Index
E3R E01600000;Norm
31968R0805 GMO Rindfleisch Art13 Abs9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/16/0273 2009/16/0274 2009/16/0278 2009/16/0276 2009/16/0277 2009/16/0275Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerden des Dr. A, LL.M., Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W Rges.m.b.H. in K, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates
1.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0134-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0272),
2.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0136-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0273),
3.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0138-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0274),
4.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0140-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0275),
5.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0142-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0276),
6.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0144-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0277),
7.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0146-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0278),
8.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0118-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0279),
9.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0122-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0280),
10.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0124-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0281),
11.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0126-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0282),
12.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0128-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0283),
13.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0130-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0284),
14.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0132-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0285),
15.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0106-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0286),
16.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0108-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0287),
17.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0110-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0288),
18.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0112-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0289),
19.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0114-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0290),
20.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0116-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0291),
21.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0120-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0292),
22.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0098-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0293),
23.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0100-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0294),
24.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0102-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0295),
25.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0104-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0296),
26.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0078-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0297),
27.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0090-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0298),
28.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0088-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0299),
29.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0086-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0300),
30.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0084-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0301),
31.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0082-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0302),
32.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0080-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0303),
33.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0092-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0304),
34.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0094-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0305),
35.) vom 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0096-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0306),
36.) vom 11. November 2010, Zl. ZRV/0218-Z3K/07, (hg. Zl. 2010/16/0289),
37.) vom 8. November 2010, Zl. ZRV/0217-Z3K/07, (hg. Zl. 2010/16/0290),
38.) vom 16. November 2010, Zl. ZRV/0224-Z3K/07, (hg. Zl. 2010/16/0291),
39.) vom 25. November 2010, Zl. ZRV/0212-Z3K/07, (hg. Zl. 2010/16/0292),
40.) vom 2. Dezember 2010, Zl. ZRV/0220-Z3K/07, (hg. Zl. 2010/16/0293),
41.) vom 6. Dezember 2010, Zl. ZRV/0216-Z3K/07, (hg. Zl. 2010/16/0294),
42.) vom 13. Dezember 2010, Zl. ZRV/0213-Z3K/07, (hg. Zl. 2010/16/0295),
43.) vom 23. Dezember 2010, Zl. ZRV/0215-Z3K/07, (hg. Zl. 2011/16/0033),
44.) vom 14. Jänner 2011, Zl. ZRV/0219-Z3K/07, (hg. Zl. 2011/16/0034),
45.) vom 21. Jänner 2011, Zl. ZRV/0223-Z3K/07, (hg. Zl. 2011/16/0035),
46.) vom 15. Februar 2011, Zl. ZRV/0221-Z3K/07, (hg. Zl. 2011/16/0094) und
47.) vom 3. Februar 2011, Zl. ZRV/0222-Z3K/07, (hg. Zl. 2011/16/0095),
jeweils betreffend Ausfuhrerstattung, nach am 22. Februar 2012 durchgeführter mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 18.885,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter in dem durch Beschluss des Landesgerichtes Krems vom 7. März 2002 eröffneten Konkurs über das Vermögen der W.R. GesmbH.
Die W.R. GesmbH betrieb einen Schlachthof in M, NÖ, und einen (Fleisch-) Zerlegebetrieb in P, NÖ. Die W.R. GesmbH hatte mit zwischen dem 15. April 1996 (hg. Zl. 2009/16/0291) und dem 26. August 1997 (hg. Zl. 2009/16/0273) datierten Anmeldungen bei den Zollämtern Gmünd, Tulln und Wien insgesamt rund 493.700 kg Rindfleisch in 45 Fällen zur Ausfuhr und in zwei Fällen zum Zolllagerverfahren (Erstattungslagerung - hg. Zlen. 2009/16/0290, 0292), angemeldet und jeweils in der Folge beim (damaligen) Zollamt Salzburg/Erstattungen die Ausfuhrerstattung, in den Fällen der Erstattungslagerung die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung, sowie die Überweisung des jeweiligen Erstattungsbetrages an einen Zessionar, die R-Bank, beantragt.
Mit 47 zwischen dem 19. Juni 1996 (hg. Zl. 2009/16/0295) und dem 25. Februar 1998 (hg. Zl. 2009/16/0280) datierten Bescheiden gewährte das (damalige) Zollamt Salzburg/Erstattungen die jeweils beantragte Ausfuhrerstattung oder Vorfinanzierung und zahlte sie jeweils antragsgemäß dem Zessionar, der R-Bank, aus.
Im Zuge einer bei der W.R. GesmbH auf § 1 Abs. 5 AEG iVm § 24 ZollR-DG gestützten Nachschau wurde die W.R. GesmbH vom (damaligen) Hauptzollamt Wien mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 und vom 10. Februar 1999 aufgefordert, den Ursprung des ausgeführten Rindfleisches nachzuweisen. Im Schreiben vom 15. Dezember 1998 wurde darauf hingewiesen, dass die Richtigkeit der von der W.R. GesmbH bisher als Beweismittel angebotenen Lieferantenerklärungen von der deutschen Zollbehörde nicht habe bestätigt werden können.Im Zuge einer bei der W.R. GesmbH auf Paragraph eins, Absatz 5, AEG in Verbindung mit Paragraph 24, ZollR-DG gestützten Nachschau wurde die W.R. GesmbH vom (damaligen) Hauptzollamt Wien mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 und vom 10. Februar 1999 aufgefordert, den Ursprung des ausgeführten Rindfleisches nachzuweisen. Im Schreiben vom 15. Dezember 1998 wurde darauf hingewiesen, dass die Richtigkeit der von der W.R. GesmbH bisher als Beweismittel angebotenen Lieferantenerklärungen von der deutschen Zollbehörde nicht habe bestätigt werden können.
