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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 21. Juni 2004, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2004-4378, betreffend Nichtzuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. Mai 2004 hat das Arbeitsmarktservice Prandaugasse den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe vom 2. Mai 2004 abgewiesen, weil das anrechenbare Einkommen seiner Ehefrau trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers übersteige.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe gemeinsam mit seiner Ehefrau zwei Kredite zur Wohnraumbeschaffung aufgenommen, wofür die Raten EUR 1.400,-- monatlich betragen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erwarte ein Kind, welcher Umstand ebenfalls freigrenzenerhöhend zu berücksichtigen sei. Seine Ehefrau beziehe Wochengeld in der Höhe von EUR 51,46 täglich. Ein starres Abstellen auf die Freigrenzen der Notstandshilfeverordnung sei rechtswidrig, da nach dem klaren Wortlaut des § 33 Abs. 3 AlVG auf die konkrete Notlage abzustellen sei. Diese sei im Beschwerdefall gegeben, weil weitere Kosten für eine Lebensversicherung, für Strom und für sonstige Lebenshaltung anfielen. Auch diese Beträge seien bei der Beurteilung der Notlage zu berücksichtigen. Dass die Freigrenzenerhöhung die in der Notstandshilfeverordnung angeführten Werte um höchstens 50 % übersteigen könne, entspreche nicht dem geltenden Recht, da auf die konkrete Notlage abzustellen sei. Im Fall des Beschwerdeführers wirke nicht nur die Hausstandsgründung, sondern auch die bevorstehende Geburt des Kindes freigrenzenerhöhend. Die Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung stünden mit dem Gesetz nicht im Einklang. Im Übrigen habe die Behörde dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe gemeinsam mit seiner Ehefrau zwei Kredite zur Wohnraumbeschaffung aufgenommen, wofür die Raten EUR 1.400,-- monatlich betragen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erwarte ein Kind, welcher Umstand ebenfalls freigrenzenerhöhend zu berücksichtigen sei. Seine Ehefrau beziehe Wochengeld in der Höhe von EUR 51,46 täglich. Ein starres Abstellen auf die Freigrenzen der Notstandshilfeverordnung sei rechtswidrig, da nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 3, AlVG auf die konkrete Notlage abzustellen sei. Diese sei im Beschwerdefall gegeben, weil weitere Kosten für eine Lebensversicherung, für Strom und für sonstige Lebenshaltung anfielen. Auch diese Beträge seien bei der Beurteilung der Notlage zu berücksichtigen. Dass die Freigrenzenerhöhung die in der Notstandshilfeverordnung angeführten Werte um höchstens 50 % übersteigen könne, entspreche nicht dem geltenden Recht, da auf die konkrete Notlage abzustellen sei. Im Fall des Beschwerdeführers wirke nicht nur die Hausstandsgründung, sondern auch die bevorstehende Geburt des Kindes freigrenzenerhöhend. Die Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung stünden mit dem Gesetz nicht im Einklang. Im Übrigen habe die Behörde dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben.
In der Begründung stellte sie kurz den Gang des Verwaltungsverfahrens dar, gab Vorschriften zur Anrechnung des Partnereinkommens wieder und stellte fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau monatlich EUR 1.380,91 an Kreditraten zurückzuzahlen hätten. Davon werde ein Betrag von EUR 690,46, also die Hälfte der Ratenverpflichtung, anerkannt. Die berücksichtigten Kredite dürften jedoch 50 % der gewährten Freigrenzen nicht übersteigen. Die Freigrenze betrage EUR 441,--, weshalb von den Krediten monatlich nur ein Betrag von EUR 220,50 berücksichtigt werden könne. Ab April 2004 ergebe sich ausgehend vom anrechenbaren Nettoeinkommen folgende - wörtlich wiedergegebene - Berechnung:
"Einkommen Dienstverhältnis
EUR 1.334,12
Wochenhilfe April 2004
EUR 257,30
Einkommen April 2004
EUR 1.591,42
davon wird abgezogen:
Werbekostenpauschale für 25 Tage
EUR 9,25 (25 x 0,37)
Freigrenzenerhöhung gem.
§ 36 Abs. 5 AlVG (Kredit)Paragraph 36, Absatz 5, AlVG (Kredit)
EUR 220,50
Freigrenze für Ihren Partner
EUR 441,00
Freigrenzenerhöhung gem.
§ 36 Abs. 5 AlVG (Schwangerschaft)Paragraph 36, Absatz 5, AlVG (Schwangerschaft)
EUR 40,00
ergibt ein anrechenbares Einkommen von
EUR 881 x 12 Monate/366 Tage
ergibt einen Anrechnungsbetrag von EUR 29,-- täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge EUR 21,77. Das anrechenbare Einkommen Ihres Partner übersteigt daher die Ihnen an sich gebührende Notstandshilfe.
Ab Juni ergibt sich aufgrund des Wochenhilfebezugs ein
geänderter Anrechnungsbetrag:
Wochenhilfe (51,46 x 30 Tage)
davon wird abgezogen:
EUR 1543,80
Freigrenze für Ihren Partner
EUR 441,00
Freigrenzenerhöhung gem.
§ 36 Abs. 5 AlVG (Kredit)Paragraph 36, Absatz 5, AlVG (Kredit)
EUR 220,50
Freigrenzenerhöhung gem.
§ 36 Abs. 5 AlVG (Schwangerschaft)Paragraph 36, Absatz 5, AlVG (Schwangerschaft)
EUR 40,00
ergibt ein anrechenbares Einkommen von EUR 842 x
12 Monate/266 Tage
Ergibt einen Anrechnungsbetrag von EUR 28 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge in diesem Fall EUR 21,77. Das anrechenbare Einkommen Ihres Partners übersteigt daher die Ihnen an sich gebührende Notstandshilfe.
Da Ihrer Gattin ab 26.04.2004 Wochenhilfe bezieht, kann die zuvor aliquot (25 Tage) gewährte Werbekostenpauschale (in der Höhe von EUR 0,37 täglich) für das aufrechte Dienstverhältnis nicht mehr berücksichtigt werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet.
Gemäß § 2 Abs. 1 der auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der auf Grund des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
Abs. 1 und Abs. 2 des § 6 NH-VO (in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001) lauten:Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph 6, NH-VO (in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,) lauten:
"§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Eine Erhöhung des - im Sinne des § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG in § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfeverordnung jeweils nach der Größe der Familie bemessenen - Freibetrages kann nach § 36 Abs. 5 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl., im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Die auf der gesetzlichen Grundlage von § 36 Abs. 5 AlVG vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des § 4 Abs. 3 AMSG) erlassene, in der Wiener Zeitung kundgemachte (und bei Pfeil/Dirschmied, AlVG, 3. Auflage, 487 ff, wiedergegebene) Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung (in der Folge: Richtlinie), die eine Rechtsverordnung darstellt, bringt in ihrem Abschnitt "I. Allgemeines" zunächst zum Ausdruck, die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände gestatte keine Ermessensentscheidung. Bei Vorliegen von Berücksichtigungswürdigkeit sei die Freigrenze zu erhöhen, wobei es erst hier im Ermessen des Arbeitsmarktservice liege, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht werde. In AbschnittEine Erhöhung des - im Sinne des Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. a AlVG in Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 Notstandshilfeverordnung jeweils nach der Größe der Familie bemessenen - Freibetrages kann nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl., im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Die auf der gesetzlichen Grundlage von Paragraph 36, Absatz 5, AlVG vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, AMSG) erlassene, in der Wiener Zeitung kundgemachte (und bei Pfeil/Dirschmied, AlVG, 3. Auflage, 487 ff, wiedergegebene) Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung (in der Folge: Richtlinie), die eine Rechtsverordnung darstellt, bringt in ihrem Abschnitt "I. Allgemeines" zunächst zum Ausdruck, die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände gestatte keine Ermessensentscheidung. Bei Vorliegen von Berücksichtigungswürdigkeit sei die Freigrenze zu erhöhen, wobei es erst hier im Ermessen des Arbeitsmarktservice liege, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht werde. In Abschnitt
"II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG" sind als Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem angeführt:"II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG" sind als Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem angeführt:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080166.X00Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012