Entscheidungsdatum
30.09.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W609 2322632-1/17E
W609 2322630-1/17E
W609 2322621-1/17E
W609 2322626-1/17E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die gemeinsame Beschwerde von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , und 4) XXXX , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 27.05.2025, IST/1122/2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die gemeinsame Beschwerde von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , und 4) römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 27.05.2025, IST/1122/2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Revisionen sind zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 25.09.2024 schriftlich und am 18.11.2024 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (GK Istanbul) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) i. d. F. BGBl. I 2018/56. Als Bezugsperson in Österreich wurde XXXX , StA. Syrien, genannt.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 25.09.2024 schriftlich und am 18.11.2024 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (GK Istanbul) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56. Als Bezugsperson in Österreich wurde römisch 40 , StA. Syrien, genannt.
In der Folge übermittelte das GK Istanbul die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56.In der Folge übermittelte das GK Istanbul die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56.
Mit Schreiben vom 07.04.2025 erstattete das BFA eine Stellungnahme zu den Anträgen an das GK Istanbul. Demnach sei aufgrund eines betreffend die Bezugsperson eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Gewährung von Status im Familienverfahren an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich. Aufgrund des laufenden Aberkennungsverfahrens werde von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen.
Nach Wahrung von Parteiengehör wies das GK Istanbul aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem oben bezeichneten Bescheid gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 i. d. F. BGBl. I 2017/145 i. V. m. § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 ab.Nach Wahrung von Parteiengehör wies das GK Istanbul aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem oben bezeichneten Bescheid gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 i. römisch fünf. m. Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 ab.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA mit Schreiben vom 26.02.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 06.03.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich des aufrechten Status des Asylberechtigten der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Bislang seien keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. Im Übrigen könne aufgrund unzähliger Einleitungen von Aberkennungsverfahren keine Prognose zum Abschluss des Verfahrens abgegeben werden. Durch von der Bezugsperson eingebrachte Anträge und die sich daraus ergebenden bescheidmäßigen Erledigungen seien jedoch Zeitressourcen des BFA verschwendet worden.
Die Stellungnahme des BFA wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom 05.05.2026 Stellung, wobei sie im Wesentlichen ausführten, aufgrund unklarer Rechtslage seien die Anträge bzw. Rechtsbehelfe der Bezugsperson nicht mutwillig gestellt bzw. erhoben worden und es sei nicht erkennbar, inwiefern diese zur Verfahrensverzögerung beigetragen hätten.
Mit hg. Erkenntnissen vom 22.05.2026, W609 2322632-1, W609 2322630-1, W609 2322621-1, und W609 2322626-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschlüssen vom 21.07.2026, E 2297-2300/2026, wies der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die zitierten hg. Erkenntnisse ab. Die Rechtssachen traten mit Abweisung dieser Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe gem. § 75 Abs. 41 AsylG 2005 in die Lage zurück, in der sie sich vor den hg. Entscheidungen befunden haben.Mit Beschlüssen vom 21.07.2026, E 2297-2300/2026, wies der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die zitierten hg. Erkenntnisse ab. Die Rechtssachen traten mit Abweisung dieser Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe gem. Paragraph 75, Absatz 41, AsylG 2005 in die Lage zurück, in der sie sich vor den hg. Entscheidungen befunden haben.
II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 25.09.2024 schriftlich und am 18.11.2024 persönlich beim GK Istanbul in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 25.09.2024 schriftlich und am 18.11.2024 persönlich beim GK Istanbul in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56.
Als Bezugsperson wurde darin XXXX , StA. Syrien, angegeben und dieser als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin beziehungsweise Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer genannt. In den Anträgen wurde angegeben, dass zur Bezugsperson täglicher Kontakt über das Internet besteht. Die behaupteten Familienverhältnisse wurden vom BFA nicht überprüft.Als Bezugsperson wurde darin römisch 40 , StA. Syrien, angegeben und dieser als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin beziehungsweise Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer genannt. In den Anträgen wurde angegeben, dass zur Bezugsperson täglicher Kontakt über das Internet besteht. Die behaupteten Familienverhältnisse wurden vom BFA nicht überprüft.
