TE Vwgh Erkenntnis 2012/3/14 2012/04/0014

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Veröffentlicht am 14.03.2012
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §111;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstr. 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Jänner 2012, Zl. M63/013308/2011, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstr. 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Jänner 2012, Zl. M63/013308/2011, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Marktfahrer" in einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Marktfahrer" in einem näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, über den Beschwerdeführer seien unstrittig mit näher bezeichneten Straferkenntnissen vom 27. März 2007, vom 19. März 2009 und vom 22. Juni 2010 wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) Geldstrafen in der Höhe von zweimal EUR 1.000,-- sowie einmal EUR 2.000,-- verhängt worden. Sodann werden im angefochtenen Bescheid die diesen Straferkenntnissen zugrunde liegenden Tathandlungen detailliert wiedergegeben und weiters festgehalten, dass dem Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern vom Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen werde, was sich schon aus den für diesbezügliche Übertretungen im § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vorgesehenen relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen ergebe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, über den Beschwerdeführer seien unstrittig mit näher bezeichneten Straferkenntnissen vom 27. März 2007, vom 19. März 2009 und vom 22. Juni 2010 wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) Geldstrafen in der Höhe von zweimal EUR 1.000,-- sowie einmal EUR 2.000,-- verhängt worden. Sodann werden im angefochtenen Bescheid die diesen Straferkenntnissen zugrunde liegenden Tathandlungen detailliert wiedergegeben und weiters festgehalten, dass dem Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern vom Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen werde, was sich schon aus den für diesbezügliche Übertretungen im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorgesehenen relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen ergebe.

Die vorliegenden Übertretungen seien in ihrer Gesamtheit auch auf Grund der wiederholten Begehung eines gleichartigen Deliktes am 9. März 2010 trotz bereits erfolgten rechtskräftigen Bestrafungen im April 2007 und im März 2009 als schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu werten.Die vorliegenden Übertretungen seien in ihrer Gesamtheit auch auf Grund der wiederholten Begehung eines gleichartigen Deliktes am 9. März 2010 trotz bereits erfolgten rechtskräftigen Bestrafungen im April 2007 und im März 2009 als schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu werten.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die 2006 begangene Übertretung sei bereits getilgt, verwies die belangte Behörde auf § 55 Abs. 1 VStG, wonach eine Tilgung fünf Jahre nach Fällung des Straferkenntnisses eintrete. Außerdem dürften auch getilgte Verwaltungsstrafen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit berücksichtigt werden.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die 2006 begangene Übertretung sei bereits getilgt, verwies die belangte Behörde auf Paragraph 55, Absatz eins, VStG, wonach eine Tilgung fünf Jahre nach Fällung des Straferkenntnisses eintrete. Außerdem dürften auch getilgte Verwaltungsstrafen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. 1. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 sind Schutzinteressen gemäß Z. 3 insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, letzter Absatz GewO 1994 sind Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.

2. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 auf Grund mehrerer (drei) rechtskräftiger Bestrafungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2007, 2009 und 2010 wegen Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG als erwiesen angenommen. 2. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 auf Grund mehrerer (drei) rechtskräftiger Bestrafungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2007, 2009 und 2010 wegen Übertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG als erwiesen angenommen.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet seine rechtskräftige Bestrafung nicht. Er bringt jedoch vor, das erste ihm zur Last gelegte Delikt sei im Jahre 2006 begangen worden und wegen Zeitablaufes zwischenzeitlich getilgt. Für die zweite Bestrafung wegen eines Vorfalles am 20. Februar 2007 werde die Tilgung "in den nächsten Tagen" (gemeint: nach Beschwerdeerhebung) eintreten. Es verbleibe somit nur nunmehr die Übertretung vom 9. März 2010, welche für sich alleine die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht rechtfertige.

Zu berücksichtigen sei auch das Alter des Beschwerdeführers und die langjährige Dauer seiner Gewerbeausübung, die viele Jahre ohne irgendeine Beanstandung erfolgt sei.

4. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

4.1. Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. 4.1. Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit Entziehungen von Gewerbeberechtigungen im Gefolge von Verstößen gegen das AuslBG zu beschäftigen gehabt. Zuletzt hat er in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn wurden etwa dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0180).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit Entziehungen von Gewerbeberechtigungen im Gefolge von Verstößen gegen das AuslBG zu beschäftigen gehabt. Zuletzt hat er in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn wurden etwa dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden vergleiche , zu allem das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0180).

4.2. Zum Vorbringen, die von der belangten Behörde herangezogenen rechtskräftigen Bestrafungen seien zum Teil zwischenzeitlich getilgt, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Straferkenntnis gemäß § 55 Abs. 1 VStG nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt gilt (vgl. zum Begriff "Straferkenntnis" etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2006, Zl. 2005/02/0203, mwN) und die belangte Behörde daher zu Recht die im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Straferkenntnisse ihrer Entscheidung zugrunde legen durfte. 4.2. Zum Vorbringen, die von der belangten Behörde herangezogenen rechtskräftigen Bestrafungen seien zum Teil zwischenzeitlich getilgt, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Straferkenntnis gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VStG nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt gilt vergleiche , zum Begriff "Straferkenntnis" etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2006, Zl. 2005/02/0203, mwN) und die belangte Behörde daher zu Recht die im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Straferkenntnisse ihrer Entscheidung zugrunde legen durfte.

Somit ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Übertretungen des AuslBG trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen hat. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie fallbezogen von "schwerwiegenden Verstößen" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ausging, welche die Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen.Somit ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Übertretungen des AuslBG trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen hat. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie fallbezogen von "schwerwiegenden Verstößen" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ausging, welche die Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid die unbeanstandete langjährige Dauer seiner Gewerbeausübung und sein Alter entgegen hält, ist darauf hinzuweisen, dass sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt und es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt ist, in der Regel keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedarf (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2011/04/0025, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137). 4.3. Soweit der Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid die unbeanstandete langjährige Dauer seiner Gewerbeausübung und sein Alter entgegen hält, ist darauf hinzuweisen, dass sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt und es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, in der Regel keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedarf vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2011/04/0025, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137).

4.4. Auch mit dem Vorbringen, dem angefochtenen Bescheid mangle es an Konkretisierung, welche Gewerbeberechtigung von der Entziehung tatsächlich betroffen sei, da der Beschwerdeführer über mehrere Gewerbeberechtigungen verfügt habe und es daher der Anführung der Gewerberegisternummer und des Registers bedurft hätte, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. So wird im angefochtenen Bescheid das dem Beschwerdeführer entzogene Gewerbe ("Marktfahrer") genau bezeichnet und zusätzlich der Standort der Gewerbeberechtigung angeführt (vgl. zur gesetzlichen Definition des Marktfahrers § 154 Abs. 5 GewO 1994; aus dem angeführten Standort ergibt sich nach § 339 Abs. 1 GewO 1994 die zuständige Gewerbebehörde und daraus wieder das betreffende dezentrale Gewerberegister nach § 365 GewO 1994). 4.4. Auch mit dem Vorbringen, dem angefochtenen Bescheid mangle es an Konkretisierung, welche Gewerbeberechtigung von der Entziehung tatsächlich betroffen sei, da der Beschwerdeführer über mehrere Gewerbeberechtigungen verfügt habe und es daher der Anführung der Gewerberegisternummer und des Registers bedurft hätte, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. So wird im angefochtenen Bescheid das dem Beschwerdeführer entzogene Gewerbe ("Marktfahrer") genau bezeichnet und zusätzlich der Standort der Gewerbeberechtigung angeführt vergleiche , zur gesetzlichen Definition des Marktfahrers Paragraph 154, Absatz 5, GewO 1994; aus dem angeführten Standort ergibt sich nach Paragraph 339, Absatz eins, GewO 1994 die zuständige Gewerbebehörde und daraus wieder das betreffende dezentrale Gewerberegister nach Paragraph 365, GewO 1994).

5. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 5. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. März 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012040014.X00

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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