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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/11/0127 2006/11/0117Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag.Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerden des Ing. S D in L, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6,
1. gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 11. April 2006, Zl. BMVIT- 170.432/0002-II/ST4/2006 (zur hg. Zl. 2006/11/0089) und 2. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. Juni 2006, Zl. UVS 503.20-1/2006-6 (zur hg. Zl. 2006/11/0117), jeweils betreffend Übergang der Entscheidungspflicht iA. Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung, sowie 3. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. Juli 2006, Zl. UVS 403.20-1/2006-10 (zur hg. Zl. 2006/11/0127), betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau (BH) vom 22. Juni 2001 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von vier Monaten entzogen (Spruchpunkt 1).
Unter den Spruchpunkten 2 bis 4 des Bescheides vom 22. Juni 2001 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten vorzulegen und die psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
In der Begründung führte die BH aus, der Beschwerdeführer habe am 17. Februar 2001 um 4:35 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,83 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (Landeshauptmann) vom 5. Oktober 2001 wurde die lediglich gegen die Spruchpunkte 2 bis 4 erhobene Berufung abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
Mit Aktenvermerk vom 30. März 2004 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 iVm § 31 Abs. 3 VStG eingestellt. Von dieser Einstellung wurde der Beschwerdeführer schriftlich verständigt.Mit Aktenvermerk vom 30. März 2004 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VStG eingestellt. Von dieser Einstellung wurde der Beschwerdeführer schriftlich verständigt.
Mit Schreiben vom 7. April 2004 stellte der Beschwerdeführer den an die BH gerichteten Antrag, "das Lenkberechtigungsentzugsverfahren wieder aufzunehmen und das Entzugsverfahren in allen Punkten einzustellen." Da die Kraftfahrbehörde an den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens gebunden sei, liege der Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG vor.Mit Schreiben vom 7. April 2004 stellte der Beschwerdeführer den an die BH gerichteten Antrag, "das Lenkberechtigungsentzugsverfahren wieder aufzunehmen und das Entzugsverfahren in allen Punkten einzustellen." Da die Kraftfahrbehörde an den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens gebunden sei, liege der Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vor.
Mit Verfügung der BH vom 4. Jänner 2005 wurde dieser Antrag - erkennbar: lediglich insoweit, als er die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 5. Oktober 2001 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begehrt - an den Landeshauptmann gemäß § 6 AVG weitergeleitet. Dieser leitete seinerseits den Wiederaufnahmeantrag in diesem Umfang mit Verfügung vom 21. März 2005 an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (UVS) gemäß § 6 AVG weiter, wo dieser am 23. März 2005 einlangte.Mit Verfügung der BH vom 4. Jänner 2005 wurde dieser Antrag - erkennbar: lediglich insoweit, als er die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 5. Oktober 2001 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begehrt - an den Landeshauptmann gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleitet. Dieser leitete seinerseits den Wiederaufnahmeantrag in diesem Umfang mit Verfügung vom 21. März 2005 an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (UVS) gemäß Paragraph 6, AVG weiter, wo dieser am 23. März 2005 einlangte.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 an den Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesminister) beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit gemäß § 73 Abs. 2 AVG zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vom 7. April 2004 auf diesen.Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 an den Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesminister) beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vom 7. April 2004 auf diesen.
Mit zu hg. Zl. 2006/11/0002 protokollierter Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister geltend.
Nachdem der Bundesminister mit hg. Berichterverfügung vom 9. Jänner 2006 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert worden war, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, wies der Bundesminister mit Bescheid vom 11. April 2006 den Devolutionsantrag vom 9. Mai 2005 wegen Unzuständigkeit zurück.Nachdem der Bundesminister mit hg. Berichterverfügung vom 9. Jänner 2006 gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG aufgefordert worden war, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, wies der Bundesminister mit Bescheid vom 11. April 2006 den Devolutionsantrag vom 9. Mai 2005 wegen Unzuständigkeit zurück.
In der Begründung führte der Bundesminister erkennbar aus, zuständig zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vom 7. April 2004 sei der UVS. Demzufolge sei der UVS auch zuständig, über den Devolutionsantrag vom 9. Mai 2005 zu entscheiden.
Mit hg. Beschluss vom 25. April 2006, Zl. 2006/11/0002-5, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.Mit hg. Beschluss vom 25. April 2006, Zl. 2006/11/0002-5, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG eingestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesministers vom 11. April 2006 richtet sich die zur hg. Zl. 2006/11/0089 protokollierte Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, dass der Bundesminister über den Wiederaufnahmeantrag in der Sache selbst entscheide.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
2. Mit Schreiben vom 20. April 2006 stellte der Beschwerdeführer den an den UVS gerichteten Antrag, dass gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vom 7. April 2004 auf diesen übergehe. 2. Mit Schreiben vom 20. April 2006 stellte der Beschwerdeführer den an den UVS gerichteten Antrag, dass gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vom 7. April 2004 auf diesen übergehe.
