie eine Dose Red Bull an sich genommen. Der Mittäter hätte ebenfalls versucht, das Mobiltelefon des Opfers aus dessen Hosentasche zu ziehen. Die Tat sei ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen worden, zumal die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe. 5. Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Sie hätten das Opfer umzingelt und die Herausgabe von Bargeld von EUR 70,00 gefordert. Andernfalls hätte einer der Mittäter das Opfer geschlagen und ausgeraubt. Während der Beschwerdeführer Beschimpfungen geäußert habe und sich dem Opfer in den Weg gestellt hätte, habe einer der Mittäter den Rucksack des Opfers durchsucht und EUR 5,00 sowie eine Dose Red Bull an sich genommen. Der Mittäter hätte ebenfalls versucht, das Mobiltelefon des Opfers aus dessen Hosentasche zu ziehen. Die Tat sei ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen worden, zumal die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe.
Im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in XXXX gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000 übersteigenden Wert durch Einbruch einem anderen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hätten und zwar:Im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in römisch 40 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000 übersteigenden Wert durch Einbruch einem anderen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hätten und zwar:
6. Der Beschwerdeführer und mehrere Mittäter am XXXX , Verfügungsberechtigten der XXXX , indem sie zunächst erfolglos versucht hätten, die Glasschiebetür des Geschäftslokales aufzuziehen, woraufhin einer der außer Verfolgung gesetzten strafmündigen Mittäter auf das Geländer des Treppenaufstieges geklettert sei. Von dort aus sei einer der Mittäter auf ein freistehendes Geländer des Treppenaufganges gesprungen und über die Absperrung zum Geschäftsbereich gestiegen. In weiterer Folge hätte dieser Mittäter die vor dem Geschäftsbereich befindliche elektronische Glasschiebetür geöffnet und so dem Beschwerdeführer und den übrigen Mittätern Zutritt zum Geschäftsbereich verschafft. Dadurch sei es ihnen gelungen, aus dem Snack-Verkaufskiosk Süßigkeiten im Gesamtwert von EUR 85,70 an sich zu nehmen und zu flüchten. 6. Der Beschwerdeführer und mehrere Mittäter am römisch 40 , Verfügungsberechtigten der römisch 40 , indem sie zunächst erfolglos versucht hätten, die Glasschiebetür des Geschäftslokales aufzuziehen, woraufhin einer der außer Verfolgung gesetzten strafmündigen Mittäter auf das Geländer des Treppenaufstieges geklettert sei. Von dort aus sei einer der Mittäter auf ein freistehendes Geländer des Treppenaufganges gesprungen und über die Absperrung zum Geschäftsbereich gestiegen. In weiterer Folge hätte dieser Mittäter die vor dem Geschäftsbereich befindliche elektronische Glasschiebetür geöffnet und so dem Beschwerdeführer und den übrigen Mittätern Zutritt zum Geschäftsbereich verschafft. Dadurch sei es ihnen gelungen, aus dem Snack-Verkaufskiosk Süßigkeiten im Gesamtwert von EUR 85,70 an sich zu nehmen und zu flüchten.
7. Der Beschwerdeführer und mehrere Mittäter am XXXX , Verfügungsberechtigten des Geschäftes XXXX in der XXXX indem der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Mittätern das Rollgitter des Geschäftslokales gewaltsam hochgezogen hätte und durch die entstandene Öffnung die Täter in das Innere des Geschäftes eingedrungen seien. In weiterer Folge hätten sie das Geschäft durchsucht, die Kassenlade auf noch festzustellende Weise aufgebrochen und EUR 1.390,00 Bargeld sowie eine Dose Cola an sich genommen und wären danach geflüchtet.7. Der Beschwerdeführer und mehrere Mittäter am römisch 40 , Verfügungsberechtigten des Geschäftes römisch 40 in der römisch 40 indem der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Mittätern das Rollgitter des Geschäftslokales gewaltsam hochgezogen hätte und durch die entstandene Öffnung die Täter in das Innere des Geschäftes eingedrungen seien. In weiterer Folge hätten sie das Geschäft durchsucht, die Kassenlade auf noch festzustellende Weise aufgebrochen und EUR 1.390,00 Bargeld sowie eine Dose Cola an sich genommen und wären danach geflüchtet.
