Index
70/06 Schulunterricht;Norm
SchUG 1986 §19 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des FF in S, vertreten durch Dr. Cornelia Sprung, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 4. November 2005, Zl. BMBWK-1.200/0183-III/3b/2005, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2004/05 die
1. Klasse der Fachschule für Elektrotechnik an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Innsbruck. Aufgrund der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 1. Juli 2005 erhielt er im Pflichtgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde eine negative Jahresbeurteilung und wurde ihm auch die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" gemäß § 25 Abs. 2 lit. b SchUG nicht erteilt, weil dieser Gegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist.1. Klasse der Fachschule für Elektrotechnik an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Innsbruck. Aufgrund der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 1. Juli 2005 erhielt er im Pflichtgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde eine negative Jahresbeurteilung und wurde ihm auch die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera b, SchUG nicht erteilt, weil dieser Gegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist.
1.2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Landesschulrat für Tirol.
Mit Verfahrensanordnung vom 15. Juli 2005 unterbrach der Landesschulrat von Tirol gemäß § 71 Abs. 4 SchUG das Verfahren und setzte eine kommissionelle Prüfung an. Diese Prüfung fand am 21. Juli 2005 statt.Mit Verfahrensanordnung vom 15. Juli 2005 unterbrach der Landesschulrat von Tirol gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG das Verfahren und setzte eine kommissionelle Prüfung an. Diese Prüfung fand am 21. Juli 2005 statt.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 21. Juli 2005 wurde auf Grund des negativen Ergebnisses dieser Prüfung die Berufung abgewiesen und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, bestätigt.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich einerseits gegen die Durchführung einer kommissionellen Prüfung in seinem Fall wendete und andererseits detailliert auf die in der Prüfung gestellten Fragen und die von der Behörde gezogenen Schlussfolgerungen einging.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Sachverhalts und des Verfahrensganges aus, dass sie ein pädagogisches Gutachten der zuständigen Fachabteilung (im Bundesministerium) eingeholt habe. In diesem Gutachten sei die Fachabteilung zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer "die bei der kommissionellen Prüfung geforderte Leistung so weit verfehlt (habe), dass auch bei relativ schwieriger aber durchaus lehrplankonformer Fragenstellung eine negative Beurteilung der kommissionellen Prüfung gerechtfertigt" sei.
Nach Wiedergabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs zu dem Gutachten und Darstellung der im September 2005 eingeholten Stellungnahme des Klassenlehrers, welche ebenfalls dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt worden war, legte die belangte Behörde Folgendes dar:
Da eine Stellungnahme des Lehrers zu den Leistungen des Beschwerdeführers nach dem Einlangen der Berufung am 12. Juli 2005 nicht mehr eingeholt werden hätte können und dem Landesschulrat daher nicht vorgelegen sei, sei es erforderlich gewesen, eine kommissionelle Prüfung durchzuführen. Es sei auch richtig gewesen, dass der Landesschulrat für Tirol innerhalb der in § 73 Abs. 4 SchUG vorgesehenen Frist von drei Wochen ab dem Einlangen der Berufung in der Schule entschieden habe. Darüber hinaus sprächen - auch nach dem Vorliegen der Stellungnahme des Lehrers - zahlreiche vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen vorgebrachte Argumente dafür, dass die Durchführung der kommissionellen Prüfung erforderlich gewesen wäre. Dies insbesondere auf Grund der behaupteten Überschreitungen der zulässigen Prüfungszeiten.Da eine Stellungnahme des Lehrers zu den Leistungen des Beschwerdeführers nach dem Einlangen der Berufung am 12. Juli 2005 nicht mehr eingeholt werden hätte können und dem Landesschulrat daher nicht vorgelegen sei, sei es erforderlich gewesen, eine kommissionelle Prüfung durchzuführen. Es sei auch richtig gewesen, dass der Landesschulrat für Tirol innerhalb der in Paragraph 73, Absatz 4, SchUG vorgesehenen Frist von drei Wochen ab dem Einlangen der Berufung in der Schule entschieden habe. Darüber hinaus sprächen - auch nach dem Vorliegen der Stellungnahme des Lehrers - zahlreiche vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen vorgebrachte Argumente dafür, dass die Durchführung der kommissionellen Prüfung erforderlich gewesen wäre. Dies insbesondere auf Grund der behaupteten Überschreitungen der zulässigen Prüfungszeiten.
