Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft W in W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Moser Gesellschaft mbH, 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 30. Juli 2007, Zl. 20505-117/93/24-2007, betreffend Erteilung einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: F KG in F, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Untere Postgasse 17), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (hinsichtlich seiner Spruchpunkte I. und V.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (hinsichtlich seiner Spruchpunkte römisch eins. und römisch fünf.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. der mitbeteiligten Partei "gemäß §§ 14 Abs 4, 17 iVm § 41 bis 44 Seilbahngesetz 2003 sowie § 93 Abs 1 Z 4, Abs 2 und 3 sowie § 117 Abs 2 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung der Sechssesselbahn Z in W erteilt. Diese Baugenehmigung werde "nach Maßgabe der vorgelegten Bauentwurfsunterlagen der Firma M vom 25.7.2007, auf Grundlage der Verhandlungsschrift vom 25.7.2007, Zahl..., welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, sowie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erteilt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der mitbeteiligten Partei "gemäß Paragraphen 14, Absatz 4, 17, in Verbindung mit Paragraph 41 bis 44 Seilbahngesetz 2003 sowie Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung der Sechssesselbahn Z in W erteilt. Diese Baugenehmigung werde "nach Maßgabe der vorgelegten Bauentwurfsunterlagen der Firma M vom 25.7.2007, auf Grundlage der Verhandlungsschrift vom 25.7.2007, Zahl..., welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, sowie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erteilt:
1. Das Bauvorhaben ist entsprechend dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bauentwurf unter Berücksichtigung der im Zuge der gegenständlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen auszuführen.
2. Die im Sicherheitsbericht und den zugrunde gelegten Gutachten enthaltenen Forderungen und Maßnahmen sind einzuhalten.
3. Die Vorschreibungen, Auflagen und Forderungen, die in der gegenständlichen Verhandlungsschrift unter Abschnitt C lit. b), d), f), g) und h) und Abschnitt D lit. b) aufscheinen, sind ordnungsgemäß zu erfüllen bzw einzuhalten. 3. Die Vorschreibungen, Auflagen und Forderungen, die in der gegenständlichen Verhandlungsschrift unter Abschnitt C Litera b,), d), f), g) und h) und Abschnitt D Litera b,) aufscheinen, sind ordnungsgemäß zu erfüllen bzw einzuhalten.
2.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003, BGBl I Nr 103/2003 idF BGBl I Nr 59/2006 (SeilbG), lauten (auszugsweise) wie folgt: 2.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2006, (SeilbG), lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Allgemeines
...
§ 17. Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten und Abtragungen von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und Betriebsbewilligung erforderlich. Paragraph 17, Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten und Abtragungen von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen gemäß Paragraph 18, vorliegen, eine Baugenehmigung und Betriebsbewilligung erforderlich.
...
Baugenehmigung
...
§ 40. Parteien sind insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten. Paragraph 40, Parteien sind insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.
§ 41. (1) In der Baugenehmigung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Paragraph 41, (1) In der Baugenehmigung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
§ 42. Einwendungen, die eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst." Paragraph 42, Einwendungen, die eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst."
2.2. Die Regelung der Parteistellung im seilbahnrechtlichen Verfahren durch § 40 SeilbG folgt insoweit - nahezu wortgleich - § 34 Abs 4 EisbG 1957 idF vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage) ist nicht zu entnehmen, dass mit der zitierten Bestimmung eine inhaltliche Änderung der bisherigen Regelung, wonach die in Rede stehenden "Seilbahnen" dem EisbG 1957 unterfielen, weshalb für den Bau derartiger Anlagen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung notwendig war, hinsichtlich der sich die Parteistellung nach § 34 Abs 4 leg. cit bestimmte, normiert werden sollte. 2.2. Die Regelung der Parteistellung im seilbahnrechtlichen Verfahren durch Paragraph 40, SeilbG folgt insoweit - nahezu wortgleich - Paragraph 34, Absatz 4, EisbG 1957 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006,. Auch den Gesetzesmaterialien vergleiche , die Erläuterungen zur Regierungsvorlage) ist nicht zu entnehmen, dass mit der zitierten Bestimmung eine inhaltliche Änderung der bisherigen Regelung, wonach die in Rede stehenden "Seilbahnen" dem EisbG 1957 unterfielen, weshalb für den Bau derartiger Anlagen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung notwendig war, hinsichtlich der sich die Parteistellung nach Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit bestimmte, normiert werden sollte.
