TE Bvwg Erkenntnis 2017/2/27 W183 2140635-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2017
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Entscheidungsdatum

27.02.2017

Norm

AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
GEG §1 Z2
GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG 1950 § 8 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Spruch

W183 2140635-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der (1.) XXXX und desDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der (1.) römisch 40 und des

(2.) XXXX, beide vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.10.2016, Zl. 1 Jv 2347-33/16h, zu Recht erkannt:(2.) römisch 40 , beide vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.10.2016, Zl. 1 Jv 2347-33/16h, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (XXXX) wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Verpflichtung der XXXX zur Zahlung von EUR 46.200,-- (Zwangsstrafen) und EUR 8,-- (Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.römisch eins. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (römisch 40 ) wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Verpflichtung der römisch 40 zur Zahlung von EUR 46.200,-- (Zwangsstrafen) und EUR 8,-- (Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben.

II. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (XXXX) wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 1 Z 2 und § 6b Abs. 4 GEG unter der Maßgabe, dass im Spruch anstelle der Bezugnahme auf das "Firmenbuchverfahren 47 Fr 809/16i" auf die "Zwangsstrafverfügungen vom 30.03.2016 zu 47 Fr 809/16 i-2, 47 Fr 808/16 h-2, 47 Fr 807/16 g-2, 47 Fr 806/16 f-2, 47 Fr 805/16 d-2, 47 Fr 804/16 b-1, 47 Fr 803/16 a-1, 47 Fr 802/16 z-1, 47 Fr 801/16 y-1, 47 Fr 800/16 x-1, 47 Fr 799/16 w-1, 47 Fr 798/16 v-1, 47 Fr 797/16 t-1, 47 Fr 796/16 s-1" Bezug zu nehmen ist, abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (römisch 40 ) wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG unter der Maßgabe, dass im Spruch anstelle der Bezugnahme auf das "Firmenbuchverfahren 47 Fr 809/16i" auf die "Zwangsstrafverfügungen vom 30.03.2016 zu 47 Fr 809/16 i-2, 47 Fr 808/16 h-2, 47 Fr 807/16 g-2, 47 Fr 806/16 f-2, 47 Fr 805/16 d-2, 47 Fr 804/16 b-1, 47 Fr 803/16 a-1, 47 Fr 802/16 z-1, 47 Fr 801/16 y-1, 47 Fr 800/16 x-1, 47 Fr 799/16 w-1, 47 Fr 798/16 v-1, 47 Fr 797/16 t-1, 47 Fr 796/16 s-1" Bezug zu nehmen ist, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit 14 Zwangsstrafverfügungen jeweils vom 30.03.2016 wurden vom Landesgericht Feldkirch der XXXX Zwangsstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 46.200,-- vorgeschrieben. Diese Verfügungen wurden der XXXX am 04.04.2016 zugestellt.1. Mit 14 Zwangsstrafverfügungen jeweils vom 30.03.2016 wurden vom Landesgericht Feldkirch der römisch 40 Zwangsstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 46.200,-- vorgeschrieben. Diese Verfügungen wurden der römisch 40 am 04.04.2016 zugestellt.

Mit 14 weiteren Zwangsstrafverfügungen jeweils vom 30.03.2016 wurden vom Landesgericht Feldkirch XXXX Zwangsstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 46.200,-- vorgeschrieben. Diese Verfügungen wurden XXXX am 04.04.2016 zugestellt.Mit 14 weiteren Zwangsstrafverfügungen jeweils vom 30.03.2016 wurden vom Landesgericht Feldkirch römisch 40 Zwangsstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 46.200,-- vorgeschrieben. Diese Verfügungen wurden römisch 40 am 04.04.2016 zugestellt.

