TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/8 W131 2350045-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2026
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Entscheidungsdatum

08.10.2026

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
FBG §4 Abs1
FBG §6 Abs1
FBG §6 Abs4a
FBG §7
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs3
VwGVG §13 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FBG § 4 heute
  2. FBG § 4 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. FBG § 4 gültig von 25.10.2007 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007
  4. FBG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 24.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  5. FBG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. FBG § 4 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  7. FBG § 4 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993
  8. FBG § 4 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993
  1. FBG § 6 heute
  2. FBG § 6 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024
  3. FBG § 6 gültig von 26.10.2018 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2018
  4. FBG § 6 gültig von 01.01.2007 bis 25.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  5. FBG § 6 gültig von 01.01.2007 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. FBG § 6 gültig von 18.08.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  7. FBG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1997
  8. FBG § 6 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993
  9. FBG § 6 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993
  1. FBG § 6 heute
  2. FBG § 6 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024
  3. FBG § 6 gültig von 26.10.2018 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2018
  4. FBG § 6 gültig von 01.01.2007 bis 25.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  5. FBG § 6 gültig von 01.01.2007 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. FBG § 6 gültig von 18.08.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  7. FBG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1997
  8. FBG § 6 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993
  9. FBG § 6 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
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  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
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  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


,

W131 2350045-1/35E

W131 2350046-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter XXXX der XXXX , vertreten durch XXXX , und der XXXX (= bfP2), vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt IV. des Bescheids des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vom 23.07.2026, XXXX , mit welchem Bescheidbeschwerden insb gegen die Zulassung und Auswahl einer Mitbewerberin nach Flughafenbodenabfertigungsgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter römisch 40 der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , und der römisch 40 (= bfP2), vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vom 23.07.2026, römisch 40 , mit welchem Bescheidbeschwerden insb gegen die Zulassung und Auswahl einer Mitbewerberin nach Flughafenbodenabfertigungsgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, zu Recht:

A)

Die Bescheidschwerden der bfP1 und der befP2 gegen den vorbezeichneten Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids, der lautet:Die Bescheidschwerden der bfP1 und der befP2 gegen den vorbezeichneten Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids, der lautet:

„Die aufschiebende Wirkung von Beschwerden wird gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen.“„Die aufschiebende Wirkung von Beschwerden wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen.“

werden jeweils abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU vom Dezember 2025 leitete der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (in der Folge: belangte Behörde = bB =BB), ein Verfahren zur Vergabe von XXXX am XXXX nach dem Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz ein.1. Mit der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU vom Dezember 2025 leitete der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (in der Folge: belangte Behörde = bB =BB), ein Verfahren zur Vergabe von römisch 40 am römisch 40 nach dem Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz ein.

2. Fünf Unternehmen beantragten die Erteilung der Bewilligung bei der bB als der Genehmigungsbehörde iSd Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz (in der Folge: FBG).

3. Mit angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde in Spruchpunkt I. der XXXX (= ZE) gemäß §§ 4 Abs 1, 6 Abs 1, 7 Abs 1, 2 und 2a iVm 6 Abs 4a FBG die Bewilligung, von XXXX am XXXX näher bezeichnete XXXX zu erbringen und wies die Anträge der XXXX als unbegründet ab sowie den Antrag der XXXX als unzulässig zurück. 3. Mit angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. der römisch 40 (= ZE) gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, 6, Absatz eins, 7, Absatz eins, 2 und 2 a in Verbindung mit 6 Absatz 4 a, FBG die Bewilligung, von römisch 40 am römisch 40 näher bezeichnete römisch 40 zu erbringen und wies die Anträge der römisch 40 als unbegründet ab sowie den Antrag der römisch 40 als unzulässig zurück.

In Spruchpunkt II. verfügte die bB Nebenbestimmungen; In Spruchpunkt römisch zwei. verfügte die bB Nebenbestimmungen;

und in Spruchpunktpunkt III. verpflichtete die bB die ZE zur Zahlung von Gebühren und Verwaltungsabgaben. und in Spruchpunktpunkt römisch drei. verpflichtete die bB die ZE zur Zahlung von Gebühren und Verwaltungsabgaben.

Abschließend wurde mit Spruchpunkt IV. die aufschiebende Wirkung der Bescheidbeschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Abschließend wurde mit Spruchpunkt römisch vier. die aufschiebende Wirkung der Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (= AW) begründete die bB wie folgt:

“(…)

Grundsätzlich besteht ein öffentliches Interesse an einem geordneten Betrieb des XXXX und selbst unter Bedachtnahme auf die Rechtsschutzinteressen der anderen nicht zum Zuge gekommenen Parteien ist dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit der Luftfahrt am XXXX in diesem Zusammenhang der Vorrang einzuräumen auch, zumal die ho. Genehmigungsbehörde in dem sofortigen Vollzug des gegenständlichen Bescheides für allfällige Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil zu erkennen vermag.Grundsätzlich besteht ein öffentliches Interesse an einem geordneten Betrieb des römisch 40 und selbst unter Bedachtnahme auf die Rechtsschutzinteressen der anderen nicht zum Zuge gekommenen Parteien ist dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit der Luftfahrt am römisch 40 in diesem Zusammenhang der Vorrang einzuräumen auch, zumal die ho. Genehmigungsbehörde in dem sofortigen Vollzug des gegenständlichen Bescheides für allfällige Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil zu erkennen vermag.

Dies insbesondere deshalb, weil der sofortige Vollzug des Bescheides und die für die Sicherheit der Luftfahrt am XXXX erforderliche Kontinuität im Bereich der Erbringung der verfahrensgegenständlichen XXXX keinen irreversiblen Eingriff in die Interessen anderer Parteien bedeutet bzw. die Bewilligung XXXX auch wieder rückgängig gemacht werden und ein anderer Bewerber die Tätigkeit übernehmen könnte.Dies insbesondere deshalb, weil der sofortige Vollzug des Bescheides und die für die Sicherheit der Luftfahrt am römisch 40 erforderliche Kontinuität im Bereich der Erbringung der verfahrensgegenständlichen römisch 40 keinen irreversiblen Eingriff in die Interessen anderer Parteien bedeutet bzw. die Bewilligung römisch 40 auch wieder rückgängig gemacht werden und ein anderer Bewerber die Tätigkeit übernehmen könnte.

Selbst wenn im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen worden wäre, würde dies im Falle von Beschwerden ja nicht dazu führen, dass die beschwerdeführenden Parteien bis zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren am XXXX tätig werden könnten bzw. dürften.Selbst wenn im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen worden wäre, würde dies im Falle von Beschwerden ja nicht dazu führen, dass die beschwerdeführenden Parteien bis zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren am römisch 40 tätig werden könnten bzw. dürften.

Weiters ist festzustellen, dass die Ausübung der ausschreibungsgegenständlichen Dienste durch die XXXX wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Weiters ist festzustellen, dass die Ausübung der ausschreibungsgegenständlichen Dienste durch die römisch 40 wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Aufgrund des gegenständlichen Bescheides kommt es zu einem Wechsel in Bezug auf die Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen XXXX am XXXX . Die XXXX , die derzeit einen Marktanteil von rund XXXX im Bereich der ausschreibungsgegenständlichen XXXX hält, wird mit XXXX von der XXXX (= ZE)abgelöst.Aufgrund des gegenständlichen Bescheides kommt es zu einem Wechsel in Bezug auf die Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen römisch 40 am römisch 40 . Die römisch 40 , die derzeit einen Marktanteil von rund römisch 40 im Bereich der ausschreibungsgegenständlichen römisch 40 hält, wird mit römisch 40 von der römisch 40 (= ZE)abgelöst.

Sollte der gegenständliche Bewilligungsbescheid mittels Beschwerde angefochten werden, dürfte aufgrund der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden die XXXX die verfahrensgegenständlichen XXXX ab XXXX nicht erbringen. Diesfalls müsste die XXXX als Leistungsorgan diese Dienste ersatzweise erbringen und den gesamten zusätzlichen Marktanteil abdecken.Sollte der gegenständliche Bewilligungsbescheid mittels Beschwerde angefochten werden, dürfte aufgrund der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden die römisch 40 die verfahrensgegenständlichen römisch 40 ab römisch 40 nicht erbringen. Diesfalls müsste die römisch 40 als Leistungsorgan diese Dienste ersatzweise erbringen und den gesamten zusätzlichen Marktanteil abdecken.

Die XXXX ist mangels Equipment und Personal kurzfristig nicht dazu in der Lage, einen Marktanteil XXXX abzudecken. Weiters ist es für den Flughafen nicht möglich, in der zur Verfügung stehenden Zeit nämlich bis zum Ablauf der bestehenden Lizenz neue Verträge mit den betroffenen Fluglinien abzuschließen, da mit den Unternehmen Preise, Konditionen und Umfang der Handling-Leistungen verhandelt bzw. vereinbart werden müssten.Die römisch 40 ist mangels Equipment und Personal kurzfristig nicht dazu in der Lage, einen Marktanteil römisch 40 abzudecken. Weiters ist es für den Flughafen nicht möglich, in der zur Verfügung stehenden Zeit nämlich bis zum Ablauf der bestehenden Lizenz neue Verträge mit den betroffenen Fluglinien abzuschließen, da mit den Unternehmen Preise, Konditionen und Umfang der Handling-Leistungen verhandelt bzw. vereinbart werden müssten.

Es wäre daher mit beträchtlichen Verzögerungen beim Abflug, Weiterflug sowie bei der Ankunft am XXXX zu rechnen. Außerdem wäre die Betriebssicherheit am XXXX gefährdet. Dies hätte Auswirkungen nicht nur auf den XXXX , sondern auch auf den Wirtschaftsstandort Österreich.Es wäre daher mit beträchtlichen Verzögerungen beim Abflug, Weiterflug sowie bei der Ankunft am römisch 40 zu rechnen. Außerdem wäre die Betriebssicherheit am römisch 40 gefährdet. Dies hätte Auswirkungen nicht nur auf den römisch 40 , sondern auch auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

Daran vermögen auch die rechtliche Verpflichtung gemäß § 7 Abs 8 FBG, wonach das Leitungsorgan für den Fall, dass ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher XXXX auf Grund fehlender Zulassung gemäß § 7 leg. cit. nicht erbracht wird, die Erbringung dieses XXXX ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß § 7 FBG unterbrechungslos zu gewährleisten hat oder die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz betreffend den Betriebsübergang bzw. die Übernahme von Mitarbeiter:innen nichts zu ändern. (vgl. dazu BVwG 18.12.2019, W187 2225601-1, W187 2226051-1, W187 2226052-1, W187 2226053-1)Daran vermögen auch die rechtliche Verpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG, wonach das Leitungsorgan für den Fall, dass ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher römisch 40 auf Grund fehlender Zulassung gemäß Paragraph 7, leg. cit. nicht erbracht wird, die Erbringung dieses römisch 40 ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 7, FBG unterbrechungslos zu gewährleisten hat oder die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz betreffend den Betriebsübergang bzw. die Übernahme von Mitarbeiter:innen nichts zu ändern. vergleiche dazu BVwG 18.12.2019, W187 2225601-1, W187 2226051-1, W187 2226052-1, W187 2226053-1)

Zusammenfassend war vor dem Hintergrund, dass die Sicherheit der Luftfahrt am XXXX , aufgrund einer fehlenden Zulassung bzw. aufgrund eines Bewilligungsbescheides, der nicht ab XXXX vollzogen werden könnte, massiv gefährdet sein würde, die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gemäß § 13 Abs 2 VwGVG auszuschließen. Die geordnete und sichere Abwicklung des Flughafenbetriebes gebieten einen sofortigen Vollzug des vorliegenden Bescheides.Zusammenfassend war vor dem Hintergrund, dass die Sicherheit der Luftfahrt am römisch 40 , aufgrund einer fehlenden Zulassung bzw. aufgrund eines Bewilligungsbescheides, der nicht ab römisch 40 vollzogen werden könnte, massiv gefährdet sein würde, die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen. Die geordnete und sichere Abwicklung des Flughafenbetriebes gebieten einen sofortigen Vollzug des vorliegenden Bescheides.

Aus Sicht der ho. Genehmigungsbehörde entstehen allfälligen Beschwerdeführern dadurch keinerlei unverhältnismäßige Nachteile, die geeignet sind, den vom Bundesverwaltungsgericht zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen.

4. Gegen den vorbezeichneten Bescheid erhoben die XXXX und die XXXX Beschwerden, in denen sie jeweils auch Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des Bescheids, dem Ausschluss der AW erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden nach mündlicher Verhandlung beantragten.4. Gegen den vorbezeichneten Bescheid erhoben die römisch 40 und die römisch 40 Beschwerden, in denen sie jeweils auch Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids, dem Ausschluss der AW erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden nach mündlicher Verhandlung beantragten.

Die zwei Bescheidbeschwerden wurden dem BVwG bislang nur im Punkte des bekämpften Ausschlusses der AW vorgelegt, ohne dass das BVwG bislang die gesamten verwaltungsbehördlichen Akten kennt, was – rechtlich vorausgeschickt – auch nicht Thema eines Verfahrens über den vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 13 Abs 4 VwGVG sein kann – Art 2 StGG mit dem daraus erfließenden Gebot der sachlichen Rechtsanwendung. Für die restlichen Bescheidbeschwerden gegen den Bewilligungs- und Zulassungsausspruch zu Gunsten der ZE ist das BVwG – rechtlich vorab - bislang nicht zuständig - § 6 AVG.Die zwei Bescheidbeschwerden wurden dem BVwG bislang nur im Punkte des bekämpften Ausschlusses der AW vorgelegt, ohne dass das BVwG bislang die gesamten verwaltungsbehördlichen Akten kennt, was – rechtlich vorausgeschickt – auch nicht Thema eines Verfahrens über den vorläufigen Rechtsschutz gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG sein kann – Artikel 2, StGG mit dem daraus erfließenden Gebot der sachlichen Rechtsanwendung. Für die restlichen Bescheidbeschwerden gegen den Bewilligungs- und Zulassungsausspruch zu Gunsten der ZE ist das BVwG – rechtlich vorab - bislang nicht zuständig - Paragraph 6, AVG.

5. Die bfP1 begründet die Beschwerde gegen den Ausschluss der AW wie folgt:

“Die XXXX wurde seitens der belangten Behörde nicht zur Stellungnahme aufgefordert, ob es der XXXX aufgrund der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde möglich wäre, die verfahrensgegenständlichen XXXX , ab XXXX interimistisch durchzuführen. Die belangte Behörde nimmt sohin im angefochtenen Bescheid (S. 147) bloß an, die XXXX sei mangels Equipment und Personal kurzfristig nicht dazu in der Lage, einen Marktanteil von XXXX abzudecken, und es sei für den Flughafen nicht möglich, in der zur Verfügung stehenden Zeit, nämlich bis zum Ablauf der bestehenden Lizenz, neue Verträge mit den betroffenen Fluglinien abzuschließen, da mit den Unternehmen Preise, Konditionen und Umfang der Handling-Leistungen verhandelt bzw. vereinbart werden müssten.“Die römisch 40 wurde seitens der belangten Behörde nicht zur Stellungnahme aufgefordert, ob es der römisch 40 aufgrund der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde möglich wäre, die verfahrensgegenständlichen römisch 40 , ab römisch 40 interimistisch durchzuführen. Die belangte Behörde nimmt sohin im angefochtenen Bescheid (S. 147) bloß an, die römisch 40 sei mangels Equipment und Personal kurzfristig nicht dazu in der Lage, einen Marktanteil von römisch 40 abzudecken, und es sei für den Flughafen nicht möglich, in der zur Verfügung stehenden Zeit, nämlich bis zum Ablauf der bestehenden Lizenz, neue Verträge mit den betroffenen Fluglinien abzuschließen, da mit den Unternehmen Preise, Konditionen und Umfang der Handling-Leistungen verhandelt bzw. vereinbart werden müssten.

Diese Annahmen widersprechen § 7 Abs 8 FBG, der wie folgt lautet: „Wird ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher XXXX aufgrund fehlender Zulassung gemäß § 7 nicht erbracht, hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses XXXX ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß § 7 unterbrechungslos zu gewährleisten “Diese Annahmen widersprechen Paragraph 7, Absatz 8, FBG, der wie folgt lautet: „Wird ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher römisch 40 aufgrund fehlender Zulassung gemäß Paragraph 7, nicht erbracht, hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses römisch 40 ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 7, unterbrechungslos zu gewährleisten “

Die Materialien führen zu § 7 Abs 8 FBG aus: „Schließlich soll in Abs. 8 explizit klargestellt werden, dass - sollte in für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher XXXX auf Grund fehlender Zulassung gemäß § 7 nicht erbracht werden - das Leitungsorgan für die unterbrechungslose Erbringung des XXXX ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß § 7 zu sorgen hat. Dies ergibt sich bereits aus den Verpflichtungen des Leitungsorganes als Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68ffLFG.”Die Materialien führen zu Paragraph 7, Absatz 8, FBG aus: „Schließlich soll in Absatz 8, explizit klargestellt werden, dass - sollte in für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher römisch 40 auf Grund fehlender Zulassung gemäß Paragraph 7, nicht erbracht werden - das Leitungsorgan für die unterbrechungslose Erbringung des römisch 40 ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 7, zu sorgen hat. Dies ergibt sich bereits aus den Verpflichtungen des Leitungsorganes als Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68 f, f, L, F, G,

Das Leitungsorgan unterliegt sohin ohne jeden Zweifel einer Organisationsverpflichtung. Es muss für Fälle der fehlenden Zulassung entsprechend so organisiert sein, dass es ersatzweise die unterbrechungslose Erbringung des XXXX gewährleisten kann. Die bloße Annahme der belangten Behörde, das Leitungsorgan wäre dazu nicht imstande, ist durch nichts im Behördenakt belegt und unterstellt dem Leitungsorgan ein Organisationsversagen und damit eine Verletzung seiner Verpflichtungen als Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 ff LFG. Darüber hinaus darf dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte mit § 7 Abs 8 FBG eine sinnlose Bestimmung erlassen. Der Gesetzgeber geht offenbar auch davon aus, dass bei einem Wechsel der Lizenz auch ein Betriebsübergang nach AVRAG und damit ein Wechsel der Mitarbeiter eintreten würde, da ansonsten die Übernahme der Verpflichtung gemäß § 7 Abs 8 FBG nicht zumutbar wäre.Das Leitungsorgan unterliegt sohin ohne jeden Zweifel einer Organisationsverpflichtung. Es muss für Fälle der fehlenden Zulassung entsprechend so organisiert sein, dass es ersatzweise die unterbrechungslose Erbringung des römisch 40 gewährleisten kann. Die bloße Annahme der belangten Behörde, das Leitungsorgan wäre dazu nicht imstande, ist durch nichts im Behördenakt belegt und unterstellt dem Leitungsorgan ein Organisationsversagen und damit eine Verletzung seiner Verpflichtungen als Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, ff LFG. Darüber hinaus darf dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte mit Paragraph 7, Absatz 8, FBG eine sinnlose Bestimmung erlassen. Der Gesetzgeber geht offenbar auch davon aus, dass bei einem Wechsel der Lizenz auch ein Betriebsübergang nach AVRAG und damit ein Wechsel der Mitarbeiter eintreten würde, da ansonsten die Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG nicht zumutbar wäre.

Abgesehen von der Organisationsverpflichtung des Leitungsorgans gemäß § 7 Abs 8 FBG ist die Annahme der belangten Behörde, das Leitungsorgan wäre nicht imstande, das entsprechende Equipment und Personal für die XXXX kurzfristig aufzustellen, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin, welche derzeit die zweite Lizenz für die XXXX am XXXX innehat, nutzt das Equipment des XXXX , welches die Beschwerdeführerin dem XXXX nach Beendigung der Lizenz am XXXX zurückstellen wird und in weiterer Folge der XXXX für die interimistische XXXX ohne weiteres verwenden könnte. Betreffend Personal geht die belangte Behörde den Medienberichten zufolge selbst von einem Betriebsübergang iSd AVRAG aus:Abgesehen von der Organisationsverpflichtung des Leitungsorgans gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG ist die Annahme der belangten Behörde, das Leitungsorgan wäre nicht imstande, das entsprechende Equipment und Personal für die römisch 40 kurzfristig aufzustellen, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin, welche derzeit die zweite Lizenz für die römisch 40 am römisch 40 innehat, nutzt das Equipment des römisch 40 , welches die Beschwerdeführerin dem römisch 40 nach Beendigung der Lizenz am römisch 40 zurückstellen wird und in weiterer Folge der römisch 40 für die interimistische römisch 40 ohne weiteres verwenden könnte. Betreffend Personal geht die belangte Behörde den Medienberichten zufolge selbst von einem Betriebsübergang iSd AVRAG aus:

„Die Lizenz von bfP 1äuft am XXXX aus. Die Bewilligung für den Nachfolger XXXX gilt für den Zeitraum vom XXXX und umfasst die Bereiche XXXX . Das Verkehrsministerium weist darauf hin, dass im Zuge eines Betriebsübergangs die bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch übernommen werden.“„Die Lizenz von bfP 1äuft am römisch 40 aus. Die Bewilligung für den Nachfolger römisch 40 gilt für den Zeitraum vom römisch 40 und umfasst die Bereiche römisch 40 . Das Verkehrsministerium weist darauf hin, dass im Zuge eines Betriebsübergangs die bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch übernommen werden.“

Es ist sohin nicht nachvollziehbar, weshalb nach Ansicht der belangten Behörde XXXX die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin übernehmen müsste, die XXXX hingegen trotz ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur ersatzweisen XXXX nicht. Die Annahme der belangten Behörde, es würde der XXXX an Personal mangeln, widerspricht somit sowohl den gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Abs 8 FBG und § 3 AVRAG als auch den eigenen Darstellungen gegenüber den Medien.Es ist sohin nicht nachvollziehbar, weshalb nach Ansicht der belangten Behörde römisch 40 die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin übernehmen müsste, die römisch 40 hingegen trotz ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur ersatzweisen römisch 40 nicht. Die Annahme der belangten Behörde, es würde der römisch 40 an Personal mangeln, widerspricht somit sowohl den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 8, FBG und Paragraph 3, AVRAG als auch den eigenen Darstellungen gegenüber den Medien.

Letztlich vermag auch die bloße Annahme der belangten Behörde, es sei für den Flughafen nicht möglich, in der zur Verfügung stehenden Zeit, nämlich bis zum Ablauf der bestehenden Lizenz, neue Verträge mit den betroffenen Fluglinien abzuschließen, da mit den Unternehmen Preise, Konditionen und Umfang der Handling-Leistungen verhandelt bzw. vereinbart werden müssten, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Verträgen um absolute Standard-Verträge handelt, welche mit jedem Dienstleister inhaltlich nahezu gleichlautend mit geringfügig unterschiedlichen Konditionen abgeschlossen werden, und die einzelnen Fluglinien auf XXXX angewiesen sind und sohin ein großes Interesse am Neuabschluss eines entsprechenden Vertrages haben, ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde annimmt, dass der Flughafen selbst, welcher XXXX des Marktes abdeckt, über jahrzehntelange Erfahrung in der XXXX verfügt und dutzende solcher Verträge mit Fluglinien abgeschlossen hat, dazu nicht imstande sein soll, wenn die belangte Behörde umgekehrt davon ausgeht, dass die XXXX , welche erst unmittelbar vor dem Ende der Ausschreibungsfrist gegründet wurde, bis dato über keine Erfahrung in der XXXX und Referenzen verfügt und noch keinen solchen Vertrag abgeschlossen hat, dies in derselben Zeit sehr wohl hinbekommen wird, damit die erforderliche Kontinuität im Bereich der verfahrensgegenständlichen XXXX gegeben ist. Das kann nicht sein. Vielmehr hätte doch die belangte Behörde erhebliche Bedenken hegen müssen, dass die XXXX ab dem XXXX tatsächlich imstande ist, die XXXX nahtlos zu übernehmen. Die XXXX verfügte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Gegensatz zur XXXX über kein Equipment und über keinen einzigen Mitarbeiter für die XXXX . Sie ist jedenfalls - wie es die XXXX interimistisch auch wäre - auf einen Betriebsübergang iSd AVRAG angewiesen, zumal die Aufnahme Schulung von weit über XXXX Mitarbeitern für die XXXX unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen der einzelnen Fluglinien in so kurzer Zeit nicht annähernd zu bewältigen ist. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist die Kontinuität der verfahrensgegenständlichen XXXX durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eher gefährdet als bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und interimistische Übernahme durch XXXX . Es ist kein Grund ersichtlich, warum dem XXXX ein Betriebsübergang iSd AVRAG für den Zeitraum XXXX bis zur rechtskräftigen Entscheidung und anschließendem Betriebsübergang iSd AVRAG an den neuen Dienstleister nicht zumutbar wäre. Es würde mangels gesetzlicher Behaltefristen nach der Aufnahme der Tätigkeit des zweiten Dienstleisters kein Mitarbeiter beim XXXX verbleiben und sohin dem XXXX kein wirtschaftlicher Nachteil entstehen.Letztlich vermag auch die bloße Annahme der belangten Behörde, es sei für den Flughafen nicht möglich, in der zur Verfügung stehenden Zeit, nämlich bis zum Ablauf der bestehenden Lizenz, neue Verträge mit den betroffenen Fluglinien abzuschließen, da mit den Unternehmen Preise, Konditionen und Umfang der Handling-Leistungen verhandelt bzw. vereinbart werden müssten, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Verträgen um absolute Standard-Verträge handelt, welche mit jedem Dienstleister inhaltlich nahezu gleichlautend mit geringfügig unterschiedlichen Konditionen abgeschlossen werden, und die einzelnen Fluglinien auf römisch 40 angewiesen sind und sohin ein großes Interesse am Neuabschluss eines entsprechenden Vertrages haben, ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde annimmt, dass der Flughafen selbst, welcher römisch 40 des Marktes abdeckt, über jahrzehntelange Erfahrung in der römisch 40 verfügt und dutzende solcher Verträge mit Fluglinien abgeschlossen hat, dazu nicht imstande sein soll, wenn die belangte Behörde umgekehrt davon ausgeht, dass die römisch 40 , welche erst unmittelbar vor dem Ende der Ausschreibungsfrist gegründet wurde, bis dato über keine Erfahrung in der römisch 40 und Referenzen verfügt und noch keinen solchen Vertrag abgeschlossen hat, dies in derselben Zeit sehr wohl hinbekommen wird, damit die erforderliche Kontinuität im Bereich der verfahrensgegenständlichen römisch 40 gegeben ist. Das kann nicht sein. Vielmehr hätte doch die belangte Behörde erhebliche Bedenken hegen müssen, dass die römisch 40 ab dem römisch 40 tatsächlich imstande ist, die römisch 40 nahtlos zu übernehmen. Die römisch 40 verfügte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Gegensatz zur römisch 40 über kein Equipment und über keinen einzigen Mitarbeiter für die römisch 40 . Sie ist jedenfalls - wie es die römisch 40 interimistisch auch wäre - auf einen Betriebsübergang iSd AVRAG angewiesen, zumal die Aufnahme Schulung von weit über römisch 40 Mitarbeitern für die römisch 40 unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen der einzelnen Fluglinien in so kurzer Zeit nicht annähernd zu bewältigen ist. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist die Kontinuität der verfahrensgegenständlichen römisch 40 durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eher gefährdet als bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und interimistische Übernahme durch römisch 40 . Es ist kein Grund ersichtlich, warum dem römisch 40 ein Betriebsübergang iSd AVRAG für den Zeitraum römisch 40 bis zur rechtskräftigen Entscheidung und anschließendem Betriebsübergang iSd AVRAG an den neuen Dienstleister nicht zumutbar wäre. Es würde mangels gesetzlicher Behaltefristen nach der Aufnahme der Tätigkeit des zweiten Dienstleisters kein Mitarbeiter beim römisch 40 verbleiben und sohin dem römisch 40 kein wirtschaftlicher Nachteil entstehen.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde voraus. Dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht, wenn die belangte Behörde, ohne von der XXXX eine Stellungnahme einzuholen, bloße Annahmen trifft, die noch dazu in Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen und zur eigenen medialen Darstellung im Widerspruch stehen.Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde voraus. Dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht, wenn die belangte Behörde, ohne von der römisch 40 eine Stellungnahme einzuholen, bloße Annahmen trifft, die noch dazu in Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen und zur eigenen medialen Darstellung im Widerspruch stehen.

Da die belangte Behörde dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung völlig falsche und mit eigenen öffentlichen Aussagen im Widerspruch stehende Annahmen zugrunde gelegt hat, ist dieser Spruchpunkt mit Rechtswidrigkeit belastet. Die von der belangten Behörde behauptete Gefahr in Verzug liegt nicht vor und kann mit Blick auf die ausdrückliche Anordnung des § 7 Abs 8 FBG auch nicht vorliegen, sodass allein deshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht zu Recht erfolgte.Da die belangte Behörde dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung völlig falsche und mit eigenen öffentlichen Aussagen im Widerspruch stehende Annahmen zugrunde gelegt hat, ist dieser Spruchpunkt mit Rechtswidrigkeit belastet. Die von der belangten Behörde behauptete Gefahr in Verzug liegt nicht vor und kann mit Blick auf die ausdrückliche Anordnung des Paragraph 7, Absatz 8, FBG auch nicht vorliegen, sodass allein deshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht zu Recht erfolgte.

Hinzu kommt, dass die belangte Behörde ein naheliegendes gelinderes Mittel zur Vermeidung der von ihr befürchteten Versorgungslücke nicht in Betracht gezogen hat. Die angenommene Versorgungslücke ab XXXX entsteht allein daraus, dass die bestehende Zulassung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des XXXX endet. Der angefochtene Bescheid behandelt dieses Auslaufen durchgehend als unabänderliche Tatsache und prüft nicht, ob der befürchteten Lücke durch eine befristete Fortführung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Auswahl begegnet werden kann.Hinzu kommt, dass die belangte Behörde ein naheliegendes gelinderes Mittel zur Vermeidung der von ihr befürchteten Versorgungslücke nicht in Betracht gezogen hat. Die angenommene Versorgungslücke ab römisch 40 entsteht allein daraus, dass die bestehende Zulassung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des römisch 40 endet. Der angefochtene Bescheid behandelt dieses Auslaufen durchgehend als unabänderliche Tatsache und prüft nicht, ob der befürchteten Lücke durch eine befristete Fortführung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Auswahl begegnet werden kann.

Die belangte Behörde wäre im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Interessenabwägung verpflichtet gewesen, sich mit einer solchen Überbrückung auseinanderzusetzen. Die Auswahl erfolgt nach Punkt 2.7 der Ausschreibungs- bzw. Bewerbungsunterlage sowie nach § 7 FBG und Art 11 der Richtlinie 96/67/EG für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren. Da damit lediglich eine Obergrenze festgelegt ist, ist ein kürzerer oder überbrückender Zeitraum nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob und in welcher Form eine befristete Fortführung rechtlich umzusetzen ist, hätte die belangte Behörde prüfen und begründen müssen, anstatt das Auslaufen der bestehenden Zulassung ungeprüft als zwingend vorauszusetzen.Die belangte Behörde wäre im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Interessenabwägung verpflichtet gewesen, sich mit einer solchen Überbrückung auseinanderzusetzen. Die Auswahl erfolgt nach Punkt 2.7 der Ausschreibungs- bzw. Bewerbungsunterlage sowie nach Paragraph 7, FBG und Artikel 11, der Richtlinie 96/67/EG für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren. Da damit lediglich eine Obergrenze festgelegt ist, ist ein kürzerer oder überbrückender Zeitraum nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob und in welcher Form eine befristete Fortführung rechtlich umzusetzen ist, hätte die belangte Behörde prüfen und begründen müssen, anstatt das Auslaufen der bestehenden Zulassung ungeprüft als zwingend vorauszusetzen.

Eine solche Überbrückung läge anders als die ersatzweise Erbringung durch das Leitungsorgan nach § 7 Abs 8 FBG in der Hand der belangten Behörde selbst und vermiede einen sofortigen Betreiberwechsel samt Personalübergang, Neuverhandlung der Verträge mit den Fluglinien und den damit verbundenen Anlaufrisiken. Indem der angefochtene Bescheid diese naheliegende Möglichkeit nicht einmal erwägt, hat die belangte Behörde die gebotene Prüfung gelinderer Mittel unterlassen und ihre Interessenabwägung mit einem Ermittlungs- und Begründungsmangel belastet. Bereits dieser Mangel schlägt auf die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch. Eine solche Überbrückung läge anders als die ersatzweise Erbringung durch das Leitungsorgan nach Paragraph 7, Absatz 8, FBG in der Hand der belangten Behörde selbst und vermiede einen sofortigen Betreiberwechsel samt Personalübergang, Neuverhandlung der Verträge mit den Fluglinien und den damit verbundenen Anlaufrisiken. Indem der angefochtene Bescheid diese naheliegende Möglichkeit nicht einmal erwägt, hat die belangte Behörde die gebotene Prüfung gelinderer Mittel unterlassen und ihre Interessenabwägung mit einem Ermittlungs- und Begründungsmangel belastet. Bereits dieser Mangel schlägt auf die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch.

Abgesehen davon hätte die belangte Behörde das Ausschreibungsverfahren so rechtzeitig einleiten und absehbare Verzögerungen im Verfahren, insbesondere aufgrund von Beschwerden gegen den Bewilligungsbescheid an das Bundesverwaltungsgericht (zumindest die sechsmonatige Entscheidungsfrist), einkalkulieren müssen. Die belangte Behörde hat sohin die von ihr rechtsirrig angenommene Gefahr in Verzug selbst herbeigeführt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist daher auch aus diesem Grund rechtswidrig erfolgt.

Rechtswidrige Interessenabwägung

Die belangte Behörde hat sich bei der Interessensabwägung maßgeblich auf ihre eigenen Annahmen gestützt und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung letztlich mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit der Luftfahrt am XXXX , die andernfalls massiv gefährdet sei, begründet. Allfällige Beschwerdeführer würden durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung demgegenüber keinen unverhältnismäßigen Schaden erleiden.Die belangte Behörde hat sich bei der Interessensabwägung maßgeblich auf ihre eigenen Annahmen gestützt und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung letztlich mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit der Luftfahrt am römisch 40 , die andernfalls massiv gefährdet sei, begründet. Allfällige Beschwerdeführer würden durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung demgegenüber keinen unverhältnismäßigen Schaden erleiden.

Die belangte Behörde hat bei der gemäß § 13 VwGVG gebotenen Interessenabwägung ihren Ermessensspielraum aus den nachstehenden Gründen überschritten, womit die Interessenabwägung rechtswidrig und folglich auch der darauf beruhende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig erfolgt ist.Die belangte Behörde hat bei der gemäß Paragraph 13, VwGVG gebotenen Interessenabwägung ihren Ermessensspielraum aus den nachstehenden Gründen überschritten, womit die Interessenabwägung rechtswidrig und folglich auch der darauf beruhende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig erfolgt ist.

Aufgrund der unter Punkt 2.2 angeführten Annahmen geht die belangte Behörde davon aus, dass mit beträchtlichen Verzögerungen beim Abflug, Weiterflug sowie bei der Ankunft am XXXX zu rechnen wäre und dies Auswirkungen nicht nur auf den XXXX , sondern auch auf den Wirtschaftsstandort Österreich hätte. Die belangte Behörde schließt daraus ohne weitere Ermittlungen und Begründungen eine massive Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt am XXXX . Nachdem die Sicherheit der Luftfahrt in erster Linie die Luft- und Betriebstüchtigkeit von Luftfahrzeugen betrifft und nicht Fragen der rechtzeitigen XXXX , um Flugverzögerungen oder - ausfälle bzw. die Reputation eines Flughafenbetreibers oder eines Wirtschaftsstandortes zu vermeiden, ist diese Schlussfolgerung der belangten Behörde insbesondere deshalb falsch. Die belangte Behörde hat damit die Interessen allfälliger Beschwerdeführer rechtswidrig gegen im vorliegenden Fall nicht berührte öffentliche Interessen an der Sicherheit der Luftfahrt abgewogen. Richtigerweise wären die öffentlichen Interessen an einer Vermeidung von Verzögerungen beim Abflug, Weiterflug sowie bei der Ankunft bzw. allfällige Flugausfälle oder Reputationsschäden gegen die Interessen allfälliger Beschwerdeführer abzuwägen gewesen. Die Interessenabwägung der belangten Behörde wurde daher schon aus diesem Grund unrichtig und rechtswidrig vorgenommen.Aufgrund der unter Punkt 2.2 angeführten Annahmen geht die belangte Behörde davon aus, dass mit beträchtlichen Verzögerungen beim Abflug, Weiterflug sowie bei der Ankunft am römisch 40 zu rechnen wäre und dies Auswirkungen nicht nur auf den römisch 40 , sondern auch auf den Wirtschaftsstandort Österreich hätte. Die belangte Behörde schließt daraus ohne weitere Ermittlungen und Begründungen eine massive Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt am römisch 40 . Nachdem die Sicherheit der Luftfahrt in erster Linie die Luft- und Betriebstüchtigkeit von Luftfahrzeugen betrifft und nicht Fragen der rechtzeitigen römisch 40 , um Flugverzögerungen oder - ausfälle bzw. die Reputation eines Flughafenbetreibers oder eines Wirtschaftsstandortes zu vermeiden, ist diese Schlussfolgerung der belangten Behörde insbesondere deshalb falsch. Die belangte Behörde hat damit die Interessen allfälliger Beschwerdeführer rechtswidrig gegen im vorliegenden Fall nicht berührte öffentliche Interessen an der Sicherheit der Luftfahrt abgewogen. Richtigerweise wären die öffentlichen Interessen an einer Vermeidung von Verzögerungen beim Abflug, Weiterflug sowie bei der Ankunft bzw. allfällige Flugausfälle oder Reputationsschäden gegen die Interessen allfälliger Beschwerdeführer abzuwägen gewesen. Die Interessenabwägung der belangten Behörde wurde daher schon aus diesem Grund unrichtig und rechtswidrig vorgenommen.

Hinzu kommt, dass die von der belangten Behörde befürchteten Folgen bei zutreffender Betrachtung gerade für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Mit den von ihr angeführten beträchtlichen Verzögerungen beim Abflug, Weiterflug sowie bei der Ankunft am XXXX wäre nämlich gerade dann zu rechnen, wenn der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben und ein Betreiberwechsel überstürzt vollzogen wird. Die Aufrechterhaltung des bestehenden, eingespielten und funktionierenden Abfertigungsbetriebs bis zur endgültigen rechtlichen Klärung entspricht demgegenüber gerade dem Interesse an Betriebssicherheit und Kontinuität. Da die belangte Behörde die Betriebssicherheit und das reibungslose Funktionieren des Luftverkehrs selbst als maßgebliche Kriterien bezeichnet, muss bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit sichergestellt sein, dass nicht durch einen vorzeitig vollzogenen Betreiberwechsel ein unnötiges Betriebsrisiko geschaffen wird.Hinzu kommt, dass die von der belangten Behörde befürchteten Folgen bei zutreffender Betrachtung gerade für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Mit den von ihr angeführten beträchtlichen Verzögerungen beim Abflug, Weiterflug sowie bei der Ankunft am römisch 40 wäre nämlich gerade dann zu rechnen, wenn der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben und ein Betreiberwechsel überstürzt vollzogen wird. Die Aufrechterhaltung des bestehenden, eingespielten und funktionierenden Abfertigungsbetriebs bis zur endgültigen rechtlichen Klärung entspricht demgegenüber gerade dem Interesse an Betriebssicherheit und Kontinuität. Da die belangte Behörde die Betriebssicherheit und das reibungslose Funktionieren des Luftverkehrs selbst als maßgebliche Kriterien bezeichnet, muss bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit sichergestellt sein, dass nicht durch einen vorzeitig vollzogenen Betreiberwechsel ein unnötiges Betriebsrisiko geschaffen wird.

Bei einer richtigen Interessenabwägung wären überdies die erheblichen sozialen und betrieblichen Folgen eines sofortigen Dienstleisterwechsels zu berücksichtigen gewesen. Ausgangspunkt ist, dass die XXXX bis heute keinerlei verbindliche Zusage abgegeben hat, die Arbeitsverhältnisse der am XXXX beschäftigten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin im Wege eines Betriebsüberganges nach dem AVRAG zu übernehmen und die damit verbundenen Verpflichtungen zur Gänze zu tragen. Damit ist im Zeitpunkt des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gerade nicht gesichert, dass der von der belangten Behörde vorausgesetzte geordnete Personalübergang tatsächlich stattfindet.Bei einer richtigen Interessenabwägung wären überdies die erheblichen sozialen und betrieblichen Folgen eines sofortigen Dienstleisterwechsels zu berücksichtigen gewesen. Ausgangspunkt ist, dass die römisch 40 bis heute keinerlei verbindliche Zusage abgegeben hat, die Arbeitsverhältnisse der am römisch 40 beschäftigten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin im Wege eines Betriebsüberganges nach dem AVRAG zu übernehmen und die damit verbundenen Verpflichtungen zur Gänze zu tragen. Damit ist im Zeitpunkt des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gerade nicht gesichert, dass der von der belangten Behörde vorausgesetzte geordnete Personalübergang tatsächlich stattfindet.

Aus dieser Unsicherheit folgt unmittelbar eine erhebliche Gefährdung von Arbeitsplätzen. Aus anwaltlicher Vorsicht hat die Beschwerdeführerin bereits am 13.08.2026 eine Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß § 45a AMFG beim Arbeitsmarktservice eingebracht. Wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und kommt es zum sofortigen Vollzug, ohne dass die Übernahme des Personals durch die XXXX gesichert ist, besteht das konkrete Risiko, dass über 360 Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren. Auch die Gewerkschaften XXXX und XXXX sind bereits mit der Angelegenheit befasst. Dieses gewichtige Interesse am Erhalt einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen hat die belangte Behörde bei ihrer Abwägung vollständig außer Acht gelassen.Aus dieser Unsicherheit folgt unmittelbar eine erhebliche Gefährdung von Arbeitsplätzen. Aus anwaltlicher Vorsicht hat die Beschwerdeführerin bereits am 13.08.2026 eine Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 45 a, AMFG beim Arbeitsmarktservice eingebracht. Wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und kommt es zum sofortigen Vollzug, ohne dass die Übernahme des Personals durch die römisch 40 gesichert ist, besteht das konkrete Risiko, dass über 360 Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren. Auch die Gewerkschaften römisch 40 und römisch 40 sind bereits mit der Angelegenheit befasst. Dieses gewichtige Interesse am Erhalt einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen hat die belangte Behörde bei ihrer Abwägung vollständig außer Acht gelassen.

Dieselbe Unsicherheit gefährdet den geordneten Betrieb. Solange offen ist, ob die erst im XXXX gegründete XXXX das erforderliche Personal fristgerecht aufbaut oder übernimmt, ist bei einem sofortigen Vollzug ungeklärt, wer die XXXX ab dem XXXX tatsächlich durchführt. Gerade aus einem solchen ungeordneten Übergang, und nicht aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, drohen Nachteile für die reisende Öffentlichkeit, etwa in Form von Verzögerungen im Abfertigungsbetrieb, sowie mittelbare Beeinträchtigungen des Wirtschaftsstandortes und des Tourismus in Österreich. Die von der belangten Behörde herangezogenen öffentlichen Interessen sprechen daher bei zutreffender Betrachtung für und nicht gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Dieselbe Unsicherheit gefährdet den geordneten Betrieb. Solange offen ist, ob die erst im römisch 40 gegründete römisch 40 das erforderliche Personal fristgerecht aufbaut oder übernimmt, ist bei einem sofortigen Vollzug ungeklärt, wer die römisch 40 ab dem römisch 40 tatsächlich durchführt. Gerade aus einem solchen ungeordneten Übergang, und nicht aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, drohen Nachteile für die reisende Öffentlichkeit, etwa in Form von Verzögerungen im Abfertigungsbetrieb, sowie mittelbare Beeinträchtigungen des Wirtschaftsstandortes und des Tourismus in Österreich. Die von der belangten Behörde herangezogenen öffentlichen Interessen sprechen daher bei zutreffender Betrachtung für und nicht gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Diese Einschätzung wird durch die fachliche Stellungnahme der XXXX vom XXXX (Beilage ./A) bestätigt. Aus deren fachlicher Sicht birgt gerade die sofortige Vergabe, und nicht deren Aufschub, erhebliche Risiken für den XXXX . Für einen geordneten Übergang von der bestehenden Dienstleisterin auf einen neuen Dienstleister ist nach fachlicher Einschätzung ein Zeitraum von etwa sechs Monaten erforderlich, der aufgrund des im Verfahren vorgesehenen Zeitplans bei sofortigem Vollzug nicht zur Verfügung steht. Erschwerend kommt hinzu, dass die XXXX als neu gegründetes Unternehmen das gesamte benötigte Personal erst aufbauen, also entweder am Markt rekrutieren oder von der bestehenden Dienstleisterin übernehmen müsste, was fachlich als äußerst schwieriges und für ein neues Unternehmen kaum zu bewältigendes Unterfangen eingestuft wird. Auch dies bestätigt, dass ein sofortiger Vollzug die von der belangten Behörde befürchteten Beeinträchtigungen gerade nicht vermeidet, sondern hervorruft.Diese Einschätzung wird durch die fachliche Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 (Beilage ./A) bestätigt. Aus deren fachlicher Sicht birgt gerade die sofortige Vergabe, und nicht deren Aufschub, erhebliche Risiken für den römisch 40 . Für einen geordneten Übergang von der bestehenden Dienstleisterin auf einen neuen Dienstleister ist nach fachlicher Einschätzung ein Zeitraum von etwa sechs Monaten erforderlich, der aufgrund des im Verfahren vorgesehenen Zeitplans bei sofortigem Vollzug nicht zur Verfügung steht. Erschwerend kommt hinzu, dass die römisch 40 als neu gegründetes Unternehmen das gesamte benötigte Personal erst aufbauen, also entweder am Markt rekrutieren oder von der bestehenden Dienstleisterin übernehmen müsste, was fachlich als äußerst schwieriges und für ein neues Unternehmen kaum zu bewältigendes Unterfangen eingestuft wird. Auch dies bestätigt, dass ein sofortiger Vollzug die von der belangten Behörde befürchteten Beeinträchtigungen gerade nicht vermeidet, sondern hervorruft.

Unabhängig davon überschätzt die belangte Behörde das Ausmaß, in dem ein Aufschub die Versorgung am XXXX überhaupt berühren würde. Im gegenständlichen Auswahl- und Zulassungsverfahren wurde ein verhältnismäßig kleiner Teil der XXXX auf dem XXXX vergeben, der lediglich rund XXXX des Marktes entspricht XXXX . Die belangte Behörde hätte bei einem Vergleich der Unternehmensgrößen und Leistungsfähigkeiten feststellen müssen, dass die XXXX von einem Ausfall des zweiten Dienstleisters nicht so massiv betroffen sein kann, wie sie im angefochtenen Bescheid annimmt. Ein solcher Vergleich der technischen sowie wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen der XXXX im Bereich XXXX mit der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der XXXX , welche überhaupt erst unmittelbar vor dem Ende der Ausschreibungsfrist gegründet wurde, hätte verdeutlicht, dass die XXXX aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit operative Engpässe infolge eines Ausfalls des zweiten Dienstleisters am XXXX kurzfristig ausgleichen können müsste und daher nicht in dem von der belangten Behörde angenommenen Ausmaß betroffen sein kann. Es verwundert schon sehr, wenn die belangte Behörde zu erkennen gibt, dass ein Unternehmen der Größe der XXXX im Hinblick auf die Durchführung von XXXX von einem zuletzt erst neu gegründeten Unternehmen abhängig sein soll.Unabhängig davon überschätzt die belangte Behörde das Ausmaß, in dem ein Aufschub die Versorgung am römisch 40 überhaupt berühren würde. Im gegenständlichen Auswahl- und Zulassungsverfahren wurde ein verhältnismäßig kleiner Teil der römisch 40 auf dem römisch 40 vergeben, der lediglich rund römisch 40 des Marktes entspricht römisch 40 . Die belangte Behörde hätte bei einem Vergleich der Unternehmensgrößen und Leistungsfähigkeiten feststellen müssen, dass die römisch 40 von einem Ausfall des zweiten Dienstleisters nicht so massiv betroffen sein kann, wie sie im angefochtenen Bescheid annimmt. Ein solcher Vergleich der technischen sowie wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen der römisch 40 im Bereich römisch 40 mit der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der römisch 40 , welche überhaupt erst unmittelbar vor dem Ende der Ausschreibungsfrist gegründet wurde, hätte verdeutlicht, dass die römisch 40 aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit operative Engpässe infolge eines Ausfalls des zweiten Dienstleisters am römisch 40 kurzfristig ausgleichen können müsste und daher nicht in dem von der belangten Behörde angenommenen Ausmaß betroffen sein kann. Es verwundert schon sehr, wenn die belangte Behörde zu erkennen gibt, dass ein Unternehmen der Größe der römisch 40 im Hinblick auf die Durchführung von römisch 40 von einem zuletzt erst neu gegründeten Unternehmen abhängig sein soll.

Weiters unterliegt die XXXX gemäß § 7 Abs 3 FBG und § 75 Abs 2 LFG einer Betriebspflicht, sodass sie immer damit rechnen muss, allenfalls auch noch für einige Wochen oder Monate die restlichen XXXX des Marktes abzudecken. Dies etwa bei einem kurzfristigen Ausfall des zweiten Dienstleisters oder eben im Zuge der Neuausschreibung der zweiten Lizenz und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden gegen die Auswahl und Zulassung des zweiten Dienstleisters.Weiters unterliegt die römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FBG und Paragraph 75, Absatz 2, LFG einer Betriebspflicht, sodass sie immer damit rechnen muss, allenfalls auch noch für einige Wochen oder Monate die restlichen römisch 40 des Marktes abzudecken. Dies etwa bei einem kurzfristigen Ausfall des zweiten Dienstleisters oder eben im Zuge der Neuausschreibung der zweiten Lizenz und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden gegen die Auswahl und Zulassung des zweiten Dienstleisters.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Begründung der belangten Behörde, wonach der sofortige Vollzug des Bescheides durch die XXXX keinen irreversiblen Eingriff in die Interessen anderer Parteien bedeutet bzw. die Bewilligung der XXXX auch wieder „rückgängig gemacht werden“ kann und ein anderer Bewerber die Tätigkeit übernehmen könnte. Die belangte Behörde übersieht dabei, dass für die Interessenabwägung keine unwiederbringlichen Umstände vorliegen müssen, sondern unverhältnismäßige Nachteile durch die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werden sollen. Solche Nachteile sind aber nur dann für alle Parteien ausgeschlossen, wenn das Leitungsorgan diese Dienste ersatzweise übernimmt und nicht ein Zuschlagsempfänger eines mit massiven Rechtswidrigkeiten belasteten Verfahrens. Folgt man der Ansicht der belangten Behörde, würde die Rechtswidrigkeit im Falle der ersatzlosen Behebung des Bescheides geradezu perpetuiert, in dem der Gewinner aus dem rechtswidrigen Verfahren sogar noch „aus öffentlichen Interessen“ an einer geordneten XXXX seine Dienste bis zur neuen Ausschreibung und rechtskräftigen Vergabe einer neuen Lizenz weiter erbringen müsste. Dies kann im Sinne des verfassungsrechtlich und unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes nicht sein.Nicht nachvollziehbar ist auch die Begründung der belangten Behörde, wonach der sofortige Vollzug des Bescheides durch die römisch 40 keinen irreversiblen Eingriff in die Interessen anderer Parteien bedeutet bzw. die Bewilligung der römisch 40 auch wieder „rückgängig gemacht werden“ kann und ein anderer Bewerber die Tätigkeit übernehmen könnte. Die belangte Behörde übersieht dabei, dass für die Interessenabwägung keine unwiederbringlichen Umstände vorliegen müssen, sondern unverhältnismäßige Nachteile durch die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werden sollen. Solche Nachteile sind aber nur dann für alle Parteien ausgeschlossen, wenn das Leitungsorgan diese Dienste ersatzweise übernimmt und nicht ein Zuschlagsempfänger eines mit massiven Rechtswidrigkeiten belasteten Verfahrens. Folgt man der Ansicht der belangten Behörde, würde die Rechtswidrigkeit im Falle der ersatzlosen Behebung des Bescheides geradezu perpetuiert, in dem der Gewinner aus dem rechtswidrigen Verfahren sogar noch „aus öffentlichen Interessen“ an einer geordneten römisch 40 seine Dienste bis zur neuen Ausschreibung und rechtskräftigen Vergabe einer neuen Lizenz weiter erbringen müsste. Dies kann im Sinne des verfassungsrechtlich und unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes nicht sein.

Diese Gefahr vollendeter Tatsachen verschärft sich durch die zeitliche Dimension des Verfahrens. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 24.07.2026 zugestellt, während die XXXX die Tätigkeit bereits ab dem XXXX übernehmen soll. Werden in der Zwischenzeit Fakten geschaffen, indem Personal abgebaut wird oder auf die XXXX übergeht, so lässt sich dies nur mit hohem Aufwand und häufig gar nicht mehr rückgängig machen. Ohne aufschiebende Wirkung besteht damit die konkrete Gefahr, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einen Zustand schafft, der durch eine spätere stattgebende Entscheidung nur mehr theoretisch, praktisch aber nicht mehr beseitigt werden kann. Sinn und Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es gerade, bis zur Klärung der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Rechtswidrigkeiten zu verhindern, dass durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden, die im Falle einer späteren Aufhebung nur schwer oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.Diese Gefahr vollendeter Tatsachen verschärft sich durch die zeitliche Dimension des Verfahrens. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 24.07.2026 zugestellt, während die römisch 40 die Tätigkeit bereits ab dem römisch 40 übernehmen soll. Werden in der Zwischenzeit Fakten geschaffen, indem Personal abgebaut wird oder auf die römisch 40 übergeht, so lässt sich dies nur mit hohem Aufwand und häufig gar nicht mehr rückgängig machen. Ohne aufschiebende Wirkung besteht damit die konkrete Gefahr, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einen Zustand schafft, der durch eine spätere stattgebende Entscheidung nur mehr theoretisch, praktisch aber nicht mehr beseitigt werden kann. Sinn und Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es gerade, bis zur Klärung der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Rechtswidrigkeiten zu verhindern, dass durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden, die im Falle einer späteren Aufhebung nur schwer oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

Gegenständlich sind mit Blick auf die Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15.10.1996 unmittelbar aus dem Unionsrecht resultierende Rechte in einem Verwaltungsverfahren betroffen, sodass der Beschwerde schon kraft Unionsrechts dann aufschiebende Wirkung zukommt, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Entscheidung eines Gerichts über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann. Durch die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels, die ein besonderes Qualitätsmerkmal des umfassenden unionsrechtlichen Rechtsschutzsystems darstellt, soll verhindert werden, dass dem Betroffenen wegen der Schaffung vollendeter Tatsachen ein allfälliger Erfolg in der Hauptsache im Endeffekt versagt bleibt. Entgegenstehendes nationales Recht darf in solchen Fällen nicht angewendet werden.

Art 21 der RL 96/67/EG sieht diesen Grundsatz ausdrücklich vor, wonach die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Leitungsorgane dafür sorgen, dass jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung oder eine Einzelmaßnahme einlegen kann, die sie in Anwendung des Art 7 Abs 2 und der Art 11 bis 16 treffen.Artikel 21, der RL 96/67/EG sieht diesen Grundsatz ausdrücklich vor, wonach die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Leitungsorgane dafür sorgen, dass jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung oder eine Einzelmaßnahme einlegen kann, die sie in Anwendung des Artikel 7, Absatz 2, und der Artikel 11 bis 16 treffen.

Im Ergebnis widerspricht die rechtsirrige Entscheidung der belangten Behörde, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, nicht nur gegen die gesetzliche Verpflichtung des Leitungsorgans zur ersatzweisen Besorgung der XXXX gemäß § 7 Abs 8 FBG, sondern verletzt auch die Beschwerdeführerin (und andere Bewerber) massiv in ihrem Interesse auf einen effektiven Rechtsschutz, indem sie vollendete Tatsachen schafft.”Im Ergebnis widerspricht die rechtsirrige Entscheidung der belangten Behörde, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, nicht nur gegen die gesetzliche Verpflichtung des Leitungsorgans zur ersatzweisen Besorgung der römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG, sondern verletzt auch die Beschwerdeführerin (und andere Bewerber) massiv in ihrem Interesse auf einen effektiven Rechtsschutz, indem sie vollendete Tatsachen schafft.”

6. Die bfP2 begründet die Beschwerde gegen den Ausschluss der AW wie folgt:

“Die belangte Behörde stützt den Ausschluss im Wesentlichen unter Punkt B.XII. auf ein „öffentliches Interesse an einem geordneten Betrieb des XXXX " und auf die „Sicherheit der Luftfahrt". Sie vermöge „in dem sofortigen Vollzug des gegenständlichen Bescheides für allfällige Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil zu erkennen". Dies wird damit begründet, dass der sofortige Vollzug „keinen irreversiblen Eingriff in die Interessen anderer Parteien bedeutet bzw. die Bewilligung XXXX auch wieder rückgängig gemacht werden und ein anderer Bewerber die Tätigkeit übernehmen könnte" und die Beschwerdeführer „bis zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren am XXXX " ohnehin nicht tätig werden dürften. Die Gefahr im Verzug erblickt die belangte Behörde darin, dass die XXXX „mangels Equipment und Personal kurzfristig nicht dazu in der Lage" sei, den Marktanteil der abgelösten XXXX von rund XXXX abzudecken, weshalb „beträchtliche Verzögerungen" und eine Gefährdung der Betriebssicherheit zu erwarten seien. § 7 Abs 8 FBG und die Bestimmungen des AVRAG vermöchten daran nach Auffassung der Behörde nichts zu ändern.“Die belangte Behörde stützt den Ausschluss im Wesentlichen unter Punkt B.XII. auf ein „öffentliches Interesse an einem geordneten Betrieb des römisch 40 " und auf die „Sicherheit der Luftfahrt". Sie vermöge „in dem sofortigen Vollzug des gegenständlichen Bescheides für allfällige Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil zu erkennen". Dies wird damit begründet, dass der sofortige Vollzug „keinen irreversiblen Eingriff in die Interessen anderer Parteien bedeutet bzw. die Bewilligung römisch 40 auch wieder rückgängig gemacht werden und ein anderer Bewerber die Tätigkeit übernehmen könnte" und die Beschwerdeführer „bis zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren am römisch 40 " ohnehin nicht tätig werden dürften. Die Gefahr im Verzug erblickt die belangte Behörde darin, dass die römisch 40 „mangels Equipment und Personal kurzfristig nicht dazu in der Lage" sei, den Marktanteil der abgelösten römisch 40 von rund römisch 40 abzudecken, weshalb „beträchtliche Verzögerungen" und eine Gefährdung der Betriebssicherheit zu erwarten seien. Paragraph 7, Absatz 8, FBG und die Bestimmungen des AVRAG vermöchten daran nach Auffassung der Behörde nichts zu ändern.