In einer Niederschrift vom 31. Oktober 2000 über die im Zusammenhang mit der Nachschau durchgeführten Ermittlungen wurde der W.R. GesmbH u.a. vorgehalten, auf Grund des Umstandes, dass sie Rindfleischeinfuhren aus Drittstaaten getätigt habe und dass sich Lieferantenerklärungen aus Zukäufen aus anderen EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich des Gemeinschaftsursprunges als unrichtig erwiesen hätten, sei die Ursprungseigenschaft des ausgeführten Rindfleisches nachzuweisen und dies sei der W.R. GesmbH bisher nicht gelungen.
Mit 47 zwischen dem 30. Mai 2001 (hg. Zlen. 2009/16/0279, 0294 und 0302) und dem 27. Juni 2001 (hg. Zlen. 2009/16/0285 und 0288) datierten Bescheiden forderte das (damalige) Zollamt Salzburg/Erstattungen gewährte Ausfuhrerstattungen im Gesamtbetrag von 6,789.233 S zurück und verhängte jeweils eine Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 3665/87des Rates.Mit 47 zwischen dem 30. Mai 2001 (hg. Zlen. 2009/16/0279, 0294 und 0302) und dem 27. Juni 2001 (hg. Zlen. 2009/16/0285 und 0288) datierten Bescheiden forderte das (damalige) Zollamt Salzburg/Erstattungen gewährte Ausfuhrerstattungen im Gesamtbetrag von 6,789.233 S zurück und verhängte jeweils eine Sanktion nach Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a) der Verordnung Nr. 3665/87des Rates.
Dagegen erhob die W.R. GesmbH mit zwei mit 5. Juli und 20. Juli 2001 datierten Schriftsätzen Berufung.
Diese Berufungen abweisende, im Jahr 2002 ergangene Berufungsvorentscheidungen bekämpfte die W.R. GesmbH mit Administrativbeschwerden, welche von der belangten Behörde im Jahr 2007 als unzulässig zurückgewiesen wurden, weil die Berufungsvorentscheidungen nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der W.R. GesmbH noch an die W.R. GesmbH und nicht an den Masseverwalter gerichtet waren.
Mit 47 zwischen dem 31. Mai 2007 (hg. Zl. 2010/16/0292) und dem 22. Februar 2008 (hg. Zlen. 2009/16/0274, bis 0278, 0285, 0288, 0289, 0294, 0298 und 0304 bis 0306) datierten Berufungsvorentscheidungen wies das Zollamt Salzburg die Berufungen als unbegründet ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit zwei mit 5. Juli 2007 und 11. März 2008 datierten Schriftsätzen Administrativbeschwerde.
Mit den angefochtenen 47 Bescheiden wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerden, jeweils hinsichtlich einer von einer bestimmten Zollanmeldung erfassten Warenausfuhr oder Einlagerung, als unbegründet ab.
Die belangte Behörde stellte fest, im Feld 16 der jeweiligen Ausfuhranmeldung sei Österreich als Ursprungsland erklärt worden, im Zuge der Ausfuhr sei jeweils ein Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 mit Ursprungsland Österreich gestellt und erklärt worden, die ausgeführte Ware sei vollständig in Österreich erzeugt worden. Im Zuge dieser Antragstellung habe sich die W.R. GesmbH auch verpflichtet, auf Verlangen alle für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung erforderlichen Nachweise zu erbringen. Auch in dem jeweiligen Antrag auf Ausfuhrerstattung sei erklärt worden, das ausgeführte Rindfleisch habe Gemeinschaftsursprung.
In den Beschwerdefällen sei der Verbleib eingeführter Drittlandsware nicht nachgewiesen, weil aus den vorgelegten Unterlagen über die Zerlegung von Importware lediglich der Zerlegeausgang hervorgehe, mit der Angabe der Ausbeute lasse sich aber nicht nachvollziehen, was in weiterer Folge mit dem gewonnenen Fleisch geschehen sei. Mangels näherer Angaben wie Chargennummern usw. lasse sich keinerlei Verbindung zu den Ausgangsrechnungen herstellen.
Im Übrigen ließe sich aus dem Nachweis des Verbleibes von aus Drittstaaten eingeführten Fleischwaren nicht ableiten, aus welchen Tieren die ausgeführten Waren hergestellt worden seien und ob diese Tiere vor der Schlachtung mindestens drei Monate in Österreich (in der Gemeinschaft) gemästet worden seien oder ob die Erzeugnisse aus Tieren mit Ursprungseigenschaft in der Gemeinschaft gewonnen worden seien.
Weiters habe nicht nachgewiesen werden können, dass es sich bei dem (zugekauften) Fleisch, das der W.R. GesmbH neben der Drittlandsware zur Verfügung gestanden habe, um solches mit Ursprung in der Gemeinschaft handle. Auch für dieses hätte der Verbleib nachgewiesen werden müssen.
Da ein Schlachtvorgang in Österreich allein nämlich keine ausreichende Be- oder Verarbeitung für die Erlangung des Gemeinschaftsursprunges darstelle, bedinge ein derartiger Nachweis nicht nur die Rückverfolgbarkeit vom Exporterzeugnis zum lebenden Tier, sondern sei auch der Nachweis erforderlich, dass das Tier vor der Schlachtung mindestens drei Monate in Österreich oder in der Gemeinschaft gemästet worden oder das Tier im angegebenen Ursprungsland geboren und aufgezogen worden sei.
Vorgelegte Verkaufsrechnungen und Abrechnungen mit Landwirten stellten keinen Nachweis dafür dar, dass es sich um Tiere österreichischen Ursprungs oder um solche handle, die mindestens drei Monate in Österreich (oder zumindest in der Gemeinschaft) gemästet worden seien.
Das System der Nachweisführung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen sei im Zeitpunkt der Ausfuhren der in Rede stehenden Waren hinreichend bekannt gewesen.
