TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/25 2001/17/0181

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2005
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E02104000;
E3L E03503000;
E3R E03402000;
E3R E03600500;
E3R E03605700;
E6O;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/05 Sonstiges Zollrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

31977L0504 Zuchtrinder-RL Art1 lita;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs1 idF 31994R2945;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs1 litb idF 31994R2945;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 idF 31994R2945;
31992L0102 Tierkennzeichnung-RL Art5;
31992R2342 Zuchtrinder reinrassige Art1;
31992R2342 Zuchtrinder reinrassige Art3 lita;
31994R2945 Nov-31987R3665;
62002CO0446 Gouralnik VORAB;
AEG 1994 §1 Abs5;
BAO §115 Abs2;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §182;
BAO §183 Abs4;
BAO §87;
BAO §88;
EURallg;
FinStrG §8 Abs1;
StGB §5;
TierkennzeichnungsV 1990 §1;
VStG;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 87 heute
  2. BAO § 87 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 87 gültig von 26.03.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 87 gültig von 30.12.1989 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 87 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 8 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 8 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des AA in X, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat V der Region Linz mit Sitz in Graz) vom 10. August 2001, Zl. ZRV 168/1- L5/00, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des AA in römisch zehn, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch fünf der Region Linz mit Sitz in Graz) vom 10. August 2001, Zl. ZRV 168/1- L5/00, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Am 29. September 1995 meldete der Beschwerdeführer beim Zollamt Innsbruck unter der WE-Nr. 800/00/802864/01/5 mit Angabe des Verfahrenscodes 1000 9 in Feld 37 in der schriftlichen Anmeldung die Ausfuhr von 25 Rindern (lebend, reinrassige Zuchttiere, Kühe, mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, bis zum Alter von 60 Monaten) mit dem Produktcode 0102 10 30 120 mit einem Gesamtgewicht von 16.387 kg sowie die Ausfuhr von 8 Rindern (lebend, reinrassige Zuchttiere, Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben), mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, bis zum Alter von 36 Monaten) mit dem Produktcode 0102 10 10 120 mit einem Gesamtgewicht von 5.241 kg nach Bosnien Herzegowina an.

1.1.2. Am selben Tag meldete der Beschwerdeführer beim Zollamt Innsbruck unter der WE-Nr. 800/000/802864/03/5 unter Angabe des Verfahrenscodes 1000 9 in Feld 37 in der schriftlichen Anmeldung die Ausfuhr von 19 Rindern (lebend, reinrassige Zuchttiere, Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben), mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, bis zum Alter von 36 Monaten) mit dem Produktcode 0102 10 10 120 mit einem Gesamtgewicht von 9.853 kg, sowie die Ausfuhr von 15 Rindern (lebend, reinrassige Zuchttiere, Kühe, mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, bis zum Alter von 60 Monaten) mit dem Produktcode 0102 10 30 120 mit einem Gesamtgewicht von 9.021 kg sowie die Ausfuhr von einem Rind (lebend, reinrassiges Zuchttier, andere, mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr) mit dem Produktcode 0102 10 90 120 mit einem Gesamtgewicht von 595 kg nach Bosnien Herzegowina an.

1.1.3. Diesen Ausfuhranmeldungen waren die erforderlichen Abfertigungsunterlagen für die Inanspruchnahme des Ausfuhrerstattungsverfahrens, insbesondere auch die Ausfuhrlizenzen der Agrarmarkt Austria, eine zweiseitige Rechnung über die gegenständlichen Rinder für deren Käufer in Bosnien Herzegowina vom 29. September 1995 sowie für alle Tiere jeweils ein Abstammungs- und Leistungsnachweis diverser Zuchtverbände, mit welchem unter anderem die Rasse, der Name, das Geburtsdatum, eine allfällige Eigenleistung, die Vorfahren, Züchter und Vorbesitzer des jeweiligen Tieres ausgewiesen wurden, angeschlossen.

Die Ausfuhranmeldungen mit Erstattungswaren wurden von der Ausfuhrzollstelle angenommen. Das Annahmedatum wurde im Feld D der Ausfuhranmeldungen mit 29. September 1995 vermerkt. Zudem wurde die Warensendung durch die Ausstellung eines Kontrolldokumentes "T- 5" unter Zollkontrolle gestellt.

1.1.4. Am Vormittag des 29. September 1995 erfolgte vor dem Betrieb des Beschwerdeführers im Beisein des Beamten M die Verladung der gegenständlichen Rinder auf zwei vom Käufer der Tiere bereitgestellte LKW.

