TE Vwgh Erkenntnis 2010/11/5 2007/09/0179

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Veröffentlicht am 05.11.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z1 idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2007/I/078;
AuslBG;
AVG §38;
NAG 2005 §8;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des AV in W, vertreten durch Dr. Thomas G. Eustacchio, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 26, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 15. Mai 2007, Zl. 3/08115/147 0319, betreffend Befreiungsschein, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktsservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer entgegen dieser Gesetzesbestimmung im Bundesgebiet nicht rechtmäßig niedergelassen sei. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, an diesem Umstand ändere der Umstand nichts, dass er einen - erstmaligen - Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung gestellt habe.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer entgegen dieser Gesetzesbestimmung im Bundesgebiet nicht rechtmäßig niedergelassen sei. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, an diesem Umstand ändere der Umstand nichts, dass er einen - erstmaligen - Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung gestellt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 15 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. 101/2005, lautet: Paragraph 15, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2005,, lautet:

"Befreiungsschein

Voraussetzungen

     § 15. (1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten

Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 17), ist auf Antrag ein

Befreiungsschein auszustellen, wenn er

     1.        während der letzten acht Jahre mindestens fünf

Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war

und rechtmäßig niedergelassen ist oder

     2.        das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner

Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oderSchulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder

3. bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder 3. bisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder

4. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind

(einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist."(einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins, bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist."

Hingewiesen wird zunächst darauf, dass die in diesen Bestimmungen normierte Tatbestandsvoraussetzung "rechtmäßig niedergelassen" im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu verstehen ist. Die Bedingung "und rechtmäßig niedergelassen" stellt daher darauf ab, dass dem Antragsteller auf Ausstellung eines Befreiungsscheines ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG erteilt wurde (vgl. zum Begriff "rechtmäßig niedergelassen" näher das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, und vom 15. Mai 2008, Zl. 2008/09/0070). Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde angesichts dieser Bestimmung davon ausging, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Niederlassung im Sinne des § 15 Abs. 1 AuslBG nicht erfüllt waren.Hingewiesen wird zunächst darauf, dass die in diesen Bestimmungen normierte Tatbestandsvoraussetzung "rechtmäßig niedergelassen" im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu verstehen ist. Die Bedingung "und rechtmäßig niedergelassen" stellt daher darauf ab, dass dem Antragsteller auf Ausstellung eines Befreiungsscheines ein Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 NAG erteilt wurde vergleiche zum Begriff "rechtmäßig niedergelassen" näher das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, und vom 15. Mai 2008, Zl. 2008/09/0070). Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde angesichts dieser Bestimmung davon ausging, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Niederlassung im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, AuslBG nicht erfüllt waren.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er über keinen Aufenthaltstitel verfügt und daher nicht rechtmäßig niedergelassen im Sinne dieser Bestimmung ist. Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil er seit neun Jahren mit seiner Familie als integrierter Flüchtling im Sinne der Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1999, BGBl. II Nr. 133/1999, über das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner in Österreich lebe, mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig beschäftigt gewesen sei und eine Niederlassungsbewilligung beantragt habe. Die belangte Behörde hätte das Verwaltungsverfahren bis zur Erledigung dieses Verfahrens unterbrechen oder bei der nach dem NAG zuständigen Behörde eine Anfrage stellen müssen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach dem AuslBG die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG besteht, keine Vorfrage darstellt, sondern vielmehr das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach dem NAG Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG ist. Daher bestand keine Rechtsgrundlage dafür, das Verfahren nach dem AuslBG auszusetzen, um bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes zuzuwarten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0233).Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er über keinen Aufenthaltstitel verfügt und daher nicht rechtmäßig niedergelassen im Sinne dieser Bestimmung ist. Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil er seit neun Jahren mit seiner Familie als integrierter Flüchtling im Sinne der Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1999,, über das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner in Österreich lebe, mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig beschäftigt gewesen sei und eine Niederlassungsbewilligung beantragt habe. Die belangte Behörde hätte das Verwaltungsverfahren bis zur Erledigung dieses Verfahrens unterbrechen oder bei der nach dem NAG zuständigen Behörde eine Anfrage stellen müssen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach dem AuslBG die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG besteht, keine Vorfrage darstellt, sondern vielmehr das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach dem NAG Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist. Daher bestand keine Rechtsgrundlage dafür, das Verfahren nach dem AuslBG auszusetzen, um bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes zuzuwarten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0233).

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 41, AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 5. November 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007090179.X00

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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