8. Der Beschwerdeführer und mehrere Mittäter am XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX indem sie das Fenster der Apotheke mit einem Ziegelschein eingeschlagen hätten und in das Innere des Geschäftes eingedrungen seien. In weiterer Folge hätten sie das Geschäftslokal durchsucht und Bargeld in Höhe von EUR 1.306,00 an sich genommen und seien damit geflohen.8. Der Beschwerdeführer und mehrere Mittäter am römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 indem sie das Fenster der Apotheke mit einem Ziegelschein eingeschlagen hätten und in das Innere des Geschäftes eingedrungen seien. In weiterer Folge hätten sie das Geschäftslokal durchsucht und Bargeld in Höhe von EUR 1.306,00 an sich genommen und seien damit geflohen.
Des Weiteren sei an nachgenannten Zeitpunkten durch das Leisten von Aufpasserdiensten zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beigetragen worden und zwar:
9. Am XXXX habe der Beschwerdeführer und ein Mittäter zur Ausführung des Einbruchdiebstahls in der Pizzeria XXXX durch weitere Täter beigetragen. Den Tätern sei es dadurch ermöglicht worden, die Glasschiebetür des Restaurants gewaltsam aufzuzwängen und über den Pizzaofen in das Innere des Geschäftes zu klettern. Daraufhin hätten sie die Kassenlade mithilfe einer gefundenen Schere und eines Flaschenöffners aufgebrochen, insgesamt EUR 4.800,00 an sich genommen und seien anschließend geflüchtet.9. Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer und ein Mittäter zur Ausführung des Einbruchdiebstahls in der Pizzeria römisch 40 durch weitere Täter beigetragen. Den Tätern sei es dadurch ermöglicht worden, die Glasschiebetür des Restaurants gewaltsam aufzuzwängen und über den Pizzaofen in das Innere des Geschäftes zu klettern. Daraufhin hätten sie die Kassenlade mithilfe einer gefundenen Schere und eines Flaschenöffners aufgebrochen, insgesamt EUR 4.800,00 an sich genommen und seien anschließend geflüchtet.
10. Am XXXX habe der Beschwerdeführer zur Ausführung des Einbruchsdiebstahles in das Geschäftslokal XXXX durch mehrere Mittäter beigetragen. Den Mittätern sei es dadurch ermöglicht worden, das Glas der Eingangstür des Geschäftes mittels Nothammer einzuschlagen, um sich dadurch Zutritt in das Innere des Lokals zu verschaffen. Dadurch sei es ihnen gelungen, fünf Powerbanks, ein Ladekabel und einen Adapter in noch festzustellendem Gesamtwert an sich zu nehmen und zu flüchten. 10. Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer zur Ausführung des Einbruchsdiebstahles in das Geschäftslokal römisch 40 durch mehrere Mittäter beigetragen. Den Mittätern sei es dadurch ermöglicht worden, das Glas der Eingangstür des Geschäftes mittels Nothammer einzuschlagen, um sich dadurch Zutritt in das Innere des Lokals zu verschaffen. Dadurch sei es ihnen gelungen, fünf Powerbanks, ein Ladekabel und einen Adapter in noch festzustellendem Gesamtwert an sich zu nehmen und zu flüchten.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der ersten Tathandlung 14 Jahre alt.
In seinem Urteil wertete das Gericht die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens, das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und das Zusammentreffen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen zu XXXX als erschwerend. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das teilweise Geständnis zu XXXX gewertet.In seinem Urteil wertete das Gericht die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens, das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und das Zusammentreffen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen zu römisch 40 als erschwerend. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das teilweise Geständnis zu römisch 40 gewertet.
Der Beschwerdeführer hat sich auch nach Vollendung der von ihm begangenen Straftaten nicht Wohlverhalten.
Am 17.07.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinem Geburtsort in Syrien, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Leben in Syrien und seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich nach Einsicht in das mit Bescheid vom 07.03.2022 zur Zl. 1288534107/211664888 abgeschlossene Verfahren, mit dem ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Die Abwesenheit des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2026 wurde bereits durch die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers mittels Stellungnahme vom 09.07.2026 vorgebracht. Er sei unbekannten Ortes abgängig, was auch in der Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2026 entsprechend protokolliert wurde.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alt war ergibt sich aus dem mit Bescheid vom 07.03.2022 Zl. 1288534107/211664888 abgeschlossenen Erstverfahren. Dort legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personenregisterauszug vor. Außerdem wurde sein Alter in den Strafverfahren zu den GZ’s: XXXX und XXXX festgestellt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alt war ergibt sich aus dem mit Bescheid vom 07.03.2022 Zl. 1288534107/211664888 abgeschlossenen Erstverfahren. Dort legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personenregisterauszug vor. Außerdem wurde sein Alter in den Strafverfahren zu den GZ’s: römisch 40 und römisch 40 festgestellt.