Vor diesem Hintergrund kann zur Beantwortung der im Beschwerdefall entscheidenden Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin als Wasserberechtigte Parteistellung im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde zukommt, auf die Judikatur zu § 34 Abs 4 EisbG 1957 zurückgegriffen werden.Vor diesem Hintergrund kann zur Beantwortung der im Beschwerdefall entscheidenden Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin als Wasserberechtigte Parteistellung im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde zukommt, auf die Judikatur zu Paragraph 34, Absatz 4, EisbG 1957 zurückgegriffen werden.
2.3. Im hg Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0209, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf frühere Judikatur ausgeführt, Wasserberechtigte im Sinne der genannten Bestimmung seien die Träger von rechtmäßig geübten Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8 WRG) und von Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs 2 WRG, sofern eine Berührung dieser Rechte (Veränderung oder Beschränkung) durch das Eisenbahnbauvorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Gestützt auf eine befürchtete Einwirkung auf ein Wassernutzungsrecht gemäß § 12 Abs 2 WRG kann daher Parteistellung im Genehmigungsverfahren beansprucht werden, sofern eine Berührung der Rechte am Wasser (Veränderung oder Beschränkung) durch das Vorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Hängt die Parteistellung von der Berührung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes im Sinne des § 12 Abs 2 WRG ab, so ist die Beiziehung des Berechtigten als Partei im Zweifel dann geboten, wenn eine solche Berührung seines Rechtes zwar nicht wahrscheinlich, aber aufgrund sachverständiger Beurteilung auch nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 95/03/0338, mwN). Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl das hg Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl 2005/07/0019, mwN). 2.3. Im hg Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0209, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf frühere Judikatur ausgeführt, Wasserberechtigte im Sinne der genannten Bestimmung seien die Träger von rechtmäßig geübten Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8, WRG) und von Nutzungsbefugnissen nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG, sofern eine Berührung dieser Rechte (Veränderung oder Beschränkung) durch das Eisenbahnbauvorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Gestützt auf eine befürchtete Einwirkung auf ein Wassernutzungsrecht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG kann daher Parteistellung im Genehmigungsverfahren beansprucht werden, sofern eine Berührung der Rechte am Wasser (Veränderung oder Beschränkung) durch das Vorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Hängt die Parteistellung von der Berührung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG ab, so ist die Beiziehung des Berechtigten als Partei im Zweifel dann geboten, wenn eine solche Berührung seines Rechtes zwar nicht wahrscheinlich, aber aufgrund sachverständiger Beurteilung auch nicht von vornherein auszuschließen ist vergleiche , das hg Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 95/03/0338, mwN). Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft vergleiche , das hg Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl 2005/07/0019, mwN).
2.4. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig Trägerin eines Wassernutzungsrechtes im Sinne des § 12 Abs 2 WRG. Zur Verneinung ihrer Parteistellung wäre daher die nach sachverständiger Beurteilung zu treffende Feststellung nötig, eine Berührung ihrer Rechte sei von vornherein ausgeschlossen. 2.4. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig Trägerin eines Wassernutzungsrechtes im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG. Zur Verneinung ihrer Parteistellung wäre daher die nach sachverständiger Beurteilung zu treffende Feststellung nötig, eine Berührung ihrer Rechte sei von vornherein ausgeschlossen.
Die diesbezügliche Beurteilung der belangten Behörde wird von der Beschwerdeführerin mit Argumenten gegen die Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten bekämpft. Diese ließen - so die Auffassung der Beschwerdeführerin - schon mangels Darstellung eines "Befundes" nicht einmal erkennen, von welchen konkreten Annahmen, insbesondere hinsichtlich Boden- und Abflussverhältnissen, sie ausgingen, weshalb der gezogene Schluss (eine Berührung der talwärts der verfahrensgegenständlichen Seilbahnanlage gelegenen Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin sei ausgeschlossen) nicht nachvollziehbar sei.