Mit Bescheid des UVS vom 21. Juni 2006 wurde diesem Devolutionsantrag insoweit Folge gegeben, als er sich im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages auf das mit Spruchpunkt 1 des Bescheides der BH vom 22. Juni 2001 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bezog (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Devolutionsantrag vom 20. April 2006 insofern, als er sich im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages auf das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 5. Oktober 2001 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bezog, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des UVS vom 21. Juni 2006 wurde diesem Devolutionsantrag insoweit Folge gegeben, als er sich im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages auf das mit Spruchpunkt 1 des Bescheides der BH vom 22. Juni 2001 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bezog (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Devolutionsantrag vom 20. April 2006 insofern, als er sich im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages auf das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 5. Oktober 2001 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bezog, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/11/0117 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
3. Mit Bescheid des UVS vom 4. Juli 2006 wurde der Wiederaufnahmeantrag vom 7. April 2004 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/11/0127 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres rechtlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und erwogen:
Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt römisch eins.
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des § 35 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004, lautet: 1.1. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, lautet:
"Behörden und Organe
Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern."
1.2. Von Interesse ist auch § 35 Abs. 1 FSG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 120/1997, der wie folgt lautete: 1.2. Von Interesse ist auch Paragraph 35, Absatz eins, FSG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, der wie folgt lautete:
"Behörden und Organe
Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig."
1.3. Die im Beschwerdefall ebenfalls maßgebenden Bestimmungen des AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 lauten (auszugsweise): 1.3. Die im Beschwerdefall ebenfalls maßgebenden Bestimmungen des AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, lauten (auszugsweise):
"Zuständigkeit
...
§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Paragraph 6, (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
...
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
...
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. 3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
...
...
Entscheidungspflicht
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. ...Paragraph 73, (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. ...
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1.1. Hat sich die Zuständigkeit der Behörden - wie im vorliegenden Fall - zwischenzeitlich geändert (nunmehr sind gemäß § 35 Abs. 1 FSG zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden die UVS und nicht mehr der Landeshauptmann zuständig), so ist jene Behörde zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 4 AVG zuständig, die nach der bestehenden neuen Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1971, Zl. 258/71 (VwSlg. 8036/A), und vom 14. November 2006, Zl. 2005/05/0260; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1967, VfSlg. 5592). 2.1.1. Hat sich die Zuständigkeit der Behörden - wie im vorliegenden Fall - zwischenzeitlich geändert (nunmehr sind gemäß Paragraph 35, Absatz eins, FSG zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden die UVS und nicht mehr der Landeshauptmann zuständig), so ist jene Behörde zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG zuständig, die nach der bestehenden neuen Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1971, Zl. 258/71 (VwSlg. 8036/A), und vom 14. November 2006, Zl. 2005/05/0260; vergleiche , auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1967, VfSlg. 5592).
2.1.2. Mit am 23. März 2005 erfolgtem Einlangen des mit Verfügung des Landeshauptmannes vom 21. März 2005 weitergeleiteten Wiederaufnahmeantrages beim UVS traf diesen die Entscheidungspflicht (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2000/18/0031). 2.1.2. Mit am 23. März 2005 erfolgtem Einlangen des mit Verfügung des Landeshauptmannes vom 21. März 2005 weitergeleiteten Wiederaufnahmeantrages beim UVS traf diesen die Entscheidungspflicht vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2000/18/0031).
2.1.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war somit der UVS zuständig, über den bei ihm eingelangten Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden.
2.1.4. Anders als der Beschwerdeführer meint, ergibt sich im Übrigen weder aus der Berichterverfügung vom 9. Jänner 2006 noch aus der mit hg. Beschluss vom 25. April 2006 erfolgten Einstellung des Verfahrens über die zur hg. Zl. 2006/11/0002 protokollierten Säumnisbeschwerde, dass der Bundesminister zuständig gewesen wäre, in der Sache über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden.
2.2. Aus den bisherigen Ausführungen folgt bereits, dass der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung des Devolutionsantrages in dem von ihm in der Beschwerde ausschließlich geltend gemachten Recht auf Entscheidung in der Sache über seinen Wiederaufnahmeantrag durch den Bundesminister jedenfalls nicht verletzt wurde, weil der Bundesminister nach dem Gesagten gegenständlich für eine Sachentscheidung nicht zuständig war.
2.3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 2.3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
3. Aufwandersatz war nicht zuzusprechen, weil die belangte Behörde als obsiegende Partei Aufwandersatz nicht beantragt hat.
Zu Spruchpunkt II. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines UVS durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines UVS durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist in den zweit- und drittangefochtenen Bescheiden nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0233, vom 29. Oktober 1996, Zl. 94/11/0231, und 7. Oktober 1997, Zl. 96/11/0096).Die belangte Behörde ist in den zweit- und drittangefochtenen Bescheiden nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0233, vom 29. Oktober 1996, Zl. 94/11/0231, und 7. Oktober 1997, Zl. 96/11/0096).
In den zu den hg. Zlen 2006/11/0117 und 0127 protokollierten Beschwerden werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung dieser Beschwerden abzulehnen.In den zu den hg. Zlen 2006/11/0117 und 0127 protokollierten Beschwerden werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung dieser Beschwerden abzulehnen.
Wien, am 22. Juni 2010
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006110089.X00Im RIS seit
14.07.2010Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010