TE Vwgh Erkenntnis 2011/11/9 2009/16/0260

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Index

23/01 Konkursordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §198;
BAO §224 Abs1;
BAO §248;
BAO §80;
EStG 1988 §82;
EStG 1988 §95 Abs1;
KO §1 Abs1;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. EStG 1988 § 95 heute
  2. EStG 1988 § 95 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 95 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 95 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 95 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  7. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  8. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. EStG 1988 § 95 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 95 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 95 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  12. EStG 1988 § 95 gültig von 30.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  13. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  15. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  16. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2011
  17. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  18. EStG 1988 § 95 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. EStG 1988 § 95 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  20. EStG 1988 § 95 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  22. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  23. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  24. EStG 1988 § 95 gültig von 03.08.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  25. EStG 1988 § 95 gültig von 03.08.2006 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  26. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  27. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2005 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  28. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  29. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  30. EStG 1988 § 95 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  31. EStG 1988 § 95 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1998 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  33. EStG 1988 § 95 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  35. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  36. EStG 1988 § 95 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 95 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  38. EStG 1988 § 95 gültig von 30.07.1988 bis 12.01.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch die Dr. Andreas Köninger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 71/1/9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 24. September 2009, GZ. RV/0422-W/09, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO für Kapitalertragsteuer für 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch die Dr. Andreas Köninger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 71/1/9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 24. September 2009, GZ. RV/0422-W/09, betreffend Haftung nach Paragraphen 9 und 80 BAO für Kapitalertragsteuer für 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.141,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war seit der Gründung der I. GesmbH als deren Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Über das Vermögen der I. GesmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 23. April 2002 der Konkurs eröffnet. Nach Schlussverteilung wurde der Konkurs mit Beschluss dieses Gerichtes vom 5. Oktober 2005 aufgehoben.Der Beschwerdeführer war seit der Gründung der römisch eins. GesmbH als deren Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Über das Vermögen der römisch eins. GesmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 23. April 2002 der Konkurs eröffnet. Nach Schlussverteilung wurde der Konkurs mit Beschluss dieses Gerichtes vom 5. Oktober 2005 aufgehoben.

Bei der I. GesmbH hatte von März bis Mai 2002 eine abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden, über deren Ergebnis die Prüfer einen Bericht vom 15. September 2003 verfassten und am 25. September 2003 mit dem Masseverwalter eine Schlussbesprechung durchgeführt wurde. Die Prüfer sahen verdeckte Ausschüttungen, welche der Kapitalertragsteuer unterlägen.Bei der römisch eins. GesmbH hatte von März bis Mai 2002 eine abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden, über deren Ergebnis die Prüfer einen Bericht vom 15. September 2003 verfassten und am 25. September 2003 mit dem Masseverwalter eine Schlussbesprechung durchgeführt wurde. Die Prüfer sahen verdeckte Ausschüttungen, welche der Kapitalertragsteuer unterlägen.

Mit an die I. GesmbH gerichteten Erledigungen vom 5. November 2003 zog das Finanzamt die I. GesmbH zur Haftung für Kapitalertragsteuer von rund 29.000 EUR für 1998, von rundMit an die römisch eins. GesmbH gerichteten Erledigungen vom 5. November 2003 zog das Finanzamt die römisch eins. GesmbH zur Haftung für Kapitalertragsteuer von rund 29.000 EUR für 1998, von rund

416.500 EUR für 1999 und von rund 615.500 EUR für 2000 heran.

Mit Bescheid vom 21. November 2007 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Beträge im Gesamtausmaß von 617.516,41 EUR aus diesen Kapitalertragsteuerschuldigkeiten der I. GesmbH heran. Dieser Rückstand sei bei der I. GesmbH, deren Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben worden sei, uneinbringlich.Mit Bescheid vom 21. November 2007 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 9 und 80 BAO zur Haftung für Beträge im Gesamtausmaß von 617.516,41 EUR aus diesen Kapitalertragsteuerschuldigkeiten der römisch eins. GesmbH heran. Dieser Rückstand sei bei der römisch eins. GesmbH, deren Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben worden sei, uneinbringlich.

