TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/20 2010/21/0435

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §46 Abs4;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. Eva Wagner, Rechtsanwältin in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. September 2010, Zl. 319.918/2-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 20. Juni 1992 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Im August 2009 wurde er von seiner Großmutter adoptiert. Diese verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG".

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. September 2010 wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. August 2009 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner Adoptivmutter (leiblichen Großmutter) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 46 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Der Beschwerdeführer sei seit 20. Juni 2010 volljährig und gelte daher nicht mehr als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Die angestrebte Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 4 NAG komme daher nicht mehr in Betracht.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. September 2010 wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. August 2009 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner Adoptivmutter (leiblichen Großmutter) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Der Beschwerdeführer sei seit 20. Juni 2010 volljährig und gelte daher nicht mehr als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Die angestrebte Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz 4, NAG komme daher nicht mehr in Betracht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die vom Beschwerdeführer beantragte Familienzusammenführung mit seiner bosnischen Adoptivmutter sieht das Gesetz nur für Minderjährige vor (§ 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 46 Abs. 4 NAG). Das zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel. Er stellt sich diesbezüglich im Ergebnis aber auf den Standpunkt, bei Beurteilung der Frage der Minderjährigkeit wäre auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung und nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides abzustellen gewesen; bei Antragstellung (am 31. August 2009) sei er noch minderjährig gewesen.Die vom Beschwerdeführer beantragte Familienzusammenführung mit seiner bosnischen Adoptivmutter sieht das Gesetz nur für Minderjährige vor (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 4, NAG). Das zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel. Er stellt sich diesbezüglich im Ergebnis aber auf den Standpunkt, bei Beurteilung der Frage der Minderjährigkeit wäre auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung und nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides abzustellen gewesen; bei Antragstellung (am 31. August 2009) sei er noch minderjährig gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber (zunächst) zu § 47 Abs. 2 NAG (auf Basis der auch hier maßgeblichen Rechtslage vor dem FrÄG 2011) erkannt, dass die Minderjährigkeit des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss. Andernfalls komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach der genannten Bestimmung nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, Zl. 2008/22/0882; siehe mit weiteren Judikaturnachweisen auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/21/0206). In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof aber - daran anknüpfend - auch für die hier zu beurteilende Konstellation nach § 46 Abs. 4 NAG die Auffassung vertreten, dass für die Frage der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen sei (vgl. das Erkenntnis vom 7. April 2011, Zl. 2010/22/0188).Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber (zunächst) zu Paragraph 47, Absatz 2, NAG (auf Basis der auch hier maßgeblichen Rechtslage vor dem FrÄG 2011) erkannt, dass die Minderjährigkeit des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss. Andernfalls komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach der genannten Bestimmung nicht in Betracht vergleiche , das Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, Zl. 2008/22/0882; siehe mit weiteren Judikaturnachweisen auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/21/0206). In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof aber - daran anknüpfend - auch für die hier zu beurteilende Konstellation nach Paragraph 46, Absatz 4, NAG die Auffassung vertreten, dass für die Frage der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen sei vergleiche , das Erkenntnis vom 7. April 2011, Zl. 2010/22/0188).

Die Beschwerdeausführungen zeigen nichts auf, was nunmehr zu einer anderen Sichtweise führen müsste. Davon ausgehend stellte die belangte Behörde zutreffend auf die inzwischen eingetretene Volljährigkeit des - in Österreich aufhältigen - Beschwerdeführers ab und gelangte damit zu Recht zu dem Ergebnis, dass es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 46 Abs. 4 NAG ermangle.Die Beschwerdeausführungen zeigen nichts auf, was nunmehr zu einer anderen Sichtweise führen müsste. Davon ausgehend stellte die belangte Behörde zutreffend auf die inzwischen eingetretene Volljährigkeit des - in Österreich aufhältigen - Beschwerdeführers ab und gelangte damit zu Recht zu dem Ergebnis, dass es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 46, Absatz 4, NAG ermangle.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Oktober 2011

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210435.X00

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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