TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/28 2004/08/0254

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublita;
AlVG 1977 §36 Abs5;
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 2002;
EStG 1988 §16 Abs1 Z1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der I in P, vertreten durch Mag. Hermann Gaar und Mag. Claus Schützenhöfer, Rechtsanwälte in 8230 Hartberg, Baumschulgasse 5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 5. Oktober 2004, Zl. LGS600/ALV/1218/2004-Dr. Si/Kö, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der römisch eins in P, vertreten durch Mag. Hermann Gaar und Mag. Claus Schützenhöfer, Rechtsanwälte in 8230 Hartberg, Baumschulgasse 5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 5. Oktober 2004, Zl. LGS600/ALV/1218/2004-Dr. Si/Kö, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Aktenlage wurde im Juli 2004 der für die Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführerin zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Einkommensteuerbescheid ihres Lebensgefährten für das Jahr 2002 übermittelt. Danach hatte dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 16.438,21.

In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich keine Ausfertigung des - dem angefochtenen Bescheid zufolge mit 21. Juli 2004 datierten - erstinstanzlichen Bescheides. Einem im Berufungsakt enthaltenen datenverarbeiteten Auszug vom 21. Juli 2004 ist offensichtlich der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen. Dieser Ausdruck nennt einen Betrag von 6.423,52 und enthält unter anderem noch folgende Bestandteile:

"Kurztext Widerruf/Rückforderung

Spruch 01.01.2002 - 31.10.2002

Begründung Aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2002 Ihres Lebensgefährten wurde Ihre Notstandshilfe für obigen Zeitraum neu bemessen. Es ergibt sich daher obige Rückforderung.

Bescheiddatum 21.07.2004"

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin wörtlich vor (Fettdruck im Original):

"Der im Einkommenssteuerbescheid 2002 für (den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin) angegebene Betrag stand nachweislich nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung, da (der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin) Rückzahlungen von Privatkrediten in der Höhe von

EUR 3.887,30 ... + EUR 1.980,00 ... sowie Rückzahlungen aus Steuerrückständen in der Höhe von EUR 3.200,00 zu tätigen hatte."

Der Berufung legte die Beschwerdeführerin Auszüge der Kreditkonten und Mitteilungen des Finanzamtes bei.

Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Brief vom 16. August 2004 auf zur Vorlage von

" 2 Kreditverträge(n), aus denen der Verwendungszweck ersichtlich ist (eine Freigrenzenerhöhung ist nur möglich, wenn die Kreditaufnahme zur Wohnraumbeschaffung oder -sanierung notwendig war, Firmenkredite können nicht berücksichtigt werden). ... Sollten Sie keine Nachweise vorlegen können, wird aufgrund der Aktenlage entschieden."

Die Beschwerdeführerin sagte in einem Schreiben vom 20. August 2004 der belangten Behörde die Übermittlung der geforderten Unterlagen bis spätestens 14. September 2004 zu.

Mit Schreiben vom 8. September 2004 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, die beiden in der Berufung genannten Kredite hätte ihr Lebensgefährte "zu einer Existenzgründung (Firma)" verwendet. Tatsächlich sei dem Lebensgefährten nur das um die Kreditrückzahlungen verringerte Einkommen zur Verfügung gestanden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (vom 5. Oktober 2004) hat die belangte Behörde den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dahin abgeändert, dass sich der Rückforderungsbetrag auf EUR 5.719,35 verringere; im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und einer Darstellung der Rechtslage aus, dass auf Grund der Erklärungen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin eine vorläufige Berechnung der Notstandshilfe vorgenommen worden sei. Erst nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 habe eine endgültige Beurteilung der Notlage durchgeführt werden können. Nach der vorläufigen Berechnung habe die Beschwerdeführerin eine tägliche Notstandshilfe in der Höhe von EUR 24,53 bezogen, nunmehr gebühre ihr Notstandshilfe von täglich EUR 3,76. Der Differenzbetrag habe zurückgefordert werden müssen. Tatsächlich bestehe nach Abrechnung mit der Pensionsversicherungsanstalt ein Überbezug von nurmehr EUR 1.280,49.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde im Wesentlichen, die belangte Behörde hätte bei der Ermittlung des Einkommens ihres Lebensgefährten dessen Kreditrückzahlungen anrechnen und die Freigrenzen entsprechend erhöhen müssen. Es habe sich dabei - wie in der Beschwerde erstmals behauptet wird - um Darlehen zur Anschaffung eines Pkws und zur Leistung einer Gesellschaftereinlage gehandelt.

Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet.

Gemäß § 2 Abs. 1 der auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der auf Grund des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

Abs. 1 und Abs. 2 des § 6 NH-VO (in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001) lauten: Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph 6, NH-VO (in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,) lauten:

"§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

  1. (2)Absatz 2,Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt."

