TE Vwgh Erkenntnis 2012/2/2 2011/04/0180

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Veröffentlicht am 02.02.2012
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §111;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. August 2011, Zl. IIa-53006-11/1, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. August 2011, Zl. IIa-53006-11/1, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Bodenleger gemäß § 94 Z 7 GewO 1994, eingeschränkt auf Estrichverlegung" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Bodenleger gemäß Paragraph 94, Ziffer 7, GewO 1994, eingeschränkt auf Estrichverlegung" gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994.

Zur Begründung führte sie aus, gegen den Beschwerdeführer lägen insgesamt zehn - nach Datum der Entscheidungen, Aktenzahlen und verletzten Verwaltungsvorschriften näher bezeichnete - rechtskräftige Straferkenntnisse vor. Vier (richtig: fünf) Straferkenntnisse beträfen Verstöße gegen § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG); fünf Straferkenntnisse hätten Verstöße gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 (lit. a) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zum Inhalt. Diese Verstöße seien als "schwerwiegend" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu beurteilen. Bei dem Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handle es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung der Gesetzgeber ein besonders großes Gewicht beigemessen habe. Dies ergebe sich schon aus den für die diesbezüglichen Übertretungen vorgesehenen relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bedürfe es bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt sei, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes aus der zwingenden Rechtsvermutung der in dieser Bestimmung genannten schwerwiegenden Verstöße ergebe. Zu den Versuchen des Beschwerdeführers, diese Verstöße zu rechtfertigen, führte die belangte Behörde aus, sie sei diesbezüglich an die rechtskräftigen Straferkenntnisse gebunden. Auch mit dem Vorbringen, ein Gewerbeentzug gefährde seine eigene bzw. die wirtschaftliche Existenz seiner Familie und seiner Arbeitnehmer, sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil diese Gesichtspunkte im Entziehungsverfahren keine rechtliche Relevanz hätten. Sofern der Beschwerdeführer eine befristete Entziehung der Gewerbeberechtigung beantrage, werde von ihm nicht dargelegt, dass abweichend von den Annahmen der ersten Instanz besondere Gründe gegeben wären, die erwarten ließen, dass eine bloß befristete Maßnahme ausreiche, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern. Nur der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass durch die darüber hinaus begangenen Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG das öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Arbeitnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und an der damit verbundenen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskraft in erheblichem Maße geschädigt worden sei. Der objektive Unrechtsgehalt dieser Übertretungen sei selbst beim Ausbleiben sonstiger nachteiliger Folgen nicht unerheblich. Da im konkreten Fall jedenfalls von schwerwiegenden Verstößen gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen auszugehen sei, sei die geforderte Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht (mehr) gegeben.Zur Begründung führte sie aus, gegen den Beschwerdeführer lägen insgesamt zehn - nach Datum der Entscheidungen, Aktenzahlen und verletzten Verwaltungsvorschriften näher bezeichnete - rechtskräftige Straferkenntnisse vor. Vier (richtig: fünf) Straferkenntnisse beträfen Verstöße gegen Paragraph 111, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG); fünf Straferkenntnisse hätten Verstöße gegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, (Litera a,) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zum Inhalt. Diese Verstöße seien als "schwerwiegend" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu beurteilen. Bei dem Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handle es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung der Gesetzgeber ein besonders großes Gewicht beigemessen habe. Dies ergebe sich schon aus den für die diesbezüglichen Übertretungen vorgesehenen relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bedürfe es bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt sei, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes aus der zwingenden Rechtsvermutung der in dieser Bestimmung genannten schwerwiegenden Verstöße ergebe. Zu den Versuchen des Beschwerdeführers, diese Verstöße zu rechtfertigen, führte die belangte Behörde aus, sie sei diesbezüglich an die rechtskräftigen Straferkenntnisse gebunden. Auch mit dem Vorbringen, ein Gewerbeentzug gefährde seine eigene bzw. die wirtschaftliche Existenz seiner Familie und seiner Arbeitnehmer, sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil diese Gesichtspunkte im Entziehungsverfahren keine rechtliche Relevanz hätten. Sofern der Beschwerdeführer eine befristete Entziehung der Gewerbeberechtigung beantrage, werde von ihm nicht dargelegt, dass abweichend von den Annahmen der ersten Instanz besondere Gründe gegeben wären, die erwarten ließen, dass eine bloß befristete Maßnahme ausreiche, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern. Nur der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass durch die darüber hinaus begangenen Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG das öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Arbeitnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und an der damit verbundenen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskraft in erheblichem Maße geschädigt worden sei. Der objektive Unrechtsgehalt dieser Übertretungen sei selbst beim Ausbleiben sonstiger nachteiliger Folgen nicht unerheblich. Da im konkreten Fall jedenfalls von schwerwiegenden Verstößen gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen auszugehen sei, sei die geforderte Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht (mehr) gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. 1. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 sind Schutzinteressen gemäß Z. 3 insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, letzter Absatz GewO 1994 sind Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung.

2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 vor allem aufgrund mehrerer (fünf) rechtskräftiger Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (iVm § 3 Abs. 1) AuslBG als erwiesen angenommen. 2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vor allem aufgrund mehrerer (fünf) rechtskräftiger Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,) AuslBG als erwiesen angenommen.

