TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/29 2009/11/0231

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des W B in S, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 17. Mai 2008, Zl. Uvs-2007/17/1325-6 und 2007/17/2474-6, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme (8. Juli 2006), entzogen und für dieselbe Zeit ein Lenkverbot ausgesprochen. Die dagegen erhobene Vorstellung wies die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 20. August 2007 ab, bestätigte den Mandatsbescheid und erkannte einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen (Spruchpunkt 2) und der Beschwerdeführer gleichzeitig im Instanzenzug einer Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 für schuldig erkannt (Spruchpunkt 1; die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem hg. Beschluss vom 26. November 2010, Zl. 2009/02/0325, abgelehnt).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen (Spruchpunkt 2) und der Beschwerdeführer gleichzeitig im Instanzenzug einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 für schuldig erkannt (Spruchpunkt 1; die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem hg. Beschluss vom 26. November 2010, Zl. 2009/02/0325, abgelehnt).

Zur Entziehung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 8. Juli 2006 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Eine in der Folge durchgeführte Alkomatmessung habe einen Alkoholgehalt von 0,50 mg/l in der Atemluft des Beschwerdeführers ergeben. Er habe somit eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen. Eine Wertung im Hinblick auf die Verkehrszuverlässigkeit führe "zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass es zum einen sehr gefährlich ist, wenn man sein Fahrzeug alkoholisiert lenkt, was hier im gegenständlichen Fall dann auch zu einem Verkehrsunfall geführt hat. Außerdem ist es verwerflich, wenn man sich alkoholisiert in den Straßenverkehr wagt, gefährdet man doch sich selbst und auch seine Mitmenschen erheblich."Zur Entziehung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 8. Juli 2006 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Eine in der Folge durchgeführte Alkomatmessung habe einen Alkoholgehalt von 0,50 mg/l in der Atemluft des Beschwerdeführers ergeben. Er habe somit eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen. Eine Wertung im Hinblick auf die Verkehrszuverlässigkeit führe "zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass es zum einen sehr gefährlich ist, wenn man sein Fahrzeug alkoholisiert lenkt, was hier im gegenständlichen Fall dann auch zu einem Verkehrsunfall geführt hat. Außerdem ist es verwerflich, wenn man sich alkoholisiert in den Straßenverkehr wagt, gefährdet man doch sich selbst und auch seine Mitmenschen erheblich."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Die gegenständlich maßgeblichen Vorschriften des Führerscheingesetzes (FSG, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 93/2009) lauten auszugsweise: 1. Die gegenständlich maßgeblichen Vorschriften des Führerscheingesetzes (FSG, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,) lauten auszugsweise:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

  1. 1.Ziffer eins
  2. 2.Ziffer 2
    verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

  1. (3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

  1. (4)Absatz 4,Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

  1. (3)Absatz 3,Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,

    Sonderfälle der Entziehung

    § 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.Paragraph 26, (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

    Wenn jedoch

    1. 1.Ziffer eins
    2. 2.Ziffer 2
      der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
    so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
    …"
                  2.              Die Beschwerde ist begründet.
    Im Beschwerdefall ist von einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 auszugehen. Überdies ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer bei Begehung dieser - nach der Aktenlage erstmaligen - Übertretung am 8. Juli 2006 einen Verkehrsunfall verschuldet hat.Im Beschwerdefall ist von einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 auszugehen. Überdies ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer bei Begehung dieser - nach der Aktenlage erstmaligen - Übertretung am 8. Juli 2006 einen Verkehrsunfall verschuldet hat.
    Die belangte Behörde hatte daher nach § 26 Abs. 1 Z 2 FSG davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens drei Monaten zu entziehen war. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die - im Sinne einer Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG - auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2009/11/0023, mwN.).Die belangte Behörde hatte daher nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens drei Monaten zu entziehen war. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die - im Sinne einer Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG - auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2009/11/0023, mwN.).
    Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte viermonatige Dauer der Entziehung nur dann als rechtmäßig erweisen kann, wenn Umstände vorlagen, die - sei es auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, sei es aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.
    Dass derartige besondere Umstände im Beschwerdefall vorgelegen wären, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die Feststellungen der belangten Behörde reduzieren sich darauf, dass der Beschwerdeführer mit einem Alkoholgehalt von 0,5 mg/l in der Atemluft sein Fahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Soweit die belangte Behörde meint, mit der Aussage, es sei "verwerflich, wenn man sich alkoholisiert in den Straßenverkehr wagt", eine Wertung vorzunehmen, übersieht sie, dass diese (allgemeine) Wertung schon der Gesetzgeber vorgenommen hat, indem er insbesondere für Alkoholdelikte im Straßenverkehr in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2010, Zl 2010/11/0101, mwN).Dass derartige besondere Umstände im Beschwerdefall vorgelegen wären, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die Feststellungen der belangten Behörde reduzieren sich darauf, dass der Beschwerdeführer mit einem Alkoholgehalt von 0,5 mg/l in der Atemluft sein Fahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Soweit die belangte Behörde meint, mit der Aussage, es sei "verwerflich, wenn man sich alkoholisiert in den Straßenverkehr wagt", eine Wertung vorzunehmen, übersieht sie, dass diese (allgemeine) Wertung schon der Gesetzgeber vorgenommen hat, indem er insbesondere für Alkoholdelikte im Straßenverkehr in Paragraph 26, FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2010, Zl 2010/11/0101, mwN).
    Da der angefochtene Bescheid somit weder Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch eine Wertung desselben im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG enthält, ist nicht nachvollziehbar begründet, weshalb gegenständlich eine längere als die in § 26 Abs. 1 Z 2 FSG vorgesehene Mindestentziehungszeit erforderlich sein sollte.Da der angefochtene Bescheid somit weder Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch eine Wertung desselben im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG enthält, ist nicht nachvollziehbar begründet, weshalb gegenständlich eine längere als die in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG vorgesehene Mindestentziehungszeit erforderlich sein sollte.
                  3.              Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt 2 gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 3. Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt 2 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
                  4.              Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die bereits im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand enthaltene Umsatzsteuer. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die bereits im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand enthaltene Umsatzsteuer.
    Wien, am 29. März 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110231.X00

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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