Damit wird zunächst kein besonderes öffentliches Interesse am vorzeitigen Vollzug dargetan. Das von der belangten Behörde angeführte Interesse an einem geordneten Betrieb des XXXX und an der Sicherheit der Luftfahrt bezeichnet lediglich allgemeine Interessen. Konkrete Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass gerade der Aufschub des Vollzugs zu einer Beeinträchtigung des Flughafenbetriebs oder der Sicherheit der Luftfahrt führen würde, stellt die belangte Behörde nicht fest. Insbesondere fehlen Feststellungen zu Verkehrsvolumina, Abfertigungskapazitäten, Gerätebeständen, Personalstand oder Slot-Auslastung. Eine entsprechende fachliche Beurteilung durch den flugplatzbetrieblichen Amtssachverständigen liegt ebenfalls nicht vor. Ein Interesse einer anderen Verfahrenspartei am vorzeitigen Vollzug wird im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Die XXXX ist gemäß § 7 Abs 5 FBG lediglich ein anzuhörendes Leitungsorgan und nicht Partei des Zulassungsverfahrens.Damit wird zunächst kein besonderes öffentliches Interesse am vorzeitigen Vollzug dargetan. Das von der belangten Behörde angeführte Interesse an einem geordneten Betrieb des römisch 40 und an der Sicherheit der Luftfahrt bezeichnet lediglich allgemeine Interessen. Konkrete Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass gerade der Aufschub des Vollzugs zu einer Beeinträchtigung des Flughafenbetriebs oder der Sicherheit der Luftfahrt führen würde, stellt die belangte Behörde nicht fest. Insbesondere fehlen Feststellungen zu Verkehrsvolumina, Abfertigungskapazitäten, Gerätebeständen, Personalstand oder Slot-Auslastung. Eine entsprechende fachliche Beurteilung durch den flugplatzbetrieblichen Amtssachverständigen liegt ebenfalls nicht vor. Ein Interesse einer anderen Verfahrenspartei am vorzeitigen Vollzug wird im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Die römisch 40 ist gemäß Paragraph 7, Absatz 5, FBG lediglich ein anzuhörendes Leitungsorgan und nicht Partei des Zulassungsverfahrens.

Auch die Annahme einer aktuellen und konkreten Gefahr im Verzug ist nicht ausreichend begründet. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die XXXX bei aufschiebender Wirkung die verfahrensgegenständlichen XXXX ersatzweise erbringen müsste und dazu „mangels Equipment und Personal kurzfristig nicht in der Lage sei. Diese Annahme beruht jedoch auf keiner entsprechenden Erhebung, keinem Gutachten und keiner aktenkundigen Äußerung der XXXX . Die Stellungnahme des Leitungsorgans vom 20.07.2026 enthält vielmehr lediglich die Aussage, dass gegen die Zulassung der XXXX keine Bedenken bestehen, sofern das FBG und das Pflichtenheft eingehalten werden.Auch die Annahme einer aktuellen und konkreten Gefahr im Verzug ist nicht ausreichend begründet. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die römisch 40 bei aufschiebender Wirkung die verfahrensgegenständlichen römisch 40 ersatzweise erbringen müsste und dazu „mangels Equipment und Personal kurzfristig nicht in der Lage sei. Diese Annahme beruht jedoch auf keiner entsprechenden Erhebung, keinem Gutachten und keiner aktenkundigen Äußerung der römisch 40 . Die Stellungnahme des Leitungsorgans vom 20.07.2026 enthält vielmehr lediglich die Aussage, dass gegen die Zulassung der römisch 40 keine Bedenken bestehen, sofern das FBG und das Pflichtenheft eingehalten werden.

Die belangte Behörde hätte sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit §7 Abs 8 FBG auseinanderzusetzen gehabt. Danach hat das Leitungsorgan die Erbringung eines für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlichen XXXX , der wegen fehlender Zulassung nicht erbracht wird, bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung unterbrechungslos zu erbringen. Damit sieht das Gesetz gerade für den Fall, dass ein XXXX wegen fehlender Zulassung nicht erbracht wird, eine Ersatzerbringung vor. Dass diese im gegenständlichen Fall tatsächlich nicht möglich wäre, wird von der belangten Behörde nicht festgestellt. Die bloße Annahme, es fehle an Equipment und Personal, vermag die gesetzlich vorgesehene Pflicht der Ersatzerbringung durch das Leitungsorgan daher nicht zu entkräften.Die belangte Behörde hätte sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit §7 Absatz 8, FBG auseinanderzusetzen gehabt. Danach hat das Leitungsorgan die Erbringung eines für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlichen römisch 40 , der wegen fehlender Zulassung nicht erbracht wird, bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung unterbrechungslos zu erbringen. Damit sieht das Gesetz gerade für den Fall, dass ein römisch 40 wegen fehlender Zulassung nicht erbracht wird, eine Ersatzerbringung vor. Dass diese im gegenständlichen Fall tatsächlich nicht möglich wäre, wird von der belangten Behörde nicht festgestellt. Die bloße Annahme, es fehle an Equipment und Personal, vermag die gesetzlich vorgesehene Pflicht der Ersatzerbringung durch das Leitungsorgan daher nicht zu entkräften.

Hinzu kommt, dass die XXXX selbst gleichartige XXXX erbringt und gerade deshalb die Auswahlkompetenz nach § 6 Abs 4a FBG auf die Genehmigungsbehörde übergegangen ist. Die belangte Behörde setzt sich mit diesen Umständen nicht in einer Weise auseinander, die die Annahme einer aktuellen und konkreten Gefahr im Verzug tragen könnte.Hinzu kommt, dass die römisch 40 selbst gleichartige römisch 40 erbringt und gerade deshalb die Auswahlkompetenz nach Paragraph 6, Absatz 4 a, FBG auf die Genehmigungsbehörde übergegangen ist. Die belangte Behörde setzt sich mit diesen Umständen nicht in einer Weise auseinander, die die Annahme einer aktuellen und konkreten Gefahr im Verzug tragen könnte.

Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit. Der angefochtene Bescheid datiert vom 23.07.2026, während die Bewilligung erst mit XXXX wirksam wird. Zwischen Erlassung des Bescheids und dem Wirksamkeitsbeginn der Bewilligung liegt somit ein Zeitraum von mehr als drei Monaten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 4 letzter Satz VwGVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich” und über eine Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGVG „ohne unnötigen Aufschub“ zu entscheiden. Die belangte Behörde legt nicht dar, weshalb innerhalb dieses Zeitraums eine Entscheidung nicht möglich sein sollte.Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit. Der angefochtene Bescheid datiert vom 23.07.2026, während die Bewilligung erst mit römisch 40 wirksam wird. Zwischen Erlassung des Bescheids und dem Wirksamkeitsbeginn der Bewilligung liegt somit ein Zeitraum von mehr als drei Monaten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich” und über eine Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG „ohne unnötigen Aufschub“ zu entscheiden. Die belangte Behörde legt nicht dar, weshalb innerhalb dieses Zeitraums eine Entscheidung nicht möglich sein sollte.

Ein allfälliger Zeitdruck ist zudem auf die Gestaltung des Verfahrens durch die belangte Behörde zurückzuführen, die die Ausschreibung bereits am 10.12.2025 veröffentlichte, den angefochtenen Bescheid jedoch erst drei Monate vor dem Wirksamkeitsbeginn der Bewilligung erlassen hat. Ein auf diese Weise herbeigeführter Zeitdruck vermag Gefahr im Verzug nicht zu begründen (vgl VwGH 24.08.1999, 99/11/0145; VwGH 09.11 1999, 99/11/0225).Ein allfälliger Zeitdruck ist zudem auf die Gestaltung des Verfahrens durch die belangte Behörde zurückzuführen, die die Ausschreibung bereits am 10.12.2025 veröffentlichte, den angefochtenen Bescheid jedoch erst drei Monate vor dem Wirksamkeitsbeginn der Bewilligung erlassen hat. Ein auf diese Weise herbeigeführter Zeitdruck vermag Gefahr im Verzug nicht zu begründen vergleiche VwGH 24.08.1999, 99/11/0145; VwGH 09.11 1999, 99/11/0225).

Die nach § 13 Abs 2 VwGVG gebotene Interessenabwägung hat die belangte Behörde ebenfalls nicht vorgenommen. Die Feststellung, sie vermöge „keinen unverhältnismäßigen Nachteil' zu erkennen bzw es entstünden „keinerlei unverhältnismäßige Nachteile”, ersetzt die erforderliche Abwägung nicht. Maßgeblich ist nicht, ob die Beschwerdeführerin ohne den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unmittelbar selbst tätig werden könnte. Entscheidend ist vielmehr, welche Nachteile ihr aus dem vorzeitigen Vollzug entstehen und ob diese Nachteile gegenüber den für den Vollzug sprechenden Interessen zurückzutreten haben.Die nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG gebotene Interessenabwägung hat die belangte Behörde ebenfalls nicht vorgenommen. Die Feststellung, sie vermöge „keinen unverhältnismäßigen Nachteil' zu erkennen bzw es entstünden „keinerlei unverhältnismäßige Nachteile”, ersetzt die erforderliche Abwägung nicht. Maßgeblich ist nicht, ob die Beschwerdeführerin ohne den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unmittelbar selbst tätig werden könnte. Entscheidend ist vielmehr, welche Nachteile ihr aus dem vorzeitigen Vollzug entstehen und ob diese Nachteile gegenüber den für den Vollzug sprechenden Interessen zurückzutreten haben.

Das Interesse der Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Bescheid spruchgemäß für die siebenjährige Bewilligungsdauer vom XXXX nicht vollzogen wird, solange die Auswahlentscheidung nicht rechtskräftig ist, wird im angefochtenen Bescheid weder festgestellt noch gewichtet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Zulassungskriterien des § 7 Abs 2 Z 1 bis 5 FBG erfüllt, vom Nutzerausschuss „klar und mit Abstand zu den anderen Bewerbern auf Platz 1" gereiht wurde und im Auswahlverfahren lediglich 15 von 1.320 erreichbaren Punkten hinter der Bewilligungsinhaberin liegt. Die belangte Behörde hat diese Umstände bei ihrer Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht berücksichtigt.Das Interesse der Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Bescheid spruchgemäß für die siebenjährige Bewilligungsdauer vom römisch 40 nicht vollzogen wird, solange die Auswahlentscheidung nicht rechtskräftig ist, wird im angefochtenen Bescheid weder festgestellt noch gewichtet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Zulassungskriterien des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 FBG erfüllt, vom Nutzerausschuss „klar und mit Abstand zu den anderen Bewerbern auf Platz 1" gereiht wurde und im Auswahlverfahren lediglich 15 von 1.320 erreichbaren Punkten hinter der Bewilligungsinhaberin liegt. Die belangte Behörde hat diese Umstände bei ihrer Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht berücksichtigt.

Dabei hat die belangte Behörde insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens angesichts eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof mehrere Monate bis zu Jahren vergehen können. Im Fall einer rechtskräftigen Erledigung erst nach mehreren Jahren könnte von der ursprünglich vorgesehenen siebenjährigen Laufzeit nur mehr ein Teil davon verbleiben. Eine Bewilligung, deren wirtschaftlich nutzbare Laufzeit durch die Dauer des Rechtsmittelverfahrens bereits erheblich verkürzt ist, vermag den mit der Auswahlentscheidung angestrebten Marktzutritt jedoch nur mehr eingeschränkt zu verwirklichen und kann insbesondere unter den konkreten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Beschwerdeführerin ihre wirtschaftliche Sinnhaftigkeit verlieren.

Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides führt für die Beschwerdeführerin zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen. Die Beschwerdeführerin hat im Vertrauen auf ein rechtmäßiges Zulassungs- und Auswahlverfahren bereits beträchtliche personelle, organisatorische und finanzielle Ressourcen für die Vorbereitung des Marktzutritts am XXXX aufgewendet. Darüber hinaus entgeht der Beschwerdeführerin für die Dauer des Vollzugs die Möglichkeit, die ausschreibungsgegenständlichen XXXX zu erbringen. Der daraus resultierende monatliche Umsatz- und Gewinnentgang ergibt sich aus der Plan-GuV und Cashflow-/Liquiditätsplanung pro Monat und Jahr des von der Beschwerdeführerin mit ihrer Bewerbung vorgelegten Businessplans. Diese wirtschaftlichen Nachteile sind nicht bloß theoretischer Natur, sondern konkret, aktuell und unmittelbar mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbunden. Sie sind bei der nach § 13 Abs 2 VwGVG gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen.Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides führt für die Beschwerdeführerin zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen. Die Beschwerdeführerin hat im Vertrauen auf ein rechtmäßiges Zulassungs- und Auswahlverfahren bereits beträchtliche personelle, organisatorische und finanzielle Ressourcen für die Vorbereitung des Marktzutritts am römisch 40 aufgewendet. Darüber hinaus entgeht der Beschwerdeführerin für die Dauer des Vollzugs die Möglichkeit, die ausschreibungsgegenständlichen römisch 40 zu erbringen. Der daraus resultierende monatliche Umsatz- und Gewinnentgang ergibt sich aus der Plan-GuV und Cashflow-/Liquiditätsplanung pro Monat und Jahr des von der Beschwerdeführerin mit ihrer Bewerbung vorgelegten Businessplans. Diese wirtschaftlichen Nachteile sind nicht bloß theoretischer Natur, sondern konkret, aktuell und unmittelbar mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbunden. Sie sind bei der nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Gerade weil die Rechtskraft der Auswahlentscheidung nicht innerhalb eines absehbaren kurzen Zeitraums gewährleistet ist, hätte die belangte Behörde daher die konkrete Gefahr einer erheblichen Verkürzung der effektiven Bewilligungsdauer und die daraus resultierende Beeinträchtigung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin bei der Interessenabwägung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung berücksichtigen und entsprechend gewichten müssen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Auswahlverfahren mit deutlichem Abstand erstgereiht hätte werden müssen und ihr Interesse am tatsächlichen Marktzutritt daher nicht bloß abstrakter Natur ist.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist zudem insoweit nicht schlüssig, als die belangte Behörde einerseits erhebliche Verzögerungen und eine Gefährdung der Betriebssicherheit für den Fall des Aufschubs annimmt, andererseits aber davon ausgeht, dass die Bewilligung wieder rückgängig gemacht werden könne und ein anderer Bewerber die Tätigkeit übernehmen könne. Wenn ein Wechsel des Dienstleisters kurzfristig zu den von der belangten Behörde angenommenen erheblichen Auswirkungen auf den Flughafenbetrieb führt, bedarf auch die Annahme, dass dieser Wechsel später ohne vergleichbare Auswirkungen rückgängig gemacht werden könne, einer entsprechenden Begründung. Eine solche enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht.

Tatsächlich führt der sofortige Vollzug zu einer Reihe von Maßnahmen, die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können. Dazu gehören insbesondere der Abschluss des Nutzungsvertrags über die zentrale Infrastruktur und des BRS-Vertrags mit der XXXX , die Anmietung von Flächen, sowie darüber hinaus die Anschaffung eigener Geräte, der Aufbau der Station, die Personalübernahme nach § 3 AVRAG sowie der Abschluss von Handlingverträgen mit den Fluglinien. Durch diese Maßnahmen wird der Wechsel des Dienstleisters bereits vollzogen, bevor die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung einer abschließenden gerichtlichen Kontrolle unterzogen worden ist.Tatsächlich führt der sofortige Vollzug zu einer Reihe von Maßnahmen, die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können. Dazu gehören insbesondere der Abschluss des Nutzungsvertrags über die zentrale Infrastruktur und des BRS-Vertrags mit der römisch 40 , die Anmietung von Flächen, sowie darüber hinaus die Anschaffung eigener Geräte, der Aufbau der Station, die Personalübernahme nach Paragraph 3, AVRAG sowie der Abschluss von Handlingverträgen mit den Fluglinien. Durch diese Maßnahmen wird der Wechsel des Dienstleisters bereits vollzogen, bevor die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung einer abschließenden gerichtlichen Kontrolle unterzogen worden ist.

Bei der Interessenabwägung ist daher auch die faktische Effizienz des Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führt hier dazu, dass die Zulassungs- und Auswahlentscheidung vollzogen und damit tatsächliche Verhältnisse geschaffen werden, noch bevor das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Zulassungs- und Auswahlentscheidung entscheiden kann. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofe hat die Abwägung nach § 13 Abs 2 VwGVG sicherzustellen, dass „im Wege des Provisorialverfahrens jedenfalls die faktische Effizienz des Rechtsschutzes gewahrt bleibt" (VfSIg 16.460/2002). Da das FBG in Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG ergangen ist, ist darüber hinaus das unionsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 47 GRC zu berücksichtigen.Bei der Interessenabwägung ist daher auch die faktische Effizienz des Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führt hier dazu, dass die Zulassungs- und Auswahlentscheidung vollzogen und damit tatsächliche Verhältnisse geschaffen werden, noch bevor das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Zulassungs- und Auswahlentscheidung entscheiden kann. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofe hat die Abwägung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG sicherzustellen, dass „im Wege des Provisorialverfahrens jedenfalls die faktische Effizienz des Rechtsschutzes gewahrt bleibt" (VfSIg 16.460 aus 2002,). Da das FBG in Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG ergangen ist, ist darüber hinaus das unionsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Artikel 47, GRC zu berücksichtigen.

Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 VwGVG nicht vor.Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht vor.

Indem die belangte Behörde weder ein besonderes Interesse am vorzeitigen Vollzug konkret festgestellt noch eine aktuelle und konkrete Gefahr im Verzug ausreichend begründet und die Interessen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar gegen die für den Ausschluss sprechenden Interessen abgewogen hat, entspricht Spruchpunkt A.IV. nicht den Anforderungen des § 13 Abs 2 VwGVG. Der Spruchpunkt ist daher ersatzlos zu beheben, sodass der Beschwerde gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.”Indem die belangte Behörde weder ein besonderes Interesse am vorzeitigen Vollzug konkret festgestellt noch eine aktuelle und konkrete Gefahr im Verzug ausreichend begründet und die Interessen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar gegen die für den Ausschluss sprechenden Interessen abgewogen hat, entspricht Spruchpunkt A.IV. nicht den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG. Der Spruchpunkt ist daher ersatzlos zu beheben, sodass der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.”

7. Mit 01.09.2026 legte die bB – wiederholend – dem BVwG die Beschwerden zur Entscheidung ausschließlich über Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheids, nämlich betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, vor. 7. Mit 01.09.2026 legte die bB – wiederholend – dem BVwG die Beschwerden zur Entscheidung ausschließlich über Spruchpunkt römisch vier. des gegenständlichen Bescheids, nämlich betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, vor.

8. Mit Parteiengehör vom 03.09.2026 ersuchte das BVwG durch den ersten Vertreter des gemäß Geschäftsverteilung des hier zuständigen und damals urlaubsabwesenden Richters die XXXX (= wvP) um Stellungnahme betreffend die Möglichkeit, ihrerseits die gegenständlich geforderten XXXX XXXX (zumindest interimsmäßig) übernehmen zu können.8. Mit Parteiengehör vom 03.09.2026 ersuchte das BVwG durch den ersten Vertreter des gemäß Geschäftsverteilung des hier zuständigen und damals urlaubsabwesenden Richters die römisch 40 (= wvP) um Stellungnahme betreffend die Möglichkeit, ihrerseits die gegenständlich geforderten römisch 40 römisch 40 (zumindest interimsmäßig) übernehmen zu können.

9. Mit Stellungnahme vom 08.09.2026, datiert mit 07.09.2026, führte die wvP zur Möglichkeit der interimsmäßigen Übernahme der Dienstleistungen insbesondere aus:

“1. Unmöglichkeit der kurzfristigen Übernahme der XXXX durch die XXXX “1. Unmöglichkeit der kurzfristigen Übernahme der römisch 40 durch die römisch 40

a. Erforderliches Personal kann nicht bereitgestellt werden

Die XXXX verfügt weder über die zur Übernahme des bisherigen Marktanteils der XXXX zusätzlich erforderlichen rund XXXX (!) qualifizierten Mitarbeiter noch können diese bis zum XXXX bereitgestellt werden.Die römisch 40 verfügt weder über die zur Übernahme des bisherigen Marktanteils der römisch 40 zusätzlich erforderlichen rund römisch 40 (!) qualifizierten Mitarbeiter noch können diese bis zum römisch 40 bereitgestellt werden.

Die eingesetzten Mitarbeiter müssen über Spezialkenntnisse nach den internationalen Standards des IATA Airport Handling Manual verfügen. Bei den betroffenen Mitarbeitern handelt es sich um hochqualifizierte Fachkräfte, die am Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres verfügbar sind.

Darüber hinaus bedarf jeder Mitarbeiter vor Einsatz in den Sicherheitsbereichen des Flughafens einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 134a LFG. Vor Abschluss dieser Sicherheitsüberprüfung ist ein Einsatz in den sicherheitsrelevanten Bereichen des Flughafens rechtlich unzulässig. Für die Sicherheitsüberprüfung müssen die Daten der Personen mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt werden.Darüber hinaus bedarf jeder Mitarbeiter vor Einsatz in den Sicherheitsbereichen des Flughafens einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraph 134 a, LFG. Vor Abschluss dieser Sicherheitsüberprüfung ist ein Einsatz in den sicherheitsrelevanten Bereichen des Flughafens rechtlich unzulässig. Für die Sicherheitsüberprüfung müssen die Daten der Personen mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt werden.

Ferner verfügt die XXXX nicht über die personellen und organisatorischen Kapazitäten, um innerhalb weniger Wochen einen Recruiting-Prozess für eine derart hohe Anzahl qualifizierter Mitarbeiter durchzuführen.Ferner verfügt die römisch 40 nicht über die personellen und organisatorischen Kapazitäten, um innerhalb weniger Wochen einen Recruiting-Prozess für eine derart hohe Anzahl qualifizierter Mitarbeiter durchzuführen.

Bereits dieser Umstand schließt eine kurzfristige Übernahme der gegenständlichen Leistungen aus.

b. Keine ausreichenden Betriebsmittel

Hinzu kommt, dass die XXXX kurzfristig die erforderlichen Betriebsmittel nicht bereitstellen kann. Zum einen handelt es sich bei den erforderlichen Gerätschaften in weiten Teilen um Spezialgeräte, die mit Lieferzeiten verbunden sind, die bei weitem über die verbleibende Dauer der Bewilligung der XXXX hinausgehen, in vielen Fällen muss von einer Lieferzeit von zumindest 4 bis 6 Monaten ausgegangen werden.Hinzu kommt, dass die römisch 40 kurzfristig die erforderlichen Betriebsmittel nicht bereitstellen kann. Zum einen handelt es sich bei den erforderlichen Gerätschaften in weiten Teilen um Spezialgeräte, die mit Lieferzeiten verbunden sind, die bei weitem über die verbleibende Dauer der Bewilligung der römisch 40 hinausgehen, in vielen Fällen muss von einer Lieferzeit von zumindest 4 bis 6 Monaten ausgegangen werden.

Die Gerätschaften werden dem Dienstleister seitens der XXXX zwar teilweise zur Verfügung gestellt; dies betrifft aber nicht zentrales und teures Spezialequipment für die Leistungserbringung wie zum Beispiel XXXX .Die Gerätschaften werden dem Dienstleister seitens der römisch 40 zwar teilweise zur Verfügung gestellt; dies betrifft aber nicht zentrales und teures Spezialequipment für die Leistungserbringung wie zum Beispiel römisch 40 .

Soweit eine Beschaffung von Gerätschaften erforderlich ist, ist eine rechtzeitige Beschaffung aus vorgenannten Gründen bis zum XXXX illusorisch.Soweit eine Beschaffung von Gerätschaften erforderlich ist, ist eine rechtzeitige Beschaffung aus vorgenannten Gründen bis zum römisch 40 illusorisch.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil der mit den Beschaffungsvorgängen verbundenen Aufwendungen und Kosten frustriert wäre, sobald die interimistische Leistungserbringung endet. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Bedarf an den hierfür angeschafften Gerätschaften vollständig, wobei die XXXX keinen Rechtsanspruch auf deren Übernahme durch einen nachfolgenden Dienstleister hat. Die Dauer der interimsmäßigen Leistungserbringung ist jedenfalls zu kurz, damit sich die Kosten für die Gerätschaften insb, die XXXX amortisieren. Der XXXX droht daher ein wirtschaftlicher Schaden.Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil der mit den Beschaffungsvorgängen verbundenen Aufwendungen und Kosten frustriert wäre, sobald die interimistische Leistungserbringung endet. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Bedarf an den hierfür angeschafften Gerätschaften vollständig, wobei die römisch 40 keinen Rechtsanspruch auf deren Übernahme durch einen nachfolgenden Dienstleister hat. Die Dauer der interimsmäßigen Leistungserbringung ist jedenfalls zu kurz, damit sich die Kosten für die Gerätschaften insb, die römisch 40 amortisieren. Der römisch 40 droht daher ein wirtschaftlicher Schaden.

c. Vertragliche Unmöglichkeit

Insgesamt bedienen sich XXXX Fluglinien der Dienstleistungen des zweiten Ground Handling Anbieters, darunter namhafte Fluglinien XXXX .Insgesamt bedienen sich römisch 40 Fluglinien der Dienstleistungen des zweiten Ground Handling Anbieters, darunter namhafte Fluglinien römisch 40 .

Es ist nicht möglich, unverzüglich neue Verträge mit den betroffen Fluglinien zu errichten und abzuschließen, mit denen Preise, und Umfang der Handling Leistungen vereinbart werden. Bei solchen Verträgen handelt es sich, auch wenn ihnen das Standard Ground Handling Agreement (SGHA) zugrunde liegt, nicht um standardisierte Verträge, die en passant gezeichnet werden können.

Vielmehr erfordern sie, insbesondere bei größeren Fluggesellschaften, regelmäßig zeit- und ressourcenintensive Vertragsverhandlungen, bei denen eine Einigung insbesondere über Leistungsumfang, Entgelte, Konditionen, Service Levels etc. gefunden werden muss.

Solche Verhandlungen können erfahrungsgemäß mehrere Wochen und Monate in Anspruch nehmen. Ein unmittelbarer Übergang sämtlicher Kunden auf die XXXX ist daher ausgeschlossen.Solche Verhandlungen können erfahrungsgemäß mehrere Wochen und Monate in Anspruch nehmen. Ein unmittelbarer Übergang sämtlicher Kunden auf die römisch 40 ist daher ausgeschlossen.

Selbst falls die erforderlichen Verträge zwischen der XXXX und den betroffenen Fluglinien abgeschlossen werden könnten, wäre unklar, ob die Fluglinien nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung (und Wegfall einer allfälligen aufschiebenden Wirkung) dann gewillt wären, die Vertragsverhältnisse mit der XXXX wieder aufzulösen und neue Verträge mit dem Dienstleister abzuschließen. Dem neuen Dienstleister droht in diesem Fall daher eine Reduktion seines Marktanteils.Selbst falls die erforderlichen Verträge zwischen der römisch 40 und den betroffenen Fluglinien abgeschlossen werden könnten, wäre unklar, ob die Fluglinien nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung (und Wegfall einer allfälligen aufschiebenden Wirkung) dann gewillt wären, die Vertragsverhältnisse mit der römisch 40 wieder aufzulösen und neue Verträge mit dem Dienstleister abzuschließen. Dem neuen Dienstleister droht in diesem Fall daher eine Reduktion seines Marktanteils.

2. Konsequenzen einer unzureichende XXXX 2. Konsequenzen einer unzureichende römisch 40

Gern § 7 Abs 1 FBG dürfen XXXX nur mit einer aufrechten Bewilligung der Genehmigungsbehörde erbracht werden. Die Bewilligung XXXX zur Erbringung der beschränkten XXXX am XXXX endet am XXXX . Ab diesem Zeitpunkt wäre daher eine weitere Erbringung der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht mehr zulässig. Anzumerken ist auch, dass ohne aufrechte Bewilligung der Versicherungsschutz für die Erbringung der Dienstleistungen wegfällt und daher auch aus diesem Grund eine Fortführung der Tätigkeiten durch den bisherigen Dienstleister nicht möglich wäre (siehe § 7 Abs 2 Z 4 FBG). Im Übrigen würde die XXXX jedenfalls auch gegen UWG verstoßen, wenn sie ihre Tätigkeiten ohne Bewilligung weiter verrichten würde.Gern Paragraph 7, Absatz eins, FBG dürfen römisch 40 nur mit einer aufrechten Bewilligung der Genehmigungsbehörde erbracht werden. Die Bewilligung römisch 40 zur Erbringung der beschränkten römisch 40 am römisch 40 endet am römisch 40 . Ab diesem Zeitpunkt wäre daher eine weitere Erbringung der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht mehr zulässig. Anzumerken ist auch, dass ohne aufrechte Bewilligung der Versicherungsschutz für die Erbringung der Dienstleistungen wegfällt und daher auch aus diesem Grund eine Fortführung der Tätigkeiten durch den bisherigen Dienstleister nicht möglich wäre (siehe Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, FBG). Im Übrigen würde die römisch 40 jedenfalls auch gegen UWG verstoßen, wenn sie ihre Tätigkeiten ohne Bewilligung weiter verrichten würde.

Sofern der neue Dienstleister seine Tätigkeit nicht rechtzeitig zum XXXX aufnehmen kann, ist der operative Betrieb und damit die sichere Abwicklung des Flughafenbetriebs massiv gefährdet, wodurch nicht nur der XXXX , sondern auch dem Wirtschaftsstandort Österreich ein beträchtlicher Schaden droht.Sofern der neue Dienstleister seine Tätigkeit nicht rechtzeitig zum römisch 40 aufnehmen kann, ist der operative Betrieb und damit die sichere Abwicklung des Flughafenbetriebs massiv gefährdet, wodurch nicht nur der römisch 40 , sondern auch dem Wirtschaftsstandort Österreich ein beträchtlicher Schaden droht.

a. Auswirkungen auf den operativen Betrieb und die sichere Abwicklung des Flughafenbetriebs

Eine nicht gesicherte XXXX führt zu erheblichen operativen Problemen mit massiven Auswirkungen für Fluglinien und Passagiere, welche sich insbesondere in Form von beträchtlichen Verzögerungen im gesamten Flugzeugabfertigungsprozess sowie bei Abflug, Weiterflug und Ankunft von Passagieren manifestieren.Eine nicht gesicherte römisch 40 führt zu erheblichen operativen Problemen mit massiven Auswirkungen für Fluglinien und Passagiere, welche sich insbesondere in Form von beträchtlichen Verzögerungen im gesamten Flugzeugabfertigungsprozess sowie bei Abflug, Weiterflug und Ankunft von Passagieren manifestieren.

Beispielsweise werden Passagiere der vom bisherigen Dienstleister betreuten Fluglinien im geschlossenen Flugzeug auf den XXXX warten müssen, bis entsprechende Abfertigungsressourcen bei der XXXX frei werden. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten für die Passagiere liegen auf der Hand. Die Flugzeuge können insbesondere nicht an die Stromversorgung angeschlossen werden, wodurch weder Kühlung, Wärme oder Lüftung In den Flugzeugen gewährleistet werden kann.Beispielsweise werden Passagiere der vom bisherigen Dienstleister betreuten Fluglinien im geschlossenen Flugzeug auf den römisch 40 warten müssen, bis entsprechende Abfertigungsressourcen bei der römisch 40 frei werden. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten für die Passagiere liegen auf der Hand. Die Flugzeuge können insbesondere nicht an die Stromversorgung angeschlossen werden, wodurch weder Kühlung, Wärme oder Lüftung In den Flugzeugen gewährleistet werden kann.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorstehend dargestellten negativen Auswirkungen im Tagesverlauf kumulieren. Kleinere Verzögerungen in den Morgenstunden, die mangels verfügbarer Ressourcen im weiteren Tagesverlauf nicht kompensiert werden können, führen zu erheblichen Verspätungen in den Abendstunden. Die Folge sind Verzögerungen, verpasste Anschlussflüge oder Flugausfälle. Ebenso ist die Gepäckslogistik beim Abflug / bei der Ankunft nicht sichergestellt.

Insbesondere Verspätungen in den Abendstunden können zusätzlich beträchtliche negative Auswirkungen haben, weil es zu Überschreitungen von Crew-Einsatzzeiten (und damit zwingend verbunden ein Crew-Wechsel) sowie Einschränkungen durch das Nachtflugverbot kommen kann.

Die vorgenannten Auswirkungen würden eine Vielzahl von Fluglinien, Passagieren und sonstigen Nutzern des Flughafens betreffen.

b. Auswirkungen auf die XXXX materieller und immaterieller Hinsichtb. Auswirkungen auf die römisch 40 materieller und immaterieller Hinsicht

Durch die dargestellten operativen Auswirkungen wäre die XXXX nicht mehr in der Lage, ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den von ihr betreuten Fluglinien ordnungsgemäß zu erfüllen.Durch die dargestellten operativen Auswirkungen wäre die römisch 40 nicht mehr in der Lage, ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den von ihr betreuten Fluglinien ordnungsgemäß zu erfüllen.

In den mit den Fluglinien abgeschlossenen Ground-Handling-Verträgen werden regelmäßig konkrete Leistungskennzahlen vereinbart, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung von Turnaround-Zeiten (Abfertigungszeiten zwischen Ankunft und Abflug), der rechtzeitigen Auslieferung des Ankunftsgepäcks sowie der maximal zulässigen Anzahl ground-handling-bedingter Verspätungen.

Die Nichteinhaltung dieser vertraglich geschuldeten Leistungsstandards kann erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die entsprechenden Verpflichtungen sind regelmäßig durch Vertragsstrafen abgesichert und können darüber hinaus weitergehende Schadenersatzansprüche der betroffenen Fluglinien auslösen. Die mit einem Ausfall bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung der XXXX verbundenen Betriebsstörungen würden die XXXX daher erheblichen finanziellen Risiken aussetzen.Die Nichteinhaltung dieser vertraglich geschuldeten Leistungsstandards kann erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die entsprechenden Verpflichtungen sind regelmäßig durch Vertragsstrafen abgesichert und können darüber hinaus weitergehende Schadenersatzansprüche der betroffenen Fluglinien auslösen. Die mit einem Ausfall bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung der römisch 40 verbundenen Betriebsstörungen würden die römisch 40 daher erheblichen finanziellen Risiken aussetzen.

Hinzu kommt, dass erhebliche Verspätungen und Flugausfälle zu einem nachhaltigen Reputationsschaden für die XXXX führen werden. Aus Sicht der betroffenen Passagiere wird regelmäßig nicht zwischen dem Flughafenbetreiber und den einzelnen XXXX differenziert. Festsitzende Passagiere im Luftfahrzeug, Verspätungen, nicht rechtzeitig ausgeliefertes Gepäck oder sonstige Störungen im XXXX werden vielmehr dem XXXX insgesamt zugerechnet.Hinzu kommt, dass erhebliche Verspätungen und Flugausfälle zu einem nachhaltigen Reputationsschaden für die römisch 40 führen werden. Aus Sicht der betroffenen Passagiere wird regelmäßig nicht zwischen dem Flughafenbetreiber und den einzelnen römisch 40 differenziert. Festsitzende Passagiere im Luftfahrzeug, Verspätungen, nicht rechtzeitig ausgeliefertes Gepäck oder sonstige Störungen im römisch 40 werden vielmehr dem römisch 40 insgesamt zugerechnet.

c. Auswirkungen auf den Standort

Der XXXX und ein zentraler Verkehrsknotenpunkt für den nationalen und internationalen Personen- und Güterverkehr. Es werden täglich rund 100.000 Passagiere bzw. über 30 Mio. Passagiere Jährlich befördert. Die Sicherstellung eines funktionierenden XXXX liegt daher nicht nur im Interesse der XXXX , sondern auch im öffentlichen Interesse. Eine nicht gesicherte Erbringung der XXXX hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Verkehrs- und Transportinfrastruktur, den Wirtschaftsstandort Österreich, den Tourismus sowie den internationalen Wirtschafts- und Geschäftsverkehr. Die Aufrechterhaltung eines geordneten Flughafenbetriebs liegt daher im besonderen öffentlichen Interesse.“Der römisch 40 und ein zentraler Verkehrsknotenpunkt für den nationalen und internationalen Personen- und Güterverkehr. Es werden täglich rund 100.000 Passagiere bzw. über 30 Mio. Passagiere Jährlich befördert. Die Sicherstellung eines funktionierenden römisch 40 liegt daher nicht nur im Interesse der römisch 40 , sondern auch im öffentlichen Interesse. Eine nicht gesicherte Erbringung der römisch 40 hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Verkehrs- und Transportinfrastruktur, den Wirtschaftsstandort Österreich, den Tourismus sowie den internationalen Wirtschafts- und Geschäftsverkehr. Die Aufrechterhaltung eines geordneten Flughafenbetriebs liegt daher im besonderen öffentlichen Interesse.“

10. Den übrigen Parteien wurde die Stellungnahme der wvP zur Kenntnis gebracht und eine diesbezügliche Äußerung freigestellt.

11. Danach langten iZm dem gebotenen Parteiengehör zur Eingabe der wvP weitere Stellungnahmen anderer Parteien ein wie folgt ein:

11. a) Stellungnahme der ZE:

„ XXXX schließt sich den Ausführungen der XXXX hinsichtlich der Notwendigkeit einer unterbrechungsfreien Fortführung der beschränkten XXXX ab XXXX an und hält ergänzend fest, dass XXXX die operative Aufnahme der mit Bescheid vom 23.07.2026 bewilligten Tätigkeiten mit XXXX sicherstellen kann, da die hierfür erforderlichen Vorbereitungen seit Wochen intensiv umgesetzt werden. „ römisch 40 schließt sich den Ausführungen der römisch 40 hinsichtlich der Notwendigkeit einer unterbrechungsfreien Fortführung der beschränkten römisch 40 ab römisch 40 an und hält ergänzend fest, dass römisch 40 die operative Aufnahme der mit Bescheid vom 23.07.2026 bewilligten Tätigkeiten mit römisch 40 sicherstellen kann, da die hierfür erforderlichen Vorbereitungen seit Wochen intensiv umgesetzt werden.

Die Vorbereitungen umfassen insbesondere die Bereitstellung und Übernahme qualifizierten Personals, die Sicherstellung des erforderlichen Ground Support Equipment, die Implementierung der betrieblichen und sicherheitsrelevanten Organisation sowie die direkte Abstimmung mit den betroffenen Fluggesellschaften und sonstigen Stakeholdern am XXXX .Die Vorbereitungen umfassen insbesondere die Bereitstellung und Übernahme qualifizierten Personals, die Sicherstellung des erforderlichen Ground Support Equipment, die Implementierung der betrieblichen und sicherheitsrelevanten Organisation sowie die direkte Abstimmung mit den betroffenen Fluggesellschaften und sonstigen Stakeholdern am römisch 40 .

Darüber hinaus wurde mit der bisherigen Dienstleisterin XXXX eine Vereinbarung über die geordnete Transition abgeschlossen. Diese umfasst insbesondere [...] die Unterstützung bei Systemzugängen, Kunden- sowie Datenmigration, Training-, Safety-, Security- und Prozessdokumentation. Zur operativen Umsetzung finden derzeit laufende, mittlerweile tägliche Abstimmungen zwischen den beteiligten Stellen statt.Darüber hinaus wurde mit der bisherigen Dienstleisterin römisch 40 eine Vereinbarung über die geordnete Transition abgeschlossen. Diese umfasst insbesondere [...] die Unterstützung bei Systemzugängen, Kunden- sowie Datenmigration, Training-, Safety-, Security- und Prozessdokumentation. Zur operativen Umsetzung finden derzeit laufende, mittlerweile tägliche Abstimmungen zwischen den beteiligten Stellen statt.

XXXX steht daher für die planmäßige Aufnahme der bewilligten Leistungen am XXXX bereit. römisch 40 steht daher für die planmäßige Aufnahme der bewilligten Leistungen am römisch 40 bereit.

Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde demgegenüber die bereits vorbereitete Betriebsaufnahme verhindern, obwohl die XXXX ausdrücklich dargelegt hat, dass sie die betreffenden Leistungen ab diesem Zeitpunkt weder personell noch mit den erforderlichen Betriebsmitteln und Kundenverträgen kurzfristig übernehmen kann. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde demgegenüber die bereits vorbereitete Betriebsaufnahme verhindern, obwohl die römisch 40 ausdrücklich dargelegt hat, dass sie die betreffenden Leistungen ab diesem Zeitpunkt weder personell noch mit den erforderlichen Betriebsmitteln und Kundenverträgen kurzfristig übernehmen kann.

Dadurch würde ein aktuell bestehender und zukünftig weiter bestehender funktionsfähige Zustand nicht aufrechterhalten, sondern vielmehr eine operative Versorgungslücke geschaffen.

Unserer Auffassung nach ist es Zweck des, angefochtenen, „Ausschluss der aufschiebenden Wirkung“ eine operative Versorgungslücke zu vermeiden.

Vor dem oa. Hintergrund sehen wir die faktischen, operativen Voraussetzungen für eine Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung, in Hinblick auf die Sicherstellung der Versorgungssicherheit, als nicht gegeben.“

11. b) Stellungnahme der bfP1 zu der der wvP

„Die Beschwerdeführerin erstattet nunmehr binnen offener Frist zu den Ausführungen der XXXX vom 07.09.2026 nachstehende „Die Beschwerdeführerin erstattet nunmehr binnen offener Frist zu den Ausführungen der römisch 40 vom 07.09.2026 nachstehende

S T E L L U N G N A H M E :

1        Zur Wahl des gelinderen Mittels, das aufgrund der vom XXXX konkret genannten Gefahr angezeigt war 1 Zur Wahl des gelinderen Mittels, das aufgrund der vom römisch 40 konkret genannten Gefahr angezeigt war

Nach den Ausführungen der XXXX würden dieser im Fall eines nicht reibungslosen Fortbetriebes der XXXX am XXXX zum XXXX große finanzielle Schäden drohen und würde der Wirtschaftsstandort Österreich in diesem Fall einen erheblichen Image-Schaden erleiden. Die Sicherstellung eines funktionierenden XXXX liege daher nicht nur in ihrem Interesse, sondern stelle ein öffentliches Interesse dar.Nach den Ausführungen der römisch 40 würden dieser im Fall eines nicht reibungslosen Fortbetriebes der römisch 40 am römisch 40 zum römisch 40 große finanzielle Schäden drohen und würde der Wirtschaftsstandort Österreich in diesem Fall einen erheblichen Image-Schaden erleiden. Die Sicherstellung eines funktionierenden römisch 40 liege daher nicht nur in ihrem Interesse, sondern stelle ein öffentliches Interesse dar.

Wie nachstehend dargelegt wird, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die XXXX die XXXX nicht interimistisch übernehmen könnte. Selbst wenn die Gefahr eines immateriellen oder eventuell sogar materiellen Schadens für die XXXX bestünde, erklärt diese von der XXXX artikulierte Befürchtung erst recht nicht die von der Behörde getroffene Wahl des Mittels, mit der sie dieses Risiko hintanhalten will. Wie die XXXX selbst angibt, wäre der operative Betrieb und damit die sichere Abwicklung des Flughafenbetriebes massiv gefährdet, wenn die XXXX zum XXXX nicht aufgenommen werden. Diese Versorgungslücke ab XXXX entsteht aber alleine dadurch, dass die bestehende Zulassung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des XXXX endet.Wie nachstehend dargelegt wird, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die römisch 40 die römisch 40 nicht interimistisch übernehmen könnte. Selbst wenn die Gefahr eines immateriellen oder eventuell sogar materiellen Schadens für die römisch 40 bestünde, erklärt diese von der römisch 40 artikulierte Befürchtung erst recht nicht die von der Behörde getroffene Wahl des Mittels, mit der sie dieses Risiko hintanhalten will. Wie die römisch 40 selbst angibt, wäre der operative Betrieb und damit die sichere Abwicklung des Flughafenbetriebes massiv gefährdet, wenn die römisch 40 zum römisch 40 nicht aufgenommen werden. Diese Versorgungslücke ab römisch 40 entsteht aber alleine dadurch, dass die bestehende Zulassung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des römisch 40 endet.

Es wäre daher als gelinderes Mittel eine befristete Fortführung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Auswahl des neuen Dienstleisters angezeigt gewesen. Durch eine solche Überbrückung wäre ein reibungsloser Fortbetrieb der XXXX am XXXX sichergestellt und würde ein sofortiger Betreiberwechsel samt Personalübergang, Neuabschluss von Verträgen mit Fluglinien und den damit verbundenen Anlaufrisiken vermieden werden. In diesem Fall ist auch der Versicherungsschutz für die Erbringung der Dienstleistungen weiterhin gegeben und liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmungen des UWG vor.Es wäre daher als gelinderes Mittel eine befristete Fortführung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Auswahl des neuen Dienstleisters angezeigt gewesen. Durch eine solche Überbrückung wäre ein reibungsloser Fortbetrieb der römisch 40 am römisch 40 sichergestellt und würde ein sofortiger Betreiberwechsel samt Personalübergang, Neuabschluss von Verträgen mit Fluglinien und den damit verbundenen Anlaufrisiken vermieden werden. In diesem Fall ist auch der Versicherungsschutz für die Erbringung der Dienstleistungen weiterhin gegeben und liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmungen des UWG vor.

Ein Blick über die Grenzen Österreichs hinaus zeigt, dass eine solche Überbrückung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Auswahl des neuen Dienstleisters gelebte Praxis in anderen Ländern ist. So war beispielsweise auch im anhängigen Verfahren über die Auswahl des Dienstleisters der XXXX auf dem Flughafen XXXX der bisherige Dienstleister seit 2013 nach einer rechtskräftig aufgehobenen Auswahlentscheidung aufgrund von befristeten und an die Bestands- oder Rechtskraft der erneut zu treffenden Auswahlentscheidung gebundenen Gestattungsverträgen weiter tätig. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hielt in den Entscheidungsgründen fest, dass der Gestattungsvertrag die reibungslose XXXX für den Übergangszeitraum während des Auswahlverfahrens nach Ablauf der vom bisherigen Dienstleister innegehaltenen Lizenz gewährleisten soll und der Abschluss dieser Gestattungsverträge angesichts des Fehlens einer Regelung für einen solchen Übergangszeitraum und der Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Flughafenbetriebs erforderlich und rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin legt zum Beweis dafür den Beschluss des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 zu der GZ: BVerwG 3 B 16.15 (Beilage ./B) und den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.10.2017 zu der GZ: 9B 1789/17.T (Beilage ./C) dieser Stellungnahme bei.Ein Blick über die Grenzen Österreichs hinaus zeigt, dass eine solche Überbrückung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Auswahl des neuen Dienstleisters gelebte Praxis in anderen Ländern ist. So war beispielsweise auch im anhängigen Verfahren über die Auswahl des Dienstleisters der römisch 40 auf dem Flughafen römisch 40 der bisherige Dienstleister seit 2013 nach einer rechtskräftig aufgehobenen Auswahlentscheidung aufgrund von befristeten und an die Bestands- oder Rechtskraft der erneut zu treffenden Auswahlentscheidung gebundenen Gestattungsverträgen weiter tätig. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hielt in den Entscheidungsgründen fest, dass der Gestattungsvertrag die reibungslose römisch 40 für den Übergangszeitraum während des Auswahlverfahrens nach Ablauf der vom bisherigen Dienstleister innegehaltenen Lizenz gewährleisten soll und der Abschluss dieser Gestattungsverträge angesichts des Fehlens einer Regelung für einen solchen Übergangszeitraum und der Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Flughafenbetriebs erforderlich und rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin legt zum Beweis dafür den Beschluss des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 zu der GZ: BVerwG 3 B 16.15 (Beilage ./B) und den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.10.2017 zu der GZ: 9B 1789/17.T (Beilage ./C) dieser Stellungnahme bei.

2. Zur interimistischen Übernahme der XXXX durch die XXXX 2. Zur interimistischen Übernahme der römisch 40 durch die römisch 40

Laut den Ausführungen der XXXX sei die kurzfristige Übernahme der XXXX laut Anhang 1 des FBG für diese weder rechtlich noch organisatorisch oder personell möglich, weilLaut den Ausführungen der römisch 40 sei die kurzfristige Übernahme der römisch 40 laut Anhang 1 des FBG für diese weder rechtlich noch organisatorisch oder personell möglich, weil

-        von ihr hierfür zusätzliche qualifizierte Mitarbeiter rekrutiert werden müssten, die in der kurzen Zeit nicht gefunden werden könnten,

-        hierfür spezielle Betriebsmittel erforderlich wären, deren Anschaffung enorme Kosten und zu lange Lieferzeiten hätte und

-        von ihr eine Vielzahl neuer Vertragsbeziehungen zu Fluglinien aufgebaut werden müssten,

was alles bis zum XXXX für die XXXX nicht schaffbar sei. Scheitert eine reibungslose Fortführung der XXXX am XXXX , sei die sichere Abwicklung des Flughafenbetriebs massiv gefährdet, entstünde daraus dem Wirtschaftsstandort Österreich ein beträchtlicher Image-Schaden und würden der XXXX durch die Nichteinhaltung vertraglich geschuldeter Leistungsstandards auch Schadenersatzansprüche der Fluglinien drohen.was alles bis zum römisch 40 für die römisch 40 nicht schaffbar sei. Scheitert eine reibungslose Fortführung der römisch 40 am römisch 40 , sei die sichere Abwicklung des Flughafenbetriebs massiv gefährdet, entstünde daraus dem Wirtschaftsstandort Österreich ein beträchtlicher Image-Schaden und würden der römisch 40 durch die Nichteinhaltung vertraglich geschuldeter Leistungsstandards auch Schadenersatzansprüche der Fluglinien drohen.

Eingangs weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die von der XXXX in ihrer Stellungnahme aufgezeigten Interessen eines funktionierenden XXXX und den Konsequenzen einer unzureichenden XXXX umso mehr dafür sprechen, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Die XXXX wurde erst mit Gesellschaftsvertrag vom XXXX errichtet und am 12.02.2026, wenige Tage vor Ablauf der verlängerten Bewerbungsfrist am 20.02.2026, in das Firmenbuch eingetragen. Sie verfügte daher weder über eigenes Personal und eigene Betriebsmittel, noch hat sie Erfahrungen im Bereich der XXXX oder im Abschluss von Verträgen mit Fluglinien über XXXX . In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass sich die XXXX bis dato gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zur Übernahme der Arbeitsverhältnisse der am XXXX in der XXXX tätigen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin iSd AVRAG bekannt hat. Es besteht daher ein viel höheres Risiko einer unzureichenden XXXX am XXXX , wenn die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird und die XXXX ab dem XXXX die XXXX übernimmt, als wenn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Auswahl des neuen Dienstleisters die XXXX diese interimistisch übernimmt oder die Beschwerdeführerin diese weiterhin erbringt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum sich die XXXX gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausspricht.Eingangs weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die von der römisch 40 in ihrer Stellungnahme aufgezeigten Interessen eines funktionierenden römisch 40 und den Konsequenzen einer unzureichenden römisch 40 umso mehr dafür sprechen, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Die römisch 40 wurde erst mit Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 errichtet und am 12.02.2026, wenige Tage vor Ablauf der verlängerten Bewerbungsfrist am 20.02.2026, in das Firmenbuch eingetragen. Sie verfügte daher weder über eigenes Personal und eigene Betriebsmittel, noch hat sie Erfahrungen im Bereich der römisch 40 oder im Abschluss von Verträgen mit Fluglinien über römisch 40 . In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass sich die römisch 40 bis dato gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zur Übernahme der Arbeitsverhältnisse der am römisch 40 in der römisch 40 tätigen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin iSd AVRAG bekannt hat. Es besteht daher ein viel höheres Risiko einer unzureichenden römisch 40 am römisch 40 , wenn die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird und die römisch 40 ab dem römisch 40 die römisch 40 übernimmt, als wenn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Auswahl des neuen Dienstleisters die römisch 40 diese interimistisch übernimmt oder die Beschwerdeführerin diese weiterhin erbringt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum sich die römisch 40 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausspricht.

2.1. Zur Bereitstellung des erforderlichen Personals

Nach den Angaben der XXXX sei es ihr nicht möglich, in der kurzen Zeitspanne zwischen bescheidmäßiger Vergabe der XXXX und Betriebsstart qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl zu akquirieren, die die Sicherheitsüberprüfung nach dem § 134a LFG absolvieren könnten.Nach den Angaben der römisch 40 sei es ihr nicht möglich, in der kurzen Zeitspanne zwischen bescheidmäßiger Vergabe der römisch 40 und Betriebsstart qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl zu akquirieren, die die Sicherheitsüberprüfung nach dem Paragraph 134 a, LFG absolvieren könnten.

Dem ist zu entgegnen, dass die Übernahme des Betriebes des XXXX , auch, wenn sie nur für eine begrenzte Zeit angedacht ist, einen Betriebsübergang iSd AVRAG darstellt, bei dem gemäß § 3 Abs 1 AVRAG alle Rechte und Pflichten des Betriebsvorgängers auf den Betriebsnachfolger übergehen. Der Betriebsnachfolger tritt als Arbeitgeber in alle zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Davon gehen auch die belangte Behörde selbst, die sowohl in den Ausschreibungsunterlagen als auch im Bescheid selbst von einem Betriebsübergang iSd AVRAG ausgeht und diesen voraussetzt, wie auch die Gewerkschaft XXXX und die Gewerkschaft XXXX aus. Nach diesem Prinzip übernahm auch die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 alle Mitarbeiter von ihrer Vorgängerin XXXX und ist auch der Nachfolger der Beschwerdeführerin darauf angewiesen, alle Mitarbeiter zu übernehmen. Andernfalls wäre eine Anwerbung und Sicherheitsüberprüfung von über XXXX neuen Mitarbeitern erforderlich, was dazu führen würde, dass es die von der Behörde angesetzte Frist bis zum Betriebsstart für den ausgewählten XXXX rechtlich und tatsächlich unmöglich macht, den Betrieb fortzuführen.Dem ist zu entgegnen, dass die Übernahme des Betriebes des römisch 40 , auch, wenn sie nur für eine begrenzte Zeit angedacht ist, einen Betriebsübergang iSd AVRAG darstellt, bei dem gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG alle Rechte und Pflichten des Betriebsvorgängers auf den Betriebsnachfolger übergehen. Der Betriebsnachfolger tritt als Arbeitgeber in alle zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Davon gehen auch die belangte Behörde selbst, die sowohl in den Ausschreibungsunterlagen als auch im Bescheid selbst von einem Betriebsübergang iSd AVRAG ausgeht und diesen voraussetzt, wie auch die Gewerkschaft römisch 40 und die Gewerkschaft römisch 40 aus. Nach diesem Prinzip übernahm auch die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 alle Mitarbeiter von ihrer Vorgängerin römisch 40 und ist auch der Nachfolger der Beschwerdeführerin darauf angewiesen, alle Mitarbeiter zu übernehmen. Andernfalls wäre eine Anwerbung und Sicherheitsüberprüfung von über römisch 40 neuen Mitarbeitern erforderlich, was dazu führen würde, dass es die von der Behörde angesetzte Frist bis zum Betriebsstart für den ausgewählten römisch 40 rechtlich und tatsächlich unmöglich macht, den Betrieb fortzuführen.

Die XXXX würde also mit Übernahme des Betriebes des XXXX von der Beschwerdeführerin ohnehin auch sämtliche qualifizierten und sicherheitsgeprüften Mitarbeiter übernehmen und müsste – entgegen den Bedenken der XXXX – nicht selbst qualifiziertes Personal in kurzer Zeit anwerben und einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über die Auswahl des neuen Dienstleisters würden sämtliche Mitarbeiter gleichfalls mit dem Betrieb des XXXX auf den rechtskräftig ausgewählten Dienstleister übergehen.Die römisch 40 würde also mit Übernahme des Betriebes des römisch 40 von der Beschwerdeführerin ohnehin auch sämtliche qualifizierten und sicherheitsgeprüften Mitarbeiter übernehmen und müsste – entgegen den Bedenken der römisch 40 – nicht selbst qualifiziertes Personal in kurzer Zeit anwerben und einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über die Auswahl des neuen Dienstleisters würden sämtliche Mitarbeiter gleichfalls mit dem Betrieb des römisch 40 auf den rechtskräftig ausgewählten Dienstleister übergehen.

Nicht zuletzt erbringt die XXXX selbst XXXX der operativen XXXX am XXXX . Die XXXX verfügt sohin über einen rund 7-mal so hohen Marktanteil als der zweite XXXX am XXXX und dementsprechend über ein Vielfaches an Mitarbeiter in der XXXX . Es ist daher auch davon auszugehen, dass allenfalls auftretende Schwierigkeiten und Ausfälle beim erforderlichen Personal kompensiert werden können.Nicht zuletzt erbringt die römisch 40 selbst römisch 40 der operativen römisch 40 am römisch 40 . Die römisch 40 verfügt sohin über einen rund 7-mal so hohen Marktanteil als der zweite römisch 40 am römisch 40 und dementsprechend über ein Vielfaches an Mitarbeiter in der römisch 40 . Es ist daher auch davon auszugehen, dass allenfalls auftretende Schwierigkeiten und Ausfälle beim erforderlichen Personal kompensiert werden können.

Im Ergebnis sind daher die Bedenken der XXXX , sie könne das erforderliche Personal für eine interimistische Übernahme der geforderten XXXX ab XXXX nicht bereitstellen, nicht nachvollziehbar und unbegründet.Im Ergebnis sind daher die Bedenken der römisch 40 , sie könne das erforderliche Personal für eine interimistische Übernahme der geforderten römisch 40 ab römisch 40 nicht bereitstellen, nicht nachvollziehbar und unbegründet.

2.2. Zu den Betriebsmitteln

Laut den Ausführungen der XXXX sei die Beschaffung der erforderlichen Spezialgeräte aufgrund der langen Lieferzeiten illusorisch und wären die in Millionenhöhe anzusetzenden Kosten für deren Anschaffung für die XXXX nach rechtskräftiger Bestellung eines (neuen) XXXX frustriert, sodass die XXXX daraus einen großen wirtschaftlichen Schaden erleiden würde. Dabei räumt die XXXX selbst ein, dass die Gerätschaften teilweise von der XXXX selbst dem bestellten XXXX zur Verfügung gestellt werden.Laut den Ausführungen der römisch 40 sei die Beschaffung der erforderlichen Spezialgeräte aufgrund der langen Lieferzeiten illusorisch und wären die in Millionenhöhe anzusetzenden Kosten für deren Anschaffung für die römisch 40 nach rechtskräftiger Bestellung eines (neuen) römisch 40 frustriert, sodass die römisch 40 daraus einen großen wirtschaftlichen Schaden erleiden würde. Dabei räumt die römisch 40 selbst ein, dass die Gerätschaften teilweise von der römisch 40 selbst dem bestellten römisch 40 zur Verfügung gestellt werden.