Alle 28 Zwangsstrafverfügungen wurden nicht angefochten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2016 (dem Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer am 17.10.2016 zugestellt) wurden zum einen die XXXX, zum anderen XXXX verpflichtet, Zwangsstrafen in Höhe von je EUR 46.200,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- einzuzahlen. Im Spruch wurde auf das Firmenbuchverfahren 47 Fr 809/16 i Bezug genommen. In der Begründung wurde auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Zwangsstrafverfügungen Bezug genommen und ausgeführt, dass binnen zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte eingeleitet worden seien. Da innerhalb der Frist kein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, sei im ordentlichen Verfahren zu entscheiden. Weiters bestehe keine selbstständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Das Vorbringen in der Vorstellung habe ausschließlich Rechtsfragen der Verfassungsmäßigkeit der den Zwangsstrafen zugrunde liegenden Normen bzw. ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht betroffen. Diesbezüglich habe der VfGH einen Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches und des Rechtspflegergesetzes abgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2016 (dem Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer am 17.10.2016 zugestellt) wurden zum einen die römisch 40 , zum anderen römisch 40 verpflichtet, Zwangsstrafen in Höhe von je EUR 46.200,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- einzuzahlen. Im Spruch wurde auf das Firmenbuchverfahren 47 Fr 809/16 i Bezug genommen. In der Begründung wurde auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Zwangsstrafverfügungen Bezug genommen und ausgeführt, dass binnen zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte eingeleitet worden seien. Da innerhalb der Frist kein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, sei im ordentlichen Verfahren zu entscheiden. Weiters bestehe keine selbstständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Das Vorbringen in der Vorstellung habe ausschließlich Rechtsfragen der Verfassungsmäßigkeit der den Zwangsstrafen zugrunde liegenden Normen bzw. ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht betroffen. Diesbezüglich habe der VfGH einen Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches und des Rechtspflegergesetzes abgewiesen.

3. Mit Schriftsatz vom 14.11.2016 erhoben die 1. BF und der 2. BF durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin im Wesentlichen vor, dass zu den im Bescheid angeführten Geschäftszahlen keine Zwangsstrafen gegen die BF verhängt worden seien. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

4. Mit Schriftsatz vom 21.11.2016 (eingelangt am 25.11.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. 14 Zwangsstrafverfügungen jeweils vom 30.03.2016 wurden vom Landesgericht Feldkirch an die XXXX adressiert. Der angefochtene Bescheid zur Einbringung der Zwangsstrafen richtet sich jedoch unter anderem an die XXXX. An die XXXX adressierte Zwangsstrafverfügungen liegen dem gegenständlichen Akt der belangten Behörde nicht inne.1.1. 14 Zwangsstrafverfügungen jeweils vom 30.03.2016 wurden vom Landesgericht Feldkirch an die römisch 40 adressiert. Der angefochtene Bescheid zur Einbringung der Zwangsstrafen richtet sich jedoch unter anderem an die römisch 40 . An die römisch 40 adressierte Zwangsstrafverfügungen liegen dem gegenständlichen Akt der belangten Behörde nicht inne.

1.2. 14 Zwangsstrafverfügungen in einer Gesamthöhe von EUR 46.200,-- (jeweils vom 30.03.2016) wurden vom Landesgericht Feldkirch an XXXX adressiert. Diese Verfügungen wurden XXXX am 04.04.2016 ordnungsgemäß zugestellt. Die Beträge wurden nicht sogleich beglichen. Es wurden keine Rechtsmittel dagegen erhoben und sind diese 14 Zwangsstrafverfügungen rechtskräftig geworden.1.2. 14 Zwangsstrafverfügungen in einer Gesamthöhe von EUR 46.200,-- (jeweils vom 30.03.2016) wurden vom Landesgericht Feldkirch an römisch 40 adressiert. Diese Verfügungen wurden römisch 40 am 04.04.2016 ordnungsgemäß zugestellt. Die Beträge wurden nicht sogleich beglichen. Es wurden keine Rechtsmittel dagegen erhoben und sind diese 14 Zwangsstrafverfügungen rechtskräftig geworden.

Die an XXXX adressierten Zwangsstrafverfügungen vom 30.03.2016 zu FN 210879 t tragen die Zlen 47 Fr 809/16 i-2, 47 Fr 808/16 h-2, 47 Fr 807/16 g-2, 47 Fr 806/16 f-2, 47 Fr 805/16 d-2, 47 Fr 804/16 b-1, 47 Fr 803/16 a-1, 47 Fr 802/16 z-1, 47 Fr 801/16 y-1, 47 Fr 800/16 x-1, 47 Fr 799/16 w-1, 47 Fr 798/16 v-1, 47 Fr 797/16 t-1 und 47 Fr 796/16 s-1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden diese Zahlen angeführt.Die an römisch 40 adressierten Zwangsstrafverfügungen vom 30.03.2016 zu FN 210879 t tragen die Zlen 47 Fr 809/16 i-2, 47 Fr 808/16 h-2, 47 Fr 807/16 g-2, 47 Fr 806/16 f-2, 47 Fr 805/16 d-2, 47 Fr 804/16 b-1, 47 Fr 803/16 a-1, 47 Fr 802/16 z-1, 47 Fr 801/16 y-1, 47 Fr 800/16 x-1, 47 Fr 799/16 w-1, 47 Fr 798/16 v-1, 47 Fr 797/16 t-1 und 47 Fr 796/16 s-1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden diese Zahlen angeführt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsakten, insbesondere aus den insgesamt 28 Zwangsstrafverfügungen samt Zustellnachweisen sowie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Zu Spruchpunkt I.3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Nach § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.Nach Paragraph eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG) von Amts wegen einzubringen.