Der im Antrag genannten Bezugsperson wurde mit mündlich verkündetem hg. Erkenntnis vom 30.07.2024, W256 2288438-1, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Antrag auf internationalen Schutz war von der Bezugsperson am 17.09.2022 gestellt worden. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson erfolgte, weil sie eine – bezogen auf das nicht mehr bestehende Assad-Regime – regimekritische bzw. das syrische Regime ablehnende Haltung hatte, welche sie öffentlich gemacht hat. Die Bezugsperson hatte in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und war deshalb bereits in das Visier der damaligen syrischen Regierung gelangt. Auch in Österreich hatte die Bezugsperson bereits an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und sie hatte ihre Teilnahme an einer Demonstration auch auf TikTok öffentlich gezeigt. Für die Bezugsperson bestand daher im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, von der syrischen Regierung wegen ihrer regimekritischen bzw. das syrische Regime ablehnenden Haltung, die sie auch mit der Teilnahme an Demonstrationen zum Ausdruck gebracht hatte, und der damit verstärkt zum Ausdruck kommenden oppositionellen politischen Gesinnung getötet, inhaftiert und gefoltert oder sonst asylrelevant verfolgt zu werden. Der Herkunftsort der Bezugsperson stand zum damaligen Entscheidungszeitpunkt im Einfluss- bzw. Kontrollgebiet des syrischen Regimes.
Betreffend die Bezugsperson leitete das BFA hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ein Aberkennungsverfahren gem. § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 ein. Eine Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens vom 01.04.2025 wurde der Bezugsperson am 08.04.2025 zugestellt.Betreffend die Bezugsperson leitete das BFA hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 ein. Eine Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens vom 01.04.2025 wurde der Bezugsperson am 08.04.2025 zugestellt.
Am 14.07.2025 stellte die Bezugsperson beim BFA Anträge auf die Einstellung des Aberkennungsverfahrens sowie auf die Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft. Diese Anträge wurden mit Bescheid des BFA vom 26.07.2025 zurückgewiesen.
Aufgrund der Situation in Syrien, die sich notorischerweise seit dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad wesentlich geändert hat, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Die gegenständliche Verfahrensverzögerung ist überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen, weil diese das BFA mit letztlich aussichtlosen und unbegründeten Eingaben, die darüber hinaus auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, an der Weiterführung bzw. Fortführung ihres Aberkennungsverfahren zumindest mittelbar behindert hat, sodass im Lichte von Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) aktuell keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich dieser mutwilligen Eingaben zu jeder Zeit eine eindeutige und klare Rechtslage gegeben war, sodass der Bezugsperson (bzw. ihrer Vertretung) die Unbegründetheit dieser Anträge von vornherein bewusst gewesen sein musste.Aufgrund der Situation in Syrien, die sich notorischerweise seit dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad wesentlich geändert hat, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Die gegenständliche Verfahrensverzögerung ist überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen, weil diese das BFA mit letztlich aussichtlosen und unbegründeten Eingaben, die darüber hinaus auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, an der Weiterführung bzw. Fortführung ihres Aberkennungsverfahren zumindest mittelbar behindert hat, sodass im Lichte von Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) aktuell keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich dieser mutwilligen Eingaben zu jeder Zeit eine eindeutige und klare Rechtslage gegeben war, sodass der Bezugsperson (bzw. ihrer Vertretung) die Unbegründetheit dieser Anträge von vornherein bewusst gewesen sein musste.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahren und zu den Verfahren der Bezugsperson ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage sowie einer aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Der festgestellte Sachverhalt ist diesbezüglich unstrittig.
Die Feststellungen zur Asylgewährung an die Bezugsperson ergeben sich aus der hg. unter W256 2288438-1 aufgenommenen Verhandlungsschrift vom 30.07.2024.