Tatsächlich wurden der Beschwerdeführerin als bisherige XXXX der weit überwiegende Teil der von ihr verwendeten Gerätschaften von der XXXX entgeltlich über ein XXXX für den gemeinsamen Gebrauch zur Verfügung gestellt, wie es zuvor auch bei der XXXX als vorherige XXXX der Fall war und wie es dem Vernehmen nach auch bei der XXXX der Fall sein wird. Es handelt sich hierbei insbesondere um Gepäckwagen, Container- und Palettenwagen, nicht motorisierte Treppen, Unterlegkeile und Leitkegel, Ausrüstung für Passagierführung beim kombinierten Einsteigen, Verladehilfsmittel wie Bretter, Zurrringe, Seile und Saugmatten sowie – abhängig vom Flugzeugtyp (Standardrumpfflugzeuge, Großraumflugzeuge für Passagiere und Großraumflugzeuge für Fracht) und Sperrgepäck / Stückgut oder in Container verladen – fahrbare Förderbänder / Gepäckbänder, Container-Lader, motorisierte offene Passagiertreppen, Dieseltraktoren, Elektrotraktoren, Dreiradfahrzeuge und mobile Bodenstromaggregate. Der weitaus überwiegende Teil der notwendigen Gerätschaften steht also im Eigentum der XXXX und dieser im Falle einer interimistischen Übernahme der XXXX ab dem XXXX uneingeschränkt zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin legt dazu die beiden wesentlichen Verträge mit der XXXX , nämlich nämlich „Appendix 02 to Annex B 1.0 of SGHA 2013“ (Beilage ./D) und „Appendix 03 to Annex B1.0 of SGHA 2013“ (Beilage ./E), dieser Stellungnahme bei und beantragt aufgrund der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vertraulichkeit, diese beiden Beilagen vertraulich zu behandeln und von der Akteneinsicht anderer Verfahrensbeteiligter auszunehmen.Tatsächlich wurden der Beschwerdeführerin als bisherige römisch 40 der weit überwiegende Teil der von ihr verwendeten Gerätschaften von der römisch 40 entgeltlich über ein römisch 40 für den gemeinsamen Gebrauch zur Verfügung gestellt, wie es zuvor auch bei der römisch 40 als vorherige römisch 40 der Fall war und wie es dem Vernehmen nach auch bei der römisch 40 der Fall sein wird. Es handelt sich hierbei insbesondere um Gepäckwagen, Container- und Palettenwagen, nicht motorisierte Treppen, Unterlegkeile und Leitkegel, Ausrüstung für Passagierführung beim kombinierten Einsteigen, Verladehilfsmittel wie Bretter, Zurrringe, Seile und Saugmatten sowie – abhängig vom Flugzeugtyp (Standardrumpfflugzeuge, Großraumflugzeuge für Passagiere und Großraumflugzeuge für Fracht) und Sperrgepäck / Stückgut oder in Container verladen – fahrbare Förderbänder / Gepäckbänder, Container-Lader, motorisierte offene Passagiertreppen, Dieseltraktoren, Elektrotraktoren, Dreiradfahrzeuge und mobile Bodenstromaggregate. Der weitaus überwiegende Teil der notwendigen Gerätschaften steht also im Eigentum der römisch 40 und dieser im Falle einer interimistischen Übernahme der römisch 40 ab dem römisch 40 uneingeschränkt zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin legt dazu die beiden wesentlichen Verträge mit der römisch 40 , nämlich nämlich „Appendix 02 to Annex B 1.0 of SGHA 2013“ (Beilage ./D) und „Appendix 03 to Annex B1.0 of SGHA 2013“ (Beilage ./E), dieser Stellungnahme bei und beantragt aufgrund der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vertraulichkeit, diese beiden Beilagen vertraulich zu behandeln und von der Akteneinsicht anderer Verfahrensbeteiligter auszunehmen.

Die restlichen Gerätschaften, insbesondere auch die von der XXXX in ihrer Stellungnahme thematisierten XXXX , hat die Beschwerdeführerin von dritter Seite gemietet bzw. geleast. Die Vermieter bzw. Leasinggeber haben ein naheliegendes Interesse an einer Anschlussvermietung bzw. einem Anschlussleasing; die Geräte stehen für eine interimistische Betriebsführung zur Verfügung. Der von der XXXX behauptete wirtschaftliche Schaden droht daher auch nicht, da im Zeitraum der interimistischen Betriebsführung die Kosten für das Leasing der restlichen Gerätschaften durch die zusätzlich erwirtschafteten Umsätze im übernommenen Markt gedeckt sind.Die restlichen Gerätschaften, insbesondere auch die von der römisch 40 in ihrer Stellungnahme thematisierten römisch 40 , hat die Beschwerdeführerin von dritter Seite gemietet bzw. geleast. Die Vermieter bzw. Leasinggeber haben ein naheliegendes Interesse an einer Anschlussvermietung bzw. einem Anschlussleasing; die Geräte stehen für eine interimistische Betriebsführung zur Verfügung. Der von der römisch 40 behauptete wirtschaftliche Schaden droht daher auch nicht, da im Zeitraum der interimistischen Betriebsführung die Kosten für das Leasing der restlichen Gerätschaften durch die zusätzlich erwirtschafteten Umsätze im übernommenen Markt gedeckt sind.

Nicht zuletzt ist auch hinsichtlich der erforderlichen Betriebsmittel davon auszugehen, dass die XXXX aufgrund ihres hohen Marktanteils und der Tatsache, dass sie für die Erbringung der XXXX ein Vielfaches an eigenen Betriebsmittel selbst in Verwendung hat, allenfalls auftretende Schwierigkeiten und Ausfälle bei den erforderlichen Betriebsmitteln kompensieren kann.Nicht zuletzt ist auch hinsichtlich der erforderlichen Betriebsmittel davon auszugehen, dass die römisch 40 aufgrund ihres hohen Marktanteils und der Tatsache, dass sie für die Erbringung der römisch 40 ein Vielfaches an eigenen Betriebsmittel selbst in Verwendung hat, allenfalls auftretende Schwierigkeiten und Ausfälle bei den erforderlichen Betriebsmitteln kompensieren kann.

Im Ergebnis sind daher auch die Bedenken der XXXX , es stünden ihr keine ausreichenden Betriebsmittel für eine interimistische Übernahme der geforderten XXXX ab XXXX zur Verfügung und könnten diese bis dahin auch nicht beschafft werden, nicht nachvollziehbar und unbegründet.Im Ergebnis sind daher auch die Bedenken der römisch 40 , es stünden ihr keine ausreichenden Betriebsmittel für eine interimistische Übernahme der geforderten römisch 40 ab römisch 40 zur Verfügung und könnten diese bis dahin auch nicht beschafft werden, nicht nachvollziehbar und unbegründet.

2.3. Zu den Verträgen mit den Fluglinien

Nach den Ausführungen der XXXX sei das Ausverhandeln der komplexen Verträge mit den einzelnen Fluglinien in der Zeitspanne zwischen bescheidmäßiger Vergabe der XXXX und vorgesehenem Betriebsstart ausgeschlossen und bestünde das Risiko, dass Fluglinien, die einmal bei der XXXX unter Vertrag sind, nicht mehr bereit wären, nach rechtskräftiger Entscheidung des Vergabeverfahrens zum neuen XXXX zu „wechseln“.Nach den Ausführungen der römisch 40 sei das Ausverhandeln der komplexen Verträge mit den einzelnen Fluglinien in der Zeitspanne zwischen bescheidmäßiger Vergabe der römisch 40 und vorgesehenem Betriebsstart ausgeschlossen und bestünde das Risiko, dass Fluglinien, die einmal bei der römisch 40 unter Vertrag sind, nicht mehr bereit wären, nach rechtskräftiger Entscheidung des Vergabeverfahrens zum neuen römisch 40 zu „wechseln“.

Dem ist zu entgegnen, dass tatsächlich die einzelnen Fluglinien auf XXXX am XXXX angewiesen sind, da sie ansonsten die Flüge am XXXX nicht durchführen können. Die betroffenen Fluglinien werden daher ein großes Interesse haben, die mit der Beschwerdeführerin bestehenden Verträge zu gleichen oder ähnlichen Konditionen zunächst mit der XXXX für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung und in weiterer Folge mit dem zukünftigen Dienstleister jeweils kurzfristig abzuschließen, um die Flüge am XXXX weiterhin reibungslos durchführen zu können. Nachdem am XXXX die XXXX ausschließlich von der XXXX selbst und dem zweiten Dienstleister durchgeführt werden, ist auch kein Grund ersichtlich, warum dem neuen Dienstleister in diesem Fall eine Reduktion seines Marktanteiles drohe.“Dem ist zu entgegnen, dass tatsächlich die einzelnen Fluglinien auf römisch 40 am römisch 40 angewiesen sind, da sie ansonsten die Flüge am römisch 40 nicht durchführen können. Die betroffenen Fluglinien werden daher ein großes Interesse haben, die mit der Beschwerdeführerin bestehenden Verträge zu gleichen oder ähnlichen Konditionen zunächst mit der römisch 40 für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung und in weiterer Folge mit dem zukünftigen Dienstleister jeweils kurzfristig abzuschließen, um die Flüge am römisch 40 weiterhin reibungslos durchführen zu können. Nachdem am römisch 40 die römisch 40 ausschließlich von der römisch 40 selbst und dem zweiten Dienstleister durchgeführt werden, ist auch kein Grund ersichtlich, warum dem neuen Dienstleister in diesem Fall eine Reduktion seines Marktanteiles drohe.“

11. c) Stellungnahme der bfP1 insb zu der Stellungnahme der ZE, welche die ZE in Reaktion auf Stellungnahme der wvP erstattet hatte

„Die Beschwerdeführerin erstattet nunmehr binnen offener Frist zu den Ausführungen XXXX vom 14.09.2026 sowie den von der XXXX vorgelegten Unterlagen nachstehende„Die Beschwerdeführerin erstattet nunmehr binnen offener Frist zu den Ausführungen römisch 40 vom 14.09.2026 sowie den von der römisch 40 vorgelegten Unterlagen nachstehende

S T E L L U N G N A H M E :

Mit nicht rechtskräftigem Bescheid vom 23.07.2026 hat das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der XXXX gemäß § 4 Abs 1 FBG die Bewilligung zur Erbringung der folgenden reglementierten XXXX gemäß Anhang zum FBG am XXXX erteilt:Mit nicht rechtskräftigem Bescheid vom 23.07.2026 hat das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, FBG die Bewilligung zur Erbringung der folgenden reglementierten römisch 40 gemäß Anhang zum FBG am römisch 40 erteilt:

XXXX römisch 40

Von der Bewilligung nicht umfasst sind nachfolgende XXXX gemäß Anhang zum FBG, deren Anbieterzahl (Dienstleister und Selbstabfertiger) vom Gesetzgeber nicht beschränkt wurde, die also von jedem Marktteilnehmer ohne Bewilligung durch das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur angeboten und ausgeführt werden können:Von der Bewilligung nicht umfasst sind nachfolgende römisch 40 gemäß Anhang zum FBG, deren Anbieterzahl (Dienstleister und Selbstabfertiger) vom Gesetzgeber nicht beschränkt wurde, die also von jedem Marktteilnehmer ohne Bewilligung durch das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur angeboten und ausgeführt werden können:

XXXX römisch 40

Der Bereich Nr. 2. XXXX umfasst die gesamte Fluggastbetreuung beim Abflug, bei der Ankunft, während des Transits oder bei Anschlussflügen, insbesondere die Kontrolle der Flugscheine und der Reiseunterlagen sowie die Registrierung des Gepäcks und deren Beförderung bis zu den Sortieranlagen.Der Bereich Nr. 2. römisch 40 umfasst die gesamte Fluggastbetreuung beim Abflug, bei der Ankunft, während des Transits oder bei Anschlussflügen, insbesondere die Kontrolle der Flugscheine und der Reiseunterlagen sowie die Registrierung des Gepäcks und deren Beförderung bis zu den Sortieranlagen.

Die XXXX wurde erst mit Gesellschaftsvertrag vom XXXX errichtet und am 12.02.2026, wenige Tage vor Ablauf der verlängerten Bewerbungsfrist am 20.02.2026, in das Firmenbuch eingetragen. Sie verfügt über kein qualifiziertes Personal, eigenes Know-How oder eigene Betriebsmittel.Die römisch 40 wurde erst mit Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 errichtet und am 12.02.2026, wenige Tage vor Ablauf der verlängerten Bewerbungsfrist am 20.02.2026, in das Firmenbuch eingetragen. Sie verfügt über kein qualifiziertes Personal, eigenes Know-How oder eigene Betriebsmittel.

Seit Erteilung der Bewilligung an die XXXX ist die Beschwerdeführerin – wie der von der XXXX nunmehr vorgelegten E-Mail der Beschwerdeführerin an XXXX vom 26.08.2026 zu entnehmen ist – bemüht, von der XXXX eine rechtsverbindliche Zusage der Übernahme der bei der Beschwerdeführerin im Bereich XXXX tätigen Mitarbeiter iSd AVRAG zu erhalten, damit die weitere Versorgung am XXXX ab dem XXXX sichergestellt ist. Die XXXX hat sich seither – wie die von der XXXX nunmehr vorgelegte E-Mail der XXXX an die Beschwerdeführerin vom 27.08.2026, in der sie mehrfach von einem „möglichen Betriebsübergang“ spricht, zeigt – nicht zu einem Betriebsübergang iSd AVRAG bekannt. Es drängt sich daher die Frage auf, wie die XXXX die bewilligten XXXX ab dem XXXX erbringen will, wenn sie sich bis dato nicht zum Übergang der bei der Beschwerdeführerin im Bereich XXXX tätigen Mitarbeiter iSd AVRAG bekannt hat. Nach heutiger telefonischer Mitteilung der Gewerkschaft XXXX weicht die XXXX auch deren Aufforderung, einen Betriebsübergang iSd AVRAG zu bestätigen, weiter aus.Seit Erteilung der Bewilligung an die römisch 40 ist die Beschwerdeführerin – wie der von der römisch 40 nunmehr vorgelegten E-Mail der Beschwerdeführerin an römisch 40 vom 26.08.2026 zu entnehmen ist – bemüht, von der römisch 40 eine rechtsverbindliche Zusage der Übernahme der bei der Beschwerdeführerin im Bereich römisch 40 tätigen Mitarbeiter iSd AVRAG zu erhalten, damit die weitere Versorgung am römisch 40 ab dem römisch 40 sichergestellt ist. Die römisch 40 hat sich seither – wie die von der römisch 40 nunmehr vorgelegte E-Mail der römisch 40 an die Beschwerdeführerin vom 27.08.2026, in der sie mehrfach von einem „möglichen Betriebsübergang“ spricht, zeigt – nicht zu einem Betriebsübergang iSd AVRAG bekannt. Es drängt sich daher die Frage auf, wie die römisch 40 die bewilligten römisch 40 ab dem römisch 40 erbringen will, wenn sie sich bis dato nicht zum Übergang der bei der Beschwerdeführerin im Bereich römisch 40 tätigen Mitarbeiter iSd AVRAG bekannt hat. Nach heutiger telefonischer Mitteilung der Gewerkschaft römisch 40 weicht die römisch 40 auch deren Aufforderung, einen Betriebsübergang iSd AVRAG zu bestätigen, weiter aus.

In weiterer Folge haben die Beschwerdeführerin und die XXXX am XXXX einen Rahmenvertrag abgeschlossen XXXX , dessen Vertragsgegenstand die Durchführung der Dienstleistungen im Bereich Nr. 2. XXXX durch die Beschwerdeführerin als Auftragnehmerin im Namen der XXXX als Auftraggeberin im Subauftragsverhältnis ist. In der Präambel des Rahmenvertrages erwähnen die Parteien den Bescheid des Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vom 23.07.2026, mit dem der XXXX die Bewilligung der reglementierten XXXX erteilt wurde, und halten auch zutreffend fest, dass die XXXX nicht Teil der reglementierten XXXX ist. Der Rahmenvertrag hat sohin mit dem anhängigen Verfahren betreffend die Erteilung der Bewilligung der reglementierten XXXX nichts zu tun.In weiterer Folge haben die Beschwerdeführerin und die römisch 40 am römisch 40 einen Rahmenvertrag abgeschlossen römisch 40 , dessen Vertragsgegenstand die Durchführung der Dienstleistungen im Bereich Nr. 2. römisch 40 durch die Beschwerdeführerin als Auftragnehmerin im Namen der römisch 40 als Auftraggeberin im Subauftragsverhältnis ist. In der Präambel des Rahmenvertrages erwähnen die Parteien den Bescheid des Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vom 23.07.2026, mit dem der römisch 40 die Bewilligung der reglementierten römisch 40 erteilt wurde, und halten auch zutreffend fest, dass die römisch 40 nicht Teil der reglementierten römisch 40 ist. Der Rahmenvertrag hat sohin mit dem anhängigen Verfahren betreffend die Erteilung der Bewilligung der reglementierten römisch 40 nichts zu tun.

Der von der XXXX in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2026 auf Seite 2 oben zitierte Passus stellt die deutsche Übersetzung von Punkt 9.1. dieses Rahmenvertrages dar, der wie folgt lautet:Der von der römisch 40 in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2026 auf Seite 2 oben zitierte Passus stellt die deutsche Übersetzung von Punkt 9.1. dieses Rahmenvertrages dar, der wie folgt lautet:

[…]

Der in Punkt 9.1. des Rahmenvertrages zitierte Anhang D existiert noch nicht, wie auch - mit Ausnahme von Anhang B XXXX – die übrigen Anhänge des Rahmenvertrages nicht existieren, weil sich die Vertragsparteien über deren Inhalt schlichtweg noch nicht einig sind. Es ist daher noch unklar, welche Leistungen tatsächlich erbracht werden.Der in Punkt 9.1. des Rahmenvertrages zitierte Anhang D existiert noch nicht, wie auch - mit Ausnahme von Anhang B römisch 40 – die übrigen Anhänge des Rahmenvertrages nicht existieren, weil sich die Vertragsparteien über deren Inhalt schlichtweg noch nicht einig sind. Es ist daher noch unklar, welche Leistungen tatsächlich erbracht werden.

Der Rahmenvertrag enthält zahlreiche Betriebsgeheimnisse, wie [...], weshalb die Vertragsparteien in Punkt 12. des Rahmenvertrages eine Vertraulichkeitsvereinbarung über deren Inhalt geschlossen haben. Die Existenz des Rahmenvertrages an sich, dessen konkreter Inhalt noch von einer Einigung hinsichtlich ihrer Annexe abhängig ist, unterliegt nicht der Geheimhaltung, dessen Inhalt jedoch sehr wohl. Aufgrund der zwischenzeitigen Vorlage des Rahmenvertrages durch die XXXX beantragt die Beschwerdeführerin daher, den Rahmenvertrag von der Akteneinsicht anderer Verfahrensbeteiligter auszunehmen.Der Rahmenvertrag enthält zahlreiche Betriebsgeheimnisse, wie [...], weshalb die Vertragsparteien in Punkt 12. des Rahmenvertrages eine Vertraulichkeitsvereinbarung über deren Inhalt geschlossen haben. Die Existenz des Rahmenvertrages an sich, dessen konkreter Inhalt noch von einer Einigung hinsichtlich ihrer Annexe abhängig ist, unterliegt nicht der Geheimhaltung, dessen Inhalt jedoch sehr wohl. Aufgrund der zwischenzeitigen Vorlage des Rahmenvertrages durch die römisch 40 beantragt die Beschwerdeführerin daher, den Rahmenvertrag von der Akteneinsicht anderer Verfahrensbeteiligter auszunehmen.

Schließlich legte die XXXX das Schreiben der Beschwerdeführerin an ihre Kunden (Fluglinien) vor. Bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben der Beschwerdeführerin an ihre Kunden, mit welchen sie auch auf anderen Flughäfen in dauernder Geschäftsbeziehung steht. Darin berichtet die Beschwerdeführerin über die aktuellen Geschehnisse am XXXX , insbesondere über die erteilte Bewilligung der reglementierten XXXX an die XXXX und die beabsichtigte Zusammenarbeit der XXXX mit der Beschwerdeführerin im Bereich XXXX , in welchem die Mitarbeiter bei der Beschwerdeführerin verbleiben werden. In diesem Zusammenhang erklärt die Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten guten Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden lediglich ihre Absicht gegenüber den einzelnen Fluglinien, im Rahmen der Kooperation mit der XXXX für einen reibungslosen Übergang der reglementierten XXXX zu sorgen. Dies ändert freilich nichts daran, dass sich XXXX bis dato nicht zu der Übernahme der bei der Beschwerdeführerin im Bereich XXXX tätigen Mitarbeiter iSd AVRAG bekannt hat.Schließlich legte die römisch 40 das Schreiben der Beschwerdeführerin an ihre Kunden (Fluglinien) vor. Bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben der Beschwerdeführerin an ihre Kunden, mit welchen sie auch auf anderen Flughäfen in dauernder Geschäftsbeziehung steht. Darin berichtet die Beschwerdeführerin über die aktuellen Geschehnisse am römisch 40 , insbesondere über die erteilte Bewilligung der reglementierten römisch 40 an die römisch 40 und die beabsichtigte Zusammenarbeit der römisch 40 mit der Beschwerdeführerin im Bereich römisch 40 , in welchem die Mitarbeiter bei der Beschwerdeführerin verbleiben werden. In diesem Zusammenhang erklärt die Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten guten Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden lediglich ihre Absicht gegenüber den einzelnen Fluglinien, im Rahmen der Kooperation mit der römisch 40 für einen reibungslosen Übergang der reglementierten römisch 40 zu sorgen. Dies ändert freilich nichts daran, dass sich römisch 40 bis dato nicht zu der Übernahme der bei der Beschwerdeführerin im Bereich römisch 40 tätigen Mitarbeiter iSd AVRAG bekannt hat.

Aus den vorstehenden Gründen ist die XXXX entgegen ihrem Vorbringen in ihrer Stellungnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht für die Aufnahme der bewilligten Leistungen am XXXX bereit. Die von der XXXX offengelegten Unterlagen verdeutlichen vielmehr, dass noch viele Fragen offen sind und das öffentliche Interesse an einem geordneten Übergang der reglementierten XXXX am XXXX bis zum XXXX ernsthaft gefährdet scheint.“Aus den vorstehenden Gründen ist die römisch 40 entgegen ihrem Vorbringen in ihrer Stellungnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht für die Aufnahme der bewilligten Leistungen am römisch 40 bereit. Die von der römisch 40 offengelegten Unterlagen verdeutlichen vielmehr, dass noch viele Fragen offen sind und das öffentliche Interesse an einem geordneten Übergang der reglementierten römisch 40 am römisch 40 bis zum römisch 40 ernsthaft gefährdet scheint.“

11 d) Stellungnahme der bfP2 zur Eingabe der wvP vom – datiert – 07.09.2026

„[…]

2. Zur Stellungnahme der XXXX im Einzelnen2. Zur Stellungnahme der römisch 40 im Einzelnen

Einleitend ist festzuhalten, dass die XXXX die Frage, ob sie in der Lage wäre, die XXXX kurzfristig selbst zu übernehmen, beantwortet. Die XXXX verneint dies unter Hinweis auf fehlende personelle, sachliche und vertragliche Ressourcen.Einleitend ist festzuhalten, dass die römisch 40 die Frage, ob sie in der Lage wäre, die römisch 40 kurzfristig selbst zu übernehmen, beantwortet. Die römisch 40 verneint dies unter Hinweis auf fehlende personelle, sachliche und vertragliche Ressourcen.

Diese Stellungnahme ist jedoch von der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG zu trennen. Denn bei letzterer kommt es nicht darauf an, ob die XXXX als Leitungsorgan die Dienste selbst übernehmen könnte. Der gesetzliche Maßstab verlangt vielmehr eine Prüfung, ob (i) eine Gefahr im Verzug gegeben ist und (ii) ob eine Interessenabwägung den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gebietet.Diese Stellungnahme ist jedoch von der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu trennen. Denn bei letzterer kommt es nicht darauf an, ob die römisch 40 als Leitungsorgan die Dienste selbst übernehmen könnte. Der gesetzliche Maßstab verlangt vielmehr eine Prüfung, ob (i) eine Gefahr im Verzug gegeben ist und (ii) ob eine Interessenabwägung den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gebietet.

Die Stellungnahme der XXXX beantwortet eine Frage, die vom BVwG zur Sachverhaltsermittlung gestellt wurde, zieht daraus aber unzulässige rechtliche Schlussfolgerungen, die über den Gegenstand der Anfrage hinausgehen. Die XXXX spricht sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, obwohl sie dazu weder aufgefordert wurde noch Partei des Zulassungsverfahrens ist (vgl § 7 Abs 5 FBG).Die Stellungnahme der römisch 40 beantwortet eine Frage, die vom BVwG zur Sachverhaltsermittlung gestellt wurde, zieht daraus aber unzulässige rechtliche Schlussfolgerungen, die über den Gegenstand der Anfrage hinausgehen. Die römisch 40 spricht sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, obwohl sie dazu weder aufgefordert wurde noch Partei des Zulassungsverfahrens ist vergleiche Paragraph 7, Absatz 5, FBG).

2.1 Zum Erkenntnis des BVwG betreffend die Vorausschreibung (W187 2225601-1)

Die Beschwerdeführerin verkennt nicht, dass das BVwG in der Vorausschreibung mit Erkenntnis vom 18.12.2019, GZ W187 2225601-1, die aufschiebende Wirkung verneint hat. Dieses Erkenntnis betrifft jedoch einen Einzelfall und ist aus mehreren Gründen auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar:

Erstens beträgt der Punkteabstand zwischen der zweitgereihten Beschwerdeführerin und der erstgereihten XXXX lediglich XXXX Punkte von insgesamt XXXX Punkten. [...] Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind daher deutlich höher als in einer Konstellation, in der das Ergebnis des Auswahlverfahrens durch einen größeren Abstand eindeutiger ist.Erstens beträgt der Punkteabstand zwischen der zweitgereihten Beschwerdeführerin und der erstgereihten römisch 40 lediglich römisch 40 Punkte von insgesamt römisch 40 Punkten. [...] Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind daher deutlich höher als in einer Konstellation, in der das Ergebnis des Auswahlverfahrens durch einen größeren Abstand eindeutiger ist.

Zweitens hat der Nutzerausschuss die Beschwerdeführerin nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen und Beratung klar an erster Stelle gereiht und ihre Bewerbung als qualitativ hochwertigste und überzeugendste beurteilt. Ein solcher Umstand lag im Vorverfahren in dieser Form nicht vor.

Drittens stützt sich die Beschwerde nicht nur auf Bewertungsmängel, sondern auch auf Einwendungen betreffend das Fehlen gesetzlicher Zulassungsvoraussetzungen auf Seiten der XXXX der Bewerbungsunterlage. Diese Einwendungen betreffen nicht bloß die Bewertung der Bewerber im Auswahlverfahren, sondern die vorgelagerte Frage der Zulässigkeit des Antrags der XXXX . Fehlen die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, wäre der Antrag der XXXX von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.Drittens stützt sich die Beschwerde nicht nur auf Bewertungsmängel, sondern auch auf Einwendungen betreffend das Fehlen gesetzlicher Zulassungsvoraussetzungen auf Seiten der römisch 40 der Bewerbungsunterlage. Diese Einwendungen betreffen nicht bloß die Bewertung der Bewerber im Auswahlverfahren, sondern die vorgelagerte Frage der Zulässigkeit des Antrags der römisch 40 . Fehlen die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, wäre der Antrag der römisch 40 von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.

Das BVwG hat im Vorverfahren weiter betont, dass effektiver Rechtsschutz auch dadurch gewährt werden könne, dass „das Beschwerdeverfahren zügig geführt wird“ und „auch bei Stattgabe einer der Beschwerden […] unter Gewährung einer Übergangsfrist […] die Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer […] möglich“ wäre (Punkt 3.2.5 des Erkenntnisses vom 18.12.2019, GZ W187 2225601-1).

Tatsächlich hat sich im Vorverfahren jedoch gezeigt, dass der Rechtsschutz gerade nicht effektiv war: Die Beschwerdeverfahren zur Vorausschreibung dauerten bis zur Erkenntnis des BVwG vom 15.03.2022, W187 2226949-1, und damit mehr als zwei Jahre.

Bei einer siebenjährigen Bewilligungsdauer vom XXXX würde eine vergleichbare Verfahrensdauer die effektive Laufzeit für die Beschwerdeführerin erheblich verkürzen und den mit dem Verfahren angestrebten Marktzugang deutlich erschweren (ErwGr 22 f der RL 96/67/EG). Die Erfahrung aus dem Vorverfahren zeigt daher, dass gerade die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.Bei einer siebenjährigen Bewilligungsdauer vom römisch 40 würde eine vergleichbare Verfahrensdauer die effektive Laufzeit für die Beschwerdeführerin erheblich verkürzen und den mit dem Verfahren angestrebten Marktzugang deutlich erschweren (ErwGr 22 f der RL 96/67/EG). Die Erfahrung aus dem Vorverfahren zeigt daher, dass gerade die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schafft auch nach Ansicht des BVwG keine unumkehrbaren Tatsachen (Punkt 3.2.5 des Erkenntnisses vom 18.12.2019, GZ W187 2225601-1). Hingegen würde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unumkehrbare Tatsachen schaffen, da mit dem sofortigen Vollzug ua zwischen der XXXX und der XXXX die Vereinbarung über die XXXX geschlossen würde, sowie Flächen angemietet werden würden, Anschaffung eigener Geräte und Aufbau der Station erfolgen müsste. Dies alles müsste die XXXX bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vornehmen. Auch dies spricht für die Unzulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schafft auch nach Ansicht des BVwG keine unumkehrbaren Tatsachen (Punkt 3.2.5 des Erkenntnisses vom 18.12.2019, GZ W187 2225601-1). Hingegen würde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unumkehrbare Tatsachen schaffen, da mit dem sofortigen Vollzug ua zwischen der römisch 40 und der römisch 40 die Vereinbarung über die römisch 40 geschlossen würde, sowie Flächen angemietet werden würden, Anschaffung eigener Geräte und Aufbau der Station erfolgen müsste. Dies alles müsste die römisch 40 bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vornehmen. Auch dies spricht für die Unzulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung.

2.2 Interessenkonflikt der XXXX 2.2 Interessenkonflikt der römisch 40

Die XXXX erbringt als Leitungsorgan selbst XXXX am XXXX . Sie ist damit unmittelbare Konkurrentin jedes weiteren zugelassenen Dienstleisters.Die römisch 40 erbringt als Leitungsorgan selbst römisch 40 am römisch 40 . Sie ist damit unmittelbare Konkurrentin jedes weiteren zugelassenen Dienstleisters.

Die XXXX hat ein wirtschaftliches Eigeninteresse daran, dass ein möglichst schwacher oder abhängiger Konkurrent als zweiter Dienstleister zugelassen wird.Die römisch 40 hat ein wirtschaftliches Eigeninteresse daran, dass ein möglichst schwacher oder abhängiger Konkurrent als zweiter Dienstleister zugelassen wird.

Genau aus diesem Grund ist die Auswahlkompetenz gemäß § 6 Abs 4a FBG von der XXXX auf die Genehmigungsbehörde übergegangen. Der Gesetzgeber hat den Interessenkonflikt erkannt und adressiert.Genau aus diesem Grund ist die Auswahlkompetenz gemäß Paragraph 6, Absatz 4 a, FBG von der römisch 40 auf die Genehmigungsbehörde übergegangen. Der Gesetzgeber hat den Interessenkonflikt erkannt und adressiert.

Die XXXX ist nicht Partei des Zulassungsverfahrens (§ 7 Abs 5 FBG). Ihre Stellungnahme erfolgte auf Ersuchen des BVwG zur Sachverhaltsermittlung, nicht als Parteivorbringen.Die römisch 40 ist nicht Partei des Zulassungsverfahrens (Paragraph 7, Absatz 5, FBG). Ihre Stellungnahme erfolgte auf Ersuchen des BVwG zur Sachverhaltsermittlung, nicht als Parteivorbringen.

Dass sie sich – obwohl nicht danach gefragt – gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausspricht, ist vor diesem Hintergrund wenig überraschend, aber für die rechtliche Beurteilung ohne Relevanz.

Das BVwG wird die Stellungnahme der XXXX daher entsprechend zu gewichten haben.Das BVwG wird die Stellungnahme der römisch 40 daher entsprechend zu gewichten haben.

2.3 Betriebspflicht gemäß § 7 Abs 3 und 8 FBG2.3 Betriebspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 8 FBG

Die XXXX behauptet, ohne aufrechte Bewilligung sei eine Fortführung der Tätigkeit durch die XXXX nicht möglich und es drohe eine Versorgungslücke. Dabei verkennt sie die Bedeutung der Betriebspflicht gemäß § 7 Abs 3 und 8 FBG:Die römisch 40 behauptet, ohne aufrechte Bewilligung sei eine Fortführung der Tätigkeit durch die römisch 40 nicht möglich und es drohe eine Versorgungslücke. Dabei verkennt sie die Bedeutung der Betriebspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 8 FBG:

§ 7 Abs 8 FBG enthält Regelungen für den Fall des Fehlens einer Bewilligung. Der Gesetzgeber hat somit den Fall, dass eine Bewilligung ausläuft, ohne dass nahtlos ein Nachfolger bereitsteht, durchaus bedacht und Übergangsregelungen vorgesehenParagraph 7, Absatz 8, FBG enthält Regelungen für den Fall des Fehlens einer Bewilligung. Der Gesetzgeber hat somit den Fall, dass eine Bewilligung ausläuft, ohne dass nahtlos ein Nachfolger bereitsteht, durchaus bedacht und Übergangsregelungen vorgesehen

[Hervorhebungen nicht im Original] („hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses XXXX ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß § 7 unterbrechungslos zu gewährleisten“).[Hervorhebungen nicht im Original] („hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses römisch 40 ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 7, unterbrechungslos zu gewährleisten“).

Die Betriebspflicht gemäß § 7 Abs 3 FBG stellt sicher, dass die Erbringung der XXXX gewährleistet bleibt. Der Gesetzgeber hat ein System geschaffen, das eine lückenlose Versorgung auch in Übergangsszenarien ermöglicht.Die Betriebspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FBG stellt sicher, dass die Erbringung der römisch 40 gewährleistet bleibt. Der Gesetzgeber hat ein System geschaffen, das eine lückenlose Versorgung auch in Übergangsszenarien ermöglicht.

Es bestehen somit gesetzliche Instrumente, die eine Aufrechterhaltung des Betriebs auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sicherstellen.

Das BVwG führte in dem Erkenntnis vom 18.12.2019, GZ W187 2225601-1, aus, § 7 Abs 8 FBG sei eine „rechtliche Verpflichtung, die für sich genommen das Funktionieren der XXXX nicht tatsächlich sicherstellen kann“ (Punkt 3.2.5 des Erkenntnisses vom 18.12.2019, GZ W187 2225601-1). Wenn die gesetzliche Pflicht des Leitungsorgans nach § 7 Abs 8 FBG jedes Mal durch den Verweis auf eine tatsächliche Unmöglichkeit ausgehebelt werden kann, wird der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zur Regel und die aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs 1 VwGVG zur Ausnahme. Hätte der Gesetzgeber dies vor Augen gehabt, hätte er den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (im FBG) gesetzlich geregelt. Gerade das ist aber nicht passiert, stattdessen ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Einzelfall vorbehalten.Das BVwG führte in dem Erkenntnis vom 18.12.2019, GZ W187 2225601-1, aus, Paragraph 7, Absatz 8, FBG sei eine „rechtliche Verpflichtung, die für sich genommen das Funktionieren der römisch 40 nicht tatsächlich sicherstellen kann“ (Punkt 3.2.5 des Erkenntnisses vom 18.12.2019, GZ W187 2225601-1). Wenn die gesetzliche Pflicht des Leitungsorgans nach Paragraph 7, Absatz 8, FBG jedes Mal durch den Verweis auf eine tatsächliche Unmöglichkeit ausgehebelt werden kann, wird der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zur Regel und die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zur Ausnahme. Hätte der Gesetzgeber dies vor Augen gehabt, hätte er den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (im FBG) gesetzlich geregelt. Gerade das ist aber nicht passiert, stattdessen ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Einzelfall vorbehalten.

Die XXXX könnte auf diese Weise durch den bloßen Hinweis, nicht vorbereitet bzw nicht in der Lage zu sein, die geforderten XXXX (zumindest interimsmäßig) zu erbringen, stets die Versagung der aufschiebenden Wirkung erzwingen und sich dabei seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtung entziehen. Die XXXX kündigt damit – wie bereits die Beschwerdeführer in der Vorausschreibung zutreffend ausgeführt haben – ein rechtswidriges Verhalten an, das gerade nicht die Grundlage für eine Gefahr im Verzug bilden kann.Die römisch 40 könnte auf diese Weise durch den bloßen Hinweis, nicht vorbereitet bzw nicht in der Lage zu sein, die geforderten römisch 40 (zumindest interimsmäßig) zu erbringen, stets die Versagung der aufschiebenden Wirkung erzwingen und sich dabei seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtung entziehen. Die römisch 40 kündigt damit – wie bereits die Beschwerdeführer in der Vorausschreibung zutreffend ausgeführt haben – ein rechtswidriges Verhalten an, das gerade nicht die Grundlage für eine Gefahr im Verzug bilden kann.

2.4 Zur Möglichkeit der interimsmäßigen Übernahme der XXXX durch die XXXX 2.4 Zur Möglichkeit der interimsmäßigen Übernahme der römisch 40 durch die römisch 40

Die XXXX führt in ihrer Stellungnahme vom 07.09.2026 aus, dass zur Übernahme des bisher von der XXXX betreuten Marktanteils von nur rund XXXX „zusätzliche qualifizierte Mitarbeiter, spezielle Betriebsmittel sowie eine Vielzahl neuer Vertragsbeziehungen mit den betroffenen Fluglinien“ erforderlich seien und diese Voraussetzungen bis zum XXXX „objektiv nicht geschaffen werden können“.Die römisch 40 führt in ihrer Stellungnahme vom 07.09.2026 aus, dass zur Übernahme des bisher von der römisch 40 betreuten Marktanteils von nur rund römisch 40 „zusätzliche qualifizierte Mitarbeiter, spezielle Betriebsmittel sowie eine Vielzahl neuer Vertragsbeziehungen mit den betroffenen Fluglinien“ erforderlich seien und diese Voraussetzungen bis zum römisch 40 „objektiv nicht geschaffen werden können“.

a. Erforderliches Personal

Die XXXX bringt in Punkt 1a ihrer Stellungnahme vom 07.09.2026 vor, sie verfüge „weder über die zur Übernahme des bisherigen Marktanteils der XXXX zusätzlich erforderlichen rund XXXX (!) qualifizierten Mitarbeiter noch können diese bis zum XXXX bereitgestellt werden".Die römisch 40 bringt in Punkt 1a ihrer Stellungnahme vom 07.09.2026 vor, sie verfüge „weder über die zur Übernahme des bisherigen Marktanteils der römisch 40 zusätzlich erforderlichen rund römisch 40 (!) qualifizierten Mitarbeiter noch können diese bis zum römisch 40 bereitgestellt werden".

Dieses Vorbringen erweist sich bereits deshalb als nicht tragfähig, weil es den rechtlich vorgesehenen Betriebsübergang gemäß § 3 Abs 1 AVRAG verkennt und zudem die Möglichkeit einer interimistischen Personalbereitstellung im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG vollständig außer Betracht lässt.Dieses Vorbringen erweist sich bereits deshalb als nicht tragfähig, weil es den rechtlich vorgesehenen Betriebsübergang gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG verkennt und zudem die Möglichkeit einer interimistischen Personalbereitstellung im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG vollständig außer Betracht lässt.

Liegt ein Betriebsübergang vor, so bedarf es keiner Neueinstellung und keines Recruiting-Prozesses für die erforderlichen rund XXXX qualifizierten Mitarbeiter. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse, einschließlich aller arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten, würden kraft Gesetzes auf die XXXX übergehen. Auch die von der XXXX ins Treffen geführte Erforderlichkeit einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 134a LFG stellt kein Hindernis dar, da die betroffenen Mitarbeiter bereits über aufrechte Sicherheitsfreigaben für den XXXX verfügen und diese Freigaben bei einem Betriebsübergang nicht erlöschen würden bzw verlängert werden können.Liegt ein Betriebsübergang vor, so bedarf es keiner Neueinstellung und keines Recruiting-Prozesses für die erforderlichen rund römisch 40 qualifizierten Mitarbeiter. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse, einschließlich aller arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten, würden kraft Gesetzes auf die römisch 40 übergehen. Auch die von der römisch 40 ins Treffen geführte Erforderlichkeit einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraph 134 a, LFG stellt kein Hindernis dar, da die betroffenen Mitarbeiter bereits über aufrechte Sicherheitsfreigaben für den römisch 40 verfügen und diese Freigaben bei einem Betriebsübergang nicht erlöschen würden bzw verlängert werden können.

Für den Fall, dass kein Betriebsübergang im Sinne des § 3 Abs 1 AVRAG vorliegen würde, könnten für die Übernahme der Arbeitsverhältnisse des bei der bisherigen Bewilligungsinhaberin beschäftigten Personals jeweils Einzelvereinbarungen mit den erforderlichen, qualifizierten und über eine (verlängerbare) Sicherheitsüberprüfung gemäß § 134a LFG verfügenden Arbeitnehmer:innen abgeschlossen werden.Für den Fall, dass kein Betriebsübergang im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG vorliegen würde, könnten für die Übernahme der Arbeitsverhältnisse des bei der bisherigen Bewilligungsinhaberin beschäftigten Personals jeweils Einzelvereinbarungen mit den erforderlichen, qualifizierten und über eine (verlängerbare) Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraph 134 a, LFG verfügenden Arbeitnehmer:innen abgeschlossen werden.

Weiters steht der XXXX die Möglichkeit offen, qualifiziertes Personal vorübergehend im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG einzusetzen.Weiters steht der römisch 40 die Möglichkeit offen, qualifiziertes Personal vorübergehend im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG einzusetzen.

Selbst wenn das betreffende Personal noch nicht über die erforderliche Sicherheitsüberprüfung gemäß § 134a LFG verfügen sollte, besteht hierfür noch ausreichend Zeit. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Stellungnahme (15.09.2026) verbleiben bis zum XXXX noch mehr als fünf Wochen. Die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten können daher rechtzeitig, innerhalb des von der XXXX genannten Zeitraums von mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Tätigkeit, dem BMIMI vorgelegt werden.Selbst wenn das betreffende Personal noch nicht über die erforderliche Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraph 134 a, LFG verfügen sollte, besteht hierfür noch ausreichend Zeit. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Stellungnahme (15.09.2026) verbleiben bis zum römisch 40 noch mehr als fünf Wochen. Die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten können daher rechtzeitig, innerhalb des von der römisch 40 genannten Zeitraums von mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Tätigkeit, dem BMIMI vorgelegt werden.

Die Behauptung, die erforderlichen Personalressourcen könnten ab dem XXXX nicht bereitgestellt werden, ist im Lichte der obigen Ausführungen nicht nachvollziehbar.Die Behauptung, die erforderlichen Personalressourcen könnten ab dem römisch 40 nicht bereitgestellt werden, ist im Lichte der obigen Ausführungen nicht nachvollziehbar.

b. Ausreichende Betriebsmittel

Die XXXX führt in Punkt 1b ihrer Stellungnahme vom 07.09.2026 aus, dass sie „kurzfristig die erforderlichen Betriebsmittel nicht bereitstellen kann“.Die römisch 40 führt in Punkt 1b ihrer Stellungnahme vom 07.09.2026 aus, dass sie „kurzfristig die erforderlichen Betriebsmittel nicht bereitstellen kann“.

Die XXXX räumt in ihrer Stellungnahme vom 07.09.2026 selbst ein, dass „[d]ie Gerätschaften [...] dem Dienstleister seitens der XXXX zwar teilweise zur Verfügung gestellt“ werden.Die römisch 40 räumt in ihrer Stellungnahme vom 07.09.2026 selbst ein, dass „[d]ie Gerätschaften [...] dem Dienstleister seitens der römisch 40 zwar teilweise zur Verfügung gestellt“ werden.

Die Bewerbungsunterlage und ihre Anhänge bestätigen und konkretisieren diesen Umstand in mehrfacher Hinsicht:

Die Vereinbarung über die Nutzung der sonstigen Einrichtungen zur Erbringung von XXXX (Anhang 1 der Bewerbungsunterlage) sieht in § 2 ausdrücklich ein XXXX vor. Die XXXX hat darüber hinaus selbst darauf hingewiesen, dass sie „bereits bisher gute Erfahrungen mit XXXX gemacht hat“ und die Implementierung von XXXX erwägt (Seite 13f der Bewerbungsunterlage).Die Vereinbarung über die Nutzung der sonstigen Einrichtungen zur Erbringung von römisch 40 (Anhang 1 der Bewerbungsunterlage) sieht in Paragraph 2, ausdrücklich ein römisch 40 vor. Die römisch 40 hat darüber hinaus selbst darauf hingewiesen, dass sie „bereits bisher gute Erfahrungen mit römisch 40 gemacht hat“ und die Implementierung von römisch 40 erwägt (Seite 13f der Bewerbungsunterlage).

Ferner stellt das Pflichtenheft für Bodenabfertiger am XXXX (Anhang 4b der Bewerbungsunterlage) klar, dass zentrale Infrastruktureinrichtungen ausschließlich vom Leitungsorgan XXXX betrieben werden (Punkt 1.9.2 des Pflichtenhefts). Die Dienstleister sind verpflichtet, diese zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen (Punkt 1.9.3 des Pflichtenhefts). Hierzu zählen gemäß Punkt 1.1 des Pflichtenhefts (Anhang 4b der Bewerbungsunterlage) insbesondere die Gepäcksortier-, Enteisungs-, Abwasserreinigungs- und Treibstoffverteilungsanlagen.Ferner stellt das Pflichtenheft für Bodenabfertiger am römisch 40 (Anhang 4b der Bewerbungsunterlage) klar, dass zentrale Infrastruktureinrichtungen ausschließlich vom Leitungsorgan römisch 40 betrieben werden (Punkt 1.9.2 des Pflichtenhefts). Die Dienstleister sind verpflichtet, diese zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen (Punkt 1.9.3 des Pflichtenhefts). Hierzu zählen gemäß Punkt 1.1 des Pflichtenhefts (Anhang 4b der Bewerbungsunterlage) insbesondere die Gepäcksortier-, Enteisungs-, Abwasserreinigungs- und Treibstoffverteilungsanlagen.

Im Bereich der Gepäckabfertigung stellt die XXXX gemäß Punkt 4.3.1 des Pflichtenhefts (Anhang 4b der Bewerbungsunterlage) die Geräte und Anlagen (Gepäcksortierbänder) für die Sortierung der ankommenden und abgehenden Gepäckstücke bereit und hält das notwendige Personal für Steuerung, Wartung und Instandhaltung vor. Ebenso werden die Anlagen für die Abfertigung des Abfluggepäcks (Punkt 4.3.10.1 des Pflichtenhefts), die Gepäck-Ausgabebänder für das Ankunftsgepäck (Punkt 4.3.9.1 des Pflichtenhefts) sowie die Anlagen für die Sortierung von Transfergepäck (Punkt 4.3.11.1 des Pflichtenhefts) durch die XXXX zur Verfügung gestellt.Im Bereich der Gepäckabfertigung stellt die römisch 40 gemäß Punkt 4.3.1 des Pflichtenhefts (Anhang 4b der Bewerbungsunterlage) die Geräte und Anlagen (Gepäcksortierbänder) für die Sortierung der ankommenden und abgehenden Gepäckstücke bereit und hält das notwendige Personal für Steuerung, Wartung und Instandhaltung vor. Ebenso werden die Anlagen für die Abfertigung des Abfluggepäcks (Punkt 4.3.10.1 des Pflichtenhefts), die Gepäck-Ausgabebänder für das Ankunftsgepäck (Punkt 4.3.9.1 des Pflichtenhefts) sowie die Anlagen für die Sortierung von Transfergepäck (Punkt 4.3.11.1 des Pflichtenhefts) durch die römisch 40 zur Verfügung gestellt.

Im Bereich der Vorfelddienste werden die Fluggastbrücken samt notwendiger Zusatzeinrichtungen durch die XXXX bereitgestellt (Punkt 4.5.11 des Pflichtenhefts).Im Bereich der Vorfelddienste werden die Fluggastbrücken samt notwendiger Zusatzeinrichtungen durch die römisch 40 bereitgestellt (Punkt 4.5.11 des Pflichtenhefts).

In der Gesamtschau ergibt sich daher, dass ein erheblicher Teil der für die XXXX erforderlichen Gerätschaften und Infrastruktur bereits durch XXXX als Leitungsorgan bereitgestellt wird.In der Gesamtschau ergibt sich daher, dass ein erheblicher Teil der für die römisch 40 erforderlichen Gerätschaften und Infrastruktur bereits durch römisch 40 als Leitungsorgan bereitgestellt wird.

Soweit die XXXX vorbringt, dass „zentrales und teures Spezialequipment“ – insbesondere XXXX mit einem Auftragswert von rund EUR XXXX netto für vier Stück – nicht kurzfristig beschafft werden könne und hierfür mit Lieferzeiten von zumindest vier bis sechs Monaten zu rechnen sei, verkennt sie, dass für eine interimistische Leistungserbringung keine Neubeschaffung derartiger Geräte erforderlich ist.Soweit die römisch 40 vorbringt, dass „zentrales und teures Spezialequipment“ – insbesondere römisch 40 mit einem Auftragswert von rund EUR römisch 40 netto für vier Stück – nicht kurzfristig beschafft werden könne und hierfür mit Lieferzeiten von zumindest vier bis sechs Monaten zu rechnen sei, verkennt sie, dass für eine interimistische Leistungserbringung keine Neubeschaffung derartiger Geräte erforderlich ist.

Für eine interimistische Leistungserbringung stehen Miet- und Leasingmodelle zur Verfügung, die eine kurzfristige Bereitstellung von Spezialequipment, einschließlich XXXX , ermöglichen. Die Inanspruchnahme von Miet- oder Leasingangeboten für XXXX ist in der XXXX ein gängiges und erprobtes Mittel zur Überbrückung von Übergangszeiträumen, das regelmäßig auch an vergleichbaren internationalen Flughäfen eingesetzt wird. Zu den bereits am XXXX tätigen Leasing- bzw. Vermietungsanbietern zählen unter anderem […] Daraus ergibt sich, dass sowohl kurz- als auch langfristige Miet- und Leasingmodelle für Spezialequipment zur Verfügung stehen.Für eine interimistische Leistungserbringung stehen Miet- und Leasingmodelle zur Verfügung, die eine kurzfristige Bereitstellung von Spezialequipment, einschließlich römisch 40 , ermöglichen. Die Inanspruchnahme von Miet- oder Leasingangeboten für römisch 40 ist in der römisch 40 ein gängiges und erprobtes Mittel zur Überbrückung von Übergangszeiträumen, das regelmäßig auch an vergleichbaren internationalen Flughäfen eingesetzt wird. Zu den bereits am römisch 40 tätigen Leasing- bzw. Vermietungsanbietern zählen unter anderem […] Daraus ergibt sich, dass sowohl kurz- als auch langfristige Miet- und Leasingmodelle für Spezialequipment zur Verfügung stehen.

Die von der XXXX ins Treffen geführten langen Lieferzeiten betreffen erkennbar die Neuanschaffung von Spezialgeräten, nicht jedoch deren temporäre Anmietung. Der von der XXXX vorgebrachte Einwand, die Kosten für die Gerätschaften, insbesondere die XXXX , könnten sich während der interimistischen Leistungserbringung nicht amortisieren, ist bei einem Miet- oder Leasingmodell gegenstandslos, da die Mietkosten zeitanteilig anfallen und nach Beendigung des Übergangszeitraums keine frustrierten Investitionskosten zurückbleiben.Die von der römisch 40 ins Treffen geführten langen Lieferzeiten betreffen erkennbar die Neuanschaffung von Spezialgeräten, nicht jedoch deren temporäre Anmietung. Der von der römisch 40 vorgebrachte Einwand, die Kosten für die Gerätschaften, insbesondere die römisch 40 , könnten sich während der interimistischen Leistungserbringung nicht amortisieren, ist bei einem Miet- oder Leasingmodell gegenstandslos, da die Mietkosten zeitanteilig anfallen und nach Beendigung des Übergangszeitraums keine frustrierten Investitionskosten zurückbleiben.

Die Behauptung der XXXX , die erforderlichen Betriebsmittel könnten ab dem XXXX nicht ausreichend bereitgestellt werden, ist daher nicht nachvollziehbar.Die Behauptung der römisch 40 , die erforderlichen Betriebsmittel könnten ab dem römisch 40 nicht ausreichend bereitgestellt werden, ist daher nicht nachvollziehbar.

c. Vertragsbeziehungen mit betroffenen Fluglinien

Die XXXX begründet die unter Punkt 1c ihrer Stellungnahme vom 07.09.2026 geltend gemachte „vertragliche Unmöglichkeit“ damit, dass es „nicht möglich [sei], unverzüglich neue Verträge mit den betroffenen Fluglinien zu errichten und abzuschließen, mit denen Preise, und Umfang der Handling Leistungen vereinbart werden“ und dass solche Verhandlungen „erfahrungsgemäß mehrere Wochen und Monate in Anspruch nehmen“ würden. Diese Behauptung verkennt die im internationalen Luftverkehr seit Jahrzehnten etablierten und standardisierten Vertragsinstrumente der XXXX .Die römisch 40 begründet die unter Punkt 1c ihrer Stellungnahme vom 07.09.2026 geltend gemachte „vertragliche Unmöglichkeit“ damit, dass es „nicht möglich [sei], unverzüglich neue Verträge mit den betroffenen Fluglinien zu errichten und abzuschließen, mit denen Preise, und Umfang der Handling Leistungen vereinbart werden“ und dass solche Verhandlungen „erfahrungsgemäß mehrere Wochen und Monate in Anspruch nehmen“ würden. Diese Behauptung verkennt die im internationalen Luftverkehr seit Jahrzehnten etablierten und standardisierten Vertragsinstrumente der römisch 40 .

Zunächst ist festzuhalten, dass bis XXXX noch mehr als fünf Wochen verbleiben. Entgegen der Darstellung der XXXX handelt es sich dabei keineswegs um einen Zeitraum, der den Abschluss vertraglicher Beziehungen von vornherein ausschließen würde.Zunächst ist festzuhalten, dass bis römisch 40 noch mehr als fünf Wochen verbleiben. Entgegen der Darstellung der römisch 40 handelt es sich dabei keineswegs um einen Zeitraum, der den Abschluss vertraglicher Beziehungen von vornherein ausschließen würde.

Die XXXX führt selbst aus, dass den Vertragsbeziehungen zwischen Fluglinien und XXXX regelmäßig das von der IATA (International Air Transport Association) entwickelte Standard Ground Handling Agreement (SGHA) zugrunde liegt.Die römisch 40 führt selbst aus, dass den Vertragsbeziehungen zwischen Fluglinien und römisch 40 regelmäßig das von der IATA (International Air Transport Association) entwickelte Standard Ground Handling Agreement (SGHA) zugrunde liegt.

Das SGHA (Stand 2023) ist gerade als international standardisiertes Vertragswerk konzipiert, um den Aufwand individueller Vertragsverhandlungen auf ein Minimum zu reduzieren (Beilage ./2). Das SGHA besteht aus drei Teilen: der Hauptvereinbarung mit vorformulierten Definitionen und Vertragsbedingungen („Main Agreement“), dem Annex A mit einer standardisierten Beschreibung sämtlicher XXXX („List of services“) sowie dem Annex B, in dem die standortspezifischen Leistungen, Entgelte und sonstigen lokalen Rahmenbedingungen individuell vereinbart werden („location, agreed-on services, negotiated details, and charges“) oder Annex B mit XXXX . Das SGHA enthält bereits umfassende und vorformulierte Regelungen insbesondere zur Leistungserbringung (Art 1), zum Leistungsstandard (Art 5), zur Vergütung (Art 6), zu Haftung und Schadloshaltung (Art 8) sowie zu Laufzeit und Beendigung (Art 11). Die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen bedürfen daher regelmäßig keiner neuerlichen Verhandlung. Die zwischen den Parteien zu vereinbarenden Punkte beschränken sich im Wesentlichen auf die in Annex B festzulegenden standort- und leistungsspezifischen Parameter, insbesondere Leistungsumfang und Entgelt.Das SGHA (Stand 2023) ist gerade als international standardisiertes Vertragswerk konzipiert, um den Aufwand individueller Vertragsverhandlungen auf ein Minimum zu reduzieren (Beilage ./2). Das SGHA besteht aus drei Teilen: der Hauptvereinbarung mit vorformulierten Definitionen und Vertragsbedingungen („Main Agreement“), dem Annex A mit einer standardisierten Beschreibung sämtlicher römisch 40 („List of services“) sowie dem Annex B, in dem die standortspezifischen Leistungen, Entgelte und sonstigen lokalen Rahmenbedingungen individuell vereinbart werden („location, agreed-on services, negotiated details, and charges“) oder Annex B mit römisch 40 . Das SGHA enthält bereits umfassende und vorformulierte Regelungen insbesondere zur Leistungserbringung (Artikel eins,), zum Leistungsstandard (Artikel 5,), zur Vergütung (Artikel 6,), zu Haftung und Schadloshaltung (Artikel 8,) sowie zu Laufzeit und Beendigung (Artikel 11,). Die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen bedürfen daher regelmäßig keiner neuerlichen Verhandlung. Die zwischen den Parteien zu vereinbarenden Punkte beschränken sich im Wesentlichen auf die in Annex B festzulegenden standort- und leistungsspezifischen Parameter, insbesondere Leistungsumfang und Entgelt.

Hinzu kommt, dass das SGHA ausdrücklich ein vereinfachtes Verfahren XXXX vorsieht. Bei diesem Verfahren unterzeichnen die Parteien lediglich den Annex B mit XXXX . Die Parteien erkennen damit die Geltung des gesamten vorformulierten Main Agreement (Hauptvereinbarung) und des Annex A durch Unterzeichnung der Annex B an.Hinzu kommt, dass das SGHA ausdrücklich ein vereinfachtes Verfahren römisch 40 vorsieht. Bei diesem Verfahren unterzeichnen die Parteien lediglich den Annex B mit römisch 40 . Die Parteien erkennen damit die Geltung des gesamten vorformulierten Main Agreement (Hauptvereinbarung) und des Annex A durch Unterzeichnung der Annex B an.