Der Beschwerdeführer berief dagegen und wandte sich vorwiegend gegen die Annahme verdeckter Ausschüttungen und damit gegen das Entstehen einer Kapitalertragsteuerschuld. Zu dem für die Haftung erforderlichen Verschulden wandte der Beschwerdeführer ein, die verdeckten Ausschüttungen seien im Gefolge von Verrechnungspreisberichtigungen angenommen worden, welche erst als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung vorgenommen worden seien, wodurch die Kapitalertragsteuerbeträge vorzuschreiben wären, deren Fälligkeiten "rückwirkend eintraten". Dem Beschwerdeführer könne aber kein Verschulden an der Uneinbringlichkeit angelastet werden, weil er diese Verrechnungspreisberichtigungen und die darauf basierenden Kapitalertragsteuervorschreibungen nicht hätte vorhersehen oder erwarten können.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie den Haftungsbetrag auf insgesamt 470.547,50 EUR einschränkte. Im Übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen hielt die belangte Behörde fest, es könne grundsätzlich eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers vorliegen, obwohl die haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuern für 1998 bis 2000 erst auf Grund der Feststellung einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung vom 15. September 2003 mit Bescheiden vom 5. November 2003, somit während des anhängigen Konkursverfahrens, festgesetzt worden seien. Denn der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Die schuldhaften Pflichtverletzungen seien daher für den Zeitraum vom 8. Jänner 1998 bis zum 7. Jänner 2001 (Fälligkeiten der Kapitalertragsteuern für 1998 bis 2000) zu prüfen. Den Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verrechnungspreisberichtigungen halte die belangte Behörde entgegen, dass diese Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden könnten, sondern ausschließlich im Berufungsverfahren betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt erachtet, nicht zur Haftung nach §§ 9 und 80 BAO als Geschäftsführer herangezogen zu werden.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt erachtet, nicht zur Haftung nach Paragraphen 9, und 80 BAO als Geschäftsführer herangezogen zu werden.

Die belangte Behörde legte Verwaltungsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach Paragraph 80, BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.Gemäß Paragraph 248, BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch gemäß § 248 BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. September 2011, Zl. 2011/16/0085, und vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/16/0258).Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch gemäß Paragraph 248, BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß Paragraph 248, BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. September 2011, Zl. 2011/16/0085, und vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/16/0258).

Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten, wenn kein Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/16/0309, und vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0094).Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten, wenn kein Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/16/0309, und vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0094).

Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung aber kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2008/15/0085).Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung aber kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2008/15/0085).

Der Beschwerdeführer trägt vor, dass die "Kapitalertragsteuervorschreibung" (sc.: an die I. GesmbH) erst nach dem Ergebnis einer Betriebsprüfung ergangen sei.Der Beschwerdeführer trägt vor, dass die "Kapitalertragsteuervorschreibung" (sc.: an die römisch eins. GesmbH) erst nach dem Ergebnis einer Betriebsprüfung ergangen sei.

Dies steht im Einklang mit den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Erledigungen der belangten Behörde vom 5. November 2003, mit welchen die I. GesmbH nach § 95 EStG zur Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 herangezogen wurde.Dies steht im Einklang mit den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Erledigungen der belangten Behörde vom 5. November 2003, mit welchen die römisch eins. GesmbH nach Paragraph 95, EStG zur Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 herangezogen wurde.

Auch die belangte Behörde geht in ihren Feststellungen im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die I. GesmbH erst mit diesen Erledigungen zur Haftung für Kapitalertragsteuer herangezogen wurde.Auch die belangte Behörde geht in ihren Feststellungen im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die römisch eins. GesmbH erst mit diesen Erledigungen zur Haftung für Kapitalertragsteuer herangezogen wurde.