Der Beschwerdeführer bestreitet seine rechtskräftige Bestrafung wegen dieser Delikte nicht. Soweit er in der vorliegenden Beschwerde Einwände gegen die Erfüllung der diesen Straferkenntnissen zugrunde liegenden Tatbestände, die angebliche Verjährung einzelner Delikte und behauptete Verfahrensmängel im Verwaltungsstrafverfahren geltend macht, ist ihm entgegen zu halten, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung in Bindung an die rechtskräftigen Straferkenntnisse zu treffen hatte. Damit hatte sie auch nicht in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen schuldhaft begangen hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/04/0303, mwN). Insofern ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde diesbezüglich kein weiteres Ermittlungsverfahren geführt hat.Der Beschwerdeführer bestreitet seine rechtskräftige Bestrafung wegen dieser Delikte nicht. Soweit er in der vorliegenden Beschwerde Einwände gegen die Erfüllung der diesen Straferkenntnissen zugrunde liegenden Tatbestände, die angebliche Verjährung einzelner Delikte und behauptete Verfahrensmängel im Verwaltungsstrafverfahren geltend macht, ist ihm entgegen zu halten, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung in Bindung an die rechtskräftigen Straferkenntnisse zu treffen hatte. Damit hatte sie auch nicht in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen schuldhaft begangen hat vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/04/0303, mwN). Insofern ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde diesbezüglich kein weiteres Ermittlungsverfahren geführt hat.

3. In der Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Gewerbebehörde hätte nur dann mit Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgehen dürfen, wenn das aus den begangenen Delikten zu gewinnende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers erwarten ließe, er werde auch in Zukunft bei Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen. Fallbezogen sei dies zu verneinen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen beträfen jeweils M. A., einen Asylwerber aus A, den der Beschwerdeführer im Jahr 2006 kennengelernt und dem er zu helfen versucht habe. Seit 17. Februar 2010 habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu M. A.; über einen anderen Asylwerber habe er erfahren, dass M. A. Österreich verlassen habe. Mit dem Abbruch des Kontaktes zu M. A. und dessen Ausreise aus Österreich seien weitere Übertretungen des AuslBG und des ASVG durch den Beschwerdeführer auszuschließen. Neben M. A. sei noch E.

G. am 14. Februar 2007 beim Beschwerdeführer als Schwarzarbeiter nach dem AuslBG betreten worden. Dabei handle es sich um einen Kollegen des M. A., der diesen damals begleitet habe und der dem Beschwerdeführer völlig unbekannt gewesen sei. Bei M-K. G. (der am 11. März 2008 betreten worden sei) handle es sich um einen Verwandten, der einen Zugang zum Arbeitsmarkt habe, den der Beschwerdeführer jedoch versehentlich nicht angemeldet habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf:

Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit Entziehungen von Gewerbeberechtigungen im Gefolge von Verstößen gegen das AuslBG zu beschäftigen gehabt. Zuletzt hat er in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn wurden etwa dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit Entziehungen von Gewerbeberechtigungen im Gefolge von Verstößen gegen das AuslBG zu beschäftigen gehabt. Zuletzt hat er in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn wurden etwa dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich zwar insofern als mangelhaft, als er keine näheren Feststellungen zu den der Bestrafung zugrunde liegenden Tathandlungen, insbesondere auch zu den Tatzeitpunkten, enthält. Die Beschwerde zieht aber nicht in Zweifel, dass den Bestrafungen wiederholte Übertretungen des AuslBG zugrunde lagen. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe durch die illegale Beschäftigung seinem Bekannten lediglich helfen wollen, ändert an der Schwere des Verstoßes im Übrigen nichts. Es kann der belangten Behörde daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie fallbezogen von "schwerwiegenden Verstößen" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ausging, die eine Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen.Der angefochtene Bescheid erweist sich zwar insofern als mangelhaft, als er keine näheren Feststellungen zu den der Bestrafung zugrunde liegenden Tathandlungen, insbesondere auch zu den Tatzeitpunkten, enthält. Die Beschwerde zieht aber nicht in Zweifel, dass den Bestrafungen wiederholte Übertretungen des AuslBG zugrunde lagen. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe durch die illegale Beschäftigung seinem Bekannten lediglich helfen wollen, ändert an der Schwere des Verstoßes im Übrigen nichts. Es kann der belangten Behörde daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie fallbezogen von "schwerwiegenden Verstößen" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ausging, die eine Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen.

Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den - unstrittig nicht getilgten -

schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2009/04/0303). Deshalb ist es auch irrelevant, ob vom Beschwerdeführer fallbezogen zu erwarten ist, dass er in Zukunft gleichartige Delikte begehen wird. schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2009/04/0303). Deshalb ist es auch irrelevant, ob vom Beschwerdeführer fallbezogen zu erwarten ist, dass er in Zukunft gleichartige Delikte begehen wird.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Folgen der Entziehung seiner Gewerbeberechtigung sind für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach § 87 Abs. 1 GewO 1994 nicht maßgeblich (siehe auch dazu etwa das zitierte Erkenntnis Zl. 2009/04/0303, mwN).Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Folgen der Entziehung seiner Gewerbeberechtigung sind für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 nicht maßgeblich (siehe auch dazu etwa das zitierte Erkenntnis Zl. 2009/04/0303, mwN).

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 2. Februar 2012Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Wien, am 2. Februar 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011040180.X00

Im RIS seit

12.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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