Wenngleich die Vorschreibungsbehörden an einen Gerichtsbeschluss gebunden sind, so ist dennoch Voraussetzung für die Vorschreibung im Justizverwaltungsweg, dass der zugrundeliegende Gerichtsbeschluss rechtskräftig ist, d.h. er muss ordnungsgemäß zugestellt sein und es darf kein Rechtsmittelverfahren offen sein (vgl. § 6b Abs. 4 GEG).Wenngleich die Vorschreibungsbehörden an einen Gerichtsbeschluss gebunden sind, so ist dennoch Voraussetzung für die Vorschreibung im Justizverwaltungsweg, dass der zugrundeliegende Gerichtsbeschluss rechtskräftig ist, d.h. er muss ordnungsgemäß zugestellt sein und es darf kein Rechtsmittelverfahren offen sein vergleiche Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG).

Im gegenständlichen Fall wurden unter anderem der XXXX Gerichtsbeschlüsse zugestellt, welche auch rechtskräftig wurden, Adressat des im Justizverwaltungsverfahrens nach § 1 GEG erlassenen Bescheides ist jedoch die XXXX. Da es an einer rechtlichen Grundlage für die Einbringung von Zwangsstrafen von der XXXX mangelt – es liegt wie oben festgestellt kein entsprechender Gerichtsbeschluss vor – war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.Im gegenständlichen Fall wurden unter anderem der römisch 40 Gerichtsbeschlüsse zugestellt, welche auch rechtskräftig wurden, Adressat des im Justizverwaltungsverfahrens nach Paragraph eins, GEG erlassenen Bescheides ist jedoch die römisch 40 . Da es an einer rechtlichen Grundlage für die Einbringung von Zwangsstrafen von der römisch 40 mangelt – es liegt wie oben festgestellt kein entsprechender Gerichtsbeschluss vor – war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben.

3.2.3. Zu Spruchpunkt II.3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG Anm. 7). Bereits vor der GEG-Novelle, BGBl. I Nr. 190/2013, war es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind:Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7). Bereits vor der GEG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, war es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind:

VwGH 23.05.1986, 86/17/0083; 29.03.1990, 89/17/0081; 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127; 29.04.2013, 2012/16/0131; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG II, E 11 m. w.N.). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).VwGH 23.05.1986, 86/17/0083; 29.03.1990, 89/17/0081; 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127; 29.04.2013, 2012/16/0131; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 6 b, GEG römisch zwei, E 11 m. w.N.). Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).

Im gegenständlichen Fall liegen 14 ordnungsgemäß zugestellte, rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse betreffend Zwangsstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 46.200 an XXXX vor. Vor dem Hintergrund der oben zitierten rechtlichen Grundlagen ist es nicht rechtswidrig, diese Strafen im Justizverwaltungsweg von dem in den Verfügungen genannten XXXX einzuheben. Die Gesamtstrafhöhe von EUR 46.200 ergibt sich aus dem im Akt inneliegenden entsprechenden Strafverfügungen vom 30.03.2016. Der angefochtene Bescheid ist daher insofern rechtsrichtig ergangen, als er denselben Betrag wie die vom Gericht beschlossenen Zwangsstrafen zum Gegenstand hat. Im Hinblick auf die Höhe der vom Zweitbeschwerdeführer zu leistenden Zwangsstrafe ist der Spruch des angefochtenen Bescheides keinesfalls auslegungsbedürftig.Im gegenständlichen Fall liegen 14 ordnungsgemäß zugestellte, rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse betreffend Zwangsstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 46.200 an römisch 40 vor. Vor dem Hintergrund der oben zitierten rechtlichen Grundlagen ist es nicht rechtswidrig, diese Strafen im Justizverwaltungsweg von dem in den Verfügungen genannten römisch 40 einzuheben. Die Gesamtstrafhöhe von EUR 46.200 ergibt sich aus dem im Akt inneliegenden entsprechenden Strafverfügungen vom 30.03.2016. Der angefochtene Bescheid ist daher insofern rechtsrichtig ergangen, als er denselben Betrag wie die vom Gericht beschlossenen Zwangsstrafen zum Gegenstand hat. Im Hinblick auf die Höhe der vom Zweitbeschwerdeführer zu leistenden Zwangsstrafe ist der Spruch des angefochtenen Bescheides keinesfalls auslegungsbedürftig.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG ist – im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages – dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 EUR vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist – im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages – dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 EUR vorzuschreiben.

