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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der D GmbH in T, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 24. Februar 2010, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/161/2009, betreffend Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den ghanesischen Staatsbürger PM unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass das Asylverfahren des PM in zweiter Instanz seit 24. Oktober 2008 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den ghanesischen Staatsbürger PM unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass das Asylverfahren des PM in zweiter Instanz seit 24. Oktober 2008 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG.
Der Antrag des PM auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beschränkt gemäß § 44 Abs. 4 NAG sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 18. Dezember 2009 (zugestellt am 23. Dezember 2009) abgelehnt worden. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid stehe nicht mehr zu, daher werde das Verfahren wegen Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung nicht unterbrochen.Der Antrag des PM auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beschränkt gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 18. Dezember 2009 (zugestellt am 23. Dezember 2009) abgelehnt worden. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid stehe nicht mehr zu, daher werde das Verfahren wegen Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung nicht unterbrochen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der oben wiedergegebene Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht bestritten, insbesondere wird nicht behauptet, dass PM vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, PM habe gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 18. Dezember 2009 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. PM sei seit 6. August 2000 durchgehend in Österreich aufhältig, woraus sich ergebe, dass er in Österreich sozial und beruflich bestens integriert sei. Er habe in Österreich eine "Vielzahl von Freunden", nehme "rege am gesellschaftlichen Leben teil" und arbeite seit Mai 2001 durchgehend in Österreich. Seit 1. September 2003 arbeite er bei der Beschwerdeführerin und es liege daher auch eine erhebliche betriebliche Integration vor. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin erfülle PM die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG.Der oben wiedergegebene Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht bestritten, insbesondere wird nicht behauptet, dass PM vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, PM habe gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 18. Dezember 2009 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. PM sei seit 6. August 2000 durchgehend in Österreich aufhältig, woraus sich ergebe, dass er in Österreich sozial und beruflich bestens integriert sei. Er habe in Österreich eine "Vielzahl von Freunden", nehme "rege am gesellschaftlichen Leben teil" und arbeite seit Mai 2001 durchgehend in Österreich. Seit 1. September 2003 arbeite er bei der Beschwerdeführerin und es liege daher auch eine erhebliche betriebliche Integration vor. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin erfülle PM die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "beschränkt" gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG.
Rechtlich bringt die Beschwerdeführerin vor, im Zuge der Reformierung des NAG und der Einführung der unbeschränkten und beschränkten Niederlassungsbewilligung nach den §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3, 4 NAG sei es nicht zu einer Änderung des AuslBG gekommen. Daher hätten in § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG die Antragsteller der neuen Niederlassungsbewilligungen nicht berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin ortet bei "Altasylfällen" wie dem des PM eine "Lücke" des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG, welche durch Analogie geschlossen werden müsse. Es sollte jedem Antragsteller nach § 44 Abs. 4 NAG "nicht nur möglich sein eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, vielmehr wäre es ganz wesentlich diesem vorrangig auf Grund seines langjährigen Aufenthalts und der meist guten Integration eine solche zu erteilen".Rechtlich bringt die Beschwerdeführerin vor, im Zuge der Reformierung des NAG und der Einführung der unbeschränkten und beschränkten Niederlassungsbewilligung nach den Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, 4, NAG sei es nicht zu einer Änderung des AuslBG gekommen. Daher hätten in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG die Antragsteller der neuen Niederlassungsbewilligungen nicht berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin ortet bei "Altasylfällen" wie dem des PM eine "Lücke" des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG, welche durch Analogie geschlossen werden müsse. Es sollte jedem Antragsteller nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG "nicht nur möglich sein eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, vielmehr wäre es ganz wesentlich diesem vorrangig auf Grund seines langjährigen Aufenthalts und der meist guten Integration eine solche zu erteilen".
Die hier wesentlichen Bestimmungen des § 4 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 120/2009, in Kraft getreten am 1. Jänner 2010, lauten:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Paragraph 4, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2009,, in Kraft getreten am 1. Jänner 2010, lauten:
...
7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt; 7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;
..."
§ 44 Abs. 4 und 5 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, in Kraft getreten am 1. Jänner 2010, lautet: Paragraph 44, Absatz 4 und 5 NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Kraft getreten am 1. Jänner 2010, lautet:
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Gemäß § 81 Abs. 15 NAG sind alle nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 122/2009 anhängigen Verfahren gemäß § 44 Abs. 4 NAG nach den Bestimmungen des BGBl. I Nr. 122/2009 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 15, NAG sind alle nach Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG nach den Bestimmungen des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, zu Ende zu führen.
