TE Vwgh Erkenntnis 2010/12/14 2010/09/0193

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Veröffentlicht am 14.12.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6
AuslBG §4 Abs6 Z2
FPG 2005 §54 Abs3
MRK Art8
NAG 2005 §14 Abs1
VwRallg
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der F Ges.m.b.H. in S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 3. September 2010, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/73/2010, betreffend Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2010 wurde der Antrag der beschwerdeführenden GmbH auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den bei ihr beschäftigten TI (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 und § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Asylverfahren des TI seit dem 10. Juli 2009 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. TI verfüge über kein anderes Aufenthaltsrecht nach dem § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG, die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung seien daher nicht erfüllt. TI sei bisher auch kein Niederlassungsrecht aus humanitären Gründen erteilt worden. Der Beschwerdeführerin sei das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 21. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht worden, sie habe dazu keine Stellungnahme abgegeben. Die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 383/2009, für Oberösterreich festgelegte Landeshöchstzahl von 28.500 sei überschritten, auf diese Zahl zählten nach der mit Stichtag Ende Mai veröffentlichten Statistik des Arbeitsmarktservice zuletzt 37.500 Ausländer. Der Ausländer TI gehöre keiner der in § 4 Abs. 6 AuslBG angeführten Personengruppen an.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2010 wurde der Antrag der beschwerdeführenden GmbH auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den bei ihr beschäftigten TI (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7 und Paragraph 4, Absatz 6, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Asylverfahren des TI seit dem 10. Juli 2009 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. TI verfüge über kein anderes Aufenthaltsrecht nach dem Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG, die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung seien daher nicht erfüllt. TI sei bisher auch kein Niederlassungsrecht aus humanitären Gründen erteilt worden. Der Beschwerdeführerin sei das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 21. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht worden, sie habe dazu keine Stellungnahme abgegeben. Die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2009,, für Oberösterreich festgelegte Landeshöchstzahl von 28.500 sei überschritten, auf diese Zahl zählten nach der mit Stichtag Ende Mai veröffentlichten Statistik des Arbeitsmarktservice zuletzt 37.500 Ausländer. Der Ausländer TI gehöre keiner der in Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG angeführten Personengruppen an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 120/2009, lauten:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2009,, lauten:

"Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. …Paragraph 4, …

...

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

1.

...

7.
der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;

(6) Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und(6) Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß Paragraph 13, dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins, bis 3 vorliegen und

1.
der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder
2.
die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder
3.
die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oderdie Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, ausgeübt werden soll oder
4.
der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt oderder Ausländer die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, erfüllt oder
4a.
der Ausländer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers ist oder
5.
die Beschäftigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder
6.
der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§ 12a Abs. 2).der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (Paragraph 12 a, Absatz 2,).

…"

Die Ausschöpfung der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgesetzten Landeshöchstzahl wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die beschwerdeführende GmbH hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil der türkische Staatsangehörige TI bereits seit dem 11. Februar 2003 durchgehend in ihrem Unternehmen gearbeitet habe, und hier langjährig aufhältig sei. Er falle daher "vollinhaltlich in den Anwendungsbereich des Art. 8 ARB Nr. 1/80" und habe freien Zugang zum Arbeitsmarkt, seine Beschäftigung sei unabhängig davon, ob sein Aufenthalt derzeit geregelt sei oder nicht, als "ordnungsgemäß iSd Art. 6 ARB Nr. 1/80 anzusehen". Es bestehe auch eine fortgeschrittene Integration des TI.Die beschwerdeführende GmbH hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil der türkische Staatsangehörige TI bereits seit dem 11. Februar 2003 durchgehend in ihrem Unternehmen gearbeitet habe, und hier langjährig aufhältig sei. Er falle daher "vollinhaltlich in den Anwendungsbereich des Artikel 8, ARB Nr. 1/80" und habe freien Zugang zum Arbeitsmarkt, seine Beschäftigung sei unabhängig davon, ob sein Aufenthalt derzeit geregelt sei oder nicht, als "ordnungsgemäß iSd Artikel 6, ARB Nr. 1/80 anzusehen". Es bestehe auch eine fortgeschrittene Integration des TI.

Mit ihrem auf § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG zu beziehenden Beschwerdegrund zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sie nicht dargelegt hat, auf Grund welcher konkreter Umstände eine fortgeschrittene Integration des TI, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem asylrechtlichen vorläufigem Aufenthaltsrecht beruhte, anzunehmen gewesen wäre.Mit ihrem auf Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG zu beziehenden Beschwerdegrund zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sie nicht dargelegt hat, auf Grund welcher konkreter Umstände eine fortgeschrittene Integration des TI, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem asylrechtlichen vorläufigem Aufenthaltsrecht beruhte, anzunehmen gewesen wäre.

In seinem Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG nämlich dargelegt:In seinem Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG nämlich dargelegt:

"Zu dem Begriff der 'fortgeschrittenen Integration' hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt Stellung genommen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. April 2005, Zl. 2003/09/0127, vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0117, vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0100, vom 20. November 2006, Zl. 2005/09/0136, sowie zuletzt vom 8. August 2008, Zl. 2006/09/0129) und in allen diesen Fällen das Vorliegen einer 'fortgeschrittenen Integration' im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG verneint. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen zusammengefasst ausgeführt, dass die betroffenen Ausländer noch nicht ausreichend lange und dauerhaft in Österreich niedergelassen gewesen und dass auch keine konkreten privaten oder familiären Beziehungen von ausreichender Intensität vorgelegen seien, um eine 'fortgeschrittene Integration' im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG annehmen zu können."Zu dem Begriff der 'fortgeschrittenen Integration' hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt Stellung genommen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. April 2005, Zl. 2003/09/0127, vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0117, vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0100, vom 20. November 2006, Zl. 2005/09/0136, sowie zuletzt vom 8. August 2008, Zl. 2006/09/0129) und in allen diesen Fällen das Vorliegen einer 'fortgeschrittenen Integration' im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG verneint. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen zusammengefasst ausgeführt, dass die betroffenen Ausländer noch nicht ausreichend lange und dauerhaft in Österreich niedergelassen gewesen und dass auch keine konkreten privaten oder familiären Beziehungen von ausreichender Intensität vorgelegen seien, um eine 'fortgeschrittene Integration' im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG annehmen zu können.

