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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des V D in I, vertreten durch Dr. Andreas Konzett, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Gänsbacherstraße 3, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 2. Februar 2007, Zl. LGSTi/V/0553/4240 23 06 47-702/2007, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des römisch fünf D in römisch eins, vertreten durch Dr. Andreas Konzett, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Gänsbacherstraße 3, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 2. Februar 2007, Zl. LGSTi/V/0553/4240 23 06 47-702/2007, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2006 auf Gewährung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss gemäß § 33 AlVG iVm §§ 2 und 6 NH-VO abgewiesen. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde:Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2006 auf Gewährung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss gemäß Paragraph 33, AlVG in Verbindung mit Paragraphen 2 und 6 NH-VO abgewiesen. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde:
Das Arbeitsmarktservice regionale Geschäftsstelle Innsbruck habe den Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 27. Dezember 2006 mit der Begründung abgewiesen, dass das anzurechnende Einkommen seiner Ehefrau die ihm theoretisch zustehende Notstandshilfe übersteige.
Eine rechnerische Überprüfung habe ergeben, dass das durchschnittliche monatliche Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers während der letzten drei Monate vor Geltendmachung des Anspruchs (September bis November 2006) EUR 1.302,30 betragen habe. Nach Abzug der zustehenden Freigrenze von EUR 458,-- und des Werbekostenpauschales von EUR 11,-- sei ein Anrechnungsbetrag von abgerundet EUR 833,-- verblieben. Daraus errechne sich ein täglicher Anrechungsbetrag von EUR 27,39. Dieser Anrechnungsbetrag liege aber über der dem Beschwerdeführer theoretisch zustehenden Notstandshilfe (als Pensionsvorschuss) von täglich EUR 22,66, weshalb keine Notlage vorliege.
In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer auf monatliche Ausgaben von EUR 440,-- für Miete, EUR 17,-- für Strom und EUR 75,-- für Telefon verwiesen. Wörtlich führte die belangte Behörde weiter aus:
"Ferner verwiesen Sie auf Kreditrückzahlungen in Höhe von jeweils EUR 61,00 und EUR 530,00 monatlich. Diese Kredite laufen über Ihre Gattin und handle es sich um Privatkredite und für Rückzahlungen für Auto). Laut Auskunft Ihrer Gattin an das Arbeitsmarktservice Innsbruck wurde das Geld für Wohnraumsanierung ausgegeben."
Rechtlich erwog die belangte Behörde, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Ausgaben für Strom, Miete und Telefon durch die Gewährung des Freibetrags von EUR 458,-- "als abgedeckt" zu gelten hätten. Bei den Kreditrückzahlungen handle es sich nicht um Darlehen für Haushaltsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung. Daher liege der errechnete Anrechnungsbetrag höher als die dem Beschwerdeführer theoretisch zustehende Notstandshilfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 33 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. § 36 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 lautet: 1. Gemäß Paragraph 33, AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, lautet:
§ 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG in der genannten Fassung lautet: Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. b AlVG in der genannten Fassung lautet:
"b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte." "b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte."
§ 36 Abs. 5 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 lautet: Paragraph 36, Absatz 5, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, lautet:
Die auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, legt unter anderem fest, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Notlage anzunehmen (§ 2) und wie das Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist (§ 5). Der die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen regelnde § 6 NH-VO lautet auszugsweise:Die auf Grund des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Notstandshilfeverordnung (NH-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, legt unter anderem fest, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Notlage anzunehmen (Paragraph 2,) und wie das Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist (Paragraph 5,). Der die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen regelnde Paragraph 6, NH-VO lautet auszugsweise:
"§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(...)"
Der in § 6 Abs. 2 NH-VO genannte Betrag ist nach den in § 7Der in Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO genannte Betrag ist nach den in Paragraph 7
NH-VO festgelegten Regeln zu valorisieren.