Mit im Jahr 2009 von der belangten Behörde versandten Schreiben sei der Beschwerdeführer (abermals) ersucht worden, Unterlagen vorzulegen, mit denen der Ursprung der ausgeführten Waren nachgewiesen werden könne. Die sodann vorgelegten Unterlagen enthielten allerdings keinerlei Hinweise für den Ursprung. Die vorgelegten Abrechnungen mit Landwirten über von der W.R. GesmbH geschlachtete Tiere stellten keinen Nachweis dafür dar, dass die Tiere mindestens drei Monate vor der Schlachtung in Österreich oder in der Gemeinschaft gemästet worden seien. Die Abrechnungen wiesen nämlich lediglich darauf hin, dass ein Teil der Rinder von österreichischen Landwirten oder Viehhändlern zugekauft worden sei. Im Übrigen seien diese Abrechnungen von der W.R. GesmbH nach der Schlachtung der Tiere erstellt worden. Erst auf diesen Abrechnungen sei der Vermerk angebracht, dass die Tiere mindestens drei Monate in Österreich gemästet worden seien. Die diesbezüglichen Vermerke seien im Regelfall von den Lieferanten nicht unterschrieben. Sofern eine Unterschrift auf den Abrechnungen vorhanden sei, stelle die belangte Behörde fest, dass dies nur dann der Fall sei, wenn der entsprechende Geldbetrag bar ausbezahlt worden sei, weshalb die belangte Behörde annehme, dass die Unterschrift lediglich die Übernahme des Geldbetrages bestätige, nicht aber die mindestens dreimonatige Mästung des Tieres in Österreich.
Weiters würden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen über Zukäufe von Frischfleisch keine Aussagen über die Ursprungseigenschaft des zugekauften Fleisches enthalten.
Schließlich fehle es an einer Nachweisführung zwischen dem Schlachthof in M und dem Zerlegebetrieb in P, weshalb eine Zuordnung der in P angelieferten Ware zu den zugekauften Tieren oder zum zugekauften Fleisch nicht möglich sei. Es sei daher bei der Warenübernahme in P, von wo die zerlegten Tiere in die Ausfuhr gingen, nicht möglich, eine Aussage über den Ursprung der angelieferten Ware zu treffen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde kam die belangte Behörde mit der Begründung nicht nach, dieser Antrag sei nicht in der jeweiligen Administrativbeschwerde, sondern erst in ergänzenden Schriftsätzen (vom 7. Juli 2009 in den unter hg. Zlen. 2009/16/0272 bis 0278 und 2009/16/0279 bis 0306 erfassten Beschwerdefällen und vom 10. Dezember 2009 in den unter hg. Zlen. 2010/16/0289 bis 0295, 2011/16/0033 bis 0035 und 2011/16/0094, 0095 erfassten Beschwerdefällen) gestellt worden.
Gegen diese 47 Bescheide richten sich die fünf unter den hg. Zlen. 2009/16/0272 bis 0278, 2009/16/0279 bis 0306, 2010/16/0289 bis 0295, 2011/16/0033 bis 0035 und 2011/16/0094, 0095 protokollierten Beschwerden, in denen sich der Beschwerdeführer im Recht auf "Nichtrückforderung der gewährten Erstattung" und ersichtlich im Recht verletzt erachtet, dass keine Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 des Rates verhängt wird.Gegen diese 47 Bescheide richten sich die fünf unter den hg. Zlen. 2009/16/0272 bis 0278, 2009/16/0279 bis 0306, 2010/16/0289 bis 0295, 2011/16/0033 bis 0035 und 2011/16/0094, 0095 protokollierten Beschwerden, in denen sich der Beschwerdeführer im Recht auf "Nichtrückforderung der gewährten Erstattung" und ersichtlich im Recht verletzt erachtet, dass keine Sanktion nach Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 des Rates verhängt wird.
Über die Beschwerden wurde am 22. Februar 2012 gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführt.Über die Beschwerden wurde am 22. Februar 2012 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführt.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, im Zentrum der Beschwerdefälle stehe der Begriff der Unregelmäßigkeit im Sinne der entsprechenden Verordnung. Allein auf Grund der von der belangten Behörde angenommenen Beweislastverteilung sei auf die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und auch auf die Sanktion erkannt worden. Der EuGH habe in seiner Entscheidung "Emsland-Stärke" darauf hingewiesen, dass für einen Rückforderungsbescheid von der Behörde Neuerungen gegenüber dem Gewährungsbescheid festgestellt werden müssten. Weiters habe sich auch ein sorgfältiger Unternehmer mangels Vorschriften, in welcher Form Aufzeichnungen zu führen gewesen seien, nicht schlau machen können, wie er den Nachweis zu führen habe. In den Beschwerdefällen sei versucht worden, mit Ablaufschilderungen und der Einvernahme von Produktionsmitarbeitern den Nachweis zu führen. Da keine Unregelmäßigkeiten hätten festgestellt werden können, sei Verjährung eingetreten. Die belangte Behörde habe Jahre nach den Ausfuhren ihre Wünsche geäußert, welche Unterlagen sie haben möchte. Diese Unterlagen habe man zum Zeitpunkt der Durchführung der Exporte im Unternehmen nicht erstellt gehabt, zumal man ja nicht gewusst habe, dass man sie in sieben oder acht Jahren für eine Betriebsprüfung brauche. Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass es der Übung entspreche, im Waldviertel zu den Landwirten zu gehen und eine Bestätigung über die Geburt des Rindes am Hof zu verlangen.
