Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
DSG 2000 §31 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/17/0189Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerden des Dr. HG, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Datenschutzkommission beim Bundeskanzleramt 1.) vom 5. Dezember 2008, Zl. K121.410/0008-DSK/2008 (Zl. 2009/17/0021), und 2.) vom 10. Juli 2009, Zl. K121.502/0008-DSK/2009 (Zl. 2009/17/0189), betreffend Anspruch auf Löschung nach dem Datenschutzgesetz 2000,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die gegen den erstangefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde wird - soweit sie sich nicht auf die Daten im KPA bezieht - als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird - soweit sie sich auf die im KPA gespeicherten Daten bezieht - als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen den erstangefochtenen Bescheid werden gegeneinander aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund die im Beschwerdeverfahren gegen den zweitangefochtenen Bescheid entstandenen Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 9. April 2008 richtete der Beschwerdeführer ein auf § 26 DSG 2000 gestütztes Auskunftsersuchen über seine Person betreffende Daten an die Bundespolizeidirektion Wien.Am 9. April 2008 richtete der Beschwerdeführer ein auf Paragraph 26, DSG 2000 gestütztes Auskunftsersuchen über seine Person betreffende Daten an die Bundespolizeidirektion Wien.
In einer Datenauskunft dieser Behörde vom 28. April 2008 wurde ihm eröffnet, dass zu seiner Person Daten im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges gespeichert seien (vgl. hiezu auch die im Folgenden wiedergegebene Begründung des zweitangefochtenen Bescheides).In einer Datenauskunft dieser Behörde vom 28. April 2008 wurde ihm eröffnet, dass zu seiner Person Daten im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges gespeichert seien vergleiche hiezu auch die im Folgenden wiedergegebene Begründung des zweitangefochtenen Bescheides).
Mit Eingabe vom 25. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Wien die Löschung sämtlicher zu seiner Person (automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt) verarbeiteter Daten, insbesondere im KPA, in den allgemeinen Protokollen und in den entsprechenden Erhebungsakten.
In einem Schreiben vom 5. Juni 2008 vertrat die Bundespolizeidirektion Wien zunächst die Auffassung, dem Löschungsantrag stehe derzeit § 26 Abs. 7 DSG 2000 entgegen, wonach der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten und im Fall der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht vernichten dürfe. Da die Daten in allgemeinen Protokollen für den Verwendungszweck der Aktenverwaltung zur Wiederauffindung der Aktenkopie und zur Dokumentation behördlichen Handelns jedenfalls benötigt würden, werde eine Löschung dieser Daten auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht erfolgen. Die in unstrukturierten Erhebungsakten enthaltenen personenbezogenen Informationen unterlägen demgegenüber überhaupt nicht dem Löschungsrecht nach § 27 DSG 2000.In einem Schreiben vom 5. Juni 2008 vertrat die Bundespolizeidirektion Wien zunächst die Auffassung, dem Löschungsantrag stehe derzeit Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 entgegen, wonach der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten und im Fall der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht vernichten dürfe. Da die Daten in allgemeinen Protokollen für den Verwendungszweck der Aktenverwaltung zur Wiederauffindung der Aktenkopie und zur Dokumentation behördlichen Handelns jedenfalls benötigt würden, werde eine Löschung dieser Daten auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht erfolgen. Die in unstrukturierten Erhebungsakten enthaltenen personenbezogenen Informationen unterlägen demgegenüber überhaupt nicht dem Löschungsrecht nach Paragraph 27, DSG 2000.
Am 15. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde. Er beantragte die Gesetzmäßigkeit der Unterlassung der Löschung der Daten im KPA, in den allgemeinen Protokollen und im Erhebungsakt zu überprüfen.
Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich - was auch unstrittig ist -, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. August 2008 gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 von der antragsgemäßen Löschung der Daten aus dem KPA informiert wurde.Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich - was auch unstrittig ist -, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. August 2008 gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 von der antragsgemäßen Löschung der Daten aus dem KPA informiert wurde.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2008 wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2008 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides teilte die belangte Behörde die Auffassung der Bundespolizeidirektion Wien, wonach § 26 Abs. 7 DSG 2000 dem Löschungsbegehren des Beschwerdeführers entgegen gestanden sei.Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2008 wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2008 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides teilte die belangte Behörde die Auffassung der Bundespolizeidirektion Wien, wonach Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 dem Löschungsbegehren des Beschwerdeführers entgegen gestanden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/17/0021 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Am 25. Jänner 2009 erhob der Beschwerdeführer neuerlich Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde. Darin macht er im Wesentlichen geltend, dass die Daten in den allgemeinen Protokollen und im Erhebungsakt (auch nach Wegfall des von der Bundespolizeidirektion Wien behaupteten vorläufigen Löschungshindernisses gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000) nach wie vor nicht gelöscht worden seien.Am 25. Jänner 2009 erhob der Beschwerdeführer neuerlich Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde. Darin macht er im Wesentlichen geltend, dass die Daten in den allgemeinen Protokollen und im Erhebungsakt (auch nach Wegfall des von der Bundespolizeidirektion Wien behaupteten vorläufigen Löschungshindernisses gemäß Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000) nach wie vor nicht gelöscht worden seien.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2009 wurde auch die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 2009 abgewiesen.
Dabei ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
"Gegen den Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt und Strafverteidiger praktiziert, wurde im Jahr 2007 von Seiten eines früheren Mandanten, der den Beschwerdeführer in Straf- wie Zivilverfahren beauftragt und ihm Vollmacht erteilt hatte, nach Kündigung des Auftrags- und Vollmachtsverhältnisses Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer mit der Behauptung erstattet, der Beschwerdeführer habe Akontozahlungen bzw. Honorarvorschüsse in Höhe von EUR 800,-- 'verschwinden' lassen bzw. nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Mit Verfügung vom 7. September 2007 erteilte in dieser Sache das Bezirksgericht Hietzing entsprechend einem Antrag des öffentlichen Anklägers (Staatsanwaltschaft Wien, Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Hietzing) vom 4. September 2007 der Beschwerdegegnerin (z.Hd. des Stadtpolizeikommandos Wien-Meidling als der die folgenden Ermittlungen leitenden Dienststelle) den Auftrag, den Beschwerdeführer als Verdächtigen einzuvernehmen und einen Strafregisterauszug beizuschaffen. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Oktober 2007 als Verdächtiger von Beamten der Polizeiinspektion (PI) Lainzer Straße zur Sache befragt. Die darüber aufgenommene Niederschrift wurde unter Anschluss eines Personalblattes mit den Daten des Beschwerdeführers, der von ihm anlässlich der Einvernahme vorgelegten Urkundenkopien (u.a. Honorarnoten, Aufträge und Vollmachten, Aktenvermerk, Schriftsatz an die Rechtsanwaltskammer vom September 2007) und eines Strafregister-, eines PI, EDE- und eines KPA-Auszugs (alle negativ) betreffend den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 zu GZ: ... dem Bezirksgericht Hietzing 'nach Entsprechung rückgemittelt'.
...
Zu dem gegenständlichen kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren (in der Terminologie vor dem Strafprozessreformgesetz: sicherheitsbehördliche Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz) werden im PAD von der Beschwerdegegnerin weiters folgende innere Verfahrens- und Dokumentationsdaten verarbeitet:
- Kurzbrief betreffend Löschung KPA-Daten vom
4. August 2008;
- Kurzbrief an Büro für Rechtsfragen und Datenschutz
vom 11. August 2008 (Vollzugsmeldung Löschung KPA);
- Kurzbrief an Büro für Rechtsfragen und Datenschutz
vom 16. Februar 2009 (Vorlage Aktenkopie).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
In Ansehung der maßgeblichen Rechtslage wird zunächst auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0064, verwiesen.
§ 26 Abs. 7 DSG 2000 lautete: Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 lautete:
I. Zur Beschwerde zur hg. Zl. 2009/17/0021:römisch eins. Zur Beschwerde zur hg. Zl. 2009/17/0021:
1. In Ansehung der während des Verfahrens vor der Datenschutzkommission gelöschten Daten (KPA-Daten) war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. In diesem Zusammenhang genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0075, zu verweisen. 1. In Ansehung der während des Verfahrens vor der Datenschutzkommission gelöschten Daten (KPA-Daten) war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen. In diesem Zusammenhang genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0075, zu verweisen.
