Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. Oktober 2010, Zl. 152.310/9-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 31. Mai 2007 brachte der am 5. Mai 1992 geborene und somit damals minderjährige Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, bei der österreichischen Botschaft Abuja den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 46 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ein; dies zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich aufhältigen Vater, der ebenfalls nigerianischer Staatsangehöriger ist.Am 31. Mai 2007 brachte der am 5. Mai 1992 geborene und somit damals minderjährige Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, bei der österreichischen Botschaft Abuja den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß Paragraph 46, Absatz 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ein; dies zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich aufhältigen Vater, der ebenfalls nigerianischer Staatsangehöriger ist.
Diesen Antrag wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2010 ab. Tragend begründete die belangte Behörde diese Entscheidung damit, dass gemäß § 46 Abs. 4 NAG nur Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zu erteilen sei. Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sei Familienangehöriger nur, wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind sei. Da der Beschwerdeführer seit 5. Mai 2010 volljährig sei, erfülle er diese besondere Voraussetzung nicht und schon deshalb sei der Antrag abzuweisen.Diesen Antrag wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2010 ab. Tragend begründete die belangte Behörde diese Entscheidung damit, dass gemäß Paragraph 46, Absatz 4, NAG nur Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zu erteilen sei. Gemäß der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sei Familienangehöriger nur, wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind sei. Da der Beschwerdeführer seit 5. Mai 2010 volljährig sei, erfülle er diese besondere Voraussetzung nicht und schon deshalb sei der Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem gegenständlichen, vom Beschwerdeführer als Kind eines aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" iSd § 46 Abs. 4 NAG wegen Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung "Minderjährigkeit" nicht stattgegeben.Die belangte Behörde hat dem gegenständlichen, vom Beschwerdeführer als Kind eines aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" iSd Paragraph 46, Absatz 4, NAG wegen Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung "Minderjährigkeit" nicht stattgegeben.
Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in der Beschwerde "insofern" in seinen Rechten verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 46 NAG seinen Antrag vom 31. Mai 2007 abgewiesen habe. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde die Verfahrensdauer kritisiert und geltend gemacht, bei der Antragstellung sei der Beschwerdeführer gerade fünfzehn Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass richtigerweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen gewesen wäre. Andernfalls könnte die Behörde nämlich die Entscheidung immer derart hinauszögern, bis der Antragsteller volljährig werde und die bei der Antragstellung "gültigen" Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien.Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in der Beschwerde "insofern" in seinen Rechten verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des Paragraph 46, NAG seinen Antrag vom 31. Mai 2007 abgewiesen habe. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde die Verfahrensdauer kritisiert und geltend gemacht, bei der Antragstellung sei der Beschwerdeführer gerade fünfzehn Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass richtigerweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen gewesen wäre. Andernfalls könnte die Behörde nämlich die Entscheidung immer derart hinauszögern, bis der Antragsteller volljährig werde und die bei der Antragstellung "gültigen" Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien.
Dem ist allerdings zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mittlerweile klargestellt hat, auch in einer Konstellation wie der vorliegenden sei für die Frage der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. das Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, Zl. 2008/22/0882; siehe daran anschließend auch die Erkenntnisse vom 22. März 2011, Zl. 2008/21/0539, vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0526, und vom 20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0206, jeweils zu Anträgen nach § 47 Abs. 2 NAG; zu einer Konstellation wie hier - Antrag nach § 46 Abs. 4 NAG - siehe beispielsweise das Erkenntnis vom 20. Oktober 2011, Zl. 2010/21/0435, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 7. April 2011, Zl. 2010/22/0188). Demnach ging die belangte Behörde zu Recht von der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers und damit vom Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 46 Abs. 4 NAG aus.Dem ist allerdings zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mittlerweile klargestellt hat, auch in einer Konstellation wie der vorliegenden sei für die Frage der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen vergleiche , das Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, Zl. 2008/22/0882; siehe daran anschließend auch die Erkenntnisse vom 22. März 2011, Zl. 2008/21/0539, vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0526, und vom 20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0206, jeweils zu Anträgen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG; zu einer Konstellation wie hier - Antrag nach Paragraph 46, Absatz 4, NAG - siehe beispielsweise das Erkenntnis vom 20. Oktober 2011, Zl. 2010/21/0435, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 7. April 2011, Zl. 2010/22/0188). Demnach ging die belangte Behörde zu Recht von der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers und damit vom Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 46, Absatz 4, NAG aus.
Die (nur auf die Erteilung dieses Aufenthaltstitels abstellende) Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die (ergänzenden) Überlegungen der belangten Behörde zum Fehlen auch von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen noch ankommt.Die (nur auf die Erteilung dieses Aufenthaltstitels abstellende) Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die (ergänzenden) Überlegungen der belangten Behörde zum Fehlen auch von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen noch ankommt.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. Februar 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210508.X00Im RIS seit
10.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012