Rechtswidrig durchgeführte Leistungsfeststellungen könnten für die Jahresbeurteilung nicht gewertet werden. Folge man der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ein Teil der Prüfungen mangelhaft gewesen wäre, reichten die verbleibenden Leistungsfeststellungen für die Beurteilung der Richtigkeit der negativen Jahresbeurteilung nicht aus. Die für diesen Fall nach § 71 Abs. 4 SchUG vorgesehene kommissionelle Prüfung sei bereits vom Landesschulrat von Tirol durchgeführt worden. Die kurzfristige Ansetzung der Prüfung sei nicht rechtswidrig. Die Zielsetzung der Prüfung sei die Einholung eines neuen Beweises über den am Ende des Unterrichtsjahres tatsächlich gegebenen Wissensstand.Rechtswidrig durchgeführte Leistungsfeststellungen könnten für die Jahresbeurteilung nicht gewertet werden. Folge man der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ein Teil der Prüfungen mangelhaft gewesen wäre, reichten die verbleibenden Leistungsfeststellungen für die Beurteilung der Richtigkeit der negativen Jahresbeurteilung nicht aus. Die für diesen Fall nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG vorgesehene kommissionelle Prüfung sei bereits vom Landesschulrat von Tirol durchgeführt worden. Die kurzfristige Ansetzung der Prüfung sei nicht rechtswidrig. Die Zielsetzung der Prüfung sei die Einholung eines neuen Beweises über den am Ende des Unterrichtsjahres tatsächlich gegebenen Wissensstand.
Zur Beurteilung der Wiederholungsprüfung und des dazu eingeholten Gutachtens der Fachabteilung im Bundesministerium (die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt worden war) hielt die belangte Behörde fest, dass die Feststellungen im Gutachten auf Grund der Verweise auf im Unterricht behandelte Stoffgebiete und auf Mitschriften des Beschwerdeführers und eines Mitschülers nachvollziehbar und glaubwürdig seien.
Durch die Unterbrechung des Verfahrens und die Zulassung zur kommissionellen Prüfung gehe die Aufgabe der Ermittlung zur Gänze auf die Prüfungskommission über. Sie habe die Jahresbeurteilung unter Zugrundelegung des gesamten Jahresstoffes vorzunehmen.
Im Hinblick auf die Beurteilung der kommissionellen Prüfung lägen die Voraussetzungen für das Aufsteigen nicht vor.
Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
1.6. Nach einer Replik des Beschwerdeführers und einer Stellungnahme der belangten Behörde hiezu replizierte der Beschwerdeführer auch zu dieser Stellungnahme.
1.7. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 mit, dass er bis heute die gegenständliche Schulstufe nicht abgeschlossen habe und im Hinblick auf die besseren Berufsaussichten bei Abschluss der Schule, aber auch selbst bei bloßem positiven Abschluss der ersten Schulstufe ungeachtet der mittlerweile verstrichenen Zeit seine Anträge aufrecht erhalte.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der (im Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung BGBl. I Nr. 78/2001, lauteten (auszugsweise): 2.1. Paragraph 71, Absatz 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der (im Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2001,, lauteten (auszugsweise):
...
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt
ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,),
...
ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig.
...
...
Gemäß § 73 Abs. 4 SchUG hat die Schulbehörde erster Instanz über die Berufung nach § 71 Abs. 2 innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule zu entscheiden.Gemäß Paragraph 73, Absatz 4, SchUG hat die Schulbehörde erster Instanz über die Berufung nach Paragraph 71, Absatz 2, innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule zu entscheiden.
