TE Vwgh Erkenntnis 2012/2/21 2010/11/0109

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Veröffentlicht am 21.02.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §4;
BEinstG §9 Abs1;
BEinstG §9 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
  1. BEinstG Art. 2 § 1 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 1 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  3. BEinstG Art. 2 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  5. BEinstG Art. 2 § 1 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 4 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 4 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 4 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  5. BEinstG Art. 2 § 4 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 9 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  4. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  5. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  6. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1997 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994
  9. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  10. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1990
  11. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 9 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  4. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  5. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  6. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1997 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994
  9. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  10. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1990
  11. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerden der S GmbH in Wien, vertreten durch (ad 1.) GGG Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2, und (ad 2.) Dr. Roland Gerlach, Mag. Branco Jungwirth und Mag. Michaela M. Gerlach, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Pfarrhofgasse 16/2, gegen die Bescheide der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten 1. vom 4. Mai 2010, Zl. 41.550/1595- 9/09 (hg. Zl. 2010/11/0109), und 2. vom 7. Dezember 2011, Zl. 41.550/1139-9/11 (hg. Zl. 2012/11/0028), betreffend Vorschreibung von Ausgleichstaxen nach dem BEinstG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund im Verfahren zur hg. Zl. 2010/11/0109 Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid vom 4. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 1, 4 und 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Leistung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2008 in näher genannter Höhe vorgeschrieben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid vom 4. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß den Paragraphen eins, 4, und 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Leistung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2008 in näher genannter Höhe vorgeschrieben.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung eingewendet, es stelle eine mittelbare Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und damit einen Verstoß gegen Art. 141 EGV und § 2 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz dar, wenn bei der Festsetzung der Pflichtzahl (der zu beschäftigenden begünstigten Behinderten) und damit korrespondierend bei der Festsetzung der Ausgleichstaxe nicht das Beschäftigungsausmaß der beschäftigten Dienstnehmer berücksichtigt werde.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung eingewendet, es stelle eine mittelbare Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und damit einen Verstoß gegen Artikel 141, EGV und Paragraph 2, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz dar, wenn bei der Festsetzung der Pflichtzahl (der zu beschäftigenden begünstigten Behinderten) und damit korrespondierend bei der Festsetzung der Ausgleichstaxe nicht das Beschäftigungsausmaß der beschäftigten Dienstnehmer berücksichtigt werde.

