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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §36 Abs1 idF 2000/I/142;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/08/0084Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerden des K in W, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien 1. vom 22. März 2004, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2003-3152 (hg. Zl. 2004/08/0083), und 2. vom 13. April 2004, Zl. LGSW/Abt. 3- A1V/1218/56/2004-3842 (hg. Zl. 2004/08/0084), betreffend Notstandshilfe (als Pensionsvorschuss),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die zur hg. Zl. 2004/08/0083 erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Der zur hg. Zl. 2004/08/0084 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Der zuletzt als Tapezierer und Bodenleger tätig gewesene Beschwerdeführer bezieht seit über 15 Jahren mit krankheitsbedingten Unterbrechungen Notstandshilfe.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, erstangefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 11. Oktober 2003 Notstandshilfe (als Pensionsvorschuss) in Höhe von täglich EUR 6,36 gebühre. Die Anrechnung des Einkommens der Ehepartnerin des Beschwerdeführers entspreche dem Gemeinschaftsrecht. Eine Freigrenze für seinen Sohn könne nicht zuerkannt werden, weil dieser als Zivildiener ein Einkommen in Höhe von EUR 374,06 beziehe, das die monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2003 in Höhe von EUR 309,38 übersteige. Die gesetzliche Freigrenze für die Ehepartnerin des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 437,-- dürfe nach der zu § 36 Abs. 5 AlVG erlassenen Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung um maximal 50 Prozent erhöht werden. Diese Erhöhung könne durch die Vollendung des 50. Lebensjahres des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem vom Bundessozialamt bestätigten Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 Prozent zur Gänze gewährt werden. Eine darüber hinausgehende Freigrenzenerhöhung etwa für Kredite bzw. Medikamentenkosten sei auf Grund der geltenden Gesetzeslage nicht möglich. Die Ehepartnerin des Beschwerdeführers habe in den Monaten Juli bis September 2003 im Durchschnitt EUR 1.327,17 netto verdient. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, erstangefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 11. Oktober 2003 Notstandshilfe (als Pensionsvorschuss) in Höhe von täglich EUR 6,36 gebühre. Die Anrechnung des Einkommens der Ehepartnerin des Beschwerdeführers entspreche dem Gemeinschaftsrecht. Eine Freigrenze für seinen Sohn könne nicht zuerkannt werden, weil dieser als Zivildiener ein Einkommen in Höhe von EUR 374,06 beziehe, das die monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2003 in Höhe von EUR 309,38 übersteige. Die gesetzliche Freigrenze für die Ehepartnerin des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 437,-- dürfe nach der zu Paragraph 36, Absatz 5, AlVG erlassenen Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung um maximal 50 Prozent erhöht werden. Diese Erhöhung könne durch die Vollendung des 50. Lebensjahres des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem vom Bundessozialamt bestätigten Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 Prozent zur Gänze gewährt werden. Eine darüber hinausgehende Freigrenzenerhöhung etwa für Kredite bzw. Medikamentenkosten sei auf Grund der geltenden Gesetzeslage nicht möglich. Die Ehepartnerin des Beschwerdeführers habe in den Monaten Juli bis September 2003 im Durchschnitt EUR 1.327,17 netto verdient.
Der Notstandshilfeanspruch errechne sich wie folgt:
"Einkommen Ihrer Gattin netto
EUR 1.327,17
abzüglich
Werbekostenpauschale
EUR 11,-
Freigrenze für Ihre Gattin
EUR 437,-
Freigrenzenerhöhung 50. Lj + 50 v.H. Behind.