Eine Erhöhung des - im Sinne des § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG in § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfeverordnung jeweils nach der Größe der Familie bemessenen - Freibetrages kann nach § 36 Abs. 5 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl., im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Die auf der gesetzlichen Grundlage von § 36 Abs. 5 AlVG vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des § 4 Abs. 3 AMSG) erlassene, in der Wiener Zeitung kundgemachte (und bei Pfeil/Dirschmied, AlVG, 3. Auflage, 487 ff, wiedergegebene) Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung (in der Folge: Richtlinie), die eine Rechtsverordnung darstellt, bringt in ihrem Abschnitt "I. Allgemeines" zunächst zum Ausdruck, die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände gestatte keine Ermessensentscheidung. Bei Vorliegen von Berücksichtigungswürdigkeit sei die Freigrenze zu erhöhen, wobei es erst hier im Ermessen des Arbeitsmarktservice liege, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht werde. In Abschnitt Eine Erhöhung des - im Sinne des Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. a AlVG in Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 Notstandshilfeverordnung jeweils nach der Größe der Familie bemessenen - Freibetrages kann nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl., im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Die auf der gesetzlichen Grundlage von Paragraph 36, Absatz 5, AlVG vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, AMSG) erlassene, in der Wiener Zeitung kundgemachte (und bei Pfeil/Dirschmied, AlVG, 3. Auflage, 487 ff, wiedergegebene) Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung (in der Folge: Richtlinie), die eine Rechtsverordnung darstellt, bringt in ihrem Abschnitt "I. Allgemeines" zunächst zum Ausdruck, die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände gestatte keine Ermessensentscheidung. Bei Vorliegen von Berücksichtigungswürdigkeit sei die Freigrenze zu erhöhen, wobei es erst hier im Ermessen des Arbeitsmarktservice liege, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht werde. In Abschnitt

"II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG" sind als Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem angeführt:"II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG" sind als Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem angeführt:

  1. "6.Ziffer 6
    Unterhaltsverpflichtungen.
  2. 7.Ziffer 7
    Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung usw.).
              8.              Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens; unter diesem Titel kann ein nachgewiesener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens entsteht, in einem das erhöhte Werbekostenpauschale übersteigenden Ausmaß berücksichtigt werden. Beispielsweise die Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges (Mittelklassewagen), das zur Berufsausübung unbedingt erforderlich ist, sofern diese nicht in Form eines erhöhten Werbekostenpauschales bereits berücksichtigt wurden.
              9.              Aufwendungen durch erhöhte Kinderanzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens durch Exekution und sonstige nicht von der beispielhaften Aufzählung im § 36 Abs. 5 AlVG erfasste Umstände. 9. Aufwendungen durch erhöhte Kinderanzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens durch Exekution und sonstige nicht von der beispielhaften Aufzählung im Paragraph 36, Absatz 5, AlVG erfasste Umstände.
In den vorstehenden Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden."
Die Freigrenzenerhöhung im Sinne des Punktes II. Z. 8 der Richtlinie, den die Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation offenbar im Auge hatte, setzt Werbungskosten in einem das erhöhte Werbungskostenpauschale übersteigenden Ausmaß voraus. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin den notwendigen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den aufgenommenen Darlehen und einer bestimmten Tätigkeit ihres Lebensgefährten selbst in der Beschwerde nicht aufgezeigt hat, ist eine Erhöhung der Freigrenze auf Grund anderer Darlehenszwecke als wegen eines Darlehens für die Hausstandsgründung bzw. für die Wohnraumbeschaffung - wie in Abschnitt II. Punkt 7. der Richtlinie angeführt - nicht vorgesehen (vgl. das Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0035). Allenfalls könnten die Zinsen für das Darlehen zur Existenzgründung Aufwendungen gemäß Punkt 8. der Richtlinie sein, nicht jedoch die Kapitalrückzahlungen (vgl. § 16 Abs. 1 Z. 1 EStG); dies gemäß der Z. 8 der Richtlinien aber auch nur dann, wenn es sich um einen "nachgewiesenen Aufwand" handelt.Die Freigrenzenerhöhung im Sinne des Punktes römisch zwei. Ziffer 8, der Richtlinie, den die Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation offenbar im Auge hatte, setzt Werbungskosten in einem das erhöhte Werbungskostenpauschale übersteigenden Ausmaß voraus. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin den notwendigen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den aufgenommenen Darlehen und einer bestimmten Tätigkeit ihres Lebensgefährten selbst in der Beschwerde nicht aufgezeigt hat, ist eine Erhöhung der Freigrenze auf Grund anderer Darlehenszwecke als wegen eines Darlehens für die Hausstandsgründung bzw. für die Wohnraumbeschaffung - wie in Abschnitt römisch zwei. Punkt 7. der Richtlinie angeführt - nicht vorgesehen vergleiche , das Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0035). Allenfalls könnten die Zinsen für das Darlehen zur Existenzgründung Aufwendungen gemäß Punkt 8. der Richtlinie sein, nicht jedoch die Kapitalrückzahlungen vergleiche , Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, EStG); dies gemäß der Ziffer 8, der Richtlinien aber auch nur dann, wenn es sich um einen "nachgewiesenen Aufwand" handelt.
Die belangte Behörde hat daher eine Anrechnung dieser nicht näher konkretisierten Verbindlichkeiten zu Recht nicht vorgenommen.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Verfahrensmängel behauptet, ist darauf nicht einzugehen, weil sie es - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht - verabsäumt, deren Wesentlichkeit aufzuzeigen.
Ebenso wenig ist das Vorbringen zur Gegenverrechnung des zurückgeforderten Betrages mit anderen Ansprüchen der Beschwerdeführerin in Behandlung zu ziehen; der angefochtene Bescheid hat darüber nicht abgesprochen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 28. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080254.X00

Im RIS seit

10.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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