2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde insbesondere gegen behauptete Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der (seiner Ansicht nach nicht fristgerecht abgehaltenen) Klassenkonferenz und der Zustellung bzw. Bekanntgabe der Entscheidung der Klassenkonferenz, gegen die Leistungsbeurteilung im Unterrichtsfach Geographie und Wirtschaftskunde (die auf Grund von Prüfungen, die nicht den Vorschriften der Leistungsbeurteilungsverordnung - LBVO, BGBl. Nr. 371/1974, entsprochen hätten, zustande gekommen sei) sowie gegen die Zulässigkeit der durchgeführten kommissionellen Prüfung und deren Beurteilung. 2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde insbesondere gegen behauptete Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der (seiner Ansicht nach nicht fristgerecht abgehaltenen) Klassenkonferenz und der Zustellung bzw. Bekanntgabe der Entscheidung der Klassenkonferenz, gegen die Leistungsbeurteilung im Unterrichtsfach Geographie und Wirtschaftskunde (die auf Grund von Prüfungen, die nicht den Vorschriften der Leistungsbeurteilungsverordnung - LBVO, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, entsprochen hätten, zustande gekommen sei) sowie gegen die Zulässigkeit der durchgeführten kommissionellen Prüfung und deren Beurteilung.
2.3. Da im Beschwerdefall die Schulbehörde erster Instanz die Voraussetzungen für die Abhaltung einer kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG als gegeben erachtet hat und die Bestätigung der Entscheidung der Klassenkonferenz betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe auf das Ergebnis dieser Prüfung gestützt hat und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dieser Beurteilung folgend die Berufung des Beschwerdeführer abgewiesen hat, ist zunächst zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 4 SchUG vorlagen. 2.3. Da im Beschwerdefall die Schulbehörde erster Instanz die Voraussetzungen für die Abhaltung einer kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG als gegeben erachtet hat und die Bestätigung der Entscheidung der Klassenkonferenz betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe auf das Ergebnis dieser Prüfung gestützt hat und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dieser Beurteilung folgend die Berufung des Beschwerdeführer abgewiesen hat, ist zunächst zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG vorlagen.
2.4. Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn "die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf 'Nicht genügend' lautende Beurteilung unrichtig oder richtig" war, ausreichen. 2.4. Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn "die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf 'Nicht genügend' lautende Beurteilung unrichtig oder richtig" war, ausreichen.
Im Beschwerdefall hat der Landesschulrat für Tirol seine Entscheidung, das Verfahren zu unterbrechen und den Beschwerdeführer zur kommissionellen Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG zuzulassen, darauf gestützt, dass die Stellungnahme der prüfenden Lehrkraft nicht mehr eingeholt und daher auch zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berufungsgründen nicht näher ermittelt habe werden können. Der Landesschulrat ist dabei von der "eingehend und mit großer Genauigkeit" ausgeführten Berufung des Beschwerdeführers ausgegangen. Schriftliche und mündliche Leistungsfeststellungen, die in ihrer Durchführung und Dauer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen, könnten einer Jahresbeurteilung auch nicht zu Grunde gelegt werden. Da somit auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht gesagt werden könne, ob das "Nicht Genügend" aus Geographie und Wirtschaftskunde zu Recht gegeben worden sei, sei die kommissionelle Prüfung anzusetzen gewesen. Auch die belangte Behörde hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Grunde des § 71 Abs. 4 SchUG als geboten erachtet.Im Beschwerdefall hat der Landesschulrat für Tirol seine Entscheidung, das Verfahren zu unterbrechen und den Beschwerdeführer zur kommissionellen Prüfung nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG zuzulassen, darauf gestützt, dass die Stellungnahme der prüfenden Lehrkraft nicht mehr eingeholt und daher auch zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berufungsgründen nicht näher ermittelt habe werden können. Der Landesschulrat ist dabei von der "eingehend und mit großer Genauigkeit" ausgeführten Berufung des Beschwerdeführers ausgegangen. Schriftliche und mündliche Leistungsfeststellungen, die in ihrer Durchführung und Dauer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen, könnten einer Jahresbeurteilung auch nicht zu Grunde gelegt werden. Da somit auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht gesagt werden könne, ob das "Nicht Genügend" aus Geographie und Wirtschaftskunde zu Recht gegeben worden sei, sei die kommissionelle Prüfung anzusetzen gewesen. Auch die belangte Behörde hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Grunde des Paragraph 71, Absatz 4, SchUG als geboten erachtet.