Mit der Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter auch in einem Abgabenverfahren an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Während des Konkursverfahrens dürfen weder Abgabenbescheide noch Haftungsbescheide, mit welchen der Gemeinschuldner zur Haftung (etwa für Lohnsteuer oder für Kapitalertragsteuer) herangezogen werden soll, an den Gemeinschuldner gerichtet werden. Eine nach Konkurseröffnung an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht auch dann ins Leere, wenn sie an den Gemeinschuldner, zu Handen des Masseverwalters gerichtet ist; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Gemeinschuldner noch für den Masseverwalter (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2009, Zl. 2009/15/0009 und vom 24. Juli 2007, Zl. 2006/14/0065, sowie den Beschluss vom 26. August 2009, Zl. 2009/13/0076, und insbesondere das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/15/0044).Mit der Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter auch in einem Abgabenverfahren an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Während des Konkursverfahrens dürfen weder Abgabenbescheide noch Haftungsbescheide, mit welchen der Gemeinschuldner zur Haftung (etwa für Lohnsteuer oder für Kapitalertragsteuer) herangezogen werden soll, an den Gemeinschuldner gerichtet werden. Eine nach Konkurseröffnung an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht auch dann ins Leere, wenn sie an den Gemeinschuldner, zu Handen des Masseverwalters gerichtet ist; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Gemeinschuldner noch für den Masseverwalter vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2009, Zl. 2009/15/0009 und vom 24. Juli 2007, Zl. 2006/14/0065, sowie den Beschluss vom 26. August 2009, Zl. 2009/13/0076, und insbesondere das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/15/0044).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweisen sich die von der belangten Behörde als Haftungsbescheide angesprochenen Erledigungen des Finanzamtes vom 5. November 2003, mit welchen die I. GesmbH zur Haftung für Kapitalertragsteuer herangezogen werden sollte, als nicht wirksam erlassen. Sie entfalteten somit keine Bescheidwirkung und demnach keine Bindungswirkung.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweisen sich die von der belangten Behörde als Haftungsbescheide angesprochenen Erledigungen des Finanzamtes vom 5. November 2003, mit welchen die römisch eins. GesmbH zur Haftung für Kapitalertragsteuer herangezogen werden sollte, als nicht wirksam erlassen. Sie entfalteten somit keine Bescheidwirkung und demnach keine Bindungswirkung.

Damit durfte die belangte Behörde aber nicht davon ausgehen, dass Abgaben- oder Haftungsbescheide gegenüber der Primärschuldnerin erlassen worden wären. Demnach durfte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen gegen das Entstehen oder die Höhe des Abgabenanspruches nicht auf ein Verfahren über eine Berufung gegen Abgabenbescheide verweisen, welche rechtlich nicht existierten.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Kapitalertragsteuer einzugehen, ob ein solches schon - wie die belangte Behörde annahm - im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalertragsteuer oder - wie der Beschwerdeführer vorträgt - erst im Zuge der erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens abgeschlossenen abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegen wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0094).Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Kapitalertragsteuer einzugehen, ob ein solches schon - wie die belangte Behörde annahm - im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalertragsteuer oder - wie der Beschwerdeführer vorträgt - erst im Zuge der erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens abgeschlossenen abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegen wäre vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0094).

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Für das fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Verjährung allenfalls unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sein werden, dass nach § 224 Abs. 3 BAO die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides nach Eintritt des Rechtes zur Festsetzung der Kapitalertragsteuer nicht mehr zulässig ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2006, Zl. 2003/13/0012, und vom 12. Dezember 2007, Zl. 2006/15/0004, VwSlg 8.294/F).Für das fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Verjährung allenfalls unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sein werden, dass nach Paragraph 224, Absatz 3, BAO die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides nach Eintritt des Rechtes zur Festsetzung der Kapitalertragsteuer nicht mehr zulässig ist vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2006, Zl. 2003/13/0012, und vom 12. Dezember 2007, Zl. 2006/15/0004, VwSlg 8.294/F).

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens (§ 59 Abs. 1 VwGG) - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 9. November 2011Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens (Paragraph 59, Absatz eins, VwGG) - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Wien, am 9. November 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009160260.X00

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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