Dem entgegnete die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften, dass die Bestimmungen des BEinstG keine Unterscheidung zwischen Dienstnehmern, die eine Normalarbeitszeit aufwiesen, und solchen, die teilzeitbeschäftigt seien, vornehme. Die Dienstnehmereigenschaft sei ganz allgemein nicht vom Ausmaß der zeitlichen Beschäftigung oder der Höhe des erzielten Entgelts abhängig. Daraus ergebe sich, dass Teilzeitbeschäftigte ebenfalls Dienstnehmer im Sinne des BEinstG seien. Das BEinstG ordne für die Berechnung der Pflichtzahl an, von der "Kopfzahl" der von einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer auszugehen, dies unabhängig vom Ausmaß ihrer Beschäftigung. Eine Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer könne darin nicht erblickt werden. Die Beschwerdeführerin übersehe nämlich, dass teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer nicht nur bei der gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG zu ermittelnden Pflichtzahl zu berücksichtigen seien, sondern dass umgekehrt auch begünstigte Behinderte in Teilzeitbeschäftigung auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen seien. Da die Bestimmungen des BEinstG hinsichtlich der Feststellung und Vorschreibung der Ausgleichstaxe zwingendes Recht seien, sei die belangte Behörde nicht befugt, die Berechnungsgrundlage für die Ausgleichstaxe im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ändern. Entgegen dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin sei es nicht zulässig, das Behinderteneinstellungsgesetz dahingehend zu interpretieren, dass teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer bei der Ermittlung der Pflichtzahl "lediglich aliquot" angerechnet würden. Bei der gegenständlichen Ermittlung der Pflichtzahl zum Zwecke der Vorschreibung der Ausgleichstaxe sei daher von der seitens der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen Anzahl der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmer auszugehen gewesen, durch die sich die vorgeschriebene Höhe der Ausgleichstaxe ergebe.Dem entgegnete die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften, dass die Bestimmungen des BEinstG keine Unterscheidung zwischen Dienstnehmern, die eine Normalarbeitszeit aufwiesen, und solchen, die teilzeitbeschäftigt seien, vornehme. Die Dienstnehmereigenschaft sei ganz allgemein nicht vom Ausmaß der zeitlichen Beschäftigung oder der Höhe des erzielten Entgelts abhängig. Daraus ergebe sich, dass Teilzeitbeschäftigte ebenfalls Dienstnehmer im Sinne des BEinstG seien. Das BEinstG ordne für die Berechnung der Pflichtzahl an, von der "Kopfzahl" der von einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer auszugehen, dies unabhängig vom Ausmaß ihrer Beschäftigung. Eine Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer könne darin nicht erblickt werden. Die Beschwerdeführerin übersehe nämlich, dass teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer nicht nur bei der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG zu ermittelnden Pflichtzahl zu berücksichtigen seien, sondern dass umgekehrt auch begünstigte Behinderte in Teilzeitbeschäftigung auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen seien. Da die Bestimmungen des BEinstG hinsichtlich der Feststellung und Vorschreibung der Ausgleichstaxe zwingendes Recht seien, sei die belangte Behörde nicht befugt, die Berechnungsgrundlage für die Ausgleichstaxe im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ändern. Entgegen dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin sei es nicht zulässig, das Behinderteneinstellungsgesetz dahingehend zu interpretieren, dass teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer bei der Ermittlung der Pflichtzahl "lediglich aliquot" angerechnet würden. Bei der gegenständlichen Ermittlung der Pflichtzahl zum Zwecke der Vorschreibung der Ausgleichstaxe sei daher von der seitens der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen Anzahl der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmer auszugehen gewesen, durch die sich die vorgeschriebene Höhe der Ausgleichstaxe ergebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2010/11/0109 protokollierte Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Mit dem gleichfalls im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführerin die Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2010 in näher bezeichneter Höhe vorgeschrieben. Die Begründung dieses Bescheides ist, soweit hier relevant, im Wesentlichen ident mit der Begründung des erstangefochtenen Bescheides.

Gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2011 richtet sich die zur hg. Zl. 2012/11/0028 protokollierte Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden Beschwerden, die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, erwogen:

In den vorliegenden Beschwerdefällen wurde eine Ausgleichstaxe nach dem BEinstG für die Kalenderjahre 2008 und 2010 vorgeschrieben, sodass die für diesen Zeitraum geltende Rechtslage des BEinstG maßgebend ist (Grundsatz der Zeitbezogenheit; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1993, Zl. 93/09/0388). Diese Bestimmungen lauten auszugsweise:In den vorliegenden Beschwerdefällen wurde eine Ausgleichstaxe nach dem BEinstG für die Kalenderjahre 2008 und 2010 vorgeschrieben, sodass die für diesen Zeitraum geltende Rechtslage des BEinstG maßgebend ist (Grundsatz der Zeitbezogenheit; vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1993, Zl. 93/09/0388). Diese Bestimmungen lauten auszugsweise:

"Beschäftigungspflicht

§ 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. ...Paragraph eins, (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen. ...

...

Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...Paragraph 2, (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...

...

Berechnung der Pflichtzahl

§ 4. (1) Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:Paragraph 4, (1) Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:

     a)        Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und

wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden

(ausgenommen Lehrlinge);

     b)        Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen

Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung

erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung

beschäftigt sind;

     c)        Heimarbeiter.

  1. (2)Absatz 2,Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Absatz eins,), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (Paragraph eins,), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
  2. (3)Absatz 3,Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen.

Erfüllung der Beschäftigungspflicht

§ 5. (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.Paragraph 5, (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach Paragraph 7, entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach Paragraph 2, Absatz 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zutreffen.

...

Ausgleichstaxe

§ 9. (1) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.Paragraph 9, (1) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.

  1. (2)Absatz 2,Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Juli 2001 monatlich 2 700 S (196,22 Euro). Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2004 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. ..."

    Die Beschwerdeführerin vertritt in ihren beiden - inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden - Beschwerden die Rechtsansicht, entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei bei der Berechnung der Pflichtzahl der gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG einzustellenden begünstigten Behinderten nicht auf die Anzahl (Kopfzahl) der beschäftigten Dienstnehmer abzustellen, sondern auf das Ausmaß der Beschäftigung der Dienstnehmer. Es mache nämlich für den Arbeitgeber und dessen finanzielle Belastung durch die Ausgleichstaxe einen wesentlichen Unterschied, ob er die Ausgleichstaxe für jeweils 25 Dienstnehmer, die bloß teilzeitbeschäftigt seien, oder aber für jeweils 25 vollbeschäftigte Dienstnehmer (Normalarbeitszeit von 40 Stunden) entrichten müsse. Da die finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch die Ausgleichstaxe im Ergebnis geringer sei, wenn er ausschließlich vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer habe (der vom Arbeitgeber zu leistenden Ausgleichstaxe stünden dann möglichst viele geleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer gegenüber), werde ein ökonomisch sinnvoll agierender Arbeitgeber möglichst wenig Teilzeitbeschäftigte einstellen. Von dieser Konsequenz seien vor allem Frauen betroffen, weil (so die Beschwerde unter Hinweis auf näher genannte Berichte) allgemein bekannt sei, dass in Österreich wesentlich mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt seien.Die Beschwerdeführerin vertritt in ihren beiden - inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden - Beschwerden die Rechtsansicht, entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei bei der Berechnung der Pflichtzahl der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG einzustellenden begünstigten Behinderten nicht auf die Anzahl (Kopfzahl) der beschäftigten Dienstnehmer abzustellen, sondern auf das Ausmaß der Beschäftigung der Dienstnehmer. Es mache nämlich für den Arbeitgeber und dessen finanzielle Belastung durch die Ausgleichstaxe einen wesentlichen Unterschied, ob er die Ausgleichstaxe für jeweils 25 Dienstnehmer, die bloß teilzeitbeschäftigt seien, oder aber für jeweils 25 vollbeschäftigte Dienstnehmer (Normalarbeitszeit von 40 Stunden) entrichten müsse. Da die finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch die Ausgleichstaxe im Ergebnis geringer sei, wenn er ausschließlich vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer habe (der vom Arbeitgeber zu leistenden Ausgleichstaxe stünden dann möglichst viele geleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer gegenüber), werde ein ökonomisch sinnvoll agierender Arbeitgeber möglichst wenig Teilzeitbeschäftigte einstellen. Von dieser Konsequenz seien vor allem Frauen betroffen, weil (so die Beschwerde unter Hinweis auf näher genannte Berichte) allgemein bekannt sei, dass in Österreich wesentlich mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt seien.

    Die in Rede stehenden Bestimmungen des BEinstG führten daher nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu einer unzulässigen mittelbaren Diskriminierung der Frauen, die unter anderem dem Verbot des Art. 157 AEUV (vormals: Art. 141 EGV) zuwider laufe. Da diese Bestimmungen des BEinstG zur Erreichung eines "legitimen sozialpolitischen Zwecks" auch nicht erforderlich seien (die "moderat bemessene" Ausgleichstaxe, durch deren Zahlung sich der Arbeitgeber von der Pflicht zur Beschäftigung begünstigter Behinderter befreien könne, sei nicht erkennbar geeignet, die Einstellung begünstigter Behinderter zu fördern), hätte die belangte Behörde diese Regelungen unter Beachtung des Anwendungsvorranges des Unionsrechts (offenbar gemeint: Vermeidung der mittelbaren Diskriminierung von Frauen) vollziehen müssen. Dem Argument der belangten Behörde, die Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten bei der Berechnung der Pflichtzahl sei nicht unsachlich, weil dem Dienstgeber durch § 5 BEinstG umgekehrt auch die Möglichkeit zukomme, seiner Beschäftigungspflicht durch Einstellung bloß teilzeitbeschäftigter begünstigter Behinderter nachzukommen, tritt die Beschwerdeführerin mit dem Einwand entgegen, dass es sowohl tatsächlich als auch rechtlich kaum möglich sei, auf dem Arbeitsmarkt gezielt nach jenen begünstigten Behinderten zu suchen, die bloß eine Teilzeitbeschäftigung anstrebten.Die in Rede stehenden Bestimmungen des BEinstG führten daher nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu einer unzulässigen mittelbaren Diskriminierung der Frauen, die unter anderem dem Verbot des Artikel 157, AEUV (vormals: Artikel 141, EGV) zuwider laufe. Da diese Bestimmungen des BEinstG zur Erreichung eines "legitimen sozialpolitischen Zwecks" auch nicht erforderlich seien (die "moderat bemessene" Ausgleichstaxe, durch deren Zahlung sich der Arbeitgeber von der Pflicht zur Beschäftigung begünstigter Behinderter befreien könne, sei nicht erkennbar geeignet, die Einstellung begünstigter Behinderter zu fördern), hätte die belangte Behörde diese Regelungen unter Beachtung des Anwendungsvorranges des Unionsrechts (offenbar gemeint: Vermeidung der mittelbaren Diskriminierung von Frauen) vollziehen müssen. Dem Argument der belangten Behörde, die Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten bei der Berechnung der Pflichtzahl sei nicht unsachlich, weil dem Dienstgeber durch Paragraph 5, BEinstG umgekehrt auch die Möglichkeit zukomme, seiner Beschäftigungspflicht durch Einstellung bloß teilzeitbeschäftigter begünstigter Behinderter nachzukommen, tritt die Beschwerdeführerin mit dem Einwand entgegen, dass es sowohl tatsächlich als auch rechtlich kaum möglich sei, auf dem Arbeitsmarkt gezielt nach jenen begünstigten Behinderten zu suchen, die bloß eine Teilzeitbeschäftigung anstrebten.

