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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §25 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Gruber & Partner Rechtsanwalts KG, in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 8. September 2009, Zl. Senat-AB-09-1030, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und begleitende Maßnahmen (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 28. Mai 2010, Zl. UVS-03/P/13/6813/2009 wegen einer am 4. November 2008 begangenen Übertretung des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft. Die dagegen erhobene Beschwerde, protokolliert zu hg. Zlen. 2010/02/0266, 0267, wurde mit Beschluss vom 26. November 2010 zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 28. Mai 2010, Zl. UVS-03/P/13/6813/2009 wegen einer am 4. November 2008 begangenen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 bestraft. Die dagegen erhobene Beschwerde, protokolliert zu hg. Zlen. 2010/02/0266, 0267, wurde mit Beschluss vom 26. November 2010 zurückgewiesen.
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis "einschließlich 04.04.2009", sohin für die Dauer von fünf Monaten ab dem Tag der Abnahme, entzogen und für dieselbe Zeit ein Lenkverbot ausgesprochen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Absolvierung begleitender Maßnahmen aufgetragen. Die dagegen erhobene Vorstellung wies die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom 24. März 2009 ab, bestätigte den Mandatsbescheid und erkannte einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und die fünfmonatige Entziehungsdauer bestätigt. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Weigerung des Beschwerdeführers, sich nach dem wegen Erfolglosigkeit abgebrochenen Alkoholtest dem Amtsarzt zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades vorführen zu lassen. Bezug nehmend auf die in § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) festgelegte Mindestentziehungsdauer von vier Monaten wies die belangte Behörde auf die besondere Verwerflichkeit von Alkoholdelikten hin. Die ausgesprochene Dauer der Entziehung liege "im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens" und sei spezial- und generalpräventiv angemessen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und die fünfmonatige Entziehungsdauer bestätigt. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Weigerung des Beschwerdeführers, sich nach dem wegen Erfolglosigkeit abgebrochenen Alkoholtest dem Amtsarzt zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades vorführen zu lassen. Bezug nehmend auf die in Paragraph 26, Absatz 2, Führerscheingesetz (FSG) festgelegte Mindestentziehungsdauer von vier Monaten wies die belangte Behörde auf die besondere Verwerflichkeit von Alkoholdelikten hin. Die ausgesprochene Dauer der Entziehung liege "im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens" und sei spezial- und generalpräventiv angemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:
1. Auf den Beschwerdefall ist nach der Übergangsbestimmung des § 41 Abs. 9 Z 3 FSG idF der 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009, das FSG in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden. Die gegenständlich maßgeblichen Vorschriften des FSG idF der 11. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 31/2008, lauten auszugsweise: 1. Auf den Beschwerdefall ist nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 3, FSG in der Fassung der 12. FSG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,, das FSG in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden. Die gegenständlich maßgeblichen Vorschriften des FSG in der Fassung der 11. FSG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2008,, lauten auszugsweise:
"Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
…
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, … 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, …
…
…
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) …Paragraph 25, (1) …
…
…
§ 26. (1) …Paragraph 26, (1) …
…"
3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Bemessung der Entziehungszeit entbehre einer ausreichenden Begründung, und ist damit im Recht.
3.1. Im Beschwerdefall liegt eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 vor (vgl. den hg. Beschluss vom 26. November 2010, Zlen. 2010/02/0266, 0267). Dass der Beschwerdeführer beim Vorfall am 4. November 2008 ein Kfz gelenkt oder in Betrieb genommen hat, wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2005, Zl. 2000/11/0065). 3.1. Im Beschwerdefall liegt eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 vor vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. November 2010, Zlen. 2010/02/0266, 0267). Dass der Beschwerdeführer beim Vorfall am 4. November 2008 ein Kfz gelenkt oder in Betrieb genommen hat, wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2005, Zl. 2000/11/0065).
Die belangte Behörde hatte daher nach § 26 Abs. 2 FSG in der oben zitierten Fassung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen war. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die - im Sinne einer Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG - auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2009/11/0023, mwN).Die belangte Behörde hatte daher nach Paragraph 26, Absatz 2, FSG in der oben zitierten Fassung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen war. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die - im Sinne einer Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG - auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2009/11/0023, mwN).
Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte fünfmonatige Dauer der Entziehung nur dann als rechtmäßig erweisen kann, wenn Umstände vorlagen, die - sei es auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, sei es aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.
3.2. Dass derartige besondere Umstände im Beschwerdefall vorgelegen wären, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hebt zwar (zutreffend) die besondere Verwerflichkeit von Alkoholdelikten hervor. Dabei wird aber übersehen, dass diese (allgemeine) Wertung schon der Gesetzgeber vorgenommen hat, indem er insbesondere für Alkoholdelikte im Straßenverkehr in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0101, mwN). 3.2. Dass derartige besondere Umstände im Beschwerdefall vorgelegen wären, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hebt zwar (zutreffend) die besondere Verwerflichkeit von Alkoholdelikten hervor. Dabei wird aber übersehen, dass diese (allgemeine) Wertung schon der Gesetzgeber vorgenommen hat, indem er insbesondere für Alkoholdelikte im Straßenverkehr in Paragraph 26, FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0101, mwN).
Da der angefochtene Bescheid somit weder Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch eine Wertung desselben im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG enthält, ist nicht nachvollziehbar begründet, weshalb gegenständlich eine längere als die in § 26 Abs. 2 FSG vorgesehene Mindestentziehungszeit erforderlich sein sollte (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2011, Zl. 2009/11/0231, mwN). Aus diesen Gründen steht der angefochtene Bescheid - entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Ansicht der belangten Behörde - auch nicht "im Einklang mit der ständigen höchstgerichtlichen VwGH-Judikatur".Da der angefochtene Bescheid somit weder Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch eine Wertung desselben im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG enthält, ist nicht nachvollziehbar begründet, weshalb gegenständlich eine längere als die in Paragraph 26, Absatz 2, FSG vorgesehene Mindestentziehungszeit erforderlich sein sollte vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2011, Zl. 2009/11/0231, mwN). Aus diesen Gründen steht der angefochtene Bescheid - entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Ansicht der belangten Behörde - auch nicht "im Einklang mit der ständigen höchstgerichtlichen VwGH-Judikatur".
4. Da dem angefochtenen Bescheid somit zufolge Verkennung der Rechtslage wesentliche Verfahrensmängel anhaften, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 4. Da dem angefochtenen Bescheid somit zufolge Verkennung der Rechtslage wesentliche Verfahrensmängel anhaften, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 24. Jänner 2012
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009110227.X00Im RIS seit
01.03.2012Zuletzt aktualisiert am
15.03.2012