Dass sich die Situation in Syrien seit dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad wesentlich geändert hat und sohin die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen erfolgte, ist notorisch. Am 08.12.2024 kam es zum Sturz des Assad-Regimes und kommt dem ehemaligen Assad-Regime im gesamten syrischen Staatsgebiet keine Herrschaftsgewalt mehr zu. Die Feststellung, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen ist, ergibt sich maßgeblich aus der Stellungnahme des BFA vom 06.03.2026, in der nachvollziehbar dargelegt wurde, dass durch die von der Bezugsperson eingebrachten Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens sowie auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zusätzlicher behördlicher Aufwand entstanden ist. Die Feststellung, dass die Bezugsperson die Behörde mit letztlich aussichtslosen und unbegründeten Eingaben, die auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, von der Weiter- bzw. Fortführung des Aberkennungsverfahrens abgehalten hat, gründet auf folgenden Überlegungen:
Das AsylG 2005 kennt kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens wiederholt ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014). Er hat in seiner Rechtsprechung auch mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 (bzw. seine älteren Fassungen) nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellte. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 bzw. des nun in Kraft stehenden § 46a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungs-RL) umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. So sieht das NAG auch andere Möglichkeiten der Familienzusammenführung vor, wobei insbesondere auf die Bestimmung des § 46 NAG zu verweisen ist (ErläutRV 443 BlgNR 28 GP 19). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz. 37–39 m. w. N.).Das AsylG 2005 kennt kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens wiederholt ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt vergleiche VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014). Er hat in seiner Rechtsprechung auch mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 (bzw. seine älteren Fassungen) nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellte. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 bzw. des nun in Kraft stehenden Paragraph 46 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungs-RL) umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. So sieht das NAG auch andere Möglichkeiten der Familienzusammenführung vor, wobei insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 46, NAG zu verweisen ist (ErläutRV 443 BlgNR 28 Gesetzgebungsperiode 19). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen vergleiche etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz. 37–39 m. w. N.).
Die aufgrund solcher Anträge erforderlichen bescheidmäßigen Erledigungen banden zeitliche und personelle Ressourcen des BFA und wirkten sich freilich auf die Dauer der Bearbeitung anhängiger Aberkennungsverfahren aus. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Stellungnahme ausgeführte Einschätzung des BFA aufgrund der laufenden Entscheidungspraxis der letzten Monate. Auch hg. führten die gegen die meist zurückweisenden Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden zu einem erheblichen Arbeitsanfall. Vor dem Hintergrund, dass in zahlreichen Verfahren – so auch im gegenständlichen Fall – keine Beschwerde gegen die Bescheide des BFA erhoben wurde und somit bei weitem nicht alle dieser Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurden, liegt auf der Hand, dass das BFA mit einer wesentlich größeren Anzahl gleichgelagerter Anträge befasst war. Da die Bezugsperson ebenfalls solche Anträge eingebracht hat, hat sie – wenn auch nur als Teil eines umfassenden Gesamtaufkommens – zur zusätzlichen Belastung der Behörde und damit jedenfalls mittelbar zur Verlängerung der Verfahrensdauer beigetragen. Da die Vorgehensweise der Bezugsperson bzw. ihrer Vertretung offenkundig aussichtslos war, was nicht zuletzt aufgrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung in eindeutiger Weise erkennbar war, wird festgestellt, dass die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson – zumindest mittelbar – zuzurechnen ist.
3. Rechtlich folgt:
Zu A:
Der gegenständliche Bescheid betrifft einen am 25.09.2024 schriftlich und am 18.11.2024 persönlich bei einer Vertretungsbehörde eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56. Gemäß § 81 Abs. 50 NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56, über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 NAG weiter. Gemäß § 75 Abs. 40 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 ab 12.06.2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des § 75 Abs. 39 Z. 1 bis 4 AsylG 2005 zu Ende zu führen.Der gegenständliche Bescheid betrifft einen am 25.09.2024 schriftlich und am 18.11.2024 persönlich bei einer Vertretungsbehörde eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56. Gemäß Paragraph 81, Absatz 50, NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56, über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, NAG weiter. Gemäß Paragraph 75, Absatz 40, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 ab 12.06.2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Paragraph 75, Absatz 39, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 39 AsylG 2005 gilt ein am 12.06.2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 mit Inkrafttreten des § 46a NAG als vom BFA nach § 46a NAG erlassen. […] Über Beschwerden in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11.06.2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:Nach Paragraph 75, Absatz 39, AsylG 2005 gilt ein am 12.06.2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 mit Inkrafttreten des Paragraph 46 a, NAG als vom BFA nach Paragraph 46 a, NAG erlassen. […] Über Beschwerden in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11.06.2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:
