TE Vwgh Erkenntnis 2012/2/2 2011/04/0210

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Veröffentlicht am 02.02.2012
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/04/0211

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerden des X in Y, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol, jeweils vom 10. Oktober 2011,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerden des römisch zehn in Y, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol, jeweils vom 10. Oktober 2011,

1. Zl. IIa-53025-11/2 (hg. Zl. 2011/04/0210) und 2. Zl. IIa-53026- 11/2 (hg. Zl. 2011/04/0211), betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigungen für das "Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv, Bewachungsgewerbe), gemäß § 94 Z 62 Gewerbeordnung 1994" an zwei näher bezeichneten Standorten (an einem der beiden Standorte "eingeschränkt auf Berufsdetektive") gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigungen für das "Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv, Bewachungsgewerbe), gemäß Paragraph 94, Ziffer 62, Gewerbeordnung 1994" an zwei näher bezeichneten Standorten (an einem der beiden Standorte "eingeschränkt auf Berufsdetektive") gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.

Die belangte Behörde legte ihren Entscheidungen im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass mit Beschluss des Landesgerichtes I vom 23. Dezember 2010, rechtskräftig seit 7. Jänner 2011, ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers gemäß § 71b Insolvenzordnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt werde, noch nicht abgelaufen sei.Die belangte Behörde legte ihren Entscheidungen im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass mit Beschluss des Landesgerichtes römisch eins vom 23. Dezember 2010, rechtskräftig seit 7. Jänner 2011, ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71 b, Insolvenzordnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt werde, noch nicht abgelaufen sei.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde daraus, infolge des Vorliegens des Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 Abs. 3 GewO 1994 liege der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 vor, wobei der Behörde nach dieser Bestimmung kein Ermessen eingeräumt sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde daraus, infolge des Vorliegens des Gewerbeausschlussgrundes nach Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 liege der Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 vor, wobei der Behörde nach dieser Bestimmung kein Ermessen eingeräumt sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 bis 5 GewO 1994 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt. 1. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der in Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 GewO 1994 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sein Unternehmen habe sich in wirtschaftlicher Hinsicht sehr positiv entwickelt, weshalb er seine Verbindlichkeiten sukzessive abbauen habe können und nun über ausreichend liquide Mittel verfüge, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; es lägen mittlerweile mehrere Großaufträge an ihn vor. Der angeführte Beschluss des Landesgerichtes I sei ergangen, obwohl der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss erlegt habe. Wäre er sich der Konsequenzen des Beschlusses bewusst gewesen, hätte er gegen diesen Rekurs erhoben. 2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sein Unternehmen habe sich in wirtschaftlicher Hinsicht sehr positiv entwickelt, weshalb er seine Verbindlichkeiten sukzessive abbauen habe können und nun über ausreichend liquide Mittel verfüge, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; es lägen mittlerweile mehrere Großaufträge an ihn vor. Der angeführte Beschluss des Landesgerichtes römisch eins sei ergangen, obwohl der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss erlegt habe. Wäre er sich der Konsequenzen des Beschlusses bewusst gewesen, hätte er gegen diesen Rekurs erhoben.

3. Mit diesem Vorbringen gelingt es den Beschwerden allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen, hat doch die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach (vgl. etwa jüngst das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/04/0198, mwN). In diesem Zusammenhang ist es daher auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, Zl. 2001/04/0249, mwN). Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht etwa, dass nach dem erwähnten Beschluss des Landesgerichtes I, aber noch vor Erlassung der angefochtenen Bescheide eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt wäre (was einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 entgegenstünde; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2005/04/0177). 3. Mit diesem Vorbringen gelingt es den Beschwerden allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen, hat doch die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach vergleiche , etwa jüngst das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/04/0198, mwN). In diesem Zusammenhang ist es daher auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, Zl. 2001/04/0249, mwN). Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht etwa, dass nach dem erwähnten Beschluss des Landesgerichtes römisch eins, aber noch vor Erlassung der angefochtenen Bescheide eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt wäre (was einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 entgegenstünde; vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2005/04/0177).

4. Die belangte Behörde war somit - anders als der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge vermeint - auch nicht zu weiteren Erhebungen zu den offenen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers verhalten.

5. Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kam dieser bei den vorliegenden Entscheidungen - entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Auffassung - kein Ermessen zu (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 87 Rz 2, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/04/0199). 5. Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kam dieser bei den vorliegenden Entscheidungen - entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Auffassung - kein Ermessen zu vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 Paragraph 87, Rz 2, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/04/0199).

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 2. Februar 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011040210.X00

Im RIS seit

12.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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