Darüber hinaus steht mit der Ground Handling Charge Note gemäß AHM 830 (Airport Handling Manual 830) ein weiteres standardisiertes IATA-Instrument zur Verfügung (Beilage ./3). Die Charge Note schafft somit eine standardisierte Grundlage für die Erbringung von XXXX auch in Situationen, in denen kein umfassender SGHA-Vertrag abgeschlossen wurde und vorübergehend oder kurzfristig Handling-Leistungen erbracht werden müssen.Darüber hinaus steht mit der Ground Handling Charge Note gemäß AHM 830 (Airport Handling Manual 830) ein weiteres standardisiertes IATA-Instrument zur Verfügung (Beilage ./3). Die Charge Note schafft somit eine standardisierte Grundlage für die Erbringung von römisch 40 auch in Situationen, in denen kein umfassender SGHA-Vertrag abgeschlossen wurde und vorübergehend oder kurzfristig Handling-Leistungen erbracht werden müssen.

Die XXXX könnte daher selbst in dem Fall, dass ein Abschluss von Verträgen innerhalb der verbleibenden Frist nicht gelingt, die XXXX für die betroffenen Fluglinien zunächst auf Grundlage von Charge Notes gemäß AHM 830 erbringen. Die Charge Note gewährleistet dabei einen hinreichenden vertraglichen Rahmen und die konkret erbrachten Leistungen sowie die dafür anfallenden Entgelte werden einzeln dokumentiert und abgerechnet.Die römisch 40 könnte daher selbst in dem Fall, dass ein Abschluss von Verträgen innerhalb der verbleibenden Frist nicht gelingt, die römisch 40 für die betroffenen Fluglinien zunächst auf Grundlage von Charge Notes gemäß AHM 830 erbringen. Die Charge Note gewährleistet dabei einen hinreichenden vertraglichen Rahmen und die konkret erbrachten Leistungen sowie die dafür anfallenden Entgelte werden einzeln dokumentiert und abgerechnet.

Die Charge Note dient somit als branchenübliches Übergangsinstrument, das die lückenlose Erbringung von XXXX sicherstellt, bis die jeweiligen Vertragsverhandlungen abgeschlossen sind.Die Charge Note dient somit als branchenübliches Übergangsinstrument, das die lückenlose Erbringung von römisch 40 sicherstellt, bis die jeweiligen Vertragsverhandlungen abgeschlossen sind.

Das Argument der XXXX , es sei „unklar, ob die Fluglinien nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung (und Wegfall einer allfälligen aufschiebenden Wirkung) dann gewillt wären, die Vertragsverhältnisse mit der XXXX wieder aufzulösen und neue Verträge mit dem Dienstleister abzuschließen“, verfängt daher nicht. Das SGHA sieht in Artikel 11.2 ausdrücklich vor, dass die Parteien in Annex B Änderungen zu den Bestimmungen über Laufzeit und Beendigung des Vertrags vereinbaren können. In den mit den Fluglinien abzuschließenden Verträgen kann daher etwa als besonderer Vertragsauflösungsgrund vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis mit Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren aufgelöst werden kann. Dies entspricht auch dem Interesse der Fluglinien.Das Argument der römisch 40 , es sei „unklar, ob die Fluglinien nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung (und Wegfall einer allfälligen aufschiebenden Wirkung) dann gewillt wären, die Vertragsverhältnisse mit der römisch 40 wieder aufzulösen und neue Verträge mit dem Dienstleister abzuschließen“, verfängt daher nicht. Das SGHA sieht in Artikel 11.2 ausdrücklich vor, dass die Parteien in Annex B Änderungen zu den Bestimmungen über Laufzeit und Beendigung des Vertrags vereinbaren können. In den mit den Fluglinien abzuschließenden Verträgen kann daher etwa als besonderer Vertragsauflösungsgrund vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis mit Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren aufgelöst werden kann. Dies entspricht auch dem Interesse der Fluglinien.

Die von der XXXX behauptete „vertragliche Unmöglichkeit" liegt daher nicht vor.Die von der römisch 40 behauptete „vertragliche Unmöglichkeit" liegt daher nicht vor.

2.5 Zeitliche Komponente und selbst verschuldeter Zeitdruck

Die XXXX führt weiters aus, dass die kurzfristige Übernahme der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen „weder rechtlich noch organisatorisch oder personell möglich“ sei und sollte der neue Dienstleister seine Tätigkeit nicht rechtzeitig zum XXXX aufnehmen können, die „sichere Abwicklung des Flughafenbetriebs massiv gefährdet“ sei, „wodurch nicht nur der XXXX , sondern auch dem Wirtschaftsstandort Österreich ein beträchtlicher Schaden droht“ Die römisch 40 führt weiters aus, dass die kurzfristige Übernahme der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen „weder rechtlich noch organisatorisch oder personell möglich“ sei und sollte der neue Dienstleister seine Tätigkeit nicht rechtzeitig zum römisch 40 aufnehmen können, die „sichere Abwicklung des Flughafenbetriebs massiv gefährdet“ sei, „wodurch nicht nur der römisch 40 , sondern auch dem Wirtschaftsstandort Österreich ein beträchtlicher Schaden droht“

Unabhängig davon, dass die kurzfristige Übernahme der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen für die XXXX möglich ist (siehe dazu Punkt 2.4 der vorliegenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin), ist der Zeitdruck ausschließlich Folge der Verfahrensgestaltung der belangten Behörde. Die Ausschreibung wurde am 10.12.2025 unionsweit veröffentlicht und die verlängerte Bewerbungsfrist endete am 20.02.2026. Dennoch wurde der angefochtene Bescheid erst am 23.07.2026 erlassen, obwohl der Wirksamkeitsbeginn der Bewilligung mit XXXX vorgesehen ist.Unabhängig davon, dass die kurzfristige Übernahme der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen für die römisch 40 möglich ist (siehe dazu Punkt 2.4 der vorliegenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin), ist der Zeitdruck ausschließlich Folge der Verfahrensgestaltung der belangten Behörde. Die Ausschreibung wurde am 10.12.2025 unionsweit veröffentlicht und die verlängerte Bewerbungsfrist endete am 20.02.2026. Dennoch wurde der angefochtene Bescheid erst am 23.07.2026 erlassen, obwohl der Wirksamkeitsbeginn der Bewilligung mit römisch 40 vorgesehen ist.

Die erhebliche Verfahrensdauer ist maßgeblich auf aus der Sphäre der belangten Behörde stammende Umstände zurückzuführen:

Zunächst ist eine Verzögerung von zumindest eineinhalb Monaten auf das mangelhafte Verbesserungsverfahren zurückzuführen. So wurden sämtlichen Bewerbern am 05.03.2026 Verbesserungsaufträge erteilt. Obwohl die ursprünglich gesetzte Verbesserungsfrist bereits am 20.03.2026 abgelaufen war, erteilte die belangte Behörde den Bewerbern XXXX am 29.04.2026 weitere Verbesserungsaufträge und räumte ihnen neuerlich eine Frist bis 06.05.2026 ein. Über ein weiteres Monat später übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.06.2026 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Setzung einer Stellungnahmefrist bis 29.06.2026.Zunächst ist eine Verzögerung von zumindest eineinhalb Monaten auf das mangelhafte Verbesserungsverfahren zurückzuführen. So wurden sämtlichen Bewerbern am 05.03.2026 Verbesserungsaufträge erteilt. Obwohl die ursprünglich gesetzte Verbesserungsfrist bereits am 20.03.2026 abgelaufen war, erteilte die belangte Behörde den Bewerbern römisch 40 am 29.04.2026 weitere Verbesserungsaufträge und räumte ihnen neuerlich eine Frist bis 06.05.2026 ein. Über ein weiteres Monat später übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.06.2026 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Setzung einer Stellungnahmefrist bis 29.06.2026.

Die belangte Behörde hat es somit selbst zu vertreten, dass die Auswahlentscheidung erst knapp drei Monate vor dem vorgesehenen Betriebsbeginn getroffen wurde. Sie hätte entweder das Ausschreibungsverfahren wesentlich früher einleiten, den Ablauf des Verfahrens rascher gestalten und jedenfalls ein Rechtsmittelverfahren zeitlich einplanen müssen. Gerade bei einem komplexen Auswahl- und Zulassungsverfahren nach dem FBG mit vorhersehbar mehreren Bewerbern und umfangreichen Bewertungsentscheidungen war die Möglichkeit eines Beschwerdeverfahrens, nicht zuletzt auch aufgrund des Rechtsmittelverfahrens zur Vorausschreibung (BVwG 15.03.2022, W187 2226949-1), vorhersehbar.

Ein durch die belangte Behörde verursachter Zeitdruck beruht somit nicht auf einer unvorhersehbaren Entwicklung, sondern auf einer unzureichenden Verfahrensplanung und -führung der belangten Behörde selbst. Ein derart selbst geschaffener Zeitdruck vermag die nach § 13 Abs 2 VwGVG erforderliche Gefahr im Verzug nicht zu begründen.Ein durch die belangte Behörde verursachter Zeitdruck beruht somit nicht auf einer unvorhersehbaren Entwicklung, sondern auf einer unzureichenden Verfahrensplanung und -führung der belangten Behörde selbst. Ein derart selbst geschaffener Zeitdruck vermag die nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG erforderliche Gefahr im Verzug nicht zu begründen.

Andernfalls hätte es die belangte Behörde in der Hand, durch Wahl des Zeitpunkts der Ausschreibung und verzögerte Verfahrensführung eine Dringlichkeitslage zur Argumentation des Vorliegens von Gefahr in Verzug zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung herbeizuführen und auf diesem Wege das Recht auf effektiven Rechtsschutz der Beschwerdeführerin zu unterlaufen. Dies widerspräche sowohl dem Ausnahmecharakter des § 13 Abs 2 VwGVG als auch dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes (VfSlg 15.511/1999; 16.460/2002). Da das FBG in Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG ergangen ist, ist darüber hinaus das unionsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 47 GRC zu berücksichtigen (EuGH 04.06.2013, Rs C-300/11, ZZ, ECLI:EU:C:2013:363; EuGH 13.09.2018, Rs C-369/17, Shajin Ahmed, ECLI:EU:C:2018:713).Andernfalls hätte es die belangte Behörde in der Hand, durch Wahl des Zeitpunkts der Ausschreibung und verzögerte Verfahrensführung eine Dringlichkeitslage zur Argumentation des Vorliegens von Gefahr in Verzug zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung herbeizuführen und auf diesem Wege das Recht auf effektiven Rechtsschutz der Beschwerdeführerin zu unterlaufen. Dies widerspräche sowohl dem Ausnahmecharakter des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG als auch dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes (VfSlg 15.511 aus 1999,; 16.460 aus 2002,). Da das FBG in Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG ergangen ist, ist darüber hinaus das unionsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Artikel 47, GRC zu berücksichtigen (EuGH 04.06.2013, Rs C-300/11, ZZ, ECLI:EU:C:2013:363; EuGH 13.09.2018, Rs C-369/17, Shajin Ahmed, ECLI:EU:C:2018:713).

2.6 Kein besonderes öffentliches Interesse am vorzeitigen Vollzug

Die XXXX beruft sich auf ein öffentliches Interesse an einem geordneten Flughafenbetrieb. Hierzu ist festzuhalten:Die römisch 40 beruft sich auf ein öffentliches Interesse an einem geordneten Flughafenbetrieb. Hierzu ist festzuhalten:

Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG ist die aufschiebende Wirkung die Regel, ihr Ausschluss die Ausnahme. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über das allgemeine Interesse an der Vollziehung hinausgeht (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/10/0037).Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ist die aufschiebende Wirkung die Regel, ihr Ausschluss die Ausnahme. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über das allgemeine Interesse an der Vollziehung hinausgeht (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/10/0037).

Ein geordneter Flughafenbetrieb und die Sicherheit der Luftfahrt sind allgemeine Interessen, die grundsätzlich bei jeder Entscheidung in diesem Bereich vorliegen. Sie begründen kein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug dieses konkreten Bescheids. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine konkreten Feststellungen zu Verkehrsvolumina, Abfertigungskapazitäten oder spezifischen Gefahren getroffen. Dies gilt umso mehr, als mit XXXX der Winterflugplan beginnt, der gegenüber dem Sommerflugplan mit deutlich geringeren Flugbewegungen verbunden ist. Eine fachliche Beurteilung durch einen Amtssachverständigen fehlt.Ein geordneter Flughafenbetrieb und die Sicherheit der Luftfahrt sind allgemeine Interessen, die grundsätzlich bei jeder Entscheidung in diesem Bereich vorliegen. Sie begründen kein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug dieses konkreten Bescheids. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine konkreten Feststellungen zu Verkehrsvolumina, Abfertigungskapazitäten oder spezifischen Gefahren getroffen. Dies gilt umso mehr, als mit römisch 40 der Winterflugplan beginnt, der gegenüber dem Sommerflugplan mit deutlich geringeren Flugbewegungen verbunden ist. Eine fachliche Beurteilung durch einen Amtssachverständigen fehlt.

Wie bereits in der Bescheidbeschwerde ausführlich dargelegt, fehlt es somit an einer konkreten Gefahr im Verzug, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnte.

Wenn und soweit die XXXX unter Punkt 2 ihrer Stellungnahme die Konsequenzen einer unzureichenden XXXX darlegt, so ist dem entgegen zu halten, dass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerade nicht zu den dort angeführten Konsequenzen führen würde. Vielmehr wäre auch bei einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die XXXX hinreichend gesichert (siehe Punkt 2.4 der vorliegenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Möglichkeit der interimsmäßigen Übernahme der geforderten XXXX durch die XXXX ).Wenn und soweit die römisch 40 unter Punkt 2 ihrer Stellungnahme die Konsequenzen einer unzureichenden römisch 40 darlegt, so ist dem entgegen zu halten, dass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerade nicht zu den dort angeführten Konsequenzen führen würde. Vielmehr wäre auch bei einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die römisch 40 hinreichend gesichert (siehe Punkt 2.4 der vorliegenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Möglichkeit der interimsmäßigen Übernahme der geforderten römisch 40 durch die römisch 40 ).

2.7 Fehlende Interessenabwägung und erhebliche Nachteile für die Beschwerdeführerin

Die nach § 13 Abs 2 VwGVG gebotene Interessenabwägung hat die belangte Behörde ebenfalls nicht vorgenommen. Die Feststellung, sie vermöge „keinen unverhältnismäßigen Nachteil“ zu erkennen bzw es entstünden „keinerlei unverhältnismäßige Nachteile", ersetzt die erforderliche Abwägung nicht. Maßgeblich ist nicht, ob die Beschwerdeführerin ohne den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unmittelbar selbst tätig werden könnte. Entscheidend ist vielmehr, welche Nachteile ihr aus dem vorzeitigen Vollzug entstehen und ob diese Nachteile gegenüber den für den Vollzug sprechenden Interessen zurückzutreten haben.Die nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG gebotene Interessenabwägung hat die belangte Behörde ebenfalls nicht vorgenommen. Die Feststellung, sie vermöge „keinen unverhältnismäßigen Nachteil“ zu erkennen bzw es entstünden „keinerlei unverhältnismäßige Nachteile", ersetzt die erforderliche Abwägung nicht. Maßgeblich ist nicht, ob die Beschwerdeführerin ohne den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unmittelbar selbst tätig werden könnte. Entscheidend ist vielmehr, welche Nachteile ihr aus dem vorzeitigen Vollzug entstehen und ob diese Nachteile gegenüber den für den Vollzug sprechenden Interessen zurückzutreten haben.

Das Interesse der Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Bescheid spruchgemäß für die siebenjährige Bewilligungsdauer vom XXXX nicht vollzogen wird, solange die Auswahlentscheidung nicht rechtskräftig ist, wird im angefochtenen Bescheid weder festgestellt noch gewichtet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Zulassungskriterien des § 7 Abs 2 Z 1 bis 5 FBG erfüllt, vom Nutzerausschuss „klar und mit Abstand zu den anderen Bewerbern auf Platz 1“ gereiht wurde und im Auswahlverfahren lediglich XXXX von XXXX erreichbaren Punkten hinter der Bewilligungsinhaberin liegt. Hinzu kommt, dass, wie unter Punkt 2.1 der vorliegenden Stellungnahme ausgeführt, bereits die Korrektur einzelner, in der Beschwerde vom 20.08.2026 konkret aufgezeigter Bewertungsfehler geeignet ist, die Reihung derart zu verändern, dass die Beschwerdeführerin als erstgereihte Bewerberin zu qualifizieren wäre.Das Interesse der Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Bescheid spruchgemäß für die siebenjährige Bewilligungsdauer vom römisch 40 nicht vollzogen wird, solange die Auswahlentscheidung nicht rechtskräftig ist, wird im angefochtenen Bescheid weder festgestellt noch gewichtet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Zulassungskriterien des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 FBG erfüllt, vom Nutzerausschuss „klar und mit Abstand zu den anderen Bewerbern auf Platz 1“ gereiht wurde und im Auswahlverfahren lediglich römisch 40 von römisch 40 erreichbaren Punkten hinter der Bewilligungsinhaberin liegt. Hinzu kommt, dass, wie unter Punkt 2.1 der vorliegenden Stellungnahme ausgeführt, bereits die Korrektur einzelner, in der Beschwerde vom 20.08.2026 konkret aufgezeigter Bewertungsfehler geeignet ist, die Reihung derart zu verändern, dass die Beschwerdeführerin als erstgereihte Bewerberin zu qualifizieren wäre.

Dabei hat die belangte Behörde insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens angesichts eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof mehrere Monate bis zu Jahren vergehen können. Im Fall einer rechtskräftigen Erledigung erst nach mehreren Jahren könnte von der ursprünglich vorgesehenen siebenjährigen Laufzeit nur mehr ein Teil davon verbleiben. Eine Bewilligung, deren wirtschaftlich nutzbare Laufzeit durch die Dauer des Rechtsmittelverfahrens bereits erheblich verkürzt ist, vermag den mit der Auswahlentscheidung angestrebten Marktzutritt jedoch nur mehr eingeschränkt zu verwirklichen und kann insbesondere unter den konkreten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Beschwerdeführerin ihre wirtschaftliche Sinnhaftigkeit verlieren.

Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides führt für die Beschwerdeführerin zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen. Die Beschwerdeführerin hat im Vertrauen auf ein rechtmäßiges Zulassungs- und Auswahlverfahren bereits beträchtliche personelle, organisatorische und finanzielle Ressourcen für die Vorbereitung des Marktzutritts am XXXX aufgewendet. Darüber hinaus entgeht der Beschwerdeführerin für die Dauer des Vollzugs die Möglichkeit, die ausschreibungsgegenständlichen XXXX zu erbringen. Der daraus resultierende monatliche Umsatz- und Gewinnentgang ergibt sich aus der Plan-GuV & Cashflow-/Liquiditätsplanung pro Monat und Jahr unter Punkt 6. des von der Beschwerdeführerin mit ihrer Bewerbung vorgelegten Businessplans (Beilage ./4 VERTRAULICH, Seite 47ff). Diese wirtschaftlichen Nachteile sind nicht bloß theoretischer Natur, sondern konkret, aktuell und unmittelbar mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbunden. Sie sind bei der nach § 13 Abs 2 VwGVG gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen.Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides führt für die Beschwerdeführerin zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen. Die Beschwerdeführerin hat im Vertrauen auf ein rechtmäßiges Zulassungs- und Auswahlverfahren bereits beträchtliche personelle, organisatorische und finanzielle Ressourcen für die Vorbereitung des Marktzutritts am römisch 40 aufgewendet. Darüber hinaus entgeht der Beschwerdeführerin für die Dauer des Vollzugs die Möglichkeit, die ausschreibungsgegenständlichen römisch 40 zu erbringen. Der daraus resultierende monatliche Umsatz- und Gewinnentgang ergibt sich aus der Plan-GuV & Cashflow-/Liquiditätsplanung pro Monat und Jahr unter Punkt 6. des von der Beschwerdeführerin mit ihrer Bewerbung vorgelegten Businessplans (Beilage ./4 VERTRAULICH, Seite 47ff). Diese wirtschaftlichen Nachteile sind nicht bloß theoretischer Natur, sondern konkret, aktuell und unmittelbar mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbunden. Sie sind bei der nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Gerade weil die Rechtskraft der Auswahlentscheidung nicht innerhalb eines absehbaren kurzen Zeitraums gewährleistet ist, hätte die belangte Behörde daher die konkrete Gefahr einer erheblichen Verkürzung der effektiven Bewilligungsdauer und die daraus resultierende Beeinträchtigung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin bei der Interessenabwägung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung berücksichtigen und entsprechend gewichten müssen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Auswahlverfahren mit deutlichem Abstand erstgereiht hätte werden müssen und ihr Interesse am tatsächlichen Marktzutritt daher nicht bloß abstrakter Natur ist.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist zudem insoweit nicht schlüssig, als die belangte Behörde einerseits erhebliche Verzögerungen und eine Gefährdung der Betriebssicherheit für den Fall des Aufschubs annimmt, andererseits aber davon ausgeht, dass die Bewilligung wieder rückgängig gemacht werden könne und ein anderer Bewerber die Tätigkeit übernehmen könne. Wenn ein Wechsel des Dienstleisters kurzfristig zu den von der belangten Behörde angenommenen erheblichen Auswirkungen auf den Flughafenbetrieb führt, bedarf auch die Annahme, dass dieser Wechsel später ohne vergleichbare Auswirkungen rückgängig gemacht werden könne, einer entsprechenden Begründung. Eine solche enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht.

Wie bereits unter Punkt 2.1 der vorliegenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin dargelegt, führt der sofortige Vollzug zu einer Reihe von Maßnahmen, die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können.

Bei der Interessenabwägung ist daher auch die faktische Effizienz des Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führt hier dazu, dass die Zulassungs- und Auswahlentscheidung vollzogen und damit tatsächliche Verhältnisse geschaffen werden, noch bevor das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Zulassungs- und Auswahlentscheidung entscheiden kann. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hat die Abwägung nach § 13 Abs 2 VwGVG sicherzustellen, dass „im Wege des Provisorialverfahrens jedenfalls die faktische Effizienz des Rechtsschutzes gewahrt bleibt" (VfSlg 16.460/2002). Da das FBG in Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG ergangen ist, ist darüber hinaus das unionsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 47 GRC zu berücksichtigen.“Bei der Interessenabwägung ist daher auch die faktische Effizienz des Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führt hier dazu, dass die Zulassungs- und Auswahlentscheidung vollzogen und damit tatsächliche Verhältnisse geschaffen werden, noch bevor das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Zulassungs- und Auswahlentscheidung entscheiden kann. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hat die Abwägung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG sicherzustellen, dass „im Wege des Provisorialverfahrens jedenfalls die faktische Effizienz des Rechtsschutzes gewahrt bleibt" (VfSlg 16.460 aus 2002,). Da das FBG in Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG ergangen ist, ist darüber hinaus das unionsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Artikel 47, GRC zu berücksichtigen.“

12. Am 22.09.2026 wurde schließlich eine mündliche Verhandlung zur Interessensabklärung durchgeführt, nachdem die wvP in erster Insatnz nicht zu Interessenslage gehört worden war und deren Stellungnahme in zweiter Instanz zu umfangreichem Tagsachenvortrag der anderen Parteien bis zur Verhandlung gebührt hatte, wobei die Verhandlung, die insb auch zum Verständnis des Richters vom betroffenen Wirtschafts- und Arbeitsablaufsgeschehen am Flughafen samt Auswirkungen der schon oder nicht bestehenden AW diente, wie nachstehend ersichtlich verlief [, wobei folgende Abkürzungen, die nicht bereits vorstehend erklärt wurden, wie folgt bedeuten:

R = Richter,

BB = bB = belangte Behörde

BBV1 oder 2 oder 3 = erster, zweiter oder aber die dritte Vertreterin der Behörde in der Verhandlung;

MBV = Vertreter der wvP

ZEV = anwaltliche Vertreterin der ZE

BFV1 und BFV1a = die beiden anwaltlichen Vertreter:innen der bfP1 = BFP1

BFV2 und BFV2a = die beiden anwaltlichen Vertreterinnen der bfP2 = BFP2]:

Der R prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen.

Vorerst wird dann rechtlich festgehalten wie folgt:

Festgehalten wird, dass das BVwG im Verfahren gem § 13 Abs 4 VwGVG grundsätzlich von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen kann, zB VwGH Ra 2022/11/0125.Festgehalten wird, dass das BVwG im Verfahren gem Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG grundsätzlich von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen kann, zB VwGH Ra 2022/11/0125.

Nach zB VwGH Ra 2024/08/0078 sind neu hervorgekommene entscheidungserhebliche Sachverhaltselemente zu berücksichtigen.

Nach der Rsp des VwGH kann dazu auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

Voraussetzung für den Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden anderen Verfahrensparteien entstehen würden. So zB VwGH Ra 2022/11/0009.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird die heutige mündliche Verhandlung durchgeführt und werden die anwesenden Geladenen um summarische Darlegung ihrer Interessen pro und contra aufschiebende Wirkung ersucht. Bei dieser Darlegung möge auch darauf Bedacht genommen werden, inwieweit bei den jeweils geboten erscheinenden Vorgangsweisen Rechtsfolgen aus anderen Rechtsgebieten, wie zB dem KartG bzw dem UWG, insb in der Fallgruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch allenfalls zu gewärtigen sein könnten.

Thematisiert werden möge, inwieweit die wvP bei denkmöglich argumentierten Subaufträgen an die bisherige Dienstleisterin bzw bei Inanspruchnahme von Arbeitskräfteüberlassungsleistungen nach Sektorenvergaberecht gemäß BVergG vorgehen müsste, bzw ob es bereits begründete Meinungen gibt, wer zuzulassen wäre, wenn die ZE nicht endgültig zuzulassen wäre.

Die BB wird ersucht, darzulegen, in wie weit sie bei Bescheiderlassung im Punkte der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von bestimmten Tatsachen ausgegangen ist und wo dies im Bescheid allenfalls steht.

Allen Anwesenden wird zudem die Möglichkeit gegeben, zur Frage der Parteistellung der wvP XXXX im gegenständlichen Verfahren vor dem Hintergrund des Artikel 47 GRC Stellung zu nehmen; insb ob diese Rechtsträgerin durch die aktuell anstehende Entscheidung über die AW in deren Rechten bzw rechtlich geschützten Interessen betroffen wird.Allen Anwesenden wird zudem die Möglichkeit gegeben, zur Frage der Parteistellung der wvP römisch 40 im gegenständlichen Verfahren vor dem Hintergrund des Artikel 47 GRC Stellung zu nehmen; insb ob diese Rechtsträgerin durch die aktuell anstehende Entscheidung über die AW in deren Rechten bzw rechtlich geschützten Interessen betroffen wird.

Das BVwG ersucht zudem, für einen Laien der Luftfahrt- bzw Flughafenbetriebsbranche dazulegen,

- was bei den hier streitgegenständlichen Dienstleistungen von der wvP und unterschiedlich davon bzw ident bzw allenfalls gemeinsam von dem gemäß § 7 FBG zugelassenen Dienstleister gemacht wird iZm Gepäck, Post & Fracht bzw bei den Vorfelddiensten; und was der Hintergrund der rechtlichen Sonderbehandlung dieser Dienstleistungen ist;- was bei den hier streitgegenständlichen Dienstleistungen von der wvP und unterschiedlich davon bzw ident bzw allenfalls gemeinsam von dem gemäß Paragraph 7, FBG zugelassenen Dienstleister gemacht wird iZm Gepäck, Post & Fracht bzw bei den Vorfelddiensten; und was der Hintergrund der rechtlichen Sonderbehandlung dieser Dienstleistungen ist;

- ob insoweit die Leistungen der wvP und des zugelassenen Dienstleisters iSd AÜG voneinander abgrenzbar sind oder ob das jeweilige Personal gemeinsam arbeitet;

- welche materiellen und immateriellen Betriebsmittel vom zugelassenen Dienstleister für die Erbringung der Leistung selbst beigestellt werden oder aber allenfalls umgekehrt mit denen der wvP mitbenutzt werden

- wie und in welchem Zeitrahmen erweiterte Zuverlässigkeitsprüfungen nach § 134a LFG durchgeführt werden und mit welchen Kosten und Aufwänden dies beim zugelassenen Dienstleister und bei der wvP bzw bei der BB verbunden ist- wie und in welchem Zeitrahmen erweiterte Zuverlässigkeitsprüfungen nach Paragraph 134 a, LFG durchgeführt werden und mit welchen Kosten und Aufwänden dies beim zugelassenen Dienstleister und bei der wvP bzw bei der BB verbunden ist

- und inwieweit in der Flughafenbetriebsbranche bei Zulassung eines neuen statt des alten Dienstleisters bislang schon oder nicht von einem (Teil-) Betriebsübergang iSd Betriebsübergangsrichtlinie bzw des AVRAG ausgegangen wurde bzw wird; bzw inwieweit bei einer hypothetischen Beschäftigung der Mitarbeiter:innen der BFP1 ab Zulassungsende der BFP1 bei der wvP nachmalig noch ein Betriebsübergang auf den endgültig neu zugelassenen Dienstleister möglich wäre.

BBV2: Grundsätzlich sind wir bei der Begründung der aufschiebenden Wirkung vom Kenntnisstand der Behörde ausgegangen, dass es der XXXX insbesondere mangels Personal kurzfristig nicht möglich ist, den von den ausscheidungsgegenständlichen Dienstleistungen betroffenen Marktanteil abzudecken. Grundsätzlich haben wir uns orientiert an dem Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2019 von W187. Im Übrigen wird auf das Schriftliche verwiesen, also auf den Bescheid. Wir kennen als Aufsichtsbehörde die personellen Ausstattungen der XXXX als auch des aktuellen Dienstleisters.BBV2: Grundsätzlich sind wir bei der Begründung der aufschiebenden Wirkung vom Kenntnisstand der Behörde ausgegangen, dass es der römisch 40 insbesondere mangels Personal kurzfristig nicht möglich ist, den von den ausscheidungsgegenständlichen Dienstleistungen betroffenen Marktanteil abzudecken. Grundsätzlich haben wir uns orientiert an dem Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2019 von W187. Im Übrigen wird auf das Schriftliche verwiesen, also auf den Bescheid. Wir kennen als Aufsichtsbehörde die personellen Ausstattungen der römisch 40 als auch des aktuellen Dienstleisters.

MBV: Wie in unserer Stellungnahme ausgeführt, geht es um einen Marktanteil von XXXX und rund XXXX qualifizierten Mitarbeitern sowie dafür benötigtes Equipment insbesondere XXXX , welche von der XXXX nicht auf Vorrat vorgehalten werden um die ausgeschriebenen Dienstleistungen selbst erbringen zu können. Insbesondere sehen wir die Integration der Mitarbeiter der BFP1 in die Flughafenorganisation bis zum XXXX als unmöglich an. Insbesondere deshalb, da die Mitarbeiter der BFP1 spezielle Schulungen über die von den jeweiligen Fluglinien geforderten Handling-Handbücher haben. Bei den XXXX handelt es sich um die zentralen Tätigkeiten auf dem Flughafenvorfeld, d.h. konkret geht es um die Entladung, Beladung des Flugzeuges, Ein- oder Ausstieg der Passagiere, sodass die Flugzeuge möglichst rasch wieder starten können. Diese Tätigkeiten bestimmen daher maßgebend die Qualität des Flughafens, insbesondere betreffend die Pünktlichkeit, verlorene Gepäckstücke und einen sicheren Flugverkehr. Der Dienstleister macht im Prinzip das Gleiche wie der Flughafen. Im Fall der BFP1 erbringt diese die XXXX für rund XXXX Fluglinien, wobei jede Fluglinie eigene Vorgaben macht, wie die XXXX konkret zu erbringen sind. Diese Vorgaben können dann vom “Standard-Procedure” abweichen. Die Betriebsmittel sind dieselben, Hubbühnen, Zugfahrzeuge, Förderbänder, Passagiertreppen.MBV: Wie in unserer Stellungnahme ausgeführt, geht es um einen Marktanteil von römisch 40 und rund römisch 40 qualifizierten Mitarbeitern sowie dafür benötigtes Equipment insbesondere römisch 40 , welche von der römisch 40 nicht auf Vorrat vorgehalten werden um die ausgeschriebenen Dienstleistungen selbst erbringen zu können. Insbesondere sehen wir die Integration der Mitarbeiter der BFP1 in die Flughafenorganisation bis zum römisch 40 als unmöglich an. Insbesondere deshalb, da die Mitarbeiter der BFP1 spezielle Schulungen über die von den jeweiligen Fluglinien geforderten Handling-Handbücher haben. Bei den römisch 40 handelt es sich um die zentralen Tätigkeiten auf dem Flughafenvorfeld, d.h. konkret geht es um die Entladung, Beladung des Flugzeuges, Ein- oder Ausstieg der Passagiere, sodass die Flugzeuge möglichst rasch wieder starten können. Diese Tätigkeiten bestimmen daher maßgebend die Qualität des Flughafens, insbesondere betreffend die Pünktlichkeit, verlorene Gepäckstücke und einen sicheren Flugverkehr. Der Dienstleister macht im Prinzip das Gleiche wie der Flughafen. Im Fall der BFP1 erbringt diese die römisch 40 für rund römisch 40 Fluglinien, wobei jede Fluglinie eigene Vorgaben macht, wie die römisch 40 konkret zu erbringen sind. Diese Vorgaben können dann vom “Standard-Procedure” abweichen. Die Betriebsmittel sind dieselben, Hubbühnen, Zugfahrzeuge, Förderbänder, Passagiertreppen.

R: Aus welchem Rechtstitel heraus darf der Dienstleister diese benutzen?

MBV: Es gibt einen Gerätepool, aus dem die BFP1 Gerätschaften gegen Entgelt entnimmt. Allerdings enthält der Gerätepool nicht alle für die ausgeschriebenen XXXX benötigten Geräte, wie insb die erwähnten XXXX .MBV: Es gibt einen Gerätepool, aus dem die BFP1 Gerätschaften gegen Entgelt entnimmt. Allerdings enthält der Gerätepool nicht alle für die ausgeschriebenen römisch 40 benötigten Geräte, wie insb die erwähnten römisch 40 .

R: Welchen Beschaffungswert hat so ein XXXX ?R: Welchen Beschaffungswert hat so ein römisch 40 ?

MBV: Rund XXXX Euro netto für XXXX .MBV: Rund römisch 40 Euro netto für römisch 40 .

R hält fest, dass dies oberhalb des vergaberechtlichen Schwellenwertes sein dürfte.

R: Warum sind die Dienstleistungen sensibel?

MBV: Weil Flugzeugbeschädigungen vermieden werden sollen. Ob zB Sprengstoff im Gepäck ist, wird nicht vom gegenständlich zuzulassenden Dienstleister geprüft, sondern eine gesonderte Sicherheitsfirma, die auch vom Flughafen beauftragt wird, gegenständlich eine Tochterfirma der wvP.

BBV2: Der Transport von Passagieren, Gepäck und Fracht auf dem Vorfeld zur Be- und Entladung des Luftfahrzeuges stellt aus Safety-Sicht (Betriebssicherheitssicht) einen sensiblen Bereich dar.

R: Was würde passieren, wenn die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde?

MBV: Die XXXX wäre bis XXXX operativ nicht in der Lage die zusätzlich rund XXXX Fluglinien abzufertigen, was zu erheblichen negativen Betriebsauswirkungen führen würde, insb weil die gelandeten Flugzeuge weder an die Stromversorgung, Kühlung, Klima und Heizung angeschlossen werden könnte und die Passagiere das Flugzeug nicht verlassen könnten, weil die entsprechenden Dienstleistungen wie Bremsklötze vorlegen, Passagiertreppen anlegen, Gepäckentladung etc erfolgen könnten.MBV: Die römisch 40 wäre bis römisch 40 operativ nicht in der Lage die zusätzlich rund römisch 40 Fluglinien abzufertigen, was zu erheblichen negativen Betriebsauswirkungen führen würde, insb weil die gelandeten Flugzeuge weder an die Stromversorgung, Kühlung, Klima und Heizung angeschlossen werden könnte und die Passagiere das Flugzeug nicht verlassen könnten, weil die entsprechenden Dienstleistungen wie Bremsklötze vorlegen, Passagiertreppen anlegen, Gepäckentladung etc erfolgen könnten.

R: Wie viele Passagiere wären hier pro Monat ohne zusätzlichen Dienstleister geschätzt betroffen?

MBV: Am Flughafen werden täglich rund 100.000 Passagiere abgefertigt. Bei einem Marktanteil der BFP1 von XXXX wären daher rund XXXX Passagiere täglich bzw rund XXXX Passagiere monatlich betroffen. Am Flughafen käme es insgesamt zu gravierenden Verspätungen, weil alles ganz dicht eingetaktet ist und der Flugplan irgendwann nicht mehr abgearbeitet werden kann, führt dies zu Verspätungen für alle Passagiere.MBV: Am Flughafen werden täglich rund 100.000 Passagiere abgefertigt. Bei einem Marktanteil der BFP1 von römisch 40 wären daher rund römisch 40 Passagiere täglich bzw rund römisch 40 Passagiere monatlich betroffen. Am Flughafen käme es insgesamt zu gravierenden Verspätungen, weil alles ganz dicht eingetaktet ist und der Flugplan irgendwann nicht mehr abgearbeitet werden kann, führt dies zu Verspätungen für alle Passagiere.

R: Können sich die Fluglinien aussuchen, bei wem sie die Dienstleistungen nach § 4 FBG beziehen und welcher Aufwand fällt bei so einer Geschäftsbeziehung zur Begründung an?R: Können sich die Fluglinien aussuchen, bei wem sie die Dienstleistungen nach Paragraph 4, FBG beziehen und welcher Aufwand fällt bei so einer Geschäftsbeziehung zur Begründung an?

MBV: Fluglinien schreiben die XXXX in der Regel aus, daraufhin erfolgen Verhandlungen zwischen der Fluglinie und dem Flughafen bzw. Dienstleister, dieser Verhandlungsprozess dauert in der Regel mehrere Monate.MBV: Fluglinien schreiben die römisch 40 in der Regel aus, daraufhin erfolgen Verhandlungen zwischen der Fluglinie und dem Flughafen bzw. Dienstleister, dieser Verhandlungsprozess dauert in der Regel mehrere Monate.

R: Gibt es irgendwelche Auswirkungen von Abflugsverspätungen auf dem Flugverkehr insgesamt, wenn man an die dem R einmal zu Ohren gekommenen Flugrouten und Flughöhen bzw Zeitnischen für deren Benützung denkt?

MBV: Jede Fluglinien benötigt für Start und Landung sogenannte Slots (Zeitnischen). Wenn die Fluglinie nicht in der Lage ist innerhalb ihres Slots zu starten, führt dies einerseits zu Verspätungen bis wieder ein Slot frei wird bzw kann dies auch zum Ausfall des gesamten Fluges führen.

ZEV: Ich möchte noch ergänzen zum öffentlichen Interesse: Ziel der Richtlinie 96/67/EG ist, dass dem Nutzer die Wahl zwischen zwei Dienstleistern offensteht. Es soll dem Flughafen gerade kein Monopol zukommen. Das ergibt sich auch aus § 4 Abs 4 FBG. Wie in unserer Stellungnahme schon dargelegt, hat die ZE alle Vorkehrungen getroffen, als zweiter Dienstleister die XXXX erbringen zu können, insbesondere die XXXX stehen ab XXXX zur Verfügung. Zum Betriebsübergang ist die Rsp des EUGH von 09.12.2004, Rs C-460/02, Rdnr 34ff, insbesondere zu XXXX , dass der bloße Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber für sich genommen keinen Betriebsübergang darstellt. Die von der BFP1 geforderte pauschale AVRAG-Erklärung für das gesamte Personal kann so nicht abgegeben werden. Wo ein Betriebsübergang im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie vorliegt, kommt es auch zum Übergang der Mitarbeiter der BFP1. Die Behauptung, dass ohne Betriebsübergang die Leistung nicht erbracht werden kann, trifft aber von vornherein schon nicht zu. Es wurde schon Personal rekrutiert, einschließlich Arbeitskräfteüberlassung. Alle sind insoweit noch nicht überprüft, aber ein Teil. Alles was neu eingestellt wurde, ist noch nicht überprüft, ist aber im Laufen. Überlassene Arbeitskräfte haben bereits eine Überprüfung.ZEV: Ich möchte noch ergänzen zum öffentlichen Interesse: Ziel der Richtlinie 96/67/EG ist, dass dem Nutzer die Wahl zwischen zwei Dienstleistern offensteht. Es soll dem Flughafen gerade kein Monopol zukommen. Das ergibt sich auch aus Paragraph 4, Absatz 4, FBG. Wie in unserer Stellungnahme schon dargelegt, hat die ZE alle Vorkehrungen getroffen, als zweiter Dienstleister die römisch 40 erbringen zu können, insbesondere die römisch 40 stehen ab römisch 40 zur Verfügung. Zum Betriebsübergang ist die Rsp des EUGH von 09.12.2004, Rs C-460/02, Rdnr 34ff, insbesondere zu römisch 40 , dass der bloße Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber für sich genommen keinen Betriebsübergang darstellt. Die von der BFP1 geforderte pauschale AVRAG-Erklärung für das gesamte Personal kann so nicht abgegeben werden. Wo ein Betriebsübergang im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie vorliegt, kommt es auch zum Übergang der Mitarbeiter der BFP1. Die Behauptung, dass ohne Betriebsübergang die Leistung nicht erbracht werden kann, trifft aber von vornherein schon nicht zu. Es wurde schon Personal rekrutiert, einschließlich Arbeitskräfteüberlassung. Alle sind insoweit noch nicht überprüft, aber ein Teil. Alles was neu eingestellt wurde, ist noch nicht überprüft, ist aber im Laufen. Überlassene Arbeitskräfte haben bereits eine Überprüfung.

XXXX : Wir haben öffentlich mehrmals erklärt, dass wir bereit sind, das betreffende Personal der Vorgängerin zu übernehmen, richten uns auch danach aus, haben aber sehr wohl einen der Behörde bereits übermittelten Ersatzplan. Wie oben ausgeführt, um die Betriebsaufnahme sicherstellen zu können. römisch 40 : Wir haben öffentlich mehrmals erklärt, dass wir bereit sind, das betreffende Personal der Vorgängerin zu übernehmen, richten uns auch danach aus, haben aber sehr wohl einen der Behörde bereits übermittelten Ersatzplan. Wie oben ausgeführt, um die Betriebsaufnahme sicherstellen zu können.

R: Wie schaut es mit den Fluglinien aus, die bislang von der BFP1 betreut wurden? Müssen Sie diese weiter bedienen oder wird sich das herausstellen?

XXXX : Es haben sich bereits alle Fluggesellschaften, die derzeit bei der BFP1 sind, bei uns gemeldet. Wir sind mit allen bereits in fortgeschrittenen Vertragsverhandlungen. Ich erwarte einen Abschluss der Verträge bis Ende September. römisch 40 : Es haben sich bereits alle Fluggesellschaften, die derzeit bei der BFP1 sind, bei uns gemeldet. Wir sind mit allen bereits in fortgeschrittenen Vertragsverhandlungen. Ich erwarte einen Abschluss der Verträge bis Ende September.

ZEV: Zur Zeitschiene: Anlässlich der Konzessionserteilung an die BFP1 wurde der Bescheid am 16.10.2019 erlassen und der Betriebsbeginn war am 01.01.2020. Das Zeitfenster war da noch kürzer als hier. Das Vorbringen von BFV1 und BFV2, die ZE könne die Leistung nicht fristgerecht erbringen, trifft nicht zu.

Beim öffentlichen Wohl schließen wir uns den Ausführungen der BB im Bescheid an, wie auch dem Vorbringen des Flughafens. Zum öffentlichen Interesse eines zweiten Dienstleisters während des laufenden Beschwerdeverfahrens habe ich bereits ausgeführt.

BFV1: Nach ständiger EUGH-Judikatur (siehe ua C-173/96; C-340/01; C-108/10) liegt ein Betriebsübergang vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, was insb dann der Fall ist, wenn ein neuer Auftragnehmer eine nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, der für die Fortführung der spezialisierten Dienstleistung unerlässlich ist. Im XXXX auf Flughäfen, wo Sicherheitsüberprüfungen nach § 134a LFG und IATA-Schulungen zwingend sind, ist die Fortführung, ohne das bestehende Personal der BFP1 operativ unmöglich. Die BFP1 selbst hat in der Vergangenheit das Personal nach AVRAG von ihrer Betriebsvorgängerin übernommen und war nur so in der Lage, in der sehr kurzen Zeit die lizensierten XXXX zu übernehmen. Auch die ZE wäre nur in der Lage die XXXX zu übernehmen, wenn sie das gesamte Personal im Wege des AVRAG übernimmt, was sie bis dato ablehnt.BFV1: Nach ständiger EUGH-Judikatur (siehe ua C-173/96; C-340/01; C-108/10) liegt ein Betriebsübergang vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, was insb dann der Fall ist, wenn ein neuer Auftragnehmer eine nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, der für die Fortführung der spezialisierten Dienstleistung unerlässlich ist. Im römisch 40 auf Flughäfen, wo Sicherheitsüberprüfungen nach Paragraph 134 a, LFG und IATA-Schulungen zwingend sind, ist die Fortführung, ohne das bestehende Personal der BFP1 operativ unmöglich. Die BFP1 selbst hat in der Vergangenheit das Personal nach AVRAG von ihrer Betriebsvorgängerin übernommen und war nur so in der Lage, in der sehr kurzen Zeit die lizensierten römisch 40 zu übernehmen. Auch die ZE wäre nur in der Lage die römisch 40 zu übernehmen, wenn sie das gesamte Personal im Wege des AVRAG übernimmt, was sie bis dato ablehnt.

Die BB hat in ihrer Interessenabwägung übersehen ein gelinderes Mittel, nämlich die Fortführung der XXXX durch die BFP1 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vergabeverfahrens in Betracht zu ziehen, wodurch keine Versorgungslücke entstehen würde und damit auch keine Gefahr in Verzug angezeigt ist. Dass die Wahl eines gelinderen Mittels die übliche Vorgehensweise ist, zeigt die Praxis am europäischen Markt, insb in Deutschland. Ich verweise hier auf die Ausführungen im Schriftsatz, insb auf den Abschnitt der beschreibt, dass das [...] - gericht in Hessen die interimistische Phase durch einen Gestattungsvertrag abgedeckt hat, wonach der bisherige Lizenzinhaber bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vergabeverfahrens die Dienstleistungen fortgeführt hat. Selbst im Fall, dass das Gericht eine solche Vorgehensweise nicht in Betracht zieht, muss die XXXX aufgrund ihrer in § 7 FBG verankerten Betriebspflicht die XXXX interimistisch übernehmen. Damit hält der Flughafen nicht wie von ZE dargestellt ein Monopol, sondern handelt es sich eben um eine interimistische Fortführung. Wie die Ausführungen der ZE darlegen, ist es ebenfalls möglich in kurzer Zeit neue Verträge mit Fluglinien abzuschließen, da es sich dabei um Standardverträge handelt und ist auch die Anmietung jener Maschinen, die sich nicht bereits im Pool der XXXX befinden, binnen kurzer Frist möglich. Dreh- und Angelpunkt ist das spezialisierte geschulte und sicherheitsgeprüfte Personal, welches aber auch im Fall des Flughafens auf diesen im Wege des AVRAG überginge, sodass der Flughafen in der Lage ist, sofort an die Dienstleistungen der BFP1 anzuschließen. Bei Übernahme des Personals der BFP1 geht die gesamte Organisation und das Knowhow über die Vorgaben der Fluglinien auf den jeweiligen Betriebsnachfolger über. Hinzu kommt das jahrzehntelang erworbene Vorwissen der XXXX , an dem es der ZE mangelt.Die BB hat in ihrer Interessenabwägung übersehen ein gelinderes Mittel, nämlich die Fortführung der römisch 40 durch die BFP1 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vergabeverfahrens in Betracht zu ziehen, wodurch keine Versorgungslücke entstehen würde und damit auch keine Gefahr in Verzug angezeigt ist. Dass die Wahl eines gelinderen Mittels die übliche Vorgehensweise ist, zeigt die Praxis am europäischen Markt, insb in Deutschland. Ich verweise hier auf die Ausführungen im Schriftsatz, insb auf den Abschnitt der beschreibt, dass das [...] - gericht in Hessen die interimistische Phase durch einen Gestattungsvertrag abgedeckt hat, wonach der bisherige Lizenzinhaber bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vergabeverfahrens die Dienstleistungen fortgeführt hat. Selbst im Fall, dass das Gericht eine solche Vorgehensweise nicht in Betracht zieht, muss die römisch 40 aufgrund ihrer in Paragraph 7, FBG verankerten Betriebspflicht die römisch 40 interimistisch übernehmen. Damit hält der Flughafen nicht wie von ZE dargestellt ein Monopol, sondern handelt es sich eben um eine interimistische Fortführung. Wie die Ausführungen der ZE darlegen, ist es ebenfalls möglich in kurzer Zeit neue Verträge mit Fluglinien abzuschließen, da es sich dabei um Standardverträge handelt und ist auch die Anmietung jener Maschinen, die sich nicht bereits im Pool der römisch 40 befinden, binnen kurzer Frist möglich. Dreh- und Angelpunkt ist das spezialisierte geschulte und sicherheitsgeprüfte Personal, welches aber auch im Fall des Flughafens auf diesen im Wege des AVRAG überginge, sodass der Flughafen in der Lage ist, sofort an die Dienstleistungen der BFP1 anzuschließen. Bei Übernahme des Personals der BFP1 geht die gesamte Organisation und das Knowhow über die Vorgaben der Fluglinien auf den jeweiligen Betriebsnachfolger über. Hinzu kommt das jahrzehntelang erworbene Vorwissen der römisch 40 , an dem es der ZE mangelt.

Herr XXXX : Zur Rechtspraxis der Lizenzverlängerung wird auf ein Schweizer Beispiel hingewiesen. Dort ist aktuell gerade am Flughafen XXXX genau dieselbe Situation, wo der Lizenz- oder Ausschreibungsverlierer nach wie vor aktiv ist, bis das Verfahren entschieden wird. Ich ersuche hier die BFP2 um spätere Ausführungen.Herr römisch 40 : Zur Rechtspraxis der Lizenzverlängerung wird auf ein Schweizer Beispiel hingewiesen. Dort ist aktuell gerade am Flughafen römisch 40 genau dieselbe Situation, wo der Lizenz- oder Ausschreibungsverlierer nach wie vor aktiv ist, bis das Verfahren entschieden wird. Ich ersuche hier die BFP2 um spätere Ausführungen.

R an Herrn XXXX : Gibt es in der Schweiz eine Vorschrift wie den § 7 FBG, die eine behördliche Bewilligung für die strittigen Dienstleistungen vorsieht oder findet in der Schweiz hier eine privatrechtliche Auftragsvergabe statt?R an Herrn römisch 40 : Gibt es in der Schweiz eine Vorschrift wie den Paragraph 7, FBG, die eine behördliche Bewilligung für die strittigen Dienstleistungen vorsieht oder findet in der Schweiz hier eine privatrechtliche Auftragsvergabe statt?

Herr XXXX : Wie so vieles kopieren wir europäische Richtlinien 1:1. Auch in der Schweiz wird ein öffentlich rechtliches Ausschreibungsverfahren durch die jeweiligen Flughäfen, da diese selber nicht im XXXX tätig sind, durchgeführt. Aufsichtsbehörde ist hier das BAZL. Das Ausschreibungsverfahren macht der Flughafen. Ich gehe davon aus, dass der Flughafen selber die Bewilligung erteilt, das BAZL aber als Oberaufsicht entsprechend dahintersteht, wie das rechtlich ist, kann ich derzeit nicht genau sagen.Herr römisch 40 : Wie so vieles kopieren wir europäische Richtlinien 1:1. Auch in der Schweiz wird ein öffentlich rechtliches Ausschreibungsverfahren durch die jeweiligen Flughäfen, da diese selber nicht im römisch 40 tätig sind, durchgeführt. Aufsichtsbehörde ist hier das BAZL. Das Ausschreibungsverfahren macht der Flughafen. Ich gehe davon aus, dass der Flughafen selber die Bewilligung erteilt, das BAZL aber als Oberaufsicht entsprechend dahintersteht, wie das rechtlich ist, kann ich derzeit nicht genau sagen.

BBV2: Die BB erlaubt sich auf die österreichische Rechtslage hinzuweisen, wonach im gegenständlichen Fall neben dem Auswahlverfahren auch ein Zulassungsverfahren durchzuführen war. Diese Rechtslage unterscheidet sich insbesondere auch von der Rechtslage in Deutschland.

BFV1: In der von uns zitierten hessischen Rechtsprechung wurde eben die bisherige Bodendienstleisterin durch einen Gestattungsvertrag weiter beauftragt, sodass eine Zulassungsprüfung hier obsolet war.

MBV1: In Österreich kann die Zulassung für maximal sieben Jahre erteilt werden. Die Zulassung der BFP1 endet daher am XXXX . Der Abschluss eines Gestattungsvertrages bzw Subunternehmervertrages ist in Österreich ebenfalls nicht möglich mit einem Unternehmen, das noch über keine Zulassung verfügt. Das ergibt sich aus § 6 Abs 5 FBG, wonach der Flughafen nur Unternehmen mit XXXX beauftragen kann, die er auch kontrolliert, daher nur Konzerngesellschaften.MBV1: In Österreich kann die Zulassung für maximal sieben Jahre erteilt werden. Die Zulassung der BFP1 endet daher am römisch 40 . Der Abschluss eines Gestattungsvertrages bzw Subunternehmervertrages ist in Österreich ebenfalls nicht möglich mit einem Unternehmen, das noch über keine Zulassung verfügt. Das ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz 5, FBG, wonach der Flughafen nur Unternehmen mit römisch 40 beauftragen kann, die er auch kontrolliert, daher nur Konzerngesellschaften.

Um 12:00 Uhr wird die Verhandlung für ca. 15 Minuten unterbrochen.

Um 12:16 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt.

Herr XXXX : Das Thema AVRAG, das für mich als aktueller Arbeitgeber ein zentrales ist, möchte ich unterstreichen, dass der Betriebsübergang vor sieben Jahren ausschließlich möglich war durch eine entsprechende Anwendung des AVRAG. Zudem ist zu betonen, dass die Fragestellung des genügenden Personals für einen Betriebsstart keine Fragestellung der Anzahl verfügbarer Köpfe ist, sondern eine Frage der entsprechenden Ausbildung, Erfahrung und Spezialisierung [ist]. Es reicht nicht, über die rechnerisch erarbeitete Anzahl Köpfe zu verfügen, es ist zwingend notwendig, die richtigen entsprechend lizenzierten ausgebildeten Personen zur Verfügung zu haben. Mit anderen Worten erfahrungslose wenig ausgebildete Leiharbeiter sind nicht in der Lage das über die Jahrzehnte aufgebaute und notwendige Knowhow von meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu setzen. Um ein Beispiel zu nennen: Ein spezieller Kunde benötigt eine von ihm zur Verfügung gestellte Ausbildung, ohne diese das Handling und die Abfertigung des Flugzeugs nicht erlaubt wird.Herr römisch 40 : Das Thema AVRAG, das für mich als aktueller Arbeitgeber ein zentrales ist, möchte ich unterstreichen, dass der Betriebsübergang vor sieben Jahren ausschließlich möglich war durch eine entsprechende Anwendung des AVRAG. Zudem ist zu betonen, dass die Fragestellung des genügenden Personals für einen Betriebsstart keine Fragestellung der Anzahl verfügbarer Köpfe ist, sondern eine Frage der entsprechenden Ausbildung, Erfahrung und Spezialisierung [ist]. Es reicht nicht, über die rechnerisch erarbeitete Anzahl Köpfe zu verfügen, es ist zwingend notwendig, die richtigen entsprechend lizenzierten ausgebildeten Personen zur Verfügung zu haben. Mit anderen Worten erfahrungslose wenig ausgebildete Leiharbeiter sind nicht in der Lage das über die Jahrzehnte aufgebaute und notwendige Knowhow von meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu setzen. Um ein Beispiel zu nennen: Ein spezieller Kunde benötigt eine von ihm zur Verfügung gestellte Ausbildung, ohne diese das Handling und die Abfertigung des Flugzeugs nicht erlaubt wird.