1. Wortlaut des Gesetzes:

Gegenstand der beiden angefochtenen Bescheide ist die Vorschreibung von Ausgleichstaxen für die Kalenderjahre 2008 und 2010 gegenüber der Beschwerdeführerin. Gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG ist für das abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Die Höhe der Ausgleichstaxe bemisst sich gemäß § 9 Abs. 2 BEinstG nach der Anzahl jener Personen (begünstigte Behinderte), die "zu beschäftigen wäre". Die Frage, wieviele begünstigte Behinderte im abgelaufenen Kalenderjahr zu beschäftigen gewesen wären, beantwortet § 1 Abs. 1 BEinstG damit, dass der Dienstgeber auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen hat, wobei als Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl gemäß § 4 Abs. 1 lit. a BEinstG Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge), gelten und gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. bei der Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer "alle Dienstnehmer", die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt (ausgenommen die in § 4 Abs. 3 leg. cit. genannten Personen), zusammenzufassen seien.Gegenstand der beiden angefochtenen Bescheide ist die Vorschreibung von Ausgleichstaxen für die Kalenderjahre 2008 und 2010 gegenüber der Beschwerdeführerin. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG ist für das abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Die Höhe der Ausgleichstaxe bemisst sich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BEinstG nach der Anzahl jener Personen (begünstigte Behinderte), die "zu beschäftigen wäre". Die Frage, wieviele begünstigte Behinderte im abgelaufenen Kalenderjahr zu beschäftigen gewesen wären, beantwortet Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG damit, dass der Dienstgeber auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen hat, wobei als Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, BEinstG Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge), gelten und gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. bei der Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer "alle Dienstnehmer", die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt (ausgenommen die in Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. genannten Personen), zusammenzufassen seien.

Nach dem Gesetzeswortlaut ergibt sich somit die Pflichtzahl (Mindestzahl der vom Dienstgeber einzustellenden begünstigten Behinderten) im Wesentlichen aus der Anzahl seiner Dienstnehmer dividiert durch 25, ohne dass dabei auf das jeweilige Ausmaß der Beschäftigung dieser Dienstnehmer abzustellen ist.