1.1.5. Im Beschauvermerk des Abfertigungsbeamten am 29. September 1995 ist festgehalten, dass 8 Stück Färsen ("5 Fleck, 1 Braun, 2 Pinzgauer"), 16 Stück Kühe Fleckvieh, 7 Stück Kühe Braunvieh und 2 Stück Kühe Grauvieh sowie 19 Stück Färsen ("16 St. Fleckvieh, 3 St. Braune"), 10 Stück Kühe Fleckvieh, 1 Stück Pinzgauer, 4 Stück Kühe Braunvieh und 1 Stier (braun) verladen und die Abstammungs- und Leistungsnachweise sowie Ohrmarkennummern vollständig überprüft worden seien und dass diese mit den vorgelegten Unterlagen übereingestimmt hätten. Darüber hinaus sei eine vollständige Verwiegung durchgeführt und ein Gesamtgewicht von 21.628 kg beziehungsweise 19.469 kg festgestellt worden.

Vorgelegt wurde anlässlich der Ausfuhr auch eine Rechnung an den Empfänger der Sendung, in der die Tiere nach Ohrmarkennummer und mit Gewicht angeführt sind.

1.1.6. Eine durch Beamte des Hauptzollamtes Innsbruck durchgeführte Observation bis zur Ausgangszollstelle Spielfeld ergab, dass im Zollgebiet keine Umladung stattgefunden habe.

1.1.7. Die Warensendung wurde von Organen des Hauptzollamtes Innsbruck am 29. September 1995 bei der Ausgangszollstelle Spielfeld einer Kontrolle unterzogen. Hiezu wurden die Tiere in einem Schlachthof entladen und dort von Mitarbeitern des Schlachthofes sowie von den anwesenden Zollbeamten überprüft.

Die Ohrmarkennummern und Tätowierungen der Rinder wurden unter Verwendung einer starken Taschenlampe abgelesen (und zum Teil fotografiert) und in einer Liste eingetragen (vgl. Punkt 1.8.).Die Ohrmarkennummern und Tätowierungen der Rinder wurden unter Verwendung einer starken Taschenlampe abgelesen (und zum Teil fotografiert) und in einer Liste eingetragen vergleiche Punkt 1.8.).

Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass nur bei 13 von insgesamt 68 Rindern eine Übereinstimmung von Tätowierung und Ohrmarkennummer gegeben gewesen sei.

Der die Überprüfung durchführende, seit 32 Jahren in dem Schlachthof tätige Schlachtmeister J hielt weiters fest, dass bei sieben Tieren augenscheinlich das angegebene Gewicht bei weitem das tatsächliche Gewicht der verladenen Tiere überstiegen habe.

Eine genaue Verwiegung der einzelnen Tiere erfolgte nicht, da die bei der Kontrolle verfügbare Waage des Schlachtbetriebes nicht für Lebendvieh geeignet war.

1.1.8. Das Ergebnis dieser Kontrolle wurde in folgender Liste festgehalten:

"Fa. A. Kontrolle vom 29.09.1995

LKW Kennz. MM, Aufl. MN

Nmr.

Ohrmarke

Tätowierung

Rasse

lt. Liste

Art

Foto

sonstiges

 

 

 

 

 

 

 

 

1

5445657

keine

braun

ok

Kuh

1

 

2

481152

keine

fleck

ok

Kuh

1

 

3

4605975

60597

fleck

ok

Kuh

ohne

Übereinst

4

5245427

15431

braun

ok

Kuh

2

 

5

5040917

60946

fleck

ok

Färse

1

 

6

5146358

1483?

braun

ok

Kuh

ohne

 

7

5124521

12452

fleck

ok

Färse

ohne

Übereinst

8

998661

?4586

grau

ok

Kuh

2

 

9

4559957

??995

fleck

ok

Kuh

ohne

 

10

5472418

keine

grau

braun

Kuh

1

 

11

4899403

keine

fleck

ok

Färse

1

 

12

5035512

keine

fleck

ok

Färse

1

 

13

4560926

54166

fleck

ok

Färse

1

 

14

5028251

keine

fleck

ok

Kuh

1

Weindl l. Ohr

15

6083058

??951

pzg

ok

Färse

1

 

16

5360894

79814

braun

ok

Kuh

1

 

17

4510947

51094

fleck

ok

Kuh

ohne

Übereinst

18

4765797

???79

fleck

ok

Kuh

1

2 letzten Nr.st

19

4730556

81796

fleck

ok

Kuh

1

 

20

5565777

keine

braun

ok

Färse

1

 

21

4724081

??203

fleck

ok

Färse

1

 

22

5221769

22176

braun

ok

Kuh

ohne

Übereinst

23

4818552

63200

fleck

ok

Kuh

1

 

24

990525

962??

grau

ok

Kuh

1

1Nr.fehltPlak

25

4975438

97543

fleck

ok

Kuh

ohne

Übereinst

26

5367538

76501

grau

braun

Kuh

1

 

27

4805487

80548

fleck

ok

Kuh

ohne

Übereinst

28

4938821

keine

fleck

ok

Kuh

1

 

29

4797978

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten