Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der I in P, vertreten durch Mag. Hermann Gaar und Mag. Claus Schützenhöfer, Rechtsanwälte in 8230 Hartberg, Baumschulgasse 5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 5. Oktober 2004, Zl. LGS600/ALV/1218/2004-Dr. Si/Kö, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der römisch eins in P, vertreten durch Mag. Hermann Gaar und Mag. Claus Schützenhöfer, Rechtsanwälte in 8230 Hartberg, Baumschulgasse 5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 5. Oktober 2004, Zl. LGS600/ALV/1218/2004-Dr. Si/Kö, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Aktenlage wurde im Juli 2004 der für die Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführerin zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Einkommensteuerbescheid ihres Lebensgefährten für das Jahr 2002 übermittelt. Danach hatte dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 16.438,21.
In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich keine Ausfertigung des - dem angefochtenen Bescheid zufolge mit 21. Juli 2004 datierten - erstinstanzlichen Bescheides. Einem im Berufungsakt enthaltenen datenverarbeiteten Auszug vom 21. Juli 2004 ist offensichtlich der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen. Dieser Ausdruck nennt einen Betrag von 6.423,52 und enthält unter anderem noch folgende Bestandteile:
"Kurztext Widerruf/Rückforderung
Spruch 01.01.2002 - 31.10.2002
Begründung Aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2002 Ihres Lebensgefährten wurde Ihre Notstandshilfe für obigen Zeitraum neu bemessen. Es ergibt sich daher obige Rückforderung.
Bescheiddatum 21.07.2004"
In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin wörtlich vor (Fettdruck im Original):
"Der im Einkommenssteuerbescheid 2002 für (den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin) angegebene Betrag stand nachweislich nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung, da (der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin) Rückzahlungen von Privatkrediten in der Höhe von
EUR 3.887,30 ... + EUR 1.980,00 ... sowie Rückzahlungen aus Steuerrückständen in der Höhe von EUR 3.200,00 zu tätigen hatte."
Der Berufung legte die Beschwerdeführerin Auszüge der Kreditkonten und Mitteilungen des Finanzamtes bei.
Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Brief vom 16. August 2004 auf zur Vorlage von
" 2 Kreditverträge(n), aus denen der Verwendungszweck ersichtlich ist (eine Freigrenzenerhöhung ist nur möglich, wenn die Kreditaufnahme zur Wohnraumbeschaffung oder -sanierung notwendig war, Firmenkredite können nicht berücksichtigt werden). ... Sollten Sie keine Nachweise vorlegen können, wird aufgrund der Aktenlage entschieden."
Die Beschwerdeführerin sagte in einem Schreiben vom 20. August 2004 der belangten Behörde die Übermittlung der geforderten Unterlagen bis spätestens 14. September 2004 zu.
Mit Schreiben vom 8. September 2004 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, die beiden in der Berufung genannten Kredite hätte ihr Lebensgefährte "zu einer Existenzgründung (Firma)" verwendet. Tatsächlich sei dem Lebensgefährten nur das um die Kreditrückzahlungen verringerte Einkommen zur Verfügung gestanden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (vom 5. Oktober 2004) hat die belangte Behörde den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dahin abgeändert, dass sich der Rückforderungsbetrag auf EUR 5.719,35 verringere; im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und einer Darstellung der Rechtslage aus, dass auf Grund der Erklärungen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin eine vorläufige Berechnung der Notstandshilfe vorgenommen worden sei. Erst nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 habe eine endgültige Beurteilung der Notlage durchgeführt werden können. Nach der vorläufigen Berechnung habe die Beschwerdeführerin eine tägliche Notstandshilfe in der Höhe von EUR 24,53 bezogen, nunmehr gebühre ihr Notstandshilfe von täglich EUR 3,76. Der Differenzbetrag habe zurückgefordert werden müssen. Tatsächlich bestehe nach Abrechnung mit der Pensionsversicherungsanstalt ein Überbezug von nurmehr EUR 1.280,49.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde im Wesentlichen, die belangte Behörde hätte bei der Ermittlung des Einkommens ihres Lebensgefährten dessen Kreditrückzahlungen anrechnen und die Freigrenzen entsprechend erhöhen müssen. Es habe sich dabei - wie in der Beschwerde erstmals behauptet wird - um Darlehen zur Anschaffung eines Pkws und zur Leistung einer Gesellschaftereinlage gehandelt.
Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet.
Gemäß § 2 Abs. 1 der auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der auf Grund des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
Abs. 1 und Abs. 2 des § 6 NH-VO (in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001) lauten: Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph 6, NH-VO (in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,) lauten:
"§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Eine Erhöhung des - im Sinne des § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG in § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfeverordnung jeweils nach der Größe der Familie bemessenen - Freibetrages kann nach § 36 Abs. 5 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl., im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Die auf der gesetzlichen Grundlage von § 36 Abs. 5 AlVG vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des § 4 Abs. 3 AMSG) erlassene, in der Wiener Zeitung kundgemachte (und bei Pfeil/Dirschmied, AlVG, 3. Auflage, 487 ff, wiedergegebene) Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung (in der Folge: Richtlinie), die eine Rechtsverordnung darstellt, bringt in ihrem Abschnitt "I. Allgemeines" zunächst zum Ausdruck, die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände gestatte keine Ermessensentscheidung. Bei Vorliegen von Berücksichtigungswürdigkeit sei die Freigrenze zu erhöhen, wobei es erst hier im Ermessen des Arbeitsmarktservice liege, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht werde. In Abschnitt Eine Erhöhung des - im Sinne des Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. a AlVG in Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 Notstandshilfeverordnung jeweils nach der Größe der Familie bemessenen - Freibetrages kann nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl., im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Die auf der gesetzlichen Grundlage von Paragraph 36, Absatz 5, AlVG vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, AMSG) erlassene, in der Wiener Zeitung kundgemachte (und bei Pfeil/Dirschmied, AlVG, 3. Auflage, 487 ff, wiedergegebene) Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung (in der Folge: Richtlinie), die eine Rechtsverordnung darstellt, bringt in ihrem Abschnitt "I. Allgemeines" zunächst zum Ausdruck, die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände gestatte keine Ermessensentscheidung. Bei Vorliegen von Berücksichtigungswürdigkeit sei die Freigrenze zu erhöhen, wobei es erst hier im Ermessen des Arbeitsmarktservice liege, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht werde. In Abschnitt
"II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG" sind als Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem angeführt:"II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG" sind als Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem angeführt:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080254.X00Im RIS seit
10.08.2006