Der Beschwerdeführer wurde am 15. Februar 1964 im ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) geboren. Er hält sich seit 1984 ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich auf. Am 6. Mai 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2005 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß "§§ 12 Z. 1 lit. b und 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 StbG 1985" abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2005 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß "§§ 12 Ziffer eins, Litera b und 10 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, StbG 1985" abgewiesen.
Mit hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2005/01/0114, wurde der genannte Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2005 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen.Mit hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2005/01/0114, wurde der genannte Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2005 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (vom 6. Mai 2003) gemäß "§§ 10 Abs. 1 Z. 1, 10 Abs. 1 Z. 2, 11a Abs. 4 Z. 1, 12 Z. 1 lit. b, 11 StbG 1985" abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (vom 6. Mai 2003) gemäß "§§ 10 Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, 12, Ziffer eins, Litera b,, 11 StbG 1985" abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei (wie sich aus der Strafregisterauskunft vom 15. Juli 2008 ergebe) wie folgt strafgerichtlich verurteilt worden:
Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.: 4 U 284/92, vom 12. Jänner 1993, rk. seit 16. Jänner 1963 wegen § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.: 4 U 284/92, vom 12. Jänner 1993, rk. seit 16. Jänner 1963 wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.
Diese Probezeit wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert (BG Linz-Land, Zl. 4 U 83/94/B vom 20. Februar 1995)
- Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.: 4 U 83/94, vom 02. Februar 1995, rk. seit 07. Februar 1995, wegen § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren; Anordnung der Bewährungshilfe- Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.: 4 U 83/94, vom 02. Februar 1995, rk. seit 07. Februar 1995, wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren; Anordnung der Bewährungshilfe
Diese Probezeit wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert (BG Linz-Land, Zl.: 4 U 497/96/B vom 27. März 1997)
Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl. 4 U 497/96, vom 27. März 1997, rk. seit 02. April 1997, wegen § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten;Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl. 4 U 497/96, vom 27. März 1997, rk. seit 02. April 1997, wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten;
Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.: 22 U 6/2000p, vom 28. August 2000, rk. seit 01. September 2000 wegen § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.: 22 U 6/2000p, vom 28. August 2000, rk. seit 01. September 2000 wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;
Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.: 3 U 286/2002b, vom 13. November 2002, rk. seit 19. November 2002, wegen § 132 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen a EUR 2,00 (insgesamt EUR 120,00), im Nichteinbringungsfalle:Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.: 3 U 286/2002b, vom 13. November 2002, rk. seit 19. November 2002, wegen Paragraph 132, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen a EUR 2,00 (insgesamt EUR 120,00), im Nichteinbringungsfalle:
Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen;
Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Zl.: 4 U 13/2008w, vom 10. März 2008, rk.: seit 14. März 2008, wegen § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen a EUR 4 (insgesamt EUR 280,00), im Nichteinbringungsfalle:Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Zl.: 4 U 13/2008w, vom 10. März 2008, rk.: seit 14. März 2008, wegen Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen a EUR 4 (insgesamt EUR 280,00), im Nichteinbringungsfalle:
Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen"
Die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG 1985 (gemeint in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005) seien für jegliche Einbürgerung zu erfüllen; die Nichterfüllung dieser Verleihungsvoraussetzungen sei ein absolutes Verleihungshindernis. Der Beschwerdeführer sei insgesamt vier Mal durch inländische Gerichte wegen Vorsatztaten rechtskräftig zur Freiheitsstrafe verurteilt worden; diese Verurteilungen würden in der Strafregisterauskunft aufscheinen. Eine Ermessensentscheidung sei bei dem Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG nicht möglich. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen § 132 Abs. 1 StGB bzw. § 88 Abs. 1 StbG (jeweils zu Geldstrafen) seien für die Entscheidung der belangten Behörde nicht ausschlaggebend gewesen und nur vollständigkeitshalber angeführt worden.Die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG 1985 (gemeint in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005) seien für jegliche Einbürgerung zu erfüllen; die Nichterfüllung dieser Verleihungsvoraussetzungen sei ein absolutes Verleihungshindernis. Der Beschwerdeführer sei insgesamt vier Mal durch inländische Gerichte wegen Vorsatztaten rechtskräftig zur Freiheitsstrafe verurteilt worden; diese Verurteilungen würden in der Strafregisterauskunft aufscheinen. Eine Ermessensentscheidung sei bei dem Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG nicht möglich. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Paragraph 132, Absatz eins, StGB bzw. Paragraph 88, Absatz eins, StbG (jeweils zu Geldstrafen) seien für die Entscheidung der belangten Behörde nicht ausschlaggebend gewesen und nur vollständigkeitshalber angeführt worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der hier anzuwendenden Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 (BGBl. I Nr. 37/2006) darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der hier anzuwendenden Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,) darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht erfüllt. Er macht in seiner Beschwerde nur geltend, die belangte Behörde hätte die Bestimmungen des StbG in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 anwenden müssen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
§ 64a Abs. 4 StbG (in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005) bestimmt, dass Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen sind.Paragraph 64 a, Absatz 4, StbG (in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005) bestimmt, dass Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, erlassenen Zusicherungsbescheides nach Paragraph 20, Absatz eins, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, geänderten Fassung zu Ende zu führen sind. Mangels einer besonderen Anordnung in der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 sind die Bestimmungen dieser Novelle am 23. März 2006 in Kraft getreten (vgl. auch § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003). Sie waren - da ein Zusicherungsbescheid im vorliegenden Verleihungsverfahren nicht erlassen wurde - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (26. August 2008) anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2007/01/0225). Dass im gegenständlichen Verleihungsverfahren ein Zusicherungsbescheid erlassen wurde, wird in der Beschwerde nicht behauptet, und ist dies auch den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.Mangels einer besonderen Anordnung in der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 sind die Bestimmungen dieser Novelle am 23. März 2006 in Kraft getreten vergleiche , auch Paragraph 11, Absatz eins, des Bundesgesetzblattgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,). Sie waren - da ein Zusicherungsbescheid im vorliegenden Verleihungsverfahren nicht erlassen wurde - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (26. August 2008) anzuwenden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2007/01/0225). Dass im gegenständlichen Verleihungsverfahren ein Zusicherungsbescheid erlassen wurde, wird in der Beschwerde nicht behauptet, und ist dies auch den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 15. März 2010