Die auf Grund des § 36 Abs. 5 AlVG vom Arbeitsmarktservice im Sinne des § 4 Abs. 3 AMSG erlassenen, in der Wiener Zeitung kundgemachten (und bei Pfeil/Dirschmied, AlVG, 3. Auflage, 487 ff, wiedergegebenen) Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung bringen in ihrem Abschnitt I. ("Allgemeines") zunächst zum Ausdruck, dass die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände keine Ermessensentscheidung gestattet. Liegt Berücksichtigungswürdigkeit vor, so ist die Freigrenze zu erhöhen, wobei es - erst hier - im Ermessen des Arbeitsmarktservice liegt, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht wird. Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze darf die Freigrenze gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 NH-VO um maximal 50 Prozent übersteigen. Bei Vorliegen mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50-Prozent-Grenze nicht überschreiten. Die Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG bleibt unberührt.Die auf Grund des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG vom Arbeitsmarktservice im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, AMSG erlassenen, in der Wiener Zeitung kundgemachten (und bei Pfeil/Dirschmied, AlVG, 3. Auflage, 487 ff, wiedergegebenen) Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung bringen in ihrem Abschnitt römisch eins. ("Allgemeines") zunächst zum Ausdruck, dass die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände keine Ermessensentscheidung gestattet. Liegt Berücksichtigungswürdigkeit vor, so ist die Freigrenze zu erhöhen, wobei es - erst hier - im Ermessen des Arbeitsmarktservice liegt, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht wird. Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze darf die Freigrenze gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bis 4 NH-VO um maximal 50 Prozent übersteigen. Bei Vorliegen mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50-Prozent-Grenze nicht überschreiten. Die Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose gemäß Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. b AlVG bleibt unberührt.
In Abschnitt II. ("Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG") ist als Umstand, der zur Freigrenzenerhöhung führen kann, unter anderem angeführt:In Abschnitt römisch zwei. ("Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG") ist als Umstand, der zur Freigrenzenerhöhung führen kann, unter anderem angeführt:
"7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw.
Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung usw.)."
Diese Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung stellen eine Rechtsverordnung dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, Zl. 2004/08/0254 und 2004/08/0166).Diese Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung stellen eine Rechtsverordnung dar vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, Zl. 2004/08/0254 und 2004/08/0166).
2. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Begründungsmängel des angefochtenen Bescheids geltend, da nicht ersichtlich sei, "ob die in § 23 Abs. 4 AlVG genannte Obergrenze aufgrund der durchschnittlichen Höhe der Leistungen oder aufgrund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers ermittelt worden sei bzw. wie sich die Beträge errechnen." 2. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Begründungsmängel des angefochtenen Bescheids geltend, da nicht ersichtlich sei, "ob die in Paragraph 23, Absatz 4, AlVG genannte Obergrenze aufgrund der durchschnittlichen Höhe der Leistungen oder aufgrund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers ermittelt worden sei bzw. wie sich die Beträge errechnen."
Dieses Vorbringen geht ins Leere, da die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen ist, dass das anzurechnende Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers den ihm theoretisch zustehenden Anspruch auf Notstandshilfe (als Pensionsvorschuss) übersteige; dabei wurde der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe in voller Höhe - ohne eine allfällige Verminderung aufgrund der in § 23 Abs. 4 AlVG vorgesehenen Begrenzung mit einem Dreißigstel der durchschnittlichen Höhe der in § 23 Abs. 1 Z 1 AlVG genannten Leistungen zu berücksichtigen - zugrundegelegt.Dieses Vorbringen geht ins Leere, da die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen ist, dass das anzurechnende Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers den ihm theoretisch zustehenden Anspruch auf Notstandshilfe (als Pensionsvorschuss) übersteige; dabei wurde der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe in voller Höhe - ohne eine allfällige Verminderung aufgrund der in Paragraph 23, Absatz 4, AlVG vorgesehenen Begrenzung mit einem Dreißigstel der durchschnittlichen Höhe der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG genannten Leistungen zu berücksichtigen - zugrundegelegt.