BFV2a: Zunächst ist die ZE nicht zum Schutz öffentlicher Interessen berufen und kann daher sich weder auf solche berufen noch solche geltend machen. Das Bestehen von öffentlichen Interessen berechtigt nicht ohne weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch einen sofortigen Vollzug dringend gebieten. Dringend geboten ist der sofortige Vollzug nur dann, wenn der Eintritt des Nachteils bzw der Gefahr konkret wird. Die von der BB und der XXXX behaupteten Gefährdung des geordneten Flughafenbetriebs wird durch die aktuelle Verkehrsentwicklung anhand der von der XXXX selbst veröffentlichten Verkehrsdaten widerlegt. Am 15.09.2026 veröffentlichte die XXXX auf ihrer Website aktuelle Verkehrsdaten. Diesen zufolge ging das Passagieraufkommen im August diesen Jahres, wohlgemerkt August ist der Hauptreisemonat, am XXXX nach eigenen Aussagen “stark” um 6,9 % zurück. Gründe dafür sind zum einem die reduzierten Flugverbindungen angesichts der nach wie vor anhaltenden Krise im Nahen und Mittleren Osten und zum anderen die Reduktion des Lowcostcarrier-Angebotes. Etwa stellte XXXX ihre Basis auf dem XXXX ein und XXXX zog weitere Flugzeuge vom XXXX ab und stellte Strecken ein. Nach den veröffentlichten Daten ging das Passagieraufkommen am XXXX von Jänner bis August 2026 im Vergleich zum Vorjahr um 4,6 % zurück. Infolge des verringerten Flugaufkommens reduzierte die XXXX auch ihren durchschnittlichen Personalstand um XXXX FTE (Fulltimeequivalent). Das sind nun genau jene Mitarbeiter, die in Kündigung bzw. am Markt verfügbar sind. Unabhängig von der rückläufigen Verkehrsentwicklung ist zu beachten, dass mit XXXX der Winterflugplan beginnt und damit ein deutlich geringeres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist. Das ergibt sich auch aus einer von der XXXX veröffentlichten Verkehrsergebnisübersicht der letzten Jahre. Aus dieser Übersicht ergibt sich, dass in der Sommerperiode von April bis Oktober rund XXXX Mio Passagiere pro Monat abgefertigt wurden, während das durchschnittliche Passagieraufkommen in der Periode November bis März lediglich rund XXXX Mio Passagiere pro Monat umfasst. Das Verkehrsaufkommen liegt somit saisonbedingt um rund 30 % unter jenem der Sommerperiode. Auch aus diesem Grund ist daher nicht ersichtlich, weshalb gerade zum Beginn des Winterflugplans eine besondere Gefahr in Verzug vorliegen sollte und die Übernahme der ausschreibungsgegenständlichen XXXX durch die XXXX interimsmäßig nicht möglich sein sollte.BFV2a: Zunächst ist die ZE nicht zum Schutz öffentlicher Interessen berufen und kann daher sich weder auf solche berufen noch solche geltend machen. Das Bestehen von öffentlichen Interessen berechtigt nicht ohne weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch einen sofortigen Vollzug dringend gebieten. Dringend geboten ist der sofortige Vollzug nur dann, wenn der Eintritt des Nachteils bzw der Gefahr konkret wird. Die von der BB und der römisch 40 behaupteten Gefährdung des geordneten Flughafenbetriebs wird durch die aktuelle Verkehrsentwicklung anhand der von der römisch 40 selbst veröffentlichten Verkehrsdaten widerlegt. Am 15.09.2026 veröffentlichte die römisch 40 auf ihrer Website aktuelle Verkehrsdaten. Diesen zufolge ging das Passagieraufkommen im August diesen Jahres, wohlgemerkt August ist der Hauptreisemonat, am römisch 40 nach eigenen Aussagen “stark” um 6,9 % zurück. Gründe dafür sind zum einem die reduzierten Flugverbindungen angesichts der nach wie vor anhaltenden Krise im Nahen und Mittleren Osten und zum anderen die Reduktion des Lowcostcarrier-Angebotes. Etwa stellte römisch 40 ihre Basis auf dem römisch 40 ein und römisch 40 zog weitere Flugzeuge vom römisch 40 ab und stellte Strecken ein. Nach den veröffentlichten Daten ging das Passagieraufkommen am römisch 40 von Jänner bis August 2026 im Vergleich zum Vorjahr um 4,6 % zurück. Infolge des verringerten Flugaufkommens reduzierte die römisch 40 auch ihren durchschnittlichen Personalstand um römisch 40 FTE (Fulltimeequivalent). Das sind nun genau jene Mitarbeiter, die in Kündigung bzw. am Markt verfügbar sind. Unabhängig von der rückläufigen Verkehrsentwicklung ist zu beachten, dass mit römisch 40 der Winterflugplan beginnt und damit ein deutlich geringeres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist. Das ergibt sich auch aus einer von der römisch 40 veröffentlichten Verkehrsergebnisübersicht der letzten Jahre. Aus dieser Übersicht ergibt sich, dass in der Sommerperiode von April bis Oktober rund römisch 40 Mio Passagiere pro Monat abgefertigt wurden, während das durchschnittliche Passagieraufkommen in der Periode November bis März lediglich rund römisch 40 Mio Passagiere pro Monat umfasst. Das Verkehrsaufkommen liegt somit saisonbedingt um rund 30 % unter jenem der Sommerperiode. Auch aus diesem Grund ist daher nicht ersichtlich, weshalb gerade zum Beginn des Winterflugplans eine besondere Gefahr in Verzug vorliegen sollte und die Übernahme der ausschreibungsgegenständlichen römisch 40 durch die römisch 40 interimsmäßig nicht möglich sein sollte.

BFV2a legt insoweit die drei zitierten Unterlagen vor, die als Sammelbeilage ./1 zur heutigen Niederschrift genommen werden und abschriftlich an die anderen Geladenen ausgefolgt werden.

BFV2a: Nach Art 1 Abs 1 lit c findet die Betriebsübergangsrichtlinie gleichermaßen auch öffentliche und private Unternehmen Anwendung, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Auch die Übertragung einer wirtschaftlichen Tätigkeit von einer juristischen Person des Privatrechts auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts (und auch umgekehrt) fällt in den Anwendungsbereich der Betriebsübergangsrichtlinie (EUGH 26.09.2000, C-175/99, Mayeur Rz 29 wie auch EUGH 11.11.2004, C-425/02, Delahaye Rdnr 30). Der Begriff wirtschaftliche Tätigkeit umfasst nach der Rsp Scattolon jede Tätigkeit, die darin besteht, Waren und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Der OGH geht dann von einem Betriebsübergang aus, selbst wenn die Betriebsmittel im Eigentum des Auftraggebers verbleiben. Ich verweise auf die Rsp OGH 27.11.2014, 9ObA 119/14m. Selbst wenn von keinem Betriebsübergang auszugehen wäre, steht der XXXX die Beschaffung von Arbeitskräften nach dem AÜG offen. Die BFP2 verkennt dabei aber nicht, dass es sich bei der XXXX um eine Sektorenauftraggeberin handelt. Die auszuschreibende Personalüberlassung kann hinreichend genau beschrieben werden und daher im Wege der Durchführung eines offenen Vergabeverfahrens nach § 243 BVergG 2018 bzw nach Durchführung eines beschleunigten offenen Vergabeverfahrens aufgrund Dringlichkeit nach § 246 BVergG 2018 ausgeschrieben werden. Die Fristen dazu betragen 30 bzw 15 Tage. Gleiches gilt jetzt auch für die noch zu beschaffenden Betriebsmittel im Wege von Miete oder Leasing, bei denen es keine langen Lieferfristen gibt, sodass davon auszugehen ist, dass diese unmittelbar nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt werden können. Dass überlassene Arbeitskräfte mit einer entsprechenden Überprüfung nach § 134a LFG am Markt zur Verfügung stehen, hat auch die ZE bereits ausgeführt. Auch allfällige von der XXXX bereits gekündigte Arbeitnehmer verfügen über die Sicherheitsüberprüfung.BFV2a: Nach Artikel eins, Absatz eins, Litera c, findet die Betriebsübergangsrichtlinie gleichermaßen auch öffentliche und private Unternehmen Anwendung, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Auch die Übertragung einer wirtschaftlichen Tätigkeit von einer juristischen Person des Privatrechts auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts (und auch umgekehrt) fällt in den Anwendungsbereich der Betriebsübergangsrichtlinie (EUGH 26.09.2000, C-175/99, Mayeur Rz 29 wie auch EUGH 11.11.2004, C-425/02, Delahaye Rdnr 30). Der Begriff wirtschaftliche Tätigkeit umfasst nach der Rsp Scattolon jede Tätigkeit, die darin besteht, Waren und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Der OGH geht dann von einem Betriebsübergang aus, selbst wenn die Betriebsmittel im Eigentum des Auftraggebers verbleiben. Ich verweise auf die Rsp OGH 27.11.2014, 9ObA 119/14m. Selbst wenn von keinem Betriebsübergang auszugehen wäre, steht der römisch 40 die Beschaffung von Arbeitskräften nach dem AÜG offen. Die BFP2 verkennt dabei aber nicht, dass es sich bei der römisch 40 um eine Sektorenauftraggeberin handelt. Die auszuschreibende Personalüberlassung kann hinreichend genau beschrieben werden und daher im Wege der Durchführung eines offenen Vergabeverfahrens nach Paragraph 243, BVergG 2018 bzw nach Durchführung eines beschleunigten offenen Vergabeverfahrens aufgrund Dringlichkeit nach Paragraph 246, BVergG 2018 ausgeschrieben werden. Die Fristen dazu betragen 30 bzw 15 Tage. Gleiches gilt jetzt auch für die noch zu beschaffenden Betriebsmittel im Wege von Miete oder Leasing, bei denen es keine langen Lieferfristen gibt, sodass davon auszugehen ist, dass diese unmittelbar nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt werden können. Dass überlassene Arbeitskräfte mit einer entsprechenden Überprüfung nach Paragraph 134 a, LFG am Markt zur Verfügung stehen, hat auch die ZE bereits ausgeführt. Auch allfällige von der römisch 40 bereits gekündigte Arbeitnehmer verfügen über die Sicherheitsüberprüfung.

Zum Vorbringen der XXXX , dass zwar dieselben Dienstleistungen zu erbringen sind, aber die Airlines vom Standard-Procedure abweichende Schulungen vorsehen, bringe ich vor, dass diese abweichenden Schulungen nur geringfügige Handlungsanweisungen beinhalten. Das ist dem geschuldet, dass die IATA ein Ground Operations Manual vorsieht, mit dem Bestreben die Vorgaben für das XXXX zu standardisieren, um damit weltweit Chaos zu vermeiden und Sicherheitsrisiken entgegen zu wirken. Das Ground Operations Manual mit seinen Handlungsanweisungen dient der Sicherheit der Passagiere, des jeweiligen Flughafens und des jeweiligen Flugzeugs der Airlines. ZB Anforderungen an das Bremsklotzanbringen je nach Flugzeugtyp oder Qualitätsanforderungen, zB hat XXXX andere Qualitätsanforderungen als XXXX . Aber die grundsätzlichen Handlungsanweisungen entspringen dem Ground-Handling-Procedure. Der XXXX ist bei der IATA registriert, wendet also deren Vorgaben an.Zum Vorbringen der römisch 40 , dass zwar dieselben Dienstleistungen zu erbringen sind, aber die Airlines vom Standard-Procedure abweichende Schulungen vorsehen, bringe ich vor, dass diese abweichenden Schulungen nur geringfügige Handlungsanweisungen beinhalten. Das ist dem geschuldet, dass die IATA ein Ground Operations Manual vorsieht, mit dem Bestreben die Vorgaben für das römisch 40 zu standardisieren, um damit weltweit Chaos zu vermeiden und Sicherheitsrisiken entgegen zu wirken. Das Ground Operations Manual mit seinen Handlungsanweisungen dient der Sicherheit der Passagiere, des jeweiligen Flughafens und des jeweiligen Flugzeugs der Airlines. ZB Anforderungen an das Bremsklotzanbringen je nach Flugzeugtyp oder Qualitätsanforderungen, zB hat römisch 40 andere Qualitätsanforderungen als römisch 40 . Aber die grundsätzlichen Handlungsanweisungen entspringen dem Ground-Handling-Procedure. Der römisch 40 ist bei der IATA registriert, wendet also deren Vorgaben an.

Sonst wird auf das schriftliche Vorbringen verwiesen.

MBV: Zur Anwendung des AVRAG: Die Frage, ob ein Betriebsübergang gemäß AVRAG vorliegt, ist erfahrungsgemäß immer eine Streitfrage und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Konkret ist in diesem Fall sogar unklar, ob die Mitarbeiter der BFP1 zukünftig für die ZE oder für den Flughafen tätig sein sollen und diese ein Monat vor der geplanten Betriebsaufnahme. Selbst wenn der Flughafenmitarbeiter der BFP1 rechtzeitig übernehmen könnte, wäre das eigentliche Problem die Integration dieser Mitarbeiter in die Flughafenorganisation. Da die Mitarbeiter der BFP1 speziell auf die von ihr abgefertigten Fluglinien geschult sind, könnten diese Mitarbeiter nicht in die Teams des Flughafens integriert werden, weil diese über eine andere Ausbildung verfügen. Beispiel: Bei manchen Airlines darf die Tür geöffnet werden, bei anderen nicht. Dies kann dazu führen, dass die Notrutsche ungewollt ausgelöst wird, dies hat bereits zu Todesfällen geführt. Aus diesem Grund gibt es eigene Türschulungen. Generell sind die Schulungsunterlagen der Fluglinien mit oft mehr als 100 Seiten sehr umfangreich. Kleine Änderungen zum Standard-Procedure können große Auswirkungen haben. Hinzu kommt, dass die unterschiedlichen Teams unterschiedliche Gerätebezeichnungen verwenden, was ebenfalls zu Missverständnissen führen kann. Wir sagen zB Gepäckwagen, während Mitarbeiter der BFP1 dafür Abkürzungen wie glaublich KDW verwenden.

Zu den Verkehrszahlen: Es ist richtig, dass der Flughafen heuer einen Passagierrückgang verzeichnet hat. Dieser wurde in der Budgetierung aber vorhergesehen, weshalb die Passagierzahlen für 2026 ziemlich genau auf den budgetierten Werten liegen und der Personalstand auch vorab auf diese Verkehrszahlen angepasst wurde. Dasselbe gilt für saisonal bedingte Schwankungen bei den Passagierzahlen, darauf wird der Personalstand ebenfalls rechtzeitig angepasst. Insbesondere hält der Flughafen keine Mitarbeiter als Reserve vor, weil dafür im Abfertigungsbereich die Gewinnmargen viel zu gering wären und der Flughafen aufgrund des Gebots der Trennungsrechnung § 2 FBG ein positives Ergebnis im Abfertigungsbereich erwirtschaften muss. Es ist nicht gesichert, dass ehemals gekündigte Mitarbeiter, die über eine entsprechende Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 134a LFG verfügen, einfach wieder auf Zuruf des Flughafens wieder hier tätig werden würden, zumal diese auch in anderen Beschäftigungsverhältnissen tätig sein können. Neueinstellungen wären innerhalb [eines] Monats bis zum XXXX nicht möglich, weil der Rekrutierungsprozess inklusive Zuverlässigkeitsüberprüfung länger dauern würden und auch die Basisschulung der Mitarbeiter acht bis zehn Wochen in Anspruch nehmen würde.Zu den Verkehrszahlen: Es ist richtig, dass der Flughafen heuer einen Passagierrückgang verzeichnet hat. Dieser wurde in der Budgetierung aber vorhergesehen, weshalb die Passagierzahlen für 2026 ziemlich genau auf den budgetierten Werten liegen und der Personalstand auch vorab auf diese Verkehrszahlen angepasst wurde. Dasselbe gilt für saisonal bedingte Schwankungen bei den Passagierzahlen, darauf wird der Personalstand ebenfalls rechtzeitig angepasst. Insbesondere hält der Flughafen keine Mitarbeiter als Reserve vor, weil dafür im Abfertigungsbereich die Gewinnmargen viel zu gering wären und der Flughafen aufgrund des Gebots der Trennungsrechnung Paragraph 2, FBG ein positives Ergebnis im Abfertigungsbereich erwirtschaften muss. Es ist nicht gesichert, dass ehemals gekündigte Mitarbeiter, die über eine entsprechende Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Paragraph 134 a, LFG verfügen, einfach wieder auf Zuruf des Flughafens wieder hier tätig werden würden, zumal diese auch in anderen Beschäftigungsverhältnissen tätig sein können. Neueinstellungen wären innerhalb [eines] Monats bis zum römisch 40 nicht möglich, weil der Rekrutierungsprozess inklusive Zuverlässigkeitsüberprüfung länger dauern würden und auch die Basisschulung der Mitarbeiter acht bis zehn Wochen in Anspruch nehmen würde.

Vergaberechtlich ist es auch unrealistisch einen Beschaffungsprozess in einem Monat abzuwickeln.

Durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist für die BFP kein Nachteil ersichtlich, weil die Zulassung ohnehin am XXXX durch Zeitablauf endet. Dies würde zu einer Monopolstellung des Flughafens führen, bis ein rechtskräftiger Zulassungsbescheid vorliegt. Auch danach wäre nicht davon auszugehen, dass sämtliche Fluglinien wieder zur ZE wechseln würden, sodass der Marktanteil sich weiter deutlich verringern würde.Durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist für die BFP kein Nachteil ersichtlich, weil die Zulassung ohnehin am römisch 40 durch Zeitablauf endet. Dies würde zu einer Monopolstellung des Flughafens führen, bis ein rechtskräftiger Zulassungsbescheid vorliegt. Auch danach wäre nicht davon auszugehen, dass sämtliche Fluglinien wieder zur ZE wechseln würden, sodass der Marktanteil sich weiter deutlich verringern würde.

ZEV: Zu BFP1, wonach ZE einen Betriebsübergang ablehnen würde, das trifft nicht zu, wie auch die BFP1 die Rsp zitiert hat, tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Betriebsübergang ex lege ein. Was wir ablehnen ist eine diesbezügliche Erklärung an die BFP1. Betreffend Übernahme von Mitarbeitern ist die ZE in intensivem Austausch mit der Gewerkschaft, insbesondere heute findet ein weiterer Termin statt. Die Gewerkschaft mediatisiert den Prozess im Namen der betroffenen Mitarbeiter:innen, damit keine Einzelgespräche mit den jeweiligen Mitarbeiter:innen stattfinden müssen. Im Übrigen schließe ich mich dem Vorbringen des MBV an.

R hält fest, dass die Vertretungsbefugnis des MBV in diesem Verfahren nicht bestritten wird.

BBV3: Zum Vorbringen der BFP1, dass es ein geringeres Mittel gäbe, nämlich die Fortführung der Dienste durch die bisherige Dienstleisterin ist zu entgegnen, dass es diesbezüglich keine gesetzliche Grundlage gibt. Das Verfahren zur Auswahl und Zulassung ist abschließend geregelt im FBG und hinsichtlich der vorliegenden Frage, wie vorzugehen ist, wenn eine Zulassung ausläuft und bereits jemand anderer ausgewählt und zugelassen wurde, allerdings ein Rechtsmittelverfahren läuft, ist aus unserer Sicht im FBG nicht ausreichend geregelt. Wir würden sogar von einer planwidrigen Lücke ausgehen, zumal die gesetzlichen Bestimmungen zu einem Zeitpunkt erlassen worden sind, als es noch nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben hat und die Entscheidung des Ministers oder der Ministerin sofort mit Erlassung rechtskräftig wurde. In diesem Zusammenhang ist auch die schon erwähnte Bestimmung des § 7 Abs 8 FBG zu sehen, die eigentlich einen anderen Hintergrund hatte. Ich kann dies aus meiner legistischen Praxis berichten. Uns ging es damals darum, in Zusammenschau mit Abs 7, wenn der zugelassene Dienstleister aus irgendeinem Grund während der Periode ausfällt, zB Konkurs oder schlichtes Ausfallen der Leistung. Da wir wissen, dass die Auswahl und Zulassung eines neuerlichen Dienstleisters eine längere Zeit in Anspruch nimmt, wurde § 7 Abs 8 FBG eingeführt um sicherzustellen, dass auch in diesem Fall der Flugplatzbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Diese Bestimmung war jedoch nicht dafür gedacht, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren zur Anwendung zu kommen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist aus unserer Sicht daher die einzige Möglichkeit, um mit der vorliegenden Problematik umzugehen bis eine etwaige Schließung der gesetzlichen Lücke ins Auge gefasst wird.BBV3: Zum Vorbringen der BFP1, dass es ein geringeres Mittel gäbe, nämlich die Fortführung der Dienste durch die bisherige Dienstleisterin ist zu entgegnen, dass es diesbezüglich keine gesetzliche Grundlage gibt. Das Verfahren zur Auswahl und Zulassung ist abschließend geregelt im FBG und hinsichtlich der vorliegenden Frage, wie vorzugehen ist, wenn eine Zulassung ausläuft und bereits jemand anderer ausgewählt und zugelassen wurde, allerdings ein Rechtsmittelverfahren läuft, ist aus unserer Sicht im FBG nicht ausreichend geregelt. Wir würden sogar von einer planwidrigen Lücke ausgehen, zumal die gesetzlichen Bestimmungen zu einem Zeitpunkt erlassen worden sind, als es noch nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben hat und die Entscheidung des Ministers oder der Ministerin sofort mit Erlassung rechtskräftig wurde. In diesem Zusammenhang ist auch die schon erwähnte Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 8, FBG zu sehen, die eigentlich einen anderen Hintergrund hatte. Ich kann dies aus meiner legistischen Praxis berichten. Uns ging es damals darum, in Zusammenschau mit Absatz 7,, wenn der zugelassene Dienstleister aus irgendeinem Grund während der Periode ausfällt, zB Konkurs oder schlichtes Ausfallen der Leistung. Da wir wissen, dass die Auswahl und Zulassung eines neuerlichen Dienstleisters eine längere Zeit in Anspruch nimmt, wurde Paragraph 7, Absatz 8, FBG eingeführt um sicherzustellen, dass auch in diesem Fall der Flugplatzbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Diese Bestimmung war jedoch nicht dafür gedacht, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren zur Anwendung zu kommen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist aus unserer Sicht daher die einzige Möglichkeit, um mit der vorliegenden Problematik umzugehen bis eine etwaige Schließung der gesetzlichen Lücke ins Auge gefasst wird.

MBV: Die gesetzliche Betriebspflicht in § 7 Abs 8 FBG für den Flughafen ändert nichts daran, dass die Übernahme der Tätigkeit der BFP1 faktisch in der kurzen Zeit nicht möglich ist bzw. zu den geschilderten operativen Problemen führen würde.MBV: Die gesetzliche Betriebspflicht in Paragraph 7, Absatz 8, FBG für den Flughafen ändert nichts daran, dass die Übernahme der Tätigkeit der BFP1 faktisch in der kurzen Zeit nicht möglich ist bzw. zu den geschilderten operativen Problemen führen würde.

Um 13:27 Uhr wird die Verhandlung unterbrochen.

Um 13:30 Uhr wird die Protokollierung durch Frau XXXX beendet und diese verlässt den Verhandlungssaal.Um 13:30 Uhr wird die Protokollierung durch Frau römisch 40 beendet und diese verlässt den Verhandlungssaal.

Fortsetzung der Verhandlung mit dem Schriftführer AAss XXXX um 13:49 Uhr.Fortsetzung der Verhandlung mit dem Schriftführer AAss römisch 40 um 13:49 Uhr.

BFV1: Wie von der BB ausgeführt ist nach § 7 Abs. 8 FBG die Überbrückung einer Zeitspanne durch die XXXX , in der bei anderen Dienstleistern ausfällt. Im Fall eines Konkurses eines Dienstleisters müsste die XXXX in noch kürzerer Zeit in der Lage sein den Betrieb dieses Dienstleisters fortzusetzen, als es im Rechtsmittelverfahren der Fall ist. Darüber hinaus ist die Problemlage ident mit jenem Konkursfall. Insbesondere würde die XXXX auch bis zur Auswahlzulassung des neuen Dienstleisters eine vorübergehende Monopolstellung einnehmen. Der Gesetzgeber sah sich in diesem Fall nicht veranlasst dem vorzubeugen, weil es aus seiner Sicht offenbar nicht anders zu lösen ist.BFV1: Wie von der BB ausgeführt ist nach Paragraph 7, Absatz 8, FBG die Überbrückung einer Zeitspanne durch die römisch 40 , in der bei anderen Dienstleistern ausfällt. Im Fall eines Konkurses eines Dienstleisters müsste die römisch 40 in noch kürzerer Zeit in der Lage sein den Betrieb dieses Dienstleisters fortzusetzen, als es im Rechtsmittelverfahren der Fall ist. Darüber hinaus ist die Problemlage ident mit jenem Konkursfall. Insbesondere würde die römisch 40 auch bis zur Auswahlzulassung des neuen Dienstleisters eine vorübergehende Monopolstellung einnehmen. Der Gesetzgeber sah sich in diesem Fall nicht veranlasst dem vorzubeugen, weil es aus seiner Sicht offenbar nicht anders zu lösen ist.

Soweit die XXXX behauptet, die Übernahme der Mitarbeiter der BFP1 würde zu “Chaos” in ihrer Organisation führen, übersieht sie, dass sie die Teams der BFP1 nicht in ihrer eigenen Teams integrieren muss, sondern diese weiterhin die bis dato von ihnen abgefertigten Fluglinien betreuen würden. In Summe aber verdeutlicht die XXXX mit ihren Ausführungen, dass ein Betriebsübergang am XXXX nur über einen AVRAG-Betriebsübergang denkmöglich ist. Hier ist die erklärte Vorgehensweise der ZE, das Personal je nach Bedarf übernehmen soll und danach in einen Rechtstreit über einen Betriebsübergang nach AVRAG mit der BFP1 eintreten zu wollen. Diese Vorgehensweise stellt eine Gefährdung der Arbeitnehmeransprüche und damit auch eine Verletzung der öffentlichen Interessen dar.Soweit die römisch 40 behauptet, die Übernahme der Mitarbeiter der BFP1 würde zu “Chaos” in ihrer Organisation führen, übersieht sie, dass sie die Teams der BFP1 nicht in ihrer eigenen Teams integrieren muss, sondern diese weiterhin die bis dato von ihnen abgefertigten Fluglinien betreuen würden. In Summe aber verdeutlicht die römisch 40 mit ihren Ausführungen, dass ein Betriebsübergang am römisch 40 nur über einen AVRAG-Betriebsübergang denkmöglich ist. Hier ist die erklärte Vorgehensweise der ZE, das Personal je nach Bedarf übernehmen soll und danach in einen Rechtstreit über einen Betriebsübergang nach AVRAG mit der BFP1 eintreten zu wollen. Diese Vorgehensweise stellt eine Gefährdung der Arbeitnehmeransprüche und damit auch eine Verletzung der öffentlichen Interessen dar.

BFV2a: In die von der ZE beschriebenen aktuellen Verhandlungen betreffend den Betriebsübergang und die Übernahme des Personals der BFP1 als aktuellen Bewilligungsinhaberin könnte bei aufschiebender Wirkung die XXXX eintreten. Bei Vorliegen eines Betriebsübergangs gem. § 3 AVRAG würde die XXXX also ex lege in die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten eintreten. Die übernommenen Arbeitnehmer würden über die entsprechenden von den jeweiligen Airlines zusätzlich zu den Standard Procedure vorgegebenen Schulungen verfügen, sowie über die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen nach § 134a LFG. Dass die Mitarbeiter übernommen werden wollen ist unstrittig und ergibt sich aus diversen Medienberichten.BFV2a: In die von der ZE beschriebenen aktuellen Verhandlungen betreffend den Betriebsübergang und die Übernahme des Personals der BFP1 als aktuellen Bewilligungsinhaberin könnte bei aufschiebender Wirkung die römisch 40 eintreten. Bei Vorliegen eines Betriebsübergangs gem. Paragraph 3, AVRAG würde die römisch 40 also ex lege in die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten eintreten. Die übernommenen Arbeitnehmer würden über die entsprechenden von den jeweiligen Airlines zusätzlich zu den Standard Procedure vorgegebenen Schulungen verfügen, sowie über die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen nach Paragraph 134 a, LFG. Dass die Mitarbeiter übernommen werden wollen ist unstrittig und ergibt sich aus diversen Medienberichten.

BFV2: Ergänzend zu den Ausführungen der BFP1 ist festzuhalten, dass kein Unterschied zu erkennen ist zwischen einem vorzeitigen Ablauf, etwa durch Konkurs oder durch einen Zeitablauf des Endes der Zulassung. In beiden Fällen muss der Flughafen als Leitungsorgan interimsmäßig die Ausgaben nach § 7 Abs. 8 übernehmen (“hat zu gewährleisten”). Es ist gerade keine planwidrige Lücke zu erblicken, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht im FBG vorgesehen wurde, sondern ein solcher Ausschluss nur im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Abs 2 VwGVG. Es kann daher nicht von einer Schließung einer planwidrigen Lücke durch bescheidlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gesprochen werden.BFV2: Ergänzend zu den Ausführungen der BFP1 ist festzuhalten, dass kein Unterschied zu erkennen ist zwischen einem vorzeitigen Ablauf, etwa durch Konkurs oder durch einen Zeitablauf des Endes der Zulassung. In beiden Fällen muss der Flughafen als Leitungsorgan interimsmäßig die Ausgaben nach Paragraph 7, Absatz 8, übernehmen (“hat zu gewährleisten”). Es ist gerade keine planwidrige Lücke zu erblicken, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht im FBG vorgesehen wurde, sondern ein solcher Ausschluss nur im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG. Es kann daher nicht von einer Schließung einer planwidrigen Lücke durch bescheidlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gesprochen werden.

Zudem ist beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch die faktische Effizienz des Rechtschutzes zu berücksichtigen, da das FBG die Umsetzungen der RL 96/67/EG ergangen ist, ist darüber hinaus das unionsrechtliche Gebot effektiven Rechtschutzes gem Art 47 GRC zu berücksichtigen. Bei Verkürzung der Zulassungsdauer kann nicht mehr vom Vorliegen effektiven Rechtschutzes ausgegangen werden. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides führt für die BFP2 zu erheblichen Nachteilen. Eine Zulassung, deren wirtschaftlich nutzbare Laufzeit durch die Dauer des Rechtsmittelverfahrens erheblich verkürzt wird, vermag den mit der Auswahlentscheidung bewirkten Marktzutritt nur mehr eingeschränkt zu verwirklichen.Zudem ist beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch die faktische Effizienz des Rechtschutzes zu berücksichtigen, da das FBG die Umsetzungen der RL 96/67/EG ergangen ist, ist darüber hinaus das unionsrechtliche Gebot effektiven Rechtschutzes gem Artikel 47, GRC zu berücksichtigen. Bei Verkürzung der Zulassungsdauer kann nicht mehr vom Vorliegen effektiven Rechtschutzes ausgegangen werden. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides führt für die BFP2 zu erheblichen Nachteilen. Eine Zulassung, deren wirtschaftlich nutzbare Laufzeit durch die Dauer des Rechtsmittelverfahrens erheblich verkürzt wird, vermag den mit der Auswahlentscheidung bewirkten Marktzutritt nur mehr eingeschränkt zu verwirklichen.

R: Mit den Parteienvertretern wird erörtert wie nun mehr die drohenden Nachteile zahlenmäßig im Punkte der Vorhaltekosten und des Geschäftsentgangs erörtert werden sollen.

Diesbezüglich wird festgehalten, dass nach einer Praxis zum BvergG hier die Konkurrenten hier oft freiwillig den Verhandlungssaal verlassen und die Nachteile dann je Mitbewerber abgesondert protokolliert werden. Dies erscheint nach EuGH Rs C-450/06 vertretbar, könnte aber nach einer jüngsten VwGH Entscheidung innerstaatlich vom Höchstgericht nicht so gesehen werden, wo der VwGH es abgelehnt hat, dass die Begründung der [Richtigkeit der] Ausscheidensentscheidung in einer Beilage zum Erkenntnis enthalten ist, die nur an die Antragstellerin und Ausgeschiedene zugestellt worden ist und nicht an die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin. Der VwGH verlangte hier eine Begründung im Erkenntnis selbst und verneinte die Zulässigkeit der Begründung in einer Erkenntnisbeilage, die nur der betroffenen Antragstellerin und der Auftraggeberin als integrierender Erkenntnisbestand zugänglich gemacht wurde, so die Sichtweise des R zu VwGH Ra 2023/04/0049.

Herr XXXX : Die Auswirkungen auf eine verkürzte Lizenzlaufzeit im Falle dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird, ist im Businessplan darstellbar. Bei XXXX handelt es sich grundsätzlich um Dienstleistungen, die ein hohes Investment erfordern und die nur aus einer Businesssicht bei hoher Lizenzdauer rückerwirtschaftet werden können. Bei einer angenommen verkürzten Laufzeit von fünf Jahren wird der bresk even point = BEP nach ca. zwei Jahren Laufzeit erreicht. Die Ertragsphase schrumpft von ca. 73 Monate auf 49 Monate. Mit demselben Kapitalansatz wird eine um ein Drittel reduzierte Rendite erwirtschaftet. Interne Darlehen für Investitionen und Einmalkosten sind exakt auf die Lizenzlaufzeit abgestimmt und müssen sich in wesentlich kürzerer Zeit amortisieren. Die geschätzte fünf jährige Laufzeit geht auf die Wahrnehmungen zum letzten Verfahren zurück, wo bei einer Beschwerde im Herbst 2019 am 15.03.2022 das abschließende Erkenntnis ergangen ist.Herr römisch 40 : Die Auswirkungen auf eine verkürzte Lizenzlaufzeit im Falle dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird, ist im Businessplan darstellbar. Bei römisch 40 handelt es sich grundsätzlich um Dienstleistungen, die ein hohes Investment erfordern und die nur aus einer Businesssicht bei hoher Lizenzdauer rückerwirtschaftet werden können. Bei einer angenommen verkürzten Laufzeit von fünf Jahren wird der bresk even point = BEP nach ca. zwei Jahren Laufzeit erreicht. Die Ertragsphase schrumpft von ca. 73 Monate auf 49 Monate. Mit demselben Kapitalansatz wird eine um ein Drittel reduzierte Rendite erwirtschaftet. Interne Darlehen für Investitionen und Einmalkosten sind exakt auf die Lizenzlaufzeit abgestimmt und müssen sich in wesentlich kürzerer Zeit amortisieren. Die geschätzte fünf jährige Laufzeit geht auf die Wahrnehmungen zum letzten Verfahren zurück, wo bei einer Beschwerde im Herbst 2019 am 15.03.2022 das abschließende Erkenntnis ergangen ist.

BFV2: Dazu ist auch noch der Umstand ins Treffen zu führen, dass die erhebliche Verfahrensdauer maßgeblich auf aus der Sphäre der belangten Behörde stammende Umstände zurückzuführen ist. Gemeint ist die Verfahrensdauer der Vorausschreibung und auch für diese Ausschreibung. Im Übrigen wird auf das Vorbringen verwiesen.

XXXX : Keine Kommentare hierzu, das Offensichtliche muss man hier nicht ausführen. Es ist unstrittig, dass Vorhaltekosten und späteres Erreichen der Verdienstphase drohen. römisch 40 : Keine Kommentare hierzu, das Offensichtliche muss man hier nicht ausführen. Es ist unstrittig, dass Vorhaltekosten und späteres Erreichen der Verdienstphase drohen.

ZEV: Es ist nicht erkennbar in wie weit die wirtschaftlichen Nachteile für die BFP1 und BFP2 die wirtschaftlichen Nachteile für die ZE überwiegen sollten. ZE hat die gleichen Vorhaltekosten und den frustrierten Aufwand aus den begonnenen Betrieb. Bei Stattgebung des Rechtsmittels in der Bewilligungssache und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verkürzt sich die Konzessionsdauer für die ZE noch in höherem Maße. Im Übrigen verweisen wir darauf, dass die Konzessionsdauer im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids datumsmäßig festgelegt ist. Eine Stattgebung des Rechtsmittels führt nicht automatisch zu einer Neuerteilung für volle sieben Jahre.ZEV: Es ist nicht erkennbar in wie weit die wirtschaftlichen Nachteile für die BFP1 und BFP2 die wirtschaftlichen Nachteile für die ZE überwiegen sollten. ZE hat die gleichen Vorhaltekosten und den frustrierten Aufwand aus den begonnenen Betrieb. Bei Stattgebung des Rechtsmittels in der Bewilligungssache und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verkürzt sich die Konzessionsdauer für die ZE noch in höherem Maße. Im Übrigen verweisen wir darauf, dass die Konzessionsdauer im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids datumsmäßig festgelegt ist. Eine Stattgebung des Rechtsmittels führt nicht automatisch zu einer Neuerteilung für volle sieben Jahre.

BBV3: Ich möchte auf das Vorbringen der BFP1 eingehen, wonach es keinen Unterschied für die Betriebspflicht des Leitungsorganes gem § 7 Abs 8 FBG macht, ob der Hintergrund dafür ein Konkurs des bisherigen Dienstleisters ist oder aber ein Rechtsmittelverfahren nach einer erfolgten Zulassung eines neuen Dienstleisters ist. Im Falle eines Konkurses gibt es nämlich tatsächlich keine andere Möglichkeit, als die Betriebspflicht des Leitungsorganes, darauf wurde auch in den Erläuterungen im Gesetz hingewiesen, als auch auf die grundsätzlichen Aufgaben eines Zivilflugplatzhalters gem § 68 LFG Bedacht genommen wurde. Zum weiteren Vorbringen, dass nicht von einer Lücke gesprochen werden könne, da die aufschiebende Wirkung nicht im FBG generell ausgeschlossen wurde, ist vorzubringen, dass zum Zeitpunkt der Gesetzgebung des § 7 noch keine Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz bestanden hat. Es konnte damals dieser Ausschluss nicht normiert werden, seitdem hat sich noch keine Notwendigkeit ergeben, aber eine derartige gesetzliche Regel kann für die Zukunft überlegt werden. Abschließend ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen es keinen effektiven Rechtschutz geben sollte für die Mitbewerber, zumal auch im Falle der Durchführung der Aufgaben durch das Leitungsorgan selbst die Frage der Zulassung im Hauptverfahren zu klären ist und die jetzige Rechtsfrage darauf eigentlich keinen Einfluss haben kann.BBV3: Ich möchte auf das Vorbringen der BFP1 eingehen, wonach es keinen Unterschied für die Betriebspflicht des Leitungsorganes gem Paragraph 7, Absatz 8, FBG macht, ob der Hintergrund dafür ein Konkurs des bisherigen Dienstleisters ist oder aber ein Rechtsmittelverfahren nach einer erfolgten Zulassung eines neuen Dienstleisters ist. Im Falle eines Konkurses gibt es nämlich tatsächlich keine andere Möglichkeit, als die Betriebspflicht des Leitungsorganes, darauf wurde auch in den Erläuterungen im Gesetz hingewiesen, als auch auf die grundsätzlichen Aufgaben eines Zivilflugplatzhalters gem Paragraph 68, LFG Bedacht genommen wurde. Zum weiteren Vorbringen, dass nicht von einer Lücke gesprochen werden könne, da die aufschiebende Wirkung nicht im FBG generell ausgeschlossen wurde, ist vorzubringen, dass zum Zeitpunkt der Gesetzgebung des Paragraph 7, noch keine Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz bestanden hat. Es konnte damals dieser Ausschluss nicht normiert werden, seitdem hat sich noch keine Notwendigkeit ergeben, aber eine derartige gesetzliche Regel kann für die Zukunft überlegt werden. Abschließend ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen es keinen effektiven Rechtschutz geben sollte für die Mitbewerber, zumal auch im Falle der Durchführung der Aufgaben durch das Leitungsorgan selbst die Frage der Zulassung im Hauptverfahren zu klären ist und die jetzige Rechtsfrage darauf eigentlich keinen Einfluss haben kann.

MBV: Dem Nachteil aus einer allfällig verkürzten Lizenzlaufzeit wäre der Nachteil aus einem allfällig drohenden geringeren Marktanteil gegenüberzustellen. Ein Anbieterwechsel stellt für Fluglinien einen erheblichen Aufwand dar. Es ist daher davon auszugehen, dass nach Marktantritt eines neuen Dienstleisters nicht alle Fluglinien wieder zu diesem zurückkehren würden, wenn die Fluglinien bis dahin vom Flughafen zufriedenstellend bedient worden sind.

R: Wie viele Fluglinien bedient der Flughafen aktuell?

MBV: Der Flughafen bedient etwa XXXX Fluglinien, die BFP1 XXXX .MBV: Der Flughafen bedient etwa römisch 40 Fluglinien, die BFP1 römisch 40 .

R: Gibt es noch Vorbringen oder Anträge?

BFV2a: Zum Vorbringen wonach die Fluglinien womöglich nicht mehr gewillt wären zum rechtskräftigen Zulassungsempfängers zu wechseln kann die BFV2 nur für sich sprechen und ausführen, dass der Nutzerausschluss bestehend aus den Fluglinien nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen und Beratung die BFP2 klar an erster Stelle gereiht hat und ihre Bewerbung als qualitativ hochwertigste beurteilt hat, kann aufgrund der Erfahrung der BFP2 und ihren bisherigen Vertragsbeziehungen davon ausgegangen werden kann, dass sich ihr Marktanteil nicht verringern würde, weil die Fluglinien nach entsprechenden Verhandlungen bereit wären, zur BFP2 zu wechseln. In den Bewerbungsunterlagen der BFP2 sind auch 24 Referenzschreiben von Fluglinien enthalten.

BFV2: Zum Vorbringen der ZE ist noch folgendes festzuhalten: Eine Stattgabe des Rechtsmittels in der Hauptsache führt ohne aufschiebende Wirkung nicht zur Verlängerung der Zulassungsdauer, aber eben bei entsprechender aufschiebender Wirkung sehr wohl. Die durch ein erfolgreiches Beschwerdeverfahren hervorgerufene Verkürzung der Dauer der Zulassung der ZE in diesem Fall, ist Folge des in einem Rechtsstaat eingerichteten Rechtschutzsystems nach § 13 Abs 2 VwGVG außer Betracht zu bleiben.BFV2: Zum Vorbringen der ZE ist noch folgendes festzuhalten: Eine Stattgabe des Rechtsmittels in der Hauptsache führt ohne aufschiebende Wirkung nicht zur Verlängerung der Zulassungsdauer, aber eben bei entsprechender aufschiebender Wirkung sehr wohl. Die durch ein erfolgreiches Beschwerdeverfahren hervorgerufene Verkürzung der Dauer der Zulassung der ZE in diesem Fall, ist Folge des in einem Rechtsstaat eingerichteten Rechtschutzsystems nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG außer Betracht zu bleiben.

ZEV: In seiner Entscheidung C-701/15 Malpensa hat der EuGH entschieden, dass die RL 96/67 EG lex specialis zum Unionsvergaberecht darstellt.

MBV: Neben den geschilderten operativen Schwierigkeiten drohen dem Flughafen auch wirtschaftliche Nachteile, weil beispielsweise Service Level Agreements mit den Fluglinien betreffend Abfertigungszeiten, Pünktlichkeit etc. nicht mehr eingehalten werden könnten, woraus Vertragsstrafen resultieren. Außerdem könnten Mitarbeiter der BFP1, welche durch einen Betriebsübergang übernommen werden würden, aufgrund der einjährigen Behaltefrist nicht mehr abgebaut werden, wenn ein neuer Dienstleister seine Tätigkeit aufnimmt.

BBV3: Ich bringe vor, dass das BVwG die volle Kognitionsbefugnis hat und insoweit das BVwG aussprechen könnte, dass eine Lizenzzeit von sieben Jahren ab Entscheidung des BVwG zu beginnen hätte.

BFV2a: Zum Vorbringen betreffend die Einwendung der Behaltefrist von einem Jahr nach Betriebsübergang ist auszuführen, dass nach Feststellen des rechtmäßigen Zuschlagempfängers die Arbeitnehmer, die jetzt im Wege des Betriebsüberganges an den XXXX übergehen, dann auf den rechtmäßigen Zuschlagsempfänger übergehen würden, dies eben wieder im Wege eines Betriebsübergangs nach AVRAG. BFV2a: Zum Vorbringen betreffend die Einwendung der Behaltefrist von einem Jahr nach Betriebsübergang ist auszuführen, dass nach Feststellen des rechtmäßigen Zuschlagempfängers die Arbeitnehmer, die jetzt im Wege des Betriebsüberganges an den römisch 40 übergehen, dann auf den rechtmäßigen Zuschlagsempfänger übergehen würden, dies eben wieder im Wege eines Betriebsübergangs nach AVRAG.

R ich verweise auf meine Fragestellung heute zu Beginn, ob nach einem allfälligen Betriebsübergang auf den Flughafen dann überhaupt noch ein Teilbetrieb vorliegen würde, der irgendwo hin übergehen würde.

BFV1: Es würde nur für die derzeit XXXX Fluglinien der Betrieb zuerst auf den Flughafen und dann auf den neuen Dienstleister übergehen. Eine Vermischung dieses Teilbetriebes mit dem Restbetrieb findet somit nicht statt.BFV1: Es würde nur für die derzeit römisch 40 Fluglinien der Betrieb zuerst auf den Flughafen und dann auf den neuen Dienstleister übergehen. Eine Vermischung dieses Teilbetriebes mit dem Restbetrieb findet somit nicht statt.

Herr XXXX : Eine Anmerkung zu den vorher genannten kaufmännischen Aspekten und der Lizenzlaufzeit: Würde der Flughafen gezwungen sein, die XXXX Kunden zu übernehmen, erscheint es aufgrund der Anlaufkosten, Amortisationskosten realitätsfremd, einen kurzfristigen Vertrag zu realisieren. Es muss davon ausgegangen werden, dass wie üblich drei bis fünfjährige Verträge abgeschlossen werden von den Fluglinien, da der Übergang von einem Dienstleister zum anderen für die Fluglinien einen hohen Verwaltungsaufwand (Audit, Vertragsverhandlungen, etc.) darstellt. Wären die Airlines an den Flughafen gebunden, hätte der neue Lizenzhalter unabhängig von der Lizenzdauer einen geringeren Marktanteil.Herr römisch 40 : Eine Anmerkung zu den vorher genannten kaufmännischen Aspekten und der Lizenzlaufzeit: Würde der Flughafen gezwungen sein, die römisch 40 Kunden zu übernehmen, erscheint es aufgrund der Anlaufkosten, Amortisationskosten realitätsfremd, einen kurzfristigen Vertrag zu realisieren. Es muss davon ausgegangen werden, dass wie üblich drei bis fünfjährige Verträge abgeschlossen werden von den Fluglinien, da der Übergang von einem Dienstleister zum anderen für die Fluglinien einen hohen Verwaltungsaufwand (Audit, Vertragsverhandlungen, etc.) darstellt. Wären die Airlines an den Flughafen gebunden, hätte der neue Lizenzhalter unabhängig von der Lizenzdauer einen geringeren Marktanteil.

R: Es ergeht die Umfrage nach weiteren Vorbringen oder weiteren Anträgen.

XXXX : Es gibt für Fluglinien die Möglichkeit, Selbstabfertigung (Self-Handling) zu beantragen. Von diesen XXXX Fluglinien sind die meisten im Nutzerausschuss repräsentiert sind. Davon ist XXXX , dazu gehört XXXX und XXXX , diese haben sich vor Kurzem mit dem Ministerium und Flughafen getroffen und sie waren unglücklich über die Entscheidung des Ministeriums, weil die ZE keine Erfahrung und kein Netzwerk im Groundhandling hat. Diese Linien überlegen sich derzeit bereits auf Self-Handling überzugehen. römisch 40 : Es gibt für Fluglinien die Möglichkeit, Selbstabfertigung (Self-Handling) zu beantragen. Von diesen römisch 40 Fluglinien sind die meisten im Nutzerausschuss repräsentiert sind. Davon ist römisch 40 , dazu gehört römisch 40 und römisch 40 , diese haben sich vor Kurzem mit dem Ministerium und Flughafen getroffen und sie waren unglücklich über die Entscheidung des Ministeriums, weil die ZE keine Erfahrung und kein Netzwerk im Groundhandling hat. Diese Linien überlegen sich derzeit bereits auf Self-Handling überzugehen.

MBV: Selbstabfertigung dürfen im hier gegenständlichen beschränkten Bereich der XXXX nur die zwei Fluglinien mit den größten Verkehrseinheiten durchführen. Die gerade genannten Fluglinien gehören nicht den zwei größten Fluglinien an. Die zwei Fluglinien mit den größten Verkehrseinheiten sind XXXX und XXXX . Nur diese könnten Selbstabfertigung im beschränkten Bereich durchführen.MBV: Selbstabfertigung dürfen im hier gegenständlichen beschränkten Bereich der römisch 40 nur die zwei Fluglinien mit den größten Verkehrseinheiten durchführen. Die gerade genannten Fluglinien gehören nicht den zwei größten Fluglinien an. Die zwei Fluglinien mit den größten Verkehrseinheiten sind römisch 40 und römisch 40 . Nur diese könnten Selbstabfertigung im beschränkten Bereich durchführen.

Herr XXXX verlässt um 15:07 Uhr den Verhandlungssaal.Herr römisch 40 verlässt um 15:07 Uhr den Verhandlungssaal.

Herr XXXX : Der Kommentar des GF der BFP2 betreffend XXXX , dass diese vor hätte Selbst-Handling durchzuführen, kann ich nur sagen, dass wir in den finalen Vertragsverhandlungen eben mit dieser Gruppe sind.Herr römisch 40 : Der Kommentar des GF der BFP2 betreffend römisch 40 , dass diese vor hätte Selbst-Handling durchzuführen, kann ich nur sagen, dass wir in den finalen Vertragsverhandlungen eben mit dieser Gruppe sind.

BBV2: Die Ausführungen des GF der BFP2 geben den Inhalt des Gesprächs des Ministeriums mit der XXXX nur verkürzt wieder.BBV2: Die Ausführungen des GF der BFP2 geben den Inhalt des Gesprächs des Ministeriums mit der römisch 40 nur verkürzt wieder.

BFV2: Zu dem EuGH Urteil C-701/15 MALPENSA ist zu sagen, dass sich diese nicht auf das Verhältnis der RL 96/67/EG und der RL 2014/23/EU bezieht, sondern Ausführungen zur RL 2004/17/EG enthält.

Die Frage der aufschiebenden Wirkung ist im Lichte eines allfälligen Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH neu zu bewerten. Wird dem EuGH eine Vorlagefrage vorgelegt, verlängert sich die Verfahrensdauer um weitere rund 1,5 Jahre. Bereits das Verfahren zur Vorausschreibung vor dem BVwG dauerte von 2019 bis 2022 und damit mehr als zwei Jahre. Die Interessensabwägung gem. § 13 Abs 2 VwGVG ist durch eine lange Verfahrensdauer anderes zu bewerten. Kurzgesagt, je länger das Verfahren dauert, desto schwerer wiegt das Interesse der Beschwerdeführerin am effektiven Rechtsschutz gegenüber den für den sofortigen Vollzug sprechenden Interessen. Bei einer kurzen Verfahrensdauer ohne Vorabentscheidungsersuchen mag der durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entstehende Nachteil unter Umständen als hinnehmbar erscheinen. Im Falle der Vorlage an den EuGH und einer dadurch bedingten Gesamtverfahrensdauer mitunter mehreren Jahren, schafft der vorzeitige Vollzug jedoch Nachteile, die nicht mehr hinnehmbar sind, da sie das Recht der BF auf eine gerichtliche Überprüfung vor Vollzug der Auswahlentscheidung aushöhlen.Die Frage der aufschiebenden Wirkung ist im Lichte eines allfälligen Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH neu zu bewerten. Wird dem EuGH eine Vorlagefrage vorgelegt, verlängert sich die Verfahrensdauer um weitere rund 1,5 Jahre. Bereits das Verfahren zur Vorausschreibung vor dem BVwG dauerte von 2019 bis 2022 und damit mehr als zwei Jahre. Die Interessensabwägung gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist durch eine lange Verfahrensdauer anderes zu bewerten. Kurzgesagt, je länger das Verfahren dauert, desto schwerer wiegt das Interesse der Beschwerdeführerin am effektiven Rechtsschutz gegenüber den für den sofortigen Vollzug sprechenden Interessen. Bei einer kurzen Verfahrensdauer ohne Vorabentscheidungsersuchen mag der durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entstehende Nachteil unter Umständen als hinnehmbar erscheinen. Im Falle der Vorlage an den EuGH und einer dadurch bedingten Gesamtverfahrensdauer mitunter mehreren Jahren, schafft der vorzeitige Vollzug jedoch Nachteile, die nicht mehr hinnehmbar sind, da sie das Recht der BF auf eine gerichtliche Überprüfung vor Vollzug der Auswahlentscheidung aushöhlen.

BFV1: Ich schließe mich an.

BFV2: Die Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf die Frage die bereits vom BVwG aufgeworfen wurde, nämlich des Verhältnisses der beiden RL zueinander, der RL 96/67/EG und der RL 2014/23/EU nicht derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bliebe.

R teilt mit, dass er zwischenzeitig aus aktueller Sicht nicht gedenkt, die Frage der aufrechten lex specialis bei der RL 96/67/EG an den EuGH vorzulegen, da ein EU-Organ [... einen] Beschluss betreffend diese RL vorgenommen hat.

Alle Parteien: Keine weiteren Vorbringen, keine weiteren Anträge. Alle verweisen auf ihr bisheriges Vorbringen.

R teilt mit, dass er aufgrund der Komplexität der Sache von einer heutigen Verkündung absieht.

Schluss des Ermittlungsverfahrens in den beiden Beschwerdeverfahren betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

[...]

13. Nach der Verhandlung regte die bfP1 mit einer am 24.09.2026 erstatteten und am 25.09.2026 protokollierten Eingabe ein Vorabentscheidungsersuchen iZm den vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend den AW – Ausschluss - Punkt wie folgt an:

...

In umseits bezeichneter Rechtssache fand am 22.09.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung betreffend die zwei von der ersten Beschwerdeführerin XXXX und der zweiten Beschwerdeführerin XXXX vorgelegten Bescheidbeschwerden gegen die bisherige bescheidmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung statt.In umseits bezeichneter Rechtssache fand am 22.09.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung betreffend die zwei von der ersten Beschwerdeführerin römisch 40 und der zweiten Beschwerdeführerin römisch 40 vorgelegten Bescheidbeschwerden gegen die bisherige bescheidmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung statt.

Der anwesende Geschäftsführer der ZE XXXX , Herr XXXX , erklärte in dieser Tagsatzung einen „Ersatzplan“ zur Übernahme der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin XXXX zu haben, der die Beschäftigung von Leasingpersonal und die Neueinstellung von Arbeitnehmern beinhaltet (Protokoll, Seite 7).Der anwesende Geschäftsführer der ZE römisch 40 , Herr römisch 40 , erklärte in dieser Tagsatzung einen „Ersatzplan“ zur Übernahme der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin römisch 40 zu haben, der die Beschäftigung von Leasingpersonal und die Neueinstellung von Arbeitnehmern beinhaltet (Protokoll, Seite 7).

Er verließ in der Folge die Tagsatzung vorzeitig um 15:07 Uhr um einen Termin mit der Gewerkschaft XXXX und dem Betriebsrat der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin wahrzunehmen. Dieser Termin diente der Besprechung der Übernahme der lizenzierten XXXX am XXXX durch die ZE.Er verließ in der Folge die Tagsatzung vorzeitig um 15:07 Uhr um einen Termin mit der Gewerkschaft römisch 40 und dem Betriebsrat der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin wahrzunehmen. Dieser Termin diente der Besprechung der Übernahme der lizenzierten römisch 40 am römisch 40 durch die ZE.

Wie der Betriebsrat der Beschwerdeführerin im Anschluss berichtete, erklärte der Geschäftsführer der ZE, Herr XXXX , in eben diesem Termin anders als die Gewerkschaft nicht von einem ex lege Betriebsübergang nach § 3 AVRAG auszugehen. Vielmehr knüpft Herr XXXX die Übernahme der Mitarbeiter mit allen Rechten und Pflichten an im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG gar nicht zur Verhandlung stehende Konditionen und Zugeständnisse der Beschwerdeführerin und vermittelte, einen Betriebsübergang nur dann anerkennen zu wollen, wenn sämtliche Fluglinien weiterhin als Kunden erhalten blieben. In Summe lehnt die ZE damit einen Betriebsübergang nach AVRAG ab bzw. macht ihn von ihrem Unternehmenserfolg abhängig.Wie der Betriebsrat der Beschwerdeführerin im Anschluss berichtete, erklärte der Geschäftsführer der ZE, Herr römisch 40 , in eben diesem Termin anders als die Gewerkschaft nicht von einem ex lege Betriebsübergang nach Paragraph 3, AVRAG auszugehen. Vielmehr knüpft Herr römisch 40 die Übernahme der Mitarbeiter mit allen Rechten und Pflichten an im Rahmen eines Betriebsübergangs nach Paragraph 3, AVRAG gar nicht zur Verhandlung stehende Konditionen und Zugeständnisse der Beschwerdeführerin und vermittelte, einen Betriebsübergang nur dann anerkennen zu wollen, wenn sämtliche Fluglinien weiterhin als Kunden erhalten blieben. In Summe lehnt die ZE damit einen Betriebsübergang nach AVRAG ab bzw. macht ihn von ihrem Unternehmenserfolg abhängig.

Hintergrund hierfür ist, dass in dem besagten Termin mit der Gewerkschaft XXXX der Eindruck entstand, dass die ZE gar nicht über die finanziellen Mittel, insbesondere entsprechende Fremdfinanzierungen, verfügt, um die nach AVRAG auf einen Betriebsnachfolger übergehenden Arbeitnehmeransprüche, bestehend aus Abfertigungs-, Resturlaub-, Jubiläumsgeld- und Mehrarbeitsansprüchen, zu ihren Fälligkeiten bedienen zu können. Konkret handelt es sich um Ansprüche in Höhe von ca. EUR XXXX ., die sich zusammensetzen aus Abfertigungsansprüchen, Resturlaubsansprüchen, Jubiläumsgeldansprüchen und Mehrstundenansprüchen. Dieser Eindruck erscheint plausible zu sein, wurde die ZE doch erst im Mai 2026 mit einem Stammkapital von EUR XXXX gegründet und hat bisher keine betrieblichen Umsätze erwirtschaftet. Auch die dem Vernehmen nach von Herrn XXXX im Rahmen der Bewerbung um die XXXX abgegebene Garantie- bzw. Bürgschaftserklärung wird hier nicht ausreichen, ist doch zu vermuten, dass er als bisheriger Büroleiter XXXX auf keinen entsprechenden Verdienst zurückgreifen kann.Hintergrund hierfür ist, dass in dem besagten Termin mit der Gewerkschaft römisch 40 der Eindruck entstand, dass die ZE gar nicht über die finanziellen Mittel, insbesondere entsprechende Fremdfinanzierungen, verfügt, um die nach AVRAG auf einen Betriebsnachfolger übergehenden Arbeitnehmeransprüche, bestehend aus Abfertigungs-, Resturlaub-, Jubiläumsgeld- und Mehrarbeitsansprüchen, zu ihren Fälligkeiten bedienen zu können. Konkret handelt es sich um Ansprüche in Höhe von ca. EUR römisch 40 ., die sich zusammensetzen aus Abfertigungsansprüchen, Resturlaubsansprüchen, Jubiläumsgeldansprüchen und Mehrstundenansprüchen. Dieser Eindruck erscheint plausible zu sein, wurde die ZE doch erst im Mai 2026 mit einem Stammkapital von EUR römisch 40 gegründet und hat bisher keine betrieblichen Umsätze erwirtschaftet. Auch die dem Vernehmen nach von Herrn römisch 40 im Rahmen der Bewerbung um die römisch 40 abgegebene Garantie- bzw. Bürgschaftserklärung wird hier nicht ausreichen, ist doch zu vermuten, dass er als bisheriger Büroleiter römisch 40 auf keinen entsprechenden Verdienst zurückgreifen kann.

Weiters erklärte der Geschäftsführer der ZE, Herr XXXX , dass sein oben erwähnter „Ersatzplan“ beinhalten würde, anstatt der XXXX im lizenzierten Bereich tätigen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu übernehmen, Personal eines „Partners“ aus dem Ausland zu beschäftigen. Das steht im Einklang mit seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach die ZE neue Arbeitskräfte über Personalüberlasser rekrutieren will (Protokoll, Seite 7).Weiters erklärte der Geschäftsführer der ZE, Herr römisch 40 , dass sein oben erwähnter „Ersatzplan“ beinhalten würde, anstatt der römisch 40 im lizenzierten Bereich tätigen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu übernehmen, Personal eines „Partners“ aus dem Ausland zu beschäftigen. Das steht im Einklang mit seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach die ZE neue Arbeitskräfte über Personalüberlasser rekrutieren will (Protokoll, Seite 7).