1. Belangte Behörde ist das BFA.
2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten des § 46a NAG als Nachfolgeregelung von § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 gehemmt.2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten des Paragraph 46 a, NAG als Nachfolgeregelung von Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 gehemmt.
3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung nach § 75 Abs. 39 Z. 2 AsylG 2005 nicht statt.3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung nach Paragraph 75, Absatz 39, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht statt.
4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß § 75 Abs. 39 Z. 2 AsylG 2005 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage nach § 46a NAG zu entscheiden.4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Paragraph 75, Absatz 39, Ziffer 2, AsylG 2005 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage nach Paragraph 46 a, NAG zu entscheiden.
Der mit „Besondere Fälle der Familienzusammenführung“ überschriebene § 46a NAG sagt:Der mit „Besondere Fälle der Familienzusammenführung“ überschriebene Paragraph 46 a, NAG sagt:
„(1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-Rot – Karte plus? zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und(2) Familienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-Rot – Karte plus? zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und
2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.
(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 bis 4 als erfüllt.(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z. 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 bis 4 als erfüllt.(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind(5) Familienangehörige gemäß Absatz 2, sind
1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,
2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,
3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,
4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder
5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.
Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder
3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.
§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“
Vor dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56, die nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46a NAG weitergelten, können nicht gemäß § 22 NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des § 46a Abs. 5 NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (§ 81 Abs. 50 NAG).Vor dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56, die nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46 a, NAG weitergelten, können nicht gemäß Paragraph 22, NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des Paragraph 46 a, Absatz 5, NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (Paragraph 81, Absatz 50, NAG).
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Einreise wurde vor dem 12.06.2026 eingebracht und mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der damals zuständigen GK Istanbul vom 27.05.2025 gemäß § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 allein aus dem Grund abgewiesen, dass hinsichtlich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren (Entzugsverfahren) anhängig war. Die Vertretungsbehörde stützte sich auf dabei auf eine entsprechende Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.Der Antrag der Beschwerdeführer auf Einreise wurde vor dem 12.06.2026 eingebracht und mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der damals zuständigen GK Istanbul vom 27.05.2025 gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 allein aus dem Grund abgewiesen, dass hinsichtlich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren (Entzugsverfahren) anhängig war. Die Vertretungsbehörde stützte sich auf dabei auf eine entsprechende Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.
Vor dem Hintergrund der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025, u. a.) ist festzuhalten, dass sich nach dieser Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden ist. Vielmehr hat es zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist und, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Mit Garantien des Art. 8 EMRK sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 – und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist – anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (d. h. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.Vor dem Hintergrund der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025, E 1209 aus 2025,, u. a.) ist festzuhalten, dass sich nach dieser Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden ist. Vielmehr hat es zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist und, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Mit Garantien des Artikel 8, EMRK sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 – und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist – anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (d. h. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des aufrechten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig, sodass das damals zuständige GK Istanbul auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 abzuweisen wären. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des aufrechten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig, sodass das damals zuständige GK Istanbul auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 abzuweisen wären.