2.2. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen:
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen vom XXXX zur GZ. XXXX und vom XXXX zur GZ. XXXX ergeben sich aus den entsprechenden Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , den beigeschafften Strafakten und einem tagesaktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 und vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 ergeben sich aus den entsprechenden Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , den beigeschafften Strafakten und einem tagesaktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zu den einzelnen Tathandlungen sowie den Erschwerungs- und Milderungsgründen ergeben sich durch Einsicht in das eingeholte Urteil vom XXXX zur GZ. XXXX . Die Feststellungen zu den einzelnen Tathandlungen sowie den Erschwerungs- und Milderungsgründen ergeben sich durch Einsicht in das eingeholte Urteil vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 .
2.3. Zum Vorliegen einer schweren Straftat:
Dem Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme vom 09.07.2026 zuzustimmen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner persönlichen Situation und der nach wie vor prekären Umstände in Syrien unzulässig ist und eine interne Schutzalternative derzeit auch nicht vorhanden ist. Aus diesem Grund wurde bereits durch die belangte Behörde ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist und sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet geduldet wird.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen, dass dieser wegen einer schweren Straftat verurteilt wurde und sich auch nach Vollendung der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten nicht wohlverhalten hat:
Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zur GZ. XXXX wegen Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer, wie bereits unter (1.2.) festgestellt, erneut mehrfach straffällig geworden und mit Urteil vom XXXX zur GZ. XXXX nach dem Strafsatz des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Auffallend in diesem Zusammenhang ist, was auch im Urteil zur GZ. XXXX als erschwerend gewertet wurde, die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 wegen Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer, wie bereits unter (1.2.) festgestellt, erneut mehrfach straffällig geworden und mit Urteil vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 nach dem Strafsatz des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt worden. Auffallend in diesem Zusammenhang ist, was auch im Urteil zur GZ. römisch 40 als erschwerend gewertet wurde, die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
Auffallend dabei war, wie bereits ausgeführt, dass das Landesgericht für Strafsachen XXXX beiden Verurteilungen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und somit die Verletzung unterschiedlicher Schutzgüter, nämlich einerseits die körperliche Unversehrtheit und andererseits fremdes Vermögen, zugrunde legte. Nach Einsicht in den Strafakt zur GZ. XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Scheu zeigt, unter Androhung von körperlicher Gewalt sich Gegenstände anzueignen, zu deren Verfügung er nicht berechtigt ist. Insbesondere aus dem unter 1.2. genannten Punkt 5 (Urteil vom XXXX , GZ. XXXX , S. 6) ergibt sich, dass er am XXXX , als er mit mehreren Personen einen Dritten ausrauben wollte, sich diesem in den Weg stellte, um die Wegnahme von beim Opfer vorgefundenen Gegenständen zu erleichtern. Auch wenn es sich bei den angeeigneten Gegenständen „lediglich“ um eine Dose Red Bull und einen Geldbetrag von EUR 5,00 und damit um Sachen geringen Wertes handelte, ist die beschriebene Tat im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen. Dem im Urteil ausgeführten objektiven Tatbestand ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer trotz der Androhung von Schlägen durch einen Mittäter dem Opfer derart in den Weg stellte, dass für dieses die Gefahr bestand, körperlicher Gewalt ausgesetzt zu werden. Es hat sich während des Strafverfahrens zur GZ. XXXX des Weiteren ergeben, dass der Beschwerdeführer auch nicht davor zurückschreckt, durch Einbruch fremde bewegliche Sachen von nicht geringem Wert an sich zu nehmen. Am XXXX und am XXXX brach er mit den ebenfalls verurteilten Mittätern in mehrere Geschäftslokale und eine Apotheke ein, um in weiterer Folge einen EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag an sich zu nehmen. Auffallend dabei war, wie bereits ausgeführt, dass das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 beiden Verurteilungen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und somit die Verletzung unterschiedlicher Schutzgüter, nämlich einerseits die körperliche Unversehrtheit und andererseits fremdes Vermögen, zugrunde legte. Nach Einsicht in den Strafakt zur GZ. römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Scheu zeigt, unter Androhung von körperlicher Gewalt sich Gegenstände anzueignen, zu deren Verfügung er nicht berechtigt ist. Insbesondere aus dem unter 1.2. genannten Punkt 5 (Urteil vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , S. 6) ergibt sich, dass er am römisch 40 , als er mit mehreren Personen einen Dritten ausrauben wollte, sich diesem in den Weg stellte, um die Wegnahme von beim Opfer vorgefundenen Gegenständen zu erleichtern. Auch wenn es sich bei den angeeigneten Gegenständen „lediglich“ um eine Dose Red Bull und einen Geldbetrag von EUR 5,00 und damit um Sachen geringen Wertes handelte, ist die beschriebene Tat im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen. Dem im Urteil ausgeführten objektiven Tatbestand ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer trotz der Androhung von Schlägen durch einen Mittäter dem Opfer derart in den Weg stellte, dass für dieses die Gefahr bestand, körperlicher Gewalt ausgesetzt zu werden. Es hat sich während des Strafverfahrens zur GZ. römisch 40 des Weiteren ergeben, dass der Beschwerdeführer auch nicht davor zurückschreckt, durch Einbruch fremde bewegliche Sachen von nicht geringem Wert an sich zu nehmen. Am römisch 40 und am römisch 40 brach er mit den ebenfalls verurteilten Mittätern in mehrere Geschäftslokale und eine Apotheke ein, um in weiterer Folge einen EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag an sich zu nehmen.
