Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Juni 2011, Zl. WST1-B-783/001-2011, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde der römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Juni 2011, Zl. WST1-B-783/001-2011, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für das "Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit Textilien" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für das "Handelsgewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit Textilien" an einem näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass mit Beschluss des Landesgerichtes WN vom 5. November 2010 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt werde, noch nicht abgelaufen sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, infolge des Vorliegens des Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 Abs. 3 GewO 1994 sei die Gewerbebehörde gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 verpflichtet, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wobei ihr ein "Entscheidungsspielraum" nicht zustehe.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, infolge des Vorliegens des Gewerbeausschlussgrundes nach Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 sei die Gewerbebehörde gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 verpflichtet, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wobei ihr ein "Entscheidungsspielraum" nicht zustehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 bis 5 GewO 1994 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt. 1. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der in Paragraph 13, Absatz 3, bis 5 GewO 1994 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Gemäß § 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
2. Nach der Beschwerde "steht außer Frage, dass mit Beschluss vom Landesgericht WN vom 5. November 2010 (…) das Insolvenzverfahren mangels Vermögen nicht eröffnet worden" sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht die weitere behördliche Feststellung, wonach der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt werde, noch nicht abgelaufen sei.
Allerdings bringt die Beschwerde unter Hinweis auf die die Insolvenzdatei betreffende Bestimmung des § 256 Insolvenzordnung (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 29/2010) im Wesentlichen vor, nach dieser Bestimmung müsste die Löschung aus der Insolvenzdatei erfolgen, wenn kostendeckendes Vermögen vorhanden sei. Schon in der Berufung habe die Beschwerdeführerin das Vorbringen erstattet, sie sei bereit, einen "nicht unwesentlichen Betrag treuhändisch zu erlegen", und es sei auch "eine Vollzahlung im Raum" gestanden, sodass "sehr wohl Vermögen für ein Insolvenzverfahren vorhanden" sei und die Löschung aus der Insolvenzdatei "die logische Konsequenz" darstelle.Allerdings bringt die Beschwerde unter Hinweis auf die die Insolvenzdatei betreffende Bestimmung des Paragraph 256, Insolvenzordnung (in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,) im Wesentlichen vor, nach dieser Bestimmung müsste die Löschung aus der Insolvenzdatei erfolgen, wenn kostendeckendes Vermögen vorhanden sei. Schon in der Berufung habe die Beschwerdeführerin das Vorbringen erstattet, sie sei bereit, einen "nicht unwesentlichen Betrag treuhändisch zu erlegen", und es sei auch "eine Vollzahlung im Raum" gestanden, sodass "sehr wohl Vermögen für ein Insolvenzverfahren vorhanden" sei und die Löschung aus der Insolvenzdatei "die logische Konsequenz" darstelle.
Die Beschwerdeführerin zieht somit im Kern die Rechtsrichtigkeit der festgestellten Entscheidung des Insolvenzgerichtes in Zweifel.
3. Damit gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, hat doch die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach (vgl. etwa Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 13 Rz 41 mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist es daher auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre oder nicht, wie auch, aus welchen Gründen der Kostenvorschuss im Insolvenzverfahren nicht erlegt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2001/04/0182, mwN). 3. Damit gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, hat doch die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach vergleiche , etwa Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, Paragraph 13, Rz 41 mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist es daher auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre oder nicht, wie auch, aus welchen Gründen der Kostenvorschuss im Insolvenzverfahren nicht erlegt wurde vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2001/04/0182, mwN).
Die belangte Behörde war somit - anders als die Beschwerde vermeint - auch nicht zu Ermittlungen "zum Schuldenstand, den zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen und der Ordnung der Verbindlichkeiten" verhalten.
4. Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kam dieser bei der vorliegenden Entscheidung - entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Auffassung - kein Ermessen zu (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O. § 87 Rz 2 und 31, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/04/0199). 4. Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kam dieser bei der vorliegenden Entscheidung - entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Auffassung - kein Ermessen zu vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O. Paragraph 87, Rz 2 und 31, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/04/0199).
5. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Behörde habe es unterlassen, sich mit der Frage einer allfälligen befristeten Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 3 GewO 1994 auseinanderzusetzen, lässt sie ein konkretes Vorbringen vermissen, warum im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 87 Abs. 3 GewO 1994 gegeben sein sollten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2005, Zl. 2003/04/0089). 5. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Behörde habe es unterlassen, sich mit der Frage einer allfälligen befristeten Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994 auseinanderzusetzen, lässt sie ein konkretes Vorbringen vermissen, warum im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994 gegeben sein sollten vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2005, Zl. 2003/04/0089).
6. Schließlich macht die Beschwerde in ihrer Verfahrensrüge geltend, die belangte Behörde habe entgegen Beweisanbot bzw. Anregung der Beschwerdeführerin diese weder vernommen noch eine Stellungnahme "der SVA" eingeholt, legt allerdings die Relevanz der damit behaupteten Verfahrensmängel im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht konkret dar. 6. Schließlich macht die Beschwerde in ihrer Verfahrensrüge geltend, die belangte Behörde habe entgegen Beweisanbot bzw. Anregung der Beschwerdeführerin diese weder vernommen noch eine Stellungnahme "der SVA" eingeholt, legt allerdings die Relevanz der damit behaupteten Verfahrensmängel im Sinn des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG nicht konkret dar.
7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040198.X00Im RIS seit
06.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012