Übernimmt die ZE am XXXX die lizenzierten XXXX am XXXX , nicht jedoch die hier beschäftigten und zur Betreuung der einzelnen Fluglinien ausgebildeten Arbeitnehmer, ist eine große Gefahr für die öffentlichen Interessen offenkundig. Zum einen kann ein geregelter Flughafenbetrieb durch unkundiges, neues Personal nicht bewerkstelligt werden und ist damit die Sicherheit des Flughafenbetriebes in Gefahr. Zum anderen stehen XXXX österreichische Arbeitsplätze auf dem Spiel. Setzt die ZE den Betrieb nicht mit den bestehenden Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin fort, bleibt letzterer zur Hintanhaltung eines noch größeren Schadens nichts anderes übrig, als diese XXXX Arbeitnehmer zum ehest möglichen Zeitpunkt zu kündigen. Aufgrund der langen Kündigungsfristen, die bis 5 Monate zum Kalenderquartal betragen, wären diese Kündigungen noch im September auszusprechen.Übernimmt die ZE am römisch 40 die lizenzierten römisch 40 am römisch 40 , nicht jedoch die hier beschäftigten und zur Betreuung der einzelnen Fluglinien ausgebildeten Arbeitnehmer, ist eine große Gefahr für die öffentlichen Interessen offenkundig. Zum einen kann ein geregelter Flughafenbetrieb durch unkundiges, neues Personal nicht bewerkstelligt werden und ist damit die Sicherheit des Flughafenbetriebes in Gefahr. Zum anderen stehen römisch 40 österreichische Arbeitsplätze auf dem Spiel. Setzt die ZE den Betrieb nicht mit den bestehenden Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin fort, bleibt letzterer zur Hintanhaltung eines noch größeren Schadens nichts anderes übrig, als diese römisch 40 Arbeitnehmer zum ehest möglichen Zeitpunkt zu kündigen. Aufgrund der langen Kündigungsfristen, die bis 5 Monate zum Kalenderquartal betragen, wären diese Kündigungen noch im September auszusprechen.

Die Beschwerdeführerin geht, wie auch die Gewerkschaft XXXX , ohne jeden Zweifel von einem Betriebsübergang nach AVRAG aus. Wenngleich die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gab, dass das Vorliegen eines Betriebsüberganges nach AVRAG vom Einzelfall abhängig wäre und somit für den gegenständlichen Fall offen ließ, geht sie scheinbar nunmehr von einem Betriebsübergang nach AVRAG aus, sendete sie doch am 23.09.2026 um 12:28 Uhr der Beschwerdeführerin eine E-Mail mit dem Betreff „Betriebsübergang XXXX in den beschränkten Bereichen am XXXX “. In dieser äußerte die belangte Behörde aus gegebenen Anlass erhebliche Bedenken in Hinblick auf einen sicheren Betriebsübergang und ersucht um einen weiteren Termin zur Besprechung der Sachlage. Mit Ausnahme der ZE geht also nunmehr auch die belangte Behörde von einem wahrscheinlichen Scheitern des Betriebsüberganges aus, sofern die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird.Die Beschwerdeführerin geht, wie auch die Gewerkschaft römisch 40 , ohne jeden Zweifel von einem Betriebsübergang nach AVRAG aus. Wenngleich die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gab, dass das Vorliegen eines Betriebsüberganges nach AVRAG vom Einzelfall abhängig wäre und somit für den gegenständlichen Fall offen ließ, geht sie scheinbar nunmehr von einem Betriebsübergang nach AVRAG aus, sendete sie doch am 23.09.2026 um 12:28 Uhr der Beschwerdeführerin eine E-Mail mit dem Betreff „Betriebsübergang römisch 40 in den beschränkten Bereichen am römisch 40 “. In dieser äußerte die belangte Behörde aus gegebenen Anlass erhebliche Bedenken in Hinblick auf einen sicheren Betriebsübergang und ersucht um einen weiteren Termin zur Besprechung der Sachlage. Mit Ausnahme der ZE geht also nunmehr auch die belangte Behörde von einem wahrscheinlichen Scheitern des Betriebsüberganges aus, sofern die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird.

Die Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie einen Betriebsübergang nach § 3 AVRAG als Bedingung und als Konsequenz der Übernahme der lizenzierten XXXX versteht. Sie regt daher an, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Klärung der Frage eines verpflichtenden Betriebsübergangs nach AVRAG nachstehende Fragestellung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH richten:Die Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie einen Betriebsübergang nach Paragraph 3, AVRAG als Bedingung und als Konsequenz der Übernahme der lizenzierten römisch 40 versteht. Sie regt daher an, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Klärung der Frage eines verpflichtenden Betriebsübergangs nach AVRAG nachstehende Fragestellung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH richten:

Ist Art. 11 der Richtlinie 96/67/EG in Verbindung mit den Grundsätzen der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitneh-mer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen da-hin auszulegen, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung für eine markt- und zeitlich be-schränkte XXXX die Verpflichtung der neu zugelassenen Dienstleisterin zur Übernahme des Personals der bisherigen Zulassungsinhaberin zwingend als Zulassungs-voraussetzung vorzusehen ist, beziehungsweise dass das Angebot einer Bewerberin als un-zulässig abzulehnen ist, wenn diese die Einhaltung eines gesetzlichen Betriebsübergangs bestreitet oder verweigert?Ist Artikel 11, der Richtlinie 96/67/EG in Verbindung mit den Grundsätzen der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitneh-mer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen da-hin auszulegen, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung für eine markt- und zeitlich be-schränkte römisch 40 die Verpflichtung der neu zugelassenen Dienstleisterin zur Übernahme des Personals der bisherigen Zulassungsinhaberin zwingend als Zulassungs-voraussetzung vorzusehen ist, beziehungsweise dass das Angebot einer Bewerberin als un-zulässig abzulehnen ist, wenn diese die Einhaltung eines gesetzlichen Betriebsübergangs bestreitet oder verweigert?

und

ist Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 96/67/EG in Verbindung mit den Grundsätzen der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen daher dahin auszulegen, dassist Artikel 11, Absatz eins und Absatz 2, der Richtlinie 96/67/EG in Verbindung mit den Grundsätzen der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen daher dahin auszulegen, dass

a) eine nationale Behörde im Auswahlverfahren die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer neugegründeten Bewerberin ohne operative Historie nicht positiv beurteilen darf, wenn die aus einem zwingenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Betriebsübergang resultierenden finanziellen Passivlasten (wie Abfertigungsanwartschaften und Urlaubsrückstände der zu übernehmenden Arbeitnehmer) in der Veranlagung und den Finanzplänen der Bewerberin un-berücksichtigt geblieben sind; und

b) der Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (Art. 11 Abs. 1 RL 96/67/EG) dem Zuschlag an eine Bewerberin entgegensteht, die im Auswahlverfahren die Anwendbarkeit der Arbeitnehmerschutzbestimmungen bestreitet, verweigert bzw. einräumt über die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zu verfügen, während andere Bewerber diese Verpflichtungen vollumfänglich in kalkulierten Personalkosten abbilden?b) der Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (Artikel 11, Absatz eins, RL 96/67/EG) dem Zuschlag an eine Bewerberin entgegensteht, die im Auswahlverfahren die Anwendbarkeit der Arbeitnehmerschutzbestimmungen bestreitet, verweigert bzw. einräumt über die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zu verfügen, während andere Bewerber diese Verpflichtungen vollumfänglich in kalkulierten Personalkosten abbilden?

...

14. Das Ermittlungsverfahren in diesen Verfahren wegen der Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde danach in zwei Punkten wie folgt kurz wiedereröffnet:

...

Das BVwG teilt mit, dass das Ermittlungsverfahren in zwei Punkten kurz wiedereröffnet wird.

1. Insoweit wird den Adressaten vorerst vorgehalten, dass die bfP2 in ihrer Bescheidbeschwerde im Bereich der Ausführungen zum bekämpften Ausschluss der aufschiebenden Wirkung den Begriff des „BRS – Vertrags“ verwendet hat.

Das BVwG geht insb nach einem Telefonat mit Hrn XXXX von der wvP vom heutigen Tage davon aus, dass damit ein sogenannter „Baggage Reconciliation System – Vertrag“ gemeint ist, mit dem ua sichergestellt werden soll, dass iZm der zentralen Gepäckabfertigungsanlage am Flughafen erstens die Gepäcksstücke einem bestimmten Passagier zugeordnet werden können und zweitens sichergestellt wird, dass Gepäcksstücke nicht ohne den Passagier irgendwohin fliegen. Das BVwG geht insb nach einem Telefonat mit Hrn römisch 40 von der wvP vom heutigen Tage davon aus, dass damit ein sogenannter „Baggage Reconciliation System – Vertrag“ gemeint ist, mit dem ua sichergestellt werden soll, dass iZm der zentralen Gepäckabfertigungsanlage am Flughafen erstens die Gepäcksstücke einem bestimmten Passagier zugeordnet werden können und zweitens sichergestellt wird, dass Gepäcksstücke nicht ohne den Passagier irgendwohin fliegen.

Die den Flughafen benutzenden Fluglinien zahlen über diesen Vertrag dafür ein Entgelt an die wvP.

Im „BRS – Vertrag“ wird dann weiters zwischen wvP und dem nach FBG zugelassenen und ausgewählten XXXX auch eine Regelung über die Aufteilung der von den Fluglinien vorgenannt bezahlten Entgelte zwischen wvP und ausgewähltem Dienstleister getroffen. Im „BRS – Vertrag“ wird dann weiters zwischen wvP und dem nach FBG zugelassenen und ausgewählten römisch 40 auch eine Regelung über die Aufteilung der von den Fluglinien vorgenannt bezahlten Entgelte zwischen wvP und ausgewähltem Dienstleister getroffen.

Die Adressaten haben die Möglichkeit, bis 05.10.2026, 14.30 mitzuteilen, ob sie dieses Verständnis des BRS – Vertrags teilen; oder ob darunter etwas anderes zu verstehen ist.

2. Vorgehalten wird weiters, dass für den Sektor „Verkehr“ in der Verordnung BGBl II 2026/91 über deren § 4 Abs 1 Z 1 lit b) geregelt ist, dass die Voraussetzung gemäß § 11 Abs 1 Z 4 RKEG erfüllt ist, wenn im Teilsektor „Luftfahrt“ betreffend den wesentlichen Dienst 2. Vorgehalten wird weiters, dass für den Sektor „Verkehr“ in der Verordnung BGBl römisch zwei 2026/91 über deren Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) geregelt ist, dass die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt ist, wenn im Teilsektor „Luftfahrt“ betreffend den wesentlichen Dienst

„Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Flughäfen und Flughafennetzinfrastruktur“

eine Einrichtung einen Flughafen oder Flughafennetzinfrastruktur betreibt, verwaltet oder instand hält, sofern an dem jeweiligen Flughafen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10 000 000 Passagiere oder mehr als 300 000 Tonnen Fracht abgefertigt wurden; ...

Die Adressaten haben die Möglichkeit, bis 05.10.2026, 14.30 mitzuteilen, ob sie substantiiert bestreiten, dass der XXXX im letzten Kalenderjahr mehr als 10 Mio Passagiere abgefertigt hat.Die Adressaten haben die Möglichkeit, bis 05.10.2026, 14.30 mitzuteilen, ob sie substantiiert bestreiten, dass der römisch 40 im letzten Kalenderjahr mehr als 10 Mio Passagiere abgefertigt hat.

...

15. Die ZE und die wvP nahmen insoweit im wiedereröffneten Ermittlungsverfahren nicht mehr Stellung.

15.1. Die bfP1 nahm wie folgt Stellung:

...

In umseits bezeichneter Rechtssache hat das Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2026 mitgeteilt, dass es das Ermittlungsverfahren in zwei Punkten wiedereröffnet, nämlich zu der Frage nach dem Verständnis des BRS – Vertrags („Baggage Reconciliation System – Vertrag“) einerseits und der Anzahl der im letzten Kalenderjahr am XXXX abgefertigten Passagiere andererseits. In umseits bezeichneter Rechtssache hat das Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2026 mitgeteilt, dass es das Ermittlungsverfahren in zwei Punkten wiedereröffnet, nämlich zu der Frage nach dem Verständnis des BRS – Vertrags („Baggage Reconciliation System – Vertrag“) einerseits und der Anzahl der im letzten Kalenderjahr am römisch 40 abgefertigten Passagiere andererseits.

Die Beschwerdeführerin teilt dazu mit, dass sie das Verständnis des BRS – Vertrags teilt und nicht bestreitet, dass der XXXX im letzten Kalenderjahr mehr als XXXX Mio. Passagiere abgefertigt hat. Die Beschwerdeführerin teilt dazu mit, dass sie das Verständnis des BRS – Vertrags teilt und nicht bestreitet, dass der römisch 40 im letzten Kalenderjahr mehr als römisch 40 Mio. Passagiere abgefertigt hat.

Beide Themenkomplexe ändern nichts am bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Standpunkt, dass insbesondere eine Gefahr im Verzug als zwingende Voraussetzung eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerden nicht gegeben ist.

Im Gegenteil:

Das Vertragsverhältnis zwischen dem XXXX und den diesen benutzenden Fluglinien und die daran anschließende Aufteilung der an den XXXX bezahlten Entgelte zwischen der XXXX und dem zweiten Dienstleister zeigen vielmehr, dass der XXXX im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch in diesem Punkt problemlos den Fortbetrieb der XXXX am XXXX sicherstellen kann. Einzig die Aufteilung der vereinnahmten Entgelte würde wegfallen. Dieser Punkt kann demzufolge keine Gefahr im Verzug begründen und auch nicht als Argument dafür verwendet werden. Das Vertragsverhältnis zwischen dem römisch 40 und den diesen benutzenden Fluglinien und die daran anschließende Aufteilung der an den römisch 40 bezahlten Entgelte zwischen der römisch 40 und dem zweiten Dienstleister zeigen vielmehr, dass der römisch 40 im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch in diesem Punkt problemlos den Fortbetrieb der römisch 40 am römisch 40 sicherstellen kann. Einzig die Aufteilung der vereinnahmten Entgelte würde wegfallen. Dieser Punkt kann demzufolge keine Gefahr im Verzug begründen und auch nicht als Argument dafür verwendet werden.

Schließlich vermag auch der Umstand, dass der XXXX als kritische Einrichtung zu betrachten ist, nichts daran ändern. Das öffentliche Interesse wird zwar bei einer kritischen Einrichtung möglicherweise höher einzustufen sein. Unverändert ist das öffentliche Interesse an dem Fortbetrieb der XXXX am XXXX in größerer Gefahr, wenn die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wird und die ZE XXXX die XXXX am XXXX ab dem XXXX als zweiter Dienstleister übernimmt, als wenn die XXXX selbst interimistisch auch den Marktanteil des zweiten Dienstleisters übernimmt. Schließlich vermag auch der Umstand, dass der römisch 40 als kritische Einrichtung zu betrachten ist, nichts daran ändern. Das öffentliche Interesse wird zwar bei einer kritischen Einrichtung möglicherweise höher einzustufen sein. Unverändert ist das öffentliche Interesse an dem Fortbetrieb der römisch 40 am römisch 40 in größerer Gefahr, wenn die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wird und die ZE römisch 40 die römisch 40 am römisch 40 ab dem römisch 40 als zweiter Dienstleister übernimmt, als wenn die römisch 40 selbst interimistisch auch den Marktanteil des zweiten Dienstleisters übernimmt.

Die Einstufung des Flughafens als kritische Einrichtung spricht klar gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Gemäß der CER-Richtlinie (EU) 2022/2557 und dem umsetzenden RKEG sind kritische Einrichtungen zu Resilienzmaßnahmen verpflichtet, um die Kontinuität wesentlicher Dienste zu sichern. Diese Pflicht korrespondiert mit der Betriebspflicht des Leitungsorgans nach § 7 Abs. 3 und Abs 8 FBG. Demnach ist die XXXX gesetzlich verpflichtet, die XXXX bei Ausfall eines Anbieters unterbrechungsfrei zu gewährleisten. Ein Betreiber einer kritischen Einrichtung kann sich nicht auf eine selbst verschuldete mangelnde Vorbereitung auf den vorhersehbaren Wegfall eines Dienstleisters berufen, um eine Gefahr im Verzug zu begründen. Dies gilt insbesondere in einer Phase rückläufigen Passagieraufkommens während des verkehrsärmeren Winterflugplans.Die Einstufung des Flughafens als kritische Einrichtung spricht klar gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Gemäß der CER-Richtlinie (EU) 2022/2557 und dem umsetzenden RKEG sind kritische Einrichtungen zu Resilienzmaßnahmen verpflichtet, um die Kontinuität wesentlicher Dienste zu sichern. Diese Pflicht korrespondiert mit der Betriebspflicht des Leitungsorgans nach Paragraph 7, Absatz 3 und Absatz 8, FBG. Demnach ist die römisch 40 gesetzlich verpflichtet, die römisch 40 bei Ausfall eines Anbieters unterbrechungsfrei zu gewährleisten. Ein Betreiber einer kritischen Einrichtung kann sich nicht auf eine selbst verschuldete mangelnde Vorbereitung auf den vorhersehbaren Wegfall eines Dienstleisters berufen, um eine Gefahr im Verzug zu begründen. Dies gilt insbesondere in einer Phase rückläufigen Passagieraufkommens während des verkehrsärmeren Winterflugplans.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Bescheidbeschwerde und ihren Stellungnahmen bzw. Mitteilungen verwiesen, an welchem sich zwischenzeitig nichts geändert hat. Insbesondere hat sich die ZE XXXX bis heute nicht zu einem Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG bekannt, sodass drei Wochen vor dem XXXX ein geordneter Übergang der reglementierten XXXX am XXXX ernsthaft gefährdet scheint.Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Bescheidbeschwerde und ihren Stellungnahmen bzw. Mitteilungen verwiesen, an welchem sich zwischenzeitig nichts geändert hat. Insbesondere hat sich die ZE römisch 40 bis heute nicht zu einem Betriebsübergang iSd Paragraph 3, AVRAG bekannt, sodass drei Wochen vor dem römisch 40 ein geordneter Übergang der reglementierten römisch 40 am römisch 40 ernsthaft gefährdet scheint.

...

15.2. Die bfP2 nahm wie folgt Stellung:

.. Innerhalb offener Frist erstattet die Beschwerdeführerin aus diesem Anlass nachfolgende

STELLUNGNAHME

und führt diese wie folgt aus:

1. Zum Begriff des „BRS-Vertrags“

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 20.08.2026 (S 56) und in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2026 (S 4) auf den „BRS-Vertrag“ Bezug genommen hat, war damit die zwischen der XXXX und dem Bewilligungsinhaber abzuschließenden Vereinbarung über die Durchführung des flughafenweiten XXXX gemeint. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 20.08.2026 (S 56) und in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2026 (S 4) auf den „BRS-Vertrag“ Bezug genommen hat, war damit die zwischen der römisch 40 und dem Bewilligungsinhaber abzuschließenden Vereinbarung über die Durchführung des flughafenweiten römisch 40 gemeint.

Die Beschwerdeführerin teilt das Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach mit dem BRS-Vertrag „ua sichergestellt werden soll, dass iZm der zentralen Gepäckabfertigungsanlage am Flughafen erstens die Gepäcksstücke einem bestimmten Passagier zugeordnet werden können und zweitens sichergestellt wird, dass Gepäcksstücke nicht ohne den Passagier irgendwohin fliegen“. Der Bewilligungsinhaber ist auf Grundlage des BRS-Vertrags berechtigt, das von der XXXX zur Verfügung gestellte XXXX zu nutzen und erhält für die erbrachten Leistungen im Rahmen des XXXX den vertraglich vorgesehenen und von der Anzahl der erfassten Gepäckstücke abhängigen Kostenersatz. Die Beschwerdeführerin teilt das Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach mit dem BRS-Vertrag „ua sichergestellt werden soll, dass iZm der zentralen Gepäckabfertigungsanlage am Flughafen erstens die Gepäcksstücke einem bestimmten Passagier zugeordnet werden können und zweitens sichergestellt wird, dass Gepäcksstücke nicht ohne den Passagier irgendwohin fliegen“. Der Bewilligungsinhaber ist auf Grundlage des BRS-Vertrags berechtigt, das von der römisch 40 zur Verfügung gestellte römisch 40 zu nutzen und erhält für die erbrachten Leistungen im Rahmen des römisch 40 den vertraglich vorgesehenen und von der Anzahl der erfassten Gepäckstücke abhängigen Kostenersatz.

Im Fall der von der Beschwerdeführerin beantragten ersatzlosen Behebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung würde die weitere Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit des flughafenweiten XXXX nicht beeinträchtigt sein. Das XXXX wird nicht vom Bewilligungsinhaber, sondern von der XXXX bereitgestellt; die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft des XXXX hängt daher nicht vom sofortigen Vollzug des Bescheids ab. Der Bewilligungsinhaber erbringt lediglich im BRS-Vertrag vereinbarte Leistungen, deren Sicherstellung im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 7 Abs 8 FBG vorübergehend durch die XXXX zu erfolgen hätte.Im Fall der von der Beschwerdeführerin beantragten ersatzlosen Behebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung würde die weitere Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit des flughafenweiten römisch 40 nicht beeinträchtigt sein. Das römisch 40 wird nicht vom Bewilligungsinhaber, sondern von der römisch 40 bereitgestellt; die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft des römisch 40 hängt daher nicht vom sofortigen Vollzug des Bescheids ab. Der Bewilligungsinhaber erbringt lediglich im BRS-Vertrag vereinbarte Leistungen, deren Sicherstellung im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG vorübergehend durch die römisch 40 zu erfolgen hätte.

2. Zum Begriff kritischer Einrichtungen

Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des BVwG vom 01.10.2026 vorgehalten, dass für den Sektor „Verkehr“ in der RKEV über deren § 4 Abs 1 Z 1 lit b geregelt ist, dass die Voraussetzung gemäß § 11 Abs 1 Z 4 RKEG im Teilsektor „Luftfahrt“ betreffend den wesentlichen Dienst „Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Flughäfen und Flughafennetzinfrastruktur“ erfüllt ist, sofern an dem jeweiligen Flughafen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10.000.000 Passagiere oder mehr als 300.000 Tonnen Fracht abgefertigt wurden. Zugleich wurde die Möglichkeit eingeräumt, mitzuteilen, ob substantiiert bestritten wird, dass der XXXX im letzten Kalenderjahr mehr als 10 Mio Passagiere abgefertigt hat. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des BVwG vom 01.10.2026 vorgehalten, dass für den Sektor „Verkehr“ in der RKEV über deren Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, geregelt ist, dass die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG im Teilsektor „Luftfahrt“ betreffend den wesentlichen Dienst „Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Flughäfen und Flughafennetzinfrastruktur“ erfüllt ist, sofern an dem jeweiligen Flughafen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10.000.000 Passagiere oder mehr als 300.000 Tonnen Fracht abgefertigt wurden. Zugleich wurde die Möglichkeit eingeräumt, mitzuteilen, ob substantiiert bestritten wird, dass der römisch 40 im letzten Kalenderjahr mehr als 10 Mio Passagiere abgefertigt hat.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass am XXXX im vorangegangenen Kalenderjahr 2025 mehr als 10 Mio Passagiere abgefertigt wurden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass am römisch 40 im vorangegangenen Kalenderjahr 2025 mehr als 10 Mio Passagiere abgefertigt wurden.

Diese bloße Tatsachenfrage ist für die hier allein zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG vorliegen, nicht entscheidungserheblich, wie im Folgenden dargelegt wird: Diese bloße Tatsachenfrage ist für die hier allein zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vorliegen, nicht entscheidungserheblich, wie im Folgenden dargelegt wird:

Die Erfüllung des Schwellenwerts iSd § 4 Abs 1 Z 1 lit b der RKEV und die darauf basierende Einstufung der XXXX als kritische Einrichtung gemäß § 11 Abs 1 RKEG sagt nichts darüber aus, ob der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheids zwingend geboten ist und vermag den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt A.IV. des angefochtenen Bescheids) somit nicht zu tragen. Die Erfüllung des Schwellenwerts iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der RKEV und die darauf basierende Einstufung der römisch 40 als kritische Einrichtung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, RKEG sagt nichts darüber aus, ob der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheids zwingend geboten ist und vermag den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt A.IV. des angefochtenen Bescheids) somit nicht zu tragen.

Der Schwellenwert (mehr als 10.000.000 Passagiere oder mehr als 300.000 Tonnen Fracht) knüpft nach seinem Wortlaut an den wesentlichen Dienst „Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Flughäfen und Flughafennetzinfrastruktur“ an. Adressat dieser Regelung ist somit die XXXX als Leitungsorgan. Der Tatbestand sagt jedoch nichts über die gegenständliche Zulassung nach dem FBG aus, die lediglich eine Teilmenge der XXXX betrifft (derzeit rund XXXX ). Der Schwellenwert (mehr als 10.000.000 Passagiere oder mehr als 300.000 Tonnen Fracht) knüpft nach seinem Wortlaut an den wesentlichen Dienst „Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Flughäfen und Flughafennetzinfrastruktur“ an. Adressat dieser Regelung ist somit die römisch 40 als Leitungsorgan. Der Tatbestand sagt jedoch nichts über die gegenständliche Zulassung nach dem FBG aus, die lediglich eine Teilmenge der römisch 40 betrifft (derzeit rund römisch 40 ).

Die Erfüllung des Schwellenwerts ist ein allgemeines Kriterium, das auf jeden größeren Flughafen zutrifft. Würde es genügen, um eine Gefahr im Verzug zu begründen, wäre der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in jedem Zulassungsverfahren für XXXX an einem größeren Flughafen gleichsam automatisch indiziert. Ein solcher Automatismus stünde im Widerspruch dazu, dass der Gesetzgeber im FBG gerade keinen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgesehen hat, obwohl ihm die Bedeutung großer Flughäfen bewusst war. Die Erfüllung des Schwellenwerts ist ein allgemeines Kriterium, das auf jeden größeren Flughafen zutrifft. Würde es genügen, um eine Gefahr im Verzug zu begründen, wäre der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in jedem Zulassungsverfahren für römisch 40 an einem größeren Flughafen gleichsam automatisch indiziert. Ein solcher Automatismus stünde im Widerspruch dazu, dass der Gesetzgeber im FBG gerade keinen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgesehen hat, obwohl ihm die Bedeutung großer Flughäfen bewusst war.

Die Einstufung als kritische Einrichtung spricht vielmehr gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: Kritische Einrichtungen treffen nach der Richtlinie (EU) 2022/2557 (CER-Richtlinie), deren Umsetzung das RKEG dient, Resilienzpflichten, insbesondere zur Risikobewertung und zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um die Kontinuität des wesentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl Art 13 CER-Richtlinie). Die Einstufung als kritische Einrichtung spricht vielmehr gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: Kritische Einrichtungen treffen nach der Richtlinie (EU) 2022/2557 (CER-Richtlinie), deren Umsetzung das RKEG dient, Resilienzpflichten, insbesondere zur Risikobewertung und zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um die Kontinuität des wesentlichen Dienstes zu gewährleisten vergleiche Artikel 13, CER-Richtlinie).

Diese Pflichten stehen im Einklang mit der Betriebspflicht des Leitungsorgans nach § 7 Abs 3 und Abs 8 FBG. Danach „hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses XXXX ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß § 7 unterbrechungslos zu gewährleisten“. Das FBG hat damit vorgesehen, dass die XXXX die XXXX in derartigen Konstellationen zu gewährleisten hat. Diese Pflichten stehen im Einklang mit der Betriebspflicht des Leitungsorgans nach Paragraph 7, Absatz 3 und Absatz 8, FBG. Danach „hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses römisch 40 ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 7, unterbrechungslos zu gewährleisten“. Das FBG hat damit vorgesehen, dass die römisch 40 die römisch 40 in derartigen Konstellationen zu gewährleisten hat.

Eine kritische Einrichtung, die vorbringt, auf den (vorhersehbaren) Wegfall eines Dienstleisters mit einem Marktanteil von rund XXXX nicht vorbereitet zu sein, kann daraus keine Gefahr im Verzug ableiten. Dies gilt umso mehr, als ein solcher Wegfall in eine Phase rückläufigen Verkehrs- und Passagieraufkommens sowie in den Winterflugplan fällt, der mit einem deutlich geringeren Verkehrsaufkommen verbunden ist (vgl Protokoll vom 22.09.2026, S 10 f und die in der Verhandlung vorgelegte Pressemitteilung der XXXX vom 15.09.2026 auch abrufbar [...]. Sie würde sich damit im Ergebnis auf ein eigenes pflichtwidriges Verhalten berufen. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Eine kritische Einrichtung, die vorbringt, auf den (vorhersehbaren) Wegfall eines Dienstleisters mit einem Marktanteil von rund römisch 40 nicht vorbereitet zu sein, kann daraus keine Gefahr im Verzug ableiten. Dies gilt umso mehr, als ein solcher Wegfall in eine Phase rückläufigen Verkehrs- und Passagieraufkommens sowie in den Winterflugplan fällt, der mit einem deutlich geringeren Verkehrsaufkommen verbunden ist vergleiche Protokoll vom 22.09.2026, S 10 f und die in der Verhandlung vorgelegte Pressemitteilung der römisch 40 vom 15.09.2026 auch abrufbar [...]. Sie würde sich damit im Ergebnis auf ein eigenes pflichtwidriges Verhalten berufen. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen.

Dass eine interimistische Übernahme der ausschreibungsgegenständlichen XXXX durch die XXXX tatsächlich möglich ist, hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2026 (Pkt 2.3 und 2.4) und in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2026 eingehend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Dass eine interimistische Übernahme der ausschreibungsgegenständlichen römisch 40 durch die römisch 40 tatsächlich möglich ist, hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2026 (Pkt 2.3 und 2.4) und in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2026 eingehend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Zusammengefasst wird die Erfüllung des Schwellenwerts gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit b der RKEV nicht bestritten, ändert jedoch nichts daran, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG nicht vorliegen. Zusammengefasst wird die Erfüllung des Schwellenwerts gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der RKEV nicht bestritten, ändert jedoch nichts daran, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen.

Die Beschwerdeführerin hält ihr gesamtes bisheriges Vorbringen, insbesondere in der Bescheidbeschwerde vom 20.08.2026, der Stellungnahme vom 15.09.2026 und der mündlichen Verhandlung am 22.09.2026, sowie ihre Anträge aufrecht.

...

15.3. Die bB brachte ergänzend vor:

...

Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur als belangte Behörde erlaubt sich, zu den im Betreff genannten Geschäftszahlen bzw. zu Punkt 1. des do. Schreibens vom 01.10.2026 folgendes mitzuteilen:

Tätigkeiten XXXX betreffend, werden sowohl von der XXXX (wvP) als auch vom jeweils zugelassenen Dienstleister erbracht. Tätigkeiten römisch 40 betreffend, werden sowohl von der römisch 40 (wvP) als auch vom jeweils zugelassenen Dienstleister erbracht.

Die Fluglinien, die den XXXX nutzen, haben dem Flughafen (unter anderem) das Fluggastentgelt zu bezahlen. Im BRS-Vertrag wird dann zwischen der XXXX und dem jeweils zugelassenen Dienstleister der Kostenersatz für die Durchführung der Tätigkeiten im Bereich XXXX geregelt. Die Fluglinien, die den römisch 40 nutzen, haben dem Flughafen (unter anderem) das Fluggastentgelt zu bezahlen. Im BRS-Vertrag wird dann zwischen der römisch 40 und dem jeweils zugelassenen Dienstleister der Kostenersatz für die Durchführung der Tätigkeiten im Bereich römisch 40 geregelt.

In der Beilage darf in diesem Zusammenhang der BRS Vertrag 2026 übermittelt werden, der auch Teil der Ausschreibungsunterlagen war und dem Gericht mit den Verfahrensakten dann nochmals vorgelegt werden wird.

...

Die insoweit von der bB vorgelegte Vertragsschablone lautet in deren Präambel:

...

Präambel

1.       Mit der Einführung eines flughafenweiten XXXX wird u.a. die gemäß Punkt 5. des Anhanges zur Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11.03.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 bzw. Anhang 5 der VO (EU) 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit vorgeschriebene Zusammenführung von aufgegebenem Gepäck und Passagier auf dem gleichen Luftfahrzeug sichergestellt. Gleichzeitig werden Maßnahmen ergriffen, welche sicherstellen, dass aufgegebenes Gepäck aus dem Frachtraum ausgeladen und nicht mit diesem Flug befördert wird, wenn ein Fluggast, der für den Flug abgefertigt wurde und von dem das Luftfahrtunternehmen das Gepäck entgegengenommen hat, nicht an Bord des Luftfahrzeuges gegangen ist. Es ist daher sämtliches unbegleitetes Gepäck (Hold Baggage), welches in ein Luftfahrzeug verladen wird, im Baggage Reconciliation System zu erfassen. Dies gilt auch für Handgepäckabnahmen oder DAA (Delivery at aircraft) Gepäck, welches unbegleitet ins LFZ verladen wird. 1. Mit der Einführung eines flughafenweiten römisch 40 wird u.a. die gemäß Punkt 5. des Anhanges zur Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, vom 11.03.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002, bzw. Anhang 5 der VO (EU) 185 aus 2010, zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit vorgeschriebene Zusammenführung von aufgegebenem Gepäck und Passagier auf dem gleichen Luftfahrzeug sichergestellt. Gleichzeitig werden Maßnahmen ergriffen, welche sicherstellen, dass aufgegebenes Gepäck aus dem Frachtraum ausgeladen und nicht mit diesem Flug befördert wird, wenn ein Fluggast, der für den Flug abgefertigt wurde und von dem das Luftfahrtunternehmen das Gepäck entgegengenommen hat, nicht an Bord des Luftfahrzeuges gegangen ist. Es ist daher sämtliches unbegleitetes Gepäck (Hold Baggage), welches in ein Luftfahrzeug verladen wird, im Baggage Reconciliation System zu erfassen. Dies gilt auch für Handgepäckabnahmen oder DAA (Delivery at aircraft) Gepäck, welches unbegleitet ins LFZ verladen wird.

2. Zudem wird es durch dieses System möglich, die qualitativen Ansprüche der Nutzer an die Leistungen der XXXX im Transferverkehr zu erfüllen, da mit der Einführung dieses Systems neben den gesetzlich geforderten Sicherheitsaspekten die Behandlung von Gepäck allgemein dahingehend optimiert wird, dass nicht nur das Transfergepäck effizienter abgefertigt werden kann, welches die rechtzeitige und pünktliche Abfertigung eines LFZ sicherstellen soll, sondern auch das schnellere Auffinden verloren gegangener Gepäckstücke ermöglicht wird. 2. Zudem wird es durch dieses System möglich, die qualitativen Ansprüche der Nutzer an die Leistungen der römisch 40 im Transferverkehr zu erfüllen, da mit der Einführung dieses Systems neben den gesetzlich geforderten Sicherheitsaspekten die Behandlung von Gepäck allgemein dahingehend optimiert wird, dass nicht nur das Transfergepäck effizienter abgefertigt werden kann, welches die rechtzeitige und pünktliche Abfertigung eines LFZ sicherstellen soll, sondern auch das schnellere Auffinden verloren gegangener Gepäckstücke ermöglicht wird.

3. In den Konsultationen mit den Nutzern am 12.11.2002 sowie am 11.11.2003 wurde seitens der Nutzer der Wunsch geäußert, diese zusätzlichen Kosten [...] zu überbinden.

4. Mit Bescheid GZ. [...] wurden die entgeltrelevanten Änderungen für die Entgeltordnung der XXXX ab 1.1.2003 zur Implementierung und XXXX vom Bundesministerium für [...] als Oberste Zivilluftfahrtsbehörde genehmigt und sind weiterhin Bestandteil der genehmigten Entgeltordnungen. 4. Mit Bescheid GZ. [...] wurden die entgeltrelevanten Änderungen für die Entgeltordnung der römisch 40 ab 1.1.2003 zur Implementierung und römisch 40 vom Bundesministerium für [...] als Oberste Zivilluftfahrtsbehörde genehmigt und sind weiterhin Bestandteil der genehmigten Entgeltordnungen.

5. XXXX und DIENSTLEISTER sind verpflichtet, die vorgenannten rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Parteien kommen überein, diese gemeinsam und in Zusammenarbeit am XXXX umzusetzen, wobei die diesbezüglichen insbesondere Bestimmungen des „Pflichtenheftes und technischen Spezifikationen für die Erbringung von XXXX am XXXX “ zur Anwendung kommen. 5. römisch 40 und DIENSTLEISTER sind verpflichtet, die vorgenannten rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Parteien kommen überein, diese gemeinsam und in Zusammenarbeit am römisch 40 umzusetzen, wobei die diesbezüglichen insbesondere Bestimmungen des „Pflichtenheftes und technischen Spezifikationen für die Erbringung von römisch 40 am römisch 40 “ zur Anwendung kommen.

6. Zur Erreichung dieses Ziels vereinbaren die Parteien Folgendes:

[...]

...

15.4. Nach diesen Stellungnahmen konnte insb die fragliche allfällige Rechtserheblichkeit des bis dahin insb von der bfP2 argumentierten „BRS – Vertrags“ besser eingeschätzt werden und wurde das Ermittlungsverfahren am 05.10.2026 nachmittags wieder geschlossen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 10.12.2025, ABI S Nr 238/2025, Veröffentlichungsnummer: 819396-2025 leitete der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (in der Folge: belangte Behörde), ein Verfahren zur Vergabe von XXXX am XXXX für Dienstleister nach dem Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz ein. Als Leistungszeitraum für diese wettbewerbliche Vergabe wurden 84 Monate ab XXXX bekannt gemacht, womit sich -rechtlich vorwegnehmend - diverse Argumentationen iZm einem vom BVwG auszusprechenden anderen Leistungszeitraum in einer meritorisch – reformatorischen Entscheidung bereits dadurch als unzutreffend erweisen, siehe insoweit zB die ANKÖ – Bekanntmachung vom 09.12.2025, wie von der bB gelegentlich der Vorlage der Beschwerden im AW – Punkt vorgelegt.1.1. Mit der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 10.12.2025, ABI S Nr 238 aus 2025,, Veröffentlichungsnummer: 819396-2025 leitete der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (in der Folge: belangte Behörde), ein Verfahren zur Vergabe von römisch 40 am römisch 40 für Dienstleister nach dem Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz ein. Als Leistungszeitraum für diese wettbewerbliche Vergabe wurden 84 Monate ab römisch 40 bekannt gemacht, womit sich -rechtlich vorwegnehmend - diverse Argumentationen iZm einem vom BVwG auszusprechenden anderen Leistungszeitraum in einer meritorisch – reformatorischen Entscheidung bereits dadurch als unzutreffend erweisen, siehe insoweit zB die ANKÖ – Bekanntmachung vom 09.12.2025, wie von der bB gelegentlich der Vorlage der Beschwerden im AW – Punkt vorgelegt.

1.2. Fünf Unternehmen strebten die Zulassung und Auswahl für die hier strittigen Dienstleistungkategorien gemäß § 4 Abs 1 FBG an, der lautet:1.2. Fünf Unternehmen strebten die Zulassung und Auswahl für die hier strittigen Dienstleistungkategorien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, FBG an, der lautet:

§ 4. (1) Bei den folgenden XXXX wird die Zahl der Dienstleister und Selbstabfertiger auf jeweils zwei beschränkt:Paragraph 4, (1) Bei den folgenden römisch 40 wird die Zahl der Dienstleister und Selbstabfertiger auf jeweils zwei beschränkt:

1. Gepäckabfertigung,

2. Vorfelddienste,

3. Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug nach Ankunft, vor Abflug oder beim Transit betrifft.

1.3. Die ZE wurde von der bB mit dem angefochtene Bescheid ausgewählt und zugelassen, die folgenden XXXX , die rechtlich dem § 4 Abs 1 FBG zuzuordnen sind, ab XXXX zu erbringen, nämlich:1.3. Die ZE wurde von der bB mit dem angefochtene Bescheid ausgewählt und zugelassen, die folgenden römisch 40 , die rechtlich dem Paragraph 4, Absatz eins, FBG zuzuordnen sind, ab römisch 40 zu erbringen, nämlich:

Bereich Nr. 3. „Gepäckabfertigung“

Die Gepäckabfertigung umfasst:

•        die Behandlung des Gepäcks im Sortierraum,

•        die Sortierung des Gepäcks und die Vorbereitung des Gepäcks für den Abflug,

•        das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird sowie

•        die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum.

Bereich Nr. 4. „Fracht- und Postabfertigung“

Die Fracht- und Postabfertigung umfasst die Beförderung von Fracht und Post zwischen dem Flughafen (Gebäude) und dem Flugzeug nach Ankunft, vor Abflug oder beim Transit.

Bereich Nr. 5. „Vorfelddienste“

Die Vorfelddienste umfassen:

•        die Unterstützung beim Parken des Flugzeugs und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel,

•        die Kommunikation zwischen dem Flugzeug und dem Dienstleister, der die vorfeldseitigen Dienste erbringt,

•        das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel, sowie die Beförderung der Besatzung und der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude sowie die Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude,

•        die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechen-den Mittel,

•        das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug oder bei der Ankunft, die Bereitstellung und der Einsatz der erforderlichen Mittel,

•        die Beförderung sowie das Ein- und Ausladen der Nahrungsmittel und Getränke in das bzw. aus dem Flugzeug und

•        die Bedienung der Fluggastbrücke am Pier.

Die vorstehenden Dienstleistungen sind dabei mitunter als evident gefahrgeneigt für Leib, Leben und sonstige Rechtsgüter erkennbar.

Die bfP1 hat neben der XXXX aktuell einen Marktanteil von XXXX bei den hier streitgegenständlichen XXXX , während die wvP, dies ausweislich BVwG 18.12.2029, W187 2225601-1ua, in der letzten “Vergabeperiode”noch weniger, nämlich XXXX Marktanteil hatte, nunmehr aber bereits einem Marktanteil von unstrittig XXXX aufweist, und die wvP dabei mehr als XXXX Fluglinien für diese Dienste vertraglich an sich gebunden hat.Die bfP1 hat neben der römisch 40 aktuell einen Marktanteil von römisch 40 bei den hier streitgegenständlichen römisch 40 , während die wvP, dies ausweislich BVwG 18.12.2029, W187 2225601-1ua, in der letzten “Vergabeperiode”noch weniger, nämlich römisch 40 Marktanteil hatte, nunmehr aber bereits einem Marktanteil von unstrittig römisch 40 aufweist, und die wvP dabei mehr als römisch 40 Fluglinien für diese Dienste vertraglich an sich gebunden hat.

1.4. Werden die vorstehenden Dienstleistungen, die dz von der bfP1 gegenüber bzw für XXXX mit der bfP1 vertraglich gebundene Fluglinien, und anders bewertet im Umfang XXXX am XXXX erbracht werden, nunmehr ab XXXX von der ZE nicht erbracht, weil aufschiebende Wirkung in diesen Beschwerdeverfahren zuerkannt würde, hätte die wvP gemäß § 7 Abs 8 FBG dafür zu sorgen, dass diese Leistungen ersatzweise für die betroffenen Fluglinien erbracht werden.1.4. Werden die vorstehenden Dienstleistungen, die dz von der bfP1 gegenüber bzw für römisch 40 mit der bfP1 vertraglich gebundene Fluglinien, und anders bewertet im Umfang römisch 40 am römisch 40 erbracht werden, nunmehr ab römisch 40 von der ZE nicht erbracht, weil aufschiebende Wirkung in diesen Beschwerdeverfahren zuerkannt würde, hätte die wvP gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG dafür zu sorgen, dass diese Leistungen ersatzweise für die betroffenen Fluglinien erbracht werden.

Dies ist der wvP nicht derart kurzfristig ohne Probleme möglich, nachdem die wvP seit der Erlassung des angefochtenen Bescheids ab 23.07.2026 darauf vertrauen durfte, dass die ZE ab XXXX diesen Marktanteil XXXX bei den strittigen XXXX an Stelle der bfP1 übernehmen wird.Dies ist der wvP nicht derart kurzfristig ohne Probleme möglich, nachdem die wvP seit der Erlassung des angefochtenen Bescheids ab 23.07.2026 darauf vertrauen durfte, dass die ZE ab römisch 40 diesen Marktanteil römisch 40 bei den strittigen römisch 40 an Stelle der bfP1 übernehmen wird.

Derart ist konkreter festzustellen:

1.4.1. Das erforderliche Personal kann nicht kurzfristig bis XXXX ausreichend bereitgestellt bereitgestellt werden.1.4.1. Das erforderliche Personal kann nicht kurzfristig bis römisch 40 ausreichend bereitgestellt bereitgestellt werden.

Die XXXX verfügt weder kurzfristig über die zur Übernahme des bisherigen Marktanteils der BFP1 zusätzlich erforderlichen rund XXXX (!) qualifizierten Mitarbeiter noch können diese aktuell bis zum XXXX eingestellt werden. Eine wirtschaftlich zu führende AG hat dabei notorisch wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots danach zu trachten, dass nicht ständig eine letztlich nicht erforderliche und unproduktive Personalreserve für einen anderweitigen Marktanteil XXXX kostenbelastend vorrätig ist.Die römisch 40 verfügt weder kurzfristig über die zur Übernahme des bisherigen Marktanteils der BFP1 zusätzlich erforderlichen rund römisch 40 (!) qualifizierten Mitarbeiter noch können diese aktuell bis zum römisch 40 eingestellt werden. Eine wirtschaftlich zu führende AG hat dabei notorisch wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots danach zu trachten, dass nicht ständig eine letztlich nicht erforderliche und unproduktive Personalreserve für einen anderweitigen Marktanteil römisch 40 kostenbelastend vorrätig ist.

Ein insb von der bfP1 argumentierter „Gestattungsvertrag“ scheidet dabei – rechtlich vorab – bereits wegen rechtlicher Unzulässigkeit gemäß §§ 878f ABGB iVm § 7 FBG aus.Ein insb von der bfP1 argumentierter „Gestattungsvertrag“ scheidet dabei – rechtlich vorab – bereits wegen rechtlicher Unzulässigkeit gemäß Paragraphen 878 f, ABGB in Verbindung mit Paragraph 7, FBG aus.

Die Personalbeschaffung über Personalleasing erscheint heute am 08.10.2026 wegen der Pflichten zur Beachtung des Sektorenvergaberegimes durch die wvP nichttauglich, um einen Personalengpass abzudecken.

Die eingesetzten Mitarbeiter müssen über Spezialkenntnisse nach den internationalen Standards des IATA Airport Handling Manual verfügen. Bei den betroffenen Mitarbeitern handelt es sich um hochqualifizierte Fachkräfte, die am Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres verfügbar sind und die insb gemäß § 134a LFG sicherheitsüberprüft sein müssen.Die eingesetzten Mitarbeiter müssen über Spezialkenntnisse nach den internationalen Standards des IATA Airport Handling Manual verfügen. Bei den betroffenen Mitarbeitern handelt es sich um hochqualifizierte Fachkräfte, die am Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres verfügbar sind und die insb gemäß Paragraph 134 a, LFG sicherheitsüberprüft sein müssen.

Ein kurzfristiger und interimsmäßiger „Betriebsübergang“ iSd § 3 AVRAG auf Basis eines ex lege Funktionsnachfolge der wvP über § 7 Abs 8 FBG in die bisherigen Aufgaben der bfP 1 ab XXXX erscheint dabei entsprechend dem Wortlaut des Art 1 RL 2001/23/EG idgF unter Berücksichtigung der Beurteilung von EuGH Rs C-460/02 aktuell mitunter zweifelhaft, nachdem die Betriebsübergqangsrichtlinie der EU auf einen Übergang per Vertrag oder per Verschmelzung abstellt, nicht aber auf eine Situation bei interimsmäßiger Ersatzleistungsübernahme. Ein kurzfristiger und interimsmäßiger „Betriebsübergang“ iSd Paragraph 3, AVRAG auf Basis eines ex lege Funktionsnachfolge der wvP über Paragraph 7, Absatz 8, FBG in die bisherigen Aufgaben der bfP 1 ab römisch 40 erscheint dabei entsprechend dem Wortlaut des Artikel eins, RL 2001/23/EG idgF unter Berücksichtigung der Beurteilung von EuGH Rs C-460/02 aktuell mitunter zweifelhaft, nachdem die Betriebsübergqangsrichtlinie der EU auf einen Übergang per Vertrag oder per Verschmelzung abstellt, nicht aber auf eine Situation bei interimsmäßiger Ersatzleistungsübernahme.

Entsprechend notorischen Medienmeldungen ist zudem – wenn als AVRAG – Betriebsübergang allseitig akzeptiert – mit idR aufwandsintensivem unternehmerischen Aufwand zu Lasten der wvP gegenüber der bfP zu rechnen, inwieweit welche Dienstnehmeransprüche in welchem Umfang zu einem Bereicherungsanspruch der wvP gegenüber der bfP1 als bisheriger Dienstleisterin für übernommene Dienstnehmeransprüche führen. Siehe insoweit die Verfahrensgeschehnisse, wie zB bei den Entscheidungen des OGH 2Ob 16/09f; 5Ob114/03f; 9ObA17/04x; 9Ob17/04x; 9Ob79/08w; 2Ob16/09f; 9ObA36/11a; 6Ob136/16t, unter www.ris.bka.gv.at nachlesbar, um das notwendige Bereicherungsanspruchs - Klärungspotential samt einhergehendem Aufwand bei der wvP als gemäß § 7 Abs 8 FBG „zwangsweise Handlungspflichtiger“ zu illustrieren.Entsprechend notorischen Medienmeldungen ist zudem – wenn als AVRAG – Betriebsübergang allseitig akzeptiert – mit idR aufwandsintensivem unternehmerischen Aufwand zu Lasten der wvP gegenüber der bfP zu rechnen, inwieweit welche Dienstnehmeransprüche in welchem Umfang zu einem Bereicherungsanspruch der wvP gegenüber der bfP1 als bisheriger Dienstleisterin für übernommene Dienstnehmeransprüche führen. Siehe insoweit die Verfahrensgeschehnisse, wie zB bei den Entscheidungen des OGH 2Ob 16/09f; 5Ob114/03f; 9ObA17/04x; 9Ob17/04x; 9Ob79/08w; 2Ob16/09f; 9ObA36/11a; 6Ob136/16t, unter www.ris.bka.gv.at nachlesbar, um das notwendige Bereicherungsanspruchs - Klärungspotential samt einhergehendem Aufwand bei der wvP als gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG „zwangsweise Handlungspflichtiger“ zu illustrieren.

(Am Ende der „Interimsbeschäftgungsphase der Dienstnehmer bei der wvP wegen Leistungserbringung gemäß § 7 Abs 8 FBG wäre die wvP, wenn sie - hier - in etwa XXXX geeignete Personen eingestellt hat oder gemäß AVRAG als im Personalstand übernommen hat, damit konfrontiert, dass sie dann nicht mehr benötigte Mitarbeiter:innen im Personalstand hat, deren Dienstverhältnis die wvP allein gemäß dem Gebot des Unternehmenswohls gemäß § 70 Abs 1 AktG wieder unter Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften lösen muss; oder aber deren Dienstverhältnisse die wvP im Gefolge eines danach wieder akzeptierten „§ 3 AVRAG – Übergangs“ gegenüber dem rechtskräftig neuen Dienstleister wieder aufwandsintensiv bereicherungsrechtlich abrechnen muss, und dies alles unfreiwillig wegen § 7 Abs 8 FBG.) (Am Ende der „Interimsbeschäftgungsphase der Dienstnehmer bei der wvP wegen Leistungserbringung gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG wäre die wvP, wenn sie - hier - in etwa römisch 40 geeignete Personen eingestellt hat oder gemäß AVRAG als im Personalstand übernommen hat, damit konfrontiert, dass sie dann nicht mehr benötigte Mitarbeiter:innen im Personalstand hat, deren Dienstverhältnis die wvP allein gemäß dem Gebot des Unternehmenswohls gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AktG wieder unter Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften lösen muss; oder aber deren Dienstverhältnisse die wvP im Gefolge eines danach wieder akzeptierten „§ 3 AVRAG – Übergangs“ gegenüber dem rechtskräftig neuen Dienstleister wieder aufwandsintensiv bereicherungsrechtlich abrechnen muss, und dies alles unfreiwillig wegen Paragraph 7, Absatz 8, FBG.)

Darüber hinaus bedarf jeder Mitarbeiter vor Einsatz in den Sicherheitsbereichen des Flughafens einer hinreichend aktuellen Sicherheitsüberprüfung gemäß § 134a LFG. Vor Abschluss dieser Sicherheitsüberprüfung ist ein Einsatz in den sicherheitsrelevanten Bereichen des Flughafens rechtlich unzulässig. Für die Sicherheitsüberprüfung müssen die Daten der Personen mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt werden. Von der wvP ist dabei aufwandssteigernd unfreiwillig der mitunter auch Aufwand verursachende Rechtsrahmen der DSGVO bei XXXX weiteren Mitarbeiter:innen zu beachten.Darüber hinaus bedarf jeder Mitarbeiter vor Einsatz in den Sicherheitsbereichen des Flughafens einer hinreichend aktuellen Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraph 134 a, LFG. Vor Abschluss dieser Sicherheitsüberprüfung ist ein Einsatz in den sicherheitsrelevanten Bereichen des Flughafens rechtlich unzulässig. Für die Sicherheitsüberprüfung müssen die Daten der Personen mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt werden. Von der wvP ist dabei aufwandssteigernd unfreiwillig der mitunter auch Aufwand verursachende Rechtsrahmen der DSGVO bei römisch 40 weiteren Mitarbeiter:innen zu beachten.

Ferner verfügt die wvP plausibel nicht über die personellen und organisatorischen Kapazitäten, um innerhalb weniger Wochen einen Recruiting-Prozess für eine derart hohe Anzahl qualifizierter Mitarbeiter durchzuführen, wenn neue Mitarbeiter:innen aufzunehmen sind.

Bei einer akzeptierten § 3 AVRAG – Übernahme sind die neuen Mitarbeiter.innen gleichsfalls arbeitsrechtlich grundsätzlich mit den anderen Mitarbeiter.innen der wvP gleichbehandelnd in das Unternehmen der wvP bis auf weiteres zu integrieren, wobei nach erfolgter Integration sich Folgefragen über die Dienstverhältnislösung aufwandsintensiv stellen werden, sofern der Marktanteil der bfP1 danach von der wvP auf einen neuen rechtskräftig ausgewählten Drittabfertiger übergehen sollte.Bei einer akzeptierten Paragraph 3, AVRAG – Übernahme sind die neuen Mitarbeiter.innen gleichsfalls arbeitsrechtlich grundsätzlich mit den anderen Mitarbeiter.innen der wvP gleichbehandelnd in das Unternehmen der wvP bis auf weiteres zu integrieren, wobei nach erfolgter Integration sich Folgefragen über die Dienstverhältnislösung aufwandsintensiv stellen werden, sofern der Marktanteil der bfP1 danach von der wvP auf einen neuen rechtskräftig ausgewählten Drittabfertiger übergehen sollte.

Auch diese Aspekte schließen eine zumutbare kurzfristige Übernahme der gegenständlichen Leistungen aus bzw führen zu erheblichen, gerade aufgezeigten unternehmerischen Nachteilen bei der wvP.

1.4.2. Kurzfristig keine XXXX bei der wvP vertraglich gesichert verfügbar1.4.2. Kurzfristig keine römisch 40 bei der wvP vertraglich gesichert verfügbar

Hinzu kommt, dass die wvP nicht kurzfristig alle erforderlichen Betriebsmittel bereitstellen kann. Zum einen handelt es sich bei den erforderlichen Gerätschaften in weiten Teilen um Spezialgeräte, die mitunter lebensnah mit Lieferzeiten verbunden sind, die bei weitem über die verbleibende Dauer der Bewilligung der bfP1 bis XXXX hinausgehen, in vielen Fällen muss von einer Lieferzeit von zumindest 4 bis 6 Monaten ausgegangen werden.Hinzu kommt, dass die wvP nicht kurzfristig alle erforderlichen Betriebsmittel bereitstellen kann. Zum einen handelt es sich bei den erforderlichen Gerätschaften in weiten Teilen um Spezialgeräte, die mitunter lebensnah mit Lieferzeiten verbunden sind, die bei weitem über die verbleibende Dauer der Bewilligung der bfP1 bis römisch 40 hinausgehen, in vielen Fällen muss von einer Lieferzeit von zumindest 4 bis 6 Monaten ausgegangen werden.

Zum anderen werden die Gerätschaften dem Dienstleister seitens der wvP zwar teilweise zur Verfügung gestellt und sind daher dz bei der wvP zum Teil vorhanden;

dies trifft aber nicht auf zentrales und teures Spezialequipment für die Leistungserbringung wie vier besagte XXXX zu, welche zum XXXX von Luftfahrzeugen in der Interimsleistungszeit gemäß § 7 Abs 8 FBG benötigt würden (Auftragswert von rund XXXX netto für XXXX ).dies trifft aber nicht auf zentrales und teures Spezialequipment für die Leistungserbringung wie vier besagte römisch 40 zu, welche zum römisch 40 von Luftfahrzeugen in der Interimsleistungszeit gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG benötigt würden (Auftragswert von rund römisch 40 netto für römisch 40 ).

Soweit eine Beschaffung von Gerätschaften erforderlich ist, ist eine rechtzeitige korrekte Beschaffung aus vorgenannten Gründen bis zum XXXX unter Berücksichtigung der Sektorenauftraggebereigenschaft der wvP in diesem Bereich rücksichtlich der Rechtsschutzfolgen gemäß der RL 92/13/EWG idgF illusorisch, abgesehen vom Beschaffungsaufwand bei Beschaffungen über das Sektorenvergaberecht,.Soweit eine Beschaffung von Gerätschaften erforderlich ist, ist eine rechtzeitige korrekte Beschaffung aus vorgenannten Gründen bis zum römisch 40 unter Berücksichtigung der Sektorenauftraggebereigenschaft der wvP in diesem Bereich rücksichtlich der Rechtsschutzfolgen gemäß der RL 92/13/EWG idgF illusorisch, abgesehen vom Beschaffungsaufwand bei Beschaffungen über das Sektorenvergaberecht,.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil der mit den Beschaffungsvorgängen verbundenen Aufwendungen und Kosten frustriert wäre, sobald die interimistische Leistungserbringung endet. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Bedarf an den hierfür angeschafften Gerätschaften mitunter vollständig, wobei die wvP dz einen Rechtsanspruch auf deren Übernahme durch einen nachfolgenden Dienstleister hat. Die Dauer der interimsmäßigen Leistungserbringung ist jedenfalls zu kurz, damit sich die Kosten für die Gerätschaften und insb die XXXX amortisieren. Der wvP droht daher auch insoweit ein wirtschaftlicher Schaden bei einer unfreiwilligen „Interims – Leistungserbringung“ gemäß § 7 Abs 8 FBG.Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil der mit den Beschaffungsvorgängen verbundenen Aufwendungen und Kosten frustriert wäre, sobald die interimistische Leistungserbringung endet. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Bedarf an den hierfür angeschafften Gerätschaften mitunter vollständig, wobei die wvP dz einen Rechtsanspruch auf deren Übernahme durch einen nachfolgenden Dienstleister hat. Die Dauer der interimsmäßigen Leistungserbringung ist jedenfalls zu kurz, damit sich die Kosten für die Gerätschaften und insb die römisch 40 amortisieren. Der wvP droht daher auch insoweit ein wirtschaftlicher Schaden bei einer unfreiwilligen „Interims – Leistungserbringung“ gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG.