Zu den einzelnen Straftaten zeigte sich der Beschwerdeführer nur teilweise geständig. Zu dem von ihm verübten Raubüberfall vom XXXX gab er an, daran nicht beteiligt gewesen zu sein. Er sei gemeinsam mit einem der Mittäter in der S-Bahn von XXXX nach XXXX gefahren, um dort spazieren zu gehen. Als sie das Bahnhofsgebäude verließen, wurden sie von der Polizei aufgegriffen und wegen des Verdachtes des Raubes angezeigt. Der Beschwerdeführer sei über die Amtshandlung überrascht gewesen, da nach seinen eigenen Aussagen von ihm kein strafrechtliches Verhalten gesetzt worden sei. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass das Opfer den Beschwerdeführer anhand eines vorgelegten Lichtbildes eindeutig identifizieren konnte. Darauf gab er lediglich an, dass das Opfer sich geirrt haben müsse (ON 30.2.37.25.11,5). Zu den strafbaren Handlungen am XXXX gab er an, sich an die besagte Tat erinnern zu können, jedoch unbeteiligt gewesen zu sein, was durch die eingeholten Videoaufzeichnungen widerlegt wurde. Zum Vorfall am XXXX beim Geschäftslokal XXXX zeigte sich der Beschwerdeführer geständig, habe sich aber an den Vorfall bei der XXXX am XXXX nicht erinnern können. Generell zeigte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher unter Punkt 1.2. festgestellter und dem Urteil vom XXXX zur GZ. XXXX zugrunde liegender strafbarer Handlungen lediglich teilweise geständig, weshalb ein reumütiges Geständnis in diesem Verfahren als wesentlicher Milderungsgrund nicht berücksichtigt werden konnte.Zu den einzelnen Straftaten zeigte sich der Beschwerdeführer nur teilweise geständig. Zu dem von ihm verübten Raubüberfall vom römisch 40 gab er an, daran nicht beteiligt gewesen zu sein. Er sei gemeinsam mit einem der Mittäter in der S-Bahn von römisch 40 nach römisch 40 gefahren, um dort spazieren zu gehen. Als sie das Bahnhofsgebäude verließen, wurden sie von der Polizei aufgegriffen und wegen des Verdachtes des Raubes angezeigt. Der Beschwerdeführer sei über die Amtshandlung überrascht gewesen, da nach seinen eigenen Aussagen von ihm kein strafrechtliches Verhalten gesetzt worden sei. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass das Opfer den Beschwerdeführer anhand eines vorgelegten Lichtbildes eindeutig identifizieren konnte. Darauf gab er lediglich an, dass das Opfer sich geirrt haben müsse (ON 30.2.37.25.11,5). Zu den strafbaren Handlungen am römisch 40 gab er an, sich an die besagte Tat erinnern zu können, jedoch unbeteiligt gewesen zu sein, was durch die eingeholten Videoaufzeichnungen widerlegt wurde. Zum Vorfall am römisch 40 beim Geschäftslokal römisch 40 zeigte sich der Beschwerdeführer geständig, habe sich aber an den Vorfall bei der römisch 40 am römisch 40 nicht erinnern können. Generell zeigte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher unter Punkt 1.2. festgestellter und dem Urteil vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 zugrunde liegender strafbarer Handlungen lediglich teilweise geständig, weshalb ein reumütiges Geständnis in diesem Verfahren als wesentlicher Milderungsgrund nicht berücksichtigt werden konnte.