Für die Ermittlung jenes Ausmaßes an Integration und jener Intensität privater und familiärer Beziehungen, bei welchen ein Ausländer als 'fortgeschritten integriert' anzusehen ist, nennen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 'Fremdenrechtspaket 2005' 1172 BlgNr 21. GP, S. 45 als Beispiel (Arg.: 'insbesondere') Ausländer, die 'schon längere Zeit im Bundesgebiet niedergelassen, aber noch nicht aufenthaltsverfestigt sind oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft und ihre familiären Sorgepflichten geboten erscheint'.

Damit knüpfen die Erläuterungen an zwei im Einzelfall zu prüfende alternative (Arg.: 'oder') Komponenten an:

1. das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung, wie sie sich aus der Integrationsvereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 1 NAG ergibt, wobei es in diesem Fall nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes in Österreich und schon gar nicht auf eine bereits eingetretene Aufenthaltsverfestigung ankommt oder1. das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung, wie sie sich aus der Integrationsvereinbarung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, NAG ergibt, wobei es in diesem Fall nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes in Österreich und schon gar nicht auf eine bereits eingetretene Aufenthaltsverfestigung ankommt oder

2. wenn die Zulassung des Ausländers/der Ausländerin zu einer Beschäftigung im Hinblick auf seine/ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft, wie sie etwa in § 54 Abs. 3 FPG ('zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigt') definiert wird, und seine/ihre familiären Sorgepflichten im Sinne des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten erscheint."2. wenn die Zulassung des Ausländers/der Ausländerin zu einer Beschäftigung im Hinblick auf seine/ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft, wie sie etwa in Paragraph 54, Absatz 3, FPG ('zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigt') definiert wird, und seine/ihre familiären Sorgepflichten im Sinne des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten erscheint."

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Auf § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG kann sich die Beschwerdeführerin mit Erfolg zur Erweisung einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht berufen.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Auf Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG kann sich die Beschwerdeführerin mit Erfolg zur Erweisung einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht berufen.

Im vorliegenden Fall wurde auch kein Vorbringen erstattet und besteht auch kein Hinweis darauf, dass der Tatbestand einer anderen Zahl des § 4 Abs. 6 AuslBG erfüllt wäre. Die belangte Behörde durfte daher - ohne die beschwerdeführende GmbH in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen - zur rechtlichen Schlussfolgerung gelangen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG, welche Bestimmung auch im Fall der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung anzuwenden ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. September 2007, Zl. 2005/09/0158), im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.Im vorliegenden Fall wurde auch kein Vorbringen erstattet und besteht auch kein Hinweis darauf, dass der Tatbestand einer anderen Zahl des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erfüllt wäre. Die belangte Behörde durfte daher - ohne die beschwerdeführende GmbH in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen - zur rechtlichen Schlussfolgerung gelangen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG, welche Bestimmung auch im Fall der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung anzuwenden ist vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 6. September 2007, Zl. 2005/09/0158), im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.

Soweit die beschwerdeführende GmbH vorbringt, dass die beantragte Arbeitskraft Beschäftigungszeiten und daher auch Anwartschaftsrechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) erworben habe, ist sie gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0202, vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0402, und vom 9. November 2009, Zl. 2008/09/0346, zu verweisen, in welchen dargelegt wurde, dass ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht eine nach dem ARB erforderliche "gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt" nicht zu verschaffen vermag.Soweit die beschwerdeführende GmbH vorbringt, dass die beantragte Arbeitskraft Beschäftigungszeiten und daher auch Anwartschaftsrechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) erworben habe, ist sie gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0202, vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0402, und vom 9. November 2009, Zl. 2008/09/0346, zu verweisen, in welchen dargelegt wurde, dass ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht eine nach dem ARB erforderliche "gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt" nicht zu verschaffen vermag.

Wenn die Beschwerde dahin zu verstehen wäre, dass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 ARB Nr. 1/80 beriefe, wonach sich die Mitgliedstaaten "bemühen", den türkischen Arbeitnehmern Vorrang vor Arbeitnehmern einzuräumen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind, wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften gestatten, das zur Besetzung einer Arbeitnehmerstelle Arbeitnehmer eingestellt werden, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind, ist nicht zu ersehen, weshalb die beschwerdeführende GmbH durch den angefochtenen Bescheid insoferne in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre.Wenn die Beschwerde dahin zu verstehen wäre, dass sich die Beschwerdeführerin auf Artikel 8, ARB Nr. 1/80 beriefe, wonach sich die Mitgliedstaaten "bemühen", den türkischen Arbeitnehmern Vorrang vor Arbeitnehmern einzuräumen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind, wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften gestatten, das zur Besetzung einer Arbeitnehmerstelle Arbeitnehmer eingestellt werden, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind, ist nicht zu ersehen, weshalb die beschwerdeführende GmbH durch den angefochtenen Bescheid insoferne in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre.

Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob die belangte Behörde ihre Antragsabweisung zutreffend auch auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG stützen durfte.Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob die belangte Behörde ihre Antragsabweisung zutreffend auch auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG stützen durfte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 41, AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 14. Dezember 2010

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090193.X00

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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