TE Vwgh Erkenntnis 2011/4/7 2010/22/0188

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Veröffentlicht am 07.04.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §46 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/22/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der H und der S, beide vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres vom 14. September 2010, Zlen. 155.901/2-III/4/10 und 155.901/3-III/4/10, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 14. September 2010 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen, Zwillingsschwestern türkischer Staatsangehörigkeit, vom 13. Oktober 2009 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Vater gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 46 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 14. September 2010 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen, Zwillingsschwestern türkischer Staatsangehörigkeit, vom 13. Oktober 2009 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Vater gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass den Beschwerdeführerinnen zwar am 22. Dezember 2009 durch die Österreichische Botschaft in Ankara ein Visum D mit einer Gültigkeit bis 23. April 2010 zum Zweck der Abholung der Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei, die Beschwerdeführerinnen jedoch erst im Jänner 2010 nach Österreich eingereist seien und zum Zeitpunkt ihrer Einreise das 18. Lebensjahr vollendet gehabt hätten. Sie hätten somit nicht mehr als Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG gegolten und es fehle die besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß § 46 Abs. 4 NAG.Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass den Beschwerdeführerinnen zwar am 22. Dezember 2009 durch die Österreichische Botschaft in Ankara ein Visum D mit einer Gültigkeit bis 23. April 2010 zum Zweck der Abholung der Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei, die Beschwerdeführerinnen jedoch erst im Jänner 2010 nach Österreich eingereist seien und zum Zeitpunkt ihrer Einreise das 18. Lebensjahr vollendet gehabt hätten. Sie hätten somit nicht mehr als Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG gegolten und es fehle die besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, NAG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht darin, dass die Behörde bei der Bescheiderlassung von der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen hatte und zur Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen war, jenem Fall, der dem Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, 2008/22/0882, zu Grunde lag.

Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Ergänzend ist anzumerken, dass entgegen der Beschwerdeansicht keine Anleitungspflicht nach § 23 Abs. 1 NAG verletzt wurde, bestand doch der zum Ausdruck gebrachte Aufenthaltszweck in der Familienzusammenführung mit dem Vater der Beschwerdeführerinnen und diente der gegenständliche Antrag grundsätzlich diesem Zweck.Ergänzend ist anzumerken, dass entgegen der Beschwerdeansicht keine Anleitungspflicht nach Paragraph 23, Absatz eins, NAG verletzt wurde, bestand doch der zum Ausdruck gebrachte Aufenthaltszweck in der Familienzusammenführung mit dem Vater der Beschwerdeführerinnen und diente der gegenständliche Antrag grundsätzlich diesem Zweck.

Da den angefochtenen Bescheiden somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da den angefochtenen Bescheiden somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 7. April 2011

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010220188.X00

Im RIS seit

12.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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