Dies wird auch durch die Berichte der XXXX Jugendgerichtshilfe vom XXXX und vom XXXX bestätigt. Daraus ergibt sich, wie bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu den von ihm begangenen Straftaten nicht geständig ist und weiterhin den Standpunkt vertritt, kein strafrechtliches Verhalten gesetzt zu haben. Er hat sich in der Vergangenheit wiederholt aufbrausend verhalten, wobei es auch zu polizeilichen Anzeigen gekommen ist. Aus dem Bericht vom XXXX geht zwar hervor, dass er im Anschluss Reue und Pflichtbewusstsein gezeigt hätte, jedoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass er in der Zeit nach dem strafbaren Verhalten und nach Entlassung aus der Strafhaft keinen positiven Lebenswandel vollzogen hat. Außerdem bezieht sich diese gezeigte Reue nicht auf sein strafbares Verhalten, sondern auf sein problematisches Verhalten in seiner Wohngemeinschaft. Daraus lässt sich außer etwaigen Schutzbehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil er die für einen positiven Lebenswandel notwendigen Termine für eine psychiatrische Abklärung bei der Organisation XXXX nicht wahrgenommen hat. Kontakte mit Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeuten oder psychiatrischen Einrichtungen wurden vom Beschwerdeführer ebenso verneint. Unterstützungsangebote der Mitglieder in seiner Wohngemeinschaft wurden vom Beschwerdeführer ebenso ausgeschlagen. Innerhalb der Wohngemeinschaft wurden von ihm mehrfach Regeln gebrochen weshalb die jüngeren WG-Mitglieder sich vor ihm gefürchtet hätten. Auch von einer geregelten Tagesstruktur kann auf Seiten des Beschwerdeführers momentan nicht ausgegangen werden (ON 16,7). Des Weiteren konnte auf Seiten des Beschwerdeführers ein seit Sommer 2024 regelmäßiger Cannabiskonsum sowie ein zweimaliger Ecstasykonsum festgestellt werden. Dies wird auch durch die Berichte der römisch 40 Jugendgerichtshilfe vom römisch 40 und vom römisch 40 bestätigt. Daraus ergibt sich, wie bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu den von ihm begangenen Straftaten nicht geständig ist und weiterhin den Standpunkt vertritt, kein strafrechtliches Verhalten gesetzt zu haben. Er hat sich in der Vergangenheit wiederholt aufbrausend verhalten, wobei es auch zu polizeilichen Anzeigen gekommen ist. Aus dem Bericht vom römisch 40 geht zwar hervor, dass er im Anschluss Reue und Pflichtbewusstsein gezeigt hätte, jedoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass er in der Zeit nach dem strafbaren Verhalten und nach Entlassung aus der Strafhaft keinen positiven Lebenswandel vollzogen hat. Außerdem bezieht sich diese gezeigte Reue nicht auf sein strafbares Verhalten, sondern auf sein problematisches Verhalten in seiner Wohngemeinschaft. Daraus lässt sich außer etwaigen Schutzbehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil er die für einen positiven Lebenswandel notwendigen Termine für eine psychiatrische Abklärung bei der Organisation römisch 40 nicht wahrgenommen hat. Kontakte mit Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeuten oder psychiatrischen Einrichtungen wurden vom Beschwerdeführer ebenso verneint. Unterstützungsangebote der Mitglieder in seiner Wohngemeinschaft wurden vom Beschwerdeführer ebenso ausgeschlagen. Innerhalb der Wohngemeinschaft wurden von ihm mehrfach Regeln gebrochen weshalb die jüngeren WG-Mitglieder sich vor ihm gefürchtet hätten. Auch von einer geregelten Tagesstruktur kann auf Seiten des Beschwerdeführers momentan nicht ausgegangen werden (ON 16,7). Des Weiteren konnte auf Seiten des Beschwerdeführers ein seit Sommer 2024 regelmäßiger Cannabiskonsum sowie ein zweimaliger Ecstasykonsum festgestellt werden.
Aufgrund der Umstände der Verurteilungen des Beschwerdeführers, seiner mangelnden Tateinsicht und Reue sowie seiner fehlenden Bereitschaft zu deren Aufarbeitung ist das Verhalten des Beschwerdeführers als schwerwiegend zu qualifizieren und ergibt sich daraus abgeleitet ein Persönlichkeitsbild, das auf eine sozialschädliche Neigung zur Missachtung der österreichischen Rechtsvorschriften schließen lässt. Erschwerend ist insbesondere sein Verhalten nach den Tatbegehungen.
In einer Gesamtbetrachtung stellt die Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX zur GZ. XXXX somit eine schwere Straftat dar. In einer Gesamtbetrachtung stellt die Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 somit eine schwere Straftat dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeines:
Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Das gegenständlich Aberkennungsverfahren wurde bereits davor eingebracht.Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft trat. Das gegenständlich Aberkennungsverfahren wurde bereits davor eingebracht.
Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und (ident) des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Artikel 42, (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylfVO) gilt nach ihrem Artikel 79, Absatz 3, (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall eines vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVO findet keine Anwendung.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall eines vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des Paragraph 12, BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind. Die AsylVO findet keine Anwendung.
3.2. Zu A) Spruchpunkt I und II.3.2. Zu A) Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei.
3.2.1 Zu den gesetzlichen Bestimmungen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der VERORDNUNG (EU) 2024/1347 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (StatusVO) vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates lauten wie folgt:
„Ausschluss
Art. 17. (1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder StaatenloseArtikel 17, (1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose
[…]
b) vor seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine schwere Straftat begangen hat oder nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde;
[…]
(2) Absatz 1 findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.
(3) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose vor seiner Aufnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat eine oder mehrere nicht unter Absatz 1 Buchstaben a, b und c fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe geahndet würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären und dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen.
(4) Sobald die Asylbehörde auf der Grundlage einer Prüfung der Schwere der von der jeweiligen Person begangenen Straftaten oder Handlungen und der individuellen Verantwortung dieser Person und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dieser Straftaten oder Handlungen und der Lage dieser Person festgestellt hat, dass einer oder mehrere der einschlägigen Ausschlussgründe gemäß Absatz 1 oder 2 zutreffen, schließt die Asylbehörde den Antragsteller vom Status subsidiären Schutzes aus, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden durchzuführen.
(5) Als Teil der Prüfung gemäß Absatz 4 berücksichtigt die Asylbehörde bei der Durchführung einer Prüfung gemäß Absatz 1 in Bezug auf eine minderjährige Person unter anderem, ob sie gemäß dem nationalen Recht zum Strafmündigkeitsalter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn sie die Straftat im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen hätte, der den Antrag auf internationalen Schutz prüft, oder ob gegebenenfalls eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat nach der Einreise der minderjährigen Person ergangen ist.”
„Entzug des Status subsidiären Schutzes
Art. 19. (1) Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes, wennArtikel 19, (1) Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes, wenn
[…]
b) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 17 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist.”
[…]
(2) Die Asylbehörde, die den Status subsidiären Schutzes zuerkannt hat, weist im Einzelfall nach, dass die Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen nicht länger einen Anspruch auf subsidiären Schutz hat oder ihr der Status subsidiären Schutzes nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht länger den Status subsidiären Schutzes genießen sollte. Während des Entzugsverfahrens gilt Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1348.
[…]
Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG) lautet wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1.(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph eins Punkt (, eins,) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
3. Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
4. Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;
[…]“
„Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen
§ 4.(1) Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.Paragraph 4 Punkt (, eins,) Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.
[…]”
3.2.2. Zur höchstgerichtlichen Judikatur:
Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (EuGH, 13.09.2018, C-369/17, Ahmed).
Bei der Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, kommt zwar dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Strafmaßes eine besondere Bedeutung zu, gleichwohl ist in jedem Einzelfall eine Würdigung der der Behörde bekannten, genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen. Derartige Umstände sind unter anderem etwa die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und die Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (EuGH, 13.09.2018, C-369/17, Ahmed). Als Beispiele schwerer Straftaten wurden in den Mitgliedstaaten unter anderem Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel und Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt, wie auch schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten genannt (EASO, Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), Eine richterliche Analyse, Januar 2016, S. 32).
Es muss sohin die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergeben, dass eine „schwere Straftat“ vorliegt (VwGH, 30.06.2025, Ra 2025/20/0077). Bei dieser Einzelfallprüfung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH, 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nicht vorzunehmen (VwGH, 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).
Wurde die Strafe von der den internationalen Schutz beantragenden Person jedoch bereits verbüßt, so ist auch dies einer von mehreren Umständen, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob diese Person unter diesen Ausschlussgrund fällt. Auch die seit dem strafbaren Verhalten vergangene Zeit, das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit und die von ihm gegebenenfalls gezeigte Reue sind bei der Prüfung einzubeziehen. Die Umstände der Strafverbüßung und des Zeitraumes des Wohlverhaltens haben daher in die Beurteilung einzufließen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein früheres (Fehl-)Verhalten (allenfalls: immer noch) so zu bewerten ist, dass daraus eine Unwürdigkeit resultiert, den Status subsidiären Schutzes zuerkannt zu erhalten (VwGH, 30.06.2025, Ra 2025/20/0077, mit Verweis auf EuGH, 30.04.2025, C-63/24, Galte).
Gemäß § 75 Abs. 35 AsylG 2005 kann ein Fremder, der am 12.06.2026 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter innehat, frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 StatusVO stellen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 35, AsylG 2005 kann ein Fremder, der am 12.06.2026 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter innehat, frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, StatusVO stellen.