Auf die Frage des Berichters, welche Aufzeichnungen, Unterlagen und Nachweise die W.R. GesmbH , wäre sie sofort gefragt worden, in den Jahren 1996 und 1997 gehabt hätte oder hätte vorlegen können, als sie erklärt habe, dass die Ware Gemeinschaftsursprung habe und das nachweisen zu wollen und zu können, antwortete der Beschwerdeführer, er sei erstmals im Jänner 2002 in das Unternehmen gekommen und kenne den Betrieb daher erst seit damals. Er wisse, dass im Unternehmen Zerlegeprotokolle über Rinder und die entsprechenden Aufzeichnungen geführt worden seien, von wem die Rinder gekauft und wie sie weiter verarbeitet und zerlegt worden seien. Die Zerlegeprotokolle hätten zu Verpackungen geführt, für die entsprechenden Chargennummern vergeben worden seien, sodass "der Eingang des Rindes bis zur Kiste mit dem Fleisch" hätte nachvollzogen werden können. Hätte man damals Bestätigungen der Zulieferer verlangt, wären sie leichter zu beschaffen gewesen. So habe man nur die Rechnungen gehabt. Wenn man damals die Vorlage von Bestätigungen gefordert hätte, dass die Tiere am Hof des Bauern "XY" zur Welt gekommen seien, dann hätte, so vermute er, diesem Verlangen durch eine entsprechende Bestätigung nachgekommen werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verbindung der Beschwerdesachen zur gemeinsamen Verhandlung, Beratung und Entscheidung beschlossen und über die Beschwerden erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass die im Jahr 2002 als Berufungsvorentscheidung intendierten Erledigungen des (damaligen) Zollamtes Salzburg/Erstattungen an den Gemeinschuldner, die W.R. GesmbH, gerichtet waren und nach der ständigen hg. Rechtsprechung daher ins Leere gingen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2009/16/0260, mwN, und den Beschluss vom 18. September 2003, Zl. 2003/15/0061, mit weiteren Nachweisen aus der bereits im Jahr 2002 bekannten Rechtsprechung). Die Zurückweisung der dagegen erhobenen Adminstrativbeschwerden erfolgte daher zu Recht. Den im Jahr 2009 erlassenen Berufungsvorentscheidungen stand somit das Hindernis der entschiedenen Sache, welches zur Aufhebung dieser Berufungsvorentscheidungen durch die angefochtenen Bescheide hätte führen müssen, nicht entgegen.Eingangs ist festzuhalten, dass die im Jahr 2002 als Berufungsvorentscheidung intendierten Erledigungen des (damaligen) Zollamtes Salzburg/Erstattungen an den Gemeinschuldner, die W.R. GesmbH, gerichtet waren und nach der ständigen hg. Rechtsprechung daher ins Leere gingen vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2009/16/0260, mwN, und den Beschluss vom 18. September 2003, Zl. 2003/15/0061, mit weiteren Nachweisen aus der bereits im Jahr 2002 bekannten Rechtsprechung). Die Zurückweisung der dagegen erhobenen Adminstrativbeschwerden erfolgte daher zu Recht. Den im Jahr 2009 erlassenen Berufungsvorentscheidungen stand somit das Hindernis der entschiedenen Sache, welches zur Aufhebung dieser Berufungsvorentscheidungen durch die angefochtenen Bescheide hätte führen müssen, nicht entgegen.
In den Beschwerdefällen ist auf die in den Jahren 1996 bis 1998 gewährten Ausfuhrerstattungen noch nicht die nach ihrem Art. 51 ab 1. Jänner 2000 geltende Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABlEG Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, anzuwenden, sondern noch die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABlEG Nr L 148 vom 28. Juni 1968, (in der Folge: Verordnung Nr. 805/68).In den Beschwerdefällen ist auf die in den Jahren 1996 bis 1998 gewährten Ausfuhrerstattungen noch nicht die nach ihrem Artikel 51, ab 1. Jänner 2000 geltende Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABlEG Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, anzuwenden, sondern noch die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABlEG Nr L 148 vom 28. Juni 1968, (in der Folge: Verordnung Nr. 805/68).
Art. 13 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte, ABlEG Nr. L 349 vom 31. Dezember 1994, sieht die Leistung einer Ausfuhrerstattung für Rindfleisch vor. Diese Erstattung wird nach Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 805/68 u.a. dann gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass es sich - mit Ausnahme hier nicht interessierender Fälle - um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt.Artikel 13, der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung des Anhanges römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte, ABlEG Nr. L 349 vom 31. Dezember 1994, sieht die Leistung einer Ausfuhrerstattung für Rindfleisch vor. Diese Erstattung wird nach Artikel 13, Absatz 9, der Verordnung Nr. 805/68 u.a. dann gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass es sich - mit Ausnahme hier nicht interessierender Fälle - um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt.
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABlEG Nr. L 62 vom 7. März 1980, (Verordnung Nr. 565/80) wird auf Antrag ein der Ausfuhrerstattung u. a. nach der Verordnung Nr. 805/68 entsprechender Betrag gezahlt, sobald die Erzeugnisse oder Waren im Hinblick auf ihre Ausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist einem Zolllagerverfahren oder Freizonenverfahren unterworfen worden sind.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABlEG Nr. L 351 vom 14. Dezember 1987, (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87) wurde zwar mit Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABlEG Nr. L 102 vom 17. April 1999, aufgehoben, gilt nach dieser Bestimmung jedoch weiterhin u.a. für Ausfuhren, für welche die Ausfuhranmeldung vor dem Datum der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 800/1999 der Kommission (somit vor dem 1. Juli 1999 - Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999) angenommen worden ist.Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABlEG Nr. L 351 vom 14. Dezember 1987, (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87) wurde zwar mit Artikel 54, der Verordnung (EG) Nr. 800 aus 1999, der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABlEG Nr. L 102 vom 17. April 1999, aufgehoben, gilt nach dieser Bestimmung jedoch weiterhin u.a. für Ausfuhren, für welche die Ausfuhranmeldung vor dem Datum der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 800 aus 1999, der Kommission (somit vor dem 1. Juli 1999 - Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr. 800 aus 1999,) angenommen worden ist.
Da in den Beschwerdefällen die Ausfuhranmeldungen zwischen dem 15. April 1996 (hg. Zl. 2009/16/0291) und dem 26. August 1997 (hg. Zl. 2009/16/0273) angenommen worden sind, gilt in den Beschwerdefällen weiterhin die Verordnung Nr. 3665/87.
Art. 10 der Verordnung Nr. 3665/87 in der Stammfassung lautet:Artikel 10, der Verordnung Nr. 3665/87 in der Stammfassung lautet:
"Art. 10 (1) Hängt die Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft ab, so hat der Ausführer diesen nach geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben.""Art". 10 (1) Hängt die Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft ab, so hat der Ausführer diesen nach geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben.
...