EUR 218,50
monatlich anrechenbares Einkommen
EUR 660,67"
Der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers würde ohne Anrechnung des Partnereinkommens EUR 28,09 betragen. Bei einem täglichen Anrechnungsbetrag des Partnereinkommens in Höhe von EUR 21,73 ergebe sich ein täglicher Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 6,36.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2004/08/0083 protokollierte Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG ab und sprach aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 11. Oktober 2003 Notstandshilfe (als Pensionsvorschuss) in Höhe von täglich EUR 17,15 gebühre. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2004, Zl. 2000/08/0176, zufolge sei für die Beurteilung der Gewährung einer Freigrenze für einen Sohn, der Zivildienst leiste und im gemeinsamen Haushalt lebe, nicht maßgeblich, ob dieser ein Einkommen unter oder über der Geringfügigkeitsgrenze erziele, sondern ob das Kind selbsterhaltungsfähig bzw. zur eigenen Bedürfnisdeckung in der Lage sei, wobei für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit der Ausgleichszulagenrichtsatz (für das Jahr 2003: EUR 643,54) heranzuziehen sei. Für den Zivildienst leistenden Sohn des Beschwerdeführers, der im gleichen Haushalt lebe und zu dessen Unterhalt der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beitragen würden, sei somit eine zusätzliche Freigrenze in Höhe von 218,50 zu gewähren. 2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG ab und sprach aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 11. Oktober 2003 Notstandshilfe (als Pensionsvorschuss) in Höhe von täglich EUR 17,15 gebühre. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2004, Zl. 2000/08/0176, zufolge sei für die Beurteilung der Gewährung einer Freigrenze für einen Sohn, der Zivildienst leiste und im gemeinsamen Haushalt lebe, nicht maßgeblich, ob dieser ein Einkommen unter oder über der Geringfügigkeitsgrenze erziele, sondern ob das Kind selbsterhaltungsfähig bzw. zur eigenen Bedürfnisdeckung in der Lage sei, wobei für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit der Ausgleichszulagenrichtsatz (für das Jahr 2003: EUR 643,54) heranzuziehen sei. Für den Zivildienst leistenden Sohn des Beschwerdeführers, der im gleichen Haushalt lebe und zu dessen Unterhalt der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beitragen würden, sei somit eine zusätzliche Freigrenze in Höhe von 218,50 zu gewähren.
Der Notstandshilfeanspruch errechne sich daher wie folgt:
"Einkommen Ihrer Gattin netto
EUR 1.327,17
abzüglich
Werbekostenpauschale
EUR 11,-
Freigrenze für Ihre Gattin
EUR 437,-
Freigrenze für Ihren Sohn Patric
EUR 218,50
Freigrenzenerhöhung 50. Lj + 50 v.H. Behind.
EUR 327,75
monatlich anrechenbares Einkommen
EUR 332,92"
Ohne Anrechnung des Partnereinkommens würde der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers EUR 28,09 betragen. Bei einem täglichen Anrechnungsbetrag des Partnereinkommens in Höhe von EUR 10,94 ergebe sich ein täglicher Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 17,15.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2004/08/0084 protokollierte Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung "der vorliegenden Beschwerde" beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und darüber erwogen:
Zu der zur hg. Zl. 2004/08/0083 erhobenen Beschwerde:
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Demnach ist eine Abänderung des Bescheides, die die Rechtsstellung der Betroffenen verbessert, zulässig (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anm. 14 zu § 68 AVG). Der zweitangefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2004, mit dem der erstangefochtene Bescheid vom 22. März 2004 gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeändert wurde, stellt das Ergebnis zweier (gedanklich) zu trennender Entscheidungen dar: Die eine - verfahrensrechtliche - Entscheidung betrifft die Beseitigung der rechtskräftigen Sachentscheidung, die andere - materiellrechtliche - Entscheidung betrifft die Sache, d.h. die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung (vgl. Walter/Thienel, aaO, Anm. 18 zu § 68 AVG). Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass seine Rechtsstellung durch den zweitangefochtenen Bescheid ausschließlich verbessert worden ist. Mit der Beseitigung des erstangefochtenen Bescheides durch den zweitangefochtenen Bescheid gehörte der erstangefochtene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die erst nach Ausscheiden des erstangefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand erhobene, zur Zl. 2004/08/0083 protokollierte Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/119). Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Demnach ist eine Abänderung des Bescheides, die die Rechtsstellung der Betroffenen verbessert, zulässig vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anmerkung 14 zu Paragraph 68, AVG). Der zweitangefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2004, mit dem der erstangefochtene Bescheid vom 22. März 2004 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG abgeändert wurde, stellt das Ergebnis zweier (gedanklich) zu trennender Entscheidungen dar: Die eine - verfahrensrechtliche - Entscheidung betrifft die Beseitigung der rechtskräftigen Sachentscheidung, die andere - materiellrechtliche - Entscheidung betrifft die Sache, d.h. die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung vergleiche Walter/Thienel, aaO, Anmerkung 18 zu Paragraph 68, AVG). Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass seine Rechtsstellung durch den zweitangefochtenen Bescheid ausschließlich verbessert worden ist. Mit der Beseitigung des erstangefochtenen Bescheides durch den zweitangefochtenen Bescheid gehörte der erstangefochtene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die erst nach Ausscheiden des erstangefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand erhobene, zur Zl. 2004/08/0083 protokollierte Beschwerde war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/119).