Da der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO noch nicht beantragt hat und daher noch über die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügt, ist diese Entscheidung über den Entzug des Status subsidiären Schutzes nicht mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO, sondern mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 zu verbinden.Da der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO noch nicht beantragt hat und daher noch über die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügt, ist diese Entscheidung über den Entzug des Status subsidiären Schutzes nicht mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO, sondern mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, zu verbinden.
3.3. Zu Spruchpunkt III.3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei.
Wie schon eingangs ausgeführt, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer amtswegigen Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind.Wie schon eingangs ausgeführt, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer amtswegigen Prüfung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 zu verbinden sind.
Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) BGBl. I Nr. 100/2005 idF 39/2026 lautet wie folgt: Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 39 aus 2026, lautet wie folgt:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK
§ 54a (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Paragraph 54 a, (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Paragraph 58, Absatz eins, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
(2) Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.”(2) Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Artikel 17, der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu verbinden.”
Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet wie folgt:
“Duldung
§ 46a (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, wennParagraph 46 a, (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, wenn
[…]
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3 oder 9 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde oder denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK (§ 54a AsylG 2005) wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde (§ 54a Abs. 2 AsylG 2005);”2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, oder 9 Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde oder denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK (Paragraph 54 a, AsylG 2005) wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde (Paragraph 54 a, Absatz 2, AsylG 2005);”
[…]
3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Eingangs war zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 5 StatusVO nach den in Österreich in Geltung stehenden strafrechtlichen Bestimmungen strafmündig ist und somit auch entsprechend strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Dadurch, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde und die erste Tathandlung am XXXX begangen hat, war er zum Tatzeitpunkt vierzehn Jahre alt und somit in Österreich strafmündig. Auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit der österreichischen Strafjustiz war gegenständlich gegeben, da der Beschwerdeführer sämtliche von ihm begangenen Straftaten im österreichischen Bundesgebiet begangen hat. Eingangs war zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz 5, StatusVO nach den in Österreich in Geltung stehenden strafrechtlichen Bestimmungen strafmündig ist und somit auch entsprechend strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Dadurch, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren wurde und die erste Tathandlung am römisch 40 begangen hat, war er zum Tatzeitpunkt vierzehn Jahre alt und somit in Österreich strafmündig. Auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit der österreichischen Strafjustiz war gegenständlich gegeben, da der Beschwerdeführer sämtliche von ihm begangenen Straftaten im österreichischen Bundesgebiet begangen hat.
Mit Urteil vom XXXX GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes nach dem Strafmaß gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten (9 Monate bedingt) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu der bereits im Urteil vom XXXX zur GZ. XXXX bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Bei dieser Straftat handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB. Damit liegt bereits ein gewichtiges Indiz dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO beging.Mit Urteil vom römisch 40 GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes nach dem Strafmaß gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten (9 Monate bedingt) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu der bereits im Urteil vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Bei dieser Straftat handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB. Damit liegt bereits ein gewichtiges Indiz dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO beging.
Auch wenn, wie unter der in 3.2.2 angeführten Rechtsprechung, der bewaffnete Raub und nicht das Grunddelikt gemäß § 142 Abs. 1 StGB, wonach der Beschwerdeführer gegenständlich verurteilt wurde, als schwere Straftat genannt wird, handelt es sich dabei lediglich um eine demonstrative Aufzählung. Es ist nämlich unter einer Heranziehung sämtlicher Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen einer schweren Straftat verurteilt wurde.Auch wenn, wie unter der in 3.2.2 angeführten Rechtsprechung, der bewaffnete Raub und nicht das Grunddelikt gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB, wonach der Beschwerdeführer gegenständlich verurteilt wurde, als schwere Straftat genannt wird, handelt es sich dabei lediglich um eine demonstrative Aufzählung. Es ist nämlich unter einer Heranziehung sämtlicher Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen einer schweren Straftat verurteilt wurde.
Hier sticht insbesondere hervor, dass der Verurteilung mehrere strafbare Handlungen zugrunde liegen, welche sich gegen fremdes Vermögen und die körperliche Unversehrtheit von Dritten richteten. Auffallend dabei ist, dass der Beschwerdeführer in mehreren Fällen keine Scheu zeigte, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Tathandlungen während eines bereits anhängigen Strafverfahrens begangen hat und somit äußerst rasch rückfällig geworden ist.