§ 44 Abs. 4 NAG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 eingeführt, mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 erweitert und § 44 Abs. 5 NAG neu normiert. Da das AuslBG zeitgleich mit dieser letzten Novelle des NAG novelliert wurde, ist schon von daher gesehen dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er planwidrig eine Lücke in § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG geschaffen oder übersehen hätte. Zudem ist vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 5 NAG, wonach Anträge gemäß Abs. 4 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach dem NAG vermitteln, die Absicht des Gesetzgebers, in solchen Fällen dem Antragsteller nach § 44 Abs. 4 NAG auch kein Recht auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung zukommen zu lassen, klar zu erkennen. Jedenfalls dann, wenn wie hier kein Hinweis darauf besteht, dass dem Gesetzgeber eine planwidrige Lücke unterlaufen wäre, ist eine Ausdehnung eines klaren Gesetzeswortlautes im Wege der Analogie nicht zulässig. Paragraph 44, Absatz 4, NAG wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, eingeführt, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erweitert und Paragraph 44, Absatz 5, NAG neu normiert. Da das AuslBG zeitgleich mit dieser letzten Novelle des NAG novelliert wurde, ist schon von daher gesehen dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er planwidrig eine Lücke in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG geschaffen oder übersehen hätte. Zudem ist vor dem Hintergrund des Paragraph 44, Absatz 5, NAG, wonach Anträge gemäß Absatz 4, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach dem NAG vermitteln, die Absicht des Gesetzgebers, in solchen Fällen dem Antragsteller nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG auch kein Recht auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung zukommen zu lassen, klar zu erkennen. Jedenfalls dann, wenn wie hier kein Hinweis darauf besteht, dass dem Gesetzgeber eine planwidrige Lücke unterlaufen wäre, ist eine Ausdehnung eines klaren Gesetzeswortlautes im Wege der Analogie nicht zulässig.
Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall demjenigen, der mit dem hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2009/09/0245, entschieden wurde. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
"Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 und eine der in Abs. 6 Z. 1 bis 6 AuslBG genannten Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Liegt daher nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist auf das Vorhandensein einer der anderen Voraussetzungen nicht mehr einzugehen und der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0154)."Die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und eine der in Absatz 6, Ziffer eins, bis 6 AuslBG genannten Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Liegt daher nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist auf das Vorhandensein einer der anderen Voraussetzungen nicht mehr einzugehen und der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzuweisen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0154).
Dem Zweitbeschwerdeführer wurde unbestrittenermaßen noch kein Aufenthaltstitel zuerkannt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, ausgeführt hat, sind Aufenthaltstitel behördliche Entscheidungen, mit denen ein Recht auf Aufenthalt oder Niederlassung grundsätzlich mit konstitutiver Wirkung eingeräumt wird. Der Zweitbeschwerdeführer behauptet auch nicht, dass die sonstigen in § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG genannten Voraussetzungen vorlägen.Dem Zweitbeschwerdeführer wurde unbestrittenermaßen noch kein Aufenthaltstitel zuerkannt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, ausgeführt hat, sind Aufenthaltstitel behördliche Entscheidungen, mit denen ein Recht auf Aufenthalt oder Niederlassung grundsätzlich mit konstitutiver Wirkung eingeräumt wird. Der Zweitbeschwerdeführer behauptet auch nicht, dass die sonstigen in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG genannten Voraussetzungen vorlägen.
Soweit die Beschwerdeführer ein Zuwarten mit der Entscheidung (offenbar gemeint: eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gemäß § 38 AVG) begehren, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach dem AuslBG die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG besteht, keine Vorfrage darstellt, sondern vielmehr das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach dem NAG Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ist. Daher besteht keine Rechtsgrundlage dafür, das Verfahren nach dem AuslBG auszusetzen, um bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes zuzuwarten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0233)."Soweit die Beschwerdeführer ein Zuwarten mit der Entscheidung (offenbar gemeint: eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gemäß Paragraph 38, AVG) begehren, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach dem AuslBG die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG besteht, keine Vorfrage darstellt, sondern vielmehr das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach dem NAG Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG ist. Daher besteht keine Rechtsgrundlage dafür, das Verfahren nach dem AuslBG auszusetzen, um bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes zuzuwarten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0233)."
Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. April 2010
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090081.X00Im RIS seit
25.05.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010