2. In Ansehung der nicht während des Verfahrens vor der Datenschutzkommission gelöschten Daten ist Folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/0575, Nachstehendes ausgeführt:
"Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer 'Klaglosstellung' nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A)."Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer 'Klaglosstellung' nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (siehe dazu den schon erwähnten hg. Beschluss vom 9. April 1980 sowie jenen vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A). Ob in letzterem Sinn das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen. Wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde. Wenn kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers mehr daran bestehen kann, dass der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beschwerdepunkte entscheidet, so führt dies gleichfalls zur Einstellung des Verfahrens." Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (siehe dazu den schon erwähnten hg. Beschluss vom 9. April 1980 sowie jenen vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A). Ob in letzterem Sinn das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen. Wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde. Wenn kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers mehr daran bestehen kann, dass der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beschwerdepunkte entscheidet, so führt dies gleichfalls zur Einstellung des Verfahrens."
Mit dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 DSG 2000, wonach die Datenschutzkommission zur Entscheidung "über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz" zuständig ist, meint der Gesetzgeber aktuelle Verletzungen und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben, wenn der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung hat nach den Intentionen des Gesetzgebers daher ausschließlich zum Ziel, den Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu § 40 Abs. 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen, und es kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und so lange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2004/06/0007).Mit dem Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000, wonach die Datenschutzkommission zur Entscheidung "über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz" zuständig ist, meint der Gesetzgeber aktuelle Verletzungen und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben, wenn der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung hat nach den Intentionen des Gesetzgebers daher ausschließlich zum Ziel, den Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen, und es kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und so lange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2004/06/0007).
Vorliegendenfalls ergibt sich aus der Begründung des erstangefochtenen Bescheides, dass - wie der Beschwerdeführer selbst erkennt - die belangte Behörde sich zur Abweisung der Datenschutzbeschwerde vom 15. Juli 2008 ausschließlich auf das Bestehen des (vorläufigen) Löschungshindernisses gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 gestützt hat. Unabhängig von der Rechtsrichtigkeit des erstangefochtenen Bescheides stand seine Rechtskraft somit der Entscheidung über die Datenschutzbeschwerde vom 25. Jänner 2009, welche zu einem Zeitpunkt erhoben worden war, zu dem - unstrittig -Vorliegendenfalls ergibt sich aus der Begründung des erstangefochtenen Bescheides, dass - wie der Beschwerdeführer selbst erkennt - die belangte Behörde sich zur Abweisung der Datenschutzbeschwerde vom 15. Juli 2008 ausschließlich auf das Bestehen des (vorläufigen) Löschungshindernisses gemäß Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 gestützt hat. Unabhängig von der Rechtsrichtigkeit des erstangefochtenen Bescheides stand seine Rechtskraft somit der Entscheidung über die Datenschutzbeschwerde vom 25. Jänner 2009, welche zu einem Zeitpunkt erhoben worden war, zu dem - unstrittig -
das Bestehen eines allfälligen Löschungshindernisses gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 nicht mehr in Betracht kam, nicht entgegen. das Bestehen eines allfälligen Löschungshindernisses gemäß Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 nicht mehr in Betracht kam, nicht entgegen.