Zu der Bezugnahme auf ein konkretes Firmenbuchverfahren im Spruch des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass das Firmenbuchverfahren 47 Fr 809/16 i sehr wohl die Zwangsstrafverfügung gegen den Zweitbeschwerdeführer zum Gegenstand hat. Der pauschalen Behauptung in der Beschwerde, zu den angeführten Geschäftszahlen seien keine Zwangsstrafen gegen den Zweitbeschwerdeführer verhängt worden, kann sohin nicht gefolgt werden. Dies auch deshalb nicht, weil in der Begründung des angefochtenen Bescheides die relevanten Geschäftszahlen der Zwangsstrafverfügungen angeführt sind.

Zur Interpretation eines unter Umständen auslegungsbedürftigen Spruches ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Begründung des Bescheides zur Deutung heranzuziehen ist (VwGH 29.04.2003, 2001/02/0188) und Spruch und Begründung eine Einheit bilden (VwGH 11.08.1994, 93/06/0224; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 111). Für den gegenständlichen Fall hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Sinne einer Klarstellung anstelle der Nennung lediglich einer Geschäftszahl einer Zwangsstrafverfügung im Spruch des angefochtenen Bescheides die Geschäftszahlen aller zugrundeliegenden Zwangsstrafverfügungen anzuführen sind. Obwohl sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unmissverständlich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, welche Zwangsstrafverfügungen dem Bescheid zugrunde liegen, erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund, dass Verwaltungsentscheidungen gerade für den Bürger leicht nachvollziehbar formuliert sein sollen, notwendig, auch im Spruch vollständig alle Zwangsstrafverfügungen, welche der Gesamtsumme von EUR 46.200 zugrunde liegen, mit ihrer Geschäftszahl anzuführen. An der Rechtmäßigkeit der bereits vorgeschriebenen Einbringung der Zwangsstrafen vom Zweitbeschwerdeführer ändert dies nichts.Zur Interpretation eines unter Umständen auslegungsbedürftigen Spruches ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Begründung des Bescheides zur Deutung heranzuziehen ist (VwGH 29.04.2003, 2001/02/0188) und Spruch und Begründung eine Einheit bilden (VwGH 11.08.1994, 93/06/0224; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 111). Für den gegenständlichen Fall hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Sinne einer Klarstellung anstelle der Nennung lediglich einer Geschäftszahl einer Zwangsstrafverfügung im Spruch des angefochtenen Bescheides die Geschäftszahlen aller zugrundeliegenden Zwangsstrafverfügungen anzuführen sind. Obwohl sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unmissverständlich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, welche Zwangsstrafverfügungen dem Bescheid zugrunde liegen, erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund, dass Verwaltungsentscheidungen gerade für den Bürger leicht nachvollziehbar formuliert sein sollen, notwendig, auch im Spruch vollständig alle Zwangsstrafverfügungen, welche der Gesamtsumme von EUR 46.200 zugrunde liegen, mit ihrer Geschäftszahl anzuführen. An der Rechtmäßigkeit der bereits vorgeschriebenen Einbringung der Zwangsstrafen vom Zweitbeschwerdeführer ändert dies nichts.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein sollte, da durch die bloße Einbringung bereits rechtskräftig verhängter gerichtlicher Strafen keine durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt werden. Es handelt sich um eine rein innerstaatliche Angelegenheit der Justizverwaltung.Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein sollte, da durch die bloße Einbringung bereits rechtskräftig verhängter gerichtlicher Strafen keine durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt werden. Es handelt sich um eine rein innerstaatliche Angelegenheit der Justizverwaltung.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Einbringung von rechtskräftig verhängten Zwangs- und Beugestrafen liegt eine gesicherte Rechtsprechung des VwGH vor (vgl. VwGH 19.03.1991, 87/05/0196; 16.12.2014, 2013/16/0172; 22.12.2010, 2010/06/0173;Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Einbringung von rechtskräftig verhängten Zwangs- und Beugestrafen liegt eine gesicherte Rechtsprechung des VwGH vor vergleiche VwGH 19.03.1991, 87/05/0196; 16.12.2014, 2013/16/0172; 22.12.2010, 2010/06/0173;

29.04.2013, 2012/16/0131; 23.05.1986, 86/17/0083; 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127; 13.10.2004, 2000/10/0033;

28.11.2006, 2006/06/0261). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidadressat, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,
Einhebungsgebühr, ersatzlose Behebung, Gerichtsbarkeit,
Gewaltentrennung, Parteistellung, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2140635.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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