Der Beschwerdeführer hat auch in der vorliegenden Beschwerde die detaillierten Einwände gegen die Durchführung der verschiedenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen während des Schuljahres wiederholt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dadurch in Rechten verletzt wäre, dass die belangte Behörde seine eigenen Behauptungen ihren Sachverhaltsannahmen zu Grunde legte.
Bei dieser Sachlage war es zutreffend, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 4 SchUG zu bejahen, weil angesichts der festgestellten Mängel eine zweifelsfreie Feststellung, ob die auf Grund dieser Prüfungen vorgenommene Leistungsbeurteilung richtig oder unrichtig war, nicht möglich war (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/10/0111, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 9. Februar 1989, Zl. 88/10/0181, zu einer fehlerhaft durchgeführten mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung - LBVO, BGBl. Nr. 371/1974, und vom 15. Februar 1999, Zl. 98/10/0377).Bei dieser Sachlage war es zutreffend, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG zu bejahen, weil angesichts der festgestellten Mängel eine zweifelsfreie Feststellung, ob die auf Grund dieser Prüfungen vorgenommene Leistungsbeurteilung richtig oder unrichtig war, nicht möglich war vergleiche in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/10/0111, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 9. Februar 1989, Zl. 88/10/0181, zu einer fehlerhaft durchgeführten mündlichen Prüfung nach Paragraph 5, Absatz 2, Leistungsbeurteilungsverordnung - LBVO, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, und vom 15. Februar 1999, Zl. 98/10/0377).
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens konnten daher zutreffend davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens und der Ansetzung einer kommissionellen Prüfung gegeben waren.
2.5. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der kommissionellen Prüfung wendet, ist Folgendes zu bemerken:
Der Beschwerdeführer bemängelt zwar den Umstand, dass ihm das Protokoll über die Prüfung nicht zur Stellungnahme übermittelt worden wäre, unterlässt jedoch jegliche Angabe, in welcher Hinsicht die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen hätte können, wenn ihm eine solche Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt worden wäre. In der Beschwerde wird nicht ausgeführt, inwiefern die belangte Behörde nicht dem von ihr eingeholten pädagogischen Gutachten über Inhalt und Beurteilung der kommissionellen Prüfung, zu dem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, folgen hätte dürfen. Da sich dieses Gutachten inhaltlich mit den gestellten Fragen auseinander gesetzt hat und auch auf eingeholte Unterlagen Bezug nimmt, aus denen abgeleitet wurde, dass das jeweilige Stoffgebiet im Unterricht behandelt wurde, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Fragen entweder den Lehrplan für die erste Klasse der Fachschule für Elektrotechnik überschritten hätten, oder Anhaltspunkte bestehen könnten, dass die Stoffgebiete nicht im Unterricht konkret behandelt worden wären.
Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, insofern eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.
2.6. Im Hinblick darauf, dass im Beschwerdefall zutreffend eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG angesetzt wurde und daher entsprechend § 71 Abs. 6 SchUG der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Beschwerdeführers gewonnene Anschauung zu Grunde zu legen war, erübrigt sich ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen zur Leistungsbeurteilung durch den Klassenlehrer (§ 71 Abs. 6 SchUG; vgl. auch in diesem Zusammenhang bereits das von der belangten Behörde genannte hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1985, Zl. 84/10/0272, Slg. 11.788/A). 2.6. Im Hinblick darauf, dass im Beschwerdefall zutreffend eine kommissionelle Prüfung nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG angesetzt wurde und daher entsprechend Paragraph 71, Absatz 6, SchUG der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Beschwerdeführers gewonnene Anschauung zu Grunde zu legen war, erübrigt sich ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen zur Leistungsbeurteilung durch den Klassenlehrer (Paragraph 71, Absatz 6, SchUG; vergleiche auch in diesem Zusammenhang bereits das von der belangten Behörde genannte hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1985, Zl. 84/10/0272, Slg. 11.788/A).