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 815/97 der Kommission vom 5. Mai 1997, ABlEG Nr. L 116 vom 6. Mai 1997, trat am 13. Mai 1997 in Kraft, gilt für Vorgänge, für die die Ausfuhranmeldung ab dem Tage des Inkrafttretens angenommen wird, und lautet:Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 815/97 der Kommission vom 5. Mai 1997, ABlEG Nr. L 116 vom 6. Mai 1997, trat am 13. Mai 1997 in Kraft, gilt für Vorgänge, für die die Ausfuhranmeldung ab dem Tage des Inkrafttretens angenommen wird, und lautet:
"Art. 10 (1) Hängt die Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft ab, so hat der Ausführer diesen nach den geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben.""Art". 10 (1) Hängt die Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft ab, so hat der Ausführer diesen nach den geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben.
Im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung handelt es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft wenn sie vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden gemäß Art. 23 bzw. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates."Im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung handelt es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft wenn sie vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden gemäß Artikel 23, bzw. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates."
Mit der Aussage in Art. 10 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 3665/87 wurde durch die Verordnung Nr. 815/97 lediglich eine Klarstellung, aber keine inhaltliche Änderung der Rechtslage vorgenommen, wie sich aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 815/97 ("…es ist zu verdeutlichen …") ergibt (vgl. das von diesem Verständnis ausgehende hg. Erkenntnis vom 13. September 2004, Zl. 2002/17/0141, und im Übrigen zur Heranziehung der Bestimmungen des Zollkodex zur Begriffsbestimmung von in Gemeinschaftsrechtsakten nicht näher definierten Begriffen im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/16/0193).Mit der Aussage in Artikel 10, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 3665/87 wurde durch die Verordnung Nr. 815/97 lediglich eine Klarstellung, aber keine inhaltliche Änderung der Rechtslage vorgenommen, wie sich aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 815/97 ("…es ist zu verdeutlichen …") ergibt vergleiche , das von diesem Verständnis ausgehende hg. Erkenntnis vom 13. September 2004, Zl. 2002/17/0141, und im Übrigen zur Heranziehung der Bestimmungen des Zollkodex zur Begriffsbestimmung von in Gemeinschaftsrechtsakten nicht näher definierten Begriffen im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/16/0193).
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, (Zollkodex - ZK) sind Ursprungswaren eines Landes Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind nach Art. 23 Abs. 2 Buchstabe c) ZK lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind und nach Art. 23 Abs. 2 lit. j) ZK Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind.Nach Artikel 23, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, (Zollkodex - ZK) sind Ursprungswaren eines Landes Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind nach Artikel 23, Absatz 2, Buchstabe c) ZK lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind und nach Artikel 23, Absatz 2, Litera j,) ZK Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind.
Nach Art. 24 ZK ist eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.Nach Artikel 24, ZK ist eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Nach Art. 26 Abs. 1 ZK kann im Zollkodex oder in einer anderen besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen werden, dass der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Unterlage nachzuweisen ist.Nach Artikel 26, Absatz eins, ZK kann im Zollkodex oder in einer anderen besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen werden, dass der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Unterlage nachzuweisen ist.
Nach Art. 39 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) gelten für die in Anhang 11 zur ZK-DVO genannten hergestellten Waren als Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Art. 24 des Zollkodex den Ursprung verleihen, die in Spalte 3 des genannten Anhanges aufgeführten Be- oder Verarbeitungen.Nach Artikel 39, der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) gelten für die in Anhang 11 zur ZK-DVO genannten hergestellten Waren als Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 24, des Zollkodex den Ursprung verleihen, die in Spalte 3 des genannten Anhanges aufgeführten Be- oder Verarbeitungen.
Nach Anhang 11 ZK-DVO ist unter KN-Code 0201 für Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, sowie für KN-Code 0202 für Fleisch von Rindern, gefroren, als den Ursprung verleihende Be- oder Verarbeitung jeweils in Spalte 3 das Schlachten nach einer Mast von mindestens drei Monaten angeführt. Nach Fußnote 1 dazu hat das betreffende Fleisch, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, seinen Ursprung in dem Land, in dem die Tiere, von denen es stammt, die längste Zeit gemästet oder aufgezogen worden sind.
Die Frage des nach Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 805/68 erforderlichen Ursprunges der ausgeführten Waren in der (damaligen) Gemeinschaft ist eine materielle Voraussetzung für die Ausfuhrerstattung (vgl. zur insoweit vergleichbaren späteren Rechtslage das Urteil des EuGH vom 27. April 2006 in der Rs. C- 27/05 (Elfering Export GmbH), Rn 17). Der Ursprung des in Rede stehenden Rindfleisches in der (damaligen) Gemeinschaft ist somit dann gegeben, wenn das Rindfleisch von Tieren stammt, welche entweder in der (damaligen) Gemeinschaft geboren und aufgezogen oder zumindest in der (damaligen) Gemeinschaft mindestens drei Monate gemästet worden sind.Die Frage des nach Artikel 13, Absatz 9, der Verordnung Nr. 805/68 erforderlichen Ursprunges der ausgeführten Waren in der (damaligen) Gemeinschaft ist eine materielle Voraussetzung für die Ausfuhrerstattung vergleiche , zur insoweit vergleichbaren späteren Rechtslage das Urteil des EuGH vom 27. April 2006 in der Rs. C- 27/05 (Elfering Export GmbH), Rn 17). Der Ursprung des in Rede stehenden Rindfleisches in der (damaligen) Gemeinschaft ist somit dann gegeben, wenn das Rindfleisch von Tieren stammt, welche entweder in der (damaligen) Gemeinschaft geboren und aufgezogen oder zumindest in der (damaligen) Gemeinschaft mindestens drei Monate gemästet worden sind.
