TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/20 2009/21/0206

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktplatz 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 9. Juni 2009, Zl. 153.147/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1991 geborene Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger - brachte am 27. Mai 2008 bei der Österreichischen Botschaft Ankara den gegenständlichen, auf seinen österreichischen Adoptivvater bezogenen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ein.Der 1991 geborene Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger - brachte am 27. Mai 2008 bei der Österreichischen Botschaft Ankara den gegenständlichen, auf seinen österreichischen Adoptivvater bezogenen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ein.

Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassenen Bescheid vom 3. Dezember 2008 nach Durchführung von Ermittlungen im Wege der Österreichischen Botschaft Ankara gemäß § 47 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 1 Z 4 NAG ab, weil es sich aus näher dargelegten Gründen vorliegend um eine sogenannte "Aufenthaltsadoption" handle.Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassenen Bescheid vom 3. Dezember 2008 nach Durchführung von Ermittlungen im Wege der Österreichischen Botschaft Ankara gemäß Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG ab, weil es sich aus näher dargelegten Gründen vorliegend um eine sogenannte "Aufenthaltsadoption" handle.

Die dagegen erhobene Berufung, in der der Annahme zum Vorliegen einer Aufenthaltsadoption entgegen getreten wurde, wies die Bundesministerin für Inneres mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 47 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ab. Gemäß § 47 Abs. 2 NAG sei - so begründete die belangte Behörde - Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige (u.a.) von Österreichern seien, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllten. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sei im Sinne des NAG Familienangehöriger, wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, sei (Kernfamilie). Da der Beschwerdeführer (seit 29. Mai 2009) volljährig sei, falle er nicht unter diese Definition und es könne somit keine Familienzusammenführung im Sinne des § 47 Abs. 2 NAG stattfinden. Die Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" sei daher ausgeschlossen.Die dagegen erhobene Berufung, in der der Annahme zum Vorliegen einer Aufenthaltsadoption entgegen getreten wurde, wies die Bundesministerin für Inneres mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ab. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG sei - so begründete die belangte Behörde - Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige (u.a.) von Österreichern seien, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllten. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sei im Sinne des NAG Familienangehöriger, wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, sei (Kernfamilie). Da der Beschwerdeführer (seit 29. Mai 2009) volljährig sei, falle er nicht unter diese Definition und es könne somit keine Familienzusammenführung im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, NAG stattfinden. Die Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" sei daher ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem gegenständlichen, vom Beschwerdeführer als Kind eines Österreichers gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" iSd § 47 Abs. 2 NAG wegen Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung "Minderjährigkeit" nicht stattgegeben.Die belangte Behörde hat dem gegenständlichen, vom Beschwerdeführer als Kind eines Österreichers gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" iSd Paragraph 47, Absatz 2, NAG wegen Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung "Minderjährigkeit" nicht stattgegeben.

Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in der Beschwerde in seinem Recht auf "Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung" (nach dem Rubrum: "Aufenthaltsgenehmigung nach § 47 Abs. 2 NAG") verletzt und macht diesbezüglich geltend, eine "zweckmäßige Auslegung des § 66 AVG" könne nur zu dem Ergebnis führen, dass "bei einem Antrag eines Minderjährigen auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne einer Familienzusammenführung nach § 47 NAG der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Alters des Minderjährigen, der der Antragstellung ist."Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in der Beschwerde in seinem Recht auf "Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung" (nach dem Rubrum: "Aufenthaltsgenehmigung nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG") verletzt und macht diesbezüglich geltend, eine "zweckmäßige Auslegung des Paragraph 66, AVG" könne nur zu dem Ergebnis führen, dass "bei einem Antrag eines Minderjährigen auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne einer Familienzusammenführung nach Paragraph 47, NAG der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Alters des Minderjährigen, der der Antragstellung ist."

Dem ist allerdings zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mittlerweile klargestellt hat, auch in einer Konstellation wie der vorliegenden sei für die Frage der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. das Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, Zl. 2008/22/0882; siehe daran anschließend auch die Erkenntnisse vom 22. März 2011, Zl. 2008/21/0539, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0526). Demnach ging die belangte Behörde zu Recht von der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers und damit vom Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 2 NAG aus.Dem ist allerdings zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mittlerweile klargestellt hat, auch in einer Konstellation wie der vorliegenden sei für die Frage der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen vergleiche , das Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, Zl. 2008/22/0882; siehe daran anschließend auch die Erkenntnisse vom 22. März 2011, Zl. 2008/21/0539, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0526). Demnach ging die belangte Behörde zu Recht von der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers und damit vom Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG aus.

Die (nur auf die Erteilung dieses Aufenthaltstitels ohne Erwägungen zu Art. 8 EMRK abstellende) Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die (nur auf die Erteilung dieses Aufenthaltstitels ohne Erwägungen zu Artikel 8, EMRK abstellende) Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Oktober 2011

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009210206.X00

Im RIS seit

15.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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