3. Diese Ausführungen erweisen sich als zielführend.
3.1. Der forsttechnische Sachverständige hatte in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2007 Folgendes ausgeführt:
"Das gegenständliche Projekt ... liegt im Gemeindegebiet W,
am O-Hang der Fhöhe, in einer Höhenlage zwischen 1.800 bis 2.100m. Die Talstation ist ca. 300 m nordöstlich der Rhütte, zur Gänze im Wald liegend, geplant. Hiefür ist eine Rodungsfläche von 5.352 m2 vorgesehen. Die Größe der Rodungsfläche im Bereich der Talstation ergibt sich dadurch, dass zusätzlich zur Talstation, die Zufahrt von der neu geplanten Abfahrt, der komplette Manipulationsplatz für den Einstig, der Zugangsbereich für die Lagerhalle und den Trafo sowie ein Retentionsbecken geplant sind. Von hier führt die ca. 1.050 m lange und 16 m breite Lifttrasse bis auf eine Höhenlage von 2.100m, ca. 100m südöstlich der Fhöhe, wo die Bergstation geplant ist. Laut Planunterlagen führt die Lifttrasse die ersten 590 m durch Wald, was eine Rodungsfläche von 9.445 m2 ergibt. Somit ergibt sich eine Gesamtrodungsfläche von 14.797 m2. Der weitere Verlauf (oberer Lifttrassenteil und Bergstation) liegt außerhalb des Waldes.
...
Der Hang ist im Bereich der Talstation mit 10-20% geneigt, die Neigung der vom Wald betroffenen Lifttrasse beträgt bis auf eine Höhenlage von 1.880 m Seehöhe 20-40%, dann steigt die Hangneigung auf 50-60% an, ist also insgesamt als flach bis mäßig geneigt einzustufen.
...
In einer Entfernung von 1,8 km nordöstlich, unterhalb der geplanten Talstation befinden sich drei gefasste Quellen. Ca. 110 m unterhalb der Talstation befindet sich eine weitere, derzeit nicht gefasste Quelle. Eine gefasste Quelle der Wasser- und Kanalisierungsgenossenschaft "Rhütte" befindet sich ca. 150 m südlich und ca. 150 m östlich (talseits) der geplanten Talstation.
...
Durch die beantragte Rodung werden sich die Abflussverhältnisse im Bereich der Lifttrasse nicht ändern, dies deshalb, da dieser Bereich nur schütter mit Wald bestockt ist, und de facto nur einzelne Bäume tatsächlich gerodet werden müssen. Im Bereich der Talstation findet eine großflächigere Rodung statt, auch hier weist der betroffene Waldbestand lediglich einen Bestockungsgrad von maximal 0,5 auf. In diesem Bereich ist eine Versiegelung der Fläche geplant, so dass es in diesem Bereich zu einer Erhöhung des Oberflächenabflusses kommen wird. Durch die Anlage eines Retentionsbeckens in diesem Bereich werden die im Bereich der Talstation anfallenden Oberflächenwässer zurückgehalten und dosiert in den bestehenden 'Agraben' eingeleitet. Somit kann ausgeschlossen werden, dass sich die anfallenden Oberflächenwässer negativ auf die Unterlieger, insbesondere auf die fünf angeführten Quellen auswirken.
...
Wenn das öffentliche Interesse das Interesse an der Walderhaltung überwiegt, ist unter folgenden Auflagen eine Rodung durchführbar:
...
Zum Ausgleich des Verlustes der Wirkung des Waldes wird als
Ersatzleistung ... eine Ersatzaufforstung mit einer Fläche von
2.842 m2 vorgeschrieben. Die Ersatzaufforstung soll im unmittelbaren Nahbereich der neuen Anlage liegen. Beispielsweise bietet sich hiezu die alte Schlepplifttrasse an.
..."