Zu der zur hg. Zl. 2004/08/0084 erhobenen Beschwerde:
Der Beschwerdeführer begehrt die Zuerkennung von Notstandshilfe in einem EUR 17,15 täglich überschreitenden Betrag. Er führt aus, die belangte Behörde habe zu Unrecht seine Krankheit, seine Behinderung, die damit verbundenen Belastungen in Form von Medikamentenkosten in der durchschnittlichen Höhe von monatlich EUR 70,-- monatliche Kreditbelastungen für Wohnraumsanierung in der Höhe von EUR 202,32 sowie die gemeinsame Unterhaltsverpflichtung für seinen Sohn nicht als freigrenzenerhöhende Umstände in Betracht gezogen und keine Ermittlungen dazu vorgenommen.
Gemäß § 33 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe u.a., dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. § 36 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 lauten: Gemäß Paragraph 33, AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe u.a., dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, lauten:
Gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG ist bei Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners vom Einkommen des Ehepartners bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) frei zu lassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Nach § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG ist bei Vorliegen näher umschriebener Voraussetzungen für Arbeitslose über dem 50. bzw. dem 55. Lebensjahr der Freibetrag nach sublit. a um 100 vH bzw. 200 vH zu erhöhen. Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. a AlVG ist bei Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners vom Einkommen des Ehepartners bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) frei zu lassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Nach Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. b AlVG ist bei Vorliegen näher umschriebener Voraussetzungen für Arbeitslose über dem 50. bzw. dem 55. Lebensjahr der Freibetrag nach sublit. a um 100 vH bzw. 200 vH zu erhöhen.
§ 36 Abs. 5 AlVG in der genannten Fassung lautet: Paragraph 36, Absatz 5, AlVG in der genannten Fassung lautet:
Die auf Grund des (nicht unmittelbar an die Behörden des Arbeitsmarktservice adressierten) § 36 Abs. 1 AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, legt u. a. fest, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Notlage anzunehmen (§ 2) und wie das Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist (§ 5). Der die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen regelnde § 6 NH-VO lautet auszugsweise: Die auf Grund des (nicht unmittelbar an die Behörden des Arbeitsmarktservice adressierten) Paragraph 36, Absatz eins, AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Notstandshilfeverordnung (NH-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, legt u. a. fest, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Notlage anzunehmen (Paragraph 2,) und wie das Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist (Paragraph 5,). Der die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen regelnde Paragraph 6, NH-VO lautet auszugsweise:
"§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(...)"
Die auf Grund des § 36 Abs. 5 AlVG vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des § 4 Abs. 3 AMSG) erlassenen, in der Wiener Zeitung kundgemachten (und bei Pfeil/Dirschmied, AlVG, 3. Auflage, 487 ff, wiedergegebenen) Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung bringen in ihrem Abschnitt "I. Allgemeines" zunächst zum Ausdruck, dass die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände keine Ermessensentscheidung gestatte. Bei Vorliegen von Berücksichtigungswürdigkeit sei die Freigrenze zu erhöhen, wobei es erst hier im Ermessen des Arbeitsmarktservice liege, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht werde. Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze dürfe "die Freigrenze gem. § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen." Bei Vorliegen "mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50-Prozent-Grenze nicht überschreiten." Die Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG bleibe unberührt. In Abschnitt "II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG" sind als Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem angeführt: Die auf Grund des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, AMSG) erlassenen, in der Wiener Zeitung kundgemachten (und bei Pfeil/Dirschmied, AlVG, 3. Auflage, 487 ff, wiedergegebenen) Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung bringen in ihrem Abschnitt "I. Allgemeines" zunächst zum Ausdruck, dass die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände keine Ermessensentscheidung gestatte. Bei Vorliegen von Berücksichtigungswürdigkeit sei die Freigrenze zu erhöhen, wobei es erst hier im Ermessen des Arbeitsmarktservice liege, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht werde. Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze dürfe "die Freigrenze gem. Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen." Bei Vorliegen "mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50-Prozent-Grenze nicht überschreiten." Die Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose gemäß Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. b AlVG bleibe unberührt. In Abschnitt "II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG" sind als Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem angeführt:
"1. Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
2. Behinderung der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
...
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080083.X00Im RIS seit
17.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008