Die Nachweispflicht für die Ursprungseigenschaft trifft den Ausführer (vgl. ausdrücklich das Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2005 in der Rs. C-309/04 (Fleisch-Winter GmbH & Co KG), Rn 26, und das erwähnte Urteil des EuGH vom 27. April 2006 in der Rs. C-27/05 (Elfering Export GmbH), Rn 18).Die Nachweispflicht für die Ursprungseigenschaft trifft den Ausführer vergleiche , ausdrücklich das Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2005 in der Rs. C-309/04 (Fleisch-Winter GmbH & Co KG), Rn 26, und das erwähnte Urteil des EuGH vom 27. April 2006 in der Rs. C-27/05 (Elfering Export GmbH), Rn 18).
Der vom Beschwerdeführer eingewendete Art. 26 ZK bedeutet nicht, dass bei Fehlen einer dort erwähnten Regelung keine Nachweispflicht bestünde, sondern nur, dass dann keine Vorschrift besteht, bestimmte Unterlagen als Nachweis zu verwenden, bedeutet somit nur, dass ein Nachweis auch anders als durch Urkunden erbracht werden kann.Der vom Beschwerdeführer eingewendete Artikel 26, ZK bedeutet nicht, dass bei Fehlen einer dort erwähnten Regelung keine Nachweispflicht bestünde, sondern nur, dass dann keine Vorschrift besteht, bestimmte Unterlagen als Nachweis zu verwenden, bedeutet somit nur, dass ein Nachweis auch anders als durch Urkunden erbracht werden kann.
Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wiederholte Ansicht, dass die Nachweispflicht des Ausführers mit der Gewährung der Ausfuhrerstattung gleichsam erloschen wäre und damit eine Beweislastumkehr einträte, derzufolge die Behörde den Nachweis der Unrichtigkeit der seinerzeit vom Ausführer abgegebenen Erklärung über den Ursprung und damit den Nachweis zu erbringen hätte, dass die ausgeführte Ware keinen Ursprung in der Gemeinschaft hätte, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht (negativa non sunt probanda).
Der Ausführer hat für die Auszahlung der Erstattung den Gemeinschaftsursprung nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 lediglich anzugeben und noch nicht nachzuweisen (anders ist demgegenüber etwa nach Art. 6 der Verordnung Nr. 3665/87 der Umstand, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, vor Auszahlung der Erstattung etwa durch Vorlage des Kontrollexemplares T 5 nachzuweisen). Der tatsächliche Ursprung der ausgeführten Ware in der (damaligen) Gemeinschaft ist vom Ausführer erst auf Verlangen des Zollamtes auch nach erfolgter Auszahlung des Erstattungsbetrages zu erbringen (dies voraussetzend auch das dem Urteil des EuGH vom 24. Juni 2004 in der Rs. C-278/02 (Herbert Handlbauer GmbH) zugrunde liegende Verwaltungsverfahren - vgl. Rn 17 und 18 jenes Urteils; zur späteren Rechtslage der Verordnung Nr. 800/1999 vgl. das erwähnte Urteil des EuGH vom 27. April 2006 in der Rs. C- 27/05 (Elfering Export GmbH), Rn 19, und Schoenfeld, Gedanken zur Beweislastverteilung im Ausfuhrerstattungsrecht - dargestellt an den Kriterien des Gemeinschaftsursprungs und der gesunden und handelsüblichen Qualität, in ZfZ 2005/3, 74ff).Der Ausführer hat für die Auszahlung der Erstattung den Gemeinschaftsursprung nach Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 3665/87 lediglich anzugeben und noch nicht nachzuweisen (anders ist demgegenüber etwa nach Artikel 6, der Verordnung Nr. 3665/87 der Umstand, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, vor Auszahlung der Erstattung etwa durch Vorlage des Kontrollexemplares T 5 nachzuweisen). Der tatsächliche Ursprung der ausgeführten Ware in der (damaligen) Gemeinschaft ist vom Ausführer erst auf Verlangen des Zollamtes auch nach erfolgter Auszahlung des Erstattungsbetrages zu erbringen (dies voraussetzend auch das dem Urteil des EuGH vom 24. Juni 2004 in der Rs. C-278/02 (Herbert Handlbauer GmbH) zugrunde liegende Verwaltungsverfahren - vergleiche , Rn 17 und 18 jenes Urteils; zur späteren Rechtslage der Verordnung Nr. 800 aus 1999, vergleiche , das erwähnte Urteil des EuGH vom 27. April 2006 in der Rs. C- 27/05 (Elfering Export GmbH), Rn 19, und Schoenfeld, Gedanken zur Beweislastverteilung im Ausfuhrerstattungsrecht - dargestellt an den Kriterien des Gemeinschaftsursprungs und der gesunden und handelsüblichen Qualität, in ZfZ 2005/3, 74ff).
Der auch in der mündlichen Verhandlung eingeworfene Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des EuGH vom 14. Dezember 2000 in der Rs. C-110/99 (Emsland Stärke GmbH) verfängt nicht. Die in jenem Urteil vom EuGH der Behörde auferlegte Beweislast betraf den Beweis der missbräuchlichen Absicht, wenn ein an einen im Drittland ansässigen Käufer verkauftes Erzeugnis unmittelbar nach der Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland wieder im externen Versandverfahren in die Gemeinschaft befördert und dort unter Erhebung von Eingangsabgaben zum freien Verkehr abgefertigt wird.
Wie der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung zutreffend replizierte, war bei jenem vom EuGH zu beurteilenden Fall die weitere Voraussetzung der Ausfuhrerstattung, die Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland, gegeben und stellte sich die Frage der Rückforderung der Ausfuhrerstattung aus dem Grunde des Missbrauchs. Jener Fall unterschied sich somit von den hier vorliegenden Beschwerdefällen auf der Ebene des Sachverhaltes und in rechtlicher Hinsicht ganz wesentlich. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beweislast der Behörde nach gewährter Ausfuhrerstattung in Bezug auf den für die Ausfuhrerstattung vorausgesetzten Ursprung des Erzeugnisses lässt sich aus jenem Urteil des EuGH nicht ableiten.
Demzufolge ist im Beschwerdefall zu prüfen, ob die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer habe den Ursprung des in Rede stehenden Fleisches in der (damaligen) Gemeinschaft nicht nachgewiesen, schlüssig ist.