1.4.3. Keine aktuellen Vertragsbeziehungen mit den dz XXXX Fluglinien, die aktuell von der bfP1 betreut werden1.4.3. Keine aktuellen Vertragsbeziehungen mit den dz römisch 40 Fluglinien, die aktuell von der bfP1 betreut werden

Insgesamt bedienen sich XXXX Fluglinien der Dienstleistungen des zweiten Ground Handling Anbieters, darunter namhafte Fluglinien wie zB XXXX Insgesamt bedienen sich römisch 40 Fluglinien der Dienstleistungen des zweiten Ground Handling Anbieters, darunter namhafte Fluglinien wie zB römisch 40

Es ist plausibel nicht möglich, unverzüglich neue für die wvP wirtschaftlich vernünftig zufriedenstellende Verträge mit den betroffen Fluglinien zu errichten und abzuschließen, mit denen Preise und Umfang der Handling Leistungen vereinbart werden. Bei solchen Verträgen handelt es sich, auch wenn ihnen das Standard Ground Handling Agreement (SGHA) zugrunde liegt, nicht um standardisierte Verträge, die en passant gezeichnet werden können.

Vielmehr erfordern sie, insbesondere bei größeren Fluggesellschaften, regelmäßig zeit- und ressourcenintensive Vertragsverhandlungen, bei denen eine Einigung insbesondere über Leistungsumfang, Entgelte, Konditionen, Service Levels etc. gefunden werden muss.

Solche Verhandlungen können plausibel mehrere Wochen und Monate in Anspruch nehmen.

Ein unmittelbarer Übergang sämtlicher Kunden auf die wvP für eine „Leistungs-Interimsphase gemäß § 7 Abs 8 FBG ist daher - zumutbar bzw unternehmerisch vernünftig - ausgeschlossen.Ein unmittelbarer Übergang sämtlicher Kunden auf die wvP für eine „Leistungs-Interimsphase gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG ist daher - zumutbar bzw unternehmerisch vernünftig - ausgeschlossen.

Selbst falls die erforderlichen Verträge zwischen der wvP und den betroffenen Fluglinien abgeschlossen werden könnten, wäre unklar, ob die Fluglinien nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung (und Wegfall einer allfälligen aufschiebenden Wirkung) dann gewillt wären, die Vertragsverhältnisse mit der wvP wieder aufzulösen und neue Verträge mit dem dann rechtskräftig ausgewählten Dienstleister abzuschließen. Dem neuen Dienstleister droht in diesem Fall daher eine Reduktion seines Marktanteils im Vergleich zu den dz XXXX Marktanteil, der aktuell nicht von der wvP betreut wird.Selbst falls die erforderlichen Verträge zwischen der wvP und den betroffenen Fluglinien abgeschlossen werden könnten, wäre unklar, ob die Fluglinien nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung (und Wegfall einer allfälligen aufschiebenden Wirkung) dann gewillt wären, die Vertragsverhältnisse mit der wvP wieder aufzulösen und neue Verträge mit dem dann rechtskräftig ausgewählten Dienstleister abzuschließen. Dem neuen Dienstleister droht in diesem Fall daher eine Reduktion seines Marktanteils im Vergleich zu den dz römisch 40 Marktanteil, der aktuell nicht von der wvP betreut wird.

1.4.4. Insb zu Konsequenzen einer unzureichenden XXXX in einer Übergangszeit für einige Wochen ab XXXX 1.4.4. Insb zu Konsequenzen einer unzureichenden römisch 40 in einer Übergangszeit für einige Wochen ab römisch 40

Gern § 7 Abs 1 FBG dürfen XXXX nur mit einer aufrechten Bewilligung der Genehmigungsbehörde erbracht werden. Die Bewilligung der bfP zur Erbringung der beschränkten XXXX am XXXX endet am XXXX . Ab diesem Zeitpunkt wäre daher eine weitere Erbringung der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht mehr zulässig. Gern Paragraph 7, Absatz eins, FBG dürfen römisch 40 nur mit einer aufrechten Bewilligung der Genehmigungsbehörde erbracht werden. Die Bewilligung der bfP zur Erbringung der beschränkten römisch 40 am römisch 40 endet am römisch 40 . Ab diesem Zeitpunkt wäre daher eine weitere Erbringung der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht mehr zulässig.

Sofern der neue Dienstleister seine Tätigkeit nicht rechtzeitig zum XXXX aufnehmen kann, ist der operative Betrieb und damit die sichere Abwicklung des Flughafenbetriebs kurzfristig massiv gefährdet, wodurch nicht nur der wvP, sondern auch dem Wirtschaftsstandort Österreich ein beträchtlicher Reputationschaden droht.Sofern der neue Dienstleister seine Tätigkeit nicht rechtzeitig zum römisch 40 aufnehmen kann, ist der operative Betrieb und damit die sichere Abwicklung des Flughafenbetriebs kurzfristig massiv gefährdet, wodurch nicht nur der wvP, sondern auch dem Wirtschaftsstandort Österreich ein beträchtlicher Reputationschaden droht.

1.4.5. Insb: Auswirkungen auf den operativen Betrieb und die sichere Abwicklung des Flughafenbetriebs

Eine ab XXXX kurzfristig nicht problemfrei gesicherte XXXX durch die wvP gemäß § 7 Abs 8 FBG führt zu erheblichen operativen Problemen mit massiven Auswirkungen für Fluglinien und Passagiere, welche sich insbesondere in Form von beträchtlichen Verzögerungen im gesamten Flugzeugabfertigungsprozess sowie bei Abflug, Weiterflug und Ankunft von Passagieren manifestieren.Eine ab römisch 40 kurzfristig nicht problemfrei gesicherte römisch 40 durch die wvP gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG führt zu erheblichen operativen Problemen mit massiven Auswirkungen für Fluglinien und Passagiere, welche sich insbesondere in Form von beträchtlichen Verzögerungen im gesamten Flugzeugabfertigungsprozess sowie bei Abflug, Weiterflug und Ankunft von Passagieren manifestieren.

Beispielsweise werden Passagiere der vom bisherigen Dienstleister betreuten Fluglinien im geschlossenen Flugzeug auf den XXXX warten müssen, bis entsprechende Abfertigungsressourcen bei der wvP frei werden. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten für die Passagiere liegen auf der Hand. Die Flugzeuge können insbesondere nicht an die Stromversorgung angeschlossen werden, wodurch weder Kühlung, Wärme oder Lüftung In den Flugzeugen gewährleistet werden kann.Beispielsweise werden Passagiere der vom bisherigen Dienstleister betreuten Fluglinien im geschlossenen Flugzeug auf den römisch 40 warten müssen, bis entsprechende Abfertigungsressourcen bei der wvP frei werden. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten für die Passagiere liegen auf der Hand. Die Flugzeuge können insbesondere nicht an die Stromversorgung angeschlossen werden, wodurch weder Kühlung, Wärme oder Lüftung In den Flugzeugen gewährleistet werden kann.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorstehend dargestellten negativen Auswirkungen über einen Tagesverlauf kumulieren. Kleinere Verzögerungen in den Morgenstunden, die mangels verfügbarer geeigneter Ressourcen bei manchen Abfertigungen im weiteren Tagesverlauf nicht kompensiert werden können, werden zu erheblichen Verspätungen in den Abendstunden führen. Die Folge sind Verzögerungen, verpasste Anschlussflüge oder Flugausfälle. Ebenso ist die Gepäckslogistik beim Abflug / bei der Ankunft nicht ohne Verzögerungen sichergestellt.

Insbesondere Verspätungen in den Abendstunden können - plausibel von der wvP dargestellt - zusätzlich beträchtliche negative Auswirkungen haben, weil es zu Überschreitungen von Crew-Einsatzzeiten (und damit zwingend verbunden ein Crew-Wechsel) sowie Einschränkungen durch das Nachtflugverbot kommen kann.

Die Motivation und Leistungsfreude der jeweils betroffene Mitarbeitenden insb in der XXXX wird notorisch und verständlich durch diese zusätzlichen Stressfaktoren notorisch sinken.Die Motivation und Leistungsfreude der jeweils betroffene Mitarbeitenden insb in der römisch 40 wird notorisch und verständlich durch diese zusätzlichen Stressfaktoren notorisch sinken.

Die vorgenannten Auswirkungen würden eine Vielzahl von Fluglinien, Passagieren und sonstigen Nutzern des Flughafens, auch bei den bereits bislang von der wvP betreuten Fluglinien, jedenfalls mittelbar, negativ betreffen.

1.4.6. Insb: Auswirkungen auf die wvP materieller und immaterieller Hinsicht

Durch die dargestellten operativen Auswirkungen wäre die XXXX naheliegend nicht mehr in der Lage, ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den von ihr betreuten Fluglinien jedenfalls ordnungsgemäß zu erfüllen.Durch die dargestellten operativen Auswirkungen wäre die römisch 40 naheliegend nicht mehr in der Lage, ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den von ihr betreuten Fluglinien jedenfalls ordnungsgemäß zu erfüllen.

In den mit den Fluglinien abgeschlossenen Ground-Handling-Verträgen werden regelmäßig konkrete Leistungskennzahlen vereinbart, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung von Turnaround-Zeiten (Abfertigungszeiten zwischen Ankunft und Abflug), der rechtzeitigen Auslieferung des Ankunftsgepäcks sowie der maximal zulässigen Anzahl ground-handling-bedingter Verspätungen.

Die Nichteinhaltung dieser vertraglich geschuldeten Leistungsstandards kann erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen wegen jeweiliger Vertragsverletzung nach sich ziehen. Die entsprechenden Verpflichtungen sind regelmäßig durch Vertragsstrafen abgesichert und können darüber hinaus weitergehende Schadenersatzansprüche der betroffenen Fluglinien auslösen. Die mit einem Ausfall bzw einer erheblichen Beeinträchtigung der XXXX verbundenen Betriebsstörungen würden die wvP daher erheblichen finanziellen Risiken aussetzen.Die Nichteinhaltung dieser vertraglich geschuldeten Leistungsstandards kann erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen wegen jeweiliger Vertragsverletzung nach sich ziehen. Die entsprechenden Verpflichtungen sind regelmäßig durch Vertragsstrafen abgesichert und können darüber hinaus weitergehende Schadenersatzansprüche der betroffenen Fluglinien auslösen. Die mit einem Ausfall bzw einer erheblichen Beeinträchtigung der römisch 40 verbundenen Betriebsstörungen würden die wvP daher erheblichen finanziellen Risiken aussetzen.

Hinzu kommt, dass erhebliche Verspätungen und Flugausfälle zu einem nachhaltigen Reputationsschaden für die wvP führen werden. Aus Sicht der betroffenen Passagiere wird regelmäßig nicht zwischen dem Flughafenbetreiber und den einzelnen XXXX differenziert. Festsitzende Passagiere im Luftfahrzeug, Verspätungen, nicht rechtzeitig ausgeliefertes Gepäck oder sonstige Störungen im XXXX werden vielmehr dem XXXX insgesamt zugerechnet.Hinzu kommt, dass erhebliche Verspätungen und Flugausfälle zu einem nachhaltigen Reputationsschaden für die wvP führen werden. Aus Sicht der betroffenen Passagiere wird regelmäßig nicht zwischen dem Flughafenbetreiber und den einzelnen römisch 40 differenziert. Festsitzende Passagiere im Luftfahrzeug, Verspätungen, nicht rechtzeitig ausgeliefertes Gepäck oder sonstige Störungen im römisch 40 werden vielmehr dem römisch 40 insgesamt zugerechnet.

1.4.7. Insb: Auswirkungen auf den Standort

Der XXXX und ein zentraler Verkehrsknotenpunkt für den nationalen und internationalen Personen- und Güterverkehr. Es werden täglich in etwa +/- XXXX Passagiere bzw +/- XXXX Mio Passagiere jährlich befördert. Die Sicherstellung eines funktionierenden XXXX liegt daher nicht nur im Interesse der wvP, sondern auch im öffentlichen Interesse. Eine in der Leistungserbringungsphase nach Interims – Leistungserbringungseintritt der wvP und die kurzfristig nicht gesicherte Erbringung der XXXX hätten evident erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Verkehrs- und Transportinfrastruktur, den Wirtschaftsstandort Österreich, den Tourismus sowie den internationalen Wirtschafts- und Geschäftsverkehr. Die Aufrechterhaltung eines geordneten Flughafenbetriebs liegt daher auch im besonderen öffentlichen Interesse, zumal dann, wenn der Flughafen nicht zufriedenstellend funktioniert, dann mitunter andere Flughäfen ersatzweise benutzt werden.Der römisch 40 und ein zentraler Verkehrsknotenpunkt für den nationalen und internationalen Personen- und Güterverkehr. Es werden täglich in etwa +/- römisch 40 Passagiere bzw +/- römisch 40 Mio Passagiere jährlich befördert. Die Sicherstellung eines funktionierenden römisch 40 liegt daher nicht nur im Interesse der wvP, sondern auch im öffentlichen Interesse. Eine in der Leistungserbringungsphase nach Interims – Leistungserbringungseintritt der wvP und die kurzfristig nicht gesicherte Erbringung der römisch 40 hätten evident erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Verkehrs- und Transportinfrastruktur, den Wirtschaftsstandort Österreich, den Tourismus sowie den internationalen Wirtschafts- und Geschäftsverkehr. Die Aufrechterhaltung eines geordneten Flughafenbetriebs liegt daher auch im besonderen öffentlichen Interesse, zumal dann, wenn der Flughafen nicht zufriedenstellend funktioniert, dann mitunter andere Flughäfen ersatzweise benutzt werden.

1.5. Es ist dz übereinstimmend mit der Behörde nicht von vornherein als unzutreffend erkennbar; dass die ZE ab XXXX hinreichend leistungsfähig sein wird, um die streitgegenständlichen XXXX im Umfang ihrer Zulassung und der bescheidmäßigen Verpflichtungen zu erbringen.1.5. Es ist dz übereinstimmend mit der Behörde nicht von vornherein als unzutreffend erkennbar; dass die ZE ab römisch 40 hinreichend leistungsfähig sein wird, um die streitgegenständlichen römisch 40 im Umfang ihrer Zulassung und der bescheidmäßigen Verpflichtungen zu erbringen.

Die ZE will mit der eigenen Leistungserbringung beginnen und hat ein unternehmerisches Umsatzerzielungsinteresse nach dem erstinstanzlich gemäß § 6 Abs 4a und § 7 FBG “gewonnenen Vergabewettbewerb”Die ZE will mit der eigenen Leistungserbringung beginnen und hat ein unternehmerisches Umsatzerzielungsinteresse nach dem erstinstanzlich gemäß Paragraph 6, Absatz 4 a und Paragraph 7, FBG “gewonnenen Vergabewettbewerb”

1.6. Wohl übereinstimmend mit den Interessen der wvP besteht bei diesem Tatsachenstand ein eminentes öffentliches Interesse, dass auf dem von der wvP als Zivilflugpatzhalterin betriebenen XXXX nicht jene von der wvP zur Darstellung gebrachten Folgenachteile aus einem kurzfristig gemäß § 7 Abs 8 FBG – als dz aktueller Rechtslage – erfolgendem Ersatzleistungseintritt der wvP eintreten, wie insb Flugabfertigungsverzögerungen und damit einhergehende Flugabganggsverspätungen samt Verspätungsauswirkungen auf die Flughäfen, die angeflogen werden sollen, wenn die Luftfahrzeuge eben verspätet vom Flughafen der wvP wegfliegen, 1.6. Wohl übereinstimmend mit den Interessen der wvP besteht bei diesem Tatsachenstand ein eminentes öffentliches Interesse, dass auf dem von der wvP als Zivilflugpatzhalterin betriebenen römisch 40 nicht jene von der wvP zur Darstellung gebrachten Folgenachteile aus einem kurzfristig gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG – als dz aktueller Rechtslage – erfolgendem Ersatzleistungseintritt der wvP eintreten, wie insb Flugabfertigungsverzögerungen und damit einhergehende Flugabganggsverspätungen samt Verspätungsauswirkungen auf die Flughäfen, die angeflogen werden sollen, wenn die Luftfahrzeuge eben verspätet vom Flughafen der wvP wegfliegen,

zumal evident die Gefahr für die Integrität von Leib und Leben der Flugpassagiere und der sonstigen am Flugplatz der wvP aufhältigen Menschen erhöht wird, wenn die XXXX während einer notwendigen “Einarbeitungszeit der wvP” ab XXXX gemäß § 7 Abs 8 FBG, falls AW zuerkannt würde, wegen zwangsweiser Ersatzleistungspflicht mangels eines dann aufrecht leistungsbefugten weiteren Dienstleisters neben der wvP erbracht werden müssen, nachdem es notorisch ist, dass jede ordnungsgemäß zu erbringende Arbeit ausreichend geeignetes Personal und auch ihre Zeit benötigt; und umgekehrt bei unter Verspätungszeitdruck erfolgenden XXXX , wie gegenständlich drohend, das Risiko erhöht wird, dass bei der XXXX und dabei zB beim Flufzeugschleppen, Fluggasttreppenanstellen oder sonstigen unter Zeitdruck erfolgenden Passagier- und Frachtwechseltätigkeiten zeitdruckkausale Arbeitsfehler und dadurch Verletzungen von Menschen und sonstigen Rechtsgütern enorm steigen.zumal evident die Gefahr für die Integrität von Leib und Leben der Flugpassagiere und der sonstigen am Flugplatz der wvP aufhältigen Menschen erhöht wird, wenn die römisch 40 während einer notwendigen “Einarbeitungszeit der wvP” ab römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG, falls AW zuerkannt würde, wegen zwangsweiser Ersatzleistungspflicht mangels eines dann aufrecht leistungsbefugten weiteren Dienstleisters neben der wvP erbracht werden müssen, nachdem es notorisch ist, dass jede ordnungsgemäß zu erbringende Arbeit ausreichend geeignetes Personal und auch ihre Zeit benötigt; und umgekehrt bei unter Verspätungszeitdruck erfolgenden römisch 40 , wie gegenständlich drohend, das Risiko erhöht wird, dass bei der römisch 40 und dabei zB beim Flufzeugschleppen, Fluggasttreppenanstellen oder sonstigen unter Zeitdruck erfolgenden Passagier- und Frachtwechseltätigkeiten zeitdruckkausale Arbeitsfehler und dadurch Verletzungen von Menschen und sonstigen Rechtsgütern enorm steigen.

1.7. Für die bfP1 und bfp2 ändert sich mit und ohne im vorliegenden Fall schon oder nicht bestehender AW nichts daran, dass diese beiden Mitbewerberinnen der bis zur Entscheidung der Beschwerde in der Hauptsache wegen der bekämpften erstintanzlichen wettbewerblichen Auswahl der ZE für die Leistungserbringung ohnehin keinen Umsatz am XXXX mit den streitgegenständlichen XXXX erzielen dürften.1.7. Für die bfP1 und bfp2 ändert sich mit und ohne im vorliegenden Fall schon oder nicht bestehender AW nichts daran, dass diese beiden Mitbewerberinnen der bis zur Entscheidung der Beschwerde in der Hauptsache wegen der bekämpften erstintanzlichen wettbewerblichen Auswahl der ZE für die Leistungserbringung ohnehin keinen Umsatz am römisch 40 mit den streitgegenständlichen römisch 40 erzielen dürften.

Hier rechtlich vorab: Im Unterschied zum System des einstweiligen Rechtsschutzes nach der RL 89/665/EWG idgF iVm §§ 350ff BVergG 2018 und der dortigen häufigen Verfahressituation werden hier keine ident wie die ZE von einer Behörde als geeignet beurteilten Bewerberinnen von der Leistungserbringung ausgeschlossen, sondern ist die ZE dz die einzige Unternehmerin in Österreich, die nach § 7 FBG die streitgegenständlichen Leistungen neben der der Unternehmensorgansiation der wvP als sogenannter Drittabfertiger ab XXXX bei Ausschluss der AW erbringen darf - §§ 4 und 7 FBG.Hier rechtlich vorab: Im Unterschied zum System des einstweiligen Rechtsschutzes nach der RL 89/665/EWG idgF in Verbindung mit Paragraphen 350 f, f, BVergG 2018 und der dortigen häufigen Verfahressituation werden hier keine ident wie die ZE von einer Behörde als geeignet beurteilten Bewerberinnen von der Leistungserbringung ausgeschlossen, sondern ist die ZE dz die einzige Unternehmerin in Österreich, die nach Paragraph 7, FBG die streitgegenständlichen Leistungen neben der der Unternehmensorgansiation der wvP als sogenannter Drittabfertiger ab römisch 40 bei Ausschluss der AW erbringen darf - Paragraphen 4 und 7 FBG.

[Auch rechtlich:] Ein wettbewerbliches Interesse der bfP1 und bfP2 an der Umsatzverhinderung der ZE bei den streitgegenständlichen Leistungen, weil jede der beiden beschwerdeführenden Parteien den Standpunkt vertritt, dass nicht die ZE oder die jeweils andere beschwerdeführende Partei, sondern sie selbst erstbehördlich an Stelle der ZE auszuwählen gewesen wäre, ist in der diesbezüglichen Tatsachenprüfung bedingt durch das künftige Ergebnis der Beschwerdeverfahren in der Hauptsache auf der Ebene der §§ 6 und 7 FBG, womit Interessen an der Umsatzverhinderung bei der ZE, die das Verfahrensergebnis in der Hauptsache als bekannt voraussetzen, ratione legis nicht in die Beschwerdeentscheidung gemäß § 13 Abs 2 und 4 VwGVG einfließen können.[Auch rechtlich:] Ein wettbewerbliches Interesse der bfP1 und bfP2 an der Umsatzverhinderung der ZE bei den streitgegenständlichen Leistungen, weil jede der beiden beschwerdeführenden Parteien den Standpunkt vertritt, dass nicht die ZE oder die jeweils andere beschwerdeführende Partei, sondern sie selbst erstbehördlich an Stelle der ZE auszuwählen gewesen wäre, ist in der diesbezüglichen Tatsachenprüfung bedingt durch das künftige Ergebnis der Beschwerdeverfahren in der Hauptsache auf der Ebene der Paragraphen 6 und 7 FBG, womit Interessen an der Umsatzverhinderung bei der ZE, die das Verfahrensergebnis in der Hauptsache als bekannt voraussetzen, ratione legis nicht in die Beschwerdeentscheidung gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 4 VwGVG einfließen können.

1.8. Vor dem Hintergrund des gesetzlichen Kriteriums, dass die Aberkennung der AW wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein muss, ist festzuhalten, dass beim aktuellen gegen Ende der zweiten Kalenderwoche im Oktober liegenden Entscheidungszeitpunkt nur mehr etwa zweieinhalb Wochen bis zum XXXX liegen, ab welchem Tag die bfP1 nicht mehr leisten darf, womit die Gefahr des Eintritts der aufgezeigten Nachteile für die wvP, die ZE und für die öffentlichen Interessen bereits unmittelbar bevorstehen.1.8. Vor dem Hintergrund des gesetzlichen Kriteriums, dass die Aberkennung der AW wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein muss, ist festzuhalten, dass beim aktuellen gegen Ende der zweiten Kalenderwoche im Oktober liegenden Entscheidungszeitpunkt nur mehr etwa zweieinhalb Wochen bis zum römisch 40 liegen, ab welchem Tag die bfP1 nicht mehr leisten darf, womit die Gefahr des Eintritts der aufgezeigten Nachteile für die wvP, die ZE und für die öffentlichen Interessen bereits unmittelbar bevorstehen.

2. Beweiswürdigung:

Tatsachenfeststellungen ergeben sich soweit nicht gesondert behandelt, aus unstrittigen Parteiangaben.

Im Punkte der grundsätzlichen Eignung der ZE zur Leistungserbringung ab XXXX durfte das BVwG von den dz nicht vorweg als unzutreffend erkennbaren Angaben der Behörde ausgehen, zumal die Beschwerdebeilage der bfP1, die als eine Expertise darzustellen vorgebracht ist, keine evident ohne Beiziehung weiterer Sachverständige nach § 52 AVG erkennbar zutreffenden Argumente zu Lasten der von der bB als gegeben beurteilten Leistungsfähigkeit der ZE enthält.Im Punkte der grundsätzlichen Eignung der ZE zur Leistungserbringung ab römisch 40 durfte das BVwG von den dz nicht vorweg als unzutreffend erkennbaren Angaben der Behörde ausgehen, zumal die Beschwerdebeilage der bfP1, die als eine Expertise darzustellen vorgebracht ist, keine evident ohne Beiziehung weiterer Sachverständige nach Paragraph 52, AVG erkennbar zutreffenden Argumente zu Lasten der von der bB als gegeben beurteilten Leistungsfähigkeit der ZE enthält.

Dass ein faktisch zwangsweiser “Interimsleistungseintritt der wvP” gemäß § 7 Abs 8 FBG zu den aufgezeigten eminenten unternehmerischen Nachteilen wegen unfreiwillig zu machenden unternehmerischen Aufwänden bei der wvP in und wegen der Interimsphase gemäß § 7 Abs 8 FBG führt, liegt auf der Hand und wurde nicht substantiiert bestritten. Dies gilt dabei ident für die unternehmensinternen Aufwendungen und Belastungen bei der wvP, sowohl mit dem jedenfalls einmal interimsmäßig notwendigen Neupersonal als auch den interimsmäßig notwendigen zusätzlichen XXXX als auch iZm den notwendig neu zu schaffenden vertraglichen Grundlagen für die XXXX mit den bislang von der wvP nicht betreuten Fluglinien, geht es doch insb auch im letzten Punkt gerade um die Regelungen, wer für welche Leistung bzw Fehlleistung wieviel an den anderen Vertragspartner an Entgelt bzw Schadenersatz bezahlen muss.Dass ein faktisch zwangsweiser “Interimsleistungseintritt der wvP” gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG zu den aufgezeigten eminenten unternehmerischen Nachteilen wegen unfreiwillig zu machenden unternehmerischen Aufwänden bei der wvP in und wegen der Interimsphase gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG führt, liegt auf der Hand und wurde nicht substantiiert bestritten. Dies gilt dabei ident für die unternehmensinternen Aufwendungen und Belastungen bei der wvP, sowohl mit dem jedenfalls einmal interimsmäßig notwendigen Neupersonal als auch den interimsmäßig notwendigen zusätzlichen römisch 40 als auch iZm den notwendig neu zu schaffenden vertraglichen Grundlagen für die römisch 40 mit den bislang von der wvP nicht betreuten Fluglinien, geht es doch insb auch im letzten Punkt gerade um die Regelungen, wer für welche Leistung bzw Fehlleistung wieviel an den anderen Vertragspartner an Entgelt bzw Schadenersatz bezahlen muss.

Dass es zu verzögerungsbedingten Betriebsablaufstörungen und insb verzögerter XXXX kommt, wenn die wvP nunmehr trotz des bescheidmäßig geschaffenen Vertrauenstatbestands vom 23.07.2026 nunmehr ab 08.10.2026 nicht mehr darauf vertrauen dürfte, dass die ZE ab XXXX für die Fluglinien als Leistungserbringerin zur Verfügung steht, liegt nach hier vertretener Auffassung bei den an einem Flughafen sehr vernetzt ineinander greifenden Abfertigungsleistungen auf der Hand. Die ZE war eben für die wvP bislang ab XXXX als zweiter möglicher Bodenabfertiger für dz XXXX Fluglinien mit XXXX des gesamten Leistungsvolumens im hier strittigen Leistungsbereich durch den Ausschluss der AW in einem Beschied der obersten Verwaltungsbehörde ausgewiesen und erscheinen damit derart kurzfristig, wenn sich dieser Vertrauenstatbestand ändern sollte, die von der wvP als drohend dargestellten Nachteile unmittelbar drohend. Dass es zu verzögerungsbedingten Betriebsablaufstörungen und insb verzögerter römisch 40 kommt, wenn die wvP nunmehr trotz des bescheidmäßig geschaffenen Vertrauenstatbestands vom 23.07.2026 nunmehr ab 08.10.2026 nicht mehr darauf vertrauen dürfte, dass die ZE ab römisch 40 für die Fluglinien als Leistungserbringerin zur Verfügung steht, liegt nach hier vertretener Auffassung bei den an einem Flughafen sehr vernetzt ineinander greifenden Abfertigungsleistungen auf der Hand. Die ZE war eben für die wvP bislang ab römisch 40 als zweiter möglicher Bodenabfertiger für dz römisch 40 Fluglinien mit römisch 40 des gesamten Leistungsvolumens im hier strittigen Leistungsbereich durch den Ausschluss der AW in einem Beschied der obersten Verwaltungsbehörde ausgewiesen und erscheinen damit derart kurzfristig, wenn sich dieser Vertrauenstatbestand ändern sollte, die von der wvP als drohend dargestellten Nachteile unmittelbar drohend.

Die Beschwerdeführeinnen sind den Ausführungen insb der wvP auch nicht durch geeignet erscheinende Bescheinigungsmittel, wonach gerade keine solchen insb von der wvP schlüssig vorgebrachten Nachteile drohen würden, entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 131 Abs 2 2 B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, die eine Behörde in unmittelbarer Bundesvollziehung erlassen hat. Gemäß § 17 Flughafenbodenabfertigungsgesetz, BGBl I 1998/97, = FBG, vollzieht der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, nunmehr der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das FBG als teil des Verkehrswesens in unmittelbarer Bundesverwaltung. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid unstrittig zuständig. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, 2 B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, die eine Behörde in unmittelbarer Bundesvollziehung erlassen hat. Gemäß Paragraph 17, Flughafenbodenabfertigungsgesetz, BGBl römisch eins 1998/97, = FBG, vollzieht der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, nunmehr der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das FBG als teil des Verkehrswesens in unmittelbarer Bundesverwaltung. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid unstrittig zuständig.

Wenn der Unionsgesetzgeber am 24.04.2024 mit dem BESCHLUSS (EU) 2024/1254 die RL 96/67/EWG noch im Kalenderjahr 2024 novelliert hat und die EK, soweit hier bislang bekannt, keine unionsrechtlichen Bedenken gegen das aktuell im FBG normierte Rechtsschutzsystem in Österreich geäußert hat, wird hier einmal die Auffassung vertreten, dass die RL 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe nicht dazu geführt hat, dass das hier wegen der RL 96/67/EWG geschaffene Sondervergaberechtsschutzrecht des FBG – trotz der bescheidförmigen Vergabeentscheidung - auf der Ebene des vorläufigen Rechtsschutzes dem Grunde nach unionsrechtlich kritisch gesehen werden müsste, auch wenn sich das Rechtsschutzsystem für den vorläufigen Rechtsschutz gemäß §§ 13 und 22 VwGVG von demjenigen der RL 89/665/EWG und den §§ 76ff BVergGKonz 2018 idgF tlw stark unterscheidet. Das Rechtsschutzsystem des FBG iVm VwGVG wird daher in diesen Verfahren aktuell als zulässige lex specialis gesehen.Wenn der Unionsgesetzgeber am 24.04.2024 mit dem BESCHLUSS (EU) 2024/1254 die RL 96/67/EWG noch im Kalenderjahr 2024 novelliert hat und die EK, soweit hier bislang bekannt, keine unionsrechtlichen Bedenken gegen das aktuell im FBG normierte Rechtsschutzsystem in Österreich geäußert hat, wird hier einmal die Auffassung vertreten, dass die RL 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe nicht dazu geführt hat, dass das hier wegen der RL 96/67/EWG geschaffene Sondervergaberechtsschutzrecht des FBG – trotz der bescheidförmigen Vergabeentscheidung - auf der Ebene des vorläufigen Rechtsschutzes dem Grunde nach unionsrechtlich kritisch gesehen werden müsste, auch wenn sich das Rechtsschutzsystem für den vorläufigen Rechtsschutz gemäß Paragraphen 13 und 22 VwGVG von demjenigen der RL 89/665/EWG und den Paragraphen 76 f, f, BVergGKonz 2018 idgF tlw stark unterscheidet. Das Rechtsschutzsystem des FBG in Verbindung mit VwGVG wird daher in diesen Verfahren aktuell als zulässige lex specialis gesehen.

Dass dabei der Rechtsschutzstandard der RL 89/665/EWG idgF jener ist, der iSd Art 47 GRC zu gewährleisten ist, womit diese RL umgekehrt den Art 47 GRC mit dessen Anforderungen konkretisiert, hat der EuGH jüngst am 17.09.2026 im Urteil in der Rs C-266/25 in der Rdnr 48 klargestellt. Ausweislich der Konkretisierungen des Art 47 in Art 2 Abs 5 RL 89/665/EWG idgF ist zwar die Möglichkeit der Erlangung von AW nach Art 47 GRC geboten, allerdings nicht per se zwingend immer AW auszusprechen, sondern darüber nach einer Interessensabwägung jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Dass dabei der Rechtsschutzstandard der RL 89/665/EWG idgF jener ist, der iSd Artikel 47, GRC zu gewährleisten ist, womit diese RL umgekehrt den Artikel 47, GRC mit dessen Anforderungen konkretisiert, hat der EuGH jüngst am 17.09.2026 im Urteil in der Rs C-266/25 in der Rdnr 48 klargestellt. Ausweislich der Konkretisierungen des Artikel 47, in Artikel 2, Absatz 5, RL 89/665/EWG idgF ist zwar die Möglichkeit der Erlangung von AW nach Artikel 47, GRC geboten, allerdings nicht per se zwingend immer AW auszusprechen, sondern darüber nach einer Interessensabwägung jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

Dies hat hier vor dem Hintergrund des Art 47 GRC über § 13 Abs 2 und Abs 4 VwGVG zu geschehen. In Gleichbehandlung mit Art 2 Abs 5 der besagten RL ist daher hier iSd Art 47 GRC für den Ausschluss der AW gerade nicht eine gesteigert gravierende Interessensdisparität für die Rechtsfolge des AW – Ausschlusses, wie in § 13 Abs 2 VwGVG dem Wortlaut nach positviert, geboten, womit unionsrechtskonform auch im Bereich des § 13 VwGVG nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, um die AW auszuschließen. Die Interessen gegen die AW sind unionsrechtskonform gleichwertig wie die Interessen für die AW zu gewichten, zumal es den hier beschwerdeführenden Parteien ohnehin frei steht, bei bislang denkmöglich auch falscher Auswahlentscheidung der Behörde ihr Erfüllungsinteresse im Schadenersatzwege zu liquidieren, soweit sie jeweils die sonstigen Schadenersatzvoraussetzungen zu ihren Gunsten nachweisen können. Einfaches Interessensüberwiegen würde eben bereits für den AW – Ausschluss gem Art 47 GRC im Lichte des Art 2 Abs 5 der bezogenen RLuniosnrechtskonform ausreichen.Dies hat hier vor dem Hintergrund des Artikel 47, GRC über Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, VwGVG zu geschehen. In Gleichbehandlung mit Artikel 2, Absatz 5, der besagten RL ist daher hier iSd Artikel 47, GRC für den Ausschluss der AW gerade nicht eine gesteigert gravierende Interessensdisparität für die Rechtsfolge des AW – Ausschlusses, wie in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG dem Wortlaut nach positviert, geboten, womit unionsrechtskonform auch im Bereich des Paragraph 13, VwGVG nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, um die AW auszuschließen. Die Interessen gegen die AW sind unionsrechtskonform gleichwertig wie die Interessen für die AW zu gewichten, zumal es den hier beschwerdeführenden Parteien ohnehin frei steht, bei bislang denkmöglich auch falscher Auswahlentscheidung der Behörde ihr Erfüllungsinteresse im Schadenersatzwege zu liquidieren, soweit sie jeweils die sonstigen Schadenersatzvoraussetzungen zu ihren Gunsten nachweisen können. Einfaches Interessensüberwiegen würde eben bereits für den AW – Ausschluss gem Artikel 47, GRC im Lichte des Artikel 2, Absatz 5, der bezogenen RLuniosnrechtskonform ausreichen.

Da das FBG keine abweichende Regelung für die Gerichtsbesetzung enthält, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht hier gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter. Da das FBG keine abweichende Regelung für die Gerichtsbesetzung enthält, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht hier gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter.

Da sich gegenständlichen Beschwerden gegen den selben Spruchpunkt des selben Bescheids wenden, verband das BVwG diese Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs 4 VwGVG gemäß § 39 AVG iVm § 17 VwGVG im Sinne der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung.Da sich gegenständlichen Beschwerden gegen den selben Spruchpunkt des selben Bescheids wenden, verband das BVwG diese Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG gemäß Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG im Sinne der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung.

Dabei wird weiters klargestellt, dass das VwGVG in der Fassung gemäß BGBl I 2024/147 angewendet wird und sich Zitate des VwGVG auf diese Fassung beziehen. Wenn in der nachstehend wiedergegebenen Rsp insb auch des VwGH iZm Fragen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mitunter ein (früherer) § 13 Abs 5 VwGVG zitiert wird, geht dies darauf zurück, dass mit dem Art 5 der Gesetzeskundmachung BGBl I 2017/138 der vormalige § 13 Abs 3 VwGVG aus dem Gesetz gestrichen wurde und derart insb der vormalige Abs 5 durch den Gesetzgeber zum Abs 4 gemacht wurde.Dabei wird weiters klargestellt, dass das VwGVG in der Fassung gemäß BGBl römisch eins 2024/147 angewendet wird und sich Zitate des VwGVG auf diese Fassung beziehen. Wenn in der nachstehend wiedergegebenen Rsp insb auch des VwGH iZm Fragen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mitunter ein (früherer) Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG zitiert wird, geht dies darauf zurück, dass mit dem Artikel 5, der Gesetzeskundmachung BGBl römisch eins 2017/138 der vormalige Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG aus dem Gesetz gestrichen wurde und derart insb der vormalige Absatz 5, durch den Gesetzgeber zum Absatz 4, gemacht wurde.

Derart lautet der hier entscheidungstragende und insb unionsrechtskonform anzuwendende § 13 VwGVG idgF:Derart lautet der hier entscheidungstragende und insb unionsrechtskonform anzuwendende Paragraph 13, VwGVG idgF:

§ 13.Paragraph 13,

(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4 )Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.(4 )Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

3.2. Aus der Rsp des VwGH zu § 13 VwGVG ist nunmehr iZm als stehend zu erachtenden Rechtssätzen zu zitieren wie folgt:3.2. Aus der Rsp des VwGH zu Paragraph 13, VwGVG ist nunmehr iZm als stehend zu erachtenden Rechtssätzen zu zitieren wie folgt:

3.2.1. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 [zu den inhaltlich zu prüfenden Tatbestandselementen]:

13 Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.13 Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

14 Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033 und Ro 2018/08/0005). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden.14 Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033 und Ro 2018/08/0005). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden.

3.2.2. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 [zur Wortfolge “ohne weiteres Verfahren” und zur Parteiengehörspflicht]:

20 Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033). Schließlich kann sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nach § 13 Abs. 5 VwGVG auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind (vgl. dazu VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).20 Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033). Schließlich kann sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind vergleiche dazu VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

3.2.3. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 [Weiteres zur Ermittlungs- und zur Parteiengehörspflicht des BVwG im – altuellen - § 13 Abs 4 VwGVG]:3.2.3. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 [Weiteres zur Ermittlungs- und zur Parteiengehörspflicht des BVwG im – altuellen - Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG]:

22 Die auf eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzielende Bestimmung des § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG geht zwar davon aus, dass eine Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" getroffen wird, also in der Regel auf der Grundlage des Verfahrensaktes und der Beschwerde sowie den allenfalls dazu erstatteten Äußerungen anderer Verfahrensparteien. 22 Die auf eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzielende Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG geht zwar davon aus, dass eine Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" getroffen wird, also in der Regel auf der Grundlage des Verfahrensaktes und der Beschwerde sowie den allenfalls dazu erstatteten Äußerungen anderer Verfahrensparteien.

Diese Bestimmung kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem Verwaltungsgericht damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente (hier: Feststellungen aus Akten eines anderen Verfahrens sowie ohne diesbezügliches Vorbringen der mitbeteiligten Parteien getroffene Annahmen zu den diesen entstehenden Nachteilen) zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren, sodass die Verfahrensparteien keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten.

Kommt das Verwaltungsgericht daher - wie im hier vorliegenden Fall - bei Prüfung der Beschwerde zum Ergebnis, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zwar im Ergebnis Bestand haben soll, dies jedoch auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu stützen wäre, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw. Beweismittel mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören (zur fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Parteiengehörs vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwN); Kommt das Verwaltungsgericht daher - wie im hier vorliegenden Fall - bei Prüfung der Beschwerde zum Ergebnis, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zwar im Ergebnis Bestand haben soll, dies jedoch auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu stützen wäre, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw. Beweismittel mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören (zur fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Parteiengehörs vergleiche etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwN);

auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten.

3.2.4. VwGH 18.10.2022, Ra 2022/07/0028 [Pflicht zum Beschwerdevorbringen, Bescheinigungspflicht und Pflicht zum Bestreiten]:

Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (§ 13 Abs. 4 VwGVG 2014), impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033). Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014), impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033).

Schließlich kann sich das VwG in seiner Entscheidung nach § 13 Abs. 4 VwGVG 2014 auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind (vgl. dazu VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).Schließlich kann sich das VwG in seiner Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014 auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind vergleiche dazu VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

3.2.5. VwGH 12.09.2022, Ra 2022/11/0125 [Grundsatz, dass von nicht von vorherein unzutreffenden Behördenannahmen ausgegangen werden kann]:

Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das VwG regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (vgl. zum Ganzen nur etwa VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, und 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das VwG regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen vergleiche zum Ganzen nur etwa VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, und 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).

3.2.6. Das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs 4 VwGVG wurde daher gegenständlich ab 01.09.2026 bis 11.09.2026 vom 1. Vertreter des Leiters der zuständigen Gerichtsabteilung und ab 14.09.2026 vom Leiter der gemäß Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung nach den vorstehenden Grundsätzen nach der Rsp des VwGH durchgeführt, wobei – wie von der bfP1 und der bfP2 gerügt, die wvP im behördlichen Verfahren zur Erlassung des hier entscheidungsrelevant beschwerdegegenständlichen Spruchpunkts IV. des Bescheids nicht entsprechend angehört worden war, soweit bislang bekannt.3.2.6. Das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG wurde daher gegenständlich ab 01.09.2026 bis 11.09.2026 vom 1. Vertreter des Leiters der zuständigen Gerichtsabteilung und ab 14.09.2026 vom Leiter der gemäß Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung nach den vorstehenden Grundsätzen nach der Rsp des VwGH durchgeführt, wobei – wie von der bfP1 und der bfP2 gerügt, die wvP im behördlichen Verfahren zur Erlassung des hier entscheidungsrelevant beschwerdegegenständlichen Spruchpunkts römisch vier. des Bescheids nicht entsprechend angehört worden war, soweit bislang bekannt.

Daher wurde der wvP am 03.09.2026 die Möglichkeit eingeräumt, insb zur Frage der interimsmäßigen Leistungserbringung ab XXXX Stellung zu nehmen, und dies dabei wie folgt:Daher wurde der wvP am 03.09.2026 die Möglichkeit eingeräumt, insb zur Frage der interimsmäßigen Leistungserbringung ab römisch 40 Stellung zu nehmen, und dies dabei wie folgt:

Mit Beschwerdevorlagen vom 01.09.2026 des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (belangte Behörde) wurden dem Bundesverwaltungsgericht zwei Beschwerden zu beiliegendem Bescheid, der Vorlagewille dabei beschränkt auf die Ausführungen in den Beschwerden zur im Bescheid ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV), zur Behandlung vorgelegt.Mit Beschwerdevorlagen vom 01.09.2026 des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (belangte Behörde) wurden dem Bundesverwaltungsgericht zwei Beschwerden zu beiliegendem Bescheid, der Vorlagewille dabei beschränkt auf die Ausführungen in den Beschwerden zur im Bescheid ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier), zur Behandlung vorgelegt.

Die belangte Behörde führte dabei zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden (unter anderem) aus, dass der XXXX ohne Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerdeerhebung nicht in der Lage wäre, die geforderten XXXX ab XXXX (zumindest interimsmäßig) zu übernehmen (siehe S 147 des Bescheids).Die belangte Behörde führte dabei zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden (unter anderem) aus, dass der römisch 40 ohne Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerdeerhebung nicht in der Lage wäre, die geforderten römisch 40 ab römisch 40 (zumindest interimsmäßig) zu übernehmen (siehe S 147 des Bescheids).

Eine Stellungnahme der XXXX hierzu wurde nicht vorgelegt.Eine Stellungnahme der römisch 40 hierzu wurde nicht vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht ersucht daher um Stellungnahme bis spätestens 10.09.2026 hg. einlangend zu der Frage, ob sie in der Lage wären, die geforderten XXXX ab XXXX (zumindest interimsmäßig) zu übernehmen.Das Bundesverwaltungsgericht ersucht daher um Stellungnahme bis spätestens 10.09.2026 hg. einlangend zu der Frage, ob sie in der Lage wären, die geforderten römisch 40 ab römisch 40 (zumindest interimsmäßig) zu übernehmen.

Die wvP hat insoweit mit ihrer im Verfahrensgang dargestellten Eingabe Stellung genommen; und hatte das BVwG diese Stellungnahme der wvP nach den oben dargestellten Rsp – Grundsätzen zum Verfahren nach § 13 Abs 4 vwGVG wieder ins Parteiengehör zu schicken, was letztlich zu weiteren Eingaben und zu der gemäß Rsp zulässigen mündlichen Verhandlung am 22.09.2026 führte.Die wvP hat insoweit mit ihrer im Verfahrensgang dargestellten Eingabe Stellung genommen; und hatte das BVwG diese Stellungnahme der wvP nach den oben dargestellten Rsp – Grundsätzen zum Verfahren nach Paragraph 13, Absatz 4, vwGVG wieder ins Parteiengehör zu schicken, was letztlich zu weiteren Eingaben und zu der gemäß Rsp zulässigen mündlichen Verhandlung am 22.09.2026 führte.

3.3. Zur Frage der Parteistellung der wvP im Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs 4 VwGVG und zum Thema der übergangenen Verfahrenspartei im Bereich der Entscheidung der bB zu § 13 Abs 2 VwGVG ist isnb rücksichtlich des Vorbringens der bfP2 auszuführen wie folgt:3.3. Zur Frage der Parteistellung der wvP im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG und zum Thema der übergangenen Verfahrenspartei im Bereich der Entscheidung der bB zu Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist isnb rücksichtlich des Vorbringens der bfP2 auszuführen wie folgt:

3.3.1. Wenn in den §§ 6 Abs 4a und 7 Abs 5 Flughafenbodenabfertigungsgesetz, BGBl I 1998/97 idF BGBl I 2007/98 (= FBG) von bloßen Anhörungsrechten der wvP im Zulassungs- und Auswahlverfahren - iZm dem hier gegenständlichen Verfahrensgeschehen gesprochen wird, ist vorerst einmal klarzustellen, dass es in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung um die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (= AW) geht, die zwar akzessorisch zu den Aussprüchen der bB zum FBG ergangen ist, jedoch nicht auf dem FBG, sondern auf dem § 13 VwGVG beruht. 3.3.1. Wenn in den Paragraphen 6, Absatz 4 a und 7 Absatz 5, Flughafenbodenabfertigungsgesetz, BGBl römisch eins 1998/97 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/98 (= FBG) von bloßen Anhörungsrechten der wvP im Zulassungs- und Auswahlverfahren - iZm dem hier gegenständlichen Verfahrensgeschehen gesprochen wird, ist vorerst einmal klarzustellen, dass es in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung um die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (= AW) geht, die zwar akzessorisch zu den Aussprüchen der bB zum FBG ergangen ist, jedoch nicht auf dem FBG, sondern auf dem Paragraph 13, VwGVG beruht.

3.3.2. Die wvP ist durch den behördlichen Ausschluss der AW durch den § 7 Abs 8 FBG rechtlich betroffen, der lautet:3.3.2. Die wvP ist durch den behördlichen Ausschluss der AW durch den Paragraph 7, Absatz 8, FBG rechtlich betroffen, der lautet:

(8) Wird ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher XXXX auf Grund fehlender Zulassung gemäß § 7 nicht erbracht, hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses XXXX ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß § 7 unterbrechungslos zu gewährleisten.(8) Wird ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher römisch 40 auf Grund fehlender Zulassung gemäß Paragraph 7, nicht erbracht, hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses römisch 40 ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 7, unterbrechungslos zu gewährleisten.

Läuft maW gegenständlich die Bewilligung der bfP1 für XXXX am XXXX ab und besteht keine AW, ist die ZE im Rahmen ihrer Betriebspflicht gemäß 7 Abs 3 FBG zur Erbringung der strittigen XXXX verpflichtet.Läuft maW gegenständlich die Bewilligung der bfP1 für römisch 40 am römisch 40 ab und besteht keine AW, ist die ZE im Rahmen ihrer Betriebspflicht gemäß 7 Absatz 3, FBG zur Erbringung der strittigen römisch 40 verpflichtet.

Würde vom BVwG jedoch wiederum AW zuerkannt, wäre die wvP verpflichtet, mangels gemäß zugelassenen Dienstleisters die Pflicht die Erbringung der fraglichen XXXX bis zur rechtskräftigen Bewilligungserteilung nach § 7 FBG zu gewährleisten.Würde vom BVwG jedoch wiederum AW zuerkannt, wäre die wvP verpflichtet, mangels gemäß zugelassenen Dienstleisters die Pflicht die Erbringung der fraglichen römisch 40 bis zur rechtskräftigen Bewilligungserteilung nach Paragraph 7, FBG zu gewährleisten.

3.3.3. Zur Frage der Parteistellung gilt dabei weiters zB gemäß VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022 wie folgt:

...

6.1. Das VwGVG selbst enthält keine eigene Definition des Begriffs Partei (demgegenüber hatte der Ministerialentwurf - in § 6 Abs 1 - noch eine eigene Definition enthalten, wonach Parteien im Verfahren der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Ausgang des Verfahrens in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (mitbeteiligte Parteien), sind). Im Ausschussbericht (2112 BlgNR, 24. GP, 3) wird auf diesen Umstand und darauf, dass "daher" auch § 8 AVG sinngemäß anzuwenden ist, verwiesen.6.1. Das VwGVG selbst enthält keine eigene Definition des Begriffs Partei (demgegenüber hatte der Ministerialentwurf - in Paragraph 6, Absatz eins, - noch eine eigene Definition enthalten, wonach Parteien im Verfahren der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Ausgang des Verfahrens in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (mitbeteiligte Parteien), sind). Im Ausschussbericht (2112 BlgNR, 24. GP, 3) wird auf diesen Umstand und darauf, dass "daher" auch Paragraph 8, AVG sinngemäß anzuwenden ist, verwiesen.

Der Gesetzgeber hat also offenbar eine Regelung wie die in § 6 Abs 1 des Ministerialentwurfs vorgeschlagene wegen der durch § 17 VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung auch des § 8 AVG für entbehrlich erachtet.Der Gesetzgeber hat also offenbar eine Regelung wie die in Paragraph 6, Absatz eins, des Ministerialentwurfs vorgeschlagene wegen der durch Paragraph 17, VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung auch des Paragraph 8, AVG für entbehrlich erachtet.

6.2. Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.6.2. Nach Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes, in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinn des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl VwGH vom 27. November 2014, 2013/03/0015, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes, in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des Paragraph 8, AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinn des Paragraph 8, AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH vom 27. November 2014, 2013/03/0015, mwN).

Parteistellung besteht schon dann, wenn eine Beeinträchtigung von subjektiven Rechten nicht ausgeschlossen ist; ob eine derartige Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl VwGH vom 10. Oktober 2007, 2007/03/0151, mwN).Parteistellung besteht schon dann, wenn eine Beeinträchtigung von subjektiven Rechten nicht ausgeschlossen ist; ob eine derartige Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft vergleiche VwGH vom 10. Oktober 2007, 2007/03/0151, mwN).

...

Im Ergebnis ist also der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach dann, wenn ein im Auswahlverfahren nach § 7 FBG unterlegener Mitbewerber gegen die Auswahlentscheidung der Behörde keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhebt, ihm im - aufgrund der Beschwerde eines weiteren unterlegenen Mitbewerbers eingeleiteten - Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Parteistellung zukommt.Im Ergebnis ist also der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach dann, wenn ein im Auswahlverfahren nach Paragraph 7, FBG unterlegener Mitbewerber gegen die Auswahlentscheidung der Behörde keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhebt, ihm im - aufgrund der Beschwerde eines weiteren unterlegenen Mitbewerbers eingeleiteten - Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Parteistellung zukommt.

...

Nach hier vertretener Auffassung führt die ersatzweise Gewährleistungspflicht der wvP gemäß § 7 Abs 8 FBG für den Fall, dass es ab XXXX keinen als zugelassen zu beurteilenden Dienstleister gemäß § 1 Z 6 FBG gäbe, wenn es also die ZE ab dann als zugelassenen Dienstleister nicht gäbe, dazu, dass für die wvP bedingt durch den AW – Ausspruch insb Pflichten gemäß § 7 Abs 8 FBG entstünden.Nach hier vertretener Auffassung führt die ersatzweise Gewährleistungspflicht der wvP gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG für den Fall, dass es ab römisch 40 keinen als zugelassen zu beurteilenden Dienstleister gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, FBG gäbe, wenn es also die ZE ab dann als zugelassenen Dienstleister nicht gäbe, dazu, dass für die wvP bedingt durch den AW – Ausspruch insb Pflichten gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG entstünden.

Damit erscheint die wvP evident als Partei gemäß § 8 AVG und § 18 VwGVG in dem vorliegenden Beschwerdevrfahren gemäß § 13 Abs 4 VwGVG. Damit erscheint die wvP evident als Partei gemäß Paragraph 8, AVG und Paragraph 18, VwGVG in dem vorliegenden Beschwerdevrfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG.

Eine gegenteiligen Auslegung erschiene dabei wider den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz unsachlich, womit umgekehrt die Parteistellung der wvP in diesem Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs 4 VwGVG verfassungskonform geboten erscheint, ohne dass hier noch auf weitere verfassungsrechtliche Argumente oder – rücksichtlich der doppelten Bedingtheit von nationalem einfachgesetzlichem Gesetzesrecht durch Verfassungsrecht und Unionsrecht (iSv VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062, mwN)auf unionsrechtliche Argumente iZm Art 47 GRC iZm diesem Verfahren im Bereich der RL 96/67/EG idgF eingegangen werden muss. Eine gegenteiligen Auslegung erschiene dabei wider den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz unsachlich, womit umgekehrt die Parteistellung der wvP in diesem Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verfassungskonform geboten erscheint, ohne dass hier noch auf weitere verfassungsrechtliche Argumente oder – rücksichtlich der doppelten Bedingtheit von nationalem einfachgesetzlichem Gesetzesrecht durch Verfassungsrecht und Unionsrecht (iSv VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062, mwN)auf unionsrechtliche Argumente iZm Artikel 47, GRC iZm diesem Verfahren im Bereich der RL 96/67/EG idgF eingegangen werden muss.

3.3.3a. IZm dem vorstehenden Ergebnis kann hier weiters auch dahinstehen, ob der wvP gegenständlich zB auch über die Grundsätze, wie zB aus VwGH 22.11.2017, Ro 2016/03/0014 ersichtlich, unionsrechtskonform Parteistellung zuzubilligen wäre, wenn der VwGH im bezogenen Erk ua ausgeführt hat:

...

56 Die Betroffenheit der Revisionswerberin (und damit ihre Parteistellung nach § 8 AVG; vgl. VwGH 26.3.2008, 2008/03/0020, und 18.2.2015, 2015/03/0001) wäre damit nach dem eben zitierten Urteil des EuGH dann gegeben, wenn die fragliche Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung der Revisionswerberin auszuwirken.56 Die Betroffenheit der Revisionswerberin (und damit ihre Parteistellung nach Paragraph 8, AVG; vergleiche VwGH 26.3.2008, 2008/03/0020, und 18.2.2015, 2015/03/0001) wäre damit nach dem eben zitierten Urteil des EuGH dann gegeben, wenn die fragliche Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung der Revisionswerberin auszuwirken.

...

3.3.4. Nachdem davon auszugehen ist, dass die wvP im behördlichen Verfahren gemäß § 13 Abs 2 VwGVG als Partei beizuziehen gewesen wäre, um deren Interessenslage gehörig abzuklären; und die wvP damit – auf Basis der zumindest insoweit zutreffenden Beschwerderügen der bfP1 und bfP2 - übergangene Partei iSd Rsp des VwGH ist, sind insoweit die Rechtsfolgen dieser erstinstanzlichen Nichtbeiziehung der wvP zu beurteilen.3.3.4. Nachdem davon auszugehen ist, dass die wvP im behördlichen Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG als Partei beizuziehen gewesen wäre, um deren Interessenslage gehörig abzuklären; und die wvP damit – auf Basis der zumindest insoweit zutreffenden Beschwerderügen der bfP1 und bfP2 - übergangene Partei iSd Rsp des VwGH ist, sind insoweit die Rechtsfolgen dieser erstinstanzlichen Nichtbeiziehung der wvP zu beurteilen.

Der VwGH hat zB am 25.11.2020 zu Ra 2020/17/0107 ausgeführt wie folgt:

...

Mit Erlassung des Bescheides gegenüber einer der mehreren Parteien ist das behördliche Verfahren bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens abgeschlossen und die Behörde damit an ihre Entscheidung gebunden. Eine übergangene Partei im Mehrparteienverfahren kann ab diesem Zeitpunkt bereits ein Rechtsmittel erheben (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, mwN).Mit Erlassung des Bescheides gegenüber einer der mehreren Parteien ist das behördliche Verfahren bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens abgeschlossen und die Behörde damit an ihre Entscheidung gebunden. Eine übergangene Partei im Mehrparteienverfahren kann ab diesem Zeitpunkt bereits ein Rechtsmittel erheben vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, mwN).

...

Wenn der Bescheid der bB der wvP im Juli 2026 zwar nicht als Verfahrenspartei, sondern ausweislich der Zustellverfügung im Bescheid “nur” nachrichtlich zugemittelt wurde, hätte die wvP spätestens ab damals sämtliche Rechtsmittel bzw Rechtsbehelfe einlegen können, die einer übergangenen Verfahrenspartei zustehen; siehe dazu zB auch Kolonovits et al, Verwaltungsverfahrensrecht12 Rzz 704 und 711 mwN.