2.7. Soweit sich die Beschwerde gegen vermeintliche Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Einhaltung der in § 20 Abs. 6 SchUG vorgesehenen Vorschrift über den Zeitpunkt der Abhaltung der Klassenkonferenz und der Zustellung der Bekanntgabe der Nichtberechtigung zum Aufsteigen wendet, ist auf Folgendes hinzuweisen: 2.7. Soweit sich die Beschwerde gegen vermeintliche Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Einhaltung der in Paragraph 20, Absatz 6, SchUG vorgesehenen Vorschrift über den Zeitpunkt der Abhaltung der Klassenkonferenz und der Zustellung der Bekanntgabe der Nichtberechtigung zum Aufsteigen wendet, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Abgesehen davon, dass das im Schulunterrichtsgesetz vorgesehene Rechtsmittelverfahren, welches zu dem hier angefochtenen Bescheid geführt hat, gerade dazu dient, Leistungsbeurteilungen, die auf ein mangelhaftes Verfahren zurückzuführen sein könnten, zu überprüfen und es insofern nur darauf ankommt, ob das Verfahren vor der belangten Behörde mängelfrei war (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1989, Zl. 88/10/0181), liegt der behauptete Verstoß gegen § 20 Abs. 6 SchUG nicht vor. Nach der zitierten Vorschrift hat die Klassenkonferenz "in der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres" stattzufinden. Dies war hier der Fall, denn die Konferenz fand am Freitag, dem 1. Juli 2005, und somit in der zweiten Woche vor dem Ende des am Freitag, den 8. Juli 2005, endenden Unterrichtsjahres statt. Im Übrigen stellt § 20 Abs. 6 SchUG eine Ordnungsvorschrift dar, für deren Verletzung ebenso wenig wie im Zusammenhang mit § 19 Abs. 4 SchUG etwa die Rechtsfolge normiert wäre, dass sie eine negative Beurteilung im Jahreszeugnis ausschlösse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0176, mwH).Abgesehen davon, dass das im Schulunterrichtsgesetz vorgesehene Rechtsmittelverfahren, welches zu dem hier angefochtenen Bescheid geführt hat, gerade dazu dient, Leistungsbeurteilungen, die auf ein mangelhaftes Verfahren zurückzuführen sein könnten, zu überprüfen und es insofern nur darauf ankommt, ob das Verfahren vor der belangten Behörde mängelfrei war vergleiche in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1989, Zl. 88/10/0181), liegt der behauptete Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 6, SchUG nicht vor. Nach der zitierten Vorschrift hat die Klassenkonferenz "in der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres" stattzufinden. Dies war hier der Fall, denn die Konferenz fand am Freitag, dem 1. Juli 2005, und somit in der zweiten Woche vor dem Ende des am Freitag, den 8. Juli 2005, endenden Unterrichtsjahres statt. Im Übrigen stellt Paragraph 20, Absatz 6, SchUG eine Ordnungsvorschrift dar, für deren Verletzung ebenso wenig wie im Zusammenhang mit Paragraph 19, Absatz 4, SchUG etwa die Rechtsfolge normiert wäre, dass sie eine negative Beurteilung im Jahreszeugnis ausschlösse vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0176, mwH).
Auch die weiteren im Zusammenhang mit der Abhaltung der Klassenkonferenz und der Bekanntgabe des Ergebnisses stehenden Ausführungen der Beschwerde können nach dem Vorgesagten keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, weil es entscheidend auf die Mängelfreiheit des Verfahrens vor der belangten Behörde ankommt.
3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 26. April 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006100065.X00Im RIS seit
14.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010