3.2. Auch der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung führte in seinem Gutachten aus, dass die Erhöhung der Oberflächenwässer im Bereich der Lifttrasse aus wildbachtechnischer Sicht zu vernachlässigen sei, weil nur einzelne Bäume geschlägert werden müssten und "die Bodenstruktur und die Bodenvegetation durch die Errichtung der Liftanlage nicht verändert" würden. Hingegen sei im Bereich der Talstation durch die Flächenversiegelungen bzw Planierungen sowie die anfallenden Dachflächenwässer der Gebäude mit einer deutlichen Erhöhung der Oberflächenwässer auf dieser Fläche zu rechnen, die "in das Gerinne des Agrabens eingeleitet" würden. Zur "Verhinderung von negativen Auswirkungen auf das Bachregime" sei daher talseitig des Talstationsgebäudes ein Retentionsbecken mit einem Fassungsvermögen von 350 m3 zu errichten, welches die bei einem Starkniederschlag zusätzlich anfallenden Oberflächenwässer rückhält und dosiert abgibt. Für das Retentionsbecken, das "lagemäßig im Zuge des heutigen Ortsaugenscheins fixiert wurde", sei "allerdings seitens des Planers noch ein Lageplan sowie Detailpläne für die bauliche Ausführung nachzuliefern." Bei "ordnungsgemäßer Errichtung des Retentionsbeckens" könne dem Projekt aus wildbachtechnischer Sicht zugestimmt werden.
3.3. Der wasserbautechnische Sachverständige schließlich hielt fest, dass entlang der Seilbahntrasse "die Situierung von 12 Stützenbauwerken ... sowie die Ausführung eines Kabelgrabens vorgesehen" sei. Für den "zu erwartenden, verschärften Oberflächenwasserabfluss aufgrund der geplanten Veränderung der derzeitigen natürlichen Oberflächenbeschaffenheit" seien aus wasserbautechnischer Sicht Retentionsmaßnahmen notwendig.
Im Zuge des Ortsaugenscheines hätten "folgende Quellennutzungen festgestellt werden (können):
4.1. Zwar wird - im Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen - ausgeführt, in einer Entfernung von 1,8 km nordöstlich, unterhalb der geplanten Talstation befänden sich drei gefasste Quellen. Abgesehen von dieser Entfernungsangabe fehlt aber eine nähere Darstellung der örtlichen Situation, insb der Boden- und der Abflussverhältnisse im Bereich des beschwerdegegenständlichen Projekts und dem Einzugsbereich der strittigen Quelle. Dass allein die dargestellte Entfernung zwischen Talstation und der gefassten Quelle eine mögliche Beeinträchtigung dieser Quelle jedenfalls ausschließe, wird vom Sachverständigen nicht ausgeführt.
4.2. Auch im Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen wird die Lage der strittigen Quelle, abgesehen von der Bezugnahme auf eine Grundstücksnummer, nicht näher dargestellt. Offen bleibt auch hier, warum der Sachverständige vermeinte, eine negative Beeinträchtigung ausschließen zu können.
4.3. Der Umstand, dass die genannten Sachverständigen Retentionsmaßnahmen und die Errichtung eines Retentionsbeckens für erforderlich hielten, legt im Zusammenhalt mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nahe, dass die belangte Behörde angenommen hat, (erst?) durch die Errichtung des Retentionsbeckens könnten Beeinträchtigungen der Wassernutzungsrechte ausgeschlossen werden.
Dazu ist klarzustellen, dass eine Parteistellung nicht etwa schon deshalb nicht besteht, weil eine Beeinträchtigung von Rechten durch Auflagen im Bewilligungsbescheid verhindert werden kann. Eine solche Auffassung verbietet sich, weil es damit den Inhabern von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG unmöglich gemacht würde, die Einhaltung der Auflagen geltend zu machen. Parteistellung besteht demnach schon dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass vom zur Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG ausgingen (vgl das bereits zitierte Erkenntnis vom 28. September 2006).Dazu ist klarzustellen, dass eine Parteistellung nicht etwa schon deshalb nicht besteht, weil eine Beeinträchtigung von Rechten durch Auflagen im Bewilligungsbescheid verhindert werden kann. Eine solche Auffassung verbietet sich, weil es damit den Inhabern von Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG unmöglich gemacht würde, die Einhaltung der Auflagen geltend zu machen. Parteistellung besteht demnach schon dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass vom zur Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG ausgingen vergleiche , das bereits zitierte Erkenntnis vom 28. September 2006).