2. Zur behaupteten Diskriminierung:

Diese Rechtslage erachtet die Beschwerdeführerin als gleichheitswidrig und unionsrechtswidrig und vertritt erkennbar den Standpunkt, bei der Berechnung der Pflichtzahl seien teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer nur zum Teil (nämlich je nach Ausmaß ihrer wöchentlichen Beschäftigungsdauer) zu berücksichtigen. Die Bedenken der Beschwerdeführerin beruhen zum einen Teil in der behaupteten Verletzung eigener Interessen (die Kompensation der Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten bei der Berechnung der Pflichtzahl durch das Einstellen teilzeitbeschäftigter begünstigter Behinderter sei in der Praxis nicht möglich) und zum anderen Teil in der Verletzung von Interessen Dritter (teilzeitbeschäftigte weibliche Dienstnehmer).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag in diesen Überlegungen der Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen weder einen Anlass für einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu erkennen noch, wie die Beschwerdeführerin meint, einen Fall des gebotenen Anwendungsvorranges von Unionsrecht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 97/08/0123, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zur im Wesentlichen gleichlautenden Rechtslage des BEinstG in der damals geltenden Fassung ausgeführt, dass teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer nicht nur bei der Berechnung der Pflichtzahl einzubeziehen sind (und damit ebenso wie vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer die Pflichtzahl erhöhen), sondern dass Teilzeitbeschäftigte, wenn es sich um begünstigte Behinderte handelt, auch auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat es daher bereits im zitierten Erkenntnis Zl. 97/08/0123 als sachgerecht bezeichnet, wenn die Berechnung der Pflichtzahl und damit in weiterer Folge auch die Berechnung der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß des Dienstverhältnisses erfolgt. Dieses Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis nicht zuletzt auch mit der Funktion der Ausgleichstaxe (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1983, VfSlg. 9.705) begründet, die den Entfall jener Nachteile (die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen) abgelten soll, welche nicht so sehr von der wöchentlichen Beschäftigungsdauer eines Behinderten abhingen, sondern von der Beschäftigung an sich, wie z.B. häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten eines Behinderten (oder die in § 6 statuierte besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten, vgl. das Erkenntnis vom 16. Mai 1995, Zl. 95/08/0051).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 97/08/0123, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, zur im Wesentlichen gleichlautenden Rechtslage des BEinstG in der damals geltenden Fassung ausgeführt, dass teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer nicht nur bei der Berechnung der Pflichtzahl einzubeziehen sind (und damit ebenso wie vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer die Pflichtzahl erhöhen), sondern dass Teilzeitbeschäftigte, wenn es sich um begünstigte Behinderte handelt, auch auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat es daher bereits im zitierten Erkenntnis Zl. 97/08/0123 als sachgerecht bezeichnet, wenn die Berechnung der Pflichtzahl und damit in weiterer Folge auch die Berechnung der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß des Dienstverhältnisses erfolgt. Dieses Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis nicht zuletzt auch mit der Funktion der Ausgleichstaxe vergleiche , dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1983, VfSlg. 9.705) begründet, die den Entfall jener Nachteile (die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen) abgelten soll, welche nicht so sehr von der wöchentlichen Beschäftigungsdauer eines Behinderten abhingen, sondern von der Beschäftigung an sich, wie z.B. häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten eines Behinderten (oder die in Paragraph 6, statuierte besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten, vergleiche , das Erkenntnis vom 16. Mai 1995, Zl. 95/08/0051).

Wenn nun die Beschwerden gegen das genannte Argument, die Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten wirke sich auch zu Gunsten des Dienstgebers aus, weil auch teilzeitbeschäftigte Personen, soferne sie begünstigte Behinderte seien, auf die Beschäftigungspflicht anzurechnen wären, einwenden, es sei aus praktischen und aus rechtlichen Gründen nicht möglich, am Arbeitsmarkt gezielt nach teilzeitbeschäftigten begünstigten Behinderten zu suchen und auf diesem Weg der gesetzlichen Beschäftigungspflicht zu entsprechen, so sind sie gleichfalls auf das zitierte Erkenntnis Zl. 97/08/0123 und die dort referierte Vorjudikatur zu verweisen, wonach es ohne Bedeutung ist, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin daher eine mittelbare Diskriminierung weiblicher Dienstnehmer aus der behaupteten Schlechterstellung von teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern nach den in Rede stehenden Bestimmungen ableitet (und daher die vorrangige Anwendung von Unionsrecht für erforderlich hält), ist ihr zu entgegnen, dass nach der zitierten Rechtsprechung, von der abzugehen im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, schon die erwähnte Schlechterstellung nicht erkennbar ist.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG und die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Nach dem Gesagten war die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG und die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Begehren der belangten Behörde für Schriftsatzaufwand im Verfahren zur hg. Zl. 2010/11/0109 war abzuweisen, weil in der Gegenschrift bloß die Begründung des angefochtenen Bescheides (wörtlich) wiederholt wird.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 455. Das Begehren der belangten Behörde für Schriftsatzaufwand im Verfahren zur hg. Zl. 2010/11/0109 war abzuweisen, weil in der Gegenschrift bloß die Begründung des angefochtenen Bescheides (wörtlich) wiederholt wird.

Wien, am 21. Februar 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010110109.X00

Im RIS seit

21.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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