In Ausführung der Rechtsrüge wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie gehe davon aus, an "die strafgerichtliche Entscheidung des Landesgerichtes Krems" nicht gebunden zu sein. Damit hat er offensichtlich das in den Administrativbeschwerden angesprochene, in den vorgelegten Verwaltungskaten enthaltene, gegen W.R. ergangene Strafurteil des Landesgerichtes Krems vom 14. Februar 2006, X, im Auge. In diesem Urteil sind Ausführungen über den Verbleib des von einer B. AG, aber teilweise auch von der W.R. GesmbH aus Drittländern eingeführten Fleisches enthalten. Die Rüge ist unberechtigt, denn dieses Urteil ist gegenüber W.R., nicht aber gegenüber der W.R. GesmbH ergangen und kann somit schon deshalb keine Bindungswirkung im Verfahren betreffend die W.R. GesmbH entfalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/15/0059, VwSlg 7.379/F). Am Rande sei erwähnt, dass jenes Urteil den Verbleib, nämlich den Verkauf, eingeführten Fleisches in Östereich in den Jahren 1998 bis 2001 betrifft und daher für die in den Beschwerdefällen maßgebenden Ausfuhren in den Jahren 1996 und 1997 keinen Aufschluss geben könnte.In Ausführung der Rechtsrüge wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie gehe davon aus, an "die strafgerichtliche Entscheidung des Landesgerichtes Krems" nicht gebunden zu sein. Damit hat er offensichtlich das in den Administrativbeschwerden angesprochene, in den vorgelegten Verwaltungskaten enthaltene, gegen W.R. ergangene Strafurteil des Landesgerichtes Krems vom 14. Februar 2006, römisch zehn, im Auge. In diesem Urteil sind Ausführungen über den Verbleib des von einer B. AG, aber teilweise auch von der W.R. GesmbH aus Drittländern eingeführten Fleisches enthalten. Die Rüge ist unberechtigt, denn dieses Urteil ist gegenüber W.R., nicht aber gegenüber der W.R. GesmbH ergangen und kann somit schon deshalb keine Bindungswirkung im Verfahren betreffend die W.R. GesmbH entfalten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/15/0059, VwSlg 7.379/F). Am Rande sei erwähnt, dass jenes Urteil den Verbleib, nämlich den Verkauf, eingeführten Fleisches in Östereich in den Jahren 1998 bis 2001 betrifft und daher für die in den Beschwerdefällen maßgebenden Ausfuhren in den Jahren 1996 und 1997 keinen Aufschluss geben könnte.
Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass der W.R. GesmbH und ihm im Verwaltungsverfahren der Nachweis der Ursprungseigenschaft des ausgeführten Fleisches nicht gelungen sei. Er stützt sich u. a. darauf, dass die Menge des eingeführten Fleisches so gering gewesen sei, dass nur ein Teil des ausgeführten Fleisches theoretisch aus dem eingeführten Fleisch stammen könne. Weiters sei durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen, dass das ausgeführte Fleisch aus im eigenen Betrieb geschlachteten Tieren oder aus in Österreich oder sonst in der (damaligen) Gemeinschaft zugekauftem Fleisch bestanden habe.
Die belangte Behörde hat allerdings davon unabhängig auch bei nicht aus Drittländern eingeführtem Fleisch den Nachweis dafür als nicht erbracht angesehen, dass es sich bei dem zugekauften Fleisch um solches von in der (damaligen) Gemeinschaft geschlachteten Tieren, welche mindestens drei Monate in der (damaligen) Gemeinschaft gemästet worden sind, gehandelt habe. Auch bei im Unternehmen der W.R. GesmbH geschlachteten Tieren habe der Nachweis nicht erbracht werden können, dass die Tiere mindestens drei Monate in Österreich (oder zumindest in der Gemeinschaft) gemästet worden seien.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass eine Vielzahl der Geschäftspartner der W.R. GesmbH pauschalierte Landwirte gewesen seien, die keine Bücher führten. Diese hätten nur Abrechnungen ausstellen können, auf denen sie die die Ursprungseigenschaft vermerkt hätten.
Dazu hat die belangte Behörde festgestellt, die vorgelegten Rechnungen über Zukäufe von Frischfleisch enthielten keine Aussagen über die Ursprungseigenschaft, die Abrechnungen über die Käufe von Schlachtvieh seien erst nach der Schlachtung erstellt worden und der Vermerk über die Mästung der Tiere in Österreich während mindestens dreier Monate sei von der W.R. GesmbH auf den Abrechnungen angebracht worden. Abrechnungen seien nur dann und "unten rechts" von den Lieferanten unterschrieben worden, wenn der Rechnungsbetrag bar oder mit Scheck bezahlt worden sei. Daraus schloss die belangte Behörde im Zuge der Beweiswürdigung, dass die Unterschriften lediglich die Zahlung und nicht auch den Ursprungsvermerk bestätigen sollten.
Diesen Feststellungen, auf welche der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung hinwies, und dieser Beweiswürdigung hielt der Beschwerdeführer sowohl in den Beschwerden als auch in der mündlichen Verhandlung nichts entgegen.
Die Frage, welche (anderen) Unterlagen zum Nachweis des Gemeinschaftsursprungs die W.R. GesmbH bei der Ausfuhr des in Rede stehenden Fleisches oder bei der Gewährung der Ausfuhrerstattung in den Jahren 1996 und 1997 auf damalige Nachfrage des Zollamtes vorgelegt hätte oder hätte vorlegen können, beantwortete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis auf Zerlegeprotokolle über Rinder und die entsprechenden Aufzeichnungen, von wem die Rinder gekauft und wie sie weiter verarbeitet und zerlegt worden seien.
Diese Unterlagen geben aber lediglich über den Verkäufer der Rinder und über die innerbetrieblichen Vorgänge vom Kauf des jeweiligen Rindes oder Fleisches bis zur Ausfuhr des Fleisches Auskunft. Der Ursprung der gekauften Tiere oder des gekauften Fleisches ist daraus allerdings nicht ersichtlich.