Im Sinne des § 43 f. StGB ging das Strafgericht also davon aus, dass insbesondere mit Blick auf die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, den Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat die bloße Androhung der Vollziehung nicht genügen werde, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die bereits angeführten Erschwerungsgründe führen die kriminelle Energie des Beschwerdeführers, seine Gefährlichkeit und seinen (nachhaltigen) Unwillen, elementarste, jeder vernunftbegabten Person einleuchtende Normen der österreichischen Rechtsordnung einzuhalten, klar vor Augen.Im Sinne des Paragraph 43, f. StGB ging das Strafgericht also davon aus, dass insbesondere mit Blick auf die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, den Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat die bloße Androhung der Vollziehung nicht genügen werde, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die bereits angeführten Erschwerungsgründe führen die kriminelle Energie des Beschwerdeführers, seine Gefährlichkeit und seinen (nachhaltigen) Unwillen, elementarste, jeder vernunftbegabten Person einleuchtende Normen der österreichischen Rechtsordnung einzuhalten, klar vor Augen.
Dies spiegelt sich auch in seinem Verhalten nach seiner letzten strafbaren Handlung am XXXX wider. Dazu ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer zu den von ihm begangenen Straftaten wenig bis gar nicht geständig zeigte und vermehrt durch aggressives Verhalten in der Zeit nach den begangenen Taten aufgefallen ist, was auch zu polizeilichen Anzeigen und Furcht bei jüngeren Mitbewohnern in seiner Wohngemeinschaft ausgelöst hat. Seine fehlende Reue und mangelnde Bereitschaft zur Aufarbeitung der gegenständlich begangenen Straftaten zeigen sich unter anderem dadurch, dass er bisher weder psychiatrische noch psychologische Hilfe in Anspruch genommen hat. Aus den Berichten der Bewährungshelfer und der Jugendgerichtshilfe ergab sich zudem, dass der Beschwerdeführer keinen kontinuierlichen Bildungsweg verzeichnen konnte, was auch mit mehrmaligem unerlaubtem Fernbleiben vom Unterricht in der von ihm besuchten Mittelschule zu tun hat.Dies spiegelt sich auch in seinem Verhalten nach seiner letzten strafbaren Handlung am römisch 40 wider. Dazu ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer zu den von ihm begangenen Straftaten wenig bis gar nicht geständig zeigte und vermehrt durch aggressives Verhalten in der Zeit nach den begangenen Taten aufgefallen ist, was auch zu polizeilichen Anzeigen und Furcht bei jüngeren Mitbewohnern in seiner Wohngemeinschaft ausgelöst hat. Seine fehlende Reue und mangelnde Bereitschaft zur Aufarbeitung der gegenständlich begangenen Straftaten zeigen sich unter anderem dadurch, dass er bisher weder psychiatrische noch psychologische Hilfe in Anspruch genommen hat. Aus den Berichten der Bewährungshelfer und der Jugendgerichtshilfe ergab sich zudem, dass der Beschwerdeführer keinen kontinuierlichen Bildungsweg verzeichnen konnte, was auch mit mehrmaligem unerlaubtem Fernbleiben vom Unterricht in der von ihm besuchten Mittelschule zu tun hat.
Es ist ihm daher gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO der Status subsidiären Schutzes zu entziehen.Es ist ihm daher gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera b, i. römisch fünf. m. Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO der Status subsidiären Schutzes zu entziehen.
Infolge der Begehung einer schweren Straftat gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO und dem damit im Zusammenhang stehenden Ausschluss von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist ihm daher auch kein Aufenthaltstitel nach § 54a i. V. m. § 75 Abs. 32 AsylG 2005 zu erteilen und sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu dulden. Infolge der Begehung einer schweren Straftat gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO und dem damit im Zusammenhang stehenden Ausschluss von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist ihm daher auch kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 54 a, i. römisch fünf. m. Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 zu erteilen und sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dulden.
Die Beschwerde ist somit mit der Maßgabe der durch das AMPAG erforderlich gewordenen Neufassung der Spruchpunkte im Umfang ihrer Anfechtung als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Die herangezogenen Bestimmungen der StatusVO sind im Lichte des vorliegenden Falles nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten, da sie inhaltlich der bisherigen Rechtslage entsprechen. Ebenso ist die Norm des § 54a AsylG 2005 in der gegenständlichen Sache nicht auslegungsbedürftig. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die herangezogenen Bestimmungen der StatusVO sind im Lichte des vorliegenden Falles nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten, da sie inhaltlich der bisherigen Rechtslage entsprechen. Ebenso ist die Norm des Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der gegenständlichen Sache nicht auslegungsbedürftig. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Ausschluss Status subsidiären Schutzes Ausschlusstatbestände befristete Aufenthaltsberechtigung Drogenkonsum Duldung Entziehung Entzug Status subsidiären Schutzes Nötigung Raub schwere Straftat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung unzulässige AbschiebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W128.2331767.1.00Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026