Aus dem mündlich verkündetem hg. Erkenntnis über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 30.07.2024 sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 06.03.2026 ergibt sich, dass für die Bezugsperson bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr gegeben war, aufgrund ihrer Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien und in Österreich sowie der ihr vom Assad-Regime dadurch unterstellten oppositionellen Gesinnung asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 01.04.2025 ist laut BFA gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Verfahren ist gem. § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nach der Rechtslage vor dem 12.06.2026 zu Ende zu führen.Aus dem mündlich verkündetem hg. Erkenntnis über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 30.07.2024 sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 06.03.2026 ergibt sich, dass für die Bezugsperson bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr gegeben war, aufgrund ihrer Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien und in Österreich sowie der ihr vom Assad-Regime dadurch unterstellten oppositionellen Gesinnung asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 01.04.2025 ist laut BFA gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Verfahren ist gem. Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nach der Rechtslage vor dem 12.06.2026 zu Ende zu führen.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 in Fällen wie dem gegenständlichen, in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht und deshalb den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat, nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Ebenso ist betreffend die „zügige Verfahrensführung“ und die „angemessene Verfahrensdauer“ auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen und zwar insbesondere darauf, dass die gegenständliche Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass das BFA das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren schon viel früher entschieden hätte, wäre es nicht durch die massenhaften aussichtlosen und unbegründeten Eingaben von der Fortführung von Aberkennungsverfahren (vgl. hierzu ebenfalls die Beweiswürdigung in den gegenständlichen Erkenntnissen) abgehalten worden. Aus all diesen Gründen wird nicht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beim BFA gekommen ist.Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 in Fällen wie dem gegenständlichen, in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht und deshalb den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat, nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Ebenso ist betreffend die „zügige Verfahrensführung“ und die „angemessene Verfahrensdauer“ auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen und zwar insbesondere darauf, dass die gegenständliche Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass das BFA das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren schon viel früher entschieden hätte, wäre es nicht durch die massenhaften aussichtlosen und unbegründeten Eingaben von der Fortführung von Aberkennungsverfahren vergleiche hierzu ebenfalls die Beweiswürdigung in den gegenständlichen Erkenntnissen) abgehalten worden. Aus all diesen Gründen wird nicht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beim BFA gekommen ist.
Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens erfolgte daher zu Recht, das Verfahren wird in einer vertretbaren Verfahrensdauer geführt, insbesondere weil die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist und daher auch im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt werden kann.Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens erfolgte daher zu Recht, das Verfahren wird in einer vertretbaren Verfahrensdauer geführt, insbesondere weil die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist und daher auch im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt werden kann.
Zum Beschwerdevorbringen, das Parteiengehör sei verletzt worden bzw. es liege ein Begründungsmangel vor, ist auszuführen, dass die Stellungnahme des BFA vom 07.04.2025 den Beschwerdeführern im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung übermittelt wurde und diese auch mit Schreiben vom 23.04.2025 dazu Stellung nahmen. Die Stellungnahme des BFA wurde dem abweisenden Bescheid zugrunde gelegt. Die Stellungnahme des BFA vom 06.03.2026 wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2026 übermittelt und sie nahmen mit Schreiben vom 05.05.2026 dazu Stellung. Daher wurde weder das Parteiengehör verletzt noch liegt ein Begründungsmangel vor.
Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, wonach die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 35 AsylG i. d. F. BGBl. I 2018/56, die nunmehr als Anträge gemäß § 46a NAG gelten, abgewiesen wurden, ist daher ebenso abzuweisen. Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, wonach die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 35, AsylG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56, die nunmehr als Anträge gemäß Paragraph 46 a, NAG gelten, abgewiesen wurden, ist daher ebenso abzuweisen.
Gemäß § 19 Abs. 12 NAG waren die gegenständlichen Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu führen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG waren die gegenständlichen Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu führen.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revisionen erweisen sich als zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen i. S. d. Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstgerichtlich nicht beantwortet sind die Fragen, ob das Stellen von Anträgen auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Erkenntnis angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Verfahrensverzögerung darstellt, die überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Diese Rechtsfrage geht auch insoweit über die gegenständlichen Rechtssachen hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftreten wird.Die Revisionen erweisen sich als zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen i. S. d. Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstgerichtlich nicht beantwortet sind die Fragen, ob das Stellen von Anträgen auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Erkenntnis angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Verfahrensverzögerung darstellt, die überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Diese Rechtsfrage geht auch insoweit über die gegenständlichen Rechtssachen hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftreten wird.
Schlagworte
Aberkennungsverfahren Angemessenheit Einreisetitel Familienzusammenführung Revision zulässig Verfahrensdauer ZurechenbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W609.2322621.1.01Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026