Da aber der Ausspruch der bB über die Aberkennung der AW ohnehin genau jenen Interessen entspricht, die die wvP nunmehr vor dem BVwG in den Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs 4 VwGVG zur Darstellung gebracht hat, nämlich dass die wvP aktuell genau gar kein Interesse für den Fall geltend macht, dass vom BVwG die AW im Beschwerdeverfahren nach FBG wiederhergestellt wird und daher die wvP gemäß § 7 Abs 8 FBG insb monopolisitsch ersatzleistungspflichtig wird, erscheint die wvP durch das diesbezügliche Übergehen ihrer Parteistellung in erster Instanz letztlich bislang nicht beschwert.Da aber der Ausspruch der bB über die Aberkennung der AW ohnehin genau jenen Interessen entspricht, die die wvP nunmehr vor dem BVwG in den Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG zur Darstellung gebracht hat, nämlich dass die wvP aktuell genau gar kein Interesse für den Fall geltend macht, dass vom BVwG die AW im Beschwerdeverfahren nach FBG wiederhergestellt wird und daher die wvP gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG insb monopolisitsch ersatzleistungspflichtig wird, erscheint die wvP durch das diesbezügliche Übergehen ihrer Parteistellung in erster Instanz letztlich bislang nicht beschwert.

Die wvP will ausweislich des eigenen Vorbringens eine Ersatzleistungspflicht gemäß § 7 Abs 8 FBG gerade möglichst vermeidenDie wvP will ausweislich des eigenen Vorbringens eine Ersatzleistungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG gerade möglichst vermeiden

Umso mehr war es aber geboten, der wvP ihre Parteienrechte auf rechtliches Gehör vor dem BVwG in diesen beiden mit dieser Entscheidung erledigten Beschwerdeverfahren zu wahren, in denen die bfP1 und die bfP2 die vorläufige Leistungserbringungsmöglichkeit der ZE verhindern wollen und umgekehrt die Ersatz- (gewähr-) leistungspflicht der wvP gemäß § 7 Abs 8 FBG auslösen wollen.Umso mehr war es aber geboten, der wvP ihre Parteienrechte auf rechtliches Gehör vor dem BVwG in diesen beiden mit dieser Entscheidung erledigten Beschwerdeverfahren zu wahren, in denen die bfP1 und die bfP2 die vorläufige Leistungserbringungsmöglichkeit der ZE verhindern wollen und umgekehrt die Ersatz- (gewähr-) leistungspflicht der wvP gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG auslösen wollen.

3.3.5. Verfahrensmäßig ist hier weiter festzuhalten, dass in der Verhandlung am 22.09.2026 das Parteistellungsthema der wvP in diesen Beschwerdeverfahren zur Erörterung freigestellt wurde, womit die anwaltlich vertretenen bfP1 und bfP2 insoweit jedenfalls Gelegenheit zur Erörterung hatten.

3.3.6. Zusätzlich ist festzuhalten, dass jene beiden Unternehmerinnen, die bei der bB neben der bfP1, der bfP2 und der ZE um die Bewilligung nach dem §§ 6 und 7 FBG eingekommen sind, aber keine Bescheidbeschwerde gegen die für sie nachteiligen Entscheidungen eingelegt haben, iSv VwGH 20.06.2015, Ra 2015/03/0022, keine Verfahrensparteien mehr in den beiden Beschwerdeverfahren der bfP1 und bfP2 gegen die Auswahl und Bewilligung der ZE gemäß FBG sind; und diese nicht rechtsmittelführenden Unternehmerinnen damit evident auch kein eine Parteistellung begründendes Recht oder rechtliches Interesse haben können, in den vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs 4 VwGVG als Verfahrensparteien beigezogen zu wurden, nachdem sie die für sie nachteilige Entscheidung der bB zu ihren Lasten jeweils eben bereits akzeptiert haben.3.3.6. Zusätzlich ist festzuhalten, dass jene beiden Unternehmerinnen, die bei der bB neben der bfP1, der bfP2 und der ZE um die Bewilligung nach dem Paragraphen 6 und 7 FBG eingekommen sind, aber keine Bescheidbeschwerde gegen die für sie nachteiligen Entscheidungen eingelegt haben, iSv VwGH 20.06.2015, Ra 2015/03/0022, keine Verfahrensparteien mehr in den beiden Beschwerdeverfahren der bfP1 und bfP2 gegen die Auswahl und Bewilligung der ZE gemäß FBG sind; und diese nicht rechtsmittelführenden Unternehmerinnen damit evident auch kein eine Parteistellung begründendes Recht oder rechtliches Interesse haben können, in den vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG als Verfahrensparteien beigezogen zu wurden, nachdem sie die für sie nachteilige Entscheidung der bB zu ihren Lasten jeweils eben bereits akzeptiert haben.

3.4. Zur gebotenen Interessensabwägung an sich

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs 4 VwGVG ist jedenfalls auch eine Interessensabwägung zwischen den Interessen der bfP 1 und der bfP2 an der Wiederherstellung der AW und den allfälligen öffentlichen Interessen bzw der Interessen anderer Parteien am aufrechten Aufschluss der AW durchzuführen, siehe dazu Kolonovits et al12 Verwaltungsverfahrensrecht Rz 752 mwN insb aus der Rsp in FN 526.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ist jedenfalls auch eine Interessensabwägung zwischen den Interessen der bfP 1 und der bfP2 an der Wiederherstellung der AW und den allfälligen öffentlichen Interessen bzw der Interessen anderer Parteien am aufrechten Aufschluss der AW durchzuführen, siehe dazu Kolonovits et al12 Verwaltungsverfahrensrecht Rz 752 mwN insb aus der Rsp in FN 526.

Dabei geht es maW bei dieser Beschwerdeentscheidung evident um die Frage, ob die der ZE mit ihrer Zulassung zu den XXXX ab XXXX bei Bestehen der AW durch die beiden Bescheidbeschwerden nicht ausgeübt werden kann; oder aber bei aufrechter Aberkennung der AW bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerden gegen die bescheidmäßige Zulassung und Auswahl der ZE gemäß §§ 6 und 7 FBG vorerst einmal die erstinstanzlich zuerkannte Berechtigung gemäß §§ 6 undd 7 FBG durch die ZE ausgeübt werden kann, wobei die ZE eine Betriebspflicht nach § 7 Abs 3 FBG trifft.Dabei geht es maW bei dieser Beschwerdeentscheidung evident um die Frage, ob die der ZE mit ihrer Zulassung zu den römisch 40 ab römisch 40 bei Bestehen der AW durch die beiden Bescheidbeschwerden nicht ausgeübt werden kann; oder aber bei aufrechter Aberkennung der AW bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerden gegen die bescheidmäßige Zulassung und Auswahl der ZE gemäß Paragraphen 6 und 7 FBG vorerst einmal die erstinstanzlich zuerkannte Berechtigung gemäß Paragraphen 6, undd 7 FBG durch die ZE ausgeübt werden kann, wobei die ZE eine Betriebspflicht nach Paragraph 7, Absatz 3, FBG trifft.

3.5. Die erkennbaren Interessen insb der bfP1 und bfP2 und der ZE

3.5.1. Die bfP1 wurde im letzten Auswahlverfahren nach FBG bis XXXX als Dienstleisterin gemäß §§ 6 und 7 FBG ausgewählt und zugelassen.3.5.1. Die bfP1 wurde im letzten Auswahlverfahren nach FBG bis römisch 40 als Dienstleisterin gemäß Paragraphen 6 und 7 FBG ausgewählt und zugelassen.

Ab XXXX darf die bfP1 die hier strittigen Dienstleistungen mangels Zulassung gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 FBG nicht mehr erbringen, womit die bfP1 auch bei Wiederherstellung einer AW dennoch nicht anstelle der ZE die Dienstleistungen erbringen dürfte.Ab römisch 40 darf die bfP1 die hier strittigen Dienstleistungen mangels Zulassung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Satz 1 FBG nicht mehr erbringen, womit die bfP1 auch bei Wiederherstellung einer AW dennoch nicht anstelle der ZE die Dienstleistungen erbringen dürfte.

Die Interessen der bfP1 an der Dienstleistungserbringung könnten erst durch eine die bisherige Zulassung der ZE ersetzende Entscheidung über die Zulassung und Auswahl der bfP1 realisiert werden, wobei die bfP1 zusätzlich im Auswahlverfahren nach § 6 Abs 4a FBG in einem erneuerten Auswahlverfahren (durch das BVwG bzw – nach denkbarer Aufhebung und Zurückverweisung -durch die Behörde), und dies wiederum bei jeweils weiteren erneuten Rechtsmittelmöglichkeiten) besser sowohl als die ZE als auch als die bfP1 bewertet werden müsste, soweit nicht auf Eignungsebene gemäß § 7 FBG über die Zeitachse bei den drei Konkurrentinnen bfP1, bfP2 und ZE zulassungshindernde Neuerungen eintreten.Die Interessen der bfP1 an der Dienstleistungserbringung könnten erst durch eine die bisherige Zulassung der ZE ersetzende Entscheidung über die Zulassung und Auswahl der bfP1 realisiert werden, wobei die bfP1 zusätzlich im Auswahlverfahren nach Paragraph 6, Absatz 4 a, FBG in einem erneuerten Auswahlverfahren (durch das BVwG bzw – nach denkbarer Aufhebung und Zurückverweisung -durch die Behörde), und dies wiederum bei jeweils weiteren erneuten Rechtsmittelmöglichkeiten) besser sowohl als die ZE als auch als die bfP1 bewertet werden müsste, soweit nicht auf Eignungsebene gemäß Paragraph 7, FBG über die Zeitachse bei den drei Konkurrentinnen bfP1, bfP2 und ZE zulassungshindernde Neuerungen eintreten.

Objektiv erkennbar im Wirtschaftswettbewerb liegt ein Interesse der bfP1 an der AW, dass die ZE nicht mit der Dienstleistungserbringung beginnen darf und damit ihre Umsatzerzielung nicht bereits jetzt erbringen könnte, weil mit der ZE bereits jetzt – zumindest bis zur rechtskräftig inhaltlichen Entscheidung in der Hauptsache aberkannter AW - ein neuer Konkurrent am Markt zur Erbringung der gegenständlich strittigen XXXX eintritt.Objektiv erkennbar im Wirtschaftswettbewerb liegt ein Interesse der bfP1 an der AW, dass die ZE nicht mit der Dienstleistungserbringung beginnen darf und damit ihre Umsatzerzielung nicht bereits jetzt erbringen könnte, weil mit der ZE bereits jetzt – zumindest bis zur rechtskräftig inhaltlichen Entscheidung in der Hauptsache aberkannter AW - ein neuer Konkurrent am Markt zur Erbringung der gegenständlich strittigen römisch 40 eintritt.

Soweit die bfP1 dz Personal und sonstige Betriebsmittel bis zum XXXX bei den strittigen Dienstleistungen einsetzt bzw einzusetzen hat, darf sie insb dieses Personal ab XXXX zu diesem Zweck gemäß § 7 FBG auch nicht mehr als vormaliger Dienstleistungserbringer einsetzen, womit die Entscheidung über die Wiederherstellung der AW auch nichts an dem Schicksal der Dienstnehmer:inen der bfP1 ändert, egal ob diese bei der bfP1 oder bei einem anderen Unternehmen weiterbeschäftigt werden, wenn und weil sie allenfalls bei einem neuen Dienstleister benötigt werden oder zumindest nicht denkunmöglich nach § 3 AVRAG evtl von diesem übernommen werden. Dieses Ende der Verwendbarkeit der eigenen unternehmerischen Ressourcen samt dem allenfalls einhergehenden insb Kostenthema für die Erbringung der strittigen Dienstleistungen ab der neuen Vergabeperiode ab XXXX - mangels bislang neuerlicher “Lizenzerlangung” für (höchstens) sieben Jahre gemäß § 7 Abs 4 FBG” gemäß §§ 6 und 7 FBG hatte der bfP1 aber bewusst zu sein. Soweit die bfP1 dz Personal und sonstige Betriebsmittel bis zum römisch 40 bei den strittigen Dienstleistungen einsetzt bzw einzusetzen hat, darf sie insb dieses Personal ab römisch 40 zu diesem Zweck gemäß Paragraph 7, FBG auch nicht mehr als vormaliger Dienstleistungserbringer einsetzen, womit die Entscheidung über die Wiederherstellung der AW auch nichts an dem Schicksal der Dienstnehmer:inen der bfP1 ändert, egal ob diese bei der bfP1 oder bei einem anderen Unternehmen weiterbeschäftigt werden, wenn und weil sie allenfalls bei einem neuen Dienstleister benötigt werden oder zumindest nicht denkunmöglich nach Paragraph 3, AVRAG evtl von diesem übernommen werden. Dieses Ende der Verwendbarkeit der eigenen unternehmerischen Ressourcen samt dem allenfalls einhergehenden insb Kostenthema für die Erbringung der strittigen Dienstleistungen ab der neuen Vergabeperiode ab römisch 40 - mangels bislang neuerlicher “Lizenzerlangung” für (höchstens) sieben Jahre gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FBG” gemäß Paragraphen 6 und 7 FBG hatte der bfP1 aber bewusst zu sein.

3.5.2. Die Interessen der bfP2 an der Dienstleistungserbringung könnten gleichfalls erst durch eine die bisherige Zulassung der ZE ersetzende Entscheidung über die Zulassung und Auswahl der bfP2 realisiert werden, wobei die bfP2 zusätzlich im Auswahlverfahren nach § 6 Abs 4a FBG in einem neuen Auswahlverfahren (durch das BVwG bzw – nach denkbarer Aufhebung und Zurückverweisung durch die Behörde), und dies wiederum bei weiteren erneuten Rechtsmittelmöglichkeiten) besser sowohl als die ZE als auch als die bfP1 bewertet werden müsste, soweit nicht auf Eignungsebene gemäß § 7 FBG über die Zeitachse bei den drei Konkurrentinnen bfP1, bfP2 und ZE zulassungshindernde Neuerungen eintreten.3.5.2. Die Interessen der bfP2 an der Dienstleistungserbringung könnten gleichfalls erst durch eine die bisherige Zulassung der ZE ersetzende Entscheidung über die Zulassung und Auswahl der bfP2 realisiert werden, wobei die bfP2 zusätzlich im Auswahlverfahren nach Paragraph 6, Absatz 4 a, FBG in einem neuen Auswahlverfahren (durch das BVwG bzw – nach denkbarer Aufhebung und Zurückverweisung durch die Behörde), und dies wiederum bei weiteren erneuten Rechtsmittelmöglichkeiten) besser sowohl als die ZE als auch als die bfP1 bewertet werden müsste, soweit nicht auf Eignungsebene gemäß Paragraph 7, FBG über die Zeitachse bei den drei Konkurrentinnen bfP1, bfP2 und ZE zulassungshindernde Neuerungen eintreten.

Objektiv erkennbar im Wirtschaftswettbewerb liegt ein Interesse der bfP2 an der AW darin, dass die ZE nicht mit der Dienstleistungserbringung beginnen darf und damit ihre Umsatzerzielung nicht bereits jetzt erbringen könnte, weil mit der ZE bereits jetzt – zumindest bis zur rechtskräftig inhaltlichen Entscheidung in der Hauptsache aberkannter AW - ein neuer Konkurrent am Markt zur Erbringung der gegenständlich strittigen XXXX eintritt.Objektiv erkennbar im Wirtschaftswettbewerb liegt ein Interesse der bfP2 an der AW darin, dass die ZE nicht mit der Dienstleistungserbringung beginnen darf und damit ihre Umsatzerzielung nicht bereits jetzt erbringen könnte, weil mit der ZE bereits jetzt – zumindest bis zur rechtskräftig inhaltlichen Entscheidung in der Hauptsache aberkannter AW - ein neuer Konkurrent am Markt zur Erbringung der gegenständlich strittigen römisch 40 eintritt.

3.5.3. Wenn die bfP 1 mit einem Marktanteil von unstrittig aktuell XXXX am XXXX bei XXXX Marktanteil der wvP bei den strittigen XXXX , maW bei dz von der bfP1 betreuten XXXX Fluglinien im Vergleich zu über XXXX von der wvP betreuten Fluglinien die bfP1 diese XXXX Fluglinien bereits wegen § 7 FBG ab XXXX nicht mehr unternehmerisch mit den strittigen XXXX betreuen kann, sind diese XXXX Fluglinien darauf angewiesen, dass sie beim Landen und Starten am XXXX entweder von der bereits jetzt wohl marktbeherrschenden wvP oder von einer zweiten im gegenständlichen Zulassungs- und Auswahlverfahren erstinstanzlich zugelassenen zweiten Dienstleisterin betreut werden. 3.5.3. Wenn die bfP 1 mit einem Marktanteil von unstrittig aktuell römisch 40 am römisch 40 bei römisch 40 Marktanteil der wvP bei den strittigen römisch 40 , maW bei dz von der bfP1 betreuten römisch 40 Fluglinien im Vergleich zu über römisch 40 von der wvP betreuten Fluglinien die bfP1 diese römisch 40 Fluglinien bereits wegen Paragraph 7, FBG ab römisch 40 nicht mehr unternehmerisch mit den strittigen römisch 40 betreuen kann, sind diese römisch 40 Fluglinien darauf angewiesen, dass sie beim Landen und Starten am römisch 40 entweder von der bereits jetzt wohl marktbeherrschenden wvP oder von einer zweiten im gegenständlichen Zulassungs- und Auswahlverfahren erstinstanzlich zugelassenen zweiten Dienstleisterin betreut werden.

Wechseln derart die Fluglinien nicht bereits jetzt zB über § 7 Abs 8 FBG “zwangsweise” zur wvP als dem einzigmöglichen Betreuer für die strittigen XXXX auf dem XXXX , weil die ZE bei Aberkennung der AW dann ab XXXX leisten darf, erhöhen sich die Chancen der bfP1 und bfP2 für den Fall, dass eine der beiden Konkurrentinnen an Stelle der ZE nachmalig rechtskräftig gemäß §§ 6 und 7 FBG ausgewählt würde, dass die nach einem denkmöglichen Ausscheiden der ZE aus dem gegenständlichen Wettbewerb dann “unbetreut werdenden” Fluglinien vertraglich an die endgültige Wettbewerbsgewinnerin und nicht an die wvP wenden. Wechseln derart die Fluglinien nicht bereits jetzt zB über Paragraph 7, Absatz 8, FBG “zwangsweise” zur wvP als dem einzigmöglichen Betreuer für die strittigen römisch 40 auf dem römisch 40 , weil die ZE bei Aberkennung der AW dann ab römisch 40 leisten darf, erhöhen sich die Chancen der bfP1 und bfP2 für den Fall, dass eine der beiden Konkurrentinnen an Stelle der ZE nachmalig rechtskräftig gemäß Paragraphen 6 und 7 FBG ausgewählt würde, dass die nach einem denkmöglichen Ausscheiden der ZE aus dem gegenständlichen Wettbewerb dann “unbetreut werdenden” Fluglinien vertraglich an die endgültige Wettbewerbsgewinnerin und nicht an die wvP wenden.

Hat umgekehrt bereits jetzt die wvP gemäß § 7 Abs 8 FBG die dann bis dahin noch nicht an die bfP1 oder bfP2 vergebene Leistungen zu erbringen, müssten die bfP 1 und bfP2 zwecks Umsatzgenerierung erst einmal die dann von der wvP betreute Fluglinien neu vertraglich und im Wettbewerb mit dem Marktbeherrscher auf mehrere Jahre neu an sich zu binden, obwohl - nicht substantiiert von der bfP1 und bfP2 substantiiert bestritten bzw nicht gegenteilig bescheinigt – auch mit der wvP Verträge über die Bindung von Fluglinien an einen Drittabfertiger idR auf mehrere Jahre abgeschlossen werden.Hat umgekehrt bereits jetzt die wvP gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG die dann bis dahin noch nicht an die bfP1 oder bfP2 vergebene Leistungen zu erbringen, müssten die bfP 1 und bfP2 zwecks Umsatzgenerierung erst einmal die dann von der wvP betreute Fluglinien neu vertraglich und im Wettbewerb mit dem Marktbeherrscher auf mehrere Jahre neu an sich zu binden, obwohl - nicht substantiiert von der bfP1 und bfP2 substantiiert bestritten bzw nicht gegenteilig bescheinigt – auch mit der wvP Verträge über die Bindung von Fluglinien an einen Drittabfertiger idR auf mehrere Jahre abgeschlossen werden.

3.5.4. Die ZE hat ident wie die bfP1 und bfP2 ein Interesse an der Erbringung der bescheidmäßig gemäß §§ 6 und 7 FBG ab XXXX für maximal rund sieben Jahre “ausgeschriebenen” XXXX , um damit Umsatz und möglichst Gewinn zu erzielen und den eigenen unternehmerischen Aufwand abdecken zu können, wobei die ZE aber von der erstinstanzlich zuständigen Behörde bereits als für sieben Jahre ab XXXX zuzulassend und für die Dienstleistungen aus den Konkurrentinnen auszuwählend beurteilt wurde.3.5.4. Die ZE hat ident wie die bfP1 und bfP2 ein Interesse an der Erbringung der bescheidmäßig gemäß Paragraphen 6 und 7 FBG ab römisch 40 für maximal rund sieben Jahre “ausgeschriebenen” römisch 40 , um damit Umsatz und möglichst Gewinn zu erzielen und den eigenen unternehmerischen Aufwand abdecken zu können, wobei die ZE aber von der erstinstanzlich zuständigen Behörde bereits als für sieben Jahre ab römisch 40 zuzulassend und für die Dienstleistungen aus den Konkurrentinnen auszuwählend beurteilt wurde.

Die ZE hat zusätzlich das ident erkennbare Interesse, dass sie durch die dz bestehende Aberkennung der AW gegenüber den XXXX bisher von der bfP1 betreuten Fluglinien als leistungsbefugt nach § 7 FBG auftreten kann, ohne dass diese XXXX Fluglinien bereits auf die wvP als wohl “Drittabfertiger – Monopolisten” angewiesen wären und – mit insoweit nicht mit dann allenfalls einmal notwendiger Vertragsauflösung von der wvP - abgeworben werden müssten.Die ZE hat zusätzlich das ident erkennbare Interesse, dass sie durch die dz bestehende Aberkennung der AW gegenüber den römisch 40 bisher von der bfP1 betreuten Fluglinien als leistungsbefugt nach Paragraph 7, FBG auftreten kann, ohne dass diese römisch 40 Fluglinien bereits auf die wvP als wohl “Drittabfertiger – Monopolisten” angewiesen wären und – mit insoweit nicht mit dann allenfalls einmal notwendiger Vertragsauflösung von der wvP - abgeworben werden müssten.

3.6. Das Interesse insb auch der EU an einer Drittabfertigung

Die RL 96/67/EG idgF lautet in ihrem mit “Drittabfertigung” überschriebenen Art 6 in dessen Abs 1 und 2 wie folgt:Die RL 96/67/EG idgF lautet in ihrem mit “Drittabfertigung” überschriebenen Artikel 6, in dessen Absatz eins und 2 wie folgt:

1) Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 1 die erforderlichen Maßnahmen, um den XXXX den freien Zugang zum Markt der Drittabfertigungsdienste zu gewährleisten. 1) Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 1 die erforderlichen Maßnahmen, um den römisch 40 den freien Zugang zum Markt der Drittabfertigungsdienste zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die XXXX in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die römisch 40 in der Gemeinschaft niedergelassen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Dienstleister begrenzen, die zur Erbringung folgender XXXX befugt sind: (2) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Dienstleister begrenzen, die zur Erbringung folgender römisch 40 befugt sind:

— Gepäckabfertigung,

— Vorfelddienste,

— Betankungsdienste,

— Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft.

Sie dürfen die Zahl dieser Dienstleister indessen nicht auf weniger als zwei je XXXX begrenzen.Sie dürfen die Zahl dieser Dienstleister indessen nicht auf weniger als zwei je römisch 40 begrenzen.

...

Insoweit ist das unionsrechtliche Ziel, das mit dem hier streitgegenständlichen Auswahlerfahren nach FBG verfolgt wird, evident, nämlich dass zumindest ein Mindestwettbewerb bei den hier streitgegenständlichen XXXX im Verhältnis zu den diese Leistungen konsumierenden Fluglinien gewährleistet ist, da die EU ausweislich des 5. Erwägungsgrunds dieser Richtlinie insb Kostensenkungen für die Flughafenbenutzer erreichen will, welcher lautet:Insoweit ist das unionsrechtliche Ziel, das mit dem hier streitgegenständlichen Auswahlerfahren nach FBG verfolgt wird, evident, nämlich dass zumindest ein Mindestwettbewerb bei den hier streitgegenständlichen römisch 40 im Verhältnis zu den diese Leistungen konsumierenden Fluglinien gewährleistet ist, da die EU ausweislich des 5. Erwägungsgrunds dieser Richtlinie insb Kostensenkungen für die Flughafenbenutzer erreichen will, welcher lautet:

...

(5) Mit der Öffnung des Zugangs zum Markt der XXXX soll zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebotenen Qualität beigetragen werden.(5) Mit der Öffnung des Zugangs zum Markt der römisch 40 soll zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebotenen Qualität beigetragen werden.

...

Bei diesem unionsrechtlichen Ziel und damit gemäß Art 4 Abs 3 EUV zu verfolgendem öffentlichen Interesse an einem Wettbewerb zwischen wvP und einem gemäß §§ 6 und 7 FBG ausgewählten Dienstleister liegt es damit im evident öffentlichen Interesse, dass möglichst immer nicht nur die wvP, sondern auch zumindest ein sonstiger Drittabfertiger wie zB die ZE – eben neben der wvP – die strittigen XXXX erbringt; Bei diesem unionsrechtlichen Ziel und damit gemäß Artikel 4, Absatz 3, EUV zu verfolgendem öffentlichen Interesse an einem Wettbewerb zwischen wvP und einem gemäß Paragraphen 6 und 7 FBG ausgewählten Dienstleister liegt es damit im evident öffentlichen Interesse, dass möglichst immer nicht nur die wvP, sondern auch zumindest ein sonstiger Drittabfertiger wie zB die ZE – eben neben der wvP – die strittigen römisch 40 erbringt;

und nicht umgekehrt gerade wegen wettbewerblich intendierten Auswahlverfahren mit irgendwelchen Wettbewerbsunmöglichkeiten um die Fluglinien rücksichtlich einer nach § 13 Abs 1 VwGVG bestehenden AW über die Zeitachse immer mehr Fluglinien von der wvP als lokaler “Marktbeherrscherin” betreut werden, nur weil behördliche Verfahren bzw Rechtsmittelverfahren über die Zulassung und Auswahl nach den §§ 6 und 7 FBG interimsmäßig für die Fluglinien die “Vertragsalternative des zweiten Drittabfertigers neben der wvP” entgegen der zitierten 5. Begründungserwägung der RL 96/67/EG idgF verhindern. und nicht umgekehrt gerade wegen wettbewerblich intendierten Auswahlverfahren mit irgendwelchen Wettbewerbsunmöglichkeiten um die Fluglinien rücksichtlich einer nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG bestehenden AW über die Zeitachse immer mehr Fluglinien von der wvP als lokaler “Marktbeherrscherin” betreut werden, nur weil behördliche Verfahren bzw Rechtsmittelverfahren über die Zulassung und Auswahl nach den Paragraphen 6 und 7 FBG interimsmäßig für die Fluglinien die “Vertragsalternative des zweiten Drittabfertigers neben der wvP” entgegen der zitierten 5. Begründungserwägung der RL 96/67/EG idgF verhindern.

Dies insb auch wenn man bedenkt, dass vergleichend zB im April 2019 die letzte “Wettbewerbsrunde” vor der hier aktuell strittigen entriert wurde, und dann nach einer Behördenentscheidung gemäß §§ 6 und 7 FBG von Mitte Oktober 2019 und einem gleichartigen Beschwerdeverfahren über die AW wie hier nach Beschwerdevorlage mit Entscheidung im Dezember 2019 danach in der Hauptsache erst im März 2022 auf BVwG – Instanzebene endgültig entschieden werden konnte, dass die bfP1 der zugelassene und ausgewählte zweite Drittabfertiger und Dienstleister bis XXXX sein soll, zum vorangehenden Auswahlverfahren siehe insoweit BVwG 15.03.2022, W131 W187 2226949-1/43E ua. Dies insb auch wenn man bedenkt, dass vergleichend zB im April 2019 die letzte “Wettbewerbsrunde” vor der hier aktuell strittigen entriert wurde, und dann nach einer Behördenentscheidung gemäß Paragraphen 6 und 7 FBG von Mitte Oktober 2019 und einem gleichartigen Beschwerdeverfahren über die AW wie hier nach Beschwerdevorlage mit Entscheidung im Dezember 2019 danach in der Hauptsache erst im März 2022 auf BVwG – Instanzebene endgültig entschieden werden konnte, dass die bfP1 der zugelassene und ausgewählte zweite Drittabfertiger und Dienstleister bis römisch 40 sein soll, zum vorangehenden Auswahlverfahren siehe insoweit BVwG 15.03.2022, W131 W187 2226949-1/43E ua.

Insoweit positiviert auch der § 4 Abs 2 FBG dieses Wettbewerbsförderungsinteresse am Zivilflugplatz der wvP, wenn er bei den hier strittigen Dienstleistungen nach 4 Abs Abs 1 FBG normiert:Insoweit positiviert auch der Paragraph 4, Absatz 2, FBG dieses Wettbewerbsförderungsinteresse am Zivilflugplatz der wvP, wenn er bei den hier strittigen Dienstleistungen nach 4 Abs Absatz eins, FBG normiert:

(2) Spätestens zum 1. Jänner 2003 ist die Erbringung der in Abs. 1 genannten XXXX wenigstens einem Dienstleister zu ermöglichen, der weder durch den Zivilflugplatzhalter noch durch einen Nutzer, der mehr als 25% der auf dem Flugplatz registrierten Fluggäste oder Fracht befördert, noch durch eine Stelle beherrscht wird, die dieses Flughafenunternehmen oder einen solchen Nutzer beherrscht oder ihrerseits von einem der beiden beherrscht wird.(2) Spätestens zum 1. Jänner 2003 ist die Erbringung der in Absatz eins, genannten römisch 40 wenigstens einem Dienstleister zu ermöglichen, der weder durch den Zivilflugplatzhalter noch durch einen Nutzer, der mehr als 25% der auf dem Flugplatz registrierten Fluggäste oder Fracht befördert, noch durch eine Stelle beherrscht wird, die dieses Flughafenunternehmen oder einen solchen Nutzer beherrscht oder ihrerseits von einem der beiden beherrscht wird.

...

3.7. Zu den Interessen der wvP

3.7.1. Die wvP ist Zivilflugplatzhalter des XXXX mit Blick auf die §§ 58ff Luftfahrtgesetz idF BGBl I 2026/80, 3.7.1. Die wvP ist Zivilflugplatzhalter des römisch 40 mit Blick auf die Paragraphen 58 f, f, Luftfahrtgesetz in der Fassung BGBl römisch eins 2026/80,

damit Leitungsorgan gemäß § 1 Z 2 FBG für den unstrittig dem § 1 Z 1 unterfallenden XXXX , auch XXXX genannt; damit Leitungsorgan gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, FBG für den unstrittig dem Paragraph eins, Ziffer eins, unterfallenden römisch 40 , auch römisch 40 genannt;

unstrittig auch Sektorenauftraggeberin nach dem § 175 BVergG idF BGBl I 2026/8, ohne dass die wvP vom Anwendungsbereich des Sektorenvergaberechts nach § 184 BVergG iZm den hier strittigen XXXX bereits freigestellt wäre;unstrittig auch Sektorenauftraggeberin nach dem Paragraph 175, BVergG in der Fassung BGBl römisch eins 2026/8, ohne dass die wvP vom Anwendungsbereich des Sektorenvergaberechts nach Paragraph 184, BVergG iZm den hier strittigen römisch 40 bereits freigestellt wäre;

hat zusätzlich wohl iZm iZm den hier streitrelevanten XXXX ua auch den durch § 4 KartG erschlossenen Rechtsrahmen in ihren unternehmerischen Handlungen mit zu bedenken;hat zusätzlich wohl iZm iZm den hier streitrelevanten römisch 40 ua auch den durch Paragraph 4, KartG erschlossenen Rechtsrahmen in ihren unternehmerischen Handlungen mit zu bedenken;

ist unstrittig - und hier ohne bekannten Bescheid nach § 11 RKEG vorfragenmäßig beurteilt -Trägerin einer Einrichtung der kritischen Infrastruktur der Republik Österreich und jedenfalls volkswirtschaftlich notorisch ein bedeutender Wirtschaftsfaktor bzw Wirtschaftsstandortfaktor, eine bedeutsame Infrastruktureinrichtung und insb großer Arbeitgeberstandort in Österreich, wenn im Internet zB mit gewissen Zahlenschwankungen +/- zB auch veröffentlicht ist:ist unstrittig - und hier ohne bekannten Bescheid nach Paragraph 11, RKEG vorfragenmäßig beurteilt -Trägerin einer Einrichtung der kritischen Infrastruktur der Republik Österreich und jedenfalls volkswirtschaftlich notorisch ein bedeutender Wirtschaftsfaktor bzw Wirtschaftsstandortfaktor, eine bedeutsame Infrastruktureinrichtung und insb großer Arbeitgeberstandort in Österreich, wenn im Internet zB mit gewissen Zahlenschwankungen +/- zB auch veröffentlicht ist:

?        Gesamtbeschäftigte: Über 23.000 Menschen arbeiten am Standort in mehr als 250 Unternehmen.

?         XXXX : Etwa 5.500 Mitarbeiter (in über 200 Berufen) sind direkt bei der XXXX und ihren Tochtergesellschaften beschäftigt.;? römisch 40 : Etwa 5.500 Mitarbeiter (in über 200 Berufen) sind direkt bei der römisch 40 und ihren Tochtergesellschaften beschäftigt.;

und hat bei ihren unternehmerischen Handlungen insb auch entsprechend dem § 70 Abs 1 AktG geführt zu werden, der lautet:und hat bei ihren unternehmerischen Handlungen insb auch entsprechend dem Paragraph 70, Absatz eins, AktG geführt zu werden, der lautet:

Leitung der Aktiengesellschaft

§ 70. (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.Paragraph 70, (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.

Die Aktionäre der wvP haben damit maW ein rechtlich geschütztes Interesse an einer dividendenbringenden Beteiligung an der wvP als Aktiengesellschaft.

3.7.2. Zentral wider die Interessen der wvP erscheint nunmehr aber die Ersatzgewährleistungspflicht gemäß § 7 Abs 8 FBG, die aktuell und gesetzlich positiviert lautet:3.7.2. Zentral wider die Interessen der wvP erscheint nunmehr aber die Ersatzgewährleistungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG, die aktuell und gesetzlich positiviert lautet:

...

(8) Wird ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher XXXX auf Grund fehlender Zulassung gemäß § 7 nicht erbracht, hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses XXXX ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß § 7 unterbrechungslos zu gewährleisten.(8) Wird ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher römisch 40 auf Grund fehlender Zulassung gemäß Paragraph 7, nicht erbracht, hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses römisch 40 ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 7, unterbrechungslos zu gewährleisten.

...

3.7.3. Würde vom BVwG die AW in Abänderung der Behördenentscheidung nunmehr in der ersten Oktoberhälfte wiederhergestellt, hätte dies rechtlich zur Folge, dass die wvP jetzt und insb ab XXXX mit den in den Feststellungen dargestellten Problemen und Schwierigkeiten belastet wäre, die bei einer Ersatzgewährleistungspflicht = Interimsleistungspflicht gemäß § 7 Abs 8 FBG typisch auftreten werden.3.7.3. Würde vom BVwG die AW in Abänderung der Behördenentscheidung nunmehr in der ersten Oktoberhälfte wiederhergestellt, hätte dies rechtlich zur Folge, dass die wvP jetzt und insb ab römisch 40 mit den in den Feststellungen dargestellten Problemen und Schwierigkeiten belastet wäre, die bei einer Ersatzgewährleistungspflicht = Interimsleistungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG typisch auftreten werden.

3.7.4. Würde danach denkmöglich ein neuer Dienstleister an Stelle der ZE reformatorisch vom BVwG gemäß §§ 6 und 7 FBG bestimmt werden, hätte die wvP die wegen § 7 Abs 8 FBG getätigten Aufwendungen im Personal- und Sachmittelbereich, um eben den § 7 Abs 8 FBG nicht zu verletzen, mitunter häufig nur kurzfristig ohne längeren Zeitraum zur „Abschreibung“ die getätigten Aufwendungen zu tragen3.7.4. Würde danach denkmöglich ein neuer Dienstleister an Stelle der ZE reformatorisch vom BVwG gemäß Paragraphen 6 und 7 FBG bestimmt werden, hätte die wvP die wegen Paragraph 7, Absatz 8, FBG getätigten Aufwendungen im Personal- und Sachmittelbereich, um eben den Paragraph 7, Absatz 8, FBG nicht zu verletzen, mitunter häufig nur kurzfristig ohne längeren Zeitraum zur „Abschreibung“ die getätigten Aufwendungen zu tragen

und müsste insb das zur Betreuung der bislang von der bfP1 betreuten Fluglinien in den Mitarbeiterstand übernommene Personal im Lichte des § 70 Abs 1 AktG wieder abbauen, wenn die Fluglinien tatsächlich zum neuen zweiten Drittabfertiger wechseln, und müsste insb das zur Betreuung der bislang von der bfP1 betreuten Fluglinien in den Mitarbeiterstand übernommene Personal im Lichte des Paragraph 70, Absatz eins, AktG wieder abbauen, wenn die Fluglinien tatsächlich zum neuen zweiten Drittabfertiger wechseln,

um dann allenfalls – denkmöglich nach zB einer Kassation der BVwG – Entscheidung durch den VfGH bzw VwGH – den durch eine erneute Pflichtenauslösung zur „Ersatzleistung nach § 7 Abs 8 FBG“ ein weiteres Mal den unternehmerischen Aufwand insb iZm Personalauf-/übernahmen und den XXXX etc in einer neuen Ersatzleistungsrunde zu tragen.um dann allenfalls – denkmöglich nach zB einer Kassation der BVwG – Entscheidung durch den VfGH bzw VwGH – den durch eine erneute Pflichtenauslösung zur „Ersatzleistung nach Paragraph 7, Absatz 8, FBG“ ein weiteres Mal den unternehmerischen Aufwand insb iZm Personalauf-/übernahmen und den römisch 40 etc in einer neuen Ersatzleistungsrunde zu tragen.

3.7.5. Könnte die wvP insb kurzfristig die Ersatzleistungen naheliegend nicht so erbringen, dass die in den Feststellungen wegen kurzfristigen Fehlens eines neuen zweitens Dienstleisters dargestellten Überlastungs - Nachteile nicht eintreten, wird die wvP sehr rasch insb mit vertraglichen Haftungsansprüchen bzw zB Schadenersatzforderungen gemäß § 1311 ABGB iVm § 7 Abs 8 FBG wegen Schlechterfüllung/verspäteter Leistungserbringung/usw konfrontiert sein. Dies unbeschadet verwaltungsstrafrechtlicher Haftungsfolgen der wvP über § 7 Abs 8 FBG iZm § 14b FBG iVm § 9 Abs 7 VStG oder nicht denkunmöglich erscheinender strafrechtlicher Haftungsfolgen, sofern man den § 7 Abs 8 FBG als eine Garantenstellung nach § 2 StGB begründende Norm anzusehen hat, sollte sich zB ein Passagier am Körper verletzen.3.7.5. Könnte die wvP insb kurzfristig die Ersatzleistungen naheliegend nicht so erbringen, dass die in den Feststellungen wegen kurzfristigen Fehlens eines neuen zweitens Dienstleisters dargestellten Überlastungs - Nachteile nicht eintreten, wird die wvP sehr rasch insb mit vertraglichen Haftungsansprüchen bzw zB Schadenersatzforderungen gemäß Paragraph 1311, ABGB in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, FBG wegen Schlechterfüllung/verspäteter Leistungserbringung/usw konfrontiert sein. Dies unbeschadet verwaltungsstrafrechtlicher Haftungsfolgen der wvP über Paragraph 7, Absatz 8, FBG iZm Paragraph 14 b, FBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG oder nicht denkunmöglich erscheinender strafrechtlicher Haftungsfolgen, sofern man den Paragraph 7, Absatz 8, FBG als eine Garantenstellung nach Paragraph 2, StGB begründende Norm anzusehen hat, sollte sich zB ein Passagier am Körper verletzen.

3.8. Zur Interessenabwägung

3.8.1. Wiederholt sei hier nun VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 [zu den inhaltlich zu prüfenden Tatbestandselementen]:

13 Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.13 Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

14 Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033 und Ro 2018/08/0005). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden.14 Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033 und Ro 2018/08/0005). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden.

3.8.2. Die wvP ist Trägerin von Privatrechten und insb der Grundrechte sowohl auf Gleichheit vor dem Gesetz mit dem daraus erfließenden Sachlichkeitsgebot gemäß Art 2 StGG als auch des Rechts auf Unverletzlichkeit ihres Unternehmens - als Eigentum - iSd Art 1 1. ZPMRK. Sie darf damit in ihren unternehmerischen Tätigkeiten nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses bei gesetzlich gegebener Eingriffsmöglichkeit, und auch dann nur angemessen und verhältnismäßig beeinträchtigt werden.3.8.2. Die wvP ist Trägerin von Privatrechten und insb der Grundrechte sowohl auf Gleichheit vor dem Gesetz mit dem daraus erfließenden Sachlichkeitsgebot gemäß Artikel 2, StGG als auch des Rechts auf Unverletzlichkeit ihres Unternehmens - als Eigentum - iSd Artikel eins, 1. ZPMRK. Sie darf damit in ihren unternehmerischen Tätigkeiten nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses bei gesetzlich gegebener Eingriffsmöglichkeit, und auch dann nur angemessen und verhältnismäßig beeinträchtigt werden.

Der § 7 Abs 8 FBG und § 13 Abs 2 und Abs 4 VwGVG sind insoweit unionsrechtskonform und verfassungskonform insb auch gegenüber der wvP zur Anwendung zu bringen.Der Paragraph 7, Absatz 8, FBG und Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, VwGVG sind insoweit unionsrechtskonform und verfassungskonform insb auch gegenüber der wvP zur Anwendung zu bringen.

3.8.3. Wenn die wvP aktuell die Wiederherstellung der AW und damit ihre kurzfristige Ersatzleistungspflicht wegen der Kurzfristigkeit ab XXXX ablehnt, sind deren Interessen entsprechend Verfassung und Unionsrecht entsprechend zu gewichten.3.8.3. Wenn die wvP aktuell die Wiederherstellung der AW und damit ihre kurzfristige Ersatzleistungspflicht wegen der Kurzfristigkeit ab römisch 40 ablehnt, sind deren Interessen entsprechend Verfassung und Unionsrecht entsprechend zu gewichten.

Insoweit ist davon auszugehen, dass der wvP derzeit wegen der in der kurzfristig bevorstehenden Interimsleistungspflicht gemäß § 7 Abs 8 FBG bei Wiederherstellung der AW aktuell und unmittelbar gravierende Nachteile drohen, Insoweit ist davon auszugehen, dass der wvP derzeit wegen der in der kurzfristig bevorstehenden Interimsleistungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG bei Wiederherstellung der AW aktuell und unmittelbar gravierende Nachteile drohen,

wenn die wvP trotz bisheriger Vertrauenesmöglichkeit auf den AW – Ausschluss durch die bB nunmehr sehr rasch und aufwandsintensiv neues Personal, va ca XXXX Mitarbeiter:innen, akquirieren bzw übernehmen und bei sich integrieren müsste, welche die wvP dann später im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten uU wieder abschichten müsste, wenn die Leistungspflicht gemäß § 7 Abs 8 FBG wieder endet und allenfalls die Fluglinien, die in der Interimsphase betreut wurden, wieder zum zweiten Drittabfertiger wechseln. wenn die wvP trotz bisheriger Vertrauenesmöglichkeit auf den AW – Ausschluss durch die bB nunmehr sehr rasch und aufwandsintensiv neues Personal, va ca römisch 40 Mitarbeiter:innen, akquirieren bzw übernehmen und bei sich integrieren müsste, welche die wvP dann später im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten uU wieder abschichten müsste, wenn die Leistungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG wieder endet und allenfalls die Fluglinien, die in der Interimsphase betreut wurden, wieder zum zweiten Drittabfertiger wechseln.

Die wvP müsste in gleicher Weise gravierend nachteilig für sich den unternehmerischen Aufwand tragen, um weitere XXXX für die Ersatzleistung bei XXXX weiteren Fluglinien zur Verfügung zu haben und danach allenfalls wieder abstoßen zu können. Die wvP müsste in gleicher Weise gravierend nachteilig für sich den unternehmerischen Aufwand tragen, um weitere römisch 40 für die Ersatzleistung bei römisch 40 weiteren Fluglinien zur Verfügung zu haben und danach allenfalls wieder abstoßen zu können.

Und die wvP müsste ähnlich unternehmensaufwandsmäßig sehr nachteilig für sich rasch angemessene Verträge über die strittigen XXXX mit den bislang von der bfP1 betreuten Fluglinien aushandeln, wobei auch dieser Vertragsaushandlungsaufwand über Entgeltshöhe und konkret geschuldete Leistungen dann wieder frustriert wäre, wenn die wvP dann nach Ende der Interimsleistungsphase gemäß § 7 Abs 8 FBG die Betreuung der derart neu betreuten Fluglinien allenfalls wider an den rechtskräftig neu ausgewählten Betreiber abgeben müsste. Und die wvP müsste ähnlich unternehmensaufwandsmäßig sehr nachteilig für sich rasch angemessene Verträge über die strittigen römisch 40 mit den bislang von der bfP1 betreuten Fluglinien aushandeln, wobei auch dieser Vertragsaushandlungsaufwand über Entgeltshöhe und konkret geschuldete Leistungen dann wieder frustriert wäre, wenn die wvP dann nach Ende der Interimsleistungsphase gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG die Betreuung der derart neu betreuten Fluglinien allenfalls wider an den rechtskräftig neu ausgewählten Betreiber abgeben müsste.

3.8.3. Die wvP hat wegen der dz kurzfristig auftretenden Interimsleistungspflicht gemäß § 7 Abs 8 FBG lebensnah auch zu gewärtigen, dass kurzfristig ab XXXX zu wenige Personal- und sonstige Ressourcen für die wvP vorhanden sind, um einen Standardbetrieb ohne gesteigerte Verzögerungen im Betriebsablauf zu verhindern. Dies führt plausibel zu den aufgezeigten Haftungsrisken und Nachteilen für die wvP, wenn Verzögerungen und Verspätungen bei der Flugzeugabfertigung auftreten; und dies zusätzlich zu den korrespondierenden Nachteilen für die von den naheliegend wegen der kurzfristigen Unterbesetzung der gegenständlichen XXXX nachteilig schlechtleistungsbetroffenen Fluglinien, Passagiere etc.3.8.3. Die wvP hat wegen der dz kurzfristig auftretenden Interimsleistungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG lebensnah auch zu gewärtigen, dass kurzfristig ab römisch 40 zu wenige Personal- und sonstige Ressourcen für die wvP vorhanden sind, um einen Standardbetrieb ohne gesteigerte Verzögerungen im Betriebsablauf zu verhindern. Dies führt plausibel zu den aufgezeigten Haftungsrisken und Nachteilen für die wvP, wenn Verzögerungen und Verspätungen bei der Flugzeugabfertigung auftreten; und dies zusätzlich zu den korrespondierenden Nachteilen für die von den naheliegend wegen der kurzfristigen Unterbesetzung der gegenständlichen römisch 40 nachteilig schlechtleistungsbetroffenen Fluglinien, Passagiere etc.

3.8.4. Diesen gravierenden unmittelbar drohenden Nachteilen für die wvP samt den durch die Leistungserbringung durch die wvP mittelbar Betroffenen ist dz einmal ein wettbewerbliches Umsatzverhinderungsinteresse der beiden Beschwerdeführerinnen gegenüberzustellen, dass erst dann hinreichend erkennbar feststehen kann, wenn die Beschwerden in der Hauptsache entscheiden sein werden. Umsatz und Gewinn erzielen können die Beschwerdeführerinnen ohnehin, mit und ohne AW erst dann, wenn eine der beiden nach der Beschwerdeerledigung in der Hauptsache an Stelle der ZE gemäß §§ 6 und 7 FBG für die strittigen XXXX zugelassen und ausgewählt würde.3.8.4. Diesen gravierenden unmittelbar drohenden Nachteilen für die wvP samt den durch die Leistungserbringung durch die wvP mittelbar Betroffenen ist dz einmal ein wettbewerbliches Umsatzverhinderungsinteresse der beiden Beschwerdeführerinnen gegenüberzustellen, dass erst dann hinreichend erkennbar feststehen kann, wenn die Beschwerden in der Hauptsache entscheiden sein werden. Umsatz und Gewinn erzielen können die Beschwerdeführerinnen ohnehin, mit und ohne AW erst dann, wenn eine der beiden nach der Beschwerdeerledigung in der Hauptsache an Stelle der ZE gemäß Paragraphen 6 und 7 FBG für die strittigen römisch 40 zugelassen und ausgewählt würde.

3.8.5. Die Interessen der ZE sprechen dabei gleichfalls evident gegen die Zuerkennung der AW, da sie, weil sie darauf drängt und von der bB als hinreichend leistungsfähig beurteilt wurde, ab XXXX einmal mit der Leistung beginnen kann.3.8.5. Die Interessen der ZE sprechen dabei gleichfalls evident gegen die Zuerkennung der AW, da sie, weil sie darauf drängt und von der bB als hinreichend leistungsfähig beurteilt wurde, ab römisch 40 einmal mit der Leistung beginnen kann.

3.8.6. Das in der RL 96/67/EG positivierte Interesse, monopolistische Anbietersituationen auf Flughäfen zu vermeiden und jedenfalls zumindest einen zweiten Dienstleister für die national in § 4 Abs 1 FG genannten sensiblen XXXX zuzulassen, spricht als öffentliches Interesse gleichfalls gegen die AW. 3.8.6. Das in der RL 96/67/EG positivierte Interesse, monopolistische Anbietersituationen auf Flughäfen zu vermeiden und jedenfalls zumindest einen zweiten Dienstleister für die national in Paragraph 4, Absatz eins, FG genannten sensiblen römisch 40 zuzulassen, spricht als öffentliches Interesse gleichfalls gegen die AW.

Ident wettbewerbsfördernd im öffentlichen Interesse erscheint dabei, dass bei interimsmäßiger Leistungsberingung durch die ZE nicht bereits jetzt die – aktuell – XXXX von der bfP1 betreuten Fluglinien zur bereits jetzt marktbeherrschenden wvP gedrängt werden, sofern AW wiederhergestellt wird, zumal diese Fluglinien, einmal und dann vom Monopolisten betreut, erst wieder zu einem zweiten Drittabfertiger wie der ZE oder einer der bfP wechseln wollen und wechseln können müssen, wenn sie zuvor branchenüblich Verträge mit der wvP – wegen einer Situation gemäß § 7 Abs 8 FBG - abschließen.Ident wettbewerbsfördernd im öffentlichen Interesse erscheint dabei, dass bei interimsmäßiger Leistungsberingung durch die ZE nicht bereits jetzt die – aktuell – römisch 40 von der bfP1 betreuten Fluglinien zur bereits jetzt marktbeherrschenden wvP gedrängt werden, sofern AW wiederhergestellt wird, zumal diese Fluglinien, einmal und dann vom Monopolisten betreut, erst wieder zu einem zweiten Drittabfertiger wie der ZE oder einer der bfP wechseln wollen und wechseln können müssen, wenn sie zuvor branchenüblich Verträge mit der wvP – wegen einer Situation gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG - abschließen.

IdZ sachverhalts- und beweiswürdigungsmäßig implizit: Insb die bfP2 hat vorgebracht, dass sie als zweiter Drittleistungserbringer bereits angeblich gern von manchen Fluglinien gewünscht wäre, sie hat dies aber im AW – Beschwerdeverfahren bislang nicht plausibel bescheinigt, siehe dazu zur Bescheinigungspflicht zB VwGH 18.10.2022, Ra 2022/07/0028

3.8.5. Dass der Zivilflughafen der wvP als kritische Infrastruktur möglichst problemfrei funktionieren soll, liegt evident im öffentlichen Interesse; und kann hier mangels bereits jetzt erkennbarer Unzutreffendheit der Annahme der bB davon ausgegangen werden, dass die ZE die hinreichende Leistungsfähigkeit hat, um dies ab XXXX zu gewährleisten – siehe insoweit nochmals VwGH 12.09.2022, Ra 2022/11/0125, was zudem mit den Wertungen der Richtigkeitsvermutung der in einem Bescheid angenommenen Tatsachen iSd des § 47 ZPO korrespondiert, zumal bislang noch nicht beim BVwG gerichtskundig ist, dass die Beschwerdeführerinnen der Leistungsfähigkeitsbeurteilung der ZE durch die bB auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wären, siehe dazu zB VwGH 19.05.2025, Ra 2022/04/0025 uva.3.8.5. Dass der Zivilflughafen der wvP als kritische Infrastruktur möglichst problemfrei funktionieren soll, liegt evident im öffentlichen Interesse; und kann hier mangels bereits jetzt erkennbarer Unzutreffendheit der Annahme der bB davon ausgegangen werden, dass die ZE die hinreichende Leistungsfähigkeit hat, um dies ab römisch 40 zu gewährleisten – siehe insoweit nochmals VwGH 12.09.2022, Ra 2022/11/0125, was zudem mit den Wertungen der Richtigkeitsvermutung der in einem Bescheid angenommenen Tatsachen iSd des Paragraph 47, ZPO korrespondiert, zumal bislang noch nicht beim BVwG gerichtskundig ist, dass die Beschwerdeführerinnen der Leistungsfähigkeitsbeurteilung der ZE durch die bB auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wären, siehe dazu zB VwGH 19.05.2025, Ra 2022/04/0025 uva.

3.8.6. Aufgrund der aufgezeigten, der wvP sehr kurzfristig drohenden gravierenden Nachteile, wenn die wvP nunmehr ab XXXX ersatzleistungspflichtig gemäß § 7 Abs 8 FBG werden sollte, liegen gravierende unmittelbar drohende Nachteile für eine Verfahrenspartei, die jene Nachteile deutlich und erheblich überwiegen, die den Beschwerdeführerinnen ohne AW drohen, zumal die Beschwerdeführerinnen mit oder ohne bestehender AW ohnehin nicht statt der ZE tätig werden dürften und ihr dz Umsatzverhinderungsinteresse bei der ZE erst dann beurteilbar sein wird, wenn die Beschwerden in der Hauptsache mit rechtskräftiger Zulassungs- und Auswahlentscheidung erledigt sind. Die Interessen der ZE sprechen synchron mit den Ausführungen der bB und den vom BVwG aufgezeigten öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung bzw Wiederherstellung der AW.3.8.6. Aufgrund der aufgezeigten, der wvP sehr kurzfristig drohenden gravierenden Nachteile, wenn die wvP nunmehr ab römisch 40 ersatzleistungspflichtig gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FBG werden sollte, liegen gravierende unmittelbar drohende Nachteile für eine Verfahrenspartei, die jene Nachteile deutlich und erheblich überwiegen, die den Beschwerdeführerinnen ohne AW drohen, zumal die Beschwerdeführerinnen mit oder ohne bestehender AW ohnehin nicht statt der ZE tätig werden dürften und ihr dz Umsatzverhinderungsinteresse bei der ZE erst dann beurteilbar sein wird, wenn die Beschwerden in der Hauptsache mit rechtskräftiger Zulassungs- und Auswahlentscheidung erledigt sind. Die Interessen der ZE sprechen synchron mit den Ausführungen der bB und den vom BVwG aufgezeigten öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung bzw Wiederherstellung der AW.

Demnach waren die Beschwerden gemäß § 13 Abs 2 und Abs 4 VwGVG abzuweisen.Demnach waren die Beschwerden gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, VwGVG abzuweisen.

3.9. Weitere Ermittlungen waren nicht erforderlich, nachdem die Beschwerdeführerinnen zB auch keine probaten Bescheinigungsmittel zB dafür vorgelegt haben, dass die von der wvP als ihr drohend geschilderten Nachteile nicht drohen.

Weitere Beweisanträge wurde vielmehr ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 22.09.2026 nicht gestellt.

Zu B) Zulässigkeit der jeweiligen Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils zulässig, weil Beschwerdeabweisungen von der grundsätzlichen Rechtsfrage abhängen, ob der wvP Parteistellung in im Beschwerdeverfahren nach § 13 Abs 4 VwGVG zukommt, auch wenn die wvP im eigentlichen Bewilligungs- bzw Zulassungsverfahren nach §§ 6 Abs 4a und 7 Abs 5 FBG gerade keine “Wettbwerberin”, sondern jedenfalls anhörungsberechtigt ist, nachdem der VwGH in seiner Rsp zu § 13 VwGVG nur Interessen einer Verfahrenspartei bzw öffentliche Interessen als abwägungsrelevant judiziert. Diese grundsätzliche Rechtsfrage der Parteistellung der wvP im Verfahren nach § 13 Abs 4 VwGVG scheint in der Rsp des VwGH bislang noch nicht geklärt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils zulässig, weil Beschwerdeabweisungen von der grundsätzlichen Rechtsfrage abhängen, ob der wvP Parteistellung in im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG zukommt, auch wenn die wvP im eigentlichen Bewilligungs- bzw Zulassungsverfahren nach Paragraphen 6, Absatz 4 a und 7 Absatz 5, FBG gerade keine “Wettbwerberin”, sondern jedenfalls anhörungsberechtigt ist, nachdem der VwGH in seiner Rsp zu Paragraph 13, VwGVG nur Interessen einer Verfahrenspartei bzw öffentliche Interessen als abwägungsrelevant judiziert. Diese grundsätzliche Rechtsfrage der Parteistellung der wvP im Verfahren nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG scheint in der Rsp des VwGH bislang noch nicht geklärt.

Schlagworte

Abfertigung aufschiebende Wirkung Ausschreibung Bescheinigungspflicht Betriebskosten Betriebsmittel Betroffenheit Bewilligung Dienstleistungsauftrag Ersatzvornahme Flughafenverfahren Folgen Gefahr im Verzug Infrastruktureinrichtungen Interessenabwägung Interessenskonflikt Konzession mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Parteistellung Personalaufwand Revision zulässig Sicherheit Stellungnahme Unionsrecht unverhältnismäßiger Nachteil Vollzugstauglichkeit Vorabentscheidungsersuchen Wettbewerb wirtschaftliche Interessen wirtschaftlicher Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W131.2350045.1.00

Im RIS seit

12.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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