Sobald allerdings infolge Rechtskraft des zweitangefochtenen Bescheides feststand, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Löschung auch ungeachtet des Entfalls des von den Verwaltungsbehörden zunächst angenommenen vorläufigen Löschungshindernisses nach § 26 Abs. 7 DSG 2000 nicht vorlag, so bewirkte dieser Umstand eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid. Die Aufhebung desselben durch den Verwaltungsgerichtshof könnte den Beschwerdeführer nämlich in seinem Recht auf Löschung deshalb nicht besser stellen, weil der zweitangefochtene Bescheid auch losgelöst vom vorläufigen Löschungshindernis des § 26 Abs. 7 DSG 2000 ein Recht des Beschwerdeführers auf Löschung rechtskräftig verneinte. Damit erweist sich aber seither die mit dem erstangefochtenen Bescheid entschiedene Frage des Bestehens des Löschungshindernisses nach § 26 Abs. 7 DSG 2000 als lediglich von akademischwissenschaftlichem, nicht aber von rechtlichem Interesse. In Ansehung der vom zweitangefochtenen Bescheid betroffenen Daten ist daher durch dessen Erlassung Gegenstandslosigkeit der gegen den erstangefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde eingetreten, weshalb das Verfahren insoweit einzustellen war.Sobald allerdings infolge Rechtskraft des zweitangefochtenen Bescheides feststand, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Löschung auch ungeachtet des Entfalls des von den Verwaltungsbehörden zunächst angenommenen vorläufigen Löschungshindernisses nach Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 nicht vorlag, so bewirkte dieser Umstand eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid. Die Aufhebung desselben durch den Verwaltungsgerichtshof könnte den Beschwerdeführer nämlich in seinem Recht auf Löschung deshalb nicht besser stellen, weil der zweitangefochtene Bescheid auch losgelöst vom vorläufigen Löschungshindernis des Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 ein Recht des Beschwerdeführers auf Löschung rechtskräftig verneinte. Damit erweist sich aber seither die mit dem erstangefochtenen Bescheid entschiedene Frage des Bestehens des Löschungshindernisses nach Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 als lediglich von akademischwissenschaftlichem, nicht aber von rechtlichem Interesse. In Ansehung der vom zweitangefochtenen Bescheid betroffenen Daten ist daher durch dessen Erlassung Gegenstandslosigkeit der gegen den erstangefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde eingetreten, weshalb das Verfahren insoweit einzustellen war.
3. Hinsichtlich der Kosten des von der Einstellung betroffenen Verfahrens würde die Entscheidung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, sodass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung auf Kostenaufhebung erkannt hat. Damit hat die belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdefall nur teilweise (in Ansehung der KPA-Daten) obsiegt, sodass in entsprechender Anwendung des aus § 50 VwGG abzuleitenden Günstigkeitsprinzips zu Gunsten des Beschwerdeführers mit einer gegenseitigen Aufhebung der gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens zur hg. Zl. 2009/17/0021 vorzugehen war (vgl. zu all dem den hg. Beschluss vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0048). 3. Hinsichtlich der Kosten des von der Einstellung betroffenen Verfahrens würde die Entscheidung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, sodass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 58, Absatz 2, letzter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung auf Kostenaufhebung erkannt hat. Damit hat die belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdefall nur teilweise (in Ansehung der KPA-Daten) obsiegt, sodass in entsprechender Anwendung des aus Paragraph 50, VwGG abzuleitenden Günstigkeitsprinzips zu Gunsten des Beschwerdeführers mit einer gegenseitigen Aufhebung der gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens zur hg. Zl. 2009/17/0021 vorzugehen war vergleiche zu all dem den hg. Beschluss vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0048).
II. Zur Beschwerde zur hg. Zl. 2009/17/0189:römisch zwei. Zur Beschwerde zur hg. Zl. 2009/17/0189:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht vom maßgeblichen Sachverhalt, der darauf anzuwendenden Rechtslage und dem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof jenen, die der Verwaltungsgerichtshof mit den hg. Erkenntnissen je vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0064 und Zl. 2009/17/0082, entschieden hat. Auf diese Erkenntnisse kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Was das vom Beschwerdeführer zusätzlich aus einer behaupteten Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Bundespolizeidirektion Wien (im Zusammenhang mit einer zwischen Einstellung "aus Beweisgründen" und Einstellung "wegen erwiesener Unschuld" differenzierenden Äußerung dieser Behörde) abgeleitete Argument betrifft, so schließt sich der Verwaltungsgerichtshof insofern den zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde an.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht vom maßgeblichen Sachverhalt, der darauf anzuwendenden Rechtslage und dem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof jenen, die der Verwaltungsgerichtshof mit den hg. Erkenntnissen je vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0064 und Zl. 2009/17/0082, entschieden hat. Auf diese Erkenntnisse kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden. Was das vom Beschwerdeführer zusätzlich aus einer behaupteten Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Bundespolizeidirektion Wien (im Zusammenhang mit einer zwischen Einstellung "aus Beweisgründen" und Einstellung "wegen erwiesener Unschuld" differenzierenden Äußerung dieser Behörde) abgeleitete Argument betrifft, so schließt sich der Verwaltungsgerichtshof insofern den zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde an.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz in Ansehung des Verfahrens 2009/17/0189 gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz in Ansehung des Verfahrens 2009/17/0189 gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 1. April 2010
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009170021.X00Im RIS seit
12.05.2010Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010