4.4. Entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei in ihrem Schriftsatz vom 1. Oktober 2007 ist von den Sachverständigen auch nicht dargestellt worden, dass der "Agraben", jenes Gerinne also, über das der Bereich der Talstation entwässert werde und in den die anfallenden Oberflächenwässer mittels des Retentionsbeckens "dosiert" eingeleitet werden sollen, nicht im Einzugsbereich der Quelle der Beschwerdeführerin verlaufe.
4.5. Als unschlüssig erweist sich auch die Beurteilung der Sachverständigen, im Bereich der Trasse würden sich die Abflussverhältnisse nicht ändern. Diese Aussage wurde mit dem Umstand begründet, dass dieser Bereich nur schütter bestockt sei und deshalb nur einzelne Bäume gerodet werden müssten. Dabei wird aber außer Acht gelassen, dass in diesem Bereich projektgemäß 12 Stützenbauwerke und die Ausführung eines Kabelgrabens vorgesehen sind, sodass die damit verbundenen Bauarbeiten notwendigerweise eine Veränderung (Verdichtung) der Oberflächenbeschaffenheit bedingen. Ohne Annahme einer (zumindest annähernden) Wiederherstellung der ursprünglichen Bodenverhältnisse im Trassenbereich kann - auch im Hinblick auf das festgestellte Flächenausmaß der Seilbahntrasse, das jenes der Talstation übersteigt, unter Berücksichtigung der stärkeren Neigung dieses Geländeabschnittes - die diesbezügliche Schlussfolgerung der Sachverständigen nicht nachvollzogen werden.
5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verneinung der Parteistellung der Beschwerdeführerin nach dem SeilbG - nicht anders kann nämlich die diesbezügliche Entscheidung der belangten Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges, insbesondere der Ausführungen in der Begründung, verstanden werden, auch wenn im Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides die Einwendungen ab- und nicht zurückgewiesen wurden - als rechtsirrig. 5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verneinung der Parteistellung der Beschwerdeführerin nach dem SeilbG - nicht anders kann nämlich die diesbezügliche Entscheidung der belangten Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges, insbesondere der Ausführungen in der Begründung, verstanden werden, auch wenn im Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides die Einwendungen ab- und nicht zurückgewiesen wurden - als rechtsirrig.
Der angefochtene Bescheid war deshalb, insoweit er über die seilbahnrechtliche Baugenehmigung abspricht, also hinsichtlich der Spruchpunkte I. und V., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war deshalb, insoweit er über die seilbahnrechtliche Baugenehmigung abspricht, also hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch fünf., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
6. Für das fortzusetzende Verfahren sei aus verfahrensökonomischen Gründen Folgendes angemerkt: Zu Recht bemängelt die Beschwerdeführerin eine nicht ausreichende Bestimmtheit von im Bescheid erteilten Auflagen. Auch wenn es zulässig ist, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, diese rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Bescheidinhalt zu machen, ist doch erforderlich, dass die im Spruch genannten Unterlagen ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 77 f zu § 59 AVG zitierte hg Judikatur). 6. Für das fortzusetzende Verfahren sei aus verfahrensökonomischen Gründen Folgendes angemerkt: Zu Recht bemängelt die Beschwerdeführerin eine nicht ausreichende Bestimmtheit von im Bescheid erteilten Auflagen. Auch wenn es zulässig ist, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, diese rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Bescheidinhalt zu machen, ist doch erforderlich, dass die im Spruch genannten Unterlagen ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen vergleiche , die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 77 f zu Paragraph 59, AVG zitierte hg Judikatur).
Diesem Erfordernis wird insofern nicht Genüge getan, als hinsichtlich des Retentionsbeckens vom Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung auf erst "nachzuliefernde" Lage- und Detailpläne verwiesen wurde.
Ähnlich verhält es sich mit der Forderung des forsttechnischen Sachverständigen, wonach die vorgeschriebene Ersatzaufforstungsfläche "im unmittelbaren Nahbereich der neuen Anlage" liegen solle, wofür sich "beispielsweise" die alte Lifttrasse anbiete (Auflage C.b.3).
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.