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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG §14a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der BS in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Dr. Roland Kier, Dr. Thomas Neugschwendtner, Univ. Prof. Dr. Richard Soyer und Dr.in Alexia Stuefer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. Februar 2008, Zl. 3/08115/148 5765, betreffend Verlängerung eines Befreiungsscheines, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Serbien, reiste mit einem am 20. April 2001 erteilten, bis 16. Mai 2001 gültigen Visum C (Anm: dabei handelt es sich um ein Reisevisum (Visum für kurzfristigen Aufenthalt, Visum C) gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 des damals geltenden Fremdengesetzes 1997) nach Österreich ein, wo sie den österreichischen Staatsbürger S kennen lernte und am 3. Juni 2002 heiratete. S verstarb am 11. Juli 2002. Ein Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin in der Folge von der Behörde nie erteilt. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Serbien, reiste mit einem am 20. April 2001 erteilten, bis 16. Mai 2001 gültigen Visum C Anmerkung, dabei handelt es sich um ein Reisevisum (Visum für kurzfristigen Aufenthalt, Visum C) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, des damals geltenden Fremdengesetzes 1997) nach Österreich ein, wo sie den österreichischen Staatsbürger S kennen lernte und am 3. Juni 2002 heiratete. S verstarb am 11. Juli 2002. Ein Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin in der Folge von der Behörde nie erteilt.
Sie beantragte am 19. September 2007 die Verlängerung ihres von 11. Oktober 2002 bis 10. Oktober 2007 gültigen Befreiungsscheines. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 2008 deshalb abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig niedergelassen sei, sie verfüge über kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet.
Gegen den Bescheid vom 14. Februar 2008 richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/2007, lauten: Die hier wesentlichen Bestimmungen des AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, lauten:
"§ 15. (1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 17), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er"§ 15. (1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (Paragraph 17,), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er
1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder 2. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder
3. bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder 3. bisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder
4. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist. 4. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins, bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
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Verlängerung
§ 15a. (1) Der Befreiungsschein ist zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war und rechtmäßig niedergelassen ist. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2.Paragraph 15 a, (1) Der Befreiungsschein ist zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (Paragraph 2, Absatz 2,) war und rechtmäßig niedergelassen ist. Es gelten die Hemmungsgründe des Paragraph 15, Absatz 2,
Sowohl für die (erstmalige) Erteilung eines Befreiungsscheines als auch für jede Verlängerung ist nach diesen Normen ua. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Diese Voraussetzung ist auch in § 14a und § 14e AuslBG hinsichtlich Ausstellung und Verlängerung eines Befreiungsscheines normiert, weshalb es zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG ausreicht, auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen. Sowohl für die (erstmalige) Erteilung eines Befreiungsscheines als auch für jede Verlängerung ist nach diesen Normen ua. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Diese Voraussetzung ist auch in Paragraph 14 a und Paragraph 14 e, AuslBG hinsichtlich Ausstellung und Verlängerung eines Befreiungsscheines normiert, weshalb es zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG ausreicht, auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen.
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin ist zuerst klargestellt, dass ihr bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel (weder nach dem vor dem 1. Jänner 2006 geltenden Fremdengesetz 1997 (ein "Visum C" ist gemäß § 7 Fremdengesetz 1997 kein Aufenthaltstitel), noch nach dem seither geltenden NAG) erteilt worden war (dass ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels anhängig ist, ändert daran nichts). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin ist zuerst klargestellt, dass ihr bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel (weder nach dem vor dem 1. Jänner 2006 geltenden Fremdengesetz 1997 (ein "Visum C" ist gemäß Paragraph 7, Fremdengesetz 1997 kein Aufenthaltstitel), noch nach dem seither geltenden NAG) erteilt worden war (dass ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels anhängig ist, ändert daran nichts).
Die belangte Behörde durfte davon ausgehend im vorliegenden Fall zu Recht annehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht "rechtmäßig niedergelassen" im Sinne des § 15a Abs. 1 Z. 1 iVm § 15 Abs. 1 AuslBG ist, weil ihr bis dato kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG erteilt wurde. Die belangte Behörde durfte davon ausgehend im vorliegenden Fall zu Recht annehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht "rechtmäßig niedergelassen" im Sinne des Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, AuslBG ist, weil ihr bis dato kein Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 NAG erteilt wurde.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 15. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090070.X00Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009