Die in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer geäußerte Vermutung, wenn man "damals" die Vorlage von Bestätigungen gefordert hätte, dass die Tiere am Hof des Bauern "XY" zur Welt gekommen seien, dann hätte diesem Verlangen durch eine entsprechende Bestätigung nachgekommen werden können, ändert nichts daran, dass solche Bestätigungen im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt wurden.
Es ist somit nicht als unschlüssig anzusehen, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, der in den Anträgen auf Ausfuhrerstattung angeführte Ursprung des in Rede stehenden Rindfleisches in der (damaligen) Gemeinschaft sei nicht nachgewiesen.
Art. 11 der Verordnung Nr. 3665/87 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994, ABlEG Nr. L 310 vom 3. Dezember 1994, lautet:Artikel 11, der Verordnung Nr. 3665/87 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994, ABlEG Nr. L 310 vom 3. Dezember 1994, lautet:
"Art. 11 (1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe""Art". 11 (1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe
a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,
b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2 berechnet wird. …...Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 3, bzw. Artikel 25, Absatz 2, berechnet wird. …...
Die unter Buchstabe a) genannte Sanktion entfällt:
Wird die Erstattung einem Zessionar gewährt, so haften er und der Zedent als Gesamtschuldner für die Rückzahlung unrechtmäßig gezahlter Beträge, freigegebener Sicherheiten ….. Die Verantwortung des zessionars eschränkt sich jeoch auf den ihm gezahlten Betrag einschließlich Zinsen.
….."
Mit der Verordnung (EG) Nr. 495/1997 der Kommission vom 18. März 1997, ABlEG Nr. L 077 vom 19. März 1997, wurde Art. 11 neu gefasst, wobei diese Fassung für Ausfuhren gilt (Art. 3 der Verordnung) die am oder ab dem 25. März 1997 erfolgten. Dies trifft in den unter den hg. Zlen. 2009/16/0273, 2009/16/0292, 2009/16/0293, 2009/16/0295 und 2009/16/0299 erfassten Beschwerdefällen zu. Die Neufassung des Art. 11 der Verordnung Nr. 3665/87 enthält aber keine inhaltlichen Änderungen der in den Beschwerdefällen maßgeblichen oben wiedergegebenen Textteile.Mit der Verordnung (EG) Nr. 495 aus 1997, der Kommission vom 18. März 1997, ABlEG Nr. L 077 vom 19. März 1997, wurde Artikel 11, neu gefasst, wobei diese Fassung für Ausfuhren gilt (Artikel 3, der Verordnung) die am oder ab dem 25. März 1997 erfolgten. Dies trifft in den unter den hg. Zlen. 2009/16/0273, 2009/16/0292, 2009/16/0293, 2009/16/0295 und 2009/16/0299 erfassten Beschwerdefällen zu. Die Neufassung des Artikel 11, der Verordnung Nr. 3665/87 enthält aber keine inhaltlichen Änderungen der in den Beschwerdefällen maßgeblichen oben wiedergegebenen Textteile.
Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dem Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 3665/87 komme Strafcharakter zu, weshalb das Finanzstrafgesetz anzuwenden sei und das (damalige) Zollamt Salzburg/Erstattungen unzuständig gewesen wäre.Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dem Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a) der Verordnung Nr. 3665/87 komme Strafcharakter zu, weshalb das Finanzstrafgesetz anzuwenden sei und das (damalige) Zollamt Salzburg/Erstattungen unzuständig gewesen wäre.
Demgegenüber hat der EuGH etwa in den Urteilen vom 11. Juli 2002 in der Rs. C-210/00 (Käserei Champion Hofmeister GmbH & Co KG), Rn 35 bis 37, vom 24. April 2008 in der Rs. C-143/07 (AOB Reuter), Rn 16 bis 19, und vom 28. Oktober 2010 in der Rs. C-367/09 (SGS Belgium NV u.a.), Rn 58, ausgesprochen, dass es sich bei der Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 3665/87 um eine objektive, ohne Vorliegen von Schuld anzuwendende Sanktion handelt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt daher die Ansicht, dass auf das Verhängen dieser einer Abgabenerhöhung ähnlichen Sanktion nicht das Finanzstrafgesetz anzuwenden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1999, Zl. 98/17/0257, VwSlg 7.453/F, und vom 25. Mai 2005, Zl. 2001/17/0181), weshalb die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit des Zollamtes Salzburg/Erstattung nicht vorliegt.Demgegenüber hat der EuGH etwa in den Urteilen vom 11. Juli 2002 in der Rs. C-210/00 (Käserei Champion Hofmeister GmbH & Co KG), Rn 35 bis 37, vom 24. April 2008 in der Rs. C-143/07 (AOB Reuter), Rn 16 bis 19, und vom 28. Oktober 2010 in der Rs. C-367/09 (SGS Belgium NV u.a.), Rn 58, ausgesprochen, dass es sich bei der Sanktion nach Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a) der Verordnung Nr. 3665/87 um eine objektive, ohne Vorliegen von Schuld anzuwendende Sanktion handelt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt daher die Ansicht, dass auf das Verhängen dieser einer Abgabenerhöhung ähnlichen Sanktion nicht das Finanzstrafgesetz anzuwenden ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1999, Zl. 98/17/0257, VwSlg 7.453/F, und vom 25. Mai 2005, Zl. 2001/17/0181), weshalb die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit des Zollamtes Salzburg/Erstattung nicht vorliegt.
Art. 1, 3, 4 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 312 vom 23. Dezember 1995, (im Folgenden. Verordnung Nr. 2988/95) lauten auszugsweise:Artikel eins, 3, 4, und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 312 vom 23. Dezember 1995, (im Folgenden. Verordnung Nr. 2988/95) lauten auszugsweise:
"Art. 1 (1) zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.""Art". 1 (1) zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.
…..
Art. 3 (1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.Artikel 3, (1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
(2)…..
Art. 4 (1) Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten VorteilsArtikel 4, (1) Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils
Gerichtsentscheidung
62005CJ0027 Elfering Export VORABSchlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160272.X00Im RIS seit
13.07.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012