3. Die Beschwerde rügt weiters, die belangte Behörde habe § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG nicht angewandt. Gemäß dieser Bestimmung hätte sich die Freigrenze um bis zu 200 Prozent erhöhen müssen. 3. Die Beschwerde rügt weiters, die belangte Behörde habe Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. b AlVG nicht angewandt. Gemäß dieser Bestimmung hätte sich die Freigrenze um bis zu 200 Prozent erhöhen müssen.
Dazu ist festzuhalten, dass § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG bzw. § 6 Abs. 3 und 4 NH-VO (unter anderem) voraussetzt, dass der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr bzw. bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (oder länger) erschöpft hat.Dazu ist festzuhalten, dass Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. b AlVG bzw. Paragraph 6, Absatz 3 und 4 NH-VO (unter anderem) voraussetzt, dass der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr bzw. bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (oder länger) erschöpft hat.
Der Beschwerdeführer, der im Verwaltungsverfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat, behauptet jedoch auch in der Beschwerde nicht, dass diese Voraussetzung tatsächlich vorliegen würde; auch die vorgelegten Verwaltungsakten lassen nicht erkennen, dass diese Voraussetzung vorliegen würde.
4. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die Raten der in seiner Berufung eingewandten Kredite seiner Ehefrau seien nicht freigrenzenerhöhend berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht ausreichend mit den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach es sich um Kredite zur Wohnraumsanierung handle, auseinandergesetzt.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zwar nicht selbst ausdrücklich vorgebracht hat, dass es sich bei den fraglichen Krediten um solche zur Wohnraumsanierung gehandelt habe, doch hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids festgehalten, dass der Kredit laut Auskunft der Ehefrau des Beschwerdeführers für Wohnraumsanierung aufgenommen worden sei. Die belangte Behörde vertrat jedoch die Ansicht, dass es sich nicht um ein "Darlehen für Haushaltsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung" handle.
Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 26. April 2006, Zlen 2004/08/0083, 0084, ausgesprochen hat, kommen Darlehen für Wohnraumsanierung grundsätzlich für eine Freigrenzenerhöhung in Betracht; dies ergibt sich auch aus den oben zitierten Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung, die unter "Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung" auch solche verstehen, die zur "Wohnraumsanierung" - bei Darlehensaufnahme während des Leistungsbezuges nur dann, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung erforderlich sind - aufgenommen wurden.
Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift einwendet, der Kredit sei für eine Wohnraumsanierung in Serbien - und damit nicht zur Erhaltung bzw. Sanierung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers - herangezogen worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt und im Verwaltungsverfahren auch dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine fehlende Bescheidbegründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, Zl. 2001/15/0137 mwN).Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift einwendet, der Kredit sei für eine Wohnraumsanierung in Serbien - und damit nicht zur Erhaltung bzw. Sanierung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers - herangezogen worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt und im Verwaltungsverfahren auch dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine fehlende Bescheidbegründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, Zl. 2001/15/0137 mwN).
Da die belangte Behörde, ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, wonach Rückzahlungen für einen zur Wohnraumsanierung aufgenommenen Kredit grundsätzlich nicht freigrenzenerhöhend berücksichtigt werden könnten, keine näheren Feststellungen zum fraglichen Kredit - insbesondere hinsichtlich der konkreten Verwendung der Kreditsumme, einschließlich des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen der Z. 7 des II. Abschnitts der Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung - getroffen hat, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde, ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, wonach Rückzahlungen für einen zur Wohnraumsanierung aufgenommenen Kredit grundsätzlich nicht freigrenzenerhöhend berücksichtigt werden könnten, keine näheren Feststellungen zum fraglichen Kredit - insbesondere hinsichtlich der konkreten Verwendung der Kreditsumme, einschließlich des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen der Ziffer 7, des römisch zwei. Abschnitts der Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung - getroffen hat, war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 22. Dezember 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080143.X00Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011